Verwaltungsgericht München Urteil, 11. Okt. 2018 - M 11 K 16.2826

published on 11/10/2018 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 11. Okt. 2018 - M 11 K 16.2826
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine Beseitigungsanordnung hinsichtlich einer Einfriedung.

Der Kläger ist zu ½ Miteigentümer des Grundstücks FlNr. … der Gemarkung …, das im westlichen Bereich direkt an das Ufer des … Sees, im östlichen Bereich an eine parallel zur Uferlinie verlaufende Straße angrenzt.

Auf diesem sowie den direkt angrenzenden Grundstücken fand jedenfalls bereits seit den 1960-Jahren Erholungsnutzung statt. Zu diesem Zweck wurde zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt eine Einfriedung errichtet.

Bei einer Baukontrolle am 17. Juni 2008 wurde festgestellt, dass eine Einfriedung in Form eines 1,10 m hohen Holzzaunes um das Grundstück herum vorhanden sei. Außerdem sei direkt hinter der Einfriedung eine Tujenhecke gepflanzt sowie eine Holzterrasse mit Bestuhlung errichtet und ein Katamaran gelagert worden. Der nördliche Teil der Einfriedung sowie insbesondere die Holzterrasse lagen bereits auf dem zum Landkreis … gehörigen Grundstück FlNr. ... der Gemarkung … See.

Aus einem Schreiben des Klägers vom 16. Juni 2008 (Bl. 9 der Behördenakte) ergibt sich, dass der alte Zaun, der morsch gewesen sei, entfernt und durch einen neuen Zaun ersetzt worden sei. Die Erneuerung des Zauns sei Anfang 2007 mit der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen (im Folgenden: Schlösser- und Seenverwaltung) abgestimmt und deren Aussagen (nur Holz, Längslattung) berücksichtigt worden.

Im Laufe der folgenden Jahre fanden mehrere Ortstermine unter Beteiligung des Landratsamts … und der Schlösser- und Seenverwaltung statt. In der Folge wurden die Holzterrasse sowie der nördliche und südliche, senkrecht zur Uferlinie verlaufende Bereich der Einfriedung zurückgebaut und der Katamaran entfernt, sodass aktuell nur noch die Tujenhecke sowie der im östlichen Bereich von Nord nach Süd entlang der Straße verlaufene Teil der Einfriedung auf dem Grundstück FlNr. … der Gemarkung … vorhanden sind.

Mit Bescheid des Landratsamts … … (im Folgenden: Landratsamt) vom 1. Juni 2016, der an den Kläger allein adressiert und in dem er im Betreff als Bauherr genannt ist, wurde dem Bauherrn bzw. der Bauherrngemeinschaft auferlegt, den Holzzaun inklusive der Fundamente innerhalb eines Monats ab Bestandskraft des Bescheids vollständig zu beseitigen (Nr. 1). Für den Fall, dass der Verpflichtete bzw. die Verpflichteten der Verpflichtung unter Nr. 1 nicht oder nicht vollständig innerhalb der gesetzten Frist nachkommen, wurde ein Zwangsgeld von 1.000,- € angedroht (Nr. 2).

Der Bescheid wurde dem Kläger am 9. Juni 2016 zugestellt.

Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 27. Juni 2016, eingegangen bei Gericht am selben Tag, ließ der Kläger gegen den Bescheid vom 1. Juni 2016 Klage erheben.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Landratsamts … … vom 01.06.2016, Az.: … …, aufzuheben.

Die Klage wurde mit Schriftsatz vom 13. Juni 2018 begründet und im Wesentlichen vorgetragen, die Nutzung des streitgegenständlichen Grundstücks zu Erholungszwecken sei dem Beklagten mindestens seit dem Jahr 1961 bekannt. Die entsprechende Nutzung nebst Einfriedung werde seitdem geduldet. Im Jahr 2007 sei die Erneuerung des Zauns mit der Bayerischen Schlösser- und Seenverwaltung abgestimmt worden. Die Vorgaben (nur Holz, Längslattung) seien berücksichtigt worden. Bei einem Ortstermin mit dem Landratsamt … und der Bayerischen Schlösser- und Seenverwaltung sei eine Duldungslösung vereinbart worden, wonach Teile der streitgegenständlichen Anlage, u.a. Teile der Einfriedung, entfernt werden und die übrigen Teile weiter geduldet werden sollten. Die Beseitigung der Einfriedung würde dazu führen, dass das Grundstück nicht mehr, wie vom Beklagten seit Jahrzehnten geduldet, zu Erholungszwecken genutzt werden könne. Das Grundstück sei sehr schmal und befinde sich zwischen Verlandungsflächen einerseits und öffentlicher Straße andererseits. Der Zaun befinde sich ausschließlich entlang der Straße und grenze direkt an die Teerdecke und die vorhandene Hecke an. Der Zaun stelle keinen Eingriff in die Natur dar. Die direkt am Zaun gepflanzte Hecke stelle keine Beeinträchtigung des Landschaftsbilds dar. Der Zaun befinde sich allein entlang der Straße, sodass ein ungehinderter Zugang zum Grundstück und zum See möglich sei. Ohne den streitgegenständlichen Zaun würde ein Aufenthalt auf dem Grundstück zu erheblichen Gesundheitsgefahren führen, da vorbeifahrende Autos Steine auf das Grundstück schleudern würden. Weiter gefährde der Aufenthalt eines Hundes oder eines Kindes vorbeifahrende Radfahrer. Der Zaun diene daher auch dazu, die Verkehrssicherungspflicht auf der Straße zu gewährleisten. Auch bestünden zahlreiche Bezugsfälle im Außenbereich gelegener Seegrundstücke mit entsprechenden Einfriedungen zur Straße hin, gegen die das Landratsamt nicht einschreite. Es werde beispielhaft auf die Zaunanlage des Anwesens „Wort des Lebens“ hingewiesen, welche erst vor wenigen Jahren komplett neu errichtet worden sei. Insoweit wurden Lichtbilder vorgelegt, die nach Angabe des Klägers vergleichbare oder massivere Einfriedungen zeigen würden. Die Beseitigungsanordnung sei ermessensfehlerhaft, weil die Einfriedung von den Behörden jahrzehntelang geduldet worden sei. Hierdurch sei ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden. Der - mit der Klagebegründung vorgelegten - Korrespondenz seien konkludente Duldungszusagen zu entnehmen, aufgrund derer der Kläger davon habe ausgehen dürfen, dass von einer etwaigen Befugnis zur Beseitigung kein Gebrauch gemacht werde. Weiter sei eine Beseitigung unverhältnismäßig, da eine Nutzung des Grundstücks zu Erholungszwecken faktisch unmöglich gemacht werde, weil andernfalls die von der Straße aufgewirbelten Steine nicht zurückgehalten würden. Außerdem sei die Beseitigung willkürlich, weil gegen vergleichbare Einfriedungen entlang des Ufers nicht vorgegangen werde. Der Beklagte habe insoweit kein in sich geschlossenes Beseitigungskonzept.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trat der Klage mit Schriftsatz vom 2. August 2018 entgegen und führte im Wesentlichen aus, dass bereits in einem Schreiben der staatlichen Schlösser- und Seenverwaltung an die damalige Eigentümerin vom 10. Februar 1970 die Entfernung der Auffüllungen und Betoneinbauten auf dem angrenzenden staatlichen Grundstück FlNr., Gemarkung … See gefordert worden sei. Auch habe im Jahr 2007 keine Abstimmung hinsichtlich des Zauns stattgefunden. Die staatliche Schlösser- und Seenverwaltung habe in einem Schreiben vom 13. August 2008 mitgeteilt, dass für die Errichtung der baulichen Anlage weder eine Zustimmung der Schlösser- und Seenverwaltung vorliege noch die entsprechende Zustimmung des Landratsamts eingeholt worden sei. Eine solche Zustimmung gehe aus den Akten nicht hervor. Darüber hinaus werde der Eingriff in die Eigentumsrechte des Freistaats Bayern nicht geduldet. Auch habe die Schlösser- und Seenverwaltung in einem Schreiben vom 6. Juni 2012 mitgeteilt, dass es nicht zutreffe, dass der Zaun bereits seit den 1960er-Jahren bestehe. In vorangegangenen Schreiben sei lediglich von einer Einfriedung in Gestalt einer Hecke die Rede gewesen. Die Historie bis 2007 sei jedoch ohnehin nicht relevant. Es handele sich vorliegend um einen Zaunbau im Außenbereich und Landschaftsschutzgebiet. Sollten Absprachen mit der Bayerischen Schlösser- und Seenverwaltung stattgefunden haben, so hätten diese allenfalls zivilrechtlichen Charakter. Eine baurechtliche Zulässigkeit könne hierdurch nicht begründet werden. Auch werde hierdurch das Landratsamt als Untere Bauaufsichtsbehörde in Bezug auf bauaufsichtliche Maßnahmen keinesfalls gebunden. Zwar treffe es zu, dass die senkrecht zur Uferlinie verlaufenden Teile der Einfriedung im nördlichen und südlichen Bereich sowie die Einbauten mittlerweile entfernt worden seien und das Ufer durch das Wasserwirtschaftsamt renaturiert worden sei. Eine mündliche Duldungsvereinbarung zwischen dem Kläger und der Schlösser- und Seenverwaltung dahingehend, dass der straßenseitige Teil der Einfriedung geduldet werde, sei indes nicht getroffen worden. Die Schlösser- und Seenverwaltung habe mit Schreiben vom 10. Dezember 2012 zum Ausdruck gebracht, dass derjenige Zaun, der in ihren Zuständigkeitsbereich falle, entfernt worden sei und dass dies begrüßt werde, nicht jedoch dass damit der restliche Teil der Einfriedung geduldet werde. Vielmehr sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass hinsichtlich des restlichen Zauns auf die Beurteilung durch das Landratsamt … … zu warten sei. Vermeintliche Vereinbarungen mit der Schlösser- und Seenverwaltung oder dem Landratsamt … seien jedoch ohnehin unerheblich, da beide für den hier streitgegenständlichen Teil der Anlage nicht zuständig seien. In jedem Fall fehle es an einer schriftlichen Zusicherung. Auch werde die Freizeitnutzung durch den streitgegenständlichen Bescheid weder verboten noch eingeschränkt. Ein eventueller Bestandsschutz des alten Zauns sei mit der vollständigen Beseitigung und der vollständigen Neuerrichtung verloren gegangen. Auch habe das Landratsamt ein Beseitigungskonzept dahingehend, dass aktiv nicht gegen die alten, bestehenden Zäune vorgegangen werde, sondern lediglich gegen neue Zäune. Hinsichtlich etwaiger Bezugsfälle müsse der Kläger erst deren Standort mit Flurnummer genauer angeben. Nach Kenntnis des Landratsamts seien in den vergangenen 20 Jahren keine vergleichbaren Einfriedungen genehmigt worden. Ältere Akten lägen dem Landratsamt nicht vor. Es bestehe keine Duldungspflicht. Etwaiges Wissen der Schlösser- und Seenverwaltung sei nicht maßgeblich, da dies mangels sachlicher Zuständigkeit dem Landratsamt nicht zurechenbar sei. Zudem gebe es keinen nachwirkenden Bestandsschutz. Selbst falls eine langjährige Duldung hinsichtlich des Altbestandes durch das Landratsamt tatsächlich stattgefunden habe, werde hierdurch kein Vertrauensschutz für einen Neubau geschaffen.

Die Kammer hat am 11. Oktober 2018 Beweis über die örtlichen Verhältnisse durch Einnahme eines Augenscheins erhoben und anschließend die mündliche Verhandlung durchgeführt. Wegen der beim Augenschein getroffenen Feststellungen und des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Niederschrift verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten sowie auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

1. Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die streitgegenständliche Beseitigungsanordnung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die Beseitigungsanordnung ist Art. 76 Satz 1 BayBO.

Hiernach kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung von im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichteten oder geänderten Anlagen anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können.

Die streitgegenständliche Einfriedung ist formell illegal, da sie nach Art. 55 Abs. 1 BayBO genehmigungspflichtig ist und eine Genehmigung unstreitig nicht vorliegt.

Seit wann die streitgegenständliche Einfriedung besteht, ob sie ursprünglich genehmigt oder auch möglicherweise ursprünglich genehmigungsfrei oder sogar materiell zulässig war, kann letztlich dahinstehen. Der Kläger hat selbst vorgetragen, dass der streitgegenständliche Zaun erneuert worden sei, da der alte Zaun morsch, schief und hässlich gewesen sei. Aus seinem Vortrag, dass das Thema Zaunerneuerung Anfng 2007 mit der Schlösser- und Seenverwaltung abgestimmt und deren Aussagen berücksichtigt worden seien (vgl. Bl. 9 der Behördenakte), folgt, dass der neue Zaun frühestens Anfang 2007 errichtet worden ist. Auch die im Rahmen der Baukontrolle vom 17. Juni 2008 angefertigten Lichtbilder zeigen einen augenscheinlich neu errichteten Zaun.

Ein etwaiger Bestandsschutz ist mithin, wie der Beklagte zutreffend vorträgt, mit der vollständigen Beseitigung des alten Zauns entfallen. Der Bestandschutz endet in jedem Fall mit der Beseitigung der Anlage. Selbst falls die Anlage unter Verwendung von Teilen der noch vorhandenen Bausubstanz derart wiederinstandgesetzt wird, dass die hierfür erforderlichen Aufwendungen einem Neubau gleichkommen, entfällt der Bestandsschutz (vgl. zu all dem Decker, in: Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, 129. EL März 2018, Art. 76, Rn. 129). Vorliegend ist jedoch ohnehin von einer vollständigen Beseitigung des alten Zauns und mithin der ursprünglichen Bausubstanz auszugehen, sodass ein etwaiger Bestandschutz in jeden Fall entfallen ist. Mit der vollständigen Beseitigung würde im vorliegenden Fall auch eine möglicherweise erteilte Genehmigung, gleich in welcher Form eine solche vorgelegen haben könnte, erlöschen.

Das streitgegenständliche Grundstück liegt unstreitig im Außenbereich. Im Außenbereich sind Einfriedungen weder nach heutiger Rechtslage verfahrensfrei (Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 a) BayBO) noch waren sie es nach der zur Zeit der Neuerrichtung des Zauns im Jahr 2007 geltenden Rechtslage (Art. 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 a) BayBO), sodass die für die Neuerrichtung erforderliche Baugenehmigung nicht vorliegt. Zudem bedürfte es aufgrund der Lage im Landschaftsschutzgebiet „Ostufer … See bei …“ auch einer Befreiung nach § 5 dieser Landschaftsschutzgebietsverordnung, sodass das Vorhaben auch bereits allein deshalb formell illegal ist.

Auch verstößt die Errichtung des Zaunes gegen materielles Baurecht.

Das streitgegenständliche Grundstück liegt im Außenbereich, sodass sich das Vorhaben mangels Privilegierung an § 35 Abs. 2 BauGB messen lassen muss.

Im vorliegenden Fall beeinträchtigt das Vorhaben zum einen die natürliche Eigenart der Landschaft i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB. Eine derartige Beeinträchtigung liegt vor, wenn ein Vorhaben der naturgemäßen Nutzungsweise der Landschaft widerspricht und deshalb an diesem Standort wesensfremd ist. Hierbei ist insbesondere die land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung, daneben aber auch die der Allgemeinheit zugängliche Erholungsmöglichkeit maßgeblich. Bei der Frage, ob eine derartige Beeinträchtigung vorliegt, kommt es stets einzelfallbezogen darauf an, in welchem Umfang die jeweilige Landschaft der beschriebenen natürlichen Funktion noch gerecht wird (vgl. hierzu Jäde, in: Jäde/Dirnberger/Weiss, Baugesetzbuch, Baunutzungsverordnung, 7. Auflage 2013, § 35 BauGB, Rn. 213 f.). Im vorliegenden Fall handelt es sich auf dem streitgegenständlichen Grundstück und seiner näheren Umgebung um eine grundsätzlich noch intakte, naturnahe Landschaft, die bereits nach dem eigenen Vortrag des Klägers der Allgemeinheit zur Erholungsnutzung offensteht. Der Uferbereich ist renaturiert worden, das Grundstück ist im Übrigen mit üppigem Baumbestand versehen. In dieser grundsätzlich naturbelassenen, bewaldeten Uferlandschaft, die der Allgemeinheit zur Erholungsnutzung zugänglich sein soll, wirkt die streitgegenständliche Einfriedung daher wesensfremd.

Zum anderen sind aufgrund der Lage des Vorhabens im Landschaftsschutzgebiet die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB beeinträchtigt, da die streitgegenständliche Einfriedung den nach Maßgabe des § 26 BNatSchG zu bestimmenden Zielen der Landschaftsschutzverordnung widerspricht.

Aufgrund der materiell-baurechtlichen Unzulässigkeit des Vorhabens können rechtmäßige Zustände auch nicht auf andere Weise, insbesondere durch Erteilung einer Genehmigung hergestellt werden, Art. 76 Satz 1 BayBO.

Ebenso stellt die in den Anordnungen verwendete Formulierung „der Bauherr bzw. die Bauherrengemeinschaft“ nicht die hinreichende Bestimmtheit des Bescheids in Frage. Der Bescheid ist einzig an den Kläger adressiert und auch im Betreff des Bescheids ist er allein als Bauherr genannt. Wenn es auch grundsätzlich wünschenswert gewesen wäre, im Bescheid konkret nur die eine oder die andere Formulierung zu verwenden, je nachdem, ob ein einzelner Bauherr oder eine Bauherrengemeinschaft auftritt, so ist im vorliegenden Fall nichtsdestotrotz aufgrund der Adressierung und der alleinigen Nennung im Betreff für einen vernünftigen objektiven Betrachter eindeutig, dass allein der Kläger Adressat der Anordnung sein sollte und es sich bei der verwendeten Formulierung „der Bauherr bzw. die Bauherrengemeinschaft“ lediglich um einen wohl versehentlich nicht angepassten Textbaustein handelt.

Schließlich ist die Anordnung auch ermessensgerecht.

Das von Art. 76 Satz 1 BayBO eröffnete Ermessen wurde ordnungsgemäß ausgeübt. Insbesondere hat das Landratsamt im streitgegenständlichen Bescheid ausgeführt, dass in vergleichbaren Fällen ebenfalls eingeschritten wird. In der Klageerwiderung wurde ausgeführt, dass in den letzten 20 Jahren keine vergleichbaren Einfriedungen genehmigt worden seien und dass das Landratsamt gegen alte, bestehende Zäune nicht vorgehe, gegen neue Zaunanlagen hingegen schon. Das Einschreiten im vorliegenden Fall gegen den Kläger ist daher nicht gleichheitswidrig bzw. willkürlich. Das vom Landratsamt dargelegte Vorgehen, nur gegen Zaunneuerrichtungen einzuschreiten, alte Zäune hingegen bauaufsichtlich bis auf weiteres nicht aufzugreifen, ist nachvollziehbar. Bei Zaunanlagen die tatsächlich seit Jahrzehnten in dieser Form bestehen und bei denen weder Errichtungszeitpunkt noch Genehmigungsstatus dem Landrats exakt bekannt sind, ist unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes bzw. der Verhältnismäßigkeit ein Nichteinschreiten gegen jene Anlagen bis auf weiteres eine sachlich gerechtfertigte Erwägung. Dass allein gegen Einfriedungen eingeschritten wird, die unstreitig neu errichtet worden sind und die somit eindeutig keinen Bestandschutz genießen, ist mithin von einem sachlichen Grund getragen. Dies wird auch durch die vom Kläger aufgeführten Vergleichsfälle bzw. die vorgelegten Lichtbilder nicht in Frage gestellt. Zum einen wird hinsichtlich der vom Kläger vorgelegten Lichtbilder weder der genaue Standort noch das Datum der Aufnahmen angegeben, sodass schon gar nicht exakt überprüft werden kann, ob es sich wirklich um vergleichbare Fälle und damit um Bezugsfälle im eigentlichen Sinn handelt. Zum anderen ergibt sich schon aus den vorgelegten Lichtbildern und dem zugehörigen Vortrag selbst, dass es sich jeweils nicht um einen vergleichbaren Fall handelt. Zunächst zeigen sämtliche Lichtbilder etwaiger Bezugsfälle ausschließlich augenscheinlich weit ältere Einfriedungen als die streitgegenständliche. Zudem sind einige der abgebildeten Einfriedungen schon deshalb nicht vergleichbar, da sie nicht westlich der Straße, am jeweils schmalen Uferstreifen, sondern östlich der Straße, auf der dem See abgewandten Seite liegen. Schließlich ist insbesondere die etwaige Erneuerung der Zaunanlage „Wort des Lebens“ nicht vergleichbar, da es sich bei dieser Einfriedung um kein selbstständiges Vorhaben, sondern um eine Nebenanlage zu einer genehmigten oder jedenfalls geduldeten anderweitigen baulichen Hauptnutzung auf jenem Grundstück handelt.

Auch bestand kein Vertrauensschutztatbestand, der im Rahmen der Ermessensentscheidung in jedem Fall hätte berücksichtigt werden müssen. Aus dem vom Beklagten vorgelegten Schreiben der Schlösser- und Seenverwaltung vom 10. Februar 1970 folgt gerade, dass diese sich schon damals gegen die Nutzung des an das streitgegenständliche Grundstück angrenzenden, im Eigentum des Freistaats Bayern stehenden Grundstücks verwahrt hat. Ob hinsichtlich des früheren, mittlerweile beseitigten Zauns ein Vertrauenstatbestand bestanden hat, kann jedoch letztlich dahinstehen, da ein solcher mit der Neuerrichtung in jedem Fall entfallen wäre. Hinsichtlich des Zaunneubaus ist weder eine allein wirksame schriftliche Zusicherung, Art. 38 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG noch eine sonstige schriftliche Duldung erteilt worden. Auch aus den vom Kläger selbst vorgelegten Schreiben folgt gerade nicht, dass durch das Landratsamt … oder die Bayerische Schlösser- und Seenverwaltung jemals zugesagt worden ist, die Anlage auf dem Grundstück des Klägers zu dulden. Ob derartige Zusagen aufgrund der vom Beklagten angesprochenen Zuständigkeitsprobleme überhaupt berücksichtigt werden könnten, kann daher letztlich dahinstehen. Aus den vorgelegten Schreiben folgt eindeutig, dass das Landratsamt … ebenso wie die Bayerische Schlösser- und Seenverwaltung den Teil der Anlagen, die auf den in ihre Zuständigkeit gehörigen Grundstücken lagen, nicht hingenommen haben, was letztlich auch zur Entfernung dieses Teils der Anlagen geführt hat. Aus dem vom Kläger vorgelegten Schreiben der Schlösser- und Seenverwaltung vom 10. Dezember 2012 ergibt sich zudem gerade ausdrücklich, dass noch abzuwarten bleibt, wie das Landratsamt … … den verbleibenden Zaun auf dem Grundstück des Klägers beurteilt. Hierdurch wird klar, dass die Schlösser- und Seenverwaltung zu keinem Zeitpunkt eine verbindliche Aussage zu dem nicht mehr in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Teil der Einfriedung auf dem im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Grundstück treffen wollte. Vielmehr wurde ausdrücklich klargestellt, dass dies allein dem Landratsamt obliege.

Auch ist die Beseitigungsanordnung nicht deshalb unverhältnismäßig, da durch die Beseitigung der Einfriedung die Erholungsnutzung für die Allgemeinheit auf dem streitgegenständlichen Grundstück unmöglich gemacht wird. Letztlich kann offenbleiben, ob dies, selbst wenn es - unterstellt - tatsächlich so wäre, zur Rechtswidrigkeit der Beseitigungsanordnung führen würde. Über den pauschalen Vortrag hinaus, es bestünden Gefahren für Leib und Leben wegen durch vorbeifahrende Autos auf das Grundstück geschleuderter Steine, ist eine derartige Gefährdung nämlich in keinster Weise belegt, insbesondere Nachweise dahingehend erbracht worden, dass sich eine derartige Gefahr jemals tatsächlich in konkreten Gesundheitsschädigungen niedergeschlagen hätte. Des Weiteren hat der eingenommene Augenschein gezeigt, dass zum einen die von der Beseitigungsanordnung nicht erfasste Tujenhecke relativ dicht ist und daher bereits diese allein einen gewissen Schutz gegen etwaig von der Straße aufgeschleuderte Steine bietet und dass zum anderen es sich bei der in diesem Bereich parallel zum See verlaufenden Straße um eine relativ schmale Straße handelt, die nicht mit großer Geschwindigkeit befahren werden kann, sodass auch unter diesem Gesichtspunkt nicht von ernsthaften Risiken für Leib und Leben auszugehen ist. Schließlich vermag auch das Argument, ohne den Zaun bestünden Gefahren für vorbeifahrende Autos und Radfahrer wegen auf dem Grundstück spielender und möglicherweise auf die Straße laufender Kinder, nicht zu überzeugen. Auch hierdurch wird eine Erholungsnutzung des Grundstücks nicht unmöglich gemacht. Insoweit ist bereits auf die elterliche Aufsichtspflicht für ihre Kinder hinzuweisen. Dass diese subjektivem Empfinden nach im Einzelfall nicht ordnungsgemäß ausgeübt werden kann, kann nicht dazu dienen, die baurechtliche Zulässigkeit von Anlagen zu begründen.

Schließlich ist auch die Störerauswahl ordnungsgemäß. Der Kläger ist Miteigentümer des nichtvermieteten streitgegenständlichen Grundstücks und damit zum einen Zustandsstörer, Art. 9 Abs. 2 LStVG, da er - wenn auch nicht als einziger - die tatsächliche Gewalt über das Grundstück innehatte. Zudem ist er dem Landratsamt gegenüber als Ersteller der Anlage und damit als Bauherr aufgetreten. Aus einer Telefonnotiz vom 19. Juni 2008 (Bl. 2 der Behördenakte) ergibt sich, dass der Kläger dem Landratsamt mitgeteilt habe, dass er die streitgegenständliche Einfriedung erstellt habe und dass das Landratsamt auf ihn zukommen könne, er also diesbezüglich der Ansprechpartner sei. Da der Kläger auch in der Folge unwidersprochen und unmissverständlich als Ansprechpartner und Ersteller aufgetreten ist und sämtliche Korrespondenz mit ihm geführt wurde, gab es für das Landratsamt auch zu keinem Zeitpunkt einen Grund, seine Bauherreneigenschaft in Zweifel zu ziehen. Aus diesem Grund ist der Kläger vorliegend auch Handlungsstörer i.S.d. Art. 9 Abs. 1 LStVG. Der Kläger ist hier mithin sog. Doppelstörer. Zwar sind im Bescheid keine Ausführungen zur Störerauswahl enthalten, was grundsätzlich wünschenswert gewesen wäre. Im Falle eines Doppelstörers ist dieser allerdings regelmäßig vor anderen Störern, die nur aus einem Grund haften (hier die übrigen Miteigentümer des Grundstücks), in Anspruch zu nehmen. Hierbei handelt es sich um einen Fall sog. intendierten Ermessens, sodass, außer im Falle eines eventuellen Abweichens von dieser vorgegebenen Entscheidung, keine hohen Anforderungen an die Begründung der Ermessensausübung zu stellen sind (siehe VG München, B. v. 15.11.2016 - M 11 S 16.4947). Das Fehlen diesbezüglicher Ausführungen, das grundsätzlich einen Formfehler in Form des Fehlens einer Begründung der getroffenen Ermessensentscheidung i.S.d. Art. 38 Abs. 1 Satz 3 BayVwVfG darstellt, ist mithin vorliegend jedenfalls nach Art. 46 BayVwVfG unbeachtlich und kann nicht zur Aufhebung des Bescheids führen, da letztlich nur die Heranziehung des Klägers als einzig vorhandenem Doppelstörer rechtmäßig gewesen ist und der Formfehler mithin i.S.d. Art. 46 BayVwVfG die Entscheidung in der Sache offensichtlich nicht beeinflusst hat.

Die Klage war daher abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 15/11/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf EUR 2.500,-- festgesetzt. Gründe I. Der Antragste
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Annotations

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Landschaftsschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist

1.
zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten,
2.
wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder
3.
wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung.

(2) In einem Landschaftsschutzgebiet sind unter besonderer Beachtung des § 5 Absatz 1 und nach Maßgabe näherer Bestimmungen alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.

(3) In einem Landschaftsschutzgebiet sind die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen sowie der zugehörigen Nebenanlagen nicht verboten, wenn sich der Standort der Windenergieanlagen in einem Windenergiegebiet nach § 2 Nummer 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353) befindet. Satz 1 gilt auch, wenn die Erklärung zur Unterschutzstellung nach § 22 Absatz 1 entgegenstehende Bestimmungen enthält. Für die Durchführung eines im Übrigen zulässigen Vorhabens bedarf es insoweit keiner Ausnahme oder Befreiung. Bis gemäß § 5 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes festgestellt wurde, dass das jeweilige Land den Flächenbeitragswert nach Anlage 1 Spalte 2 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes oder der jeweilige regionale oder kommunale Planungsträger ein daraus abgeleitetes Teilflächenziel erreicht hat, gelten die Sätze 1 bis 3 auch außerhalb von für die Windenergienutzung ausgewiesenen Gebieten im gesamten Landschaftsschutzgebiet entsprechend. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn der Standort in einem Natura 2000-Gebiet oder einer Stätte, die nach Artikel 11 des Übereinkommens vom 16. November 1972 zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (BGBl. 1977 II S. 213, 215) in die Liste des Erbes der Welt aufgenommen wurde, liegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.