Verwaltungsgericht München Urteil, 16. Apr. 2015 - M 12 K 14.5402

published on 16/04/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 16. Apr. 2015 - M 12 K 14.5402
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Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

M 12 K 14.5402

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 16. April 2015

12. Kammer

M 12 K 14.5402

Sachgebiets-Nr. 170

Hauptpunkte:

Rücknahme eines Ruhegeldbescheides; Mitteilungspflicht bei Änderung der Rentenleistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

gegen

Versorgungsanstalt der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger, Arabellastr. 31, 81925 München

vertreten durch: Bayerische Versorgungskammer

- Beklagte -

wegen Neufestsetzung des Ruhegeldes

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 12. Kammer, durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., die Richterin ..., den ehrenamtlichen Richter ..., den ehrenamtlichen Richter ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. April 2015 am 16. April 2015

folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Der am ... geborene Kläger war als Bezirksschornsteinfegermeister Mitglied der Versorgungsanstalt der deutschen Bezirksschornsteinfegermeister (seit 1.1.2013: Versorgungsanstalt der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger). Seine Mitgliedschaftszeit betrug bis zur Versetzung in den Ruhestand aus gesundheitlichen Gründen mit Ablauf des 31. März 2008 durch Bescheid der Kreisverwaltung ... vom 6. November 2007 327 Monate.

Am ... November 2007 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er beabsichtigte, ab 1. April 2008 seine Rente zu beantragen. Er bitte um Auskunft, ob die Deutsche Rentenversicherung von der Beklagten informiert werde oder ob er gesondert einen Rentenantrag stellen müsse (Blatt 8 der Behördenakte - BA). Die Beklagte sandte dem Kläger daraufhin mit Schreiben vom 3. Dezember 2007 die für die Antragstellung erforderlichen Formblätter zu und wies darauf hin, dass die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk als Gesamtversorgung ausgestaltet sei. Sie setze sich aus dem Ruhegeld der Versorgungsanstalt und aus dem Teil der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zusammen, der auf Pflichtversicherung beruhe. Diese anrechenbare Rente werde aus dem Rentenbescheid ermittelt. Der Kläger werde für den Fall, dass er noch keine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt habe, gebeten, einen entsprechenden Antrag umgehend bei dem zuständigen Versicherungsträger zu stellen (Blatt 10 a-b der BA).

Am ... Dezember 2007 stellte der Kläger bei der Beklagten einen formellen Antrag auf Ruhegeld (Blatt 12 der BA).

Die Beklagte bat den Kläger mit Schreiben vom 20. Februar 2008, 18. Juni 2008 und 29. Juli 2008 jeweils um die Vorlage des Rentenbescheids, um das Ruhegeld des Klägers berechnen zu können. An den Kläger werde bislang ein Vorschuss auf das zu erwartende Ruhegeld ausgezahlt, der unter dem Vorbehalt dieser Zusendung stehe (Blätter 13, 19 und 20 der BA). Mit Schreiben vom ... August 2008 erklärte der Kläger, dass er bereits mehrfach telefonisch mitgeteilt habe, dass er sich mit der Deutschen Rentenversicherung in der Widerspruchsphase befinde, da sein Antrag auf Rente wegen voller Erwerbsminderung mit Bescheid vom 14. Februar 2008 abgelehnt worden sei (Blatt 21 a- g der BA).

Am 4. November 2008 übermittelte der Kläger der Beklagten den Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung ... vom 27. Oktober 2008 (Blätter 22 ff. der BA), wonach ihm aufgrund eines Vergleichs vom 5. September 2008 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beginnend ab 1. Dezember 2007 gewährt wird. Dem Rentenbescheid zufolge erhält der Kläger für die Zeit vom 1. Dezember 2007 bis zum 31. Oktober 2008 eine Nachzahlung in Höhe von 3.282,60 Euro. Ab 1. November 2008 wird ihm eine monatliche Rente in Höhe von 471,15 Euro ausbezahlt.

Hierauf setzte die Beklagte mit Ruhegeldbescheid vom 6. November 2008 das Ruhegeld des Klägers unter Anrechnung der gesetzlichen Rente des Klägers wegen teilweiser Erwerbsminderung gemäß dem Rentenbescheid vom 27. Oktober 2008 ab 1. April 2008 in Höhe von jährlich 18.000,24 Euro, ab 1. Juli 2008 in Höhe von jährlich 17.945,04 Euro fest. Laut dem Ruhegeldbescheid sind die Anlagen a) „Berechnung mit Anlage“ und b) „Merkblatt“ Bestandteil des Ruhegeldbescheids vom 6. November 2008. In dem in der Behördenakte befindlichen Entwurf des Bescheids vom 6. November 2008 sind beide Anlagen mit jeweils einem roten Häkchen abgehakt worden. Auf die im Merkblatt aufgeführten Anzeigepflichten, insbesondere auf die Ziffern III. und IV. wurde im Ruhegeldbescheid gesondert hingewiesen. Ziffer III. des Merkblatts („Anzeigepflichten“) lautet wie folgt: „Die Höhe der von der Versorgungsanstalt zu zahlenden Versorgungsbezüge wird durch die auf Pflichtversicherung beruhenden Teile der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (Deutsche Rentenversicherung, Knappschaftsversicherung) und durch die Renten der sozialen Unfallversicherung mitbestimmt. Sie sind daher verpflichtet, uns Änderungen dieser Renten sofort mitzuteilen (z. B. die Umwandlung einer Berufsunfähigkeitsrente/Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in eine Erwerbsunfähigkeitsrente/Rente wegen voller Erwerbsminderung oder in ein Altersruhegeld). Gleichzeitig müssen Sie den neuen Rentenbescheid mit sämtlichen Anlagen einsenden“.

Mit Schreiben vom ... August 2011 (Blatt 27 der BA) wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass ihm unter Berücksichtigung seines Geburtsdatums ab 1. November 2011 ein möglicher Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte ab seinem 63. Lebensjahr bei der Deutschen Rentenversicherung zustehe. Derzeit beziehe der Kläger seit 1. April 2008 Ruhegeld aus der Versorgungsanstalt nach der für ihn günstigeren Gesamtversorgung unter Zugrundelegung des Bescheids der Deutschen Rentenversicherung ... vom 27. Oktober 2008 über Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Die Altersrente werde mit einem höheren Rentenfaktor berücksichtigt, so dass sich auch die anrechenbare Rente zur Berechnung des Gesamtruhegeldes aus der Versorgungsanstalt entsprechend erhöhen würde. Es werde gebeten, sich diesbezüglich mit dem Rentenversicherungsträger in Verbindung zu setzen. Es werde gebeten, ggf. einen entsprechenden Rentenantrag zu stellen.

Daraufhin teilte der Kläger mit Schreiben vom ... September 2011 (Blatt 28b der BA), bei der Beklagten am 21. September 2011 eingegangen, mit, dass sein Antrag auf Altersrente abgelehnt worden sei. Als Anlage zu seinem Schreiben übersandte er den Bescheid der Deutschen Rentenversicherung ... vom 12. September 2011 (Blatt 28c der BA), aus dem hervorgeht, dass der Antrag des Klägers auf Altersrente für langjährig Versicherte vom 8. September 2011 abgelehnt wurde. Die Ablehnung wurde damit begründet, dass der Anspruch des Klägers auf Altersrente bereits bindend festgestellt worden sei. Nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters sei der Wechsel in eine andere Rente wegen Alters ausgeschlossen (§ 34 Abs. 4 SGB VI).

Am 16. Dezember 2013 wurde der Beklagten anlässlich eines Telefonats mit der Deutschen Rentenversicherung ... mitgeteilt, dass der Kläger seit 1. November 2008 Altersrente für schwerbehinderte Menschen beziehe (Blatt 30 der BA).

Mit Schreiben der Beklagten vom 19. Dezember 2013 forderte die Beklagte daraufhin den Kläger auf, den Altersrentenbescheid vorzulegen, um das Ruhegeld des Klägers rückwirkend ab 1. November 2008 neu festsetzen zu können (Blatt 31 der BA). Am 21. Januar 2014 bat die Beklagte zudem die Deutschen Rentenversicherung ..., ihr im Wege der Amtshilfe eine Kopie des Altersrentenbescheides zukommen zu lassen (Blatt 32 der BA).

Mit Bescheid vom 22. Januar 2014 (Blatt 34 der BA) kürzte die Beklagte das künftige Ruhegeld des Klägers auf die Mindestversorgung, um weitere Überzahlungen an den Kläger zu vermeiden.

Am 13. Februar 2014 ging bei der Beklagten der von der Deutschen Rentenversicherung ... übersandte Rentenbescheid vom 11. Dezember 2008 (Blätter 35c ff. der BA) ein. Gemäß dem Rentenbescheid wurde dem Kläger auf seinen Antrag vom 5. September 2008 hin anstelle der bisherigen Rente eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen beginnend ab 1. November 2008 gewährt, deren Höhe ab 1. Januar 2009 in Höhe von monatlich 942,42 Euro festgesetzt wurde.

Unter Anrechnung der Altersrente für schwerbehinderte Menschen gemäß dem Rentenbescheid vom 11. Dezember 2008 setzte die Beklagte das Ruhegeld des Klägers mit streitgegenständlichem Bescheid vom 14. April 2014 rückwirkend ab 1. November 2008 neu fest (Blätter 42 ff. der BA). Der Kläger hätte im Zeitraum von 1. November 2008 bis 31. Januar 2014 einen Anspruch auf Ruhegeld in Höhe von 77.306,23 Euro zugestanden. Tatsächlich habe die Beklagten einen Betrag in Höhe von 105.183,19 Euro an ihn ausbezahlt. Der überbezahlte Betrag von 27.876,96 Euro müsse daher zurückerstattet werden. Für den Zeitraum 1. Februar 2014 bis 30. April 2014 erhalte der Kläger eine Nachzahlung in Höhe von 895,47 Euro. Dieser Betrag werde von der Beklagten komplett einbehalten. Der verbleibende überbezahlte Betrag in Höhe von 26.981,49 Euro werde in 60 Teilbeträgen (59 x 450,00 Euro, 1 x 431,49 Euro) von dem zukünftigen Ruhegeld einbehalten. An den Kläger würde somit zu Beginn des Monats Mai ein Betrag in Höhe von 815,23 Euro (1.265,23 Euro) ausbezahlt.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom ... Mai 2014 Widerspruch ein. Dieser wurde mit Schreiben vom ... November 2014 dahingehend begründet, dass der Kläger nicht mehr mit der jetzigen Aufrechnung durch die Beklagte hätte rechnen müssen, da der Bescheid der Deutschen Rentenversicherung ... bereits auf den 11. Dezember 2008 datiere und der Kläger mehrmals mit der Beklagten telefoniert habe. Die begründete und gefestigte Vertrauenslage, die sich beim Kläger eingestellt habe, stehe der Rückforderung und damit der Aufrechnung entgegen. Soweit Rentenbezüge zurückgefordert bzw. aufgerechnet werden, werde für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2011 die Einrede der Verjährung erhoben. Darüber hinaus seien die Vorschriften der §§ 44 ff. SGB X verletzt worden. Insbesondere berufe sich der Kläger auf § 45 SGB X. Die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 SGB X sei seit langem um. Der Bescheid der Deutschen Rentenversicherung ... vom 11. Dezember 2008 sei der Beklagten umgehend übersandt worden. Er befinde sich in der dortigen Akte. Auch auf die Zweijahresfrist der Vorschrift des § 45 Abs. 3 SGB X werde hingewiesen. Der Kläger habe seine Lebensverhältnisse und seine Vermögensdispositionen so ausgerichtet, dass ihm jegliche Aufrechnung und jegliche Rückzahlung außerordentlich schwer falle.

Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 30. Oktober 2014, dem Bevollmächtigten des Klägers zugestellt am 3. November 2014, als unbegründet zurückgewiesen.

Hierauf hat der Kläger mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom ... Dezember 2014 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben und mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom ... Januar 2015 beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 14. April 2014 sowie den dazu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 30. Oktober 2014 aufzuheben.

Zur Begründung wurde auf die Ausführungen in der Widerspruchsbegründung vom 3. November 2014 Bezug genommen.

Die Beklagte hat mit Schreiben vom 12. Dezember 2014 beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führte sie mit Schreiben vom 5. Februar 2015 im Wesentlichen wie folgt aus: Rechtsgrundlage des Erstattungsanspruchs sei Art. 49a Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG. Der Rentenbescheid vom 6. November 2008 sei gemäß § 48 VwVfG zurückgenommen und neu erlassen worden, da der Bescheid ab dem Bezug der Rente in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. November 2008 der Höhe nach nicht mehr rechtmäßig gewesen sei. Die Beklagte sei bis zu ihrer Schließung am 31. Dezember 2012 als Gesamtversorgung ausgestaltet gewesen. Diese setze sich aus den Leistungen der Beklagten und den anrechenbaren Renten aus der gesetzlichen Sozialversicherung zusammen (vgl. § 39 Abs. 5 SchfG). Das System der Gesamtversorgung habe zur Folge, dass Änderungen der Rentenhöhe der gesetzlichen Rentenversicherung unmittelbare Auswirkungen auf die Höhe der Versorgungsleistungen der Beklagten hätten. Steige die Rente in der gesetzlichen Rentenversicherung, vermindere sich die Leistung aus der Versorgungsanstalt in entsprechendem Umfang. Um diesen Rentenmechanismus sicherzustellen, habe § 29 Abs. 7 SchfG bestimmt, dass bei bereits festgestellten Ruhegeldansprüchen Veränderungen der gesetzlichen Rente jeweils zu dem Zeitpunkt zu berücksichtigten seien, zu dem sie wirksam würden. Dabei handle es sich um eine zwingende Vorschrift, bei der die Beklagte keinen Ermessensspielraum habe. Gemäß § 45 SchfG (heute: 31 Abs. 1 SchfHwG) sei jedes Mitglied verpflichtet, der Versorgungsanstalt alle Tatsachen mitzuteilen, die für die Feststellung des Ruhegeldes erheblich seien. Dazu gehörten insbesondere Veränderungen der Höhe des Rentenanspruchs bei der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Anzeigepflicht für Änderungen der Rente habe die Beklagte mit dem Merkblatt, das dem Ruhegeldbescheid vom 6. November 2008 beigefügt gewesen sei, ebenso mitgeteilt wie die Erstattungspflicht bei Überzahlung. Folglich sei der Ruhegeldbescheid vom 6. November 2008 der Höhe nach rechtswidrig, da die Altersrente für schwerbehinderte Menschen, die der Kläger ab 1. November 2008 erhalten habe, nie mitgeteilt und somit auch nicht angerechnet worden sei. Vielmehr sei die zunächst festgesetzte Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung aus dem Bescheid vom 27. Oktober 2008 angerechnet worden. Der Bescheid habe also nach § 48 VwVfG zurückgenommen werden können. Dies habe auch rückwirkend erfolgen können, da gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine laufende Geldleistung gewährt, auch bei Vertrauen des Begünstigten auf den Bestand des Bescheids mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden dürfe, wenn der Begünstigte den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt habe, die unvollständig waren. In dem Fall sei die Rücknahme für die Vergangenheit sogar der Regelfall. Der Kläger habe es unterlassen, der Beklagten die Änderungen seiner gesetzlichen Rente mitzuteilen. Nur so habe er das Weiterbestehen des Bescheids vom 6. November 2008 erwirken können. Die Beklagte habe erstmals am 16. Dezember 2013 durch ein Gespräch mit einer Mitarbeiterin der Deutschen Rentenversicherung ... und der Zusendung des Rentenbescheids am 10. Februar 2014 davon Kenntnis erlangt, dass der Kläger eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen beziehe. Die Rücknahme am 22. April 2014 sei damit innerhalb der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG erfolgt. Dementsprechend sei auch die Einrede der Verjährung nicht begründet. Die regelmäßige Verjährungsfrist für Rückforderungsansprüche gemäß § 812 BGB beginne nach § 199 BGB erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden sei und der Gläubiger von den Umständen Kenntnis von den Tatsachen erlangt habe (oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müsste), die den Anspruch begründeten. Die Verjährungsfrist hätte daher erst am 31. Dezember 2016 geendet. Die Verjährungsfrist des § 48 SchfG (bzw. § 34 SchfHwG) gelte nur für Ansprüche auf Beiträge, Zinsen und sonstige Nebenforderungen. Im Übrigen seien die vom Kläger genannten Vorschriften des Sozialgesetzbuches nicht anwendbar. Die Ruhegeldzahlungen an den Kläger seien demnach vom 1. November 2008 bis 30. April 2014 ohne Rechtsgrund geleistet worden. Der verbleibende überzahlte Betrag habe bei Erlass des Rückforderungsbescheides 26.981,49 Euro betragen. Der Kläger sei daher entsprechend § 812 Abs. 1 Alt. 1 BGB verpflichtet, diesen Betrag zurückzuzahlen. Den fälligen Rückzahlungsanspruch könne die Beklagte gegen den Anspruch des Klägers in monatlichen Raten von 450,00 Euro gemäß § 387 BGB aufrechnen (vgl. § 32 Abs. 2 SchfHwG bzw. bis 31. 12. 2012 § 46 S. 2 SchfG i. V. m. § 37 Abs. 2 der Satzung).

Mit Schriftsatz vom ... April 2015 machte der Bevollmächtigte des Klägers geltend, dass die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts München unter Berücksichtigung der Regelung des § 52 VwGO zu überdenken sei. Der Kläger habe seinen allgemeinen Wohnsitz in ... und damit im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichts Koblenz. Er habe im Kreis ... auch seinen Kehrbezirk gehabt. Bei der Beklagten handle es sich nach § 1 der Satzung der Beklagten um eine bundesunmittelbare, rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts, die ihren Sitz in München habe und deren sachliche Zuständigkeit die örtliche Zuständigkeit mehrerer Verwaltungsgerichte umfasse. § 52 Nr. 2 Satz 1 VwGO stehe jedoch unter dem Vorbehalt der Regelungen der Nr. 1 und 4 des § 52 VwGO. Als Bezirksschornsteinfegermeister unterfalle der Kläger der Regelung des § 52 Nr. 4 VwGO. Hierbei handle es sich um den Gerichtsstand aus einem besonderen Pflichtenverhältnis, die dort aufgeführten Rechtstellungen seien nicht abschließend. Zumindest sei der Bezirksschornsteinfegermeister alter Art den dort genannten, im besonderen Pflichtenverhältnis Stehenden, gleichzustellen. Der Bezirksschornsteinfegermeister nach der hier zu beachtenden Rechtslage sei ernannt worden, hoheitlich tätig gewesen und habe einen ihm zugewiesenen, geschützten Kehrbezirk gehabt. Unabhängig davon, werde der Gerichtsstand des § 52 Nr. 4 VwGO analog angewandt auf alle Klagen aus einem besonderen Pflichtenverhältnis. Darüber hinaus habe der Kläger die von der Beklagten bezeichneten „Merkblätter für Ruhegeldempfänger“ nicht gekannt. Diese seien dem Ruhegeldbescheid vom 6. November 2008 auch nicht beigefügt gewesen. Jedenfalls habe der Kläger diese Merkblätter nicht erhalten. Die Beklagte sehe als Rechtsgrundlage für den Erstattungsanspruch Art. 49a Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG. Dem sei entgegenzutreten. Nach Art. 1 BayVwVfG finde gerade das Bayerische Verwaltungsverfahrensgesetz keine Anwendung, weil es sich bei der Beklagten um eine bundesunmittelbare, rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts handle. Aus § 29 SchfG i. V. m. § 45 SchfG ergäben sich nicht die Mitteilungspflichten bzw. die Mitteilungsobliegenheiten eines Versorgungsberechtigten, die die Beklagte in den Mittelpunkt ihrer Klageerwiderung stelle. § 45 Abs. 1 SchfG normiere lediglich die Verpflichtung der Mitglieder der Versorgungsanstalt, auf Verlangen der Versorgungsanstalt hin mitzuwirken und Tatsachen vorzulegen. Ein solches Verlangen der Beklagten sei an den Kläger nie herangetragen worden und werde von der Beklagten selbst nicht vorgetragen. Der Kläger habe seinen Mitwirkungspflichten genügt.

Mit Schriftsatz vom ... April 2015 trug der Bevollmächtigte des Klägers des Weiteren vor, der Kläger sei von der Beklagten mit Schreiben vom 25. August 2011 darauf hingewiesen worden, dass er verpflichtet sei, einen Rentenantrag auf Zahlung von Altersrente zu stellen. Dem sei der Kläger nachgekommen. Er habe mit Schreiben vom ... September 2011 bei der Deutschen Rentenversicherung ... den Antrag auf Gewährung von Altersrente gestellt und dort das Anschreiben der Beklagten vom 25. August 2011 vorgelegt. Dieser Rentenantrag sei mit Bescheid vom 12. September 2011 von der Deutschen Rentenversicherung ... abgelehnt worden. Der Kläger habe das Ablehnungsschreiben vom 12. September 2011 mit Schreiben vom 15. September 2011 an die Beklagte übermittelt. Spätestens seit diesem Zeitpunkt sei der Beklagten positiv bekannt gewesen, dass der Kläger Altersrente beziehe. Der versagende Bescheid vom 12. September 2011 nehme ja gerade Bezug auf die bereits gewährte Altersrente. Ein Wechsel „in eine andere Rente wegen Alters“ sei laut Bescheid ausgeschlossen. Da die Beklagte mit Schreiben vom 15. September 2011 unter Vorlage des Bescheids der Deutschen Rentenversicherung ... vom 12. September 2011 unterreichtet worden sei, sei der Kläger auch insoweit seinen Mitwirkungspflichten gegenüber der Beklagten nachgekommen.

Hierauf erwiderte die Beklagte mit Schriftsatz vom 14. April 2015, ergänzt durch den Schriftsatz vom 15. April 2015, im Wesentlichen wie folgt: das Verwaltungsgericht München sei zuständig gemäß § 52 Nr. 2 Satz 1 VwGO. § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO regle eine dem § 52 Nr. 2 VwGO vorrangige Zuständigkeit für alle Klagen aus einem Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder aus der Entstehung eines solchen Verhältnisses. Zwar sei umstritten, ob diese Aufzählung des § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO abschließend sei; für die vom Klägervertreter diskutierte Frage, ob diese Vorschrift in besonderen Fällen auch auf bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger anwendbar sei, müsse jedoch eine planwidrige Regelungslücke vorliegen. Dafür bestünden ebenso wenig Anhaltspunkte wie dafür, dass die Anwendbarkeit des § 52 Nr. 4 VwGO auf die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger vom mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers umfasst sei. Im Übrigen bezögen sich die in § 52 Nr. 4 VwGO aufgelisteten Personengruppen auf einen deutlich größeren Personenkreis. Dem Ziel der Vorschrift, vielen Klagen beim Gericht am Sitz der Zentralbehörden entgegenzuwirken, würde eine analoge Anwendung auf die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger daher nicht gerecht werden. Der Kläger bestreite, dass er das dem Bescheid vom 6. November 2008 beigefügte Merkblatt erhalten habe. Diesem Vortrag werde widersprochen. Dass der Kläger das Merkblatt erhalten haben muss, werde durch folgende Gründe untermauert: Aus dem Bescheid vom 6. November 2008 ergebe sich, dass die Anlagen a) 1 Berechnung mit Anlage und b) 1 Merkblatt Bestandteil des Bescheides seien. Außerdem werde ausdrücklich auf Ziffer III und IV des Merkblatts hingewiesen. Hätte der Kläger das Merkblatt nicht bekommen, so wäre es ihm spätestens bei der Lektüre des Bescheids aufgefallen und er hätte sich wegen Unvollständigkeit des Bescheids an die Beklagte gewendet. Dass das Merkblatt tatsächlich gefehlt habe, sei jedoch äußerst unwahrscheinlich, denn die Beklagte arbeite nach dem „4-Augen-Prinzip“, im Bescheid vom 6. November 2008 sogar noch nach dem „6-Augen-Prinzip“. Der Bescheid vom 6. November 2008 sei zunächst von der zuständigen Sachbearbeiterin bearbeitet worden und vollständig mit Anlagen an eine andere Sachbearbeiterin zur Prüfung übergeben worden. Diese habe den Bescheid am 10. November 2008 auf Richtigkeit und Vollständigkeit überprüft und unterzeichnet und sodann an die Registratur zum Auslauf weitergegeben. Diese hätten den Bescheid mit Anlagen auslaufen lassen (erkennbar am roten Auslaufstempel). Dass die Registratur überprüft hatte, ob beide Anlagen enthalten gewesen seien, sei an den zwei roten Häkchen an den Anlagen auf dem Entwurf des Bescheids zu erkennen. Dies könne von der Bearbeiterin des streitgegenständlichen Bescheides bestätigt werden. Darüber hinaus werde darauf hingewiesen, dass die Mitteilungspflicht des Klägers in § 45 Abs. 1 SchfG in der damals geltenden Satzung in § 52 Abs. 1 der Satzung konkretisiert gewesen sei. Danach seien Mitglieder verpflichtet, jede Änderung ihrer Anschrift sowie jede Änderung von Verhältnissen, die ihre Mitgliedschaft oder ihre Ansprüche auf Versorgungsbezüge berührten, der Versorgungsanstalt unverzüglich schriftlich mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen. Das in § 45 Abs. 1 SchfG erwähnte Verlangen der Versorgungsanstalt ergebe sich demnach nicht nur aus dem Bescheid, dessen Bestandteil das Merkblatt geworden sei, sondern auch aus der Konkretisierung der Satzung. Der Bescheid vom 14. April 2014 zur Rücknahme des Bescheids vom 6. November 2008 gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG sei auch innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt erlassen worden, zu dem die Beklagte Kenntnis erlangt habe. Erforderlich sei, dass die Behörde positive Kenntnis von den die Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen habe. Eine schuldhafte Unkenntnis genüge nicht. Den Bescheid der Deutschen Rentenversicherung ... vom 11. Dezember 2008 hätte der Kläger unverzüglich nach Erhalt der Beklagten zur Neuberechnung des Ruhegeldes einschicken müssen. Spätestens als die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 25. August 2011 darum gebeten habe, einen Antrag auf Altersrente für langjährig Versicherte zu stellen und dabei darauf hingewiesen habe, dass der Kläger derzeit Ruhegeld der Beklagten unter Zugrundelegung des Bescheids der Deutschen Rentenversicherung ... vom 27. Oktober 2008 wegen teilweiser Erwerbsminderung erhalte, hätte der Kläger dies richtig stellen können. Tatsächlich habe er den Bescheid erst am 30. Januar 2014 nach Aufforderung am 19. Dezember 2013 sowie Kürzung auf die Mindestversorgung mit Bescheid vom 21. Januar 2014 verschickt, so dass die Beklagte erst ab diesem Zeitpunkt das Ruhegeld korrekt berechnen konnte. Im Übrigen sei es in dem Ablehnungsbescheid der Deutschen Rentenversicherung ... vom 12. September 2011 um die Frage gegangen, ob der Kläger Altersrente für langjährig Versicherte bezöge. Damals habe die Beklagte den Bescheid nur nach dieser Frage überprüft. Sie sei erst nach dem Telefonat am 16. Dezember 2013 auf den im Ablehnungsbescheid zu erkennenden Hinweis gestoßen. Dieser Ablehnungsbescheid wäre aber auch nicht ausreichend gewesen, um zu erkennen können, ob das Ruhegeld neu zu berechnen sei, so dass der Kläger seinen Mitwirkungspflichten dadurch nicht nachgekommen sei. Selbst wenn man jedoch davon ausginge, dass die Beklagte fahrlässige Unkenntnis vom Bezug der Altersrente gehabt habe, so wirke sich dies dennoch nicht auf den Rückforderungsanspruch aus. Gemäß § 48 SchfG (bis 31. 12. 2012) bzw. § 34 SchfHwG (ab. 1. 1. 2013) verjährten Ansprüche der Versorgungsanstalt auf Beiträge, Zinsen und sonstige Nebenkosten in vier Jahren. Darunter fielen nicht Rückforderungsansprüche bei überzahlten Leistungen, die gemäß § 49a Abs. 2 VwVfG i. V. m. §§ 812 ff. BGB zurückzufordern seien. Diese verjährten nach der allgemeinen Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB in drei Jahren. Die Frist hätte damit am 31. Dezember 2011 begonnen und erst am 31. Dezember 2014 geendet.

In der mündlichen Verhandlung vom 16. April 2015 erklärte die als Zeugin vernommene stellvertretende Sachgebietsleiterin und damalige Sachbearbeiterin des Bescheids vom 6. November 2008 der Beklagten, ihrer Ansicht nach sei damals dreimal geprüft worden, ob die Anlagen dem Bescheid beigelegt waren. Die roten Häkchen bei den Anlagen bedeuteten, dass die Registratur das Vorhandensein der Anlagen festgestellt habe. Die zwei zuvor prüfenden Personen hätten schwarz abgehakt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakte verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Das Verwaltungsgericht München ist für die Entscheidung über den Rechtsstreit örtlich zuständig. Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der streitgegenständliche Bescheid vom 14. April 2014 und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid vom 30. Oktober 2014 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

1. Das Verwaltungsgericht München ist für die Entscheidung über die Klage örtlich zuständig.

Nach § 52 Nr. 2 Satz 1 VwGO ist, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4, bei Anfechtungsklagen, die sich gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts richten, das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat. Der streitgegenständliche Bescheid vom 14. April 2014 wurde vorliegend von der Versorgungsanstalt der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger als einer bundesunmittelbaren rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in München erlassen (vgl. § 28 Abs. 1 Satz 2 des Schornsteinfeger-Handwerkgesetzes - SchfHwG -). Für die Entscheidung über die vom Kläger erhobene Anfechtungsklage ist damit das Verwaltungsgericht München örtlich zuständig.

Entgegen der Auffassung des Klägers kommt die Zuständigkeitsregelung des § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO hier nicht vorrangig zum tragen. § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO regelt eine spezielle Zuständigkeitszuweisung an das Verwaltungsgericht am dienstlichen Wohnsitz des Betroffenen sowohl für Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis als auch für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen. Durch die Bestellung zum Bezirksschornsteinfegermeister hat der Kläger indes keines der in § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO genannten besonderen Dienstverhältnisse begründet. Eine analoge Anwendung der Vorschrift auf bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger scheidet vorliegend aus. Bei § 52 Nr. 4 VwGO handelt es sich um eine eng auszulegende Sondervorschrift. Die dort angeführten Dienstverhältnisse sind ihrer Art nach abschließend (vgl. Kraft in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 52 Rn. 31). Darüber hinaus fehlt es im vorliegenden Fall an der für eine analoge Anwendung erforderlichen vergleichbaren Interessenlage zwischen dem gesetzlich geregelten Fall und dem nicht geregelten Tatbestand. Die Vorschrift des § 52 Nr. 4 VwGO dient dem Zweck, beamtenrechtliche Streitigkeiten zu dezentralisieren, um den Betroffenen den Zugang zu einem leicht erreichbaren Gericht zu ermöglichen und eine Häufung der Fälle bei dem Verwaltungsgericht am Sitz der Bundes- oder Landeszentralbehörden zu vermeiden (vgl. Kraft in Eyermann, a. a. O., § 52 Rn. 30). Diese Erwägungen sind auf den Kreis der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger nicht übertragbar, da die Anzahl der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger in Deutschland wesentlich kleiner ist als die der Beamten oder der früher Wehrdienst- oder Zivildienstleistenden. Eine Konzentration dieser Fälle bei dem Verwaltungsgericht am Sitz der bundesunmittelbaren Anstalt des öffentlichen Rechts ist aufgrund der speziellen Materie vielmehr als sinnvoll zu erachten.

2. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Neufestsetzung der Ruhegeldes des Klägers mit Wirkung zum 1. November 2008 unter gleichzeitiger teilweiser Rücknahme des Ruhegeldbescheids vom 6. November 2008 sowie die hierauf beruhende Rückforderung des überbezahlten Betrages in Höhe von 27.876,96 Euro im angegriffenen Bescheid sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

a) Die konkludent durch die Festsetzung niedrigerer Versorgungsbezüge erfolgte teilweise Rücknahme des Ruhegeldbescheids vom 6. November 2008 mit Wirkung zum 1. November 2008 ist rechtmäßig.

Rechtsgrundlage für die teilweise Rücknahme des Ruhegeldbescheids vom 6. November 2008 ist § 48 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG -. Entgegen der Auffassung des Klägers kommt im vorliegenden Fall § 45 des Zehnten Sozialgesetzbuches - SGB X - nicht zur Anwendung. Eine ausdrückliche Verweisung auf die §§ 45 ff. SGB X ist weder dem bis 31. Dezember 2012 geltenden Gesetzes über das Schornsteinfegerwesen (Schornsteinfegergesetz - SchfG -) noch dem Schornsteinfeger-Handwerkgesetz in der Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes zur Neuordnung der Altersversorgung der Bezirksschornsteinfegermeister und zur Änderung anderer Gesetze - SchfHwG -) zu entnehmen. Mangels einer speziellen Regelung zur Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte durch die Versorgungsanstalt ist vielmehr ergänzend auf die allgemeinen Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes zurückzugreifen, die für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der bundesunmittelbaren Anstalten des öffentlichen Rechts gelten (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG).

Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Die Vorschrift des § 48 VwVfG findet dabei nicht nur in Fällen nur Anwendung, in denen der Verwaltungsakt von Anfang an rechtswidrig war, sondern auch, wenn ein rechtmäßig erlassener Verwaltungsakt nachträglich rechtswidrig geworden ist (vgl. BVerwG, U.v. 16.11.1989 - 2 C 43/87 - juris Rn. 18 f.). Begründet oder bestätigt der aufzuhebende Verwaltungsakt - wie im vorliegenden Fall - ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil (begünstigender Verwaltungsakt), müssen des Weiteren die Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 beachtet werden. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.

aa) Der zurückgenommene Ruhegeldbescheid vom 6. November 2008, mit welchem dem Kläger ab 1. April 2008 Ruhegeld gewährt wurde (ab 1. April 2008 jährlich in Höhe von 18.000,24 Euro, ab 1. Juli 2008 jährlich in Höhe von 17.945,04 Euro) erweist sich infolge des Bezugs einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen durch den Kläger ab 1. November 2008 der Höhe nach als rechtswidrig.

Maßgeblich für den Anspruch des Klägers auf Gewährung von Ruhegeld ab 1. April 2008 ist § 29 des bis 31. Dezember 2012 geltenden Schornsteinfegergesetzes. Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 SchfG hat ein ehemaliger Bezirksschornsteinfegermeister, dessen Bestellung wegen Versetzung in den Ruhestand erloschen ist, Anspruch auf Ruhegeld. Für die Bemessung des Ruhegeldes ist nach § 29 Abs. 3 SchfG die Dauer der mit Beiträgen belegten Mitgliedschaft als Bezirksschornsteinfegermeister bei der Versorgungsanstalt maßgebend. Der Jahresbetrag des Ruhegeldes beläuft sich während der ersten 20 Jahre der Mitgliedschaft auf 3,5%, danach für jedes weitere Jahr auf 3% des Jahreshöchstbetrags (§ 29 Abs. 4 Satz 1, § 30 SchfG).

Die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk war dabei bis zur Schließung der Zusatzversorgung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger (Zusatzversorgung) zum 31. Dezember 2012 als Gesamtversorgung ausgestaltet. Diese setzt sich aus dem von der Beklagten zu gewährendem Ruhegeld sowie aus dem Teil der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zusammen, der auf Pflichtversicherung beruht. Nach § 29 Abs. 5 Satz 1 SchfG hat die Versorgungsanstalt den Teil der Gesamtversorgung zu tragen, der sich ergibt, wenn das Gesamtruhegeld (§ 29 Abs. 3 SchfG) um die anrechenbare Versichertenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gekürzt wird. Folge des Systems der Gesamtversorgung ist daher, dass Änderungen der von der gesetzlichen Rentenversicherung gewährten Renten wie sie beispielsweise im Fall der Umwandlung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in eine Altersrente eintreten, unmittelbare Auswirkungen auf die Höhe der von der Beklagten zu entrichtenden Versorgungsleistungen haben. Erhöht sich die Rente in der gesetzlichen Rentenversicherung, vermindert sich gleichzeitig die Leistung der Beklagten in entsprechendem Umfang. Veränderungen der Versicherten- und Verletztenrenten aus der gesetzlichen Sozialversicherung bei bereits festgestellten Ruhegeldansprüchen sind dabei gemäß § 29 Abs. 7 Halbsatz 1 SchfG jeweils zu dem Zeitpunkt zu berücksichtigen, in dem sie wirksam werden.

Gemessen an diesen Vorgaben erweist sich der Ruhegeldbescheid vom 6. November 2008 infolge des Bezugs einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab 1. November 2008 durch den Kläger der Höhe nach als teilweise rechtswidrig. Bei der Festsetzung der Ruhegeldbezüge des Klägers auf Grundlage des § 29 SchfG wurde von der Beklagten der vom Kläger vorgelegte Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung... vom 27. Oktober 2008 zugrunde gelegt, wonach dem Kläger seit 1. Dezember 2007 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bezieht. Entsprechend den Angaben in diesem Rentenbescheid rechnete die Beklagte gemäß § 29 Abs. 5 Satz 1 SchfG auf das jährliche Gesamtruhegeld ab 1. April 2008 eine Rente in Höhe von 4.992,84 Euro, ab 1. Juli 2008 eine Rente in Höhe von 5.048,04 Euro an. Ausgehend von einem jährlichen Gesamtruhegeld ab 1. April 2008 in Höhe von 22.993,08 Euro wurde das von der Beklagten zu entrichtende Ruhegeld ab 1. April 2008 in Höhe von 18.000,24 Euro (22.993,08 Euro ./. 4.992,84 Euro), ab 1. Juli 2008 in Höhe von 17.945,04 Euro (22.993,08 Euro ./. 5.048,04 Euro) festgesetzt.

Bereits ab 1. November 2008 wurde dem Kläger jedoch gemäß dem Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung ... vom 11. Dezember 2008 anstelle seiner bisherigen Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen bewilligt. Aufgrund der unterschiedlichen Bewertung des Rentenfaktors bei der Altersrente führte dies zu einer Erhöhung der nach § 29 Abs. 5 Satz 1 SchfG auf das Gesamtruhegeld des Klägers anzurechnenden Rente und folglich zu einer entsprechenden Reduzierung der von der Beklagten an den Kläger zu entrichtenden Versorgungsbezüge. Bei Zugrundelegung der Angaben im Rentenbescheid vom 11. Dezember 2008 belief sich der anrechenbare Teil der Rente ab 1. November 2008 auf 10.188,24 Euro, ab 1. Juli 2009 auf 10.433,76 Euro, ab 1. Juli 2011 auf 10.537,32 Euro und ab 1. Juli 2012 auf 10.767,48 Euro. Gemäß § 29 Abs. 7 Satz 1 SchfG sind diese höheren Rentenleistungen an den Kläger bereits zum Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens zu berücksichtigen, so dass sich der Anspruch des Klägers auf Ruhegeld ab dem Bezug der Altersrente zum 1. November 2008 entsprechend verminderte. Ausgehend von einem jährlichen Gesamtruhegeld ab 1. November 2008 in Höhe von 23.078,76 Euro hatte der Kläger ab 1. November 2008 daher tatsächlich nur einen Anspruch auf ein Ruhegeld in Höhe von 12.890,52 Euro (23.078,76 ./. 10.188,24 Euro). Im Verhältnis der anrechenbaren Altersrente ergeben sich auch in den Folgejahren entsprechend geringere Ruhegeldansprüche des Klägers. Hinsichtlich der Berechnungen im Einzelnen wird auf die Darstellung im Bescheid der Beklagten vom 14. April 2014 (Blätter 40 ff. der BA) verwiesen. Der Bescheid vom 6. November 2008 ist damit der Höhe nach rechtswidrig, soweit dem Kläger darin seit 1. November 2008 ein Ruhegeld gewährt wird, das über die im Bescheid der Beklagten vom 14. April 2014 dargestellten Beträge hinausgeht.

bb) Die Rückforderung scheitert auch nicht an § 48 Abs. 2 VwVfG, da sich der Kläger vorliegend nicht auf Vertrauensschutz berufen kann.

Gemäß § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG darf ein Verwaltungsakt, der - wie im vorliegenden Fall - eine laufende Geldleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen nach § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG ist in der Regel als schutzwürdig anzusehen, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Der Gedanke des Vertrauensschutzes entspringt dem Grundsatz der Rechtssicherheit, welcher wiederum seine Grundlage in dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Rechtsstaatsprinzip findet. Ebenfalls Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips ist der Rechtsgrundsatz der materiellen Gerechtigkeit. Beide Grundsätze sind bei der Frage nach der Rechtmäßigkeit einer Rückforderung im Rahmen der Abwägung in Ausgleich zu bringen (BVerwG, U.v. 14.8.1986 - 3 C 9/85 - juris Rn. 27). Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren oder die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (§ 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG).

Der Kläger kann sich nicht auf Vertrauen berufen, da die Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG hier erfüllt sind. Dem Erwirken durch unrichtige oder unvollständige Angaben steht es gleich, wenn der Betroffene es unterlässt, maßgebliche Tatsachen, die Grundlage für die Gewährung der Geldleistung sind, anzuzeigen, obwohl er hierzu verpflichtet war (vgl. VG Karlsruhe, U.v. 19.2.2015 - 9 K 1815/14 - juris Rn. 33; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Aufl. 2012, § 48 Rn. 117). Dies ist hier der Fall.

Der Kläger war vorliegend verpflichtet, die erhöhten Rentenleistungen, die ihm gemäß dem Rentenbescheid vom 11. Dezember 2008 ab 1. November 2008 gewährt wurden, gegenüber der Beklagten anzuzeigen. Eine solche Mitwirkungspflicht ergibt sich hier bereits aus dem Ruhegeldbescheid vom 6. November 2008, zu dessen Bestandteilen auch das als Anlage b) beigefügte „Merkblatt für Ruhegeldempfänger“ gehörte. Ziffer III. des Merkblatts sieht ausdrücklich die Verpflichtung des Klägers vor, Änderungen der Renten, die ihm von der gesetzlichen Rentenversicherung gewährt werden, sofort mitzuteilen. Nach Durchführung der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer auch fest, dass das Merkblatt dem Kläger entgegen seinem Vorbringen zugegangen ist. Die in der mündlichen Verhandlung vernommene Zeugin schilderte glaubhaft, dass es zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids vom 6. November 2008 üblich war, dass ein Bescheid vor seiner Aufgabe zur Post zunächst von zwei Mitarbeitern der Beklagten sowohl fachlich als auch auf seine Vollständigkeit hin überprüft wurde. Anschließend überprüfte die Registratur vor dem Einkurvertieren der Schreiben ein weiteres Mal, ob die erforderlichen Anlagen dem Bescheid beigefügt waren. Die von der Zeugin beschriebenen roten Häkchen, mit denen die Registratur bestätigt, dass der Bescheid mitsamt der erforderlichen Anlagen zur Post gegeben wurde, finden sich vorliegend auch in dem in der Behördenakte befindlichen Entwurf des Bescheids an den Kläger vom 6. November 2008. Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin bestehen nicht.

Selbst wenn jedoch unterstellt wird, dass der Kläger keine Kenntnis vom Inhalt des Merkblattes erlangt hat, bestand hier eine entsprechende Verpflichtung des Klägers nach § 45 Abs. 1 Satz 1 SchfG i. V. m. § 52 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Versorgungsanstalt der deutschen Bezirksschornsteinfegermeister (im Folgenden: Satzung). Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 SchfG sind die Mitglieder der Beklagten verpflichtet, der Versorgungsanstalt auf ihr Verlangen unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die für die Feststellung ihrer Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft und der Zusatzversorgung erheblich sind. Diese allgemeine gesetzliche Mitwirkungspflicht wird in § 52 Abs. 1 Satz 1 der Satzung dahingehend konkretisiert, dass Mitglieder und ihre anspruchsberechtigten Hinterbliebenen verpflichtet sind, jede Änderung von Verhältnissen, die ihre Mitgliedschaft oder ihre Ansprüche auf Versorgungsbezüge berühren, der Versorgungsanstalt unverzüglich schriftlich mitzuteilen und auf deren Verlangen nachzuweisen. Eine konkrete Aufforderung durch die Beklagte, die Erhöhung der Rente anzuzeigen, war damit entgegen der Auffassung des Klägers bereits nach dem Wortlaut des § 52 der Satzung nicht erforderlich, da die Erhöhung der Rentenleistungen eine Änderung von Verhältnissen darstellt, die den Anspruch des Klägers auf Versorgungsbezüge berührt.

Der Kläger ist vorliegend seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. In der Behördenakte findet sich kein Anhalt dafür, dass der Kläger den Rentenbescheid vom 11. Dezember 2008 unverzüglich an die Beklagte übersandt hat. Die fehlerhafte Festsetzung der Versorgungsbezüge ab 1. November 2008 im Ruhegeldbescheid vom 6. November 2008 beruhte auch auf der unterlassenen Anzeige der geänderten Rentenbezüge, da die Beklagte andernfalls das Ruhegeld des Klägers in entsprechend geringerem Umfang festgesetzt hätte. Die Ursache für die andauernde Rechtswidrigkeit des Ruhegeldbescheides vom 6. November 2008 hinsichtlich der dem Kläger ab 1. November 2008 gewährten Ruhegeldbezüge ist damit dem Verantwortungsbereich des Klägers zuzuordnen, dem es oblag, die geänderten Rentenleistungen anzuzeigen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte hier eine Mitverantwortung trifft, weil sie den im Bescheid der Deutschen Rentenversicherung ... vom 12. September 2011 enthaltenen Hinweis, dass ein Anspruch des Klägers auf Altersrente bereits bindend festgestellt worden sei, nicht weiter nachgegangen ist. Denn ein Recht des Klägers auf Vertrauensschutz besteht auch dann nicht, wenn die Behörde wegen mangelnder Sorgfalt eine Mitverantwortung an der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes trägt (vgl. BVerwG, U.v. 14.8.1986 - 3 C 9/85 - juris Rn. 29). Auf ein Verschulden des Klägers kommt es für den Ausschluss des Vertrauensschutzes nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG ebenfalls nicht an (vgl. BVerwG, U.v. 14.8.1986, a. a. O., Kopp/Ramsauer, a. a. O., § 48 Rn. 119).

cc) Die teilweise Rücknahme des Bescheids vom 6. November 2008 erfolgte innerhalb der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG. Hierbei handelt es sich um eine Entscheidungsfrist, die erst zu laufen beginnt, wenn die für die Rücknahme zuständige Behörde die Rechtswidrigkeit des erlassenen Verwaltungsaktes erkannt hat und ihr alle für eine Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind (vgl. BayVGH, B.v. 24.10.2008 - 9 ZB 05.3209 - juris Rn. 7). Erforderlich ist die positive Kenntnis der Behörde, fahrlässige Unkenntnis genügt hingegen nicht (vgl. Kopp/Schenke, a. a. O., § 48 Rn. 153). Gemessen an diesen Vorgaben wurde der Fristbeginn hier entgegen der Auffassung des Klägers nicht bereits durch die Übersendung des Bescheids der Deutschen Rentenversicherung ... vom 12. September 2011 ausgelöst. Die Beklagte hat vorliegend aus dem in dem Bescheid vom 12. September 2011 enthaltenen Hinweis, der Anspruch auf Altersrente sei bereits bindend festgestellt, nicht den Schluss gezogen, dass der Kläger bereits eine Altersrente bezieht und die Rechtswidrigkeit des Ruhegeldbescheids vom 6. November 2008 nicht erkannt. Positive Kenntnis von sämtlichen, die Rücknahme rechtfertigendenden Tatsachen erlangte die Beklagte vielmehr erst mit der Übersendung des Rentenbescheids vom 11. Dezember 2008 durch die Deutschen Rentenversicherung ... am 13. Februar 2014. Erst durch die Angaben im Rentenbescheid vom 11. Dezember 2008 war es der Beklagten ohne weitere Sachaufklärung möglich, den auf das Gesamtruhegeld des Klägers gemäß § 29 Abs. 5 Satz 1 SchfG anzurechnenden Teil der Rente zu bestimmen und den Anspruch des Klägers auf Ruhegeld zu ermitteln. Durch den Erlass des Rücknahmebescheids am 14. April 2014 wahrte die Beklagte damit die Frist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG.

dd) Ermessensfehler der Beklagten sind nicht erkennbar. Zwar hat die Beklagte in dem Bescheid vom 14. April 2014 ihre zur Rücknahme des Bescheides vom 6. November 2008 führenden Ermessenserwägungen nicht detailliert dargestellt. Hier ist jedoch von einem Fall des sog. intendierten Ermessens auszugehen. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG für die Fälle, in denen ein Vertrauensschutz wegen § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG - wie hier - ausscheidet, die Rücknahme des Verwaltungsaktes in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit anordnet. § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG ist als eine ermessenslenkende Norm zu betrachten. Im Falle einer derartigen gesetzlichen Ermessenslenkung müssen besondere Gründe vorliegen, um eine gegenteilige Entscheidung zu rechtfertigen. Bei Vorliegen eines Regelfalles bedarf es insoweit keiner Begründung nach § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG. Nur dann, wenn der Behörde außergewöhnliche Umstände des Falles bekannt geworden oder erkennbar sind, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen, liegt ein rechtsfehlerhafter Gebrauch des Ermessens vor, wenn diese Umstände von der Behörde nicht erwogen worden sind (BayVGH, U.v. 15.3.2001 - 7 B 00.107 - juris Rn. 31).

Derartige Umstände sind vorliegend nicht erkennbar. Insbesondere vermag der Umstand, dass in dem Bescheid der Deutschen Rentenversicherung vom 12. September 2011 der Hinweis enthalten war, dass der Anspruch des Klägers auf Altersrente bereits bindend festgestellt worden ist, noch keine Atypik zu begründen.

b) Die Neufestsetzung der Ruhegeldbezüge des Klägers erfolgte auf Grundlage von § 29 SchfG in rechtmäßiger Weise. Die Beklagte hat bei der Festsetzung der Höhe des dem Kläger zustehenden Ruhegeldes zu Recht die sich aus dem Rentenbescheid vom 11. Dezember 2008 ergebende anrechenbare Rente der gesetzlichen Rentenversicherung auf das nach § 29 Abs. 3 SchfG berechnete Gesamtruhegeld des Klägers angerechnet, § 29 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. Abs. 7 Halbsatz 1 SchfG (s.o.). Einwendungen gegen die Berechnung der Beklagten wurden nicht erhoben. Berechnungsfehler sind nicht ersichtlich.

c) Der Kläger ist auch zur Rückzahlung des überbezahlten Betrages in Höhe von 27.876,96 Euro verpflichtet.

Die Rechtsgrundlage für den Rückforderungsanspruch der Beklagten in Höhe von 27.876,96 Euro findet sich in § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG. Nach dieser Bestimmung sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden ist. Gemäß § 49 a Abs. 1 Satz 2 VwVfG ist die zu erstattende Leistung durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.

Die Beklagte hat vorliegend den Ruhegeldbescheid vom 6. November 2008 konkludent durch die Neufestsetzung niedrigerer Versorgungsbezüge rückwirkend ab 1. November 2008 rechtmäßig zurückgenommen (s.o.). Hinsichtlich der Frage der Rückforderung räumt § 49a Abs. 1 VwVfG der zuständigen Behörde kein weiteres Ermessen ein. Der Kläger ist daher verpflichtet, das im Zeitraum vom 1. November 2008 bis 31. Januar 2014 zu viel geleistete Ruhegeld in Höhe von 27.876,96 Euro zurückzuerstatten.

§ 49 a Abs. 2 VwVfG i. V. m. § 818 Abs. 3 BGB steht der Rückforderung nicht entgegen. Der Kläger kann sich auf den Wegfall der Bereicherung nicht berufen, da er jedenfalls infolge grober Fahrlässigkeit die zur Rücknahme des Verwaltungsakts führenden Umstände nicht erkannt hat (§ 49 a Abs. 2 Satz 2 VwVfG). Grobe Fahrlässigkeit ist gegeben, wenn die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes offensichtlich war oder der Betroffene nach dem Inhalt des Verwaltungsakts oder nach den ihm bekannten Umständen mit einer Rücknahme des Verwaltungsakts rechnen musste. Dies ist hier zu bejahen. Dem Kläger war aufgrund der Mitteilung der Beklagten vom 15. November 2007 bekannt, dass die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk als Gesamtversorgung ausgestaltet war. Darüber hinaus war ihm aufgrund der Schreiben der Beklagten vom 20. Februar 2008, 18. Juni 2008 und 29. Juli 2008, in denen er jeweils um die Vorlage des aktuellen Rentenbescheides gebeten wurde, bekannt, dass für die Festsetzung der Höhe des Ruhegeldes durch die Beklagte die Angaben im Rentenbescheid erforderlich waren. Schließlich lässt sich dem Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 25. August 2011 entnehmen, dass der Ruhegeldbescheid vom 6. November 2008 auf den Angaben im Rentenbescheid vom 27. Oktober 2008 über Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beruhte. Die Fehlerhaftigkeit des Ruhegeldbescheids vom 6. November 2008 war demnach für den Kläger nach den ihm bekannten Umständen erkennbar.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Rückzahlungsanspruch auch nicht verjährt. Die dreijährige regelmäßige Verjährungsfrist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB erst mit Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist. Dies war vorliegend mit Schluss des Jahres 2014, da der Rückforderungsanspruch als unmittelbare Folge der teilweisen Aufhebung des Ruhegeldbescheides vom 6. November 2008 erst im Jahr 2014 entstanden ist (vgl. Kopp/Ramsauer, a. a. O., § 49 a Rn. 9). Die Verjährungsvorschrift des § 48 SchfG findet nach ihrem Wortlaut auf den Rückzahlungsanspruch keine Anwendung.

Die Beklagte konnte damit die ihr gegenüber dem Kläger zustehende Rückforderung mit dem Anspruch des Klägers auf Auszahlung zukünftigen Ruhegeldes gemäß § 378 BGB aufrechnen (vgl. § 32 Abs. 2 SchfHwG bzw. § 46 SchfG i. V. m. § 37 Abs. 2 der Satzung der Beklagten).

3. Nach alledem war die Klage daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 27.876,96 festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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published on 16/04/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München M 12 K 14.5402 Im Namen des Volkes Urteil vom 16. April 2015 12. Kammer M 12 K 14.5402 Sachgebiets-Nr. 170 Hauptpunkte: Rücknahme eines Ruhegeldbe
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Tenor 1. Nr. 3 des Bescheids des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 15. November 2013 in Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom 21. Mai 2014 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.2. Die Kosten des Verfahr
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Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München M 12 K 14.5402 Im Namen des Volkes Urteil vom 16. April 2015 12. Kammer M 12 K 14.5402 Sachgebiets-Nr. 170 Hauptpunkte: Rücknahme eines Ruhegeldbe
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Tenor Die Beschwerde der Betroffenen vom 28.09.2015 gegen den Beschluss der Landesregulierungsbehörde vom 25.08.2015 (VB4-38-20/2.1) wird zurückgewiesen. Die Betroffene hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen
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Annotations

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Ansprüche gegen die Versorgungsanstalt nach diesem Gesetz sowie Ansprüche der Versorgungsanstalt auf Beiträge, Zinsen und sonstige Nebenkosten verjähren in vier Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Zahlung verlangt werden kann.

Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann.

(1) Versorgungsansprüche können nicht verpfändet und nur zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsansprüche auf Dritte übertragen werden.

(2) Die Versorgungsanstalt kann ihre Forderungen gegen Ansprüche von Versorgungsempfängern aufrechnen.

Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:

1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.
2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.
3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4.
4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend.
5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

Ansprüche gegen die Versorgungsanstalt nach diesem Gesetz sowie Ansprüche der Versorgungsanstalt auf Beiträge, Zinsen und sonstige Nebenkosten verjähren in vier Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Zahlung verlangt werden kann.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.

(2) Für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben.

(3) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet.

(4) Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, so können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Absatz 3 Satz 1 verlangt werden. Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:

1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.
2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.
3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4.
4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend.
5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden

1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.

(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist.

(2) Einer Begründung bedarf es nicht,

1.
soweit die Behörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift;
2.
soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist;
3.
wenn die Behörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlässt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist;
4.
wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt;
5.
wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gegeben wird.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.

(2) Für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben.

(3) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet.

(4) Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, so können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Absatz 3 Satz 1 verlangt werden. Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Ist die Rücknahme der hinterlegten Sache ausgeschlossen, so wird der Schuldner durch die Hinterlegung von seiner Verbindlichkeit in gleicher Weise befreit, wie wenn er zur Zeit der Hinterlegung an den Gläubiger geleistet hätte.

(1) Versorgungsansprüche können nicht verpfändet und nur zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsansprüche auf Dritte übertragen werden.

(2) Die Versorgungsanstalt kann ihre Forderungen gegen Ansprüche von Versorgungsempfängern aufrechnen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.