Verwaltungsgericht München Urteil, 14. Apr. 2016 - M 12 K 15.5829

published on 14/04/2016 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 14. Apr. 2016 - M 12 K 15.5829
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Der am … in …, …, geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Zusammen mit seinem Bruder wuchs er bei seinen Eltern in … auf. Im Alter von 16 Jahren wurde ihm antragsgemäß am 19. Juni 1989 erstmals eine bis 18. Juli 1990 befristete Aufenthaltserlaubnis von der Ausländerbehörde …, …, erteilt. Am 22. August 1990 erhielt er antragsgemäß eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis.

Mit Urteil vom 19. März 1992 wurde der Kläger vom Amtsgerichts … - Jugendrichter - wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in einem besonders schweren Fall zu einer Geldbuße in Höhe von 400,00 Euro verurteilt. Den Urteilsgründen zufolge arbeitete er zu dieser Zeit als Transportfahrer und gab sein monatliches Nettoeinkommen an seine Eltern weiter, die in der Türkei ein Haus gebaut hatten.

Ebenfalls wegen Diebstahls wurde ihm mit Urteil des Amtsgerichts … - Jugendrichter - vom 8. November 1993 auferlegt, 60 Stunden sozialen Hilfsdienst nach näherer Anweisung des Jugendamts zu leisten. Aus den Urteilsgründen geht hervor, dass der Kläger auf Dauer in die Türkei umziehen wolle, wo er sich wohler fühle als in Deutschland. Er wolle dort ein Lebensmittelgeschäft eröffnen.

Nach Auskunft des Einwohnermeldeamtes ... verzog der Kläger zum 25. Juni 1996 in die Türkei.

Am 4. Juni 1997 reiste er erneut in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte bei der Ausländerbehörde ... am 18. Juni 1997 die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis. Im Rahmen einer persönlichen Vorsprache am 7. Juli 1997 wurde ihm laut Niederschrift mitgeteilt, dass er sich illegal im Bundesgebiet aufhalte. Die ihm am 22. August 1990 erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis sei erloschen, da ihn sein Vater am 25. Juni 1996 hier abgemeldet und er nach eigenen Angaben am 25. November 1996 das Bundesgebiet verlassen habe. Ein legaler Aufenthalt im Bundesgebiet sei daher nur möglich, wenn er erneut ausreise und vom Ausland aus ein Visum beantrage.

Mit Schreiben der Ausländerbehörde ... vom 10. Juli 1997 wurde der Kläger zu einer beabsichtigten Ablehnung seines Antrags vom 18. Juni 1997 angehört. Ausweislich der Ein- und Ausreisestempel in seinem türkischen Nationalpass habe er sich sowohl in der Zeit vom 16. Juli 1996 bis 18. November 1996 als auch in der Zeit vom 20. November 1996 bis 4. Juni 1997 in der Türkei aufgehalten. Es sei bereits fraglich, ob der Zweitagesaufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland im November 1996 als Unterbrechung seines Aufenthalts in der Türkei anzusehen sei oder ob es sich hierbei lediglich um ein Besuchswochenende gehandelt habe. Zumindest im Zeitraum vom 20. November 1996 bis 4. Juni 1997 habe er sich jedoch nachweislich über sechs Monate in der Türkei aufgehalten, so dass seine unbefristete Aufenthaltserlaubnis nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 des Ausländergesetzes des Landes ... kraft Gesetzes erloschen sei. Im Rahmen einer persönlichen Vorsprache habe er lediglich vorgebracht, dass die Abmeldung am 25. Juni 1996 ein Fehler seines Vaters gewesen sei und er sich aus privaten und familiären Gründen in der Türkei aufgehalten habe. Der Kläger sei vollziehbar ausreisepflichtig, da er die erforderliche Aufenthaltserlaubnis nicht mehr besitze.

Eine Äußerung des Klägers hierauf erfolgte nicht.

Mit Ordnungsverfügung des Landrats des … vom 8. September 1997 wurde der Kläger aufgefordert, das Bundesgebiet bis zum 15. Oktober 1997 zu verlassen und ihm widrigenfalls die Abschiebung angedroht. Gleichzeitig wurde sein Antrag auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass seine Einreise nach § 58 Abs. 1 Nr. 1 AuslG als unerlaubt zu werten sei, da die ihm erteilte, unbefristete Aufenthaltserlaubnis infolge seines Auslandsaufenthalts von länger als sechs Monaten im Zeitraum vom 20. November 1996 bis 4. Juni 1997 nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 AuslG erloschen sei und er ohne das erforderliche Visum eingereist sei. Als Konsequenz daraus sei er gemäß § 42 Abs. 2 Nr. 1 AuslG vollziehbar ausreisepflichtig. Die Abschiebungsandrohung beruhe auf § 50 Abs. 1 AuslG. Abschiebungshindernisse seien nicht zu erkennen. Sein Antrag auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis vom 18. Juni 1997 müsse zwingend abgelehnt werden, da er ohne das erforderliche Visum eingereist sei.

Hiergegen legte der ehemals Bevollmächtige des Klägers mit Schreiben vom ... September 1997 Widerspruch ein. Zur Begründung wurde geltend gemacht, dass die dargelegte Auslegung des § 44 AuslG nicht zwingend sei. Das Überschreiten der Sechsmonatsfrist stelle allenfalls ein Indiz dar. Maßgeblich bei der Beurteilung seien vielmehr die Absicht und die Vorstellungen des Ausländers sowie die absolute Endgültigkeit seiner Ausreise. Der Kläger sei an einer früheren Rückreise gehindert gewesen, da er reiseunfähig erkrankt gewesen sei. Hinzu komme, dass diese Erkrankung dazu geführt habe, dass er nicht rechtzeitig seinen Reisepass abholen habe können. Aus Gründen, die er selbst nicht zu vertreten habe, habe er deshalb die Sechsmonatsfrist geringfügig überschritten. Es habe somit keine Endgültigkeit seiner Ausreise vorgelegen.

Mit Strafbefehl des Amtsgerichts … vom 23. September 1997 wurde gegen den Kläger eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 20,00 DM wegen des gemeinschaftlichen vorsätzlichen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln festgesetzt.

Mit Ablauf der Gültigkeitsdauer der ihm erteilten Grenzübertrittsbescheinigung reiste der Kläger am 28. April 1998 aus der Bundesrepublik Deutschland aus.

Mit Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung … vom 21. Oktober 1998 wurde der Widerspruch des Klägers vom 26. September 1997 als unbegründet zurückgewiesen. Ein Rechtsmittel wurde gegen diese Entscheidung nicht eingelegt.

Am 27. September 2002 reiste der Kläger mit einem von dem Deutschen Generalkonsulat in Izmir ausgestellten Schengenvisum erneut in die Bundesrepublik Deutschland ein. In Dänemark heiratete er am … 2002 die deutsche Staatsangehörige Frau … Aufgrund dieser Eheschließung und der gemeinsamen Wohnsitznahme in München erteilte ihm die Beklagte am 7. Januar 2003 auf seinen Antrag vom 5. Dezember 2002 hin eine bis 7. Februar 2006 befristete Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG.

Seit seiner Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland ging der Kläger verschiedenen Beschäftigungen nach. Der Deutschen Rentenversicherung wurden folgende Zeiten gemeldet: 8. Januar 2003 bis 15. Mai 2003; 4. August 2003 bis 31. August 2004; 1. März 2005 bis 30. Juni 2005; 1. Januar 2006 bis 3. Februar 2007; 1. Juli 2007 bis 31. Mai 2008; 1. Juli 2008 bis 29. August 2008; 13. Juli 2009 bis 31. August 2012; 1. Oktober 2012 bis 20. März 2013. Das Beschäftigungsverhältnis bei der Firma … GmbH bestand im Zeitraum vom 13. Juli 2009 bis 20. November 2010. Die am 3. November 2010 aufgenommene Beschäftigung bei der Firma … e. K. endete zum 31. August 2012. Am 1. Oktober 2012 nahm der Kläger erneut eine Beschäftigung auf, welcher er bis zu seiner Inhaftierung am 13. März 2013 nachging.

Nach der Trennung von seiner Ehefrau am 15. November 2006 verlegte der Kläger zum 15. Mai 2007 seinen Wohnsitz in den Landkreis ... Vom Landratsamt … wurde ihm antragsgemäß am 9. Oktober 2007 eine bis 9. Februar 2008 befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG erteilt, die in der Folge bis 12. August 2009 verlängert wurde.

Zum 14. Juli 2009 verlegte er seinen Wohnsitz erneut nach München und beantragte dort am 4. August 2009 die Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG.

Am 19. Februar 2010 zog der Kläger in den Landkreis ... Er reichte am 25. April 2010 beim Landratsamt … einen Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis ein und nahm am 27. April 2010 den zuvor bei der Beklagten gestellten Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG vom 4. August 2009 zurück. Im Rahmen einer persönlichen Vorsprache am 27. April 2010 bei der Ausländerbehörde wurde er darauf hingewiesen, dass er sämtliche Vorstrafen bzw. Verurteilungen in dem aktuellen Antragsformular angeben müsse und dass unvollständige und nicht korrekt getätigte Angaben zur Einleitung einer Strafanzeige führen können. Nach Vorlage der vollständigen Unterlagen wurde ihm am 1. Juli 2010 eine bis zum 30. Juni 2011 befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 AufenthG erteilt.

Am 2. März 2011 erhob die Staatsanwaltschaft … Anklage gegen den Kläger wegen gefährlicher Körperverletzung in Tatmehrheit mit Körperverletzung. Ihm wurde zur Last gelegt, am 9. Juli 2010 ein leeres Glas in Richtung des barfüßigen Geschädigten … geworfen zu haben, so dass ein Glassplitter in dessen rechten Fuß stecken blieb. Bei einer anschließenden Auseinandersetzung mit dem Bruder seiner Lebensgefährtin habe er diesem ca. 15 bis 20 wuchtige Faustschläge in sein Gesicht, insbesondere auf dessen rechtes Auge, versetzt. Als dieser aufs Bett fiel, habe er weitere 6 Male mit der linken Faust auf sein Gesicht geschlagen.

Zuvor war der Kläger strafrechtlich bereits wie folgt in Erscheinung getreten:

Mit Urteil des Amtsgerichts ... vom 23. Februar 2006 war er zu einer Geldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen à 40 Euro wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort verurteilt worden.

In einem Strafverfahren wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr verurteilte ihn das Amtsgericht ... mit Urteil vom 2. Februar 2009 zu einer Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen zu je 22 Euro.

Des Weiteren war er mit Urteil des Amtsgerichts ... vom 3. November 2009 zu einer Geldstrafe in Höhe von 110 Tagessätzen à 30 Euro wegen einer Körperverletzung zulasten seiner Lebensgefährtin in Tatmehrheit mit Bedrohung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte verurteilt worden.

Aufgrund eines erneuten Zuzugs nach München beantragte der Kläger am 27. Juni 2011 bei der Beklagten die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs. Hierbei verneinte er, schon einmal strafrechtlich in Erscheinung getreten zu sein. Ferner gab er an, dass derzeit nicht wegen des Verdachts einer Straftat gegen ihn ermittelt werde. Dem Antragsformular lässt sich der Hinweis entnehmen, dass falsche oder unvollständige Angaben zum Zwecke der Erlangung eines Aufenthaltstitels einen Ausweisungsgrund nach § 55 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG darstellten und zur Ausweisung oder Versagung des Aufenthaltstitels führen können. Dem Kläger wurde am 30. Juni 2011 zunächst eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt, die in der Folge mehrfach verlängert wurde.

Mit Urteil des Amtsgerichts ... vom 1. August 2011 wurde er aufgrund der Geschehnisse vom 9. Juli 2010 wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei tatmehrheitlichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Auf die Berufung des Klägers hin wurde die Gesamtfreiheitsstrafe mit Urteil des Landgerichts ... am 17. November 2011 zur Bewährung ausgesetzt. Wegen Nichterfüllen der Bewährungsauflagen wurde die Strafaussetzung zur Bewährung mit Beschluss des Amtsgerichts ... vom 14. September 2012 widerrufen. Am 13. März 2013 trat er seine Freiheitsstrafe an. Auf seinen Antrag hin wurde der Strafrest gemäß § 57 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt, nachdem er zwei Drittel seiner Freiheitsstrafe bereits verbüßt hatte. Am ... Juli 2014 wurde er aus der Haft entlassen.

Mit Schreiben vom 16. April 2013 teilte die Beklagte mit, dass sie beabsichtige, seinen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abzulehnen, die Ausweisung des Klägers aus dem Bundesgebiet zu verfügen und ihn in sein Heimatland nach Verbüßung der Freiheitsstrafe abzuschieben. Die ehemals Bevollmächtigte des Klägers trug mit Schreiben vom ... Februar 2014 vor, dass sich der Kläger nicht erklären könne, weshalb das Kreuz bei der Frage nach strafrechtlicher Erscheinung bei „Nein“ gesetzt worden sei. Es habe sich hierbei um ein Versehen gehandelt und sollte keineswegs dazu dienen, die Ausländerbehörde zu täuschen. Eine Ausweisung sei überdies auch unverhältnismäßig, da der Kläger ein faktischer Inländer sei. Er habe zudem angegeben, dass er nach seiner Haftentlassung wieder bei seinem früheren Arbeitgeber beschäftigt werden könne. Seine Aufenthaltserlaubnis müsse gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG verlängert werden. Auch wenn das Vorliegen eines Ausweisungstatbestands einen Regelversagungsgrund darstelle, so liege jedoch ein atypischer, von der Regel abweichender Sachverhalt vor. Hier sei zum einen die außerordentlich lange Aufenthaltsdauer und seine Verwurzelung in Deutschland zu berücksichtigen sowie auch die Tatsache, dass die Verurteilung des Klägers zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren zunächst zur Bewährung ausgesetzt worden sei.

Mit Bescheid vom 8. Dezember 2014 wurde der Antrag des Klägers auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vom 27. Juni 2011 abgelehnt und er dazu verpflichtet, das Bundesgebiet bis 13. Januar 2015 zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde ihm die Abschiebung in die Türkei oder in einen anderen Staat, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rücknahme verpflichtet sei, angedroht.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis in der Regel voraussetze, dass kein Ausweisungsgrund vorliege (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG). Vorliegend habe der Kläger den Straftatbestand des § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG verwirklicht, indem er in seinem Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bewusst wahrheitswidrig angegeben habe, bislang nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten zu sein und dass derzeit nicht wegen einer Straftat gegen ihn ermittelt werde. Ihm sei jedoch bekannt gewesen, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren anhängig gewesen sei, da die Staatsanwaltschaft ... bereits am 2. März 2011 wegen des vom Kläger am 9. Juli 2010 begangenen Körperverletzungsdelikts Anklage erhoben habe. Darüber hinaus sei der Kläger vom Amtsgericht ... am 1. August 2011 wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden. Die von ihm begangen Straftaten seien weder als geringfügige noch als vereinzelte Verstöße zu bewerten (§ 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG). Aufgrund der von ihm geschaffenen Ausweisungsgründe erfülle er somit die Regelerteilungs- bzw. Verlängerungsvoraussetzungen nicht mehr (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 8 Abs. 1 AufenthG).

Die Ausländerbehörde habe zusätzlich geprüft, ob er ein Aufenthaltsrecht nach dem Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei 1/80 (ARB) erworben habe. Ausweislich seines Rentenversicherungsverlaufs erfülle der Kläger die Voraussetzungen des Art. 6 ARB 1/80 nicht. Auch Art. 7 ARB 1/80 vermittle ihm keine Ansprüche, da er nicht zu einer dem deutschen Arbeitsmarkt angehörenden türkischen Staatsangehörigen, sondern zu seiner deutschen Ehefrau nachgezogen sei.

Seine Situation im Zusammenhang mit der bestehenden Rückkehrverpflichtung gebiete keineswegs die Verlängerung eines Bleiberechts im Bundesgebiet. Die Ausländerbehörde habe berücksichtigt, dass er in Deutschland geboren worden sei und die ersten 23 Jahre im Bundesgebiet verbracht habe. Er habe hier seine Schulausbildung absolviert und einen Hauptschulabschluss erlangt. Eine Berufsausbildung habe er nicht abgeschlossen. Aufgrund seines über sechs Monate andauernden Aufenthalts in der Türkei von November 1996 bis Juni 1997 sei seine damalige unbefristete Aufenthaltserlaubnis erloschen. Nachdem er sich knapp 4,5 Jahre in der Türkei aufgehalten habe, sei er erneut am 27. September 2002 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und habe sich seitdem hier ununterbrochen aufgehalten. Dieser Sachverhalt sei jedoch nicht so gewichtig, dass dieser unter Abwägung des öffentlichen Interesses mit dem persönlichen Interesse des Klägers am weiteren Verbleib im Bundesgebiet kollidieren würde. Nach Art und Umfang der von ihm am 9. Juli 2010 begangenen Körperverletzung könne nicht mehr von einem minderschweren Fall ausgegangen werden. Insbesondere müsse zu seinen Lasten gewichtet werden, dass er mit äußerster Brutalität vorgegangen sei, obwohl sich der Geschädigte bereits auf dem Bett liegend befunden und sich wehrlos den Faustschlägen ausgesetzt gesehen habe. Die Tat lasse erkennen, dass er keinen Respekt gegenüber der körperlichen Unversehrtheit anderer Mitmenschen besitze. Im Allgemeinen sei bekannt, dass wuchtige Schläge gegen den Kopfbereich generell dazu geeignet seien, schwere Kopfverletzungen wie Impressionsfrakturen oder Gehirnverletzungen herbeizuführen. Selbst wenn zuvor ein provozierendes Verhalten des Geschädigten stattgefunden haben sollte, rechtfertige dies nicht den brutalen Übergriff und die körperliche Schädigung des Betroffenen. In der Bundesrepublik Deutschland bestünden keine schützenswerten sozialen Bindungen. Seine Eltern lebten nach seinen Angaben im Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vom 27. Juni 2011 in der Türkei. Allgemeine Härten, die jede Verpflichtung zur Ausreise mit sich bringe, seien im Übrigen hinzunehmen. Auch ein mögliches Ausscheiden aus dem Erwerbsleben im Bundesgebiet treffe viele Ausreisepflichtige und sei daher nicht als eine besondere Härte anzusehen. Die Versagung der Aufenthaltserlaubnis sei auch nicht unverhältnismäßig.

Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am ... Januar 2015 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben mit dem Antrag, unter Aufhebung des Bescheids vom 8. Dezember 2014 die Beklagte zu verpflichten, seine Aufenthaltserlaubnis für die Dauer von fünf Jahren zu verlängern sowie ihm eine Daueraufenthaltsbescheinigung gemäß § 4 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 7 ARB 1/80 zu erteilen (Verfahren M 12 K 15.81). Gleichzeitig wurde beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage vom ... Januar 2015 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 8. Dezember 2014 anzuordnen (Verfahren M 12 S 15.164).

Zur Begründung wurde geltend gemacht, dass der Kläger noch immer im Besitz eines supranationalen Aufenthaltsrechts nach § 4 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 sei. Dem Kläger habe vor seiner Ausreise am 20. Juni 1996 ein assoziationsrechtliches Daueraufenthaltsrecht aus Art. 7 Satz 1 zweiter Spiegelstrich ARB 1/80 zugestanden, welches auch nicht aufgrund seines damaligen knapp sieben Monate dauernden Auslandsaufenthalts erloschen sei. Die im Jahre 1998 erfolgte Ausreise sei nur aufgrund der durch die Ausländerbehörde erzwungenen Ausreise erfolgt. Der hierdurch bedingte Auslandsaufenthalt vom 28. April 1998 bis zum 27. September 2002 schade nicht, da der Kläger einen berechtigten Grund - nämlich eine Ausreiseverpflichtung seitens der damaligen Ausländerbehörde - vorweisen könne. Rein hilfsweise werde geltend gemacht, dass die Beklagte den obigen rechtlichen Umstand in ihrem Bescheid nicht berücksichtige und der Bescheid aufgrund dieses Ermessensfehlers bereits rechtswidrig sei.

Auch der nationale Aufenthaltstitel sei nicht erloschen. Der Kläger sei im Jahr 1996 nicht aus einem seiner Natur nach nicht nur vorübergehenden Grunde ausgereist. Aufgrund der Standstillklausel des Art. 13 ARB 1/80 sei hier das Ausländergesetz 1965 anzuwenden. Im Ausländergesetz 1965 habe es für den Verlust des Aufenthaltsrechts keine bestimmte Frist gegeben. Es sei vor allem auf die Gründe der Ausreise des Ausländers angekommen. Diese müssten nicht vorübergehender Natur sein. Die bestimmte Fristenregelung des Verlusttatbestands des § 44 AuslG 1990 sei somit eine Beschränkung i. S. v. Art. 13 ARB 1/80. Der Kläger sei im Jahr 1996 aus vorübergehenden Gründen ausgereist, so dass unter Berücksichtigung der Standstillklausel des Art. 13 ARB 1/80 sein Aufenthaltsrecht damals nicht erloschen gewesen sei. Dieses Ergebnis folge unter Beachtung der erwähnten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Zumindest läge ein Ermessensfehler vor, da die Beklagte auch diesen rechtlichen Umstand nicht berücksichtige.

In der mündlichen Verhandlung am 11. Juni 2015 erklärte der Kläger, dass er während seines Aufenthalts in der Türkei von Mai 1998 bis November 1999 seinen Wehrdienst abgeleistet habe. Anschließend habe er sich bis April oder Mai 2000 von den Strapazen des Wehrdienstes erholen müssen. Danach sei er nach ... gefahren, um seinem Vater in einem Restaurant zu helfen. Im Winter sei er nach ... gefahren, wo seine Mutter wohnte. Er habe dort jedoch nichts gearbeitet. Im Sommer sei er wieder nach ... gefahren bis zum Sommer 2002.

Die Parteien einigten sich in der mündlichen Verhandlung darauf, dass die Beklagte erneut prüfen werde, ob durch die Ausreise des Klägers im Jahr 1998 und seinen Aufenthalt in der Türkei bis zum September 2002, sein Aufenthaltsrecht nach Art. 7 ARB 1/80 erloschen sei. Hierfür müsse der Kläger einen förmlichen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 4 Abs. 5 AufenthG stellen. Die Klage und der Eilantrag wurden daraufhin vom Kläger in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen.

Noch am ... Juni 2015 stellte der Bevollmächtigte des Klägers bei der Beklagten einen förmlichen Antrag auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 5 AufenthG. Auch ein längerer Auslandsaufenthalt führe bei Vorliegen berechtigter Gründe nicht zum Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis. Hierbei handele es sich um legitime, allgemein anerkennenswerte Gründe. Dies lägen im vorliegenden Fall vor, da der Kläger nur behördlichen Weisungen gefolgt sei. Die assoziationsrechtlichen Ansprüche des Klägers seien weder von der Ausländerbehörde ... noch im Widerspruchsverfahren berücksichtigt worden. Dem Kläger könne auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er damals kein Rechtsmittel eingelegt habe, da sich die entsprechende Rechtsprechung hinsichtlich der Erlöschensgründe assoziationsrechtlicher Aufenthaltsrechte erst ab März 2000 abzeichnete (Urteil des EuGH in der Sache Ergat). Hinzu komme, dass der Kläger nach seiner erzwungenen Rückkehr in die Türkei seiner Wehrpflicht im türkischen Militär für 18 Monte nachkommen habe müssen. Auch dies stelle einen legitimen Grund für die fehlende Rückkehr dar.

Mit Schreiben vom ... September 2015 reichte der Klägerbevollmächtigte des Weiteren die Rentenversicherungsverläufe für die Eltern des Klägers nach. Eine Anfrage der Beklagten beim Bürgerbüro ... am 7. Oktober 2015 ergab ferner, dass der Kläger von seiner Geburt an bis zu seiner Ausreise in die Türkei am 25. Juni 1996 in der Wohnung seiner Eltern gemeldet gewesen war.

Mit Schreiben vom 6. Oktober 2015 teilte die Beklagte mit, dass sie beabsichtige, den Antrag vom 11. Juni 2015 abzulehnen. Hierauf machte der Bevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom ... Oktober 2015 geltend, dass der Kläger im Jahre 1996/1997 unstrittig die Sechsmonatsfrist nur unwesentlich überschritten habe, so dass er im Besitz einer assoziationsrechtlichen Aufenthaltserlaubnis geblieben sei. Die im Jahr 1998 erfolgte Ausreise sei nur aufgrund der durch die Ausländerbehörde erzwungenen Ausreise erfolgt. Der hierdurch bedingte Auslandsaufenthalt vom 28. April 1998 bis zum 27. September 2002 schade nicht, da er einen berechtigten Grund vorweisen könne.

Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 20. November 2015, zugestellt am 23. November 2015, lehnte die Beklagte den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 11. Juni 2015 ab (Ziffer 1 des Bescheides) und verwies im Übrigen auf den Versagungsbescheid vom 8. Dezember 2014 (Ziffer 2 des Bescheides).

Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen wie folgt aus: Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 5 AufenthG sei nicht möglich. Zwar habe der Kläger vor seiner Ausreise aus dem Bundesgebiet am 20. November 1996 Rechte gemäß Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 erworben. Diese seien jedoch durch seinen viereinhalbjährigen Aufenthalt in der Türkei erloschen, da er die Bundesrepublik Deutschland für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlassen habe. Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. März 2015 (Az.: 1 C 19/14) gehe hervor, dass ab einem Auslandsaufenthalt von ungefähr einem Jahr gewichtige Anhaltspunkte dafür vorliegen müssten, dass der Lebensmittelpunkt des Betroffenen noch im Bundesgebiet liege. Der Kläger habe zwar die Bundesrepublik Deutschland nach der Aufforderung durch die Ausländerbehörde ... verlassen, habe nach Aktenlage jedoch in der Folge keinerlei weitere Anstrengungen unternommen, gegen die getroffene Entscheidung vorzugehen. Es sei keine Vorsprache bei der deutschen Auslandsvertretung in der Türkei zur Antragstellung einer erneuten Einreise in die Bundesrepublik Deutschland erfolgt. Er habe seinen Lebensmittelpunkt in die Türkei verlegt, in der auch seine Eltern lebten. Erst nach der Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen habe er die erneute dauerhafte Einreise in die Bundesrepublik Deutschland begehrt sowie die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Eine übermäßige Härte sei auch unter Berücksichtigung seiner persönlichen Situation mit der Beendigung seines Aufenthalts nicht verbunden. Folgen, die außer Verhältnis stünden, träten nicht ein. Eine Prüfung, ob die Bescheide vom 8. September 1997 und vom 21. Oktober 1998 zu Recht ergangen seien, sei nicht streitgegenständlich. Für die Ausreise des Klägers am 28. April 1998 habe zwar durch die Ausreiseaufforderung der zuständigen Ausländerbehörde ein berechtigter Grund vorgelegen. Dies gelte jedoch nicht für den sich daran anschließenden, viereinhalbjährigen Aufenthalt in der Türkei. Es wäre ihm zumutbar und möglich gewesen, auch vom Ausland aus vor Erlöschen der o.g. Rechte, Schritte zu einer erneuten Einreise in das Bundesgebiet einzuleiten. Die Einwände des Bevollmächtigten des Klägers führten deshalb zu keiner anderen Entscheidung.

Gegen diesen Bescheid hat der Kläger mit Telefax seines Bevollmächtigten vom ... Dezember 2015, bei Gericht am ... Dezember 2015 eingegangen, Klage erhoben und beantragt,

unter Aufhebung des Bescheids vom 20. November 2015 die Beklagte zu verpflichten, die Aufenthaltserlaubnis des Klägers für die Dauer von fünf Jahren zu verlängern und eine Daueraufenthaltsbescheinigung nach § 4 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 7 ARB 1/80 zu erteilen.

Zugleich wurde mit Telefax vom ... Dezember 2015, bei Gericht am selben Tag eingegangen beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage vom ... Dezember 2015 gegen den Bescheid vom 20. November 2015 anzuordnen (Verfahren M 12 S 15.5830).

Zur Begründung in beiden Verfahren wurde zunächst auf die Ausführungen in der Klage- und Antragsbegründung in den Verfahren M 12 K 15.81 und M 12 S 15.164 Bezug genommen. Darüber hinaus wurde geltend gemacht, dass die Beklagte irre, wenn sie davon ausgehe, dass dem Kläger hinsichtlich des weiteren Auslandsaufenthalts in der Türkei plötzlich kein berechtigter Grund mehr zur Seite gestanden haben soll. Die Folgeleistung einer behördlichen Aufforderung - auch wenn diese rechtswidrig sei - sei als berechtigter Grund für den weiteren Aufenthalt in der Türkei verantwortlich. Es gebe zwar die Möglichkeit, gegen einen behördlichen Bescheid oder eine Maßnahme vorzugehen, aber keine Verpflichtung hierzu. Der Kläger habe sich damals auch rechtlichen Rat geholt. Allerdings hätten die damals konsultierten Rechtsanwälte dem Kläger keine Chancen eingeräumt, gegen die Aufforderung der Ausländerbehörde ... vorzugehen. Zu berücksichtigen sei auch, dass im Jahre 1998 die assoziationsrechtliche Rechtstellung türkischer Staatsbürger noch bei weitem nicht so weit geklärt gewesen sei wie heute und eine Klage damals vermutlich kaum Erfolgschancen gehabt hätte. Der Integrationszusammenhang sei beim Kläger nicht durch seinen Aufenthalt in der Türkei vom 28. April 1998 bis 27. September 2002 unterbrochen worden, was sich an dem einwandfreien Deutsch, das der Kläger spreche, zeige. Der lange Auslandsaufenthalt sei dem Umstand geschuldet gewesen, dass nach subjektiver und nachvollziehbarer Sicht eine erneute Einreise in das Bundesgebiet nur durch einen neuen Aufenthaltszweck möglich gewesen war und damit im Falle des Klägers nur im Wege des Ehegattennachzugs. Auch entspreche die Nichtberücksichtigung der von der Ausländerbehörde ... erzwungenen Auslandsaufenthaltsdauer seitens der Beklagten als berechtigter Grund nicht Sinn und Zweck des durch die EuGH-Rechtsprechung entwickelten Grundsatzes, wonach das supranationale Aufenthaltsrecht nur aus Gründen der Sicherheit und Ordnung oder bei Verlassen des Aufnahmemitgliedstaats für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe erlöschen könne. Es werde darauf hingewiesen, dass die Frage, ab welchem Zeitraum von einer Erheblichkeit der Abwesenheit eines gemäß Art. 7 ARB 1/80 assoziationsberechtigten türkischen Arbeitnehmers auszugehen sei, durch den EuGH noch nicht entschieden worden sei. Nehme man die persönliche Integration des türkischen Staatsbürgers und den Integrationszusammenhang zum Maßstab, so sei zu berücksichtigen, dass der Kläger immer noch Möglichkeiten der Rückkehr gesucht und eben die richtige Partnerin erst im Jahr 2002 gefunden habe. Zum Abzug gebracht werden müssten auch die Zeiten des Wehrdienstes des Klägers von Mai 1998 bis November 1999.

Die Beklagte hat mit Schreiben vom 18. Februar 2016 beantragt,

die Klage abzuweisen.

Unter Bezugnahme auf die Begründung des Bescheids vom 20. November 2015 führte die Beklagte mit Schreiben vom 11. März 2016 des Weiteren aus, dass natürlich keine Verpflichtung bestehe, gegen eine möglicherweise rechtswidrige Ausreiseaufforderung durch die Behörde vorzugehen; dann müsse jedoch auch mit der Konsequenz, welche aus dieser Entscheidung erwachse, gerechnet werden, nämlich hier dem Erlöschen eines Anspruchs aus Art. 7 ARB 1/80 aufgrund langem Auslandsaufenthalts. Der Kläger sei bis auf den Zeitraum der Ableistung des Wehrdienstes frei in seiner Entscheidung gewesen, ob er in seinem Heimatland verbleibe oder aber weitere Anstrengungen zur Erlangung einer Genehmigung zur Wiedereinreise unternehme. Außer der schlussendlich zur Wiedereinreise führenden Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen wären dem Kläger noch weitere Möglichkeiten zur Wiedereinreise offen gestanden z. B. zur Arbeitsaufnahme oder Berufsausbildung.

In der mündlichen Verhandlung wurde der Kläger informatorisch angehört. Er gab an, dass er nach Erlass der Ordnungsverfügung vom 8. September 1997 Rechtsrat eingeholt habe, ihm jedoch erklärt worden sei, dass eine Klage aussichtslos sei. Weitere Bemühungen im Hinblick auf eine Rückkehr nach Deutschland habe er während seines viereinhalbjährigen Aufenthalts in der Türkei nicht ergriffen. Im Jahr 2001 habe er sich besuchsweise mit einem Visum in Deutschland aufgehalten.

Das Verfahren M 12 S 15.5830 wurde in der mündlichen Verhandlung durch Beschluss eingestellt, nachdem beide Parteien übereinstimmend das Verfahren für erledigt erklärt haben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren sowie in den Verfahren M 12 S 15.5830, M 12 K 15.81 und M 12 S 15.164 sowie auf die vorgelegte Behördenakte verwiesen.

Gründe

Verfahrensgegenstand ist vorliegend der Bescheid vom 20. November 2015, mit dem die Beklagte den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 4 Abs. 5 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) abgelehnt hat.

Die sich hiergegen richtende Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis für die Dauer von fünf Jahren und Ausstellung einer Daueraufenthaltsbescheinigung gemäß § 4 Abs. 5 AufenthG113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 20. November 2015 erweist sich vielmehr als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis für die Dauer von fünf Jahren auf Grundlage von § 4 Abs. 5 AufenthG.

Nach § 4 Abs. 5 Satz 2 i. V. m. Satz 1 AufenthG wird auf Antrag demjenigen, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, eine Aufenthaltserlaubnis ausgestellt. Hat ein türkischer Staatsangehöriger ein solches supranationales Aufenthaltsrecht erworben, so folgt die Rechtmäßigkeit seines Aufenthalts unmittelbar aus den Bestimmungen der Beschlüsse des Assoziationsrates. Die Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 5 AufenthG ist daher insoweit nur deklaratorischer Natur. Um das Bestehen des Daueraufenthaltsrechts formal nachweisen zu können, bedarf es jedoch der Erteilung einer entsprechenden Aufenthaltserlaubnis, aus der sich eine mindestens fünfjährige Gültigkeitsdauer ergeben muss (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, Stand: November 2015, § 4 Rn. 70a).

Die Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Aufenthaltserlaubnis sind im vorliegenden Fall nicht gegeben, da der Kläger kein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei geltend machen kann. Zwar hat der Kläger als Sohn türkischer Arbeitnehmer ursprünglich ein solches Aufenthaltsrecht gemäß Art. 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG - Türkei (ARB 1/80) erworben. Dieses ist jedoch infolge seines fast viereinhalbjährigen Aufenthalts in der Türkei vom 28. April 1998 bis zum 27. September 2002 wieder erloschen.

1.1. In Übereinstimmung mit den Parteien geht auch die Kammer davon aus, dass der Kläger ursprünglich ein von seinen Eltern abgeleitetes Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Satz 1 zweiter Spiegelstrich ARB 1/80 erworben hatte. Nach dieser Vorschrift haben die Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehörenden türkischen Arbeitnehmers, die die Genehmigung erhalten haben, zu ihm zu ziehen, freien Zugang zu jeder von ihnen gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis, wenn sie dort seit mindestens fünf Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben. Als Folge dieses unmittelbar aus dem Gemeinschaftsrecht abgeleiteten Anspruchs auf Beschäftigung hat der Europäische Gerichtshof (vgl. U. v. 17.4.1997 - Kadiman, Rs. C-351/95 - juris Rn. 29) aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 ein Aufenthaltsrecht für die Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers, die die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllen, abgeleitet. Dieses Recht auf Aufenthalt und Beschäftigung steht dabei nicht nur Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers zu, die die Erlaubnis erhalten haben, zu ihm zu ziehen, sondern auch Kindern türkischer Arbeitnehmer, die - wie der Kläger - im Bundesgebiet geboren worden sind (vgl. EuGH, U. v. 11.11.2004 - Cetinkaya, C-467/02 - InfAuslR 2005, 13 Rn. 23 ff.; BayVGH, U. v. 21.1.2013 - 10 B 11.1722 - juris Rn. 33).

Gemessen an diesen Vorgaben hat der Kläger als Sohn türkischer Arbeitnehmer ursprünglich ein Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Satz 1 zweiter Spiegelstrich ARB 1/80 erworben. Der Kläger, der von seiner Geburt am … an bis zu seiner erstmaligen Ausreise aus dem Bundesgebiet am 25. Juni 1996 ununterbrochen mit seinen Eltern in häuslicher Gemeinschaft lebte, hatte bei seinen Eltern für länger als fünf Jahre seinen ordnungsgemäßen Wohnsitz. Jedenfalls sein Vater gehörte ausweislich des vorgelegten Rentenversicherungsverlaufs vom ... Juli 1973 bis zum ... Juli 1978 auch durchgehend dem deutschen Arbeitsmarkt an.

1.2. Der Kläger hat die nach Art. 7 Satz 1 zweiter Spiegelstrich ARB 1/80 erworbene Rechtsstellung jedoch wieder verloren.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs können aus Art. 7 ARB 1/80 erwachsende Rechte nur unter zwei Voraussetzungen beschränkt werden: Entweder stellt die Anwesenheit des türkischen Familienangehörigen im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates wegen seines persönlichen Verhaltens eine tatsächliche und schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 dar, oder der Betroffene hat das Hoheitsgebiet dieses Staates für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlassen (vgl. EuGH, U. v. 16.3.2000 - Ergat, C-329/97 - juris und U. v. 8.12.2011 - Ziebell, C-371/08 - juris). Dabei ist grundsätzlich vom abschließenden Charakter dieser beiden Verlustgründe auszugehen (BVerwG, U. v. 9.8.2007 - 1 C 47.06 - BVerwGE 129, 162 Rn. 15 und U. v. 30.4.2009 - 1 C 6.08 - BverwGE 134, 27 Rn. 24). Daraus folgt, dass ein gemäß Art. 7 ARB 1/80 assoziationsberechtigter türkischer Staatsangehöriger sein Aufenthaltsrecht nicht allein deshalb verlieren kann, weil er wegen der Verurteilung zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe keine Beschäftigung ausgeübt und dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stand; denn die Rechtsstellung der in Art. 7 ARB 1/80 genannten Familienangehörigen hängt nicht von der Ausübung einer Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis ab (vgl. EuGH, U. v. 25.9.2008 - Rs. C-453/07 - Er - NVwZ 2008, 1337 Rn. 31 f.; BVerwG, U. v. 30.4.2009 - 1 C 6/08 - juris Rn. 24).

Vorliegend kann dahingestellt bleiben, ob die vom Kläger verwirklichten Straftaten ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Denn das Aufenthaltsrecht des Klägers nach Art. 7 Satz 1 zweiter Spiegelstrich ARB 1/80 ist bereits deshalb erloschen, weil der Kläger das Bundesgebiet für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlassen hat.

(1) Welche Zeitspanne unter einem nicht unerheblichen Zeitraum zu verstehen ist, bemisst sich nach einer Gesamtbewertung der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls und lässt sich nicht losgelöst von den Gründen des Betroffenen für das Verlassen des Bundesgebiets beurteilen (vgl. BVerwG, U. v. 25.3.2015 - 1 C 19/14 - juris Rn. 18). Zur näheren Bestimmung des Zeitraums, nach dem das Verlassen des Bundesgebietes zum Erlöschen des Daueraufenthaltsrechts nach Art. 7 ARB 1/80 führt, ist auf Ziel und Zweck der Regelung des Art. 7 ARB 1/80 zurückzugreifen: Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs dient das System des schrittweisen Erwerbs von Rechten aus Art. 7 ARB 1/80 zwei Zwecken. Zum einen sollen Familienangehörige des Arbeitnehmers bis zum Ablauf des ersten Zeitraums von drei Jahren die Möglichkeit erhalten, bei diesem zu leben, um so durch Familienzusammenführung die Beschäftigung und den Aufenthalt des türkischen Arbeitnehmers, der sich bereits ordnungsgemäß in den Aufnahmemitgliedstaat integriert hat, zu begünstigen. Zum anderen soll die Vorschrift eine dauerhafte Eingliederung der Familie des türkischen Arbeitnehmers im Aufnahmemitgliedstaat fördern, indem dem Familienangehörigen nach drei Jahren ordnungsgemäßer Wohnsitznahme selbst der Zugang zum Arbeitsmarkt ermöglicht wird. Hauptzweck ist also, die Stellung des Familienangehörigen, der sich in dieser Phase bereits ordnungsgemäß in den Aufnahmemitgliedstaat integriert hat, dadurch zu festigen, dass er die Mittel erhält, dort selbst seinen Lebensunterhalt zu verdienen und sich folglich eine gegenüber der Stellung des Stammberechtigten selbstständige Stellung aufzubauen (vgl. EuGH, U. v. 22.6.2000 - C-65/98 - Eyüp - juris; U. v. 11.11.2004 - C-467/02 - Cetinkaya - juris; U. v. 29.3.2012 - C-7/10 und C-9/10 - Kahveci und Inan - juris). Art. 7 ARB 1/80 zielt demzufolge nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs darauf ab, das assoziationsrechtliche Aufenthaltsrecht nach seiner Entstehung aus der Abhängigkeit von der beschäftigungsbezogenen Rechtstellung des Stammberechtigten zu lösen und dem Familienangehörigen zum Zwecke der Integration im Mitgliedstaat eine autonome Rechtsposition zu verschaffen (vgl. EuGH, U. v. 7.7.2005 - C-373/03, Aydinli, Rn. 23; U. v. 18.7.2007 - C-325/05, Derin, Rn. 53 und 71).

Mit Blick auf dieses Regelungsziel kommt es im Falle eines längeren Auslandsaufenthalts des assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen bei der Bewertung aller Umstände des Einzelfalles, ob er das Bundesgebiet für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlassen hat, daher maßgeblich darauf an, ob er seinen Lebensmittelpunkt aus Deutschland wegverlagert hat (vgl. BVerwG, U. v. 25.3.2015, 1 C 19/14 - juris Rn. 18). Ist ein dauerhafter Aufenthalt im Bundesgebiet erkennbar nicht mehr gewollt, erlöschen die Zielsetzung des ARB sowie die hieraus abgeleiteten Rechtspositionen. Abzustellen ist dabei darauf, ob der Betroffene bei objektiver Betrachtungsweise nach außen hin zu erkennen gegeben hat, dass er sich auf Dauer vom Bundesgebiet verabschiedet hat und seinen Lebensmittelpunkt in der Türkei verlagert hat. Für die Annahme einer dauerhaften Abwesenheit vom Bundesgebiet können etwa eine melderechtliche Abmeldung in Deutschland, die Kündigung einer Wohnung oder aber die Tatsache sprechen, dass sich die Familienangehörigen in der Türkei und nicht mehr in Deutschland aufhalten. Wer auf der anderen Seite weiterhin seinen Wohnsitz in Deutschland hat, hier eine Wohnung inne hat oder noch über andere intensiven Kontakte verfügt, bei dem wird eher davon auszugehen sein, dass er nur auf beschränkte Zeit das Bundesgebiet verlassen möchte (vgl. BayVGH, B. v. 21.3.2006 - 24 ZB 06.233 - juris Rn. 23). Das zeitliche Moment und die Gründe für das Verlassen des Bundesgebiets stehen dabei nicht isoliert nebeneinander. Vielmehr besteht zwischen ihnen ein Zusammenhang: Je länger der Betroffene sich im Ausland aufhält, desto eher spricht das dafür, dass er seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland aufgegeben hat. Ein nur kurzfristiger Aufenthalt in der Türkei, etwa zu Besuchszwecken oder zur Wahrnehmung geschäftlicher Termine, ist dagegen nicht geeignet, um die Annahme zu rechtfertigen, auf das aus dem ARB abgeleitete Recht werde verzichtet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, U. v. 25.3.2015 - 1 C 19.14 - juris Rn. 18) müssen ab einem Auslandsaufenthalt von ungefähr einem Jahr gewichtige Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Lebensmittelpunkt des türkischen Staatsangehörigen noch im Bundesgebiet ist.

(2) Ob die Abwesenheit vom Bundesgebiet von berechtigten Gründen getragen ist, hängt zum einen maßgeblich davon ab, ob damit anerkennenswerte Interessen verfolgt werden. Entscheidend ist nicht, ob die Gründe aus dem subjektiven Blickwinkel des Betroffenen berechtigt erscheinen, sondern ob sie allgemein gesellschaftlich anerkannt sind (vgl. Dienelt in Renner/Bergmann/Diennelt, Ausländerrecht, Kommentar, 10. Auflage 2013, Art. 7 ARB 1/80 Rn. 46).

Zum anderen hat der EuGH in der Rechtsache Kadiman (EuGH U. v. 17.4.1997 - C-351/95 - juris) zum Ausdruck gebracht, dass im Rahmen der Beurteilung einer längeren Abwesenheit vom Aufnahmemitgliedstaat auf die Freiwilligkeit abzustellen ist. Jener Entscheidung lag ein Fall zugrunde, in dem der Ehemann seiner Frau während eines Urlaubs in der Türkei den Reisepass entwendet hatte, so dass sie erst nach fünf Monaten in das Bundesgebiet zurückkehren konnte. Der Gerichtshof hat im Zusammenhang mit dem anspruchsbegründenden Dreijahreszeitraum des Art. 7 Satz erster Spiegelstrich ARB 1/80 ausgeführt, dass kurzzeitige Unterbrechungen der Lebensgemeinschaft zwischen Familienangehörigen und Stammberechtigtem, die ohne die Absicht erfolgen, den gemeinsamen Wohnsitz im Aufnahmemitgliedstaat in Frage zu stellen, den Zeiten gleichzustellen seien, während der der betroffene Familienanagehörige tatsächlich mit dem türkischen Arbeitnehmer zusammengelebt habe. Erst recht habe dies für einen kürzeren als sechsmonatigen Aufenthalt des Betroffenen in seinem Heimatland zu gelten, wenn dieser Aufenthalt nicht von seinem eigenen Willen abhängig gewesen sei. Diese Ausführungen gelten - wie aus dem Verweis des Gerichtshofs in der Sache Ergat ersichtlich - entsprechend für den Verlust der assoziationsrechtlichen Stellung bei der Prüfung, ob ein Familienangehöriger den Mitgliedstaat für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlassen hat (BVerwG, U. v. 30.4.2009 - 1 C 6.08 - BverwGE 134,27 Rn. 26). Demzufolge ist maßgebend auf die Freiwilligkeit des Auslandsaufenthalts abzustellen. Zu prüfen ist, ob der auf längere Zeit angelegte Aufenthalt in der Türkei vom Willen des Betroffenen getragen war bzw. durch dessen persönliches Verhalten zu verantworten ist. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Verlassen der Bundesrepublik und der anschließende Aufenthalt in der Türkei vom Willen des Betroffenen getragen sind. Es mag aber eine Vielzahl denkbarer Konstellationen geben, bei denen die Freiwilligkeit nachträglich weggefallen ist. Dies gilt etwa dann, wenn eine Krankheit oder Inhaftierung die zunächst beabsichtigte Rückkehr nach Deutschland unmöglich macht oder unzumutbar erschwert. In gleicher Weise kann dies etwa der Fall sein, wenn familiäre Probleme oder sonstige Schwierigkeiten in der Türkei es unzumutbar erscheinen lassen, innerhalb einer angemessenen Frist nach Deutschland zurückzukehren (vgl. BayVGH, B. v. 21.3.2006 - 24 ZB 06.233 - juris Rn. 24).

(3) Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben ist vorliegend davon auszugehen, dass der Kläger seine assoziationsrechtliche Rechtsstellung aus Art. 7 ARB 1/80 verloren hat, da er jedenfalls im Zeitraum vom Dezember 1999 bis 27. September 2002 das Bundesgebiet für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlassen hatte.

Der Kläger hat das Bundesgebiet für einen nicht unerheblichen Zeitraum im Sinne der oben genannten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs verlassen. In Übereinstimmung mit dem Klägerbevollmächtigten geht auch die Kammer davon aus, dass es sich bei dem erstmaligen Aufenthalt des Klägers in der Türkei, der von 16. Juli 1996 bis 4. Juni 1997 andauerte, angesichts der Dauer des Auslandsaufenthalts von unter einem Jahr sowie der zwischenzeitlichen Rückkehr des Klägers in das Bundesgebiet im November 1996 kaum um einen erheblichen Zeitraum gehandelt haben dürfte, der seine nach Art. 7 ARB 1/80 erworbene Rechtsstellung zum Erlöschen gebracht hat. Dies kann jedoch letztlich dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls bei seinem zweiten Türkeiaufenthalt in der Zeit vom 28. April 1998 bis 27. September 2002 handelte es sich um einen solchen nicht unerheblicher Zeitraum, der zum Erlöschen seiner Rechte aus Art. 7 Satz 1 zweiter Spiegelstrich ARB 1/80 geführt hat. Bei der Bewertung, ob dieser Auslandsaufenthalt einen nicht unerheblichen Zeitraum darstellt, ist der Zeitraum vom Mai 1998 bis November 1999, in der der Kläger seinen Wehrdienst in der Türkei geleistet hat, auszunehmen. Denn insoweit beruht seine Abwesenheit auf einem berechtigten Grund und kann folglich nicht zum Erlöschen der assoziationsrechtlichen Rechte aus Art. 7 ARB 1/80 führen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, U. v. 11.5.2010 - 12 B 26.09 - juris Rn. 38 m. w. N.). Selbst wenn man jedoch die 18-monatige Wehrdienstzeit des Klägers außer Betracht lässt, stellt allein die Zeitspanne nach Ableistung des Wehrdienstes bis zu seiner Wiedereinreise in das Bundesgebiet am 27. September 2002 einen nicht unerheblichen Zeitraum dar, der die Rechtsstellung des Klägers nach Art. 7 ARB 1/80 zum Erlöschen gebracht hat:

Nach Ableistung seines Wehrdienstes verbrachte der Kläger bis zu seiner Wiedereinreise in das Bundesgebiet am 27. September 2002 noch fast zwei Jahre und neun Monate in der Türkei. Vorliegend ist auch davon auszugehen, dass der Kläger während dieses Zeitraums seinen Lebensmittelpunkt nicht mehr im Bundesgebiet, sondern vielmehr in der Türkei hatte. Gewichtige Anhaltspunkte, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei einer mehr als einjährigen Abwesenheit vom Bundesgebiet vorliegen müssen, um annehmen zu können, dass der türkische Staatsangehörige weiterhin seinen Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet hatte, sind im Fall des Klägers nicht zu erkennen. Vielmehr lassen die objektiv erkennbaren Umstände darauf schließen, dass der Kläger im Zeitraum von Dezember 1999 bis 27. September 2002 seinen Lebensmittelpunkt in der Türkei hatte. Hierfür spricht zum einen die melderechtliche Abmeldung im Bundesgebiet zum 28. April 1998 (vgl. Blatt 104 der Behördenakte). Darüber hinaus ist hier maßgeblich zu berücksichtigen, dass auch die Eltern des Klägers im April 1998 bzw. im Mai 1999 ihren Wohnsitz im Bundesgebiet aufgegeben hatten und in die Türkei zurückgekehrt waren. Damit lebten die nächsten Familienangehörigen des Klägers in der betreffenden Zeit ebenfalls in der Türkei und nicht mehr im Bundesgebiet. In der mündlichen Verhandlung vom 11. Juni 2015 gab der Kläger auch an, dass er nach Ableistung seines Wehrdienstes zunächst abwechselnd im Sommer bei seinem Vater in … gelebt habe, um diesen bei seiner Arbeit in einem Restaurant zu unterstützen, und im Winter zu seiner Mutter nach ... gezogen zu sein. Vom Sommer 2001 bis zum Sommer 2002 habe er wieder bei seinem Vater in ... gelebt. Dass er weiterhin über soziale Kontakte im Bundesgebiet verfügte, die er während seines Auslandsaufenthalts aufrechterhielt, wurde weder vom Kläger geltend gemacht noch ergibt sich dies aus der vorgelegten Behördenakte. Lediglich im Jahr 2001 reiste der Kläger einmalig zu Besuchszwecken für wenige Wochen in das Bundesgebiet ein. Darüber hinaus unterhielt der Kläger auch keine Wohnung mehr im Bundesgebiet. Zwar ist vorliegend zu berücksichtigen, dass der Kläger im Bundesgebiet geboren und aufgewachsen ist und die deutsche Sprache fließend beherrscht. Dies schließt angesichts der vorgenannten Umstände jedoch nicht aus, dass er im Zeitraum von Dezember 1999 bis 27. September 2002 seinen Lebensmittelpunkt in die Türkei verlagert hat. Vorliegend ist anzunehmen, dass der Kläger über seine Eltern sowohl mit der türkischen Sprache als auch mit der türkischen Kultur und den dortigen Lebensgewohnheiten vertraut ist. Auch der Umstand, dass er zwischen dem 16. Juli 1996 und 4. Juni 1997 fast ein Jahr in der Türkei verbracht hatte, spricht dafür, dass er seinem Heimatland keineswegs fremd gegenüberstand und er in der Lage war, sich auch dort eine Existenz aufzubauen. Hierauf lassen auch seine Aussagen im Rahmen der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht ... am 8. November 1993 schließen, wonach er beabsichtige, auf Dauer in die Türkei zu ziehen, wo er sich wohler fühle. Wenngleich vorliegend zu berücksichtigen ist, dass der Kläger diese Aussagen nicht unmittelbar vor seiner Ausreise traf, so lässt sich ihnen jedoch zumindest entnehmen, dass der Kläger einem Leben in der Türkei jedenfalls nicht abgeneigt gegenüberstand. Die Gesamtumstände lassen somit darauf schließen, dass es sich bei dem zweiten Türkeiaufenthalt des Klägers um einen auf Dauer angelegten Aufenthalts handelte und er in dieser Zeit seinen Lebensmittelpunkt in die Türkei verlagert hat. Aufgrund der Dauer des Auslandsaufenthalts von fast zwei Jahren und neun Monaten sowie der Aufgabe des Lebensmittelpunktes im Bundesgebiet ist daher davon auszugehen, dass der Kläger das Bundesgebiet für einen nicht unerheblichen Zeitraum verlassen hat.

Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass er sich in der Zeit von Dezember 1999 bis zu seiner Wiedereinreise in das Bundesgebiet am 27. September 2002 aus berechtigten Gründen in der Türkei aufgehalten hat. Zwar ist vorliegend davon auszugehen, dass die Ausreise selbst aus berechtigten Gründen erfolgte. Denn der Kläger wurde mit Ordnungsverfügung des ... vom 8. September 1997 dazu verpflichtet, das Bundesgebiet bis zum 15. Oktober 1997 zu verlassen. Leistet der Ausländer mit seiner Ausreise einer behördlichen Verpflichtung Folge, so ist hierin grundsätzlich ein legitimer Grund für die Ausreise zu sehen. Des Weiteren stellt auch der bis November 1999 geleistete Wehrdienst einen berechtigten Grund für die Abwesenheit des Klägers vom Bundesgebiet dar (s.o.). Jedoch fehlt es an einem berechtigten Grund für den sich hieran anschließenden Aufenthalt des Klägers in der Türkei von Dezember 1998 bis zum 27. September 2002. Entgegen der Auffassung des Klägers ist insbesondere in der Ordnungsverfügung des ... vom 8. September 1997 kein berechtigter Grund mehr für seinen weiteren Auslandsaufenthalt von zwei Jahren und neun Monaten zu sehen. Eine behördliche Ausreiseverpflichtung stellt nämlich keinen berechtigten Grund für einen jahrelangen Auslandsaufenthalt eines Ausländers dar, wenn der Ausländer nicht alle zumutbaren Rechtsmittel gegen die Verfügung ausgeschöpft hat und auch keine nach außen erkennbaren Anstrengungen für eine Rückkehr ins Bundesgebiet unternommen hat, sondern im Gegenteil seinen Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegt hat. So liegt der Fall hier. Der Kläger hat zum einen nicht alle ihm zumutbaren Mittel ausgeschöpft, um sich gegen die Ausreiseverpflichtung zur Wehr zu setzen. So hat er zwar Widerspruch gegen die Entscheidung vom 8. September 1998 eingelegt, jedoch gegen den ablehnenden Widerspruchsbescheid vom 21. Oktober 1998 kein Rechtsmittel mehr erhoben. Zum anderen hat er - abgesehen von der Einholung eines Rechtsrats bezüglich der Ordnungsverfügung vom 8. September 1998 - auch keine erkennbaren Anstrengungen unternommen, um in das Bundesgebiet zurückkehren zu können. Weder hat sich der Kläger nach seiner Ausreise um die Erteilung eines Visums bemüht noch hat er ein weiteres Mal einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gestellt. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erschien hier auch nicht von vornherein aussichtslos. Aus der Begründung der Ordnungsverfügung vom 8. September 1998 geht vielmehr hervor, dass die Versagung der im Juni 1997 beantragten Aufenthaltserlaubnis ausschließlich darauf gestützt wurde, dass der Kläger ohne das erforderliche Visum in das Bundesgebiet eingereist war. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis durch die zuständige Behörde bei Einholung eines entsprechenden Visums war daher nicht ausgeschlossen. Ferner lässt sich auch nicht feststellen, dass der Kläger beispielsweise über Bewerbungen für einen Arbeitsplatz im Bundesgebiet den Versuch unternommen hätte, in die Bundesrepublik Deutschland zurückzukehren. Zudem ist hier zu berücksichtigen, dass sich die Rechtsprechung des EuGH hinsichtlich der Auslegung der Erlöschensgründe assoziationsrechtlicher Aufenthaltsrechte jedenfalls mit der Entscheidung in der Rechtsache Ergat (vgl. EuGH, U. v. 16.3.2000, C-329/97 - juris) im März 2000 abzeichnete. Auch nach dieser Entscheidung hat der Kläger jedoch keine weiteren Bemühungen ergriffen, um sein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zu erstreiten. Ein Wille des Klägers, in absehbarer Zeit seinen Aufenthalt in der Türkei zu beenden und in das Bundesgebiet zurückzukehren ist somit nach außen hin nicht erkennbar geworden. Im Gegenteil hat der Kläger in dieser Zeit seinen Lebensmittelpunkt vielmehr in der Türkei verlegt. Denn dorthin waren im April 1998 bzw. im Mai 1999 auch seine Eltern als seine nächsten Familienangehörigen gezogen. Im Bundesgebiet verfügte der Kläger hingegen nicht mehr über entsprechend enge soziale Bindungen (s.o.). All dies lässt somit darauf schließen, dass sich der Kläger offenbar auf ein Leben in der Türkei eingestellt hatte und sein Auslandsaufenthalt von seinem freien Willen getragen war. Aus diesem Grunde ist daher davon auszugehen, dass für den Aufenthalt des Klägers in der Türkei von Dezember 1999 bis 27. September 2002 kein berechtigter Grund vorlag. Ein Fortwirken eines äußeren Zwangs aufgrund der Ordnungsverfügung vom 8. September 1998 lässt sich für den Zeitraum Dezember 1998 bis 27. September 2002 zur Überzeugung der Kammer nicht feststellen.

Nach alledem ist daher davon auszugehen, dass der Kläger das Bundesgebiet für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlassen hat.

Die Beklagte hat damit zu Recht die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Klägers auf Grundlage von § 4 Abs. 5 ARB i. V. m. dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei abgelehnt.

2. Da der Kläger kein Aufenthaltsrecht aus dem ARB 1/80 ableiten kann, besteht entsprechend auch kein Anspruch auf Ausstellung eines Daueraufenthaltsrechts nach § 4 Abs. 5 AufenthG.

Nach alledem war die Klage daher abzuweisen.

3. Als unterliegende Partei hat der Kläger gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.

4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

5. Die Berufung war nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124 und 124a Abs. 1 VwGO kann die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

eingelegt werden. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Sie ist spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen. Die Berufungsbegründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe).

Über die Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf Euro 5.00,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG -).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes Euro 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 15/03/2018 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert für das Verfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe
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Annotations

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) (weggefallen)

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird zu den in den nachfolgenden Abschnitten genannten Aufenthaltszwecken erteilt. In begründeten Fällen kann eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen von diesem Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis nach Satz 3 berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis ist unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks zu befristen. Ist eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen, so kann die Frist auch nachträglich verkürzt werden.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,
4.
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder
5.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.

(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn

1.
der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält,
3.
der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt,
4.
der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält,
5.
die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder
6.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.

(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.

(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn

1.
zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind,
2.
dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann, und
3.
die verurteilte Person einwilligt.
Bei der Entscheidung sind insbesondere die Persönlichkeit der verurteilten Person, ihr Vorleben, die Umstände ihrer Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, das Verhalten der verurteilten Person im Vollzug, ihre Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für sie zu erwarten sind.

(2) Schon nach Verbüßung der Hälfte einer zeitigen Freiheitsstrafe, mindestens jedoch von sechs Monaten, kann das Gericht die Vollstreckung des Restes zur Bewährung aussetzen, wenn

1.
die verurteilte Person erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt und diese zwei Jahre nicht übersteigt oder
2.
die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit der verurteilten Person und ihrer Entwicklung während des Strafvollzugs ergibt, daß besondere Umstände vorliegen,
und die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind.

(3) Die §§ 56a bis 56e gelten entsprechend; die Bewährungszeit darf, auch wenn sie nachträglich verkürzt wird, die Dauer des Strafrestes nicht unterschreiten. Hat die verurteilte Person mindestens ein Jahr ihrer Strafe verbüßt, bevor deren Rest zur Bewährung ausgesetzt wird, unterstellt sie das Gericht in der Regel für die Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung einer Bewährungshelferin oder eines Bewährungshelfers.

(4) Soweit eine Freiheitsstrafe durch Anrechnung erledigt ist, gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne der Absätze 1 bis 3.

(5) Die §§ 56f und 56g gelten entsprechend. Das Gericht widerruft die Strafaussetzung auch dann, wenn die verurteilte Person in der Zeit zwischen der Verurteilung und der Entscheidung über die Strafaussetzung eine Straftat begangen hat, die von dem Gericht bei der Entscheidung über die Strafaussetzung aus tatsächlichen Gründen nicht berücksichtigt werden konnte und die im Fall ihrer Berücksichtigung zur Versagung der Strafaussetzung geführt hätte; als Verurteilung gilt das Urteil, in dem die zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(6) Das Gericht kann davon absehen, die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, wenn die verurteilte Person unzureichende oder falsche Angaben über den Verbleib von Gegenständen macht, die der Einziehung von Taterträgen unterliegen.

(7) Das Gericht kann Fristen von höchstens sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag der verurteilten Person, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 48 Abs. 2 sich im Bundesgebiet aufhält,
2.
ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 1 sich im Bundesgebiet aufhält, wenn
a)
er vollziehbar ausreisepflichtig ist,
b)
ihm eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist und
c)
dessen Abschiebung nicht ausgesetzt ist,
3.
entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 in das Bundesgebiet einreist,
4.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 46 Abs. 2 Satz 1 oder 2 oder § 47 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 zuwiderhandelt,
5.
entgegen § 49 Abs. 2 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht, sofern die Tat nicht in Absatz 2 Nr. 2 mit Strafe bedroht ist,
6.
entgegen § 49 Abs. 10 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet,
6a.
entgegen § 56 wiederholt einer Meldepflicht nicht nachkommt, wiederholt gegen räumliche Beschränkungen des Aufenthalts oder sonstige Auflagen verstößt oder trotz wiederholten Hinweises auf die rechtlichen Folgen einer Weigerung der Verpflichtung zur Wohnsitznahme nicht nachkommt oder entgegen § 56 Abs. 4 bestimmte Kommunikationsmittel nutzt oder bestimmte Kontaktverbote nicht beachtet,
7.
wiederholt einer räumlichen Beschränkung nach § 61 Abs. 1 oder Absatz 1c zuwiderhandelt oder
8.
im Bundesgebiet einer überwiegend aus Ausländern bestehenden Vereinigung oder Gruppe angehört, deren Bestehen, Zielsetzung oder Tätigkeit vor den Behörden geheim gehalten wird, um ihr Verbot abzuwenden.

(1a) Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich eine in § 404 Abs. 2 Nr. 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder in § 98 Abs. 3 Nr. 1 bezeichnete Handlung begeht, für den Aufenthalt im Bundesgebiet nach § 4 Abs. 1 Satz 1 eines Aufenthaltstitels bedarf und als Aufenthaltstitel nur ein Schengen-Visum nach § 6 Abs. 1 Nummer 1 besitzt.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen § 11 Absatz 1 oder in Zuwiderhandlung einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1
a)
in das Bundesgebiet einreist oder
b)
sich darin aufhält,
1a.
einer vollstreckbaren gerichtlichen Anordnung nach § 56a Absatz 1 zuwiderhandelt und dadurch die kontinuierliche Feststellung seines Aufenthaltsortes durch eine in § 56a Absatz 3 genannte zuständige Stelle verhindert oder
2.
unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen einen Aufenthaltstitel oder eine Duldung zu beschaffen oder das Erlöschen oder die nachträgliche Beschränkung des Aufenthaltstitels oder der Duldung abzuwenden oder eine so beschaffte Urkunde wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und der Absätze 1a und 2 Nr. 1 Buchstabe a ist der Versuch strafbar.

(4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 2 Nr. 2 bezieht, können eingezogen werden.

(5) Artikel 31 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge bleibt unberührt.

(6) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 steht einem Handeln ohne erforderlichen Aufenthaltstitel ein Handeln auf Grund eines durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkten oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichenen Aufenthaltstitels gleich.

(7) In Fällen des Absatzes 2 Nummer 1a wird die Tat nur auf Antrag einer dort genannten zuständigen Stelle verfolgt.

(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer

1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat,
3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,
4.
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder
5.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.

(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn

1.
der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält,
3.
der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt,
4.
der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält,
5.
die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder
6.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.

(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.

(1) Auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis finden dieselben Vorschriften Anwendung wie auf die Erteilung.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis kann in der Regel nicht verlängert werden, wenn die zuständige Behörde dies bei einem seiner Zweckbestimmung nach nur vorübergehenden Aufenthalt bei der Erteilung oder der zuletzt erfolgten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen hat.

(3) Vor der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist festzustellen, ob der Ausländer einer etwaigen Pflicht zur ordnungsgemäßen Teilnahme am Integrationskurs nachgekommen ist. Verletzt ein Ausländer seine Verpflichtung nach § 44a Abs. 1 Satz 1 zur ordnungsgemäßen Teilnahme an einem Integrationskurs, ist dies bei der Entscheidung über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu berücksichtigen. Besteht kein Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, soll bei wiederholter und gröblicher Verletzung der Pflichten nach Satz 1 die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt werden. Besteht ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nur nach diesem Gesetz, kann die Verlängerung abgelehnt werden, es sei denn, der Ausländer erbringt den Nachweis, dass seine Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben anderweitig erfolgt ist. Bei der Entscheidung sind die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts, schutzwürdige Bindung des Ausländers an das Bundesgebiet und die Folgen einer Aufenthaltsbeendigung für seine rechtmäßig im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen zu berücksichtigen. War oder ist ein Ausländer zur Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 44a Absatz 1 Satz 1 verpflichtet, soll die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis jeweils auf höchstens ein Jahr befristet werden, solange er den Integrationskurs noch nicht erfolgreich abgeschlossen oder noch nicht den Nachweis erbracht hat, dass seine Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben anderweitig erfolgt ist.

(4) Absatz 3 ist nicht anzuwenden auf die Verlängerung einer nach § 25 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 erteilten Aufenthaltserlaubnis.

(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II S. 509) (Assoziationsabkommen EWG/Türkei) ein Aufenthaltsrecht besteht. Die Aufenthaltstitel werden erteilt als

1.
Visum im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3,
2.
Aufenthaltserlaubnis (§ 7),
2a.
Blaue Karte EU (§ 18b Absatz 2),
2b.
ICT-Karte (§ 19),
2c.
Mobiler-ICT-Karte (§ 19b),
3.
Niederlassungserlaubnis (§ 9) oder
4.
Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU (§ 9a).
Die für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Rechtsvorschriften werden auch auf die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte angewandt, sofern durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, ist verpflichtet, das Bestehen des Aufenthaltsrechts durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen, sofern er weder eine Niederlassungserlaubnis noch eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt. Die Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag ausgestellt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II S. 509) (Assoziationsabkommen EWG/Türkei) ein Aufenthaltsrecht besteht. Die Aufenthaltstitel werden erteilt als

1.
Visum im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3,
2.
Aufenthaltserlaubnis (§ 7),
2a.
Blaue Karte EU (§ 18b Absatz 2),
2b.
ICT-Karte (§ 19),
2c.
Mobiler-ICT-Karte (§ 19b),
3.
Niederlassungserlaubnis (§ 9) oder
4.
Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU (§ 9a).
Die für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Rechtsvorschriften werden auch auf die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte angewandt, sofern durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, ist verpflichtet, das Bestehen des Aufenthaltsrechts durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen, sofern er weder eine Niederlassungserlaubnis noch eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt. Die Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag ausgestellt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.