Verwaltungsgericht München Urteil, 14. Juli 2016 - M 10 K 16.81

published on 14/07/2016 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 14. Juli 2016 - M 10 K 16.81
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I.

Der Bescheid vom 10. Juli 2013 des Beklagten in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landratsamtes ... vom 8. Dezember 2015, mit dem gegenüber der Klägerin ein Herstellungsbeitrag in Höhe von 14.494,80 Euro für die öffentliche Entwässerungsanlage festgesetzt wurden, wird aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu 2/3, die Klägerin zu 1/3 zu tragen.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.

III.

Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von Herstellungsbeiträgen für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung und die öffentliche Entwässerungseinrichtung.

Die Klägerin ist seit dem 6. August 2004 Alleineigentümerin des Grundstücks FlNr. ..., Gemarkung ..., ...-straße 44-54 und Am ... 46 in .... Sie betreibt eine Pferdepensionshaltung mit Offenlaufstallhaltung. Das Grundstück ist in zwei Bereiche aufgeteilt: die Pferdepensionshaltung (...-straße 44-54) und die Gärtnerei (Am ... 46), die nicht von der Klägerin selbst, sondern von einem Pächter betrieben wird.

Der Beklagte betreibt eine Wasserversorgungsanlage und eine Entwässerungsanlage unter anderem für das Gebiet der Gemeinde ... als öffentliche Einrichtungen. Zur Deckung seines Aufwandes für die Herstellung der Wasserversorgungsanlage und der Entwässerungsanlage erhebt er Beiträge aufgrund seiner Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS) vom 16. Dezember 2009, die zum 1. Januar 2010 in Kraft getreten ist, und aufgrund seiner Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS) vom 16. Dezember 2009, die ebenfalls zum 1. Januar 2010 in Kraft getreten ist.

Die Klägerin reichte im Jahr 2009 bei der Gemeinde ... einen Bauantrag für den Neubau einer Reit- und Bewegungshalle ein. Das Bauvorhaben wurde nach Genehmigung durch das Landratsamt ... laut Mitteilung der Klägerin am 23. Oktober 2010 fertig gestellt. Am 10. Februar 2011 führte der Beklagte daraufhin eine Ortsbesichtigung durch.

Mit Bescheiden vom 10. Juli 2013 setzte der Beklagte für die Reit- und Bewegungshalle einen Herstellungsbeitrag für die öffentliche Wasserversorgungsanlage in Höhe von 6.987,83 Euro und einen Herstellungsbeitrag für die öffentliche Entwässerungsanlage in Höhe von 14.494,80 Euro fest. Dabei wurde eine beitragspflichtige Grundstücksfläche von 3.263 m² und eine beitragspflichtige Geschossfläche von 1.410 m² zugrunde gelegt.

Gegen diese Bescheide legte die Klägerin mit Schreiben vom 16. Juli 2013 Widerspruch mit der Begründung ein, dass in der Reit- und Bewegungshalle kein Wasseranschluss vorhanden sei und weder Bedarf für einen Wasseranschluss noch für eine Schmutzwasserableitung bestehe.

Mit Widerspruchsbescheid vom 8. Dezember 2015 wies das Landratsamt ... als Widerspruchsbehörde den Widerspruch der Klägerin mit der Begründung zurück, dass nach Ansicht des BayVGH eine Reithalle vom Pferd her betrachtet in der Regel nach der Art ihrer Nutzung einen Bedarf nach Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung habe. Hinsichtlich der Entwässerung sei anzumerken, dass der Betrieb der Klägerin den Umfang einer reinen Pensionspferdehaltung übersteige, denn auf der Reitanlage werde aufgrund der vorhandenen Einrichtungen (Reit- und Bewegungshalle, Longierzirkel, Sandreitplatz, Grasspringplatz, Galoppbahn) gerade die Möglichkeit geboten, Pferd und Reiter auszubilden. Die Reiter könnten sich durch die freie Reitlehrerwahl ihre Kurse selbst zusammenstellen oder auch an den regelmäßig angebotenen Reitkursen teilnehmen. Aufgrund der Größe der Anlage sei es durchaus denkbar, dass darauf auch Turniere abgehalten werden könnten. Bekräftigt werde diese Vermutung zudem durch die Fotos von Pferden und Reitern u. a. in der Reithalle in den Facebook-Gruppen „Reitgemeinschaft ...“ und „Reitstall ... - offizielle Seite der Reitgemeinschaft ...“.

Mit Schreiben vom 7. Januar 2016 hat der Bevollmächtigte der Klägerin Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben und beantragt,

die Bescheide über die Erhebung eines Herstellungsbeitrags für die öffentliche Entwässerungsanlage vom 10. Juli 2013 und über die Erhebung eines Herstellungsbeitrags für die öffentliche Wasserversorgungsanlage vom 10. Juli 2013, jeweils für das Grundstück ...-str. 44 - 54 und Am ... 46 in ..., FlNr. ... der Gemarkung ..., bezüglich des Neubaus einer Reit- und Bewegungshalle in der Form des Widerspruchsbescheids des Landratsamtes ... aufzuheben.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beklagte unterstelle, bei der Klägerin würde aufgrund der vorhandenen Einrichtungen wie etwa Reit- und Bewegungshalle, Longierzirkel, Sandreitplatz, Grasspringplatz und Galoppbahn gerade die Möglichkeit geboten, Pferd und Reiter auszubilden. Dabei handle es sich, wie die Formulierung bestätige, um reine Vermutungen des Beklagten. Es sei jedoch vielmehr so, dass am Gutshof keine Reitveranstaltungen oder Turnierveranstaltungen durchgeführt würden. Es gebe auch keine Bewirtung und keine Urlaubs- oder Fremdreiter. Die Inhaberin habe keinen Trainerschein und biete keinen Reitunterricht an oder vermittle solchen. Die Reithalle sei eine Pferdebewegungshalle bzw. Reithalle, die einer reinen Pensionspferdehaltung diene. Die Reithalle sei nicht zum Aufenthalt von Reitern oder Gästen geeignet und auch für solche nicht zugänglich. In der Reithalle gebe es weder Sitzgelegenheiten noch Tribünen. Es würden von der Inhaberin keine familienfremden Personen beschäftigt. Es erfolge weder eine Ausbildung von Pferd noch von Reitern und die Örtlichkeit sei nur den Einstellern zugänglich. Der Standard der Reitanlage der Klägerin entspreche dem Durchschnitt von Offenstallreitanlagen mit Ausnahme der Reithalle, die bewusst ein Alleinstellungsmerkmal für den Betrieb der Klägerin darstelle. Allein durch den Umstand, dass der Beklagte vermeintlich die Möglichkeit erkenne, dass aufgrund der Ausstattung des Einstellbetriebes eine Ausbildungsmöglichkeit für Pferd und Reiter gegeben sei, lasse dieses noch nicht zur Tatsache werde. Die Klägerin biete weder Ausbildung noch die Vermittlung von Pferd und Reiter an. Wenn ein Einsteller Unterrichtsbedarf für sich oder sein Pferd feststelle, bleibe es ihm unbenommen, einen Lehrer nach seiner freien Auswahl zu Rate zu ziehen. Der Beklagte habe seine vermeintlichen Informationen der Bildergalerie der Homepage der Klägerin entnommen. Die Behauptungen des Beklagten würden aber gerade durch diese Homepage selbst widerlegt. Dort befänden sich mehrere Untertitel, die ihrerseits völlig unverdächtig seien, wie Bilder vom Beginn der Weidesaison 2010, der Weihnachtsfeier 2009, von Herbstimpressionen 2009, einer Mittagsruhe im Jahr 2009. Gleiches gelte für die Stammtischrunde vom Februar 2009, der Weihnachtsfeier von 2008, Sommerimpressionen von 2008 und der Weihnachtsfeier 2007. Es werde weiter verwiesen auf ein Übungsturnier von 2008, woraus sich bereits aus dem Titel ergebe, dass das mit der Klägerin überhaupt nichts zu tun habe, sondern einige Einsteller an einer Veranstaltung des Nachbarstalls teilgenommen hätten und von dort einige Bilder der Klägerin zur Einbindung in die Homepage zur Verfügung gestellt hätten. Weiter fänden sich Bilder von Kursen eines Herrn ... vom Januar 2008, Sommer 2008 und Januar 2009 in der Bilderliste. Besagter ... sei ein international bekannter Pferdeflüsterer mit Wohnsitz in ... in ..., der auf Westernreiten spezialisiert sei. Auf rein private Initiative einer Einstellerin habe Herr ... an einem Wochenende jeweils für vier oder fünf Teilnehmer diese einzelnen Reitstunden gegeben. Die Kurse hätten auch nicht auf dem Gutshof ... stattgefunden, sondern in dem ebenfalls nicht weit entfernten .... Lediglich der Sommerkurs 2008 sei von Herrn ... auf dem Reitplatz der Klägerin abgehalten worden.

Zum Bedarf des Anschlusses der Reithalle an die öffentliche Wasserversorgung zitiere der Beklagte ein Urteil, das durch die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. November 2009, Az.: 20 CS 09.2382, überholt sei. die Bewegungshalle sei nicht an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen. Die Befeuchtung erfolge über eine Versorgung mit Niederschlagswasser. Der Bodenaufbau, der hier streitgegenständlichen Halle sei vergleichbar mit der dem vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof beschriebenen Bodenaufbau, bestehend aus Naturboden, Riesel-Ausgleich, 10 cm Hackschnitzel, 6 cm TTE Platten und 10 cm Sand-Flies-Gemisch. Die Klägerin betreibe gerade keine Reitsportanlage mit umfangreichen professionellen Programmen für Ausbildung und Veranstaltungen. Eine solche Reitsportanlage sei nicht zu vergleichen mit einer Reithalle, die einer reinen Pensionspferdehaltung diene.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass hinsichtlich der Wasserversorgungseinrichtung ein Anschlussbedarf der Reithalle bestehe. Besondere Umstände, die eine Bewässerung des Bodens der Reithalle entbehrlich machten, seien klägerseits weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Umstand, dass die Klägerin den Boden mit Niederschlagswasser befeuchte, sei für die Frage, ob objektiv ein Anschlussbedarf bestehe, unerheblich. Bezüglich des Anschlussbedarfs an die öffentliche Entwässerungsanlage sei bei Reithallen zu differenzieren. Während es für eine Pferdebewegungshalle, die einer reinen Pensionspferdehaltung diene, keines Anschlusses an die öffentliche Entwässerungsanlage bedürfe, gelte etwas anderes für Reithallen, in denen ein professioneller Reitbetrieb stattfinde. Bei Letzterem sei aufgrund des längerwährenden Aufenthalts von Reitern und Besuchern die Zurverfügungstellung von Toiletten mit Waschgelegenheit geboten, was einen Entwässerungsbedarf und damit eine Beitragspflicht für die Geschossfläche auslöse. Die gegenständliche Reithalle sei aufgrund ihrer Größe und bautechnischen Ausgestaltung geeignet, einen professionellen Reitbetrieb zu ermöglichen. Es werde hierzu auf die beigefügten Lichtbilder verwiesen. Insbesondere könne aber angesichts der konkreten Nutzung der Reithalle nicht mehr davon ausgegangen werden, dass diese in zeitlich beschränktem Umfang nur von den Pferdehaltern genutzt werde. Die Reitanlage biete nicht nur die Möglichkeit, Pferd und Reiter auszubilden, sondern werde auch in einer Weise genutzt, welche über die Nutzung von Familienangehörigen und Pensionspferdehaltern hinausgehe. Dies bestätigten die Angaben auf der Internetseite des Gutshofes. Es werde dort darauf hingewiesen, dass auf der Reitanlage freie Reitlehrerwahl bestehe und regelmäßig Kurse angeboten würden. Weiter werde vermerkt, dass verschiedene Einrichtungen neben der Reithalle, der Sandreitplatz, der Grasspringplatz, der Longierzirkel sowie die Galopprennbahn vom Einsteller genutzt werden könnten. Schließlich verfüge die Reitsportanlage über ein „Stüberl“, welches mit einem Getränkeautomaten und einem Kaffeeautomaten versehen sei und direkt an den Laufstall angrenze. Im abgegrenzten Außenbereich des „Stüberls“ könne das Herdenverhalten der Pferde beobachtet werden. Tatsächlich fänden in der Reithalle auch Veranstaltungen statt, welche über eine Pensionspferdehaltung hinausgingen. Dies gelte etwa für Sportveranstaltungen der Reitgemeinschaft sowie für Faschingsritte. Es würden hierzu entsprechende Facebook-Angaben vorgelegt. Im Ergebnis sei mithin davon auszugehen, dass bei typisierender Betrachtungsweise aufgrund längerwährender Aufenthalte das Erfordernis bestehe, den Besuchern Sanitäreinrichtungen zur Verfügung zu stellen.

Mit Schreiben vom 6. Juli 2016 erwiderte der Klägerbevollmächtige, dass auch auf den Bildern, die der Beklagte vorgelegt habe, zu sehen sei, dass es sich bei der Anlage um einen reinen Einstellerbetrieb für Pensionspferde und keinen professionellen Reitbetrieb handele. Es hielten sich nur Einsteller von eigenen Pferden am Hof auf. Es gebe keine Restauration, weder am Round-Pen noch am Reitplatz oder in der Bewegungshalle existierten Zuschauerplätze, da es weder Besucher noch zu beobachtende Veranstaltungen gebe. Auf der Facebook-Seite des Reitstalls ... sei ein vormittägliches Treffen von Einstellerinnen am Faschingsdienstag 2012 zu sehen, die mit ihren Pferden ganz familiär Fasching feiern hätten wollen und sich dazu teilweise selbst und die Pferde maskiert und geschminkt hätten. Dies habe jahrelange Tradition und werde ausschließlich von den Einstellern betrieben. Falsch sei die Behauptung, die Reitanlage hätte die Möglichkeit, Pferd und Reiter auszubilden. Weder der Vorgängerbetreiber noch die augenblickliche Betreiberin und Klägerin sei in irgendeiner Weise zur Ausbildung von Pferden oder Reitern befähigt. Richtig sei, dass sich jeder Einsteller einen Reitlehrer seiner Wahl mit in den Stall bringen dürfe, soweit er sich ordentlich aufführe. Der Einsteller sei nicht gezwungen, einen Reitlehrer der Wahl des Betreibers in Anspruch zu nehmen. Es gebe zwar neben der Reithalle einen Sandreitplatz und einen Longierplatz. Einen Grasspringplatz gebe es jedoch nicht. Auf einer Teilfläche von 1.800 m² könnten sich Einsteller selbst Hindernisse aufbauen. Ebenso wenig gebe es eine Galopprennbahn oder einen Laufstall. Richtig sei, dass ein kleiner Aufenthaltsbereich für die Reiter bei der Sattelkammer und den Reiterspinden, in denen die Einsteller ihre Pferdepflegeboxen, persönliche Reitkleidung usw. aufbewahrten, eingerichtet sei. Falsch sei jedoch, dass tatsächlich in der Reithalle auch Veranstaltungen stattfinden würden, welche über eine Pensionspferdehaltung hinausgingen. Deshalb wundere es auch nicht, dass der Beklagte nicht ein einziges Beispiel für eine solche behauptete Veranstaltung angeben könne. Es gebe einfach keine. Es gebe auch keine Sportveranstaltung der Reitgemeinschaft. Weiterhin sei auch zu beachten, dass die von dem Beklagten genannte Facebook-Seite seit dem Jahr 2012 nicht mehr gepflegt worden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- bzw. die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage hat in der Sache teilweise Erfolg.

1. Der angefochtene Nacherhebungsbescheid vom 10. Juli 2013, der für den Neubau der Reit- und Bewegungshalle einen Herstellungsbeitrag für die Wasserversorgungsanlage in Höhe von 6.987,83 Euro festsetzt, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

a. Nach Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Kommunalabgabengesetz (KAG) können die Gemeinden zur Deckung ihres Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen (Investitionsaufwand) Beiträge von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet.

Von dieser Ermächtigung hat die Beklagte Gebrauch gemacht durch den Erlass ihrer Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS) vom 16. Dezember 2009. Die Regelungen im Beitragsteil der BGS-WAS sind nicht zu beanstanden. Bedenken gegen das ordnungsgemäße Zustandekommen dieser Satzung sowie gegen die materiell-rechtliche Wirksamkeit der entscheidungserheblichen Satzungsregelungen sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

b. Die BGS-WAS vom 16. Dezember 2009 wurde in dem angefochtenen Bescheid vom 10. Juli 2013, der einen Herstellungsbeitrag für die Wasserversorgungsanlage festsetzt, auch richtig vollzogen.

aa. Die Errichtung der Pferdebewegungs- und Trainingshalle hat einen zusätzlichen Geschossflächenbeitrag ausgelöst.

Nach § 5 Abs. 6 BGS-WAS entsteht ein zusätzlicher Beitrag mit der nachträglichen Änderung der für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände, insbesondere im Fall der Vergrößerung eines Grundstücks oder im Fall einer Geschossflächenvergrößerung jeweils für die zusätzlichen Flächen, soweit sich dadurch der Vorteil erhöht.

Durch den Bau der Pferdebewegungs- und Reithalle wurde die auf dem streitgegenständlichen Grundstücke vorhandene Geschossfläche vergrößert; bei der Halle handelt es sich um ein Gebäude. Nach der baurechtlichen Definition in Art. 2 Abs. 2 BayBO sind Gebäude benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können; dieser baurechtliche Begriff ist auch für den Vollzug von Beitrags- und Gebührensatzungen maßgeblich (vgl. schon BayVGH, U. v. 8.8.1986 - 23 B 85 A.1358 - juris). Die Reithalle stellt hier unstreitig eine solche Anlage dar.

Durch diese zusätzlich geschaffene Geschossfläche wurde auch der durch die Möglichkeit des Anschlusses an die öffentliche Wasserversorgungsanlage vermittelte Vorteil erhöht. Denn es handelt sich bei der hier streitgegenständlichen Bewegungshalle um ein Gebäude, das nach der Art seiner Nutzung einen Bedarf nach Anschluss an die Wasserversorgung auslöst (vgl. Art. 5 Abs. 2 Satz 4 KAG, § 5 Abs. 2 Satz 4 BGS/WAS).

Zur Klärung der Frage, ob ein Gebäude nach der Art seiner bestimmungsgemäßen Nutzung einen Bedarf nach einem Anschluss an die Wasserversorgung auslöst, ist auf objektive Gesichtspunkte und auf eine typisierende Betrachtung abzustellen (vgl. z. B. BayVGH, U. v. 5.6.2002 - 23 B 02.344 - juris Rn. 31).

In ständiger Rechtsprechung gehen sowohl die befassten Verwaltungsgerichte als auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich davon aus, dass Reit- und Bewegungshallen für Pferde nach der Art ihrer bestimmungsgemäßen Nutzung regelmäßig einen Wasserversorgungsbedarf auslösen. Explizit hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 25. Oktober 2001 - 23 B 01.1588 - (juris Rn. 24 m. w. N.) angenommen, dass eine Beregnung für Reithallen in aller Regel notwendig ist. Diese Annahme stützte sich im Wesentlichen auf eine in dem vorangegangenen verwaltungsgerichtlichen Verfahren (VG München, U. v. 26.4.2001 - M 10 K 00.3598) eingeholte Stellungnahme der Bayerischen Landesanstalt für Tierzucht vom 7. März 2001, wonach ohne regelmäßige Bewässerung der Boden einer Reit-/Pferdebewegungshalle zu stark austrockne und zu großer Staubentwicklung in der Halle führe; das Einatmen des Staubes sei Menschen und Pferden nicht zuzumuten und widerspreche auch dem Tierschutzgesetz, weil dadurch den Pferden vermeidbare Leiden und Schäden zugefügt würden. Außerdem gehe durch das Austrocknen die Tretschicht sehr viel schneller kaputt, und darüber hinaus verliere der Boden an Elastizität und auch Rutschfestigkeit, wodurch die Gesundheit der Pferde im Fundament in Mitleidenschaft gezogen werde und erhöhte Unfallgefahr entstehe.

In einem Beschluss vom 29. Oktober 2001 - 23 B 00.3398 - (juris Rn. 3; Kostenentscheidung nach Hauptsacheerledigung) ließ der Verwaltungsgerichtshof offen, ob es im Einzelfall Bodenbeläge oder Bodenbeschaffenheiten geben könne, die eine Bewässerung ausnahmsweise nicht erforderlich machten, oder ob trotz solcher besonderer Gegebenheiten im Ergebnis doch aufgrund typisierender Betrachtung entsprechend der Auffassung der Bayerischen Landesanstalt für Tierzucht doch Bewässerungsbedarf anzunehmen sei, z. B. bei kurzfristigen Hitzeperioden.

Im hier zu entscheidenden Fall hat die Klägerin ausführen lassen, dass die Reithalle über eine Beregnungsanlage verfüge und der Bodenbelag, der aus verschiedenen Schichten bestehe, auch regelmäßig gewässert werde. Die Befeuchtung erfolge allerdings über eine Versorgung mit Niederschlagswasser; ein Anschluss an die Wasserversorgunganlage des Beklagten bestehe nicht. Damit hat die Klägerin zugestanden, dass ein Wasserbedarf für die streitgegenständlich Halle besteht. Eine Abweichung von der typisierenden Betrachtung kann daher nicht vorgenommen werden.

Es kommt dabei nicht darauf an, dass der Wasserbedarf nach Angaben der Klägerin durch die eigene Versorgung mit Niederschlagswasser tatsächlich gedeckt wird. Ein Ausnahmetatbestand im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 4 BGS-WAS liegt schon dann nicht vor, wenn überhaupt ein Wasserbedarf besteht. Es wird, wie schon vorstehend dargelegt, hier der Vorteil abgegolten, der dadurch entsteht, dass die Möglichkeit besteht, die Halle durch die öffentliche Wasserversorgungsanlage zu beregnen (vgl. VG München, U. v. 20.8.2009 - M 10 K 08.5131 - juris Rn. 37).

Durch den Bau der Reit- und Bewegungshalle wurde daher ein weiterer Geschossflächenbeitrag ausgelöst.

bb. Der Beklagte hat im Bescheid vom 10. Juli 2013 auch die Vergrößerung der beitragspflichtigen Grundstücksfläche im Sinne von § 5 Abs. 5 Satz 1 und 2 BGS-WAS zutreffend veranlagt; namentlich hat er unter Zugrundelegung der ständigen Rechtsprechung richtig erkannt, dass sich infolge der Errichtung der Reit- und Bewegungshalle auch der beitragsrechtlich insoweit maßgebliche Umgriff um 3.263 m² erweitert hat.

Das klägerische Grundstücke FlNr. ... der Gemarkung ..., auf denen die Reit- und Bewegungshalle errichtet wurde, ist bauplanungsrechtlich dem Außenbereich zuzurechnen (vgl. Aktenvermerk zur Ortsbesichtigung, Seite 86 der Behördenakte).

Nach ständiger Rechtsprechung bestimmt sich die zum Beitrag heranziehbare Grundstücksfläche für ein bebautes Grundstück im Außenbereich nach dem so genannten angemessenen Umgriff zur vorhandenen Bebauung. Danach ist die beitragspflichtige Fläche jeweils im Einzelfall zu bestimmen. Bei der Festlegung der Umgriffsfläche steht der Gemeinde bzw. hier dem Zweckverband ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Zu berücksichtigen sind insbesondere die erforderlichen Abstandsflächen der Bebauung und die befestigten Flächen unter Einbeziehung aller Gebäude, die im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle eines landwirtschaftlichen Betriebes stehen. Dabei ist es sachgerecht, wegen des Funktionszusammenhangs auch befestigte Flächen zu berücksichtigen (vgl. BayVGH, B. v. 22.8.2006 - 23 ZB 06.1544 - juris Rn.5 ff.; VG München, U. v. 24.9.2015 - M 10 K 14.2079 - juris Rn. 52).

Angesichts dieser Vorgaben hat der Beklagte zutreffend sämtliche Flächen mit einbezogen, die befestigt sind und im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Pferdepensionshaltung der Klägerin stehen. Insbesondere konnte auch die Grundstücksfläche des befestigten Longierzirkels und die Fläche um den Longierzirkel im Norden der Reithalle Berücksichtigung finden, da auch diese im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Reitbetrieb stehen. Diese Fläche schließt zur einen Seite unmittelbar an die Reithalle und zur anderen Seite unmittelbar an den Offenstall mit der den Pferden zur Verfügung stehende Freifläche an; sie ist daher an die landwirtschaftlichen Nutzung angegliedert. Weiterhin hat der Beklagte die Grundfläche der Pferdebewegungshalle zzgl. der jeweiligen bauordnungsrechtlichen Abstandflächen veranlagt (vgl. Blatt 80 der Behördenakte).

Die Höhe der zugrunde gelegten Grundstücks- und auch der zugrunde gelegten Geschossfläche ist daher nicht zu beanstanden.

Bezüglich des Herstellungsbeitragsbescheides für die Wasserversorgungsanlage war die Klage daher abzuweisen.

2. Der angefochtene Nacherhebungsbescheid des Beklagten vom 10. Juli 2013, der für den Neubau der Reit- und Bewegungshalle auf dem streitgegenständlichen Grundstück einen Herstellungsbeitrag für die Entwässerungsanlage in Höhe von 14.494,80 Euro festsetzt ist, ist dagegen rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Der Neubau der Reit- und Bewegungshalle hat keinen Bedarf nach Anschluss an die Schmutzwasserableitung ausgelöst, so dass ein Herstellungsbeitrag für die Entwässerungsanlage nicht entstanden ist.

a. Der Bescheid vom 10. Juli 2013 findet in der BGS-EWS vom 16. Dezember 2009 zwar eine tragfähige Rechtsgrundlage. Auch bezüglich dieser Satzung bestehen keine Bedenken gegen das ordnungsgemäße Zustandekommen sowie gegen die materiell-rechtliche Wirksamkeit der entscheidungserheblichen Satzungsregelungen. Solche sind ebenfalls nicht vorgetragen.

b. Die Errichtung der Pferdebewegungs- und Reithalle hat jedoch keinen zusätzlichen Geschoss- und Grundstücksflächenbeitrag für die Entwässerungseinrichtung ausgelöst.

Gemäß § 5 Abs. 6 BGS-EWS entsteht die Beitragspflicht nach Maßgabe des § 5 Abs. 5 BGS-EWS auch dann, wenn das Grundstück vergrößert wird und für diese Fläche noch kein Beitrag geleistet wurde. Gleiches gilt für alle sonstigen Veränderungen, die nach § 5 Abs. 2 BGS-EWS für die Beitragsbemessung von Bedeutung sind.

Durch den Bau der Reithalle wurde zwar die auf dem streitgegenständlichen Grundstück vorhandene Geschossfläche vergrößert. Durch diese zusätzlich geschaffene Geschossfläche wurde allerdings der durch die Möglichkeit des Anschlusses an die öffentliche Entwässerungsanlage vermittelte Vorteil nicht erhöht. Denn es handelt sich bei der hier streitgegenständlichen Reit- und Bewegungshalle für Pferde um ein Gebäude, das nach der Art seiner Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Schmutzwasserableitung auslöst und auch tatsächlich nicht angeschlossen ist (vgl. Art. 5 Abs. 2 Satz 4 KAG, § 5 Abs. 2 Satz 5 BGS-EWS.

aa. Ein Entwässerungsbedarf ergibt sich zunächst nicht daraus, dass Pferdebewegungshallen im Regelfall nach der Art ihrer Nutzung eines Anschlusses an die öffentliche Wasserversorgungsanlage bedürfen. Durch eine sachgerechte Bewässerung des Bodenbelages entsteht jedoch kein Abwasser im satzungsrechtlichen Sinne. Um einer Staubentwicklung entgegenzuwirken, muss nur die Tretschicht des Bodenbelags soweit befeuchtet werden, dass die Staubpartikel durchnässt am Boden gebunden bleiben und nicht durch die Hufe der Pferde aufgewirbelt werden. Bei einer derartigen Bewässerung allein der oberen Schicht des Bodenbelages wird das aufgesprengte Wasser mit der Zeit verdunsten und nicht in den Untergrund versickern oder anderweitig ablaufen. Den Boden derart zu wässern, dass auch die unteren Schichten aufgeweicht würden, ist nicht erforderlich und wird ein Hallenbetreiber nicht zuletzt aus wirtschaftlichen Gründen unterlassen (vgl. BayVGH, U. v. 5.6.2002 - 23 B 02.344 - juris Rn. 28).

Ein Entwässerungsbedarf ist nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (ebenfalls U. v. 5.6.2002 - 23 B 02.344 - juris Rn. 30 f.) zum anderen auch nicht wegen der sich in der Halle aufhaltenden Menschen zu bejahen.

Hierbei ist zunächst festzustellen, dass die Klägerin nach unbestrittenem Vortrag im Rahmen ihres landwirtschaftlichen Betriebes eine Pensionspferdehaltung betreibt. Diese Pensionstierhaltung mit Offenlaufstallhaltung auf ca. 85.000 m² Fläche mit knapp vierzig Pferden zuzüglich weiterer landwirtschaftlicher Nutzfläche zur Selbstversorgung stellt keinen Gewerbebetrieb dar, sondern unterfällt dem Begriff der Landwirtschaft im Sinne des § 201 BauGB, weil der betriebsbezogene Zweck überwiegend in der Tierhaltung und nicht im Reitbetrieb liegt. Zur Bewegung der Pferde bedarf es auch der errichteten Halle, in der die Tiere im Regelfall bei schlechtem Wetter bewegt bzw. geritten werden, weshalb diese der Landwirtschaft zuzuordnen ist. Vor diesem Hintergrund lässt sich nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (U. v. 5.6.2002 - 23 B 02.344 - juris Rn. 30) ein Entwässerungsbedarf nicht über eine Anwendung der Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbstättV) begründen - welche unter anderem für Gebäude, in denen ständig Personen arbeiten, Waschräume oder zumindest Waschgelegenheiten sowie Toiletten fordert -, weil deren Geltungsbereich gemäß § 1 ArbstättV auf Arbeitsstätten im Rahmen eines Gewerbebetriebes beschränkt ist (hier auch BayVGH, B. v. 6.11.2009 - 20 CS 09.2382 - juris Rn. 18).

Allein der Umstand, dass die gesetzliche Verpflichtung aus der Arbeitsstättenverordnung für die streitgegenständliche Halle nicht greift, schließt jedoch nicht zwingend einen Entwässerungsbedarf aus. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist die Frage, ob ein Gebäude nach der Art seiner Nutzung einen Bedarf nach Anschluss an die Schmutzwasserableitung auslöst oder nicht, nach objektiven Gesichtspunkten typisierend zu entscheiden (vgl. bereits oben). Dieser Bedarf kann nicht allein davon abhängen, ob bei den sich in einem Gebäude aufhaltenden Personen die Arbeitsstättenverordnung konkret anzuwenden ist, weil es für die Abgabepflichtigkeit eines Gebäudes nicht auf die augenblickliche konkrete Nutzung ankommt, sondern auf die nach objektiven Gesichtspunkten sich ergebende. Aus der bestimmungsgemäßen Nutzung der von der Klägerin errichteten Reit- und Bewegungshalle, die sich nach der erteilten Baugenehmigung, der Art der Bauausführung und der Gebäudeeinrichtung beurteilt, folgt kein Entwässerungsbedarf (vgl. BayVGH, U. v. 5.6.2002 - 23 B 02.344 - juris Rn. 31; B. v. 6.11.2009 - 20 CS 09.2382 - juris Rn. 19).

Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Abgabenpflichtige von der ihm durch die Anlage verliehenen Nutzungsmöglichkeit Gebrauch macht oder gar ob er diese als Vorteil empfindet. Maßgeblich ist vielmehr, ob - bei dem vom Beklagten gewählten Maßstab der tatsächlichen Geschossfläche - die bestehenden Gebäude nach ihrer objektiven Nutzungsmöglichkeit einen Bedarf nach Anschluss an die Entwässerungsanlage auszulösen geeignet sind. Diese Frage beantwortet sich nach der Gestaltung der Anlage der Klägerin, nicht danach, wie sie tatsächlich genutzt wird (vgl. BayVGH, B. v. 19.8.2011 - 20 ZB 11.1130 - juris Rn. 4).

Nach den unbestrittenen Ausführungen des Klägerbevollmächtigten hat die Klägerin die Reithalle allein zu dem Zweck errichten lassen, um den Einstellern der Pensionspferde eine Möglichkeit bieten zu können, ihre Pferde auch bei Dunkelheit, Nässe und Kälte zu bewegen. Dabei halten sich diese jeweils nur in beschränkten Zeitumfang in der Halle auf. Fremde oder Gäste sind dagegen zu keinem Zeitpunkt in der Halle zu Gange, sie würden dort auch gar nicht geduldet. Eine Ausnahme gelte für Reitlehrer, die die Einsteller selbst mitbringen könnten und engagieren würden; dies komme aber nur sehr selten vor.

Bei dieser jeweils kurzfristigen Aufenthaltsdauer in der Halle kann mit der Rechtsprechung (vgl. wiederum BayVGH, U. v. 5.6.2002 - 23 B 02.344 - juris Rn. 32) nicht davon ausgegangen werden, dass die Reiter die Toilette aufsuchen müssten. Der beschriebene bestimmungsgemäße Betrieb der Bewegungshalle/Reithalle fordert somit nach objektiven Gesichtspunkten typisierend keine sanitären Einrichtungen. Selbst wenn sich an einem Tag mehrere Stunden lang Reiter in der Halle befinden würden, führte dies zu keiner anderen rechtlichen Würdigung. Deren grundsätzlich nur kurzfristige Aufenthaltszeiten können zur Indizierung eines Bedarfs nach Schmutzwasserableitung nicht addiert werden, im Gegensatz zu den Aufenthaltszeiten von Arbeitnehmern in gewerblich genutzten Gebäuden, wo maßgeblich auf eine ständige oder überwiegende betriebsbedingte Anwesenheit eines oder mehrerer Personen während der üblichen Arbeitszeiten abzustellen ist. Schließlich ist im Zusammenhang mit der Ausübung des Reitsports in der Halle im Rahmen eines reinen Pensionsbetriebs die Vorhaltung von Waschgelegenheiten nicht notwendig. Die Reiter kommen im Regelfall in Reitkleidung und wechseln diese auch nach ihrer mitunter schweißtreibenden Betätigung nicht, so dass auch ein Waschen nach dem Reiten nicht zwingend erfolgen muss.

Daher ist eine professionelle Reitanlage oder Reitsportanlage, die einen Entwässerungsbedarf auslösen würde, im vorliegenden Fall - zumindest nach derzeitigem Stand - nicht gegeben (vgl. BayVGH, B. v. 6.11.2009 - 20 CS 09.2382 - juris Rn. 20 ff; B. v. 19.8.2011 - 20 ZB 11.1130 - juris Rn. 4 ff.). Denn ausschlaggebend für einen derartigen Betrieb, der einen Entwässerungsbedarf auslösen würde, wäre beispielsweise ein organisierter Reitbetrieb, die Einbindung in einen Reitverein oder das Betreiben von Reitsport (vgl. BayVGH, U. v. 5.6.2002 - 23 B 02.344 - juris Rn. 21).

Der Pferdepensionsbetrieb der Klägerin dient jedoch im Schwerpunkt nicht dazu, Pferde auszubilden oder Reiter zu schulen, sondern verfolgt primär die artgerechte Haltung von Pferden, was sich durch die Haltung der Pferde - mit Ausnahme von alten und kranken Pferden - im Herdenverbund in einem großzügig angelegten Offenstall zeigt. Die Reithalle dient nicht dazu, dass ein angestellter oder selbstständig tätiger Reitlehrer dort täglich Reitstunden erteilt oder ein Bereiter Pferde ausbildet und sich während der Arbeitszeiten in der Halle aufhält. Personal hat die Klägerin nicht angestellt und sie bietet auch selbst keinen Reitunterricht für Reiter und Pferde an. Regelmäßiger Unterricht findet damit auf der Anlage der Klägerin nicht statt. Einzelne Reitstunden, die die Einsteller möglicherweise auf der klägerischen Reitanlage in Anspruch nehmen oder einzelne Kurse, die über ein ganzes Wochenende stattfinden, können nicht ausreichen, um einen professionellen Reitbetrieb anzunehmen.

Der Betrieb der Klägerin übersteigt auch trotz der vorhandenen Einrichtungen wie der Reithalle, den Reitplatz, Longierzirkel und Grasspringplatz, nicht den Umfang einer reinen Pensionspferdehaltung, da dort nicht die Möglichkeit geboten wird, Pferd und Reiter auszubilden und Veranstaltungen, die den Kreis der Einsteller übersteigen, abzuhalten.

Turniere oder sonstige Veranstaltungen finden in der Halle nach der glaubwürdigen Einlassung der Klägerin nicht statt. Hierfür ist die Reit- und Bewegungshalle aufgrund der fehlenden Tribüne oder sonstigen Sitzgelegenheiten für Zuschauer und Besucher auch nicht ausgelegt. Auf einem vom Beklagtenvertreter vorgelegten Foto ist zwar zu erkennen, dass sich an einer kurzen Seite der Halle Personen aufhalten. Doch sind auch dort im Eingangsbereich der Halle keine Sitzgelegenheiten, sondern die Personen müssen an der Bande der Reitfläche stehen. Für eine professionelle Reitanlage spricht dies nicht. Weiter bestehen auf der gesamten Anlage, da eine reine Offenstallhaltung angeboten wird, lediglich drei Pferdeboxen, die im Notfall und für Krankheitsfälle bereit stehen. Im Falle der Veranstaltung eines Turnieres oder sonstigen Wettbewerbes würden diese nicht ausreichen, um fremde Pferde, die an der Veranstaltung teilnehmen, für eine gewisse Zeit unterzubringen. In den Offenstallbereich und damit in den Herdenbestand können fremde Pferde nicht eingestellt werden, da Pferde in der Regel mindestens eine Woche, besser sogar mehrere Wochen benötigen, um sich aneinander zu gewöhnen. Der Betrieb der Klägerin ist daher trotz der bestehenden Reithalle nicht für eine geordnete und regelmäßige - nicht nur gelegentliche - Durchführung von Turnierveranstaltungen bestimmt.

Auch das bestehende Reiterstüberl ist nicht dafür bestimmt und geeignet, dass sich Gäste oder Fremde dort aufhalten. Insbesondere ist es nicht von der Reithalle aus zugänglich oder gewährt - wie für einen professionellen Reitbetrieb typisch - den Blick von oben in die Reithalle, um das Geschehen dort zu beobachten, sondern es befindet sich neben dem Laufstall und dient vor allem dazu, dass die Reiter dort ihre persönlichen Sachen aufbewahren oder sich umziehen können. Lediglich daneben dient es auch noch dazu, dass die Einsteller dort vor oder nach dem Reiten verweilen können, um sich beispielsweise im Winter aufzuwärmen.

Ein Herstellungsbeitrag für die Entwässerungseinrichtung wurde daher nicht ausgelöst; in diesem Umfang war der Klage stattzugeben.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 21.482,63 festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
1 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 24/09/2015 00:00

Tenor I. Der Herstellungsbeitragsbescheid der Beklagten vom ... April 2014 wird aufgehoben, soweit dort ein höherer Beitrag als 9.381,76 Euro festgesetzt worden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Von den Ko
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzbuchs ist insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann, die gartenbauliche Erzeugung, der Erwerbsobstbau, der Weinbau, die berufsmäßige Imkerei und die berufsmäßige Binnenfischerei.

(1) Diese Verordnung dient der Sicherheit und dem Schutz der Gesundheit der Beschäftigten beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten.

(2) Für folgende Arbeitsstätten gelten nur § 5 und der Anhang Nummer 1.3:

1.
Arbeitsstätten im Reisegewerbe und im Marktverkehr,
2.
Transportmittel, die im öffentlichen Verkehr eingesetzt werden,
3.
Felder, Wälder und sonstige Flächen, die zu einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb gehören, aber außerhalb der von ihm bebauten Fläche liegen.

(3) Für Gemeinschaftsunterkünfte außerhalb des Geländes eines Betriebes oder einer Baustelle gelten nur

1.
§ 3,
2.
§ 3a und
3.
Nummer 4.4 des Anhangs.

(4) Für Telearbeitsplätze gelten nur

1.
§ 3 bei der erstmaligen Beurteilung der Arbeitsbedingungen und des Arbeitsplatzes,
2.
§ 6 und der Anhang Nummer 6,
soweit der Arbeitsplatz von dem im Betrieb abweicht. Die in Satz 1 genannten Vorschriften gelten, soweit Anforderungen unter Beachtung der Eigenart von Telearbeitsplätzen auf diese anwendbar sind.

(5) Der Anhang Nummer 6 gilt nicht für

1.
Bedienerplätze von Maschinen oder Fahrerplätze von Fahrzeugen mit Bildschirmgeräten,
2.
tragbare Bildschirmgeräte für die ortsveränderliche Verwendung, die nicht regelmäßig an einem Arbeitsplatz verwendet werden,
3.
Rechenmaschinen, Registrierkassen oder andere Arbeitsmittel mit einer kleinen Daten- oder Messwertanzeigevorrichtung, die zur unmittelbaren Benutzung des Arbeitsmittels erforderlich ist und
4.
Schreibmaschinen klassischer Bauart mit einem Display.

(6) Diese Verordnung ist für Arbeitsstätten in Betrieben, die dem Bundesberggesetz unterliegen, nur für Bildschirmarbeitsplätze einschließlich Telearbeitsplätze anzuwenden.

(7) Das Bundeskanzleramt, das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, das Bundesministerium der Verteidigung oder das Bundesministerium der Finanzen können, soweit sie hierfür jeweils zuständig sind, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und, soweit nicht das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat selbst zuständig ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen, soweit öffentliche Belange dies zwingend erfordern, insbesondere zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit. In diesem Fall ist gleichzeitig festzulegen, wie die Sicherheit und der Schutz der Gesundheit der Beschäftigten nach dieser Verordnung auf andere Weise gewährleistet werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.