Verwaltungsgericht München Urteil, 22. Nov. 2018 - M 11 K 17.2874

bei uns veröffentlicht am22.11.2018

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung.

Die Klägerin ist Eigentümerin des im Außenbereich gelegenen Grundstücks FlNr. … der Gemarkung …, auf dem sie eine Pferdezucht betreibt. Auf dem Grundstück befindet sich u.a. ein zur Pferdezucht genutzter Stall, der nicht versiegelte Teil des Grundstücks wird als landwirtschaftliche Grünfläche genutzt. Ein Bebauungsplan existiert nicht.

Mit Vorbescheid des Landratsamts … (im Folgenden: Landratsamt) vom 7. März 2014 wurde die planungsrechtliche Zulässigkeit einer Nutzungsänderung eines bestehenden Stallgebäudes zu Stallungen für Pferdezucht unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens der Beigeladenen festgestellt.

Mit Bescheid des Landratsamts vom 22. Dezember 2014 wurde die Baugenehmigung für die Nutzungsänderung des bestehenden Stalls zu Stallungen für die Pferdezucht genehmigt.

Unter dem 4. August 2016 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Berge- und Maschinenhalle und einer landwirtschaftlichen Betriebswohnung mit Büro und zwei Garagen.

Mit Beschluss des Gemeinderats der Beigeladenen vom 25. August 2016 wurde die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens verweigert.

In den Behördenakten befindet sich eine Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten … (im Folgenden: AELF …*) vom 17. November 2016 (vgl. Bl. 41 f. der Behördenakte), in welcher im Wesentlichen ausgeführt wird, dass festgestellt werde, dass derzeit nicht ausreichend Lagerraum für Maschinen und Futtermittel zur Verfügung stehe und hierfür ein Bedarf in Form der vorgelegten Planung bestehe. Das AELF … befürworte das Vorhaben der Klägerin, da es dem landwirtschaftlichen Betrieb der Klägerin diene und die erforderlichen Vorgaben des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB als gegeben ansehe. Auf die Stellungnahme vom 17. November 2016 wird Bezug genommen.

Weiterhin befindet sich in den Akten eine Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten … (im Folgenden: AELF …*) vom 10. November 2016 (vgl. Bl. 43 f. der Behördenakte), in dem im Wesentlichen ausgeführt wird, dass der Betrieb der Klägerin seit 1994 bestehe und dabei kontinuierlich ein hochwertiger Pferdezuchtbestand aufgebaut worden sei und auch immer Pensionspferde gehalten worden seien. Zwischenzeitlich würden an der Hofstelle in … bis zu 18 Pferde untergebracht. Dies sei die maximal vorgesehene Pferdezahl. Auch die vorhandene landwirtschaftliche Fläche von 6,5 ha entspreche der notwendigen überwiegend eigenen Futtergrundlage. Auch die hofnahe Koppelfläche sei ausreichend vorhanden. Die Pferde der Rasse Westernpferde würden ausschließlich von der Klägerin betreut. Der Bestand setze sich aus fünf Zuchtstuten und der entsprechenden Nachzucht zusammen. Es würden hochqualitative Pferde erzeugt, die überdurchschnittliche Verkaufspreise erzielen würden. Es sei mit 20.000,- bis 25.000,- € Verkaufserlös pro Jahr zu rechnen. Weiterhin würden sechs bis acht Pensionspferde sowie ca. vier Berittpferde gehalten, die von der Klägerin ausgebildet würden. Die Klägerin sei mittlerweile Pferdewirtschaftsmeisterin Zucht und Haltung mit Schwerpunkt Westernreiten. Die Klägerin beabsichtige nunmehr, nach Aufgabe früherer Tätigkeiten, den Schwerpunkt auf den Ausbau des eigenen Betriebes zum Haupterwerb zu legen. Daher solle der Hauptwohnsitz nach … verlegt und auch ein Futterlager mit Maschinenunterbringung errichtet werden, da bisher keine Möglichkeit zur ordnungsgemäßen Unterbringung von Futtervorräten und Maschinen bestehe. Das Wohnen vor Ort sei allein schon aufgrund der Betreuung des wertvollen Tierbestands zwingend erforderlich, aber auch der Arbeitszeitbedarf von ca. 2.500 Arbeitskraftstunden pro Jahr erfordere eine ständige Anwesenheit am Betrieb. Aus fachlicher Sicht könnten die Qualifikation der Klägerin, aber auch die überdurchschnittlichen betrieblichen Ergebnisse bestätigt werden. Mit einem Gewinn von 40.000,- bis 45.000,- € könne langfristig gerechnet werden. Die geplanten Maßnahmen würden einem Pferdehaltungsbetrieb im Haupterwerb dienen, die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 und 201 BauGB seien erfüllt. Auf die Stellungnahme vom 10. November 2016 wird Bezug genommen.

Mit Bescheid des Landratsamts vom 24. Mai 2017 wurde der Antrag der Klägerin abgelehnt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nach Angaben der Klägerin nur drei Fohlen im Jahr geboren würden. Maßgeblich für die Notwendigkeit eines Gebäudes im Außenbereich sei, ob zur planmäßigen und betriebswirtschaftlich sinnvollen Betriebsführung die ständige Anwesenheit des Betriebsinhabers erforderlich sei. Der Zweck des Wohnens im Außenbereich dürfe daher nicht über dem Zweck der ständigen, betrieblich notwendigen Anwesenheit des Betriebsinhabers am landwirtschaftlichen Betrieb stehen. Bei drei Fohlengeburten im Jahr sei eine ständige Anwesenheit der Klägerin nicht erforderlich. Die Tage um die Geburt der Fohlen herum würden außergewöhnliche Sondersituationen darstellen, welche jedoch bei der geringen Anzahl an Geburten nicht die ganzjährige Anwesenheit des Betriebsinhabers rechtfertigten. Eine Vergrößerung dieses Betriebsumfangs sei nach ihren Angaben ausdrücklich nicht geplant. Im vorliegenden Fall überwiege somit der Zweck des Wohnens den Zweck der betrieblich notwendigen Anwesenheit auf dem Betriebsgelände, weshalb das Vorhaben nicht als der Landwirtschaft dienlich einzustufen sei. Auch der Pensionspferdebetrieb erfordere nicht die ständige Aufsicht eines Betriebsleiters, weshalb auch dadurch nicht die Errichtung eines Betriebswohnhauses landwirtschaftlich privilegiert wäre. Somit sei festzustellen, dass das geplante Bauvorhaben nicht der Landwirtschaft diene. Insoweit wurde auf eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach (VG Ansbach, U. v. 18.11.2002 - AN 18 K 02.00861) Bezug genommen. Es handele sich mithin um ein sonstiges Vorhaben i.S.d. § 35 Abs. 2 BauGB, das öffentliche Belange beeinträchtige. Es widerspreche dem Flächennutzungsplan der Gemeinde …, der eine Fläche für Landwirtschaft festsetze. Außerdem widerspreche es dem Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan, weil hiernach weit einsehbare Höhenrücken, Kuppen und Steilhänge von Bebauung freizuhalten seien. Zudem beeinträchtige es die natürliche Eigenart der Landschaft. Schließlich bestehe auch die Gefahr der Entstehung einer Splittersiedlung.

Der Bescheid wurde der Klägerin am 3. Juni 2017 zugestellt.

Die Klägerin ließ mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 20. Juni 2017, bei Gericht eingegangen am 21. Juni 2017, Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid erheben.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Landratsamts … vom 24.05.2017 zu verpflichten, der Klägerin eine Baugenehmigung nach Maßgabe des Bauantrags vom 04.08.2016 zu erteilen.

Mit weiterem Schriftsatz vom 8. September 2017 ließ die Klägerin ihre Klage begründen und im Wesentlichen vortragen, das AELF … und die fachkundige Stelle für Pferdehaltung, das AELF … hätten sich positiv zu dem Vorhaben der Klägerin geäußert, auf die entsprechenden Stellungnahmen wurde verwiesen. Das Landratsamt hätte zudem zwischen dem landwirtschaftlichen Gebäude und dem Wohngebäude differenzieren müssen. Die vom Landratsamt zitierte Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach sei mit der streitgegenständlichen Konstellation nicht vergleichbar, da es sich dort um einen Pferdepensionsbetrieb gehandelt habe, es sich vorliegend jedoch um einen Zuchtbetrieb handele. Zudem habe im dortigen Falle das Wohnen mit einem Wohnhaus mit 257 Quadratmeter Grundfläche im Vordergrund gestanden. Im vorliegenden Fall betrage die Wohnfläche nur 92 Quadratmeter und sei gegenüber den landwirtschaftlichen Nutzgebäuden flächen- und kostenmäßig untergeordnet. Laut Geschäftsplan könne hier auch mit einem Gewinn von knapp 60.000,- € gerechnet werden, im Falle des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach nur mit 25.000,- €. All dies spreche dafür, dass entsprechend der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, ein Wohnhaus am Ort des landwirtschaftlichen Betriebs dienlich sei. Im Folgenden wurde näher ausgeführt, weshalb im vorliegenden Fall öffentliche Belange durch das streitgegenständliche Vorhaben nicht beeinträchtigt würden. Das gemeindliche Einvernehmen sei zu Unrecht versagt worden, da hinsichtlich des Stallgebäudes im Jahr 2014 eine Genehmigung unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens erteilt worden sei. Alleine aufgrund der damaligen Annahme einer Privilegierung sei vorliegend auch von einer Privilegierung auszugehen. Auch sei das gemeindliche Einvernehmen zu ersetzen gewesen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat sich schriftsätzlich nicht zum Verfahren geäußert.

Die Beigeladene beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beigeladene nahm mit Schriftsatz vom 4. Juni 2018 zum Verfahren Stellung und trug im Wesentlichen vor, das streitgegenständliche Vorhaben sei nicht privilegiert im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Es sei schon zweifelhaft, ob die Fortführung des Betriebs sichergestellt sei, da die Klägerin schon 46 Jahre alt sei und sich aus dem Betriebskonzept nicht ergebe, ob bzw. wie die Betriebsnachfolge sichergestellt sei. Auch sei die Flächenausstattung des Betriebs unklar. Es würden Informationen zur Dauer der Pachtverträge fehlen. Auch das Vorliegen der überwiegend eigenen Futtergrundlage könne nicht überprüft werden. Bei einem ausgewachsenen Warmblutpferd müssten 0,5 ha pro Jahr für dieses Pferd zur Verfügung stehen. Auch bestünden Zweifel an der Wirtschaftlichkeit. Insoweit wurde auf eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs verwiesen (BayVGH, U. v. 20.03.2001 - 20 B 00.2501), wonach für einen Pferdepensionsbetrieb mit 24 Pferden jährlich ein Eigenkapital von 10.000,- bis 15.000,- DM zu bilden sei. In der Rentabilitätsberechnung der Klägerin sei diese Position nicht enthalten. Ebenfalls seien die Entlohnung der Klägerin selbst sowie etwaige Pachtkosten nicht enthalten. Insgesamt sei die Rentabilitätsberechnung zu oberflächlich. Zudem plane die Klägerin mit erheblichen Einnahmen aus landwirtschaftsfremden Tätigkeiten. Im Folgenden wurden die einzelnen Tätigkeiten, die nach Auffassung der Beigeladenen landwirtschaftsfremd seien genau bezeichnet. Falls mehr als die Hälfte der Einnahmen aus gewerblichen Tätigkeiten generiert werde, stehe dies einer Privilegierung entgegen. Auch könne nicht zwischen den Kosten für den landwirtschaftlichen und den nichtlandwirtschaftlichen Teil des geplanten Gebäudes differenziert werden, da es sich um ein einheitliches Gebäude handele. Zwar sei zuzugeben, dass 92 Quadratmeter Wohnfläche nicht überdimensioniert seien. Anders als die Klägerin gehe das AELF … nicht von einem zu erwartenden Gewinn von 60.000,- € jährlich, sondern von lediglich 27.000,- € jährlich aus. Bei Investitionskosten für den Wohn-/Büroteil in Höhe von 267.000,- € sei also durchaus eine mit der zitierten Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vergleichbare Fallgestaltung gegeben. Im Folgenden wurde detailliert ausgeführt, weshalb das Vorhaben öffentliche Belange beeinträchtige. Zudem wurde geltend gemacht, dass die Erschließung hinsichtlich Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung und Löschwasserversorgung nicht gesichert sei.

Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 15. Juni 2018 ließ die Klägerin erneut zum Verfahren Stellung nehmen und im Wesentlichen ausführen, dass das Merkmal der Dauerhaftigkeit erfüllt sei. Die Klägerin selbst werde den Betrieb im Hinblick auf das allgemeine Rentenalter noch ca. 20 Jahre lang betreiben. Danach sei die Betriebsnachfolge gesichert, da die Nichte der Klägerin, die gerade eine Ausbildung zur Pferdewirtin absolviere, den Betrieb übernehmen werde. Die Klägerin sei Eigentümerin von 3,9 ha Eigenflächen und verfüge zudem über 7,36 ha Pachtflächen. Die Klägerin habe sich auf die Rassen American Quarter Horses und American Paint Horses spezialisiert. Hierbei handele es sich um Kleinpferde. Bei normalen Pferden seien für das Vorliegen einer überwiegend eigenen Futtergrundlage 0,35 ha pro Jahr und Pferd, bei den vorliegenden Kleinpferden sogar nur 0,3 ha erforderlich. Somit bestehe eine Futtergrundlage für 24 Pferde. Laut eines Schreibens des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 2. Februar 2016 sei bei normalen Pferden mit 0,35 ha zu rechnen. Das notwendige Eigenkapital könne gebildet werden, da selbst nach Abzug von 10.000,- € bei 60.000,- € Gewinn jährlich, ein stattlicher Gewinn verbleibe. Auch sei die Berücksichtigung der Eigenkapitalbildung umstritten. Die Erfahrung der letzten Jahre zeige, dass der Verkaufserlös pro Pferd zwischen 15.000,- und 20.000,- € liege. Gegenwärtig seien aufgrund von Zuchterfolgen sieben Pferde mit einem Verkaufswert von 129.000,- € vorhanden. Insoweit wurde eine Aufstellung mit Verkaufserfolgen aus den Jahren 2010 bis 2017 übergeben. Bereits heute seien wieder vier Pferde trächtig. Hinsichtlich des Vortrags erheblicher gewerblicher Betätigungen der Klägerin wurde vorgebracht, dass selbst bei Abzug der Einnahmen aus Reitstunden und Beritt ein erheblicher Gewinn verbleibe. Es sei durchschnittlich von zehn bis zwölf Einstellpferden, mithin von einer fast hundertprozentigen Auslastung auszugehen. Die Einnahmen aus Pensionsbetrieb lägen bei knapp 50.000,- €, die künftigen Erlöse aus Jungtierverkauf würden auf 40.000,- bis 50.000,- € geschätzt. Mithin lägen Einnahmen von mehr als 100.000,- € vor. Die Betreuung der Fremdzuchtstuten sei der Pensionstierhaltung zuzuordnen. Die von der Beigeladenen zitierte Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zu landwirtschaftsfremden Tätigkeiten passe nicht, da es sich im dortigen Fall um Fremdenzimmervermietung gehandelt habe. Die zusätzlichen Einkünfte der Klägerin stünden jedoch in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrem landwirtschaftlichen Betrieb. Der Wohnteil des Vorhabens sei nach Stellungnahme des AELF … zwingend erforderlich. Die ausreichende Löschwasserversorgung sei im Jahr 2014 im Zuge der Genehmigung des Stallgebäudes vom Kreisbrandrat bestätigt worden. Hinsichtlich der Abwasserbeseitigung sei eine Kläranlage vorgesehen, laut Wasserwirtschaftsamt komme in Anbetracht des geringen Abwasseranfalls aber auch ein Einleiten in die Güllegrube in Betracht. Die Trinkwasserversorgung sei bereits heute über eine hauseigene Quelle gesichert. Die Beigeladene selbst habe sich gegen das Verlegen einer Wasserleitung ausgesprochen.

Mit weiterem Schriftsatz vom 17. Juli 2018 ließ die Klägerin erneut zum Verfahren Stellung nehmen. Zur Flächenausstattung wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass die Klägerin neben der Eigentumsfläche von 3,90 ha über die Pachtflächen FlNr. …, Gemarkung … mit 1,98 ha (12 Jahre, bis 26. Juni 2029), FlNr. …, Gemarkung … mit 0,52 ha (12 Jahre, bis 2030), FlNr. …, Gemarkung … mit 1,88 ha (12 Jahre, bis 2030), FlNr. …, Gemarkung … mit 2,64 ha (12 Jahre, bis 2030) und FlNr. … sowie … Gemarkung … mit 1,24 ha (ursprünglich Dauer 5 Jahre, jedoch mündliche Vereinbarung der möglichen Weiternutzung mindestens bis Ende 2019), mithin insgesamt über 12,16 ha Fläche verfüge. Selbst nach Abzug der letztgenannten, nur wenige Jahre zur Verfügung stehenden Flächen ergebe sich eine Flächenausstattung von 10,92 ha insgesamt. Die Mindestausstattung gemäß Schreiben des Ministeriums vom 2. Februar 2016 sei gewährleistet. Weiter wurden Kopien von Kaufverträgen über sieben Pferdeverkäufe in der Zeit zwischen 2012 und 2018 vorgelegt, wonach Verkaufserlöse zwischen 8.000,- und 20.000,- € erzielt worden seien. Auf die entsprechende Auflistung (S. 5 des Schriftsatzes der Klagepartei vom 17. Juli 2018) sowie die entsprechenden Verträge (Anlage K 13 bis K 19 des Schriftsatzes der Klagepartei vom 17. Juli 2018) wird Bezug genommen.

Mit weiterem Schriftsatz vom 30. Juli 2018 ließ die Beigeladene erneut zum Verfahren Stellung nehmen und im Wesentlichen vortragen, dass nach wie vor erhebliche Zweifel an der Flächenausstattung bzw. der Dauerhaftigkeit des Betriebs bestünden. Zum einen fehle nach wie vor ein ausreichender Vortrag zur geplanten Betriebsnachfolge, da dem Vortrag nicht zu entnehmen sei, dass die Nichte der Klägerin zu einer Betriebsübernahme tatsächlich willens und nach ihren derzeitigen und künftigen Lebensumständen, soweit sich diese absehen ließen, auch in der Lage sei. Insoweit seien keine Nachweise vorgelegt worden. Hinsichtlich der Flächenausstattung verkenne die Klägerin, dass die Fläche ihres Betriebsgrundstücks nicht vollständig in die Berechnung einzustellen, sondern dass vielmehr die versiegelte Fläche abzuziehen sei. Da die Klägerin mehr Pachtflächen als Eigentumsflächen bewirtschafte, sei eine Gesamtbetrachtung anzustellen. Diese ergebe, dass die Dauerhaftigkeit des Betriebs nicht ausreichend gesichert sei. Auch sei die Pachtdauer hinsichtlich der vorgelegten Pachtverträge zu kurz. Hinzu komme, dass die meisten der Pachtflächen sich nicht in unmittelbarer Nähe zur Hofstelle befänden. Lediglich die FlNr. … und … mit insgesamt 1,24 ha seien relativ nah zum Vorhabenstandort gelegen. Gerade diese könnten aber nur noch bis Ende 2019 genutzt werden. FlNr. …, Gemarkung … befinde sich Luftlinie ca. 2,5 km entfernt von der Hofstelle, mit dem Fahrzeug betrage die Entfernung 5,5 km. FlNr. …, Gemarkung … liege mit dem Fahrzeug 14 km entfernt. Hierbei handele es sich um ein längliches, teils mit Bäumen bewachsenes, teils als Zufahrt genutztes Grundstück mit teilweisem Wiesenanteil. Inwiefern es sich hierbei um landwirtschaftliche Nutzfläche handele, könne schwer beurteilt werden. FlNr. …, Gemarkung … befinde sich Luftlinie ca. 1,75 km entfernt. Mit dem Fahrzeug betrage die Entfernung 3,5 km. FlNr. … befinde sich Luftlinie ca. 3 km entfernt, mit dem Fahrzeug betrage die Entfernung 3,4 km. Den Luftbildern sei zu entnehmen, dass dieses Grundstück teilweise mit Wald bewachsen sei. Bezüglich der gemachten Entfernungsangaben wurden Luftbildaufnahmen aus dem Bayernatlas sowie Ausdrucke mittels des Routenplaners von Google Maps vorgelegt. Es wurde zudem auf ein Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München (VG München, U. v. 03.06.2014 - M 1 K 13.5481) Bezug genommen, wonach der Umstand, dass die Grünland- und Weideflächen nicht in der Nähe der Hofstelle lägen, für die Prognose eines auf Dauer angelegten Betriebes nachteilig zu berücksichtigen sei. Aufgrund der geringen Ausstattung mit Eigentumsflächen bestünden erhebliche Zweifel an der Dauerhaftigkeit des Betriebs. Darüber hinaus bestünden nach wie vor Bedenken, ob es sich in Wirklichkeit nicht um ein gewerbliches Vorhaben handele. Bei Zugrundelegung des Geschäftsplanes der Klägerin gelange man zu dem Schluss, dass mehr als die Hälfte ihrer geplanten Nettoeinnahmen aus gewerblichen Tätigkeiten generiert werden sollten. Dies stehe nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs einer Privilegierung entgegen. Eine nahezu einhundertprozentige Auslastung der Pferdepension werde mit Nichtwissen bestritten. In der Folge wies die Beigeladene noch auf aus ihrer Sicht bestehende Ungereimtheiten zum Vortrag der Klägerin hinsichtlich der Pferdeverkäufe sowie auf von der Klägerin laut Internetpräsentation unlängst angebotene Coachings hin. Aus letzterem ergebe sich, dass die von der Klägerin in ihrem Betriebskonzept veranschlagten Einnahmen aus Kursen sehr niedrig bemessen seien. Hinsichtlich des Vortrags zu den Pferdeverkäufen und den Kurseinnahmen wird auf S. 5 des Schriftsatzes der Beigeladenen vom 30. Juli 2018 Bezug genommen.

Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 17. September 2018 ließ die Klägerin erwidern und im Wesentlichen - soweit vorliegend relevant - vortragen, dass die Flächenausstattung mit Eigenflächen fast die Hälfte der Gesamtflächenausstattung betrage. Es wurde Bezug auf eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs genommen (BayVGH, B. v. 04.01.2005 - 1 CS 04.1598), aus der sich ergebe, dass pro Pferd jährlich eine Fläche von 0,35 ha benötigt werde. Hieraus ergebe sich auch, dass es für die Frage der überwiegend eigenen Futtergrundlage unerheblich sei, ob das Futter auf Eigen- oder Pachtflächen erzeugt werde. Grundsätzlich sei die Frage einer etwaigen Betriebsnachfolge nicht Prüfungsgegenstand eines privilegierten Betriebs. Die insoweit zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts habe sich auf einen Sonderfall bezogen. Werde eine versiegelte Fläche von 0,3 ha von der Eigentumsfläche der Klägerin abgezogen, so ergebe sich eine hofnahe Koppelfläche von 3,6 ha, mithin für 24 Pferde. Die Haltung von 23 Pferden sei aufgrund der Baugenehmigung bestandskräftig gesichert. Die hinsichtlich der Pachtflächen vorgelegten Wegstreckennachweise seien nicht nachvollziehbar. Landwirte könnten kürzere Fahrstrecken über nichtöffentliche Wege in Anspruch nehmen. Darauf komme es letztendlich nicht an, da es sich um Weideflächen zur Futtergrundlage handele, d.h. nur immer eine zeitlich begrenzte Bewirtschaftung notwendig sei und die festgestellten Fahrstrecken bis zu max. 18 Minuten eine Bewirtschaftung ohne Weiteres zuließen. Im Übrigen wurde der bisherige Vortrag wiederholt bzw. vertieft.

Die Kammer hat am 21. Juni 2018 Beweis über die örtlichen Verhältnisse durch Einnahme eines Augenscheins erhoben und anschließend mündlich verhandelt. Wegen der beim Augenschein getroffenen Feststellungen wird auf die Niederschrift verwiesen. Aufgrund der Vorlage neuer Beweismittel in der mündlichen Verhandlung durch den Bevollmächtigten der Klägerin ist durch Beschluss dem Beklagten eine Schriftsatzfrist eingeräumt worden. Wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Niederschrift verwiesen.

Die Kammer hat am 22. November 2018 erneut mündlich verhandelt. Wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Niederschrift verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten sowie auf die vorgelegten Behördenakten, einschließlich der Bauvorlagen, Bezug genommen.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

1. Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid des Landratsamts vom 24. Mai 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, da die Klägerin keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

Nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind.

Danach war die beantragte Baugenehmigungen nicht zu erteilen, da das beantragte Vorhaben bauplanungsrechtlich unzulässig ist.

Offenbleiben kann vorliegend, ob die Klägerin überhaupt einen landwirtschaftlichen Betrieb i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB führt. Aufgrund des Umstands, dass der überwiegende Teil der der Klägerin zur Verfügung stehenden Flächen lediglich Pachtgrund darstellt, bestehen hieran jedenfalls gewisse Zweifel, weil nicht eindeutig ist, dass sich das aus dem Merkmal des „Betriebs“ ergebende Erfordernis der Dauerhaftigkeit hinreichend gewahrt ist. Bei einem Betrieb, der - wie hier - überwiegend auf Pachtgrund betrieben wird, ist jedenfalls im Einzelfall eine umfassende Betrachtung abzustellen, ob es sich trotz des geringen Anteils an Eigenflächen immer noch um einen auf Dauer angelegten Betrieb handelt.

Dies braucht hier jedoch letztlich nicht entschieden zu werden, da das von der Klägerin zur Genehmigung gestellte Vorhaben in jedem Falle schon nicht dienlich i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dient ein Vorhaben nur dann einem landwirtschaftlichen Betrieb i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, wenn ein vernünftiger Landwirt - auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs - dieses Vorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde und das Vorhaben durch diese Zuordnung zu dem konkreten Betrieb auch äußerlich erkennbar geprägt wird (BVerwG, U. v. 03.11.1972 - 4 C 9.70). Zwar bestehen vorliegend keine Zweifel an der äußerlich erkennbaren Prägung durch die Zuordnung zum Betrieb. Allerdings ist das Merkmal des Dienens deshalb zu verneinen, da ein vernünftiger Landwirt ein Vorhaben unter Berücksichtigung der aktuellen betrieblichen Gegebenheiten des Betriebs der Klägerin jedenfalls nicht in dieser Form errichten würde. In der Baubeschreibung zum Bauantrag vom 11. August 2018 sind als Gesamtbaukosten für den Wohn- und Büroteil 266.304,- € und als Gesamtbaukosten für die Maschinen- und Bergehalle samt Garagen 200.000,- € angegeben. Folglich belaufen sich die Gesamtbaukosten für das klägerische Vorhaben, ohne etwaige Kosten für Erschließung, auf knapp 467.000,- €. Demgegenüber verfügt die Klägerin lediglich über 3,6 ha (laut eigenem Vortrag der Klägerin 3,9 ha Grundstücksfläche abzüglich 0,3 ha versiegelter Flächen) Eigenflächen und darüber hinaus ausschließlich Pachtflächen. Letztere sind zudem allesamt bis maximal Ende 2030 gepachtet, mithin vom heutigen Tage an nur knapp etwas über 11 Jahre, und dies zudem überwiegend von demselben Verpächter. Insbesondere aufgrund des überschaubaren Zeitraums der Restpacht sowie der überwiegenden Abhängigkeit der Klägerin von einem einzigen Verpächter, droht der Klägerin die ernsthafte Gefahr, in knapp über 11 Jahren, mithin in nicht allzu ferner Zukunft, den überwiegenden Teil ihrer landwirtschaftlichen Nutzflächen zu verlieren. Eine Verlängerung der Pachtverträge ist zwar denkbar, stellt aber zum jetzigen Zeitpunkt eine bloße Möglichkeit dar, auf die die Klägerin gerade keinen einklagbaren Anspruch hat. Im Hinblick darauf, dass sich diese Gefahr in etwas über 11 Jahren möglicherweise realisiert und der Betrieb mithin nicht fortgeführt werden kann, würde ein vernünftiger Landwirt vorliegend keine Investition i.H.v. knapp 467.000,- € tätigen. Insbesondere kann aus dem vorgelegten Betriebskonzept nicht entnommen werden, dass eine derartige Investition sich in der genannten Zeitspanne amortisieren würde. Insoweit sei allein darauf hingewiesen, dass der Vortrag der Klägerin hinsichtlich der zu erzielenden Verkaufserlöse aus der Nachzucht bereits in sich widersprüchlich ist. Die Klägerin trägt vor, der Verkaufserlös betrage durchweg 15.000,- € bis 20.000,- € pro Pferd. Dies wird jedoch in keinster Weise durch die vorgelegten Kaufverträge belegt. Im Schriftsatz vom 17. Juli 2018 führt der Bevollmächtigte der Klägerin zudem selbst sieben Pferdeverkäufe im Zeitraum zwischen 2012 und 2018 auf. Hiervon liegen lediglich drei innerhalb der von der Klägerin angegeben Preisspanne (15.000,- € im Jahr 2018, 19.000,- € im Jahr 2018 und 20.000,- € im Jahr 2012). Die weiteren vier Verkäufe, mithin die Mehrheit, bewegen sich im Bereich eines Verkaufspreises zwischen 8.000,- € und 12.733,- € und mithin weit unter den von der Klägerin angegebenen zu erwartenden Verkaufserlösen. Auch ist den Stellungnahmen des AELF … und des AELF … nicht zu entnehmen, dass das klägerische Vorhaben tatsächlich dienlich ist. Diese Stellungnahmen setzen sich fachlich mit der Frage der Dienlichkeit des Vorhabens nicht konkret auseinander. Insoweit wird lediglich ausgeführt, dass Unterstellbedarf besteht und dass die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB als gegeben angesehen werden. Zwar mag sein, dass Unterstellbedarf tatsächlich gegeben ist. Dies allein ist allerdings nicht ausreichend, um die Dienlichkeit des Vorhabens zu bejahen. Insbesondere setzen sich die genannten Stellungnahmen nicht konkret mit der Frage auseinander, ob die hohe Investitionssumme angesichts der Pachtdauer des überwiegenden Teils der landwirtschaftlichen Nutzflächen von maximal 12 Jahren von einem vernünftigen Landwirt getätigt worden wäre und ob auf diesen Zeitraum gerechnet Gewinn erwirtschaftet werden kann. Zudem geht die Stellungnahme des AELF … auch von nichtzutreffenden Voraussetzungen aus, weil sich aus den von der Klägerin vorgelegten Kaufverträgen gerade ergibt, dass ein überwiegender Teil der Pferde nur einen Erlös von 8.000,- € bis 12.733,- € erzielt. Der in der Stellungnahme des AELF … angenommene langfristig zu erwartende Gewinn von 40.000,- € bis 45.000,- € jährlich beruht jedoch auf der Annahme von Verkaufspreisen von 20.000,- € bis 25.000,- € pro Pferd.

Eine Beweiserhebung durch Sachverständigengutachten war auf den in der mündlichen Verhandlung vom 22. November 2018 hilfsweise für den Fall der Klageabweisung gestellten Beweisantrag hin nicht erforderlich. Bei der Frage, ob die Wohnung für den klägerischen Pferdepensions- und Zuchtbetrieb dienlich ist, handelt es sich schon nicht um eine zum Beweis gestellte Tatsache, sondern um eine dem Beweis von vorneherein nicht zugängliche Rechtsfrage. Soweit der Bevollmächtigte der Klägerin den Beweis der Tatsache beantragt hat, dass die Möglichkeit besteht, in den Landkreisen …, … … und … Flächen anzupachten, kann dies als wahr unterstellt werden. Dies ändert jedoch nichts daran, dass zum entscheidungserheblichen jetzigen Zeitpunkt nicht mit hinreichender Gewissheit klar ist, ob und in welchem Umfang die Klägerin über das Jahr 2030 hinaus noch über Pachtflächen verfügt und mithin, ob der Betrieb fortgeführt werden kann. Schließlich kommt es auch auf die zum Beweis gestellte Tatsache, dass die vorgelegte Flächenausstattung für den Betrieb der Klägerin ausreichend ist, nicht an. Im vorliegenden Fall ist das Vorhaben nämlich aufgrund der hohen Investitionskosten und der gleichzeitig unsicheren Situation, ob und in welchem Umfang der Betrieb über das Jahr 2030 hinaus noch über Pachtflächen verfügt, bereits nicht dienlich i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Die Frage, ob eine überwiegend eigene Futtergrundlage i.S.d. § 201 BauGB gegeben ist, ist mithin unerheblich.

Das klägerische Vorhaben stellt folglich ein sonstiges Vorhaben i.S.d. § 35 Abs. 2 BauGB dar, das unzulässig ist, weil es öffentliche Belange beeinträchtigt. Das Vorhaben widerspricht der Festsetzung einer Fläche für Landwirtschaft im Flächennutzungsplan der Beigeladenen, § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB. Ebenso beeinträchtigt das Vorhaben die natürliche Eigenart der Landschaft, § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB und lässt die Entstehung oder zumindest die Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten, § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB.

Die Klage war daher abzuweisen.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, der Klägerin die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil die Beigeladene sich durch Stellung eines Antrags dem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Baugesetzbuch - BBauG | § 35 Bauen im Außenbereich


(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet

Baugesetzbuch - BBauG | § 201 Begriff der Landwirtschaft


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Verwaltungsgericht München Urteil, 22. Nov. 2018 - M 11 K 17.2874 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Verwaltungsgericht München Urteil, 22. Nov. 2018 - M 11 K 17.2874 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht München Urteil, 03. Juni 2014 - M 1 K 13.5481

bei uns veröffentlicht am 03.06.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckba

Referenzen

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kläger haben als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kostengläubiger jeweils vorher Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Erteilung einer Baugenehmigung für ein landwirtschaftliches Gebäude im Außenbereich.

Die Kläger sind Eigentümer des 0,25 ha großen Grundstücks FlNr. 1300/1 Gemarkung ..., welches in weitgehend unbebautem Gebiet liegt und von Landwirtschafts- und Forstflächen umgeben ist. Am 29. Januar 2012 und ergänzend am 2. August 2012 beantragten sie eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Rinderstalls mit Hochtenne und Maschinenhalle. Die Beigeladene verweigerte am 14. Februar 2012 und erneut am 18. September 2012 hierzu das Einvernehmen. Das vom Landratsamt ... (Landratsamt) beteiligte Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ... (Landwirtschaftsamt) teilte am 12. Juni 2012 mit, dass das Bauvorhaben nach seiner Auffassung einem landwirtschaftlichen Betrieb im bauplanungsrechtlichen Sinn diene. Die Kläger hätten 7,99 ha landwirtschaftlich genutzte Fläche zur Verfügung und hielten 14 Rinder. Die Entfernung des Bauvorhabens zu den Weideflächen in Bad ... und bei Antwort seien relativ gering, die Flächen in ... dienten der Winterfuttergewinnung; dort sei auch eine Lagerhalle vorhanden. Der Transport der Futtermittel von dort zum Bauvorhaben und der Rücktransport anfallenden organischen Düngers sei problemlos zu bewerkstelligen. In den weiteren, ebenfalls befürwortenden Schreiben des Landwirtschaftsamtes vom 8. Oktober 2012 und 30. August 2013 führt es u.a. aus, die 14,5 km vom Bauvorhaben entfernte Fläche in ... betrage 2,45 ha, die übrigen landwirtschaftlichen Flächen in ca. 2,5 bis 3,5 km Entfernung vom Bauvorhaben hätten eine Größe von insgesamt 5,54 ha. Eine Hofstelle im klassischen Sinn bestehe derzeit nicht. Zu den dem Landratsamt am 30. Juli 2013 vorgelegten Pachtverträgen (Pachtzeiten: 1.1.2012 – 31.12.2013 für Pachtfläche mit 1,54 ha sowie 1.1.2012 – 31.12.2018 für Pachtfläche mit 3,15 ha (Bl. 100 f. BA) äußerte das Landwirtschaftsamt am 30. August 2013, den Verträgen könne entnommen werden, dass diese nach Ablauf der vereinbarten Fristen ohne eine ausdrückliche Kündigung für einen entsprechenden Zeitraum weiter gültig seien. Das sei gängige Praxis, wenn Einigkeit darüber bestehe, dass das Pachtverhältnis langfristig bestehen solle.

Das Landratsamt lehnte mit Bescheid vom 29. Oktober 2013 den Baugenehmigungsantrag ab und begründete seine Entscheidung im Wesentlichen mit dem Fehlen einer landwirtschaftlichen Privilegierung des Bauvorhabens. Die aufgeführten Pachtflächen und Pachtverträge erfüllten nicht die rechtlichen Anforderungen, insbesondere hinsichtlich der Pachtdauer und der Entfernung der Pachtflächen zum Bauvorhaben. Eine räumlich-funktionale Zuordnung des Bauvorhabens zum Betriebsstandort sei nicht gegeben, ebenso wenig eine organisatorische Betriebseinheit. Die Anzahl der angegebenen Tiere sei gering, die Direktvermarktung von Gemüse und Fleisch sei nicht mit Zahlen belegt. Die fachlichen Aussagen des Landwirtschaftsamtes seien teilweise widersprüchlich. Als sonstiges Vorhaben im bauplanungsrechtlichen Sinn beeinträchtige das Bauvorhaben öffentliche Belange.

Die Kläger haben am 2. Dezember 2013 Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben und beantragen,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 29. Oktober 2013 zu verpflichten, den Klägern die beantragte Baugenehmigung für die Errichtung eines Rinderstalls mit Hochtenne und Maschinenhalle zu erteilen.

Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor, das beantragte Gebäude diene einem landwirtschaftlichen Betrieb im bauplanungsrechtlichen Sinn. Seit 2008 würden sie eine Landwirtschaft in ... als Grünlandbewirtschaftung und Gemüseanbau mit Direktvermarktung betreiben. Zur Fleischerzeugung würde derzeit Rinder- und Schweinezucht betrieben. Sie hätten die fachlichen Fähigkeiten zum Führen eines landwirtschaftlichen Betriebs erworben. Die erforderliche organisatorische Einheit des Betriebs sei vorhanden. Im Winter würden die Tiere auf dem Grundstück des Bauvorhabens untergebracht, im Sommer zu den anderen Grün- und Weideflächen transportiert. Die Anforderung der „überwiegend eigenen Futtergrundlage“ als Genehmigungsvoraussetzung beziehe sich nur auf das Verhältnis von selbsterzeugtem zu zugekauftem Futter. Es sei ohne Bedeutung, wieviel der bewirtschafteten Flächen Eigenflächen seien. Knapp die Hälfte der bewirtschafteten Flächen seien Eigengrund. Langfristige Pachtverträge seien heutzutage nicht mehr zu bekommen. Würden die Pachtverträge nicht verlängert, stünden noch immer 2,54 ha an Weideflächen zur Verfügung.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt er aus, es gehe offensichtlich um die Neugründung eines landwirtschaftlichen Betriebs, auch wenn bislang weder ein nachvollziehbares Betriebskonzept noch eine belastbare Wirtschaftlichkeitsberechnung vorlägen. Die Stellungnahmen der Fachbehörde seien insoweit unergiebig. Ein landwirtschaftlicher Betrieb im bauplanungsrechtlichen Sinne erfordere ein auf Dauer gedachtes, absehbar lebensfähiges Unternehmen, das über eine rechtlich gesicherte Betriebsfläche verfüge und auf Gewinnerzielung ausgelegt sei. Für Nebenerwerbsbetriebe komme hinzu, dass ein gewisser Mindestumfang landwirtschaftlicher Betätigung vorhanden sein müsse, der geeignet sei, eine ausschließliche oder beachtliche Erwerbsquelle darzustellen, die die Existenz des Landwirts zumindest zusätzlich abzusichern in der Lage sei. Ob dieses bei der vorhandenen Betätigung der Fall sei, sei mehr als fraglich, bisher jedenfalls noch nicht belegt. Vorliegend befänden sich die landwirtschaftlich genutzten Flächen an unterschiedlichen Standorten und das für das streitgegenständlich Vorhaben vorgesehene Grundstück in etwa 15 km Entfernung zum landwirtschaftlichen Betrieb der Kläger in .... Eine Einheit mit der Hofstelle sei damit nicht gegeben.

Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor, eine Nachhaltigkeit des landwirtschaftlichen Betriebs der Kläger sei bereits wegen der fehlenden organisatorischen Einheit zu verneinen. Zudem lägen keine ausreichenden Wirtschaftlichkeitsbelege vor.

In der mündlichen Verhandlung am 3. Juni 2014 legten die Kläger ein (undatiertes, nach Vortrag der Klägerbevollmächtigten vom 25. Mai 2014 stammendes) „Betriebskonzept“ vor. Darin sind u.a. unter „2.2 Allgemeine Betriebsdaten“ auf einer Kartenansicht und in einer Tabelle die Bewirtschaftungsflächen angegeben. Die Klägerbevollmächtigte gab an, die in der Tabelle mit Nr. 6 bis 8 bezeichneten Flächen seien neu hinzugekommene Pachtflächen. Die Pachtzeit bei Fläche Nr. 6 laufe bis 2025, bei Nr. 7 bis 2016 und bei Nr. 8 bis 2026.

Hinsichtlich des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten und insbesondere auf die in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 29. Oktober 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, da diese – auch unter Einbeziehung des in der mündlichen Verhandlung vorgelegten „Betriebskonzepts“ – auf die beantragte Baugenehmigung keinen Rechtsanspruch haben (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

1. Die Kläger können für ihr Bauvorhaben nicht die vom Landratsamt als Baugenehmigungsbehörde im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 Satz 1 Nr. 1 Bayerische Bauordnung (BayBO) zu prüfende Privilegierungsvorschrift des § 35 Abs. 1 Nr. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in Anspruch nehmen, da es keinem landwirtschaftlichen Betrieb im bauplanungsrechtlichen Sinn dient. Landwirtschaft in diesem Sinn ist insbesondere auch Tierhaltung, „soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann“ (§ 201 BauGB). Die Kammer ist sowohl in Anbetracht der vorliegenden Pachtverhältnisse und vorgelegten Pachtverträge als auch des Umstands, dass wesentliche Teilflächen in nicht unerheblicher Entfernung zum beabsichtigten Betriebsstandort liegen, der Auffassung, dass bei den Klägern kein nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegierter landwirtschaftlicher Betrieb vorliegt.

2. Auch und gerade unter Berücksichtigung des in der mündlichen Verhandlung vorgelegten „Betriebskonzepts“ gründet sich der von den Klägern beabsichtigte Tierzuchtbetrieb vorrangig auf gepachtete, also nicht im Eigentum der Kläger stehenden Grünland- und Weideflächen. Nach deren Angaben soll die Hofstelle auf dem Grundstück FlNr. 1300/1 Gemarkung ... (0,25 ha) entstehen. Nur dieses Grundstück und die 15 km von der geplanten Hofstelle entfernt in ... gelegenen Flächen stehen im Eigentum der Kläger. Zieht man die für die Tierhaltung unerheblichen Forst- und Ackerflächen in ... ab, dann verbleiben dort 2,45 ha an Grünlandfläche; zusammen mit der Hofstelle sind das 2,7 ha. Dem stehen nach dem nunmehr vorgelegten „Betriebskonzept“ 9,58 ha und damit mehr als das Dreifache an Pachtflächen gegenüber. Bereits in dieser Hinsicht bestehen Zweifel an der Nachhaltigkeit des von den Klägern beabsichtigten landwirtschaftlichen Betriebs an der geplanten neuen Hofstelle. Maßgebend für die Frage der Privilegierung ist, dass nach der obergerichtlichen Rechtsprechung der zu schonende Außenbereich nur einer ernsthaften, in seiner Beständigkeit auf Dauer angelegten landwirtschaftlichen Betätigung „geopfert“ werden darf (so BVerwG, U.v. 3.2.1989 – 4 B 14.89 - juris Rn. 4). Die Rechtsprechung hat zur Beurteilung dieser Frage verschiedenen Merkmalen eine indizielle Bedeutung beigemessen, u.a. auch der Frage des gesicherten Zugriffs auf die Nutzflächen des Betriebs. Zwar schließt das Bestehen von Pachtverhältnissen nicht grundsätzlich die Anerkennung der gepachteten Flächen als landwirtschaftsbetriebliche Nutzflächen aus (BVerwG, U.v. 24.8.1979 – 4 C 3.77 – DÖV 1979, 905). Je umfangreicher jedoch die Hinzupacht ist, umso unsicherer ist es, ob angesichts der spezifischen Schwäche des Pachtlands als einer nur schuldrechtlichen und von den Vertragsparteien jederzeit aufhebbaren Zuordnung die erforderliche Nachhaltigkeit noch gewährleistet ist (BayVGH, B.v. 4.1.2005 – 1 CS 04.1598 – juris Rn. 22). In aller Regel genügt eine landwirtschaftliche Betätigung, die ausschließlich oder weit überwiegend auf fremden Grund und Boden zu verwirklichen ist, nicht den Voraussetzungen für eine Privilegierung im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB (BVerwG, U.v. 3.2.1989 a.a.O. Rn. 4).

Nach Auffassung der Kammer spricht schon der Umstand, dass die Kläger neben den in ihrem Eigentum stehenden landwirtschaftlichen Nutzflächen von 2,7 ha mehr als das Dreifache hiervon, nämlich 9,58 ha an landwirtschaftlicher Nutzfläche hinzugepachtet haben, gegen die Nachhaltigkeit des von ihnen beabsichtigen landwirtschaftlichen Betriebs. Dabei ist auch die Kündbarkeit der Pachtverträge und der Umstand, dass jedenfalls für die zunächst vorgelegten Pachtverhältnisse Laufzeiten von (nur) zwei bzw. sechs Jahren bestehen und dann eine Vertragsverlängerung „von Jahr zu Jahr“ (also immer nur um ein Jahr, und auch nur dann, wenn keine der Beteiligten den Vertrag drei Monate vor Jahresende kündigt) für die Fraglichkeit der Anerkennung der Pachtverhältnisse im vorliegenden Fall von nicht unerheblicher Bedeutung.

3. Hinzu kommt, dass die Grünland- und Weideflächen nicht in der Nähe der beabsichtigten Hofstelle liegen, sondern – nach dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten „Betriebskonzept“ – in einer Entfernung von 2 km (2,44 ha), 3,5 km (3,10 ha), 6,5 km (3,52 ha), 7,5 km (0,52 ha) und 15 km (2,45 ha; vgl. S. 5 des „Betriebskonzepts“). Auch diese Umstände, die gegen das Vorliegen einer organisatorischen Einheit der geplanten Hofstelle sprechen, wirken sich für die Prognose eines auf Dauer angelegten Futteranbaus eher nachteilig aus (vgl. VGH BW, U.v. 7.8.1991 – 3 S 1075/90 – juris Rn. 27). Die von den Klägern und erstaunlicherweise auch vom Landwirtschaftsamt als Fachbehörde vertretene Auffassung, der Futtermittel- und Gülletransport von ... zur Hofstelle hin und zurück (Entfernung: jeweils 15 km) sei „bei den heutigen landwirtschaftlichen Transportkapazitäten problemlos zu bewerkstelligen“, ist nicht überzeugend und kann die erheblichen Zweifel des Gerichts an einem auf Dauer angelegten, nachhaltigen landwirtschaftlichen Betrieb nicht beseitigen.

4. Da aus den genannten Umständen heraus nach Auffassung der Kammer kein landwirtschaftlicher Betrieb in Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB vorliegt, dem der beantragte Rinderstall „dienen“ könnte, kommt es auf das übrige Vorbingen der Kläger zum beabsichtigten Betrieb und insbesondere auf den übrigen Inhalt des in der mündlichen Verhandlung vorgelegten „Betriebskonzepts“ nicht entscheidend an. Auffällig ist allerdings, dass sich auch nach diesem neuerlichen Vorbringen der Betriebserfolg hauptsächlich auf die Zucht und den Verkauf von Rindern bezieht (Nr. 2.3.1 „Tierhaltung“, S. 6 f. des „Betriebskonzepts“), deren Tierbestand nach wie vor überschaubar ist (10 Kälber, 10 Färsen, 11 Kühe, 5 Mastbullen, 2 Zuchtbullen, vgl. Bl. 8 des „Betriebskonzepts“) und bei dem sich der Abgang von Rindern seit 2010 auf insgesamt 6 Tiere beschränkt (vgl. Bl. 7 des „Betriebskonzepts“). In Anbetracht der Tatsache, dass es beim Vorhaben der Kläger um einen an einer neuen Hofstelle zu betreibenden Nebenerwerbsbetrieb geht, bei dem das Merkmal der Gewinnerzielung als Indiz für die Dauerhaftigkeit des Betriebs ein stärkeres Gewicht hat als im Fall der Erweiterung einer bereits bestehenden Nebenerwerbsstelle (BVerwG, U.v. 16.12.2004 – 4 C 7.04 – juris, Rn. 13; VGH BW, U.v.15.12.2010 – 8 S 2517/09 – juris Rn. 26), sprich jedoch auch dieser Umstand gegen die Anerkennung des Betriebs der Kläger als landwirtschaftlich privilegierten Betrieb im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB.

5. Da das Bauvorhaben kein privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB darstellt, ist es als sog. sonstiges Bauvorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB einzustufen, das nur dann genehmigt werden kann, wenn keine öffentlichen Belange beeinträchtigt werden. Der Genehmigungsfähigkeit des landwirtschaftlich nicht privilegierten Rinderstalls steht entgegen, dass hierdurch jedenfalls die öffentlichen Belange der Darstellung des Flächennutzungsplans („landwirtschaftliche Fläche“, § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB) sowie die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) beeinträchtigt werden.

6. Aus diesen Gründen ist die Klage mit der Kostenfolge des §§ 154 Abs. 1, 159 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), § 100 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) abzulehnen. Da die Beigeladene einen eigenen Antrag gestellt und sich somit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat, ist es angemessen, dass die Kläger als Gesamtschuldner auch deren außergerichtlichen Kosten tragen (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

 

Beschluss

Der Streitwert wird auf EUR 10.000,-- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG- in Verbindung mit dem Streitwertkatalog 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzbuchs ist insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann, die gartenbauliche Erzeugung, der Erwerbsobstbau, der Weinbau, die berufsmäßige Imkerei und die berufsmäßige Binnenfischerei.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.