Verwaltungsgericht München Urteil, 15. Jan. 2015 - M 15 K 14.1947

published on 15/01/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 15. Jan. 2015 - M 15 K 14.1947
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten über eine Rückforderung von Ausbildungsförderung in Höhe von 11.340,- wegen nachträglicher Vermögensanrechnung.

Der Kläger beantragte am ... Oktober 2007, am ... Juni 2008, am ... Juli 2009 und am ... Juli 2010 Ausbildungsförderung für sein Bachelorstudium „Soziale Arbeit“ an der ... ...-fachhochschule ..., wobei er jeweils Vermögen unterhalb des Freibetrags angab.

Der Beklagte bewilligte ihm Ausbildungsförderung wie folgt:

für den Bewilligungszeitraum 10/2007 bis 9/2008: 3.876,- €

für den Bewilligungszeitraum 10/2008 bis 9/2009: 2,374,- €

für den Bewilligungszeitraum 10/2009 bis 9/2010: 2.894,- €

für den Bewilligungszeitraum 10/2010 bis 3/2011: 2.196,- €.

Durch einen Aktenvermerk vom ... Mai 2013 zur Abfrage nach § 45d EStG wurde dem Beklagten bekannt, dass der Kläger im Jahr 2007 freigestellte Kapitalerträge in Höhe von 736,- € bei der Kreissparkasse... erzielt hatte. Daraufhin forderte er den Kläger auf, die Höhe seines Vermögens an den Antragsstichtagen auf den beiliegenden Formularen von allen Banken und sonstigen Geldinstituten, bei denen er Kunde war/ist, bestätigen zu lassen.

Der Kläger legte Auszüge seines Girokontos Nr. ... bei der Kreissparkasse ... sowie „Zins- und Kontostandsbescheinigungen“ der Kreissparkasse ... zu seinem Sparbuch Nr. ... vor. Die Kreissparkasse wies auf diesen Unterlagen ausdrücklich darauf hin, dass die Angaben keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben würden.

Da der Kläger weder die ihm übersandten Formulare zurückgesandt hatte, noch die von ihm vorgelegten Unterlagen die Zinseinkünfte erklärten, forderte der Beklagte diesen mit Schreiben vom ... Juli 2013 unter Fristsetzung bis ... August 2013 auf, Belege der Volksbank ... zu seinen dortigen Vermögensanlagen vorzulegen sowie darzulegen, aus welchen Guthaben der Zinsertrag von 736,- € bei der Kreissparkasse ... im Jahr 2007 herrühre; für den Fall, dass das Vermögen am ... Oktober 2007 ganz oder teilweise nicht mehr vorhanden gewesen sein sollte, werde um Erläuterung zum Verbleib des Guthabens unter Vorlage von Nachweisen gebeten. Das Schreiben enthielt den Hinweis, dass ein fiktives Vermögen von 20.000,- € angerechnet und die Sache an die Staatsanwaltschaft abgegeben werde, wenn der Kläger dieser Aufforderung erneut nicht nachkomme.

Nachdem der Kläger hierauf nicht reagierte, hat der Beklagte mit Bescheiden vom jeweils ... Oktober 2013 die Ausbildungsförderung unter Anrechnung von jeweils 20.000,- € als Vermögen des Klägers für sämtliche vier Bewilligungszeiträume auf jeweils 0,00 € festgesetzt und vom Kläger insgesamt 11.340,- € zurückgefordert.

Am ... Oktober 2013 haben sich die Bevollmächtigten des Klägers bestellt und gegen die Bescheide vom ... Oktober 2013 Widerspruch eingelegt.

Zur Begründung des Widerspruchs brachten die Bevollmächtigten des Klägers vor:

Das Sparbuch des Klägers Nr. ... bei der Volksbank ... werde auszugsweise vorgelegt. Das dortige Guthaben des Klägers habe im Jahr 2007 lediglich 177,58 € ausgewiesen. Der Zinsertrag bei der Kreissparkasse ... in Höhe von 736,- € resultiere aus einem Vorsorgesparbuch Nr. ... und einem Sparkassenbrief mit der Nr. ... Beide Anlagen seien im Frühjahr 2007 fällig geworden. Vom Vorsorgesparbuch seien am ... Januar 2007 9.599,05 € und vom Sparkassenbrief am ... April 2007 7.549,56 € an die Eltern des Klägers abgeflossen. Zum ersten Antragsstichtag habe daher dieses Vermögen dem Kläger nicht mehr zur Verfügung gestanden. Dieser habe die Geldmittel zur Finanzierung eines Pkw-Kaufs und der „Nachfinanzierung einer Afrika-Reise im Jahr 2006“ verwendet.

Der Pkw sei am ... März 2007 vom Vater des Klägers zu einem Preis von 13.850,- € erworben und auf diesen zugelassen worden. Der Kläger habe den Kaufpreis an seinen Vater bezahlt, welcher das Geld vorgestreckt habe. Der Pkw sei ausschließlich vom Kläger genutzt worden. Außerdem habe der Kläger im Sommer 2006 eine längere Afrika-Reise unternommen, die ihm ebenfalls von seinen Eltern vorfinanziert worden sei. Als seine Anlagen bei der Kreissparkasse ... fällig geworden seien, habe er seinen Eltern die 3.000,- € zurückgegeben, was diese als Zeugen bestätigen könnten.

Der Beklagte forderte den Kläger auf, bis ... Januar 2014 eine Erträgnisaufstellung der Kreissparkasse ... für das Jahr 2007 sowie einen Nachweis über die Kontostände der Konten Nr. ... und Nr. ... zu den jeweiligen Antragsstichtagen vorzulegen. Für den Fall, dass die Konten bereits vor der ersten Antragstellung aufgelöst worden seien, werde um einen Nachweis über die Kontostände zum Zeitpunkt der Auflösung und des Geldflusses der beiden genannten größeren Summen (9.599,05 € und 7.549,56 €) auf die Eltern gebeten. Außerdem forderte der Beklagte den Kläger auf, Belege dazu vorzulegen, dass ihm seine Eltern Geld für eine Afrika-Reise vorgestreckt hätten.

Daraufhin legten die Bevollmächtigten des Klägers den Auftrag für die Auflösung des Vorsorgesparbuch-Kontos Nr. ... vom ... Januar 2007 vor, der mit der Anweisung verbunden war, den Restsaldo auf das Konto seiner Eltern Nr. ... zu übertragen. Außerdem legten sie einen Kontoauszug des Sparkassenbriefs Nr. ... vor, dem zu entnehmen ist, dass am ... April 2007 7.549,56 € auf das Konto des Klägers Nr. ... umgebucht wurden und von diesem Konto am ... April 2007 8.400,- € auf das Konto seiner Eltern Nr. ... bei der Kreissparkasse ... überwiesen wurden. Die Geldflüsse an die Eltern des Klägers hätten den Hintergrund, dass diese dem Kläger erhebliche Geldmittel für eine Afrika-Reise und einen Pkw-Kauf vorfinanziert hätten. Die Darlehensverträge seien mündlich geschlossen worden, was die Eltern des Klägers als Zeugen bestätigen könnten.

Der Beklagte bat noch um Nachweise zum Afrika-Aufenthalt des Klägers, z. B. den Reisepass, sowie um Mitteilung, weshalb sich der Kläger Geld von den Eltern geliehen habe, obwohl er selbst über ausreichend Geld verfügt habe.

Die Bevollmächtigten des Klägers teilten mit, der Kläger habe über die Geldmittel, aus denen die Zinserträge stammten, vor deren Fälligkeit nicht verfügen können. Bei Fälligkeit im Frühjahr 2007 habe er den Eltern das Geld zurückgezahlt, nämlich 13.850,- für den Pkw und 3.000,- € für die Afrika-Reise. Über diese Reise würden keine Unterlagen mehr vorliegen, doch könnten die Mitreisenden ... Z. und ... B. diese bestätigen. Bei der Afrika-Reise seien lediglich die Flugkosten unbar bezahlt worden. Hierfür sei der für die Flugkosten „vorgesehene“ Geldbetrag an einen der Mitreisenden überwiesen worden.

Mit Widerspruchsbescheid vom ... April 2014, zugestellt am ... April 2014, hat der Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurückgewiesen. In den Gründen wird ausgeführt, der Kläger habe rechtsmissbräuchlich 18.000,- € auf seine Eltern übertragen, die ihm ausbildungsförderungsrechtlich zuzurechnen seien.

Am ... Mai 2014 hat der Kläger durch seine Bevollmächtigten Klage erheben lassen. Zum Nachweis der Afrika-Reise des Klägers wurde ein Kontoauszug der Eltern des Klägers (Konto Nr. ...) vorgelegt, dem eine Überweisung an ... Z. vom ... März 2007 mit dem Verwendungszweck „... Z. - ... D. - ...“ zu entnehmen ist. Ferner wurden Kontoauszüge von ... Z. vorgelegt, aus denen zu ersehen ist, dass dieser am ... Februar 2007 2.391,06 € an den Reiseveranstalter ... überwiesen hat und dass am ... März 2007 ein Betrag in Höhe von 600,- € von den Eltern des Klägers mit dem Verwendungszweck „...“ eingegangen ist. Die 600,- € seien der Anteil für die Flugkosten des Klägers gewesen. Die weiteren Geldmittel für die Afrika-Reise seien dem Kläger von seinen Eltern in bar zur Verfügung gestellt worden. Insgesamt habe der Kläger von seinen Eltern 3.000,- € für die Reise erhalten.

Außerdem wurden Unterlagen zum Pkw vorgelegt. Hierzu wurde vorgetragen, der Pkw sei vom Vater des Klägers am ... März 2007 zu einem Preis von 13.850,- € gekauft worden, wobei ein Gebrauchtwagen der Eltern des Klägers mit 3.450,- € in Zahlung gegeben worden sei. Bei Abholung des neuen Pkw am ... Mai 2007 hätten die Eltern des Klägers den Restbetrag an das Autohaus bezahlt. Aus versicherungstechnischen Gründen sei der Pkw auf die Mutter des Klägers zugelassen worden. Nachdem der Kauf vollständig abgewickelt worden sei und die Eltern des Klägers diesem den Pkw vorbehaltlos zur Verfügung gestellt hätten, sei vereinbart worden, dass der Kläger seinen Eltern 13.850,- € zurückzahle.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom ... Oktober 2013 in Gestalt

des Widerspruchsbescheids vom ... April 2014 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er weist darauf hin, dass gegen die Annahme eines Darlehens bereits spreche, dass der Kläger einen wesentlich höheren Betrag an seine Eltern überwiesen habe als die beiden behaupteten Darlehen zusammen ausmachten. Zudem sei kein einziger Nachweis für einen Geldfluss von den Eltern des Klägers an diesen im Zusammenhang mit der Afrika-Reise vorgelegt worden. Die nun vorgelegten Kontoauszüge belegten nicht die geltend gemachten Ausgaben für die Afrika-Reise in Höhe von 3.000,- € und insbesondere nicht, dass es sich hierbei um ein Darlehen gehandelt habe. Zudem sei nicht glaubhaft, dass die Eltern dem Kläger für die Afrika-Reise 2.400,- € in bar gegeben haben wollen.

In der mündlichen Verhandlung wurden die Eltern des Klägers als Zeugen vernommen. Am Schluss der mündlichen Verhandlung berichtigte der Bevollmächtigte des Klägers den Vortrag dahingehend, dass die Afrika-Reise des Klägers nicht im Sommer 2006 nach dem Abitur, sondern erst im August 2007 im Anschluss an den Zivildienst stattgefunden habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vom Beklagten vorgelegten Behördenakten Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom ... Oktober 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... April 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat zu Recht die Förderbescheide für die Bewilligungszeiträume 10/2007 bis 9/2008, 10/2008 bis 9/2009, 10/2009 bis 9/2010 und 10/2010 bis 3/2011 zurückgenommen, dem Kläger für diese Zeiträume keine Ausbildungsförderung (mehr) bewilligt und den überzahlten Betrag in Höhe von 11.340,- € zurückgefordert.

Rechtsgrundlage für die Rücknahme der Bewilligungsbescheide ist § 45 Abs. 1 SGB X. Hiernach darf ein begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, zurückgenommen werden, wenn er rechtswidrig ist und sich der Begünstigte nach Maßgabe des § 45 Abs. 2 SGB X nicht auf Vertrauensschutz berufen kann. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

1. Die Bewilligungsbescheide waren rechtswidrig, weil in ihnen anzurechnendes Vermögen des Klägers nicht berücksichtigt worden ist, das einen Anspruch des Klägers auf Gewährung von Ausbildungsförderung ausschließt. Zur Berechnung im Einzelnen wird auf die in den Akten des Beklagten befindliche Berechnung (Bl. ... der Behördenakte) Bezug genommen.

Die Übertragung von Beträgen in Höhe von 9.599,05 € am ... Januar 2007 und in Höhe von 8.400,- € am ... April 2007 auf die Eltern des Klägers erweist sich als rechtsmissbräuchlich im Sinne des Ausbildungsförderungsrechts mit der Folge, dass das übertragene Vermögen dem Kläger nach wie vor als Vermögen zugerechnet wird (vgl. BVerwG, U. v. 13.1.1983 - 5 C 103/80 - DVBl 1983, 846; BayVGH, U. v. 28.1.2009 - 12 B 08.824 - BayVBl 2009, 404).

Ein Auszubildender handelt rechtsmissbräuchlich im Sinne des Ausbildungsförderungsrechts, wenn er im Hinblick auf eine konkret geplante oder schon begonnene Ausbildung, für die Ausbildungsförderung in Anspruch genommen werden soll, Vermögen an einen Dritten überträgt, anstatt es für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung einzusetzen, um durch die Übertragung eine Vermögensanrechnung im o. a. Sinne zu vermeiden. Er muss dabei nicht subjektiv verwerflich handeln. Es genügt der zeitliche Zusammenhang zwischen Vermögensverfügung und Antragstellung, das Fehlen einer gleichwertigen Gegenleistung sowie der Widerspruch zu dem mit der Vermögensanrechnung verfolgten Gesetzeszweck. Unabhängig von der bürgerlich-rechtlichen Wirksamkeit der (unentgeltlichen) Weggabe von Vermögen, ist in solchen Fällen der Betrag dem Vermögen des Auszubildenden förderungsrechtlich weiterhin - fiktiv - zuzurechnen und auf seinen Bedarf nach Maßgabe der §§ 26 ff. BAföG anzurechnen.

a) Hier hat der Kläger 17.999,05,- € auf seine Eltern übertragen, ohne hierfür eine gleichwertige Gegenleistung erhalten zu haben. Zwar bringt der Kläger vor, er habe von seinen Eltern zwei Darlehen erhalten, nämlich eines in Höhe von 3.000,- € für die Afrika-Reise im Sommer 2006 bzw. im Sommer 2007 und ein weiteres in Höhe von 13.850,- € für den Kauf eines Pkw im Frühjahr 2007. Diese behaupteten Darlehensschulden können ausbildungsförderungsrechtlich jedoch nicht anerkannt werden.

Für den Nachweis derartiger Rechtsverhältnisse unter Angehörigen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein strenger Maßstab anzulegen (BVerwG, U. v. 4.9.2008 - 5 C 30/07 - BVerwGE 132, 10). Danach ist für die Frage, ob ein behauptetes Darlehen als bestehende Schuld im Sinne von § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG anzuerkennen ist, allein maßgeblich, ob ein Darlehensvertrag zivilrechtlich wirksam abgeschlossen worden ist und dies von dem insoweit darlegungspflichtigen Auszubildenden auch nachgewiesen werden kann. Weil und soweit der für den Auszubildenden förderungsrechtlich günstige Umstand, ob und in welchem Umfang er vermögensmindernde Schulden hat, seine Sphäre betrifft, obliegt ihm bei der Aufklärung der erforderlichen Tatsachen eine gesteigerte Mitwirkungspflicht; die Nichterweislichkeit der Tatsachen geht zu seinen Lasten. Dabei wird berücksichtigt, dass gerade auch im Ausbildungsförderungsrecht die Gefahr des Missbrauchs bestehen kann, wenn der Auszubildende die Behauptung aufstellt, er habe mit einem nahen Angehörigen einen sein Vermögen mindernden Darlehensvertrag geschlossen. Um dieser Gefahr entgegenzuwirken, ist es geboten, an den Nachweis des Abschlusses und der Ernstlichkeit solcher Verträge strenge Anforderungen zu stellen. Dies setzt etwa voraus, dass sich die Darlehensgewähr auch anhand der tatsächlichen Durchführung klar und eindeutig von einer verschleierten Schenkung oder einer verdeckten, auch freiwilligen Unterhaltsgewährung abgrenzen lässt. Soweit die relevanten Umstände in familiären Beziehungen wurzeln oder sich als innere Tatsachen darstellen, die häufig nicht zweifelsfrei feststellbar sind, ist es gerechtfertigt, für die Frage, ob ein entsprechender Vertragsschluss vorliegt, äußerlich erkennbare Merkmale als Beweisanzeichen (Indizien) heranzuziehen. Dabei sind die für und gegen einen wirksamen Vertragsabschluss sprechenden Indizien im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu gewichten und zu würdigen. Die Wahrung von im Geschäftsverkehr üblichen Modalitäten (wie der Vereinbarung der in § 488 Abs. 1 BGB genannten Vertragspflichten) kann als ein Indiz dafür gewertet werden, dass ein Darlehensvertrag tatsächlich geschlossen worden ist. Demgegenüber spricht es etwa gegen die Glaubhaftigkeit einer solchen Behauptung, wenn der Inhalt der Abrede (insbesondere die Darlehenshöhe sowie die Rückzahlungsmodalitäten) und der Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht substantiiert dargelegt werden. Gleiches gilt, wenn ein plausibler Grund für den Abschluss des Darlehensvertrages nicht genannt werden kann oder der bezeichnete Grund nicht dazu geeignet ist, eine genügende Abgrenzung gegenüber einer Schenkung oder einer freiwilligen Unterstützung bzw. Unterhaltszahlung zu ermöglichen.

Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Kläger die behaupteten Darlehensverhältnisse mit seinen Eltern nicht nachgewiesen. Nach Vernehmung seiner Eltern als Zeugen und unter Berücksichtigung aller Einzelheiten des Falles ist die Kammer vom Bestehen der behaupteten Darlehensverhältnisse nicht überzeugt.

Das Darlehen für die Afrika-Reise hat der Kläger nicht nachgewiesen und sein diesbezügliches Vorbringen ist auch widersprüchlich. Trotz mehrfacher Aufforderung des Beklagten hat der Kläger weder Unterlagen (Reisepass, Visum, Rechnungen etc.) vorgelegt noch nähere Angaben zu der Afrika-Reise gemacht. Zum Zeitpunkt der Reise sind die Angaben des Klägers auch widersprüchlich. Nach dem klägerischen Vorbringen im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren sowie nach den Zeugenaussagen seiner Eltern soll die Afrika-Reise im Sommer 2006 nach dem Abitur stattgefunden haben. Entsprechend haben die Bevollmächtigten des Klägers im Schreiben vom ... April 2013 an den Beklagten ausgeführt, der Kläger habe einen Teil des Geldes für die „Nachfinanzierung einer Afrika-Reise“ verwendet. Auf Hinweis des Gerichts, dass sowohl der Mitreisende ... Z. eine Zahlung an ... erst im Februar 2007 geleistet habe und auch die Eltern des Klägers erst im März 2007 einen Betrag in Höhe von 600,- € an ... Z. überwiesen hätten, hat der Bevollmächtigte des Klägers überraschend am Ende der mündlichen Verhandlung erklärt, er müsse das Vorbringen dahingehend berichtigen, dass der Kläger die Reise erst nach dem Zivildienst im August 2007 angetreten habe.

Falls, wie zunächst behauptet, die Afrika-Reise im Sommer 2006 stattgefunden haben sollte, wäre es nach Ansicht der Kammer unglaubhaft, dass die Eltern des Klägers die anteiligen Flugkosten erst am ... März 2007 an den Mitreisenden ... Z. überwiesen haben wollen, der wiederum erst im Februar 2007 eine Zahlung an den Reiseveranstalter ... geleistet hat. Insbesondere kann es sich hierbei auch nicht um den für die Flugkosten „vorgesehenen“ Geldbetrag (vgl. Schreiben der Bevollmächtigten des Klägers vom ... April 2014 an den Beklagten) gehandelt haben, da zu diesem Zeitpunkt die Kosten bereits festgestanden haben müssten.

Falls die Afrika-Reise aber, wie vom Kläger zuletzt vorgetragen, erst im Sommer 2007 angetreten worden sein sollte, stünde dies in Widerspruch zum klägerischen Vorbringen, die Eltern hätten ihm die Afrika-Reise vorfinanziert und der Kläger habe sich verpflichtet, die 3.000,- € zurückzuzahlen, wenn die Geldanlagen fällig würden. Denn das Vorsorgesparbuch war bereits am ... Januar 2007 fällig und somit noch vor der Überweisung der angeblichen Reisekosten an ... durch ... Z. am ... Februar 2007 und auch vor Überweisung der anteiligen Flugkosten des Klägers an ... Z. durch die Eltern des Klägers am ... März 2007. Daher hätte es, wenn die Reise erst im August 2007 angetreten worden wäre, überhaupt keiner Darlehensvereinbarung mit den Eltern bedurft, weil der Kläger selbst das Geld zur Bezahlung der Reise gehabt hätte. Der vom Kläger für die Übertragung angegebene Rechtsgrund eines Darlehens zur Finanzierung der Afrika-Reise ist somit nicht glaubhaft.

Unabhängig davon, ob und wann die behauptete Afrika-Reise tatsächlich stattgefunden hat, ist jedenfalls nicht nachgewiesen, dass der Kläger hierfür ein Darlehen von seinen Eltern erhalten hat.

Auch die Vereinbarung eines Darlehens für den Erwerb des Pkw hat der Kläger nicht nachgewiesen. Das diesbezügliche Vorbringen enthält auch diverse Widersprüche und ist nicht glaubhaft. So hat der Bevollmächtigte des Klägers im Gerichtsverfahren vorgetragen, dass erst nach Abwicklung des kompletten Autokaufs und nachdem dem Kläger das Auto von seinen Eltern vorbehaltlos zur Verfügung gestellt worden sei, der Kläger mit seinen Eltern vereinbart habe, dass er ihnen den Kaufpreis in Höhe von 13.830,- € zurückzahle. In Widerspruch hierzu hat die Mutter des Klägers als Zeugin ausgesagt, dass sie noch vor der Bestellung des Autos - sie glaube an Weihnachten - mit dem Kläger besprochen habe, dass sie und ihr Mann für ihn ein Auto kaufen und dieses aus den Geldanlagen des Klägers bezahlen würden. Der Vater des Klägers hat dagegen als Zeuge ausgesagt, dass ihnen im April oder Mai 2007, nachdem der Kläger den Zulassungsbescheid für das Studium in ... erhalten habe (richtig wohl: sich für einen Studienplatz beworben hatte; zur Bewerbungsfrist vgl. den Internetauftritt der Hochschule) und sie nach ... gefahren wären, klar geworden sei, dass der Kläger ein Auto brauche. Ausweislich der vom Kläger vorgelegten Unterlagen ist das Auto aber am ... März 2007 bestellt worden (Bl. ... der Behördenakte). Zudem sprechen mehrere Indizien dafür, dass der Pkw ursprünglich für die Mutter des Klägers gekauft werden sollte. So enthält zum einen das Kennzeichen des Pkw (...) die Initialen des Namens der Mutter des Klägers und auf diese wurde der Pkw auch zugelassen. Zum anderen wurde, wie die Mutter des Klägers in der mündlichen Verhandlung ausgesagt hat, beim Kauf des Fahrzeugs der blaue Fiat ..., den sie bis dahin gefahren hatte, in Zahlung gegeben; im Herbst 2007, als das Studium des Klägers in ... begann, wurde noch ein weiteres Fahrzeug, nämlich ein ..., angeschafft.

Der Kläger hat darüber hinaus auch nicht plausibel erklärt, weshalb er den Pkw nicht aus seinen eigenen Mitteln finanziert hat, denn er hatte Geldanlagen im Wert von ca. 18.000,- €, von denen ca. 9.600,- am ... Januar 2007 und weitere 8.400,- € am ... April 2007 fällig geworden sind, während das Auto erst bei Abholung des Fahrzeugs am ... Mai 2007 von den Eltern des Klägers bezahlt wurde. Der Kläger hätte somit problemlos auf die damals schon fälligen Geldanlagen zurückgreifen können.

In Anbetracht all dieser Ungereimtheiten ist auch der behauptete Darlehensvertrag für den Erwerb des Pkw nicht nachgewiesen.

Schließlich spricht auch gegen den Vortrag des Klägers, er habe durch die Überweisung der 18.000,- € auf seine Eltern seine Darlehensschulden beglichen, dass sich die Gesamtsumme der vom Kläger vorgebrachten Darlehen (3.000,- € für die Afrika-Reise und weitere 13.850,- € für den Pkw) nicht mit der Summe der vom Kläger auf seine Eltern übertragenen Vermögenswerte in Höhe von 18.000,- € (genau: 17.999,05,- €) deckt. Zwar hat die Mutter des Klägers in der mündlichen Verhandlung erstmals ausgesagt, der Betrag von 18.000,- € hätte nicht ausgereicht, denn sie und ihr Mann hätten dem Kläger auch die Grundausstattung der Wohnung in ... finanziert. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass vom Kläger ein entsprechendes Darlehen schon nicht vorgetragen worden ist. Darüber hinaus dürfte auch die Grundausstattung einer Wohnung, auf die der Auszubildende zum Zweck der Ausbildung angewiesen ist, von den Eltern als Ausbildungsunterhalt geschuldet werden. Ein Darlehen für die Ausstattung der Wohnung in ... kann aber jedenfalls noch nicht bei der Übertragung der Guthaben (am ... Januar 2007 bzw. am ... April 2007) vereinbart gewesen sein, denn zum damaligen Zeitpunkt stand noch gar nicht fest, ob der Kläger dort überhaupt einen Studienplatz erhält, da die Bewerbungsfrist für den Studiengang Soziale Arbeit an der ...-fachhochchule von Anfang Mai bis Mitte Juni läuft (vgl. den Internetauftritt der Hochschule).

Soweit die Mutter des Klägers als Zeugin ausgesagt hat, sie habe die Anlagen des Klägers jeweils bei Fälligkeit auf ihr gemeinsames Konto mit ihrem Mann übertragen und es sei vereinbart worden, dass das Geld mit künftigen Anschaffungen für den Kläger verrechnet werde, steht dies in Widerspruch dazu, dass der Vater des Klägers als Zeuge ausgesagt hat, das Geld sei erst immer nach den Anschaffungen für den Kläger auf ihr gemeinsames Konto transferiert worden.

Soweit die Mutter des Klägers in der mündlichen Verhandlung darüber hinaus ausgesagt hat, nicht der Kläger habe seine fälligen Geldanlagen auf das gemeinsame Konto von ihr und ihrem Mann überwiesen, sondern sie selbst habe dies mit Hilfe der ihr erteilten Vollmacht getan, steht dies in Widerspruch zu der vom Kläger vorgelegten „Sparkontoauflösung“, denn aus dieser ist zu ersehen, dass der Kläger bei Auflösung des Vorsorgesparbuchs Nr. ... persönlich in der Kreissparkasse ... anwesend war.

Nicht zuletzt spricht gegen die behaupteten Darlehen, dass der Kläger im Verwaltungsverfahren nur zögerlich Angaben gemacht und Unterlagen vorgelegt hat. Selbst auf die Ankündigung des Beklagten hin, 20.000,- € in jedem Bewilligungszeitraum als Vermögen anzusetzen, hat der Kläger nicht reagiert. Erstmals im Widerspruchsverfahren wurde von seinen Bevollmächtigten vorgetragen, dass der Kläger sich von seinen Eltern Geld geliehen habe.

Nach alledem fehlt es an einer gleichwertigen Gegenleistung für die Übertragung der 17.999.05,- € vom Kläger auf seine Eltern.

b) Es besteht auch ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der Übertragung der 17.999,05 € und der geplanten Ausbildung. Die Bewerbungsfrist für den Bachelorstudiengang Soziale Arbeit an der ...-fachhochschule ... für das Wintersemester läuft von Anfang Mai bis Mitte Juni (vgl. den Internetauftritt der Hochschule). Auch hat der Vater des Klägers als Zeuge ausgesagt, dass sie nach ... gefahren seien, nachdem der Kläger den Zulassungsbescheid erhalten habe, er glaube im April oder Mai 2007. Auch wenn der Vater des Klägers hier wohl die Bewerbung und den Zulassungsbescheid verwechselt, muss sich der Kläger bereits im Frühjahr 2007 für das Studium beworben haben. Nachdem der Kläger den ersten Teilbetrag am ... Januar 2007 und den zweiten Teilbetrag am ... April 2007 auf seine Eltern übertragen hat, besteht ein zeitlicher Zusammenhang mit der geplanten Ausbildung. Unerheblich ist nach ständiger Rechtsprechung, ob der Kläger subjektiv verwerflich gehandelt hat, es genügen der enge zeitliche Zusammenhang sowie der - hier vorliegende - Widerspruch zu dem mit der Vermögensanrechnung verfolgten Gesetzeszweck.

Die Übertragung der 17.999,05,- € vom Kläger auf seine Eltern erfolgte somit rechtsmissbräuchlich im Sinn des Ausbildungsförderungsrechts.

2. Der Kläger kann sich gegenüber der Rücknahme der Bewilligungsbescheide auch nicht auf Vertrauensschutz berufen, da diese auf Angaben beruhten, die er jedenfalls grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 Halbs. 2 SGB X). Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, weil schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt worden sind und das nicht beachtet worden ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (BVerwG, U. v. 30.6.2010 - 5 C 3/09 - NVwZ-RR 2010, 926 m. w. N.; BayVGH, B. v. 12.10.2011 - 12 ZB 11.854 - juris).

Im vorliegenden Fall hätte sich dem Kläger aufdrängen müssen, dass er gegenüber dem Beklagten bei der ersten BAföG-Antragstellung hätte offenlegen müssen, dass er seit Januar 2007 praktisch sein gesamtes Vermögen auf seine Eltern übertragen hat. Selbst wenn der Kläger davon ausgegangen sein sollte, dass ihm dieses Vermögen nicht (mehr) zuzurechnen und von ihm nicht zur Bedarfsdeckung während der Ausbildung einzusetzen sei, hätte er diese Vorgänge zumindest offenlegen müssen, um dem Beklagten eine eigenständige Prüfung und Bewertung des Sachverhaltes zu ermöglichen BayVGH, B. v. 12.10.2011 - 12 ZB 11.854 - juris).

3. Ermessensfehler bei der Rücknahme sind nicht ersichtlich. Ist Vertrauensschutz ausgeschlossen, ist das Ermessen in der Regel dahingehend auszuüben, dass der Betrag zurückzufordern ist (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Aufl. 2012, § 48 Rn. 127b; vgl. auch v. Wulffen, SGB X, 7. Aufl. 2010, § 45 Rn. 90). Die Ausführungen des Beklagten zur Ermessensausübung sind in diesem Sinne ausreichend und daher nicht zu beanstanden.

Da die Rücknahme der Bewilligungsbescheide somit zu Recht ergangen ist, hat der Kläger die ihm zu Unrecht erbrachten Förderleistungen in Höhe von insgesamt 11.340,- EUR zu erstatten (§ 50 Abs. 1 und Abs. 3 SGB X).

Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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published on 30/06/2010 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die mit der Rücknahme vorangegangener Bewilligungsbescheide verbundene Rückforderung von Ausbildungsförderung in Höhe von insge
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(1)1Wer nach § 44 Absatz 1 dieses Gesetzes und nach § 7 des Investmentsteuergesetzes zum Steuerabzug verpflichtet ist, hat dem Bundeszentralamt für Steuern nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung neben den in § 93c Absatz 1 der Abgabenordnung genannten Angaben folgende Daten zu übermitteln:

1.
bei den Kapitalerträgen, für die ein Freistellungsauftrag erteilt worden ist,
a)
die Kapitalerträge, bei denen vom Steuerabzug Abstand genommen worden ist oder bei denen Kapitalertragsteuer auf Grund des Freistellungsauftrags gemäß § 44b Absatz 6 Satz 4 dieses Gesetzes oder gemäß § 7 Absatz 5 Satz 1 des Investmentsteuergesetzes erstattet wurde,
b)
die Kapitalerträge, bei denen die Erstattung von Kapitalertragsteuer beim Bundeszentralamt für Steuern beantragt worden ist,
2.
die Kapitalerträge, bei denen auf Grund einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung einer natürlichen Person nach § 44a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 vom Steuerabzug Abstand genommen oder eine Erstattung vorgenommen wurde.
2Bei einem gemeinsamen Freistellungsauftrag sind die Daten beider Ehegatten zu übermitteln.3§ 72a Absatz 4, § 93c Absatz 1 Nummer 3 und § 203a der Abgabenordnung finden keine Anwendung.

(2)1Das Bundeszentralamt für Steuern darf den Sozialleistungsträgern die Daten nach Absatz 1 mitteilen, soweit dies zur Überprüfung des bei der Sozialleistung zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens erforderlich ist oder die betroffene Person zustimmt.2Für Zwecke des Satzes 1 ist das Bundeszentralamt für Steuern berechtigt, die ihm von den Sozialleistungsträgern übermittelten Daten mit den vorhandenen Daten nach Absatz 1 im Wege des automatisierten Datenabgleichs zu überprüfen und das Ergebnis den Sozialleistungsträgern mitzuteilen.

(3)1Ein inländischer Versicherungsvermittler im Sinne des § 59 Absatz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes hat das Zustandekommen eines Vertrages im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 6 zwischen einer im Inland ansässigen Person und einem Versicherungsunternehmen mit Sitz und Geschäftsleitung im Ausland nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung dem Bundeszentralamt für Steuern mitzuteilen.2Dies gilt nicht, wenn das Versicherungsunternehmen eine Niederlassung im Inland hat oder das Versicherungsunternehmen dem Bundeszentralamt für Steuern bis zu diesem Zeitpunkt das Zustandekommen eines Vertrages angezeigt und den Versicherungsvermittler hierüber in Kenntnis gesetzt hat.3Neben den in § 93c Absatz 1 der Abgabenordnung genannten Daten sind folgende Daten zu übermitteln:

1.
Name und Anschrift des Versicherungsunternehmens sowie Vertragsnummer oder sonstige Kennzeichnung des Vertrages,
2.
Laufzeit und garantierte Versicherungssumme oder Beitragssumme für die gesamte Laufzeit,
3.
Angabe, ob es sich um einen konventionellen, einen fondsgebundenen oder einen vermögensverwaltenden Versicherungsvertrag handelt.
4Ist mitteilungspflichtige Stelle nach Satz 1 das ausländische Versicherungsunternehmen und verfügt dieses weder über ein Identifikationsmerkmal nach den §§ 139a bis 139c der Abgabenordnung noch über eine Steuernummer oder ein sonstiges Ordnungsmerkmal, so kann abweichend von § 93c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a der Abgabenordnung auf diese Angaben verzichtet werden.5Der Versicherungsnehmer gilt als Steuerpflichtiger im Sinne des § 93c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c der Abgabenordnung.6§ 72a Absatz 4 und § 203a der Abgabenordnung finden keine Anwendung.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen

1.
bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes,
2.
bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes.

(2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Dies gilt nicht für das nach diesem Gesetz erhaltene Darlehen.

(4) Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt.

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.