Verwaltungsgericht München Urteil, 11. März 2014 - M 16 K 13.2959
Tenor
I. Die Klagen werden abgewiesen.
II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu je 1/3 zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Gründe
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Urteil, 11. März 2014 - M 16 K 13.2959
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Verwaltungsgericht München Urteil, 11. März 2014 - M 16 K 13.2959 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).
(1) Dem Träger eines Krankenhauses ist auf Antrag die Erlaubnis zum Betrieb einer Krankenhausapotheke zu erteilen, wenn er
- 1.
die Anstellung eines Apothekers, der die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 sowie Abs. 3, auch in Verbindung mit Abs. 2 oder 2a, erfüllt, und - 2.
die für Krankenhausapotheken nach der Apothekenbetriebsordnung vorgeschriebenen Räume nachweist.
(2) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass bei der Erteilung eine der nach Absatz 1 Satz 1 erforderlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen hat. Sie ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach Absatz 1 weggefallen ist oder wenn der Erlaubnisinhaber oder eine von ihm beauftragte Person den Bestimmungen dieses Gesetzes, der auf Grund des § 21 erlassenen Rechtsverordnung oder den für die Herstellung von Arzneimitteln oder den Verkehr mit diesen erlassenen Rechtsvorschriften gröblich oder beharrlich zuwiderhandelt. Entsprechend ist hinsichtlich der Genehmigung nach Absatz 5 Satz 1 und 3 zu verfahren, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 5 Satz 2 nicht vorgelegen haben oder weggefallen sind.
(3) Wer als Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer Krankenhausapotheke nach Absatz 1 beabsichtigt, ein weiteres, nicht von ihm selbst getragenes Krankenhaus mit Arzneimitteln zu versorgen, hat dazu mit dem Träger dieses Krankenhauses einen schriftlichen Vertrag zu schließen.
(4) Wer als Träger eines Krankenhauses beabsichtigt, das Krankenhaus von dem Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke nach § 1 Abs. 2 oder nach den Gesetzen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum versorgen zu lassen, hat mit dem Inhaber dieser Erlaubnis einen schriftlichen Vertrag zu schließen. Erfüllungsort für die vertraglichen Versorgungsleistungen ist der Sitz des Krankenhauses. Anzuwendendes Recht ist deutsches Recht.
(5) Der nach Absatz 3 oder 4 geschlossene Vertrag bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung der zuständigen Behörde. Diese Genehmigung ist zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass das Krankenhaus mit einer Apotheke nach Absatz 3 oder 4 einen Vertrag über die Arzneimittelversorgung des Krankenhauses durch diese Apotheke geschlossen hat, der folgende Voraussetzungen erfüllt:
- 1.
die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung ist gewährleistet, insbesondere sind die nach der Apothekenbetriebsordnung oder bei Apotheken, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, nach den in diesem Staat geltenden Vorschriften erforderlichen Räume und Einrichtungen sowie das erforderliche Personal vorhanden; - 2.
die Apotheke liefert dem Krankenhaus die von diesem bestellten Arzneimittel direkt oder im Falle des Versandes im Einklang mit den Anforderungen nach § 11a; - 3.
die Apotheke stellt Arzneimittel, die das Krankenhaus zur akuten medizinischen Versorgung besonders dringlich benötigt, unverzüglich und bedarfsgerecht zur Verfügung; - 4.
eine persönliche Beratung des Personals des Krankenhauses durch den Leiter der Apotheke nach Absatz 3 oder 4 oder den von ihm beauftragten Apotheker der versorgenden Apotheke erfolgt bedarfsgerecht und im Notfall unverzüglich; - 5.
die versorgende Apotheke gewährleistet, dass das Personal des Krankenhauses im Hinblick auf eine zweckmäßige und wirtschaftliche Arzneimitteltherapie von ihr kontinuierlich beraten wird; - 6.
der Leiter der versorgenden Apotheke nach Absatz 3 oder 4 oder der von ihm beauftragte Apotheker ist Mitglied der Arzneimittelkommission des Krankenhauses.
(6) Der Leiter der Krankenhausapotheke nach Absatz 1 oder einer Apotheke nach Absatz 4 oder ein von ihm beauftragter Apotheker hat die Arzneimittelvorräte des zu versorgenden Krankenhauses nach Maßgabe der Apothekenbetriebsordnung zu überprüfen und dabei insbesondere auf die einwandfreie Beschaffenheit und ordnungsgemäße Aufbewahrung der Arzneimittel zu achten. Zur Beseitigung festgestellter Mängel hat er eine angemessene Frist zu setzen und deren Nichteinhaltung der für die Apothekenaufsicht zuständigen Behörde anzuzeigen.
(7) Der Leiter der Krankenhausapotheke nach Absatz 1 oder ein von ihm beauftragter Apotheker oder der Leiter einer Apotheke nach Absatz 4 dürfen nur solche Krankenhäuser mit Arzneimitteln versorgen, mit denen rechtswirksame Verträge bestehen oder für deren Versorgung eine Genehmigung nach Absatz 5 Satz 3 erteilt worden ist. Die in Satz 1 genannten Personen dürfen Arzneimittel nur an die einzelnen Stationen und anderen Teileinheiten des Krankenhauses zur Versorgung von Patienten abgeben, die in dem Krankenhaus vollstationär, teilstationär, vor- oder nachstationär (§ 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) behandelt, ambulant operiert oder im Rahmen sonstiger stationsersetzender Eingriffe (§ 115b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) oder im Rahmen der Übergangspflege im Krankenhaus nach § 39e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versorgt werden, ferner zur unmittelbaren Anwendung bei Patienten an ermächtigte Ambulanzen des Krankenhauses, insbesondere an Hochschulambulanzen (§ 117 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), psychiatrische Institutsambulanzen (§ 118 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), sozialpädiatrische Zentren (§ 119 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), medizinische Behandlungszentren (§ 119c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) und ermächtigte Krankenhausärzte (§ 116 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) sowie an Patienten im Rahmen der ambulanten Behandlung im Krankenhaus, wenn das Krankenhaus hierzu ermächtigt (§ 116a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) oder berechtigt (§§ 116b und 140a Absatz 3 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) ist. Bei der Entlassung von Patienten nach stationärer oder ambulanter Behandlung im Krankenhaus oder bei Beendigung der Übergangspflege im Krankenhaus nach § 39e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch darf an diese die zur Überbrückung benötigte Menge an Arzneimitteln nur abgegeben werden, wenn im unmittelbaren Anschluss an die Behandlung ein Wochenende oder ein Feiertag folgt. Unbeschadet des Satzes 3 können an Patienten, für die die Verordnung häuslicher Krankenpflege nach § 92 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorliegt, die zur Überbrückung benötigten Arzneimittel für längstens drei Tage abgegeben werden. An Beschäftigte des Krankenhauses dürfen Arzneimittel nur für deren unmittelbaren eigenen Bedarf abgegeben werden. Die Versorgung mit Arzneimitteln nach den Sätzen 3 bis 5 umfasst auch Arzneimittel, die verschreibungsfähige Betäubungsmittel sind.
(8) Krankenhäuser im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen nach § 2 Nr. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes. Diesen stehen hinsichtlich der Arzneimittelversorgung gleich:
- 1.
die nach Landesrecht bestimmten Träger und Durchführenden des Rettungsdienstes, - 2.
Kur- und Spezialeinrichtungen, die der Gesundheitsvorsorge oder der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation dienen, sofern sie - a)
Behandlung oder Pflege sowie Unterkunft und Verpflegung gewähren, - b)
unter ständiger hauptberuflicher ärztlicher Leitung stehen und - c)
insgesamt mindestens 40 vom Hundert der jährlichen Leistungen für Patienten öffentlich-rechtlicher Leistungsträger oder für Selbstzahler abrechnen, die keine höheren als die den öffentlich-rechtlichen Leistungsträgern berechneten Entgelte zahlen.
(9) Die Absätze 3, 4, 5 Satz 3 und Absatz 7 Satz 1 bis 3 finden keine Anwendung, soweit es sich um Arzneimittel zur Behandlung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit handelt, deren Ausbreitung eine sofortige und das übliche Maß erheblich überschreitende Bereitstellung von spezifischen Arzneimitteln erforderlich macht, und die von den Gesundheitsbehörden des Bundes oder der Länder oder von diesen benannten Stellen nach § 47 Absatz 1 Nummer 3c des Arzneimittelgesetzes bevorratet oder nach § 21 Absatz 2 Nummer 1c des Arzneimittelgesetzes hergestellt wurden.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Dem Träger eines Krankenhauses ist auf Antrag die Erlaubnis zum Betrieb einer Krankenhausapotheke zu erteilen, wenn er
- 1.
die Anstellung eines Apothekers, der die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 sowie Abs. 3, auch in Verbindung mit Abs. 2 oder 2a, erfüllt, und - 2.
die für Krankenhausapotheken nach der Apothekenbetriebsordnung vorgeschriebenen Räume nachweist.
(2) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass bei der Erteilung eine der nach Absatz 1 Satz 1 erforderlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen hat. Sie ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach Absatz 1 weggefallen ist oder wenn der Erlaubnisinhaber oder eine von ihm beauftragte Person den Bestimmungen dieses Gesetzes, der auf Grund des § 21 erlassenen Rechtsverordnung oder den für die Herstellung von Arzneimitteln oder den Verkehr mit diesen erlassenen Rechtsvorschriften gröblich oder beharrlich zuwiderhandelt. Entsprechend ist hinsichtlich der Genehmigung nach Absatz 5 Satz 1 und 3 zu verfahren, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 5 Satz 2 nicht vorgelegen haben oder weggefallen sind.
(3) Wer als Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer Krankenhausapotheke nach Absatz 1 beabsichtigt, ein weiteres, nicht von ihm selbst getragenes Krankenhaus mit Arzneimitteln zu versorgen, hat dazu mit dem Träger dieses Krankenhauses einen schriftlichen Vertrag zu schließen.
(4) Wer als Träger eines Krankenhauses beabsichtigt, das Krankenhaus von dem Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke nach § 1 Abs. 2 oder nach den Gesetzen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum versorgen zu lassen, hat mit dem Inhaber dieser Erlaubnis einen schriftlichen Vertrag zu schließen. Erfüllungsort für die vertraglichen Versorgungsleistungen ist der Sitz des Krankenhauses. Anzuwendendes Recht ist deutsches Recht.
(5) Der nach Absatz 3 oder 4 geschlossene Vertrag bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung der zuständigen Behörde. Diese Genehmigung ist zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass das Krankenhaus mit einer Apotheke nach Absatz 3 oder 4 einen Vertrag über die Arzneimittelversorgung des Krankenhauses durch diese Apotheke geschlossen hat, der folgende Voraussetzungen erfüllt:
- 1.
die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung ist gewährleistet, insbesondere sind die nach der Apothekenbetriebsordnung oder bei Apotheken, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, nach den in diesem Staat geltenden Vorschriften erforderlichen Räume und Einrichtungen sowie das erforderliche Personal vorhanden; - 2.
die Apotheke liefert dem Krankenhaus die von diesem bestellten Arzneimittel direkt oder im Falle des Versandes im Einklang mit den Anforderungen nach § 11a; - 3.
die Apotheke stellt Arzneimittel, die das Krankenhaus zur akuten medizinischen Versorgung besonders dringlich benötigt, unverzüglich und bedarfsgerecht zur Verfügung; - 4.
eine persönliche Beratung des Personals des Krankenhauses durch den Leiter der Apotheke nach Absatz 3 oder 4 oder den von ihm beauftragten Apotheker der versorgenden Apotheke erfolgt bedarfsgerecht und im Notfall unverzüglich; - 5.
die versorgende Apotheke gewährleistet, dass das Personal des Krankenhauses im Hinblick auf eine zweckmäßige und wirtschaftliche Arzneimitteltherapie von ihr kontinuierlich beraten wird; - 6.
der Leiter der versorgenden Apotheke nach Absatz 3 oder 4 oder der von ihm beauftragte Apotheker ist Mitglied der Arzneimittelkommission des Krankenhauses.
(6) Der Leiter der Krankenhausapotheke nach Absatz 1 oder einer Apotheke nach Absatz 4 oder ein von ihm beauftragter Apotheker hat die Arzneimittelvorräte des zu versorgenden Krankenhauses nach Maßgabe der Apothekenbetriebsordnung zu überprüfen und dabei insbesondere auf die einwandfreie Beschaffenheit und ordnungsgemäße Aufbewahrung der Arzneimittel zu achten. Zur Beseitigung festgestellter Mängel hat er eine angemessene Frist zu setzen und deren Nichteinhaltung der für die Apothekenaufsicht zuständigen Behörde anzuzeigen.
(7) Der Leiter der Krankenhausapotheke nach Absatz 1 oder ein von ihm beauftragter Apotheker oder der Leiter einer Apotheke nach Absatz 4 dürfen nur solche Krankenhäuser mit Arzneimitteln versorgen, mit denen rechtswirksame Verträge bestehen oder für deren Versorgung eine Genehmigung nach Absatz 5 Satz 3 erteilt worden ist. Die in Satz 1 genannten Personen dürfen Arzneimittel nur an die einzelnen Stationen und anderen Teileinheiten des Krankenhauses zur Versorgung von Patienten abgeben, die in dem Krankenhaus vollstationär, teilstationär, vor- oder nachstationär (§ 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) behandelt, ambulant operiert oder im Rahmen sonstiger stationsersetzender Eingriffe (§ 115b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) oder im Rahmen der Übergangspflege im Krankenhaus nach § 39e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versorgt werden, ferner zur unmittelbaren Anwendung bei Patienten an ermächtigte Ambulanzen des Krankenhauses, insbesondere an Hochschulambulanzen (§ 117 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), psychiatrische Institutsambulanzen (§ 118 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), sozialpädiatrische Zentren (§ 119 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), medizinische Behandlungszentren (§ 119c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) und ermächtigte Krankenhausärzte (§ 116 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) sowie an Patienten im Rahmen der ambulanten Behandlung im Krankenhaus, wenn das Krankenhaus hierzu ermächtigt (§ 116a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) oder berechtigt (§§ 116b und 140a Absatz 3 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) ist. Bei der Entlassung von Patienten nach stationärer oder ambulanter Behandlung im Krankenhaus oder bei Beendigung der Übergangspflege im Krankenhaus nach § 39e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch darf an diese die zur Überbrückung benötigte Menge an Arzneimitteln nur abgegeben werden, wenn im unmittelbaren Anschluss an die Behandlung ein Wochenende oder ein Feiertag folgt. Unbeschadet des Satzes 3 können an Patienten, für die die Verordnung häuslicher Krankenpflege nach § 92 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorliegt, die zur Überbrückung benötigten Arzneimittel für längstens drei Tage abgegeben werden. An Beschäftigte des Krankenhauses dürfen Arzneimittel nur für deren unmittelbaren eigenen Bedarf abgegeben werden. Die Versorgung mit Arzneimitteln nach den Sätzen 3 bis 5 umfasst auch Arzneimittel, die verschreibungsfähige Betäubungsmittel sind.
(8) Krankenhäuser im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen nach § 2 Nr. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes. Diesen stehen hinsichtlich der Arzneimittelversorgung gleich:
- 1.
die nach Landesrecht bestimmten Träger und Durchführenden des Rettungsdienstes, - 2.
Kur- und Spezialeinrichtungen, die der Gesundheitsvorsorge oder der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation dienen, sofern sie - a)
Behandlung oder Pflege sowie Unterkunft und Verpflegung gewähren, - b)
unter ständiger hauptberuflicher ärztlicher Leitung stehen und - c)
insgesamt mindestens 40 vom Hundert der jährlichen Leistungen für Patienten öffentlich-rechtlicher Leistungsträger oder für Selbstzahler abrechnen, die keine höheren als die den öffentlich-rechtlichen Leistungsträgern berechneten Entgelte zahlen.
(9) Die Absätze 3, 4, 5 Satz 3 und Absatz 7 Satz 1 bis 3 finden keine Anwendung, soweit es sich um Arzneimittel zur Behandlung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit handelt, deren Ausbreitung eine sofortige und das übliche Maß erheblich überschreitende Bereitstellung von spezifischen Arzneimitteln erforderlich macht, und die von den Gesundheitsbehörden des Bundes oder der Länder oder von diesen benannten Stellen nach § 47 Absatz 1 Nummer 3c des Arzneimittelgesetzes bevorratet oder nach § 21 Absatz 2 Nummer 1c des Arzneimittelgesetzes hergestellt wurden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Den Apotheken obliegt die im öffentlichen Interesse gebotene Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln. Arzneimittel im Sinne dieses Gesetzes sind Arzneimittel, die zur Anwendung beim Menschen bestimmt sind, und Tierarzneimittel.
(2) Wer eine Apotheke und bis zu drei Filialapotheken betreiben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
(3) Die Erlaubnis gilt nur für den Apotheker, dem sie erteilt ist, und für die in der Erlaubnisurkunde bezeichneten Räume.
(1) Dem Träger eines Krankenhauses ist auf Antrag die Erlaubnis zum Betrieb einer Krankenhausapotheke zu erteilen, wenn er
- 1.
die Anstellung eines Apothekers, der die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 sowie Abs. 3, auch in Verbindung mit Abs. 2 oder 2a, erfüllt, und - 2.
die für Krankenhausapotheken nach der Apothekenbetriebsordnung vorgeschriebenen Räume nachweist.
(2) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass bei der Erteilung eine der nach Absatz 1 Satz 1 erforderlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen hat. Sie ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach Absatz 1 weggefallen ist oder wenn der Erlaubnisinhaber oder eine von ihm beauftragte Person den Bestimmungen dieses Gesetzes, der auf Grund des § 21 erlassenen Rechtsverordnung oder den für die Herstellung von Arzneimitteln oder den Verkehr mit diesen erlassenen Rechtsvorschriften gröblich oder beharrlich zuwiderhandelt. Entsprechend ist hinsichtlich der Genehmigung nach Absatz 5 Satz 1 und 3 zu verfahren, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 5 Satz 2 nicht vorgelegen haben oder weggefallen sind.
(3) Wer als Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer Krankenhausapotheke nach Absatz 1 beabsichtigt, ein weiteres, nicht von ihm selbst getragenes Krankenhaus mit Arzneimitteln zu versorgen, hat dazu mit dem Träger dieses Krankenhauses einen schriftlichen Vertrag zu schließen.
(4) Wer als Träger eines Krankenhauses beabsichtigt, das Krankenhaus von dem Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke nach § 1 Abs. 2 oder nach den Gesetzen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum versorgen zu lassen, hat mit dem Inhaber dieser Erlaubnis einen schriftlichen Vertrag zu schließen. Erfüllungsort für die vertraglichen Versorgungsleistungen ist der Sitz des Krankenhauses. Anzuwendendes Recht ist deutsches Recht.
(5) Der nach Absatz 3 oder 4 geschlossene Vertrag bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung der zuständigen Behörde. Diese Genehmigung ist zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass das Krankenhaus mit einer Apotheke nach Absatz 3 oder 4 einen Vertrag über die Arzneimittelversorgung des Krankenhauses durch diese Apotheke geschlossen hat, der folgende Voraussetzungen erfüllt:
- 1.
die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung ist gewährleistet, insbesondere sind die nach der Apothekenbetriebsordnung oder bei Apotheken, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, nach den in diesem Staat geltenden Vorschriften erforderlichen Räume und Einrichtungen sowie das erforderliche Personal vorhanden; - 2.
die Apotheke liefert dem Krankenhaus die von diesem bestellten Arzneimittel direkt oder im Falle des Versandes im Einklang mit den Anforderungen nach § 11a; - 3.
die Apotheke stellt Arzneimittel, die das Krankenhaus zur akuten medizinischen Versorgung besonders dringlich benötigt, unverzüglich und bedarfsgerecht zur Verfügung; - 4.
eine persönliche Beratung des Personals des Krankenhauses durch den Leiter der Apotheke nach Absatz 3 oder 4 oder den von ihm beauftragten Apotheker der versorgenden Apotheke erfolgt bedarfsgerecht und im Notfall unverzüglich; - 5.
die versorgende Apotheke gewährleistet, dass das Personal des Krankenhauses im Hinblick auf eine zweckmäßige und wirtschaftliche Arzneimitteltherapie von ihr kontinuierlich beraten wird; - 6.
der Leiter der versorgenden Apotheke nach Absatz 3 oder 4 oder der von ihm beauftragte Apotheker ist Mitglied der Arzneimittelkommission des Krankenhauses.
(6) Der Leiter der Krankenhausapotheke nach Absatz 1 oder einer Apotheke nach Absatz 4 oder ein von ihm beauftragter Apotheker hat die Arzneimittelvorräte des zu versorgenden Krankenhauses nach Maßgabe der Apothekenbetriebsordnung zu überprüfen und dabei insbesondere auf die einwandfreie Beschaffenheit und ordnungsgemäße Aufbewahrung der Arzneimittel zu achten. Zur Beseitigung festgestellter Mängel hat er eine angemessene Frist zu setzen und deren Nichteinhaltung der für die Apothekenaufsicht zuständigen Behörde anzuzeigen.
(7) Der Leiter der Krankenhausapotheke nach Absatz 1 oder ein von ihm beauftragter Apotheker oder der Leiter einer Apotheke nach Absatz 4 dürfen nur solche Krankenhäuser mit Arzneimitteln versorgen, mit denen rechtswirksame Verträge bestehen oder für deren Versorgung eine Genehmigung nach Absatz 5 Satz 3 erteilt worden ist. Die in Satz 1 genannten Personen dürfen Arzneimittel nur an die einzelnen Stationen und anderen Teileinheiten des Krankenhauses zur Versorgung von Patienten abgeben, die in dem Krankenhaus vollstationär, teilstationär, vor- oder nachstationär (§ 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) behandelt, ambulant operiert oder im Rahmen sonstiger stationsersetzender Eingriffe (§ 115b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) oder im Rahmen der Übergangspflege im Krankenhaus nach § 39e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versorgt werden, ferner zur unmittelbaren Anwendung bei Patienten an ermächtigte Ambulanzen des Krankenhauses, insbesondere an Hochschulambulanzen (§ 117 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), psychiatrische Institutsambulanzen (§ 118 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), sozialpädiatrische Zentren (§ 119 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), medizinische Behandlungszentren (§ 119c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) und ermächtigte Krankenhausärzte (§ 116 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) sowie an Patienten im Rahmen der ambulanten Behandlung im Krankenhaus, wenn das Krankenhaus hierzu ermächtigt (§ 116a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) oder berechtigt (§§ 116b und 140a Absatz 3 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) ist. Bei der Entlassung von Patienten nach stationärer oder ambulanter Behandlung im Krankenhaus oder bei Beendigung der Übergangspflege im Krankenhaus nach § 39e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch darf an diese die zur Überbrückung benötigte Menge an Arzneimitteln nur abgegeben werden, wenn im unmittelbaren Anschluss an die Behandlung ein Wochenende oder ein Feiertag folgt. Unbeschadet des Satzes 3 können an Patienten, für die die Verordnung häuslicher Krankenpflege nach § 92 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorliegt, die zur Überbrückung benötigten Arzneimittel für längstens drei Tage abgegeben werden. An Beschäftigte des Krankenhauses dürfen Arzneimittel nur für deren unmittelbaren eigenen Bedarf abgegeben werden. Die Versorgung mit Arzneimitteln nach den Sätzen 3 bis 5 umfasst auch Arzneimittel, die verschreibungsfähige Betäubungsmittel sind.
(8) Krankenhäuser im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen nach § 2 Nr. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes. Diesen stehen hinsichtlich der Arzneimittelversorgung gleich:
- 1.
die nach Landesrecht bestimmten Träger und Durchführenden des Rettungsdienstes, - 2.
Kur- und Spezialeinrichtungen, die der Gesundheitsvorsorge oder der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation dienen, sofern sie - a)
Behandlung oder Pflege sowie Unterkunft und Verpflegung gewähren, - b)
unter ständiger hauptberuflicher ärztlicher Leitung stehen und - c)
insgesamt mindestens 40 vom Hundert der jährlichen Leistungen für Patienten öffentlich-rechtlicher Leistungsträger oder für Selbstzahler abrechnen, die keine höheren als die den öffentlich-rechtlichen Leistungsträgern berechneten Entgelte zahlen.
(9) Die Absätze 3, 4, 5 Satz 3 und Absatz 7 Satz 1 bis 3 finden keine Anwendung, soweit es sich um Arzneimittel zur Behandlung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit handelt, deren Ausbreitung eine sofortige und das übliche Maß erheblich überschreitende Bereitstellung von spezifischen Arzneimitteln erforderlich macht, und die von den Gesundheitsbehörden des Bundes oder der Länder oder von diesen benannten Stellen nach § 47 Absatz 1 Nummer 3c des Arzneimittelgesetzes bevorratet oder nach § 21 Absatz 2 Nummer 1c des Arzneimittelgesetzes hergestellt wurden.
Tatbestand
- 1
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Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die apothekenrechtliche Genehmigung für einen Arzneimittel-Versorgungsvertrag mit einem Krankenhaus in Bremen.
- 2
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Die Klägerin ist Trägerin eines Krankenhauses und Inhaberin der Erlaubnis zum Betrieb einer Krankenhausapotheke. Die Apotheke hat ihren Sitz in Ahlen bei Münster. Die Klägerin beabsichtigt, auch ein Krankenhaus in Bremen über ihre Krankenhausapotheke mit Arzneimitteln zu versorgen. Zu diesem Zweck schloss sie mit der Trägerin des Bremer Krankenhauses im Februar 2006 einen Versorgungsvertrag. Hiernach war die Krankenhausapotheke (u.a.) verpflichtet, das Krankenhaus mit Arzneimitteln zu beliefern und Aufgaben der pharmazeutischen Beratung wahrzunehmen. Vorgesehen war eine Belieferung dreimal pro Woche; applikationsfertige Zytostatika-Zubereitungen sollten werktäglich mit einer eigenen Versorgungstour nach Bremen gefahren werden. Des Weiteren bestimmte der Vertrag, dass besonders dringlich benötigte Arzneimittel unverzüglich, gegebenenfalls mit einer gesondert organisierten Taxifahrt zu liefern seien. Vereinbart war außerdem die Einrichtung eines verbrauchsstellenunabhängigen Notdepots auf der Intensivstation, das mit selten gebrauchten lebenswichtigen Arzneimitteln beliefert werden sollte. Zudem sah der Versorgungsvertrag vor, dass der Leiter der Krankenhausapotheke oder ein von ihm beauftragter Apotheker das Krankenhauspersonal bedarfsgerecht und im Notfall unverzüglich beraten würden.
- 3
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Der Landrat des Kreises Warendorf lehnte die Genehmigung des Versorgungsvertrags mit Bescheid vom 10. Mai 2006 ab. Wegen der Entfernung zwischen der Apotheke in Ahlen und dem zu versorgenden Krankenhaus in Bremen sei nicht gewährleistet, dass Arzneimittel- und Beratungsleistungen im Notfall unverzüglich zur Verfügung gestellt würden. Den Widerspruch der Klägerin wies die Bezirksregierung Münster mit Widerspruchsbescheid vom 5. Januar 2007 zurück.
- 4
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Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Genehmigung des Versorgungsvertrags mit Urteil vom 9. Dezember 2008 abgewiesen, weil nicht sichergestellt sei, dass eine persönliche Beratung durch den Leiter der versorgenden Apotheke oder den von ihm beauftragten Apotheker im Notfall unverzüglich erfolge. Persönliche Beratung im Sinne von § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 des Apothekengesetzes (ApoG) verlange die Anwesenheit des Apothekers im Krankenhaus. Dieser Genehmigungsvoraussetzung genüge der Versorgungsvertrag nicht; denn er qualifiziere die persönliche Beratung durch einen Apotheker als Extraleistung und lasse nicht erkennen, wie die Klägerin Beratungsleistungen ihrer Apotheker im Rahmen der normalen Beratungsverpflichtung erbringen werde.
- 5
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Nach Einlegung der Berufung schloss die Klägerin mit dem Krankenhaus im September 2009 einen neuen, leicht modifizierten Versorgungsvertrag. Danach steht ein Apotheker der Krankenhausapotheke einmal wöchentlich vor Ort im Krankenhaus zur pharmazeutischen Beratung zur Verfügung; im Notfall hat der Apotheker das Krankenhaus auf dessen Anforderung unverzüglich aufzusuchen. Des Weiteren ist nunmehr die Einrichtung eines "umfassenden" verbrauchsstellenunabhängigen Notdepots für selten gebrauchte lebenswichtige Arzneimittel vorgesehen, dessen Inhalt mit dem ärztlichen Direktor des zu versorgenden Krankenhauses abgestimmt und von ihm beauftragt wird. Mit Bescheid vom 18. Dezember 2009, den die Klägerin zum Gegenstand des Berufungsverfahrens gemacht hat, lehnte der Beklagte auch die Genehmigung des geänderten Versorgungsvertrags ab. Eine unverzügliche Akutversorgung und persönliche Beratung sei bei einer Entfernung von 216 km zwischen Apotheke und Krankenhaus und einer reinen Fahrzeit von 2:24 h nach wie vor nicht gewährleistet.
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Das Oberverwaltungsgericht hat die erstinstanzliche Entscheidung mit Urteil vom 19. Mai 2011 geändert und den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 10. Mai 2006, 5. Januar 2007 und 18. Dezember 2009 verpflichtet, der Klägerin die Genehmigung des Versorgungsvertrags zu erteilen. Die Genehmigungsfähigkeit eines Versorgungsvertrags zwischen einer Apotheke und dem zu versorgenden Krankenhaus könne nicht davon abhängen, ob die Apotheke in der Nähe des Krankenhauses liege; denn ein solches Kriterium sei in § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 und 4 ApoG nicht vorgesehen. Wegen der Aufgabe des Regionalprinzips durch die Gesetzesnovelle zum Apothekengesetz im Jahr 2005 sei kein Raum für die Annahme, § 14 Abs. 5 ApoG setze weiterhin eine gewisse räumliche Nähe zwischen Apotheke und Krankenhaus voraus. Ob der zur Genehmigung gestellte Versorgungsvertrag eine hinreichende Arzneimittelversorgung und pharmazeutische Beratung gewährleiste, beurteile sich unter Berücksichtigung des konkreten Versorgungsauftrags und -bedarfs des Krankenhauses und der konkreten Vertragsmodalitäten. Danach stehe § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 ApoG der Genehmigung des von der Klägerin mit dem Krankenhaus in Bremen geschlossenen Versorgungsvertrags nicht entgegen. Mit der Einrichtung des Notdepots zusätzlich zu den Arzneimittelvorräten auf den Stationen des Krankenhauses werde eine optimale Arzneimittelversorgung bewirkt und den Anforderungen der Norm bereits weitestgehend Rechnung getragen. Selbst bei einer verantwortungsbewussten vorausschauenden Planung könnten nicht alle denkbaren Katastrophen- und Großschadensereignisse abgedeckt werden. Für die medizinischen Leistungen, die das zu versorgende Krankenhaus anbiete, erscheine unter Berücksichtigung der Erfahrungswerte aus der Praxis eine patientengerechte Arzneimittelbevorratung und -belieferung durch die Krankenhausapotheke planbar. Zwar könne sich auch bei sorgsamer Planung eine Notfallsituation ergeben, in der ein lebensnotwendiges Arzneimittel im Krankenhaus nicht zur Verfügung stehe und deshalb nicht kurzfristig einsetzbar sei. Diese regelmäßig nicht vorhersehbaren Situationen träten aber erfahrungsgemäß nur sehr selten auf; ihnen müsse dann mit adäquaten ärztlichen Mitteln begegnet werden. Der Versorgungsvertrag erfülle auch die Voraussetzungen des § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 ApoG. Eine persönliche Beratung im Sinne der Vorschrift erfordere nicht die Anwesenheit des Apothekers vor Ort im Krankenhaus. Die Arzneimitteltherapie bei einem Patienten bestimme und verantworte letztlich allein der Arzt im Krankenhaus. Sollte sich aus ärztlicher Sicht die Notwendigkeit einer pharmazeutischen Beratung ergeben, könne sie telefonisch oder elektronisch erfolgen. Eine telefonische oder elektronische Beratung dürfte auch der gängigen Praxis im Krankenhaus entsprechen. Aus dem Tatbestandsmerkmal einer im Notfall unverzüglichen Beratung lasse sich ebenfalls nicht ableiten, dass der Apotheker im Krankenhaus anwesend sein müsse; denn dem Begriff der Unverzüglichkeit wohne ausschließlich ein zeitliches Moment inne.
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Zur Begründung seiner Revision macht der Beklagte geltend: Mit der Aufgabe der früheren Kreisgrenzenregelung durch die Änderung des Apothekengesetzes im Jahr 2005 habe der Gesetzgeber nicht beabsichtigt, für die Akutversorgung mit Arzneimitteln auf das Erfordernis einer räumlichen Nähe zwischen Apotheke und zu versorgendem Krankenhaus zu verzichten. Schon bei der Novellierung des Apothekengesetzes im Jahr 1980 habe der Gesetzgeber festgestellt, dass eine nicht ortsnahe Arzneimittelversorgung von Krankenhäusern zu Risiken für die Arzneimittelsicherheit führen könne. An dieser Einschätzung habe sich nichts geändert. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung werde der nach § 1 Abs. 1 ApoG gebotenen Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung nicht gerecht. Eine unverzügliche und bedarfsgerechte Versorgung mit Arzneimitteln sei jedenfalls dann nicht mehr gewährleistet, wenn wie hier ein Zeitrahmen von mindestens drei Stunden von der Bestellung des Arzneimittels bis zur Anlieferung im Krankenhaus anzunehmen sei. Das könne auch nicht dadurch ausgeglichen werden, dass der Versorgungsvertrag die Einrichtung eines verbrauchsstellenunabhängigen Notfalldepots vorsehe; denn ein solches Depot sei unzulässig. Ein zentrales Arzneimittellager im Krankenhaus unter nicht-pharmazeutischer Leitung, auf das andere Stationen zugreifen könnten, sei nach § 14 Abs. 7 Satz 2 ApoG nicht gestattet. Aber selbst wenn das Notfalldepot zulässig wäre, erfülle der Versorgungsvertrag die Voraussetzungen des § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 ApoG nicht. Die gesetzliche Regelung bezwecke, gerade im Falle eines unvorhergesehenen Bedarfs eine zeitnahe Medikamentenbereitstellung sicherzustellen. Dem werde das Notdepot nicht gerecht, weil hiermit nur dem vorhersehbaren Notfall vorgebeugt werden könne. Fehlerhaft sei zudem die Annahme des Berufungsgerichts, die Beratung nach § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 ApoG könne auf telefonischem oder elektronischem Wege erfolgen. Mit der persönlichen Beratung durch den Apotheker sei eine Beratung vor Ort gemeint.
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Die Klägerin tritt der Revision entgegen.
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Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht hält die Revision für begründet. Die versorgende Apotheke müsse sich in einer Entfernung zum Krankenhaus befinden, die es erlaube, das Krankenhaus in einem angemessenen Zeitraum unabhängig von der Verkehrssituation mit den zur akuten medizinischen Versorgung besonders dringlich benötigten Arzneimitteln zu beliefern. Im Notfall müsse eine Versorgung ohne nennenswerte Verzögerungen möglich sein. Das sei im Fall der Klägerin wegen der Entfernung von 216 km zwischen Apotheke und Krankenhaus nicht gewährleistet, zumal aufgrund des Versorgungswegs über eine stauanfällige Autobahn mit zusätzlichen Verzögerungen zu rechnen sei. Ein verbrauchsstellenunabhängiges Notdepot sei keine zulässige Alternative.
Entscheidungsgründe
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Die Revision des Beklagten ist begründet. Das angefochtene Urteil beruht auf einer Verletzung revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Die mit der Klage angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig. Der von der Klägerin mit dem Krankenhaus in Bremen geschlossene Arzneimittel-Versorgungsvertrag ist nicht genehmigungsfähig. Daher ist das Urteil des Oberverwaltungsgerichts zu ändern und die Berufung der Klägerin gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zurückzuweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO).
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Wer wie die Klägerin als Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer Krankenhausapotheke beabsichtigt, ein weiteres, nicht von ihm selbst getragenes Krankenhaus mit Arzneimitteln zu versorgen, hat dazu mit dem Träger dieses Krankenhauses einen schriftlichen Vertrag zu schließen (§ 14 Abs. 3 ApoG). Der Vertrag bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung der zuständigen Behörde (§ 14 Abs. 5 Satz 1 ApoG). Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass der Versorgungsvertrag die in § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 6 genannten Voraussetzungen erfüllt. Zutreffend hat das Oberverwaltungsgericht angenommen, dass die Entscheidung über die Genehmigung des Versorgungsvertrags der Verwaltungszuständigkeit des Landes Nordrhein-Westfalen unterliegt (1.). Die Klägerin hat aber keinen Anspruch auf die begehrte Genehmigung, weil der Vertrag weder eine unverzügliche Arzneimittelversorgung im Sinne von § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 ApoG gewährleistet (2.) noch das Beratungserfordernis nach § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 ApoG erfüllt (3.).
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1. Der Verwaltungszuständigkeit des Landes Nordrhein-Westfalen steht nicht entgegen, dass das zu versorgende Krankenhaus in Bremen liegt. Die Bestimmung der zuständigen Behörden für Maßnahmen nach dem Apothekengesetz obliegt den Ländern (Art. 83, Art. 84 Abs. 1 Satz 1 GG). Eine spezielle, zwischen den Bundesländern abgestimmte Regelung darüber, welchem Land im Falle eines länderübergreifenden Sachverhalts die Verbandskompetenz zur Entscheidung nach § 14 Abs. 5 ApoG zukommt, besteht nicht. Die Zuständigkeit ist daher hilfsweise durch eine entsprechende Anwendung der inhaltlich mit § 3 VwVfG übereinstimmenden Landesvorschriften über die örtliche Zuständigkeit im Verwaltungsverfahren zu bestimmen (vgl. Urteil vom 22. März 2012 - BVerwG 1 C 5.11 - juris Rn. 18 f.). Hiernach folgt aus § 3 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG NRW, § 3 Abs. 1 Nr. 2 BremVwVfG, dass die Behörden des Landes Nordrhein-Westfalen berufen sind, über die Genehmigung des Versorgungsvertrags der Klägerin zu entscheiden; denn die Apotheke, deren Betrieb im Rahmen von § 14 Abs. 5 ApoG zur Überprüfung steht, hat ihren Sitz in Ahlen, also im Zuständigkeitsbereich des Beklagten. Dahinstehen kann, ob im Hinblick auf den Betriebssitz des zu versorgenden Krankenhauses auch eine Zuständigkeit des Landes Bremen in Betracht kommen kann. Die vom Land Nordrhein-Westfalen wahrgenommene Verwaltungskompetenz unterliegt auch in diesem Fall keinen rechtlichen Bedenken, weil die beiden Bundesländer - wie den Verwaltungsvorgängen des Beklagten zu entnehmen ist - sich hierauf verständigt haben (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 4 VwVfG NRW, § 3 Abs. 2 Satz 4 BremVwVfG).
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2. Gemäß § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 ApoG setzt die Genehmigung eines Versorgungsvertrags voraus, dass die Apotheke Arzneimittel, die das Krankenhaus zur akuten medizinischen Versorgung besonders dringlich benötigt, unverzüglich und bedarfsgerecht zur Verfügung stellt. Dem wird der Versorgungsvertrag der Klägerin nicht gerecht; wegen der Entfernung zwischen der Apotheke in Ahlen und dem Krankenhaus in Bremen ist eine hinreichend schnelle Verfügbarkeit der angeforderten Medikamente nicht sichergestellt.
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a) Unverzüglichkeit im Sinne der Vorschrift verlangt, dass die benötigten Medikamente im Eilfall zeitnah und ohne vermeidbare Verzögerungen im Krankenhaus bereitstehen müssen. Im Hinblick auf den Normzweck, eine ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung der Patienten auch in dringlichen Bedarfssituationen zu gewährleisten, kommt es nicht darauf an, dass das Medikament von der Apotheke im Sinne von § 121 BGB "ohne schuldhaftes Zögern" zur Anlieferung bereit gestellt und auf den Weg gebracht wird. Erforderlich ist vielmehr, dass das benötigte Arzneimittel in möglichst kurzer Frist im Krankenhaus zur Verfügung steht.
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b) Das bedingt entgegen der Annahme des Oberverwaltungsgerichts, dass die Apotheke in räumlicher Nähe zum Krankenhaus liegen muss. Es liegt auf der Hand, dass die Länge des Transportweges einen unmittelbaren und bestimmenden Einfluss auf die Transportdauer hat, unabhängig davon, welches Verkehrsmittel benutzt wird. Neben die Entfernung treten weitere Faktoren wie die Verkehrsanbindung und die Beschaffenheit der Verkehrswege einschließlich der Stauanfälligkeit. Wegen dieser Zusammenhänge ist der Begriff der Unverzüglichkeit in § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 ApoG eng verknüpft mit einer räumlichen Komponente und setzt voraus, dass sich die Apotheke in angemessener Nähe zum Krankenhaus befindet.
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c) Dieses Normverständnis wird gestützt durch gesetzessystematische Gesichtspunkte. Nach § 14 ApoG kann ein Krankenhausträger wählen, ob er die Arzneimittelversorgung des Krankenhauses über eine eigene, in das Krankenhaus eingegliederte Apotheke sicherstellen lässt (vgl. § 14 Abs. 1 ApoG) oder ob er damit eine externe Apotheke betraut. Bei der externen Versorgung steht es dem Krankenhausträger frei, entweder die Krankenhausapotheke eines anderen Krankenhauses zu beauftragen (§ 14 Abs. 3 und Abs. 5 Satz 3 ApoG) oder die Arzneimittelversorgung von einer öffentlichen Apotheke übernehmen zu lassen (§ 14 Abs. 4 ApoG, § 1a Abs. 1 der Apothekenbetriebsordnung - ApBetrO - i.d.F. der Änderungsverordnung vom 5. Juni 2012, BGBl I S. 1254). Unabhängig vom gewählten Versorgungsmodell unterliegt die Arzneimittelversorgung der Krankenhäuser aber denselben Qualitätsanforderungen. In jedem Fall ist eine ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung der Patienten im Krankenhaus zu gewährleisten (§ 1 Abs. 1 ApoG; vgl. auch z.B. § 15 Abs. 3, § 23 Abs. 6, § 26 Abs. 1 ApBetrO). Die dem Krankenhausträger nach § 14 ApoG eingeräumte Möglichkeit, auf den Betrieb einer eigenen Apotheke zu verzichten und das Krankenhaus statt dessen von einer externen Apotheke versorgen zu lassen, lässt zwar erkennen, dass der Gesetzgeber eine gewisse räumliche Entfernung von Apotheke und Krankenhaus für vertretbar hält. Gleichwohl hat die externe Apotheke nicht anders als die interne Krankenhausapotheke insbesondere dafür zu sorgen, dass die bestellten Arzneimittel bedarfsgerecht bereitgestellt und besonders dringlich benötigte Medikamente unverzüglich zur Verfügung gestellt werden (§ 27 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 ApBetrO). Dementsprechend darf sich die externe Apothekenversorgung eines Krankenhauses (auch) in Bezug auf die Schnelligkeit der Arzneimittelversorgung nicht wesentlich von der Versorgung durch eine krankenhauseigene Apotheke unterscheiden. Das ist aber nur sichergestellt, wenn die externe Apotheke in räumlicher Nähe zum Krankenhaus liegt.
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d) Schließlich spricht auch die Entstehungsgeschichte der Norm dafür, dass § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 ApoG auf ein räumliches Näheverhältnis zwischen Apotheke und Krankenhaus abstellt. § 14 ApoG in der bis zum 20. Juni 2005 gültigen Fassung bestimmte für das externe Versorgungsmodell, dass die Apotheke und das zu versorgende Krankenhaus innerhalb desselben Kreises oder derselben kreisfreien Stadt oder in einander benachbarten Kreisen oder kreisfreien Städten liegen müssen (vgl. zuletzt § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1, Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 ApoG i.d.F. der Änderungsverordnung vom 25. November 2003, BGBl I S. 2304). Der Gesetzgeber hatte mit diesem 1980 eingeführten Regionalprinzip bezweckt, eine schnelle und stets zuverlässige Arzneimittelversorgung sicherzustellen (amtliche Begründung zum Gesetzentwurf zur Änderung des Gesetzes über das Apothekenwesen, BTDrucks 8/1812 S. 8; Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Jugend, Familie und Gesundheit, BTDrucks 8/3554 S. 16 f.). Damit verbunden war der Hinweis in den Gesetzesmaterialien, dass die Genehmigungsbehörde auch prüfen sollte, ob die Apotheke in Ansehung der Verkehrsverhältnisse, der Entfernung zum Krankenhaus und der zur Verfügung stehenden Fahrzeuge tatsächlich in der Lage sein würde, das Krankenhaus umfassend, unverzüglich und kontinuierlich zu versorgen (BTDrucks 8/3554 S. 17).
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Mit der Neufassung der Genehmigungsvoraussetzungen in § 14 Abs. 5 ApoG durch die Gesetzesnovelle von 2005 ist die vormalige Beschränkung auf einen abgegrenzten räumlichen Bereich entfallen und an deren Stelle (u.a.) das Erfordernis der unverzüglichen Arzneimittelverfügbarkeit nach § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 ApoG getreten. Damit beabsichtigte der Gesetzgeber indes nicht, von dem Prinzip der räumlichen Nähe zwischen Apotheke und Krankenhaus abzurücken. Ziel der Neufassung war, die Regelung über die externe Versorgung eines Krankenhauses mit Arzneimitteln mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben der Warenverkehrsfreiheit in Einklang zu bringen und ein Vertragsverletzungsverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof abzuwenden. Es sollten daher die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden, dass die Arzneimittelversorgung eines Krankenhauses auch von einer Apotheke mit Sitz innerhalb eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes übernommen werden kann (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Apothekengesetzes, BTDrucks 15/4293 S. 1, S. 7 f.; Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung, BTDrucks 15/4643 S. 1 f.). Die Aufhebung der Landkreisregelung in § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1, Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 ApoG a.F. und die Erweiterung des Kreises potentieller Vertragspartner (vgl. § 14 Abs. 4 ApoG) sollten aber nicht zu Lasten der Schnelligkeit der Arzneimittelversorgung gehen (vgl. insbesondere die Begründung zum ursprünglichen Gesetzentwurf - BTDrucks 15/4293 S. 8 re.Sp. - mit dem Hinweis, der Krankenhausträger könne im Hinblick auf das Erfordernis besonders eiliger Lieferungen einen Vertrag mit einem weiteren - scil:. räumlich nahe gelegenen - Anbieter schließen). Es war vielmehr bezweckt, die hohe Qualität der Arzneimittelversorgung beizubehalten und gerade auch eine zeitnahe Verfügbarkeit dringlich benötigter Medikamente sicherzustellen (Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit und Soziale Sicherung, BTDrucks 15/4749 S. 3 f.; Zustimmungsversagung des Bundesrates, BTDrucks 15/4916; Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses, BTDrucks 15/5345; siehe ferner EuGH, Urteil vom 11. September 2008 - Rs. C-141/07, Kommission/Deutschland - Slg. 2008, I-6935 = NVwZ 2008, 1225 Rn. 19 f., 34, 47, 49).
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e) Hiernach erfüllt der Versorgungsvertrag der Klägerin ausgehend von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanzen (§ 137 Abs. 2 VwGO) nicht die Voraussetzung einer im Eilfall unverzüglichen Medikamentenbereitstellung im Sinne von § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 ApoG. Die gebotene zeitnahe Arzneimittelversorgung ist bei einer Entfernung von 216 km und einer Fahrstrecke über eine stauanfällige Verkehrsanbindung (Autobahn A 1) nicht mehr gewährleistet. Für die Bestimmung des Zeitraums, den die Arzneimittellieferung im Höchstfall in Anspruch nehmen darf, um noch als unverzüglich gelten zu können, bieten die Einschätzungen von Fachkreisen einen praktikablen Anhaltspunkt. Nach Empfehlungen etwa der Bundesapothekerkammer und verschiedener Fachverbände (u.a. Bundesverband Deutscher Krankenhausapotheker, Bundesverband der klinik- und heimversorgenden Apotheker) soll die Apotheke in einer räumlichen Nähe zum Krankenhaus liegen, die es ermöglicht, die angeforderten Arzneimittel innerhalb einer Stunde zur Verfügung zu stellen (vgl. Empfehlungen der Bundesapothekerkammer zur Qualitätssicherung: Versorgung der Krankenhauspatienten durch Apotheken, Stand: 24. November 2010, S. 6 unter III-2.1; www.apotheke-adhoc.de/nachrichten/apothekenpraxis: "BAK pocht auf Nähe bei Klinikversorgung" vom 17. Januar 2011). Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass ein Versorgungsvertrag gegebenenfalls auch bei einer etwas längeren Lieferzeit als einer Stunde den Anforderungen des § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 ApoG noch genügen kann, ist der Rahmen des Zulässigen im Streitfall jedenfalls deutlich überschritten. Bei einer Lieferzeit, die schon bei günstigen Verkehrsverhältnissen mehr als zwei Stunden beträgt, ist der Orientierungswert von einer Stunde auch nicht mehr annäherungsweise eingehalten.
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f) Die beabsichtigte Einrichtung eines umfassenden verbrauchsstellenunabhängigen Notdepots für selten gebrauchte lebenswichtige Arzneimittel auf der Intensivstation des Krankenhauses rechtfertigt keine abweichende Bewertung. Anders als das Berufungsgericht meint, kann dadurch die fehlende räumliche Nähe zwischen Apotheke und Krankenhaus nicht kompensiert werden.
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Gemäß § 14 Abs. 7 Satz 2 ApoG dürfen Arzneimittel von der Apotheke nur an die Stationen und Teileinheiten des Krankenhauses abgegeben werden. Die Verpflichtung zur unmittelbaren Belieferung der Verbrauchsstellen bezweckt, die Vorratshaltung in einem zentralen Lager des Krankenhauses ohne pharmazeutische Betreuung zu unterbinden und die Gefahr einer unsachgemäßen Lagerung oder einer Verwechslung bei der Zwischenlagerung nach Möglichkeit auszuschließen (vgl. amtliche Begründung zum Gesetzentwurf zur Änderung des Gesetzes über das Apothekenwesen, BTDrucks 8/1812 S. 8 zu § 14 Abs. 4 Satz 2 ApoG a.F.). Dementsprechend untersagt § 4 Abs. 4 Satz 3 ApBetrO ausdrücklich die Nutzung von Räumlichkeiten innerhalb des zu versorgenden Krankenhauses als Lagerraum für Arzneimittel. Diese Regelungen stehen im Zusammenhang mit dem 1980 eingeführten Verbot der so genannten Dispensieranstalten (Arzneiabgabestellen, die nicht unter der Leitung eines Apothekers stehen). Es soll verhindert werden, dass über den Weg einer zentralen Lagerhaltung faktisch wieder Dispensieranstalten errichtet werden (Cyran/Rotta, Kommentar zur ApBetrO, Stand: April 2010, § 4 Rn. 127). Davon zu unterscheiden ist die Arzneimittelbevorratung auf einer Krankenhausstation. Solche Stationsvorräte werden in § 14 Abs. 6 ApoG, § 32 ApBetrO ausdrücklich vorausgesetzt und entsprechen der üblichen Praxis im Krankenhaus (vgl. Cyran/Rotta, a.a.O., § 33 Rn. 10). In diesem Rahmen dürfte auch ein Notfalldepot, das stationsübergreifend - verbrauchsstellenunabhängig - zur notfallmäßigen Versorgung von Patienten mit selten gebrauchten lebenswichtigen Arzneimitteln angelegt ist, zulässig sein. Voraussetzung ist allerdings, dass das Notdepot einer Station oder anderen Teileinheit des Krankenhauses zugeordnet ist und dass die Entnahme und Abgabe der Arzneimittel aus dem Depot klar geregelt sind und einer hinreichenden Kontrolle unterliegen. Unzulässig ist demgegenüber ein verbrauchsstellenunabhängiges Notfalldepot, dessen Bevorratung sich nicht auf eine überschaubare Menge von Arzneimitteln beschränkt, sondern dem Umfang nach einer zentralen Lagerhaltung gleichkommt.
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Selbst wenn sich das nach dem Versorgungsvertrag der Klägerin vorgesehene Notdepot im Rahmen des rechtlich Zulässigen bewegen sollte, würde das gleichwohl nicht dazu führen, dass das Genehmigungserfordernis des § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 ApoG erfüllt ist. Der Schutzzweck der Vorschrift geht über die mit einem Notfalldepot erreichbare Gefahren- und Risikovorsorge hinaus. § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 ApoG zielt darauf ab, jederzeit und für jede Art von Notfall die Verfügbarkeit der erforderlichen Medikamente im Krankenhaus zu gewährleisten. Die gebotene zeitnahe Bereitstellung besonders dringlich benötigter Arzneimittel soll gerade auch in Fällen eines plötzlich auftretenden, nicht absehbaren Bedarfs sichergestellt sein. Das kann ein Notfalldepot nicht vergleichbar leisten, weil damit - wie auch das Berufungsgericht einräumt - nicht allen denkbaren Situationen eines dringlichen Arzneimittelbedarfs Rechnung getragen werden kann. Hierbei macht es keinen Unterschied, wenn wegen der Art des zu versorgenden Krankenhauses die Notwendigkeit eiliger Arzneimittellieferungen, wie sie § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 ApoG im Blick hat, eher unwahrscheinlich ist. Ein unvorhergesehener, im Rahmen der üblichen Bevorratung nicht kalkulierbarer Arzneimittelbedarf lässt sich dennoch niemals von vornherein ausschließen, beispielsweise wegen eines unerwarteten Mehrbedarfs oder eines versehentlichen Fehlbestands bei den Stationsvorräten oder weil das benötigte Medikament nur eingeschränkt lagerungsfähig ist. Die gesetzgeberische Zielsetzung, auch solchen Risiken zu begegnen, ist nicht zu beanstanden. Sie dient dem Gemeinwohlbelang des Gesundheitsschutzes und basiert auf einer schlüssigen Gefahreneinschätzung, die den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Februar 2003 - 1 BvR 1972/00 u.a. - BVerfGE 107, 186 <196 f. >) Stand hält.
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3. Darüber hinaus erfüllt der Versorgungsvertrag auch nicht die Genehmigungsvoraussetzungen des § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 ApoG. Hiernach muss sichergestellt sein, dass eine persönliche Beratung des Personals des Krankenhauses durch den Leiter der externen Apotheke oder den von ihm beauftragten Apotheker der versorgenden Apotheke bedarfsgerecht und im Notfall unverzüglich erfolgt.
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a) Persönliche Beratung im Sinne von § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 ApoG meint eine pharmazeutische Information und Beratung durch den Apothekenleiter selbst (oder den beauftragten Apotheker); eine Beratung durch andere Personen des pharmazeutischen Personals (vgl. § 1a Abs. 2 ApBetrO) genügt nicht (siehe auch § 20 Abs. 4, § 27 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a ApBetrO). Eine vergleichbare Regelung trifft § 7 ApoG, wonach die Leitung einer Apotheke dem Apotheker persönlich obliegt.
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Ob der Begriff der persönlichen Beratung darüber hinaus im Sinne einer persönlichen Anwesenheit zu verstehen ist, das heißt der Apotheker die Beratungsleistung vor Ort im Krankenhaus erbringen muss, ist zweifelhaft. Die Entstehungsgeschichte der Norm gibt darüber keinen eindeutigen Aufschluss. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sah in § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 ApoG-E als Genehmigungserfordernis vor, dass jederzeit ein Apotheker das Personal des Krankenhauses, auch auf telefonischem oder elektronischem Weg, im Hinblick auf eine zweckmäßige und wirtschaftliche Arzneimitteltherapie beraten kann. Nach § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 5 ApoG-E musste sichergestellt sein, dass eine persönliche Beratung des Krankenhauspersonals durch einen Apotheker regelmäßig mindestens einmal monatlich und in Eilfällen innerhalb von 24 Stunden erfolgen kann (BTDrucks 15/4293 S. 5 und S. 8). Diese Unterscheidung legt nahe, dass mit persönlicher Beratung nach § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 5 ApoG-E eine Beratung vor Ort gemeint war. Ob dieser Rückschluss indes auch für § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 ApoG zu ziehen ist, erscheint mit Rücksicht auf die im Vergleich zum Entwurf geänderte Fassung der Genehmigungstatbestände in § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 und 5 ApoG fraglich.
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b) Ungeachtet dessen verlangt § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 ApoG jedoch im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung, dass der Apotheker für eine Beratung vor Ort im Krankenhaus zur Verfügung steht, wenn das nach den Notwendigkeiten im Krankenhaus geboten ist. Das leitet sich aus dem Begriff der bedarfsgerechten Beratung ab. § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 ApoG zielt darauf ab, dass der Apotheker das Krankenhauspersonal im Hinblick auf eine sichere Arzneimitteltherapie und Anwendung der Medikamente berät. Es spricht zwar nichts dagegen, dass sich der Apotheker zur Wahrnehmung seiner Beratungsaufgabe auch technischer Kommunikationsmittel bedienen kann. Eine Beratung auf telefonischem oder elektronischem Weg erfüllt die Anforderungen an eine bedarfsgerechte Beratung aber nur dann, wenn die Situation keine Beratung unmittelbar vor Ort erfordert. Indes ist - wie nicht zuletzt die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geschilderten Beispiele zeigen - nicht auszuschließen, dass sich ein pharmazeutischer Beratungsbedarf im Krankenhaus ergibt, der die Anwesenheit des Apothekers erforderlich macht.
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c) Daraus folgt für die nach § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 ApoG vorausgesetzte unverzügliche Beratung im Notfall, dass der Apotheker im Bedarfsfall zeitnah für eine pharmazeutische Beratung im Krankenhaus zur Verfügung stehen muss. Der Begriff der Unverzüglichkeit kann nicht anders verstanden werden als in § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 ApoG. Der Apotheker muss das Krankenhaus schnell, das heißt innerhalb eines Zeitrahmens von etwa einer Stunde erreichen können. Das gewährleistet der Versorgungsvertrag der Klägerin wie ausgeführt wegen der Entfernung zwischen Apotheke und zu versorgendem Krankenhaus nicht.
(1) Apotheken sind zur ständigen Dienstbereitschaft verpflichtet. Die zuständige Behörde befreit einen Teil der Apotheken ganz oder teilweise zu folgenden Zeiten von der Pflicht zur Dienstbereitschaft:
- 1.
montags bis sonnabends von 0:00 Uhr bis 8:00 Uhr, - 2.
montags bis freitags von 18:30 Uhr bis 24:00 Uhr, - 3.
sonnabends von 14:00 Uhr bis 24:00 Uhr, - 4.
am 24. und 31. Dezember von 14:00 Uhr bis 24:00 Uhr, - 5.
sonntags und an gesetzlichen Feiertagen.
(2) Von der Verpflichtung zur Dienstbereitschaft kann die zuständige Behörde für die Dauer der ortsüblichen Schließzeiten, der Mittwochnachmittage, Sonnabende oder der Betriebsferien und, sofern ein berechtigter Grund vorliegt, auch außerhalb dieser Zeiten befreien, wenn die Arzneimittelversorgung in dieser Zeit durch eine andere Apotheke, die sich auch in einer anderen Gemeinde befinden kann, sichergestellt ist.
(3) Während der Zeiten nach Absatz 1 Satz 2 genügt es zur Gewährleistung der Dienstbereitschaft, wenn sich der Apothekenleiter oder eine vertretungsberechtigte Person in unmittelbarer Nachbarschaft zu den Apothekenbetriebsräumen aufhält und jederzeit erreichbar ist. Die zuständige Behörde kann in begründeten Einzelfällen einen Apothekenleiter auf Antrag von der Verpflichtung nach Satz 1 befreien, wenn der Apothekenleiter oder eine vertretungsberechtigte Person jederzeit erreichbar und die Arzneimittelversorgung in einer für den Kunden zumutbaren Weise sichergestellt ist.
(5) An nicht dienstbereiten Apotheken ist für Patienten oder andere Kunden an deutlich sichtbarer Stelle ein gut lesbarer Hinweis auf die nächstgelegenen dienstbereiten Apotheken anzubringen.
(6) Apotheken, die Krankenhäuser mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten versorgen, haben unbeschadet der Vorschriften der Absätze 1 bis 4 mit dem Träger des Krankenhauses eine Dienstbereitschaftsregelung zu treffen, die die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung des Krankenhauses und Beratung durch einen Apotheker der Apotheke gewährleistet.
(1) Dem Träger eines Krankenhauses ist auf Antrag die Erlaubnis zum Betrieb einer Krankenhausapotheke zu erteilen, wenn er
- 1.
die Anstellung eines Apothekers, der die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 sowie Abs. 3, auch in Verbindung mit Abs. 2 oder 2a, erfüllt, und - 2.
die für Krankenhausapotheken nach der Apothekenbetriebsordnung vorgeschriebenen Räume nachweist.
(2) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass bei der Erteilung eine der nach Absatz 1 Satz 1 erforderlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen hat. Sie ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach Absatz 1 weggefallen ist oder wenn der Erlaubnisinhaber oder eine von ihm beauftragte Person den Bestimmungen dieses Gesetzes, der auf Grund des § 21 erlassenen Rechtsverordnung oder den für die Herstellung von Arzneimitteln oder den Verkehr mit diesen erlassenen Rechtsvorschriften gröblich oder beharrlich zuwiderhandelt. Entsprechend ist hinsichtlich der Genehmigung nach Absatz 5 Satz 1 und 3 zu verfahren, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 5 Satz 2 nicht vorgelegen haben oder weggefallen sind.
(3) Wer als Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer Krankenhausapotheke nach Absatz 1 beabsichtigt, ein weiteres, nicht von ihm selbst getragenes Krankenhaus mit Arzneimitteln zu versorgen, hat dazu mit dem Träger dieses Krankenhauses einen schriftlichen Vertrag zu schließen.
(4) Wer als Träger eines Krankenhauses beabsichtigt, das Krankenhaus von dem Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke nach § 1 Abs. 2 oder nach den Gesetzen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum versorgen zu lassen, hat mit dem Inhaber dieser Erlaubnis einen schriftlichen Vertrag zu schließen. Erfüllungsort für die vertraglichen Versorgungsleistungen ist der Sitz des Krankenhauses. Anzuwendendes Recht ist deutsches Recht.
(5) Der nach Absatz 3 oder 4 geschlossene Vertrag bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung der zuständigen Behörde. Diese Genehmigung ist zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass das Krankenhaus mit einer Apotheke nach Absatz 3 oder 4 einen Vertrag über die Arzneimittelversorgung des Krankenhauses durch diese Apotheke geschlossen hat, der folgende Voraussetzungen erfüllt:
- 1.
die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung ist gewährleistet, insbesondere sind die nach der Apothekenbetriebsordnung oder bei Apotheken, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, nach den in diesem Staat geltenden Vorschriften erforderlichen Räume und Einrichtungen sowie das erforderliche Personal vorhanden; - 2.
die Apotheke liefert dem Krankenhaus die von diesem bestellten Arzneimittel direkt oder im Falle des Versandes im Einklang mit den Anforderungen nach § 11a; - 3.
die Apotheke stellt Arzneimittel, die das Krankenhaus zur akuten medizinischen Versorgung besonders dringlich benötigt, unverzüglich und bedarfsgerecht zur Verfügung; - 4.
eine persönliche Beratung des Personals des Krankenhauses durch den Leiter der Apotheke nach Absatz 3 oder 4 oder den von ihm beauftragten Apotheker der versorgenden Apotheke erfolgt bedarfsgerecht und im Notfall unverzüglich; - 5.
die versorgende Apotheke gewährleistet, dass das Personal des Krankenhauses im Hinblick auf eine zweckmäßige und wirtschaftliche Arzneimitteltherapie von ihr kontinuierlich beraten wird; - 6.
der Leiter der versorgenden Apotheke nach Absatz 3 oder 4 oder der von ihm beauftragte Apotheker ist Mitglied der Arzneimittelkommission des Krankenhauses.
(6) Der Leiter der Krankenhausapotheke nach Absatz 1 oder einer Apotheke nach Absatz 4 oder ein von ihm beauftragter Apotheker hat die Arzneimittelvorräte des zu versorgenden Krankenhauses nach Maßgabe der Apothekenbetriebsordnung zu überprüfen und dabei insbesondere auf die einwandfreie Beschaffenheit und ordnungsgemäße Aufbewahrung der Arzneimittel zu achten. Zur Beseitigung festgestellter Mängel hat er eine angemessene Frist zu setzen und deren Nichteinhaltung der für die Apothekenaufsicht zuständigen Behörde anzuzeigen.
(7) Der Leiter der Krankenhausapotheke nach Absatz 1 oder ein von ihm beauftragter Apotheker oder der Leiter einer Apotheke nach Absatz 4 dürfen nur solche Krankenhäuser mit Arzneimitteln versorgen, mit denen rechtswirksame Verträge bestehen oder für deren Versorgung eine Genehmigung nach Absatz 5 Satz 3 erteilt worden ist. Die in Satz 1 genannten Personen dürfen Arzneimittel nur an die einzelnen Stationen und anderen Teileinheiten des Krankenhauses zur Versorgung von Patienten abgeben, die in dem Krankenhaus vollstationär, teilstationär, vor- oder nachstationär (§ 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) behandelt, ambulant operiert oder im Rahmen sonstiger stationsersetzender Eingriffe (§ 115b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) oder im Rahmen der Übergangspflege im Krankenhaus nach § 39e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versorgt werden, ferner zur unmittelbaren Anwendung bei Patienten an ermächtigte Ambulanzen des Krankenhauses, insbesondere an Hochschulambulanzen (§ 117 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), psychiatrische Institutsambulanzen (§ 118 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), sozialpädiatrische Zentren (§ 119 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), medizinische Behandlungszentren (§ 119c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) und ermächtigte Krankenhausärzte (§ 116 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) sowie an Patienten im Rahmen der ambulanten Behandlung im Krankenhaus, wenn das Krankenhaus hierzu ermächtigt (§ 116a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) oder berechtigt (§§ 116b und 140a Absatz 3 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) ist. Bei der Entlassung von Patienten nach stationärer oder ambulanter Behandlung im Krankenhaus oder bei Beendigung der Übergangspflege im Krankenhaus nach § 39e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch darf an diese die zur Überbrückung benötigte Menge an Arzneimitteln nur abgegeben werden, wenn im unmittelbaren Anschluss an die Behandlung ein Wochenende oder ein Feiertag folgt. Unbeschadet des Satzes 3 können an Patienten, für die die Verordnung häuslicher Krankenpflege nach § 92 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorliegt, die zur Überbrückung benötigten Arzneimittel für längstens drei Tage abgegeben werden. An Beschäftigte des Krankenhauses dürfen Arzneimittel nur für deren unmittelbaren eigenen Bedarf abgegeben werden. Die Versorgung mit Arzneimitteln nach den Sätzen 3 bis 5 umfasst auch Arzneimittel, die verschreibungsfähige Betäubungsmittel sind.
(8) Krankenhäuser im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen nach § 2 Nr. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes. Diesen stehen hinsichtlich der Arzneimittelversorgung gleich:
- 1.
die nach Landesrecht bestimmten Träger und Durchführenden des Rettungsdienstes, - 2.
Kur- und Spezialeinrichtungen, die der Gesundheitsvorsorge oder der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation dienen, sofern sie - a)
Behandlung oder Pflege sowie Unterkunft und Verpflegung gewähren, - b)
unter ständiger hauptberuflicher ärztlicher Leitung stehen und - c)
insgesamt mindestens 40 vom Hundert der jährlichen Leistungen für Patienten öffentlich-rechtlicher Leistungsträger oder für Selbstzahler abrechnen, die keine höheren als die den öffentlich-rechtlichen Leistungsträgern berechneten Entgelte zahlen.
(9) Die Absätze 3, 4, 5 Satz 3 und Absatz 7 Satz 1 bis 3 finden keine Anwendung, soweit es sich um Arzneimittel zur Behandlung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit handelt, deren Ausbreitung eine sofortige und das übliche Maß erheblich überschreitende Bereitstellung von spezifischen Arzneimitteln erforderlich macht, und die von den Gesundheitsbehörden des Bundes oder der Länder oder von diesen benannten Stellen nach § 47 Absatz 1 Nummer 3c des Arzneimittelgesetzes bevorratet oder nach § 21 Absatz 2 Nummer 1c des Arzneimittelgesetzes hergestellt wurden.
Tatbestand
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Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die apothekenrechtliche Genehmigung für einen Arzneimittel-Versorgungsvertrag mit einem Krankenhaus in Bremen.
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Die Klägerin ist Trägerin eines Krankenhauses und Inhaberin der Erlaubnis zum Betrieb einer Krankenhausapotheke. Die Apotheke hat ihren Sitz in Ahlen bei Münster. Die Klägerin beabsichtigt, auch ein Krankenhaus in Bremen über ihre Krankenhausapotheke mit Arzneimitteln zu versorgen. Zu diesem Zweck schloss sie mit der Trägerin des Bremer Krankenhauses im Februar 2006 einen Versorgungsvertrag. Hiernach war die Krankenhausapotheke (u.a.) verpflichtet, das Krankenhaus mit Arzneimitteln zu beliefern und Aufgaben der pharmazeutischen Beratung wahrzunehmen. Vorgesehen war eine Belieferung dreimal pro Woche; applikationsfertige Zytostatika-Zubereitungen sollten werktäglich mit einer eigenen Versorgungstour nach Bremen gefahren werden. Des Weiteren bestimmte der Vertrag, dass besonders dringlich benötigte Arzneimittel unverzüglich, gegebenenfalls mit einer gesondert organisierten Taxifahrt zu liefern seien. Vereinbart war außerdem die Einrichtung eines verbrauchsstellenunabhängigen Notdepots auf der Intensivstation, das mit selten gebrauchten lebenswichtigen Arzneimitteln beliefert werden sollte. Zudem sah der Versorgungsvertrag vor, dass der Leiter der Krankenhausapotheke oder ein von ihm beauftragter Apotheker das Krankenhauspersonal bedarfsgerecht und im Notfall unverzüglich beraten würden.
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Der Landrat des Kreises Warendorf lehnte die Genehmigung des Versorgungsvertrags mit Bescheid vom 10. Mai 2006 ab. Wegen der Entfernung zwischen der Apotheke in Ahlen und dem zu versorgenden Krankenhaus in Bremen sei nicht gewährleistet, dass Arzneimittel- und Beratungsleistungen im Notfall unverzüglich zur Verfügung gestellt würden. Den Widerspruch der Klägerin wies die Bezirksregierung Münster mit Widerspruchsbescheid vom 5. Januar 2007 zurück.
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Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Genehmigung des Versorgungsvertrags mit Urteil vom 9. Dezember 2008 abgewiesen, weil nicht sichergestellt sei, dass eine persönliche Beratung durch den Leiter der versorgenden Apotheke oder den von ihm beauftragten Apotheker im Notfall unverzüglich erfolge. Persönliche Beratung im Sinne von § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 des Apothekengesetzes (ApoG) verlange die Anwesenheit des Apothekers im Krankenhaus. Dieser Genehmigungsvoraussetzung genüge der Versorgungsvertrag nicht; denn er qualifiziere die persönliche Beratung durch einen Apotheker als Extraleistung und lasse nicht erkennen, wie die Klägerin Beratungsleistungen ihrer Apotheker im Rahmen der normalen Beratungsverpflichtung erbringen werde.
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Nach Einlegung der Berufung schloss die Klägerin mit dem Krankenhaus im September 2009 einen neuen, leicht modifizierten Versorgungsvertrag. Danach steht ein Apotheker der Krankenhausapotheke einmal wöchentlich vor Ort im Krankenhaus zur pharmazeutischen Beratung zur Verfügung; im Notfall hat der Apotheker das Krankenhaus auf dessen Anforderung unverzüglich aufzusuchen. Des Weiteren ist nunmehr die Einrichtung eines "umfassenden" verbrauchsstellenunabhängigen Notdepots für selten gebrauchte lebenswichtige Arzneimittel vorgesehen, dessen Inhalt mit dem ärztlichen Direktor des zu versorgenden Krankenhauses abgestimmt und von ihm beauftragt wird. Mit Bescheid vom 18. Dezember 2009, den die Klägerin zum Gegenstand des Berufungsverfahrens gemacht hat, lehnte der Beklagte auch die Genehmigung des geänderten Versorgungsvertrags ab. Eine unverzügliche Akutversorgung und persönliche Beratung sei bei einer Entfernung von 216 km zwischen Apotheke und Krankenhaus und einer reinen Fahrzeit von 2:24 h nach wie vor nicht gewährleistet.
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Das Oberverwaltungsgericht hat die erstinstanzliche Entscheidung mit Urteil vom 19. Mai 2011 geändert und den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 10. Mai 2006, 5. Januar 2007 und 18. Dezember 2009 verpflichtet, der Klägerin die Genehmigung des Versorgungsvertrags zu erteilen. Die Genehmigungsfähigkeit eines Versorgungsvertrags zwischen einer Apotheke und dem zu versorgenden Krankenhaus könne nicht davon abhängen, ob die Apotheke in der Nähe des Krankenhauses liege; denn ein solches Kriterium sei in § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 und 4 ApoG nicht vorgesehen. Wegen der Aufgabe des Regionalprinzips durch die Gesetzesnovelle zum Apothekengesetz im Jahr 2005 sei kein Raum für die Annahme, § 14 Abs. 5 ApoG setze weiterhin eine gewisse räumliche Nähe zwischen Apotheke und Krankenhaus voraus. Ob der zur Genehmigung gestellte Versorgungsvertrag eine hinreichende Arzneimittelversorgung und pharmazeutische Beratung gewährleiste, beurteile sich unter Berücksichtigung des konkreten Versorgungsauftrags und -bedarfs des Krankenhauses und der konkreten Vertragsmodalitäten. Danach stehe § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 ApoG der Genehmigung des von der Klägerin mit dem Krankenhaus in Bremen geschlossenen Versorgungsvertrags nicht entgegen. Mit der Einrichtung des Notdepots zusätzlich zu den Arzneimittelvorräten auf den Stationen des Krankenhauses werde eine optimale Arzneimittelversorgung bewirkt und den Anforderungen der Norm bereits weitestgehend Rechnung getragen. Selbst bei einer verantwortungsbewussten vorausschauenden Planung könnten nicht alle denkbaren Katastrophen- und Großschadensereignisse abgedeckt werden. Für die medizinischen Leistungen, die das zu versorgende Krankenhaus anbiete, erscheine unter Berücksichtigung der Erfahrungswerte aus der Praxis eine patientengerechte Arzneimittelbevorratung und -belieferung durch die Krankenhausapotheke planbar. Zwar könne sich auch bei sorgsamer Planung eine Notfallsituation ergeben, in der ein lebensnotwendiges Arzneimittel im Krankenhaus nicht zur Verfügung stehe und deshalb nicht kurzfristig einsetzbar sei. Diese regelmäßig nicht vorhersehbaren Situationen träten aber erfahrungsgemäß nur sehr selten auf; ihnen müsse dann mit adäquaten ärztlichen Mitteln begegnet werden. Der Versorgungsvertrag erfülle auch die Voraussetzungen des § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 ApoG. Eine persönliche Beratung im Sinne der Vorschrift erfordere nicht die Anwesenheit des Apothekers vor Ort im Krankenhaus. Die Arzneimitteltherapie bei einem Patienten bestimme und verantworte letztlich allein der Arzt im Krankenhaus. Sollte sich aus ärztlicher Sicht die Notwendigkeit einer pharmazeutischen Beratung ergeben, könne sie telefonisch oder elektronisch erfolgen. Eine telefonische oder elektronische Beratung dürfte auch der gängigen Praxis im Krankenhaus entsprechen. Aus dem Tatbestandsmerkmal einer im Notfall unverzüglichen Beratung lasse sich ebenfalls nicht ableiten, dass der Apotheker im Krankenhaus anwesend sein müsse; denn dem Begriff der Unverzüglichkeit wohne ausschließlich ein zeitliches Moment inne.
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Zur Begründung seiner Revision macht der Beklagte geltend: Mit der Aufgabe der früheren Kreisgrenzenregelung durch die Änderung des Apothekengesetzes im Jahr 2005 habe der Gesetzgeber nicht beabsichtigt, für die Akutversorgung mit Arzneimitteln auf das Erfordernis einer räumlichen Nähe zwischen Apotheke und zu versorgendem Krankenhaus zu verzichten. Schon bei der Novellierung des Apothekengesetzes im Jahr 1980 habe der Gesetzgeber festgestellt, dass eine nicht ortsnahe Arzneimittelversorgung von Krankenhäusern zu Risiken für die Arzneimittelsicherheit führen könne. An dieser Einschätzung habe sich nichts geändert. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung werde der nach § 1 Abs. 1 ApoG gebotenen Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung nicht gerecht. Eine unverzügliche und bedarfsgerechte Versorgung mit Arzneimitteln sei jedenfalls dann nicht mehr gewährleistet, wenn wie hier ein Zeitrahmen von mindestens drei Stunden von der Bestellung des Arzneimittels bis zur Anlieferung im Krankenhaus anzunehmen sei. Das könne auch nicht dadurch ausgeglichen werden, dass der Versorgungsvertrag die Einrichtung eines verbrauchsstellenunabhängigen Notfalldepots vorsehe; denn ein solches Depot sei unzulässig. Ein zentrales Arzneimittellager im Krankenhaus unter nicht-pharmazeutischer Leitung, auf das andere Stationen zugreifen könnten, sei nach § 14 Abs. 7 Satz 2 ApoG nicht gestattet. Aber selbst wenn das Notfalldepot zulässig wäre, erfülle der Versorgungsvertrag die Voraussetzungen des § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 ApoG nicht. Die gesetzliche Regelung bezwecke, gerade im Falle eines unvorhergesehenen Bedarfs eine zeitnahe Medikamentenbereitstellung sicherzustellen. Dem werde das Notdepot nicht gerecht, weil hiermit nur dem vorhersehbaren Notfall vorgebeugt werden könne. Fehlerhaft sei zudem die Annahme des Berufungsgerichts, die Beratung nach § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 ApoG könne auf telefonischem oder elektronischem Wege erfolgen. Mit der persönlichen Beratung durch den Apotheker sei eine Beratung vor Ort gemeint.
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Die Klägerin tritt der Revision entgegen.
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Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht hält die Revision für begründet. Die versorgende Apotheke müsse sich in einer Entfernung zum Krankenhaus befinden, die es erlaube, das Krankenhaus in einem angemessenen Zeitraum unabhängig von der Verkehrssituation mit den zur akuten medizinischen Versorgung besonders dringlich benötigten Arzneimitteln zu beliefern. Im Notfall müsse eine Versorgung ohne nennenswerte Verzögerungen möglich sein. Das sei im Fall der Klägerin wegen der Entfernung von 216 km zwischen Apotheke und Krankenhaus nicht gewährleistet, zumal aufgrund des Versorgungswegs über eine stauanfällige Autobahn mit zusätzlichen Verzögerungen zu rechnen sei. Ein verbrauchsstellenunabhängiges Notdepot sei keine zulässige Alternative.
Entscheidungsgründe
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Die Revision des Beklagten ist begründet. Das angefochtene Urteil beruht auf einer Verletzung revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Die mit der Klage angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig. Der von der Klägerin mit dem Krankenhaus in Bremen geschlossene Arzneimittel-Versorgungsvertrag ist nicht genehmigungsfähig. Daher ist das Urteil des Oberverwaltungsgerichts zu ändern und die Berufung der Klägerin gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zurückzuweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO).
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Wer wie die Klägerin als Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer Krankenhausapotheke beabsichtigt, ein weiteres, nicht von ihm selbst getragenes Krankenhaus mit Arzneimitteln zu versorgen, hat dazu mit dem Träger dieses Krankenhauses einen schriftlichen Vertrag zu schließen (§ 14 Abs. 3 ApoG). Der Vertrag bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung der zuständigen Behörde (§ 14 Abs. 5 Satz 1 ApoG). Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass der Versorgungsvertrag die in § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 6 genannten Voraussetzungen erfüllt. Zutreffend hat das Oberverwaltungsgericht angenommen, dass die Entscheidung über die Genehmigung des Versorgungsvertrags der Verwaltungszuständigkeit des Landes Nordrhein-Westfalen unterliegt (1.). Die Klägerin hat aber keinen Anspruch auf die begehrte Genehmigung, weil der Vertrag weder eine unverzügliche Arzneimittelversorgung im Sinne von § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 ApoG gewährleistet (2.) noch das Beratungserfordernis nach § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 ApoG erfüllt (3.).
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1. Der Verwaltungszuständigkeit des Landes Nordrhein-Westfalen steht nicht entgegen, dass das zu versorgende Krankenhaus in Bremen liegt. Die Bestimmung der zuständigen Behörden für Maßnahmen nach dem Apothekengesetz obliegt den Ländern (Art. 83, Art. 84 Abs. 1 Satz 1 GG). Eine spezielle, zwischen den Bundesländern abgestimmte Regelung darüber, welchem Land im Falle eines länderübergreifenden Sachverhalts die Verbandskompetenz zur Entscheidung nach § 14 Abs. 5 ApoG zukommt, besteht nicht. Die Zuständigkeit ist daher hilfsweise durch eine entsprechende Anwendung der inhaltlich mit § 3 VwVfG übereinstimmenden Landesvorschriften über die örtliche Zuständigkeit im Verwaltungsverfahren zu bestimmen (vgl. Urteil vom 22. März 2012 - BVerwG 1 C 5.11 - juris Rn. 18 f.). Hiernach folgt aus § 3 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG NRW, § 3 Abs. 1 Nr. 2 BremVwVfG, dass die Behörden des Landes Nordrhein-Westfalen berufen sind, über die Genehmigung des Versorgungsvertrags der Klägerin zu entscheiden; denn die Apotheke, deren Betrieb im Rahmen von § 14 Abs. 5 ApoG zur Überprüfung steht, hat ihren Sitz in Ahlen, also im Zuständigkeitsbereich des Beklagten. Dahinstehen kann, ob im Hinblick auf den Betriebssitz des zu versorgenden Krankenhauses auch eine Zuständigkeit des Landes Bremen in Betracht kommen kann. Die vom Land Nordrhein-Westfalen wahrgenommene Verwaltungskompetenz unterliegt auch in diesem Fall keinen rechtlichen Bedenken, weil die beiden Bundesländer - wie den Verwaltungsvorgängen des Beklagten zu entnehmen ist - sich hierauf verständigt haben (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 4 VwVfG NRW, § 3 Abs. 2 Satz 4 BremVwVfG).
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2. Gemäß § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 ApoG setzt die Genehmigung eines Versorgungsvertrags voraus, dass die Apotheke Arzneimittel, die das Krankenhaus zur akuten medizinischen Versorgung besonders dringlich benötigt, unverzüglich und bedarfsgerecht zur Verfügung stellt. Dem wird der Versorgungsvertrag der Klägerin nicht gerecht; wegen der Entfernung zwischen der Apotheke in Ahlen und dem Krankenhaus in Bremen ist eine hinreichend schnelle Verfügbarkeit der angeforderten Medikamente nicht sichergestellt.
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a) Unverzüglichkeit im Sinne der Vorschrift verlangt, dass die benötigten Medikamente im Eilfall zeitnah und ohne vermeidbare Verzögerungen im Krankenhaus bereitstehen müssen. Im Hinblick auf den Normzweck, eine ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung der Patienten auch in dringlichen Bedarfssituationen zu gewährleisten, kommt es nicht darauf an, dass das Medikament von der Apotheke im Sinne von § 121 BGB "ohne schuldhaftes Zögern" zur Anlieferung bereit gestellt und auf den Weg gebracht wird. Erforderlich ist vielmehr, dass das benötigte Arzneimittel in möglichst kurzer Frist im Krankenhaus zur Verfügung steht.
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b) Das bedingt entgegen der Annahme des Oberverwaltungsgerichts, dass die Apotheke in räumlicher Nähe zum Krankenhaus liegen muss. Es liegt auf der Hand, dass die Länge des Transportweges einen unmittelbaren und bestimmenden Einfluss auf die Transportdauer hat, unabhängig davon, welches Verkehrsmittel benutzt wird. Neben die Entfernung treten weitere Faktoren wie die Verkehrsanbindung und die Beschaffenheit der Verkehrswege einschließlich der Stauanfälligkeit. Wegen dieser Zusammenhänge ist der Begriff der Unverzüglichkeit in § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 ApoG eng verknüpft mit einer räumlichen Komponente und setzt voraus, dass sich die Apotheke in angemessener Nähe zum Krankenhaus befindet.
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c) Dieses Normverständnis wird gestützt durch gesetzessystematische Gesichtspunkte. Nach § 14 ApoG kann ein Krankenhausträger wählen, ob er die Arzneimittelversorgung des Krankenhauses über eine eigene, in das Krankenhaus eingegliederte Apotheke sicherstellen lässt (vgl. § 14 Abs. 1 ApoG) oder ob er damit eine externe Apotheke betraut. Bei der externen Versorgung steht es dem Krankenhausträger frei, entweder die Krankenhausapotheke eines anderen Krankenhauses zu beauftragen (§ 14 Abs. 3 und Abs. 5 Satz 3 ApoG) oder die Arzneimittelversorgung von einer öffentlichen Apotheke übernehmen zu lassen (§ 14 Abs. 4 ApoG, § 1a Abs. 1 der Apothekenbetriebsordnung - ApBetrO - i.d.F. der Änderungsverordnung vom 5. Juni 2012, BGBl I S. 1254). Unabhängig vom gewählten Versorgungsmodell unterliegt die Arzneimittelversorgung der Krankenhäuser aber denselben Qualitätsanforderungen. In jedem Fall ist eine ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung der Patienten im Krankenhaus zu gewährleisten (§ 1 Abs. 1 ApoG; vgl. auch z.B. § 15 Abs. 3, § 23 Abs. 6, § 26 Abs. 1 ApBetrO). Die dem Krankenhausträger nach § 14 ApoG eingeräumte Möglichkeit, auf den Betrieb einer eigenen Apotheke zu verzichten und das Krankenhaus statt dessen von einer externen Apotheke versorgen zu lassen, lässt zwar erkennen, dass der Gesetzgeber eine gewisse räumliche Entfernung von Apotheke und Krankenhaus für vertretbar hält. Gleichwohl hat die externe Apotheke nicht anders als die interne Krankenhausapotheke insbesondere dafür zu sorgen, dass die bestellten Arzneimittel bedarfsgerecht bereitgestellt und besonders dringlich benötigte Medikamente unverzüglich zur Verfügung gestellt werden (§ 27 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 ApBetrO). Dementsprechend darf sich die externe Apothekenversorgung eines Krankenhauses (auch) in Bezug auf die Schnelligkeit der Arzneimittelversorgung nicht wesentlich von der Versorgung durch eine krankenhauseigene Apotheke unterscheiden. Das ist aber nur sichergestellt, wenn die externe Apotheke in räumlicher Nähe zum Krankenhaus liegt.
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d) Schließlich spricht auch die Entstehungsgeschichte der Norm dafür, dass § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 ApoG auf ein räumliches Näheverhältnis zwischen Apotheke und Krankenhaus abstellt. § 14 ApoG in der bis zum 20. Juni 2005 gültigen Fassung bestimmte für das externe Versorgungsmodell, dass die Apotheke und das zu versorgende Krankenhaus innerhalb desselben Kreises oder derselben kreisfreien Stadt oder in einander benachbarten Kreisen oder kreisfreien Städten liegen müssen (vgl. zuletzt § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1, Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 ApoG i.d.F. der Änderungsverordnung vom 25. November 2003, BGBl I S. 2304). Der Gesetzgeber hatte mit diesem 1980 eingeführten Regionalprinzip bezweckt, eine schnelle und stets zuverlässige Arzneimittelversorgung sicherzustellen (amtliche Begründung zum Gesetzentwurf zur Änderung des Gesetzes über das Apothekenwesen, BTDrucks 8/1812 S. 8; Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Jugend, Familie und Gesundheit, BTDrucks 8/3554 S. 16 f.). Damit verbunden war der Hinweis in den Gesetzesmaterialien, dass die Genehmigungsbehörde auch prüfen sollte, ob die Apotheke in Ansehung der Verkehrsverhältnisse, der Entfernung zum Krankenhaus und der zur Verfügung stehenden Fahrzeuge tatsächlich in der Lage sein würde, das Krankenhaus umfassend, unverzüglich und kontinuierlich zu versorgen (BTDrucks 8/3554 S. 17).
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Mit der Neufassung der Genehmigungsvoraussetzungen in § 14 Abs. 5 ApoG durch die Gesetzesnovelle von 2005 ist die vormalige Beschränkung auf einen abgegrenzten räumlichen Bereich entfallen und an deren Stelle (u.a.) das Erfordernis der unverzüglichen Arzneimittelverfügbarkeit nach § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 ApoG getreten. Damit beabsichtigte der Gesetzgeber indes nicht, von dem Prinzip der räumlichen Nähe zwischen Apotheke und Krankenhaus abzurücken. Ziel der Neufassung war, die Regelung über die externe Versorgung eines Krankenhauses mit Arzneimitteln mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben der Warenverkehrsfreiheit in Einklang zu bringen und ein Vertragsverletzungsverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof abzuwenden. Es sollten daher die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden, dass die Arzneimittelversorgung eines Krankenhauses auch von einer Apotheke mit Sitz innerhalb eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes übernommen werden kann (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Apothekengesetzes, BTDrucks 15/4293 S. 1, S. 7 f.; Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung, BTDrucks 15/4643 S. 1 f.). Die Aufhebung der Landkreisregelung in § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1, Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 ApoG a.F. und die Erweiterung des Kreises potentieller Vertragspartner (vgl. § 14 Abs. 4 ApoG) sollten aber nicht zu Lasten der Schnelligkeit der Arzneimittelversorgung gehen (vgl. insbesondere die Begründung zum ursprünglichen Gesetzentwurf - BTDrucks 15/4293 S. 8 re.Sp. - mit dem Hinweis, der Krankenhausträger könne im Hinblick auf das Erfordernis besonders eiliger Lieferungen einen Vertrag mit einem weiteren - scil:. räumlich nahe gelegenen - Anbieter schließen). Es war vielmehr bezweckt, die hohe Qualität der Arzneimittelversorgung beizubehalten und gerade auch eine zeitnahe Verfügbarkeit dringlich benötigter Medikamente sicherzustellen (Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit und Soziale Sicherung, BTDrucks 15/4749 S. 3 f.; Zustimmungsversagung des Bundesrates, BTDrucks 15/4916; Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses, BTDrucks 15/5345; siehe ferner EuGH, Urteil vom 11. September 2008 - Rs. C-141/07, Kommission/Deutschland - Slg. 2008, I-6935 = NVwZ 2008, 1225 Rn. 19 f., 34, 47, 49).
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e) Hiernach erfüllt der Versorgungsvertrag der Klägerin ausgehend von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanzen (§ 137 Abs. 2 VwGO) nicht die Voraussetzung einer im Eilfall unverzüglichen Medikamentenbereitstellung im Sinne von § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 ApoG. Die gebotene zeitnahe Arzneimittelversorgung ist bei einer Entfernung von 216 km und einer Fahrstrecke über eine stauanfällige Verkehrsanbindung (Autobahn A 1) nicht mehr gewährleistet. Für die Bestimmung des Zeitraums, den die Arzneimittellieferung im Höchstfall in Anspruch nehmen darf, um noch als unverzüglich gelten zu können, bieten die Einschätzungen von Fachkreisen einen praktikablen Anhaltspunkt. Nach Empfehlungen etwa der Bundesapothekerkammer und verschiedener Fachverbände (u.a. Bundesverband Deutscher Krankenhausapotheker, Bundesverband der klinik- und heimversorgenden Apotheker) soll die Apotheke in einer räumlichen Nähe zum Krankenhaus liegen, die es ermöglicht, die angeforderten Arzneimittel innerhalb einer Stunde zur Verfügung zu stellen (vgl. Empfehlungen der Bundesapothekerkammer zur Qualitätssicherung: Versorgung der Krankenhauspatienten durch Apotheken, Stand: 24. November 2010, S. 6 unter III-2.1; www.apotheke-adhoc.de/nachrichten/apothekenpraxis: "BAK pocht auf Nähe bei Klinikversorgung" vom 17. Januar 2011). Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass ein Versorgungsvertrag gegebenenfalls auch bei einer etwas längeren Lieferzeit als einer Stunde den Anforderungen des § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 ApoG noch genügen kann, ist der Rahmen des Zulässigen im Streitfall jedenfalls deutlich überschritten. Bei einer Lieferzeit, die schon bei günstigen Verkehrsverhältnissen mehr als zwei Stunden beträgt, ist der Orientierungswert von einer Stunde auch nicht mehr annäherungsweise eingehalten.
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f) Die beabsichtigte Einrichtung eines umfassenden verbrauchsstellenunabhängigen Notdepots für selten gebrauchte lebenswichtige Arzneimittel auf der Intensivstation des Krankenhauses rechtfertigt keine abweichende Bewertung. Anders als das Berufungsgericht meint, kann dadurch die fehlende räumliche Nähe zwischen Apotheke und Krankenhaus nicht kompensiert werden.
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Gemäß § 14 Abs. 7 Satz 2 ApoG dürfen Arzneimittel von der Apotheke nur an die Stationen und Teileinheiten des Krankenhauses abgegeben werden. Die Verpflichtung zur unmittelbaren Belieferung der Verbrauchsstellen bezweckt, die Vorratshaltung in einem zentralen Lager des Krankenhauses ohne pharmazeutische Betreuung zu unterbinden und die Gefahr einer unsachgemäßen Lagerung oder einer Verwechslung bei der Zwischenlagerung nach Möglichkeit auszuschließen (vgl. amtliche Begründung zum Gesetzentwurf zur Änderung des Gesetzes über das Apothekenwesen, BTDrucks 8/1812 S. 8 zu § 14 Abs. 4 Satz 2 ApoG a.F.). Dementsprechend untersagt § 4 Abs. 4 Satz 3 ApBetrO ausdrücklich die Nutzung von Räumlichkeiten innerhalb des zu versorgenden Krankenhauses als Lagerraum für Arzneimittel. Diese Regelungen stehen im Zusammenhang mit dem 1980 eingeführten Verbot der so genannten Dispensieranstalten (Arzneiabgabestellen, die nicht unter der Leitung eines Apothekers stehen). Es soll verhindert werden, dass über den Weg einer zentralen Lagerhaltung faktisch wieder Dispensieranstalten errichtet werden (Cyran/Rotta, Kommentar zur ApBetrO, Stand: April 2010, § 4 Rn. 127). Davon zu unterscheiden ist die Arzneimittelbevorratung auf einer Krankenhausstation. Solche Stationsvorräte werden in § 14 Abs. 6 ApoG, § 32 ApBetrO ausdrücklich vorausgesetzt und entsprechen der üblichen Praxis im Krankenhaus (vgl. Cyran/Rotta, a.a.O., § 33 Rn. 10). In diesem Rahmen dürfte auch ein Notfalldepot, das stationsübergreifend - verbrauchsstellenunabhängig - zur notfallmäßigen Versorgung von Patienten mit selten gebrauchten lebenswichtigen Arzneimitteln angelegt ist, zulässig sein. Voraussetzung ist allerdings, dass das Notdepot einer Station oder anderen Teileinheit des Krankenhauses zugeordnet ist und dass die Entnahme und Abgabe der Arzneimittel aus dem Depot klar geregelt sind und einer hinreichenden Kontrolle unterliegen. Unzulässig ist demgegenüber ein verbrauchsstellenunabhängiges Notfalldepot, dessen Bevorratung sich nicht auf eine überschaubare Menge von Arzneimitteln beschränkt, sondern dem Umfang nach einer zentralen Lagerhaltung gleichkommt.
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Selbst wenn sich das nach dem Versorgungsvertrag der Klägerin vorgesehene Notdepot im Rahmen des rechtlich Zulässigen bewegen sollte, würde das gleichwohl nicht dazu führen, dass das Genehmigungserfordernis des § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 ApoG erfüllt ist. Der Schutzzweck der Vorschrift geht über die mit einem Notfalldepot erreichbare Gefahren- und Risikovorsorge hinaus. § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 ApoG zielt darauf ab, jederzeit und für jede Art von Notfall die Verfügbarkeit der erforderlichen Medikamente im Krankenhaus zu gewährleisten. Die gebotene zeitnahe Bereitstellung besonders dringlich benötigter Arzneimittel soll gerade auch in Fällen eines plötzlich auftretenden, nicht absehbaren Bedarfs sichergestellt sein. Das kann ein Notfalldepot nicht vergleichbar leisten, weil damit - wie auch das Berufungsgericht einräumt - nicht allen denkbaren Situationen eines dringlichen Arzneimittelbedarfs Rechnung getragen werden kann. Hierbei macht es keinen Unterschied, wenn wegen der Art des zu versorgenden Krankenhauses die Notwendigkeit eiliger Arzneimittellieferungen, wie sie § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 ApoG im Blick hat, eher unwahrscheinlich ist. Ein unvorhergesehener, im Rahmen der üblichen Bevorratung nicht kalkulierbarer Arzneimittelbedarf lässt sich dennoch niemals von vornherein ausschließen, beispielsweise wegen eines unerwarteten Mehrbedarfs oder eines versehentlichen Fehlbestands bei den Stationsvorräten oder weil das benötigte Medikament nur eingeschränkt lagerungsfähig ist. Die gesetzgeberische Zielsetzung, auch solchen Risiken zu begegnen, ist nicht zu beanstanden. Sie dient dem Gemeinwohlbelang des Gesundheitsschutzes und basiert auf einer schlüssigen Gefahreneinschätzung, die den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Februar 2003 - 1 BvR 1972/00 u.a. - BVerfGE 107, 186 <196 f. >) Stand hält.
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3. Darüber hinaus erfüllt der Versorgungsvertrag auch nicht die Genehmigungsvoraussetzungen des § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 ApoG. Hiernach muss sichergestellt sein, dass eine persönliche Beratung des Personals des Krankenhauses durch den Leiter der externen Apotheke oder den von ihm beauftragten Apotheker der versorgenden Apotheke bedarfsgerecht und im Notfall unverzüglich erfolgt.
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a) Persönliche Beratung im Sinne von § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 ApoG meint eine pharmazeutische Information und Beratung durch den Apothekenleiter selbst (oder den beauftragten Apotheker); eine Beratung durch andere Personen des pharmazeutischen Personals (vgl. § 1a Abs. 2 ApBetrO) genügt nicht (siehe auch § 20 Abs. 4, § 27 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a ApBetrO). Eine vergleichbare Regelung trifft § 7 ApoG, wonach die Leitung einer Apotheke dem Apotheker persönlich obliegt.
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Ob der Begriff der persönlichen Beratung darüber hinaus im Sinne einer persönlichen Anwesenheit zu verstehen ist, das heißt der Apotheker die Beratungsleistung vor Ort im Krankenhaus erbringen muss, ist zweifelhaft. Die Entstehungsgeschichte der Norm gibt darüber keinen eindeutigen Aufschluss. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sah in § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 ApoG-E als Genehmigungserfordernis vor, dass jederzeit ein Apotheker das Personal des Krankenhauses, auch auf telefonischem oder elektronischem Weg, im Hinblick auf eine zweckmäßige und wirtschaftliche Arzneimitteltherapie beraten kann. Nach § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 5 ApoG-E musste sichergestellt sein, dass eine persönliche Beratung des Krankenhauspersonals durch einen Apotheker regelmäßig mindestens einmal monatlich und in Eilfällen innerhalb von 24 Stunden erfolgen kann (BTDrucks 15/4293 S. 5 und S. 8). Diese Unterscheidung legt nahe, dass mit persönlicher Beratung nach § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 5 ApoG-E eine Beratung vor Ort gemeint war. Ob dieser Rückschluss indes auch für § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 ApoG zu ziehen ist, erscheint mit Rücksicht auf die im Vergleich zum Entwurf geänderte Fassung der Genehmigungstatbestände in § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 und 5 ApoG fraglich.
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b) Ungeachtet dessen verlangt § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 ApoG jedoch im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung, dass der Apotheker für eine Beratung vor Ort im Krankenhaus zur Verfügung steht, wenn das nach den Notwendigkeiten im Krankenhaus geboten ist. Das leitet sich aus dem Begriff der bedarfsgerechten Beratung ab. § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 ApoG zielt darauf ab, dass der Apotheker das Krankenhauspersonal im Hinblick auf eine sichere Arzneimitteltherapie und Anwendung der Medikamente berät. Es spricht zwar nichts dagegen, dass sich der Apotheker zur Wahrnehmung seiner Beratungsaufgabe auch technischer Kommunikationsmittel bedienen kann. Eine Beratung auf telefonischem oder elektronischem Weg erfüllt die Anforderungen an eine bedarfsgerechte Beratung aber nur dann, wenn die Situation keine Beratung unmittelbar vor Ort erfordert. Indes ist - wie nicht zuletzt die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geschilderten Beispiele zeigen - nicht auszuschließen, dass sich ein pharmazeutischer Beratungsbedarf im Krankenhaus ergibt, der die Anwesenheit des Apothekers erforderlich macht.
- 27
-
c) Daraus folgt für die nach § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 ApoG vorausgesetzte unverzügliche Beratung im Notfall, dass der Apotheker im Bedarfsfall zeitnah für eine pharmazeutische Beratung im Krankenhaus zur Verfügung stehen muss. Der Begriff der Unverzüglichkeit kann nicht anders verstanden werden als in § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 ApoG. Der Apotheker muss das Krankenhaus schnell, das heißt innerhalb eines Zeitrahmens von etwa einer Stunde erreichen können. Das gewährleistet der Versorgungsvertrag der Klägerin wie ausgeführt wegen der Entfernung zwischen Apotheke und zu versorgendem Krankenhaus nicht.
(1) Der Apothekenleiter hat die Arzneimittel und apothekenpflichtigen Medizinprodukte, die zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung notwendig sind, in einer Menge vorrätig zu halten, die mindestens dem durchschnittlichen Bedarf für eine Woche entspricht. Darüber hinaus sind in der Apotheke vorrätig zu halten:
- 1.
Analgetika, - 2.
Betäubungsmittel, darunter Opioide zur Injektion sowie zum Einnehmen mit unmittelbarer Wirkstofffreisetzung und mit veränderter Wirkstofffreisetzung, - 3.
Glucocorticosteroide zur Injektion, - 4.
Antihistaminika zur Injektion, - 5.
Glucocorticoide zur Inhalation zur Behandlung von Rauchgas-Intoxikationen, - 6.
Antischaum-Mittel zur Behandlung von Tensid-Intoxikationen, - 7.
medizinische Kohle, 50 Gramm Pulver zur Herstellung einer Suspension, - 8.
Tetanus-Impfstoff, - 9.
Tetanus-Hyperimmun-Globulin 250 I. E., - 10.
Epinephrin zur Injektion, - 11.
0,9 Prozent Kochsalzlösung zur Injektion, - 12.
Verbandstoffe, Einwegspritzen und -kanülen, Katheter, Überleitungsgeräte für Infusionen sowie Produkte zur Blutzuckerbestimmung.
(2) Der Apothekenleiter muss sicherstellen, dass die Arzneimittel mit folgenden Wirkstoffen entweder in der Apotheke vorrätig gehalten werden oder kurzfristig beschafft werden können:
- 1.
Botulismus-Antitoxin vom Pferd, - 2.
Diphtherie-Antitoxin vom Pferd, - 3.
Schlangengift-Immunserum, polyvalent, Europa, - 4.
Tollwut-Impfstoff, - 5.
Tollwut-Immunglobulin, - 6.
Varizella-Zoster-Immunglobulin, - 7.
C1-Esterase-Inhibitor, - 8.
Hepatitis-B-Immunglobulin, - 9.
Hepatitis-B-Impfstoff, - 10.
Digitalis-Antitoxin, - 11.
Opioide in transdermaler und in transmucosaler Darreichungsform.
(3) Der Leiter einer krankenhausversorgenden Apotheke muß die zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Patienten des Krankenhauses notwendigen Arzneimittel und, soweit nach dem Versorgungsvertrag vorgesehen, Medizinprodukte in einer Art und Menge vorrätig halten, die mindestens dem durchschnittlichen Bedarf für zwei Wochen entspricht. Abweichend von Satz 1 muss der Leiter einer krankenhausversorgenden Apotheke parenteral anzuwendende Arzneimittel zur intensivmedizinischen Versorgung in einer Art und Menge vorrätig halten, die mindestens dem durchschnittlichen Bedarf der intensivmedizinischen Abteilungen des jeweils versorgten Krankenhauses für vier Wochen entspricht. Diese Arzneimittel und Medizinprodukte sind aufzulisten.
(1) Dem Träger eines Krankenhauses ist auf Antrag die Erlaubnis zum Betrieb einer Krankenhausapotheke zu erteilen, wenn er
- 1.
die Anstellung eines Apothekers, der die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 sowie Abs. 3, auch in Verbindung mit Abs. 2 oder 2a, erfüllt, und - 2.
die für Krankenhausapotheken nach der Apothekenbetriebsordnung vorgeschriebenen Räume nachweist.
(2) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass bei der Erteilung eine der nach Absatz 1 Satz 1 erforderlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen hat. Sie ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach Absatz 1 weggefallen ist oder wenn der Erlaubnisinhaber oder eine von ihm beauftragte Person den Bestimmungen dieses Gesetzes, der auf Grund des § 21 erlassenen Rechtsverordnung oder den für die Herstellung von Arzneimitteln oder den Verkehr mit diesen erlassenen Rechtsvorschriften gröblich oder beharrlich zuwiderhandelt. Entsprechend ist hinsichtlich der Genehmigung nach Absatz 5 Satz 1 und 3 zu verfahren, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 5 Satz 2 nicht vorgelegen haben oder weggefallen sind.
(3) Wer als Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer Krankenhausapotheke nach Absatz 1 beabsichtigt, ein weiteres, nicht von ihm selbst getragenes Krankenhaus mit Arzneimitteln zu versorgen, hat dazu mit dem Träger dieses Krankenhauses einen schriftlichen Vertrag zu schließen.
(4) Wer als Träger eines Krankenhauses beabsichtigt, das Krankenhaus von dem Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke nach § 1 Abs. 2 oder nach den Gesetzen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum versorgen zu lassen, hat mit dem Inhaber dieser Erlaubnis einen schriftlichen Vertrag zu schließen. Erfüllungsort für die vertraglichen Versorgungsleistungen ist der Sitz des Krankenhauses. Anzuwendendes Recht ist deutsches Recht.
(5) Der nach Absatz 3 oder 4 geschlossene Vertrag bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung der zuständigen Behörde. Diese Genehmigung ist zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass das Krankenhaus mit einer Apotheke nach Absatz 3 oder 4 einen Vertrag über die Arzneimittelversorgung des Krankenhauses durch diese Apotheke geschlossen hat, der folgende Voraussetzungen erfüllt:
- 1.
die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung ist gewährleistet, insbesondere sind die nach der Apothekenbetriebsordnung oder bei Apotheken, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, nach den in diesem Staat geltenden Vorschriften erforderlichen Räume und Einrichtungen sowie das erforderliche Personal vorhanden; - 2.
die Apotheke liefert dem Krankenhaus die von diesem bestellten Arzneimittel direkt oder im Falle des Versandes im Einklang mit den Anforderungen nach § 11a; - 3.
die Apotheke stellt Arzneimittel, die das Krankenhaus zur akuten medizinischen Versorgung besonders dringlich benötigt, unverzüglich und bedarfsgerecht zur Verfügung; - 4.
eine persönliche Beratung des Personals des Krankenhauses durch den Leiter der Apotheke nach Absatz 3 oder 4 oder den von ihm beauftragten Apotheker der versorgenden Apotheke erfolgt bedarfsgerecht und im Notfall unverzüglich; - 5.
die versorgende Apotheke gewährleistet, dass das Personal des Krankenhauses im Hinblick auf eine zweckmäßige und wirtschaftliche Arzneimitteltherapie von ihr kontinuierlich beraten wird; - 6.
der Leiter der versorgenden Apotheke nach Absatz 3 oder 4 oder der von ihm beauftragte Apotheker ist Mitglied der Arzneimittelkommission des Krankenhauses.
(6) Der Leiter der Krankenhausapotheke nach Absatz 1 oder einer Apotheke nach Absatz 4 oder ein von ihm beauftragter Apotheker hat die Arzneimittelvorräte des zu versorgenden Krankenhauses nach Maßgabe der Apothekenbetriebsordnung zu überprüfen und dabei insbesondere auf die einwandfreie Beschaffenheit und ordnungsgemäße Aufbewahrung der Arzneimittel zu achten. Zur Beseitigung festgestellter Mängel hat er eine angemessene Frist zu setzen und deren Nichteinhaltung der für die Apothekenaufsicht zuständigen Behörde anzuzeigen.
(7) Der Leiter der Krankenhausapotheke nach Absatz 1 oder ein von ihm beauftragter Apotheker oder der Leiter einer Apotheke nach Absatz 4 dürfen nur solche Krankenhäuser mit Arzneimitteln versorgen, mit denen rechtswirksame Verträge bestehen oder für deren Versorgung eine Genehmigung nach Absatz 5 Satz 3 erteilt worden ist. Die in Satz 1 genannten Personen dürfen Arzneimittel nur an die einzelnen Stationen und anderen Teileinheiten des Krankenhauses zur Versorgung von Patienten abgeben, die in dem Krankenhaus vollstationär, teilstationär, vor- oder nachstationär (§ 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) behandelt, ambulant operiert oder im Rahmen sonstiger stationsersetzender Eingriffe (§ 115b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) oder im Rahmen der Übergangspflege im Krankenhaus nach § 39e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versorgt werden, ferner zur unmittelbaren Anwendung bei Patienten an ermächtigte Ambulanzen des Krankenhauses, insbesondere an Hochschulambulanzen (§ 117 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), psychiatrische Institutsambulanzen (§ 118 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), sozialpädiatrische Zentren (§ 119 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), medizinische Behandlungszentren (§ 119c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) und ermächtigte Krankenhausärzte (§ 116 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) sowie an Patienten im Rahmen der ambulanten Behandlung im Krankenhaus, wenn das Krankenhaus hierzu ermächtigt (§ 116a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) oder berechtigt (§§ 116b und 140a Absatz 3 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) ist. Bei der Entlassung von Patienten nach stationärer oder ambulanter Behandlung im Krankenhaus oder bei Beendigung der Übergangspflege im Krankenhaus nach § 39e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch darf an diese die zur Überbrückung benötigte Menge an Arzneimitteln nur abgegeben werden, wenn im unmittelbaren Anschluss an die Behandlung ein Wochenende oder ein Feiertag folgt. Unbeschadet des Satzes 3 können an Patienten, für die die Verordnung häuslicher Krankenpflege nach § 92 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorliegt, die zur Überbrückung benötigten Arzneimittel für längstens drei Tage abgegeben werden. An Beschäftigte des Krankenhauses dürfen Arzneimittel nur für deren unmittelbaren eigenen Bedarf abgegeben werden. Die Versorgung mit Arzneimitteln nach den Sätzen 3 bis 5 umfasst auch Arzneimittel, die verschreibungsfähige Betäubungsmittel sind.
(8) Krankenhäuser im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen nach § 2 Nr. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes. Diesen stehen hinsichtlich der Arzneimittelversorgung gleich:
- 1.
die nach Landesrecht bestimmten Träger und Durchführenden des Rettungsdienstes, - 2.
Kur- und Spezialeinrichtungen, die der Gesundheitsvorsorge oder der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation dienen, sofern sie - a)
Behandlung oder Pflege sowie Unterkunft und Verpflegung gewähren, - b)
unter ständiger hauptberuflicher ärztlicher Leitung stehen und - c)
insgesamt mindestens 40 vom Hundert der jährlichen Leistungen für Patienten öffentlich-rechtlicher Leistungsträger oder für Selbstzahler abrechnen, die keine höheren als die den öffentlich-rechtlichen Leistungsträgern berechneten Entgelte zahlen.
(9) Die Absätze 3, 4, 5 Satz 3 und Absatz 7 Satz 1 bis 3 finden keine Anwendung, soweit es sich um Arzneimittel zur Behandlung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit handelt, deren Ausbreitung eine sofortige und das übliche Maß erheblich überschreitende Bereitstellung von spezifischen Arzneimitteln erforderlich macht, und die von den Gesundheitsbehörden des Bundes oder der Länder oder von diesen benannten Stellen nach § 47 Absatz 1 Nummer 3c des Arzneimittelgesetzes bevorratet oder nach § 21 Absatz 2 Nummer 1c des Arzneimittelgesetzes hergestellt wurden.
Tatbestand
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Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die apothekenrechtliche Genehmigung für einen Arzneimittel-Versorgungsvertrag mit einem Krankenhaus in Bremen.
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Die Klägerin ist Trägerin eines Krankenhauses und Inhaberin der Erlaubnis zum Betrieb einer Krankenhausapotheke. Die Apotheke hat ihren Sitz in Ahlen bei Münster. Die Klägerin beabsichtigt, auch ein Krankenhaus in Bremen über ihre Krankenhausapotheke mit Arzneimitteln zu versorgen. Zu diesem Zweck schloss sie mit der Trägerin des Bremer Krankenhauses im Februar 2006 einen Versorgungsvertrag. Hiernach war die Krankenhausapotheke (u.a.) verpflichtet, das Krankenhaus mit Arzneimitteln zu beliefern und Aufgaben der pharmazeutischen Beratung wahrzunehmen. Vorgesehen war eine Belieferung dreimal pro Woche; applikationsfertige Zytostatika-Zubereitungen sollten werktäglich mit einer eigenen Versorgungstour nach Bremen gefahren werden. Des Weiteren bestimmte der Vertrag, dass besonders dringlich benötigte Arzneimittel unverzüglich, gegebenenfalls mit einer gesondert organisierten Taxifahrt zu liefern seien. Vereinbart war außerdem die Einrichtung eines verbrauchsstellenunabhängigen Notdepots auf der Intensivstation, das mit selten gebrauchten lebenswichtigen Arzneimitteln beliefert werden sollte. Zudem sah der Versorgungsvertrag vor, dass der Leiter der Krankenhausapotheke oder ein von ihm beauftragter Apotheker das Krankenhauspersonal bedarfsgerecht und im Notfall unverzüglich beraten würden.
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Der Landrat des Kreises Warendorf lehnte die Genehmigung des Versorgungsvertrags mit Bescheid vom 10. Mai 2006 ab. Wegen der Entfernung zwischen der Apotheke in Ahlen und dem zu versorgenden Krankenhaus in Bremen sei nicht gewährleistet, dass Arzneimittel- und Beratungsleistungen im Notfall unverzüglich zur Verfügung gestellt würden. Den Widerspruch der Klägerin wies die Bezirksregierung Münster mit Widerspruchsbescheid vom 5. Januar 2007 zurück.
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Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Genehmigung des Versorgungsvertrags mit Urteil vom 9. Dezember 2008 abgewiesen, weil nicht sichergestellt sei, dass eine persönliche Beratung durch den Leiter der versorgenden Apotheke oder den von ihm beauftragten Apotheker im Notfall unverzüglich erfolge. Persönliche Beratung im Sinne von § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 des Apothekengesetzes (ApoG) verlange die Anwesenheit des Apothekers im Krankenhaus. Dieser Genehmigungsvoraussetzung genüge der Versorgungsvertrag nicht; denn er qualifiziere die persönliche Beratung durch einen Apotheker als Extraleistung und lasse nicht erkennen, wie die Klägerin Beratungsleistungen ihrer Apotheker im Rahmen der normalen Beratungsverpflichtung erbringen werde.
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Nach Einlegung der Berufung schloss die Klägerin mit dem Krankenhaus im September 2009 einen neuen, leicht modifizierten Versorgungsvertrag. Danach steht ein Apotheker der Krankenhausapotheke einmal wöchentlich vor Ort im Krankenhaus zur pharmazeutischen Beratung zur Verfügung; im Notfall hat der Apotheker das Krankenhaus auf dessen Anforderung unverzüglich aufzusuchen. Des Weiteren ist nunmehr die Einrichtung eines "umfassenden" verbrauchsstellenunabhängigen Notdepots für selten gebrauchte lebenswichtige Arzneimittel vorgesehen, dessen Inhalt mit dem ärztlichen Direktor des zu versorgenden Krankenhauses abgestimmt und von ihm beauftragt wird. Mit Bescheid vom 18. Dezember 2009, den die Klägerin zum Gegenstand des Berufungsverfahrens gemacht hat, lehnte der Beklagte auch die Genehmigung des geänderten Versorgungsvertrags ab. Eine unverzügliche Akutversorgung und persönliche Beratung sei bei einer Entfernung von 216 km zwischen Apotheke und Krankenhaus und einer reinen Fahrzeit von 2:24 h nach wie vor nicht gewährleistet.
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Das Oberverwaltungsgericht hat die erstinstanzliche Entscheidung mit Urteil vom 19. Mai 2011 geändert und den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 10. Mai 2006, 5. Januar 2007 und 18. Dezember 2009 verpflichtet, der Klägerin die Genehmigung des Versorgungsvertrags zu erteilen. Die Genehmigungsfähigkeit eines Versorgungsvertrags zwischen einer Apotheke und dem zu versorgenden Krankenhaus könne nicht davon abhängen, ob die Apotheke in der Nähe des Krankenhauses liege; denn ein solches Kriterium sei in § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 und 4 ApoG nicht vorgesehen. Wegen der Aufgabe des Regionalprinzips durch die Gesetzesnovelle zum Apothekengesetz im Jahr 2005 sei kein Raum für die Annahme, § 14 Abs. 5 ApoG setze weiterhin eine gewisse räumliche Nähe zwischen Apotheke und Krankenhaus voraus. Ob der zur Genehmigung gestellte Versorgungsvertrag eine hinreichende Arzneimittelversorgung und pharmazeutische Beratung gewährleiste, beurteile sich unter Berücksichtigung des konkreten Versorgungsauftrags und -bedarfs des Krankenhauses und der konkreten Vertragsmodalitäten. Danach stehe § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 ApoG der Genehmigung des von der Klägerin mit dem Krankenhaus in Bremen geschlossenen Versorgungsvertrags nicht entgegen. Mit der Einrichtung des Notdepots zusätzlich zu den Arzneimittelvorräten auf den Stationen des Krankenhauses werde eine optimale Arzneimittelversorgung bewirkt und den Anforderungen der Norm bereits weitestgehend Rechnung getragen. Selbst bei einer verantwortungsbewussten vorausschauenden Planung könnten nicht alle denkbaren Katastrophen- und Großschadensereignisse abgedeckt werden. Für die medizinischen Leistungen, die das zu versorgende Krankenhaus anbiete, erscheine unter Berücksichtigung der Erfahrungswerte aus der Praxis eine patientengerechte Arzneimittelbevorratung und -belieferung durch die Krankenhausapotheke planbar. Zwar könne sich auch bei sorgsamer Planung eine Notfallsituation ergeben, in der ein lebensnotwendiges Arzneimittel im Krankenhaus nicht zur Verfügung stehe und deshalb nicht kurzfristig einsetzbar sei. Diese regelmäßig nicht vorhersehbaren Situationen träten aber erfahrungsgemäß nur sehr selten auf; ihnen müsse dann mit adäquaten ärztlichen Mitteln begegnet werden. Der Versorgungsvertrag erfülle auch die Voraussetzungen des § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 ApoG. Eine persönliche Beratung im Sinne der Vorschrift erfordere nicht die Anwesenheit des Apothekers vor Ort im Krankenhaus. Die Arzneimitteltherapie bei einem Patienten bestimme und verantworte letztlich allein der Arzt im Krankenhaus. Sollte sich aus ärztlicher Sicht die Notwendigkeit einer pharmazeutischen Beratung ergeben, könne sie telefonisch oder elektronisch erfolgen. Eine telefonische oder elektronische Beratung dürfte auch der gängigen Praxis im Krankenhaus entsprechen. Aus dem Tatbestandsmerkmal einer im Notfall unverzüglichen Beratung lasse sich ebenfalls nicht ableiten, dass der Apotheker im Krankenhaus anwesend sein müsse; denn dem Begriff der Unverzüglichkeit wohne ausschließlich ein zeitliches Moment inne.
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Zur Begründung seiner Revision macht der Beklagte geltend: Mit der Aufgabe der früheren Kreisgrenzenregelung durch die Änderung des Apothekengesetzes im Jahr 2005 habe der Gesetzgeber nicht beabsichtigt, für die Akutversorgung mit Arzneimitteln auf das Erfordernis einer räumlichen Nähe zwischen Apotheke und zu versorgendem Krankenhaus zu verzichten. Schon bei der Novellierung des Apothekengesetzes im Jahr 1980 habe der Gesetzgeber festgestellt, dass eine nicht ortsnahe Arzneimittelversorgung von Krankenhäusern zu Risiken für die Arzneimittelsicherheit führen könne. An dieser Einschätzung habe sich nichts geändert. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung werde der nach § 1 Abs. 1 ApoG gebotenen Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung nicht gerecht. Eine unverzügliche und bedarfsgerechte Versorgung mit Arzneimitteln sei jedenfalls dann nicht mehr gewährleistet, wenn wie hier ein Zeitrahmen von mindestens drei Stunden von der Bestellung des Arzneimittels bis zur Anlieferung im Krankenhaus anzunehmen sei. Das könne auch nicht dadurch ausgeglichen werden, dass der Versorgungsvertrag die Einrichtung eines verbrauchsstellenunabhängigen Notfalldepots vorsehe; denn ein solches Depot sei unzulässig. Ein zentrales Arzneimittellager im Krankenhaus unter nicht-pharmazeutischer Leitung, auf das andere Stationen zugreifen könnten, sei nach § 14 Abs. 7 Satz 2 ApoG nicht gestattet. Aber selbst wenn das Notfalldepot zulässig wäre, erfülle der Versorgungsvertrag die Voraussetzungen des § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 ApoG nicht. Die gesetzliche Regelung bezwecke, gerade im Falle eines unvorhergesehenen Bedarfs eine zeitnahe Medikamentenbereitstellung sicherzustellen. Dem werde das Notdepot nicht gerecht, weil hiermit nur dem vorhersehbaren Notfall vorgebeugt werden könne. Fehlerhaft sei zudem die Annahme des Berufungsgerichts, die Beratung nach § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 ApoG könne auf telefonischem oder elektronischem Wege erfolgen. Mit der persönlichen Beratung durch den Apotheker sei eine Beratung vor Ort gemeint.
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Die Klägerin tritt der Revision entgegen.
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Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht hält die Revision für begründet. Die versorgende Apotheke müsse sich in einer Entfernung zum Krankenhaus befinden, die es erlaube, das Krankenhaus in einem angemessenen Zeitraum unabhängig von der Verkehrssituation mit den zur akuten medizinischen Versorgung besonders dringlich benötigten Arzneimitteln zu beliefern. Im Notfall müsse eine Versorgung ohne nennenswerte Verzögerungen möglich sein. Das sei im Fall der Klägerin wegen der Entfernung von 216 km zwischen Apotheke und Krankenhaus nicht gewährleistet, zumal aufgrund des Versorgungswegs über eine stauanfällige Autobahn mit zusätzlichen Verzögerungen zu rechnen sei. Ein verbrauchsstellenunabhängiges Notdepot sei keine zulässige Alternative.
Entscheidungsgründe
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Die Revision des Beklagten ist begründet. Das angefochtene Urteil beruht auf einer Verletzung revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Die mit der Klage angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig. Der von der Klägerin mit dem Krankenhaus in Bremen geschlossene Arzneimittel-Versorgungsvertrag ist nicht genehmigungsfähig. Daher ist das Urteil des Oberverwaltungsgerichts zu ändern und die Berufung der Klägerin gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zurückzuweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO).
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Wer wie die Klägerin als Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer Krankenhausapotheke beabsichtigt, ein weiteres, nicht von ihm selbst getragenes Krankenhaus mit Arzneimitteln zu versorgen, hat dazu mit dem Träger dieses Krankenhauses einen schriftlichen Vertrag zu schließen (§ 14 Abs. 3 ApoG). Der Vertrag bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung der zuständigen Behörde (§ 14 Abs. 5 Satz 1 ApoG). Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass der Versorgungsvertrag die in § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 6 genannten Voraussetzungen erfüllt. Zutreffend hat das Oberverwaltungsgericht angenommen, dass die Entscheidung über die Genehmigung des Versorgungsvertrags der Verwaltungszuständigkeit des Landes Nordrhein-Westfalen unterliegt (1.). Die Klägerin hat aber keinen Anspruch auf die begehrte Genehmigung, weil der Vertrag weder eine unverzügliche Arzneimittelversorgung im Sinne von § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 ApoG gewährleistet (2.) noch das Beratungserfordernis nach § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 ApoG erfüllt (3.).
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1. Der Verwaltungszuständigkeit des Landes Nordrhein-Westfalen steht nicht entgegen, dass das zu versorgende Krankenhaus in Bremen liegt. Die Bestimmung der zuständigen Behörden für Maßnahmen nach dem Apothekengesetz obliegt den Ländern (Art. 83, Art. 84 Abs. 1 Satz 1 GG). Eine spezielle, zwischen den Bundesländern abgestimmte Regelung darüber, welchem Land im Falle eines länderübergreifenden Sachverhalts die Verbandskompetenz zur Entscheidung nach § 14 Abs. 5 ApoG zukommt, besteht nicht. Die Zuständigkeit ist daher hilfsweise durch eine entsprechende Anwendung der inhaltlich mit § 3 VwVfG übereinstimmenden Landesvorschriften über die örtliche Zuständigkeit im Verwaltungsverfahren zu bestimmen (vgl. Urteil vom 22. März 2012 - BVerwG 1 C 5.11 - juris Rn. 18 f.). Hiernach folgt aus § 3 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG NRW, § 3 Abs. 1 Nr. 2 BremVwVfG, dass die Behörden des Landes Nordrhein-Westfalen berufen sind, über die Genehmigung des Versorgungsvertrags der Klägerin zu entscheiden; denn die Apotheke, deren Betrieb im Rahmen von § 14 Abs. 5 ApoG zur Überprüfung steht, hat ihren Sitz in Ahlen, also im Zuständigkeitsbereich des Beklagten. Dahinstehen kann, ob im Hinblick auf den Betriebssitz des zu versorgenden Krankenhauses auch eine Zuständigkeit des Landes Bremen in Betracht kommen kann. Die vom Land Nordrhein-Westfalen wahrgenommene Verwaltungskompetenz unterliegt auch in diesem Fall keinen rechtlichen Bedenken, weil die beiden Bundesländer - wie den Verwaltungsvorgängen des Beklagten zu entnehmen ist - sich hierauf verständigt haben (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 4 VwVfG NRW, § 3 Abs. 2 Satz 4 BremVwVfG).
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2. Gemäß § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 ApoG setzt die Genehmigung eines Versorgungsvertrags voraus, dass die Apotheke Arzneimittel, die das Krankenhaus zur akuten medizinischen Versorgung besonders dringlich benötigt, unverzüglich und bedarfsgerecht zur Verfügung stellt. Dem wird der Versorgungsvertrag der Klägerin nicht gerecht; wegen der Entfernung zwischen der Apotheke in Ahlen und dem Krankenhaus in Bremen ist eine hinreichend schnelle Verfügbarkeit der angeforderten Medikamente nicht sichergestellt.
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a) Unverzüglichkeit im Sinne der Vorschrift verlangt, dass die benötigten Medikamente im Eilfall zeitnah und ohne vermeidbare Verzögerungen im Krankenhaus bereitstehen müssen. Im Hinblick auf den Normzweck, eine ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung der Patienten auch in dringlichen Bedarfssituationen zu gewährleisten, kommt es nicht darauf an, dass das Medikament von der Apotheke im Sinne von § 121 BGB "ohne schuldhaftes Zögern" zur Anlieferung bereit gestellt und auf den Weg gebracht wird. Erforderlich ist vielmehr, dass das benötigte Arzneimittel in möglichst kurzer Frist im Krankenhaus zur Verfügung steht.
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b) Das bedingt entgegen der Annahme des Oberverwaltungsgerichts, dass die Apotheke in räumlicher Nähe zum Krankenhaus liegen muss. Es liegt auf der Hand, dass die Länge des Transportweges einen unmittelbaren und bestimmenden Einfluss auf die Transportdauer hat, unabhängig davon, welches Verkehrsmittel benutzt wird. Neben die Entfernung treten weitere Faktoren wie die Verkehrsanbindung und die Beschaffenheit der Verkehrswege einschließlich der Stauanfälligkeit. Wegen dieser Zusammenhänge ist der Begriff der Unverzüglichkeit in § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 ApoG eng verknüpft mit einer räumlichen Komponente und setzt voraus, dass sich die Apotheke in angemessener Nähe zum Krankenhaus befindet.
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c) Dieses Normverständnis wird gestützt durch gesetzessystematische Gesichtspunkte. Nach § 14 ApoG kann ein Krankenhausträger wählen, ob er die Arzneimittelversorgung des Krankenhauses über eine eigene, in das Krankenhaus eingegliederte Apotheke sicherstellen lässt (vgl. § 14 Abs. 1 ApoG) oder ob er damit eine externe Apotheke betraut. Bei der externen Versorgung steht es dem Krankenhausträger frei, entweder die Krankenhausapotheke eines anderen Krankenhauses zu beauftragen (§ 14 Abs. 3 und Abs. 5 Satz 3 ApoG) oder die Arzneimittelversorgung von einer öffentlichen Apotheke übernehmen zu lassen (§ 14 Abs. 4 ApoG, § 1a Abs. 1 der Apothekenbetriebsordnung - ApBetrO - i.d.F. der Änderungsverordnung vom 5. Juni 2012, BGBl I S. 1254). Unabhängig vom gewählten Versorgungsmodell unterliegt die Arzneimittelversorgung der Krankenhäuser aber denselben Qualitätsanforderungen. In jedem Fall ist eine ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung der Patienten im Krankenhaus zu gewährleisten (§ 1 Abs. 1 ApoG; vgl. auch z.B. § 15 Abs. 3, § 23 Abs. 6, § 26 Abs. 1 ApBetrO). Die dem Krankenhausträger nach § 14 ApoG eingeräumte Möglichkeit, auf den Betrieb einer eigenen Apotheke zu verzichten und das Krankenhaus statt dessen von einer externen Apotheke versorgen zu lassen, lässt zwar erkennen, dass der Gesetzgeber eine gewisse räumliche Entfernung von Apotheke und Krankenhaus für vertretbar hält. Gleichwohl hat die externe Apotheke nicht anders als die interne Krankenhausapotheke insbesondere dafür zu sorgen, dass die bestellten Arzneimittel bedarfsgerecht bereitgestellt und besonders dringlich benötigte Medikamente unverzüglich zur Verfügung gestellt werden (§ 27 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 ApBetrO). Dementsprechend darf sich die externe Apothekenversorgung eines Krankenhauses (auch) in Bezug auf die Schnelligkeit der Arzneimittelversorgung nicht wesentlich von der Versorgung durch eine krankenhauseigene Apotheke unterscheiden. Das ist aber nur sichergestellt, wenn die externe Apotheke in räumlicher Nähe zum Krankenhaus liegt.
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d) Schließlich spricht auch die Entstehungsgeschichte der Norm dafür, dass § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 ApoG auf ein räumliches Näheverhältnis zwischen Apotheke und Krankenhaus abstellt. § 14 ApoG in der bis zum 20. Juni 2005 gültigen Fassung bestimmte für das externe Versorgungsmodell, dass die Apotheke und das zu versorgende Krankenhaus innerhalb desselben Kreises oder derselben kreisfreien Stadt oder in einander benachbarten Kreisen oder kreisfreien Städten liegen müssen (vgl. zuletzt § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1, Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 ApoG i.d.F. der Änderungsverordnung vom 25. November 2003, BGBl I S. 2304). Der Gesetzgeber hatte mit diesem 1980 eingeführten Regionalprinzip bezweckt, eine schnelle und stets zuverlässige Arzneimittelversorgung sicherzustellen (amtliche Begründung zum Gesetzentwurf zur Änderung des Gesetzes über das Apothekenwesen, BTDrucks 8/1812 S. 8; Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Jugend, Familie und Gesundheit, BTDrucks 8/3554 S. 16 f.). Damit verbunden war der Hinweis in den Gesetzesmaterialien, dass die Genehmigungsbehörde auch prüfen sollte, ob die Apotheke in Ansehung der Verkehrsverhältnisse, der Entfernung zum Krankenhaus und der zur Verfügung stehenden Fahrzeuge tatsächlich in der Lage sein würde, das Krankenhaus umfassend, unverzüglich und kontinuierlich zu versorgen (BTDrucks 8/3554 S. 17).
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Mit der Neufassung der Genehmigungsvoraussetzungen in § 14 Abs. 5 ApoG durch die Gesetzesnovelle von 2005 ist die vormalige Beschränkung auf einen abgegrenzten räumlichen Bereich entfallen und an deren Stelle (u.a.) das Erfordernis der unverzüglichen Arzneimittelverfügbarkeit nach § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 ApoG getreten. Damit beabsichtigte der Gesetzgeber indes nicht, von dem Prinzip der räumlichen Nähe zwischen Apotheke und Krankenhaus abzurücken. Ziel der Neufassung war, die Regelung über die externe Versorgung eines Krankenhauses mit Arzneimitteln mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben der Warenverkehrsfreiheit in Einklang zu bringen und ein Vertragsverletzungsverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof abzuwenden. Es sollten daher die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden, dass die Arzneimittelversorgung eines Krankenhauses auch von einer Apotheke mit Sitz innerhalb eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes übernommen werden kann (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Apothekengesetzes, BTDrucks 15/4293 S. 1, S. 7 f.; Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung, BTDrucks 15/4643 S. 1 f.). Die Aufhebung der Landkreisregelung in § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1, Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 ApoG a.F. und die Erweiterung des Kreises potentieller Vertragspartner (vgl. § 14 Abs. 4 ApoG) sollten aber nicht zu Lasten der Schnelligkeit der Arzneimittelversorgung gehen (vgl. insbesondere die Begründung zum ursprünglichen Gesetzentwurf - BTDrucks 15/4293 S. 8 re.Sp. - mit dem Hinweis, der Krankenhausträger könne im Hinblick auf das Erfordernis besonders eiliger Lieferungen einen Vertrag mit einem weiteren - scil:. räumlich nahe gelegenen - Anbieter schließen). Es war vielmehr bezweckt, die hohe Qualität der Arzneimittelversorgung beizubehalten und gerade auch eine zeitnahe Verfügbarkeit dringlich benötigter Medikamente sicherzustellen (Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit und Soziale Sicherung, BTDrucks 15/4749 S. 3 f.; Zustimmungsversagung des Bundesrates, BTDrucks 15/4916; Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses, BTDrucks 15/5345; siehe ferner EuGH, Urteil vom 11. September 2008 - Rs. C-141/07, Kommission/Deutschland - Slg. 2008, I-6935 = NVwZ 2008, 1225 Rn. 19 f., 34, 47, 49).
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e) Hiernach erfüllt der Versorgungsvertrag der Klägerin ausgehend von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanzen (§ 137 Abs. 2 VwGO) nicht die Voraussetzung einer im Eilfall unverzüglichen Medikamentenbereitstellung im Sinne von § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 ApoG. Die gebotene zeitnahe Arzneimittelversorgung ist bei einer Entfernung von 216 km und einer Fahrstrecke über eine stauanfällige Verkehrsanbindung (Autobahn A 1) nicht mehr gewährleistet. Für die Bestimmung des Zeitraums, den die Arzneimittellieferung im Höchstfall in Anspruch nehmen darf, um noch als unverzüglich gelten zu können, bieten die Einschätzungen von Fachkreisen einen praktikablen Anhaltspunkt. Nach Empfehlungen etwa der Bundesapothekerkammer und verschiedener Fachverbände (u.a. Bundesverband Deutscher Krankenhausapotheker, Bundesverband der klinik- und heimversorgenden Apotheker) soll die Apotheke in einer räumlichen Nähe zum Krankenhaus liegen, die es ermöglicht, die angeforderten Arzneimittel innerhalb einer Stunde zur Verfügung zu stellen (vgl. Empfehlungen der Bundesapothekerkammer zur Qualitätssicherung: Versorgung der Krankenhauspatienten durch Apotheken, Stand: 24. November 2010, S. 6 unter III-2.1; www.apotheke-adhoc.de/nachrichten/apothekenpraxis: "BAK pocht auf Nähe bei Klinikversorgung" vom 17. Januar 2011). Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass ein Versorgungsvertrag gegebenenfalls auch bei einer etwas längeren Lieferzeit als einer Stunde den Anforderungen des § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 ApoG noch genügen kann, ist der Rahmen des Zulässigen im Streitfall jedenfalls deutlich überschritten. Bei einer Lieferzeit, die schon bei günstigen Verkehrsverhältnissen mehr als zwei Stunden beträgt, ist der Orientierungswert von einer Stunde auch nicht mehr annäherungsweise eingehalten.
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f) Die beabsichtigte Einrichtung eines umfassenden verbrauchsstellenunabhängigen Notdepots für selten gebrauchte lebenswichtige Arzneimittel auf der Intensivstation des Krankenhauses rechtfertigt keine abweichende Bewertung. Anders als das Berufungsgericht meint, kann dadurch die fehlende räumliche Nähe zwischen Apotheke und Krankenhaus nicht kompensiert werden.
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Gemäß § 14 Abs. 7 Satz 2 ApoG dürfen Arzneimittel von der Apotheke nur an die Stationen und Teileinheiten des Krankenhauses abgegeben werden. Die Verpflichtung zur unmittelbaren Belieferung der Verbrauchsstellen bezweckt, die Vorratshaltung in einem zentralen Lager des Krankenhauses ohne pharmazeutische Betreuung zu unterbinden und die Gefahr einer unsachgemäßen Lagerung oder einer Verwechslung bei der Zwischenlagerung nach Möglichkeit auszuschließen (vgl. amtliche Begründung zum Gesetzentwurf zur Änderung des Gesetzes über das Apothekenwesen, BTDrucks 8/1812 S. 8 zu § 14 Abs. 4 Satz 2 ApoG a.F.). Dementsprechend untersagt § 4 Abs. 4 Satz 3 ApBetrO ausdrücklich die Nutzung von Räumlichkeiten innerhalb des zu versorgenden Krankenhauses als Lagerraum für Arzneimittel. Diese Regelungen stehen im Zusammenhang mit dem 1980 eingeführten Verbot der so genannten Dispensieranstalten (Arzneiabgabestellen, die nicht unter der Leitung eines Apothekers stehen). Es soll verhindert werden, dass über den Weg einer zentralen Lagerhaltung faktisch wieder Dispensieranstalten errichtet werden (Cyran/Rotta, Kommentar zur ApBetrO, Stand: April 2010, § 4 Rn. 127). Davon zu unterscheiden ist die Arzneimittelbevorratung auf einer Krankenhausstation. Solche Stationsvorräte werden in § 14 Abs. 6 ApoG, § 32 ApBetrO ausdrücklich vorausgesetzt und entsprechen der üblichen Praxis im Krankenhaus (vgl. Cyran/Rotta, a.a.O., § 33 Rn. 10). In diesem Rahmen dürfte auch ein Notfalldepot, das stationsübergreifend - verbrauchsstellenunabhängig - zur notfallmäßigen Versorgung von Patienten mit selten gebrauchten lebenswichtigen Arzneimitteln angelegt ist, zulässig sein. Voraussetzung ist allerdings, dass das Notdepot einer Station oder anderen Teileinheit des Krankenhauses zugeordnet ist und dass die Entnahme und Abgabe der Arzneimittel aus dem Depot klar geregelt sind und einer hinreichenden Kontrolle unterliegen. Unzulässig ist demgegenüber ein verbrauchsstellenunabhängiges Notfalldepot, dessen Bevorratung sich nicht auf eine überschaubare Menge von Arzneimitteln beschränkt, sondern dem Umfang nach einer zentralen Lagerhaltung gleichkommt.
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Selbst wenn sich das nach dem Versorgungsvertrag der Klägerin vorgesehene Notdepot im Rahmen des rechtlich Zulässigen bewegen sollte, würde das gleichwohl nicht dazu führen, dass das Genehmigungserfordernis des § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 ApoG erfüllt ist. Der Schutzzweck der Vorschrift geht über die mit einem Notfalldepot erreichbare Gefahren- und Risikovorsorge hinaus. § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 ApoG zielt darauf ab, jederzeit und für jede Art von Notfall die Verfügbarkeit der erforderlichen Medikamente im Krankenhaus zu gewährleisten. Die gebotene zeitnahe Bereitstellung besonders dringlich benötigter Arzneimittel soll gerade auch in Fällen eines plötzlich auftretenden, nicht absehbaren Bedarfs sichergestellt sein. Das kann ein Notfalldepot nicht vergleichbar leisten, weil damit - wie auch das Berufungsgericht einräumt - nicht allen denkbaren Situationen eines dringlichen Arzneimittelbedarfs Rechnung getragen werden kann. Hierbei macht es keinen Unterschied, wenn wegen der Art des zu versorgenden Krankenhauses die Notwendigkeit eiliger Arzneimittellieferungen, wie sie § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 ApoG im Blick hat, eher unwahrscheinlich ist. Ein unvorhergesehener, im Rahmen der üblichen Bevorratung nicht kalkulierbarer Arzneimittelbedarf lässt sich dennoch niemals von vornherein ausschließen, beispielsweise wegen eines unerwarteten Mehrbedarfs oder eines versehentlichen Fehlbestands bei den Stationsvorräten oder weil das benötigte Medikament nur eingeschränkt lagerungsfähig ist. Die gesetzgeberische Zielsetzung, auch solchen Risiken zu begegnen, ist nicht zu beanstanden. Sie dient dem Gemeinwohlbelang des Gesundheitsschutzes und basiert auf einer schlüssigen Gefahreneinschätzung, die den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Februar 2003 - 1 BvR 1972/00 u.a. - BVerfGE 107, 186 <196 f. >) Stand hält.
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3. Darüber hinaus erfüllt der Versorgungsvertrag auch nicht die Genehmigungsvoraussetzungen des § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 ApoG. Hiernach muss sichergestellt sein, dass eine persönliche Beratung des Personals des Krankenhauses durch den Leiter der externen Apotheke oder den von ihm beauftragten Apotheker der versorgenden Apotheke bedarfsgerecht und im Notfall unverzüglich erfolgt.
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a) Persönliche Beratung im Sinne von § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 ApoG meint eine pharmazeutische Information und Beratung durch den Apothekenleiter selbst (oder den beauftragten Apotheker); eine Beratung durch andere Personen des pharmazeutischen Personals (vgl. § 1a Abs. 2 ApBetrO) genügt nicht (siehe auch § 20 Abs. 4, § 27 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a ApBetrO). Eine vergleichbare Regelung trifft § 7 ApoG, wonach die Leitung einer Apotheke dem Apotheker persönlich obliegt.
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Ob der Begriff der persönlichen Beratung darüber hinaus im Sinne einer persönlichen Anwesenheit zu verstehen ist, das heißt der Apotheker die Beratungsleistung vor Ort im Krankenhaus erbringen muss, ist zweifelhaft. Die Entstehungsgeschichte der Norm gibt darüber keinen eindeutigen Aufschluss. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sah in § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 ApoG-E als Genehmigungserfordernis vor, dass jederzeit ein Apotheker das Personal des Krankenhauses, auch auf telefonischem oder elektronischem Weg, im Hinblick auf eine zweckmäßige und wirtschaftliche Arzneimitteltherapie beraten kann. Nach § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 5 ApoG-E musste sichergestellt sein, dass eine persönliche Beratung des Krankenhauspersonals durch einen Apotheker regelmäßig mindestens einmal monatlich und in Eilfällen innerhalb von 24 Stunden erfolgen kann (BTDrucks 15/4293 S. 5 und S. 8). Diese Unterscheidung legt nahe, dass mit persönlicher Beratung nach § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 5 ApoG-E eine Beratung vor Ort gemeint war. Ob dieser Rückschluss indes auch für § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 ApoG zu ziehen ist, erscheint mit Rücksicht auf die im Vergleich zum Entwurf geänderte Fassung der Genehmigungstatbestände in § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 und 5 ApoG fraglich.
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b) Ungeachtet dessen verlangt § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 ApoG jedoch im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung, dass der Apotheker für eine Beratung vor Ort im Krankenhaus zur Verfügung steht, wenn das nach den Notwendigkeiten im Krankenhaus geboten ist. Das leitet sich aus dem Begriff der bedarfsgerechten Beratung ab. § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 ApoG zielt darauf ab, dass der Apotheker das Krankenhauspersonal im Hinblick auf eine sichere Arzneimitteltherapie und Anwendung der Medikamente berät. Es spricht zwar nichts dagegen, dass sich der Apotheker zur Wahrnehmung seiner Beratungsaufgabe auch technischer Kommunikationsmittel bedienen kann. Eine Beratung auf telefonischem oder elektronischem Weg erfüllt die Anforderungen an eine bedarfsgerechte Beratung aber nur dann, wenn die Situation keine Beratung unmittelbar vor Ort erfordert. Indes ist - wie nicht zuletzt die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geschilderten Beispiele zeigen - nicht auszuschließen, dass sich ein pharmazeutischer Beratungsbedarf im Krankenhaus ergibt, der die Anwesenheit des Apothekers erforderlich macht.
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c) Daraus folgt für die nach § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 ApoG vorausgesetzte unverzügliche Beratung im Notfall, dass der Apotheker im Bedarfsfall zeitnah für eine pharmazeutische Beratung im Krankenhaus zur Verfügung stehen muss. Der Begriff der Unverzüglichkeit kann nicht anders verstanden werden als in § 14 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 ApoG. Der Apotheker muss das Krankenhaus schnell, das heißt innerhalb eines Zeitrahmens von etwa einer Stunde erreichen können. Das gewährleistet der Versorgungsvertrag der Klägerin wie ausgeführt wegen der Entfernung zwischen Apotheke und zu versorgendem Krankenhaus nicht.
(1) Dem Träger eines Krankenhauses ist auf Antrag die Erlaubnis zum Betrieb einer Krankenhausapotheke zu erteilen, wenn er
- 1.
die Anstellung eines Apothekers, der die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 sowie Abs. 3, auch in Verbindung mit Abs. 2 oder 2a, erfüllt, und - 2.
die für Krankenhausapotheken nach der Apothekenbetriebsordnung vorgeschriebenen Räume nachweist.
(2) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass bei der Erteilung eine der nach Absatz 1 Satz 1 erforderlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen hat. Sie ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach Absatz 1 weggefallen ist oder wenn der Erlaubnisinhaber oder eine von ihm beauftragte Person den Bestimmungen dieses Gesetzes, der auf Grund des § 21 erlassenen Rechtsverordnung oder den für die Herstellung von Arzneimitteln oder den Verkehr mit diesen erlassenen Rechtsvorschriften gröblich oder beharrlich zuwiderhandelt. Entsprechend ist hinsichtlich der Genehmigung nach Absatz 5 Satz 1 und 3 zu verfahren, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 5 Satz 2 nicht vorgelegen haben oder weggefallen sind.
(3) Wer als Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer Krankenhausapotheke nach Absatz 1 beabsichtigt, ein weiteres, nicht von ihm selbst getragenes Krankenhaus mit Arzneimitteln zu versorgen, hat dazu mit dem Träger dieses Krankenhauses einen schriftlichen Vertrag zu schließen.
(4) Wer als Träger eines Krankenhauses beabsichtigt, das Krankenhaus von dem Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke nach § 1 Abs. 2 oder nach den Gesetzen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum versorgen zu lassen, hat mit dem Inhaber dieser Erlaubnis einen schriftlichen Vertrag zu schließen. Erfüllungsort für die vertraglichen Versorgungsleistungen ist der Sitz des Krankenhauses. Anzuwendendes Recht ist deutsches Recht.
(5) Der nach Absatz 3 oder 4 geschlossene Vertrag bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung der zuständigen Behörde. Diese Genehmigung ist zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass das Krankenhaus mit einer Apotheke nach Absatz 3 oder 4 einen Vertrag über die Arzneimittelversorgung des Krankenhauses durch diese Apotheke geschlossen hat, der folgende Voraussetzungen erfüllt:
- 1.
die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung ist gewährleistet, insbesondere sind die nach der Apothekenbetriebsordnung oder bei Apotheken, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, nach den in diesem Staat geltenden Vorschriften erforderlichen Räume und Einrichtungen sowie das erforderliche Personal vorhanden; - 2.
die Apotheke liefert dem Krankenhaus die von diesem bestellten Arzneimittel direkt oder im Falle des Versandes im Einklang mit den Anforderungen nach § 11a; - 3.
die Apotheke stellt Arzneimittel, die das Krankenhaus zur akuten medizinischen Versorgung besonders dringlich benötigt, unverzüglich und bedarfsgerecht zur Verfügung; - 4.
eine persönliche Beratung des Personals des Krankenhauses durch den Leiter der Apotheke nach Absatz 3 oder 4 oder den von ihm beauftragten Apotheker der versorgenden Apotheke erfolgt bedarfsgerecht und im Notfall unverzüglich; - 5.
die versorgende Apotheke gewährleistet, dass das Personal des Krankenhauses im Hinblick auf eine zweckmäßige und wirtschaftliche Arzneimitteltherapie von ihr kontinuierlich beraten wird; - 6.
der Leiter der versorgenden Apotheke nach Absatz 3 oder 4 oder der von ihm beauftragte Apotheker ist Mitglied der Arzneimittelkommission des Krankenhauses.
(6) Der Leiter der Krankenhausapotheke nach Absatz 1 oder einer Apotheke nach Absatz 4 oder ein von ihm beauftragter Apotheker hat die Arzneimittelvorräte des zu versorgenden Krankenhauses nach Maßgabe der Apothekenbetriebsordnung zu überprüfen und dabei insbesondere auf die einwandfreie Beschaffenheit und ordnungsgemäße Aufbewahrung der Arzneimittel zu achten. Zur Beseitigung festgestellter Mängel hat er eine angemessene Frist zu setzen und deren Nichteinhaltung der für die Apothekenaufsicht zuständigen Behörde anzuzeigen.
(7) Der Leiter der Krankenhausapotheke nach Absatz 1 oder ein von ihm beauftragter Apotheker oder der Leiter einer Apotheke nach Absatz 4 dürfen nur solche Krankenhäuser mit Arzneimitteln versorgen, mit denen rechtswirksame Verträge bestehen oder für deren Versorgung eine Genehmigung nach Absatz 5 Satz 3 erteilt worden ist. Die in Satz 1 genannten Personen dürfen Arzneimittel nur an die einzelnen Stationen und anderen Teileinheiten des Krankenhauses zur Versorgung von Patienten abgeben, die in dem Krankenhaus vollstationär, teilstationär, vor- oder nachstationär (§ 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) behandelt, ambulant operiert oder im Rahmen sonstiger stationsersetzender Eingriffe (§ 115b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) oder im Rahmen der Übergangspflege im Krankenhaus nach § 39e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versorgt werden, ferner zur unmittelbaren Anwendung bei Patienten an ermächtigte Ambulanzen des Krankenhauses, insbesondere an Hochschulambulanzen (§ 117 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), psychiatrische Institutsambulanzen (§ 118 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), sozialpädiatrische Zentren (§ 119 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), medizinische Behandlungszentren (§ 119c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) und ermächtigte Krankenhausärzte (§ 116 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) sowie an Patienten im Rahmen der ambulanten Behandlung im Krankenhaus, wenn das Krankenhaus hierzu ermächtigt (§ 116a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) oder berechtigt (§§ 116b und 140a Absatz 3 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) ist. Bei der Entlassung von Patienten nach stationärer oder ambulanter Behandlung im Krankenhaus oder bei Beendigung der Übergangspflege im Krankenhaus nach § 39e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch darf an diese die zur Überbrückung benötigte Menge an Arzneimitteln nur abgegeben werden, wenn im unmittelbaren Anschluss an die Behandlung ein Wochenende oder ein Feiertag folgt. Unbeschadet des Satzes 3 können an Patienten, für die die Verordnung häuslicher Krankenpflege nach § 92 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorliegt, die zur Überbrückung benötigten Arzneimittel für längstens drei Tage abgegeben werden. An Beschäftigte des Krankenhauses dürfen Arzneimittel nur für deren unmittelbaren eigenen Bedarf abgegeben werden. Die Versorgung mit Arzneimitteln nach den Sätzen 3 bis 5 umfasst auch Arzneimittel, die verschreibungsfähige Betäubungsmittel sind.
(8) Krankenhäuser im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen nach § 2 Nr. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes. Diesen stehen hinsichtlich der Arzneimittelversorgung gleich:
- 1.
die nach Landesrecht bestimmten Träger und Durchführenden des Rettungsdienstes, - 2.
Kur- und Spezialeinrichtungen, die der Gesundheitsvorsorge oder der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation dienen, sofern sie - a)
Behandlung oder Pflege sowie Unterkunft und Verpflegung gewähren, - b)
unter ständiger hauptberuflicher ärztlicher Leitung stehen und - c)
insgesamt mindestens 40 vom Hundert der jährlichen Leistungen für Patienten öffentlich-rechtlicher Leistungsträger oder für Selbstzahler abrechnen, die keine höheren als die den öffentlich-rechtlichen Leistungsträgern berechneten Entgelte zahlen.
(9) Die Absätze 3, 4, 5 Satz 3 und Absatz 7 Satz 1 bis 3 finden keine Anwendung, soweit es sich um Arzneimittel zur Behandlung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit handelt, deren Ausbreitung eine sofortige und das übliche Maß erheblich überschreitende Bereitstellung von spezifischen Arzneimitteln erforderlich macht, und die von den Gesundheitsbehörden des Bundes oder der Länder oder von diesen benannten Stellen nach § 47 Absatz 1 Nummer 3c des Arzneimittelgesetzes bevorratet oder nach § 21 Absatz 2 Nummer 1c des Arzneimittelgesetzes hergestellt wurden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.
(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.
(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.
(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.