Der Kläger verfolgt im vorliegenden Verfahren das Ziel der Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis.
1. Der Beklagte ist … geboren. Er ist verheiratet und Vater einer … geborenen Tochter.
Nach dem Erwerb der Fachhochschulreife im Jahr 1983 und einem anschließenden Studium der Fachrichtung … an der Fachhochschule R … mit dem Studienabschluss „Diplom-Ingenieur (FH)“ war der Beklagte von 1987 bis 1992 in einem Industriebetrieb im Rahmen der Produktentwicklung tätig.
Ab dem …1992 arbeitete er als wissenschaftlicher Angestellter an einer … Universität, die ihm im November 1994 für seine wissenschaftliche Arbeit den akademischen Grad eines „Doctor of Philosophy“ verlieh. Mit dem Bescheid des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Weiterbildung des Landes Rheinland-Pfalz vom 4. Januar 1995 wurde dem Beklagten „die Genehmigung zur Führung des (…) erworbenen akademischen Grades in der Form Doktor der Ingenieurwissenschaften (Großbritannien), abgekürzt Dr.-Ing. (GB) in der Bundesrepublik Deutschland“ erteilt.
Nach zwei weiteren industriellen Tätigkeiten zwischen dem … April 1995 und dem … Dezember 1995 sowie zwischen dem … Februar 1996 und dem … September 1997 wurde er mit Wirkung vom 1. März 1998 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Professor (Besoldungsgruppe ...) für „…“ an der Fachhochschule … ernannt. Mit Wirkung vom 10. Februar 2000 wurde er in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen. Bis zu seiner vorläufigen Dienstenthebung mit Verfügung vom 20. Oktober 2009 war er in gleicher Funktion an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften (Hochschule) … (jetzt: Technische Hochschule … - TH...) tätig.
Mit Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 25. Mai 1998 war dem Beklagten für eine unbefristete Zeit eine Nebentätigkeit („Beratertätigkeit im Rahmen des Technologietransfers für die Firma M. und L. GmbH …“) genehmigt. Mit Schreiben der Fachhochschule … vom 12. Mai 2003 wurde aufgrund einer Änderung der Rechtsgrundlagen des Nebentätigkeitsrechts das Erlöschen dieser Nebentätigkeitsgenehmigung mit Wirkung zum 25. Mai 2003 festgestellt.
Auf den Antrag des Beklagten wurde ihm durch die Fachhochschule … am 22. Mai 2003 eine Nebentätigkeit für die Tätigkeit „…“, befristet bis zum 31. Mai 2008 erteilt.
Mit weiterer Genehmigung der Hochschule … vom 1. Oktober 2009 wurde dem Beklagten zeitlich befristet die Nebentätigkeit für „…“ erteilt. Diese Nebentätigkeitsgenehmigung endete am 30. September 2014. Sie wurde zwischenzeitlich von der TH* verlängert.
2. Gegen den Beklagten sind von der Fachhochschule/Hochschule … die nachfolgend zu a) mit e) genannten dienstrechtlichen Maßnahmen getroffen worden. Weiter erging gegen den Beklagten die nachfolgend zu f) genannte strafrechtliche Verurteilung:
a) Mit einem Schreiben des Präsidenten der Fachhochschule … vom 5. Mai 2004 wurde es dem Beklagten „bezüglich (seines) privaten Hausbaus“ „untersagt (…) gegenüber Firmen und sonstigen Partnern im Namen der Fachhochschule … zu handeln“ oder seinen „privaten Hausbau als Projekt der Fachhochschule … darzustellen in direkter oder indirekter Form.“ Gleichzeitig wurde es dem Beklagten untersagt, „Studenten der Fachhochschule … über Projektarbeiten, Diplomarbeiten oder ähnliches bei diesem Hausbau in irgendeiner Form zu involvieren“ (Schreiben des Präsidenten der Fachhochschule … vom 5.5.2004 - Beiakte 1 Anlage 7; Bl. 44 f. der Beiakte 1).
Im Sommersemester 2009 wollte der Beklagte Studienarbeiten im Zusammenhang mit der in seinem privaten Wohnhaus eingebauten Heizpellets-Anlage und der dortigen Lüftungsanlage vergeben. Diese Themen bewertete der Präsident der Hochschule … als in engem Zusammenhang mit privaten Objekten und Nebentätigkeiten des Beklagten stehend und damit als ausschließlich privater Natur.
Deshalb untersagte der Präsident der Hochschule … mit dem ausdrücklich als „Dienstanweisung“ bezeichneten Schreiben vom 27. Februar 2009 dem Beklagten „Aufgaben im Zusammenhang mit Ihren privaten Objekten und Nebentätigkeiten als Themen oder Inhalt in die (…) Lehrveranstaltungen einzubringen und/oder Studenten der Hochschule … als Teil der Lehrveranstaltung in diese privaten Projekte in irgendeiner Form zu involvieren.“ Für die vom Beklagten zur Bearbeitung durch Studenten geplanten Studienarbeiten zu den Themen „Luftbefeuchtung in zwangsbelüfteten Räumen“ und „Automatisiertes Beschickungssystem für Heizpellets“ wurde der Beklagte angewiesen, „alternative Themen für die (…) Lehrveranstaltungen vorzulegen und anzubieten, die in keinem Zusammenhang mit Ihren privaten Objekten und Nebentätigkeiten stehen.“ Gleichzeitig wurde auf die Dienstanweisung vom 5. Mai 2004 hingewiesen (Schreiben des Präsidenten der Hochschule … vom 27.2.2009 - Beiakte 1 Anlage 8; Bl. 46 f. der Beiakte 1).
Mit Schreiben vom ... März 2009 wandte sich der Beklagte gegen diese Weisung (Schreiben des Beklagten vom ...3.2009 - Beiakte 1 Anlage 9; Bl. 54 ff. der Beiakte 1). Bei einem Gespräch mit der Hochschulleitung am 9. März 2009 wurde dem Beklagten die Weisung näher erläutert.
b) Eine im September 2004 vereinbarte Diplomarbeit mit dem Titel „……“ war Anlass für das Schreiben des Präsidenten der Fachhochschule … vom 27. Oktober 2004, mit dem dem Beklagten die Durchführung dieser Diplomarbeit wegen des gleichzeitigen Krankenstandes des Beklagten untersagt worden ist („Personalunterlagen“ des Personalakts - Beiakte 2, Bd. I ohne Nummerierung).
c) Das dienstliche Verhalten des Beklagten wurde mit dem Schreiben des Präsidenten der Fachhochschule … vom 12. April 2007 missbilligt („Personalunterlagen“ des Personalakts - Beiakte 2, Bd. I ohne Nummerierung). Anlass dafür war, dass der Beklagte zum vereinbarten Termin der Prüfungseinsicht für die Studenten nicht erschienen war. Gleichzeitig setzte der Beklagte einen Nachtermin zur Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen am Abend des 20. Februar 2007, Faschingsdienstag, fest.
Der Beklagte wandte sich mit Schreiben vom … April 2007 gegen diese Missbilligung („Personalunterlagen“ des Personalakts - Beiakte 2, Bd. I ohne Nummerierung).
d) Mit E-Mail vom 20. Mai 2008 sowie mit Schreiben vom 27. Mai 2008 („Weisung zur Studienarbeit im Fach Grundlagen der Konstruktion im SS 2008“; Bl. 325 ff. der Disziplinarakte) wandte sich der Dekan der Fakultät … an den Beklagten. Gegenstand der beiden Schreiben war die vom Beklagten beabsichtigte Vergabe von Studienarbeiten, die die Aufstellung etc. eines Sonnensegels auf der Terrasse des privaten Wohnhauses des Beklagten zum Gegenstand hatten. Der Dekan hielt diese Aufgaben als dem Umfang nach für nicht angemessen. Gleichzeitig äußerte er sein Befremden darüber, dass für die Aufgabenerfüllung auch private Interessen eine Rolle spielen könnten.
Der Präsident der Hochschule … geht nach der im Disziplinarverfahren abgegebenen Äußerung vom 5. Oktober 2009 (Bl. 317 ff./319 der Disziplinarakte) davon aus, dass dieses Schreiben eine dienstliche Weisung darstellt, die dem Beklagten Studienarbeiten von Studenten im Zusammenhang mit seinem privaten Wohnhaus verbietet.
Das Schreiben des Dekans vom 27. Mai 2008 wurde vom Präsidenten der Hochschule … in der vorgenannten Äußerung vom 5. Oktober 2009 als Grundlage der oben genannten Weisung vom 27. Februar 2009 (s. oben zu a) angesehen.
e) Untersagung jeglicher Diensttätigkeiten des Beklagten während der amtsärztlich festgestellten absoluten Arbeitsunfähigkeit durch das Schreiben des Präsidenten der Hochschule … an den Beklagten vom 27. Juli 2009.
Der Beklagte hatte sich am … Juli 2009 an der Hochschule krank gemeldet. Mit der daraufhin veranlassten amtsärztlichen Untersuchung wurde festgestellt, dass der Beklagte für den Zeitraum von voraussichtlich vier Wochen absolut arbeitsunfähig ist (Schreiben des Gesundheitsamtes vom 16.7.2009, Beiakte 11 Anlage 12; Bl. 363 der Beiakte 11). Die Hochschulleitung untersagte ihm deshalb mit Schreiben vom 27. Juli 2009 jede Diensttätigkeit. Dieses Schreiben wurde dem Beklagten am gleichen Tag um 12.30 Uhr ausgehändigt.
f) Mit Urteil des Landgerichts … vom ... September 2014 (Az. 8 Ls …) wurde der Beklagte wegen Vorteilsannahme verurteilt. Er wurde mit Strafvorbehalt (Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen zu je 50,- €) verwarnt, ihm wurde die Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 1.000,- € auferlegt.
Nach der zunächst ausgesprochenen Verurteilung durch das Amtsgericht … wegen Vorteilsannahme in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr auf Bewährung und der Abänderung dieses Urteils durch das Landgericht … im Berufungsverfahren (Verurteilung wegen einer Vorteilsannahme zu einer Geldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen zu je 50,- EUR und Freispruch im Übrigen) wurde diese Entscheidung durch den Beschluss des OLG München vom ... August 2013 hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen teilweise (Zahlung von 2380,- EUR vor dem WS 2008/2009) und dem Straffolgenausspruch einschließlich der weiteren tatsächlichen Feststellungen aufgehoben und das Verfahren zurückverwiesen.
Im weiteren Verfahren wurde das Verfahren vor dem Landgericht … auf den Vorwurf der Vorteilsannahme im Hinblick auf einen Betrag von 1.428,- EUR, der im Wintersemester 2008/2009 an den Beklagten bezahlt worden ist, begrenzt und der Beklagte für diesen Tatkomplex mit Strafvorbehalt verwarnt.
Gegenstand dieses Strafverfahrens war der in dem vorliegenden Disziplinarklageverfahren sachgleiche Vorwurf zu einer innerdienstlichen Pflichtenverletzung durch ein strafbares Verhalten (dazu nachfolgend zu 4.).
3. Mit Verfügung der Landesanwaltschaft Bayern, Disziplinarbehörde vom 24. Juni 2009 wurde gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren eingeleitet.
Mit weiterer Verfügung der Disziplinarbehörde vom 7. August 2009 wurde das Disziplinarverfahren hinsichtlich weiterer Sachverhalte ausgedehnt.
Hinsichtlich des mit der Ausdehnungsverfügung vom 21. September 2009 erhobenen Vorwurfs eines weiteren Dienstvergehens wurde der Beklagte mit Schreiben der Disziplinarbehörde vom 28. September 2009 freigestellt (Bl. 90 ff. und 224 der Disziplinarakte).
Der Beklagte wurde zur Einleitungsverfügung und zur Ausdehnungsverfügung vom 7. August 2009 jeweils angehört. Er nahm mit Schriftsatz vom … September 2009 umfassend Stellung.
Darin forderte der Beklagte die Einvernahme von Studenten als Zeugen sowie eine Prüfung weiterer Verdachtsfälle an der Hochschule … im Hinblick auf den Vorwurf der Vorteilsannahme. Die Hochschulleitung sei gegenüber seiner Person befangen, sie verletze seine Rechte aus der Verfassungsgarantie von Freiheit von Forschung und Lehre. Der Beklagte forsche im Bereich der Verbesserung der Energieeffizienz im Zusammenhang mit Gebäudetechniken, was gegenüber der autolastigen Ausrichtung der Hochschule als innovativ anzusehen sei. Für diese Forschungen stünden ihm jedoch keine ausreichenden Sachmittel an der Hochschule zur Verfügung, sein privates Wohngebäude sei deshalb auch so ausgelegt, dass dort entsprechende Forschungen durchgeführt werden könnten. Der private Hausbau sei seit 2004 abgeschlossen. Das Gebäude stehe jetzt in der Funktion als Objekt der Erforschung von Gebäudetechniken auch der Öffentlichkeit zur Verfügung.
Die Forschungen zur Energieeffizienz beträfen unter anderem einen transportablen Whirlpool, der nicht im Zusammenhang mit dem Hausbau stehe. Dass dieser auf seinem Grundstück stehe, lasse einen privaten Zusammenhang nicht erkennen. Eine klare Weisung der Hochschule, die ihm Arbeiten im Zusammenhang mit dem Whirlpool untersagten, bzw. ausreichende Laborkapazitäten für die Durchführung der Arbeiten an dem Whirlpool an der Hochschule seien ihm trotz entsprechenden Antrags nicht zur Verfügung gestellt worden. Die Durchführung der Forschungsarbeiten erfolge im Rahmen der Studienveranstaltung. Die Studenten sollten insbesondere durch eine entsprechende Gestaltung des Ablaufs der Studienveranstaltung auch an die Unterstützung der Projektabwicklung im Rahmen eines sog. Content Managements Systems (CMS) herangeführt werden. Dieses CMS sei nicht öffentlich zugänglich gewesen.
Der Student T. habe sich in seiner Studienarbeit nicht übermäßig angestrengt, insbesondere nicht im Garten des Beklagten oder am Whirlpool gearbeitet. Er habe auch keine Zusatzarbeiten erbringen müssen. Vielmehr hätte seine Studienarbeit an wesentlichen Mängeln gelitten. Der Beklagte habe ihm deshalb die Möglichkeit eingeräumt, durch entsprechende Ergänzungen (Nachholung ursprünglich falscher und ohne weiteres als falsch erkennbarer Berechnungen) das Ergebnis der Arbeit zu verbessern. Dieses Vorgehen habe alleine auf dem Bitten des Studenten beruht.
Die Noteneingabe durch die elektronische Mitteilung der Noten an das Amt für Studienangelegenheiten am 27. Juli 2009 stelle keinen Verstoß gegen die Weisung des Präsidenten der Hochschule, dienstliche Aufgaben während der Zeit der Krankschreibung zu unterlassen, dar. Der Beklagte habe die Studienarbeiten zum Zeitpunkt der Erteilung der Weisung bereits abschließend bewertet gehabt. Es habe nur die endgültige Übertragung in das Notensystem gefehlt, da der Beklagte auf Wunsch der Studenten die endgültige Eintragung bis zur Erstellung der abschließend korrigierten Endfassung der Studienarbeiten zurückgestellt hätte. Ansonsten wäre eine Eintragung der Noten in das elektronische System bereits nach dem Abschluss der Präsentationen, die am 1. Juli 2009 stattgefunden hätten, und der bis zum 13. Juli 2009 erfolgten Korrektur der Arbeiten, also vor dem Eintritt der Dienstunfähigkeit, erfolgt.
Auf die Stellungnahme des Beklagten vom … September 2009 wird im Einzelnen verwiesen.
Mit Verfügung der Disziplinarbehörde vom 20. Oktober 2009 wurde der Beklagte mit sofortiger Wirkung vorläufig des Dienstes enthoben und eine Einbehaltung von 30% der Dienstbezüge angeordnet.
Gleichzeitig wurde das Disziplinarverfahren bis zum Abschluss des Strafverfahrens, das gegen den Beklagten wegen Vorteilsannahme anhängig war, ausgesetzt.
Rechtsmittel gegen diese Verfügung wurden nicht erhoben.
Mit Verfügung der Disziplinarbehörde vom 10. Januar 2011 wurde das Disziplinarverfahren nach der Aussetzung erneut fortgesetzt und hinsichtlich weiterer Vorwürfe ausgedehnt.
Wegen des zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossenen Strafverfahrens beim Landgericht … bat der damalige Bevollmächtigte des Beklagten mit Schriftsatz vom ... Februar 2011, das Disziplinarverfahren weiter ruhen zu lassen. Mit Vermerk der Disziplinarbehörde vom 4. Mai 2011 (Bl. 620 der Disziplinarakte) wurde das Disziplinarverfahren im Hinblick auf das noch offene Strafverfahren erneut ausgesetzt.
Mit Schreiben der Disziplinarbehörde vom 2. Februar 2015 wurde dem jetzigen Bevollmächtigten des Beklagten mitgeteilt, dass das Disziplinarverfahren nach dem Abschluss des Strafverfahrens wegen Vorteilsannahme und dem Eingang des vollständigen Urteils des Landgerichts … fortgesetzt wird. Dem Beklagten wurde mit Schreiben vom 20. Mai 2015 Gelegenheit zur abschließenden Äußerung gegeben. Eine persönliche Stellungnahme des Beklagten, die einvernehmlich für den 28. Juli 2015 terminiert war, scheiterte an der kurzfristigen Verhinderung des Beklagten. Eine weitere schriftliche Äußerung wurde nicht abgegeben.
4. Mit der Disziplinarklage vom 4. August 2015 verfolgt der Kläger das Ziel der Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis.
Die Ermittlungen im Disziplinarverfahren hätten die nachfolgenden Vorwürfe 1 mit 6 bestätigt:
Vorwurf 1:
Der Beklagte sei aufgrund der Verurteilung durch das Landgericht … vom *. September 2014 (Az. 8 Ls … … …*) schuldig einer Vorteilsannahme, da die tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil für das sachgleiche Disziplinarverfahren bindend seien.
Vorwurf 2:
Der Beklagte habe im Sommersemester 2008 die Benotung der vom Studenten T. in diesem Semester erstellten Studienarbeit nach Notenschluss geändert, wobei er die Notenänderung von einem unangemessenen Verlangen zusätzlicher Arbeiten abhängig gemacht habe.
Die Einlassung des Beklagten, dass die Nacharbeiten auf Bitten des Studenten von ihm zugelassen worden seien, könne ihn nicht entlasten, da ihm als Hochschulprofessor die Verantwortung für die Stellung einer dem Umfang und der Schwierigkeit nach angemessenen Studienarbeit oblegen habe. Im Übrigen hätte er einer Änderung der Note nach Notenschluss aus Gründen der Gleichbehandlung aller Studenten nicht zustimmen dürfen.
Vorwurf 3:
Der Beklagte habe gegen die Regelungen der Hochschule zur digitalen Zusammenarbeit von Projektgruppen auf den Servern der Hochschule verstoßen. Bei der Durchführung des Studienprojekts „Environmental-friendly SPA“ im Sommersemester 2008 seien die Ergebnisse der Studienarbeiten der Studenten innerhalb der Projektgruppe auf dem Hochschulserver in dem sog. „CMS“ eingestellt gewesen. Diese Ergebnisse der Studienarbeiten seien mit der Internet-Seite seiner Ehefrau, die für die Forschungsprojekte an seinem privaten Wohngrundstück (www. …de) eingerichtet gewesen sei, verlinkt worden. Diese Internetseite stehe aber tatsächlich den privaten Interessen des Beklagten zur Verfügung. Die Verlinkung habe der Beklagte unter Verstoß gegen die allgemeinen Regelungen der Hochschule zugelassen.
Vorwurf 4:
Der Beklagte habe gegen die Weisung des Präsidenten der Hochschule vom 5. Mai 2004, seinen privaten Hausbau nicht im Zusammenhang mit Lehrveranstaltungen zu bringen, durch die Beschäftigung von Studenten im Rahmen von Studienarbeiten, insbesondere durch die Studienarbeit des Studenten T. im Sommersemester 2008 im Rahmen der Arbeiten an dem Whirlpool auf seinem Grundstück, verstoßen.
Der Hausbau sei zu diesem Zeitpunkt nicht abgeschlossen gewesen, so dass die Weisung weitergegolten habe. Der Whirlpool habe sich auf dem privaten Hausgrundstück des Beklagten befunden und sei damit Bestandteil des Hausbaus geworden. Der Beklagte sei im Übrigen auch mit der Weisung des Dekans vom 27. Mai 2008 nochmals auf das Verbot, dienstliche und private Interessen zu verquicken, hingewiesen worden.
Vorwurf 5:
Der Beklagte habe gegen die Weisung des Präsidenten der Hochschule vom 27. Februar 2009 verstoßen.
Nachdem er für das Sommersemester 2009 die Durchführung einer Lehrveranstaltung „Automatische Beschickungssysteme für Heizpellets“ angekündigt habe, sei ihm mit der Weisung vom 27. Februar 2009 die Durchführung dieser Veranstaltung wegen des Zusammenhangs dieser Veranstaltung mit seinen privaten Objekten untersagt worden. Die vom Beklagten stattdessen alternativ angebotene und durchgeführte Veranstaltung A.Z.Z.E („Automatische Zuführung zylindrischer Elemente“) sei jedoch inhaltlich mit der in der Weisung vom 27. Februar 2009 untersagten Veranstaltung identisch gewesen. Diese Identität ergebe sich anhand des Inhalts der Protokolle der Projektsitzungen der Studenten.
Vorwurf 6:
Dem Beklagten sei am Mittag des 27. Juli 2009, gegen 12.30 Uhr, die Weisung des Präsidenten der Hochschule vom gleichen Tag ausgehändigt worden, mit der ihm jede dienstliche Tätigkeit wegen der durch das Gesundheitsamt bescheinigten absoluten Arbeitsunfähigkeit untersagt worden sei. Entgegen dieser Weisung habe der Beklagte die Benotungen für die Studienarbeiten an das Amt für Studienangelegenheiten der Hochschule am Nachmittag des 27. Juli 2009, 16.24 Uhr, per mail übermittelt.
Hinsichtlich der in der Einleitungsverfügung und den Ausdehnungsverfügungen weiter erhobenen Vorwürfen werde das Verfahren nach Art. 21 Abs. 2 Satz 1 BayDG beschränkt (Verwendung von Skripten von anderen Professoren ohne deren Genehmigung - Ziffer III.4.1 (S. 29 ff.) der Disziplinarklage; Verwendung studentischer Ergebnisse im Zusammenhang mit der Fa. W* … - … - unter Verstoß gegen eine ordnungsgemäße Zitierung - Ziffer III.4.2 (S. 33 f.) der Disziplinarklage; Erfindungsmeldung vom 8. Januar 2007 - „Luftbefeuchter“ - ohne Kenntlichmachung des Bezugs der Erfindung zu früheren Studienarbeiten - Ziffer III.4.3 (S. 34) der Disziplinarklage; Vorwurf der uneidlichen Falschaussage des Beklagten in einem Zivilprozess aufgrund der strafrechtlichen Ermittlungen (Az. 11 Js 1498/14) in einem im Zeitpunkt der Erhebung der Disziplinarklage noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren - Ziffer III.4.4 (S. 35 f.) der Disziplinarklage), da diese Dienstpflichtverletzungen für die Maßnahmenzumessung nicht ins Gewicht fielen.
Hinsichtlich zweier weiterer Vorwürfe werde der Beklagte freigestellt.
Der Beklagte habe durch die Vorteilsannahme (Vorwurf 1) gegen die Pflichten aus § 42 Abs. 1 BeamtStG (Verbot der Annahme von Belohnungen etc.) und aus § 34 Satz 3 BeamtStG (Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten) sowie gegen die aus § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG folgende Pflicht zur Beachtung der Rechtsordnung verstoßen. Die nachträglich Abänderung der Benotung (Vorwurf 2) verletze die Pflicht zur unparteiischen und gerechten Aufgabenerfüllung (§ 33 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) und die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG). Gleichzeitig liege darin ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz zu Lasten der anderen Studenten. Mit der Weitergabe des Zugangscodes an die Fa. L* … für die Ergebnisse der Studienarbeiten der Studenten, die im sog. CMS gespeichert gewesen seien (Vorwurf 3), habe der Beklagte auch gegen die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit (§ 37 Abs. 1 BeamtStG) verstoßen. Sämtliche weiteren Weisungsverstöße (Vorwürfe 3 mit 6) verletzten die Pflicht zu vollem persönlichen Einsatz für den Beruf (§ 34 Satz 1 BeamtStG) und die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG) sowie die Gehorsamspflicht (§ 35 Satz 1 BeamtStG). Sämtliche Weisungen gegenüber dem Beklagten seien insgesamt ausreichend klar gewesen.
Ausgehend von der schwersten Dienstpflichtverletzung, der Vorteilsannahme, sei die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis geboten. Aufgrund seiner besonderen Vertrauensstellung als Hochschullehrer sei die uneigennützige Amtsführung als in besonders schwerwiegender Weise verletzt anzusehen. Auch der vom Beklagten vereinnahmte Betrag von über 1.400,- EUR überschreite die Bagatellgrenze deutlich. Auch wenn er diesen Betrag für die Studienabschlussfahrt mit den Studenten zum Skifahren eingesetzt habe, könne ihn dies aufgrund der gleichzeitigen Verquickung von privaten und dienstlichen Interessen nicht entlasten. Die festgestellte nachträgliche Notenabänderung und die wiederholten Weisungsverstöße würden ebenso schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen darstellen. Demgegenüber bestünden zugunsten des Beklagten keine durchgreifenden Milderungsgründe. Auch das Persönlichkeitsbild lasse ein Abweichen von der Höchstmaßnahme nicht als geboten erscheinen.
Auf die Disziplinarklage wird im Einzelnen verwiesen.
Der Bevollmächtigte des Beklagten wendet sich mit Schriftsatz vom …. Oktober 2015 gegen die Disziplinarklage, ohne einen eigenen Antrag zu stellen.
Der Beklagte mache eine unzureichende Sachaufklärung geltend. Die Disziplinarbehörde habe keine ausreichenden eigenen Ermittlungen angestellt, es seien weitere Zeugeneinvernahmen geboten gewesen. Insoweit werde wegen der Einzelheiten auf das Vorbringen des Beklagten im Schreiben vom … September 2010 Bezug genommen und zum Gegenstand des Vortrags gemacht, woraus sich die Notwendigkeit weiterer Beweiserhebungen ergäbe.
Auf die Klagerwiderung wird im Einzelnen verwiesen.
Die Disziplinarbehörde hat sich mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2015 gegen die beantragten weiteren Zeugeneinvernahmen gewandt und auf die Bindungswirkung des Strafurteils hingewiesen. Die im Strafverfahren erfolgten Zeugenaussagen könnten im Disziplinarverfahren zugrunde gelegt werden, eine weitere Zeugeneinvernahme sei nicht geboten. Die nachträgliche Notenänderung sei vom Beklagten eingestanden. Die Hochschule habe glaubhaft gemacht, dass derartige Notenänderungen nicht üblich seien. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sei deshalb nicht als Zeuge zu vernehmen.
In der Sache wurde am 18. Oktober 2016 mündlich vor Gericht verhandelt. Auf die dabei gefertigte Niederschrift wird ebenso Bezug genommen wie auf den gesamten Inhalt der Gerichtsakte und der von der Disziplinarbehörde vorgelegten Behördenakten einschließlich der Personal- und Disziplinarakten. Zum Verfahren beigezogen wurden auch die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft … des der Verurteilung des Beklagten wegen Vorteilsannahme zugrundeliegenden Strafverfahrens (Az. …) sowie die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft … im Verfahren Az. … (Vorwurf der uneidliche Falschaussage des Beklagten in einem Zivilprozess).
Die zulässig erhobene Disziplinarklage führt in Anwendung von Art. 11 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Disziplinargesetz (BayDG) i. d. F. der Bek. vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665; BayRS 2031-1-1-F) zur Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis.
I.
Das Disziplinarverfahren weist in formeller Hinsicht keine Mängel auf.
1. Hinsichtlich des Verfahrensablaufs wurde der Beklagte zu allen Verfahrensschritten und nach der Durchführung der Ermittlungen abschließend angehört (vgl. Art. 22 Abs. 1 BayDG). Die dem Beklagten eingeräumte Möglichkeit zur mündlichen Äußerung im Rahmen der abschließenden Anhörung hat dieser aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht wahrgenommen.
Das Verfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt.
2. Soweit in der Klageerwiderung des Bevollmächtigten des Beklagten vom … Oktober 2015 geltend gemacht wird, dass die Disziplinarbehörde eigene Zeugeneinvernahmen etc. unterlassen hat, stellt dies keinen Verfahrensmangel dar.
a) Art. 23 Abs. 1 BayDG verpflichtet die Disziplinarbehörde zur umfassenden Ermittlung des Sachverhalts. Dabei hat sie in Bezug auf die Sachverhalte, die in einem Strafverfahren ermittelt worden sind, nach Art. 23 Abs. 2 Satz 1 BayDG von eigenen zusätzlichen Ermittlungen abzusehen. Ansonsten sind nach Art. 26 Abs. 1 Satz 1 BayDG die erforderlichen Beweise zu erheben, wobei die Art und Weise der Beweiserhebung gesetzlich nicht abschließend vorgegeben ist (Art. 26 Abs. 1 Satz 2 BayDG: „insbesondere“).
b) Hinsichtlich den tatsächlichen Feststellungen zum strafbaren Verhalten des Beklagten durch die Vorteilsannahme (Vorwurf 1) hat die Disziplinarbehörde nach Art. 23 Abs. 2 Satz 1 BayDG zu Recht von eigenen Ermittlungen abgesehen.
Die tatsächlichen Feststellungen zu den gegen den Beklagten erhobenen Vorwürfen im Zusammenhang mit der Notenverbesserung und den Weisungsverstößen (Vorwürfe 2 mit 6) traf die Disziplinarbehörde durch die Einholung der schriftlichen dienstlichen Auskünfte des Präsidenten der Hochschule … als dem Dienstvorgesetzten an der Beschäftigungsbehörde des Beklagten sowie durch die Beiziehung der dort vorhandenen Urkunden und Akten. Dabei haben insbesondere die dem Beklagten bekanntgegebenen schriftlichen Anordnungen und Weisungen als Grundlage der Tatsachenfeststellungen der Disziplinarbehörde vorgelegen. Diese auf Art. 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 3 BayDG gestützte Beweiserhebung war sachgerecht. Eine weitere Beweiserhebung durch von der Disziplinarbehörde vorzunehmenden Zeugeneinvernahmen war damit in Bezug auf die Vorwürfe 2 mit 6 aus deren Sicht nicht geboten.
c) Der Beklagte kann auch keinen Anspruch auf die Durchführung von Zeugeneinvernahmen durch die Disziplinarbehörde geltend machen.
Zwar kann der Beamte Beweisanträge stellen. Über diese Beweisanträge ist jedoch - ohne Rechtsanspruch des Beklagten auf eine bestimmte Form der Beweiserhebung - nach pflichtgemäßem Ermessen durch die Disziplinarbehörde zu entscheiden (Art. 26 Abs. 3 Satz 1 BayDG). Dabei kann die Disziplinarbehörde insbesondere die sich aus den Akten ergebenden Tatsachen ihrer Bewertung zugrunde legen, da insoweit wegen der anderweitigen Erweislichkeit der Tatsache eine weitere Beweiserhebung nicht geboten ist (vgl. Findeisen, Kommentar zum BayDG, Stand Sept. 2014, Anm. 3.2.2 zu Art. 26).
Da die Hochschule der Disziplinarbehörde mit dem Anschreiben vom 29. April 2009 sämtliche Unterlagen vorgelegt hat, auf die der Beklagte in seiner schriftlichen Äußerung vom … September 2009 auch vielfach Bezug genommen hat (vgl. etwa Bl. 109 der Disziplinarakte: „Beweis 18 (…) von der Hochschule bereits vorgelegt“), war eine weitere Beweiserhebung, etwa durch die vom Beklagten beantragten Zeugeneinvernahmen, nicht geboten.
d) Der weiter in der Klageerwiderung vom … Oktober 2015 vom Bevollmächtigten des Beklagten beantragten Zeugeneinvernahme zweier Hochschulprofessoren zu der Frage, ob der Beklagte im Zusammenhang mit einem anderen Berufungsverfahren von der Hochschulleitung benachteiligt worden ist bzw. welche Drittmittelverträge an der Hochschule abgeschlossen werden (Ziffer 4. lit. a und lit. c der Klageerwiderung vom …10.2015 - Bl. 65 ff. der Gerichtsakte) war im gerichtlichen Verfahren ebenfalls nicht nachzukommen. Die vom Beklagten behaupteten Umstände haben mit den Sachverhalten, die Gegenstand des Disziplinarklageverfahrens sind, nichts zu tun und sind insoweit unbehelflich.
II.
Gegenstand der disziplinarrechtlichen Würdigung im vorliegenden Verfahren ist der Sachverhalt, der vom Kläger im Einzelnen in der Disziplinarklage vom 4. August 2015 (dort zu Ziffer III., S. 8 mit S. 37) dargelegt worden ist. Darauf wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen nach Art. 3 BayDG i.V.m. § 117 Abs. 5 VwGO verwiesen, soweit sich aus den nachfolgenden Ausführungen keine Abweichungen ergeben.
Dieser Sachverhalt steht fest durch die Ermittlungen des Klägers im Verfahren, die als Bestandteil der Disziplinarakte sowie der Beiakten dem Gericht zur eigenen Überzeugungsbildung vorgelegen haben (Art. 3 BayDG i.V.m. § 108 Abs. 1 VwGO) sowie durch die nach Art. 25 Abs. 1 BayDG bindenden tatsächlichen Feststellungen im rechtskräftigen Strafurteil des Landgerichts … vom... September 2014 (Az. 8 Ls …).
1. Damit ist für die disziplinarrechtliche Würdigung im Einzelnen von den nachfolgenden Sachverhalten auszugehen:
Vorwurf 1:
Nach den in Anwendung von Art. 25 Abs. 1 BayDG bindenden tatsächlichen Feststellungen im rechtskräftigen Strafurteil des Landgerichts … vom... September 2014 (Az. 8 Ls …) ist der Beklagte schuldig einer strafbaren Vorteilsannahme durch die Entgegennahme von 1428,- EUR von der Fa. L … für die Abgeltung der Projektteilnehmer an der Lehrveranstaltung des Beklagten an der Hochschule … im Wintersemester 2008/2009, die als Inhalt der Lehrveranstaltung die konstruktive (Gestaltung und) Optimierung einer (Holz-) Pellet- Zuführungsvorrichtung zum Gegenstand hatte.
Vorwurf 2:
a) Der Beklagte hat die vom Studenten T. im Sommersemester 2008 gefertigte Studienarbeit („ENVY - The environment friendly spa - Aufgaben: Patentrecherche Wärmepumpenintegration“; Beiakte 1 Anlage 14 - Bl. 151 ff. der Beiakte 1) nach der Abgabe der Studienarbeit und der Mitteilung der Bewertung mit der Note,7 dem Studenten zur Korrektur einer in der abgegebenen Studienarbeit enthaltenen Berechnung zurückgegeben und die Studienarbeit nach der von dem Studenten durchgeführten erneuten Berechnung mit der Note,3 bewertet.
Die Notenänderung nach der Abgabe der Studienarbeit durch den Studenten wurde vom Beklagten in seiner Stellungnahme vom … September 2009 im Disziplinarverfahren (dort S. 10 mit 12 zu 2.; Bl. 112 ff. der Disziplinarakte) dem Grunde nach bestätigt.
Der Beklagte bestreitet zwar in dieser Äußerung, dass er vom Studenten T. „Zusatzarbeiten“ für die Notenänderung gefordert hat. Er hat jedoch nach seinen eigenen Angaben, „bei der Besprechung (des) vorläufigen Abschlussberichts (dem Studenten) mitgeteilt, dass zur Konzeptbewertung mindestens eine (!) überschlägige Berechnung eines Konzeptes erwartet wird. In der wenige Tage später abgegebenen Endfassung waren dann tatsächlich relativ einfache und magere Berechnungen der Konzepte „K4“ und „K5“ enthalten“, die jedoch nach Auffassung des Beklagten rechnerisch falsch waren. „Die Arbeit wurde aber dennoch wohlwollend mit,7 bewertet.“ (S. 11 der Stellungnahme vom …9.2009; Bl. 113 f. der Disziplinarakte). Da der Student T. mit dieser Bewertung bei der Notenbekanntgabe nicht einverstanden war, willigte er letztendlich „wieder wohlwollend ein, dass der Student die Korrekturen noch durchführen und vorlegen könne und diese dann nochmals bewertet werden“ (S. 12 der Stellungnahme vom …9.2009; Bl. 114 der Disziplinarakte).
Damit hat der Beklagte selbst die nach der Abgabe der Endfassung der Studienarbeit und der abschließenden Bewertung dieser Arbeit, somit also nach der Notenfeststellung, durchgeführte Notenänderung aufgrund von weiteren Korrekturarbeiten des Studenten T. bestätigt.
Dies stimmt auch mit den Angaben des als Zeugen in der mündlichen Verhandlung vom 18. Oktober 2016 vernommenen Studenten T. überein. Dieser hat bei seiner Einvernahme angegeben, dass er nach der Abgabe der Endfassung der Studienarbeit und der Mitteilung der Note für diese Endfassung der Arbeit im Rahmen der Noteneinsichtnahme weitere Berechnungen durchgeführt hat, um so die Note zu verbessern (Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 18.10.2016, S. 4).
Bei diesem Ablauf kann es für das Disziplinargericht offen bleiben, von wem der Vorschlag zur Vornahme weiterer Berechnungen ausgegangen ist. Während die Disziplinarbehörde, dem Vortrag des Zeugen T. folgend, den Beklagten als Veranlasser der weiteren Berechnungen ansieht, ist dieser nach seinen Angaben in der Äußerung vom … September 2009 nur dem Wunsch des Studenten „wohlwollend“ nachgekommen. Aber auch im letzteren Fall hat der Beklagte die Notenänderung sich als seine Handlung zurechnen zu lassen. Denn er war als Prüfer alleine dafür verantwortlich, ob an der abgegebenen und bereits bewerteten Arbeit noch Änderungen vorgenommen werden können. Vor dem Hintergrund der Gleichbehandlung sämtlicher Prüfungsteilnehmer war eine derartige, vom Beklagten zu verantwortende Handhabung jedoch zwingend ausgeschlossen.
b) Entgegen den Ausführungen in der Disziplinarklage vom 4. August 2015 ist es dagegen für das Gericht nicht erweislich, dass der Beklagte die Notenänderung zugunsten des Studenten T. von der „unangemessenen Erledigung zusätzlicher Arbeiten abhängig“ (S. 17 der Disziplinarklage vom 4.8.2015, dort zu 2.1) gemacht hat.
Die Disziplinarbehörde stützt sich bei dieser Bewertung auf die Angaben des Zeugen T. im Rahmen seiner Aussage gegenüber dem Dekan der Fakultät … und der Kanzlerin der Hochschule am 28. Februar 2009 (Anlage 2 der Beiakte 1 - Bl. 2 f. der Beiakte 1). Dabei hat der Zeuge ausgeführt, dass der Beklagte nach der Notenbekanntgabe „Zusatzarbeiten“ zur weiteren Notenverbesserung von ihm gefordert hat. Diese „Zusatzarbeit“ bestand nach dieser Aussage in der Erstellung zusätzlicher Berechnungen für eines des in der Studienarbeit enthaltenen Alternativkonzeptes.
Zwar hat der Zeuge T. im Rahmen seiner Einvernahme in der mündlichen Verhandlung vom 18. Oktober 2016 gegenüber dem Gericht die von ihm vorgenommenen Berechnungen ebenfalls als „Zusatzberechnungen“ bezeichnet (Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 18.10.2016, S. 4). Auf die Frage des Bevollmächtigten des Beklagten hat er jedoch auch angegeben, dass er sich nicht mehr daran erinnern kann, ob in der abgegeben und bewerteten Studienarbeit die Konzepte „K4“ und „K5“ bereits mit Berechnungen hinterlegt waren und diese vom Beklagten als unzutreffend moniert worden sind, oder ob er - dann im Sinne von „zusätzlichen“ - Berechnungen zu diesen Konzepten vorgenommen hat und diese „Zusatzberechnungen“ Grundlage der in Aussicht gestellten Notenverbesserung waren (Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 18.10.2016, S. 6).
Damit ist es nach der Beweisaufnahme für das Gericht aber nicht mit der notwendigen ausreichenden Sicherheit erkennbar, dass der Beklagte zusätzliche, im Sinne von bis dahin in der abgegebenen Studienarbeit noch nicht enthaltenen, Berechnungen vom Zeugen gefordert hat bzw. der Zeuge nur die in der abgegebenen und mit der Note,7 bewerteten Studienarbeit bereits enthaltene Berechnungen wegen deren rechnerischen Fehlern korrigiert hat. Insoweit bedurfte es aber auch keiner weiteren Aufklärung, da die Tatsache der Notenänderung durch den Beklagten nach Notenschluss jedenfalls - wie oben zu a) bereits dargelegt - nachgewiesen und der disziplinarrechtlichen Bewertung zugrunde zu legen war.
Vorwurf 3:
Der Beklagte hat zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt im Sommersemester 2008 die Regelungen der Hochschule zum Verbot der Verbindung zwischen Studienprojekten der Hochschule und den privaten Interessen des Hochschullehrers durch die Erstellung der digitalen Verknüpfung der Daten des Studienprojekts „ENVY - The environment friendly spa“ und der dem Beklagten privat zuzurechnenden Internetseite www. …de verstoßen.
Dieser Verstoß gegen die Weisung der Hochschule steht fest durch die Einlassung des Beklagten in seiner Stellungnahme vom … September 2009 und den vorliegenden Unterlagen des Disziplinarverfahrens.
Der Beklagte hat darin ausgeführt (S. 16 f. zu 2.; Bl. 118 f. der Disziplinarakte)., dass nach der von der Hochschule für die Durchführung von Studienarbeiten erstellten „Check-Liste“ („Beweis 22“ zur Stellungnahme vom …9.2009; Bl. 187 der Disziplinarakte) „die Studenten ihre Dokumente in einem eigenen - nur für das Projektteam zugänglichen - Projektverzeichnis des Hochschulservers hochladen sollen.“ Auf Vorschlag eines der Studenten zu Beginn des Studienprojekts sind die Daten statt auf dem Hochschulserver in einem sog. Content Management System (CMS) gespeichert worden, der neben einem passwortgeschützten internen Bereich auch einen öffentlich zugänglichen Bereich enthalten.
Damit hat der Beklagte die Tatsache der öffentlichen Zugänglichmachung von Daten aus den Studienarbeiten ausdrücklich eingeräumt. Ohne Bedeutung für den damit verbundenen Weisungsverstoß ist es, dass diese Lösung möglicherweise auf Vorschlag eines teilnehmenden Studenten eingerichtet worden ist. Denn alleine dem Beklagten oblag es als dem verantwortlichen Betreuer der Studienarbeiten, die Einhaltung der Regelungen der Hochschule für die digitale Zusammenarbeit innerhalb der Studienarbeiten sicherzustellen.
Vorwurf 5:
Der Beklagte hat gegen die ihm vom Präsidenten der Hochschule am 27. Februar 2009 erteilte Weisung zum Unterlassen der Durchführung einer Veranstaltung im Sommersemester 2009 im Zusammenhang mit seinem privaten Wohnobjekt verstoßen.
Der Beklagte hatte für das Sommersemester 2009 die Veranstaltungen „Luftbefeuchtung in zwangsbelüfteten Räumen“ und „Automatisiertes Beschickungssystem von Heizpellets“ als Studienprojekte angeboten. Da die Hochschule in diesen Themenstellungen einen engen Zusammenhang mit dem privaten Wohnobjekt des Beklagten gesehen hat, hat sie ihm die Durchführung dieser Veranstaltungen mit Weisung vom 27. Februar 2009 untersagt und ihm mit dieser Weisung aufgegeben, für die Studienarbeiten alternative Themen vorzulegen und den Studenten anzubieten (Beiakte 1, Anlage 8 - Bl. 46 f. der Beiakte 1). Der Beklagte hat daraufhin die Lehrveranstaltung „Zuführung und Handling zylindrischer Maschinen- und Bauelemente in der Serienproduktion“ für das Sommersemester 2009 angeboten (Bl. 195 der Disziplinarakte), die dann in den Studienarbeit des Studenten K. im Fach „Konstruktion IV“ als „Automatische Zuführung zylindrischer Elemente“ (AZZE) bezeichnet worden ist (Beiakte 11, Anlage 3 - Bl. 6 ff. der Beiakte 11).
Mit der Durchführung dieser Studienarbeit hat der Beklagte gegen die untersagende Weisung vom 27. Februar 2009 verstoßen, da die Inhalte der Lehrveranstaltung AZZE identisch mit der dem Beklagten untersagten Lehrveranstaltung „Automatisiertes Beschickungssystem von Heizpellets“ war. Dies steht fest aufgrund der als Beiakte 11 vom Kläger vorgelegten Unterlagen, aus denen sich der Inhalt der Studienarbeiten bzw. Projektsitzungen ergibt.
Die Einlassung des Beklagten in seiner Äußerung vom … September 2009, dass das ursprüngliche Thema der Studienarbeit („Automatisiertes Beschickungssystem von Heizpellets“) nicht auf sein Wohnobjekt bezogen war und die geänderte Lehrveranstaltung keinen Bezug zu einem Pellets-Ofen aufgewiesen hat (S. 17 der Stellungnahme des Beklagten vom …9.2009, Bl. 119 der Disziplinarakte), widerlegt dies nicht. Denn aus den als Beiakte 11 vorgelegten Unterlagen ergibt sich für das Gericht im Einzelnen nachvollziehbar, dass es sich um die im Kern inhaltlich identische Veranstaltung zur Frage des Beschickungssystems für Pellets-Öfen gehandelt hat. So hat sich die Studienarbeit des Studenten K. in mehrfacher Weise auf die Beschickung eines Systems mit Pellets bezogen (vgl. Studienarbeit Student K., Beiakte 11 Anlage 3; Bl. 6 ff. der Beiakte 11). Auch die Ausarbeitungen lassen die Identität erkennen.
Vorwurf 6:
Der Beklagte hat gegen die Weisung des Präsidenten der Hochschule vom 27. Juli 2009, mit der ihm jede weitere Diensttätigkeit bis zum Ablauf der Krankschreibung untersagt („Untersagung Diensttätigkeit“ vom 27.2.2009, Beiakte 11 Anlage 15; Bl. 366 der Beiakte 11) und die dem Beklagten am gleichen Tag gegen 12.30 Uhr persönlich ausgehändigt worden ist, dadurch verstoßen, dass er auf elektronischem Weg die Noten der Studienarbeiten an das Amt für Studienangelegenheiten am 27. Juli 2009 gegen 16.30 Uhr übermittelt hat.
Dieser Sachverhalt steht fest durch die vorliegenden schriftlichen Nachweise der Aushändigung der Weisung (Beiakte 11 Anlage 16; Bl. 368 der Beiakte 11) und des Ausdrucks der Mail des Beklagten vom 27. Juli 2009, 16:24 Uhr, an das Amt für Studienangelegenheiten der Hochschule mit der Mitteilung der Benotungen der Studienarbeiten durch den Beklagten (Beiakte 11 Anlage 17, Bl. 369 der Beiakte 11).
Die Einlassung des Beklagten in seiner Äußerung vom … September 2009, dass er die Studienarbeiten bereits bis zum Eintritt seiner Dienstunfähigkeit am 13. Juli 2009 und damit vor dem Zeitpunkt der ihm erteilten Weisung korrigiert und die Benotungen wegen der von den Studenten noch durchzuführenden redaktionellen Änderungen bis zum 27. Juli 2009 zwar in das Notensystem der Hochschule eingetragen aber noch nicht endgültig in das System übertragen hatte (S. 18 f. der Stellungnahme vom …9.2009, Bl. 120 f. der Disziplinarakte), entlastet den Beklagten nicht. Mit der Weisung vom 27. Juli 2009 war dem Beklagten „jede weitere Diensttätigkeit“ untersagt. Dies war die Konsequenz aus der Krankmeldung des Beklagten, aufgrund der beim Beklagten nach der amtsärztlichen Untersuchung vom 16. Juli 2009 „keine Fähigkeit“ bestand, „nur einzelne Dienstaufgaben zu übernehmen“ (Schreiben des Gesundheitsamtes … vom 16.7.2009, Beiakte 11 Anlage 14; Bl. 365 der Beiakte 11). Damit war die Ausführung jedweder dienstlichen Tätigkeit ausgeschlossen, was denknotwendig auch die (endgültige) Übermittlung von Prüfungsnoten an das Amt für Studienangelegenheiten umfasste.
Vorwurf 4:
Von dem in der Disziplinarklage vom 4. August 2015 erhobenen Vorwurf 4 (dort zu III.3.2, S. 21 ff. der Disziplinarklage) wird der Beklagte freigestellt.
Einen Verstoß gegen die Weisung des Präsidenten der Hochschule vom 5. Mai 2004 durch die vom Beklagten im Sommersemester 2008 geleitete und durchgeführte Studienveranstaltung „ENVY - The environment friendly spa“ kann das Gericht nicht erkennen.
a) Die Disziplinarbehörde wirft dem Beklagten insoweit vor, dass die Durchführung der vorgenannten Studienveranstaltung eine Verknüpfung einer von ihm verantworteten Lehrveranstaltung an der Hochschule und seinen privaten Interessen im Zusammenhang mit dem privaten Hausbau darstellt. Eine derartige Verknüpfung ist dem Beklagten nach der Auffassung der Disziplinarbehörde jedoch durch die Weisung des Präsidenten der Hochschule vom 5. Mai 2004 auch im Sommersemester 2008 (noch) untersagt gewesen. Jedenfalls aber war nach der Auffassung der Disziplinarbehörde diese Untersagung durch die Weisung des Dekans vom 27. Mai 2008 nochmals wiederholt worden.
b) Dieser Auffassung folgt das Disziplinargericht nicht.
aa) Die Weisung des Präsidenten der Hochschule vom 5. Mai 2004 betrifft nach ihrem Wortlaut „Aktivitäten“ des Beklagten „rund um (seinen) privaten Hausbau“. Diese Tätigkeiten ordnet die Hochschulleitung als „ausschließlich privater Natur“ ein und untersagt deshalb dem Beklagten „gegenüber Firmen und sonstigen Partnern im Namen der Fachhochschule … zu handeln oder (…) privaten Hausbau als Projekt der Fachhochschule … darzustellen in direkter oder indirekter Form.“ Weiter wurde dem Beklagten untersagt, „Studenten der Fachhochschule … über Projektarbeiten, Diplomarbeiten und ähnliches bei diesem Hausbau in irgendeiner Form zu involvieren“ (Weisung vom 5.5.2004, Beiakte 1 Anlage 7; Bl. 44 der Beiakte 1).
bb) Diese Weisung ist nach den allgemeinen Auslegungsregeln aus der Sicht des Empfängers nur darauf gerichtet gewesen, dem Beklagten die Einbindung studentischer Arbeiten bei der Errichtung des privaten Wohnhauses zu untersagen. Die Errichtung des Wohnhauses war aber mit dem vollständigen Bezug des Gebäudes (und ggf. der danach noch notwendigen Durchführung kleinerer Abschlussarbeiten) durch den Beklagten und seiner Familie abgeschlossen. Dieser Zeitpunkt ist unstrittig weit vor dem Sommersemester 2008 gelegen, da der Beklagte jedenfalls ab Ende 2004 unter seiner neuen Wohnadresse, dem neu errichteten Wohnhaus, gemeldet war (vgl. „Personalunterlagen“ des Personalakts - Beiakte 2, Bd. I ohne Nummerierung).
Dieses Auslegungsergebnis wird auch durch die Weisung des Präsidenten der Hochschule vom 27. Februar 2009 bestätigt.
Die Weisung vom 27. Februar 2009 hat dem Beklagten die Durchführung von Lehrveranstaltungen im Zusammenhang mit seinem privaten Wohnobjekt verboten (vgl. oben zum Vorwurf 5), Sie wäre der Sache nach nicht notwendig gewesen, wenn dem Beklagten bereits durch die (nach Auffassung der Hochschulleitung noch weiterwirkende) Weisung vom 5. Mai 2004 die Vergabe dieser Studienarbeiten im Zusammenhang mit seinem privaten Wohnhaus untersagt gewesen wäre.
Zwar hat die Hochschulleitung in der Weisung vom 27. Februar 2009 gegenüber dem Beklagten die Auffassung vertreten, dass die Weisung vom 5. Mai 2004 vom Beklagten immer noch zu befolgen ist. Diese Auffassung verkennt jedoch den begrenzten Wirkungsbereich der Weisung vom 5. Mai 2004, der nur auf die Errichtung des Wohnhauses des Beklagten gerichtet war und somit per se mit der Fertigstellung des Wohnhauses, also im Zeitpunkt des Einzugs in das Haus durch den Beklagten und seine Familie seine Wirksamkeit verloren hat.
cc) Auch das Schreiben des Dekans vom 27. Mai 2008 ändert an dieser Beurteilung nichts.
Unabhängig von der Frage, ob mit diesem Schreiben überhaupt eine dienstliche Weisung des Präsidenten der Hochschule inhaltlich konkretisiert werden kann, hat es jedenfalls kein Verbot der Vergabe von Studienarbeiten an Studenten wegen des Zusammenhangs mit dem privaten Wohnhaus des Beklagten enthalten. Der Dekan hat dem Beklagten gegenüber für die Vergabe von Studienarbeiten im Fach Konstruktion nur eine Weisung in Bezug auf den Umfang der zu vergebenen Arbeiten ausgesprochen. Die Verquickung von privaten Interessen des Beklagten und der Vergabe von Studienarbeiten wird in diesem Schreiben zwar dann erwähnt, die Weisung aber gerade nicht darauf gestützt.
c) Im Ergebnis konnte der Beklagte damit im Sommersemester 2008 mangels weiterer Wirksamkeit der Weisung nicht mehr gegen die Weisung des Präsidenten der Hochschule vom 5. Mai 2004 verstoßen. Der Beklagte war deshalb von diesem Vorwurf freizustellen.
2. Hinsichtlich der in der Disziplinarklage vom 4. August 2015 vom Kläger verfügten Freistellungen und Beschränkungen (dort zu Ziffer III. 4.1 mit 4.3 sowie III. 4.5. und 4.6, S. 29 mit 34 sowie S. 36 f. der Disziplinarklage) sowie der vom Kläger zur Niederschrift in der mündlichen Verhandlung vom 18. Oktober 2016 erklärten Freistellung (Niederschrift vom 18.10.2016, S. 10) zu dem unter Ziffer III. 4.4 der Disziplinarklage vom 4. August 2015 (dort S. 35) erhobenen Vorwurf verbleibt es bei diesen Freistellungen und Beschränkungen. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist das Gericht in Anwendung von Art. 3 BayDG i.V.m. § 117 Abs. 5 VwGO auf die entsprechenden Ausführungen des Klägers in der Disziplinarklage vom 4. August 2015 und sieht von einer (nur wiederholenden) Begründung ab.
III.
Durch diese zur Überzeugung des Gerichts vorstehend unter Ziffer II.1 im Einzelnen festgestellten Sachverhalte hat der Beklagte in mehrfacher Weise gegen die ihm aus dem Abschnitt 6 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten der Länder (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG) i.d.F. d. Bek. vom 17. Juni 2008 (BGBl I S. 1010) obliegenden beamtenrechtlichen Pflichten verstoßen.
1. Durch die Vorteilsannahme in Bezug auf die Zahlungen durch die Firma L* … (oben zu II.1 Vorwurf 1) hat der Beklagte gegen die ihm aus § 42 Abs. 1 BeamtStG obliegende Pflicht, keine Belohnungen, Geschenke oder sonstigen Vorteile für sich oder eine dritte Person in Bezug auf sein Amt zu fordern, verstoßen. Gleichzeitig hat er damit die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG) und die Pflicht zur Beachtung der Gesetze (§ 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG) verletzt.
2. Die nachträgliche Abänderung der Note für die vom Studenten T. im Sommersemester 2008 erstellte Studienarbeit (oben zu II.1 Vorwurf 2) stellt eine Verletzung der Pflicht zur unparteiischen und gerechten Aufgabenerfüllung (§ 33 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) sowie eine Verletzung der Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG) dar.
3. Mit der öffentlichen Zugänglichmachung der Daten von Studienarbeiten durch die Verlinkung der Ergebnisse der Studienprojekte mit der dem Beklagten zuzurechnenden privaten Internetseite www. …de (oben zu II.1. Vorwurf 3) hat der Beklagte die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit (§ 37 BeamtStG) und das Gebot zur Uneigennützigkeit der Amtsführung (§ 34 Satz 2 BeamtStG). Gleichzeitig liegt in diesem Verhalten des Beklagten eine Verletzung der ihm aus § 35 Satz 2 BeamtStG obliegenden Gehorsamspflicht, da er mit diesem Handeln gegen die Weisung der Hochschule zur digitalen Zusammenarbeit bei Studienprojekten verstoßen hat.
4. Die weiteren Weisungsverstöße des Beklagten (oben zu II.1 Vorwurf 5 und Vorwurf 6) stellen ebenfalls eine Verletzung der Pflicht zur Beachtung dienstlicher Weisungen (§ 35 Satz 2 BeamtStG) dar.
IV.
Die festgestellten innerdienstlichen Dienstvergehen durch den Beklagte sind nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Dienstvergehens, der sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG ergibt, einheitlich zu würdigen. Dies führt vorliegend gemäß Art. 11 Abs. 1 Satz 1 BayDG zur Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis.
1. Für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist nach Art. 14 Abs. 1 BayDG durch das Gericht „über die erforderliche Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. (…) Danach ist Gegenstand der disziplinarrechtlichen Betrachtung und Wertung die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der gesamten Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrechtzuerhalten“ (BVerwG, U.v. 29.5.2008 - 2 C 59/07 - juris Rn. 16).
Damit ist maßgebliches Kriterium der Zumessung zunächst die Schwere des Dienstvergehens. Diese ist zum einen nach der Eigenart und der Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, nach Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale) zu bewerten. Zum anderen sind für die Bewertung die Form und das Gewicht des Verschuldens und die Beweggründe des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) heranzuziehen. Weiter sind die unmittelbaren Folgen der Pflichtenverstöße für den dienstlichen Bereich oder für Dritte in den Blick zu nehmen (BVerwG, U.v. 29.5.2008 a.a.O. Rn. 13).
Ist durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren, ist der Beamte gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dazu bedarf es der Prognose über das voraussichtliche künftige dienstliche Verhalten des Beamten. Wenn aufgrund dieser der Schluss zu ziehen ist, dass der Beamte auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen wird, ist das Beamtenverhältnis zu beenden (BVerwG, U.v. 29.5.2008 a.a.O. Rn. 18).
Die festgestellten Dienstvergehen sind nach ihrem Gewicht einer der im Gesetz aufgeführten Disziplinarmaßnahme zuzuordnen. Dabei sind die in der disziplinarrechtlichen Rechtsprechung gebildeten Fallgruppen für bestimmte Regeleinstufungen zu berücksichtigen. Auf dieser Grundlage kommt es dann für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zur Vertrauensbeeinträchtigung, zum Persönlichkeitsbild und zum bisherigen dienstlichen Verhalten im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere Disziplinarmaßnahme als diejenige, die durch die Schwere des Dienstvergehens indiziert ist, notwendig ist (BVerwG, U.v. 29.5.2008 a.a.O. Rn. 20).
2. In Anwendung dieser Grundsätze, die nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ohne Weiteres auch auf die Rechtslage nach dem bayerischen Landesrecht übertragbar sind (BayVGH, U.v. 23.9.2009 - 16a D 2355/07 - juris Rn. 48; vgl. zuletzt etwa BayVGH, U.v. 21.1.2015 - 16a D 1904/13 - juris Rn. 80 ff.), ergibt sich vorliegend das Folgende:
a) Das zunächst für die Maßnahmenzumessung auf einer sog. ersten Stufe heranzuziehende Kriterium der Schwere des Dienstvergehens hat vorliegend die vom Beklagten begangene vorsätzliche Straftat der Vorteilsannahme als innerdienstliche Dienstpflichtverletzung in den Blick zu nehmen. Dabei ist dem Grunde nach davon auszugehen, dass „schwerwiegende Vorsatzstraftaten (…) generell einen Vertrauensverlust“ bewirken, „der unabhängig vom jeweiligen Amt zu einer Untragbarkeit der Weiterverwendung als Beamter führt“ (BVerwG, U.v. 10.12.2015 - 2 C 6/14 - NVwZ 2016, 772 Rn. 14; ebenso BVerwG, U.v. 10.12.2015 - 2 C 50/13 - NVwZ-RR 2016, 421 Rn. 12).
aa) Dabei sind die vom Strafgericht im Urteil vom *. September 2014 ausgesprochene Verwarnung mit Strafvorbehalt für das vorsätzliche strafbare Verhalten des Beklagten sowie die vom Strafgericht vorgenommenen Erwägungen zur Strafhöhe für die Frage der Vertrauensbeeinträchtigung im Falle einer innerdienstlichen Dienstpflichtverletzung ohne Bedeutung.
Das pflichtwidrige Verhalten des Beklagten, d.h. die Entgegennahme von Geldleistungen, war in das Amt des Beklagten als Hochschullehrer eingebunden. Damit ist Maßstab für den Umfang des Vertrauensverlustes aufgrund der Schwere des Dienstvergehens nach der Rechtsprechung alleine der gesetzlich abstrakt bestimmte Strafrahmen der vom Beamten begangenen Straftat, ohne dass das konkret vom Strafgericht verhängte Strafmaß für das Maß des Vertrauensverlustes von Bedeutung ist. Nur so ist nämlich eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung innerdienstlicher Dienstvergehen gewährleistet (BVerwG, B.v. 5.7.2016 - 2 B 24/16 - juris Rn. 14; so bereits auch BVerwG, U.v. 10.12.2015 - 2 C 6/14 - NVwZ 2016, 772 Rn. 19 für den Fall der sog. Zugriffsdelikte).
Anders als bei außerdienstlichen Dienstvergehen ist für das innerdienstliche Verhalten des Beamten und die daraus zu ziehenden disziplinarrechtlichen Konsequenzen somit im Rahmen der Bemessungsentscheidung nicht die strafrechtliche Sanktionierung ausschlaggebend. Vielmehr geht es unabhängig von der konkreten strafrechtlichen Bewertung des Handelns um die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes im Falle eines endgültigen Vertrauensverlustes durch ein vom Beamten begangenes innerdienstliches Dienstvergehen (BVerwG, B.v. 5.7.2016 a.a.O. Rn. 16).
bb) Für die vom Beklagten begangene vorsätzliche Vorteilsannahme hat der Strafgesetzgeber in § 331 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) einen Strafrahmen bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe vorgesehen. Damit ist von einer schwerwiegenden Verletzung gesetzlicher Pflichten bei einer strafbaren Tatbegehung auszugehen, die grundsätzlich die Verhängung der Höchstmaßnahme rechtfertigt (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 - 2 C 6/14 - NVwZ 2016, 772 Rn. 20).
Hinzu kommt, dass nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung dem strafrechtlichen Verbot der Vorteilsannahme in Bezug auf das innegehabte Statusamt wegen der Pflicht zur uneigennützigen Amtsführung des Beamten eine herausragende Bedeutung zukommt. Ein Verstoß gegen diese beamtenrechtliche Pflicht, auf deren Einhaltung eine rechtsstaatliche Verwaltung zur Wahrung der Integrität des Berufsbeamtentums zwingend angewiesen ist, stellt eine so schwerwiegende Beeinträchtigung des Vertrauens dar, dass aufgrund des Unrechtsgehalts der Straftat eine weitere Tätigkeit als Beamter untragbar erscheint (vgl. BVerwG, U.v. 28.2.2013 - 2 C 3/12 - BVerwGE 146, 98 Rn. 28 und Rn. 31 m.w.N.; BVerwG, U.v. 18.6.2015 - 2 C 9/14 - BVerwGE 152, 228 Rn. 29).
cc) Damit ist auf der ersten Stufe nach der Schwere des Dienstvergehens des Beklagten für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme von einem Orientierungsrahmen auszugehen, der bis zur Entfernung aus dem Dienst als Höchstmaßnahme reicht.
b) „Die Ausschöpfung des maßgeblich in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens kommt nur in Betracht, wenn dies auch dem Schweregehalt des vom Beamten konkret begangenen Dienstvergehens entspricht“ (BVerwG, U.v. 10.12.2015 - 2 C 50/13 - NVwZ-RR 2016 421 Rn. 17).
aa) Für diese auf der zweiten Stufe (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 a.a.O. Rn. 18) vorzunehmende Prüfung ist es vorliegend ausgeschlossen, die Strafzumessungserwägungen des Strafgerichts mildernd in die vom Disziplinargericht zu treffende Zumessungsentscheidung einzustellen.
Wie oben bereits ausgeführt, ist für die Bewertung der Schwere innerdienstlichen Verhaltens, wie vorliegend, alleine die Orientierung am abstrakten Strafrahmen maßgeblich. Das ausgeurteilte Strafmaß hat dagegen bei der Bestimmung der konkreten Disziplinarmaßnahme im Falle innerdienstlichen Fehlverhaltens keine „indizielle“ Bedeutung (BVerwG, B.v. 5.7.2016 - 2 B 24/16 - juris Rn. 14 ff.).
Auch wenn die im Strafurteil des Landgerichts … vom *. September 2014 ausgesprochene Verwarnung mit Strafvorbehalt am untersten Ende der möglichen strafrechtlichen Sanktionierung liegt, ist dies somit nicht zugunsten des Beklagten zu berücksichtigen.
bb) Ohne durchgreifende Bedeutung zugunsten des Beklagten ist es auch, dass die ihm von der Firma L* … zugewandten Geldbeträge im Rahmen einer Abschlussfahrt des Beklagten mit den Teilnehmern der Studienveranstaltung bzw. an zwei Studenten, die an der Abschlussfahrt nicht teilgenommen haben, aus- bzw. weitergegeben wurden. Auch wenn der Beklagte selbst den Betrag, der mit etwa 1.400 EUR nicht nur geringfügig gewesen ist, nicht für sich selbst behalten hat, stellt dieses konkrete Verhalten des Beklagten eine schwerwiegende Dienstpflichtverletzung dar. Der Verlust des Vertrauens in eine gesetzestreue Verwaltung wird nicht dadurch geringer, dass der Beamte das vereinnahmte Geld für Zwecke, die auch dritten Personen zugutekommen, ausgibt.
cc) Da auch die weiteren dem Beklagten vorzuwerfenden innerdienstlichen Dienstpflichtverletzungen nicht als nur geringwertig einzustufen und auch aufgrund ihrer Anzahl als insgesamt schwerwiegend anzusehen sind, besteht vorliegend kein Grund, von der Verhängung der Höchstmaßnahme nach unten abzuweichen. Das gesamte Verhalten des Beklagten spricht vielmehr in der Prognose zur Überzeugung des Gerichts dafür, dass mit weiteren schwerwiegenden Dienstpflichtverletzungen des Beklagten zu rechnen ist. Trotz mehrfacher schriftlicher Weisungen war der Beklagte nicht bereit, sein dienstliches Verhalten an die ihm gegenüber rechtmäßig getroffenen Vorgaben auszurichten. Im Gegenteil bestätigt sein Verhalten zur Überzeugung des Gerichts, dass er nicht willens ist, seine dienstlichen Verpflichtungen strikt und nachvollziehbar von seinen privaten Interessen zu trennen. Ein weiteres Vertrauen in einer für das innegehabte Amt eines Hochschullehrers gebotenen ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung ist für das Gericht damit nicht erkennbar. Sowohl für den Dienstherrn als auch für die Allgemeinheit ist damit von einem endgültigen Vertrauensverlust auszugehen. Nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG führt dies zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.
V.
Die Kostenentscheidung folgt aus Art. 72 Abs. 1 Satz 1 BayDG.