Verwaltungsgericht München Urteil, 04. Mai 2016 - M 15 K 14.1191

published on 04/05/2016 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 04. Mai 2016 - M 15 K 14.1191
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Subsequent court decisions
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 12 ZB 16.1222, 11/01/2017

Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Besuch des Business College of Athens, einer privaten Hochschule in Griechenland.

Der Kläger war am Business College of Athens (im Folgenden: BCA) seit 2008 in der Fachrichtung „BA (Hons) Advertising, Marketing Communications and Public Relations“ eingeschrieben. Am .... August 2011 beantragte er beim Studentenwerk Marburg Ausbildungsförderung nach dem BAföG für den Bewilligungszeitraum 9/2011 bis 8/2012. Als ständigen Wohnsitz gab er ... an, wo er sich auch während seiner Abiturvorbereitung (08/2007-08/2009) aufgehalten habe.

Mit Schreiben vom 28. Juni 2012 bestätigte die London Metropolitan University, dass der Kläger von 2008 bis 2012 im Studiengang „BA (Hons) Advertising, Marketing Communications and Public Relations“ eingeschrieben war und nach erfolgreichem Abschluss seines Studiums den Bachelortitel erworben habe. Eine Kopie des Abschlusszeugnisses vom ... Oktober 2012 legte die Bevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom .... September 2015 vor. Dazu führte sie aus, dass der Kläger das Original noch nicht erhalten habe, da das BCA dieses aufgrund ausstehender Zahlungen des Klägers noch zurückbehalte.

Nach Auskünften der Kultusministerkonferenz (KMK) - Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen - vom 21. Februar 2013, vom 17. Juli 2015 und vom 27. August 2015 handele es sich bei dem BCA um eine private Hochschule, die mit der London Metropolitan University kooperiere. Die London Metropolitan University verleihe die Bachelorgrade, denn das BCA selbst könne keine Grade verleihen. Private Colleges in Griechenland hätten eine Betriebserlaubnis des griechischen Bildungsministeriums, leisteten jedoch Dienste für „untypische Bildung“ und böten Studiengänge auf Basis von Vereinbarungen mit britischen Hochschulen an. Sie führten jedoch zu keinem staatlich anerkannten griechischen Studienabschluss, so dass die Aufnahme eines Masterstudiums in Griechenland mit diesem Abschluss nicht möglich sei. Das BCA bilde weder institutionell noch im Hinblick auf seine Ausbildung einen Bestandteil des britischen Bildungsbereiches, insbesondere nicht des Hochschulbereichs. Nach britischem Hochschulrecht sei es gestattet, auch Hochschulgrade für Ausbildungen im Ausland zu vergeben, die an Einrichtungen ohne hochschulrechtliche Anerkennung weder in ihrem Sitzland noch in Großbritannien absolviert wurden. Die Ausbildung am BCA sei weder nach griechischem noch nach britischem Recht eine anerkannte Hochschulausbildung. Die Verleihung eines Bachelorgrades der London Metropolitan University beinhalte keine Grundlage für die Vergleichbarkeit des Abschlusses mit einem deutschen Hochschulabschluss. Diese fehlende Vergleichbarkeit führe in der Regel zu einer Verweigerung der Zulassung zu Masterstudiengängen an deutschen Hochschulen.

Der Deutsche Akademische Austausch Dienst (DAAD) teilte mit Schreiben vom 2. Juli 2015 mit, dass der er keine Stipendien- bzw. Austauschprogramme mit dem BCA unterhalte. Abschlüsse einer privaten griechischen Hochschule würden von staatlichen Hochschulen weder in Griechenland noch in Deutschland anerkannt.

Der Kläger legte am .... Februar 2013 ein Schreiben des griechischen Bildungsministeriums vom 22. Januar 2013 in griechischer Sprache sowie in (schwer verständlicher) beglaubigter Übersetzung vor, dem zu entnehmen ist, dass private Hochschulen, die mindestens dreijährige Bachelor- oder Masterstudien anböten, Dienste für „untypische Bildung“ leisteten und über Franchiseverträge mit ausländischen Hochschulen kooperierten. Die Abschlüsse dieser Hochschulen könnten von griechischen Hochschulen für „typische Bildung“ nach bestimmten Voraussetzungen anerkannt werden.

Zudem legte der Kläger ein „Certificate of Accreditation“ vor, wonach das British Accreditation Council das BCA als eine unabhängige höhere Ausbildungsstätte anerkannt habe.

Mit Bescheid vom 28. Juni 2013 lehnte das Studentenwerk Marburg (Beklagter) den Antrag des Klägers ab. Die Fördervoraussetzungen gemäß § 5 Abs. 2 und 4 BAföG lägen nicht vor. Die Ausbildung am BCA sei dem Besuch von Ausbildungsstätten im Inland nicht gleichwertig. Die Anfrage bei der Zentralstelle für das ausländische Bildungswesen bei der ständigen Kultusministerkonferenz habe ergeben, dass das BCA weder einer Berufsfachschule noch einer höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule im Inland gleichwertig sei und auch nicht zu einem Abschluss führe, der einer staatlichen Ausbildung in Griechenland gleichwertig sei.

Die Bevollmächtigte des Klägers legte am .... Juli 2013 Widerspruch hiergegen ein. Zum Nachweis dafür, dass es sich bei dem Studium des Klägers in Griechenland um ein gleichwertiges Studium im Sinne des § 5 Abs. 4 BAföG handele, legte der Kläger ein Schreiben der London Metropolitan University vom 8. Oktober 2013 vor, aus dem sich ergibt, dass die Studenten am BCA einen Abschluss erhalten, der dem gleichwertig ist, den Studenten erhalten, die ihre Ausbildung an der London Metropolitan University abgeschlossen haben.

Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Januar 2014, zugestellt am 30. Januar 2014, wies das Studentenwerk Marburg den Widerspruch des Klägers zurück. Die vom Kläger besuchte Ausbildungsstätte erfülle nicht die Voraussetzungen der Gleichwertigkeit im Sinne des § 5 Abs. 4 BAföG. Die Ausbildung führe zu keinem in Griechenland staatlich anerkannten Studienabschluss. Die Anfrage bei der ständigen Kultusministerkonferenz habe ergeben, dass das BCA keiner Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 BAföG zugeordnet werden könne. Die bloße Kooperation mit einer gleichwertigen Einrichtung führe nicht dazu, dass die von dem Auszubildenden besuchte Ausbildungsstätte, die einer Ausbildungsstätte im Inland nicht gleichwertig sei, über den Weg der Kooperation die institutionelle Gleichwertigkeit erlange. Zur Sicherstellung der Qualität einer Ausbildung könne nicht allein auf den Studiengang oder auf Studieninhalte, losgelöst von der Institution, an der der Studiengang durchgeführt werde, abgestellt werden. Vielmehr sei diesbezüglich eine institutionelle Gleichwertigkeit der Ausbildungsstätte, an der die Ausbildung absolviert werde, erforderlich. Eine vertraglich abgeleitete Gleichwertigkeit, die sich allenfalls auf bestimmte Inhalte des Ausbildungsgangs erstrecke, sei im Hinblick auf die Sicherstellung der Qualität der Ausbildung als nicht ausreichend anzusehen.

Am .... Februar 2014 ließ der Kläger durch seine Bevollmächtigte Klage zum Verwaltungsgericht Gießen erheben mit dem Antrag,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 28. Juni 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Januar 2014 zu verpflichten, dem Kläger Leistungen nach dem BAföG ab Antragstellung zu gewähren.

Ferner ließ er beantragen, ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Bevollmächtigten zu bewilligen.

Zur Begründung seiner Klage ließ er ausführen: Bei seiner Ausbildung am Business College of Athens handele es sich um eine gleichwertige Ausbildung im Sinne des § 5 Abs. 2 BAföG. Im Schreiben des griechischen Bildungsministeriums werde ausdrücklich bescheinigt, dass die Abschlüsse in Griechenland anerkannt würden. Tatsächlich reiche der Abschluss aus, um in Griechenland eine Beamtenlaufbahn einzuschlagen. Die Zugangsvoraussetzungen seien ebenfalls mit denen an einer deutschen Hochschule vergleichbar. Dass sich die Kooperationshochschule ebenfalls im EU-Ausland befinde und eine gleichwertige Ausbildung anbiete, könne nicht zu einer anderen Wertung des Sachverhaltes führen. Bei der Kooperationsuniversität, der London Metropolitan University, handele es sich um eine von der Zentralstelle für das ausländische Bildungswesen anerkannte Ausbildungsstätte. Der Abschluss, den der Kläger am BCA erhalte, sei den dort erreichbaren Abschlüssen gleichwertig.

Der Beklagte beantragte

Klageabweisung.

Mit Beschluss vom 17. März 2014 erklärte sich das Verwaltungsgericht Gießen für örtlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das zuständige Verwaltungsgericht München.

Mit Beschluss vom 26. November 2015 lehnte das Gericht die Gewährung von Prozesskostenhilfe ab. Die hiergegen eingelegte Beschwerde wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 2. März 2016 (Az. 12 C 15.2706) zurück.

Die Bevollmächtigte des Klägers hat mit Schriftsatz vom .... März 2015, der Beklagte mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2014 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Rechtsstandes wird auf die Gerichts- sowie die vorgelegte Behördenakte verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

Über die Klage konnte im schriftlichen Verfahren ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden, da sich die Beteiligten hiermit schriftlich einverstanden erklärt haben, § 101 Abs. 2 VwGO.

Die zulässige Klage ist unbegründet, denn der Bescheid des Beklagten vom 28. Juni 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Januar 2014 ist rechtmäßig und verletzt somit den Kläger nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

Der Anspruch auf Ausbildungsförderung richtet sich im vorliegenden Fall nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 4 BAföG. Danach wird Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, Ausbildungsförderung für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte geleistet, wenn eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz aufgenommen oder fortgesetzt wird. Zwar liegen diese Voraussetzungen hier vor, jedoch ist zusätzlich erforderlich, dass der Besuch der Ausbildungsstätte im Ausland dem Besuch der im Inland gelegenen in § 5 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 BAföG aufgelisteten Ausbildungsstätten gleichwertig ist (§ 5 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 BAföG). Hieran fehlt es vorliegend.

Für die Feststellung der Gleichwertigkeit, die nach § 5 Abs. 4 Satz 2 BAföG von Amts wegen zu prüfen ist, geht das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung von folgendem Maßstab aus: Gleichwertigkeit ist dann gegeben, wenn die Ausbildung an der ausländischen Ausbildungsstätte nach Zugangsvoraussetzungen, Art und Inhalt der Ausbildung sowie nach dem vermittelten Ausbildungsabschluss der Ausbildung gleichkommt, welche die für den Vergleich heranzuziehende Ausbildungsstätte im Inland vermittelt (BVerwG U. v. 5.12.2000 - 5 C 25/00 - juris; U. v. 12.7.2012 - 5 C 14/11 - juris; BayVGH B. v. 10.03.2010 - 12 C 09.1170 - juris). Maßgeblich ist also eine „institutionelle Gleichwertigkeit“, die sich aus der vergleichenden Betrachtung der jeweiligen Ausbildung in ihrer Gesamtheit ergibt. Eine solche institutionelle Gleichwertigkeit ist hier nicht gegeben.

Das BCA ist ein griechisches Privatcollege. Nach der vorgelegten Bescheinigung des griechischen Erziehungsministeriums haben private Colleges in Griechenland zwar eine Betriebserlaubnis, leisten jedoch ausschließlich Dienste für „untypische Bildung“ (im Gegensatz wohl zur Leistung „typischer Bildung“ durch die staatlichen Universitäten) und bieten Abschlüsse in Kooperation mit britischen Hochschulen an.

Das BCA kooperierte zur Studienzeit des Klägers mit der London Metropolitan University, Großbritannien. Das BCA selbst konnte keinen Abschluss verleihen, dies geschah allein durch die London Metropolitan University. Die Ausbildung wurde also am BCA geleistet, das Abschlusszeugnis aber von der London Metropolitan University ausgestellt (sog. Franchising). Zugangsvoraussetzungen sind nach dem Internetauftritt des BCA entweder ein High School Abschluss, ein International Baccalaureat Diploma oder Ähnliches. Insoweit liegt also wohl Vergleichbarkeit mit einer inländischen Ausbildungsstätte (Hochschule) vor. Die vom Kläger absolvierte Ausbildung ist eine vierjährige Ausbildung auf Bachelorebene. Ob Art und Inhalt einer Ausbildung am BCA der Ausbildung im Inland gleichwertig sind, kann dahinstehen, da jedenfalls der am BCA erzielte Abschluss nicht gleichwertig ist.

Dem Kläger wurde mit dem Zeugnis der London Metropolitan University ein Bachelorgrad im Franchising-Verfahren verliehen. Zur Frage, ob dieser Abschluss einem inländischen vergleichbar ist, hat das Gericht Anfragen an den Deutschen Akademischen Austausch Dienst (DAAD) und die Zentralstelle für das ausländische Bildungswesen bei der Ständigen Konferenz der Kultusminister (ZAB) gestellt. Der DAAD hat in seiner Stellungnahme vom 2. Juli 2015 ausgeführt, dass nach dortiger Erfahrung die Abschlüsse von griechischen Privathochschulen weder von griechischen staatlichen Hochschulen noch von deutschen Hochschulen anerkannt würden und der DAAD deshalb kein Stipendien- bzw. Austauschprogramm mit dem BCA unterhalte.

Nach den Auskünften der ZAB vom 17. Juli 2015 und vom 27. August 2015 führen die Abschlüsse des BCA zu keinem staatlich anerkannten griechischen Studienabschluss, so dass die Aufnahme eines Masterstudiengangs in Griechenland mit diesem Abschluss nicht möglich ist. Auch die Tatsache, dass der Bachelorgrad von der London Metropolitan University verliehen wurde, beinhalte keine Vergleichbarkeit mit einem deutschen Hochschulabschluss. Weiter führt die ZAB aus, dass diese fehlende Vergleichbarkeit in der Regel zur Verweigerung der Zulassung zu Masterstudiengängen deutscher Hochschulen führe. Ferner weist die ZAB auf ihrer Homepage (www.kmk.org/zab/zeugnisbewertung) darauf hin, dass bei Hochschulabschlüssen, die im Rahmen von Franchising erworben wurden, alle beteiligten Institutionen nach dem Recht des Sitzlandes ordnungsgemäß als Hochschule anerkannt sein müssten. Ferner müssten diese Abschlüsse hinsichtlich der Qualität den Anforderungen aller an der Kooperation beteiligten Länder entsprechen und mit den hochschulrechtlichen Regelungen dieser Länder vereinbar sein. Dies ist, wie bereits dargelegt, nicht der Fall, da die BCA weder staatlich anerkannt ist noch eigene Grade verleihen kann.

Die Tatsache, dass die London Metropolitan University unstreitig eine einer deutschen Hochschule gleichwertige Bildungseinrichtung ist, und der Kläger von dieser den Bachelorgrad verliehen bekommen hat, kann an dieser Einschätzung nichts ändern. Denn für die Prüfung der institutionellen Gleichwertigkeit ist auf die lehrende Einrichtung selbst abzustellen. Eine lediglich durch Kooperation abgeleitete Gleichwertigkeit ist nicht ausreichend. Dies ergibt sich insbesondere mit Blick auf den Zweck der Regelung von § 5 Abs. 4 BAföG, dem öffentlichen Interesse Rechnung zu tragen, dass mit Steuermitteln finanzierte Leistungen der Ausbildungsförderung nur hinsichtlich solcher ausländischer Ausbildungsstätten gewährt werden, deren Qualität der Ausbildung einer inländischen vergleichbar ist.

Die London Metropolitan University hat zwar mit Schreiben vom 8. Oktober 2013 bestätigt, dass der Abschluss am BCA einem in London erworbenen Abschluss vergleichbar sei. Auch hieraus kann sich aber eine Vergleichbarkeit mit einem deutschen Bachelorabschluss nicht herleiten lassen. Denn dann müsste die Zulassung zu einem Masterstudiengang an einer deutschen Hochschule grundsätzlich möglich sein, was nach den Angaben der ZAB und des DAAD vorliegend gerade nicht der Fall ist.

Der Hinweis der Klägerbevollmächtigten, dass der Abschluss am BCA in Griechenland ausreiche, um eine Beamtenlaufbahn einzuschlagen, vermag nicht die Gleichwertigkeit zu einem inländischen Hochschulabschluss zu begründen. Denn eine Beamtenlaufbahn kann in vielen Bereichen auch ohne Hochschulabschluss eingeschlagen werden. In der Bescheinigung des griechischen Erziehungsministeriums wird ausgeführt, dass die Frage, ob eine „berufliche Gleichwertigkeit“ der an privaten Colleges erzielten Abschlüsse anerkannt werde, jeweils im Einzelfall vom Rat für Anerkennung der beruflichen Qualifikationen (SAEP) geprüft werde. Auch aus dieser Bescheinigung ergibt sich also, dass die BCA selbst keinen Hochschulstatus hat und die dort erhaltenen Abschlüsse selbst in Griechenland nicht automatisch anerkannt werden.

Da das Gericht anhand der vorliegenden Unterlagen eine Gleichwertigkeit der Ausbildung an der ausländischen Ausbildungsstätte nicht feststellen konnte, hat der Kläger keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung nach § 5 BAföG. Der Bescheid der Beklagten vom 28. Juni 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Januar 2014 ist somit rechtmäßig, wie bereits in dem im gleichen Verfahren ergangenen Beschluss des Gerichts vom 26. November 2015, mit dem der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt wurde, dargelegt wurde. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die Begründung des Gerichts in seinem Beschluss ausdrücklich für zutreffend erachtet (B.v. 2.03.2016 - 12 C 15.2766 - juris). Neue Gesichtspunkte, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Das Verfahren ist gemäß § 188 VwGO gerichtskostenfrei. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 12/07/2012 00:00

Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Ausbildungsförderung für ein Auslandsstudium.
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Annotations

(1) Der ständige Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist an dem Ort begründet, der nicht nur vorübergehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist, ohne dass es auf den Willen zur ständigen Niederlassung ankommt; wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung an einem Ort aufhält, hat dort nicht seinen ständigen Wohnsitz begründet.

(2) Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn

1.
er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und außer bei Schulen mit gymnasialer Oberstufe und bei Fachoberschulen zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann oder
2.
im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einer deutschen und mindestens einer ausländischen Ausbildungsstätte die aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen einer einheitlichen Ausbildung abwechselnd von den beteiligten deutschen und ausländischen Ausbildungsstätten angeboten werden oder
3.
eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz aufgenommen oder fortgesetzt wird oder
4.
die Ausbildung nach einer der Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes vergleichbaren Festsetzung regelmäßig innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden kann.
Die Ausbildung muss mindestens sechs Monate oder ein Semester dauern; findet sie im Rahmen einer mit der besuchten Ausbildungsstätte vereinbarten Kooperation statt, muss sie mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden beim Besuch einer Ausbildungsstätte in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern eine vergleichbare Ausbildung im Inland förderungsfähig wäre. Satz 1 ist auf die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden auch dann anzuwenden, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz nicht im Inland haben, aber nach den besonderen Umständen des Einzelfalls ihre hinreichende Verbundenheit zum Inland anderweitig nachweisen. Satz 1 Nummer 3 gilt für die in § 8 Absatz 1 Nummer 6 und 7, Absatz 2 und 3 bezeichneten Auszubildenden nur, wenn sie die Zugangsvoraussetzungen für die geförderte Ausbildung im Inland erworben haben oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes besitzen.

(3) (weggefallen)

(4) Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch von folgenden im Inland gelegenen Ausbildungsstätten nach § 2 gleichwertig ist:

1.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 11,
2.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 10, soweit die Hochschulzugangsberechtigung nach 12 Schuljahren erworben werden kann,
3.
Berufsfachschulen,
4.
Fach- und Fachoberschulklassen,
5.
Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen;
Absatz 2 Nummer 3 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch der Ausbildungsstätten in den Nummern 3 bis 5 gleichwertig ist, wobei die Fachoberschulklassen ausgenommen sind. Die Prüfung der Gleichwertigkeit erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens.

(5) Wird im Zusammenhang mit dem Besuch einer im Inland gelegenen Berufsfachschule, einer Fachschulklasse, einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule oder mit dem nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 geförderten Besuch einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen vergleichbaren Ausbildungsstätte ein Praktikum gefordert, so wird für die Teilnahme an einem Praktikum im Ausland Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die Ausbildungsstätte oder die zuständige Prüfungsstelle anerkennt, das diese fachpraktische Ausbildung den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genügt. Das Praktikum im Ausland muss der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich sein und mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden bei einem Praktikum in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern ein vergleichbares Praktikum im Inland förderungsfähig wäre.

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

(1) Der ständige Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist an dem Ort begründet, der nicht nur vorübergehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist, ohne dass es auf den Willen zur ständigen Niederlassung ankommt; wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung an einem Ort aufhält, hat dort nicht seinen ständigen Wohnsitz begründet.

(2) Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn

1.
er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und außer bei Schulen mit gymnasialer Oberstufe und bei Fachoberschulen zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann oder
2.
im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einer deutschen und mindestens einer ausländischen Ausbildungsstätte die aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen einer einheitlichen Ausbildung abwechselnd von den beteiligten deutschen und ausländischen Ausbildungsstätten angeboten werden oder
3.
eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz aufgenommen oder fortgesetzt wird oder
4.
die Ausbildung nach einer der Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes vergleichbaren Festsetzung regelmäßig innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden kann.
Die Ausbildung muss mindestens sechs Monate oder ein Semester dauern; findet sie im Rahmen einer mit der besuchten Ausbildungsstätte vereinbarten Kooperation statt, muss sie mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden beim Besuch einer Ausbildungsstätte in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern eine vergleichbare Ausbildung im Inland förderungsfähig wäre. Satz 1 ist auf die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden auch dann anzuwenden, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz nicht im Inland haben, aber nach den besonderen Umständen des Einzelfalls ihre hinreichende Verbundenheit zum Inland anderweitig nachweisen. Satz 1 Nummer 3 gilt für die in § 8 Absatz 1 Nummer 6 und 7, Absatz 2 und 3 bezeichneten Auszubildenden nur, wenn sie die Zugangsvoraussetzungen für die geförderte Ausbildung im Inland erworben haben oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes besitzen.

(3) (weggefallen)

(4) Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch von folgenden im Inland gelegenen Ausbildungsstätten nach § 2 gleichwertig ist:

1.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 11,
2.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 10, soweit die Hochschulzugangsberechtigung nach 12 Schuljahren erworben werden kann,
3.
Berufsfachschulen,
4.
Fach- und Fachoberschulklassen,
5.
Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen;
Absatz 2 Nummer 3 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch der Ausbildungsstätten in den Nummern 3 bis 5 gleichwertig ist, wobei die Fachoberschulklassen ausgenommen sind. Die Prüfung der Gleichwertigkeit erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens.

(5) Wird im Zusammenhang mit dem Besuch einer im Inland gelegenen Berufsfachschule, einer Fachschulklasse, einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule oder mit dem nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 geförderten Besuch einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen vergleichbaren Ausbildungsstätte ein Praktikum gefordert, so wird für die Teilnahme an einem Praktikum im Ausland Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die Ausbildungsstätte oder die zuständige Prüfungsstelle anerkennt, das diese fachpraktische Ausbildung den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genügt. Das Praktikum im Ausland muss der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich sein und mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden bei einem Praktikum in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern ein vergleichbares Praktikum im Inland förderungsfähig wäre.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der ständige Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist an dem Ort begründet, der nicht nur vorübergehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist, ohne dass es auf den Willen zur ständigen Niederlassung ankommt; wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung an einem Ort aufhält, hat dort nicht seinen ständigen Wohnsitz begründet.

(2) Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn

1.
er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und außer bei Schulen mit gymnasialer Oberstufe und bei Fachoberschulen zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann oder
2.
im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einer deutschen und mindestens einer ausländischen Ausbildungsstätte die aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen einer einheitlichen Ausbildung abwechselnd von den beteiligten deutschen und ausländischen Ausbildungsstätten angeboten werden oder
3.
eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz aufgenommen oder fortgesetzt wird oder
4.
die Ausbildung nach einer der Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes vergleichbaren Festsetzung regelmäßig innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden kann.
Die Ausbildung muss mindestens sechs Monate oder ein Semester dauern; findet sie im Rahmen einer mit der besuchten Ausbildungsstätte vereinbarten Kooperation statt, muss sie mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden beim Besuch einer Ausbildungsstätte in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern eine vergleichbare Ausbildung im Inland förderungsfähig wäre. Satz 1 ist auf die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden auch dann anzuwenden, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz nicht im Inland haben, aber nach den besonderen Umständen des Einzelfalls ihre hinreichende Verbundenheit zum Inland anderweitig nachweisen. Satz 1 Nummer 3 gilt für die in § 8 Absatz 1 Nummer 6 und 7, Absatz 2 und 3 bezeichneten Auszubildenden nur, wenn sie die Zugangsvoraussetzungen für die geförderte Ausbildung im Inland erworben haben oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes besitzen.

(3) (weggefallen)

(4) Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch von folgenden im Inland gelegenen Ausbildungsstätten nach § 2 gleichwertig ist:

1.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 11,
2.
Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 10, soweit die Hochschulzugangsberechtigung nach 12 Schuljahren erworben werden kann,
3.
Berufsfachschulen,
4.
Fach- und Fachoberschulklassen,
5.
Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen;
Absatz 2 Nummer 3 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch der Ausbildungsstätten in den Nummern 3 bis 5 gleichwertig ist, wobei die Fachoberschulklassen ausgenommen sind. Die Prüfung der Gleichwertigkeit erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens.

(5) Wird im Zusammenhang mit dem Besuch einer im Inland gelegenen Berufsfachschule, einer Fachschulklasse, einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule oder mit dem nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 geförderten Besuch einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen vergleichbaren Ausbildungsstätte ein Praktikum gefordert, so wird für die Teilnahme an einem Praktikum im Ausland Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die Ausbildungsstätte oder die zuständige Prüfungsstelle anerkennt, das diese fachpraktische Ausbildung den Anforderungen der Prüfungsordnung an die Praktikantenstelle genügt. Das Praktikum im Ausland muss der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich sein und mindestens zwölf Wochen dauern. Satz 2 gilt nicht für die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Auszubildenden bei einem Praktikum in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sofern ein vergleichbares Praktikum im Inland förderungsfähig wäre.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.