Der Kläger verfolgt im vorliegenden Verfahren das Ziel der Entfernung der Disziplinarbeklagten aus dem Beamtenverhältnis.
1. Die Disziplinarbeklagte (im Folgenden: Beklagte) ist 19... geboren. Sie hat im Juli 1997 ihre Schulausbildung mit der Fachhochschulreife beendet und im Juli 2001 eine Lehre als … abgeschlossen. Am ... September 2001 hat sie ihre Tätigkeit beim Kläger als Beamtin auf Widerruf im Rahmen des Vorbereitungsdienstes als Regierungssekretäranwärterin begonnen. Nach dem Bestehen der Anstellungsprüfung im Jahr 2003 mit der Gesamtnote „…“ wurde sie mit Wirkung vom ... September 2003 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Regierungssekretärin z. A. ernannt. Mit der Vollendung des … Lebensjahres wurde sie zum … Februar 2006 in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit über nommen. Mit Wirkung zum ... September 2009 wurde sie zur Regierungsobersekretärin (Besoldungsgruppe ...) befördert.
Die Beklagte war seit dem Abschluss ihrer Ausbildung als Sachbearbeiterin in Beihilfe- bzw. Besoldungsangelegenheiten an der gleichen Dienststelle tätig. In der letzten zum 1. Juni 2011 erstellten periodischen Beurteilung erhielt sie ... Punkte, was gegenüber der Vorbeurteilung im Amt der Regierungssekretärin eine Steigerung der Leistungen darstellte.
Die Beklagte war zunächst zwischen … 2001 und … 2007 verheiratet. Nach der Scheidung und vor der Geburt der gemeinsamen Tochter heiratete sie im … 2009 den geschiedenen Ehemann erneut. Die gemeinsame Tochter wurde im … 2009 geboren. Die Beklagte trennte sich im … 2010 erneut von ihrem Ehemann, die Ehe ist seit September 2011 geschieden. Das Sorgerecht für die Tochter steht nach dem Abschluss des Sorgerechtsstreits alleine der Beklagten zu.
Seit 2006 war die Beklagte mehrfach längerfristig erkrankt, im Jahr 2008 befand sie sich in stationärer psychosomatischer Behandlung. Nach deren Abschluss und einer betrieblichen Wiedereingliederung nahm sie ab Februar 2009 bis zum Eintritt des Mutterschutzes bzw. der Elternzeit ihre Tätigkeit in vollem Umfang wieder auf. Während der Elternzeit war die Beklagte ab Februar 2011 in Teilzeit, ab Dezember 2011 bis zur vorläufigen Suspendierung in vollem Umfang beschäftigt.
2. Gegen die Beklagte, die disziplinarrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten ist, wurde durch den rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts … vom … September 2012 (Az. ...) wegen 13 tatmehrheitlicher Fälle des Betruges jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung in Tatmehrheit mit versuch tem Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verhängt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde für drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt.
Die Beklagte hatte zwischen Juni 2008 und April 2012 in dreizehn Fällen bereits abgerechnete Arztrechnungen mit einem geänderten Datum erneut bei der Beihilfestelle eingereicht und für diese Rechnungen unberechtigt erneut Beihilfeleistungen im Umfang von etwa 8.000,- EUR erhalten.
Während des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens war der Beklagten mit Verfügung vom 11. Mai 2012 die Führung der Dienstgeschäfte verboten worden.
3. Mit Verfügung vom 29. Juni 2012 leitete der Disziplinarvorgesetzte das Disziplinarverfahren gegen die Beklagte ein, die Disziplinarbehörde hat es mit Verfügung vom 12. Oktober 2012 übernommen. Nach dem Abschluss des Strafverfahrens wurde das Disziplinarverfahren fortgeführt, die Beklagte wurde jeweils angehört. Sie räumte den Sachverhalt ein und bemühte sich im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten um Schadenswidergutmachung.
Im Disziplinarverfahren wurde vom Bevollmächtigten ein im Oktober 2012 erstelltes privatärztliches psychiatrisches Gutachten in Bezug auf die Person der Beklagten (Bl. 134 ff. der Disziplinarakte) vorgelegt.
Ein weiteres von der Disziplinarbehörde in Auftrag gegebenes psychiatrisches/neurologischen Sachverständigengutachten zur Frage der Schuldfähigkeit der Beklagten für die im Zeitraum von 2008 bis 2012 begangenen Straftaten wurde im März 2014 (Bl. 305 ff. der Disziplinarakte) erstellt.
Beide Gutachten kommen übereinstimmend zum Ergebnis, dass die Beklagte unter einer abhängigen Persönlichkeitsstörung leidet. Gleichzeitig wurde bei der Beklagten eine zum Teil schwere depressive Episode diagnostiziert, die jedenfalls für das Jahr 2008 zu einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit geführt hat.
Auf die beiden Gutachten wird im Einzelnen verwiesen.
Der Dienstvorgesetzte nahm mit Schreiben vom 11. Dezember 2012 zum dienstlichen Verhalten der Beklagten Stellung (Bl. 90 der Disziplinarakte). Danach hat die Beklagte die ihr übertragenen Aufgaben jederzeit zuverlässig erledigt. Aufgrund ihrer Persönlichkeit wurde sie jedoch als leicht beeinflussbar eingeschätzt.
Nach der im Rahmen der Beweiserhebung erfolgten schriftlichen Befragung der die Beklagte bzw. deren Tochter behandelnden Ärzte zur Frage der Ausstellung von Rechnungen durch Duplikate bzw. durch eigene Kopien durch die Beklagte wurde dem Bevollmächtigten der Beklagten am 10. April 2014 das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen bekannt gegeben. Der Bevollmächtigte nahm dazu am … Mai 2014 Stellung. Der Personalrat und die Gleichstellungsbeauftragte wurden antragsgemäß beteiligt.
4. Mit Verfügung der Disziplinarbehörde vom 8. November 2013 wurde die Beklagte vorläufig des Dienstes enthoben (Art. 39 Abs. 1 BayDG), ihre monatlichen Dienstbezüge wurden um 15% gekürzt (Art. 39 Abs. 2 BayDG). Die Verfügung ist bestandskräftig.
5. Mit der Disziplinarklage vom 24. November 2014 verfolgt der Kläger das Ziel der Entfernung der Beklagten aus dem Beamtenverhältnis.
Der Strafbefehl des Amtsgerichts … vom … September 2012 habe indizielle Wirkung für die tatsächlichen Feststellungen im Disziplinarverfahren. Ergänzt durch die im Disziplinarverfahren erhobenen schriftlichen Zeugenaussagen ergebe sich - teilweise abweichend von dem im Strafbefehl festgestellten Sachverhalt -, dass die Beklagte in einem Fall versucht habe, durch eine von ihr verfälschte Arztrechnung unberechtigt ein zweites Mal Beihilfeleistungen zu erhalten. In weiteren 19 Fällen habe sich die Beklagte durch die mehrfache Einreichung bereits abgerechneter Arztrechnungen bei der Beihilfestelle des Betrugs schuldig gemacht, in sechs dieser Fälle habe die Beklagte durch das Verfälschen der Arztrechnungen gleichzeitig eine Urkundenfälschung begangen. Insgesamt sei dem Kläger durch diese Handlungen ein Schaden in Höhe von 7.993,20 EUR entstanden. Auch wenn die Beklagte diesen Schaden zwischenzeitlich vollständig durch Rückzahlung der zu Unrecht erhaltenen Beihilfe wiedergutgemacht hätte, wäre aufgrund der Vielzahl der Taten und des langen Tatzeitraums zwischen 2008 und 2012 keine mildere Beurteilung geboten. Die Beklagte habe nach den vorliegenden fachärztlichen Aussagen jedenfalls nach dem Jahr 2008 schuldhaft gehandelt. Damit sei im Hinblick auf die Gesamtschadenshöhe von mehr als 5.000,- EUR, was nach der Rechtsprechung als „Grenzwert“ für die Verhängung der Höchstmaßnahme anzusehen sei, und den weiteren Erschwerungsgründen, insbesondere dem Versagen der Beklagten in dem ihr übertragenen Aufgabenbereich als Beihilfesachbearbeiterin, von einer endgültigen Zerstörung des Vertrauensverhältnisses auszugehen.
Auch die verminderte Schuldfähigkeit der Beklagten schließe die Verhängung der Höchstmaßnahme nicht aus. Zwar sei regelmäßig beim Vorliegen des Tatbestandes des § 21 StGB von der Entfernung aus dem Dienst abzusehen. Vorliegend kämen jedoch zu Lasten der Beklagten eine Vielzahl von Erschwerungsgründen, die über das Eigengewicht der Tat hinausgehen würden, hinzu, so dass eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis unter Abwägung aller Gesichtspunkte geboten sei. Die Beklagte habe die Taten zwar eingeräumt, dies aber erst nach deren Aufdeckung. Es sei auch von keiner unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage auszugehen. Dagegen würde die wiederholte und langdauernde Begehung der Betrugsstraftaten sprechen. Die Beklagte habe keinesfalls „kurzschlussartig“ ge handelt. Ihr habe bewusst sein müssen, dass sie ihre finanziell angespannte Situation nicht durch die Begehung von Straftaten bereinigen könne. Auf die Disziplinarklage wird im Einzelnen verwiesen.
Der Bevollmächtigt der Beklagten beantragt mit Schriftsatz vom … Februar 2015, die Klage abzuweisen,
hilfsweise auf eine mildere Disziplinarmaßnahme als die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu erkennen.
Zugunsten der Beklagten sei zum einen die bei ihr diagnostizierte psychische Erkrankung zu berücksichtigen. Die stationäre Behandlung der Beklagten im Jahr 2008 sei im Ergebnis erfolglos geblieben, erst die endgültige Trennung von ihrem Ehemann im Jahr 2011 habe bei der Beklagten zu einer Stabilisierung ihrer Persönlichkeit geführt.
Hinsichtlich der der Beklagten zusätzlich zu den Betrugsstraftaten als Begleittaten vorgeworfenen Urkundenfälschungen könne nicht sicher davon ausgegangen werden, dass die Beklagte in allen Fällen die Arztrechnungen selbst verfälscht habe. Vielmehr sei in mehreren Fällen möglicherweise durch die Ärzte eine zweite Rechnung mit einem veränderten Datum ausgestellt worden. Dann wäre nur in drei Fällen von einer Urkundenfälschung auszugehen. Die Höhe des Gesamtschadens könne nicht abschließend ermittelt werden. Im Hinblick auf die Vielzahl der abgerechneten Leistungen könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Beklagte teilweise in Unkenntnis darüber gehandelt habe, dass sie die Rechnungen bereits bei der Beihilfestelle eingereicht habe.
Jedenfalls aber lägen zu Gunsten der Beklagten durchgreifende Milderungsgründe vor. Nach den im Verfahren erstellten ärztlichen Gutachten leide die Beklagte an einer krankhaften Persönlichkeitsstörung, die zu ihren Gunsten zu berücksichtigen sei. Es sei bei der Beklagten von einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit während des gesamten Tatzeitraums auszugehen. Diese psychische Ausnahmesituation und die von der Beklagten als ausweglos empfundene wirtschaftliche Notlage durch die von ihrem geschiedenen Ehemann verursachten Schulden müsse zum Absehen von der Höchstmaßnahme führen. Insgesamt sei zugunsten der Beklagten deren schwierige persönliche Lebenssituation durch die während der Ehezeiten mit dem geschiedenen Ehemann eingetretenen finanziellen und psychischen Belastungen zu berücksichtigen. Die schwerwiegenden, von Krankheitswert gekennzeichneten Übergriffe gegenüber der Beklagten seien während des gesamten Tatzeitraums zu ihren Gunsten in die Maßnahmenzumessung einzubeziehen. Auch sei keine besonders hohe kriminelle Energie der Beklagten erkennbar. Die von ihr vorgenommenen Tathandlungen seien eher als dilettantisch anzusehen, zumal die Art der Abrechnung bei der Beihilfestelle das Vorgehen der Beklagten faktisch auch noch in gewisser Weise begünstigt habe. Da das dienstliche Verhalten der Beklagten als einwandfrei zu beurteilen und aufgrund der dauerhaften psychotherapeutischen Behandlung zugunsten der Beklagten von einer positiven Prognose auszugehen sei, wäre von einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abzusehen.
Auf die Klageerwiderung wird im Einzelnen verwiesen.
In der Sache wurde am 30. Juni 2015 mündlich vor Gericht verhandelt. Auf die dabei gefertigte Niederschrift wird Bezug genommen ebenso wie auf den Inhalt der gesamten Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakten (Disziplinarakte des Landesamtes für Steuern) einschließlich der Personalakten für die Beklagte. Zum Verfahren beigezogen wurde auch die Strafakte des der Verurteilung durch das Amtsgerichts … vom … September 2012 zugrundeliegenden Verfahrens.
Die zulässige Disziplinarklage führt in Anwendung von Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Disziplinargesetz (BayDG) i.d.F. d. Bek. vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665; BayRS 20311-F) zur Zurückstufung der Beklagten in das Amt einer Regierungssekretärin (Besoldungsgruppe A 6).
I.
Das Disziplinarverfahren weist in formeller Hinsicht keine Mängel auf.
Von der Beklagtenseite wurden keine Verfahrensmängel geltend gemacht, sie sind auch sonst nicht erkennbar. Die Disziplinarbehörde hat in umfassender Weise den Sachverhalt vollständig aufgeklärt, sie ist entsprechenden Beweisanregungen der Beklagtenseite nachgekommen. Die Beklagte wurde zu allen Verfahrensschritten gehört; sie hatte die Gelegenheit, sich abschließend zu äußern.
II.
1. Gegenstand der disziplinarrechtlichen Beurteilung im vorliegenden Verfahren ist der Sachverhalt, der vom Kläger im Einzelnen in der Disziplinarklage vom 24. November 2014 (dort zu Ziffer III. der Gründe, S. 9 mit 24) dargestellt worden ist.
Darauf wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß Art. 3 BayDG i.V.m. § 117 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) Bezug genommen. Das Gericht folgt in vollem Umfang den in der Disziplinarklage vom 24. November 2014 getroffenen Feststellungen des Klägers zum Sachverhalt. Dieser steht in allen Punkten fest durch die Ermittlungen des Klägers im Verfahren, die als Inhalt der Disziplinarakte dem Gericht zur eigenen Überzeugungsfindung (Art. 3 BayDG i.V.m. § 108 Abs. 1 VwGO) vorgelegen haben.
2. Soweit der Bevollmächtigte der Beklagten in der Klageerwiderung vom … Februar 2015 gegen die Feststellungen zum Sachverhalt insoweit Einwände erhebt, als die Beklagtenseite in nur drei - statt wie der Kläger in sechs - Fällen eine Urkundenfälschung als Begleittat zu den jeweils verwirklichten Betrugsdelikten als gegeben ansieht (Klageerwiderung vom …2.2015 zu III. „Sachverhalt“, S. 3; Bl. 56/58 der Gerichtakte), folgt das Gericht dieser rechtlichen Bewertung der Beklagtenseite nicht. Die Ermittlungen des Klägers haben den Sachverhalt, wie in der Disziplinar-klage im Einzelnen dargestellt, für das Gericht nachvollziehbar ergeben, Zweifel an der tatbestandlichen Verwirklichung der Straftatbestände bestehen nicht.
a) Die Feststellungen im Strafbefehl des Amtsgerichts … vom … September 2012 entfalten keine bindende Wirkungen für das vorliegende Verfahren (vgl. Art. 25 Abs. 2 BayDG). Davon ist auch die Klägerseite ausgegangen und hat -unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beklagtenseite im Disziplinarverfahren - den Sachverhalt durch erneute Prüfung der von der Beklagten zu Unrecht (mehrfach) bei der Beihilfestelle eingereichten Arztrechnungen und die schriftliche Befragung der die Beklagte behandelnden Ärzte zu den jeweiligen Umständen der Rechnungsstellung aufgeklärt. Der auf der Grundlage dieser Ermittlungen durch den Kläger getroffenen rechtlichen Bewertung des (deliktischen) Verhaltens der Beklagten im Rahmen der von ihr eingereichten Beihilfeanträge schließt sich das Gericht an.
b) Gerade die vom Bevollmächtigten der Beklagten zur Begründung der erhobenen Einwände gegen die Verwirklichung mehrerer Straftaten der Urkundenfälschung als Begleittaten zu den begangenen Betrugsstraftaten herangezogene Arztrechnung vom … Januar 2010/ … Februar 2010 (vgl. im Einzelnen dazu Bl. 240 der Disziplinarakte) trägt die Bewertung der Beklagtenseite nicht.
Aus den schriftlichen Äußerungen des behandelnden Arztes und den in den Beihilfeanträgen von der Beklagten angegebenen Rechnungsdaten ergibt sich eindeutig, dass die Beklagte das Rechnungsdatum der (zu Unrecht eingereichten zweiten) Arztrechnung selbst verändert hat. Denn der als Zeuge schriftlich vernommene Arzt hat bestätigt, dass die (Zweit-)Rechnung am … November 2010 nochmals in der Arztpraxis ausgedruckt worden war. Würde dabei auch -wie von der Beklagtenseite zur Begründung ihrer Auffassung unterstellt - das Rechnungsdatum vom Computerprogramm verändert und dabei auf den Zeitpunkt des (erneuten) Ausdrucks aktualisiert, wäre die von der Beklagten (zu Unrecht) eingereichte (Zweit-) Rechnung mit dem Datum … Februar 2010 jedenfalls (nochmals) verändert worden.
Nach den Ermittlungen des Klägers im Disziplinarverfahren ist somit in diesem Fall wie in allen anderen vom Kläger dargestellten Fällen von der Verwirklichung einer Urkundenfälschung durch die Beklagte als Begleittat zu den Betrugsstraftaten auszugehen. Damit hat sich die Beklagte insgesamt in maximal 19 Fällen des Betrugs, davon in sechs dieser Betrugsfälle als Begleittat einer Urkundenfälschung strafbar gemacht. Von diesem Sachverhalt ist damit für die disziplinarrechtliche Würdigung des Verhaltens der Beklagten auszugehen.
3. Auch die von der Beklagtenseite vorgetragenen Bedenken hinsichtlich der Schadenshöhe (Klageerwiderung vom …2.2015 zu III. „Sachverhalt“, S. 4; Bl. 56/59 der Gerichtsakte) begründen für das Gericht keine durchgreifenden Zweifel an den tatsächlichen Feststellungen des Klägers.
a) Zwar weist der Bevollmächtigte der Beklagten insoweit zu Recht darauf hin, dass im Laufe der verschiedenen Verfahren in Bezug auf die Rückforderung der zu Unrecht durch den Kläger geleisteten Beihilfebeträge immer wieder geänderte Summen, die die Beklagte zu Unrecht bezogen hat, ermittelt worden sind. Allerdings bestehen aufgrund der umfangreichen Ermittlungen der Disziplinarbehörde, die nicht auf die Ergebnisse im Rahmen des Rückforderungsverfahrens Bezug nehmen, sondern unabhängig vom Ergebnis des Rückforderungsbescheides aufgrund vollständig eigenständiger Bewertungen hinsichtlich aller von den Betrugsstraftaten betroffenen Rechnungen erfolgt sind, gerade keine Zweifel, dass die im Disziplinarverfahren ermittelten Beträge tatsächlich die zu Unrecht von der Beklagten bezogenen Beihilfeleistungen erfassen.
b) Insgesamt geht das Gericht deshalb in Übereinstimmung mit den Ermittlungen des Klägers davon aus, dass die von der Beklagten zu Unrecht bezogenen Beihilfeleistungen einen Betrag von annähernd 8.000,- EUR umfassen. Dieser Schadensbetrag ist der disziplinarrechtlichen Bewertung des Verhaltens der Beklagten zugrunde zu legen.
III.
Durch diesen zur Überzeugung des Gerichts festgestellten Sachverhalt hat die Beklagte jeweils gegen die ihr aus § 34 Satz 2 und Satz 3 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten der Länder (Beamtenstatusgesetz -BeamStG) i.d.F. d. Bek. 17. Juni 2010 (BGBl I S. 1010) obliegenden Pflichten zur uneigennützigen und gewissenhaften Amtsführung und zu einem achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten verstoßen.
1. Das Vorliegen der innerdienstlichen Dienstpflichtverletzungen (vgl. zur Einordnung der vom Beamten begangenen Straftat des Beihilfebetrugs als innerdienstliche Pflichtverletzung: BVerwG, U.v. 28.11.2000 - 1 D 56/99 - juris Rn. 23) wird durch die Beklagtenseite nicht bestritten. Auch für das Gericht bestehen insoweit keine Zweifel an den diesbezüglichen rechtlichen Ausführungen des Klägers in der Dis-ziplinarklage vom 24. November 2014, so dass sich das Gericht diesen in vollem Umfang anschließt und insoweit in Anwendung von Art. 3 BayDG i.V.m. § 117 Abs. 5 VwGO von weiteren Darlegungen absieht.
2. Die Beklagte hat die Dienstpflichtverletzungen schuldhaft begangen.
a) Aufgrund des im behördlichen Disziplinarverfahren vom Bevollmächtigten der Beklagten vorgelegten fachärztlichen Gutachtens vom … Oktober 2012 (Bl. 134 ff. der Disziplinarakte) sowie des vom Kläger eingeholten Sachverständigengutachtens vom … März 2014 (Bl. 305 ff. der Disziplinarakte) gehen die Verfahrensbeteiligten übereinstimmend davon aus, dass die Beklagte im Jahr 2008 aufgrund der bei ihr diagnostizierten psychiatrischen Erkrankungen die von ihr begangenen Betrugsstraftaten „im Zustand erheblich eingeschränkter Steue-rungs- und damit Schuldfähigkeit“ (Sachverständigengutachten vom …3.2014, S. 35, dort zu 3.3.; Bl. 305/339 der Disziplinarakte) begangen hat. Jedenfalls in diesem Zeitraum lag damit nach der Auffassung des Sachverständigen eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit gemäß § 21 Strafgesetzbuch (StGB) vor (Sachverständigengutachten vom …3.2014, a.a.O.).
Diese fachliche Einschätzung wird sowohl vom Kläger als auch von der Beklagtenseite nicht bestritten, für das Gericht ergeben sich ebenfalls keine Zweifel an dieser Bewertung.
b) Ob dieser Zustand der erheblich verminderten Schuldfähigkeit auch die Betrugsstraftaten der Beklagten, die diese in den Jahren 2009 mit 2012 beging, erfasst hat, hat der vom Kläger beauftragte Sachverständige im Gutachten vom … März 2014 als nicht ausschließbar, eine weitere Aufklärung dieser Frage jedoch als nicht „mit hinreichender Sicherheit“ beurteilbar angesehen (Gutachten vom …3.2014, S. 35 zu 3.2 a.E.; Bl. 305/339 der Disziplinarakte).
Der Bevollmächtigte der Beklagten hat auf der Grundlage dieser sachverständigen Äußerung in der Klageerwiderung vom … Februar 2015 zugunsten der Beklagten das Vorliegen einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit während des gesamten Tatzeitraums geltend gemacht (Klageerwiderung vom …2.2015 zu VII., S. 5; Bl. 56/60 der Gerichtsakte). Dem folgt das Gericht nicht.
Zwar ist im gerichtlichen Verfahren die Frage der Schuldfähigkeit des Beamten für die ihm disziplinarrechtlich vorgeworfenen Taten aufzuklären, soweit für das Fehlen der Schuldfähigkeit (ausreichende) tatsächliche Anhaltspunkte bestehen (BVerwG, B.v. 28.1.2015 - 2 B 15/14 - juris Rn. 18 f.). Diese Aufklärungspflicht findet ihre Grenze allerdings dort, wo eine weitere Sachaufklärung unzumutbar wird (BVerwG, B.v. 28.1.2015 a.a.O Rn. 17).
Vorliegend hat der Kläger durch die Einholung des Sachverständigengutachtens zur Frage der Schuldfähigkeit der Beklagten ab dem Jahr 2008 alle Möglichkeiten der Sachaufklärung ausgeschöpft. Nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens ist auch eine weitere, abschließende Aufklärung der Frage der Schuldfähigkeit der Beklagten für den Zeitraum zwischen 2009 und 2012 nicht möglich. Dem beauftragten Sachverständigen lagen sämtliche medizinischen Befunde in Bezug auf die Person der Beklagten im fraglichen Zeitraum vor, die Beklagte hat die sie behandelnde Ärzte von der Schweigepflicht gegenüber dem Sachverständigen entbunden (vgl. Bl. 302 der Disziplinarakte).
Da eine weitere Sachaufklärung über diese umfassende Begutachtung der Beklagten hinaus nicht zu erwarten ist, war auch im vorliegenden Verfahren keine erneute Einholung eines Sachverständigengutachtens geboten. Damit ist für die Frage der Schuldfähigkeit der Beklagten zwar für den Tatzeitraum 2008 von deren erheblich verminderter Schuldfähigkeit auszugehen. Für die ab dem Jahr 2009 begangenen Taten kann dies zugunsten der Beklagten jedoch nicht angenommen werden, da dafür eine hinreichend sichere Beurteilung gerade nicht möglich ist.
IV.
Sämtliche festgestellten Dienstvergehen sind nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Dienstvergehens, der sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG ergibt, einheitlich zu würdigen. Dies führt vorliegend zur Zurückstufung der Beklagten gemäß Art. 10 Abs. 1 Satz 1 BayDG in das Eingangsamt der Laufbahn.
1. Für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist nach Art. 14 Abs. 1 BayDG durch das Gericht „über die erforderliche Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. (…) Danach ist Gegenstand der disziplinarrechtlichen Betrachtung und Wertung die Frage, welche Disziplinarmaß-nahme in Ansehung der gesamten Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrechtzuerhalten“ (BVerwG, U.v. 29.5.2008 - 2 C 59/07 - juris Rn. 16).
Damit ist maßgebliches Kriterium der Zumessung zunächst die Schwere des Dienstvergehens. Diese ist zum einen nach der Eigenart und der Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, nach Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale) zu bewerten. Zum anderen sind für die Bewertung die Form und das Gewicht des Verschuldens und die Beweggründe des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) heranzuziehen. Weiter sind die unmittelbaren Folgen der Pflichtenverstöße für den dienstlichen Bereich oder für Dritte in den Blick zu nehmen (BVerwG, U.v. 29.5.2008 a.a.O. Rn. 13).
Ist durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren, ist der Beamte gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dazu bedarf es der Prognose über das voraussichtliche künftige dienstliche Verhalten des Beamten. Wenn aufgrund dieser der Schluss zu ziehen ist, dass der Beamte auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen wird, ist das Beamtenverhältnis zu beenden (BVerwG, U.v. 29.5.2008 a.a.O. Rn. 18).
Die festgestellten Dienstvergehen sind nach ihrem Gewicht einer der im Gesetz aufgeführten Disziplinarmaßnahme zuzuordnen. Dabei sind die in der disziplinarrechtlichen Rechtsprechung gebildeten Fallgruppen für bestimmte Regeleinstufungen zu berücksichtigen. Auf dieser Grundlage kommt es dann für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zur Vertrauensbeeinträchtigung, zum Persönlichkeitsbild und zum bisherigen dienstlichen Verhalten im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere Disziplinarmaßnahme als diejenige, die durch die Schwere des Dienstvergehens indiziert ist, notwendig ist (BVerwG, U.v. 29.5.2008 a.a.O. Rn. 20).
2. In Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich vorliegend das Folgende:
a) Das für die Maßnahmenzumessung in erster Linie heranzuziehende Kriterium der Schwere des Dienstvergehens führt vorliegend dazu, im Ausgangspunkt die Entfernung der Beklagten aus dem Beamtenverhältnis gemäß Art. 11 BayDG ins Auge zu fassen.
Die von der Beklagten begangenen Straftaten stellen ein besonders schwerwiegendes innerdienstliches Dienstvergehen dar. Sie betreffen den Kernbereich der dienstlichen Tätigkeit der Beklagten. Als Beihilfesachbearbeiterin hat sie in ihrem eigenen Arbeitsbereich entgegen der ihr obliegenden Wahrheitspflicht durch die Vorlage verfälschter oder zu Unrecht erneut eingereichter Abrechnungen die Auszahlung von Beihilfeleistungen an sich erreicht, ohne darauf einen Anspruch zu haben. Diese Taten hat sie über einen langen Zeitraum und in einer Vielzahl von Fällen begangen. Sowohl nach den objektiven als auch nach den subjektiven Handlungsmerkmalen ist deshalb eine besonders schwerwiegende Beeinträchtigung sowohl des Vertrauens des Dienstherrn als auch der Allgemeinheit zur Tätigkeit der Beklagten zu bejahen. Der dadurch indizierte endgültige Vertrauensverlust rechtfertigt dem Grunde nach eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (vgl. zur Verhängung der Höchstmaßnahme beim Beihilfebetrug zum Nachteil des Dienstherrn: BVerwG, U.v. 28.11.2000 - 1 D 56/99 - juris Rn. 28 f.; ebenso etwa aus der Instanzrechtsprechung: VG Regensburg, U.v. 19.7.2013 - RN 10 A DK 12.1626 - juris Rn. 26).
b) Allerdings liegen durchgreifende Milderungsgründe vor, die in Abwägung der besonderen Umstände des Einzelfalls (vgl. zur Notwendigkeit der umfassenden Berücksichtigung aller Gesichtspunkte im Einzelfall: BVerwG, U.v. 28.11.2000 a.a.O. Rn. 29) noch zu einem Absehen von der Entfernung der Beklagten aus dem Beamtenverhältnis führen.
aa) Das Gericht hält entgegen der Auffassung der Beklagtenseite vorliegend den Milderungsgrund der unverschuldeten, ausweglosen wirtschaftlichen Notlage nicht für gegeben.
Nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung ist das Vorliegen dieses Milderungsgrundes dadurch gekennzeichnet, dass sich der Beamte durch ein „zeitlich begrenztes Fehlverhalten“ Geldmittel oder Güter verschafft, die er „zur Milderung oder Abwendung einer existenzbedrohenden Notlage verwendet hat, d.h. er ohne die pflichtwidrige Verwertung der Gelder oder Güter von den für den Lebensbedarf notwendigen Leistungen abgeschnitten wäre“ (BVerwG, B.v. 28.1.2015 - 2 B 15/14 - juris Rn. 7).
Nach diesem Maßstab ist bereits das Vorliegen des „Eingangsmerkmals“ der „zeitlichen Begrenzung“ des Tatverhaltens der Beklagten fraglich. Die von der Beklagten begangenen Straftaten erfassen einen Zeitraum von annähernd vier Jahren, so dass ein „zeitlich begrenztes Fehlverhalten“ nicht zu erkennen ist.
Hinzu kommt vor allem aber auch, dass die von der Beklagten in betrügerischer Weise erworbenen Geldmittel (objektiv) nicht zur Abwendung einer existenzbedrohenden Notlage verwendet wurden. Die von der Beklagten geltend gemachte Notwendigkeit der Bezahlung von Geldschulden gegenüber Familienangehörigen war (objektiv) nicht dergestalt, dass ohne deren Erfüllung die Beklagte selbst in eine Notlage geraten wäre. Auch wenn die Beklagte sich subjektiv zur Bedienung dieser Geldschulden verpflichtet und dann nur durch die Betrugshandlungen dazu in der Lage gesehen hat, ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber den Familienangehörigen nachzukommen, dienten diese Geldmittel nicht der Abwendung einer existenzbedrohenden Notlage (im Ergebnis ebenso: BayVGH, U.v. 23.7.2014 - 16 b D 601/11 - juris Rn. 48).
bb) Auch der Auffassung der Beklagtenseite, dass das dem Dienstherrn zuzurechnende Mitverschulden aufgrund der Organisation der Beihilfeabrechnung (vgl. Schriftsatz vom …2.2015, dort zu VII., S. 8 f.; Bl. 56/63 der Gerichtsakte) als durchgreifender Milderungsgrund zugunsten der Beklagten anzuerkennen ist, kann nicht gefolgt werden.
(1) Zu Recht weist der Bevollmächtigte der Beklagten zwar darauf hin, dass durch die (jedenfalls im Tatzeitraum 2008 bis 2012) fehlende elektronische Nachvollziehbarkeit der bereits abgerechneten Arztrechnungen im Rahmen der Beihilfesachbearbeitung das erneute Einreichen dieser Rechnungen und somit die Betrugshandlungen durch die Beklagte erleichtert worden sind.
(2) Allerdings führt dies nicht dazu, die der Beklagten obliegende Wahrheitspflicht als dienstliche Kernpflicht im Rahmen ihrer eigenen Tätigkeit maßnahmenmindernd aufzuwiegen.
Gerade die korrekte Handhabung der Beihilfeabrechnung war wesentlicher Teil der Aufgabenerfüllung der Beklagten. Vor diesem Hintergrund geht das Gericht davon aus, dass das Ausnutzen fehlender Kontroll möglichkeiten auf Seiten der Beihilfestelle nicht zugunsten der Beklagten gewertet werden kann. Das Gebot zur Abgabe sachlich zutreffender Beihilfeanträge wird durch die mangelnden technischen Kontrollmöglichkeiten bei der Abrechnungsstelle nicht relativiert (im Ergebnis auch: VG Regensburg, U.v. 19.7.2013 - RN 10 A DK 12.1626 - juris Rn. 26).
cc) Das Gericht geht im Rahmen der Maßnahmenzumessung jedoch anders als die Klägerseite davon aus, dass aufgrund der bei der Beklagten diagnostizierten krankhaften Persönlichkeitsstörung im gesamten Tatzeitraum die Kriterien des § 21 StGB erfüllt sind. Die Schuldminderung ist auch als so schwerwiegend anzusehen, dass sie als durchgreifender Milderungsgrund nach der Überwindung dieser negativen Lebensphase ein Absehen von der Höchstmaßnahme rechtfertigt.
(1) Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung sind die den Beamten entlastenden Umstände nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ bereits dann in die Maßnahmenzumessung einzustellen, wenn hinreichend konkrete Anhaltspunkte für ihr Vorliegen gegeben sind (BVerwG, U.v. 23.2.2012 - 2 C 38/10 - NVwZ-RR 2012, 479 Rn. 15; BayVGH, U.v. 4.6.2014 - 16a D 2005/10 - juris Rn. 53). Dabei muss das Gewicht der Entlastungsgründe umso größer sein, je schwerer im konkreten Einzelfall die belastenden Umstände des Verhaltens des Beamten, die der disziplinarrechtlichen Bewertung unterliegen, ins Gewicht fallen (BVerwG, U.v. 23.2.2012 a.a.O.).
(2) Vorliegend ist zu Lasten der Beklagten von der Begehung einer Vielzahl von Straftaten mit einem Gesamtschaden in Höhe von etwa 8.000,-EUR zu Lasten des Dienstherrn auszugehen. Erschwerend kommt die Länge des Zeitraums hinzu, innerhalb derer die Beklagte die Straftaten begangen hat.
(3) Allerdings ist zugunsten der Beklagten aufgrund der sachverständigen Äußerung im Gutachten vom … März 2014 und dem Ergebnis der Zeugeneinvernahme in der mündlichen Verhandlung vom 30. Juni 2015 nicht ausschließbar von der Begehung sämtlicher Straftaten im Zustand der erheblichen Verminderung ihrer Steuerungsfähigkeit auszugehen.
Der im Disziplinarverfahren beauftragte Sachverständige hat zwar in dem von ihm erstellten Gutachten eine abschließende Feststellung zum Vorliegen einer erheblichen verminderten Schuldfähigkeit der Beklagten gemäß § 21 StGB für den gesamten Tatzeitraum nicht getroffen. Er hat allerdings das Vorliegen derartiger Umstände für sämtliche von der Beklagten zwischen 2008 und 2012 begangenen Straftaten auch nicht als ausgeschlossen angesehen („Zumindest während des Jahres 2008, nicht ausschließbar auch später, beging sie die Betrugshandlungen im Zustand erheblich eingeschränkter Steuerungs- und damit Schuldfähigkeit“; Gutachten vom …3.2014, S. 35 zu 3.3; Bl. 305/339 der Disziplina-rakte).
Die in der mündlichen Verhandlung als Zeugin vernommene Ärztin, die die Beklagte seit Mai 2011 durchgehend psychotherapeutisch im Hinblick auf die diagnostizierte Persönlichkeitsstörung behandelt, hat diese Einschätzung für das Gericht im Ergebnis bestätigt. Danach waren die Verhaltensweisen der Beklagten zu Beginn der Behandlung durch immer wiederkehrende heftige Stimmungsschwankungen und Ängste gekennzeichnet. Damit hat die Zeugin zwar ebenfalls keine abschließende Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 21 StGB im Zeitraum zwischen 2009 und 2012 getroffen (Niederschrift vom 30.6.2015, S. 3 f.).
Jedoch ist nach den Feststellungen der Zeugin im Rahmen der erfolgten Behandlung das Vorliegen einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit der Beklagten bei der Begehung der Straftaten im gesamten Tatzeitraum nicht auszuschließen. Denn die Beklagte hat sich nach Aussage der Zeugin erkennbar bis zur Entdeckung der von ihr begangenen Betrugsstraftaten im April/Mai 2012 weiterhin - im Rahmen der bei ihr vorhandenen Persönlichkeitsstörung - durch den geschiedenen Ehemann und ihre Familienangehörigen derart unter Druck setzen lassen, dass sie finanziellen Forderungen von dieser Seite ohne ausreichende eigene finanzielle Mittel nachgegeben hat. Aufgrund dieser von ihr selbst verursachten finanziellen Notsituation hat sich die Beklagte subjektiv in einer ausweglosen Lage gesehen. Nach der für das Gericht nachvollziehbaren Schilderung der Zeugin hat dies bei der Beklagten -bedingt durch das bei ihr diagnostizierte Krankheitsbild - dazu geführt, dass diese in dieser Situation keine andere Lösung als die Begehung weiterer Straftaten zur Erlangung der (subjektiv) erforderlichen Geldmittel gesehen hat (vgl. Niederschrift vom 30.6.2015, S. 4 f.).
Aufgrund dieser Feststellungen geht das Gericht für die Maßnahmen-zumessung zugunsten der Beklagten in Anwendung des „in-dubio-Grundsatzes“ vom Vorliegen der Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB aus. Auch wenn insoweit für die Sachverhaltsfeststellung zur Frage der schuldhaften Begehung der der Beklagten zur Last liegenden Straftaten eine weitere Sachaufklärung nicht möglich ist (vgl. oben zu III.2, S. 13 ff.), ist jedoch zugunsten der Beklagten bei der Maßnahmenzumessung das Vorliegen von Entlastungsgründen bereits aufgrund der hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte, die sich im Laufe des behördlichen und gerichtlichen Disziplinarverfahrens ergeben haben, zu unterstellen.
(4) Das Vorliegen verminderter Schuldfähigkeit bei der Beklagten während des gesamten Tatzeitraums von 2008 bis 2012 wiegt auch die erheblichen Erschwerungsgründe auf, durch die das Verhalten der Beklagten gekennzeichnet ist.
Zu Recht hat die Klägerseite in der Disziplinarklage vom 24. November 2014 sowie ergänzend in der mündlichen Verhandlung vom 30. Juni 2015 darauf hingewiesen, dass das Gewicht der Entlastungsgründe umso größer sein muss, je schwerer die belastenden Umstände des Verhaltens des Beamten wiegen (wie BVerwG, U.v. 23.2.2012 - 2 C 38/10 - NVwZ-RR 2012, 479 Rn. 15). Die vom Kläger insoweit angeführten Erschwerungsgründe sind auch nicht in Zweifel zu ziehen, sie werden von der Beklagtenseite im Ergebnis auch nicht bestritten. Insbesondere die Gesamtschadenshöhe, die selbst bei Berücksichtigung weiterer Korrekturen den „Regel-Schwellenwert“ von 5.000,- EUR überschreitet, fällt dabei erheblich ins Gewicht.
Jedoch sind in Anwendung des gesetzlichen Gebots der Gesamtwürdigung sämtliche Umstände des Einzelfalls in die Abwägung einzustellen und auf dieser Grundlage dann unter Berücksichtigung aller Umstände auf die gebotene Disziplinarmaßnahme zu erkennen (vgl. BVerwG, B.v. 9.10.2014 - 2 B 60/14 - NVwZ-RR 2015, 50 Rn. 19). Dabei ist insbesondere für die Maßnahmenzumessung maßgeblich zu klären, ob der Beamte aufgrund seiner Persönlichkeit für die Zukunft noch im Beamtenverhältnis tragbar ist und ob weitere Disziplinarverstöße durch die Verhängung einer (milderen) Disziplinarmaßnahme verhindert werden können (BVerwG, B.v. 9.10.2014 a.a.O.).
Vorliegend ist dabei zugunsten der Beklagten das positive Persönlichkeitsbild, das der Dienstvorgesetzte im Dezember 2012 (Bl. 90 der Dis-ziplinarakte) erstellt hat, in die Abwägung einzustellen. Danach hat die Beklagte die ihr übertragenen Aufgaben in einer positiv bewerteten Art und Weise erledigt. Dass ihr Dienstvorgesetzter sie in ihrer Tätigkeit als „leicht beeinflussbar“ eingeschätzt hat, ist vor dem Hintergrund der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung der Beklagten nachvollziehbar. Aufgrund der Angaben der Zeugin in der mündlichen Verhandlung vom 30. Juni 2015 und der zwischenzeitlich erfolgten Behandlung der Beklagten geht das Gericht davon aus, dass derartige Umstände im Gegensatz zur früheren Beurteilung durch den Dienstvorgesetzten nunmehr nicht mehr durchgreifend zu Lasten der Beklagten zu bewerten sind.
Auch die bei der Beklagten seit mehreren Jahren durchgeführten Behandlungen lassen eine Wiederholung der begangenen Straftaten ausgeschlossen erscheinen. Die vom Gericht vernommene Zeugin hat zwar auf ausdrückliche Nachfrage von der Klägerseite eine langfristige Prognose zum Verhalten der Beklagten nicht abgegeben. Sie hat allerdings für das Gericht nachvollziehbar deren bisherige Situation und die Behandlung der diagnostizierten Erkrankung geschildert. Aufgrund ihrer langjährigen Kenntnis der Beklagten, der durchgeführten Behandlungen und der derzeitigen persönlichen Situation hat sie ein weiteres strafbares Verhalten der Beklagten als ausgeschlossen angesehen (Nieder schrift vom 30.6.2015, S. 6). Der Rückfall der Beklagten in das bisherige Verhalten kann somit mit einem hinreichenden Maß an Sicherheit ausgeschlossen werden.
Die durch die persönliche Situation vor dem Hintergrund der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung vorhandene negative Lebensphase der Beklagten ist nach den Feststellungen der Zeugin, denen sich das Gericht anschließt, überwunden. Insbesondere ist es der Beklagten seit der Entdeckung der von ihr begangenen Straftaten gelungen, ihren finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Bestehende Schulden hat die Beklagte abgebaut und neue Schulden konnte sie offensichtlich vermeiden. Sie hat so ihre finanziellen Probleme „in den Griff bekommen“. Eine erneute Begehung von Straftaten erscheint für das Gericht damit ebenfalls mit ausreichender Sicherheit als ausgeschlossen (vgl. zu diesem Kriterium: BayVGH, U.v. 4.6.2014 - 16a D 2005/10 - juris Rn. 60).
Die bei der Beklagten in Anwendung des „in-dubio-Grundsatzes“ für die Maßnahmenzumessung zu unterstellende Verminderung der Steuerungsfähigkeit im gesamten Tatzeitraum zwischen 2008 und 2012 ist zur Überzeugung des Gerichts auch als schwerwiegend einzuschätzen, dass damit die vorhandenen Erschwerungsgründe im Ergebnis aufgewogen werden.
Nach der insoweit für das Gericht „gebotenen Gesamtschau der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen, seines Erscheinungsbildes vor, während und nach der Tat und der Berücksichtigung der Tatumstände“ (BayVGH, U.v. 4.6.2014 a.a.O. Rn. 61) geht das Gericht von einer insgesamt positiven Prognose zugunsten der Beklagten aus. Nach der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung vom 30. Juni 2015 und den Ergebnissen der sachverständigen Bewertung der Erkrankung der Beklagten ist eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten durch die Beklagte für das Gericht mit einer für das Absehen von der Höchstmaßnahme ausreichenden Sicherheit auszuschließen. Zwar ist mit der Verletzung dienstlicher Kernpflichten durch die Beklagte eine schwerwiegende Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Dienstherrn und der Beklagten zu bejahen. Unter Abwägung aller Umstände sieht das Gericht jedoch noch keine endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses, die eine Entfernung aus dem Dienstverhältnis als zwingend geboten erscheinen lässt.
(5) Ist damit im Ergebnis die Entfernung der Beklagten aus dem Beamtenverhältnis nach Art. 11 BayDG ausgeschlossen, ist als mildere Diszipli-narmaßnahme die Zurückstufung der Beklagten gemäß Art. 10 Abs. 1 Satz 1 BayDG geboten. Für die in Besoldungsgruppe ... befindliche Beklagte ist die Zurückstufung in das Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 6) sachgerecht.
V.
Die Kostenentscheidung folgt aus Art. 72 Abs. 1 Satz 1 BayDG.