Verwaltungsgericht München Urteil, 18. Feb. 2016 - M 12 K 15.1799

published on 18/02/2016 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 18. Feb. 2016 - M 12 K 15.1799
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der am ... geborene Kläger steht als Beamter der ... im Dienste der Beklagten.

Am 3. März 2013 zeigte der Kläger bei der Beklagten einen Dienstunfall an, den er während des Dienstsports am 1. März 2013 erlittenen hatte. Laut der Dienstunfallanzeige vom 21. März 2013 sei er während eines Fußballspiels beim Laufen mit dem rechten Fuß etwas schräg aufgekommen und habe sich dabei das Knie verdreht.

Aufgrund anhaltender Schmerzen ließ sich der Kläger am 15. März 2013 und am 20. März 2013 bei Herrn Dr. med. ... M., Facharzt für Orthopädie, ärztlich untersuchen. Dieser führte in einer Stellungnahme an die Beklagte vom 16. April 2013 aus, dass sich der Kläger am 1. März 2013 eine Distorsion des rechten Kniegelenkes mit Zerrung der Patellasehne und der Quadrizepssehne sowie eine Dehnung des Innenbandes zugezogen habe. Eine knöcherne Verletzung und ein Riss der Bänder oder der Menisci seien bei der Magnetresonanztomographie (MRT) des rechten Kniegelenks vom 15. März 2013 nicht nachweisbar gewesen. Die Beendigung der Behandlung sei voraussichtlich in ca. sechs Wochen zu erwarten. Neben Krankengymnastik sei eine Medikation mit Dona 250 zur Verbesserung der Knorpelernährung und Schonung angeordnet worden. Folgen eines früheren Unfalles oder ein bereits vorhandenes Leiden oder Gebrechen seien durch den Unfall nicht verschlimmert worden. Der Befund der MRT des rechten Kniegelenks vom 15. März 2013 stellte sich dem Attest zufolge wie folgt dar: „Am ehesten präexistente Retropatellararthrose (Chondropathie Grad 3) mit Zeichen der Aktivierung. Posttraumatische Knorpeli Konstusion sind eher unwahrscheinlich. Chondropathie Grad 1 bis 2 mit medialen femorotibialen Kompartiment. Meniskopathie Grad 1 bis 2 des Innenmeniskus, kein Meniskusriss. Mögliche diskrete Distorsion des Innenbandes. Die distale Quadrizepssehne unauffällig. Erguss vor allem im Recessus suprapatellaris. Keine freien Gelenkskörper. Keine Baker-Zyste“.

Die Beklagte erkannte daraufhin mit Verfügung vom 19. April 2013 den Unfall vom 1. März 2013 als Dienstunfall im Sinne des Art. 46 BayBeamtVG an. Die Verfügung wurde dem Kläger mit Bescheid vom 10. Juni 2013 bekannt gegeben. Zugleich wurde dem Kläger ein Betrag in Höhe von insgesamt 1.191,63 Euro erstattet (Rezepte vom 15. 3. 2013 und vom 20.3.2013, Rechnungen vom 18. 3. 2013, 26. 3. 2013 und 11. 4. 2013 sowie Fahrtkosten). Ein bestimmter Körperschaden wurde als Dienstunfallfolge nicht festgestellt.

In der Folge reichte der Kläger weitere Arztrechnungen und Atteste ein, die von der Beklagten an die Bayerische Versorgungskammer mit der Bitte um Kostenerstattung weitergeleitet wurden. Aus zwei Arztrechnungen von Herrn Dr. med. ... M. vom 26. März und 11. April 2013 ergeben sich die Diagnosen: „Meniskopathie rechts, Verdacht auf Innenmeniskusläsion rechts, Retropatellararthrose, Zerrung Innenband recht, Ausschluss freier Gelenkkörper Knie rechts, Ausschluss Teilrupur Quadrizepssehne rechts“. Einer Rechnung des ... vom 17. Juni 2013 lässt sich die Diagnose „Haltungsschwäche, gesichert Retropatellarer Knorpelschaden rechts“ entnehmen.

Unter Beifügung einer entsprechenden ärztlichen Bescheinigung und einer Preisliste der Klinik ... in ... teilte der Kläger am ... Juli 2013 mit, dass ein operativer Eingriff am rechten Kniegelenk notwendig sei. Der ebenfalls beiliegenden Honorarvereinbarung mit dem ... vom 8. Juli 2013 lässt sich die Diagnose „osteochondraler Defekt in der Trochlea rechtes Kniegelenk“ entnehmen. Aus einer Rechnung von Dr. med. ... M. vom 25. Juli 2013 ergeben sich ferner folgende Diagnosen: „Retropatellararthrose, Patellaspitzensyndrom rechts und Plicasyndrom des Kniegelenks rechts“.

Von 7. bis 10. August 2013 befand sich der Kläger in stationärer Behandlung in der Klinik ... in ..., wo er sich einer Kniearthroskopie mit Synovektomie unterzog. Gemäß der Klinikrechnung vom 20. August 2013 wurden diagnostiziert: Meniskusschädigung durch alten Riss oder alte Verletzung: Sonstiger und nicht näher bezeichneter Teil des Innenmeniskus (M23.23), sonstige Knorpelkrankheiten: Chondromalazie: Unterschenkel [Fibula, Tibia, Kniegelenk] (M94.26), sonstige Synovitis und Tenosynovitis: Unterschenkel [Fibula, Tibia, Kniegelenk] (M65.86).

Am ... August 2013 zeigten die Bevollmächtigten die Vertretung des Klägers an und beantragten für ihn sowohl die Gewährung von Unfallfürsorge gemäß §§ 30-46a BeamtVG als auch die Gewährung eines Unfallausgleichs.

Hierzu legte der Kläger weitere Arztrechnungen und Atteste vor. Dem ärztlichen Attest von Dr. med. ... M. vom 9. Oktober 2014 zufolge sei es bei dem Unfall am 1. März 2013 zu einem massiven Knorpelschaden mit Aufplatzen des Knorpels im patellofemoralen Gelenkanteil gekommen. Zwei Kniearthroskopien mit Knorpeltherapie in Microfracture-Technik seien erforderlich gewesen. Trotz intensiver Krankengymnastik zur Verbesserung der Kniefunktion, muskulärer Stabilisierung und Gymnastik in Eigenregie sei keine Besserung der Beschwerden eingetreten. Injektionen mit Hyaluronsäure hätten keine Besserung gebracht. Hinzugetreten seien erheblich Rückenschmerzen mit pseudoradikulärer Ausstrahlung zur rechten Leiste. Aus einem weiteren Attest von Dr. med. ... M. vom 6. November 2013 geht hervor, dass die Belastbarkeit weiterhin erheblich reduziert sei. Längere Gehstrecken seien ohne Unterarmgehstützen nicht möglich. Weder die Benutzung des eigenen Pkw noch öffentlicher Verkehrsmittel sei dem Kläger möglich.

Ferner teilte der Kläger mit Schreiben vom ... Februar 2014 mit, dass es ärztlicherseits für absolut notwendig gehalten werde, aufgrund des Dienstunfalls vom 1. März 2013, der damit verbundenen Unfallfolgen sowie der langen Arbeitsunfähigkeit, bei einem Psychologen vorstellig zu werden, um das Geschehene verarbeiten zu können. Es werde um Kostenzusage gebeten.

Die Beklagte hatte sich aufgrund dessen bereits mit Schreiben vom 18. November 2013 an das Gesundheitsamt des Landratsamts ... gewandt und um die Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens gebeten, welches unter anderem zur Dienstfähigkeit des Klägers sowie zur Kausalität zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Gesundheitsschaden und zur dienstunfallbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) Stellung nehmen sollte. Die zuständige Amtsärztin beim Gesundheitsamt ..., Frau Dr. med. ... K., gab daraufhin am 27. Februar 2014 im Klinikum ... ein orthopädisches Gutachten bei Direktor Prof. Dr. ... H. sowie in der Folge auch ein psychiatrisches Gutachten bei Chefarzt Prof. Dr. P. in Auftrag.

Mit Schreiben vom ... Februar 2014 übersandte der Kläger zwei weitere Atteste von Herrn Dr. med. ... M. Laut dem ärztlichen Attest vom 14. Februar 2014 sei beim Kläger eine Erkrankung der Lendenwirbelsäule festgestellt worden. Es bestehe eine schmerzhafte Einschränkung der LWS-Funktion. Diese sei bedingt durch eine Fehlbelastung in Folge einer Entlastung bzw. unphysiologischen Belastung des rechten Kniegelenks bei ausgeprägtem retropatellarem Knorpelschaden. Weitere Krankengymnastik der LWS sei somit infolge des Unfallereignisses erforderlich. Vor dem Unfallereignis sei der Kläger von Seiten der LWS beschwerdefrei gewesen. Aus einem weiteren Attest vom selben Tag geht hervor, dass beim Kläger eine Erkrankung des Kniegelenks orthopädischerseits festgestellt worden sei. Es bestehe noch eine deutliche Einschränkung der Belastbarkeit bezüglich aktiver Streckung gegen Widerstand. Somit sei Autofahren nicht erlaubt. Ein undatiertes Schreiben von Dr. med. ... M. enthält zudem die Diagnose: „erhebliche psychische Belastungssituation nach unfallbedingtem Knorpelschaden der Patella rechts und langer Arbeitsunfähigkeit“.

Des Weiteren reichte der Kläger mit Schreiben vom 24. März 2014 ein ärztliches Attest von Frau Dr. W., Fachärztin für Neurologie vom 17. März 2014, ein, aus dem sich folgende Diagnosen ergeben: V.a. Anpassungsstörung (F43.2); Schmerzen in den Extremitäten: Unterschenkel (Fibula, Tibia, Kniegelenk) rechts (M79.66RG). Infolge seines Sportunfalls könne der Kläger die zwei wichtigsten Bereiche in seinem Leben, mit denen er sich stark identifiziert habe, nämlich seinen Beruf als ... und sein Hobby als Fußballspieler, nicht mehr ausüben. Auch dürfe er nicht mehr Autofahren, weil er die Bremse nicht mehr bedienen könne. Durch die Dienstunfähigkeit sei es auch zu finanziellen Schwierigkeiten und Problemen in der Paarbeziehung gekommen. Der Kläger leide unter Depressionen und schwerer Selbstwertproblematik und sei in psychotherapeutischer Behandlung.

Unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung von Prof. Dr. med. ... A. vom 8. Mai 2014, einer Preisliste der Klinik ... in ... sowie einer Honorarvereinbarung mit dem ... über eine Arthroskopie mit knorpelinduzierendem Eingriff und MACT teilte der Kläger mit Schreiben vom 9. Mai 2014 des Weiteren mit, dass erneut operative Kniegelenkseingriffe aufgrund seines Dienstunfalls vorgenommen werden müssten. Aus einem ebenfalls vorgelegten Untersuchungsbefund von Prof. Dr. med. ... A. vom 8. Mai 2014 geht hervor, dass dem Kläger eine stationäre Arthroskopie rechtes Kniegelenk mit Entnahme der Zylinder für die Matrix gestützte Chondrozytentransplantation (MACT) empfohlen worden sei. Nach drei Wochen werde das Transplantat in einer offenen Operation eingesetzt. Diagnostiziert wurden: 3-4 gradiger Knorpelschaden, Gleitlager nach Mikrofrakturierung (08/2013) Kniegelenk rechts, Zustand nach Arthroskopie mit Mikrofrakturierung Trochlea femoris rechtes Kniegelenk am 8. August 2013 und Arthroskopie mit Hämatomausspülung rechtes Kniegelenk am 9. August 2013.

Am 20. Mai 2014 fand die vom Gesundheitsamt ... in Auftrag gegebene orthopädische Untersuchung des Klägers im Klinikum ... bei Herrn Dr. med. ... A., Facharzt für Unfallchirurgie und Orthopädie, und Herrn Prof. Dr. med. ... H., Direktor der Orthopädischen Klinik, statt. In ihrem fachorthopädischen Gutachten vom 28. August 2014 kamen die Gutachter zu dem Ergebnis, dass als dienstunfallbedingt allein eine Distorsion (Stauchung mit Verdrehung) des rechten Kniegelenkes anerkannt werden könne. Unabhängig vom Unfallereignis vom 1. März 2013 seien beim Kläger auf orthopädischem Fachgebiet folgende Körperschäden festzustellen: (1) drittgradiger Knorpelschaden im Gleitlager der Kniescheibe am Oberschenkelknochen, (2) Retropatellararthrose (Chondropathie Grad III) der Kniescheibenrückfläche, (3) Knorpelschaden Grad I-II im inneren Kniegelenkskompartiment, (4) Meniskusdegeneration Grad I-II des Innenmeniskus, (5) anatomische Normvariante mit Übergangsstörung der Lendenwirbelsäule (6-gliedrige Lendenwirbelsäule) ohne wesentliche Funktionseinschränkung und ohne neurologische Defizite. Der Kläger habe am 1. März 2013 am Dienstsport teilgenommen und Fußball gespielt. Er sei hochgesprungen und anschließend auf dem rechten Bein gelandet, dabei habe er sich das rechte Kniegelenk verdreht. Schmerzbedingt habe er nicht weiterspielen können. Zunächst sei kein Arzt aufgesucht worden. Die erste ärztliche Vorstellung habe am 15. März 2013 bei Herrn Dr. med. M. stattgefunden. Hierbei seien ein Röntgenbild und eine MRT durchgeführt worden, die keinen wesentlichen, die Schmerzsymptomatik erklärenden Befund im Sinne einer Verletzung des rechten Kniegelenks aufweisen hätten können. Am 8. August 2013 sei in der Klinik ... eine Arthroskopie des rechten Kniegelenkes mit Knorpelglättung im Bereich der Trochlea femoris, Entfernung instabiler Knorpelteile und Mikrofrakturierung erfolgt. Auch in diesem Bericht seien keinerlei Verletzungsfolgen aufgeführt worden, die über die Diagnose einer Distorsion hinausgehen könnten, wobei eingeschränkt festgehalten werden müssen, dass nun, fünf Monate nach dem stattgehabten Ereignis, kleinere Verletzungen des Kniebinnenraums möglicherweise schon abgeklungen sein könnten oder sich inzwischen einem arthroskopischen Nachweis entzogen haben könnten. Dem widerspreche allerdings, dass der primäre kernspintomographische Befund negativ und unauffällig bzgl. etwaiger Verletzungsfolgen gewesen sei. Der Sportunfall vom 1. März 2013 sei in Art und Weise nicht geeignet gewesen, die beschriebene Knorpelverletzung in der Kniescheibengleitbahn des Oberschenkelknochens zu verursachen. Der Unfallmechanismus im Rahmen der Landung auf dem rechten Bein nach einem vertikalen Sprung zum Kopfball habe bei der Landung eine vertikale Krafteinleitung in das Kniegelenk bewirkt, mit einer geringen möglichen rotatorischen Komponente, da der Kläger angegeben habe, sich das Knie bei der Landung verdreht zu haben. Um den Knorpelschaden in der Kniescheibengleitbahn des Oberschenkelknochens zu verursachen, wäre jedoch eine horizontale Kraftentfaltung notwendig gewesen, wie zum Beispiel ein direkter Sturz auf das Knie und die Kniescheibe. Dies sei vom Kläger explizit ausgeschlossen worden. Nur eine horizontale Krafteinwirkung auf die Kniescheibe sei durch den direkten Anprall der Kniescheibe an den Oberschenkelknochen in der Lage, einen Knorpelschaden in der Kniescheibengleitbahn, wie er beim Kläger vorliege, zu verursachen. Während des Landevorgangs auf dem rechten Bein nach einem nahezu vertikalen Sprung zum Kopfball werde der Bandapparat der Kniescheibe allenfalls leicht angespannt; dies reiche nicht aus, um einen derartigen Schaden zu verursachen. Zusätzlich habe die MRT des rechten Kniegelenks vom 15. März 2013 eine präexistente Retropatellararthrose (Chondropathie Grad III) gezeigt. Posttraumatische Knorpelkontusionen seien von den radiologischen Kollegen als sehr unwahrscheinlich eingestuft worden. Weiter hätten sich ein degenerativer Knorpelschaden Grad I bis II im inneren Kompartiment des rechten Kniegelenkes und eine Meniskusdegeneration Grad I bis II des Innenmeniskus gezeigt. Somit sei es als unwahrscheinlich anzusehen, dass der Knorpelschaden im Gleitlager der Kniescheibe am rechten Oberschenkelknochen durch das Unfallereignis entstanden sei. Dieser habe mit größter Wahrscheinlichkeit vorher schon vorgelegen (präexistente Retropatellararthrose). Durch das Unfallereignis sei lediglich eine Distorsion des rechten Kniegelenks verursacht worden. Dazu würden sowohl die Beschreibungen des Klägers zum Unfallhergang als auch der Befund im MRT passen. Eine derartige Distorsion heile im Allgemeinen unter konservativer Therapie sicher nach acht Wochen folgenlos aus. Sichere Unfallfolgen lägen daher aktuell nicht mehr vor. Ursache für die aktuellen Beschwerden seien dienstunfallunabhängige Vorschäden am rechten Kniegelenk. Die Beschwerden über der Lendenwirbelsäule könnten durch die radiologischen Befunde nicht vollständig geklärt werden. Prinzipiell sei damit zu rechnen, dass der Kläger wieder voll in seiner Tätigkeit als ...beamter inklusive der Tätigkeit im ... einsatzfähig sein wird. Die dienstunfallabhängige Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) bzw. der Grad der Schädigung sei derzeit mit 0% einzuschätzen, da die Distorsion des Kniegelenks nach acht Wochen folgenlos ausgeheilt gewesen sei. Nach dem Unfall habe sich eine abgestufte MdE ergeben: Diese betrage vom 1. März 2013 bis 31. März 2013 50%, vom 1. April 2013 bis 15. April 2013 20%, vom 16. April 2013 bis 30. April 2013 10% und ab 1. Mai 2013 0%.

Am 13. Juni 2014 und am 27. Juni 2014 wurde der Kläger des Weiteren von Herrn Dipl. Psych. Dr. ... S., Bereichsleitender Psychologe, und von Frau ... S., Psychologische Psychotherapeutin, wegen seiner psychischen Beschwerden im Klinikum ... untersucht. Dem testpsychologischen Testgutachten vom 30. Juni 2014 zufolge sei beim Kläger aktuell eine komplette Dienstunfähigkeit sowohl für den Innen- wie auch den Außendienst gegeben. Bei ihm liege eine Anpassungsstörung mit schwerer depressiver Reaktion bzw. differentialdiagnostisch eine schwere Depression vor. Sein bisheriges Lebenskonzept sei durch die Knieproblematik, welche seit dem Dienstunfall bestehe, nicht mehr aufrechtzuerhalten gewesen und habe letztlich zu psychischen Problemen geführt. Psychische Auffälligkeiten im Vorfeld des Dienstunfalls hätten durch die Gutachterin nicht exploriert werden können. Aufgrund der Anpassungsstörung mit depressiver Symptomatik sei aktuell von einem Grad der Schädigung (GdS) von 30-40% auszugehen. Es sei notwendig zunächst den Heilungsprozess des rechten Knies abzuwarten. Inwieweit anschließend immer noch psychische krankheitsrelevante Aspekte vorlägen, müsse dann erneut geklärt werden.

Nach Eingang der eingeholten Gutachten beim Gesundheitsamt ... teilte die Amtsärztin Frau Dr. med. ... K. in ihrer Stellungnahme an die Beklagte vom 29. Oktober 2014 mit, dass sie die Frage nach den dienstunfallbedingten Diagnosen ihrerseits nicht abschließend beantwortet könne. Es sei unsicher, ob dem Gutachter der exakte Unfallmechanismus mit den auf das Knie einwirkenden Kräften bewusst gewesen sei bzw. ob er dies genau genug erfragt habe. Er schreibe in seinem Gutachten von einem Hochspringen des Klägers und einem vertikalen Sprung zum Kopfball. Dies entspräche jedoch nicht der vom Kläger am 13. Oktober 2014 an das Gesundheitsamt übersandten Schilderung des Klägers zum Unfallhergang. Der Unfallmechanismus scheine komplexer gewesen zu sein. Dem Gutachten stünden die schriftlichen Stellungnahmen der behandelnden Orthopäden bzw. Operateure (Dr. E., Prof. Dr. A. sowie Dr. M.) gegenüber. Herr Dr. E. beschreibe in seinem Attest vom 12. November 2013 in zwei Sätzen, dass für die bestehenden Hauptdefekte im rechten Kniegelenk „das Dezelerationstrauma (Landung) vom 1. März 2013 als höchstwahrscheinlich anzunehmen sei“. In dem Operationsbericht vom 8. August 2013 bzw. dem dazugehörigen Entlassbericht finde sich zum Unfallzusammenhang keine Aussage. Als Operateur habe Herr Dr. E. das Knie von innen gesehen, was durchaus auch zu gewichten und zu berücksichtigen sei. Sie habe Herrn Dr. E. deshalb am 10. Oktober 2014 gebeten, ob dieser - nach Schilderung der Argumente von Prof. Dr. ... H. - mit einer entsprechenden, ausführlicheren Stellungnahme/Argumentation seine Sichtweise nochmals darlegen könne. Herr Dr. E. habe auf Prof. Dr. A. verwiesen, bei welchem der Kläger seit Mai 2014 in Behandlung sei. Ferner habe Herr Dr. E. erklärt, dass er nicht gutachterlich tätig sei, was es ihm schwierig mache, eine umfangreichere Stellungnahme abzugeben. Eine daraufhin erfolgte Anfrage bei Herrn Prof. Dr. A. am 17. Oktober 2014 habe ergeben, dass auch dieser keine Gutachten erstelle, eine ausführlichere Stellungnahme aber nur im Rahmen eines Gutachtens möglich sei.

Die Bevollmächtigten des Klägers erklärten mit Schreiben vom ... Oktober 2014 gegenüber dem Gesundheitsamt ..., dass das Gutachten unbrauchbar und nicht verwertbar sei. Das Gutachten gehe unrichtigerweise davon aus, dass dienstunfallbedingt lediglich eine Distorsion des rechten Kniegelenks sei und es unwahrscheinlich sei, dass der Knorpelschaden durch das Unfallereignis entstanden sei. Gegenbeweislich würden die ärztlichen Atteste von Herrn Dr. med. M. vom 25. September 2014, vom 9. Oktober 2014 und vom 13. Oktober 2014, der Therapiebericht von „...“ vom 19. September 2014 sowie die ärztlichen Atteste des ... vom 12. November 2013, vom 30. Juni 2014 und vom 8. Oktober 2014 vorgelegt. Die im Gutachten von Prof. Dr. med. H. als unfallunabhängig angesehenen Verletzungen seien zweifelfrei durch den Dienstunfall entstanden und beruhten nicht auf dienstunfallunabhängigen Vorschäden. Die genannten Verletzungsfolgen seien daher als Folgen des Dienstunfalls zwingend anzuerkennen, was vorsorglich nochmals ausdrücklich beantragt werde. Der Unfallhergang sei unzutreffend wiedergegeben worden. Der Ball, der von einem anderen Mitspieler hinten links geschlagen worden sei, sei etwa ein bis zwei Meter links vom Kläger, etwa auf gleicher Höhe, auf dem Boden aufgesprungen und von dort ca. drei bis vier Meter in die Höhe gesprungen. Der Kläger habe den Ball mit einem Scherenschlag aufs Tor schießen wollen. Er sei deshalb kurz nach dem Aufspringen des Balles ebenfalls nach oben abgesprungen, um dann den Ball mit dem rechten Fuß in Richtung Tor wegzuschieben. Da der Ball jedoch etwas anders auf ihn zugekommen sei, als er es eingeschätzt habe, habe er den Ball zwar getroffen, jedoch nicht richtig. Noch in der Luft habe der Kläger die Eigenbewegung verändert und sei mit dem rechten Bein aufgekommen, wobei sich das Knie sofort nach links verdreht habe und der Kläger in sich zusammengesackt sei. Beim Aufkommen habe der Kläger einen vom Knie ausgehenden, bis in die Leiste reichenden, ziehenden Schmerz verspürt und ein Knirschen im Knie wahrgenommen. Für eine ordnungsgemäße Begutachtung sei es selbstverständlich, dass der Sachverständige vom richtigen Sachverhalt ausgehe, was vorliegend zweifelsfrei nicht der Fall gewesen sei. Darüber hinaus seien diverse weitere Fehler des Gutachtens ersichtlich. Der Kläger habe sich in R. vorgestellt und nicht in S. Auch sei das Autofahren nicht nach fünf Minuten, sondern umgehend abgebrochen worden. Auf Seite 18 des Gutachtens werde unrichtig angegeben, dass bei Bewegung des rechten Kniegelenks keine eindeutigen retropatellaren Krepitationen palpiert werden könnten. Tatsache sei, dass beim Bewegen des Knies auch im Rahmen der Untersuchung bei dem Gutachter ein Knirschen und Knacken vorhanden gewesen sei. Vom behandelnden Arzt Herrn Dr. M. sei bisher und auch derzeit eine solche retropatellare Krepitation immer wieder festgestellt worden. Auch sei nicht verständlich, dass im Gutachten das Schreiben des Herrn Dr. E. vom 12. November 2013 keinerlei Berücksichtigung finde. Weiter sei vom Sachverständigen nicht berücksichtigt worden, dass aufgrund des unfallbedingt bestehenden unnormalen Gangbildes des Klägers auch die derzeit vorhandenen Rückenschmerzen verursacht worden seien.

Der beiliegenden ärztlichen Stellungnahme von Dr. med. ... M. vom 13. Oktober 2014 lässt sich entnehmen, dass in dem MRT aus dem Jahr 2013 nur der Verdacht auf präexistente Arthrose geäußert worden sei. Bei der Arthroskopie sei jedoch ein Zusammenhang mit dem Unfall hergestellt worden. Somit sei aus Sicht des behandelnden Arztes die Unfallfolge die höchstwahrscheinliche Ursache der anhaltenden Probleme des Klägers. Bis zum Zeitpunkt des Unfalls sei der Kläger völlig beschwerdefrei gewesen.

Aus der ärztlichen Bescheinigung von Dr. med. E. vom 12. November 2013 geht hervor, dass sich bei der Arthroskopie am 8. August 2013 ein isolierter Trochleaschaden mit einem Gegenschlag im Bereich der Kniescheibe gezeigt habe. Die sonstigen Knorpelveränderungen im Bereich des Kniegelenks seien altersentsprechend gewesen, so dass kraterförmigen circumscripten Defekt das Dezelerationstrauma (Landung) als höchstwahrscheinlich anzunehmen sei. In einer ärztlichen Stellungnahme vom 8. Oktober 2014 erklärt Prof. Dr. med. ... A., dass er die Auffassung von Dr. E. vom 12. November 2013, wonach es sich um einen traumatischen Knorpelschaden handle, teile.

Mit Schreiben vom ... Dezember 2014 wies der Kläger unter anderem darauf hin, dass es laut dem neuen MRT vom 10. Dezember 2014 weiterhin zu einer Verschlechterung und Vergrößerung des defekten Knorpels gekommen sei. Ebenso seien freie Gelenkkörper und eine ausgeprägte retropatellare Krepitation festgestellt worden. Der ihn behandelnde Arzt habe es als höchstwahrscheinlich angesehen, dass es zu diesem Trauma im Knie aufgrund des Unfallmechanismus und dessen Hergang gekommen sei. Mit so einem Knorpelschaden wäre kein Dienstsport, keine Einsätze oder gar am 5. März 2013, d. h. wenige Tage vor dem Dienstunfall, keine Belastungsübung möglich gewesen. Ebenso habe der Operateur einen Gegeneinschlag im Knie wahrgenommen und dies auch protokolliert. Dies sei nach Aussage des Arztes ausschlaggebend. Der Gutachter habe das MRT falsch interpretiert, gehe von einem völlig falschen Unfallhergang aus und habe keine Krepitation im Knie ertasten können.

Auf Bitten der Beklagten wurden Herr Dr. med. ... A. und Herr Prof. Dr. ... H. am 2. Dezember 2014 vom Gesundheitsamts ... zur Erstellung eines Ergänzungsgutachtens ggf. mit Nachuntersuchung des Klägers aufgefordert. In ihrem Gutachtennachtrag vom 21. Januar 2015 führten die Gutachter im Wesentlichen aus, dass der Kläger bei seiner Untersuchung wiederholt nach dem Unfallmechanismus befragt worden und eine detaillierte Schilderung zum exakten Ablauf des Unfallmechanismus eingeholt worden sei. Hierbei habe der Kläger explizit angegeben, zu einem Kopfball gesprungen und im Folgenden auf dem rechten Bein gelandet zu sein, wobei er sich das rechte Kniegelenk sowohl gestaucht als auch verdreht habe. Auch wenn man nun den aktuell beschriebenen Unfallmechanismus zugrunde lege, sei der Kläger zum Schuss abgesprungen und habe den Ball zwar noch getroffen, sei aber auf dem rechten Bein (Fuß) gelandet, wobei er sich das Knie verstaucht und verdreht habe. Unter Berücksichtigung des im Anwaltsschreiben vom 21. Oktober 2014 geschilderten Unfallmechanismus ergäben sich deswegen keine relevanten Änderungen bezüglich der ärztlichen Einschätzung. Es habe auch hier kein direkter Sturz auf das Kniegelenk stattgefunden, welcher nach Einschätzung der Gutachter zur Verursachung des vorliegenden Schadens hinter der Kniescheibe erforderlich gewesen wäre. Es werde unverändert ein Trauma mit vertikaler Krafteinleitung auf das Kniegelenk beschrieben und kein horizontales Trauma, welches direkt durch einen Sturz auf die Kniescheibe verursacht würde. Ein derartiges Trauma würde durch Fortleiten der Kraft/Energie über die Kniescheibe auf den dahinter befindlichen Oberschenkelknochen zu dem beim Kläger vorliegenden Schaden hinter der Kniescheibe führen. Zwar finde auch bei vertikaler Krafteinleitung in das Knie eine gewisse Spannung des Bandapparates (Quadrizepssehne - Kniescheibe - Ligamentum patellae) statt und die Kniescheibe werde konsekutiv auf den Oberschenkelknochen angenähert. Allerdings werde hierdurch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der beschriebene Schaden hinter der Kniescheibe nicht verursacht. Ein Meniskusriss (akutes Unfallereignis) sei im MRT des rechten Kniegelenks vom 15. März 2013 nicht beschrieben worden. Freie Gelenkkörper und eine Bakerzyste hätten nicht nachgewiesen werden können. Bei einem relevanten Trauma, was notwendig wäre, um einen dritt- bis viertgradigen Knorpelschaden hinter der Kniescheibe zu verursachen, sei davon auszugehen, dass ein sog. Knochenödem (Wassereinlagerung im Knochen) als Reaktion des Knochens auf ein von außen einwirkendes Unfallereignis nachgewiesen werden müsste. Das erste MRT des rechten Kniegelenkes sei 14 Tage nach dem Unfallereignis angefertigt worden, so dass ein bestehendes, derartiges Knochenödem noch hätte nachgewiesen werden müssen. Ebenfalls sei eine Degeneration des Innenmeniskus (Grad I bis II) beschrieben worden. Diese degenerativen Veränderungen widersprächen einem Unfallereignis, welches am ehesten zu einem Meniskusriss geführt haben müsste. Die degenerativen Veränderungen des Innenmeniskus entstünden im Allgemeinen durch repetitive Mikrotraumata im Rahmen sportlicher Aktivitäten. Da der Kläger nach eigenen Angaben regelmäßig Fußball gespielt habe, sei davon auszugehen, dass er sich hierbei wiederholt Belastungen ausgesetzt habe und Mikrotraumata auf das Kniegelenk eingewirkt hätten. Dadurch würden die beschriebenen degenerativen Veränderungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erklärt. Weiter könne dadurch auch der degenerative Schaden hinter der Kniescheibe (sowohl Kniescheibenrückfläche als auch femorales Gleitlager) eher erklärt werden.

Die Amtsärztin Frau Dr. med. ... K. schloss sich daraufhin in ihrem amtsärztlichen Gutachten vom 3. März 2015 der Einschätzung von Herrn Prof. Dr. ... H. an. Der orthopädische Gutachter sehe lediglich eine geringfügige Verletzung des rechen Kniegelenkes als dienstunfallbedingt an. Somit seien auch die Beschwerden aus dem psychiatrischen Formenkreis nicht als dienstunfallbedingt zu werten.

Die Bevollmächtigten des Klägers machten mit Schreiben vom ... März 2015 geltend, dass sowohl das Gutachten als auch die Beantwortung der Fragen durch das Gesundheitsamt ... erheblich fehlerhaft und nicht verwertbar seien. Die eindeutigen Feststellungen des Operateurs würden nicht berücksichtigt werden. Herr Dr. med. A. verweise als Operateur zutreffend darauf, dass der Knorpelschaden am ehesten als Folge eines Dezelerationstraumas anzusehen sei, da dazu passend geringfügige Knorpelschäden als Folge eines Anpralls retropatellar zu erkennen seien. Dieser Gesichtspunkt sei ausweislich der Feststellungen des Herrn Prof. Dr. med. A. in dem Gutachten des Klinikums ... nicht beleuchtet worden, da der Gutachter von einem falschen Unfallmechanismus ausgegangen sei. Ebenfalls sei nicht berücksichtigt worden, dass nicht jeder Anprall mit einem Knochenmarködem vergesellschaftet sei. Herr Prof. Dr. med. A. bestätige, dass er, wie auch Herr Dr. E. und Herr Dr. M., einen Unfallzusammenhang mit dem vorliegenden Knorpelschaden im Gleitlager sehe. Im Gegensatz zum Operateur habe der beauftragte Gutachter das Knie nicht von innen gesehen, so dass den Feststellungen des Operateurs eindeutig zu folgen sei. Zudem verfüge Herr Prof. Dr. A. über eine wesentlich größere Erfahrung bei Knieverletzungen als der Gutachter.

Zusammen mit dem Schreiben wurden die beiden ärztlichen Atteste von Herrn Dr. med. M. vom 27. Februar 2015 und von Herrn Prof. Dr. med. A. vom 9. März 2015 übersandt. Dem ärztlichen Attest von Dr. med. M. vom 27. Februar 2015 lässt sich entnehmen, dass bei der Knie-ASK am 8. August 2013 mit Revision am 9. August 2013 ein tiefer Knorpelaufbruch in der Gleitlagerrinne und an der Patella in direktem Zusammenhang mit einer Verletzung beim Dienstsport festgestellt worden sei. Aufgrund anhaltender Bewegungseinschränkung und Gelenkblockierungen sei eine erneute Revision am 13. Februar 2015 erforderlich gewesen. Eine weitere Folgeoperation sei bereits geplant. Aus einer ärztlichen Stellungnahme von Prof. Dr. med. A. vom 9. März 2015 geht hervor, dass er den Kläger am 13. Februar 2015 und am 6. März 2015 operiert habe und er ebenso wie Dr. E. den Knorpelschaden am ehesten als Folge eines Dezelerationstrauma (Landung) als höchstwahrscheinlich ansehe. Dazu passend seien geringfügige Knorpelschäden als Folge eines Anpralls retropatellar zu erkennen. Daher werde gebeten, das Gutachten des Klinikums ... nochmals neu zu beleuchten, da hier von einem falschen Unfallmechanismus ausgegangen worden sei. Ebenso sei nicht jeder Anprall mit einem Knochenmarködem vergesellschaftet. In der Zusammenschau sehe der Arzt ebenso wie von Dr. E. und Dr. M. dargestellt, einen Unfallzusammenhang mit dem vorliegenden Knorpelschaden im Gleitlager.

Das Gesundheitsamt ... teilte daraufhin mit Schreiben vom 19. März 2015 mit, dass sich aus den nach der Beantragung des Nachtragsgutachtens vorgelegten Attesten (Befundbericht von Herrn Dr. med. ... H. vom 8. 1. 2015, OP-Protokoll rechtes Kniegelenk vom 13.2.2015, Atteste von Herrn Prof. Dr. med. A. vom 9.3.2015, ärztliches Attest von Dr. med. M. vom 27.2.2015) keine nochmalige Notwendigkeit ergebe, diese dem Gutachter am Klinikum ... vorzulegen. Dem Gutachter seien die relevanten Tatsachen bekannt gewesen, insbesondere auch die divergente Sichtweise der behandelnden Orthopäden. Es sei auch nicht korrekt, dass der Gutachter von einem falschen Unfallmechanismus ausgegangen sei, da deshalb gerade das Nachtragsgutachten im Dezember 2014 in Auftrag gegeben worden sei.

Mit Bescheid vom 30. März 2015, den Bevollmächtigten des Klägers zugestellt am 7. April 2015, wurde der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers im Zeitraum vom 1. März 2013 bis 31. März 2013 mit 50%, im Zeitraum vom 1. April 2013 bis 15. April 2013 mit 20%, im Zeitraum vom 16. April 2013 bis 30. April 2013 mit 10% und im Zeitraum ab 1. Mai 2013 mit 0% festgesetzt (Ziffer 1 des Bescheides). Der Antrag auf Gewährung eines Unfallausgleichs wurde zurückgewiesen (Ziffer 2 des Bescheides).

Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, dass der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit in Übereinstimmung mit dem Gutachten des Gesundheitsamtes bzw. der orthopädischen Klinik festgestellt worden sei. Der Antrag auf Gewährung eines Unfallausgleichs nach Art. 52 BayBeamtVG sei abzulehnen. Es sei festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung eines Unfallausgleichs nicht vorlägen, da eine MdE von mindestens 25% nur für die Zeit vom 1. März 2015 bis 31. März 2013 vorgelegen habe.

Hiergegen hat der Kläger mit Telefax seiner Bevollmächtigten vom ... Mai 2015, bei Gericht am selben Tag eingegangen, Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben und beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 30. März 2015 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger antragsgemäß Unfallausgleich zu gewähren und die durch den Dienstunfall vom 1. März 2013 bedingte MdE unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts festzusetzen.

Zur Begründung führte der Bevollmächtige des Klägers im Wesentlichen wie folgt aus: Es sei unzutreffend, dass der Kläger dienstunfallbedingt lediglich eine Distorsion des rechten Kniegelenks erlitten habe und folgende Schäden als dienstunfallunabhängig angesehen werden müssten: Drittgradiger Knorpelschaden im Gleitlager der Kniescheibe am Oberschenkelknochen; Retropatellararthrose der Kniescheibenrückfläche; Knorpelschaden Grad I bis II im inneren Kniegelenkskompartiment; Meniskusdegeneration grad I bis II des Innenmeniskus; Anatomische Normvariante mit Übergangsstörung der Lendenwirbelsäule ohne wesentliche Funktionseinschränkung und ohne neurologische Defizite. Die Stellungnahmen von Herrn Prof. Dr. med. H. seien insoweit völlig unbrauchbar und zudem unrichtig. Der Gutachter sei von einem völlig unzutreffenden Unfallhergang ausgegangen. Die Einschätzung von Herrn Prof. Dr. H., wonach der Kläger lediglich eine Distorsion erlitten habe, werde durch die vom Kläger vorgelegten Atteste widerlegt. Insoweit müsse berücksichtigt werden, dass die behandelnden Ärzte Dr. med. E. und Prof. Dr. med. A. den Kläger zeitnah nach dem Unfall untersucht hätten und diese das Knie im Rahmen der durchgeführten Operationen von innen gesehen hätten. Unberücksichtigt gelassen werde des Weiteren, dass von Herrn Dr. med. E. ein Gegenschlag im Bereich der Patella diagnostiziert worden sei. Der Gutachter gehe von einem falschen Unfallmechanismus aus und verkenne, dass nicht jeder Anprall mit einem Knochenmarködem vergesellschaftet sei. Der Kläger sei zudem vor Erlass des Bescheides nicht angehört worden. Dem Kläger sei daher antragsgemäß Unfallausgleich zu gewähren. Er habe offensichtlich nach dem Dienstunfall anfangs versucht, seinen Dienst unter Schmerzen und mit geschwollenem Knie zu absolvieren. Am 3., 9., 13., 19. und 21. März 2013 habe er daher zunächst seinen 24-Stunden-Schichtdienst absolviert. Aufgrund einer Grippeerkrankung sei er von 27. März 2013 bis 5. April 2013 arbeitsunfähig gewesen. Im Anschluss hieran habe er nochmals Schichtdienst am 6., 8., 10., 16., 18., 20. und 28. April 2013 sowie am 28. Mai 2013 und am 3. Juni 2013 geleistet. An den Arbeitstagen habe eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50% bestanden. An diesen Tagen sei eine rezidivierende Schwellung im verletzten Knie vorhanden gewesen. Die Freischichten hätten dazu genutzt werden müssen, um das Knie zu schonen und eine Abschwellung zu erreichen. Ab dem 4. Juni 2013 bestehe zu 100% Arbeitsunfähigkeit. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Beruf des ... im Einsatzdienst betrage daher weiterhin 100%. Derzeit bestehe eine erhebliche Umfangminderung des Oberschenkels im Sinne einer Muskelatrophie. Entgegen der Festsetzung im Bescheid der Beklagten vom 30. April 2015 müsse daher der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 1. März 2013 bis 3. Juni 2013 mit 50% und ab 4. Juni 2013 mit 100% festgesetzt werden.

Mit der Klageschrift wurden weitere ärztliche Atteste vorgelegt. Aus einem ärztlichen Attest von Dr. med. M. vom 22. Mai 2015 geht hervor, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit bis zum heutigen Tage 100% betrage. Die Behandlung nach matrixgeschützter Chondronzytentransplantation sei noch nicht abgeschlossen. Eine Abschätzung des weiteren Heilverlaufs sei nicht möglich. Aus einem Attest von Dr. med. ... H. vom 8. Januar 2015 ergibt sich die Diagnose: „Zustand nach Mikrofrakturierung und Knorpelglättung der zentralen Trochlea, hier größerer chondraler Defekt bis Grad 3-4 ohne assoziiertes Knochenmarködem. Retropatellare Fissuren, Fibriliationen und chondraler Flap“. Des Weiteren wurden die Operationsprotokolle vom 9. August 2013 und vom 13. Februar 2015 vorgelegt.

Die Beklagte hat mit Schreiben vom 4. August 2015 beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Kläger habe keinen Anspruch auf die Gewährung eines Unfallausgleichs. Die Festsetzung des Grads der Minderung der Erwerbsfähigkeit gemäß Ziffer 1 des Bescheids vom 30. März 2015 sei rechtmäßig. Für die Gewährung eines Unfallausgleichs nach Art. 52 BayBeamtVG komme es auf die dienstunfallabhängige Minderung der Erwerbsminderung an. Die Festsetzung der dienstunfallabhängigen Minderung der Erwerbsfähigkeit sei auf Grundlage des amtsärztlichen Gutachtens vom 3. März 2015 erfolgt. Die Beklagte habe sich der Einschätzung des Gutachters vollumfänglich anschließen dürfen. Die Begutachtung sei durch einen neutralen Facharzt erfolgt. Diesem seien die abweichenden Stellungnahmen der behandelnden Ärzte bekannt, so dass davon ausgegangen werden müsse, dass diese wertend in die Begutachtung eingeflossen seien. Die zuständige Amtsärztin habe dieses Ergebnis geteilt. Die fachgutachterliche Stellungnahme und die Feststellung, dass auch ein geänderter Unfallmechanismus keine Änderungen bewirke, seien entsprechend begründet worden. Die Entscheidung der zuständigen Amtsärztin, sich der Bewertung des Fachgutachters anzuschließen, weise keine willkürlichen Gesichtspunkte auf. Die Ablehnung der Gewährung eines Unfallausgleichs gemäß Ziffer 2 des Bescheids vom 30. März 2015 sei rechtmäßig. Die Voraussetzungen für die Gewährung lägen nicht vor. Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 25% sei nur für den Zeitraum 1. März 2015 bis 31. März 2015 gegeben gewesen. Die erforderliche Dauer von sechs Monaten werde nicht erreicht.

Mit weiterem Bescheid vom 8. April 2015, den Bevollmächtigten des Klägers zugestellt am 10. April 2015, beschränkte die Beklagte des Weiteren die Gewährung der beamtenrechtlichen Unfallfürsorgeleistungen für den Dienstunfall vom 1. März 2013 zeitlich auf den 26. April 2013. Für die darüber hinaus gehende Zeit wurde die Anerkennung als Dienstunfall insoweit zurückgenommen (Ziffer 1 des Bescheids). Ferner wurden die nach dem 26. April 2013 geleisteten Unfallfürsorgeleistungen dem Grunde nach zurückgefordert (Ziffer 2 des Bescheids). Die konkrete Höhe des Rückforderungsbetrags wurde einem gesonderten Bescheid vorbehalten (Ziffer 3 des Bescheids).

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom ... April 2015 ebenfalls Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht München (Verfahren M 12 K 15.1732).

Die Klägerbevollmächtigten legten mit Schriftsatz vom ... Januar 2015 ein weiteres Attest von Dr. med. M. vom 14. Januar 2016 vor, wonach weiterhin eine Belastbarkeit für den Außendienst zu 100% nicht gegeben sei.

Mit Ladungsanschreiben vom 28. Januar 2016 wurde Herr Prof. Dr. H. als sachverständige Zeuge zur mündlichen Verhandlung am 18. Februar 2015 geladen. Das Gericht hat dem Schreiben sämtliche von der Klagepartei während des gerichtlichen Verfahrens vorgelegten ärztlichen Atteste, die sich mit dem orthopädischen Beschwerdebild des Klägers befassen, beigefügt.

In der mündlichen Verhandlung am 18. Februar 2016 wurden das vorliegende Verfahren sowie das Verfahren M 12 K 15.1799 zur gemeinsamen Verhandlung verbunden und Herr Prof. Dr. H. sowie Frau Dr. med. K. als sachverständige Zeugen vernommen. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18. Februar 2016 wird insoweit Bezug genommen.

Der Klägerbevollmächtigte hat in der mündlichen Verhandlung folgende bedingte Beweisanträge gestellt:

1. Zum Beweis der Tatsache, dass sich der Kläger durch den Unfall vom 1. März 2013 eine Distorsion des rechten Kniegelenks, eine Zerrung der Patellasehne und Quadricepssehne, sowie eine Dehnung des Innenbandes, einen massiven Knorpelschaden mit Aufplatzen des Knorpels im patellafemoralen Gelenkanteil, sowie eine Mikrofrakturierung (zentrales Drittel, Trochlea femoris Chondromalazie III - IV Grades), also insbesondere auch nachfolgend aufgeführte Verletzungen (drittgradiger Knorpelschaden im Gleitlager der Kniescheibe am Oberschenkelknochen, Retropatellararthrose der Kniescheibenrückfläche, Knorpelschaden Grad I bis II im inneren Kniegelenkskompartiment, Meniskusdegeneration Grad I bis II des Innenmeniskus, anatomische Normvariante mit Übergangsstörung der Lendenwirbelsäule (6-gliedrige Lendenwirbelsäule) ohne wesentliche Funktionseinschränkung und ohne neurolgische Dezfizite) erlitten hat, und diese auch als dienstunfallbedingt angesehen werden müssen, wird die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens beantragt.

Zudem wird zum Beweis obiger Tatsache die Einvernahme nachbenannter sachverständiger Zeugen beantragt:

- Dr. med. ... M., ..., ...

- Prof. Dr. med. A., zu laden über die ...-Klinik ..., ..., ...

- Dr. med. Jürgen E., zu laden über das ..., ..., ...

- Dr. med. J. H., zu laden über die Praxis ... für Orthopädie und Sportmedizin, ..., ...

2. Zum Beweis der Tatsache, dass der Kläger als Unfallfolge des am 1. März 2013 im Rahmen des Dienstsports erlittenen Dienstunfalls nicht lediglich eine Distorsion des rechten Kniegelenks erlitten hat, wird die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens beantragt.

Des Weiteren wird zum Beweis obiger Tatsache die Einvernahme nachbenannter sachverständiger Zeugen beantragt:

- Dr. med. ... M., ..., ...

- Prof. Dr. med. A., zu laden über die ...-Klinik ..., ..., ...

- Dr. med. Jürgen E., zu laden über das ..., ..., ...

- Dr. med. J. H., zu laden über die Praxis ... für Orthopädie und Sportmedizin, ..., ...

3. Zum Beweis der Tatsache, dass beim Kläger dienstunfallbedingt durch den am 1. März 2013 im Dienstsport erlittenen Dienstunfall, verbunden mit dem langwierigen Heilungsverlauf und den Auseinandersetzungen hinsichtlich der jeweiligen Kostenübernahmen mit der Stadt Ingolstadt, eine Hilflosigkeit mit reaktiver Depressivität sowie aufgrund der grundlegend veränderten beruflichen und sozialen Lebenssituation eine Anpassungsstörung (ICD-10 F 43.2) aufgetreten ist, wird die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens beantragt.

Des Weiteren wird zum Beweis obiger Tatsache die Einvernahme der nachbenannten sachverständigen Zeugin beantragt:

Dr. med. ... W., ..., ...

4. Zum Beweis der Tatsache, dass beim Kläger bei dem am 1. März 2013 im Rahmen des Dienstsports erlittenen Dienstunfalls ein isolierter Trochleaschaden mit einem Gegenschlag im Bereich der Kniescheibe verursacht wurde, und die sonstigen Knorpelveränderugnen zum Unfallzeitpunkt im Bereich des Kniegelenks altersentsprechend waren, so dass der Schaden durch ein Dezelerationstrauma entstanden ist, wird die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens beantragt.

Zudem wird zum Beweis obiger Tatsache die Einvernahme nachbenannter sachverständiger Zeugen beantragt:

- Dr. med. ... M., ..., ...

- Prof. Dr. med. A., zu laden über die ...-Klinik ..., ..., ...

- Dr. med. Jürgen E., zu laden über das ..., ..., ...

- Dr. med. J. H., zu laden über die Praxis ... für Orthopädie und Sportmedizin, ..., ...

5. Zum Beweis der Tatsache, dass beim Kläger derzeit weiterhin dienstunfallbedingt eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 100% besteht, wird die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens beantragt.

Zudem wird zum Beweis obiger Tatsache die Einvernahme nachbenannter sachverständiger Zeugen beantragt:

- Dr. med. ... M., ..., ...

- Prof. Dr. med. A., zu laden über die ...-Klinik ..., ..., ...

- Dr. med. Jürgen E., zu laden über das ..., ..., ...

- Dr. med. J. H., zu laden über die Praxis ... für Orthopädie und Sportmedizin, ..., ...

- Dr. med. ... W., ..., ...

6. Zum Beweis der Tatsache, dass beim Kläger in der Zeit vom 1. März 2013 bis 3. Juni 2013 eine dienstunfallbedingte MdE von 50% und vom 4. Juni 2013 bis derzeit eine dienstunfallbedingte MdE von 100% besteht, wird die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens beantragt.

Zudem wird zum Beweis obiger Tatsache die Einvernahme nachbenannter sachverständiger Zeugen beantragt:

- Dr. med. ... M., ..., ...

- Prof. Dr. med. A., zu laden über die ...-Klinik ..., ..., ...

- Dr. med. Jürgen E., zu laden über das ..., ..., ...

- Dr. med. J. H., zu laden über die Praxis ... für Orthopädie und Sportmedizin, ..., ...

- Dr. med. ... W., ..., ...

Zu den weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte im vorliegenden sowie im Verfahren M 12 K 15.1732 und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf die beantragte Gewährung eines Unfallausgleichs und Neufestsetzung der durch den Dienstunfall vom 1. März 2013 bedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 30. März 2015 ist vielmehr rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der Kläger hat keinen Anspruch gegenüber der Beklagten auf Unfallausgleich als Folge des bei dem Dienstunfall vom 1. März 2013 erlittenen Körperschadens.

Gemäß Art. 52 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes (BayBeamtVG) erhält ein Beamter, der infolge eines Dienstunfalls in der Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate um mindestens 25 v. H. beschränkt ist, neben der Besoldung einen Unfallausgleich in Höhe der Grundrente nach § 31 Abs. 1 bis 4 BVG, solange dieser Zustand andauert. Eine unfallunabhängige Minderung der Erwerbsfähigkeit bleibt außer Betracht, Art. 52 Abs. 2 Satz 2 BayBeamtVG.

Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach der körperlichen Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen. Dabei handelt es sich um einen Rechtsbegriff, der der vollen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt. Erwerbsfähigkeit ist die Kompetenz des Verletzten, sich unter Nutzung der Arbeitsgelegenheiten, die sich ihm abstrakt im gesamten Bereich des Erwerbslebens bieten, einen Erwerb zu verschaffen. Auf den bisherigen Beruf oder die bisherige Tätigkeit wird nicht abgestellt. Es kommt nicht auf die individuellen Verhältnisse, also die persönlichen Kenntnisse oder die geistigen, körperlichen, psychischen und sozialen Fähigkeiten an. Die Festsetzung der MdE im Versorgungsrecht folgt den unfallversicherungsrechtlichen Anforderungen. Sie richtet sich auch dort nach den verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem Gesamtgebiet des Erwerbslebens, die sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergeben (vgl. § 56 Abs. 2 Satz 1 SGB VII). Voraussetzung ist ein Vergleich der vor und nach dem Dienstunfall bestehenden individuellen Erwerbsfähigkeit.

Für das Vorliegen eines Dienstunfalls ist grundsätzlich der volle Beweis zu erbringen. Dieser ist nur dann erfüllt, wenn der Nachweis mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erbracht ist (BVerwG vom 7. 2. 1989, Az. 2 B 179/88, juris; v. 24. 3. 2006, Az. 3 ZB 05.431, juris). Dies gilt sowohl für das Vorliegen eines behaupteten Körperschadens als auch für den Kausalzusammenhang mit dem Dienstunfallgeschehen. Bleibt nach Ausschöpfung aller Erkenntnismöglichkeiten im Rahmen der Amtsermittlungspflicht offen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, was auch für die Frage der Kausalität gilt, trifft die materielle Beweislast den Kläger, da im Dienstunfallrecht die allgemeinen Beweisgrundsätze gelten. Im Bereich des Unfallausgleichs gelten ebenfalls die allgemeinen Beweisgrundsätze (vgl. VG Augsburg, U. v. 21. 2. 2013, Au 2 K 11.1459). Derjenige, der aus einer Norm eine ihm günstige Rechtsfolge ableitet, trägt die materielle Beweislast, wenn das Gericht in Erfüllung seiner Pflicht zur umfassenden Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen zu seiner vollen Überzeugungsgewissheit („mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“) weder feststellen noch ausschließen kann - „non liquet“ und wenn sich aus der materiellen Anspruchsnorm nichts Abweichendes ergibt (BVerwG, U. v. 28. 4. 2011 - 2 C 55.09, ZBR 2012, 38).

Der Grad der MdE ist aufgrund eines ärztlichen Gutachtens zu ermitteln. Dabei bilden allgemeine Erfahrungssätze, in Tabellen und Empfehlungen enthaltene Richtwerte, also antizipierte Sachverständigengutachten, in der Regel die Basis für die Bewertung der MdE durch den Sachverständigen. Der Sachverständige kann sich an der Versorgungsmedizin-Verordnung (Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, des § 30 Abs.1 und des § 35 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes; im Folgenden:VersMedV) ebenso wie an Erfahrungswerten der gesetzlichen Unfallversicherung oder an Nr. 35. 2. 4 der Verwaltungsvorschrift zu § 35 BeamtenVG orientieren. Die konkrete Bewertung muss jedoch stets auf die Besonderheiten der MdE des betroffenen Beamten abstellen. Entscheidend ist, dass der Sachverständige bei seiner dienstunfallrechtlichen Bewertung als Maßstab die körperliche Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben zugrunde legt (OVG NRW, B. v. 25. 8. 2011 - 3 A 3339/08, juris; BayVGH, B. v. 1. 2. 2013 - 3 ZB 11.1166, juris; Bauer, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, BeamtVG, § 35, Erl. 7.1).

In Anwendung dieser Maßstäbe ist das Gericht auf der Grundlage der von Seiten der Beklagten eingeholten Gutachten zu der Überzeugung gelangt, dass dem Kläger lediglich in der Zeit von 1. März 2013 bis 30. April 2013 und damit für einen Zeitraum von weniger als sechs Monaten eine dienstunfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit zugesprochen werden kann. Zwar geht aus den vorliegenden Gutachten und Attesten hervor, dass der Kläger aufgrund anhaltender Beschwerden im psychischen sowie im physischen Bereich derzeit nicht in der Lage ist, seine Tätigkeit als Beamter der ... der Beklagten umfassend auszuüben. Zur Überzeugung des Gerichts steht jedoch fest, dass durch den Dienstunfall vom 1. März 2013 als Körperschaden allein eine Distorsion des rechten Kniegelenkes hervorgerufen worden ist, die bereits acht Wochen nach dem Dienstunfall folgenlos ausgeheilt ist. Die über diesen Zeitpunkt hinaus vom Kläger geltend gemachten Beschwerden sind vielmehr auf dienstunfallunabhängige Köperschäden zurückzuführen, die von der Beklagten auch nicht als Dienstunfallfolgen des Dienstunfalls vom 1. März 2013 anerkannt worden sind. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in den Entscheidungsgründen des Urteils vom 18. Februar 2016 im Verfahren M 12 K 15.1732 wird Bezug genommen. Da die nicht dienstunfallbedingten Körperschäden bei der Bewertung der MdE außer Betracht bleiben und die dienstunfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht länger als sechs Monate bestand, scheidet ein Anspruch des Klägers auf Unfallausgleich aus.

Die in der mündlichen Verhandlung bedingt gestellten Beweisanträge des Klägerbevollmächtigten waren vorliegend abzulehnen, da sich eine weitere Beweisaufnahme im vorliegenden Fall nicht aufgedrängt hat. Auf die betreffenden Ausführungen im Urteil vom 18. Februar 2016 im Verfahren M 12 K 15.1732 wird insoweit verwiesen.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hint
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Tenor I. Die Verwaltungsstreitsachen 3 ZB 16.1638 und 3 ZB 16.1640 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Die Anträge auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt. III. Der Kläger trägt die Kosten der Zulassungsve
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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hint
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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinte
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Annotations

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einem Grad der Schädigungsfolgen

1.
von 30in Höhe von 171 Euro,
2.
von 40in Höhe von 233 Euro,
3.
von 50in Höhe von 311 Euro,
4.
von 60in Höhe von 396 Euro,
5.
von 70in Höhe von 549 Euro,
6.
von 80in Höhe von 663 Euro,
7.
von 90in Höhe von 797 Euro,
8.
von 100in Höhe von 891 Euro.

Die monatliche Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Grad der Schädigungsfolgen

von 50 und 60um 35 Euro,
von 70 und 80um 43 Euro,
von mindestens 90um 53 Euro.

(2) Schwerbeschädigung liegt vor, wenn ein Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 50 festgestellt ist.

(3) Beschädigte, bei denen Blindheit als Folge einer Schädigung anerkannt ist, erhalten stets die Rente nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 100. Beschädigte mit Anspruch auf eine Pflegezulage gelten stets als Schwerbeschädigte. Sie erhalten mindestens eine Versorgung nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 50.

(4) Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden Stufen gewährt wird:

Stufe I103 Euro,
Stufe II212 Euro,
Stufe III316 Euro,
Stufe IV424 Euro,
Stufe V527 Euro,
Stufe VI636 Euro.


Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung den Personenkreis, der durch seine Schädigungsfolgen außergewöhnlich betroffen ist, sowie seine Einordnung in die Stufen I bis VI näher zu bestimmen.

(1) Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 vom Hundert gemindert ist, haben Anspruch auf eine Rente. Ist die Erwerbsfähigkeit infolge mehrerer Versicherungsfälle gemindert und erreichen die Vomhundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 20, besteht für jeden, auch für einen früheren Versicherungsfall, Anspruch auf Rente. Die Folgen eines Versicherungsfalls sind nur zu berücksichtigen, wenn sie die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 vom Hundert mindern. Den Versicherungsfällen stehen gleich Unfälle oder Entschädigungsfälle nach den Beamtengesetzen, dem Bundesversorgungsgesetz, dem Soldatenversorgungsgesetz, dem Gesetz über den zivilen Ersatzdienst, dem Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden, dem Häftlingshilfegesetz und den entsprechenden Gesetzen, die Entschädigung für Unfälle oder Beschädigungen gewähren.

(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit richtet sich nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens. Bei jugendlichen Versicherten wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Auswirkungen bemessen, die sich bei Erwachsenen mit gleichem Gesundheitsschaden ergeben würden. Bei der Bemessung der Minderung der Erwerbsfähigkeit werden Nachteile berücksichtigt, die die Versicherten dadurch erleiden, daß sie bestimmte von ihnen erworbene besondere berufliche Kenntnisse und Erfahrungen infolge des Versicherungsfalls nicht mehr oder nur noch in vermindertem Umfang nutzen können, soweit solche Nachteile nicht durch sonstige Fähigkeiten, deren Nutzung ihnen zugemutet werden kann, ausgeglichen werden.

(3) Bei Verlust der Erwerbsfähigkeit wird Vollrente geleistet; sie beträgt zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes. Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit wird Teilrente geleistet; sie wird in der Höhe des Vomhundertsatzes der Vollrente festgesetzt, der dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Wer durch eine militärische oder militärähnliche Dienstverrichtung oder durch einen Unfall während der Ausübung des militärischen oder militärähnlichen Dienstes oder durch die diesem Dienst eigentümlichen Verhältnisse eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung.

(2) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die herbeigeführt worden sind durch

a)
eine unmittelbare Kriegseinwirkung,
b)
eine Kriegsgefangenschaft,
c)
eine Internierung im Ausland oder in den nicht unter deutscher Verwaltung stehenden deutschen Gebieten wegen deutscher Staatsangehörigkeit oder deutscher Volkszugehörigkeit,
d)
eine mit militärischem oder militärähnlichem Dienst oder mit den allgemeinen Auflösungserscheinungen zusammenhängende Straf- oder Zwangsmaßnahme, wenn sie den Umständen nach als offensichtliches Unrecht anzusehen ist,
e)
einen Unfall, den der Beschädigte auf einem Hin- oder Rückweg erleidet, der notwendig ist, um eine Maßnahme der Heilbehandlung, eine Badekur, Versehrtenleibesübungen als Gruppenbehandlung oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 26 durchzuführen oder um auf Verlangen eines zuständigen Leistungsträgers oder eines Gerichts wegen der Schädigung persönlich zu erscheinen,
f)
einen Unfall, den der Beschädigte bei der Durchführung einer der unter Buchstabe e aufgeführten Maßnahmen erleidet.

(3) Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung genügt die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs. Wenn die zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung erforderliche Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ursache des festgestellten Leidens in der medizinischen Wissenschaft Ungewißheit besteht, kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung anerkannt werden; die Zustimmung kann allgemein erteilt werden.

(4) Eine vom Beschädigten absichtlich herbeigeführte Schädigung gilt nicht als Schädigung im Sinne dieses Gesetzes.

(5) Ist der Beschädigte an den Folgen der Schädigung gestorben, so erhalten seine Hinterbliebenen auf Antrag Versorgung. Absatz 3 gilt entsprechend.

(1) Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen, die durch die als Schädigungsfolge anerkannten körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörungen bedingt sind, in allen Lebensbereichen zu beurteilen. Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach Zehnergraden von 10 bis 100 zu bemessen; ein bis zu fünf Grad geringerer Grad der Schädigungsfolgen wird vom höheren Zehnergrad mit umfasst. Vorübergehende Gesundheitsstörungen sind nicht zu berücksichtigen; als vorübergehend gilt ein Zeitraum bis zu sechs Monaten. Bei beschädigten Kindern und Jugendlichen ist der Grad der Schädigungsfolgen nach dem Grad zu bemessen, der sich bei Erwachsenen mit gleicher Gesundheitsstörung ergibt, soweit damit keine Schlechterstellung der Kinder und Jugendlichen verbunden ist. Für erhebliche äußere Gesundheitsschäden können Mindestgrade festgesetzt werden.

(2) Der Grad der Schädigungsfolgen ist höher zu bewerten, wenn Beschädigte durch die Art der Schädigungsfolgen im vor der Schädigung ausgeübten oder begonnenen Beruf, im nachweisbar angestrebten oder in dem Beruf besonders betroffen sind, der nach Eintritt der Schädigung ausgeübt wurde oder noch ausgeübt wird. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
auf Grund der Schädigung weder der bisher ausgeübte, begonnene oder nachweisbar angestrebte noch ein sozial gleichwertiger Beruf ausgeübt werden kann,
2.
zwar der vor der Schädigung ausgeübte oder begonnene Beruf weiter ausgeübt wird oder der nachweisbar angestrebte Beruf erreicht wurde, Beschädigte jedoch in diesem Beruf durch die Art der Schädigungsfolgen in einem wesentlich höheren Ausmaß als im allgemeinen Erwerbsleben erwerbsgemindert sind, oder
3.
die Schädigung nachweisbar den weiteren Aufstieg im Beruf gehindert hat.

(3) Rentenberechtigte Beschädigte, deren Einkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit durch die Schädigungsfolgen gemindert ist, erhalten nach Anwendung des Absatzes 2 einen Berufsschadensausgleich in Höhe von 42,5 vom Hundert des auf volle Euro aufgerundeten Einkommensverlustes (Absatz 4) oder, falls dies günstiger ist, einen Berufsschadensausgleich nach Absatz 6.

(4) Einkommensverlust ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit zuzüglich der Ausgleichsrente (derzeitiges Einkommen) und dem höheren Vergleichseinkommen. Haben Beschädigte Anspruch auf eine in der Höhe vom Einkommen beeinflußte Rente wegen Todes nach den Vorschriften anderer Sozialleistungsbereiche, ist abweichend von Satz 1 der Berechnung des Einkommensverlustes die Ausgleichsrente zugrunde zu legen, die sich ohne Berücksichtigung dieser Rente wegen Todes ergäbe. Ist die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gemindert, weil das Erwerbseinkommen in einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum, der nicht mehr als die Hälfte des Erwerbslebens umfaßt, schädigungsbedingt gemindert war, so ist die Rentenminderung abweichend von Satz 1 der Einkommensverlust. Das Ausmaß der Minderung wird ermittelt, indem der Rentenberechnung für Beschädigte Entgeltpunkte zugrunde gelegt werden, die sich ohne Berücksichtigung der Zeiten ergäben, in denen das Erwerbseinkommen der Beschädigten schädigungsbedingt gemindert ist.

(5) Das Vergleichseinkommen errechnet sich nach den Sätzen 2 bis 5. Zur Ermittlung des Durchschnittseinkommens sind die Grundgehälter der Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A aus den vorletzten drei der Anpassung vorangegangenen Kalenderjahren heranzuziehen. Beträge des Durchschnittseinkommens bis 0,49 Euro sind auf volle Euro abzurunden und von 0,50 Euro an auf volle Euro aufzurunden. Der Mittelwert aus den drei Jahren ist um den Prozentsatz anzupassen, der sich aus der Summe der für die Rentenanpassung des laufenden Jahres sowie des Vorjahres maßgebenden Veränderungsraten der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Absatz 2 in Verbindung mit § 228b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) ergibt; die Veränderungsraten werden jeweils bestimmt, indem der Faktor für die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer um eins vermindert und durch Vervielfältigung mit 100 in einen Prozentsatz umgerechnet wird. Das Vergleichseinkommen wird zum 1. Juli eines jeden Jahres neu festgesetzt; wenn das nach den Sätzen 1 bis 6 errechnete Vergleichseinkommen geringer ist, als das bisherige Vergleichseinkommen, bleibt es unverändert. Es ist durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu ermitteln und im Bundesanzeiger bekanntzugeben; die Beträge sind auf volle Euro aufzurunden. Abweichend von den Sätzen 1 bis 5 sind die Vergleichseinkommen der Tabellen 1 bis 4 der Bekanntmachung vom 14. Mai 1996 (BAnz. S. 6419) für die Zeit vom 1. Juli 1997 bis 30. Juni 1998 durch Anpassung der dort veröffentlichten Werte mit dem Vomhundertsatz zu ermitteln, der in § 56 Absatz 1 Satz 1 bestimmt ist; Satz 6 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.

(6) Berufsschadensausgleich nach Absatz 3 letzter Satzteil ist der Nettobetrag des Vergleicheinkommens (Absatz 7) abzüglich des Nettoeinkommens aus gegenwärtiger oder früherer Erwerbstätigkeit (Absatz 8), der Ausgleichsrente (§§ 32, 33) und des Ehegattenzuschlages (§ 33a). Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(7) Der Nettobetrag des Vergleichseinkommens wird bei Beschädigten, die nach dem 30. Juni 1927 geboren sind, für die Zeit bis zum Ablauf des Monats, in dem sie auch ohne die Schädigung aus dem Erwerbsleben ausgeschieden wären, längstens jedoch bis zum Ablauf des Monats, in dem der Beschädigte die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht, pauschal ermittelt, indem das Vergleichseinkommen

1.
bei verheirateten Beschädigten um 18 vom Hundert, der 716 Euro übersteigende Teil um 36 vom Hundert und der 1 790 Euro übersteigende Teil um 40 vom Hundert,
2.
bei nicht verheirateten Beschädigten um 18 vom Hundert, der 460 Euro übersteigende Teil um 40 vom Hundert und der 1 380 Euro übersteigende Teil um 49 vom Hundert
gemindert wird. Im übrigen gelten 50 vom Hundert des Vergleichseinkommens als dessen Nettobetrag.

(8) Das Nettoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Erwerbstätigkeit wird pauschal aus dem derzeitigen Bruttoeinkommen ermittelt, indem

1.
das Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit um die in Absatz 7 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Vomhundertsätze gemindert wird,
2.
Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie Renten wegen Alters, Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte um den Vomhundertsatz gemindert werden, der für die Bemessung des Beitrags der sozialen Pflegeversicherung (§ 55 des Elften Buches Sozialgesetzbuch) gilt, und um die Hälfte des Vomhundertsatzes des allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen (§ 241 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch); die zum 1. Januar festgestellten Beitragssätze gelten insoweit jeweils vom 1. Juli des laufenden Kalenderjahres bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres,
3.
sonstige Geldleistungen von Leistungsträgern (§ 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch) mit dem Nettobetrag berücksichtigt werden und
4.
das übrige Bruttoeinkommen um die in Nummer 2 genannten Vomhundertsätze und zusätzlich um 19 vom Hundert des 562 Euro übersteigenden Betrages gemindert wird; Nummer 2 letzter Halbsatz gilt entsprechend.
In den Fällen des Absatzes 11 tritt an die Stelle des Nettoeinkommens im Sinne des Satzes 1 der nach Absatz 7 ermittelte Nettobetrag des Durchschnittseinkommens.

(9) Berufsschadensausgleich nach Absatz 6 wird in den Fällen einer Rentenminderung im Sinne des Absatzes 4 Satz 3 nur gezahlt, wenn die Zeiten des Erwerbslebens, in denen das Erwerbseinkommen nicht schädigungsbedingt gemindert war, von einem gesetzlichen oder einem gleichwertigen Alterssicherungssystem erfaßt sind.

(10) Der Berufsschadensausgleich wird ausschließlich nach Absatz 6 berechnet, wenn der Antrag erstmalig nach dem 21. Dezember 2007 gestellt wird. Im Übrigen trifft die zuständige Behörde letztmalig zum Stichtag nach Satz 1 die Günstigkeitsfeststellung nach Absatz 3 und legt damit die für die Zukunft anzuwendende Berechnungsart fest.

(11) Wird durch nachträgliche schädigungsunabhängige Einwirkungen oder Ereignisse, insbesondere durch das Hinzutreten einer schädigungsunabhängigen Gesundheitsstörung das Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger Tätigkeit voraussichtlich auf Dauer gemindert (Nachschaden), gilt statt dessen als Einkommen das Grundgehalt der Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A, der der oder die Beschädigte ohne den Nachschaden zugeordnet würde; Arbeitslosigkeit oder altersbedingtes Ausscheiden aus dem Erwerbsleben gilt grundsätzlich nicht als Nachschaden. Tritt nach dem Nachschaden ein weiterer schädigungsbedingter Einkommensverlust ein, ist dieses Durchschnittseinkommen entsprechend zu mindern. Scheidet dagegen der oder die Beschädigte schädigungsbedingt aus dem Erwerbsleben aus, wird der Berufsschadensausgleich nach den Absätzen 3 bis 8 errechnet.

(12) Rentenberechtigte Beschädigte, die einen gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehegatten oder Lebenspartners, einem Verwandten oder einem Stief- oder Pflegekind führen oder ohne die Schädigung zu führen hätten, erhalten als Berufsschadensausgleich einen Betrag in Höhe der Hälfte der wegen der Folgen der Schädigung notwendigen Mehraufwendungen bei der Führung des gemeinsamen Haushalts.

(13) Ist die Grundrente wegen besonderen beruflichen Betroffenseins erhöht worden, so ruht der Anspruch auf Berufsschadensausgleich in Höhe des durch die Erhöhung der Grundrente nach § 31 Abs. 1 Satz 1 erzielten Mehrbetrags. Entsprechendes gilt, wenn die Grundrente nach § 31 Abs. 4 Satz 2 erhöht worden ist.

(14) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen:

a)
welche Vergleichsgrundlage und in welcher Weise sie zur Ermittlung des Einkommensverlustes heranzuziehen ist,
b)
wie der Einkommensverlust bei einer vor Abschluß der Schulausbildung oder vor Beginn der Berufsausbildung erlittenen Schädigung zu ermitteln ist,
c)
wie der Berufsschadensausgleich festzustellen ist, wenn der Beschädigte ohne die Schädigung neben einer beruflichen Tätigkeit weitere berufliche Tätigkeiten ausgeübt oder einen gemeinsamen Haushalt im Sinne des Absatzes 12 geführt hätte,
d)
was als derzeitiges Bruttoeinkommen oder als Durchschnittseinkommen im Sinne des Absatzes 11 und des § 64c Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt und welche Einkünfte bei der Ermittlung des Einkommensverlustes nicht berücksichtigt werden,
e)
wie in besonderen Fällen das Nettoeinkommen abweichend von Absatz 8 Satz 1 Nr. 3 und 4 zu ermitteln ist.

(15) Ist vor dem 1. Juli 1989 bereits über den Anspruch auf Berufsschadensausgleich für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben entschieden worden, so verbleibt es hinsichtlich der Frage, ob Absatz 4 Satz 1 oder 3 anzuwenden ist, bei der getroffenen Entscheidung.

(16) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die Grundsätze aufzustellen, die für die medizinische Bewertung von Schädigungsfolgen und die Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen im Sinne des Absatzes 1 maßgebend sind, sowie die für die Anerkennung einer Gesundheitsstörung nach § 1 Abs. 3 maßgebenden Grundsätze und die Kriterien für die Bewertung der Hilflosigkeit und der Stufen der Pflegezulage nach § 35 Abs. 1 aufzustellen und das Verfahren für deren Ermittlung und Fortentwicklung zu regeln.

(1) Solange Beschädigte infolge der Schädigung hilflos sind, wird eine Pflegezulage von 376 Euro (Stufe I) monatlich gezahlt. Hilflos im Sinne des Satzes 1 sind Beschädigte, wenn sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedürfen. Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Hilfe in Form einer Überwachung oder Anleitung zu den in Satz 2 genannten Verrichtungen erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muß, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist. Ist die Gesundheitsstörung so schwer, daß sie dauerndes Krankenlager oder dauernd außergewöhnliche Pflege erfordert, so ist die Pflegezulage je nach Lage des Falles unter Berücksichtigung des Umfangs der notwendigen Pflege auf 642, 916, 1 174, 1 524 oder 1 876 Euro (Stufen II, III, IV, V und VI) zu erhöhen. Für die Ermittlung der Hilflosigkeit und der Stufen der Pflegezulage sind die in der Verordnung zu § 30 Abs. 17 aufgestellten Grundsätze maßgebend. Blinde erhalten mindestens die Pflegezulage nach Stufe III. Hirnbeschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100 erhalten eine Pflegezulage mindestens nach Stufe I.

(2) Wird fremde Hilfe im Sinne des Absatzes 1 von Dritten aufgrund eines Arbeitsvertrages geleistet und übersteigen die dafür aufzuwendenden angemessenen Kosten den Betrag der pauschalen Pflegezulage nach Absatz 1, wird die Pflegezulage um den übersteigenden Betrag erhöht. Leben Beschädigte mit ihren Ehegatten, Lebenspartnern oder einem Elternteil in häuslicher Gemeinschaft, ist die Pflegezulage so zu erhöhen, dass sie nur ein Viertel der von ihnen aufzuwendenden angemessenen Kosten aus der pauschalen Pflegezulage zu zahlen haben und ihnen mindestens die Hälfte der pauschalen Pflegezulage verbleibt. In Ausnahmefällen kann der verbleibende Anteil bis zum vollen Betrag der pauschalen Pflegezulage erhöht werden, wenn Ehegatten, Lebenspartner oder ein Elternteil von Pflegezulageempfängern mindestens der Stufe V neben den Dritten in außergewöhnlichem Umfang zusätzliche Hilfe leisten. Entstehen vorübergehend Kosten für fremde Hilfe, insbesondere infolge Krankheit der Pflegeperson, ist die Pflegezulage für jeweils höchstens sechs Wochen über Satz 2 hinaus so zu erhöhen, dass den Beschädigten die pauschale Pflegezulage in derselben Höhe wie vor der vorübergehenden Entstehung der Kosten verbleibt. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn der Ehegatte, Lebenspartner oder Elternteil nicht nur vorübergehend keine Pflegeleistungen erbringt; § 40a Abs. 3 Satz 3 gilt.

(3) Während einer stationären Behandlung wird die Pflegezulage nach den Absätzen 1 und 2 Empfängern von Pflegezulage nach den Stufen I und II bis zum Ende des ersten, den übrigen Empfängern von Pflegezulage bis zum Ablauf des zwölften auf die Aufnahme folgenden Kalendermonats weitergezahlt.

(4) Über den in Absatz 3 bestimmten Zeitpunkt hinaus wird die Pflegezulage während einer stationären Behandlung bis zum Ende des Kalendermonats vor der Entlassung nur weitergezahlt, soweit dies in den folgenden Sätzen bestimmt ist. Beschädigte erhalten ein Viertel der pauschalen Pflegezulage nach Absatz 1, wenn der Ehegatte, Lebenspartner oder der Elternteil bis zum Beginn der stationären Behandlung zumindest einen Teil der Pflege wahrgenommen hat. Daneben wird die Pflegezulage in Höhe der Kosten weitergezahlt, die aufgrund eines Pflegevertrages entstehen, es sei denn, die Kosten hätten durch ein den Beschädigten bei Abwägung aller Umstände zuzumutendes Verhalten, insbesondere durch Kündigung des Pflegevertrages, vermieden werden können. Empfänger einer Pflegezulage mindestens nach Stufe III erhalten, soweit eine stärkere Beteiligung der schon bis zum Beginn der stationären Behandlung unentgeltlich tätigen Pflegeperson medizinisch erforderlich ist, abweichend von Satz 2 ausnahmsweise Pflegezulage bis zur vollen Höhe nach Absatz 1, in Fällen des Satzes 3 jedoch nicht über den nach Absatz 2 Satz 2 aus der pauschalen Pflegezulage verbleibenden Betrag hinaus.

(5) Tritt Hilflosigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gleichzeitig mit der Notwendigkeit stationärer Behandlung oder während einer stationären Behandlung ein, besteht für die Zeit vor dem Kalendermonat der Entlassung kein Anspruch auf Pflegezulage. Für diese Zeit wird eine Pflegebeihilfe gezahlt, soweit dies in den folgenden Sätzen bestimmt ist. Beschädigte, die mit ihren Ehegatten, Lebenspartnern oder einem Elternteil in häuslicher Gemeinschaft leben, erhalten eine Pflegebeihilfe in Höhe eines Viertels der pauschalen Pflegezulage nach Stufe I. Soweit eine stärkere Beteiligung der Ehegatten, Lebenspartner oder eines Elternteils oder die Beteiligung einer Person, die den Beschädigten nahesteht, an der Pflege medizinisch erforderlich ist, kann in begründeten Ausnahmefällen eine Pflegebeihilfe bis zur Höhe der pauschalen Pflegezulage nach Stufe I gezahlt werden.

(6) Für Beschädigte, die infolge der Schädigung dauernder Pflege im Sinne des Absatzes 1 bedürfen, werden, wenn geeignete Pflege sonst nicht sichergestellt werden kann, die Kosten der nicht nur vorübergehenden Heimpflege, soweit sie Unterkunft, Verpflegung und Betreuung einschließlich notwendiger Pflege umfassen, unter Anrechnung auf die Versorgungsbezüge übernommen. Jedoch ist den Beschädigten von ihren Versorgungsbezügen zur Bestreitung der sonstigen Bedürfnisse ein Betrag in Höhe der Beschädigtengrundrente nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 100 und den Angehörigen ein Betrag mindestens in Höhe der Hinterbliebenenbezüge zu belassen, die ihnen zustehen würden, wenn Beschädigte an den Folgen der Schädigung gestorben wären. Bei der Berechnung der Bezüge der Angehörigen ist auch das Einkommen der Beschädigten zu berücksichtigen, soweit es nicht ausnahmsweise für andere Zwecke, insbesondere die Erfüllung anderer Unterhaltspflichten, einzusetzen ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.