Verwaltungsgericht München Urteil, 07. Dez. 2017 - M 10 K 16.4943

published on 07/12/2017 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 07. Dez. 2017 - M 10 K 16.4943
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Pflicht, Sondernutzungsgebühren für ein Plakat zu bezahlen.

Die Klägerin hat als Projektleiterin ein Bauprojekt in der …-str. 58 und 60 im Gemeindegebiet der Beklagten betreut. Sie ist nicht Eigentümerin der Grundstücke, auf denen ein Hotel gebaut wurde, und hat das erforderliche Baugerüst nicht selbst aufgestellt. Ein Werbeunternehmen hat auf dem Baugerüst eine bedruckte Staubschutzfolie der Größe 17m x 17m über den streitgegenständlichen Zeitraum von 40 Wochen in den Jahren 2013/2014 angebracht. Für einen weiteren – ebenfalls streitgegenständlichen – Zeitraum von 11 Wochen war das Plakat in reduzierter Größe (234,81 m²) aufgehängt. Den Aufdruck hatte die Klägerin für die bauende Hotelgruppe gestaltet. Die Hotelgruppe hatte den Aufdruck genehmigt und auf zügiges Anbringen der Staubschutzfolie gedrängt. Die bedruckte Staubschutzfolie zeigte das fertig gestellte Hotel und wies auf mit den Worten „…-hotels – Die feine Art, hier entsteht ein neues …-hotel“ auf das entstehende Hotel hin. Auch die Homepage der … Hotels wurde angegeben. Am unteren Rand befand sich ein Hinweis, dass es sich um ein Projekt der Klägerin handele.

Mit Bescheid vom 15. Dezember 2015 zog die Beklagte die Klägerin zu Sondernutzungsgebühren für das Aufhängen der Staubschutzfolie in Höhe von 106.087,50 EUR heran. Zuvor waren bereits für frühere Zeiträume wohl bestandskräftig Gebühren festgesetzt worden.

Die Klägerin legte am 22. Dezember 2015 Widerspruch gegen den Bescheid ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 30. September 2016 hat die Regierung … den Widerspruch zurückgewiesen. Auf die Begründung wird Bezug genommen.

Die Bevollmächtigte der Klägerin hat am 31. Oktober 2016 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben und beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 15. Dezember 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. September 2016 aufzuheben.

Zur Begründung wird ausgeführt: Die bedruckte Staubschutzfolie habe erst auf einer Höhe von 5 m gehangen. Damit müsse eine materiell bürgerlich-rechtliche Sondernutzung aufgrund einer Ermächtigung des Art. 22 Abs. 1 BayStrG erfolgen. Die sich darauf stützende Satzung der Beklagten sei nicht wirksam, denn sie sei unbestimmt. Es sei unklar, ob die in § 9 Abs. 1 der Sondernutzungsgebührensatzung angegebene Höhe von 7m, oberhalb derer Gebühren nicht erhoben würden, sich auf die Unterkante des Plakats beziehe oder ob auch bei einem unterhalb von 7m beginnenden Plakat für die gesamte Fläche Gebühren erhoben werden könnten. Zudem habe die beklagte Satzungsgeberin sich mit der Grenze von 7m außerhalb des ihr zustehenden Gestaltungspielraums bewegt, da sich die Satzung nach den Vorgaben des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs an den Anlagen auf öffentlichen Straßen zu orientieren habe und auch bei einem Sicherheitszuschlag 7m die durchschnittliche Höhe von Straßenlampen, Oberleitungsmasten, Alleebäumen etc. überschreite.

Hilfsweise wird vorgetragen, dass Gebühren nur für den Teil der Staubschutzfolie zu entrichten seien, der sich unterhalb der Höhe von 7m befinde. Dies ergebe sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, da nur unterhalb der Höhe von 7m eine Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs in Betracht komme. Zudem lasse die Beklagte außer Acht, dass die Folie die Funktion eines Bauschildes übernehme, um über die Projektleitung und den Bauherrn zu informieren. Zudem müsse eine Staubschutzfolie verpflichtend angebracht werden, die Folie sei also nicht zu Werbezwecken, sondern zum Schutz der Allgemeinheit angebracht worden.

Zudem sei die Klägerin nicht die richtige Gebührenschuldnerin. Nach § 6 Abs. 1 der Sondernutzungsgebührensatzung sei Schuldner der Gebühr der Erlaubnisnehmer oder der, der die Sondernutzung ohne Erlaubnis ausübe. Jedoch habe nicht die Klägerin, sondern die beworbene Hotelgruppe die Sondernutzung ausgeübt.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird ausgeführt: Das Werbetransparent sei nicht erst ab einer Höhe von 7m für die Berechnung der Gebühren heranzuziehen, was der Klägerin auch seit dem Erhalt des ersten Gebührenbescheids im Oktober 2013 bekannt gewesen sei. Nur in seiner Gesamtgröße entfalte das Plakat seine Werbewirkung.

Da Alleebäume höher als 7m seien, entspreche § 9 Abs. 1 der Sondergebührensatzung den Anforderungen des VGH, so dass die Beklagte ihr Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt habe.

Eine geringe Beeinträchtigung des Straßenraums reiche aus, wenn die Sondernutzung für den Nutzer von hohem wirtschaftlichem Wert sei. Auf Grund von Größe und Lage des Standorts habe das Plakat einen hohen wirtschaftlichen Wert. Bei Sondernutzungen, mit denen nicht in den Verkehrsraum über der Straße eingegriffen werde, könne nach der Rechtsprechung des VGH nur das wirtschaftliche Interesse des Gebührenschuldners herangezogen werden. Sinn und Zweck von Werbeanlagen sei die virtuelle Einwirkung auf die Straße, so dass die Größe der Werbefläche auch ein zulässiges Kriterium für die Bemessung des wirtschaftlichen Vorteils der Sondernutzung darstelle. Es handele sich nicht um ein Bauschild im Sinne des Art. 9 Abs. 3 BayBO. Dass das Werbetransparent gleichzeitig die Funktion einer Staubschutzfolie erfülle, sei irrelevant.

Die Klägerin habe die Sondernutzung ausgeübt und sei somit Schuldnerin. Die Eigentumsverhältnisse seien irrelevant, es komme darauf an, dass die Klägerin den wirtschaftlichen Nutzen gezogen habe. Das Plakat ziele darauf ab, Kunden wie die Hotelgruppe für zukünftige Projekte zu gewinnen. Das Hotel selbst habe sich erst in Fertigstellung befunden, so dass die künftige Betreiberin keinen Werbenutzen aus dem Plakat ziehen könne. Zudem habe die Klägerin einen Bußgeldbescheid akzeptiert, den sie wegen Anbringung einer Werbeanlage ohne Baugenehmigung erhalten habe.

Die Bevollmächtigte der Klägerin hat daraufhin erwidert, es befänden sich keine Alleebäume in der …straße. Die Beklagte teile einzelne Straßen nach ihrer Verkehrsbedeutung ein und staffele die Gebührenhöhe, so dass sie auch im Hinblick auf die in der jeweiligen Straße vorhandenen Anlagen, Masten, Bäume etc. ermessensfehlerfrei festlegen müsse, ab welcher Höhe eine Gebühr nicht erhoben werde. Die Werbewirkung gehe von dem abgebildeten Hotel aus, welches erst ab einer Höhe von 6m und damit oberhalb einer möglichen Beeinträchtigung beginne. Wenn der weit überwiegende Teil der Abbildung in einer Höhe erfolge, in der keine Gebühren erhoben werden dürfen, darf insgesamt keine Gebühr erhoben werden. Die Klägerin ziehe nicht den wirtschaftlichen Nutzen aus der Staubschutzfolie, sondern die beworbene Hotelgruppe.

In der mündlichen Verhandlung vom 13. Juli 2017 hat die Bevollmächtigte der Klägerin erklärt, eine Firma … habe die Staubschutzfolie mit dem Aufdruck versehen. Den Auftrag habe die Klägerin gegeben. Sie gehe davon aus, dass die Klägerin für den Aufdruck bezahlt habe, wisse aber nicht, ob die Kosten an die … weitergegeben worden seien.

Die Beteiligten haben auf weitere mündliche Verhandlung verzichtet.

Mit Schriftsatz vom 14. August 2017 hat die Bevollmächtigte der Klägerin mitgeteilt, das Grundstück sei ursprünglich von der … Objektgesellschaft … Str. 58 GmbH & Co KG (im Folgenden: …) erworben worden, deren Zweck der Erwerb des Grundstücks … Str. 58 gewesen sei sowie dessen Bebauung, Vermietung und Verpachtung. Diese Gesellschaft habe die Klägerin mündlich beauftragt, ein genehmigungsfähiges Projekt auszuarbeiten. Einen schriftlichen Vertrag habe es hierzu nicht gegeben, Herr … von der Klägerin sei bevollmächtigt gewesen, für die … zu handeln. Die … habe im August 2011 eine Baugenehmigung für den Bau eines Hotels beantragt. Die …-Hotelgruppe habe im Wege eines Share-Deals die Nachfolgerin der … übernommen. Damit habe jede Vermarktungsaufgabe der Klägerin geendet. Baubeginn sei erst etwa eineinhalb Jahre nach dem Verkauf an die … Gruppe gewesen. Wenn sich aus dem Internetauftritt der Klägerin ergebe, sie habe das Projekt bis zum Ende vermarktet, so sei dies unzutreffend. Eine Vermarktung des Projekts, wie die Klägerin sie vornimmt, sei nach dem Verkauf der Gesellschaft nicht mehr notwendig gewesen, sondern mit dem Verkauf der Projektgesellschaft sei die Vermarktungstätigkeit der Klägerin, nämlich einen Käufer zu finden, erfolgreich abgeschlossen.

Die Projektgesellschaft … Str. 58 GmbH (im Folgenden: Projektgesellschaft) sei die Nachfolgerin der … Die Projektgesellschaft habe eine Baufirma beauftragt, das bestehende Gebäude abzureißen und ein neues zu errichten.

Die Klägerin sei nicht berechtigt gewesen, die Staubschutzfolie nach dem Verkauf der Projektgesellschaft anderen Firmen als Werbefläche zur Verfügung zu stellen. Es habe von Seiten der Projektgesellschaft, die von der …-Gruppe übernommen worden sei, keinen Auftrag für die Durchführung von Werbemaßnahmen gegeben. Es sei allein die …-Gruppe gewesen, die sich zu dem Aufdruck entschieden habe und dessen Inhalt bestimmt habe. Nach dem Verkauf habe die Klägerin nur noch unentgeltlich Tätigkeiten für die Projektgesellschaft in Bezug auf Baumanagement und Abwicklung der Baustelle wahrgenommen.

Die Firma … Werbung habe zwar am 27. September 2013 für den Aufdruck der Folie eine Rechnung an die Klägerin gestellt, die Rechnung sei aber an die Projektgesellschaft weitergeleitet und von dieser bezahlt worden. Die Klägerin habe keine Vergütung für Gestalten und Anbringen der Staubschutzfolie erhalten. Die Unterstützung durch die Klägerin habe lediglich darin bestanden, dass ein Mitarbeiter unentgeltlich der ihm schon seit Jahrzehnten bekannten Firma … Werbung den Auftrag erteilt habe. Dies sei auf Bitten der …-Gruppe als Eigentümerin der Projektgesellschaft erfolgt.

Zudem entspreche es keiner ordnungsgemäßen Ermessensausübung, erst ab einer Höhe von 7m Gebührenfreiheit vorzusehen. Dies trage dem Grundsatz keine Rechnung, dass Sondernutzungsgebühren nicht erhoben werden dürften, wenn auszuschließen sei, dass der Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt werde. Hilfsweise wird vorgetragen, die Gebühren hätten nicht über die gesamte Fläche abgerechnet werden dürfen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und die Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Das Gericht kann über die Klage auf Grund des Verzichts der Beteiligten auch ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO).

1. Wirksame Rechtsgrundlage für den Bescheid vom 15. Dezember 2015 ist die Sondernutzungsgebührensatzung der Beklagten vom 20. Juni 1985 in der Änderungsfassung vom 16. April 2010. Die Satzung hat bereits mehrfach gerichtlicher Überprüfung standgehalten (vgl. z.B. VG München, U.v. 15.12.2016 - M 10 K 16.2532 - juris).

Entgegen der Auffassung der Klägerseite bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die Höhe von 7m, ab der nach § 9 der Sondernutzungsgebührensatzung (SoNuGebS) keine Sondernutzungsgebühren mehr erhoben werden. Dass diese Höhe nicht für jede Straße gesondert bestimmt wird, ist nicht unverhältnismäßig. Die Beklagte ist aus Gründen der Praktikablität darauf angewiesen, nicht in jeder Straße eine Höhe festzulegen, in der der Gemeingebrauch noch beeinträchtigt sein kann. Auch bewegen sich 7m Höhe nach Ansicht des Gerichts noch im Rahmen des Spielraums, innerhalb dessen die Beklagte bestimmt, wann eine Sondersteuer vorliegt (dazu BayVGH, U.v. 22.11.2006, 8 BV 05.1918 „Luftsteuer“ Rn 65 ff.). Bei einer bürgerlich-rechtlichen Sondernutzung besteht per definitionem keine Einwirkung auf den Gemeingebrauch, jedoch kann die Beklagte Gebühren nur analog § 905 S. 2 BGB nur bis zu einer Höhe verlangen, in der sie an einer Ausschließung noch Interesse haben kann. Zur Orientierung können Ampeln, Bäumen etc. herangezogen werden und ein deutlicher Sicherheitszuschlag erhoben werden. In anderen Städten wird von einer Stammhöhe der Bäume von 4,5m ausgegangen (http://www...de/senuvk/umwelt/stadtgruen/stadtbaeume/downloads/ Standards_Pflanzung_GALK-Berlin-2011.pdf). Rechnet man die Baumkrone und einen Sicherheitszuschlag hinzu, erscheint die Höhe von 7m gerechtfertigt, zumal im Gemeindegebiet der Beklagten auch sehr hohe Bäume, z.B. Pappeln, die Straßen säumen. Die Satzung ist auch, insbesondere in § 9 Abs. 1 SoNuGebS bestimmt genug. Denn es ist für den Gebührenpflichtigen klar zu ermitteln, dass eine Gebührenpflicht nur entfällt, wenn die Sondernutzung in einer Höhe von über 7m stattfindet. Der Satzungsgeber hat das Wort „wenn“, nicht das Wort „soweit“ verwendet. Zudem soll nach dem Wortlaut die Gebühr nur ausgeschlossen sein, wenn „die Sondernutzung“ in über 7m stattfindet; eine Einschränkung („ein Teil der Sondernutzung“/„teilweise“/ „auch“) sieht die Satzung nicht vor.

2. Die Beklagte hat die Satzung auch rechtmäßig angewendet.

a. Der Gebührentatbestand ist erfüllt, da das Aufhängen eines derart großen Werbeplakats eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Nutzung, mithin um eine Sondernutzung im Sinne der §§ 1, 2 SoNuGebS handelt. Das Anbringen von großflächigen Werbeträgern ist nicht vom Widmungszweck der dem Verkehr dienenden Straße umfasst.

b. Die Höhe der Sondernutzungsgebühren ist mit 7,50 EUR je angefangenem m² und Woche nach Nr. 36 lit. b der Anlage I zur SoNuGebS (Gebührenverzeichnis) korrekt berechnet. Das streitgegenständliche Plakat war in einer Straße der Kategorie III nach der Anlage II zur SoNuGebS aufgehängt.

c. Auch ist die Erhebung der Sondernutzungsgebühren nicht nach § 9 Abs. 1 SoNuGebS ausgeschlossen. Danach werden Gebühren nicht erhoben, wenn die Sondernutzung sich in einer Höhe von mehr als 7m über dem Straßenkörper befindet oder die Sondernutzung ausschließlich oder überwiegend im öffentlichen Interesse dient. Beide Alternativen sind nicht einschlägig: entgegen der Ansicht der Klägerseite kann das Plakat nicht entlang der 7m-Linie in einen darüber befindlichen gebührenfreien und einen darunter liegenden gebührenpflichtigen Teil geteilt werden. Denn ausweislich des Wortlauts („wenn“, nicht „soweit“) ist eine solche Aufspaltung nicht vorgesehen (s.o.). Auch die zweite Alternative kommt nicht in Betracht, da zwar die Staubschutzfolie im öffentlichen Interesse liegen mag, nicht aber der darauf befindliche Werbedruck.

d. Die Klägerin ist Schuldnerin der Sondernutzungsgebühren. Nach § 6 Abs. 1 SoNuGebS ist Schuldner der Sondernutzungsgebühren der Erlaubnisnehmer oder derjenige, der eine Sondernutzung ohne Erlaubnis ausübt. Der Widerspruchsbescheid bezieht sich ebenso wie die Beklagte darauf, die Klägerin habe den wirtschaftlichen Nutzen aus der Werbung erzielt habe. Die Klägerin habe darauf abgezielt, ähnliche Kunden wie die … Hotelgruppe mit dem Projekt anzuziehen. Die Klägerseite trägt demgegenüber vor, sie habe keinen wirtschaftlichen Vorteil aus der Organisation des Werbeplakats erlangt, sondern sei unentgeltlich tätig geworden.

Das Gericht geht ebenso wie die Beklagte und die Widerspruchsbehörde davon aus, dass es auf die Eigentumsverhältnisse an dem Grundstück nicht ankommt. Die Klägerin hat die Sondernutzung ausgeübt, obwohl sie nicht Eigentümerin des Gebäudes war und auch das Baugerüst nicht aufgestellt hat. Denn die Klägerin hat nach eigenem Vortrag veranlasst, dass das Werbeplakat bedruckt und am Gerüst befestigt wurde.

Zwar hat die Klägerin die Werbefläche nicht zum eigenen wirtschaftlichen Vorteil mehreren Interessenten angeboten und nach eigenem Vorbringen auch gegenüber der Projektgesellschaft keine Entlohnung für diese Tätigkeit verlangt. Jedoch war sie diejenige, die Druck und Anbringung der Folie in Auftrag gegeben und damit veranlasst hat. Auf sie wurde die Rechnung ausgestellt, so dass das Gericht es nach ihrem eigenen Vorbringen als erwiesen ansieht, dass sie Vertragspartnerin des Werbeunternehmens und nicht nur Botin eines Auftrags der Projektgesellschaft war. Vielmehr oblag ihr die Organisation und die Durchführung der Werbemaßnahme. Dies gilt unabhängig davon, dass die Projektgesellschaft die Rechnung beglichen hat und damit das wirtschaftliche Risiko des Auftrags übernommen hat – ebenso wie ihr der hauptsächliche wirtschaftliche Nutzen der Werbewirkung des Plakats zu Gute kam. Denn die Sondernutzung übt aus, wer die über den Gemeingebrauch hinausgehende Nutzung veranlasst (vgl. z.B. VG Ansbach, Gerichtsbescheid v. 28.11.2005 – AN 10 K 04.01008 – juris). Dass die Klägerin der Projektgesellschaft die Sondernutzung nicht in Rechnung gestellt hat, ist ihre eigene wirtschaftliche Entscheidung. Allein dass sie im wirtschaftlichen Interesse eines anderen Unternehmens handelte, entbindet sie nicht von der Gebührenpflicht, die auch aus Gründen der Vollstreckbarkeit an der tatsächlichen Ausübung der Sondernutzung anknüpft.

3. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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published on 15/12/2016 00:00

Tenor I. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
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Annotations

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Das Recht des Eigentümers eines Grundstücks erstreckt sich auf den Raum über der Oberfläche und auf den Erdkörper unter der Oberfläche. Der Eigentümer kann jedoch Einwirkungen nicht verbieten, die in solcher Höhe oder Tiefe vorgenommen werden, dass er an der Ausschließung kein Interesse hat.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.