Verwaltungsgericht München Urteil, 20. Okt. 2016 - M 12 K 16.2386

published on 20/10/2016 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 20. Okt. 2016 - M 12 K 16.2386
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der am ... geborene Kläger bezieht seit 1. November 2004 wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze Versorgungsbezüge vom Beklagten. Er war zuletzt ... am ... Gleichzeitig bezog er seit 1. November 2011 eine Regelaltersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Diese Ansprüche hatte er vor Dienstantritt bei dem Beklagten erworben. Eine Anrechnung gemäß Art. 85 BayBeamtVG wurde unterlassen.

Bei der Mitteilung über den Rentenbezug vom ... August 2004 gab der Kläger an einen Rentenantrag gestellt und noch keine Entscheidung des Versicherungsträgers erhalten zu haben (Bl. 11, 12 der Behördenakte).

Mit Bescheid vom 13. September 2004 wurden die Versorgungsbezüge des Klägers für die Zeit ab 1. November 2004 festgesetzt (Bl. 19 - 31 der Behördenakte). Dabei wurde der Betrag gemäß § 57 BeamtVG gekürzt, da zulasten der Versorgung des Klägers Rentenanwartschaften für die ehemalige Ehefrau des Klägers begründet worden waren.

Auf Nachfrage legte der Kläger mit Schreiben vom ... Februar 2015 den vollständigen Rentenbescheid vom 27. Oktober 2004 vor (Bl. 34 - 44 der Behördenakte).

Mit Bescheid vom 10. März 2015 wurden die monatlich zustehenden Versorgungsbezüge ab 1. März 2015 auf 3.352,05 € festgesetzt (Bl. 45 - 47 der Behördenakte). Es ergab sich ein Ruhensbetrag von 206,29 € aufgrund der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

Mit Schreiben vom ... März 2015 legte der Kläger Rentenanpassungsmitteilungen vor (Bl. 49 - 51 der Behördenakte). Er habe sich nicht vorstellen können, dass kein Datenaustausch zwischen der Rentenversicherung und dem Beklagten existiere. Weiter führt der Kläger in dem Schreiben aus, er habe die Renten in der Vergangenheit nicht fürs Alter beiseitegelegt, sondern ihrem Zweck entsprechend fürs Alter verbraucht. Er erhebe die Einrede der Verjährung bzgl. etwaiger Rückforderungen.

Mit Schreiben vom 17. August 2015 hörte der Beklagte den Kläger bzgl. einer Anrechnung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und einer Rückforderung der Überzahlung an (Bl. 61 der Behördenakte).

Mit Schreiben vom ... August 2015 berief sich der Kläger auf den Wegfall der Bereicherung (Bl. 66 - 68 der Behördenakte). Die Rentenanwartschaften seien der Bezügestelle bekannt gewesen, da ausweislich des Festsetzungsbescheides der Versorgungsbezüge vom 15. September 2004 der Kürzungsbetrag nach § 57 BeamtVG unter Berücksichtigung des Scheidungsurteils des Amtsgerichts... vom ... Dezember 1987 berechnet worden sei und ausdrücklich in diesem Bescheid die im Scheidungsurteil in Ziffer II aufgeführte Rentenanwartschaft erwähnt worden sei. Auf einen Leistungsvorbehalt könne der Beklagte sich bei positiver Kenntnis von der Existenz einer Rente zur Zeit des Erlasses des Festsetzungsbescheides und Nichtberücksichtigung im Festsetzungsbescheid daher ohne ausdrücklichen individuellen Hinweis nicht berufen. Es werde im Übrigen der Einwand der Verwirkung erhoben. Trotz Kenntnis von der Existenz einer Rente in einem Zeitraum von über zehn Jahren sei von dem Abänderungsrecht kein Gebrauch gemacht worden, so dass der Kläger sich darauf einrichten durfte, dass die Versorgungsbezüge entsprechend dem Bescheid vom 15. September 2004 auch in dieser Höhe bestehen blieben. Die zeitliche Grenze für die Ausübung eines Rückforderungsanspruchs sei daher überschritten und verstoße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben.

Mit Bescheid vom 27. Oktober 2015 hat der Beklagte die Bewilligung von Versorgungsbezügen für die Zeit ab 1. November 2004 insoweit zurückgenommen, als sie auf der nicht durchgeführten Ruhensberechnung nach § 55 BeamtVG, ab 1. November 2011 Art. 85 BayBeamtVG beruht, und die dadurch entstandene Überzahlung für die Zeit vom 1. August 2005 bis 28. Februar 2015 in Höhe von 22.501,40 € zurückgefordert (Bl. 74 - 80 der Behördenakte). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass bei einem Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten eine Ruhensregelung gemäß § 55 BeamtVG bzw. Art. 85 BayBeamtVG vorzunehmen sei. Würden anlässlich einer Scheidung Rentenanwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b BGB übertragen oder begründet werden, sei sowohl beim Ausgleichspflichtigen als auch beim ausgleichsberechtigten Ehegatten von dem Rentenbetrag auszugehen, der ohne Versorgungsausgleich zu zahlen wäre. Die Rückforderung stütze sich auf Art. 7 Abs. 2 BayBeamtVG. Auf einen etwaigen Wegfall der Bereicherung könne sich der Kläger nicht berufen, da der Tatbestand der verschärften Haftung gemäß § 819 Abs. 1 BGB gegeben sei. Auch wenn der Kläger bei der Erklärung über den Rentenbezug vom ... August 2004 angegeben habe, dass er einen Rentenantrag stellen werde und Versicherungszeiten zurückgelegt worden seien, hätte er den Rentenbescheid bei der Pensionsbehörde vorlegen müssen und sich vergewissern müssen, ob die weiterhin unverminderte Auszahlung der Versorgungsbezüge trotz des gleichzeitigen Rentenbezugs rechtmäßig sei. Darüber hinaus seien im Festsetzungsbescheid vom 15. September 2004 die Versorgungsbezüge als vorläufige Zahlungen deklariert worden. Auch danach könne sich der Kläger nicht auf einen Wegfall der Bereicherung berufen. Für die Rückforderung finde die zehnjährige Verjährungsfrist gemäß Art. 8 BayBeamtVG Anwendung, da der Kläger es trotz seiner Anzeige- und Mitteilungspflicht unterlassen habe, den tatsächlichen Rentenbezug oder die Rentenerhöhungen der Pensionsbehörde anzuzeigen. Die Ansprüche vom 1. November 2004 bis 31. Juli 2005 seien verjährt. Eine Verwirkung sei nicht eingetreten, da die Pensionsbehörde nicht mit irgendeiner Maßnahme zum Ausdruck gebracht habe, dass ein zusätzlicher Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht zur Regelung der Versorgungsbezüge nach § 55 BeamtVG bzw. Art. 85 BayBeamtVG führe und die Aufforderung der Pensionsbehörde zur Vorlage des Rentenbescheids keine Gültigkeit mehr habe. Im Rahmen der Entscheidung, ob gemäß Art. 7 Abs. 2 BayBeamtVG aus Billigkeit von der Rückforderung abgesehen werden könne, sei zu berücksichtigen, dass der Kläger seiner Anzeigepflicht nicht nachgekommen sei, aber auch, dass durch das Landesamt für Finanzen keine erneute Nachfrage hinsichtlich des vorzulegenden Rentenbescheids erfolgt sei, obgleich bei der Berechnung des Versorgungsausgleichs im Jahre 1987 Rentenanwartschaften angesetzt wurden.

Mit Schreiben vom ... November 2015 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 27. Oktober 2015 ein (Bl. 81 - 83 der Behördenakte). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Abgleich der der Beklagten bekannten und im Bescheid vom 15. September 2004 ausdrücklich erwähnten Daten betreffend der Rentenanwartschaften des Kläger mit den bei der Rentenversicherung vorhandenen Daten sofort und ohne weiteres Zutun des Kläger erfolgen hätte können. Da die Rente gemäß Art. 84 Abs. 4 BayBeamtVG auch nicht durch Verzicht wegfalle, habe die Rente unverrückbar festgestanden. Es müsse nicht nochmal mitgeteilt werden, was der Behörde ohnehin mitgeteilt und bekannt sei. Somit sei der Mangel auch nicht offensichtlich im Sinne des Art. 7 BayBeamtVG. Die Auffassung, dass der Bürger immer leichtfertig handele, wenn er sich darauf verlasse, dass die sachkundige, mit der Angelegenheit betraute Behörde ordnungsgemäß vorgehe, sei unzutreffend. Hinzu komme, dass die gezahlte Rente von der Zentralstelle für Altersvermögen den Finanzverwaltungen der Länder gemeldet werde, so dass der Rentenempfänger davon ausgehen könne, dass bei den Behörden alles bekannt sei und die ggf. erforderlichen Berechnungen vorgenommen werden würden. Bzgl. der Verwirkung sei davon auszugehen, dass die Behörde selbst im Bescheid vom 15. September 2004 die entscheidenden Daten der Rente erwähnt und in dem Bescheid die Pension berechnet habe. Dies reiche im Zusammenhang mit dem Zeitablauf von zehn Jahren für die Verwirkung aus. Nach alledem sei von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen gemäß Art. 7 BayBeamtVG abzusehen.

Im Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 2. Mai 2016 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen (Bl. 85 - 92 der Behördenakte). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger seine Versorgungsbezüge unter einem gesetzesimmanenten Vorbehalt erhalte. Die Versorgungsansprüche seien mit den Ruhensvorschriften belastet. Die Festsetzung und Zahlung der Versorgungsbezüge stehe unter dem zeitlich nicht beschränkten Vorbehalt, dass die Bezüge infolge späterer Anwendung der Ruhensvorschriften gekürzt werden würden und die Überzahlung zurückgefordert werde. Somit könne sich der Kläger nicht auf einen Wegfall der Bereicherung berufen. Wenn der Bezügeempfänger im Falle von Unklarheit oder Zweifeln es unterlassen habe, sich bei der zuständigen Stelle Gewissheit darüber zu verschaffen, ob die Zahlung zu Recht erfolgt sei, sei dies ein Mangel im Sinne des Art. 7 Abs. 2 Satz 2 BayBeamtVG, der so offensichtlich sei, dass der Bezügeempfänger dies erkennen hätte müssen. Der Kläger sei im Festsetzungsbescheid vom 15. September 2004 hingewiesen und aufgefordert worden, eine Rentengewährung durch Vorlage des vollständigen Rentenbescheides mitzuteilen. Zudem weise jede Bezügemitteilung auf die Verpflichtung, den Bezug sowie jede Änderung einer Rente anzuzeigen, hin. Eine Nachfrage bei der Bezügstelle Versorgung sei trotz der Erklärung des Klägers, er habe einen Rentenantrag gestellt und der Tatsache, dass der Rentenanspruch durch den Versorgungsausgleich bekannt war, nicht erfolgt. Es gebe keinen Datenaustausch mit den gesetzlichen Rentenversicherungsträgern oder den Finanzbehörden. Leichtfertig im Sinne des Art. 8 BayBeamtVG sei eine Verletzung der gebotenen Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße und dies entspreche dem Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit. Ein leichtfertiges pflichtwidriges Unterlassen im Sinne der Vorschrift sei auch anzunehmen, wenn dem Versorgungsempfänger die Pflicht zur Mitteilung von Rentenbezügen aus Art. 10 Abs. 2 BayBeamtVG nicht bekannt gewesen sei, da in den Versorgungsfestsetzungsbescheiden und Bezügemitteilungen explizit auf diese Pflicht hingewiesen werde und eine Pflicht zu Beachtung der Hinweise aufgrund der Treuepflicht gegenüber dem Dienstherrn bestehe. Die zehnjährige Verjährungsfrist gelte auch, wenn der Versorgungsempfänger im Rahmen der Aufnahme der Versorgungszahlungen auf einen künftigen Rentenanspruch hinweise, jedoch den späteren tatsächlichen Bezug der Altersrente nicht anzeige. Der Gesetzgeber habe den Versorgungsempfängern hinsichtlich der Ruhensvorschriften eine eindeutige Anzeigepflicht auferlegt. Daher habe die Pensionsbehörde ihre Organisation und Gestaltung der Arbeitsabläufe im Rahmen eines sog. „Massengeschäfts“ deshalb an der Erwartung ausgerichtet, dass der Kläger diesen Pflichten nachkomme. Somit sei die zehnjährige Verjährungsfrist anzuwenden. Von der Rückforderung sei nur dann aus Gründen der Billigkeit teilweise abzusehen, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liege. Vorliegend liege aber die Überzahlung im Verantwortungsbereich des Klägers. Er sei der Verpflichtung aus Art. 10 Abs. 2 BayBeamtVG nicht nachgekommen. Er könne sich nicht auf ein Mitverschulden oder Organisationsverschulden der Behörde mangels automatischen Datenaustauschs mit der gesetzlichen Rentenversicherung berufen.

Mit Schriftsatz des Klägers vom ... Mai 2016, bei Gericht am selben Tag eingegangen, hat der Kläger Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben und beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 27. Oktober 2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 2. Mai 2016 insoweit aufzuheben, als Versorgungsbezüge für einen Zeitraum zurückgefordert werden, der die dreijährige Regelverjährungszeit des Art. 8 Satz 1 des BayBeamtVG überschreitet.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die dreijährige Verjährungsfrist gemäß Art. 8 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG gelte. Von einem „Bewirken“ im Sinne dieser Vorschrift könne aber nur die Rede sein, wenn der Beklagte ein entscheidendes Kenntnisdefizit habe, das ihn an der Erfüllung seiner Aufgabe hindere, er also ohne weiteres Zutun des Klägers nicht im Rahmen des üblichen oder angemessenen Aufwands in der Lage gewesen sei, die entsprechenden Berechnungen vorzunehmen. Das hätte der Beklagte aber tun können. Dass oder warum er es nicht tun könne, sei vom Beklagten nicht vorgetragen worden. Dem Beklagten sei der Rentenanspruch des Klägers, dessen Versicherungskonto der gesetzlichen Rente, sowie die Höhe seiner Anwartschaften bekannt gewesen. Dies ergebe sich aus dem Bescheid vom 15. September 2005 sowie aus dem dem Beklagten vorliegenden Scheidungsurteil vom ... Dezember 1987. Der Kläger habe durch Mitteilung über den Rentenbezug vom ... August 2004 dem Beklagten die Beantragung einer Rente bestätigt. Somit habe der Beklagte gesichertes Wissen gehabt. „Bewirken“ bedeute nicht reine Mitursächlichkeit. Darüber hinaus dränge es sich nicht auf und sei auch nicht offensichtlich, dass Renten, die vor der Dienstzeit erworben worden seien, auf die Versorgungsbezüge angerechnet werden würden. Zudem sei aus Sicht des Klägers ein Datenaustausch zwischen dem Landesamt für Finanzen und dem Rentenversicherungsträger im Wege der Rechtshilfe zu erwarten gewesen. Gezahlte Renten würden von der Zentralstelle für Altersvermögen den Landesfinanzverwaltungen gemeldet, so dass das Landesamt für Finanzen informiert gewesen sei. Es komme lediglich auf die Existenz der Anwartschaft bei der gesetzlichen Rentenversicherung an, nicht auf den Bezug, da ja die Anrechnung selbst bei einem Verzicht auf die Rente nicht verhindert werden könne. Angesichts der Nähe der Landesfinanzverwaltung und gesetzlichen Rentenversicherung als jeweils „öffentliche“ Kassen könne es dem Kläger allenfalls als einfache Fahrlässigkeit angerechnet werden, wenn er es als selbstverständlich ansah, dass der Beklagte sich im Bedarfsfall an den Rentenversicherungsträger wendet. Der vorliegende Fall unterscheide sich wesentlich von Fällen, in denen die Ermittlung der Anwartschaften durch die Rentenversicherungsanstalt noch nicht abgeschlossen gewesen war und deswegen eine unverhältnismäßige Ermittlungsarbeit seitens des Beklagten erforderlich gewesen wäre, um Berechnungen vorzunehmen. Vorliegend hätte die Frage nach dem Bezug keinen Sinn, da der Abschluss des Rentenberechnungsverfahrens im Jahr 1987 dem Beklagten bekannt gewesen sei. Der Klage liegt ein Endurteil des Familiengerichts am Amtsgericht ... vom ... Dezember 1987 bei, nach dem im Rahmen des Versorgungsausgleichs Rentenanwartschaften vom Versicherungskonto des Klägers auf das Versicherungskonto seiner Exfrau übertragen werden.

Mit Schreiben vom 20. Juni 2016 hat der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es nicht als grob fahrlässig zu werten sei, wenn die Ausgangsbehörde es unterlassen habe, weitere Nachforschungen über etwaige Rentenansprüche des Klägers anzustellen. Die Behörde treffe keine Verpflichtung, das Bestehen etwaiger Rentenansprüche von Amts wegen zu prüfen und ggf. Indizien hierfür nachzugehen. Vielmehr sei es die Verpflichtung des Klägers, den Bezug sowie jede Änderung von Renten, die zu einer Ruhensregelung führen, unverzüglich mitzuteilen. Die Ausgangsbehörde habe gerade darauf vertrauen dürfen, dass der Kläger seinen Anzeigenpflichten nachkomme. Der Grad der von der Versorgungsbehörde anzuwendenden Sorgfalt hänge davon ab, welche Pflichten dem Versorgungsempfänger seinerseits oblägen. Die Pflichtverletzung des Klägers in Form des Nichtnachkommens seiner Anzeigepflicht könne nicht durch etwaige Hinweise auf hinzutretende Ursachen im Verantwortungsbereich des Beklagten kompensiert werden.

In der mündlichen Verhandlung vom 20. Oktober 2016 reduzierte der Beklagte den Rückforderungsbetrag im Bescheid vom 27. Oktober 2016 (Nr. 2) um 565,20 € auf 21.936,20 €.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid des Beklagten vom 27. Oktober 2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 2. Mai 2016 in der Gestalt, die er in der mündlichen Verhandlung gefunden hat, ist rechtmäßig und verletzt der Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

1. Rechtsgrundlage für die Rückforderung der Versorgungsbezüge ist Art. 7 Abs. 2 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes (BayBeamtVG) i. V. m. §§ 818 ff. BGB.

a) Es wurden Versorgungsbezüge (Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 BayBeamtVG) überbezahlt i. S. d. Art. 7 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG. Versorgungsbezüge sind „zu viel gezahlt“ in diesem Sinne, wenn sie ohne rechtlichen Grund gezahlt wurden (vgl. BayVGH, B. v. 14.2.2011 - 14 B 10.567 - juris Rn. 23, zum BBesG). Nach Art. 85 Abs. 1 BayBeamtVG werden Versorgungsbezüge neben Renten nur bis zum Erreichen der sich aus Art. 85 Abs. 2 BayBeamtVG ergebenden Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten gem. Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BayBeamtVG Renten der gesetzlichen Rentenversicherungen. Vor Inkrafttreten des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes ergibt sich aus § 55 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) in der jeweils gültigen Fassung nichts anderes. Die dem Kläger mit Bescheid vom 27. Oktober 2004 seit 1. November 2004 bewilligte Rente der gesetzlichen Rentenversicherung überschreitet im vorliegenden Fall in voller Höhe die maßgebliche Höchstgrenze. Da zwischen dem 1. November 2004 und dem 1. März 2015 die jeweiligen Rentenzahlungen der gesetzlichen Rentenversicherung nicht berücksichtigt wurden, wurden die Versorgungsbezüge des Klägers falsch berechnet und über die Höchstgrenze des Art. 85 Abs. 2 BayBeamtVG bzw. des § 55 Abs. 2 BeamtVG hinaus ausbezahlt. Hierdurch ergab sich in der Zeit vom 1. November 2005 bis 28. Februar 2015 eine ohne rechtlichen Grund geleistete Überzahlung i. H. v. insgesamt 21.936,20 €. Die Höhe der Überzahlung ergibt sich durch Addition der von der Deutschen Rentenversicherung für den Zeitraum vom 1. November 2005 bis 28. Februar 2015 gezahlten monatlichen Rentenbeträge. Berechnungsfehler sind weder ersichtlich noch vorgetragen worden.

b) Der Kläger ist nach Art. 7 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG i.V.m. § 818 Abs. 1 BGB zur Rückzahlung des überzahlten Betrags i. H. v. 21.936,20 € verpflichtet. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Kläger entreichert i. S. d. § 818 Abs. 3 BGB ist. Denn der Beklagte hat vorliegend unabhängig vom Wegfall der Bereicherung des Klägers einen Anspruch auf Rückzahlung der überzahlten Bezüge.

Der Kläger haftet verschärft nach Art. 7 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG i. V. m. §§ 818 Abs. 4, 820 Abs. 1 BGB und kann sich somit nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Denn die Überzahlungen wurden unter dem Vorbehalt der Rückforderung bzw. Rückzahlung geleistet.

Nach §§ 818 Abs. 4, 820 Abs. 1 Satz 2 BGB haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften, wenn die Leistung aus einem Rechtsgrund, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen wurde, erfolgt ist und der Rechtsgrund wegfällt. Diese Norm umfasst auch den Fall einer Überzahlung von unter Vorbehalt gezahlten Versorgungsbezügen (vgl. BayVGH, B. v. 31.3.2011 - 3 CS 11.165 - juris Rn. 21). Der Ruhegehaltsfestsetzung und der Zahlung von Versorgungsbezügen ist hinsichtlich der Ruhensvorschriften ein gesetzlicher Vorbehalt immanent. Auch ohne dass es eines ausdrücklichen Vorbehalts bedarf, stehen Zahlungen, für die - wie hier - aufgrund der Ruhensvorschriften rückwirkend eine Anrechnung von Einkommen in Betracht kommt, unter dem immanenten Vorbehalt der Rückforderung (vgl. BayVGH, B. v. 31.3.2011 - 3 CS 11.165 - juris Rn. 21; BayVGH v. 27.10.1999 - 3 B 96.3205 - juris Rn. 16, jeweils zum BeamtVG). Unabhängig von dem immanenten Vorbehalt wurden die Zahlungen an den Kläger auch ausdrücklich unter den Vorbehalt der Rückforderung gestellt. Im Bescheid vom 13. September 2004 wird ausdrücklich auf die Anlage „Vorbehalte und Anzeigepflichten“ verwiesen, die zum Bestandteil des Bescheids erklärt wurde. Dies führt zur verschärften Haftung nach Art. 7 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG i. V. m. §§ 818 Abs. 4, 820 Abs. 1 BGB, so dass sich der Kläger nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen kann.

c) Der Rückforderungsanspruch ist im streitgegenständlichen Zeitraum auch nicht verjährt, unabhängig davon, ob der Rückforderungsanspruch vor dem 1. Januar 2011 entstanden ist.

Wann der Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Versorgungsbezüge wegen deren Zusammentreffen mit einer Altersrente aufgrund der Ruhensregelung entsteht, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstritten.

aa) Nach einer Ansicht entsteht der Anspruch mit der Überzahlung im jeweiligen Auszahlungsmonat, ohne dass es hierfür eines Ruhensbescheids bedarf (vgl. OVG Saarland, B. v. 29.4.2015 - 1 A 307/14 - juris). Danach wäre der streitgegenständliche Rückforderungsanspruch jedenfalls teilweise vor dem Inkrafttreten des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes zum 1. Januar 2011 entstanden.

Hat die regelmäßige Verjährungsfrist von Ansprüchen auf Versorgungsbezüge und auf Rückforderung zu viel gezahlter Versorgungsbezüge, die vor Inkrafttreten des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes entstanden sind, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes noch nicht begonnen, wird die Frist gem. Art. 114 Satz 1 Hs. 1 BayBeamtVG nach Art. 8 BayBeamtVG vom 1. Januar 2011 an berechnet; die Verjährung tritt spätestens mit Ablauf der bisherigen Höchstfrist, die ohne Rücksicht auf Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis begonnen hat, ein (Art. 114 Satz 1 Hs. 2 BayBeamtVG). Hat die Verjährungsfrist vor dem 31. Dezember 2010 begonnen, ist für den Fristablauf gem. Art. 114 Satz 2 BayBeamtVG das zum 31. Dezember 2010 geltende Recht maßgebend.

Art. 114 BayBeamtVG enthält eine Übergangsvorschrift für alle vor dem1. Januar 2011 entstandenen versorgungsrechtlichen Ansprüche. Aufgrund der durch Art. 8 BayBeamtVG kenntnisunabhängigen Ausgestaltung des Verjährungsbeginns ist eine Übergangsregelung erforderlich, wenn die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist von Ansprüchen (§ 195 BGB), die vor Inkrafttreten des BayBeamtVG entstanden sind (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB), mangels Vorliegens der subjektiven Voraussetzungen (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB) noch nicht begonnen hat. Dann beginnt die Verjährungsfrist nach Art. 8 BayBeamtVG kenntnisunabhängig am 1. Januar 2011. Hat die ebenfalls kenntnisunabhängige Höchstfrist nach dem bisherigen Recht (§ 199 Abs. 4 BGB) bereits begonnen, so verjähren die Ansprüche spätestens mit Ablauf dieser Frist. Hat die Verjährungsfrist dagegen vor dem 31. Dezember 2010 begonnen, so ist das bis zum 31. Dezember 2010 geltende Recht anzuwenden (vgl. LT-Drs. 16/3200 S. 535).

Nach früherer Rechtslage war allerdings umstritten, ob auf versorgungsrechtliche Ansprüche die §§ 194 ff. BGB entsprechend anwendbar waren oder ob diesen die Erlöschensvorschrift des Art. 71 AGBGB vorging (Kazmaier/Schilder in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht, Art. 8 BayBeamtVG Rn. 2). Art. 71 AGBGB wurde dabei jedenfalls auf Rückforderungsansprüche des Dienstherrn für anwendbar gehalten (vgl. BayVGH, B. v. 26.11.2008 - 3 BV 07.1268 - juris Rn. 18). Da vor dem 1. Januar 2011 entstandene Rückforderungsansprüche des Dienstherrn somit nach Art. 71 AGBGB erlöschen, ist Art. 114 BayBeamtVG so zu lesen, dass an die Stelle der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist die regelmäßige dreijährige Erlöschensfrist des Art. 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AGBGB tritt (Kazmaier/Schilder a. a. O. Art. 114 BayBeamtVG Rn. 7). In der Sache ergeben sich dabei keine Unterschiede (vgl. BayVGH, B. v. 24.9.2015 - 3 ZB 12.2556 - juris).

Vorliegend hat die regelmäßige Erlöschensfrist des Art. 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AGBGB mangels Vorliegens der subjektiven Voraussetzungen (Art. 71 Abs. 1 Satz 2 AGBGB) nicht vor dem 31. Dezember 2010 begonnen, so dass sich die Verjährung des Rückzahlungsanspruchs nicht nach Art. 114 Satz 2 BayBeamtVG, sondern nach Art. 114 Satz 1 BayBeamtVG richtet:

Nach Art. 71 Abs. 1 Satz 2 AGBGB beginnt die dreijährige Erlöschensfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Berechtigte von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste, jedoch nicht vor dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Nach Art. 71 Abs. 1 Satz 3 AGBGB ist hierfür die Kenntnis der zuständigen Behörde erforderlich, vorliegend die des Landesamts für Finanzen (vgl. BayVGH, B. v. 26.11.2008 - 3 BV 07.1268 - juris Rn. 19). Dieses hat jedoch erst durch das Schreiben des Klägers vom 18. Februar 2015, mit dem dieser den Rentenbescheid vom 27. Oktober 2004 vorgelegt hat, definitiv Kenntnis von allen anspruchsbegründenden Tatsachen erhalten, da nur aus diesem sowohl der genaue Zeitpunkt, ab dem dem Kläger eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bewilligt worden ist (1. November 2004), als auch die konkrete Höhe der von dem Kläger ab diesem Datum bezogenen Altersrente (121,23 €) entnommen werden konnten. Die Angaben müssen so konkret sein, dass die Behörde den Sachverhalt überprüfen, über die Anwendung der Ruhensregelungen entscheiden und hieran Rechtsfolgen - insbesondere die Kürzung der Versorgungsbezüge - knüpfen kann (vgl. BGH, B. v. 21.2.2013 - 1 StR 633/12 - juris Rn. 32). Dass der Kläger im Rahmen der Erklärung über den Rentenbezug vom ... August 2004 an das Landesamt für Finanzen angab, einen Rentenantrag gestellt zu haben, führt daher nicht zur Kenntnis des Landesamtes für Finanzen. Genauso verhält es sich mit der Übertragung von Rentenanwartschaften im Scheidungsurteil des AG ... vom ... Dezember 1987. Durch das Urteil war weder klar, ab wann eine Rente bezogen wird, noch in welcher Höhe die Rente im Zeitpunkt des Erstbezugs ausgezahlt wird. Erst mit der Übersendung des Rentenbescheids wurde das Landesamt für Finanzen in die Lage versetzt, eine konkrete Ruhensberechnung nach § 55 BeamtVG (Art. 85 BayBeamtVG) vorzunehmen, um überprüfen zu können, ob die vom Kläger bezogene Altersrente zusammen mit den Versorgungsbezügen die Höchstgrenze des § 55 Abs. 2 BeamtVG (Art. 85 Abs. 2 BayBeamtVG) übersteigt, um überzahlte Versorgungsbezüge ggf. zurückzufordern.

Dem Beklagten kann insoweit auch keine grob fahrlässige Unkenntnis vorgeworfen werden. Grob fahrlässige Unkenntnis i. S. d. Art. 71 Abs. 1 Satz 2 AGBGB liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt worden ist und der Gläubiger auch nahe liegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (vgl. BGH, U. v. 27.9.2011 - VI ZR 135/10 - juris Rn. 10 zu § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

Diesbezüglich ist es nicht als grob fahrlässig zu werten, wenn es das Landesamt für Finanzen unterlassen hat, weitere Nachforschungen über etwaige Rentenansprüche des Klägers, etwa durch nochmalige Nachfrage bei dem Kläger oder der Rentenversicherung, anzustellen. Den Beklagten trifft keine Verpflichtung, das Bestehen etwaiger Rentenansprüche von Amts wegen zu prüfen und ggf. Indizien hierfür nachzugehen (vgl. OVG Lüneburg, B. v. 7.8.2013 - 5 LA 291/12 - juris Rn. 23; BayVGH, B. v. 24.9.2015 - a. a. O.). Vielmehr war der Kläger selbst nach § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG (Art. 10 Satz 1 BayBeamtVG) verpflichtet, den Bezug sowie jede Änderung von Renten i. S. d. § 55 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG (Art. 85 Abs. 1 Satz 2 BayBeamtVG), die zu einer Ruhensregelung führen, unverzüglich mitzuteilen (vgl. HessVGH, U. v. 18.4.2012 - 1 A 1522/11 - juris Rn. 39).

Demgemäß ist es nicht grob fahrlässig i. S. d. Art. 71 Abs. 1 Satz 2 AGBGB, dass der Beklagte im Folgenden darauf vertraut hat, dass dem Kläger seiner gesetzlichen Anzeigepflicht nachkommt. Damit wird nicht etwa ein grob fahrlässiges Verhalten des Beklagten dadurch kompensiert, dass der Kläger seinerseits grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist; vielmehr handelt der Beklagte nicht grob fahrlässig, wenn er sich darauf verlässt, dass der Kläger seine Pflichten einhält. Der Grad der von der Versorgungsbehörde anzuwendenden Sorgfalt hängt ebenso wie das Maß des Vorwurfs im Fall eines Sorgfaltspflichtverstoßes davon ab, welche Pflichten dem Versorgungsempfänger seinerseits obliegen. Gesetzliche Mitteilungspflichten des Versorgungsempfängers und Sorgfaltspflichten der Behörde stehen in Korrelation zueinander. Hinsichtlich der Ruhensvorschriften hat der Gesetzgeber den Versorgungsempfängern eindeutige Anzeigepflichten auferlegt. Angesichts dessen durfte das Landesamt für Finanzen seine Organisation und die Gestaltung seiner Arbeitsabläufe im Rahmen eines sog. „Massengeschäfts“ deshalb an der Erwartung ausrichten, dass der Kläger seinen Pflichten aus § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG (Art. 10 Abs. 2 BayBeamtVG) nachkommen wird (vgl. BayVGH, B. v. 24.9.2015 - a. a. O.; VG Frankfurt, U. v. 17.11.2011 - 9 K 1109/11.F - juris Rn. 15).

Nachdem die regelmäßige Erlöschensfrist des Art. 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AGBGB somit nicht vor dem31. Dezember 2010 begonnen hat, richtet sich die Verjährung nach § 114 Satz 1 i. V. m. Art. 8 Satz 1 Hs. 2 BayBeamtVG. Danach verjähren Ansprüche in zehn Jahren, wenn durch vorsätzlich oder leichtfertig unrichtige oder unvollständige Angaben oder das vorsätzliche oder leichtfertige pflichtwidrige Unterlassen von Angaben die Gewährung oder Belassung von Versorgungsbezügen bewirkt wurde. Der Kläger hat es vorliegend pflichtwidrig unterlassen, seinen Rentenbezug anzugeben, und dadurch die Gewährung und Belassung von Versorgungsbezügen bewirkt, da dem Beklagten dadurch eine Ruhensberechnung nicht möglich war. Dieses Unterlassen war auch leichtfertig. Leichtfertig ist eine Verletzung der gebotenen Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße und insoweit der groben Fahrlässigkeit vergleichbar. Im vorliegenden Fall hat der Kläger die Angaben nicht nur entgegen seiner gesetzlichen Verpflichtung gem. § 62 Abs. 2 BeamtVG (Art. 10 Abs. 2 BayBeamtVG) unterlassen. Er wurde vielmehr in jeder Bezügemitteilung über seine diesbezügliche Mitteilungspflicht informiert. Dass er dennoch die Mitteilung seines Rentenbezugs an den Beklagten unterlassen hat, stellt eine Verletzung der gebotenen Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße dar. Denn vor dem Hintergrund der zahlreichen Hinweise auf die Mitteilungspflicht - nicht zuletzt in jeder Bezügemitteilung - hätte jedermann erkennen müssen, dass er zur Meldung des Rentenbezugs verpflichtet ist.

Nach Art. 114 Satz 1 Hs. 1 BayBeamtVG hat die zehnjährige Verjährungsfrist des Art. 8 Satz 1 Hs. 2 BayBeamtVG am 1. Januar 2011 begonnen, die durch Erlass des Rückforderungsbescheids vom 27. Oktober 2015 gemäß Art. 53 Abs. 1 BayVwVfG gehemmt wurde; die zehnjährige kenntnisunabhängige Höchstfrist nach bisherigem Recht (Art. 71 Abs. 1 Satz 4 AGBGB) war zu diesem Zeitpunkt ebenfalls noch nicht abgelaufen. Für den ab dem 1. Januar 2011 entstandenen Rückforderungsanspruch ist Art. 8 Satz 1 Hs. 2 BayBeamtVG direkt anwendbar, so dass der Rückforderungsanspruch für den gesamten noch geltend gemachten Zeitraum ab 1. November 2005 noch nicht verjährt war.

bb) Soweit man davon ausgeht, dass der Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Versorgungsbezüge wegen deren Zusammentreffen mit einer Altersrente erst mit Erlass des Ruhensbescheids entsteht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, U. v. 27.2.2015 - OVG 7 B 16.14 - juris), ist der streitgegenständliche Rückforderungsanspruch nicht vor dem Inkrafttreten des BayBeamtVG zum 1. Januar 2011 entstanden. Die Verjährung richtet sich in diesem Fall nach Art. 8 BayBeamtVG, so dass der Rückforderungsanspruch im Zeitpunkt der Geltendmachung ebenfalls noch nicht verjährt war (s.o.).

cc) Darüber hinaus kann sich der Kläger nicht auf die Einrede der Verjährung berufen. Sie stellt sich als unzulässige Rechtsausübung entsprechend § 242 BGB dar. Denn der Kläger war gemäß § 62 Abs. 2 Satz Nr. 2 BeamtVG (Art. 10 Abs. 2 BayBeamtVG) verpflichtet, dem Beklagten Mitteilung über den Bezug einer Rente zu machen. Die Nichteinhaltung dieser Verpflichtung war ursächlich dafür, dass der Beklagte von der Entstehung seines Erstattungsanspruchs verspätet Kenntnis erlangt hat (vgl. VG Frankfurt, U. v. 14.12.2011 - 9 K 4645/10.F - juris)

d) Die Billigkeitsentscheidung des Beklagten i. S. d. Art. 7 Abs. 2 Satz 3 BayBeamtVG ist nicht zu beanstanden.

Art. 7 Abs. 2 Satz 3 BayBeamtVG ermöglicht es, eine allen Umständen des Einzelfalls gerecht werdende, für den Beklagten zumutbare und für der Kläger tragbare Lösung zu entwickeln (vgl. BVerwG, U. v. 26.4.2012 - 2 C 15/10 - juris Rn. 24, zum BBesG). Bei dieser Entscheidung ist nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Bereicherungsschuldners abzustellen. Es kommt auf die Lage des Klägers im Zeitpunkt der Rückabwicklung, v.a. auf seine wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse, sowie auf den Grund der Überzahlung, insbesondere auf ein etwaiges Mitverschulden der leistenden Behörde, an (vgl. BayVGH, B. v. 14.2.2011 - 14 B 10.567 - juris Rn. 31; vgl. BayVGH, B. v. 31.3.2011 - 3 CS 11.165 - juris Rn. 24).

Der Beklagte geht zu Recht davon aus, dass keine Billigkeitsgründe vorliegen, aufgrund derer von der Rückforderung ganz oder teilweise abgesehen werden könnte. Von der Rückforderung ist in der Regel teilweise abzusehen, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt (vgl. BVerwG, U. v. 26.4.2012 - 2 C 15/10 - juris Rn. 26, zum BBesG). Dies ist hier nicht der Fall. Vielmehr liegt die Überzahlung im Verantwortungsbereich des Klägers. Aus § 62 Abs. 2 BeamtVG (Art. 10 Abs. 2 BayBeamtVG) ergibt sich die Verpflichtung des Klägers zur Mitteilung des Rentenbezugs. Er kann sich nicht auf ein Mitverschulden oder Organisationsverschulden der Behörde mangels automatischen Datenaustauschs mit der gesetzlichen Rentenversicherung berufen. Es lag vielmehr an dem Kläger, seine eigene Mitteilungspflicht zu erfüllen und für die rechtzeitige und vollständige Mitteilung sämtlicher Änderungen Sorge zu tragen.

Aus den wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen des Klägers ergeben sich keine Billigkeitsgründe, aufgrund derer nach Art. 7 Abs. 2 Satz 3 BayBeamtVG von der Rückforderung teilweise abgesehen werden könnte. Dass der Kläger durch die Rückforderung der überzahlten Bezüge unzumutbar belastet ist, ist nicht vorgetragen worden und angesichts der Höhe seiner Versorgungsbezüge auch nicht ersichtlich. Darüber hinaus wurde ihm seitens der Behörde eine Ratenzahlung angeboten.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 16/05/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 633/12 vom 16. Mai 2013 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u.a. hier: Anhörungsrüge, Wiedereinsetzungsantrag, Gegenvorstellung Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Mai 2013 beschlos
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 135/10 Verkündet am: 27. September 2011 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
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Tatbestand 1 Der Kläger steht als Polizeioberkommissar im Dienst der Beklagten. Nach vorheriger Verwendung in einem Polizeikommissariat im Wechselschichtbetrieb übernahm
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Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 19.487,38 EUR festgesetzt. Gründe I. Der am …1946 geborene, Herr Ȃ
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Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin wendet sich gegen die rückwirkende A
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Annotations

(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts

1.
Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung oder
2.
Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz
übertragen oder begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder Absatz 3 berechneten Betrag gekürzt. Das Ruhegehalt, das die ausgleichspflichtige Person im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, wird erst gekürzt, wenn aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person eine Rente zu gewähren ist; dies gilt nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem 1. September 2009 entstanden und das Verfahren über den Versorgungsausgleich zu diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist. Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person nicht erfüllt sind.

(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechnet sich aus dem Monatsbetrag der durch die Entscheidung des Familiengerichts begründeten Anwartschaften oder übertragenen Anrechte; in den Fällen des § 10 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes berechnet sich der Kürzungsbetrag aus dem sich nach Verrechnung ergebenden Monatsbetrag. Der Monatsbetrag erhöht oder vermindert sich bei einem Beamten um die Vomhundertsätze der nach dem Ende der Ehezeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einem Ruhestandsbeamten vom Tag nach dem Ende der Ehezeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.

(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Waisengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das der Beamte erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder Waisengeldes.

(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 2 oder 3 oder nach entsprechendem bisherigen Recht und eine Abfindungsrente nach bisherigem Recht werden nicht gekürzt.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung steht die Zahlung des Ruhegehalts der ausgleichspflichtigen Person für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an die ausgleichsberechtigte Person oder deren Hinterbliebene unter dem Vorbehalt der Rückforderung.

(1) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten

1.
Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,
1a.
Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte,
2.
Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes,
3.
Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei für den Ruhegehaltempfänger ein dem Unfallausgleich (§ 35) entsprechender Betrag unberücksichtigt bleibt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz unberücksichtigt,
4.
Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.
Wird eine Rente im Sinne des Satzes 2 nicht beantragt oder auf sie verzichtet oder wird an deren Stelle ein Kapitalbetrag gezahlt, so tritt an die Stelle der Rente der Betrag, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre. Erfolgt die Zahlung eines Kapitalbetrages, weil kein Anspruch auf eine laufende Rente besteht, so ist der Betrag zugrunde zu legen, der sich bei einer Verrentung der einmaligen Zahlung ergibt. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht, wenn der Ruhestandsbeamte innerhalb von drei Monaten nach Zufluss den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an den Dienstherrn abführt. Zu den Renten und den Leistungen nach Nummer 4 rechnet nicht der Kinderzuschuss. Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, jeweils in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung, beruhen, sowie übertragene Anrechte nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes und Zuschläge oder Abschläge beim Rentensplitting unter Ehegatten nach § 76c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt. Der Verrentungsbetrag nach Satz 4 berechnet sich nach folgender Formel:

EP × aRW = VrB.
In dieser Formel bedeutet:
EP:
Entgeltpunkte, die sich ergeben durch Multiplikation des Kapitalbetrages in Euro mit dem für dessen Auszahlungsjahr maßgeblichen Faktor zur Umrechnung von Kapitalwerten in Entgeltpunkte nach § 187 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anschließende Division durch Euro; die Entgeltpunkte werden kaufmännisch auf vier Dezimalstellen gerundet;
aRW:
aktueller Rentenwert in Euro,
VrB:
Verrentungsbetrag in Euro.

(2) Als Höchstgrenze gelten

1.
für Ruhestandsbeamte der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 ergeben würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden
a)
bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet,
b)
als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten siebzehnten Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles abzüglich von Zeiten nach § 12a und nicht ruhegehaltfähiger Zeiten im Sinne des § 6a, zuzüglich ruhegehaltfähiger Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres sowie der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles,
2.
für Witwen der Betrag, der sich als Witwengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, für Waisen der Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, wenn dieser neben dem Waisengeld gezahlt wird, aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergeben würde.
Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt nach § 14 Abs. 3 gemindert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen. Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 oder 3 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gemindert, ist der für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehaltssatz in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen.

(3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht

1.
bei Ruhestandsbeamten (Absatz 2 Nr. 1) Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit des Ehegatten,
2.
bei Witwen und Waisen (Absatz 2 Nr. 2) Renten auf Grund einer eigenen Beschäftigung oder Tätigkeit.

(4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt außer Ansatz der Teil der Rente (Absatz 1), der

1.
dem Verhältnis der Versicherungsjahre auf Grund freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung zu den gesamten Versicherungsjahren oder, wenn sich die Rente nach Werteinheiten berechnet, dem Verhältnis der Werteinheiten für freiwillige Beiträge zu der Summe der Werteinheiten für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfallzeiten oder, wenn sich die Rente nach Entgeltpunkten berechnet, dem Verhältnis der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge zu der Summe der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten, Zurechnungszeiten und Anrechnungszeiten entspricht,
2.
auf einer Höherversicherung beruht,
3.
auf Entgeltpunkten beruht, die auf Zeiten einer Verwendung bei einer Einrichtung im Sinne des § 6a zurückzuführen sind, sofern diese Zeiten nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeiten nach § 6a berücksichtigt werden.
Dies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.

(5) Bei Anwendung des § 53 ist von der nach Anwendung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Gesamtversorgung auszugehen.

(6) Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit einer Rente ist zunächst der neuere Versorgungsbezug nach den Absätzen 1 bis 4 und danach der frühere Versorgungsbezug unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach § 54 zu regeln. Der hiernach gekürzte frühere Versorgungsbezug ist unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach den Absätzen 1 bis 4 zu regeln; für die Berechnung der Höchstgrenze nach Absatz 2 ist hierbei die Zeit bis zum Eintritt des neueren Versorgungsfalles zu berücksichtigen.

(7) § 53 Abs. 6 gilt entsprechend.

(8) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen entsprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geleistet werden oder die von einem ausländischen Versicherungsträger nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischen- oder überstaatlichen Abkommen gewährt werden. Für die Umrechnung von Renten ausländischer Versorgungsträger gilt § 17a Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.

(2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.

(1) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten

1.
Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,
1a.
Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte,
2.
Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes,
3.
Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei für den Ruhegehaltempfänger ein dem Unfallausgleich (§ 35) entsprechender Betrag unberücksichtigt bleibt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz unberücksichtigt,
4.
Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.
Wird eine Rente im Sinne des Satzes 2 nicht beantragt oder auf sie verzichtet oder wird an deren Stelle ein Kapitalbetrag gezahlt, so tritt an die Stelle der Rente der Betrag, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre. Erfolgt die Zahlung eines Kapitalbetrages, weil kein Anspruch auf eine laufende Rente besteht, so ist der Betrag zugrunde zu legen, der sich bei einer Verrentung der einmaligen Zahlung ergibt. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht, wenn der Ruhestandsbeamte innerhalb von drei Monaten nach Zufluss den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an den Dienstherrn abführt. Zu den Renten und den Leistungen nach Nummer 4 rechnet nicht der Kinderzuschuss. Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, jeweils in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung, beruhen, sowie übertragene Anrechte nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes und Zuschläge oder Abschläge beim Rentensplitting unter Ehegatten nach § 76c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt. Der Verrentungsbetrag nach Satz 4 berechnet sich nach folgender Formel:

EP × aRW = VrB.
In dieser Formel bedeutet:
EP:
Entgeltpunkte, die sich ergeben durch Multiplikation des Kapitalbetrages in Euro mit dem für dessen Auszahlungsjahr maßgeblichen Faktor zur Umrechnung von Kapitalwerten in Entgeltpunkte nach § 187 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anschließende Division durch Euro; die Entgeltpunkte werden kaufmännisch auf vier Dezimalstellen gerundet;
aRW:
aktueller Rentenwert in Euro,
VrB:
Verrentungsbetrag in Euro.

(2) Als Höchstgrenze gelten

1.
für Ruhestandsbeamte der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 ergeben würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden
a)
bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet,
b)
als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten siebzehnten Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles abzüglich von Zeiten nach § 12a und nicht ruhegehaltfähiger Zeiten im Sinne des § 6a, zuzüglich ruhegehaltfähiger Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres sowie der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles,
2.
für Witwen der Betrag, der sich als Witwengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, für Waisen der Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, wenn dieser neben dem Waisengeld gezahlt wird, aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergeben würde.
Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt nach § 14 Abs. 3 gemindert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen. Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 oder 3 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gemindert, ist der für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehaltssatz in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen.

(3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht

1.
bei Ruhestandsbeamten (Absatz 2 Nr. 1) Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit des Ehegatten,
2.
bei Witwen und Waisen (Absatz 2 Nr. 2) Renten auf Grund einer eigenen Beschäftigung oder Tätigkeit.

(4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt außer Ansatz der Teil der Rente (Absatz 1), der

1.
dem Verhältnis der Versicherungsjahre auf Grund freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung zu den gesamten Versicherungsjahren oder, wenn sich die Rente nach Werteinheiten berechnet, dem Verhältnis der Werteinheiten für freiwillige Beiträge zu der Summe der Werteinheiten für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfallzeiten oder, wenn sich die Rente nach Entgeltpunkten berechnet, dem Verhältnis der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge zu der Summe der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten, Zurechnungszeiten und Anrechnungszeiten entspricht,
2.
auf einer Höherversicherung beruht,
3.
auf Entgeltpunkten beruht, die auf Zeiten einer Verwendung bei einer Einrichtung im Sinne des § 6a zurückzuführen sind, sofern diese Zeiten nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeiten nach § 6a berücksichtigt werden.
Dies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.

(5) Bei Anwendung des § 53 ist von der nach Anwendung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Gesamtversorgung auszugehen.

(6) Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit einer Rente ist zunächst der neuere Versorgungsbezug nach den Absätzen 1 bis 4 und danach der frühere Versorgungsbezug unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach § 54 zu regeln. Der hiernach gekürzte frühere Versorgungsbezug ist unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach den Absätzen 1 bis 4 zu regeln; für die Berechnung der Höchstgrenze nach Absatz 2 ist hierbei die Zeit bis zum Eintritt des neueren Versorgungsfalles zu berücksichtigen.

(7) § 53 Abs. 6 gilt entsprechend.

(8) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen entsprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geleistet werden oder die von einem ausländischen Versicherungsträger nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischen- oder überstaatlichen Abkommen gewährt werden. Für die Umrechnung von Renten ausländischer Versorgungsträger gilt § 17a Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten

1.
Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,
1a.
Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte,
2.
Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes,
3.
Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei für den Ruhegehaltempfänger ein dem Unfallausgleich (§ 35) entsprechender Betrag unberücksichtigt bleibt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz unberücksichtigt,
4.
Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.
Wird eine Rente im Sinne des Satzes 2 nicht beantragt oder auf sie verzichtet oder wird an deren Stelle ein Kapitalbetrag gezahlt, so tritt an die Stelle der Rente der Betrag, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre. Erfolgt die Zahlung eines Kapitalbetrages, weil kein Anspruch auf eine laufende Rente besteht, so ist der Betrag zugrunde zu legen, der sich bei einer Verrentung der einmaligen Zahlung ergibt. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht, wenn der Ruhestandsbeamte innerhalb von drei Monaten nach Zufluss den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an den Dienstherrn abführt. Zu den Renten und den Leistungen nach Nummer 4 rechnet nicht der Kinderzuschuss. Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, jeweils in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung, beruhen, sowie übertragene Anrechte nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes und Zuschläge oder Abschläge beim Rentensplitting unter Ehegatten nach § 76c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt. Der Verrentungsbetrag nach Satz 4 berechnet sich nach folgender Formel:

EP × aRW = VrB.
In dieser Formel bedeutet:
EP:
Entgeltpunkte, die sich ergeben durch Multiplikation des Kapitalbetrages in Euro mit dem für dessen Auszahlungsjahr maßgeblichen Faktor zur Umrechnung von Kapitalwerten in Entgeltpunkte nach § 187 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anschließende Division durch Euro; die Entgeltpunkte werden kaufmännisch auf vier Dezimalstellen gerundet;
aRW:
aktueller Rentenwert in Euro,
VrB:
Verrentungsbetrag in Euro.

(2) Als Höchstgrenze gelten

1.
für Ruhestandsbeamte der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 ergeben würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden
a)
bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet,
b)
als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten siebzehnten Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles abzüglich von Zeiten nach § 12a und nicht ruhegehaltfähiger Zeiten im Sinne des § 6a, zuzüglich ruhegehaltfähiger Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres sowie der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles,
2.
für Witwen der Betrag, der sich als Witwengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, für Waisen der Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, wenn dieser neben dem Waisengeld gezahlt wird, aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergeben würde.
Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt nach § 14 Abs. 3 gemindert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen. Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 oder 3 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gemindert, ist der für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehaltssatz in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen.

(3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht

1.
bei Ruhestandsbeamten (Absatz 2 Nr. 1) Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit des Ehegatten,
2.
bei Witwen und Waisen (Absatz 2 Nr. 2) Renten auf Grund einer eigenen Beschäftigung oder Tätigkeit.

(4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt außer Ansatz der Teil der Rente (Absatz 1), der

1.
dem Verhältnis der Versicherungsjahre auf Grund freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung zu den gesamten Versicherungsjahren oder, wenn sich die Rente nach Werteinheiten berechnet, dem Verhältnis der Werteinheiten für freiwillige Beiträge zu der Summe der Werteinheiten für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfallzeiten oder, wenn sich die Rente nach Entgeltpunkten berechnet, dem Verhältnis der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge zu der Summe der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten, Zurechnungszeiten und Anrechnungszeiten entspricht,
2.
auf einer Höherversicherung beruht,
3.
auf Entgeltpunkten beruht, die auf Zeiten einer Verwendung bei einer Einrichtung im Sinne des § 6a zurückzuführen sind, sofern diese Zeiten nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeiten nach § 6a berücksichtigt werden.
Dies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.

(5) Bei Anwendung des § 53 ist von der nach Anwendung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Gesamtversorgung auszugehen.

(6) Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit einer Rente ist zunächst der neuere Versorgungsbezug nach den Absätzen 1 bis 4 und danach der frühere Versorgungsbezug unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach § 54 zu regeln. Der hiernach gekürzte frühere Versorgungsbezug ist unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach den Absätzen 1 bis 4 zu regeln; für die Berechnung der Höchstgrenze nach Absatz 2 ist hierbei die Zeit bis zum Eintritt des neueren Versorgungsfalles zu berücksichtigen.

(7) § 53 Abs. 6 gilt entsprechend.

(8) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen entsprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geleistet werden oder die von einem ausländischen Versicherungsträger nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischen- oder überstaatlichen Abkommen gewährt werden. Für die Umrechnung von Renten ausländischer Versorgungsträger gilt § 17a Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten

1.
Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,
1a.
Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte,
2.
Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes,
3.
Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei für den Ruhegehaltempfänger ein dem Unfallausgleich (§ 35) entsprechender Betrag unberücksichtigt bleibt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz unberücksichtigt,
4.
Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.
Wird eine Rente im Sinne des Satzes 2 nicht beantragt oder auf sie verzichtet oder wird an deren Stelle ein Kapitalbetrag gezahlt, so tritt an die Stelle der Rente der Betrag, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre. Erfolgt die Zahlung eines Kapitalbetrages, weil kein Anspruch auf eine laufende Rente besteht, so ist der Betrag zugrunde zu legen, der sich bei einer Verrentung der einmaligen Zahlung ergibt. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht, wenn der Ruhestandsbeamte innerhalb von drei Monaten nach Zufluss den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an den Dienstherrn abführt. Zu den Renten und den Leistungen nach Nummer 4 rechnet nicht der Kinderzuschuss. Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, jeweils in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung, beruhen, sowie übertragene Anrechte nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes und Zuschläge oder Abschläge beim Rentensplitting unter Ehegatten nach § 76c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt. Der Verrentungsbetrag nach Satz 4 berechnet sich nach folgender Formel:

EP × aRW = VrB.
In dieser Formel bedeutet:
EP:
Entgeltpunkte, die sich ergeben durch Multiplikation des Kapitalbetrages in Euro mit dem für dessen Auszahlungsjahr maßgeblichen Faktor zur Umrechnung von Kapitalwerten in Entgeltpunkte nach § 187 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anschließende Division durch Euro; die Entgeltpunkte werden kaufmännisch auf vier Dezimalstellen gerundet;
aRW:
aktueller Rentenwert in Euro,
VrB:
Verrentungsbetrag in Euro.

(2) Als Höchstgrenze gelten

1.
für Ruhestandsbeamte der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 ergeben würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden
a)
bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet,
b)
als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten siebzehnten Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles abzüglich von Zeiten nach § 12a und nicht ruhegehaltfähiger Zeiten im Sinne des § 6a, zuzüglich ruhegehaltfähiger Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres sowie der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles,
2.
für Witwen der Betrag, der sich als Witwengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, für Waisen der Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, wenn dieser neben dem Waisengeld gezahlt wird, aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergeben würde.
Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt nach § 14 Abs. 3 gemindert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen. Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 oder 3 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gemindert, ist der für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehaltssatz in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen.

(3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht

1.
bei Ruhestandsbeamten (Absatz 2 Nr. 1) Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit des Ehegatten,
2.
bei Witwen und Waisen (Absatz 2 Nr. 2) Renten auf Grund einer eigenen Beschäftigung oder Tätigkeit.

(4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt außer Ansatz der Teil der Rente (Absatz 1), der

1.
dem Verhältnis der Versicherungsjahre auf Grund freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung zu den gesamten Versicherungsjahren oder, wenn sich die Rente nach Werteinheiten berechnet, dem Verhältnis der Werteinheiten für freiwillige Beiträge zu der Summe der Werteinheiten für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfallzeiten oder, wenn sich die Rente nach Entgeltpunkten berechnet, dem Verhältnis der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge zu der Summe der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten, Zurechnungszeiten und Anrechnungszeiten entspricht,
2.
auf einer Höherversicherung beruht,
3.
auf Entgeltpunkten beruht, die auf Zeiten einer Verwendung bei einer Einrichtung im Sinne des § 6a zurückzuführen sind, sofern diese Zeiten nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeiten nach § 6a berücksichtigt werden.
Dies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.

(5) Bei Anwendung des § 53 ist von der nach Anwendung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Gesamtversorgung auszugehen.

(6) Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit einer Rente ist zunächst der neuere Versorgungsbezug nach den Absätzen 1 bis 4 und danach der frühere Versorgungsbezug unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach § 54 zu regeln. Der hiernach gekürzte frühere Versorgungsbezug ist unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach den Absätzen 1 bis 4 zu regeln; für die Berechnung der Höchstgrenze nach Absatz 2 ist hierbei die Zeit bis zum Eintritt des neueren Versorgungsfalles zu berücksichtigen.

(7) § 53 Abs. 6 gilt entsprechend.

(8) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen entsprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geleistet werden oder die von einem ausländischen Versicherungsträger nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischen- oder überstaatlichen Abkommen gewährt werden. Für die Umrechnung von Renten ausländischer Versorgungsträger gilt § 17a Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Die Beschäftigungsstelle hat der die Versorgungsbezüge anweisenden Stelle (Regelungsbehörde) jede Verwendung eines Versorgungsberechtigten unter Angabe der gewährten Bezüge, ebenso jede spätere Änderung der Bezüge oder die Zahlungseinstellung sowie die Gewährung einer Versorgung unverzüglich anzuzeigen.

(2) Der Versorgungsberechtigte ist verpflichtet, der Regelungsbehörde

1.
die Verlegung des Wohnsitzes,
2.
den Bezug und jede Änderung von Einkünften nach den §§ 10, 14 Abs. 5, §§ 14a, 22 Abs. 1 Satz 2 und §§ 47, 47a sowie den §§ 53 bis 56 und 61 Abs. 2,
3.
die Witwe auch die Heirat (§ 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) sowie im Falle der Auflösung dieser Ehe den Erwerb und jede Änderung eines neuen Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruchs (§ 61 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz),
4.
die Begründung eines neuen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses oder eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses im öffentlichen Dienst in den Fällen des § 47 Abs. 5 und des § 47a,
5.
die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch
unverzüglich anzuzeigen. Auf Verlangen der Regelungsbehörde ist der Versorgungsberechtigte verpflichtet, Nachweise vorzulegen oder der Erteilung erforderlicher Nachweise oder Auskünfte, die für die Versorgungsbezüge erheblich sind, durch Dritte zuzustimmen. Die Regelungsbehörde oder die für das Bezügezahlungsverfahren zuständige Stelle darf diejenigen Daten übermitteln, die für Datenübermittlungen nach § 69 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 151 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erforderlich sind.

(2a) Wer Dienstunfallfürsorgeleistungen nach Abschnitt 5 beantragt oder erhält, hat gegenüber der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Kommt ein Versorgungsberechtigter der ihm nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 auferlegten Verpflichtung schuldhaft nicht nach, so kann ihm die Versorgung ganz oder teilweise auf Zeit oder Dauer entzogen werden. Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse kann die Versorgung ganz oder teilweise wieder zuerkannt werden. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.

(4) Solange ein Versorgungsberechtigter der Verpflichtung nach Absatz 2 Nummer 1 schuldhaft nicht nachkommt, kann die Auszahlung der Versorgungsbezüge vorübergehend ausgesetzt werden.

(1) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten

1.
Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,
1a.
Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte,
2.
Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes,
3.
Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei für den Ruhegehaltempfänger ein dem Unfallausgleich (§ 35) entsprechender Betrag unberücksichtigt bleibt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 Prozent bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 Prozent ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz unberücksichtigt,
4.
Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.
Wird eine Rente im Sinne des Satzes 2 nicht beantragt oder auf sie verzichtet oder wird an deren Stelle ein Kapitalbetrag gezahlt, so tritt an die Stelle der Rente der Betrag, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre. Erfolgt die Zahlung eines Kapitalbetrages, weil kein Anspruch auf eine laufende Rente besteht, so ist der Betrag zugrunde zu legen, der sich bei einer Verrentung der einmaligen Zahlung ergibt. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht, wenn der Ruhestandsbeamte innerhalb von drei Monaten nach Zufluss den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an den Dienstherrn abführt. Zu den Renten und den Leistungen nach Nummer 4 rechnet nicht der Kinderzuschuss. Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, jeweils in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung, beruhen, sowie übertragene Anrechte nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes und Zuschläge oder Abschläge beim Rentensplitting unter Ehegatten nach § 76c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt. Der Verrentungsbetrag nach Satz 4 berechnet sich nach folgender Formel:

EP × aRW = VrB.
In dieser Formel bedeutet:
EP:
Entgeltpunkte, die sich ergeben durch Multiplikation des Kapitalbetrages in Euro mit dem für dessen Auszahlungsjahr maßgeblichen Faktor zur Umrechnung von Kapitalwerten in Entgeltpunkte nach § 187 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anschließende Division durch Euro; die Entgeltpunkte werden kaufmännisch auf vier Dezimalstellen gerundet;
aRW:
aktueller Rentenwert in Euro,
VrB:
Verrentungsbetrag in Euro.

(2) Als Höchstgrenze gelten

1.
für Ruhestandsbeamte der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 ergeben würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden
a)
bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet,
b)
als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten siebzehnten Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles abzüglich von Zeiten nach § 12a und nicht ruhegehaltfähiger Zeiten im Sinne des § 6a, zuzüglich ruhegehaltfähiger Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres sowie der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles,
2.
für Witwen der Betrag, der sich als Witwengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, für Waisen der Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, wenn dieser neben dem Waisengeld gezahlt wird, aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergeben würde.
Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt nach § 14 Abs. 3 gemindert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen. Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 oder 3 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gemindert, ist der für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehaltssatz in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen.

(3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht

1.
bei Ruhestandsbeamten (Absatz 2 Nr. 1) Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit des Ehegatten,
2.
bei Witwen und Waisen (Absatz 2 Nr. 2) Renten auf Grund einer eigenen Beschäftigung oder Tätigkeit.

(4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt außer Ansatz der Teil der Rente (Absatz 1), der

1.
dem Verhältnis der Versicherungsjahre auf Grund freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversicherung zu den gesamten Versicherungsjahren oder, wenn sich die Rente nach Werteinheiten berechnet, dem Verhältnis der Werteinheiten für freiwillige Beiträge zu der Summe der Werteinheiten für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfallzeiten oder, wenn sich die Rente nach Entgeltpunkten berechnet, dem Verhältnis der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge zu der Summe der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten, Zurechnungszeiten und Anrechnungszeiten entspricht,
2.
auf einer Höherversicherung beruht,
3.
auf Entgeltpunkten beruht, die auf Zeiten einer Verwendung bei einer Einrichtung im Sinne des § 6a zurückzuführen sind, sofern diese Zeiten nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeiten nach § 6a berücksichtigt werden.
Dies gilt nicht, soweit der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.

(5) Bei Anwendung des § 53 ist von der nach Anwendung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Gesamtversorgung auszugehen.

(6) Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit einer Rente ist zunächst der neuere Versorgungsbezug nach den Absätzen 1 bis 4 und danach der frühere Versorgungsbezug unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach § 54 zu regeln. Der hiernach gekürzte frühere Versorgungsbezug ist unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach den Absätzen 1 bis 4 zu regeln; für die Berechnung der Höchstgrenze nach Absatz 2 ist hierbei die Zeit bis zum Eintritt des neueren Versorgungsfalles zu berücksichtigen.

(7) § 53 Abs. 6 gilt entsprechend.

(8) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen entsprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geleistet werden oder die von einem ausländischen Versicherungsträger nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischen- oder überstaatlichen Abkommen gewährt werden. Für die Umrechnung von Renten ausländischer Versorgungsträger gilt § 17a Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(1) Die Beschäftigungsstelle hat der die Versorgungsbezüge anweisenden Stelle (Regelungsbehörde) jede Verwendung eines Versorgungsberechtigten unter Angabe der gewährten Bezüge, ebenso jede spätere Änderung der Bezüge oder die Zahlungseinstellung sowie die Gewährung einer Versorgung unverzüglich anzuzeigen.

(2) Der Versorgungsberechtigte ist verpflichtet, der Regelungsbehörde

1.
die Verlegung des Wohnsitzes,
2.
den Bezug und jede Änderung von Einkünften nach den §§ 10, 14 Abs. 5, §§ 14a, 22 Abs. 1 Satz 2 und §§ 47, 47a sowie den §§ 53 bis 56 und 61 Abs. 2,
3.
die Witwe auch die Heirat (§ 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) sowie im Falle der Auflösung dieser Ehe den Erwerb und jede Änderung eines neuen Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruchs (§ 61 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz),
4.
die Begründung eines neuen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses oder eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses im öffentlichen Dienst in den Fällen des § 47 Abs. 5 und des § 47a,
5.
die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch
unverzüglich anzuzeigen. Auf Verlangen der Regelungsbehörde ist der Versorgungsberechtigte verpflichtet, Nachweise vorzulegen oder der Erteilung erforderlicher Nachweise oder Auskünfte, die für die Versorgungsbezüge erheblich sind, durch Dritte zuzustimmen. Die Regelungsbehörde oder die für das Bezügezahlungsverfahren zuständige Stelle darf diejenigen Daten übermitteln, die für Datenübermittlungen nach § 69 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 151 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erforderlich sind.

(2a) Wer Dienstunfallfürsorgeleistungen nach Abschnitt 5 beantragt oder erhält, hat gegenüber der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Kommt ein Versorgungsberechtigter der ihm nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 auferlegten Verpflichtung schuldhaft nicht nach, so kann ihm die Versorgung ganz oder teilweise auf Zeit oder Dauer entzogen werden. Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse kann die Versorgung ganz oder teilweise wieder zuerkannt werden. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.

(4) Solange ein Versorgungsberechtigter der Verpflichtung nach Absatz 2 Nummer 1 schuldhaft nicht nachkommt, kann die Auszahlung der Versorgungsbezüge vorübergehend ausgesetzt werden.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Beschäftigungsstelle hat der die Versorgungsbezüge anweisenden Stelle (Regelungsbehörde) jede Verwendung eines Versorgungsberechtigten unter Angabe der gewährten Bezüge, ebenso jede spätere Änderung der Bezüge oder die Zahlungseinstellung sowie die Gewährung einer Versorgung unverzüglich anzuzeigen.

(2) Der Versorgungsberechtigte ist verpflichtet, der Regelungsbehörde

1.
die Verlegung des Wohnsitzes,
2.
den Bezug und jede Änderung von Einkünften nach den §§ 10, 14 Abs. 5, §§ 14a, 22 Abs. 1 Satz 2 und §§ 47, 47a sowie den §§ 53 bis 56 und 61 Abs. 2,
3.
die Witwe auch die Heirat (§ 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) sowie im Falle der Auflösung dieser Ehe den Erwerb und jede Änderung eines neuen Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruchs (§ 61 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz),
4.
die Begründung eines neuen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses oder eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses im öffentlichen Dienst in den Fällen des § 47 Abs. 5 und des § 47a,
5.
die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch
unverzüglich anzuzeigen. Auf Verlangen der Regelungsbehörde ist der Versorgungsberechtigte verpflichtet, Nachweise vorzulegen oder der Erteilung erforderlicher Nachweise oder Auskünfte, die für die Versorgungsbezüge erheblich sind, durch Dritte zuzustimmen. Die Regelungsbehörde oder die für das Bezügezahlungsverfahren zuständige Stelle darf diejenigen Daten übermitteln, die für Datenübermittlungen nach § 69 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 151 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erforderlich sind.

(2a) Wer Dienstunfallfürsorgeleistungen nach Abschnitt 5 beantragt oder erhält, hat gegenüber der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Kommt ein Versorgungsberechtigter der ihm nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 auferlegten Verpflichtung schuldhaft nicht nach, so kann ihm die Versorgung ganz oder teilweise auf Zeit oder Dauer entzogen werden. Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse kann die Versorgung ganz oder teilweise wieder zuerkannt werden. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.

(4) Solange ein Versorgungsberechtigter der Verpflichtung nach Absatz 2 Nummer 1 schuldhaft nicht nachkommt, kann die Auszahlung der Versorgungsbezüge vorübergehend ausgesetzt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.