Verwaltungsgericht München Urteil, 04. Mai 2016 - M 15 K 14.1267

published on 04/05/2016 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 04. Mai 2016 - M 15 K 14.1267
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten um eine Rückforderung von Ausbildungsförderung in Höhe von 18.398,- €.

Der am ... geborene Kläger hat im Wintersemester 2008/2009 ein Studium in der Fachrichtung ... an der Technischen Universität München aufgenommen und hierfür am 2. September 2008 beim Beklagten Ausbildungsförderung beantragt. Aus diesem Studiengang wurde der Kläger zum 31. März 2009 exmatrikuliert. Zum Wintersemester 2009/2010 wechselte der Kläger in die Fachrichtung ... an der Ludwig-Maximilian-Universität in München. Für dieses Studium hatte er beim Beklagten am 19. August 2009, am 15. Juli 2010 und am 29. Juli 2011 Ausbildungsförderung beantragt. Bei allen Anträgen gab der Kläger an, dass er über kein Vermögen bzw. kein Vermögen oberhalb des auf den jeweiligen Formblättern angegebenen Freibetrages verfüge.

Dem Kläger wurde Ausbildungsförderung von Oktober 2008 bis Januar 2009 in Höhe von 332,- €/Monat und von Februar 2009 bis März 2009 in Höhe von 292,- €/Monat bewilligt. Im Oktober 2009 erhielt er 414,- €, von November 2009 bis September 2010 monatlich 584,- €. Von Oktober 2010 bis September 2011 erhielt der Kläger Ausbildungsförderung in Höhe von monatlich 591,- € und von Oktober 2011 bis Juni 2012 in Höhe von monatlich 284,- €. Insgesamt wurde dem Kläger eine Förderung von 18.398,- € bewilligt. Die Bewilligung erfolgte jeweils ohne Anrechnung von Vermögen.

Im Rahmen des Datenabgleichs mit dem Bundesamt für Finanzen gemäß § 45d EStG wurde dem beklagten Studentenwerk bekannt, dass der Kläger im Kalenderjahr 2008 Kapitalerträge bei der...-sparkasse in Höhe von 750,- € erzielt hatte. Daraufhin forderte der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 27. Juni 2013 auf, von allen Banken, Sparkassen, Bausparkassen und sonstigen Geldinstituten, bei denen er Kunde sei oder gewesen sei, den Stand der Konten, Depots und sonstiger Geldanlagen zu den Stichtagen der BAföG-Antragstellungen zum 2. September 2008, 19. August 2009, 15. Juli 2010 und 29. Juli 2011 anzugeben. Eine zweifelsfreie Zuordnung der festgestellten Zinserträge zu den bislang vom Kläger angegebenen Konten/Anlagen sei nicht möglich.

Am 13. September 2013 ließ der Kläger durch seine Bevollmächtigten eine Bestätigung der ...-sparkasse A. vorlegen, wonach er derzeit und auch in den letzten Jahren keine Bankverbindung zur ...-sparkasse gehabt und somit auch keine Zinserträge erhalten habe. Die Bevollmächtigten führten weiter aus, dass der Kläger 2008 und in den Folgejahren lediglich eine Bankverbindung zur B.-Bank gehabt habe, die er in den Anträgen auch korrekt angegeben habe.

Der Beklagte erwiderte hierauf mit Schreiben vom 13. September 2013, dass eine telefonische Rückfrage bei der ...-sparkasse A. ergeben habe, dass vom Kläger im Jahre 2008 tatsächlich Zinseinkünfte erzielt worden seien. Eine geänderte Bescheinigung sei von der Sparkasse zwischenzeitlich bereits versandt worden. Der Kläger wurde erneut zum Nachweis der Herkunft der entsprechenden Zinseinkünfte bis zum 15. November 2013 aufgefordert. Für den Fall, dass bis zu diesem Zeitpunkt kein Nachweis erfolgt sei, werde für jeden geförderten Bewilligungszeitraum beim Kläger fiktiv ein Vermögen in Höhe von 20.000,- € angesetzt und die gesamte geleistete Ausbildungsförderung zurückgefordert. Zudem würde die Angelegenheit wegen des Verdachts des Betrugs an die Staatanwaltschaft abgegeben.

Mit Schreiben vom .... November 2013 legten die Bevollmächtigten des Klägers eine Bestätigung der ...-sparkasse A. vor, wonach der Kläger am 2. September 2008 und auch an den anderen angefragten Stichtagen über keine Konten bei der ...-sparkasse A. verfügt habe.

Mit Bescheid vom 21. November 2013 hob der Beklagte die Bewilligungsbescheide für alle Bewilligungszeiträume auf, setzte die Ausbildungsförderung unter Anrechnung eines fiktiven Vermögens in Höhe von 20.000,- € auf Null fest und forderte die zu viel ausgezahlte Ausbildungsförderung in Höhe von 18.398,- € zurück.

Zur Begründung führte das Studentenwerk aus, dass das nachträglich angerechnete Vermögen den ermittelten Gesamtbedarf übersteige. Der Kläger habe Vermögen besessen, das er im Förderungsantrag nicht angegeben habe. Da der Kläger bei der Aufklärung seiner Vermögensverhältnisse nicht mitgewirkt habe, werde ein Vermögen in Höhe von 20.000,- € unterstellt. Bei der Gegenüberstellung des Interesses des Klägers am Behalt der empfangenen Leistungen und dem öffentlichen Interesse an einer sparsamen und rechtmäßigen Mittelverwendung überwiege das öffentliche Interesse, da der Kläger die ursprünglich fehlerhafte Bewilligung wesentlich zu verantworten habe.

Mit Schreiben vom .... November 2013 erstattete der Beklagte bei der Staatsanwaltschaft München I gegen den Kläger Strafanzeige wegen des Verdachts des Betrugs.

Gegen den Bescheid vom 21. November 2013 ließ der Kläger am 4. Dezember 2013 durch seine Bevollmächtigten Widerspruch einlegen. Diesen begründete er damit, dass es zutreffend sei, dass bis zum .... Juli 2008 bei der ...-sparkasse A. auf den Namen des Klägers ein Sparkonto gelaufen sei. Tatsächlich habe es sich dabei aber um Geld des Vaters bzw. der Eltern des Klägers gehandelt, das aus einer Erbschaft des Vaters des Klägers nach dem Tod seines Vaters im Jahre ... stamme. Das Geld sei lediglich formal auf den Namen des Klägers angelegt gewesen, dieser sei zu keinem Zeitpunkt verfügungsberechtigt gewesen. Der Auflösungsbetrag in Höhe von 63.537,92 € sei auf das Konto Nr. 32... des Vaters des Klägers bei der ...-sparkasse A. übertragen worden. In den Folgejahren seien Teilbeträge des Geldes ausschließlich von den Eltern des Klägers verwendet bzw. verbraucht worden. Das betreffende Sparkonto sei zu einer Zeit, als der Kläger noch minderjährig gewesen sei, von seinem Vater eingerichtet worden, ohne dass der Kläger hiervon Kenntnis gehabt habe. Zur Bestätigung dieses Sachverhalts legte er eine Bankauskunft der ...-sparkasse A. vom 9. Dezember 2013 vor. Die Hintergründe zur Anlage der Konten seien dem Kläger nicht bekannt, da sich allein der Vater um die Finanzgeschäfte der Familie gekümmert habe. Dieser sei mittlerweile jedoch an einer ausgeprägten Demenz erkrankt, so dass er zu den maßgeblichen Umständen nicht mehr befragt werden könne.

Das Studentenwerk forderte mit Schreiben vom 20. Januar 2014 die Bevollmächtigten des Klägers auf, eine Bestätigung der ...-sparkasse zur Historie der Konten des Klägers bei der ...-sparkasse A. vorzulegen. Diese Bestätigung wurde am 17. Februar 2014 vorgelegt. Aus dieser ergibt sich, dass auf den Namen des Klägers bei der ...-sparkasse A. ein vor dem Jahr 2003 eröffnetes Festgeldkonto (Nr. 2...7) bestand, das am 17. Juli 2008 aufgelöst worden war. Der Auflösungsbetrag von 53.313,65 € wurde dem Konto Nr. 35... gutgeschrieben. Dieses Konto wurde am 13. Juni 2007 auf den Namen des Klägers eröffnet. Eine am 14. Juni 2007 auf den Namen des Klägers angelegte Sparkassenobligation in Höhe von 10.000,- € (Nr. 2...4) war am 15. Juli 2008 aufgelöst und ebenfalls dem Konto Nr. 35... gutgeschrieben worden. Das Konto Nr. 35... wurde am 17. Juli 2008 aufgelöst, der Auflösungsbetrag in Höhe von 63.537,92 € wurde auf das Konto Nr. 32... des Vaters des Klägers bei der ...-sparkasse A. übertragen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Februar 2014 wies das Studentenwerk den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung wurde aufgeführt, dass der Kläger rechtsmissbräuchlich Vermögen in Höhe von 63.537,92 € auf seinen Vater übertragen habe. Eine erkennbare rechtliche Verpflichtung zu dieser Übertragung habe nicht bestanden. Dem Vortag, dass das Geld nur formal auf den Kläger angelegt gewesen sei und diesem nicht zuzurechnen sei, könne nicht gefolgt werden. Der Kläger sei selbst Kontoinhaber und damit verfügungsberechtigt gewesen. Eine Kontovollmacht für den Vater habe nicht vorgelegen. Dass der Kläger am 15. Juli 2008 selbst den Antrag zur Kontoauflösung unterschrieben habe, zeige, dass er entgegen seinen Angaben Kenntnis von diesem Konto hatte. Daher sei das Vermögen dem Kläger fiktiv ab dem Tag der ersten Antragstellung zuzurechnen. Da das Vermögen im Bewilligungszeitraum über den im Ausgangsbescheid angesetzten 20.000,- € liege und sich bereits dabei keine Förderung mehr errechnet habe, werde auf die Erstellung einer genaueren Berechnung verzichtet.

Am .... März 2014 hat der Kläger durch seine Bevollmächtigten Klage erheben lassen mit dem Antrag,

die Bescheide vom 21. November 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Dezember 2013 aufzuheben.

Zur Begründung wurde unter Bezugnahme auf das Protokoll der Hauptverhandlung im Strafverfahren vor dem Amtsgericht ... vom 4. Februar 2015 vorgetragen, dass der Kläger in diesem Verfahren vom Vorwurf des Betrugs freigesprochen worden sei. Es sei insoweit glaubhaft dargelegt worden, dass es sich bei dem Geldbetrag von ca. 63.000,- € tatsächlich um Vermögen des Vaters handle, das nur pro forma auf den Kläger angelegt worden sei. Der Kläger habe ausgesagt, zu keinem Zeitpunkt Zugriff auf das Geld gehabt zu haben. Er habe von dem Konto nichts gewusst und im Jahre 2008 unwissentlich etwas von seinem Vater unterschrieben. Er habe gestaunt, als die Anklageschrift gekommen sei. Sein Vater habe ihm nichts von dem Konto erzählt, da Finanzgeschäfte sein Metier gewesen seien. Vom Konto bei der ...-sparkasse A. habe er erst im Laufe des Verfahrens Kenntnis erhalten. Er sei auch nicht über Kontobewegungen informiert gewesen, da ausschließlich der Vater des Klägers die Kontoauszüge erhalten habe. Lediglich bei den Konten des Klägers bei der B. Bank handle es sich um sein eigenes Vermögen. Es liege daher entgegen der Auffassung des Studentenwerks in den angefochtenen Bescheiden keine rechtsmissbräuchliche Vermögensübertragung vor.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das vom Kläger vorgelegte Protokoll über die Verhandlung vor dem Amtsgericht A. sei lediglich ein Beleg dafür, dass dem Kläger kein für eine Verurteilung wegen Betrugs erforderlicher Tatvorsatz nachgewiesen werden konnte. Der Kläger habe jedoch in der Verhandlung selbst angegeben, leichtsinnig auf Basis des Vertrauens zu seinem Vater den Antrag zur Auflösung des streitgegenständlichen Kontos unterschrieben zu haben. Eine Unkenntnis von diesem Konto beruhe daher auf grober Fahrlässigkeit. Der Kläger habe bereits bei Antragstellung die Obliegenheit gehabt, sich Klarheit über sein Vermögen zu verschaffen. Grund dafür, dass der Kläger die Auflösung des Kontos unterschrieben habe, sei gewesen, dass der Vater keine Vollmacht gehabt habe. Damit sei das Guthaben als Vermögen dem Kläger zuzurechnen, da er es in zeitlichem Zusammenhang mit der Stellung des BAföG-Antrags rechtsmissbräuchlich auf seinen Vater übertragen habe. Die Herkunft des Geldes spiele dabei keine Rolle. Im Übrigen werde auf die Begründung des Widerspruchsbescheids Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der vom Beklagten vorgelegten Behördenakten sowie der beigezogenen Akten des Strafverfahrens (407 Js 111818/14) Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Studentenwerks München vom 21. November 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Februar 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der auf Aufhebung des Bescheids vom 21. November 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Dezember 2013 gerichtete Klageantrag ist dahin gehend auszulegen (§§ 82 Abs. 1, 88 VwGO), dass sich die Klage gegen den Bescheid vom 21. November 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Februar 2014 richtet. Ein Widerspruchsbescheid vom 4. Dezember 2013 existiert nämlich nicht. Vielmehr wurde an diesem Tag der Widerspruch gegen den Bescheid vom 21. November 2013 eingelegt, so dass im Klageantrag versehentlich das Datum der Widerspruchseinlegung mit dem Datum des Erlasses des Widerspruchsbescheids verwechselt worden ist.

Die Klage ist unbegründet, da der Beklagte durch den Bescheid vom 21. November 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Februar 2014 zu Recht die Förderbescheide zurückgenommen, dem Kläger für alle Bewilligungszeiträume keine Ausbildungsförderung bewilligt und die entsprechende Überzahlung in Höhe von 18.398,- € zurückgefordert hat.

Rechtsgrundlage für die Rücknahme der Bewilligungsbescheide ist § 45 Abs. 1 SGB X. Hiernach darf ein begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, zurückgenommen werden, wenn er rechtswidrig ist und sich der Begünstigte nach Maßgabe des § 45 Abs. 2 SGB X nicht auf Vertrauensschutz berufen kann. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig, in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X).

Diese Voraussetzungen liegen hier vor, weil bei der Bewilligung der Ausbildungsförderung Vermögen nicht berücksichtigt wurde, das dem Kläger zuzurechnen ist und das nach Abzug des Freibetrags nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG in Höhe von 5.200,- € seinen Anspruch auf Ausbildungsförderung in allen Bewilligungszeiträumen ausschließt. Der vom Kläger im Juli 2008 auf seinen Vater übertragene Geldbetrag in Höhe von 63.537,92 € ist nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BAföG auf den ausbildungsförderungsrechtlichen Bedarf des Klägers anzurechnen, weil die Übertragung rechtsmissbräuchlich erfolgt ist.

Nach § 1 BAföG besteht ein Anspruch auf Ausbildungsförderung nur insoweit, als dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und für seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Auf den Bedarf i. S. d. § 11 Abs. 1 BAföG ist das eigene Vermögen des Auszubildenden nach Maßgabe der §§ 26 ff. BAföG anzurechnen. Bei den übertragenen Bankguthaben handelt es s ich um Vermögen im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG. Überträgt der Auszubildende Vermögen in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang zur Beantragung von Ausbildungsförderung rechtsmissbräuchlich auf Dritte, führt dies nach ständiger ober- und höchstrichterlicher Rechtsprechung jedoch zur fiktiven Anrechnung als für die Ausbildung einzusetzendes Vermögen (BayVGH, B. v. 22.1.2014 - 12 C 13.2468 - juris; B. v. 5.10.2006 - 12 ZB 06.907 - juris). Rechtsmissbräuchliches Handeln liegt vor, wenn im Hinblick auf eine konkrete oder schon begonnene Ausbildung, für die Ausbildungsförderung in Anspruch genommen werden soll, Vermögen an einen Dritten rechtsgrundlos, ohne gleichwertige Gegenleistung übertragen wird, um eine Anrechnung von Vermögen zu vermeiden, anstatt es für den Lebensunterhalt und die Ausbildung einzusetzen (BayVGH, B. v. 22.1.2014 - 12 C 13.2468 - juris). Es genügt insoweit der zeitliche Zusammenhang, das Fehlen einer gleichwertigen Gegenleistung sowie der Widerspruch zu dem mit der Vermögensanrechnung verfolgten Gesetzeszweck (BayVGH, B. v. 22.1.2014 - 12 C 13.2468 - juris; U. v. 11.11.2009 - 12 BV 08.1293 - juris; Sächs.OVG, U. v. 26.11.2009 - 1 A 288/08 - juris; zur Verwendung von Geldmitteln für den Erwerb eines Kraftfahrzeugs OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 10.6.2011 - 12 A 2098/10 - juris). Ein subjektiv verwerfliches Handeln des Auszubildenden ist hierfür nicht erforderlich. Unabhängig von der bürgerlich-rechtlichen Wirksamkeit der Weggabe von Vermögen ist in solchen Fällen der Betrag dem Vermögen des Auszubildenden förderungsrechtlich weiterhin - fiktiv - zuzurechnen und auf seinen Bedarf nach Maßgabe der §§ 26 ff. BAföG anzurechnen (grundlegend zum Ganzen: BVerwG, U. v. 13.1.1983 - 5 C 103/80 - juris). Diese Voraussetzungen einer rechtsmissbräuchlichen Vermögensverfügung liegen hier vor.

Die zeitliche Nähe zur Antragstellung war hier gegeben, denn die Übertragung eines Vermögens in Höhe von 63.537.92 € erfolgte am 17. Juli 2008 und damit weniger als zwei Monate vor Stellung des ersten BAföG-Antrags am 8. September 2008. Allgemein wird ein Zeitraum von sechs bis sieben Monaten zwischen Vermögensverfügung und Antragstellung für den erforderlich zeitlichen Zusammenhang als ausreichend angesehen. Aber selbst bei einer Zeitdauer von etwa acht Monaten zwischen der Vermögensverfügung und der Antragstellung kann ein zeitlicher Zusammenhang noch gegeben sein (BayVGH, B. v. 4.7.2012 - 12 ZB 11.479 - juris). Hier besteht ein sehr enger zeitlicher Zusammenhang.

Das Bankguthaben in Höhe von 63.537,92 €, das vom Sparkonto Nr. 35... bei der ...-sparkasse A. vom Kläger auf seinen Vater übertragen worden ist, war Vermögen des Klägers im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG, denn nach dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen, objektiv für die Bank erkennbaren Willen sollte der Kläger mit Anlage dieses Kontos und der anderen beiden Konten Gläubiger des jeweiligen Guthabens werden (BVerwG, U. v. 4.9.2008 - 5 C 12/08 - DVBl 2009,129 unter Hinweis auf BGH, U. v. 18.10.1994 - XI ZR 237/93 - BGHZ 127, 229). Gegen die Zuordnung zum Kläger spricht insbesondere nicht, dass die Konten des Klägers bei der ...-sparkasse A. nicht vom ihm selbst eröffnet wurden, weil der Kläger zu diesem Zeitpunkt noch minderjährig war. Sowohl das Sparkonto Nr. 35... wie auch die anderen Konten bei der ...-sparkasse A. wurden auf den Namen des Klägers eingerichtet und es waren keinerlei Verfügungsbeschränkungen gegenüber der Bank zulasten des Klägers vereinbart. Vielmehr war für das Sparkonto Nr. 35... seitens der Eltern sogar ausdrücklich die Zustimmung erteilt worden, dass der Kläger, der im Zeitpunkt der Kontoeröffnung kurz vor der Volljährigkeit stand, ohne gesonderte Zustimmung der gesetzlichen Vertreter Verfügungen über das Konto vornehmen darf (vgl. Strafakte „Sonderband Bankauskünfte“). Aus der Bankbestätigung der ...-sparkasse A. vom 12. Februar 2014 ergibt sich zudem, dass für keines der Konten des Klägers eine Vollmacht erteilt worden ist (Blatt 299 f. Behördenakte).

Aus wessen Mitteln die auf ein Konto eingezahlten Gelder stammen, ist für die Frage der Forderungsinhaberschaft gegenüber der Bank unerheblich (BVerwG, U. v. 4.9.2008 - 5 C 30/07 - BVerwGE 132, 10). Damit spielt es auch keine Rolle, ob das Geld, wie vom Kläger vorgetragen, aus einer Erbschaft vom Vater des Klägers stammt.

Der Kläger hat das Geld rechtsgrundlos auf seinen Vater übertragen. Er hat nicht zur Überzeugung des Gerichts dargelegt, dass von dem ihm zustehenden Vermögen im Zeitpunkt der Antragstellung bestehende Schulden im Sinne des § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG abzuziehen waren. Insbesondere hat der Kläger das Bestehen eines Herausgabeanspruchs aus einem (verdeckten) Treuhandverhältnis zwischen ihm und seinem Vater schon nicht dargelegt, geschweige denn nachgewiesen.

Vom Auszubildenden zu seinen Gunsten geltend gemachte Verbindlichkeiten aus offenen und verdeckten Treuhandverhältnissen sind ausbildungsförderungsrechtlich nur dann bei der Ermittlung des anzurechnenden Vermögens zu berücksichtigen, wenn die Vereinbarungen auch zivilrechtlich wirksam zustande gekommen und dieser Umstand von dem insoweit darlegungspflichtigen Auszubildenden auch nachgewiesen worden ist. An diesen Nachweis sind, gerade im Hinblick auf die Gefahr des Missbrauchs bei solchen Abreden unter Angehörigen und nahen Bekannten strenge Anforderungen zu stellen. Soweit die tatsächlichen Grundlagen des jeweiligen Vertragsschlusses der Sphäre des Auszubildenden zuzuordnen sind, obliegt ihm bei der Aufklärung der erforderlichen Tatsachen eine gesteigerte Mitwirkungspflicht und die Nichterweislichkeit solcher Tatsachen geht insoweit zu seinen Lasten. Da die relevanten Umstände oft in familiären Beziehungen wurzeln oder sich als innere Tatsache darstellen, die häufig nicht zweifelsfrei feststellbar sind, ist es zudem gerechtfertigt für die Frage, ob ein entsprechender Vertragsschluss vorliegt, äußerlich erkennbare Merkmale als Beweisanzeichen heranzuziehen (BVerwG, U. v. 4.9.2008 - 5 C 12/08 - juris).

Soweit die Klägerseite vorbringt, das Vermögen habe dem Vater des Klägers gehört, und damit der Sache nach das Vorliegen eines verdeckten Treuhandverhältnisses bzw. eine diesem vergleichbare Konstellation (vgl. VG Augsburg, U. v. 29.11.2011 - Au 3 K 11.698 - juris Rn. 45) geltend macht, ist dies unbeachtlich. Zwar kann eine Treuhandabrede ausbildungsförderungsrechtlich beachtlich sein, wenn sie zivilrechtlich wirksam zustande gekommen ist (vgl. BVerwG, U. v. 4.9.2008 - 5 C 12.08 - juris). Hier fehlt es bereits deshalb an einem solchen Treuhandverhältnis, weil dieses eine schuldrechtliche Vereinbarung zwischen dem Treuhandgeber und dem Treuhandnehmer voraussetzen würde. Der Kläger will aber gar nichts von dem Vermögen gewusst haben, wie er im gesamten Verwaltungsverfahren, im Strafverfahren und auch in der mündlichen Verhandlung am 4. Mai 2016 angegeben hat. Dann kann er aber auch keine zivilrechtliche Vereinbarung mit seinem Vater getroffen bzw. nach Eintritt der Volljährigkeit nachträglich genehmigt haben.

Die Förderbescheide waren daher wegen der unterbliebenen Anrechnung von Vermögen, das dem Kläger zuzuordnen ist, rechtswidrig. Die Ausbildungsförderung wurde im angefochtenen Bescheid korrekt auf Null festgesetzt.

Der Kläger kann sich gegenüber der Rücknahme des Bewilligungsbescheides auch nicht auf Vertrauensschutz berufen. Nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X kann sich der Begünstigte nicht auf Vertrauen berufen, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Vorliegend hat der Kläger die Vermögensübertragung auf seinen Vater grob fahrlässig im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X nicht angegeben hat. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, weil schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt worden sind und das nicht beachtet worden ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (BVerwG, U. v 30.6.2010 - 5 C 3/09 - NVwZ-RR 2010, 926 m. w. N.; BayVGH, B. v. 12.10.2011 - 12 ZB 11.854 - juris). Es ist nicht glaubhaft, dass der Kläger bei Stellung der BAföG-Anträge keine Kenntnis von den Konten bei der ...-sparkasse gehabt haben will. Der Kläger hat im Strafverfahren selbst angegeben, dass er 2008 leichtsinnig auf einer Vertrauensbasis zu seinem Vater etwas unterschrieben habe. Von der ...-sparkasse A. wurde ein Auflösungsantrag betreffend das Festgeldkonto Nr. 2...7 vom 17. Juli 2008 vorgelegt, der vom Kläger persönlich unterschrieben worden ist (vgl. Strafakte, „Sonderband Bankauskünfte“). Damit musste dem Kläger bekannt sein, dass auf seinen Namen Konten bei der ...-sparkasse A. bestanden. Auch in der Bankauskunft vom 12. Februar 2014 bestätigt die ...-sparkasse A., dass aus ihrer Sicht der Kläger durch die Anträge zur Auflösung der Konten Nr. 2...7 und 2...4 sowie der Umbuchung auf das Konto Nr. 35... vom Bestand dieser Konten Kenntnis gehabt habe (Blatt 299 f. Behördenakte). Spätestens mit der Unterzeichnung der Auflösungsanträge seiner Konten und der Übertragung der Guthaben auf seinen Vater hätte sich dem Kläger aufdrängen müssen, bei seinem Vater nachzufragen, um was für Gelder es sich dabei handelt. Genauso hätte es sich ihm - gerade auch wegen des engen zeitlichen Zusammenhangs der Übertragung zur BAföG-Antragstellung - aufdrängen müssen, dass er dem Beklagten bei der BAföG-Antragstellung offen legen muss, dass er im Juli 2008 einen auf seinen Namen laufenden Geldbetrag in Höhe von 63.537,92 € übertragen hat. Selbst wenn er davon ausgegangen sein sollte, dass es sich hierbei nicht um sein Vermögen gehandelt habe, hätte er die Übertragung zumindest offen legen müssen, um dem Beklagten eine eigenständige Prüfung und Bewertung des Sachverhaltes zu ermöglichen (so ausdrücklich: BVerwG, U. v. 30.6.2010, a. a. O.; BayVGH, B. v. 12.10.2011 - 12 ZB 11.854 - juris).

Ermessensfehler bei der Rücknahme sind nicht ersichtlich. Ist Vertrauensschutz ausgeschlossen, ist das Ermessen in der Regel dahingehend auszuüben, dass der Betrag zurückzufordern ist (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Aufl. 2015, § 48 Rn. 127 b; vgl. auch v. Wulffen, SGB X, 7. Aufl. 2010, § 45 Rn. 90). Die Ausführungen des Beklagten sind in diesem Sinne ausreichend und daher nicht zu beanstanden.

Da der Rücknahmebescheid des Beklagten vom 21. November 2013 somit zu Recht ergangen ist, hat der Kläger die ihm zu Unrecht erbrachten Förderleistungen in Höhe von 18.398,- € zu erstatten (§ 50 Abs. 1 und 3 SGB X). Soweit in der Begründung des Widerspruchsbescheids unter Nr. 5 von einem Erstattungsbetrag in Höhe von 6.804,- € abzüglich einer Aufrechnungsrate von 51,20 € die Rede ist, wird hierdurch keine abweichende Regelung getroffen. Um den Regelungsinhalt und -umfang eines VA zu erkennen, ist vom Wortlaut des verfügenden Teils unter Zuhilfenahme der Begründung auszugehen (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage 2014; Rn. 76 zu § 35). Mit der Zurückweisung des Widerspruchs (Ziffer I. des Tenors des Widerspruchsbescheids) hat der Beklagte den Bescheid vom 21. November 2013 vollinhaltlich bestätigt. Bei dem in der Begründung genannten Betrag von 6.804,- € handelt es sich um ein offensichtliches, aus dem Gesamtzusammenhang des Widerspruchsbescheids ohne Weiteres erkennbares Versehen. Maßgeblich bleibt damit die im Bescheid vom 21. November 2013 festgesetzte Rückforderung.

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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published on 22/01/2014 00:00

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Gründe Der Kläger wendet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung für eine von ihm angestrengte Klage zum Verwaltungsgericht Ansbach auf Leistu
published on 30/06/2010 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die mit der Rücknahme vorangegangener Bewilligungsbescheide verbundene Rückforderung von Ausbildungsförderung in Höhe von insge
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Annotations

(1)1Wer nach § 44 Absatz 1 dieses Gesetzes und nach § 7 des Investmentsteuergesetzes zum Steuerabzug verpflichtet ist, hat dem Bundeszentralamt für Steuern nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung neben den in § 93c Absatz 1 der Abgabenordnung genannten Angaben folgende Daten zu übermitteln:

1.
bei den Kapitalerträgen, für die ein Freistellungsauftrag erteilt worden ist,
a)
die Kapitalerträge, bei denen vom Steuerabzug Abstand genommen worden ist oder bei denen Kapitalertragsteuer auf Grund des Freistellungsauftrags gemäß § 44b Absatz 6 Satz 4 dieses Gesetzes oder gemäß § 7 Absatz 5 Satz 1 des Investmentsteuergesetzes erstattet wurde,
b)
die Kapitalerträge, bei denen die Erstattung von Kapitalertragsteuer beim Bundeszentralamt für Steuern beantragt worden ist,
2.
die Kapitalerträge, bei denen auf Grund einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung einer natürlichen Person nach § 44a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 vom Steuerabzug Abstand genommen oder eine Erstattung vorgenommen wurde.
2Bei einem gemeinsamen Freistellungsauftrag sind die Daten beider Ehegatten zu übermitteln.3§ 72a Absatz 4, § 93c Absatz 1 Nummer 3 und § 203a der Abgabenordnung finden keine Anwendung.

(2)1Das Bundeszentralamt für Steuern darf den Sozialleistungsträgern die Daten nach Absatz 1 mitteilen, soweit dies zur Überprüfung des bei der Sozialleistung zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens erforderlich ist oder die betroffene Person zustimmt.2Für Zwecke des Satzes 1 ist das Bundeszentralamt für Steuern berechtigt, die ihm von den Sozialleistungsträgern übermittelten Daten mit den vorhandenen Daten nach Absatz 1 im Wege des automatisierten Datenabgleichs zu überprüfen und das Ergebnis den Sozialleistungsträgern mitzuteilen.

(3)1Ein inländischer Versicherungsvermittler im Sinne des § 59 Absatz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes hat das Zustandekommen eines Vertrages im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 6 zwischen einer im Inland ansässigen Person und einem Versicherungsunternehmen mit Sitz und Geschäftsleitung im Ausland nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung dem Bundeszentralamt für Steuern mitzuteilen.2Dies gilt nicht, wenn das Versicherungsunternehmen eine Niederlassung im Inland hat oder das Versicherungsunternehmen dem Bundeszentralamt für Steuern bis zu diesem Zeitpunkt das Zustandekommen eines Vertrages angezeigt und den Versicherungsvermittler hierüber in Kenntnis gesetzt hat.3Neben den in § 93c Absatz 1 der Abgabenordnung genannten Daten sind folgende Daten zu übermitteln:

1.
Name und Anschrift des Versicherungsunternehmens sowie Vertragsnummer oder sonstige Kennzeichnung des Vertrages,
2.
Laufzeit und garantierte Versicherungssumme oder Beitragssumme für die gesamte Laufzeit,
3.
Angabe, ob es sich um einen konventionellen, einen fondsgebundenen oder einen vermögensverwaltenden Versicherungsvertrag handelt.
4Ist mitteilungspflichtige Stelle nach Satz 1 das ausländische Versicherungsunternehmen und verfügt dieses weder über ein Identifikationsmerkmal nach den §§ 139a bis 139c der Abgabenordnung noch über eine Steuernummer oder ein sonstiges Ordnungsmerkmal, so kann abweichend von § 93c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a der Abgabenordnung auf diese Angaben verzichtet werden.5Der Versicherungsnehmer gilt als Steuerpflichtiger im Sinne des § 93c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c der Abgabenordnung.6§ 72a Absatz 4 und § 203a der Abgabenordnung finden keine Anwendung.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden.

(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 60 entsprechend.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

1.
für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro,
2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro,
3.
für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro.
Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.

(2) (weggefallen)

(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.

(1) Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf).

(2) Auf den Bedarf sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen; die Anrechnung erfolgt zunächst auf den nach § 17 Absatz 2 Satz 1 als Zuschuss und Darlehen, dann auf den nach § 17 Absatz 3 als Darlehen und anschließend auf den nach § 17 Absatz 1 als Zuschuss zu leistenden Teil des Bedarfs. Als Ehegatte oder Lebenspartner im Sinne dieses Gesetzes gilt der nicht dauernd Getrenntlebende, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2a) Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten.

(3) Einkommen der Eltern bleibt ferner außer Betracht, wenn der Auszubildende

1.
ein Abendgymnasium oder Kolleg besucht,
2.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet hat,
3.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig war oder
4.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Abschluss einer vorhergehenden, zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre oder im Falle einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig war.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende in den Jahren seiner Erwerbstätigkeit in der Lage war, sich aus deren Ertrag selbst zu unterhalten.

(4) Ist Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners, der Eltern oder eines Elternteils außer auf den Bedarf des Antragstellers auch auf den anderer Auszubildender anzurechnen, die in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann, so wird es zu gleichen Teilen angerechnet. Dabei sind auch die Kinder des Einkommensbeziehers zu berücksichtigen, die Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des Einkommens der Eltern erhalten können und nicht ein Abendgymnasium oder Kolleg besuchen oder bei Beginn der Ausbildung das 30. Lebensjahr vollendet haben. Nicht zu berücksichtigen sind Auszubildende, die eine Universität der Bundeswehr oder Verwaltungsfachhochschule besuchen, sofern diese als Beschäftigte im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhalten.

Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.

(1) Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf).

(2) Auf den Bedarf sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen; die Anrechnung erfolgt zunächst auf den nach § 17 Absatz 2 Satz 1 als Zuschuss und Darlehen, dann auf den nach § 17 Absatz 3 als Darlehen und anschließend auf den nach § 17 Absatz 1 als Zuschuss zu leistenden Teil des Bedarfs. Als Ehegatte oder Lebenspartner im Sinne dieses Gesetzes gilt der nicht dauernd Getrenntlebende, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2a) Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten.

(3) Einkommen der Eltern bleibt ferner außer Betracht, wenn der Auszubildende

1.
ein Abendgymnasium oder Kolleg besucht,
2.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet hat,
3.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig war oder
4.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Abschluss einer vorhergehenden, zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre oder im Falle einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig war.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende in den Jahren seiner Erwerbstätigkeit in der Lage war, sich aus deren Ertrag selbst zu unterhalten.

(4) Ist Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners, der Eltern oder eines Elternteils außer auf den Bedarf des Antragstellers auch auf den anderer Auszubildender anzurechnen, die in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann, so wird es zu gleichen Teilen angerechnet. Dabei sind auch die Kinder des Einkommensbeziehers zu berücksichtigen, die Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des Einkommens der Eltern erhalten können und nicht ein Abendgymnasium oder Kolleg besuchen oder bei Beginn der Ausbildung das 30. Lebensjahr vollendet haben. Nicht zu berücksichtigen sind Auszubildende, die eine Universität der Bundeswehr oder Verwaltungsfachhochschule besuchen, sofern diese als Beschäftigte im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhalten.

(1) Als Vermögen gelten alle

1.
beweglichen und unbeweglichen Sachen,
2.
Forderungen und sonstige Rechte.
Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann.

(2) Nicht als Vermögen gelten

1.
Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen,
2.
Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457) sowie die Wiedereingliederungsbeihilfe nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes,
3.
Nießbrauchsrechte,
4.
Haushaltsgegenstände.

(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen

1.
bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes,
2.
bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes.

(2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Dies gilt nicht für das nach diesem Gesetz erhaltene Darlehen.

(4) Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.