Verwaltungsgericht München Urteil, 24. Mai 2018 - M 12 K 17.1760

published on 24/05/2018 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 24. Mai 2018 - M 12 K 17.1760
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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger ist ein am … … 1974 geborener nigerianischer Staatsangehöriger (Bl. 7 der Behördenakte - BA). Er reiste am … April 2002 ins Bundesgebiet ein und stellte am 7. Mai 2002 einen Asylantrag (Bl. 11 BA).

Mit Bescheid vom 7. November 2002 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: für Migration und Flüchtlinge, im Folgenden: Bundesamt) den Asylantrag ab (Bl. 40 BA).

Mit Urteil des Amtsgerichts M* … vom 14. Mai 2003 wurde der Kläger wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten zur Bewährung verurteilt (Bl. 85 ff. BA).

Der Kläger wurde aufgefordert, sich Heimreisepapiere zu beschaffen (Bl. 90 BA) und erhielt jeweils eine Duldung.

Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft M* … … vom 28. Juli 2003 wurde ein Ermittlungsverfahren wegen Diebstahls gegen den Kläger eingestellt (Bl. 94 BA).

Am … Mai 2004 sprach der Kläger beim damals zuständigen Landratsamt W* … vor und erklärte, dass er von seiner Botschaft einen Heimreiseschein erhalten habe und er am 25. Mai 2014 Deutschland verlassen werde (Bl. 121 BA). Dem Kläger wurde eine Grenzübertrittsbescheinigung ausgestellt. Das Landratsamt befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 5 Jahre ab Ausreise wegen seiner Straftat (B. 124 BA).

Das Landratsamt F* … teilte dem Landratsamt W* … mit, der Kläger habe am … Februar 2005 bei der deutschen Vertretung in L* … ein Einreisevisum zur Familienzusammenführung zur deutschen Ehefrau A.G., wohnhaft in Germering, beantragt. Die Ehe sei am 16. Juni 2004 in Nigeria geschlossen worden (Bl. 126, 131 BA).

Die deutsche Botschaft in L* … teilte dem Landratsamt F* … am 20. Juni 2005 im Wesentlichen mit: Die Identität des Klägers sei mit „… … … …, geb. … … 1974 in M* …Nigeria“ geklärt (Bl. 187 ff. BA). Der beim Kläger durchgeführte Drogentest war negativ (Bl. 196 BA).

Das Landratsamt F* … bat mit Schreiben vom 7. Juli 2005 und 11. August 2005 das Bundeskriminalamt um Überprüfung, ob zwischen dem Kläger und einem Herrn U.E.I. Personengleichheit bestehe (Bl. 201 BA). Das Bundeskriminalamt teilte am 29. Juli 2005 und 21. September 2005 mit, es handele sich um unterschiedliche Personen (Bl. 202 BA).

Das Landratsamt F* … teilte der Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 17. August 2005 mit, der Visumserteilung sei zugestimmt worden (Bl. 197 BA).

Am … November 2005 stellte der Kläger einen Formblattantrag auf Gewährung einer Aufenthaltserlaubnis (Bl. 208 ff. BA). Die Eheleute gaben eine Ehegattenerklärung für die H* …strasse 10 in G* … an (Bl. 212 BA). Der Kläger erhielt eine bis 22. November 2006 gültige Aufenthaltserlaubnis (Bl. 216 BA). Auf den jeweiligen Verlängerungsantrag hin erhielt der Kläger am 17. Oktober 2006 eine bis 16. Oktober 2008 gültige (Bl. 223 BA) und am 4. August 2008 eine bis 3. August 2009 (Bl. 229 BA) gültige Aufenthaltserlaubnis gem. § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG.

Am 5. März 2009 teilte die Polizeiinspektion M* … mit, der Kläger habe mitgeteilt, er lasse seinen nigerianischen Führerschein nicht umschreiben, da er immer nach 182 Tagen nach Nigeria reise und seinen Lebensmittelpunkt nicht im Bundesgebiet habe (Bl. 238 BA).

Am 7. April 2009 erhielt der Kläger eine bis 1. Februar 2010 gültige Aufenthaltserlaubnis gem. § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG (Bl. 239 BA). Am 15. Juli 2009 erhielt der Kläger eine Niederlassungserlaubnis gem. § 28 Abs. 2 AufenthG (Bl. 252 BA).

Ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Abfällen stellte die Staatsanwaltschaft M* … * am 9. September 2009 gem. § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung ein (Bl. 254 BA).

Die Prozessbevollmächtigte der Ehefrau des Klägers teilte dem Landratsamt F* … am 8. Februar 2012 mit, sie vertrete die Ehefrau im Scheidungsverfahren. Sie teile namens der Ehefrau mit, dass diese seit 25. Juni 2010 vom Kläger getrennt lebe und keine eheliche Lebensgemeinschaft mit ihm führe. An diesem Tag sei der Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland nach Nigeria mit der Absicht ausgereist, dauerhaft in Nigeria zu verbleiben. Nachdem der Kläger tatsächlich nicht mehr in die Bundesrepublik zurückgekehrt sei und auch kein Kontakt zur Ehefrau bestanden habe, habe die Ehefrau den Kläger im Januar bzw. Februar 2011 aus der ehemals gemeinsamen Wohnung abgemeldet. Am 17. Juni 2011 habe sich der Kläger ein letztes Mal telefonisch mit der Ehefrau in Verbindung gesetzt und mitgeteilt, er halte sich in Augsburg auf. Der derzeitige Aufenthaltsort des Klägers sei der Ehefrau nicht bekannt, insbesondere nicht, ob er sich in Nigeria oder im Bundesgebiet aufhalte. Es werde um Prüfung gebeten, ob die Niederlassungserlaubnis des Klägers erloschen sei (Bl. 258 f. BA).

Aus der Personenauskunft der Beklagten ergibt sich, dass der Kläger am 30. September 2011 nach Nigeria abgemeldet wurde (Bl. 260 BA).

Das Landratsamt F* … teilte der Prozessbevollmächtigten der Ehefrau des Klägers am 10. Februar 2012 mit, der derzeitige Aufenthalt des Klägers sei nicht bekannt. Von der Stadt G* … sei der Kläger am 3. März 2011 mit Fortzug nach Nigeria abgemeldet worden. Daraufhin sei auch eine Meldung im Ausländerzentralregister erfolgt. Laut Auskunft aus dem Bayerischen Behördeninformationssystem sei der Kläger vom … Juli 2011 bis … August 2011 in M* …, O* … …Ring 44 und vom … August 2011 bis … September 2011 in M* …, S* … Straße 3a gemeldet gewesen. Die Abmeldung sei nach Nigeria erfolgt. Aufgrund der Meldedaten könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Niederlassungserlaubnis gem. § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG erloschen sei. Sollte der Kläger bereits am … Juni 2010 tatsächlich nach Nigeria ausgereist sein, wäre die Niederlassungserlaubnis erloschen. Dies müsste anhand der Ein- und Ausreisestempel überprüft werden. Die derzeit zuständige Behörde sei die Landeshauptstadt München (Bl. 262 BA).

Die Beklagte bat die Polizeiinspektion … am 2. November 2011, den Reisepass des Klägers zu kontrollieren (Bl. 265 BA).

Die Beklagte übersandte dem Landratsamt F* … die Akten mit dem Hinweis, der Kläger habe sich besuchsweise bei seinem Bruder aufgehalten. Der Kläger sei im Besitz einer österreichischen Niederlassungserlaubnis, woher, bleibe fraglich. Zuletzt sei der Kläger wieder nach Nigeria ausgereist. Da der Kläger mehrmals angegeben habe, dass der Lebensmittelpunkt nicht mehr Deutschland sondern Nigeria sei, wäre das Erlöschen der Niederlassungserlaubnis gem. § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG an das AZR zu melden (Bl. 267 f. BA).

Das Landratsamt F* … gab die Akte des Klägers wieder an die Beklagte ab (Bl. 269 BA).

Am 30. Januar 2013 teilte A.G. (Ex-Ehefrau des Klägers) der Beklagten mit, sie sei der Auffassung, der Kläger habe im Zeitraum Juni 2010 bis Juli 2011 seine Aufenthaltsberechtigung verletzt. Im Februar 2010 habe er die Niederlassungserlaubnis bekommen, im Juni 2010 sei er nach Nigeria ausgereist. Später habe er sich nicht mehr gemeldet und sei nicht erreichbar gewesen (Bl. 13 der Akte aufenthaltsbeendende Maßnahme - a.M.).

In der Akte befindet sich ein Arbeitsvertrag für Zeitarbeitnehmer für den Kläger vom 6. Oktober 2016 (vom Kläger nicht unterschrieben; Bl.17 a.M.) und ein Kündigungsschreiben der Firma S* … … vom 1. September 2016 (Bl. 16 a.M.).

Mit Schreiben vom 6. April 2017 teilte die Beklagte dem Kläger unter der Anschrift „H* …str. 16“ in M* … mit, seine Aufenthaltserlaubnis sei gem. § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG erloschen. Er habe sich zwar nie länger als 6 Monate außerhalb des Bundesgebietes aufgehalten, allerdings habe er sich überwiegend in Nigeria aufgehalten (Bl. 33 a.M.). Der Kläger erhielt eine Grenzübertrittsbescheinigung (Bl. 50 a.M.).

Aus einem Aktenvermerk vom 6. April 2017 ergibt sich, dass dem Kläger aufgezeigt worden sei, dass durch die verspätete Einreise am 16. Juli 2011 die sechs Monate überschritten seien und die Niederlassungserlaubnis seitdem erloschen sei. Des Weiteren sei ihm erklärt worden, dass er durch die langen Aufenthalte in Nigeria seinen Lebensmittelpunkt nachgewiesen nicht mehr in Deutschland habe (Bl. 55 a.M.). Aus einem Aktenvermerk vom selben Tag betreffend die Auswertung der Passstempel (Bl. 56 ff. a.M.) ergibt sich, dass sich der Kläger im Zeitraum 20. August 2009 bis April 2017 insgesamt 62 Monate in Nigeria aufgehalten hat und nur 19,5 Monate im Bundesgebiet.

Am 6. April 2017 bestellte sich die Prozessbevollmächtigte für den Kläger (Bl. 59 a.M.).

Mit Schreiben vom 20. April 2017 forderte die Beklagte den Kläger auf, bis spätestens 11. Mai 2017 auszureisen (Bl. 76 a.M.).

Am 23. April 2017 hat die Prozessbevollmächtigte beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage erhoben mit dem Antrag,

es wird festgestellt, dass die dem Kläger am 15. Juli 2009 erteilte Niederlassungserlaubnis nicht erloschen ist, sondern fortbesteht.

Am 4. September 2017 beantragte sie, dem Kläger Prozesskostenhilfe unter ihrer Beiordnung zu gewähren.

Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Aus der Akte ergäbe sich nichts, was zum Erlöschen der Niederlassungserlaubnis geführt hätte. Der Kläger sei nie länger als 6 Monate aus Deutschland abwesend gewesen. Sie wisse auch nicht, welcher Grund es gewesen sei, der den Aufenthalt in Nigeria nicht als vorübergehend ansehen ließe.

In der mündlichen Verhandlung legte die Prozessbevollmächtigte eine Gewerbeanmeldung der Stadt G* …, eine Abrechnung der Bezüge vom Januar 2013 und eine Bescheinigung des T* … Hospital in P* … … vom 3. Juli 2011 vor. Sie nahm den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (M 12 S 17.17161) und den dazugehörigen Prozesskostenhilfeantrag zurück. Das Verfahren wurde mit Beschluss in der mündlichen Verhandlung eingestellt.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakte verwiesen.

Gründe

Die Klage ist als Feststellungsklage zulässig. Das berechtigte Interesse an der Feststellung ist gegeben, denn die Rechtslage ist unklar. Die zuständige Behörde ist anderer Auffassung als der Kläger und der Kläger will sein künftiges Verhalten an der Feststellung orientieren (BayVGH, U.v. 1.10.2008, 10 BV 08.256 - juris). Das Schreiben der Behörde vom 6. April 2017 ist nicht als Verwaltungsakt zu qualifizieren mit der Folge, dass die Anfechtungsklage vorrangig wäre. Die Behörde wollte offensichtlich keine eigene Regelung treffen, sondern nur auf das Erlöschen kraft Gesetzes hinweisen.

Die Klage ist aber unbegründet.

Die Niederlassungserlaubnis des Klägers ist durch die am … Dezember 2010 erfolgte Ausreise gem. § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG erloschen, da er nach seiner Ausreise erst am … Juli 2011 wieder ins Bundesgebiet eingereist ist.

Nach dieser Vorschrift erlischt die Aufenthaltserlaubnis, wenn der Ausländer ausreist und nicht innerhalb von 6 Monaten oder einer von der Behörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist. Für den Eintritt der Rechtsfolge des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG kommt es weder auf die Natur des Ausreisegrundes noch auf diejenigen Gründe an, aus denen ein Ausländer nicht innerhalb der Sechsmonatsfrist wieder in das Bundesgebiet eingereist ist (VG Freiburg, B.v. 28.3.2012 - 4 K 333/12 - juris). Auf die subjektive Vorstellung des Ausländers von seinem Ausreisezweck kommt es ebenso wenig an wie auf ein etwaiges Verschulden an der verspäteten Wiedereinreise (Hailbronner, Kommentar, Ausländerrecht, § 51, Rn.58). Es spielt also im Regelfall keine Rolle, weshalb sich die Wiedereinreise nach Deutschland verzögert hat. Im Hinblick auf den Zweck der Bestimmung, Rechtsklarheit über den Besitz eines Aufenthaltstitels zu schaffen, kommt es für den Eintritt der Rechtsfolge weder auf die Natur der Ausreisegründe noch darauf an, weshalb der Ausländer nicht innerhalb der Frist wieder ins Bundesgebiet eingereist ist und ob die spätere Rückkehr oder das Fehlen eines entsprechenden Verlängerungsantrags auf einem Verschulden des Ausländers beruht (BayVGH, B.v. 13.8.2009 - 10 ZB 09.1275 - juris). Eine nur unter engen Voraussetzungen anzunehmende Ausnahme vom Grundsatz des Erlöschens des Aufenthaltstitels gilt unter dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) dann, wenn der Betroffene auf Grund höherer Gewalt keine Möglichkeit hatte, die Verlängerung der Wiedereinreisefrist zu beantragen. (VG Oldenburg, B.v. 19.11.2010 - 11 B 2917 - juris), d.h. wenn es dem Ausländer aufgrund besonderer Umstände nicht zumutbar oder möglich war, die Ausländerbehörde von der längeren Dauer des Auslandsaufenthalts zu unterrichten (VG Augsburg, B. v. 22.1.2008 - Au 1 S 07.1738) oder wenn der Ausländer aus objektiven und von ihm nicht zu vertretenden Gründen an einer fristgerechten Rückkehr und zudem an der Stellung eines fristgerechten Antrags auf Verlängerung der Wiedereinreise gehindert ist (VG Freiburg, a.a.O.; VG Ansbach, B.v. 14.4.2014 - AN 5 S 13.02118).

Ein solcher (extremer) Fall lag beim Kläger aber nicht vor. So ist insbesondere nicht erkennbar, warum er trotz der vorliegenden Erkrankung und des Aufenthalts im Krankenhaus nicht in der Lage gewesen sein sollte, Kontakt mit der Ausländerbehörde oder wenigstens mit der deutschen Auslandsvertretung in Nigeria aufzunehmen (telefonisch oder per e-mail) und einen Verlängerungsantrag zu stellen. Der Kläger hätte auch eine Vertrauensperson beauftragen können, die zumindest Kontakt mit der deutschen Auslandsvertretung hätte aufnehmen können, wo es auch sprachlich keine Probleme gegeben hätte. Aus dem erst in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Attest des Universitätskrankenhauses von P* … … vom 3. Juli 2011 ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass der Kläger zu den vorgenannten Handlungen krankheitsbedingt nicht in der Lage dazu gewesen ist.

Die Niederlassungserlaubnis des Klägers ist daher jedenfalls spätestens mit Überschreiten der 6-Monatsfrist am 25. Juni 2011 gem. § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG erloschen.

Die Niederlassungserlaubnis des Klägers vom 15. Juli 2009 ist aber bereits zuvor durch die am 20. August 2009 erfolgte Ausreise des Klägers nach Nigeria gem. § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG erloschen.

Gem. § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG erlischt ein Aufenthaltstitel, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund ausreist. Bei der Beurteilung, ob er aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund ausgereist ist, sind nach ständiger Rechtsprechung neben der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts alle objektiven Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, während es auf den inneren Willen des Ausländers - insbesondere auf seine Planung der späteren Rückkehr nach Deutschland - nicht allein ankommen kann (BVerwG, U.v. 11.12.2012 - 1 C 15.11 - juris; BayVGH, B.v. 18.2.2015 - 10 ZB 14.345 - juris). Unschädlich sind danach lediglich Auslandsaufenthalte, die nach ihrem Zweck typischerweise zeitlich begrenzt sind und die keine wesentliche Änderung der gewöhnlichen Lebensumstände in Deutschland mit sich bringen wie etwa Urlaubsreisen, beruflich veranlasste Aufenthalte von ähnlicher Dauer, Aufenthalte zur vorübergehenden Pflege von Angehörigen, zur Ableistung der Wehrpflicht oder Aufenthalte während der Schul- oder Berufsausbildung für zeitlich begrenzte Ausbildungsabschnitte. Je länger die Abwesenheit vom Bundesgebiet dauert und je deutlicher sie über einen bloßen Besuchs- oder Erholungsaufenthalt hinausgeht, desto mehr spricht dafür, dass der Auslandsaufenthalt nicht nur vorübergehender Natur ist (BVerwG, B.v. 28.4.1982 - 1 B 148/81 - NVwZ 1982, 683). Trägt der Auslandsaufenthalt nicht von vornherein eine gewisse zeitliche Begrenzung in sich, so ist davon auszugehen, dass er auf unabsehbare Zeit angelegt ist. Die Absicht des Ausländers, ins Bundesgebiet zurückzukehren, ist nur dann zu berücksichtigen, wenn sie in objektiv nachprüfbarer Weise zum Ausdruck kommt. Als Anhaltspunkte werden von der Rechtsprechung z.B. die Aufgabe oder Aufrechterhaltung der Wohnung, Lösung oder Fortbestand des Arbeitsverhältnisses oder die polizeiliche Abmeldung angesehen. Der Aufenthaltstitel erlischt auch dann, wenn der Ausländer zwar irgendwann ins Bundesgebiet zurückzukehren wünscht, der Auslandsaufenthalt aber auf unbestimmte Zeit angelegt ist (BVerwG, B.v. 30.12.1988 - 1 B 135/88 - InfAuslR 1989, 114). Hiervon ist auch auszugehen, wenn der Ausländer seine Rückkehr ins Bundesgebiet von Art und Zeitpunkt des Erfolgs seiner Lebenspläne im Heimatstaat abhängig macht. Ein Ausländer kann sein einmal in Deutschland erworbenes Aufenthaltsrecht nicht für den Fall in Reserve halten, dass seine im Heimatland verfolgten Pläne scheitern (OVG NW, B.v. 26.8.1988 - 18 B 1063/88 - NVwZ-RR 1989, 104).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Kläger am … August 2009 aus einem seiner Natur nach nicht nur vorübergehendem Grund ausgereist.

Gegenüber der Polizeiinspektion M* … hat der Kläger Anfang des Jahres 2009 angegeben, dass er seinen nigerianischen Führerschein nicht umschreiben lässt, weil er „immer nach 182 Tagen nach Nigeria ausreist“ und sein Lebensmittelpunkt nicht in der Bundesrepublik Deutschland ist (Bl. 238 BA). Grund für diese Aussage vom … Februar 2009 war, dass gegen den Kläger ein Ermittlungsverfahren wegen Fahrens ohne Führerschein anhängig war, weil der von ihm bei einer Kontrolle vorgezeigte nigerianische Führerschein zum 28. Juli 2007 abgelaufen war und den seinerseits gültigen Führerschein der Kläger nach eigenen Angaben in Nigeria vergessen hat. Für diese Aussage spricht auch die Einlassung des Klägers in der mündlichen Verhandlung, dass er zwar in Nigeria Auto fährt, nicht aber im Bundesgebiet. Auch daraus ist ersichtlich, dass der Kläger Nigeria und nicht die Bundesrepublik Deutschland als seinen Lebensmittelpunkt ansieht.

Von seinem bisherigen Wohnsitz in der H* …straße 10 in G* … ist der Kläger am … März 2011 nach Nigeria abgemeldet worden (Bl. 256 BA). Der Kläger war im Bundesgebiet seit der im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegten Gewerbe-Anmeldung bei der Stadt G* … vom … Februar 2009 nicht mehr wesentlich unselbständig beschäftigt, sondern gab auch am … Februar 2009 im Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis als Beschäftigung “selbständiger Exporteur“ an (Bl. 231 BA). Aus der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Bezüge-Abrechnung für Januar 2013 ergibt sich nicht, dass der Kläger längere Zeit im Bundesgebiet unselbständig gearbeitet hat.

Nach Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung geht er im Rahmen der am … Februar 2009 bei der Stadt G* … angemeldeten gewerblichen Betätigung (Exporthandel mit Fahrzeugen, Maschinen und Elektrogeräten jeder Art) so vor, dass er nach seiner Einreise nach Deutschland immer samstags auf verschiedene Flohmärkte geht und dort Gegenstände einkauft. Die gekauften Gegenstände lagert er in einem eigens dafür gekauften alten Bus. Wenn der Kläger genügend Waren eingekauft hat, verschifft er den Bus mitsamt der darin befindlichen Waren nach Nigeria und fliegt wieder nach Nigeria zurück. Während des Aufenthalts im Bundesgebiet wohnt er unterschiedlich bei drei verschiedenen Personen (Bekannten) in M* … (O* … Ring; L* … Platz oder H* …strasse 16). Er meldet sich auch immer unter einer der genannten Adressen an. Eine eigene Wohnung oder Hausstand hat der Kläger nach eigenen Angaben im Bundesgebiet nicht, sein Aufenthalt hier beschränkt sich auf die Zeit, in der er Waren für den Verkauf in Nigeria einkauft. Insoweit verhält er sich wie ein Geschäftsmann aus dem Ausland, der im Bundesgebiet Waren für seinen Handel in Nigeria einkauft. Ein Lebensmittelpunkt in Deutschland kann aus diesen jeweiligen kurzen und vorübergehenden Aufenthalten, die nur dem Wareneinkauf dienen, nicht abgeleitet werden.

In Nigeria hat der Kläger eine Freundin und zwei minderjährige Kinder; die Beziehung zu der Freundin besteht seit dem Jahr 2013. Sie wohnt mit den Kindern in P* … …, er selbst wohnt in Nigeria in L* … zusammen mit einem Freund in einer Zwei-Zimmer-Wohnung. Der Freund ist auch im gleichen Bereich tätig wie der Kläger selbst und kauft vom Kläger die importieren Gegenstände. Der Kläger gibt an, dass Lagos der Mittelpunkt seiner geschäftlichen Beziehungen ist. Er verkauft die in Deutschland gekauften Waren an einem Stand auf dem Markt. Er bleibt immer so lange in Nigeria, bis alle Waren verkauft sind. Seine Freundin und die Kinder besucht er immer, wenn er aus Deutschland zurück nach Nigeria fliegt oder wenn er von Nigeria wieder nach Deutschland fliegt.

Bei Berücksichtigung dieser Umstände hat der Kläger mit dem Beginn seiner selbständigen Tätigkeit und der Ausreise am … August 2009 (Bl. 57 AM) die Bundesrepublik Deutschland aus einem nicht nur vorübergehendem Grund verlassen, § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG. Der Kläger reist seitdem als Geschäftsmann ins Bundesgebiet nur deshalb ein, um hier Waren einzukaufen, die er dann in Nigeria verkauft. Während der Zeit wohnt er abwechselnd bei einem der drei Freunde/Bekannten in M* … und nur so lange, bis er genügend Waren zusammengekauft hat. Die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet ist daher nur vorübergehend und zweckgebunden. Er hat seit seiner Ausreise im Jahr 2009 im Bundesgebiet keinen festen Wohnsitz mehr. Der Kläger hat im Bundesgebiet keine Familie, nur seine geschiedene Ehefrau, mit der er offenbar keinen oder nur wenig Kontakt hat. Dagegen hat er in Nigeria eine Freundin und zwei minderjährige Kinder (2 und 4 Jahre alt). Er hat auch seit seiner Ausreise im Bundesgebiet keine Beschäftigung mehr ausgeübt. Im Monat Januar 2013 hat er einen Monat lang bei einer Firma gearbeitet, allerdings erst nach der Aufgabe seiner selbständigen Tätigkeit. Er hat nach eigenen Angaben die selbständige Tätigkeit deshalb beendet, weil das Geschäft nicht mehr so gut gelaufen ist. Auch daraus ist ersichtlich, dass der Kläger im Jahr 2009 deshalb ausgereist ist, weil er der Meinung war, dass er die selbständige Tätigkeit auf längere Zeit und nicht nur vorübergehend ausüben kann, was ja letztlich auch einige Zeit gut funktioniert hat. Im Übrigen handelt es sich bei den Aufenthalten im Bundesgebiet um kurzzeitige Aufenthalte, die den dauerhaften Charakter des Auslandsaufenthalts des Klägers nicht in Frage stellen können (vgl. Graßhof in Beck´scher Online-Kommentar Ausländerrecht, Stand: 1.11.2015, AufenthG § 51 Rn. 6). Insgesamt lässt sich aus den oben genannten objektiven Umständen jedenfalls entnehmen, dass der Kläger aus einem seiner Natur nach nicht lediglich vorübergehenden Grund ausgereist ist. Die objektiven Umstände sprechen dafür, dass der Kläger die dauerhafte Rückkehr nach Nigeria auf unbestimmte Zeit vollzogen und seinen Lebensmittelpunkt nach Nigeria verlegt hat. Der Tatbestand des § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG ist daher erfüllt.

Die privilegierenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 AufenthG liegen schon deshalb nicht vor, weil sich der Kläger nicht seit 15 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (erste Aufenthaltserlaubnis vom 23. 11. 2005).

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 18/02/2015 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren wird abgelehnt. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. III. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahr
published on 28/03/2012 00:00

Tenor Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt. Gründe  1 1. Der vom Antragsteller gestellte Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung sein
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published on 10/04/2019 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegu
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Annotations

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) (weggefallen)

(1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen:

1.
Ablauf seiner Geltungsdauer,
2.
Eintritt einer auflösenden Bedingung,
3.
Rücknahme des Aufenthaltstitels,
4.
Widerruf des Aufenthaltstitels,
5.
Ausweisung des Ausländers,
5a.
Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach § 58a,
6.
wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist,
7.
wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist,
8.
wenn ein Ausländer nach Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß der §§ 22, 23 oder § 25 Abs. 3 bis 5 einen Asylantrag stellt;
ein für mehrere Einreisen oder mit einer Geltungsdauer von mehr als 90 Tagen erteiltes Visum erlischt nicht nach den Nummern 6 und 7.

(1a) Die Gültigkeit einer nach § 19 erteilten ICT-Karte erlischt nicht nach Absatz 1 Nummer 6 und 7, wenn der Ausländer von der in der Richtlinie 2014/66/EU vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, einen Teil des unternehmensinternen Transfers in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen. Die Gültigkeit einer nach § 16b oder § 18d erteilten Aufenthaltserlaubnis erlischt nicht nach Absatz 1 Nummer 6 und 7, wenn der Ausländer von der in der Richtlinie (EU) 2016/801 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, einen Teil des Studiums oder des Forschungsvorhabens in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen.

(2) Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.

(3) Der Aufenthaltstitel erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 7, wenn die Frist lediglich wegen Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht im Heimatstaat überschritten wird und der Ausländer innerhalb von drei Monaten nach der Entlassung aus dem Wehrdienst wieder einreist.

(4) Nach Absatz 1 Nr. 7 wird in der Regel eine längere Frist bestimmt, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grunde ausreisen will und eine Niederlassungserlaubnis besitzt oder wenn der Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets Interessen der Bundesrepublik Deutschland dient. Abweichend von Absatz 1 Nummer 6 und 7 erlischt der Aufenthaltstitel eines Ausländers nicht, wenn er die Voraussetzungen des § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erfüllt, rechtswidrig mit Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Eingehung der Ehe genötigt und von der Rückkehr nach Deutschland abgehalten wurde und innerhalb von drei Monaten nach Wegfall der Zwangslage, spätestens jedoch innerhalb von zehn Jahren seit der Ausreise, wieder einreist.

(5) Die Befreiung vom Erfordernis des Aufenthaltstitels entfällt, wenn der Ausländer ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben wird; § 11 Absatz 2 bis 5 findet entsprechende Anwendung.

(6) Räumliche und sonstige Beschränkungen und Auflagen nach diesem und nach anderen Gesetzen bleiben auch nach Wegfall des Aufenthaltstitels oder der Aussetzung der Abschiebung in Kraft, bis sie aufgehoben werden oder der Ausländer seiner Ausreisepflicht nachgekommen ist.

(7) Im Falle der Ausreise eines Asylberechtigten oder eines Ausländers, dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unanfechtbar die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, erlischt der Aufenthaltstitel nicht, solange er im Besitz eines gültigen, von einer deutschen Behörde ausgestellten Reiseausweises für Flüchtlinge ist. Der Ausländer hat auf Grund seiner Anerkennung als Asylberechtigter oder der unanfechtbaren Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge keinen Anspruch auf erneute Erteilung eines Aufenthaltstitels, wenn er das Bundesgebiet verlassen hat und die Zuständigkeit für die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge auf einen anderen Staat übergegangen ist.

(8) Vor der Aufhebung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a Abs. 1, vor einer Ausweisung eines Ausländers, der eine solche Aufenthaltserlaubnis besitzt und vor dem Erlass einer gegen ihn gerichteten Abschiebungsanordnung nach § 58a gibt die zuständige Behörde in dem Verfahren nach § 91c Absatz 2 über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzt, Gelegenheit zur Stellungnahme, wenn die Abschiebung in ein Gebiet erwogen wird, in dem diese Rechtsstellung nicht erworben werden kann. Geht die Stellungnahme des anderen Mitgliedstaates rechtzeitig ein, wird sie von der zuständigen Behörde berücksichtigt.

(8a) Soweit die Behörden anderer Schengen-Staaten über Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009, die durch die Ausländerbehörden getroffen wurden, zu unterrichten sind, erfolgt dies über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden unterrichten die Behörden anderer Schengen-Staaten unmittelbar über ihre Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009.

(9) Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erlischt nur, wenn

1.
ihre Erteilung wegen Täuschung, Drohung oder Bestechung zurückgenommen wird,
2.
der Ausländer ausgewiesen oder ihm eine Abschiebungsanordnung nach § 58a bekannt gegeben wird,
3.
sich der Ausländer für einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten außerhalb des Gebiets aufhält, in dem die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erworben werden kann; der Zeitraum beträgt 24 aufeinanderfolgende Monate bei einem Ausländer, der zuvor im Besitz einer Blauen Karte EU war, und bei seinen Familienangehörigen, die zuvor im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 30, 32, 33 oder 36 waren,
4.
sich der Ausländer für einen Zeitraum von sechs Jahren außerhalb des Bundesgebiets aufhält oder
5.
der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwirbt.
Auf die in Satz 1 Nr. 3 und 4 genannten Fälle sind die Absätze 2 bis 4 entsprechend anzuwenden.

(10) Abweichend von Absatz 1 Nummer 7 beträgt die Frist für die Blaue Karte EU und die Aufenthaltserlaubnisse nach den §§ 30, 32, 33 oder 36, die den Familienangehörigen eines Inhabers einer Blauen Karte EU erteilt worden sind, zwölf Monate. Gleiches gilt für die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis eines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen:

1.
Ablauf seiner Geltungsdauer,
2.
Eintritt einer auflösenden Bedingung,
3.
Rücknahme des Aufenthaltstitels,
4.
Widerruf des Aufenthaltstitels,
5.
Ausweisung des Ausländers,
5a.
Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach § 58a,
6.
wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist,
7.
wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist,
8.
wenn ein Ausländer nach Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß der §§ 22, 23 oder § 25 Abs. 3 bis 5 einen Asylantrag stellt;
ein für mehrere Einreisen oder mit einer Geltungsdauer von mehr als 90 Tagen erteiltes Visum erlischt nicht nach den Nummern 6 und 7.

(1a) Die Gültigkeit einer nach § 19 erteilten ICT-Karte erlischt nicht nach Absatz 1 Nummer 6 und 7, wenn der Ausländer von der in der Richtlinie 2014/66/EU vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, einen Teil des unternehmensinternen Transfers in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen. Die Gültigkeit einer nach § 16b oder § 18d erteilten Aufenthaltserlaubnis erlischt nicht nach Absatz 1 Nummer 6 und 7, wenn der Ausländer von der in der Richtlinie (EU) 2016/801 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, einen Teil des Studiums oder des Forschungsvorhabens in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen.

(2) Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.

(3) Der Aufenthaltstitel erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 7, wenn die Frist lediglich wegen Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht im Heimatstaat überschritten wird und der Ausländer innerhalb von drei Monaten nach der Entlassung aus dem Wehrdienst wieder einreist.

(4) Nach Absatz 1 Nr. 7 wird in der Regel eine längere Frist bestimmt, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grunde ausreisen will und eine Niederlassungserlaubnis besitzt oder wenn der Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets Interessen der Bundesrepublik Deutschland dient. Abweichend von Absatz 1 Nummer 6 und 7 erlischt der Aufenthaltstitel eines Ausländers nicht, wenn er die Voraussetzungen des § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erfüllt, rechtswidrig mit Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Eingehung der Ehe genötigt und von der Rückkehr nach Deutschland abgehalten wurde und innerhalb von drei Monaten nach Wegfall der Zwangslage, spätestens jedoch innerhalb von zehn Jahren seit der Ausreise, wieder einreist.

(5) Die Befreiung vom Erfordernis des Aufenthaltstitels entfällt, wenn der Ausländer ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben wird; § 11 Absatz 2 bis 5 findet entsprechende Anwendung.

(6) Räumliche und sonstige Beschränkungen und Auflagen nach diesem und nach anderen Gesetzen bleiben auch nach Wegfall des Aufenthaltstitels oder der Aussetzung der Abschiebung in Kraft, bis sie aufgehoben werden oder der Ausländer seiner Ausreisepflicht nachgekommen ist.

(7) Im Falle der Ausreise eines Asylberechtigten oder eines Ausländers, dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unanfechtbar die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, erlischt der Aufenthaltstitel nicht, solange er im Besitz eines gültigen, von einer deutschen Behörde ausgestellten Reiseausweises für Flüchtlinge ist. Der Ausländer hat auf Grund seiner Anerkennung als Asylberechtigter oder der unanfechtbaren Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge keinen Anspruch auf erneute Erteilung eines Aufenthaltstitels, wenn er das Bundesgebiet verlassen hat und die Zuständigkeit für die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge auf einen anderen Staat übergegangen ist.

(8) Vor der Aufhebung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a Abs. 1, vor einer Ausweisung eines Ausländers, der eine solche Aufenthaltserlaubnis besitzt und vor dem Erlass einer gegen ihn gerichteten Abschiebungsanordnung nach § 58a gibt die zuständige Behörde in dem Verfahren nach § 91c Absatz 2 über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzt, Gelegenheit zur Stellungnahme, wenn die Abschiebung in ein Gebiet erwogen wird, in dem diese Rechtsstellung nicht erworben werden kann. Geht die Stellungnahme des anderen Mitgliedstaates rechtzeitig ein, wird sie von der zuständigen Behörde berücksichtigt.

(8a) Soweit die Behörden anderer Schengen-Staaten über Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009, die durch die Ausländerbehörden getroffen wurden, zu unterrichten sind, erfolgt dies über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden unterrichten die Behörden anderer Schengen-Staaten unmittelbar über ihre Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009.

(9) Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erlischt nur, wenn

1.
ihre Erteilung wegen Täuschung, Drohung oder Bestechung zurückgenommen wird,
2.
der Ausländer ausgewiesen oder ihm eine Abschiebungsanordnung nach § 58a bekannt gegeben wird,
3.
sich der Ausländer für einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten außerhalb des Gebiets aufhält, in dem die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erworben werden kann; der Zeitraum beträgt 24 aufeinanderfolgende Monate bei einem Ausländer, der zuvor im Besitz einer Blauen Karte EU war, und bei seinen Familienangehörigen, die zuvor im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 30, 32, 33 oder 36 waren,
4.
sich der Ausländer für einen Zeitraum von sechs Jahren außerhalb des Bundesgebiets aufhält oder
5.
der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwirbt.
Auf die in Satz 1 Nr. 3 und 4 genannten Fälle sind die Absätze 2 bis 4 entsprechend anzuwenden.

(10) Abweichend von Absatz 1 Nummer 7 beträgt die Frist für die Blaue Karte EU und die Aufenthaltserlaubnisse nach den §§ 30, 32, 33 oder 36, die den Familienangehörigen eines Inhabers einer Blauen Karte EU erteilt worden sind, zwölf Monate. Gleiches gilt für die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis eines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.