Verwaltungsgericht München Urteil, 29. Sept. 2016 - M 10 K 16.1718, M 10 K 16.1719
Gericht
Tenor
I.
Der Bescheid der Beklagten vom 30. Oktober 2013 an den Kläger in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landratsamtes ... vom 8. März 2013 wird aufgehoben.
Der Bescheid der Beklagten vom 30. Oktober 2013 an die Klägerin in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landratsamtes ... vom 8. März 2013 wird aufgehoben, soweit ein höherer Betrag als 303,96 EUR festgesetzt wurde.
II.
Die Beklagte hat die Kosten der Verfahren zu tragen.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten in den Vorverfahren war notwendig.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
IV.
Die Berufung wird zugelassen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 910,52 Euro festgesetzt;
hiervon entfallen auf das Verfahren M 10 K 16.1718
197,20 Euro und auf das Verfahren M 10 K 16.1719
713,32 Euro (§ 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz -GKG-).
Tatbestand
Die Kläger sind Miteigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Fl.Nr. ... Gemarkung ..., ...-str. 4 a.
Das Anwesen wurde im Jahr 1994 umgebaut bzw. mit Wohnungen ausgebaut. Nach den Bauplänen zur Baugenehmigung des Landratsamtes ... vom 17. Februar 1994 zum Um- und Ausbau des Anwesens mit Errichtung einer zweiten Wohneinheit ist für das Obergeschoss in der westlichen Hälfte des Anwesens Wohnnutzung wie „Wohnen“, „Schlafen“, „Kind“, „Küche“ und „Bad“ eingetragen; im östlichen Teil des Obergeschosses ist ein abgetrennter Raum mit „Hobby“ eingetragen; ein vorgesehener Freisitz wurde durch Roteintragung gestrichen, der Rest des Obergeschosses ist als „Speicher“ bezeichnet.
Aufgrund einer Freistellungserklärung der Verwaltungsgemeinschaft ... vom 13. Mai 2008 bauten die Kläger eine weitere Wohnung in das Anwesen ...-str. 4 a ein. Nach dem Bauplan wurde der östliche Teil des Obergeschosses (bisher „Speicher“ und „Hobby“) mit „Zimmer“, „Küche“, „Wohnen“ und „Bad“ ausgebaut, der bisherige Hobbyraum wurde zu einem „Büro“ umgenutzt; es wurde ein weiterer, außenliegender Treppenaufgang für die neue Wohneinheit geschaffen. Zudem wurden in dem so bezeichneten „Dachgeschoss“ eine Galerie und ein Speicher eingezogen.
Die Beklagte betreibt im Gemeindegebiet eine öffentliche Entwässerungseinrichtung und erhebt aufgrund ihrer Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung Herstellungsbeiträge. Nach dem Ausbau im Jahr 1994 setzte die Beklagte für das Anwesen ...-str. 4 a gegenüber dem Kläger und einem weiteren Miteigentümer mit Bescheiden vom 15. Januar 1997 Herstellungsbeiträge nach einer Geschossfläche von insgesamt 494,44 m² fest, die nach den damaligen Miteigentumsanteilen aufgeteilt wurden. Im Aufmaßblatt wurden die Flächen für Dach-, Erd- und 1. Obergeschoss aufgeführt. Als Summe 1. Obergeschoss wurde eine Fläche von 174,49 m² und als Summe Dachgeschoss eine Fläche von 16,23 m² errechnet. Aus der handschriftlichen Eintragung in einer Ablichtung des Bauplans ergibt sich, dass das Obergeschoss im westlichen Teil des Anwesens nach seinen Außenmaßen vollständig, das Obergeschoss im östlichen Teil des Anwesens („Speicher/Hobby“) aber nur teilweise flächenmäßig herangezogen worden war; angesetzt waren nur die Flächen für den Treppenaufgang, den Hobbyraum und den mit diesem verbundenen Raum „Freisitz“, welcher als Freisitz durch Rotrevision jedoch gestrichen war und für den ebenfalls durch Roteintragung ein Fenstereinbau festgelegt worden war.
Mit Bescheiden der Verwaltungsgemeinschaft ... vom 30. Oktober 2013 wurden für den Wohnungseinbau Herstellungsbeiträge für die Entwässerungsanlage festgesetzt. Gegenüber dem Kläger wurde für eine Geschossfläche von 14,50 m² ein Herstellungsbeitrag in Höhe von 197,20 EUR festgesetzt, gegenüber der Klägerin wurde für eine Geschossfläche von 74,80 m² ein Herstellungsbeitrag in Höhe von 1.017,28 EUR festgesetzt. Nach dem jeweils beigefügten Aufmaßblatt wurde gegenüber dem Kläger ein „Abstellraum“ im 1. Obergeschoss mit 14,50 m², gegenüber der Klägerin für das 1. Obergeschoss eine Fläche von 52,54 m² und für das Dachgeschoss eine Fläche von 22,35 m², insgesamt also 74,80 m², veranlagt, wobei sich aus der Berechnung ergibt, dass die gegenüber dem Kläger angesetzten 14,50 m² im Aufmaß der Klägerin herausgerechnet wurden.
Die Kläger legten jeweils mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 12. November 2013 Widerspruch gegen die Herstellungsbeitragsbescheide ein. Hinsichtlich der Klägerin wurde der Widerspruch nur insoweit eingelegt, als Geschossflächen im 1. Obergeschoss (52,45 m²) veranlagt wurden; soweit neue Geschossflächen für den Ausbau des Dachgeschosses veranlagt wurden (22,35 m²), werde der Beitragsbescheid akzeptiert. Zur Begründung wurde ausgeführt, das gesamte 1. Obergeschoss sei bereits seit Jahrzehnten tatsächlich vorhanden. Die gesamte Fläche des 1. Obergeschosses habe bereits bei den früheren Beitragsveranlagungen berücksichtigt werden müssen; es sei nun Festsetzungsverjährung eingetreten.
Mit Widerspruchsbescheiden vom 8. März 2016 wies das Landratsamt ... die Widersprüche der Kläger zurück. Zur Begründung wird ausgeführt, bei der Beitragserhebung 1997 sei im oberen Geschoss unter dem Dach nur ein Teil davon ausgebaut gewesen und damit auch nur diese Teilfläche abgerechnet worden. Zwischen dem Ober- und dem Dachgeschoss bestehe bauplanungsrechtlich kein Unterschied. Der nichtausgebaute Teil sei im Bauantrag als „Speicher“ festgesetzt worden und die Nutzung dieser Fläche sei über das normale Maß einer Dachbodennutzung nicht hinausgegangen. Eine weitere Geschossdecke sei nicht vorhanden gewesen; der Abschluss dieses Geschosses sei die Dachhaut gewesen. Dieses Geschoss sei daher als Dachgeschoss behandelt und nur mit dem ausgebauten Teil abgerechnet worden. Dies entspreche der gängigen Handhabung in der Praxis. Geschosse im abgabenrechtlichen Sinn seien zum Aufenthalt von Menschen vorgesehen und geeignet. Daher sei das Geschoss als Dachgeschoss nur mit dem ausgebauten Teil veranlagt worden. Der jetzige Einbau einer Galerie wäre nicht möglich gewesen, wenn bereits eine Geschossdecke vorhanden gewesen sei. Erst mit dem Einbau der weiteren Wohnung mit Galerie sei ein Nacherhebungstatbestand entstanden; Festsetzungsverjährung sei nicht eingetreten. Die Widerspruchsbescheide wurden am 14. März 2016 zugestellt.
Die Kläger haben jeweils durch ihre Prozessbevollmächtigten am 13. April 2016 Klage zum Verwaltungsgericht München erhoben. Der Bevollmächtigte der Kläger beantragt im Verfahren M 10 K 16.1718,
den Bescheid der Beklagten über Herstellungsbeiträge für die Entwässerungsanlage vom 30. Oktober 2013 und den Widerspruchsbescheid des Landratsamtes ... vom 8. März 2016 aufzuheben
und im Verfahren M 10 K 16.1719
den Bescheid der Beklagten über Herstellungsbeiträge für die Entwässerungsanlage vom 30. Oktober 2013 und den Widerspruchsbescheid des Landratsamtes ... vom 8. März 2016 insoweit aufzuheben, als im 1. Obergeschoss eine Geschossfläche von 52,45 m² veranlagt wurde.
Zur Begründung wird ausgeführt, für die nunmehr von der Beklagten zu einem Herstellungsbeitrag herangezogenen Flächen im 1. Obergeschoss sei bereits im Jahr 1997 ein Beitrag entstanden, der mittlerweile verjährt sei. Auch wenn 1997 noch nicht das gesamte Obergeschoss ausgebaut gewesen sei, hätte trotzdem das Obergeschoss insgesamt veranlagt werden müssen. Unabhängig vom Ausbauzustand des Obergeschosses sei die Beitragspflicht bereits damals entstanden; es habe sich gerade nicht um ein Dachgeschoss gehandelt, für welches es für das Entstehen einer Beitragspflicht auf den Zeitpunkt eines Ausbaus ankäme.
Die Beklagte beantragt,
die Klagen abzuweisen.
Zur Begründung werde zunächst auf die Ausführungen des Landratsamtes im Widerspruchsbescheid Bezug genommen. Die nunmehr mit Bescheid vom 30. Oktober 2013 veranlagte Fläche hätte bei der im Jahr 1997 erfolgten Beitragsveranlagung nicht berücksichtigt werden können. Als Luftraum habe diese Fläche keiner Beitragspflicht unterlegen. Der gegenständliche Raum sei bei der 1997 erfolgten Veranlagung noch nicht ausgebaut gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- sowie die beigezogenen Behördenakten der Beklagten und des Landratsamtes ... Bezug genommen.
Gründe
Die zulässigen Klagen haben in der Sache Erfolg. Die Herstellungsbeitragsbescheide der Beklagten vom 30. Oktober 2013 sind im tenorierten Umfang rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1. Streitgegenständlich sind die Herstellungsbeitragsbescheide vom 30. Oktober 2013 nur, soweit nunmehr weitere Flächen des Obergeschosses - die nicht bereits im Jahr 1997 veranlagt wurden - herangezogen werden. Die Nacherhebung eines Herstellungsbeitrages für eine Fläche von 22,35 m², die im jetzigen Dachgeschoss (Einbau einer Galerie) zusätzlich hinzugekommen ist, ist unstrittig und wurde von den Bevollmächtigten der Klägerin weder mit dem Widerspruch noch mit der Klage angegriffen.
2. Die nach Auffassung der Beklagten im Obergeschoss neu hinzugekommene, durch den Ausbau erstmals beitragspflichtige Fläche hat die Beklagte mit 14,50 m² auf den Kläger mit 197,20 EUR und mit 52,45 m² mit 713,32 EUR auf die Klägerin aufgeteilt, da sie die Fläche von 14,50 m² als Teil von Büro- und Abstellflächen betrachtet, die weiterhin über die vorhandene innenliegende Treppe aus dem Erdgeschoss zu erreichen sind und deshalb als der Wohnung des Klägers im Erdgeschoss zugehörig gesehen wurden. In der weiteren Prüfung ist eine Differenzierung zwischen den dem Kläger und der Klägerin zugerechneten Flächen nicht erforderlich, da die neu veranlagte Fläche im Obergeschoss rechtlich einheitlich zu behandeln ist, unabhängig davon, wie die Beklagte die Fläche zwischen Kläger und Klägerin aufgeteilt hat.
3. Eine Herstellungsbeitragspflicht zur Entwässerungseinrichtung der Beklagten ist für das gesamte Obergeschoss des Anwesens ...-str. 4 a bereits aufgrund des Um- und Ausbaus des Anwesens 1994 entstanden. Das Obergeschoss war nach den tatsächlichen Verhältnissen beitragsrechtlich nicht als Dachgeschoss einzustufen, welches nach § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 3 BGS/EWS mit seiner Geschossflächen nur herangezogen wird, soweit es ausgebaut ist. Vielmehr handelte es sich bei dem Obergeschoss um ein „normales“ Geschoss, für welches nach § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BGS/EWS die Geschossfläche nach den Außenmaßen des Gebäudes zu ermitteln ist.
Damit ist kein zusätzlicher Beitrag nach Art. 5 Abs. 2a KAG entstanden, da sich die für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände nicht nachträglich geändert haben; es sind keine neue beitragspflichtige Geschossflächen im Obergeschoss hinzugekommen.
3.1 Nach Art. 5 Abs. 1 KAG können Gemeinden zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen (Investitionsaufwand) Beiträge von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. Dabei sind nach Art. 2 Abs. 1 KAG Abgaben aufgrund einer besonderen Abgabesatzung zu erheben.
Für den ursprünglichen Ausbau des Anwesens im Jahr 1994 stellt die Satzung über die Beiträge und Gebühren zur Entwässerungssatzung der Beklagten vom 16. Januar 1995 (BGS/EWS), die eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft getreten war, eine wirksame Grundlage für die Entstehung der Beitragsschuld und Erhebung der Herstellungsbeiträge dar. Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit dieser hier anzuwendenden Beitragssatzung wurden nicht erhoben. Auch das Gericht hat keine Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser Satzung.
Die Entwässerungseinrichtung ist auch aufgrund der Satzung über die öffentliche Entwässerungsanlage der Beklagten vom 22. Januar 1991 (EWS) wirksam als öffentliche Einrichtung gewidmet. Auch an der Rechtmäßigkeit der Entwässerungssatzung bestehen keine Zweifel.
Nach § 5 Abs. 1 BGS/EWS wird der Beitrag nach der (hier nicht herangezogenen Grundstücks- und der) Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet. Nach § 5 Abs. 2 BGS/EWS ist die Geschossfläche nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind.
Die Regelung in § 5 Abs. 2 Satz 3 BGS/EWS, wonach Dachgeschosse nur herangezogen werden, soweit sie ausgebaut sind, entspricht der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs. Danach dürfen Dachgeschossflächen nur dann zu einem Beitrag herangezogen werden, soweit sie ausgebaut sind, weil erst der konkrete Ausbauzustand eines Dachgeschosses gewährleistet, dass eine über die typische Dachbodennutzung (Speichernutzung) hinausgehende Nutzung möglich ist (BayVGH, B. v. 23.11.2007 - 23 ZB 07.2302 - juris Rn. 7 m. w. N.).
Allerdings gibt es weder in der vorliegenden Abgabesatzung noch im Kommunalabgabengesetz oder auch in anderen Normen - insbesondere des Baurechts - eine gesetzliche Definition des Begriffs Dachgeschoss. Nach allgemeinem technischen Sprachgebrauch soll Dachgeschoss jedoch der Raum eines Gebäudes sein, der nach oben von der Dachkonstruktion und den Dachschrägen und nach unten von der obersten Geschossdecke gebildet wird (vgl. Stadlöder in: Schieder/Happ, BayKAG, 3. Aufl., Stand 6/2012, Erläuterung Art. 5 KAG, Rn. 167 d). Ein Dachgeschoss kann auch dann vorliegen, wenn das Dachgeschoss zugleich ein Vollgeschoss darstellt (Stadlöder a. a. O.; BayVGH, U. v. 8.3.2006 - 23 B 05.2340 - juris Rn. 24).
Für den Begriff des Vollgeschosses kann dabei auf die baurechtliche Definition zurückgegriffen werden. Nach § 20 Abs. 1 BauNVO gelten Geschosse als Vollgeschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind oder auf ihre Zahl angerechnet werden. Nach Art. 83 Abs. 7 BayBO wird zur Begriffsbestimmung des Vollgeschosses auf Art. 2 Abs. 5 BayBO in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung verwiesen. Art. 2 Abs. 5 BayBO in der anzuwendenden Fassung definiert Vollgeschosse als Geschosse, die vollständig über der natürlichen oder festgelegten Geländeoberfläche liegen und über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine Höhe von mindestens 2,30 m haben. Als Vollgeschosse gelten Kellergeschosse, deren Deckenunterkante im Mittel mindestens 1,20 m höher liegt als die natürliche oder festgelegte Geländeoberfläche.
3.2 Das hier streitgegenständliche Obergeschoss ist damit auf alle Fälle ein Vollgeschoss. Nach dem Regelquerschnitt in den Bauplänen zur Baugenehmigung 1994 hat das Obergeschoss - soweit dort eine weitere Decke zum Dach hin eingezeichnet ist - mit Ausnahme eines gewissen Sprungs für die so genannte Galerie eine durchgehende Höhe schon im Bereich des aufliegenden Dach-sparrens von 2,45 m (Nordseite). Südseitig ist im Regelquerschnitt eine Höhe vom Fußboden bis zur Dachkonstruktion von 2,70 m zu entnehmen, die bis zum First hin eine Höhe von etwa 4,80 m erreicht. Damit hat das Obergeschoss nicht nur über mindestens zwei Drittel seiner Grundfläche eine Höhe von mindestens 2,30 m; vielmehr hat das Obergeschoss - soweit eine weitere Speicherdecke eingezogen wurde - eine Höhe von 2,45 m ohne jegliche Dachschräge. Die Geschosshöhe wird im Regelfall von der Oberkante Fußboden bis zur Oberkante Fußboden des nächsthöheren Geschosses gemessen (BayVGH, B. v. 4.1.2000 - 23 ZB 99.2938 - juris Rn. 7 m.w.H.). Wenn aber kein Fußboden eines darüberliegenden Geschosses vorhanden ist, weil die obere Begrenzung das Dach ist, muss auf das Maß zwischen Oberkante Fußboden bis zur Dachfläche oder Dachunterseite abgestellt werden.
Soweit keine weitere Speicherdecke eingezogen war, wie wohl hier im östlichen Obergeschoss des Anwesens ...-str. 4 a, betrug schon die minimale Höhe 2,70 m. Der Luftraum steigt darüber hinaus bis zum First hin auf etwa 4,80 m an. Bei diesen Höhenmaßen des Geschosses kommt es nach Ansicht der Kammer nicht entscheidend darauf an, dass das Obergeschoss keine oder jedenfalls teilweise keine weitere Zwischendecke hatte, welche wohl erst mit dem weiteren Ausbau 2008 eingezogen wurde, wobei zugleich die zusätzliche Galerie- und Speichernutzung im Dachgeschoss möglich wurde. Schon aufgrund der geringsten Höhe des Obergeschosses von 2,70 m ist das Obergeschoss als reguläres Geschoss im beitragsrechtlichen Sinn anzusehen; erst ab dieser Höhe beginnen die Dachschrägen.
Soweit eine weitere Zwischendecke in einem Gebäude eingezogen wird, entsteht ein zusätzliches Geschoss. So ist hier unstreitig 2008 ein Dachgeschoss durch den Einbau der zusätzlichen Galerie und des Speichers mit einer Fläche von 22,35 m² entstanden. Soweit diese Zwischendecke aber vorher nicht vorhanden war, kann dies nicht dazu führen, dass das Obergeschoss (hier das erste Geschoss über dem Erdgeschoss) als Dachgeschoss zu bewerten ist. Zwar wird üblicherweise das Dachgeschoss nach oben von der Dachkonstruktion und den Dachschrägen begrenzt (s.o. 3.1). Wenn jedoch die Dachkonstruktion bzw. die Dachschrägen selbst bereits in einer erheblichen Höhe von mindestens 2,70 m angeordnet sind, ist das Obergeschoss nicht dadurch gleichzeitig als Dachgeschoss im Sinne des Beitragsrechts einzuordnen. Allein die Sichtbarkeit der Dachkonstruktion bei einem Fehlen einer weiteren Zwischendecke für ein Speichergeschoss kann nicht dazu führen, den beitragsrechtlichen Vorteil insoweit wie bei einem „echten“ Dachgeschoss mit wesentlich geringerer Höhe zu mindern. Denn der grundlegende Ansatz, Dachgeschosse beitragsrechtlich so lange zu privilegieren und nicht zur Beitragsberechnung nach der Geschossfläche heranzuziehen, beruht gerade darauf, dass Dachgeschosse bei typisierender Betrachtung in aller Regel wegen der geringen Höhe und der Dachschrägen nicht vergleichbar wie ein darunter liegendes Geschoss über seine gesamte Fläche genutzt werden können. Das Dachgeschoss soll erst dann am beitragsrechtlichen Vorteil mit der Folge auch der Erhebung von Beiträgen für die Dachgeschossfläche teilnehmen, wenn tatsächlich eine über den üblichen Speichergebrauch hinausgehende weiterreichende Nutzung, in der Regel Wohnnutzung, durch den Ausbau erfolgen kann. Das vorliegende Obergeschoss ist jedoch bereits seit dem Umbau 1994 wie jedes andere übliche Geschoss voll nutzbar. Es hat in keinem Bereich eine geringere Höhe als andere Geschosse; der übliche Nachteil der Dachschrägen greift dadurch gerade nicht ein, da diese Dachschräge erst in einer Höhe ab etwa 2,70 m beginnt.
Insoweit liegt ein Geschoss mit entsprechend großem Luftraum und sichtbarer Dachkonstruktion vor.
Damit kann es im Weiteren auch nicht darauf ankommen, ob oder wie dieses Obergeschoss konkret ausgebaut war.
Insoweit ist auch in den Blick zu nehmen, dass nach ständiger Rechtsprechung eine geschossweise Differenzierung bei der Frage nach Anschlussbedarf gerade nicht zulässig ist.
So hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung beitragsrechtliche Regelungen verworfen, die eine Veranlagung einzelner Geschosse innerhalb von Gebäuden oder selbstständigen Gebäudeteilen vornahmen. Denn der entweder vorhandene Anschluss oder ein Anschlussbedarf ist uneingeschränkt für das gesamte Gebäude anzunehmen; eine Beschränkung auf einzelne Geschosse ist nicht zulässig (BayVGH, U. v. 12.3.2015 - 20 B 14.1441 - juris Rn. 20; B. v. 17.5.2006 - 23 CS 03.928 - juris Rn. 33; U. v. 27.2.2003 - 23 B 02.1032 - juris Rn. 28 - jeweils m. w. N.).
Etwas anderes kann dann gelten, wenn durch die bauliche Ausführung ein Geschoss oder Teile eines Geschosses tatsächlich als selbstständiger Gebäudeteil anzusehen wäre. Dies ist für den vorliegenden Fall jedoch auszuschließen, da Erd-, Ober- und Dachgeschoss (soweit zusätzlich vorhanden) bereits 1994 jeweils durch innenliegende Treppen miteinander verbunden waren.
Damit war das schon im Bauplan 1994 so bezeichnete Obergeschoss - unabhängig von seinem Ausbauzustand, der teilweise als „Speicher“ dargestellt war - als vollwertiges Geschoss anzusehen, für welches die Beitragsprivilegierung eines Dachgeschosses nicht anzuwenden war.
4. Der mit den Bescheiden vom 30. Oktober 2013 erhobene Herstellungsbeitrag für die zuvor noch nicht veranlagte Teilfläche des Obergeschosses ist verjährt.
Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BGS/EWS 1995 entstand die Beitragsschuld, sobald das zum Anschluss berechtigte Grundstück an die Entwässerungseinrichtung angeschlossen werden konnte. Nach den Bauplänen von 1994 war ein Kanalanschluss vorgesehen bzw. vorhanden, so dass der Herstellungsbeitrag für das gesamte Obergeschoss entstand.
Nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b) bb) KAG findet die Festsetzungsverjährung des § 169 AO Anwendung mit der Maßgabe, dass die Festsetzungsfrist einheitlich vier Jahre beträgt. Nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 b) cc) KAG gilt § 170 Abs. 1 AO mit der Maßgabe, dass die Festsetzungsfrist dann, wenn die Forderung im Zeitpunkt des Entstehens aus tatsächlichen Gründen noch nicht berechnet werden kann, erst mit Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem die Berechnung möglich ist. Die Festsetzung des Herstellungsbeitrages für das gesamte Obergeschoss hättet jedenfalls im Jahr 1997 erfolgen können, da zu diesem Zeitpunkt das Obergeschoss ja gerade teilweise zum Herstellungsbeitrag herangezogen wurde. Insoweit wurde die Forderung nicht aus tatsächlichen Gründen nicht berechnet; vielmehr wurde aus Rechtsgründen damals davon ausgegangen, dass das nicht ausgebaute Obergeschoss nicht zu einem Herstellungsbeitrag nach der Geschossfläche herangezogen werden könne.
Damit war der Beitrag berechenbar. Dies zeigen gerade auch die früheren handschriftlichen Eintragungen des damaligen Sachbearbeiters, der eben nur bestimmte Flächen des Obergeschosses zur Beitragspflicht berechnet hatte. Die Festsetzungsfrist begann spätestens mit Ablauf des Jahres 1997.
Im Zeitpunkt der nachträglichen Geltendmachung mit dem angefochtenen Bescheid vom 30. Oktober 2013 war die Beitragspflicht damit lange verjährt.
Die angefochtenen Herstellungsbeitragsbescheide sind deshalb mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO aufzuheben.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, da die Frage der Abgrenzung eines Dachgeschosses von einem üblichen Geschoss grundsätzliche Bedeutung hat, wenn das Geschoss nicht nur ein Vollgeschoss ist, sondern schon aufgrund seiner geringsten Höhe von mehr als 2,30 m ohne jegliche Einschränkung - anders als bei einem Dachgeschoss - voll nutzbar ist.
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Als Vollgeschosse gelten Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind oder auf ihre Zahl angerechnet werden.
(2) Die Geschossflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Geschossfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Absatz 3 zulässig sind.
(3) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände ganz oder teilweise mitzurechnen oder ausnahmsweise nicht mitzurechnen sind.
(4) Bei der Ermittlung der Geschossfläche bleiben Nebenanlagen im Sinne des § 14, Balkone, Loggien, Terrassen sowie bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen (seitlicher Grenzabstand und sonstige Abstandsflächen) zulässig sind oder zugelassen werden können, unberücksichtigt.
(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist
- 1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder - 2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.
(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.(1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn
- 1.
eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, es sei denn, dass die Festsetzungsfrist nach Absatz 1 später beginnt, - 2.
eine Steuer durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu zahlen ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem für den Steuerfall Steuerzeichen oder Steuerstempler verwendet worden sind, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuerzeichen oder Steuerstempler hätten verwendet werden müssen.
(3) Wird eine Steuer oder eine Steuervergütung nur auf Antrag festgesetzt, so beginnt die Frist für die Aufhebung oder Änderung dieser Festsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Antrag gestellt wird.
(4) Wird durch Anwendung des Absatzes 2 Nr. 1 auf die Vermögensteuer oder die Grundsteuer der Beginn der Festsetzungsfrist hinausgeschoben, so wird der Beginn der Festsetzungsfrist für die folgenden Kalenderjahre des Hauptveranlagungszeitraums jeweils um die gleiche Zeit hinausgeschoben.
(5) Für die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) beginnt die Festsetzungsfrist nach den Absätzen 1 oder 2
- 1.
bei einem Erwerb von Todes wegen nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Erwerber Kenntnis von dem Erwerb erlangt hat, - 2.
bei einer Schenkung nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Schenker gestorben ist oder die Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat, - 3.
bei einer Zweckzuwendung unter Lebenden nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Verpflichtung erfüllt worden ist.
(6) Für die Steuer, die auf Kapitalerträge entfällt, die
- 1.
aus Staaten oder Territorien stammen, die nicht Mitglieder der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation sind, und - 2.
nicht nach Verträgen im Sinne des § 2 Absatz 1 oder hierauf beruhenden Vereinbarungen automatisch mitgeteilt werden,
(7) Für Steuern auf Einkünfte oder Erträge, die in Zusammenhang stehen mit Beziehungen zu einer Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die der Steuerpflichtige allein oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Beziehungen durch Mitteilung des Steuerpflichtigen oder auf andere Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.