Verwaltungsgericht München Urteil, 14. Apr. 2016 - M 12 K 15.1582

bei uns veröffentlicht am14.04.2016

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Anerkennung einer schweren Anpassungsstörung sowie eines depressiven Syndroms als Dienstunfallfolgen.

Er ist am ... geboren und war bei der Beklagten als ... im Beamtenverhältnis tätig. Am 20. Januar 2014 war er zu Fuß auf dem Weg zu einer ... Dabei nahm er von hinten herannahende Rettungsfahrzeuge nicht wahr. Die Fahrzeuge schalteten im Abstand von ca. 3 m zum Kläger ihre Martinshörner ein, um in eine Kreuzung einzufahren. Hierüber erschrak der Kläger dermaßen, dass er sogleich ein lautes Pfeifen und Rauschen in beiden Ohren vernahm und auf beiden Ohren kaum noch Umgebungsgeräusche hörte.

Der HNO-Arzt des Klägers Hr. Dr. K. attestierte aufgrund einer Untersuchung vom selben Tag beidseits einen lärminduzierten höchstgradigen Innenohrhörverlust mit hochfrequentem Tinnitus (Bl. 7 d. Behördenakte - BA). Mit Schreiben vom 11. April 2014 (Bl. 19 ff. d. BA) erläuterte er, dass der Kläger seit 12 Jahren in seiner HNO-ärztlichen Behandlung stehe. Im Mai 2012 sei erstmals ein leiser Tinnitus beidseits bemerkt worden, der sich nach Einnahme von Medikamenten deutlich verbessert habe und nicht mehr wahrnehmbar gewesen sei. Im November 2012 sei es zu einer störenden Tinnitusverstärkung gekommen, weshalb eine Infusionstherapie durchgeführt und Medikamente verabreicht worden seien. Hierauf sei es zu einer deutlichen Minimierung des Ohrgeräuschs gekommen, so dass dieses vom Kläger nicht mehr wahrgenommen worden sei.

Unter dem 29. April 2014 beauftragte die Beklagte die Amtsärztin Fr. Dr. K. mit der Untersuchung des Klägers zur Beantwortung folgender Fragen (Bl. 23 d. BA): „1.) Wird aus amtsärztlicher Sicht das Ereignis vom 20. Januar 2014 als wesentliche Ursache für den beidseitigen Tinnitus mit Verlust des Innenohrhörvermögens angesehen oder die bereits bestandenen einschlägigen Vorschädigungen, z. B. weil diese so leicht ansprechbar waren? 2.) Welche psychischen Belastungsstörungen liegen beim Kläger vor und werden diese aus amtsärztlicher Sicht wesentlich und ursächlich auf das Geschehen vom 20. Januar 2014 zurückgeführt oder ist davon auszugehen, dass sich diese über einen längeren Zeitraum entwickelt haben und das Ereignis vom 20. Januar 2014 nur der letzte Auslöser für das Hervortreten des Krankheitsbildes war?“

Aufgrund der amtsärztlichen Untersuchung vom 17. September 2014 führte Fr. Dr. K. mit Gesundheitszeugnis vom 11. November 2014 aus, dass Frage 1 aus amtsärztlicher Sicht nur von HNO-ärztlicher Seite beantwortet werden könne. Betreffend Frage 2 habe beim Kläger zum Zeitpunkt der Untersuchung eine Gesundheitsstörung auf psychischem Gebiet vorgelegen, die unbehandelt gewesen sei. Der Kläger sei in der Untersuchung ausführlich zu Behandlungsmöglichkeiten beraten worden. Aus amtsärztlicher Sicht könne die zum Untersuchungszeitpunkt vorliegende Gesundheitsstörung nicht wesentlich und ursächlich auf das Geschehen vom 20. Januar 2014 zurückgeführt werden (Bl. 32 d. BA).

Mit Bescheid vom 2. Dezember 2014 wurde der Unfall des Klägers vom 20. Januar 2014, bei dem er einen lärminduzierten Innenohrhörverlust beidseits mit hochfrequentem Tinnitus erlitten habe, als Dienstunfall unter Ausschluss aller eventuell vorhandener Vorschäden anerkannt (Bl. 34 d. BA).

Auf Anhörung durch die Beklagte führte der Bevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom ... Januar 2015 (Bl. 48 ff. d. BA) aus, dass die psychischen Erkrankungen des Klägers ursächliche und wesentliche Folge des Unfalls vom 20. Januar 2014 seien. Ausweislich des Attests von Fr. Dr. P. sei die psychische Problematik des Klägers ausschließlich auf den Tinnitus zurückzuführen, der von der Beklagten als Dienstunfallfolge anerkannt worden sei. Er legte eine Stellungnahme von Fr. Dr. P. vom 7. Januar 2015 vor (Bl. 52 d. GA), wonach der Kläger in der psychotherapeutischen Praxis behandelt werde. Im Zusammenhang mit hochgradigem Tinnitus seit einem Lärmtrauma im Januar 2014 vermittele er glaubhaft massiven Leidensdruck. Es resultiere eine seinen Alltag stark einschränkende Folgesymptomatik bestehend aus chronischer Durchschlafstörung, Konzentrationsdefiziten und Stimmungsinstabilität mit häufiger Depressivität. Indem sich der permanente Tinnitus als massiv zermürbend auswirke, sei seine Belastbarkeit deutlich reduziert. Ferner resultiere aus dem Lärmtrauma eine Belastungsstörung mit ständiger innerer Anspannung und Angst vor erneutem unkontrollierbarem Lärm. Der Kläger sei bei geringer Entspannungsfähigkeit sowie gleichzeitigem Antriebsverlust bislang nicht in der Lage, regenerierende Ressourcen für sich wahrzunehmen. Angesichts der beschriebenen Einschränkungen im Alltag sei Arbeitsunfähigkeit gegeben.

Mit Schreiben vom 30. Januar 2015 (Bl. 54 d. BA) bat die Beklagte Fr. Dr. K. um Prüfung, ob sich aufgrund der Anerkennung des lärminduzierten Innenohrhörverlustes beidseits als Unfallfolge oder aufgrund der Stellungnahme von Fr. Dr. P. eine Änderung der Feststellungen im Gesundheitszeugnis vom 11. November 2014 ergebe.

Laut Gesundheitszeugnis vom 13. März 2015 (Bl. 56 d. BA) der Fr. Dr. K. komme eine Änderung der Feststellungen unter Punkt 2 des Gesundheitszeugnisses vom 11. November 2014 nicht in Betracht.

Mit Bescheid vom 24. März 2015 (Bl. 58 d. BA) lehnte die Beklagte die Anerkennung von psychischen Gesundheitsstörungen als Folge des Dienstunfalls vom 20. Januar 2014 ab (Art. 46 Abs. 1 Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz - BayBeamtVG). Zur Begründung wurde auf die Feststellungen der Amtsärztin Fr. Dr. K. vom 11. November 2014 und vom 13. März 2015 verwiesen.

Am ... April 2015 hat der Kläger Klage erhoben und beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 24. März 2015 aufzuheben und

die Beklagte zu verpflichten, die schwere Anpassungsstörung des Klägers bzw. ein depressives Syndrom (ICD-10 F 32.1) als Folge des Dienstunfalls vom 20. Januar 2014 anzuerkennen.

Sämtliche Einzelheiten des Sachverhalts belegten, dass es sich bei den vom Kläger geltend gemachten psychischen Erkrankungen um ursächliche und wesentliche Folgen des Dienstunfalls vom 20. Januar 2014 handele. Weder habe der Kläger einschlägige Vorerkrankungen noch kämen sonstige alternative Ursachen für die weiteren Dienstunfallfolgen in Betracht. Die Ausführungen im Gesundheitszeugnis vom 11. November 2014 seien äußerst vage. Zur Fragestellung unter Nr. 1 habe sich die Amtsärztin nicht äußern können. Die Ausführungen zur Fragestellung unter Nr. 2 seien nicht geeignet, den wesentlichen und ursächlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 20. Januar 2014 und den beim Kläger erst nach diesem Ereignis auftretenden psychischen Erkrankungen auszuschließen. Die Amtsärztin habe sich in keiner Weise zu Art und Ursache der vermeintlichen psychischen Vorerkrankung des Klägers geäußert, eine konkrete Diagnose werde nicht gestellt. Ausweislich der ärztlichen Stellungnahme von Fr. Dr. P. vom 7. Januar 2015 sei die psychische Problematik des Klägers ausschließlich auf den Tinnitus zurückzuführen, der von der Beklagten als Folge des Dienstunfalls anerkannt worden sei. Der Kläger legt einen epikritischen Bericht des Hr. Dr. S. vom 22. April 2015 betreffend den Kläger vor (Bl. 44 d. GA), in dem eine schwere Anpassungsstörung bei depressivem Syndrom, Z.n. Lärmtrauma mit ausgeprägter Tinnitus-Symptomatik diagnostiziert wird. Es habe sich nach einem Lärmtrauma am 20. Januar 2014 zunächst ein hochfrequenter und insgesamt sehr beeinträchtigender Tinnitus mit Schwerhörigkeit beidseits entwickelt. Im Verlauf seien zusätzlich depressive Symptome mit ausgeprägter Gereiztheit, Schlafstörungen, Antriebstörung sowie Konzentrationsstörungen aufgetreten, die zuvor nicht bestanden hätten. Weiterhin bestünden schwankende Gemütszustände mit Phasen einer deutlichen Antriebstörung. Aufgrund der Auslösung der depressiven Symptomatik nach dem Lärmtrauma sowie ansonsten anamnestisch unauffälliger Vorgeschichte bezüglich psychischer Störungen sei von einem unmittelbaren Zusammenhang der depressiven Symptomatik durch das Lärmtrauma auszugehen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Kläger trage das Feststellungsrisiko bezüglich aller Tatbestandsvoraussetzungen für eine Dienstunfallanerkennung und die geltend gemachten Unfallfolgen. Diesen Nachweis könne er jedoch nicht führen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einvernahme der sachverständigen Zeugen Hr. Dr. S. und Fr. Dr. K. Bezüglich des Ergebnisses wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14. April 2016 verwiesen.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung einer schweren Anpassungsstörung oder eines depressiven Syndroms (ICD-10 F 32.1) als Folge des Dienstunfalls vom 20. Januar 2014, § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Entsprechend ist der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 24. März 2015 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Denn nach den strengen Maßstäben des Dienstunfallrechts (I.) konnte der Kläger keine weiteren von ihm geltend gemachten Körperschäden nachweisen, die kausal auf den Dienstunfall vom 20. Januar 2014 zurückzuführen wären (II.).

I.

Nach Art. 45 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG wird Unfallfürsorge gewährt, wenn ein Beamter durch einen Dienstunfall verletzt wird. Nach Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder als Folge des Dienstes eingetreten ist. Als Folgen eines Dienstunfalls können nur Körperschäden anerkannt werden, die durch diesen verursacht wurden.

Ein äußeres, den Dienstunfall verursachendes Ereignis kann dabei nicht nur ein physisch auf den Körper des Beamten einwirkendes Ereignis sein, sondern auch ein solches, das nur mittelbar krankhafte Vorgänge im Körper auslöst, etwa durch die Verursachung eines seelischen Schocks (vgl. BVerwG, U.v. 9.4.1970 - II C 49.68 - juris Rn. 14). Unter einem Körperschaden im Sinne des Dienstunfallrechts ist jede über Bagatelleinbußen hinausgehende Verletzung der körperlichen oder seelischen Integrität zu verstehen, mithin auch eine als Folge einer Traumatisierung eingetretene seelische Störung (vgl. BVerwG, U.v. 29.10.2009 - 2 C 134.07 - juris Rn. 24).

Als Ursachen im Rechtsinne auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Dienstunfallversorgung sind nur solche für den eingetretenen Schaden ursächlichen Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinne anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise an dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (BVerwG, U.v. 15.9.1994 - 2 C 24.92 - juris Rn. 17; U.v. 18.4.2002 - 2 C 22.01 - juris Rn. 10). Der Ursachenzusammenhang ist dabei nicht schon dann ausgeschlossen, wenn außer dem Unfall auch andere Umstände (namentlich eine anlage- oder schicksalsbedingte Krankheit oder ein anderes Unfallereignis) als Ursachen in Betracht kommen. In derartigen Fällen ist der Dienstunfall vielmehr dann als wesentliche Ursache im Rechtssinne anzuerkennen, wenn er bei natürlicher Betrachtungsweise entweder überragend zum Erfolg (Körperschaden) beigetragen hat oder zumindest annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Schadens hatte wie die anderen Umstände insgesamt.

Löst ein Unfallereignis ein bereits vorhandenes Leiden aus oder beschleunigt oder verschlimmert es dieses, so ist das Unfallereignis dann nicht wesentliche Ursache für den Körperschaden, wenn das Ereignis von untergeordneter Bedeutung gewissermaßen „der letzte Tropfen war, der das Fass zum Überlaufen brachte“, bei einer Krankheit, „die ohnehin ausgebrochen wäre, wenn ihre Zeit gekommen war“. Das Unfallereignis tritt dann im Verhältnis zu der schon gegebenen Bedingung (dem vorhandenen Leiden oder der krankhaften Veranlagung) derartig zurück, dass die bereits gegebene Bedingung als allein maßgeblich anzusehen ist. Nicht Ursache im Rechtsinn sind demgemäß sogenannte Gelegenheitsursachen, d. h. Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht, d. h. wenn die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen nicht besonderer, in ihrer Eigenart unersetzlicher Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes alltäglich vorkommendes Ereignis denselben Erfolg herbeigeführt hätte (vgl. BVerwG, U.v. 18.4.2002 - 2 C 22.01 - juris Rn. 10; U.v. 29.10.2009 - 2 C 134.07 - juris Rn. 26).

Der Grundgedanke dieser Kausaltheorie liegt darin, dass der Dienstherr nicht für Folgen haften soll, die nicht seiner Risikosphäre zugerechnet werden können. Die beamtenrechtliche Unfallfürsorge darf nicht dazu führen, dass dem Beamten jedes denkbare Risiko abgenommen wird, auch wenn es sich in gar keiner Weise aus dem Dienst ableitet; vielmehr kann nur eine solche Risikoverteilung sinnvoll sein, die dem Dienstherrn die eigentümlichen und spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit auferlegt, dagegen dem Beamten mindestens die Risiken belässt, die sich aus seinen persönlichen Anlagen und etwa bereits bestehenden Beeinträchtigungen seines Gesundheitszustands ergeben. Körperschäden auch psychischer Art sind so dem individuellen Lebensschicksal des Beamten und damit seinem Risikobereich zuzurechnen, wenn sie jederzeit auch außerhalb des Dienstes bei einer im Alltag vorkommenden Belastungssituation hätten eintreten können (vgl. BVerwG, U.v. 18.4.2002 - 2 C 22.01 - juris Rn. 11).

Für das Vorliegen eines Dienstunfalls, eines Körperschadens und der Ursächlichkeit des Dienstunfalls für den Körperschaden ist grundsätzlich der volle Beweis zu erbringen. Der Beamte trägt das Feststellungsrisiko bzw. die materielle Beweislast sowohl für das Vorliegen des behaupteten Körperschadens als auch dafür, dass die Schädigungsfolge wesentlich auf den Dienstunfall und nicht etwa auf eine anlagebedingte Konstitution zurückzuführen ist. Bleibt nach Ausschöpfung aller Erkenntnismöglichkeiten im Rahmen der Amtsermittlungspflicht offen, ob die anspruchsbegründenden Voraussetzungen erfüllt sind, geht dies zulasten des Beamten. Ein Anspruch ist nur dann zuzuerkennen, wenn sowohl das Vorliegen des behaupteten Körperschadens als auch der Kausalzusammenhang mit dem Dienstunfallgeschehen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sind (st. Rspr.; vgl. etwa BVerwG, B.v. 4.4.2011 - 2 B 7.10 - juris Rn. 8).

II.

Gemessen an diesen strengen Maßstäben konnte der Kläger nicht zur Überzeugung des Gerichts nachweisen, dass bei ihm weitere Körperschäden vorhanden sind, die wesentlich durch das Ereignis vom 20. Januar 2014 hervorgerufen wurden.

1. Der Kläger hat am 20. Januar 2014 einen Dienstunfall erlitten. Ausweislich des bestandskräftigen Bescheids vom 2. Dezember 2014 wurde der Unfall des Klägers vom 20. Januar 2014 als Dienstunfall i. S. d. Art. 46 BayBeamtVG anerkannt.

2. Soweit der Kläger die Anerkennung einer schweren Anpassungsstörung als Folge des Dienstunfalls vom 20. Januar 2014 begehrt, konnte das Gericht bereits nicht die erforderliche Überzeugungsgewissheit davon gewinnen, dass beim Kläger ein entsprechender Körperschaden vorliegt.

a) Die Stellungnahme von Fr. Dr. P. vom 7. Januar 2015 enthält keine Diagnose einer schweren Anpassungsstörung, so dass sie schon deshalb nicht geeignet ist, einen entsprechenden Körperschaden beim Kläger darzulegen.

b) Hr. Dr. S. diagnostizierte zwar in seinem epikritischen Bericht vom 22. April 2015 beim Kläger eine schwere Anpassungsstörung bei depressivem Syndrom und ging auch bei seiner Einvernahme als sachverständiger Zeuge in der mündlichen Verhandlung vom 14. April 2016 vom Vorliegen einer Anpassungsstörung aus. Diese Aussagen überzeugen jedoch nicht. Vielmehr steht aufgrund der ausführlichen und nachvollziehbaren Ausführungen der sachverständigen Zeugin und Amtsärztin Fr. Dr. K. fest, dass beim Kläger keine Anpassungsstörung, sondern ein depressives Syndrom vorliegt. Damit ist dem Kläger - unabhängig davon, ob eine Anpassungsstörung als Körperschaden einzustufen ist - insoweit schon nicht der Nachweis eines vorhandenen Körperschadens gelungen.

c) Die sachverständige Zeugin Fr. Dr. K. erklärte anschaulich und widerspruchsfrei, warum beim Kläger keine Anpassungsstörung, sondern eine Depression gegeben ist. Denn bei der Anpassungsstörung gibt es ein zeitliches Moment dahingehend, dass diese regelmäßig nach sechs Monaten ausgeheilt oder zumindest erheblich gebessert ist. Dies ist beim Kläger aber gerade nicht der Fall. Es gibt zwar auch prolongierte Anpassungsstörungen, diese dauern jedoch maximal zwei Jahre. Auch dieser Zeitraum ist beim Kläger mittlerweile ohne Eintritt einer Besserung weit überschritten. Aus den schlüssigen Aussagen der sachverständigen Zeugin ergibt sich, dass es im Gegensatz zur Anpassungsstörung bei einer Depression keine zeitliche Einschränkung gibt, so dass sich die beiden Krankheitsbilder gut voneinander abgrenzen lassen. Es zeigt sich damit, dass aufgrund des zeitlichen Moments, also der langanhaltenden Beschwerden des Klägers, bei ihm nicht von einer Anpassungsstörung, sondern von einer Depression auszugehen ist.

Die sachverständige Zeugin setzte sich ausführlich mit der Diagnose von Hr. Dr. S... auseinander und erklärte schlüssig, dass die angenommene Anpassungsstörung eine reine Vermutung aufgrund der Angaben des Klägers, nicht jedoch einen belastbaren Befund aufgrund einer eigenen Diagnose darstellt. Dies überzeugt ebenfalls, da die sachverständige Zeugin den Kläger zur Erstellung des Gesundheitszeugnisses am 17. September 2014 amtsärztlich untersuchte.

3. Darüber hinaus konnte der Kläger weder bezüglich der geltend gemachten schweren Anpassungsstörung noch bezüglich des depressiven Syndroms mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachweisen, dass diese auf das Ereignis vom 20. Januar 2014 zurückzuführen sind.

a) Aus der Stellungnahme von Fr. Dr. P. vom 7. Januar 2015 ergibt sich kein Kausalzusammenhang. So werden schon die Diagnosen einer Anpassungsstörung oder eines depressiven Symptoms nicht fundiert herausgearbeitet. Ferner enthält die Stellungnahme keine tragfähigen Angaben zu einem möglichen Ursachenzusammenhang, sondern spricht nur „in Zusammenhang“ mit dem Lärmtrauma des Klägers vom Januar 2014 von der glaubhaften Vermittlung eines massiven Leidensdrucks durch den Kläger. Diese Ausführungen können einen Kausalzusammenhang im Sinne des Dienstunfallrechts nicht ansatzweise begründen.

b) Unabhängig davon, dass der Kläger schon nicht den Körperschaden einer schweren Anpassungsstörung nachweisen konnte (s.o.), konnte er auch nicht den Nachweis der Kausalität zwischen Dienstunfall und behaupteter Anpassungsstörung erbringen. Insbesondere ergibt sich ein solcher Nachweis nicht aus den Ausführungen des sachverständigen Zeugen Hr. Dr. S. in der mündlichen Verhandlung vom 14. April 2016.

Zum möglichen Zusammenhang zwischen Dienstunfall und depressivem Syndrom machte der sachverständige Zeuge keine Angaben, da er beim Kläger vom Vorhandensein einer Anpassungsstörung ausging. Auf die Frage, ob die von ihm diagnostizierte schwere Anpassungsstörung ursächlich auf den Dienstunfall zurückzuführen sei, erklärte er, dass ihm der Kläger glaubhaft berichtet habe, vor dem Dienstunfall keine psychische Erkrankung und keine derartigen Symptome gehabt zu haben, so dass er aufgrund dessen einen Kausalzusammenhang sehe. Der Kläger habe anamnestisch angegeben, dass er trotz des früheren Tinnitus bislang an keiner psychischen Erkrankung gelitten habe. Der sachverständige Zeuge erklärte außerdem, dass es zwar nicht auszuschließen sei, dass der Kläger eine Veranlagung für eine depressive Erkrankung habe, die durch den Dienstunfall ausgelöst worden sei. Allerdings habe es keine konkreten Indizien für eine Veranlagung für eine depressive Erkrankung gegeben, da der Kläger psychische und psychiatrische Störungen verneint habe.

Diese Aussagen des sachverständigen Zeugen - ihre Richtigkeit unterstellt - vermögen nicht den Kausalzusammenhang zwischen Dienstunfall und der behaupteten Anpassungsstörung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Denn der alleinige zeitliche Zusammenhang zwischen der vom sachverständigen Zeugen angenommenen Anpassungsstörung und dem Dienstunfall, aus dem vom sachverständigen Zeugen auf eine Kausalität geschlossen wird, genügt nicht, um einen ursächlichen Zusammenhang im Rechtssinne zu begründen. Durch bloßes Abstellen auf den zeitlichen Zusammenhang kann gerade nicht nachgewiesen werden, dass der anerkannte Dienstunfall im Hinblick auf die vom Kläger geltend gemachte Anpassungsstörung keine reine Gelegenheitsursache gewesen sein soll, bei der eine nur zufällige Beziehung zwischen dem Dienst und dem eingetretenen Schaden besteht. Daher kann auf Grundlage der Kausaltheorie des Dienstunfallrechts nicht davon ausgegangen werden, dass der beim Kläger eingetretene Schaden auf die eigentümlichen und spezifischen Gefahren seiner Beamtentätigkeit zurückzuführen ist, sondern er rührt vielmehr aus dem persönlichen Risikobereich des Klägers her.

Hinzu kommt, dass der sachverständige Zeuge die behauptete Kausalität allein aufgrund der anamnestischen Angaben, nicht aber aufgrund einer weitergehenden Untersuchung möglicher psychischer Vorerkrankungen des Klägers begründet: Er geht davon aus, dass keine Indizien für eine Veranlagung des Klägers für eine depressive Erkrankung gegeben seien, weil der Kläger psychische und psychiatrische Störungen verneint habe. Diese allein auf den Angaben des Klägers gründende Annahme genügt nicht für den Nachweis eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Dienstunfall und dem behaupteten Körperschaden.

c) Auch konnte der Kläger keinen Kausalzusammenhang im Rechtssinne zwischen Dienstunfall und dem bei ihm vorhandenen depressiven Syndrom nachweisen.

Während sich die Aussagen des sachverständigen Zeugen Hr. Dr. S. auf den - im Ergebnis nicht gegebenen (s.o.) - Kausalzusammenhang zwischen dem Dienstunfall und der von ihm angenommenen Anpassungsstörung beschränken, konnte die sachverständige Zeugin Fr. Dr. K. überzeugend darlegen, dass kein Kausalzusammenhang zwischen dem Dienstunfall des Klägers und dem depressiven Syndrom gegeben ist.

Die sachverständige Zeugin konnte unter Berücksichtigung der vom Kläger ihr gegenüber gemachten Angaben plausibel darlegen, dass es nicht nachvollziehbar erscheint, dass beim Kläger vor dem Dienstunfall am 20. Januar 2014 keine depressiven Symptome vorgelegen haben sollen: Der Kläger habe ihr gegenüber geschildert, dass sein Tinnitus im Jahr 2012 wohl stressbedingt verursacht worden sei. Seine letzte Tätigkeit der ... stelle eine Riesenlast für ihn dar und er sei froh, wenn sie vorbei sei. Vor dem Hintergrund dieser Angaben des Klägers schilderte die sachverständige Zeugin den vom Kläger empfundenen Druck als Symptom einer Depression, die von seiner Arbeit im Sinne eines multifaktoriellen Geschehens ausgelöst wurde. Das Ereignis vom 20. Januar 2014 stellt damit gerade keine wesentliche Ursache im Sinne des Dienstunfallrechts für das beim Kläger vorhandene depressive Syndrom dar.

Insoweit passt auch der im Jahr 2012 beim Kläger aufgetretene Tinnitus ins Bild. Denn die sachverständige Zeugin erklärte überzeugend, dass ein Tinnitus die Entstehung einer psychischen Störung unterstützt. Dabei ist allerdings ungeklärt, was Ursache und was Wirkung ist, ob also der Tinnitus zur psychischen Störung oder die psychische Störung zum Tinnitus führt. Die Koexistenz beider Krankheiten ist jedoch evident. Vor diesem Hintergrund machte die sachverständige Zeugin deutlich, dass die Depression als längerfristige Entwicklung beim Kläger anzusehen ist, die durch viele Faktoren bestimmt wurde. Sie führte weiter nachvollziehbar aus, dass eine depressive Störung - im Gegensatz zur Anpassungsstörung - wellenartig verlaufen kann, so dass die Besserung des Tinnitus im Jahr 2012 mit einer Besserung der depressiven Störung erklärt werden kann. Auch konnte sie nachvollziehbar darstellen, dass eine Depression immer eine entsprechende Anlage voraussetzt und eine völlige Heilung daher skeptisch zu sehen ist.

Unter Berücksichtigung dieser überzeugenden Aussage lässt sich die Depression des Klägers gerade nicht auf den Dienstunfall vom 20. Januar 2014 zurückführen, sondern ist als Ergebnis einer langfristigen, durch viele Faktoren beeinflussten Entwicklung zu sehen. Damit hat der Dienstunfall weder überragend zum Erfolg (depressives Syndrom) beigetragen noch hat er zumindest annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Schadens wie die anderen vorhandenen Gesamtumstände, also die spezifischen Anlagen beim Kläger und das schon frühere - jedenfalls seit 2012 - Vorhandensein eines Tinnitus und damit einhergehend einer psychischen Erkrankung. Der Dienstunfall ist damit nicht wesentliche Ursache im Rechtssinne für das Vorliegen des depressiven Syndroms.

4. Die Aussage der sachverständigen Zeugin und Amtsärztin Fr. Dr. K. ist glaubhaft. Sie hat die Diagnose (Depression) und fehlende Kausalität fundiert, in sich schlüssig und nachvollziehbar erläutert. Sie machte sowohl den Krankheitsverlauf beim Kläger als auch die möglichen Ursachen hierfür plausibel. In sich widerspruchsfrei und sachlich erklärte sie die medizinischen Zusammenhänge. Insbesondere konnte sie die Aussagen des sachverständigen Zeugen Hr. Dr. S. in Bezug auf die Diagnose der Anpassungsstörung und der Annahme eines diesbezüglichen Kausalzusammenhangs zum Dienstunfall ohne weiteres durch ihre fundierte, sachliche Einlassung entkräften. Es gibt keine Anhaltspunkte, an der Glaubwürdigkeit der sachverständigen Zeugin zu zweifeln.

Hinzu kommt, dass amtsärztlichen Gutachten regelmäßig ein höherer Beweiswert zukommt als privatärztlichen Zeugnissen. Denn ein Amtsarzt ist unabhängig und an keine Weisungen und Empfehlungen gebunden. Die beim Gesundheitsamt tätigen Ärzte unterliegen zum einen einer besonderen Pflicht zur unparteiischen Aufgabenerfüllung, zum anderen verfügen sie regelmäßig über einen besonderen Sachverstand betreffend die Belange der Verwaltung und der Gerichtsbarkeit sowie über die besondere Erfahrung aufgrund ihrer Tätigkeit in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle. Sie sind daher grundsätzlich eher als ein privater Arzt in der Lage, die getroffene medizinische Diagnose angesichts der Besonderheiten der verwaltungsrechtlichen Problematik zu stellen. Daraus folgt, dass den Aussagen eines amtsärztlichen Gutachters - hier den Gesundheitszeugnissen sowie der mündlichen Aussage von Fr. Dr. K., die auf einer vorangegangenen Untersuchung des Klägers gründen - aufgrund des hohen Maßes an Neutralität, Erfahrung und Fachkunde ein besonderer Beweiswert zukommt (VG München, U.v. 11.6.2015 - M 12 K 15.995 - juris Rn. 58; BVerwG, U.v. 11.4.2000 - 1 D 1.99 - juris Rn. 16 m. w. N.; vgl. Sächs. OVG, B.v. 10.10.2013 - 2 A 731/11 - juris Rn. 9). Es gibt keinen Anlass, von dieser Regelbewertung amtsärztlicher Einschätzungen vorliegend abzuweichen.

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 5.000,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG- i. V. m. dem Streitwertkatalog).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Urteil, 14. Apr. 2016 - M 12 K 15.1582

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(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich: 1. § 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 5 Diplom-Juristen aus dem Beitrittsgebiet


Personen, die bis zum 9. September 1996 die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 des Rechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504) erfüllt haben, stehen in den nachfolgenden Vorschriften

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Verwaltungsgericht München Urteil, 14. Apr. 2016 - M 12 K 15.1582 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Verwaltungsgericht München Urteil, 14. Apr. 2016 - M 12 K 15.1582 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht München Urteil, 11. Juni 2015 - M 12 K 15.995

bei uns veröffentlicht am 11.06.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 12 K 15.995 Im Namen des Volkes Urteil vom 11.6.2015 12. Kammer Sachgebiets-Nr. 1334 Hauptpunkte: Lehrerin; Bandscheibenvorfall;

Referenzen

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

Aktenzeichen: M 12 K 15.995

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 11.6.2015

12. Kammer

Sachgebiets-Nr. 1334

Hauptpunkte:

Lehrerin;

Bandscheibenvorfall;

Degenerative Vorschäden;

Regelgerechte Bewegung;

Gelegenheitsursache;

Gutachten eines Amtsarztes;

Bedingter Beweisantrag auf weiteres Sachverständigengutachten.

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Klägerin -

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

gegen

Landeshauptstadt München Personal- und Organisationsreferat, Personalleistungen, Versorgung ... Dienstunfallfürsorge vertreten durch den Oberbürgermeister Rosenheimer Str. 118, 81669 München

- Beklagte -

wegen Anerkennung als Dienstunfall

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 12. Kammer,

durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., die Richterin ..., die ehrenamtliche Richterin ..., den ehrenamtlichen Richter ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. Juni 2015 am 11. Juni 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die am ... geborene Klägerin ist Oberstudienrätin am ...-Gymnasium in ... Am ... März 2014 zeigte sie einen Dienstunfall vom 18. Februar 2014, ca. 15.00 Uhr, in der Turnhalle des oben genannten Gymnasiums an. Sie trug vor, sie habe eine Verletzung an der LWS (Lendenwirbelsäule) beim Geräteabbau/beim Anheben eines großen Kastens während des Unterrichts der Klasse ... zwischen 14.00 und 15.30 Uhr erlitten (Bl. 1 der Behördenakte).

Aus dem Attest der Radiologischen Gemeinschaftspraxis in ... vom 21. Februar 2014 ergibt sich, dass sich zwischen dem LWK (Lendenwirbelkörper) 2 und LWK 5 eine Bandscheibendegeneration gefunden habe, bei LWK 4/LWK 5 auch mit Darstellung eines flachen medio lateral linksseitigen Bandscheibenvorfalls, der zu einer linksseitigen Recessus- und Neuroforamenstenose führe. Teilweise fortgestrittene, aktuell auch entzündlich aktivierte (LWK 4/5) Facettengelenkarthrosen der mittleren und unteren LWS. Leichter entzündlicher Reizzustand in den ISG (Iliosakralgelenke) beidseits (Bl. 6 der Behördenakte).

Mit Schreiben vom 6. März 2014 bat die Beklagte den die Klägerin behandelnden Arzt Dr. ..., ..., um Beantwortung verschiedener Fragen in einem Fragebogen (Bl. 7 ff. der Behördenakte).

Aus dem Fragebogen ist ersichtlich, dass Dr. ... von der Klägerin am 19. Februar 2014 in Anspruch genommen wurde. Sie habe zum Unfallhergang gesagt, nach dem Heben einer schweren Last habe sie einen stichartigen Schmerz in der Lendenwirbelsäule verspürt. Als klinischer Befund sei eine massive Bewegungseinschränkung mit Lumboischialgie links, Casegne links bei 10° positiv, FBA (Finger-Boden-Abstand) 20 gefunden worden. Es sei ein MRT (Magnetresonanztomographie) gemacht worden. Als Diagnose sei dabei eine akute Lumboischialgie und ein Bandscheibenvorfall L 4/5 festgestellt worden. Die wesentliche Ursache für den Körperschaden sei zu 100% der Unfall. Als Behandlungsmaßnahme sei eine Physiotherapie eingeleitet worden. Die Behandlung werde am 7. März 2014 abgeschlossen sein. Die Ausheilung der Verletzung werde ca. vier Wochen dauern (Bl. 7b und 8 der Behördenakte).

Die Beklagte bat das Referat für Gesundheit und Umwelt um erneute Begutachtung der Klägerin (Bl. 9 der Behördenakte). Am 7. August 2014 sollte eine amtsärztliche Untersuchung der Klägerin stattfinden (Bl. 11 der Behördenakte).

Mit Schreiben vom 22. August 2014 hat die Beklagte der Klägerin mitgeteilt, der Amtsarzt habe sie verständigt, dass sie den Termin für die amtsärztliche Untersuchung am 7. August 2014 unentschuldigt nicht wahrgenommen habe, obwohl sie mit Schreiben vom 16. Mai 2014 auf die Mitwirkungspflicht hingewiesen worden sei. Der Amtsarzt habe nunmehr einen neuen Termin am 24. September 2014 reserviert (Bl. 13 der Behördenakte).

Mit E-Mail vom ... August 2014 teilte die Klägerin mit, sie sei dem Termin der amtsärztlichen Untersuchung nicht unentschuldigt ferngeblieben. Nachdem sie mit Schreiben vom 16. Juni 2014 über den betreffenden Termin in Kenntnis gesetzt worden sei, habe sie am 26. Juni 2014 ein Telefongespräch unter der im Schreiben angegebenen Durchwahl geführt. Sie habe mitgeteilt, dass sie zu dem Termin nicht kommen könne, da sie in Urlaub sei. Gleichzeitig habe sie um einen Ersatztermin gebeten (Bl. 15 der Behördenakte).

Mit E-Mail vom ... September 2014 teilte die Klägerin mit, den erneuten Untersuchungstermin am 24. September 2014 habe sie aus gesundheitlichen Gründen nicht wahrnehmen können. Der neue Termin sei am 10. Oktober 2014 (Bl. 16 der Behördenakte).

Nach Untersuchung der Klägerin teilte der Amtsarzt der Beklagten mit, das Geschehen vom 18. Februar 2014 stelle kein Unfallgeschehen im eigentlichen Sinne dar. Die hervorgerufenen Beschwerden seien aus einer geführten Bewegung heraus entstanden ohne äußere Gewalteinwirkung. Ein unfallbedingter Körperschaden sei daher nicht entstanden. Die noch bestehenden Beschwerden seien auf die bestehenden Vorschädigungen ursächlich zurückzuführen. Das Attest ist von Dr. ..., Facharzt für Chirurgie unterschrieben.

Mit Schreiben vom 28. Oktober 2014 teilte die Beklagte der Klägerin das vorgenannte Ergebnis mit.

Mit Schreiben vom ... November 2014 bestellten sich die Prozessbevollmächtigten für die Klägerin (Bl. 20 der Behördenakte).

Dr. ... führte mit Schreiben vom 21. November 2014 gegenüber der Beklagten aus, er widerspreche den Feststellungen des Amtsarztes. Das von der Klägerin geschilderte Unfallereignis vom 18. Februar 2014 sei geeignet, den erlittenen Bandscheibenvorfall an der LWS herbeizuführen (Bl. 23 der Behördenakte).

Die Prozessbevollmächtigten führten mit Schreiben vom ... Dezember 2014 im Wesentlichen aus, es sei nicht richtig, dass durch Eigenbewegungen hervorgerufene Beschwerden grundsätzlich nicht unter den Unfallbegriff der äußeren Einwirkung fielen. Im konkreten Fall sei die Kraftanwendung - längeres Heben des schweren Turnkastens - eindeutig berufs- und anlassbezogen; hätte das Räderwerk nicht geklemmt, wäre es nicht zur Verletzung gekommen. Folglich sei der Bandscheibenvorfall auf ein von außen kommendes Ereignis zurückzuführen.

Mit Schreiben vom 9. Januar 2015 übersandte das Personal- und Organisationsreferat dem Gesundheitsamt die Stellungnahme der Rechtsanwaltskanzlei und bat um Einschätzung, ob sich aufgrund der mitgeteilten erweiterten Geschehensabläufe und der medizinischen Einwendungen des Dr. ... eine andere Beurteilung ergibt (Bl. 27 der Behördenakte).

Mit Schreiben vom 22. Januar 2015 führte das Gesundheitsreferat der Beklagten im Wesentlichen aus, die Klägerin sei explizit danach gefragt worden, ob der Bewegungsablauf beim Heben des Kastens unerwartet beeinträchtigt worden sei, ob sie z. B. ein Verrutschen des Kastens unerwartet abfangen hätte müssen. Dies sei von der Klägerin verneint worden, was auch der Unfallschilderung der Rechtsanwaltskanzlei entspreche. Es handele sich somit um einen geführten und geplanten Bewegungsablauf. Der Äußerung des Dr. ... im Attest vom 21. November 2014, dass ein Anheben eines Turnkastens sehr wohl geeignet sei, einen Bandscheibenvorfall an der LWS herbeizuführen, könne nicht widersprochen werden. Um hierdurch einen Bandscheibenvorfall zu verursachen, sei jedoch eine Vorschädigung der Bandscheibe Voraussetzung. Unverständlich sei die Äußerung des Dr. ... im Attest vom 21. November 2014, dass keine Vorschädigungen bekannt seien, da er bereits in einer ärztlichen Bescheinigung zur Vorlage beim Arbeitgeber vom 3. Juli 2014 neben anderen degenerativen Wirbelsäulenveränderungen im LWS-Bereich Bandscheibendegenerationen zwischen LWK 2 und LWK 5 beschreibe, wegen derer die Klägerin sich bei ihm in regelmäßiger ambulanter orthopädischer Behandlung befunden habe (die Klägerin bestätige auch eine seit vielen Jahren stattfindende Behandlung bei Dr. ... in einer E-Mail an die Amtsärztin vom ... Oktober 2014). Objektiviert sei die Bandscheibendegeneration auch bereits in dem vorliegenden MRT-Befund der LWS vom 21. Februar 2014 (Radiologie ...), in welchem neben dem Bandscheibenvorfall Höhe LWK 4/5 auch degenerativ bedingte Dehydratationen in den Segmenten LWK 2 bis LWK 5 beschrieben seien. Darüber hinaus würden in diesem MRT der LWS durch den Radiologen fortgeschrittene Arthrosen in den Facettengelenken der mittleren unteren LWS im Sinne weiterer degenerativer Veränderungen beschrieben, die die angegebenen Beschwerden erklären könnten. Auch nach erneuter Prüfung des Sachverhalts ergebe sich keine Änderung der Feststellungen im Gesundheitszeugnis vom 13. Oktober 2014.

Mit Bescheid vom 10. Februar 2015 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses vom 18. Februar 2014 als Dienstunfall im Sinne des Art. 46 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes ab. Bezüglich der Begründung wurde auf die amtsärztlichen Stellungnahmen vom 13. Oktober 2014 und 22. Januar 2015 sowie auf das Anhörschreiben vom 28. Oktober 2014 verwiesen. Die beiliegende Rechtsbehelfsbelehrung und die erneute Stellungnahme des Amtsarztes vom 22. Januar 2015 seien Bestandteile des Bescheides (Bl. 31a der Behördenakte).

Der Bescheid wurde den Prozessbevollmächtigten am 12. Februar 2015 zugestellt.

Am ... März 2015 haben die Prozessbevollmächtigten gegen den Bescheid beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage erhoben mit dem zuletzt gestellten Antrag,

den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 10. Februar 2015 aufzuheben, die Beklagte zu verurteilen, den am 18. Februar 2014 erlittenen Unfall der Klägerin als Dienstunfall an- zuerkennen und den Bandscheibenvorfall am LWK 4/5 als Körperschaden festzustellen.

Zur Begründung führten sie im Wesentlichen aus, es sei falsch, dass durch Eigenbewegungen hervorgerufene Beschwerden grundsätzlich nicht unter den Unfallbegriff der äußeren Einwirkung fielen. Eine äußere Einwirkung könne auch bei körpereigenen unkoordinierten, unkontrollierten Bewegungen sowie bei Kraftaufwendungen vorliegen. Im konkreten Fall sei die Kraftaufwendung - längeres Heben des schweren Turnkastens - eindeutig berufs- und anlassbezogen. Hätte das Räderwerk nicht geklemmt, wäre es nicht zu der Verletzung gekommen, weil bei einem ordnungsgemäßen Funktionieren des automatischen Klappmechanismus nur ein folgenloses kurzes Anheben erforderlich gewesen wäre. Folglich sei der Bandscheibenvorfall auf ein von außen kommendes Ereignis zurückzuführen. Zum anderen treffe es nicht zu, dass bestehende Vorschädigungen die wesentliche Ursache für den eigetretenen Körperschaden seien. Die diesbezügliche - pauschale und durch nichts belegte - Behauptung des Amtsarztes werde ausdrücklich bestritten. Es werde auf das beigefügte fachärztliche orthopädische Attest des Dr. ... vom 21. November 2014 verwiesen, wonach keine Vorschädigungen bekannt seien und das geschilderte Unfallereignis sehr wohl geeignet sei, den erlittenen Bandscheibenvorfall herbeizuführen. Nur untergeordnete Bedeutung komme der äußeren Einwirkung als sogenannte Gelegenheitsursache zu, wenn auch ein anderes, bei den Verrichtungen des täglichen Lebens vorgefallenes Ereignis denselben Erfolg herbeigeführt hätte, insbesondere die äußere Einwirkung lediglich der letzte Tropfen gewesen sei, der das Maß zum Überlaufen gebracht habe bei einer Krankheit, die ohnehin ausgebrochen wäre, wenn ihre Zeit gekommen sei (BVerwGE 26, 332). Eine solche Konstellation sei bei der Klägerin nicht gegeben.

Die Beklagte beantragt mit Schreiben vom 7. April 2015,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, nach Art. 46 Abs. 1 BayBeamtVG sei ein Dienstunfall ein auf äußeren Einwirkungen beruhendes plötzliches örtlich und zeitlich bestimmbares einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder in Folge des Dienstes eingetreten sei. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seien als Ursache im Rechtsinn auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Dienstunfallversorgung nur solche für die eingetretenen Schäden ursächlichen Bedingungen anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg bei natürlicher Betrachtungsweise bei dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Eine Gelegenheitsursache liege vor, wenn zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung bestehe, wenn also etwa die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar gewesen sei, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurft hätte, sondern auch ein anderes, alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte. Beim Zusammentreffen mehrerer Ursachen sei eine als alleinige Ursache im Rechtssinne anzusehen, wenn sie bei natürlicher Betrachtungsweise überragend am Erfolg mitgewirkt habe. Bei einem Zusammentreffen einer äußeren Einwirkung mit einem inneren Vorgang oder auch einem anlagebedingten Leiden müsse abgewogen werden, welche der beiden Ursachen - unter Berücksichtigung der spezifischen Begebenheiten des Einzelfalles und der individuellen Persönlichkeit des Betroffenen - die Wesentliche ist. Es müsse bei einem Dienstunfall ein zweifacher Ursachenzusammenhang bestehen, das heißt einerseits müsse das Unfallereignis mit dem Dienst im ursächlichen Zusammenhang stehen (sog. haftungsbegründende Kausalität) und andererseits müsse das Unfallereignis bei dem Beamten einen Körperschaden verursacht haben (haftungsausfüllende Kausalität); vgl. Nr. 46.1.6 der Bayerischen Verwaltungsvorschriften zum Versorgungsrecht (BayVV-Versorgung).

Die Beklagte räume ein, dass nach Ziffer 46.1.3 der BayVV-Versorgung die äußere Einwirkung auch auf körpereigenen Bewegungen sowie außergewöhnlichen Kraftaufwendungen beruhen könne; vorliegende krankhafte Veranlagungen und Vorschäden seien aber auch unter diesem Gesichtspunkt der Mitursächlichkeit zu berücksichtigen.

Nach der Feststellung von Herrn Dr. ... sei kein unfallbedingter Körperschaden entstanden. Wegen der bereits vorhandenen Vorschäden sei vielmehr davon auszugehen, dass die bei der Klägerin zum Untersuchungspunkt noch bestehenden Beschwerden ursächlich auf diese Vorschäden zurückzuführen seien. Insgesamt fehle vorliegend ein Ursachenzusammenhang gemäß Art. 46 BayBeamtVG im Sinne einer wesentlichen Mitursächlichkeit, weil es zur Auslösung des akuten Bandscheibenvorfalls keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkung bedurft habe, weil auch ein anderes, alltäglich vorkommendes Ereignis denselben Erfolg herbeigeführt hätte. Bei einem Bandscheibenvorfall handele es sich generell um ein degeneratives Leiden. Die Klägerin habe eingeräumt, sich seit Jahren bei Dr. ... wegen Bandscheibendegenerationen zwischen LWK 2 und LWK 5 in ambulanter orthopädischer Behandlung zu befinden (vgl. Bl. 29a der Behördenakte).

Das Anheben des Turnkastens sei das auslösende Moment, nicht aber die Ursache für den Bandscheibenvorfall, der nach Ansicht der Beklagten beispielsweise wenige Stunden später im privaten Bereich hätte erfolgen können. Insbesondere der Umstand, dass es sich nicht etwa um eine außer Kontrolle geratene Bewegung, wie beispielsweise beim Abfangen eines zum Umstürzen gerade kippenden Turnkastens, sondern eine geführte Eigenbewegung der Klägerin gehandelt habe, belege die zufällige Beziehung im Sinne einer Gelegenheitsursache.

Dr. ... habe eine medizinische Beurteilung auf zutreffender Tatsachengrundlage vorgenommen. Das Gutachten sei stimmig und nachvollziehbar. Es bestünden keine Zweifel an der Sachkunde des Amtsarztes, eines Facharztes für Chirurgie. Das fachärztliche Attest des Dr. ... vom 21. November 2014 widerspreche lediglich den Feststellungen des Amtsarztes, ohne allerdings die medizinischen Befunde näher zu erläutern oder eine Bewertung des unfallbedingten Körperschadens vorzunehmen. Soweit die Klägerin die amtsärztlichen Feststellungen bestreite, werde darauf hingewiesen, dass bei widerstreitenden Gutachten amtsärztliche Feststellungen gegenüber privatärztlichen Feststellungen grundsätzlich Vorrang haben (BayVGH, U. v. 27.02.2012 - 3 CS 11.2521). Dies sei zwar originär für die Frage der Dienstfähigkeit festgestellt worden. Allerdings sei der Grundsatz auch auf die Frage der Kausalität von Unfallfolgen übertragbar, da der Grund für den Vorrang nicht nur in der besonderen Erfahrung des Amtsarztes mit den dienstlichen Anforderungen liege, sondern auch in seiner Neutralität und Unabhängigkeit. Die Klägerin habe vorgetragen, dass es sich bei den degenerativen Wirbelsäulen- und Bandscheibenveränderungen um leichte und keine schweren degenerativen Veränderungen handeln würde, diese seien allenfalls eine „unbeachtliche“ Nebenursache. In der Stellungnahme vom 22. Januar 2015 habe sich Herr Dr. ... unter Einbeziehung des erweiterten Geschehensablaufs mit dem Fall der Klägerin auseinandergesetzt und sei zum Ergebnis gekommen, dass kein unfallbedingter Körperschaden vorliege.

Im Dienstunfallunrecht würden nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich die allgemeinen Beweisgrundsätze gelten. Für das Vorliegen des Dienstunfalls und der Kausalität sei grundsätzlich der volle Beweis zu erbringen. Die Beweislast trage die Klägerin als Beamtin.

Die Klägerin habe den Nachweis dafür zu erbringen, dass die von ihr geklagten Beschwerden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlich auf einem Ereignis beruhen, welches einem Unfallgeschehen geschuldet sei. Der Nachweis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit reiche nicht aus. Es bestehe auch keine Verpflichtung der Beklagten, nur wegen der nicht weiter begründeten Einwände gegen die amtsärztliche Feststellung ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen.

Am ... Juni 2015 führten die Prozessbevollmächtigten gegenüber dem Gericht aus: Der Gutachter gehe davon aus, dass kein Unfallgeschehen im eigentlichen Sinn vorliegt. Schon deshalb werde an der Neutralität des Amtsarztes gezweifelt. Die Klägerin weise darauf hin, dass ihr das klemmende Räderwerk des Turnkastens nicht bekannt gewesen sei. Sie habe nicht damit gerechnet, den Kasten länger anheben und halten zu müssen. Dies stelle ein plötzliches und unerwartetes Ereignis dar. Erst gegen Ende des ca. 60 sec. lang andauernden Anhebevorgangs sei es zu dem akuten Bandscheibenvorfall gekommen. Nicht richtig sei, dass Ursache des Bandscheibenvorfalls eine degenerative Vorschädigung der Klägerin sei. Die Klägerin habe am 31. März 2015 eine erneute kernspintomographische Untersuchung der Lendenwirbelsäule vornehmen lassen. Aus dieser folge, dass vor dem Unfall keine wesentlichen den Bandscheibenvorfall auslösenden degenerativen Schäden vorgelegen hätten. Auch insoweit werde die Neutralität des Amtsarztes in Zweifel gezogen. Die Klägerin sei vor dem Unfall beschwerdefrei gewesen. Orthopädische Behandlungen hätten zuvor nur im Bereich des Halswirbelsäule aufgrund eines Fahrradsturzes stattgefunden.

Die Beklagte erwiderte darauf am 9. Juni 2015 im Wesentlichen wie folgt: Das Hochheben des Turnkastens am 18. Februar 2015 stelle nur eine Gelegenheitsursache dar. Wesentliche und damit allein maßgebliche Ursache für den erlittenen Bandscheibenvorfall sei die Vorschädigung der Klägerin im Bereich der Lendenwirbelsäule. Die Behauptung der Klägerin, dass vor dem Unfall keine wesentlichen, den Bandscheibenvorfall auslösenden degenerativen Vorschäden im Bereich der Lendenwirbelsäule vorgelegen hätten, sei durch den MRT-Befund vom 21. Februar 2014 und das ärztliche Attest des Dr. ... vom 3. Juli 2014 widerlegt. Dies könne weder durch den neuen radiologischen Arztbericht vom 1. April 2015 noch durch weitere aktuelle Begutachtungen widerlegt werden. Es sei zu beachten, dass Herrn Dr. ... (...praxis für Kernspintomographie ...) bei der Erstellung des Arztberichts vom 12. April 2015 die Voraufnahmen und Vorbefunde nicht vorgelegen hätten. Dr. ... habe sich mit diesen dagegen ausführlich auseinandergesetzt. An der Sachkunde und Neutralität des Dr. ... bestünden keine Zweifel. Es treffe insbesondere nicht zu, dass die Klägerin vor dem Hochheben des Turnkastens beschwerdefrei gewesen sei und nur wegen Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule behandelt worden sei. Dr. ... habe mit Schreiben vom 3. Juli 2014 ausdrücklich bestätigt, dass sich die Klägerin bei ihm wegen einer Bandscheibendegeneration und Facettengelenksarthrose in regelmäßiger orthopädischer Behandlung gewesen sei. Unzutreffend sei auch die Behauptung der Klägerin, dass das Hochheben des Turnkastens deshalb ein plötzliches und unerwartetes Ereignis gewesen sei, weil ihr das klemmende Räderwerk nicht bekannt gewesen sei und sie nicht damit gerechnet habe, den Kasten länger anheben und heben zu müssen. Die Klägerin habe gegenüber Herrn Dr. ... bei der Untersuchung am 10. Oktober 2014 angegeben, dass sie den Kasten deshalb hochgehoben habe, weil sie dies den Kindern nicht habe zumuten wollen. Außerdem sei ein Bandscheibenvorfall immer mit schwerwiegenderen Verletzungen verbunden.

Vorgelegt wurde ein Schreiben des Dr. ... vom 11. Juni 2015, aus dem sich ergibt, dass er die Klägerin erst seit dem 19. Februar 2015 an der Lendenwirbelsäule behandelt habe, zuvor nur an der Halswirbelsäule.

In der mündlichen Verhandlung vom 11. Juni 2015 wurde der Amtsarzt Dr. ... als sachverständige Zeuge gehört. Auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung wird Bezug genommen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakte verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Verfahrensgegenstand ist der Bescheid der Beklagten vom 10. Februar 2015, mit dem diese es ablehnte, das Ereignis vom 18. Februar 2014 als Dienstunfall anzuerkennen (Nr.1) sowie die Verpflichtung der Beklagten, das Ereignis als Dienstunfall anzuerkennen und als Körperschaden einen Bandscheibenvorfall am LWK 4/5 festzustellen (vgl. Klageantrag und Antrag in der mündlichen Verhandlung).

Der Bescheid der Beklagten vom 10. Februar 2015 ist rechtmäßig, da das Ereignis vom 18. Februar 2014 keinen Dienstunfall darstellt und die Klägerin keinen Anspruch auf Feststellung hat, dass der Körperschaden Bandscheibenvorfall am LWK 4/5 als Folge des Ereignisses vom 18. Februar 2014 im Sinne des Art. 46 Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG) anerkannt wird (§ 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

1. Wird ein Beamter durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihm und seinen Hinterbliebenen gemäß Art. 45 Abs. 1 BayBeamtVG Unfallfürsorge gewährt. Ein Dienstunfall ist dabei nach Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist.

Des Weiteren ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Ereignis und Schaden erforderlich. Nach ständiger Rechtsprechung (BVerwG v. 20.04.1967, II C 118.64 - grundlegend; v. 18.04.2002, 2 C 22/01 - juris; BayVGH v. 18.09.2009, 14 B 07.956; und v. 02.08.2011, 3 B 09.196 - juris), sind als Ursache im Rechtssinne auf dem Ge-biet der beamtenrechtlichen Dienstunfallversorgung nur solche für den eingetretenen Schaden ursächlichen Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinne anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (BVerwG, U. v. 29.1.2009 - 2 A 3.08 - BayVBl 2009,347). Als wesentliche Ursache kann auch ein Ereignis in Betracht kommen, das ein anlagebedingtes Leiden auslöst oder beschleunigt, wenn ihm im Verhältnis zu den anderen denkbaren Ursachen nach natürlicher Betrachtungsweise eine überragende oder zumindest annähernd gleichwertige Bedeutung für den Eintritt des Schadens zukommt (BVerwG, B. v. 7.5.1999 - 2 B 117.98 - juris). Umgekehrt ist das Unfallereignis dann nicht wesentliche Ursache für den Körperschaden, wenn das Ereignis von untergeordneter Bedeutung gewissermaßen der „letzte Tropfen“ war, der „das Fass zum Überlaufen“ brachte. Das Unfallereignis tritt dann im Verhältnis zu der schon gegebenen Bedingung (dem vorhandenen Leiden oder der Vorschädigung) derart zurück, dass die bereits gegebene Bedingung als allein maßgeblich anzusehen ist (ständige Rechtsprechung; vgl. z. B. BayVGH, B. v. 4.12.2014 - 14 ZB 12.2449 - juris; BayVGH, U. v. 5.5.2015 - 3 B 12.2148 - juris).

Nicht ursächlich im Sinn des Gesetzes sind demnach die sogenannten Gelegenheitsursachen, d. h. solche Bedingungen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht. Letzteres ist beispielsweise dann der Fall, wenn die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes, alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte (vgl. BVerwG B. v. 8.3.2004 - 2 B 54.03 - juris). Z. B. wurde die Ruptur der Achillessehne einer Sportlehrerin während einer Squash-Übungsleiterausbildung nicht als Dienstunfall anerkannt. Es wurde davon ausgegangen, dass es sich um eine Gelegenheitsursache gehandelt hat, weil bei einer gewollten (physiologischen) Bewegung eine gesunde Achillessehne nicht reißen könne und die dortige Klägerin keine unphysiologische Bewegung geschildert hatte (VG München v. 7.6.2005, M 5 K 04.1702 - juris). Ebenso wurde der Abriss der Achillessehne eines Polizeibeamten beim Dienstsport als Gelegenheitsursache angesehen (VG Saarbrücken v. 7.5.2013, 2 K 1407/11 - juris).

Beim Zusammentreffen mehrerer Ursachen ist eine als alleinige Ursache im Rechtssinne anzusehen, wenn sie bei natürlicher Betrachtungsweise überragend zum Erfolg mitgewirkt hat, während jede von ihnen als wesentliche (Mit-)Ursache im Rechtssinne anzusehen ist, wenn sie nur annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Erfolges hatte. Alle übrigen Bedingungen im natürlich-logischen Sinne scheiden als Ursachen im Rechtssinne aus. Erleidet nach dieser Rechtsprechung ein bereits Vorerkrankter durch ein äußeres Ereignis eine zusätzliche gesundheitliche Schädigung, so kommt dem äußeren Ereignis nur dann ursächliche Wirkung zu, wenn es bei natürlicher Betrachtungsweise entweder überragend zum Erfolg (Körperschaden) hingewirkt hat oder zumindest annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Schadens hatte wie die anderen Umstände insgesamt (BVerwG v. 7.5.1999, 2 B 117/98 - juris).

Geht der Körperschaden sowohl auf eine äußere Einwirkung als auch auf eine be-sondere Veranlagung des Beamten zurück, so muss abgewogen werden, welche der beiden Ursachen - unter Berücksichtigung der spezifischen Gegebenheiten des Einzelfalles und der individuellen Persönlichkeit des Betroffenen - die „wesentliche“ ist. Hat einer der in Betracht zu ziehenden Kausalfaktoren überragend auf den Erfolg hingewirkt, dann kann nur dieser als rechtserheblich angesehen werden (Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 8. Auflage 2013, § 14 Rdnrn. 13ff, unter Bezugnahme auf zahlreiche Nachweise aus der Rechtsprechung).

Der Grundgedanke dieser aus der gesetzlichen Unfallversicherung und der Kriegsopferversorgung übernommenen Kausaltheorie liegt darin, dass der Dienstherr nicht für Folgen haften soll, die ihm eigentlich nicht zugerechnet werden dürfen. Die beamtenrechtliche Unfallfürsorge darf nicht dazu führen, dass dem Beamten jedes denkbare Risiko abgenommen wird, auch wenn es sich in gar keiner Weise aus dem Dienst ableitet; vielmehr kann nur eine solche Risikoverteilung sinnvoll sein, die dem Dienstherrn die eigentümlichen und spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit auferlegt, dagegen dem Beamten mindestens die Risiken belässt, die sich aus seinen persönlichen Anlagen und etwa bereits bestehenden Beeinträchtigungen seines Gesundheitszustandes ergeben. Ein durch ein Unfallereignis im Dienst ausgelöster Körperschaden stellt dann keine Dienstunfallfolge dar, wenn ein äußeres Ereignis ein anlagebedingtes Leiden beschleunigt oder verschlimmert, wenn dieses Ereignis im Verhältnis zu den anderen Bedingungen - zu denen auch die schon vorhandene krankhafte Veranlagung gehört - derart zurücktritt, dass diese anderen Bedingungen bei natürlicher Betrachtungsweise allein als maßgeblich anzusehen sind (HessVGH v. 26.09.1984, I OE 62/80, juris, m. w. N.).

In rechtlicher Hinsicht kommt es für die Veranlagung oder eine bestehende Vorschädigung weder darauf an, ob der entsprechende Körperteil in einem für das Alter des Beamten außergewöhnlichen Maß vorgeschädigt war, noch, auf welchen Ursachen die Vorschädigung beruht. Entscheidend ist allein, dass dem schadhaften Zustand des Körperteils die wesentliche Bedeutung zukommt (BVerwG v. 18.04.2002, a. a. O.).

Alle Tatbestandsvoraussetzungen für eine Dienstunfallanerkennung bzw. die geltend gemachten Unfallfolgen müssen zur Überzeugung der Behörde und des Gerichts vorliegen. Der Beamte trägt das Feststellungsrisiko bzw. die materielle Beweislast, dass die behauptete Schädigungsfolge wesentlich auf den Dienstunfall und nicht etwa auf eine anlagebedingte Konstitution zurückzuführen ist. Ein Anspruch ist nur dann anzuerkennen, wenn der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Körperschaden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist (ständige Rechtsprechung; vgl. BVerwG, U. v. 25.2.2010 - 2 C 81.08 - NVwZ 2010, 708; BVerwG, B. v. 4.4.2011 - 2 B 7.10 - juris).

2. Gemessen an diesen Vorgaben konnte die Klägerin nicht zur Überzeugung des Gerichts nachweisen, dass der Bandscheibenvorfall am LWK 4/5 wesentlich durch das Ereignis vom 18. Februar 2014 verursacht wurde und deshalb als Dienstunfallfolge anzuerkennen ist. Für das Vorliegen eines Dienstunfalls und dessen Kausalität für den Körperschaden ist grundsätzlich der volle Beweis zu erbringen. Die Klägerin trägt für den Nachweis dieses Kausalzusammenhangs die materielle Beweislast und muss beweisen, dass der Körperschaden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit durch das entsprechende Ereignis hervorgerufen wurde (BayVGH B. v. 18.9.2012, 3 ZB 10.503 - juris, m. w. N.; BayVGH, U. v. 5.5.2015, a. a. O.). Im Falle der Möglichkeit einer degenerativen Vorschädigung ist der Beweis regelmäßig nicht geführt (zu einer Achillessehnenruptur vgl. OVG Lüneburg v. 20.2.2009, 5 LA 155/07 - juris, vorgehend VG Braunschweig v. 1.2.2007, 7 A 33/06 -juris).

Die orthopädische Stellungnahme des Amtsarztes und Facharztes für Chirurgie Dr. ... vom 13. Oktober 2014 mit der Ergänzung vom 22. Januar 2015 und den in der mündlichen Verhandlung gegebenen Erläuterungen kommt nachvollziehbar und widerspruchsfrei zu dem Ergebnis, dass selbst bei Zugrundelegung des von der Klägerin vorgetragenen erweiterten Geschehensablaufs (Turnkasten hat geklemmt) degenerative Veränderungen die wesentliche Ursache für den Bandscheibenvorfall gewesen sind und nicht das Ereignis vom 18. Februar 2014.

Der Gutachter führt überzeugend aus, dass eine gesunde Bandscheibe bei einer regelgerecht ausgeführten Bewegung nicht verletzt werden kann, da der Körper insoweit über ausreichende Sicherungsmechanismen verfügt. Die Klägerin hat nach eigenen Angaben eine regelgerecht ausgeführte Bewegung durchgeführt, nämlich den Turnkasten angehoben und gehalten. Die Aussage des Prozessbevollmächtigten im Schriftsatz vom ... Juni 2015, der Klägerin sei das klemmende Räderwerk des Turnkastens nicht bekannt gewesen und deshalb handele es sich beim „Anheben und Halten“ um ein plötzliches und unerwartetes Ereignis im Sinne des Art. 46 BayBeamtVG, ist nicht glaubhaft. Nach Darstellung des sachverständigen Zeugen in seiner Stellungnahme vom 22. Januar 2015 hat die Klägerin selbst bei der amtsärztlichen Untersuchung am 10. Oktober 2014 geschildert, dass ihr das klemmende Räderwerk des Turnkastens bekannt gewesen sei und sie gerade deshalb den Turnkasten selbst angehoben habe (Bl. 29a/b der Behördenakte). Eine Beeinträchtigung des Bewegungsablaufs habe es nach ihrer Aussage nicht gegeben. Es liegt daher schon kein „plötzliches, unerwartetes Ereignis“ im Sinne des Art. 46 BayBeamtVG vor.

Im Übrigen handelt es sich bei dem Bandscheibenvorfall lediglich um eine Gelegenheitsursache, die sich wegen der erheblichen Vorschädigung der Klägerin an der Lendenwirbelsäule - gerade in dem Segment, an dem der Bandscheibenvorfall stattfand - nur zufällig während einer Handlung im Dienst realisiert hat, jederzeit aber zu einer anderen Zeit, an einem anderen Ort und während einer anderen Handlung hätte auftreten können.

Das Gericht folgt den überzeugenden Ausführungen des sachverständigen Zeugen, dass bei der Klägerin im vorgenannten Bereich der Lendenwirbelsäule degenerative Schäden vorgelegen haben.

Seine Aussage, dass bei der Klägerin in der Lendenwirbelsäule degenerative Schäden vorliegen, begründet der sachverständige Zeuge insbesondere mit dem MRT-Bericht vom 21. Februar 2014 (Bl. 6 der Behördenakte). Darin sind Facettengelenke mit deutlichen arthrotischen Verformungen, Punctum maximum im Segment LWK 4/5 beschrieben, aktuell auch mit deutlich entzündlicher Aktivierung. Die Bandscheiben zwischen LWK 2 und LWK 5 sind im Vergleich zu den übrigen Segmenten signalgemindert im Sinne einer degenerativ bedingten Dehydratation. Teilweise bestehen fortgeschrittene aktuell auch entzündlich aktivierte (LWK 4/5) Facettengelenksarthrosen. Der sachverständige Zeuge führte überzeugend aus, dass es zu arthrotischen Verformungen kommt, wenn die Bandscheibe im Laufe der Jahre in ihrer Elastizität gemindert wird, der Druck auf die Facettengelenke (Wirbelgelenke) steigt und es zu Entzündungen und letztlich zur Arthrosebildung kommt. Der Begriff „fortgeschrittene Facettengelenksarthrose“ (MRT-Bericht vom 21. Februar 2014) bedeutet dabei nach Aussage des sachverständigen Zeugen, dass ein längerer degenerativer Prozess stattgefunden hat mit einer schweren degenerativen Veränderung. Die Arthrose wird dabei durch die Einlagerung von Calcium verursacht. Der sachverständige Zeuge führte nachvollziehbar aus, dass es sich bei der im MRT-Bericht genannten Entzündung um eine chronisch wiederkehrende Entzündung handelt. Es könne aber durchaus sein, dass durch das Ereignis vom 18. Februar 2014 „das Fass zum Überlaufen gekommen ist“ und dass dieses Ereignis letztlich zum Schmerz bei der Klägerin geführt hat. Auch die im MRT-Bericht festgestellte Signalminderung und degenerativ bedingte Dehydratation zwischen dem LWK 2 und LWK 5 spricht für degenerative Vorschäden im Segment LWK 2 bis LWK 5. Der sachverständige Zeuge führte nachvollziehbar aus, dass mit der Zeit der Wassergehalt im Faserring der Bandscheibe abnimmt und Einrisse entstehen. Diese Einrisse können dann zu einem Bandscheibenvorfall führen, wobei ein Teil des Gels der Bandscheibe austritt. Dadurch entsteht der Druck auf den Spinalnerv, was Beschwerden machen kann.

Der sachverständige Zeuge führte auch überzeugend aus, dass seine Einschätzung durch den Leitfaden für die Beurteilung und Entschädigung von Verletzungen und seelischen Störungen im Zivil- und Sozialrecht von Klaus-Dieter Thomann bestätigt wird. Danach ist nach einem Unfall nur dann ein Bandscheibenvorfall als durch den Unfall bedingt anzusehen, wenn zusätzlich weitere schwerwiegende Verletzungen hinzutreten wie Brüche, Zerreißungen oder Luxationen. Davon ist im Kernspintomographiebericht nicht die Rede. Auch die Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie des Berufsverbandes der Ärzte für Orthopädie (BVO) aus dem Jahre 2002 gehen nach Schilderung des sachverständigen Zeugen davon aus, dass ein traumatischer Bandscheibenvorfall ohne eine degenerative Veränderung der Bandscheibe kaum denkbar ist. Aus einer weiteren Studie aus dem Jahr 2006 (E.J. Carragee und Mitarbeiter, medizinischer Direktor und Orthopädie-Professor in Stanford und Chef der Chirurgie der Universitätsklinik) ergibt sich nach Darstellung des sachverständigen Zeugen, dass zwischen einem neu diagnostizierten Bandscheibenvorfall und akuten Rückenschmerzen in der Regel keine Kausalität besteht, sondern dass Bandscheibenveränderungen und -vorfälle bereits lange Zeit vor dem ersten Auftreten des Rückenschmerzes vorhanden waren, ohne das Befinden zu beeinträchtigten. Des Weiteren beschreibt die Studie nach Darlegung des sachverständigen Zeugen, dass ein Kausalzusammenhang zwischen leichteren Unfallereignissen und der Entstehung eines Bandscheibenvorfalls ausgeschlossen werde.

Insgesamt hat der sachverständige Zeuge überzeugend und nachvollziehbar dargestellt, dass bei der Klägerin im Bereich der LWK 2 bis LWK 5 degenerative Vorschäden vorliegen, die Folge eines längeren Prozesses sind und nicht durch das Ereignis vom 18. Februar 2014 entstanden sind. Bei dem Ereignis vom 18. Februar 2014 handelt es sich um eine sog. Gelegenheitsursache, bei der sich - zufällig - die durch die erhebliche degenerative Vorschädigung der Lendenwirbelsäule der Klägerin - insbesondere zwischen den LWK 2 und LWK 5 - bestehende Gefahr realisiert hat. Nach überzeugender Darstellung des sachverständigen Zeugen war für die Realisierung dieser Gefahr keine große Kraftanstrengung notwendig, sondern es hätte auch eine mit leichter Kraft ausgeübte Bewegung ausgereicht. Der Körperschaden hat sich nicht durch die berufsspezifischen Anforderungen realisiert, sondern hätte auch bei jeder alltäglichen Bewegung im privaten Bereich eintreten können. Die durch die degenerativen Vorschäden entstandene besondere Veranlagung der Klägerin ist von so hoher Bedeutung für die Verursachung des geltend gemachten Körperschadens, dass die dienstbedingte Bewegung (Halten bzw. Anheben eines Turnkastens) völlig in den Hintergrund tritt.

Die Klägerin hat das Gutachten des Dr. ... nicht substantiiert in Frage gestellt. Soweit sie auf das orthopädische Attest des Dr. ... vom 21. November 2014 verweist (Bl. 23 der Behördenakte), kann dieses Attest die überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des sachverständigen Zeugen nicht erschüttern. Ausgeführt ist darin lediglich, dass das geschilderte Unfallereignis vom 18. Februar 2014 sehr wohl geeignet sei, den erlittenen Bandscheibenvorfall herbeizuführen. Eine Begründung dafür enthält das Attest nicht. Des Weiteren erklärt Dr. ... in dem Attest, Vorschädigungen seien nicht bekannt. Dies ist schon widersprüchlich, da er selbst in einer Bescheinigung für die Klägerin zur Vorlage beim Arbeitgeber vom ... Juli 2014 zahlreiche orthopädische Diagnosen beschreibt, u. a. auch Bandscheibendegeneration zwischen LWK 2 und LWK 5 sowie fortgeschrittene Facettengelenksarthrose der LWS (Bl. 45 der Gerichtsakte). Der Hinweis des Dr. ... in seinem Schreiben vom 11. Juni 2015, er habe die Klägerin erst seit dem 19. Februar 2014 an der Lendenwirbelsäule behandelt, zuvor nur an der Halswirbelsäule, ist unter diesen Umständen zumindest widersprüchlich. Im Übrigen können diese Schreiben des Dr. ... nicht nachweisen, dass bei der Klägerin keine Vorschädigung der Lendenwirbelsäule vorgelegen hat. Wie sich aus den Ausführungen des sachverständigen Zeugen ergibt und auch gerichtsbekannt ist, laufen Bandscheibenveränderungen über einen langen Zeitraum in der Regel „stumm“ ab in der Weise, dass sie das Befinden des Betreffenden nicht beeinträchtigten und er auch keine Schmerzen hat. Deshalb ist die Frage, ob die Klägerin bei Dr. ... wegen Beschwerden in der Lendenwirbelsäule behandelt wurde, für die Frage, ob Vorschäden vorliegen, nicht von entscheidender Bedeutung.

Auch der von der Klägerin vorgelegte MRT-Bericht der ...praxis für Kernspintomographie ... vom 1. April 2015 (Bl. 37 der Gerichtsakte) stellt die Ausführungen des sachverständigen Zeugen nicht in Frage. Der sachverständige Zeuge führt überzeugend aus, dass in diesem MRT-Bericht auf degenerative Schäden nicht eingegangen wird. Allerdings weist der Satz „diskrete Signalminderungen in den Segmenten L 3/4 und L 4/5 ohne Hinweise auf eine wesentliche Höhenminderung“ auf eine Bandscheibendegeneration hin.

Insgesamt konnte die Klägerin nicht zur Überzeugung des Gerichts nachweisen, dass das Ereignis vom 18. Februar 2014 ein Dienstunfall war und zu einem Bandscheibenvorfall geführt hat.

Der für den Fall der Klageabweisung gestellte Antrag auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens wird abgelehnt.

Dem von der Klägerin gestellten Beweisantrag musste nicht nachgegangen werden, da die Ausführungen des sachverständigen Zeugen überzeugend und nachvollziehbar sind und sich dem Gericht eine weitere Beweiserhebung nicht aufgedrängt hat. Eine weitere Beweiserhebung muss sich dem Gericht nur dann aufdrängen, wenn das Gutachten für die Überzeugungsbildung des Gerichts ungeeignet oder unzureichend ist, weil es grobe fachliche Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweist, von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgeht, ungeeignet ist, weil ein anderer Sachverständige überbessere Forschungsmittel verfügt oder wenn Zweifel an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters bestehen (Sächsisches OVG, B. v. 10.10.2013 -2 A 731/11 - juris) . Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass im Verwaltungsverfahren eingeholte Gutachten auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zulässige Beweismittel sind, sofern sie inhaltlich und nach der Person des Sachverständigen den Anforderungen entsprechen, die an ein gerichtliches Gutachten zu stellen sind (BVerwG v. 20.2.1998, 2 B 81/97 - juris). Die von einer Verwaltungsbehörde bestellten Gutachter sind grundsätzlich als objektiv urteilende Gehilfen der das öffentliche Interesse wahrenden Verwaltungsbehörde und nicht als parteiische Sachverständige anzusehen (BVerwG v. 28.8.1964, VI C 45.61 - juris). Dies gilt insbesondere für das Gutachten eines Amtsarztes. Ein Amtsarzt ist unabhängig und an keine Weisungen und Empfehlungen gebunden (BVerwG, U. v. 11.4.2000 - BVerwG 1 D 1.99 - Buchholz 235 § 121 BDO Nr.12 - juris). Dabei kommt amtsärztlichen Gutachten regelmäßig ein höherer Beweiswert zu als privatärztlichen Zeugnissen. Die beim Gesundheitsamt tätigen Ärzte unterliegen zum einen einer besonderen Pflicht zur unparteiischen Aufgabenerfüllung, zum anderen verfügen sie regelmäßig über einen besonderen Sachverstand betreffend Belange der Verwaltung und Gerichtsbarkeit sowie über die besondere Erfahrung aufgrund ihrer Tätigkeit in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle. Sie sind daher grundsätzlich eher als ein privater Arzt in der Lage, die getroffene medizinische Diagnose angesichts der Besonderheiten der verwaltungsrechtlichen Problematik zu stellen. Daraus folgt, dass den Aussagen des in einem beamtenrechtlichen Verfahren eingeschalteten amtsärztlichen Gutachters ein besonderer Beweiswert zukommt, da dieser in der Regel über ein hohes Maß an Neutralität, Erfahrung und Fachkunde verfügt (Sächsisches OVG, B. v. 10.10.2013 - 2 A 731/11, a.a.O).

Für die Kammer bestehen keine Zweifel an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des sachverständigen Zeugen. Dieser hat die Klägerin persönlich untersucht und sich mit ihrer gesundheitlichen Situation ausführlich befasst. Es besteht kein Anlass, an der Unbefangenheit, Unvoreingenommenheit oder Unparteilichkeit des Gutachters zu zweifeln, so dass keine weitere Begutachtung durch das Gericht veranlasst war.

Die vom Prozessbevollmächtigten erwähnten Zweifel an der Unvoreingenommenheit des sachverständigen Zeugen sind nicht nachvollziehbar. Wie der Prozessbevollmächtigte selbst ausführt, handelt es sich bei der Frage, ob ein „plötzliches und unerwartetes“ Ereignis vorlag, um eine Rechtsfrage, die vom Gericht und nicht vom sachverständigen Zeugen zu beurteilen ist (Schriftsatz vom 8.6.2015). Zweifel an der Unparteilichkeit begründet aber eine (mögliche) Einlassung eines sachverständigen Zeugen zur Rechtsfrage nicht. Im Übrigen hat der sachverständige Zeuge lediglich berichtet, dass die Klägerin - wie sie ihm selbst geschildert hat - eine geführte Bewegung ohne äußere Gewalteinwirkung durchgeführt hat. Die erwähnten Zweifel des Prozessbevollmächtigten an der Neutralität des sachverständigen Zeugen betreffend die Vorbehandlung der Klägerin bei Dr. ... gründen sich in den widersprüchlichen Angaben und Attesten des Dr. ... und können keine Zweifel an der Unparteilichkeit des sachverständigen Zeugen begründen.

3. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 5.000,- festgesetzt

(§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.