Verwaltungsgericht München Urteil, 15. Feb. 2016 - M 10 K 15.50415
Gericht
Tenor
I.
Der Bescheid der Beklagten - ... -
II.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der 1985 geborene Kläger, syrischer Staatsangehöriger kurdischer Volks- und sunnitischer Religionszugehörigkeit, wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylantrags als unzulässig und seine Überstellung nach Bulgarien im Rahmen des sog. Dublin-Verfahrens.
Seinen eigenen Angaben zufolge reiste der Kläger am
Am
Bei der Anhörung vor dem Bundesamt zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zur Durchführung des Asylverfahrens am
Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Klägers ergab einen Eurodac-Treffer für Bulgarien (..., Bl. 76, 77 der Behördenakte, Bildschirmausdruck vom
Mit Bescheid vom
Der Asylantrag sei gemäß § 27a AsylVfG unzulässig, da Bulgarien aufgrund der illegalen Einreise dort gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung für die Behandlung des Asylantrags zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Beklagte veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung auszuüben, seien nicht ersichtlich. Gründe zur Annahme von systemischen Mängeln im bulgarischen Asylverfahren lägen nicht vor. So gehe auch das Flüchtlingshilfswerk der Vereinten Nationen (UNHCR) in seinem aktuellsten Bericht "Bulgaria as a country of asylum" vom 15. April 2014 davon aus, dass Überstellungen nach Bulgarien nicht mehr grundsätzlich ausgesetzt werden müssten. Die Anordnung der Abschiebung nach Bulgarien beruhe auf § 34a Abs. 1 S. 1 AsylVfG.
Mit Telefax seines Bevollmächtigten vom 21. April 2015 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht München erhoben und beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom
Gleichzeitig hat er den Antrag gestellt, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen (Az. M 10 S 15.50416).
Zur Begründung der Klage und des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes wird im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger sei von der bulgarischen Grenzpolizei aufgegriffen und durchsucht und anschließend der normalen bulgarischen Polizei übergeben worden, die ihn einen Tag lang in einem Raum eingesperrt habe. Hierbei habe er nichts zu essen bekommen. Am nächsten Tag seien ihm zusammen mit anderen Flüchtlingen Fingerabdrücke abgenommen worden. Einige Flüchtlinge seien geschlagen worden. Danach seien sie in einem dreistöckigen Gefängnis inhaftiert worden. Der Kläger sei dort zwölf Tage lang festgehalten worden. Das Essen sei ungenießbar gewesen. Flüchtlinge, die etwas gesagt hätten, seien mit Stöcken auf die Hände und den Hals geschlagen worden. Nach zwölf Tagen sei der Kläger in eine andere Unterkunft gebracht worden, aus der er aber schon nach vier bis fünf Stunden weiter in Richtung Deutschland geflohen sei.
Zwar sei Bulgarien grundsätzlich für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Es lägen jedoch ernst zu nehmende Anhaltspunkte dafür vor, dass die flüchtlingsrechtlichen Gewährleistungen und die Verfahrenspraxis in Bulgarien nicht an die unions- bzw. völkerrechtlichen Standards heranreichten und systemische Mängel des Asylverfahrens in Bulgarien bestünden. Auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln
Mit Schriftsatz vom 27. April 2015 trägt der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers ergänzend vor, es sei nicht nachvollziehbar, ob die Beklagte die Zwei-Monats-Frist des Art. 23 Abs. 2 Dublin-III-VO eingehalten habe. Ein Eurodac-Treffer lasse sich der Akte nicht entnehmen, die entsprechenden Seiten Bl. 70 bis 73 der Behördenakte seien leer. Sollte das Wiederaufnahmegesuch auf andere Beweismittel gestützt worden sein, habe die Beklagte die Drei-Monats-Frist nach Art. 23 Abs. 2 S. 2 Dublin-III-VO nicht eingehalten. Ausweislich Bl. 61 der Behördenakte habe der Kläger am 7. Oktober 2014 bei der Bundespolizei um Asyl nachgesucht. Sein Asylantrag sei aber erst sechs Wochen später am 24. November 2014 vom Bundesamt aufgenommen worden. Es sei aber nicht zulässig, die Frist des Art. 23 Abs. 2 S. 2 Dublin-III-VO durch Verzögerung der förmlichen Aufnahme des Asylantrags hinauszuschieben. Aus § 55 Abs. 1 Satz 1, § 67 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG und der entsprechenden Gesetzesbegründung (BT-Drs. 12/2718) sei zu folgern, dass das Bundesamt niemals länger als zwei Wochen nach dem Asylgesuch einen Asylantrag registrieren und entgegennehmen müsse. Wenn man vorliegend von einer Asylantragstellung am 8. Oktober 2014 ausgehe, sei das Übernahmeersuchen vom 14. Januar 2015 verspätet gestellt worden. Die Beklagte wäre damit gemäß Art. 23 Abs. 3 Dublin-III-VO für die Prüfung des Asylantrags zuständig geworden.
Im Übrigen komme der neu erschienene Bericht von Pro Asyl zu Bulgarien mit Stand April 2015 (S. 40) zu dem Schluss, dass das bulgarische Asyl- und Aufnahmesystem systemische Mängel aufweise, die die Annahme begründet erscheinen ließen, dass Flüchtlinge bei einer Abschiebung nach Bulgarien Gefahr liefen, einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechte-Charta ausgesetzt zu sein.
Die Beklagte hat mit Schreiben vom 22. April 2015 die Behördenakte übersandt. In der Sache hat sie sich nicht geäußert.
Mit Beschluss vom 25. Juni 2015, den Beteiligten jeweils zugestellt am 9. Juli 2015, hat das Gericht den unter dem Az. M 10 S 14.50416 geführten Antrag des Klägers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage abgelehnt.
Mit gerichtlichem Schreiben jeweils vom 29. Juni 2015 wurden die Beteiligten zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid gemäß § 84 VwGO angehört.
Mit Schriftsatz vom 24. Juli 2015 teilte sein Verfahrensbevollmächtigter mit, dass sich der Kläger in der Pfarrei St. ... in ... ins Kirchenasyl begeben habe.
Mit Beschluss vom 6. August 2015 wurde der Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.
Mit Gerichtsbescheid vom 10. August 2015, dem Verfahrensbevollmächtigten des Klägers am 19. August 2015 zugestellt, wies das Gericht die Klage als unbegründet ab.
Mit Telefax vom 31. August 2015 beantragte der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers die Durchführung der mündlichen Verhandlung. Er machte unter dem 23. November geltend, das Bundesamt habe die Anwendung der Dublin-III-Verordnung für syrische Staatsangehörige im Zeitraum 21. August 2015 bis 21. Oktober 2015 ausgesetzt. Es könne aber nicht sein, dass in willkürlich bestimmten Fällen das Selbsteintrittsrecht ausgeübt werde und in anderen nicht. Im Hinblick auf den Kläger sei durch die Selbstbindung der Verwaltung das Ermessen auf null reduziert.
Mit Schriftsatz vom 11. Januar 2016 teilte der Verfahrensbevollmächtigte mit, dass sich der Kläger nicht mehr im Kirchenasyl befinde, sondern mit seiner Familie im ...weg 3 in ... untergebracht sei.
Zudem wies er darauf hin, dass die sechsmonatige Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung abgelaufen und die Beklagte nunmehr für die Durchführung seines Asylverfahrens gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung zuständig geworden sei.
Mit Schreiben vom 14. Januar 2016 stellte das Gericht der Beklagten anheim, den Bescheid vom 2. April 2015 aufzuheben; die Beklagte hat sich binnen der gesetzten Zweiwochenfrist nicht geäußert.
Mit Telefax vom 15. Februar 2016 hat der Bevollmächtigte des Klägers auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.
Gründe
1. Über die Klage kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO schriftlich entschieden werden. Der Bevollmächtigte des Klägers hat sich hiermit unter dem 15. Februar 2016 einverstanden erklärt; die Beklagte hat mit Schreiben vom 29. Juni 2015 allgemein für erstinstanzliche Asylstreitverfahren auf mündliche Verhandlung verzichtet.
2. Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg. Der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamts vom 2. April 2015 ist im nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt dieser Entscheidung rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO); die Überstellungsfrist nach Bulgarien im Rahmen des Dublin-Verfahrens ist zwischenzeitlich abgelaufen.
a) Maßgebliche Rechtsvorschrift zur Bestimmung des zuständigen Staates ist vorliegend die am 19. Juli 2013 in Kraft getretene Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 des Mitgliedsstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedsstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO). Diese findet gemäß Art. 49 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO auf alle in der Bundesrepublik ab dem 1. Januar 2014 gestellten Anträge auf internationalen Schutz Anwendung, mithin auch auf das am 24. November 2014 gestellte Schutzgesuch des Klägers.
Unabhängig von der Frage, ob der Asylantrag des Klägers im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung am 2. April 2015 unzulässig war und seine Abschiebung nach Bulgarien angeordnet werden durfte, ist die Bundesrepublik jedenfalls nunmehr durch Zeitablauf für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Nach Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO geht die Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedsstaat über, wenn die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt wird. Dieser Übergang der Zuständigkeit nach Ablauf der Sechsmonatsfrist stellt keinen fingierten Selbsteintritt, sondern eine besondere Zuständigkeitsnorm dar, die lediglich vom Ablauf der Frist abhängig ist. Die Regelung stützt sich auf die Überlegung, dass der Mitgliedsstaat, der die Überstellung in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat nicht zeitgemäß durchführt, die Folgen tragen muss (BayVGH, B. v. 11.05.2015 ‒ 13a ZB 15.50006 ‒ Rn. 4 f.).
Im vorliegenden Fall ist die Überstellung nicht in diesem Sinne fristgemäß erfolgt. Die sechsmonatige Frist beginnt nach Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO mit der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedsstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin-III-VO aufschiebende Wirkung hat. Die Frist begann nach diesen Maßstäben hier mit der Rechtskraft des Beschluss vom 25. Juni 2015, den Beteiligten jeweils zugestellt am 9. Juli 2015, mit dem das Gericht den unter dem Az. M 10 S 14.50416 geführten Antrag des Klägers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage unanfechtbar (§ 80 AsylG) abgelehnt hat.
Auch sind keine Gründe für eine Verlängerung der Frist nach Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO ersichtlich. Ob aufgrund des Umstands, dass sich der Kläger zumindest zeitweise im „Kirchenasyl“ in der Pfarrei St. ... in ... befand, eine Fristverlängerung nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO möglich gewesen wäre, kann insoweit dahin stehen. Denn nach Art. 29 Abs. 4 Dublin-III-VO i. V. m. Art. 9 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 i. d. F. der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 vom 30. Januar 2014 hätte das Bundesamt die bulgarischen Behörden über die Fristverlängerung vor Ablauf der Sechsmonatsfrist informieren müssen (vgl. VG München, B. v. 11.3.2015 - M 11 S7 15.50189 - juris Rn. 10). Dass dies geschehen ist, geht aus den Akten nicht hervor und wurde vom Bundesamt auch nicht behauptet. Dem Bundesamt wurde mit gerichtlichem Schreiben vom 14. Januar 2016 das Schreiben der Bevollmächtigten des Klägers vom 11. Januar 2016 zugeleitet, mit dem der Ablauf der Überstellungsfrist geltend gemacht wurde; das Gericht stellte dem Bundesamt anheim, den streitgegenständlichen Bescheid vom 2. April 2015 aufzuheben. Das Bundesamt hat darauf bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht reagiert. Es kann daher nicht angenommen werden, dass es die bulgarischen Stellen rechtzeitig informiert hat.
Das Verstreichen der Überstellungsfrist hat gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO zur Folge, dass der zuständige Mitgliedsstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet ist und die Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedsstaat übergeht. Die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrags des Klägers ist damit auf die Beklagte übergegangen.
Lediglich ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass eine Umdeutung des „Dublin-Bescheids“ vom 2. April 2015 in eine ablehnende Entscheidung nach § 71a AsylVfG aus prozessualen und materiellen Gründen nicht in Betracht kommt (BayVGH, B. v.
b) Der Kläger ist durch den Bescheid vom 2. April 2015 (nunmehr) auch in seinen Rechten verletzt. Zwar begründen die Bestimmungen der Dublin-III-VO grundsätzlich keine subjektiven Rechten des Schutzsuchenden. Sie dienen allein der internen Verteilung der Lasten und Verantwortung unter den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union. Wenn allerdings die Überstellungsfrist abgelaufen und der ursprünglich zuständige Mitgliedsstaat nicht mehr zur Übernahme bereit ist, besteht allein die Zuständigkeit der Beklagten. Der Anspruch auf Durchführung des Asylverfahrens kann dann als notwendiger Bestandteil des materiellen Asylanspruchs gegenüber dem dann zuständigen Staat geltend gemacht werden (vgl. VG Düsseldorf, U. v. 05.05.2015 ‒ 22 K 2179/15.A ‒ juris Rn. 15).
3. Der Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG stattzugeben.
4. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
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Annotations
(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.
(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,
- 1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a), - 2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt, - 3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist, - 4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt, - 5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.
(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.
(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.