Verwaltungsgericht München Urteil, 20. Nov. 2014 - M 15 K 13.195
Gericht
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Rückforderung von Ausbildungsförderung wegen einer nachträglichen Vermögensanrechnung.
Die am ... 1983 geborene Klägerin studierte seit dem Wintersemester 2005/2006 in der Fachrichtung Innenarchitektur an der Hochschule ....
Am ... Oktober 2006 beantragte die Klägerin Ausbildungsförderung für ihr Studium, wobei sie angab, Wertpapiere in Höhe von 2.800,- EUR und Barvermögen bzw. Guthaben in Höhe von 2.050,- EUR zu besitzen. Hierauf bewilligte ihr der Beklagte mit Bescheid vom ... Februar 2007 für den Bewilligungszeitraum von 10/2006 bis 9/2007 Ausbildungsförderung in Höhe von 460,- EUR pro Monat unter Zugrundelegung eines Vermögens in Höhe von 5.296,39 EUR.
Am ... Februar 2008 beantragte die Klägerin erneut Ausbildungsförderung, wobei sie angab, Barvermögen bzw. Guthaben in Höhe von 1.500,- EUR zu besitzen. Der Beklagte bewilligte ihr hieraufhin mit Bescheid vom ... Juni 2008 Ausbildungsförderung in Höhe von 419,- EUR monatlich für die Zeit von 02/2008 bis 09/2008 und 513,- EUR monatlich für die Zeit von 10/2008 bis 3/2009. Mit Änderungsbescheid vom ... Oktober 2008 bewilligte der Beklagte der Klägerin Ausbildungsförderung in Höhe von 572,- EUR pro Monat für die Zeit von 10/2008 bis 3/2009. Hierbei ging der Beklagte jeweils von einem Vermögen der Klägerin in Höhe von 4.218,67 EUR aus.
Am ... Februar 2012 wurde dem Beklagten im Wege einer Anfrage gemäß § 45d EStG zur Feststellung von Kapitalerträgen bekannt, dass der Klägerin im Jahr 2006 Kapitalerträge in Höhe von 576,- EUR zugeflossen sind.
Mit Schreiben vom ... Februar 2012 forderte der Beklagte die Klägerin auf, Bestätigungen der Geldinstitute, bei denen sie Kunde war, über ihre Vermögensstände zum ... Oktober 2006 und zum ... Februar 2008 vorzulegen.
Am ... März 2012 erklärte die Klägerin, die Kapitalerträge in Höhe von 576,- EUR Stammten aus einem ihr als Darlehen zur Verfügung gestellten Betrag, über den sie am Ende des Jahres 2006 nicht mehr verfügt habe. Nach ihrem Abschluss an der Fachoberschule habe ihr ihre Mutter ein Darlehen in Höhe von 20.000,- EUR gewährt, das ausschließlich der Finanzierung ihrer weiteren Berufsausbildung dienen habe sollen. Sie habe ihr Studium im ersten Semester an der Fachhochschule ... zunächst selbst finanzieren können. Als ihre Mutter im Frühjahr 2006 das Darlehen zurückgefordert habe, um eine Eigentumswohnung anzuschaffen, habe sie Ausbildungsförderung beantragt. Zugleich legte sie eine vom ... März 2012 datierende Bestätigung der ...bank vor, in der u. a. ein Wertpapierdepot (Nummer: ...) aufgeführt ist, das zum ... Oktober 2006 ein Guthaben in Höhe von 4.584,58 EUR und zum ... Februar 2008 ein Guthaben in Höhe von 2.719,69 EUR aufweist. Eine weitere Bestätigung der Sparkasse ... vom ... Februar 2012 weist zum ... Februar 2008 ein Girokonto/Darlehenskonto der Klägerin (Nummer: ...) mit einem Guthaben von 1.492,59 EUR aus.
Am ... April 2012 erklärte die Klägerin, sie habe am ... Februar 2006 bereits Teile des Wertpapierdepots verkauft, um ihren Umzug nach ... und die damit verbundenen Anschaffungen zu finanzieren. Der Darlehensbetrag in Höhe von 20.000,- EUR sei unangetastet geblieben. Zugleich legte die Klägerin mehrere Bankunterlagen vor, darunter einen Nachweis der ... Bank über die am ... März 2006 erfolgte Übertragung von 285 Grundwert-Fonds-Anteilen (Wertpapierkennnummer: ...) durch die Klägerin auf ihre Mutter .... Weiter legte die Klägerin einen vom ... September 2003 datierenden „Darlehensvertrag“ über 20.000,- EUR zwischen ihr und ihrer Mutter vor.
Am ... Juli 2012 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, sie habe von ihrer Mutter „vor weit über 10 Jahren“ Geld erhalten, nachdem diese geerbt habe. Zu diesem Zeitpunkt sei sie noch nicht volljährig gewesen und habe das Geld nicht „angetastet“. Im Juli 2003 habe sie nach ihrer Fachhochschulreife geplant, an einem einjährigen Kunstprojekt teilzunehmen und anschließend ein Jahr im Ausland zu verbringen. Ihrer Mutter seien Bedenken gekommen, ob Sie die Geldmittel tatsächlich für ihre zukünftige Ausbildung nutzen werde. Aus diesem Grund habe ihre Mutter mit ihr am ... September 2003 einen Darlehensvertrag geschlossen, in dem vereinbart worden sei, dass ein Betrag in Höhe von 20.000,- EUR nur für ihre Ausbildung zur Verfügung stünde. Weitere 10.000,- EUR habe sie dagegen frei verwenden dürfen. Als sie im Februar 2006 nach ... gezogen sei, habe sie die Erstausstattung ihrer Wohnung aus den Mitteln finanziert, die ihr zur freien Verfügung gestanden hätten. Belege für diese Anschaffungen habe sie nicht mehr. Für die weiteren laufenden Kosten wie Studiengebühren, Lebensunterhalt und Materialkosten hätte sie auf das Darlehen zurückgreifen dürfen, wozu es jedoch nicht mehr gekommen sei, da sie das Darlehen auf Verlangen ihrer Mutter am ... März 2006 zurückbezahlt habe. Das zweite Semester habe sie anschließend noch selbst finanzieren können, indem sie gearbeitet und auf die Mittel zurückgegriffen habe, die ihr zur freien Verfügung überlassen worden seien. Anschließend habe sie auf ihren Antrag hin im dritten und vierten Semester Ausbildungsförderung erhalten. Im fünften Semester habe sie ein Praxissemester absolviert und daher keine Ausbildungsförderung erhalten, im sechsten und siebten Semester sei sie wieder auf Ausbildungsförderung angewiesen gewesen. Seit einiger Zeit sei sie aus gesundheitlichen Gründen arbeitsunfähig und auf Arbeitslosengeld II angewiesen.
Zugleich legte die Klägerin mehrere Bestätigungen der ... Bank vor, nach denen sie am ... Februar 2006 Grundwert-Fonds-Anteile (Wertpapierkennnummer: ...) im Wert von 5.000,- EUR, am ... Mai 2006 im Wert von 3.000,- EUR und am ... Oktober 2006 im Wert von 2.000,- EUR veräußert hat. Ein vom 31. Dezember 2005 datierender Depotauszug der ... Bank weist einen Gesamtkurswert der Grundwert-Fonds Anteile von 32.470,98 EUR aus, der Depotauszug vom 31. Dezember 2006 einen Gesamtkurswert von 2.596,64 EUR. Mit Schreiben vom ... Juli 2012 bestätigt die ...bank, dass sich Grundwert-Fonds-Anteile mit der Wertpapierkennnummer ... bereits zum 1. Januar 1998 auf dem Depot der Klägerin befunden hätten.
Mit Bescheid vom ... Juli 2012 setzte der Beklagte die Ausbildungsförderung für die Zeit von 10/2006 bis 9/2007 unter Zugrundelegung eines Vermögens von 25.320,05 EUR und für die Zeit von 2/2008 bis 3/2009 unter Zugrundelegung eines Vermögens von 18.770,25 EUR jeweils auf 0,- EUR pro Monat fest und forderte insgesamt einen Überzahlungsbetrag von 12.304,- EUR zurück.
Am
Mit Widerspruchsbescheid vom ... Dezember 2012 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Das Vermögen der Klägerin habe sich unter fiktiver Anrechnung der übertragenen Depotanteile am ... Oktober 2006 auf 25.320,05 EUR und am ... Februar 2008 auf 18.770,25 EUR belaufen. Die Übertragung der Depotanteile im Wert von 20.072,55 EUR auf die Mutter der Klägerin sei rechtsmissbräuchlich erfolgt. Die Klägerin habe die vorgetragene Darlehensverbindlichkeit nicht glaubhaft gemacht, da der Betrag von 20.000,- EUR bereits im Jahr 1993 - d. h. viele Jahre vor dem behaupteten Darlehensvertrag - an sie ausgezahlt worden sei. Zum damaligen Zeitpunkt sei ein Schenkungsvertrag zwischen der Klägerin und ihrer Mutter geschlossen worden. Die Depotanteile seien in Erfüllung dieses Schenkungsvertrages übertragen worden und nicht als Erfüllung des erst nachträglich abgeschlossenen Darlehensvertrages. Es sei nicht glaubhaft, dass die Klägerin damit einverstanden gewesen sei, die Schenkung nachträglich in ein Darlehen „umzuwandeln“. Mit der Übertragung des Vermögens auf ihre Mutter habe sich die Klägerin rechtsgrundlos „arm“ geschenkt, so dass sie einen Anspruch aus § 528 BGB gegen ihre Mutter habe. Die Klägerin habe dieses Vermögen bei der Antragstellung nicht angegeben und damit die Fragen grob fahrlässig falsch beantwortet. Im Rahmen des bestehenden Rücknahmeermessens überwiege das Interesse der Allgemeinheit an einer Rückzahlung gegenüber dem Interesse der Klägerin am Behalten der rechtsgrundlos erbrachten Leistungen.
Am
den Bescheid des Beklagten vom ... Juli 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... Dezember 2012 aufzuheben.
Zur Begründung ihrer Klage ließ sie im Wesentlichen vortragen, zwischen ihr und ihrer Mutter sei am ... September 2003 ein Darlehensvertrag geschlossen worden, das Geld sei allerdings bereits am ... Oktober 1993 auf sie übertragen worden. Für die streitgegenständlichen 285 Grundwert-Fond-Anteile sei ein Wert von 20.374,64 EUR anzusetzen. Aufgrund des Abhängigkeitsverhältnisses zu ihrer Mutter sei es glaubhaft, dass sie das bereits erhaltene Geld in ein Darlehen habe umwandeln müssen. Ihre Angaben bei der Antragstellung am ... Oktober 2006 bzw. am ... Februar 2008 seien nicht fahrlässig bzw. grob fahrlässig falsch gewesen, da sie das Darlehen bereits am ... März 2006 zurückgezahlt habe. Sie leide an chronischer Polyarthritis und sei zu 50% schwerbehindert, so dass sie derzeit nicht in der Lage sei, zu arbeiten. Zugleich legte sie weitere Umsatzauflistungen der ...bank vor, aus denen sich u. a. eine Ausbuchung von Bundesanleihen aus dem Depot der Mutter der Klägerin im Wert von 50.000,- DM zum ... Oktober 1993 und eine wertentsprechende Einbuchung auf das Depot der Klägerin ergeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift über die mündliche Ver-handlung am
Gründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom ... Juli 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... Dezember 2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Der Beklagte hat zu Recht die Bewilligungsbescheide vom ... Februar 2007, ... Juni 2008 und ... Oktober 2008 zurückgenommen und die Ausbildungsförderung für die Bewilligungszeiträume von 10/2006 bis 9/2007 und von 2/2008 bis 3/2009 unter Hinzurechnung von Vermögen des Klägers in Höhe von 20.072,55 EUR auf 0,- EUR festgesetzt sowie die Überzahlung in Höhe von 12.304,- EUR zurückgefordert.
Rechtsgrundlage für die Rücknahme des Bewilligungsbescheids ist § 45 Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) X. Hiernach darf ein begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, zurückgenommen werden, wenn er rechtswidrig ist und sich der Begünstigte nach Maßgabe des § 45 Abs. 2 SGB X nicht auf Vertrauensschutz berufen kann. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Der aufgehobene Bewilligungsbescheid vom ... Februar 2007 für den Bewilligungszeitraum von 10/2006 bis 9/2007 ist rechtswidrig, weil darin Vermögen nicht berücksichtigt wurde, das der Klägerin zuzurechnen ist und das trotz Abzugs des Freibetrags nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 BAföG i. H. v. 5.200,- EUR ihren Anspruch auf Ausbildungsförderung im betreffenden Bewilligungszeitraum ausschließt.
Der Beklagte hat der Klägerin zu Recht 285 Grundwert-Fond-Anteile, die sich zunächst unstreitig in ihrem Depot (Nr. ...) bei der ... Bank befanden, als eigenes Vermögen im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG zugerechnet. Der Beklagte konnte hierbei rechtsfehlerfrei den Tageskurs vom ... Februar 2006 (70,43 EUR) ansetzen und die 285 Anteile mit insgesamt 20.072,55 EUR bewerten, denn die Klägerin hat entgegen ihrer Mitwirkungspflicht (vgl. hierzu Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Aufl. 2005, § 46 Rn. 11) keine Unterlagen vorgelegt, aus denen sich der hier maßgebliche Wert ergibt. Im Übrigen hat die Klägerin selbst im Klageverfahren sogar einen höheren Gesamtwert von 20.374,64 EUR vorgetragen.
Die Übertragung der 285 Grundwert-Fond-Anteile am ... März 2006 auf die Mutter der Klägerin ändert an dieser Vermögenszurechnung nichts, da die Übertragung als rechtsmissbräuchlich im Sinne des Ausbildungsförderungsrechts anzusehen ist (vgl. BVerwG, U. v. 13.1.1983 - 5 C 103/80 - DVBl. 1983, 846; BayVGH, U. v. 28.1.2009 - 12 B 08.824 - BayVBl. 2009, 404).
Demnach handelt ein Auszubildender rechtsmissbräuchlich, wenn er im Hinblick auf eine konkret geplante oder schon begonnene Ausbildung, für die Ausbildungsförderung in Anspruch genommen werden soll, Vermögen an einen Dritten überträgt, anstatt es für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung einzusetzen, um durch die Übertragung eine Vermögensanrechnung im o. a. Sinne zu vermeiden. Er muss dabei nicht subjektiv verwerflich handeln. Es genügt der zeitliche Zusammenhang zwischen Vermögensverfügung und Antragstellung, das Fehlen einer gleichwertigen Gegenleistung sowie der Widerspruch zu dem mit der Vermögensanrechnung verfolgten Gesetzeszweck. Unabhängig von der bürgerlich-rechtlichen Wirksamkeit der (unentgeltlichen) Weggabe von Vermögen, ist in solchen Fällen der Betrag dem Vermögen des Auszubildenden förderungsrechtlich weiterhin - fiktiv - zuzurechnen und auf seinen Bedarf nach der Maßgabe der §§ 26 ff. BAföG anzurechnen (BVerwG, U. v. 13.1.1983 - 5 C 103/80 - NJW 1983, 2829; BayVGH, U. v. 28.1.2009 - 12 B 08.824 - BayVBl. 2009, 404).
Für die Übertragung der 285 Grundwert-Fond-Anteile auf ihre Mutter hat die Klägerin keine gleichwertige Gegenleistung erhalten. Sie hat durch die Übertragung der Anteile insbesondere keine Befreiung von einer Darlehensverbindlichkeit gegenüber ihrer Mutter erlangt, denn eine entsprechende Darlehensverbindlichkeit hat zu keinem Zeitpunkt bestanden.
Voraussetzung für die Entstehung einer Rückzahlungsverbindlichkeit aus einem Darlehensvertrag ist - neben der Wirksamkeit des zugrunde liegenden Vertrags - gem. § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB auch, dass der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer den entsprechenden Geldbetrag zur Verfügung stellt. Dafür hat der Darlehensgeber den Darlehensbetrag aus seinem Vermögens auszuscheiden und dem Darlehensnehmer endgültig zuzuführen (vgl. Weidenkaff in Palandt, BGB, 71. Aufl. 2012, § 488 Rn. 5 und 9 m. w. N.). Hier ist der Klägerin nach Abschluss des behaupteten Darlehensvertrages am ... September 2003 kein Geldbetrag als Darlehensvaluta von Seiten ihrer Mutter zugeflossen, so dass keine Rückzahlungsverbindlichkeit aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB entstehen konnte. Insbesondere kann diesbezüglich nicht auf die bereits im Jahr 1993 übertragenen Bundesanleihen im Wert von 50.000,- DM abgestellt werden, da die Übertragung dieser Anleihen bereits ca. 10 Jahre vor Abschluss des behaupteten Darlehensvertrags erfolgte und somit offensichtlich keine Auszahlung des Darlehensbetrags darstellen konnte. Soweit die Klägerseite darauf abstellt, dass die Klägerin durch den Abschluss eines „Darlehensvertrags“ und die Rückübertragung der Fondanteile auf ihre Mutter versucht habe, dieser gegenüber eine moralische Verbindlichkeit zu erfüllen, ist festzustellen, dass eine solche Verbindlichkeit einer rechtlichen Verpflichtung nicht gleichsteht. Die Erfüllung einer bloßen moralischen Verpflichtung widerspricht ebenfalls dem Grundsatz des Nachrangs der staatlichen Ausbildungsförderung (§§ 1, 11 Abs. 2, 26 ff. BAföG).
Zwischen der Übertragung der Anteile am ... März 2006 und der BAföG-Antragstellung am ... Oktober 2006 besteht weiter ein enger zeitlicher Zusammenhang.
Allgemein wird in der Rechtsprechung ein Zeitraum von sechs bis sieben Monaten zwischen Vermögensverfügung und BAföG-Antragstellung für den erforderlichen zeitlichen Zusammenhang als ausreichend angesehen. Selbst bei einer Zeitdauer von etwa acht Monaten zwischen der Vermögensverfügung und der Antragstellung kann ein zeitlicher Zusammenhang gegeben sein, wenn sich der finale Charakter der Vermögensverfügung aus den Umständen des Einzelfalles ergibt (BayVGH, B. v. 4.7.2012 - 12 ZB 11.479 - juris). Hier liegen zwischen der Übertragung der Wertpapiere und der BAföG-Antragstellung ca. sieben Monate, so dass nach der Rechtsprechung von einem ausreichenden zeitlichen Zusammenhang auszugehen ist. Darüber hinaus ist aber auch ein eindeutig finaler Charakter der Übertragung festzustellen. Die Klägerin studierte bereits seit Oktober 2005 an der Hochschule ... in der Fachrichtung Innenarchitektur, so dass davon auszugehen ist, dass sie zum Zeitpunkt der Vermögensverfügung plante, ihre Ausbildung ab Herbst 2006 im dritten Hochschulsemester fortzusetzen (vgl. hierzu BayVGH, B. v. 4.7.2012 a. a. O. Rn. 9 f.). Unerheblich ist nach ständiger Rechtsprechung, ob die Klägerin subjektiv verwerflich gehandelt hat, es genügen der enge zeitliche Zusammenhang sowie der vorliegende Widerspruch zu dem mit der Vermögensanrechnung verfolgten Gesetzeszweck.
Die Bewilligungsbescheide vom ... Juni 2008 und vom ... Oktober 2008 sind ebenfalls rechtswidrig, weil auch in ihnen Vermögen nicht berücksichtigt wurde, das der Klägerin zuzurechnen ist und das trotz Abzugs des Freibetrags i. H. v. 5.200,- EUR ihren Anspruch auf Ausbildungsförderung im Bewilligungszeitraum 2/2008 bis 3/2009 ausschließt. Das rechtsmissbräuchlich übertragene Vermögen in Höhe von 20.072,55 EUR hat der Beklagte in diesem Bewilligungszeitraum richtigerweise erneut angerechnet und hierbei zugunsten des Klägers einen fiktiven Vermögensverbrauch in Höhe von 5.520,- EUR angesetzt (vgl. dazu grundlegend BVerwG, U. v. 13.1.1983 - 5 C 103/80 - juris; siehe auch BayVGH, B. v. 14.10.2009 - 12 ZB 08.1460 - juris). Für die Einzelheiten der zutreffenden Berechnung, gegen die die Klägerin nichts erinnert hat, wird auf die streitgegenständlichen Bescheide Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO).
Die Klägerin kann sich gegenüber der Rücknahme der Bewilligungsbescheide auch nicht auf Vertrauensschutz berufen, da diese auf Angaben beruhen, die sie jedenfalls grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, indem sie das (frühere) Vorhandensein der Grundwert-Fond-Anteile in ihren Anträgen vom ... Oktober 2006 und ... Februar 2008 verschwiegen hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 Halbs. 2 SGB X). Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, weil schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt worden sind und das nicht beachtet worden ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (BVerwG, U. v. 30.6.2010 - 5 C 3/09 - NVwZ-RR 2010, 926 m. w. N.; BayVGH, B. v. 12.10.2011 - 12 ZB 11.854 - juris). Im vorliegenden Fall hätte sich der bereits studierenden Klägerin aufdrängen müssen, dass sie gegenüber dem Beklagten bei der Antragstellung hätte offenlegen müssen, dass sie wenige Monate vor der BAföG-Antragstellung einen Großteil ihres Vermögens auf ihre Mutter übertragen hat. Selbst wenn die Klägerin davon ausgegangen sein sollte, dass ihr dieses Vermögen nicht (mehr) zuzurechnen und von ihr nicht zur Bedarfsdeckung während der Ausbildung einzusetzen sei, hätte sie diese Vorgänge zumindest offenlegen müssen, um dem Beklagten eine eigenständige Prüfung und Bewertung des Sachverhaltes zu ermöglichen. Dass unter das im Antragsformblatt abgefragte vorhandene Vermögen auch rechtsmissbräuchlich unentgeltlich übertragenes Vermögen fällt, hätte der Klägerin - auch wenn dies nicht ausdrücklich im Formular betont wird - klar sein müssen; zumindest hätte sie sich insoweit vor der Nichtangabe dieses Vermögens beim Beklagten beraten lassen müssen (vgl. BVerwG, U. v. 30.6.2010 - 5 C 3/09 - NVwZ-RR 2010, 926).
Ermessensfehler bei der Rücknahme sind nicht ersichtlich. Ist Vertrauensschutz ausgeschlossen, ist das Ermessen in der Regel dahingehend auszuüben, dass der Betrag zurückzufordern ist (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Aufl. 2012, § 48 Rn. 127b; vgl. auch v. Wulffen, SGB X, 7. Aufl. 2010, § 45 Rn. 90). Die Ausführungen des Beklagten zur Ermessensausübung sind in diesem Sinne ausreichend und daher nicht zu beanstanden.
Da die Rücknahme der Bewilligungsbescheide somit zu Recht ergangen ist, hat die Klägerin die ihr zu Unrecht erbrachten Förderleistungen in Höhe von insgesamt 12.304,- EUR zu erstatten (§ 50 Abs. 1 und Abs. 3 SGB X). Der Erstattungsanspruch ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht verjährt. Die Verjährung tritt gem. § 50 Abs. 4 Satz 1 SGB X vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres ein, im dem der Erstattungsbescheid (§ 50 Abs. 3 SGB X) unanfechtbar geworden ist. Die Voraussetzungen für eine Verjährung liegen hier nicht vor, da der Bescheid vom ... Juli 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... Dezember 2012 aufgrund der Klageerhebung noch nicht bestandskräftig geworden ist; im Übrigen kann eine Überschreitung des Vierjahreszeitraums derzeit ohnehin nicht vorliegen.
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, §§ 708ff ZPO.
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(1)1Wer nach § 44 Absatz 1 dieses Gesetzes und nach § 7 des Investmentsteuergesetzes zum Steuerabzug verpflichtet ist, hat dem Bundeszentralamt für Steuern nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung neben den in § 93c Absatz 1 der Abgabenordnung genannten Angaben folgende Daten zu übermitteln:
- 1.
bei den Kapitalerträgen, für die ein Freistellungsauftrag erteilt worden ist, - a)
die Kapitalerträge, bei denen vom Steuerabzug Abstand genommen worden ist oder bei denen Kapitalertragsteuer auf Grund des Freistellungsauftrags gemäß § 44b Absatz 6 Satz 4 dieses Gesetzes oder gemäß § 7 Absatz 5 Satz 1 des Investmentsteuergesetzes erstattet wurde, - b)
die Kapitalerträge, bei denen die Erstattung von Kapitalertragsteuer beim Bundeszentralamt für Steuern beantragt worden ist,
- 2.
die Kapitalerträge, bei denen auf Grund einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung einer natürlichen Person nach § 44a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 vom Steuerabzug Abstand genommen oder eine Erstattung vorgenommen wurde.
(2)1Das Bundeszentralamt für Steuern darf den Sozialleistungsträgern die Daten nach Absatz 1 mitteilen, soweit dies zur Überprüfung des bei der Sozialleistung zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens erforderlich ist oder die betroffene Person zustimmt.2Für Zwecke des Satzes 1 ist das Bundeszentralamt für Steuern berechtigt, die ihm von den Sozialleistungsträgern übermittelten Daten mit den vorhandenen Daten nach Absatz 1 im Wege des automatisierten Datenabgleichs zu überprüfen und das Ergebnis den Sozialleistungsträgern mitzuteilen.
(3)1Ein inländischer Versicherungsvermittler im Sinne des § 59 Absatz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes hat das Zustandekommen eines Vertrages im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 6 zwischen einer im Inland ansässigen Person und einem Versicherungsunternehmen mit Sitz und Geschäftsleitung im Ausland nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung dem Bundeszentralamt für Steuern mitzuteilen.2Dies gilt nicht, wenn das Versicherungsunternehmen eine Niederlassung im Inland hat oder das Versicherungsunternehmen dem Bundeszentralamt für Steuern bis zu diesem Zeitpunkt das Zustandekommen eines Vertrages angezeigt und den Versicherungsvermittler hierüber in Kenntnis gesetzt hat.3Neben den in § 93c Absatz 1 der Abgabenordnung genannten Daten sind folgende Daten zu übermitteln:
- 1.
Name und Anschrift des Versicherungsunternehmens sowie Vertragsnummer oder sonstige Kennzeichnung des Vertrages, - 2.
Laufzeit und garantierte Versicherungssumme oder Beitragssumme für die gesamte Laufzeit, - 3.
Angabe, ob es sich um einen konventionellen, einen fondsgebundenen oder einen vermögensverwaltenden Versicherungsvertrag handelt.
(1) Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen, kann er von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrags abwenden. Auf die Verpflichtung des Beschenkten findet die Vorschrift des § 760 sowie die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltende Vorschrift des § 1613 und im Falle des Todes des Schenkers auch die Vorschrift des § 1615 entsprechende Anwendung.
(2) Unter mehreren Beschenkten haftet der früher Beschenkte nur insoweit, als der später Beschenkte nicht verpflichtet ist.
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit
- 1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat, - 2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder - 3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.
(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn
- 1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder - 2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.
(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.
(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei
- 1.
für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro, - 2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro, - 3.
für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro.
(2) (weggefallen)
(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.
(1) Als Vermögen gelten alle
Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann.(2) Nicht als Vermögen gelten
- 1.
Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen, - 2.
Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457) sowie die Wiedereingliederungsbeihilfe nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes, - 3.
Nießbrauchsrechte, - 4.
Haushaltsgegenstände.
(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.
(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.
(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.
(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.
(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.
(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.
(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.