Verwaltungsgericht München Urteil, 15. Dez. 2016 - M 10 K 16.2532

published on 15/12/2016 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 15. Dez. 2016 - M 10 K 16.2532
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Gericht

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Tenor

I. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen einen Sondernutzungsgebührenbescheid.

Die Klägerin ist Eigentümerin der Anwesen …str. 22 und …str. 24 in … Die beiden Gebäude haben jeweils Vordächer über dem Erdgeschoss und stehen unter Denkmalschutz. Die Baugenehmigung datiert von 1929. Die Vordächer sind je ca. 20 m lang, in einer Höhe von 4 m und ragen 0,70 m in den öffentlichen Straßenraum.

Mit Bescheid vom 2. Mai 2016 zog die Beklagte die Klägerin zu Sondernutzungsgebühren heran von jährlich 560 EUR ab Januar 2015 und forderte für die Jahre 2015 und 2016 insgesamt (inklusive Verwaltungsgebühr) 1.140 EUR. Beigefügt war eine Sondernutzungserlaubnis.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Klage vom 3. Juni 2016 und beantragt zuletzt,

den Sondernutzungsgebührenbescheid der Beklagten vom 2. Mai 2016 aufzuheben.

Zur Begründung wird ausgeführt: Eine Sondernutzungserlaubnis sei nach den Richtlinien für Sondernutzungen an den öffentlichen Straßen der … … überhaupt nicht erforderlich. Denn es sei bereits eine Baugenehmigung erteilt worden, so dass § 4 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinien eine weitere Sondernutzungserlaubnis nicht verlange. § 15 Abs. 4 Nr. 1 der Richtlinien sei nicht einschlägig, da Vordächer in der Vorschrift nicht genannt seien. Zudem betreffe Nr. 20 der Anlage 1 zur Satzung über die Gebühren für Sondernutzungen auf öffentlichen Straßen in der … … nur Vordächer ab dem 1. Obergeschoss, nicht aber wie vorliegend Vordächer über dem Erdgeschoss. Es sei gemäß § 9 Abs. 1 Alt. 2 der Satzung von einer Gebührenfreiheit auszugehen, denn die Sondernutzung liege ausschließlich oder überwiegend im öffentlichen Interesse angesichts der Belange des Denkmalschutzes.

Die Beklagte beantragte am 21. Juli 2016,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird ausgeführt: Die Erhebung der Sondernutzungsgebühren beruhe auf den §§ 2 und 4 Abs. 4 der Sondernutzungsgebührensatzung. Die Vordächer ragten 0,70 m in den öffentlichen Straßenraum, welcher nach Art. 2 Nr. 2 BayStrWG zum Straßenkörper gehöre. Der Zweck des Vordachs sei unerheblich. Art. 21 BayStrWG, in dem die Konzentrationswirkung der Baugenehmigung geregelt ist, diene nur der Verfahrenskonzentration, materiell-rechtlich müssten weiterhin die Anforderungen nach Art. 18 Abs. 2 bis 6 BayStrWG erfüllt sein. Da Art. 21 BayStrWG noch nicht in Kraft gewesen sei, als die Baugenehmigung erteilt wurde, könne diese auch nicht die Sondernutzungserlaubnis beinhalten. In § 15 Abs. 4 Nr. 1 der Sondernutzungsrichtlinien seien Erker ausdrücklich genannt. Nr. 20 der Anlage 1 der Sondernutzungsgebührensatzung sei zudem anwendbar, da die Vordächer sich in einer Höhe von 4m befänden und daher nicht mehr dem Erdgeschoss zuzurechnen seien. Das öffentliche Interesse am Denkmalschutz führe nicht dazu, dass Sondernutzungsgebühren für denkmalgeschützte Bauten nicht erhoben werden könnten. Zudem hätten die Vordächer auch für die Klägerin eine Funktion als Wetterschutz.

In der mündlichen Verhandlung vom 15. Dezember 2016 hat die Bevollmächtigte der Klägerin die ursprüngliche Klage zurückgenommen, soweit auch die Sondernutzungserlaubnis angefochten wurde.

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die Behörden- und die Gerichtsakte Bezug genommen.

Gründe

1. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, ist sie einzustellen (§ 92 Abs. 3 VwGO).

2. Im Übrigen hat die Klage keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten über Sondernutzungsgebühren vom 2. Mai 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO).

a. Ermächtigungsgrundlage sind die §§ 2 und 4 der Satzung über die Gebühren für Sondernutzungen auf öffentlichen Straßen in der … … vom 25. Juni 2014, zuletzt geändert am 13. Juli 2015 (SoNuGebS). An der Wirksamkeit der Sondernutzungsgebührensatzung bestehen keine Bedenken; die Klägerin hat auch keine Unwirksamkeitsgründe vorgetragen.

b. Die Beklagte hat die Satzung auch rechtmäßig angewendet. Die über die öffentliche Straße ragenden Vordächer stellen eine Sondernutzung dar (dazu unter aa.), ein Ausschluss der Gebührenpflicht liegt nicht vor (dazu unter bb.) und auch die Höhe der Gebühren wurde korrekt festgelegt (dazu unter cc.). Der vorhandenen Baugenehmigung kommt keine Konzentrationswirkung zu und eine solche wäre für die Gebührenpflicht auch unerheblich (dazu unter dd.)

aa. Die streitgegenständlichen Vordächer nutzen die öffentliche Straße im Wege der Sondernutzung. Denn gemäß Art. 2 Abs. 2 BayStrWG gehört auch der Luftraum über der Straße zu dieser und die Vordächer sind vom Widmungszweck der öffentlichen Straße zum Verkehr nicht erfasst. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 15 Abs. 4 der Richtlinien für Sondernutzungen an den öffentlichen Straßen der … … vom 9. April 2014, zuletzt geändert am 1. Juli 2015 (SoNuRL), in denen Vordächer nicht ausdrücklich als Sondernutzung aufgeführt sind. Denn zum einen handelt es sich nach dem Wortlaut um eine nicht abschließende Aufzählung, was „in der Regel“ eine erlaubnisfähige Sondernutzung darstellt. Zudem befasst sich § 15 SoNuRL auch inhaltlich nur mit ausgewählten Nutzungen durch Anlieger bzw. Gewerbetreibende, etwa Balkone werden ebenfalls nicht in der Norm genannt.

bb. Ein Ausschluss der Gebührenpflicht nach § 10 Abs. 1 letzte Alt. SoNuGebS liegt nicht vor. Danach werden Gebühren nicht erhoben, wenn die Sondernutzung ausschließlich oder überwiegend im öffentlichen Interesse erfolgt. Zwar stehen die Gebäude unter Denkmalschutz, so dass die Klägerin auch hinsichtlich der Vordächer bei Umbauten Restriktionen unterliegt. Jedoch überwiegt das Interesse der Allgemeinheit an der Erhaltung denkmalgeschützter Gebäude im vorliegenden Fall nicht das Interesse der Klägerin an der Nutzung der öffentlichen Straße durch die Vordächer. Denn letztere dienen auch dem Schutz der Fassade, der Schaufenster, ausgelegter Ware sowie der Kundschaft der Läden, an die die Klägerin das Erdgeschoss vermietet hat. Entgegen der Ansicht der Klägerin kommt den Vordächern hierbei eine eigenen Funktion neben den zusätzlich angebrachten Markisen zu, da diese allenfalls vor Sonne, nicht aber vor stärkerem Regen, Sturm, Hagel, Schnee oder herabfallenden Ästen und Blättern schützen.

cc. Auch hinsichtlich der Höhe der Sondernutzungsgebühren ist der Bescheid der Beklagten vom 2. Mai 2016 rechtmäßig. Die Beklagte hat zu Recht für die Vordächer auf Nr. 20 des Gebührenverzeichnisses in Anlage I zur SoNuGebS zurückgegriffen. Nach dem Wortlaut betrifft die Vorschrift „Erker, Aufzugschächte, Vordächer und Balkone, jeweils ab dem 1. Obergeschoss“. Entgegen der Ansicht der Klägerin lässt sich hieraus nicht ableiten, dass die streitgegenständlichen Vordächer, weil sie in 4 m Höhe über dem Erdgeschoss angebracht sind, nicht mehr erfasst werden sollen. Denn aus der systematischen Zusammenschau der Nr. 20 mit der Nr. 21 der Anlage I zur SoNuGebS („…Erker, Balkone, Aufzugschächte jeweils im Erdgeschoss“) ergibt sich nicht etwa, dass Vordächer über dem Erdgeschoss nicht geregelt und damit gebührenfrei bleiben sollen. Vielmehr liegt der Regelung der Sinn und Zweck zu Grunde, die für den Gemeingebrauch stärker beeinträchtigenden Nutzungen im Erdgeschoss, beispielsweise ein Erker, der auf die öffentliche Straße ragt, teurer zu gestalten als Nutzungen über der Straße, etwa einen Erker im Obergeschoss, unter dem Fußgänger hinweglaufen können. Vordächer im Erdgeschoss sind unter diesem Aspekt nicht denkbar, sondern befinden sich immer über dem Straßenraum, so dass sie allein in der „kostengünstigeren“ Nr. 20 geregelt werden sollten. Die Interpretation der Klägerseite, Vordächer über dem Erdgeschoss seien gebührenfrei und erst Vordächer über dem ersten Obergeschoss unterfielen der Gebührenpflicht, kann auch dem telos der Vorschrift nicht entsprechen, da nahezu alle Vordächer über dem Erdgeschoss angebracht sind und damit aus dem Regelungsbereich fielen. Das kann aber in einer Zusammenschau mit der grundsätzlichen Erlaubnispflicht des § 4 SoNuRL nicht gemeint sein.

dd. Auf eine Konzentrationswirkung der Baugenehmigung kommt es nicht an. Denn Sondernutzungsgebühren fallen unabhängig davon an, ob die Sondernutzung erlaubt oder nicht erlaubt ist (§ 3 Abs. 1 SoNuGebS) und mithin auch unabhängig von einer etwaigen Legalisierung durch eine Genehmigung. Unabhängig davon, dass der 2008 eingeführte Art. 21 BayStrWG für die zu diesem Zeitpunkt bereits erteilte Baugenehmigung von 1929 keine Geltung beanspruchen kann (vgl. BayVGH, B.v. 31.8.2016 - 8 ZB 15.50 - juris Rn. 7; vgl. auch BayVGH, U.v. 11.11.2014 - 15 B 12.2765 - juris Rn. 21 ff.), ist der Gebührenbescheid vom 2. Mai 2015 mithin rechtmäßig.

c. Die Klage war daher abzuweisen.

3. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, trägt gemäß § 155 Abs. 2 VwGO die Klägerin die Kosten des Verfahrens. Auch die restlichen Kosten fallen ihr als unterliegender Partei gem. § 154 VwGO zur Last.

4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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published on 11/11/2014 00:00

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 4. August 2011 wird geändert. Die Klage gegen den Bescheid der Stadt Augsburg vom 1. Juli 2010 wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in be
published on 31/08/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
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published on 07/12/2017 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder H
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Annotations

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.