Verwaltungsgericht München Urteil, 10. Dez. 2015 - M 15 K 14.1073

published on 10/12/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 10. Dez. 2015 - M 15 K 14.1073
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten um eine Rückforderung von Ausbildungsförderung in Höhe von 6.149,- €.

Der am ... geborene Kläger hat am 15. September 2009 Ausbildungsförderung für den Besuch der Berufsoberschule ... im Schuljahr 2009/2010 (12. Klasse) beantragt. Dabei gab er an, er verfüge außer einem Guthaben in Höhe von 536,70 € (Girokonto bei der ...) über kein Vermögen.

Mit Bescheid vom 22. September 2009 hat das Landratsamt ... (im Folgenden: Landratsamt) dem Kläger für den Bewilligungszeitraum September 2009 bis Juli 2010 Ausbildungsförderung in Höhe von 559,- € monatlich als Zuschuss bewilligt.

Im Rahmen des Datenabgleichs mit dem Bundesamt für Finanzen gemäß § 45d EStG wurde dem Landratsamt am 25. Juni 2013 bekannt, dass der Kläger im Kalenderjahr 2009 freigestellte Kapitalerträge in Höhe von 144,- € (135,- € bei der ... GmbH und 9,- € bei der ...-bank ...) erzielt hatte. Daraufhin forderte das Landratsamt den Kläger auf, eine Erklärung zu seinem Vermögen und den Einnahmen aus Kapitalvermögen abzugeben und die Höhe des Vermögens zum Stichtag der BAföG-Antragstellung bestätigen zu lassen.

Der Vater des Klägers reichte am ... August 2013 mehrere Unterlagen ein. Aus diesen ergibt sich, dass auf den Namen des Klägers seit 2. Februar 1989 bei der ... GmbH ein Depot mit der Nummer ... lief. Im Mai 2009 wurde dieses aus mehreren Unterdepots bestehende Depot übertragen. Am 22. Mai 2009 erfolgte die Übertragung der Unterdepots Nr. ...03 und ...06 zugunsten der Unterdepots Nr. ...01 und ...03 bei der ... GmbH, am 25. Mai 2009 erfolgte die Übertragung des Unterdepots Nr. ...05 zugunsten des Unterdepots Nr. ...02 bei der ... GmbH. Die Depots, zu deren Gunsten die Übertragung erfolgt ist, gehören der Mutter des Klägers und wurden am 11. Mai 2009 eröffnet. Im Zeitpunkt der Übertragung hatten die Depots des Klägers einen Gesamtwert von 16.042,71 €.

Zudem wurden zwei Darlehensverträge zwischen dem Kläger (Darlehensnehmer) und seinem Vater (Darlehensgeber) vorgelegt. Der Darlehensvertrag vom 1. Dezember 2006 belief sich auf einen Betrag von 1.200,- € und hatte die Gebührenrechnung betreffend einen Lehrgang „...-Fachkraft-...“ bei der Handwerkskammer für München und Oberbayern, an dem der Kläger teilgenommen hatte, zum Gegenstand. Die Auszahlung des Darlehensbetrages sollte an die Handwerkskammer erfolgen. Das Darlehen sollte bis spätestens 31. Dezember 2008 zurückgezahlt werden. Der Darlehensvertrag vom 10. März 2007 belief sich auf einen Betrag von 9.900,- € und betraf den Kauf eines PKW ... (amtliches Kennzeichen ...) bei der Firma Auto ... Die Auszahlung des Darlehensbetrages sollte an die Firma ... erfolgen. Das Darlehen sollte bis spätestens 31. März 2009 zurückgezahlt werden. In beiden Verträgen war eine Verzinsung der Darlehenssumme in Höhe von jährlich 6% vereinbart. In einer vom Kläger und seinen beiden Eltern unterschriebenen Bestätigung vom 6. August 2013 erklärten die Eltern u. a., dass der Depotbestand des auf den Kläger laufenden Depots Nr. ... ausschließlich aus laufenden monatlichen Zahlungen vom Konto der Eltern des Klägers stamme und das Depot am 25. Mai 2009 in Gesamthöhe von 16.042,71 € zum Zwecke der Sicherung der zwei Darlehen vom Kläger als Darlehensnehmer an seine beiden Eltern als Darlehensgeber übertragen worden sei.

Mit Bescheid vom 27. November 2013 hob das Landratsamt den Bewilligungsbescheid vom 22. September 2009 auf, setzte die Ausbildungsförderung für den Kläger im Bewilligungszeitraum 9/2009 bis 7/2010 auf 533,- € monatlich fest und forderte die zu viel ausgezahlte Ausbildungsförderung von 286,- € zurück.

Zur Begründung führte das Landratsamt aus, dass das Darlehen über 9.900,- € für den Kauf des Pkw nebst Zinsen in Höhe von 1.188,- € anerkannt werden könne, da der Kläger schlüssig belegen habe können, dass es sich um sein Auto handle, obwohl der Vater des Klägers Käufer und Eigentümer des Pkw’s sei. Das Darlehen für die Kosten der Fortbildung zur ...-Fachkraft könne nicht als Schuld anerkannt werden, da die Rechnungstellung nicht an den Kläger, sondern an „..., ...“, gestellt worden sei. Zudem sei der betreffende Darlehensbetrag nach dem vorgelegten Vertrag am 31. Dezember 2008 zu tilgen gewesen, die Übertragung des Depots sei aber erst im Mai 2009 erfolgt. Ein zeitlicher Zusammenhang mit der Darlehensverbindlichkeit sei daher nicht gegeben.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am ... Dezember 2013 Widerspruch ein, den er damit begründete, dass die Rechnungstellung zwar an ... erfolgt sei, der Inhaber der Firma ... aber ..., der Vater des Klägers, sei. Die Frist zur Rückzahlung des Darlehens sei vom Vater des Klägers verlängert worden, da er damals aufgrund seiner Ausbildung und des sich daran anschließenden Wehrersatzdienstes nicht in der Lage gewesen sei, den Betrag zurückzuzahlen.

Nachdem das Landratsamt dem Widerspruch nicht abgeholfen und ihn der Regierung von Oberbayern als Widerspruchsbehörde vorgelegt hatte, erließ diese am 25. Februar 2014 einen Widerspruchsbescheid, mit dem der Bescheid des Landratsamtes ... vom 27. November 2013 aufgehoben wurde und die Ausbildungsförderung für den Kläger für die Zeit von September 2009 bis Juli 2010 auf 0,- € festgesetzt wurde. Der Rückforderungsbetrag erhöhte sich von 286,- € auf 6.149,- €. Zur Begründung führte die Widerspruchsbehörde aus, dass das Guthaben aus den Wertpapierdepots dem Kläger wegen einer rechtswidriger Vermögensübertragung weiterhin voll zurechenbar sei. Das Auto sei eigentumsrechtlich dem Vater zuzurechnen, daher gebe es keinen rechtlichen Grund, eigene Vermögenswerte auf die Eltern zu übertragen. Das Gleiche gelte für die Kosten für die ...-Fortbildungsmaßnahme, da die Rechnung nicht an den Kläger adressiert gewesen sei.

Mit Bescheid vom 3. März 2014 setzte das Landratsamt die Ausbildungsförderung für den Kläger im Bewilligungszeitraum 9/2009 bis 7/2010 auf 0,- € fest und forderte vom Kläger in Höhe von 6.149,- € zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass mit diesem Bescheid die Entscheidung der Regierung von Oberbayern im Widerspruchsbescheid vom 25. Februar 2014 vollzogen werde.

Am ... März 2014 hat der Kläger Klage erhoben und beantragt,

den Bescheid des Landratsamts ... vom 27. November 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Oberbayern vom 25. Februar 2014 und den Bescheid des Landratsamts ... vom 3. März 2014 aufzuheben.

Zur Begründung trägt er vor, dass sein Vater die Kosten für den ...-Kurs und den Pkw aus seinem Privatvermögen bezahlt habe. Der Pkw sei von ihm für Fahrten zur Schule, Ausbildung, Wehrersatzdienst etc. privat genutzt worden. Die Kfz-Steuer und die Versicherung seien von ihm selbst bezahlt worden. Die Zulassung auf den Vater sei nur deshalb erfolgt, weil dieser in einen erheblich günstigeren Versicherungstarif eingestuft worden sei. Zudem habe das Landratsamt in seinem Bescheid vom 27. November 2013 ausdrücklich zugesagt, dass das Darlehen für den Pkw anerkannt werde. Eine rechtsmissbräuchliche Übertragung von Vermögen sei nicht erfolgt, da er nur dasjenige an die Eltern bezahlt habe, was er ihnen tatsächlich geschuldet habe.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es habe keine Veranlassung für den Kläger bestanden, seine Wertpapierdepots auf die Eltern zu übertragen, da er bei diesen keine Verbindlichkeiten gehabt habe. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Kläger seine Depots mit einem Wert von 16.042,71 € übertragen habe, obwohl er ihnen nach seinem eigenen Vortrag nur 12.438,- € geschuldet habe. Nicht nachvollziehbar sei auch, weshalb die Übertragung erst im Mai 2009 erfolgt sei, obwohl die Darlehensbeträge bereits am 31. Dezember 2008 bzw. am 31. März 2009 zurückzuzahlen gewesen wären.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vom Beklagten vorgelegten Behördenakten Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Landratsamts ... vom 3. März 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Streitgegenständlich ist der Bescheid des Landratsamtes ... vom 3. März 2014, mit dem der Bewilligungsbescheid vom 22. September 2009 aufgehoben wird. Zwar wurde dieser Bewilligungsbescheid bereits durch das Landratsamt mit dem Bescheid vom 27. November 2013 aufgehoben. Allerdings ist der Aufhebungsbescheid vom 27. November 2013 seinerseits durch den Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberbayern vom 25. Februar 2014 aufgehoben worden. Mit dem Bescheid vom 3. März 2014 wird der Bewilligungsbescheid vom 22. September 2009 (erneut) aufgehoben, die Förderung für den Bewilligungszeitraum 9/2009 bis 7/2010 auf 0,- € festgesetzt und ein Betrag von 6.149,- € zurückgefordert. Für diesen Bewilligungszeitraum wird damit erneut eine Regelung getroffen. Dadurch wird der Regelungsgegenstand des Widerspruchsbescheids der Regierung von Oberbayern vom 25. Februar 2014 ersetzt, auch wenn dies rechtlich nicht erforderlich gewesen wäre, da das Verfahren mit dem Erlass des Widerspruchsbescheids abgeschlossen war (der Ausgangsverwaltungsakt, gegen den sich der Widerspruch richtet, erhält durch den Widerspruchsbescheid seine endgültige Gestalt) und sich die Rückzahlungspflicht des Klägers bereits aus dem Widerspruchsbescheid ergeben hätte (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO; Brenner in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, Rn. 61 zu § 73). Das Landratsamt wollte dennoch entsprechend der Begründung des Bescheids vom 3. März 2014 eine eigene Regelung treffen, durch die der Widerspruchsbescheid umgesetzt wird. Trotz der Bindungswirkung des Widerspruchsbescheids auch gegenüber der Ausgangsbehörde (vgl. Dolde/Porsch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Oktober 2015, Rn. 50 zu § 73 VwGO) war ein solcher Bescheid auch nicht aus Rechtsgründen ausgeschlossen. Der Widerspruchsbescheid setzt der Ausgangsbehörde nur insofern Grenzen, als diese den Ausgangsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides ohne Änderung der Sach- und Rechtslage nicht einfach aufheben und so die im Widerspruchsbescheid geäußerte Rechtsauffassung gegenstandslos machen kann (Dolde/Porsch a. a. O.; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage 2015, Rn. 28 zu § 73). Nachdem das Landratsamt vorliegend aber gerade der Rechtsauffassung der Widerspruchsbehörde Geltung verschaffen wollte und sich inhaltlich dazu gerade nicht in Widerspruch setzt, stand die Bildungswirkung des Widerspruchsbescheids nicht entgegen. Die Anfechtung auch des Widerspruchsbescheids und des zugrundeliegenden Bescheids des Landratsamtes vom 27. November 2013, die das Gericht als Hilfsantrag auslegt (§ 88 VwGO), ist dennoch sachgerecht, da im Falle einer Aufhebung des Bescheids vom 3. März 2014 der Widerspruchsbescheid wieder aufleben würde.

Der Beklagte hat durch den Bescheid vom 3. März 2014 zu Recht den Förderbescheid vom 22. September 2009 für den Bewilligungszeitraum September 2009 bis Juli 2010 zurückgenommen, dem Kläger Ausbildungsförderung nicht bewilligt und die entsprechende Überzahlung in Höhe von 6.149,- € zurückgefordert.

Rechtsgrundlage für die Rücknahme des Bewilligungsbescheids ist § 45 Abs. 1 SGB X. Hiernach darf ein begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, zurückgenommen werden, wenn er rechtswidrig ist und sich der Begünstigte nach Maßgabe des § 45 Abs. 2 SGB X nicht auf Vertrauensschutz berufen kann. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig, in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X). Diese Voraussetzungen liegen hier vor, weil bei der Bewilligung der Ausbildungsförderung Vermögen nicht berücksichtigt wurde, das dem Kläger zuzurechnen ist und das nach Abzug des Freibetrags nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG in Höhe von 5.200,- € seinen Anspruch auf Ausbildungsförderung im betreffenden Bewilligungszeitraum ausschließt. Das vom Kläger im Mai 2009 auf seine Mutter übertragene Wertpapierdepot im Gesamtwert von 16.071,42 €, bestehend aus den Wertpapierunterdepots bei der ...-bank ... e.G., ist nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BAföG auf den ausbildungsförderungsrechtlichen Bedarf des Klägers anzurechnen, weil er es rechtsmissbräuchlich übertragen hat.

Nach § 1 BAföG besteht ein Anspruch auf Ausbildungsförderung nur insoweit, als dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und für seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Auf den Bedarf i. S. d. § 11 Abs. 1 BAföG ist das eigene Vermögen des Auszubildenden nach Maßgabe der §§ 26 ff. BAföG anzurechnen. Nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 2 BAföG ist bei Wertpapieren der Kurswert zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich. Überträgt der Auszubildende Vermögen in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang zur Beantragung von Ausbildungsförderung rechtsmissbräuchlich auf Dritte, führt dies nach ständiger ober- und höchstrichterlicher Rechtsprechung jedoch zur fiktiven Anrechnung als für die Ausbildung einzusetzendes Vermögen (BayVGH, B. v. 22.1.2014 - 12 C 13.2468 - juris; B. v. 5.10.2006 - 12 ZB 06.907 - juris). Rechtsmissbräuchliches Handeln liegt vor, wenn im Hinblick auf eine konkrete oder schon begonnene Ausbildung, für die Ausbildungsförderung in Anspruch genommen werden soll, Vermögen an einen Dritten rechtsgrundlos, ohne gleichwertige Gegenleistung übertragen wird, um eine Anrechnung von Vermögen zu vermeiden, anstatt es für den Lebensunterhalt und die Ausbildung einzusetzen (BayVGH, B. v. 22.1.2014 - 12 C 13.2468 - juris). Es genügt insoweit der zeitliche Zusammenhang, das Fehlen einer gleichwertigen Gegenleistung sowie der Widerspruch zu dem mit der Vermögensanrechnung verfolgten Gesetzeszweck (BayVGH, B. v. 22.1.2014 - 12 C 13.2468 - juris; U. v. 11.11.2009 - 12 BV 08.1293 - juris; Sächs.OVG, U. v. 26.11.2009 - 1 A 288/08 - juris; zur Verwendung von Geldmitteln für den Erwerb eines Kraftfahrzeugs OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 10.6.2011 - 12 A 2098/10 - juris). Ein subjektiv verwerfliches Handeln des Auszubildenden ist hierfür nicht erforderlich. Unabhängig von der bürgerlich - rechtlichen Wirksamkeit der Weggabe von Vermögen ist in solchen Fällen der Betrag dem Vermögen des Auszubildenden förderungsrechtlich weiterhin - fiktiv - zuzurechnen und auf seinen Bedarf nach Maßgabe der §§ 26 ff. BAföG anzurechnen (grundlegend zum Ganzen: BVerwG, U. v. 13.1.1983 - 5 C 103/80 - juris). Diese Voraussetzungen einer rechtsmissbräuchlichen Vermögensverfügung liegen hier vor.

Die zeitliche Nähe zur Antragstellung war hier gegeben, denn die Übertragung eines Vermögens in Höhe von 16.071,42 € erfolgte am 22./25. Mai 2009 und damit weniger als vier Monate vor Stellung des ersten BAföG-Antrags am 15. September 2009. Allgemein wird ein Zeitraum von sechs bis sieben Monaten zwischen Vermögensverfügung und Antragstellung für den erforderlich zeitlichen Zusammenhang als ausreichend angesehen. Aber selbst bei einer Zeitdauer von etwa acht Monaten zwischen der Vermögensverfügung und der Antragstellung kann ein zeitlicher Zusammenhang noch gegeben sein (BayVGH, B. v. 4.7.2012 - 12 ZB 11.479 - juris). Hier besteht ein engerer zeitlicher Zusammenhang. In dem Umstand der zur Antragstellung zeitnahen Vermögensübertragung liegt bereits ein erhebliches Indiz für die Absicht, eine Vermögensanrechnung zu vermeiden.

Das ...-Wertpapierdepot Nr. ... war Vermögen des Klägers im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG, denn nach dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen, objektiv für die Bank erkennbaren Willen sollte der Kläger mit Anlage des Depots Gläubiger des Guthabens werden (BVerwG, U. v. 4.9.2008 - 5 C 12/08 - DVBl 2009,129 unter Hinweis auf BGH, U. v. 18.10.1994 - XI ZR 237/93 - BGHZ 127, 229). Aus wessen Mitteln auf ein Konto eingezahlte Gelder stammen, ist für die Frage der Forderungsinhaberschaft gegenüber der Bank unerheblich (BVerwG, U. v. 4.9.2008 - 5 C 30/07 - BVerwGE 132, 10).

Der Kläger hat das Depot rechtsgrundlos auf seine Mutter übertragen, da eine Darlehensverbindlichkeit des Klägers nicht nachgewiesen werden konnte. Damit fehlt es an einer gleichwertigen Gegenleistung für die Übertragung der Wertpapierdepots.

Für die Frage, ob ein behauptetes Darlehen als bestehende Schuld im Sinne von § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG anzuerkennen ist, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (grundlegend: U. v. 4.9.2008 - 5 C 30.07 - juris) allein maßgeblich, ob ein Darlehensvertrag zivilrechtlich wirksam abgeschlossen worden ist und dies von dem insoweit darlegungspflichtigen Auszubildenden auch nachgewiesen werden kann. Weil und soweit der für den Auszubildenden förderungsrechtlich günstige Umstand, ob und in welchem Umfang er vermögensmindernde Schulden hat, seine Sphäre betrifft, obliegt ihm bei der Aufklärung der erforderlichen Tatsachen eine gesteigerte Mitwirkungspflicht; die Nichterweislichkeit der Tatsachen geht zu seinen Lasten. Denn gerade im Ausbildungsförderungsrecht kann die Gefahr des Missbrauchs bestehen, wenn der Auszubildende die Behauptung aufstellt, er habe mit einem nahen Angehörigen einen sein Vermögen mindernden Darlehensvertrag geschlossen. Um dieser Gefahr entgegenzuwirken, ist es geboten, an den Nachweis des Abschlusses und der Ernsthaftigkeit der Verträge strenge Anforderungen zu stellen. Dies setzt etwa voraus, dass sich die Darlehensgewährung auch anhand der tatsächlichen Durchführung klar und eindeutig von einer verschleierten Schenkung oder einer verdeckten, auch freiwilligen Unterhaltsgewährung abgrenzen lässt. Die Ämter für Ausbildungsförderung und die Tatsachengerichte haben ihrerseits zur Klärung der Frage, ob überhaupt ein wirksamer Darlehensvertrag geschlossen worden ist und welchen Inhalt dieser gegebenenfalls hat, alle Umstände des Einzelfalles sorgsam zu ermitteln und umfassend zu würdigen. Soweit die relevanten Umstände in familiären Beziehungen wurzeln oder sich als innere Tatsachen darstellen, die häufig nicht zweifelsfrei feststellbar sind, ist es gerechtfertigt, für die Frage, ob ein entsprechender Vertragsschluss vorliegt, äußerlich erkennbare Merkmale als Beweisanzeichen (Indizien) heranzuziehen (vgl. BVerfG, B. v. 7.11.1995 - 2 BvR 802/90 - BB 1995, 2624/2625 m. w. N.). Die Annahme einer wirksam begründeten Darlehensschuld unter Angehörigen muss aber nicht zwingend einem strikten Fremdvergleich in dem Sinne standhalten, dass sowohl die Gestaltung (z. B. Schriftform, Zinsabrede oder Gestellung von Sicherheiten) als auch die Durchführung des Vereinbarten in jedem Punkte dem zwischen Fremden - insbesondere mit einem Kreditinstitut - Üblichen zu entsprechen hat (zur Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs s. BFH U. v. 4.6.1991 - IX R 150/85 - BFHE 165, 53; B. v. 25.6.2002 - X B 30/01 - BFH/NV 2002, 1303).

Dabei sind die für und gegen einen wirksamen Vertragsabschluss sprechenden Indizien, deren nachfolgende Aufzählung sich hier nicht als abschließend versteht, im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu gewichten und zu würdigen. Die Wahrung von im Geschäftsverkehr üblichen Modalitäten (wie der Vereinbarung der in § 488 Abs. 1 BGB genannten Vertragspflichten) kann als ein Indiz dafür gewertet werden, dass ein Darlehensvertrag tatsächlich geschlossen worden ist. Demgegenüber spricht es etwa gegen die Glaubhaftigkeit einer solchen Behauptung, wenn der Inhalt der Abrede (insbesondere die Darlehenshöhe sowie die Rückzahlungsmodalitäten) und der Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht substantiiert dargelegt werden. Gleiches gilt, wenn ein plausibler Grund für den Abschluss des Darlehensvertrages nicht genannt werden kann oder der bezeichnete Grund nicht dazu geeignet ist, eine genügende Abgrenzung gegenüber einer Schenkung oder einer freiwilligen Unterstützung bzw. Unterhaltszahlung zu ermöglichen. Zweifel am Vertragsschluss können ferner berechtigt sein oder bestätigt werden, wenn die Durchführung des Darlehensvertrages nicht den Vereinbarungen entspricht und die Abweichung nicht nachvollziehbar begründet werden kann. Ebenso lässt es sich als Indiz gegen einen wirksamen Vertragsschluss werten, wenn der Auszubildende eine etwaige Darlehensverpflichtung nicht von vornherein in seinem Antragsformular bezeichnet, sondern gewissermaßen zum Zwecke der Saldierung erst angegeben hat, nachdem er der Behörde gegenüber nachträglich einräumen musste, anrechenbares Vermögen zu besitzen. Dagegen kann es für das Vorliegen eines beachtlichen Darlehensverhältnisses während eines in der Vergangenheit liegenden Bewilligungszeitraums sprechen, wenn das Darlehen bereits zu dem Zeitpunkt zurückgezahlt worden war, zu dem sich erstmals die Frage seiner ausbildungsförderungsrechtlichen Anrechnung gestellt hat.

Gemessen an diesen Grundsätzen lagen hier förderungsrechtlich zu berücksichtigende Darlehensverträge i. S. d. § 488 Abs. 1 BGB nicht vor. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich bei den vom Vater des Klägers für einen Pkw und einen ...-Kurs bezahlten Beträgen um unentgeltliche Zuwendungen handelte, die nachträglich als Darlehen bezeichnet worden sind, um im Vorfeld der Beantragung von Ausbildungsförderungsleistungen den Freibetrag übersteigendes Einkommen zu mindern. Dies ergibt sich aus einer Bewertung aller Indizien und Umstände des Einzelfalls:

Wenig nachvollziehbar ist schon der Vortrag des Klägers und seines Vaters über den Abschluss der behaupteten Darlehen:

Zweifel an den Darlehensverträgen hat das Gericht bereits, weil der Kläger zum Zeitpunkt der behaupteten Darlehensgewährungen über Eigenmittel verfügte und damit nicht auf eine Darlehensgewährung angewiesen gewesen wäre. Zwar hat der Vater des Klägers hierzu als Zeuge ausgesagt, dass er und seine Frau damals nicht gewollt hätten, dass der Kläger „an das Depot herangeht“. Andererseits ist in den vorgelegten Darlehensverträgen aber eine Verzinsung von 6% vorgesehen, durch die bereits nach einem Zeitraum von etwas über zwei Jahren eine Zinsbelastung von über 1.300,- € zur behaupteten Darlehensschuld hinzugekommen wäre. Es ist nicht nachvollziehbar, dass dem Kläger zwar der Depotbestand verbleiben sollte, er aber einer so hohen Zinsbelastung ausgesetzt sein sollte.

Darüber hinaus ist fraglich, wie der Kläger die beiden Darlehen vertragsgemäß bis zum 31. Dezember 2008 bzw. bis zum 31. März 2009 hätte tilgen sollen können. Dem Vater des Klägers als ... war bekannt, was ein ...lehrling verdient. Der Kläger selbst hat seinen Lohn mit ca. 350,- € im zweiten und ca. 400,- € im dritten Lehrjahr angegeben. Nachdem die Laufzeit beider Darlehen größtenteils in den Zeitraum der ...lehre des Klägers fiel und sich im Anschluss an die Lehre unmittelbar der Zivildienst des Klägers anschloss, war bereits bei Abschluss der Darlehen offensichtlich, dass der Kläger, um die Darlehen fristgerecht zurückzuzahlen, entweder nahezu seinen gesamten Verdienst verwenden oder auf das Depot zurückgreifen hätte müssen.

In diesem Zusammenhang ist die Aussage des Vaters widersprüchlich. Einerseits soll nämlich nicht gewollt gewesen sein, dass der Kläger „an das Depot herangeht“, gleichzeitig aber soll bei der Überlegung, wie der Kläger seine Schulden zurückzahlen kann, neben einer Zahlung kleiner Beträge des Lehrlingslohns auch eine Auflösung des Depots in Betracht gezogen worden sein.

Darüber hinaus gibt der Zweck der behaupteten Darlehensgewährungen Anlass zu Zweifeln, ob es sich um Darlehen handelte.

Das Darlehen in Höhe von 1.200,- € (Vertrag vom 1. Dezember 2006) betrifft die Teilnahmegebühr für den ...-Kurs des Klägers. Der Kläger befand sich zu diesem Zeitpunkt in seiner Berufsausbildung zum ..., die er am 29. Juli 2008 mit dem Gesellenbrief abgeschlossen hat. Für diese Berufsausbildung bestand eine gesetzliche Unterhaltspflicht der Eltern. Der ...-Kurs ist zwar nicht unmittelbarer Bestandteil dieser Berufsausbildung, steht mit dieser aber in unmittelbarem fachlichen Zusammenhang, weil er für die Ausübung vieler technischer Berufe zusätzliche Kenntnisse vermittelt und beispielsweise einem ... die computergestützte Erstellung von Modellzeichnungen ermöglicht.

Ein plausibler Grund, weshalb die Teilnahmegebühr für diesen Kurs, der in engem Zusammenhang mit der Berufsausbildung des Klägers steht, nicht als freiwillige Unterstützung bzw. Unterhaltszahlung vom Vater des Klägers gezahlt worden ist, sondern als Darlehen gewährt worden sein soll, konnte nicht genannt werden. Hinzu kommt noch, dass die Rechnung für den ...-Kurs nicht an den Kläger persönlich, sondern an den Betrieb, dessen Inhaber der Vater des Klägers war, adressiert war, so dass nicht der Kläger, sondern sein Vater Schuldner des Rechnungsbetrags war.

Vor dem Hintergrund, dass der Kläger möglicherweise im Betrieb seines Vaters irgendwann arbeiten oder diesen sogar übernehmen soll, hatte der Vater des Klägers möglicherweise auch ein eigenes Interesse, dass der Kläger den ...-Kurs besucht.

Zweifel an der darlehensweisen Gewährung des Kaufpreises für den Pkw ergeben sich bereits aus der Zeugenaussage des Vaters des Klägers in der mündlichen Verhandlung, wonach alle seiner drei Kinder etwas haben wollten und der Kläger eben ein Auto bekommen habe. Dies legt bereits die Vermutung nahe, dass der Kläger das Auto schenkungsweise erhalten hat und nur für die Versicherung und die Kfz-Steuer selbst aufkommen sollte. Zudem hat der Vater des Klägers im Gerichtsverfahren mehrfach betont, dass es sich um das Auto des Klägers gehandelt habe, was auch dem Vortrag des Klägers entspricht und wofür auch die Tatsache spricht, dass die Kfz-Steuer und die Versicherungsprämien vom Konto des Klägers bei der ... abgebucht worden sind. Unabhängig davon, ob es sich um eine Schenkung des Pkw oder um ein Darlehen für den Pkw gehandelt hat, hätte der Kläger den Pkw jedenfalls als sonstigen Vermögensgegenstand in Zeile 102 des Antragsformulars mit dem Zeitwert angeben müssen, weil ein Pkw grundsätzlich anrechenbares Vermögen im ausbildungsrechtlichen Sinn darstellt (BVerwG, U. v. 30.6.2010 - 5 C 3/09 - juris Rn. 29 ff., 37). Der Kläger hat jedoch weder den Zeitwert des Pkw noch den Wert der Depots der ... angegeben, was ein Indiz dafür ist, dass bei Antragstellung kein relevanter Vermögenswert offengelegt werden sollte. Selbst wenn der Kläger für den Kauf des Pkw ein Darlehen erhalten hätte, wäre der Pkw als Vermögen des Klägers bedarfsmindernd zu berücksichtigen.

Gegen den Abschluss von Darlehensverträgen spricht auch die Tatsache, dass bei keinem der vorgelegten Verträge ein vereinbarungsgemäßer Vollzug erfolgt ist.

Als Fälligkeitszeitpunkt wurde der 31. Dezember 2008 (Darlehensvertrag über 1.200,- € für ...-Kurs) bzw. der 31. März 2009 (Darlehensvertrag über 9.900,- € für Pkw) angegeben. Es fällt aber auf, dass der Kläger, obwohl er während der Ausbildung und während des Zivildienstes bei seinen Eltern gewohnt hat, trotz der behaupteten Verbindlichkeiten und der Verzinsung überhaupt nichts zurückgezahlt hat, obwohl er wissen musste, dass aufgrund der nicht unerheblichen Zinsbelastung seine Verbindlichkeiten weiter ansteigen.

Die behauptete Tilgung durch Übertragung von Wertpapierdepots im Wert von insgesamt 16.042,71 € erfolgte aber erst im Mai 2009. Der Vortrag zur Stundung ist unglaubwürdig. Der Kläger trägt vor, ihm sei für die Rückzahlung ein Aufschub gewährt worden, weil er wegen seiner Ausbildung und des anschließenden Zivildienstes nicht zu einer fristgerechten Rückzahlung in der Lage gewesen sei. Am 29. Dezember 2008, also unmittelbar vor der Fälligkeit des ersten Darlehens, wies aber sein Depot einen Gesamtwert von 15.183,- € auf (vgl. Seite 95 Gerichtsakte), so dass eine Rückzahlung aus diesen Mitteln möglich gewesen wäre. Damals (nach Abschluss der Lehre während des Zivildienstes) war schon absehbar, dass eine Tilgung aus laufenden Einkünften des Klägers (Lohn oder Sold) nicht möglich ist, sondern nur aus Mitteln des Depots erfolgen kann, so dass sich die Frage stellt, warum die Übertragung der Unterdepots nicht zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten der Darlehen erfolgte. Jedenfalls ist daraus ersichtlich, dass es den Parteien mit einer vertragsgemäßen Durchführung des Darlehensvertrags nicht ernst war. Soweit der Vater des Klägers als Zeuge ausgesagt hat, er habe nach mehrfacher Aufforderung an den Kläger, das Geld zurückzuzahlen, die Darlehensbeträge dann im Mai 2009 zurückgefordert, weil es dem Betrieb finanziell nicht gut gegangen sei, ist dies in mehrfacher Hinsicht nicht plausibel. Zum einen wurde das Darlehen nicht an den Vater des Klägers, welcher nach den Darlehensverträgen der Darlehensgeber war, bezahlt, sondern an die Mutter des Klägers. Zum anderen wurde die Rückzahlung auch erkennbar nicht für den Betrieb des Vaters verwendet. Der Bestand des Depots der Mutter des Klägers war bis November 2009 bereits auf 37.945,07 € angewachsen (vgl. S. 93 Gerichtsakte). Daraus ist zweifelsfrei nicht nur zu ersehen, dass der Wert vom Depot des Klägers nicht in die Firma des Vaters geflossen ist, sondern auch, dass der Vater des Klägers bei einer betrieblichen Notlage nicht auf das Geld des Klägers angewiesen war.

Im Übrigen wurde auch dann das Darlehen nicht vertragsgemäß abgewickelt, wenn man eine gültige Stundungsvereinbarung unterstellt, denn mit der Übertragung von 16.042,61 € hat der Kläger weitaus mehr getilgt als die behauptete Darlehenssumme einschließlich der vereinbarten Zinsen.

Soweit vorgetragen wurde, es gebe noch weitere Darlehensverbindlichkeiten des Klägers bei seinen Eltern, die nach dem Vorbringen des Klägers ca. 4.000,- € betragen haben sollen, so erscheint dies unglaubwürdig, nachdem hierfür keinerlei Belege existieren. Der Kläger und insbesondere sein Vater haben im gesamten Verfahren Belege vorlegen können. Es fällt auf, dass es gerade für angebliche Darlehensabreden über einen Gesamtbetrag von ca. 3.600,- € keinerlei Abreden und Nachweise gegeben haben soll und sich weder der Kläger noch sein Vater in der mündlichen Verhandlung an konkrete Anlässe oder Anschaffungen des Klägers erinnern konnten, aufgrund derer dem Kläger darlehensweise Geld überlassen worden sein soll. Obwohl der Vater des Klägers in der mündlichen Verhandlung ausgesagt hat, dass nach Aussage der zuständigen Sachbearbeiterin beim Landratsamt eine Anerkennung von Kleinbeträgen ohne Belege nicht möglich sei, konnte nicht einmal eine Übersicht oder Zusammenstellung vorgelegt werden, auf der - zumindest tabellarisch - Einzelposten aufgeführt sind, die eine Gesamtdarlehenssumme in Höhe von über 16.000,- € ergeben würden. Der Vater des Klägers hatte in der mündlichen Verhandlung eine Vielzahl von Unterlagen dabei und auf dem Tisch ausgebreitet, so dass es wenig nachvollziehbar ist, dass weder er noch die Mutter des Klägers, die gelernte Bankkauffrau ist und sich nach Aussage des Vaters des Klägers um die finanziellen Angelegenheiten gekümmert hat, über eine Aufstellung aller geschuldeten Beträge verfügen.

Somit konnte weder der Kläger noch sein Vater schlüssig den Widerspruch aufklären, weshalb Wertpapiere im Wert von 16.042,71 € auf die Mutter übertragen worden sind, obwohl nach dem Vortrag im Widerspruchsverfahren aus den Darlehen nur ein Betrag von 12.438,- € geschuldet war (vgl. Aufstellung auf Seite 32 BA).

Im Übrigen steht die Behauptung, der Kläger habe seinem Vater neben den beiden Darlehen für den ...-Kurs und das Auto weitere ca. 4.000,- € geschuldet, in Widerspruch zu der „Bestätigung vom 6. August 2013“, in der sowohl der Kläger selbst als auch seine Eltern schriftlich erklären, dass der Depotbestand zum Zwecke der Sicherung von „zwei Darlehen“ übertragen worden ist. Von anderen Verbindlichkeiten ist in dieser Bestätigung nicht die Rede.

Auch der Gesamteindruck, den das Gericht vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat, spricht gegen die Existenz der behaupteten Darlehen. So hat der Kläger bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung auf nahezu alle Fragen des Gerichts zu den Umständen der Darlehensgewährung keine konkrete Antwort geben können, immer auf seine Eltern verwiesen und den Eindruck vermittelt, sich zur späteren Aussage des Vaters nicht in Widerspruch setzen zu wollen. Dies ist umso mehr aufgefallen, als er sich später, als es um seine Bewerbung und Untersuchung zur Einstellung in den nichttechnischen Verwaltungsdienst ging, sehr detailliert geäußert hat.

Das Gericht hält es daher für wahrscheinlich, dass es sich um unentgeltliche Zuwendungen handelte, die nachträglich als Darlehen bezeichnet wurden, um im Vorfeld der Beantragung von Ausbildungsförderungsleistungen den Freibetrag übersteigendes eigenes Vermögen zu verschieben. Jedenfalls ist der von der Klägerseite vorgetragene Sachverhalt nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht dazu geeignet, eine hinreichende Abgrenzung gegenüber einer Schenkung oder einer freiwilligen Unterstützung bzw. Unterhaltszahlung zu ermöglichen (vgl. zur Abgrenzung innerfamiliärer Geldzuwendungen Hartmann in Rothe/Blanke, BAföG, § 28 Rn. 10.1 unter Verweis auf BVerwG, U. v. 4.9.2008 - 5 C 30.07 - BVerwGE 132, 10; BFH, U. v. 4.6.1991 - IX R 150/85 - BFHE 165, 53). Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass die Eltern nach § 1601 BGB i. V. m. § 1610 Abs. 2 BGB dem sich in der Erstausbildung befindlichen Kläger im fraglichen Zeitraum ohnehin zum Unterhalt verpflichtet waren (vgl. VG München, U. v. 24.10.2006 - M 15 K 05.2990 - juris; U. v. 31.8.2006 - M 15 K 05.3524 - juris; vgl. allg. BGH, B. v. 3.7.2013 - XII ZB 220/12 - NJW 2013, 2751) und sowohl der ...-Kurs wie auch der Pkw - der gerade im ländlichen Raum für die Fahrten zur Arbeitsstätte erforderlich sein kann - Unterhalt gewesen sein können. Wegen der - mit Blick auf eine ohne Gegenleistung in unmittelbarer zeitlicher Nähe zur BAföG-Antragstellung getätigten Vermögensweggabe - gesteigerten Darlegungs- und Substantiierungspflichten für innerfamiliäre Darlehensvereinbarungen geht die Nichterweislichkeit der Darlehen zulasten des Klägers (BVerwG, B. v. 9.1.2009 - 5 B 53/08 - juris).

Für die Absicht, eine Anrechnung des Vermögens zu verhindern, spricht auch, dass der Kläger nahezu sein gesamtes Vermögen wenige Monate vor der Antragstellung auf seine Mutter übertragen hat. Bei der Übertragung von insgesamt 16.042,71 € im Mai 2009 hat der Kläger bereits gewusst oder zumindest damit gerechnet, dass er ab September 2009 die Berufsoberschule besucht, für die er sich am 13. März 2009 für das Schuljahr 2009/2010 auch angemeldet hatte. Dass er sich daneben noch für eine Laufbahn im nichttechnischen Verwaltungsdienst beworben hat, ändert daran nichts.

Der Kläger kann sich gegenüber der Rücknahme des Bewilligungsbescheides auch nicht auf Vertrauensschutz berufen, da er die unentgeltliche Vermögensübertragung auf seine Mutter grob fahrlässig im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X nicht angegeben hat. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, weil schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt worden sind und das nicht beachtet worden ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (BVerwG, U. v 30.6.2010 - 5 C 3/09 - NVwZ-RR 2010, 926 m. w. N.; BayVGH, B. v. 12.10.2011 - 12 ZB 11.854 - juris).

Im vorliegenden Fall hätte sich dem Kläger aufdrängen müssen, dass er gegenüber dem Beklagten bei der BAföG-Antragstellung offen legen muss, dass er im Mai 2009 fast sein gesamtes Vermögen auf seine Mutter übertragen hat. Selbst wenn er davon ausgegangen sein sollte, dass es sich hierbei nicht mehr um sein Vermögen gehandelt habe, hätte er die Übertragung zumindest offen legen müssen, um dem Beklagten eine eigenständige Prüfung und Bewertung des Sachverhaltes zu ermöglichen (so ausdrücklich: BVerwG, U. v. 30.6.2010, a. a. O.; BayVGH, B. v. 12.10.2011 - 12 ZB 11.854 - juris).

Ermessensfehler bei der Rücknahme sind nicht ersichtlich. Ist Vertrauensschutz ausgeschlossen, ist das Ermessen in der Regel dahingehend auszuüben, dass der Betrag zurückzufordern ist (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Aufl. 2015, § 48 Rn. 127 b; vgl. auch v. Wulffen, SGB X, 7. Aufl. 2010, § 45 Rn. 90). Die Ausführungen des Beklagten sind in diesem Sinne ausreichend und daher nicht zu beanstanden.

Da der Rücknahmebescheid des Beklagten vom 3. März 2014 somit zu Recht ergangen ist, hat der Kläger die ihm zu Unrecht erbrachten Förderleistungen in Höhe von 6.149,- € zu erstatten (§ 50 Abs. 1 und 3 SGB X).

Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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published on 03/07/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS XII ZB 220/12 Verkündet am: 3. Juli 2013 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nei
published on 22/01/2014 00:00

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Gründe Der Kläger wendet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung für eine von ihm angestrengte Klage zum Verwaltungsgericht Ansbach auf Leistu
published on 30/06/2010 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die mit der Rücknahme vorangegangener Bewilligungsbescheide verbundene Rückforderung von Ausbildungsförderung in Höhe von insge
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Annotations

(1)1Wer nach § 44 Absatz 1 dieses Gesetzes und nach § 7 des Investmentsteuergesetzes zum Steuerabzug verpflichtet ist, hat dem Bundeszentralamt für Steuern nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung neben den in § 93c Absatz 1 der Abgabenordnung genannten Angaben folgende Daten zu übermitteln:

1.
bei den Kapitalerträgen, für die ein Freistellungsauftrag erteilt worden ist,
a)
die Kapitalerträge, bei denen vom Steuerabzug Abstand genommen worden ist oder bei denen Kapitalertragsteuer auf Grund des Freistellungsauftrags gemäß § 44b Absatz 6 Satz 4 dieses Gesetzes oder gemäß § 7 Absatz 5 Satz 1 des Investmentsteuergesetzes erstattet wurde,
b)
die Kapitalerträge, bei denen die Erstattung von Kapitalertragsteuer beim Bundeszentralamt für Steuern beantragt worden ist,
2.
die Kapitalerträge, bei denen auf Grund einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung einer natürlichen Person nach § 44a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 vom Steuerabzug Abstand genommen oder eine Erstattung vorgenommen wurde.
2Bei einem gemeinsamen Freistellungsauftrag sind die Daten beider Ehegatten zu übermitteln.3§ 72a Absatz 4, § 93c Absatz 1 Nummer 3 und § 203a der Abgabenordnung finden keine Anwendung.

(2)1Das Bundeszentralamt für Steuern darf den Sozialleistungsträgern die Daten nach Absatz 1 mitteilen, soweit dies zur Überprüfung des bei der Sozialleistung zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens erforderlich ist oder die betroffene Person zustimmt.2Für Zwecke des Satzes 1 ist das Bundeszentralamt für Steuern berechtigt, die ihm von den Sozialleistungsträgern übermittelten Daten mit den vorhandenen Daten nach Absatz 1 im Wege des automatisierten Datenabgleichs zu überprüfen und das Ergebnis den Sozialleistungsträgern mitzuteilen.

(3)1Ein inländischer Versicherungsvermittler im Sinne des § 59 Absatz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes hat das Zustandekommen eines Vertrages im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 6 zwischen einer im Inland ansässigen Person und einem Versicherungsunternehmen mit Sitz und Geschäftsleitung im Ausland nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung dem Bundeszentralamt für Steuern mitzuteilen.2Dies gilt nicht, wenn das Versicherungsunternehmen eine Niederlassung im Inland hat oder das Versicherungsunternehmen dem Bundeszentralamt für Steuern bis zu diesem Zeitpunkt das Zustandekommen eines Vertrages angezeigt und den Versicherungsvermittler hierüber in Kenntnis gesetzt hat.3Neben den in § 93c Absatz 1 der Abgabenordnung genannten Daten sind folgende Daten zu übermitteln:

1.
Name und Anschrift des Versicherungsunternehmens sowie Vertragsnummer oder sonstige Kennzeichnung des Vertrages,
2.
Laufzeit und garantierte Versicherungssumme oder Beitragssumme für die gesamte Laufzeit,
3.
Angabe, ob es sich um einen konventionellen, einen fondsgebundenen oder einen vermögensverwaltenden Versicherungsvertrag handelt.
4Ist mitteilungspflichtige Stelle nach Satz 1 das ausländische Versicherungsunternehmen und verfügt dieses weder über ein Identifikationsmerkmal nach den §§ 139a bis 139c der Abgabenordnung noch über eine Steuernummer oder ein sonstiges Ordnungsmerkmal, so kann abweichend von § 93c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a der Abgabenordnung auf diese Angaben verzichtet werden.5Der Versicherungsnehmer gilt als Steuerpflichtiger im Sinne des § 93c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c der Abgabenordnung.6§ 72a Absatz 4 und § 203a der Abgabenordnung finden keine Anwendung.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist

1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,
2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt

1.
die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird,
2.
wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- oder oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat,
3.
in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.
Abweichend von Satz 2 Nr. 1 kann durch Gesetz bestimmt werden, dass die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig ist.

(2) Vorschriften, nach denen im Vorverfahren des Absatzes 1 Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Behörde treten, bleiben unberührt. Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Absatz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

(3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Der Widerspruchsbescheid bestimmt auch, wer die Kosten trägt.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

1.
für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro,
2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro,
3.
für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro.
Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.

(2) (weggefallen)

(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.

(1) Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf).

(2) Auf den Bedarf sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen; die Anrechnung erfolgt zunächst auf den nach § 17 Absatz 2 Satz 1 als Zuschuss und Darlehen, dann auf den nach § 17 Absatz 3 als Darlehen und anschließend auf den nach § 17 Absatz 1 als Zuschuss zu leistenden Teil des Bedarfs. Als Ehegatte oder Lebenspartner im Sinne dieses Gesetzes gilt der nicht dauernd Getrenntlebende, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2a) Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten.

(3) Einkommen der Eltern bleibt ferner außer Betracht, wenn der Auszubildende

1.
ein Abendgymnasium oder Kolleg besucht,
2.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet hat,
3.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig war oder
4.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Abschluss einer vorhergehenden, zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre oder im Falle einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig war.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende in den Jahren seiner Erwerbstätigkeit in der Lage war, sich aus deren Ertrag selbst zu unterhalten.

(4) Ist Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners, der Eltern oder eines Elternteils außer auf den Bedarf des Antragstellers auch auf den anderer Auszubildender anzurechnen, die in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann, so wird es zu gleichen Teilen angerechnet. Dabei sind auch die Kinder des Einkommensbeziehers zu berücksichtigen, die Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des Einkommens der Eltern erhalten können und nicht ein Abendgymnasium oder Kolleg besuchen oder bei Beginn der Ausbildung das 30. Lebensjahr vollendet haben. Nicht zu berücksichtigen sind Auszubildende, die eine Universität der Bundeswehr oder Verwaltungsfachhochschule besuchen, sofern diese als Beschäftigte im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhalten.

Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.

(1) Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf).

(2) Auf den Bedarf sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen; die Anrechnung erfolgt zunächst auf den nach § 17 Absatz 2 Satz 1 als Zuschuss und Darlehen, dann auf den nach § 17 Absatz 3 als Darlehen und anschließend auf den nach § 17 Absatz 1 als Zuschuss zu leistenden Teil des Bedarfs. Als Ehegatte oder Lebenspartner im Sinne dieses Gesetzes gilt der nicht dauernd Getrenntlebende, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2a) Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten.

(3) Einkommen der Eltern bleibt ferner außer Betracht, wenn der Auszubildende

1.
ein Abendgymnasium oder Kolleg besucht,
2.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet hat,
3.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig war oder
4.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Abschluss einer vorhergehenden, zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre oder im Falle einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig war.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende in den Jahren seiner Erwerbstätigkeit in der Lage war, sich aus deren Ertrag selbst zu unterhalten.

(4) Ist Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners, der Eltern oder eines Elternteils außer auf den Bedarf des Antragstellers auch auf den anderer Auszubildender anzurechnen, die in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann, so wird es zu gleichen Teilen angerechnet. Dabei sind auch die Kinder des Einkommensbeziehers zu berücksichtigen, die Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des Einkommens der Eltern erhalten können und nicht ein Abendgymnasium oder Kolleg besuchen oder bei Beginn der Ausbildung das 30. Lebensjahr vollendet haben. Nicht zu berücksichtigen sind Auszubildende, die eine Universität der Bundeswehr oder Verwaltungsfachhochschule besuchen, sofern diese als Beschäftigte im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhalten.

(1) Als Vermögen gelten alle

1.
beweglichen und unbeweglichen Sachen,
2.
Forderungen und sonstige Rechte.
Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann.

(2) Nicht als Vermögen gelten

1.
Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen,
2.
Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457) sowie die Wiedereingliederungsbeihilfe nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes,
3.
Nießbrauchsrechte,
4.
Haushaltsgegenstände.

(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen

1.
bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes,
2.
bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes.

(2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Dies gilt nicht für das nach diesem Gesetz erhaltene Darlehen.

(4) Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt.

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.

(1) Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt).

(2) Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, bei einer der Erziehung bedürftigen Person auch die Kosten der Erziehung.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.