Die Klägerin ist Eigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks FlNr. … Gemarkung … Das Anwesen wurde im Jahr 1994 umgebaut bzw. mit Wohnungen ausgebaut. Nach den Bauplänen zur Baugenehmigung des Landratsamtes … vom 17. Februar 1994 zum Um- und Ausbau des Anwesens mit Errichtung einer zweiten Wohneinheit ist für das Obergeschoss in der westlichen Hälfte des Anwesens Wohnnutzung wie „Wohnen“, „Schlafen“, „Kind“, „Küche“ und „Bad“ eingetragen; im östlichen Teil des Obergeschosses ist ein abgetrennter Raum mit „Hobby“ eingetragen; ein vorgesehener Freisitz wurde durch Roteintragung gestrichen, der Rest des Obergeschosses ist als „Speicher“ bezeichnet.
Aufgrund einer Freistellungserklärung der Verwaltungsgemeinschaft … vom 13. Mai 2008 bauten die Kläger eine weitere Wohnung in das Anwesen ein. Nach dem Bauplan wurde der östliche Teil des Obergeschosses (bisher „Speicher“ und „Hobby“) mit „Zimmer“, „Küche“, „Wohnen“ und „Bad“ ausgebaut, der bisherige Hobbyraum wurde zu einem „Büro“ umgenutzt; es wurde ein weiterer, außenliegender Treppenaufgang für die neue Wohneinheit geschaffen. Zudem wurden in dem so bezeichneten „Dachgeschoss“ eine Galerie und ein Speicher eingezogen.
Die Beklagte betreibt im Gemeindegebiet eine öffentliche Entwässerungseinrichtung und erhebt aufgrund ihrer Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung Herstellungsbeiträge. Nach dem Ausbau im Jahr 1994 setzte die Beklagte für das Anwesen gegenüber der Klägerin und einem weiteren Miteigentümer mit Bescheiden vom 15. Januar 1997 Herstellungsbeiträge nach einer Geschossfläche von insgesamt 494,44 m² fest, die nach den damaligen Miteigentumsanteilen aufgeteilt wurden. Im Aufmaßblatt wurden die Flächen für Dach-, Erd- und 1. Obergeschoss aufgeführt. Als Summe 1. Obergeschoss wurde eine Fläche von 174,49 m² und als Summe Dachgeschoss eine Fläche von 16,23 m² errechnet. Aus der handschriftlichen Eintragung in einer Ablichtung des Bauplans ergibt sich, dass das Obergeschoss im westlichen Teil des Anwesens nach seinen Außenmaßen vollständig, das Obergeschoss im östlichen Teil des Anwesens („Speicher/Hobby“) aber nur teilweise flächenmäßig herangezogen worden war; angesetzt waren nur die Flächen für den Treppenaufgang, den Hobbyraum und den mit diesem verbundenen Raum „Freisitz“, welcher als Freisitz durch Rotrevision jedoch gestrichen war und für den ebenfalls durch Roteintragung ein Fenstereinbau festgelegt worden war.
Mit Bescheiden der Verwaltungsgemeinschaft … vom 30. Oktober 2013 wurden für den Wohnungseinbau Herstellungsbeiträge für die Entwässerungsanlage festgesetzt. Gegenüber dem inzwischen verstorbenen Ehemann der Klägerin wurde für eine Geschossfläche von 14,50 m² ein Herstellungsbeitrag in Höhe von 197,20 EUR festgesetzt, gegenüber der Klägerin wurde für eine Geschossfläche von 74,80 m² ein Herstellungsbeitrag in Höhe von 1.017,28 EUR festgesetzt. Nach dem jeweils beigefügten Aufmaßblatt wurde gegenüber dem Ehemann ein „Abstellraum“ im 1. Obergeschoss mit 14,50 m², gegenüber der Klägerin für das 1. Obergeschoss eine Fläche von 52,54 m² und für das Dachgeschoss eine Fläche von 22,35 m², insgesamt also 74,80 m², veranlagt, wobei sich aus der Berechnung ergibt, dass die gegenüber dem Kläger angesetzten 14,50 m² im Aufmaß der Klägerin herausgerechnet wurden.
Die Klägerin und ihr Ehemann legten jeweils mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 12. November 2013 Widerspruch gegen die Herstellungsbeitragsbescheide ein. Mit Widerspruchsbescheiden vom 8. März 2016 wies das Landratsamt die Widersprüche der Kläger zurück.
Auf die Klage der Klägerin und ihres Ehemannes hob das Verwaltungsgericht den an den Ehemann gerichteten Bescheid vom 30. Oktober 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamtes vom 8. März 2013 auf. Der an die Klägerin gerichtete Bescheid vom 30. Oktober 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamtes vom 8. März 2013 wurde aufgehoben, soweit ein höherer Betrag als 303,96 EUR festgesetzt wurde.
Eine Herstellungsbeitragspflicht zur Entwässerungseinrichtung der Beklagten sei für das gesamte Obergeschoss des Anwesens bereits aufgrund des Um- und Ausbaus des Anwesens 1994 entstanden. Das Obergeschoss sei nach den tatsächlichen Verhältnissen beitragsrechtlich nicht als Dachgeschoss einzustufen, welches nach § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 3 BGS-EWS mit seiner Geschossflächen nur herangezogen werde, soweit es ausgebaut sei. Vielmehr habe es sich bei dem Obergeschoss um ein „normales“ Geschoss gehandelt, für welches nach § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BGS-EWS die Geschossfläche nach den Außenmaßen des Gebäudes zu ermitteln sei. Damit sei kein zusätzlicher Beitrag nach Art. 5 Abs. 2a KAG entstanden, da sich die für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände nicht nachträglich geändert hätten; es seien keine neuen beitragspflichtigen Geschossflächen im Obergeschoss hinzugekommen.
Für den ursprünglichen Ausbau des Anwesens im Jahr 1994 stelle die Satzung über die Beiträge und Gebühren zur Entwässerungssatzung der Beklagten vom 16. Januar 1995 (BGS-EWS 1995) eine wirksame Grundlage für die Entstehung der Beitragsschuld und Erhebung der Herstellungsbeiträge dar. Auch an der Rechtmäßigkeit der Entwässerungssatzung bestünden keine Zweifel.
Die Regelung in § 5 Abs. 2 Satz 3 BGS/EWS, wonach Dachgeschosse nur herangezogen würden, soweit sie ausgebaut seien, entspreche der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs. Danach dürften Dachgeschossflächen nur dann zu einem Beitrag herangezogen werden, soweit sie ausgebaut seien, weil erst der konkrete Ausbauzustand eines Dachgeschosses gewährleiste, dass eine über die typische Dachbodennutzung (Speichernutzung) hinausgehende Nutzung möglich sei. Allerdings gebe es weder in der vorliegenden Abgabesatzung noch im Kommunalabgabengesetz oder auch in anderen Normen - insbesondere des Baurechts - eine gesetzliche Definition des Begriffs Dachgeschoss. Nach allgemeinem technischen Sprachgebrauch solle Dachgeschoss jedoch der Raum eines Gebäudes sein, der nach oben von der Dachkonstruktion und den Dachschrägen und nach unten von der obersten Geschossdecke gebildet werde (vgl. Stadlöder in: Schieder/Happ, BayKAG, 3. Aufl., Stand 6/2012, Erläuterung Art. 5 KAG, Rn. 167 d). Ein Dachgeschoss könne auch dann vorliegen, wenn das Dachgeschoss zugleich ein Vollgeschoss darstellt (Stadlöder a.a.O.; BayVGH, U.v. 8.3.2006 - 23 B 05.2340 - juris Rn. 24). Für den Begriff des Vollgeschosses könne dabei auf die baurechtliche Definition zurückgegriffen werden. Nach § 20 Abs. 1 BauNVO gelten Geschosse als Vollgeschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse seien oder auf ihre Zahl angerechnet würden. Nach Art. 83 Abs. 7 BayBO werde zur Begriffsbestimmung des Vollgeschosses auf Art. 2 Abs. 5 BayBO in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung verwiesen. Art. 2 Abs. 5 BayBO in der anzuwendenden Fassung definiere Vollgeschosse als Geschosse, die vollständig über der natürlichen oder festgelegten Geländeoberfläche lägen und über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine Höhe von mindestens 2,30 m hätten. Als Vollgeschosse gelten Kellergeschosse, deren Deckenunterkante im Mittel mindestens 1,20 m höher lägen als die natürliche oder festgelegte Geländeoberfläche. Das hier streitgegenständliche Obergeschoss sei damit ein Vollgeschoss. Nach dem Regelquerschnitt in den Bauplänen zur Baugenehmigung 1994 habe das Obergeschoss - soweit dort eine weitere Decke zum Dach hin eingezeichnet sei - mit Ausnahme eines gewissen Sprungs für die so genannte Galerie eine durchgehende Höhe schon im Bereich des aufliegenden Dachsparrens von 2,45 m (Nordseite). Südseitig sei im Regelquerschnitt eine Höhe vom Fußboden bis zur Dachkonstruktion von 2,70 m zu entnehmen, die bis zum First hin eine Höhe von etwa 4,80 m erreiche. Damit habe das Obergeschoss nicht nur über mindestens zwei Drittel seiner Grundfläche eine Höhe von mindestens 2,30 m; vielmehr habe das Obergeschoss - soweit eine weitere Speicherdecke eingezogen wurde - eine Höhe von 2,45 m ohne jegliche Dachschräge. Soweit keine weitere Speicherdecke eingezogen worden sei, wie wohl hier im östlichen Obergeschoss des Anwesens, betrage schon die minimale Höhe 2,70 m. Der Luftraum steige darüber hinaus bis zum First hin auf etwa 4,80 m an. Bei diesen Höhenmaßen des Geschosses komme es nach Ansicht der Kammer nicht entscheidend darauf an, dass das Obergeschoss keine oder jedenfalls teilweise keine weitere Zwischendecke gehabt habe, welche wohl erst mit dem weiteren Ausbau 2008 eingezogen worden sei, wobei zugleich die zusätzliche Galerie- und Speichernutzung im Dachgeschoss möglich geworden sei. Schon aufgrund der geringsten Höhe des Obergeschosses von 2,70 m sei das Obergeschoss als reguläres Geschoss im beitragsrechtlichen Sinn anzusehen; erst ab dieser Höhe beginnen die Dachschrägen. Allein die Sichtbarkeit der Dachkonstruktion bei einem Fehlen einer weiteren Zwischendecke für ein Speichergeschoss könne nicht dazu führen, den beitragsrechtlichen Vorteil insoweit wie bei einem „echten“ Dachgeschoss mit wesentlich geringerer Höhe zu mindern. Denn der grundlegende Ansatz, Dachgeschosse beitragsrechtlich so lange zu privilegieren und nicht zur Beitragsberechnung nach der Geschossfläche heranzuziehen, beruhe gerade darauf, dass Dachgeschosse bei typisierender Betrachtung in aller Regel wegen der geringen Höhe und der Dachschrägen nicht vergleichbar wie ein darunter liegendes Geschoss über seine gesamte Fläche genutzt werden könnten. Das Dachgeschoss solle erst dann am beitragsrechtlichen Vorteil mit der Folge auch der Erhebung von Beiträgen für die Dachgeschossfläche teilnehmen, wenn tatsächlich eine über den üblichen Speichergebrauch hinausgehende weiterreichende Nutzung, in der Regel Wohnnutzung, durch den Ausbau erfolgen könne. Das vorliegende Obergeschoss sei jedoch bereits seit dem Umbau 1994 wie jedes andere übliche Geschoss voll nutzbar. Damit könne es im Weiteren auch nicht darauf ankommen, ob oder wie dieses Obergeschoss konkret ausgebaut gewesen sei. Insoweit sei auch in den Blick zu nehmen, dass nach ständiger Rechtsprechung eine geschossweise Differenzierung bei der Frage nach Anschlussbedarf gerade nicht zulässig sei. So habe der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung beitragsrechtliche Regelungen verworfen, die eine Veranlagung einzelner Geschosse innerhalb von Gebäuden oder selbständigen Gebäudeteilen vornähmen. Denn der entweder vorhandene Anschluss oder ein Anschlussbedarf sei uneingeschränkt für das gesamte Gebäude anzunehmen; eine Beschränkung auf einzelne Geschosse sei nicht zulässig (BayVGH, U.v. 12.3.2015 - 20 B 14.1441 - juris Rn. 20; B.v. 17.5.2006 - 23 CS 03.928 - juris Rn. 33; U.v. 27.2.2003 - 23 B 02.1032 - juris Rn. 28 - jeweils m.w.N.). Etwas anderes könne dann gelten, wenn durch die bauliche Ausführung ein Geschoss oder Teile eines Geschosses tatsächlich als selbständiger Gebäudeteil anzusehen wäre. Dies sei für den vorliegenden Fall jedoch auszuschließen, da Erd-, Ober- und Dachgeschoss (soweit zusätzlich vorhanden) bereits 1994 jeweils durch innenliegende Treppen miteinander verbunden gewesen seien. Damit sei das schon im Bauplan 1994 so bezeichnete Obergeschoss - unabhängig von seinem Ausbauzustand, der teilweise als „Speicher“ dargestellt war - als vollwertiges Geschoss anzusehen, für welches die Beitragsprivilegierung eines Dachgeschosses nicht anzuwenden gewesen sei. Der mit den Bescheiden vom 30. Oktober 2013 erhobene Herstellungsbeitrag für die zuvor noch nicht veranlagte Teilfläche des Obergeschosses sei deshalb verjährt (wird ausgeführt).
Die Berufung werde gemäß § 124 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, da die Frage der Abgrenzung eines Dachgeschosses von einem üblichen Geschoss grundsätzliche Bedeutung habe, wenn das Geschoss nicht nur ein Vollgeschoss sei, sondern schon aufgrund seiner geringsten Höhe von mehr als 2,30 m ohne jegliche Einschränkung - anders als bei einem Dachgeschoss - voll nutzbar sei.
Mit ihrer Berufung beantragt die Beklagte sinngemäß,
unter Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 29. September 2016 die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trug die Beklagte im Wesentlichen vor, die hier streitgegenständliche Geschossfläche sei bis zum weiteren aufgrund einer Freistellungserklärung der Verwaltungsgemeinschaft … vom 13. Mai 2008 erfolgten Umbau Teil eines - wegen fehlenden Ausbaus nicht beitragspflichtigen - Dachgeschosses. Maßgeblicher Grund für die beitragsrechtliche Sonderbehandlung von Dachgeschossen sei der Umstand, dass diese erst durch ihren tatsächlichen Ausbau eine vorteilsbedeutsame Nutzungsmöglichkeit erhielten. Diese Beurteilung beruhe auf einer typisierenden Betrachtungsweise, sodass auf den Regelfall abzustellen sei. Vor diesem Hintergrund mache es keinen Unterschied, welche Höhe ein Dachgeschoss aufweise. Demgemäß sei anerkannt, dass die in § 5 Abs. 2 Satz 3 BGS-EWS enthaltene Regelung, wonach Dachgeschosse nur herangezogen würden, soweit sie ausgebaut seien, auch dann zur Anwendung komme, wenn es sich bei dem Dachgeschoss um ein Vollgeschoss handele (BayVGH vom 8. März 2006, Aktenzeichen 23 B 05.2340). Somit könne es rechtlich nicht darauf ankommen, wie hoch der Luftraum von der Decke des Obergeschosses bis zum First sei. Andernfalls ergeben sich im Übrigen für die Praxis kaum lösbare Abgrenzungsprobleme in Bezug auf die dann maßgeblichen Geschosse.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Nach der Satzung der Beklagten richte sich der Umfang der beitragspflichtigen Geschossfläche nach den Außenmaßen in den jeweiligen Geschossen. Als Geschoss werde nach allgemeinem Sprachgebrauch aber auch im baurechtlichen und beitragsrechtlichen Sinne die Summe der auf gleicher Ebene liegenden Räume eines Gebäudes angesehen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtssowie die beigezogenen Behördenakten der Beklagten und des Landratsamtes Bezug genommen.
Die zulässige Berufung ist begründet. Der Senat konnte im schriftlichen Verfahren entscheiden, weil die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben (§ 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 VwGO).
Die Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Bescheide der Beklagten vom 30. Oktober 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheide des Landratsamts … vom 8. März 2013 finden in der Beitrags- und Gebührensatzung vom 26. Januar 2005 in der Fassung vom 1. Januar 2012 (BGS/EWS 2005) eine rechtliche Grundlage und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Deshalb war das Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern und die Klage abzuweisen.
Rechtsgrundlage der angefochtenen Bescheide ist Art. 5 Abs. 2a Satz 1 KAG i.V.m § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 3 BGS-EWS (2005). Durch den von der Klägerin und ihrem Mann durchgeführten Dachausbau ist ein weiterer Geschossflächenbeitrag entstanden. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Beitragspflicht für die abgerechneten Geschossflächen sei bereits mit dem Umbau des Gebäudes im Jahre 1994 entstanden und nunmehr verjährt, trifft nicht zu.
Nach Art. 5 Abs. 1 KAG können die Gemeinden zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen Beiträge von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. Zu diesen Einrichtungen zählen auch öffentlich betriebene Entwässerungseinrichtungen, wie die des Beklagten. Von dieser Ermächtigung hat der Beklagte durch den Erlass seiner Beitrags- und Gebührensatzung vom 26. Januar 2005 in der Fassung vom 1. Januar 2012 (BGS/EWS 2005) Gebrauch gemacht. Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser Abgabesatzung und der zugrunde liegenden Entwässerungssatzung sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Gemäß Art. 5 Abs. 2a Satz 1 KAG entsteht ein zusätzlicher Beitrag, wenn sich nachträglich die für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände ändern. Die Erhebung eines zusätzlichen Beitrags hat sich nach Art. 5 Abs. 2a KAG am Vorteilsbegriff zu orientieren. Daran anknüpfend kann ein Beitragstatbestand, der einmal verwirklicht wurde und damit eine Beitragspflicht entstanden ist, nicht mehr zur Beitragserhebung führen, wenn die Festsetzungsverjährung eingetreten ist. Dies gebietet der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung (vgl. hierzu Driehaus, Kommunales Abgabenrecht, § 8 Anm. 746) im Zusammenhang mit den Vorschriften der Festsetzungsverjährung. Zutreffend geht das Verwaltungsgericht noch davon aus, dass im vorliegenden Fall es entscheidend ist, ob die jetzt abgerechneten Geschossflächen als Geschossflächen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 BGS-EWS (1995) oder als nicht ausgebaute Dachgeschossflächen im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 3 BGS-EWS (1995) zu beurteilen waren. Je nachdem ist die Beitragsschuld für diese Geschossflächen verjährt oder auch nicht. Die Beantwortung dieser Frage hängt maßgeblich davon ab, ob es sich bei dem Obergeschoss im Anwesen der Klägerin um ein Dachgeschoss im Sinne der §§ 5 Abs. 2 Satz 3 BGS-EWS (1995 und 2005) handelt. Danach werden Dachgeschosse zur Erhebung eines Beitrags nur herangezogen, wenn sie ausgebaut sind. Diese Regelung ist in der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes anerkannt. Es ist mit dem Vorteilsgedanken vereinbar, auf den konkreten Ausbauzustand abzustellen und eine Beitragspflicht nur für Dachgeschossflächen zu verlangen, soweit sie ausgebaut sind (vgl. nur BayVGH, U.v. 28.10.1999 - 23 N 99.1354 - BeckRS 1999, 19475). Was unter einem ein Dachgeschoss im Sinne der §§ 5 Abs. 2 Satz 3 BGS-EWS (1995 und 2005) zu verstehen ist, ist in den Beitragssatzungen der Beklagten nicht weiter definiert. Es handelt sich hierbei um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Bedeutung durch die anerkannten Auslegungsregeln zu ermitteln ist. Nach dem Wortsinn versteht man unter einem Dachgeschoss ein Geschoss in dem von Dachflächen umschlossenen Raum (vgl. BayVGH, U.v. 8.4.1998 - 26 N 96.1104 - BeckRS 1998, 25755; ähnlich BayVGH, U.v. 21.12.1977 - 263 II 75 - BayVBl. 1979, 339). Demnach handelte es sich bei dem Obergeschoss der Klägerin um ein solches Dachgeschoss, denn dieses Geschoss schließt nach oben mit der Dachkonstruktion ab. Folglich würde die Veranlagung des ersten Obergeschosses je nach Ausbauzustand, wie von der Beklagten vorgenommen, keinen rechtlichen Bedenken begegnen.
Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn es das beitragsrechtliche Vorteilsprinzip gebieten würde, Dachgeschosse, welche zugleich Vollgeschosse sind bzw. jedenfalls aufgrund ihrer Dimensionierung genauso nutzbar sind wie „normale“ Geschosse, unabhängig von ihrem Ausbauzustand zu veranlagen. Ausgangspunkt aller diesbezüglichen Überlegungen ist die Grundstücksbezogenheit des Vorteils, nach dessen Ausmaß sich wiederum die jeweilige Beitragshöhe zu bemessen hat. Sowohl das Äquivalenzprinzip und der Gleichheitssatz als auch der im Beitragsrecht besonders bedeutsame Grundsatz des Vorteilsausgleichs finden im Beitragsmaßstab ihren Niederschlag (vgl. Driehaus, Kommunalabgabenrecht, RdNr. 739 zu § 8). Weil sich dieser Vorteil aber nicht der Wahrscheinlichkeit entsprechend messen lässt, darf ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab angewendet werden, der nur gewährleisten muss, dass die geschuldeten Beiträge den aus der öffentlichen Einrichtung gezogenen Vorteilen annähernd entsprechen. Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe sind deshalb nur darauf überprüfbar, ob sie offenbar ungeeignet sind, den Vorteil zu bestimmen. Dagegen ist es dem Satzungsgeber nach seinem Ermessen überlassen, welchen Wahrscheinlichkeitsmaßstab er unter den zulässigen auswählt. Grundsätzlich bestehen auch keine Bedenken, mehrere zulässige Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe zu kombinieren, wobei jedoch zu beachten ist, dass stets nur solche Maßstäbe gewählt werden dürfen, die einen einigermaßen sicheren Schluss auf das Ausmaß des Vorteils zulassen. Der Einrichtungsträger muss sich nicht für den zweckmäßigsten, gerechtesten, vernünftigsten oder wahrscheinlichsten Maßstab entscheiden. Vielmehr ist es ihm nach dem abgabenrechtlichen Grundsatz der Typengerechtigkeit gestattet, zu verallgemeinern und zu pauschalieren. Damit ist es zulässig, an die Regelfälle eines Sachbereichs anzuknüpfen und die sich diesem „Typus“ entziehenden Umstände von Einzelfällen außer Betracht zu lassen. Bei der Ausgestaltung des Beitragsmaßstabs dürfen insbesondere auch Praktikabilitätserwägungen angestellt werden, wobei gewisse Ungenauigkeiten hinzunehmen sind. Nur im Falle der Überschreitung der äußersten Grenzen des gemeindlichen Gestaltungsspielraums, was dann vorliegt, wenn für die getroffene Regelung jeder sachlich einleuchtende Grund fehlt, ist der Gleichheitssatz verletzt (BayVGH, U.v. 28.10.1999 - 23 N 99.1354 - BeckRS 1999, 19475 Rn. 30). Für die Einbeziehung eines Dachgeschosses in die Herstellungsbeitragsberechnung kommt es nach der Rechtsprechung des Senats nicht allein darauf an, ob Dachraum baurechtlich als Vollgeschoss gilt oder ob dort Aufenthaltsräume untergebracht werden können. Entscheidend ist vielmehr, ob unter objektiven Gesichtspunkten der Ausbau des Dachgeschosses eine Nutzbarkeit schafft, die den Vorteil aus der Entwässerungseinrichtung oder Wasserversorgungseinrichtung erhöht. Das Dachgeschoss muss sich in seinem gegenwärtigen Zustand über das normale Maß einer Speichernutzung hinaus objektiv für eine Nutzung eignen, die den Vorteil aus der gemeindlichen Einrichtung erhöht (vgl. BayVGH, U.v. 23 B 05.2340 - BayVBl. 2007, 88; U.v. 18.10.1996 - 23 B 95.3447 - juris). Damit steht jedoch nicht fest, ob es beitragsrechtlich geboten ist, Dachgeschosse wie das der Klägerin ohne Einschränkung zu veranlagen.
Diese Frage ist zu verneinen. Wie der Fall der Klägerin anschaulich zeigt, wird auch ein Dachgeschoss, welches ein Vollgeschoss ist, nicht ohne weiteres typischerweise stets voll ausgebaut genutzt. Zudem bedarf es einer Korrektur des Begriffes des Dachgeschosses aus Gründen des Vorteilsprinzipes nicht. Würden solche Dachgeschosse wie das der Klägerin ohne Einschränkung genutzt, also typischerweise von Anfang an voll ausgebaut, so würde keine nach dem Vorteilsprinzip nicht hinnehmbare Beitragslücke entstehen, da solche Geschosse auch unter Anwendung der §§ 5 Abs. 2 Satz 3 BGS-EWS (1995 und 2005) voll zu veranlagen wären. Letztendlich spricht gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung der Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit der Besteuerung, der als Ausdruck des Rechtsstaatsprinzips im gesamten Bereich des Abgabewesens Geltung beansprucht (BVerwG, B.v. 20.08.1997 - 8 B 169.97 - juris). Er ist Ausdruck des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes - GG -) und besagt, dass abgabebegründende Tatbestände so bestimmt sein müssen, dass der Abgabenpflichtige die auf ihn entfallende Abgabelast vorausberechnen kann (vgl. z.B. BVerfG, B.v. 23.10.1986 - 2 BvL 7/84, 2 BvL 8/84 - BVerfGE 73, 388, m.w.N.). Im Bereich des Abgabenrechts werden damit die Anforderungen an eine über den Wortlaut hinausgehende Auslegung durch den aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit der Besteuerung verstärkt. Danach muss die eine Abgabenpflicht begründende Norm nach Inhalt, Gegenstand, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt und begrenzt sein, so dass eine Abgabenlast in gewissem Umfang für den Bürger voraussehbar sowie überschaubar wird. Adressat dieses Grundsatzes ist zunächst der Gesetzgeber (vgl. BFH, B.v. 1.4.2008 - XI B 223/07 -, juris Rn. 3), der um möglichst klare, bestimmte, exakt formulierte und in ihren Folgen vorhersehbare Normen bemüht sein muss (vgl. zum Ganzen BVerfG, B.v. 31.10.2016 - BvR 871/13, 1 BvR 11 BvR 1833/13 - juris Rn 21). Diese Voraussetzungen wären nicht mehr erfüllt, wenn man den Begriff des Dachgeschosses in § 5 Abs. 2 Satz 3 BGS-EWS (1995 und 2005) dahingehend auslegen würde, dass Geschosse, die nicht nur ein Vollgeschoss sind, sondern schon aufgrund ihrer geringsten Höhe von mehr als 2,30 m ohne jegliche Einschränkung voll nutzbar sind, nicht als Dachgeschosse zählen. Insoweit wäre es die Sache des Satzungsgebers eine entsprechende Regelung vorzusehen, welche solche Dachgeschosse wie das Dachgeschoss der Klägerin aus dem Anwendungsbereich des § 5 Abs. 2 Satz 3 BGS-EWS (1995 und 2005) herausnimmt. Dies ist jedoch nicht erfolgt, so dass das Dachgeschoss der Klägerin zu Recht nach §§ 5 Abs. 2 Satz 3 BGS-EWS (1995 und 2005) veranlagt wurde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO, § 709 Sätze 1 und 2 ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.