Verwaltungsgericht München Urteil, 09. Okt. 2018 - M 1 K 17.5951

published on 09/10/2018 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 09. Okt. 2018 - M 1 K 17.5951
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Erteilung einer nachträglichen Baugenehmigung für die Nutzung eines bereits errichteten Gebäudes u.a. als Hofladen zum Verkauf gartenbaulicher Produkte.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks FlNr. ... Gem. … Auf dem Grundstück befindet sich ein Haus, in dessen einem Teil die Klägerin mit ihrem Ehemann wohnt und in dessen anderem Teil sie einen Hofladen mit Bewirtung unter dem Namen „… …“ betreibt. Auf dem Grundstück befinden sich weitere bauliche Anlagen, die ausweislich einer Stellungnahme des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten … (folgend: AELF) vom 26. Mai 2014 landwirtschaftlich genutzt werden, nämlich ein Brennholzschuppen, eine Sattelkammer, ein Pferdestall für 12 Pferde, Garagen, ein Weideunterstand (der als Schafstall dient) sowie eine B. für Heu. Die landwirtschaftliche Betätigung der Klägerin und ihres Ehemanns ohne den Gartenbau umfasst die Bewirtschaftung von 4,69 ha landwirtschaftlich genutzter Fläche und 0,16 ha Forst; Einkünfte werden aus der Pensionspferdehaltung (7 Pensionspferde) und der Schafhaltung (13 Mutterschafe) erzielt (Stellungnahme des AELF vom 17. Oktober 2017).

Anfang 2012 stellten die Klägerin und ihr Ehemann einen Bauantrag auf Genehmigung der Nutzungsänderung der bestehenden Stallung in einen Hofladen mit Bewirtung. Das im Verfahren AELF äußerte unter dem 20. März 2012, dass die zur Umnutzung vorgesehenen Räume für die Landwirtschaft aktuell nicht mehr benötigt würden. Im Genehmigungsverfahren wurde eine Verpflichtungserklärung nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe g BauGB abgegeben. Das Vorhaben wurde mit Bescheid vom 16. April 2012 in der Fassung des Tekturbescheids vom 4. April 2013 genehmigt.

Am 25. September 2012 stellte das Landratsamt … (folgend: Landratsamt) bei einer Baukontrolle fest, dass in der nordwestlichen Ecke des Grundstücks FlNr. 888 das streitgegenständliche Gebäude von ca. 14 m x 12 m mit Küchen-, Schank- und WC-Anlage sowie einer Feuerstätte ohne Genehmigung neu errichtet worden ist. Ein alter Gebäudebestand, der der Unterbringung von Schafen diente, war hierfür beseitigt worden.

Nach Erlass einer Baueinstellung am 26. September 2012 sagte die Klagepartei zu, einen Bauantrag einzureichen. Das AELF äußerte sich unter dem 17. April 2013, wohl unter Bezugnahme auf den Neubau, dass dieser dem landwirtschaftlichen Betrieb nicht diene. Aufgrund der Größe des Betriebs sei davon auszugehen, dass der aus dem landwirtschaftlichen Betrieb erwirtschaftete Gewinn unter dem Gewinn der außerlandwirtschaftlichen Tätigkeit (Gastronomie) liege. Unter dem 10. Februar 2014 wurde ein Bauantrag gestellt, mit dem eine nachträgliche Genehmigung für einen Offenstall mit Servicebereich sowie die Errichtung eines Liegehauses für den Offenstall beantragt wurde. Das AELF gab hierzu eine ablehnende Stellungnahme ab. Dieser Antrag wurde unter dem 24. September 2015 zurückgenommen.

Mit Bauantrag vom … November 2014 beantragte die Klägerin für den Neubau auf FlNr. 888 eine Genehmigung zur Erweiterung des genehmigten Hofcafés mit Bewirtung. Diesen Antrag (bezeichnet als Antrag auf „Gewerbliche Erweiterung vom 15. Dezember 2014“, das Datum ist das der Weiterleitung an das Landratsamt) nahm der Verfahrensbevollmächtigte ebenfalls unter dem 24. September 2015 zurück.

Unter dem 11. Mai 2016 nahm das AELF bezüglich einer neuen Idee zur Nutzung des ungenehmigten Gebäudes Stellung. Hieraus ergibt sich, dass der Verein „… … n.e.V.“ zusammen mit der Familie der Klägerin ca. 3.200 m² als Hügelbeete bewirtschafte; die nach den „Permakulturprinzipien“ erzeugten Pflanzen sollten in dem ungenehmigten Gebäude aufbereitet und gelagert werden, daneben sollte dort u.a. eine Bewirtung und ein Hofladen eingerichtet werden. Der Verein finanziere sich aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden; die Bewirtschaftung erfolge in Form einer „Solidarischen Landwirtschaft“, dabei werde Arbeitskraft der Mitglieder eingebracht und erzeugtes Gemüse bzw. eine „Alternativwährung“ zurückgegeben.

Das Landratsamt hörte die Klägerin unter dem 8. Juli 2016 zum Erlass einer Rückbauanordnung unter Androhung von Zwangsgeld an. Der Ehemann der Klägerin teilte in einer E-Mail vom 23. Juli 2016 mit, dass die Gastronomie spätestens in 3-5 Jahren vorbei sein werde. Seine Frau sei 62 Jahre alt und habe gesundheitliche Beschwerden. In der Folgezeit fanden weiterer Schriftwechsel und Gespräche statt. Schließlich nahm das AELF unter dem 16. Januar 2017 unter Beteiligung des Gartenbauzentrums Bayern Süd-Ost Stellung zu der Nutzung des Gebäudes im Rahmen der gartenbaulichen Aktivitäten des Vereins. Die angegebenen Preise für das Gemüse seien plausibel und realistisch. Eine teilweise Nutzung von 80 m² des Gebäudes für den Gartenbau könne als dienend betrachtet werden. Die Wirtschaftlichkeit müsse unberücksichtigt bleiben, weil die Baukosten nicht bekannt seien.

Eine weitere Anhörung unter dem 23. Januar 2017 zur beabsichtigten Anordnung des Rückbaus mit Fristsetzung bis zum 13. Februar 2017 erfolgte. Unter dem … März 2017 kündigte der Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin an, dass bis zum 24. März 2017 ein Bauantrag eingereicht werde.

In den Akten ist außerdem ein Ausdruck des Immobilienportals „… …“ vom … Februar 2017 zu finden, in dem das Anwesen bestehend aus mehreren Gebäuden zum Verkauf angeboten wird, woraufhin Kaufinteressenten beim Landratsamt vorsprachen.

Das Landratsamt erließ schließlich unter dem 12. April 2017 eine Beseitigungsanordnung bezüglich des neu errichteten, ungenehmigten Gebäudes. Diese ist Gegenstand der am 11. Mai 2017 erhobenen Anfechtungsklage (M 1 K 17. 2079).

Mit Bauantrag vom … Juni 2017 beantragte die Klägerin eine Baugenehmigung für die „Nutzung eines nicht genehmigten Gebäudes als Hofladen für den Gemüseverkauf mit Lager und Kühlraum und als Reiterstüberl mit Sattelkammer auf der Fläche des ehemaligen Schafstalls mit Futterkammer, sowie Umnutzung des bisherigen Reiterstüberls als Heulager“. Als Gesamtbaukosten wurde der Betrag von 250.000 EUR angegeben. Die Gemeinde, bei der der Antrag am 19. Juni 2017 einging, verweigerte mit Beschluss vom 6. Juli 2017 ihr Einvernehmen; die Antragsunterlagen gingen am 28. Juli 2017 im Landratsamt ein.

Im Rahmen der Fachstellenbeteiligung nahm das AELF unter Einbeziehung des Gartenbauzentrums Bayern Süd-Ost mit Schreiben vom 17. Oktober 2017 Stellung zum Vorhaben. Die Klägerin betreibe auf ca. 2.500 m² Gemüseanbau. Nach dem Betriebskonzept sei vorgesehen, dass der Gemüseanbau künftig auf eine Fläche von ca. einem Hektar ausgeweitet werde. Für den Gemüseanbau werde nach Ausweitung der Anbauflächen ein Gewinn von 1.250 EUR pro Jahr erwartet. Bei der genannten Gewinnerwartung sei unterstellt worden, dass das Wirtschaftsgebäude ausweislich der Angaben der Klägerin („im unteren sechsstelligen Bereich“) für 100.000 EUR Baukosten errichtet wurde. Die erst später genannten Baukosten in Höhe von 250.000 EUR könnten zwar bei entsprechender Eigenleistung reduziert werden; allerdings müsste dann alternativ die Entlohnung für diese Tätigkeiten berücksichtigt werden. Der Kapitaleinsatz stehe damit in keinem Verhältnis zum zu erwartenden Gewinn. Zudem sei Voraussetzung für die Berechnungen, dass eine Vervierfachung der Anbauflächen erfolge; es müssten also Flächen gepachtet oder die Tierhaltung abgestockt werden. Eine dienende Funktion des Gebäudes sei also nicht gegeben. Angesichts der zwischenzeitlichen Verkaufsabsichten sei auch die Nachhaltigkeit des Betriebs zu hinterfragen. Die Umnutzung des Reiterstüberls mit Sattelkammer zu einem Heulager sei grundsätzlich zu befürworten, wobei dann die Unterbringung der Sättel offen sei.

Mit Bescheid vom 1. Dezember 2017 lehnte das Landratsamt nach Anhörung den Antrag auf Baugenehmigung vom … Juni 2017 ab. Begründet wurde dies mit der fehlenden Privilegierung des Betriebs. Als sonstiges Vorhaben im Außenbereich beeinträchtige es öffentliche Belange, im Einzelnen entspreche es nicht den Darstellungen des Flächennutzungsplans, es beeinträchtige die natürliche Eigenart der Landschaft und es lasse eine Erweiterung der Splittersiedlung … befürchten.

Die Klägerin hat am … Dezember 2017 durch ihren Prozessbevollmächtigten Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erheben lassen und beantragt zuletzt,

Der Beklagte wird verpflichtet, unter Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 1.12.2017 der Klägerin die beantragte Baugenehmigung für die Nutzung eines nicht genehmigten Gebäudes als Hofladen für den Gemüseverkauf mit Lager und Kühlraum und als Reiterstüberl mit Sattelkammer auf der Fläche des ehemaligen Schafstalls mit Futterkammer, sowie Umnutzung des bisherigen Reiterstüberls als Heulager auf dem Grundstück Fl.Nr. 888, Gemarkung …, zu erteilen.

Begründet wird dies unter Bezugnahme auf die schriftsätzlichen Äußerungen im Verfahren M 1 K 17.2079 damit, dass das Gebäude eigentlich als Erweiterungsbau für das bestehende Restaurant beabsichtigt gewesen sei, sich aber auch als Vermarktungseinrichtung für den mittlerweile aufgebauten Gemüseanbaubetrieb eigne und in beiderlei Hinsicht als privilegiert anzusehen sei. Es werde Erwerbsgemüsebau betrieben. Im Jahr 2014 habe sich der Verein „… … e.V.“ gegründet, der im Rahmen eines Pilotprojekts einen Gemeinschaftsgarten aus den landwirtschaftlichen Flächen der Klägerin geschaffen habe. Die Klägerin habe ab August 2016 die damals auf 2.000 m ² angewachsene Gemüseanbaufläche übernommen, um sie selbst weiterzubewirtschaften. Aufgrund der guten Nachfrage sei eine Ausweitung geplant. Der ohne Genehmigung errichtete Neubau habe dieselben Ausmaße wie der abgerissene Schafstall und sei auch auf derselben Bodenplatte errichtet.

Tatsächlich solle die gesamte Gebäudefläche genutzt werden, daher sei die Annahme des AELF zur Gebäudeaufteilung in der Stellungnahme vom 16. Januar 2017 unzutreffend. Im Übrigen sei die Frage der Gewinnerzielung nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nur eine Hilfstatsache. Hier sei entscheidend, dass auch das Gartenbauzentrum davon ausgehe, dass der Umbau des Gebäudes dem weiteren Aufbau des gartenbaulichen Betriebs dienen könne. Die Verkaufsabsichten der Klägerin seien Folge der Abrissverfügung und Ausdruck der Sorge um die wirtschaftliche Existenz. Selbst der Verkaufsfall stünde aber der Annahme der Privilegierung - da betriebsbezogen - nicht entgegen.

Hilfsweise handele es sich um eine angemessene Erweiterung des bestehenden gewerblichen Betriebs nach § 35 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB. Es komme, da es sich um einen Ersatzbau handele, schon nicht zu einer weiteren Inanspruchnahme des Außenbereichs. Diese Regelung stehe selbständig neben § 35 Abs. 4 Satz 2 BauGB. Die Erweiterung stehe auch in Angemessenheit zum vorhandenen Betrieb; im Übrigen habe es der Beklagte versäumt, sich im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung mit entsprechenden Auflagen, z.B. in Form einer zeitlichen Einschränkung des Bewirtungsbetriebs auseinanderzusetzen.

Weiter hilfsweise sei das Gebäude nach § 35 Abs. 4 Satz 2 BauGB genehmigungsfähig sei. Der ehemalige, abgerissene Schafstall sei zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert; hier liege im Sinne der Vorschrift ein begründeter Ausnahmefall vor, allein wegen des unverhältnismäßigen Kostenaufwands, den der Umbau des Schafstalls erfordert hätte. Die Gestalt des Gebäudes bleibe im wesentlichen gewahrt; das neue Gebäude sei einem Stallgebäude nachempfunden.

Der Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Die Nachgenehmigung scheitere an der fehlenden Privilegierung des Vorhabens im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB. Die Wirtschaftlichkeit des Konzepts habe bisher nicht nachgewiesen werden können. Die Dauerhaftigkeit und Nachhaltigkeit erscheine angesichts der Verkaufsabsichten als sehr zweifelhaft. Zudem habe die Klägerin im Februar 2012 eine Verpflichtungserklärung nach § 35 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. g BauGB abgegeben. Es wäre angezeigt gewesen, das jetzt in Rede stehende Bauvorhaben im ehemaligen landwirtschaftlichen Anwesen unterzubringen, statt einen nicht privilegierten Hofladen mit Bewirtung einzubauen.

Eine teilprivilegierte Erweiterung des gewerblichen Betriebs in Gestalt des Hofladens scheitere daran, dass eine Erweiterung um 110-160 m² nicht „angemessen“ sei; im Übrigen sei auch eine Erweiterung in rascher Folge nicht möglich. Zwischenzeitlich habe die Klägerin in ungenehmigter Weise einen Freibereich von ca. 144 m² geschaffen. Es handele sich auch nicht um einen Ersatzbau im Sinne des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB, weil es sich nicht um ein Wohngebäude handele.

Das Gericht hat am 9. Oktober 2018 mündlich zur Sache verhandelt. Zum Verlauf der mündlichen Verhandlung wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen; zu den übrigen Einzelheiten wird Bezug auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Ablehnung des Bauantrag im Bescheid vom 1. Dezember 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung gemäß ihrem Antrag vom 16. Juni 2017 für die Nutzung des nicht genehmigten Gebäudes als Hofladen für den Gemüseverkauf mit Lager und Kühlraum und als Reiterstüberl mit Sattelkammer auf der Fläche des ehemaligen Schafstalls mit Futterkammer, sowie Umnutzung des bisherigen Reiterstüberls als Heulager auf dem Grundstück FlNr. 888 Gem. … Maßgeblich für die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens ist § 35 BauGB, weil es, wie auch zwischen den Beteiligten unstreitig, im Außenbereich belegen ist.

Das Vorhaben ist weder nach § 35 Abs. 1 BauGB bevorrechtigt (s. u. 1.), noch als sonstiges Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB zulassungsfähig (unter 2.), ebensowenig ist es nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB (unter 3.) oder nach § 35 Abs. 4 Satz 2 (unter 4.) teilprivilegiert.

1. Das Vorhaben ist nicht gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB privilegiert, weil es keinem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient.

a) Die gartenbauliche Erzeugung i. S. v. § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB zählt zur „Landwirtschaft“ gemäß § 201 BauGB. Der Begriff „Landwirtschaft“ wird dadurch gekennzeichnet, dass es sich um unmittelbare Bodenertragsnutzung handelt, wobei der Boden zum Zwecke der Nutzung seines Ertrages planmäßig und eigenverantwortlich bewirtschaftet werden muss (BVerwG, U. v. 19.4.1985 - 4 C 13/82 - juris Rn. 11; B. v. 4.10.2006 - 4 B 64/06 - juris Rn. 6). Die Zulassungsfähigkeit von Vorhaben der gartenbaulichen Erzeugung bzw. des Erwerbsgartenbaus i. S. d. § 146 BBauG im Außenbereich war bis 1998 als Unterfall des landwirtschaftlichen Betriebs von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG erfasst. Seit 1998 sind Betriebe der gartenbaulichen Erzeugung in einer (neuen) Nr. 2 des § 35 Abs. 1 BauGB genannt. Insoweit entfiel das einschränkende Erfordernis, dass das Vorhaben nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnehmen darf, um den Besonderheiten der gartenbaulichen Erzeugung gerecht zu werden (vgl. BayVGH, U.v. 28.4.2015 - 15 B 13.2262 Rn. - juris Rn. 17 m.w.N.).

Unverändert blieb hingegen, dass auch im Erwerbsgartenbau Vorhaben im Außenbereich nur zulässig sind, wenn sie einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dienen. Insoweit kann unter Berücksichtigung der besonderen Wirtschaftsweise bei der gartenbaulichen Erzeugung auf die Rechtsprechung zur Privilegierung von Vorhaben, die einem landwirtschaftlich Betrieb dienen, Bezug genommen werden (BayVGH, U.v. 28.4.2015 - 15 B 13.2262 Rn. - juris Rn. 18, Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 131. EL Oktober 2018, § 35 Rn. 50). Hiernach ist ein Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung i. S. d. § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB durch eine spezifisch betriebliche Organisation gekennzeichnet, erfordert eine nachhaltige Bewirtschaftung und muss ein auf Dauer gedachtes und auf Dauer lebensfähiges Unternehmen sein (vgl. BVerwG, U. v. 16.12.2012 - 4 C 7/04 - juris Rn. 10 m.w.N.).

Wie in den Fällen des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB wird weiter verlangt, dass das Vorhaben einem Betrieb dient. Das ist der Fall, wenn ein vernünftiger Erwerbsgärtner das Bauvorhaben mit etwa gleicher Ausstattung auch unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs errichten würde, wobei hinzukommen muss, dass das Vorhaben durch diese Zuordnung zu dem konkreten Betrieb auch äußerlich erkennbar geprägt wird (vgl. BVerwG, B. v. 3.12.2012 - 4 B 56/12 - juris Rn. 4 m. w. N.; BayVGH, U.v. 28.4.2015 - 15 B 13.2262 Rn. - juris Rn. 21 m.w.N.).

b) Grundsätzlich kann der Anbau von Gemüse auf zunächst 2.500 m², später auf 10.000 m² erweitert, einen Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung im Nebenerwerb darstellen. Dabei ist davon auszugehen, dass die Klägerin mit ihrem Ehemann einen neuen Erwerbsgartenbaubetrieb gründen wollte, der nicht der bestehenden Landwirtschaft zuzurechnen ist. Zum einen unterscheidet sich das Bewirtschaftungskonzept der Gartenbauflächen maßgeblich von der bestehenden klassischen Landwirtschaft der Klägerin. Denn die Gartenanbauflächen werden unter Einbeziehung Dritter, die vereinsmäßig miteinander verbunden sind und Mitgliedsbeiträge zahlen, solidarisch bewirtschaftet. Für einen selbständigen Gartenbaubetrieb spricht indiziell außerdem die vom übrigen Betrieb getrennte Einnahmen-Ausgaben-Rechnung der „SoLaWi“. Es bedarf hier keiner Klärung, inwieweit der Erwerbsgartenbau seit Einführung des neuen § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB mit Blick auf § 201 BauGB weiterhin auch unter § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB oder nunmehr ausschließlich unter den neuen Privilegierungstatbestand zu fassen ist (im Sinne der ersten Ansicht: Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 131. EL Oktober 2018, § 35 Rn. 38; zugunsten der generellen Anwendbarkeit von § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB: OVG Hamburg Urt. v. 25.11.1999 - 2 Bf 7/97 - juris Rn. 45-53; OVG Koblenz Beschluss vom 28.10.2002 - 8 A 11 501/02 - juris Rn. 5; OVG Münster Beschluss vom 31.3.2003 - 7 B 28/03 - juris Rn. 7 in „vorläufiger Rechtsauffassung“).

c) Es liegt schon kein „Betrieb“ vor.

Ein privilegierter Betrieb setzt eine spezifisch betriebliche Organisation, eine Nachhaltigkeit der Bewirtschaftung und ein auf Dauer gedachtes und auf Dauer lebensfähiges Unternehmen voraus (BVerwG, B.v. 25.10.1982 - 4 C 7/04 - juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 2.8.2005 - 26 ZB 04.2385 - juris Rn. 9). Nur unter den genannten Voraussetzungen ist der Eingriff in den Außenbereich hinzunehmen. Dabei gehört die Absicht der Gewinnerzielung nach § 201 BauGB nicht nur bei Vollerwerbs-, sondern auch bei Nebenerwerbsbetrieben zu den prägenden Elementen und ist ein für die Ernsthaftigkeit des Vorhabens und die Sicherung der Beständigkeit gewichtiges Indiz, das dann besonders sorgfältig zu prüfen ist, wenn es wie hier um eine Nebenerwerbsstelle geht (BVerwG, B.v. 16.12.2004 - 4 C 7/04 - juris Rn. 12 m.w.N.) Denn Bauanträge für Nebenerwerbsstellen sind in erhöhtem Maße dafür anfällig, dass ein Bauherr Landwirtschaft mehr oder weniger vorschiebt, um unter dem Deckmantel der Privilegierung im Außenbereich zu bauen.

Ein landwirtschaftlicher Betrieb setzt im Sinne der Dauerhaftigkeit eine Gewinnerwartung zumindest in einer Höhe voraus, dass das notwendige Eigenkapital für einen Bestand auf Dauer gebildet werden kann (BayVGH, U.v. 20.3.2001 - 20 B 00.2501 - juris Rn. 19-20).

Grundlage für die Klärung der Frage, ob ein „Betrieb“ i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB vorliegt, ist eine Wirtschaftlichkeitsberechnung, die eine entsprechende Prognose ermöglicht. Dabei ist es Sache des Bauantragstellers, in Fällen, in denen sich die Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens nicht bereits aus den gegenwärtigen erkennbaren objektiven Tatsachen ergibt, durch die Darlegung eines entsprechenden Betriebskonzepts die Bedenken gegen die Genehmigung eines privilegierten Vorhabens im Außenbereich auszuräumen (vgl. BVerwG, B. v. 12.04.2011 - 4 B 6/11 - juris Rn. 8; BVerwG, U.v. 16.12.2004 - 4 C 7/04 - Rn. 14). Dies ist der Klagepartei nach objektiven Maßstäben nicht gelungen.

In der Wirtschaftlichkeitsberechnung sind vor allem die Investitionskosten in Gestalt der Baukosten, aber auch die Entlohnung für die nicht entlohnte eigene Arbeit und die der mitarbeitenden nicht entlohnten Familienangehörigen einzubeziehen, um die (positive) Entlohnung des eingesetzten Kapitals zu erhalten (vgl. BayVGH, U.v. 28.4.2015 - 15 B 13.2262 - juris Rn. 25). An einer tragfähigen Wirtschaftlichkeitsberechnung fehlt es hier.

In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin eine „Einnahme-Ausgabeplanung“ vorgelegt. Zwar weist die Übersicht für die Jahre 2016 bis 2020 einen ständigen und stets steigenden Gewinn aus, nämlich für das Jahr 2016 mit 2.500 m² Anbaufläche einen Überschuss von 5.700 EUR, für 2017 bei 4.000 m² von 8.200 EUR, für 2018 bei 5.000 m² von 9.700 EUR, für 2019 bei 10.000 m² von 22.000 EUR und für 2020 bei ebenfalls 10.000 m² von 23.000 EUR. Diese Berechnung vermag allerdings nicht zu überzeugen, weil einige Kennziffern auf der Ausgabenseite fehlen, die für die Nachvollziehbarkeit der Wirtschaftlichkeit maßgeblich wären. So fehlt der Ansatz für die Entlohnung des Ehemanns der Klägerin, der in der mündlichen Verhandlung angab, er stemme den Gemüseanbau selbst. Außerdem ist nicht nachvollziehbar, wie die beständige Erweiterung der Anbauflächen von 2.500 m² auf dann 10.000 m² praktisch und betriebswirtschaftlich bewerkstelligt werden soll. Denn ihr steht kein Ausgabeposten, etwa in Form des Zukaufs oder der Pacht weiterer Flächen, gegenüber. Insoweit ist die Klagepartei ein Konzept schuldig geblieben. Die flächenmäßige Erweiterung des Gemüseanbaus ist jedoch maßgeblich für die angenommene Gewinnerwartung. Auf diese Punkte weist auch das AELF in seiner Stellungnahme vom 17. Oktober 2017 zu Recht hin.

Des Weiteren fehlt der Ansatz für das hier in Rede stehende Vorhaben, also die ursprünglichen Baukosten, unabhängig von der Tatsache, dass auf Klägerseite unterschiedliche Beträge genannt wurden. Ebensowenig sind die anfallenden Umbaukosten berücksichtigt. Die Wirtschaftlichkeit der baulichen Investition für den Betrieb ist zweifelhaft.

Bereits das AELF verneint die dienende Funktion des Gebäudes auch im Hinblick auf die fehlende Wirtschaftlichkeit des Gebäudes (Stellungnahme vom 17. Oktober 2017). Dabei legt es Baukosten von 250.000 EUR für das Gebäude zugrunde. Dies ist angesichts des Bauantrags vom 16. Juni 2017, in dem dieser Betrag ausdrücklich genannt wurde, nachvollziehbar. Wenn der Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung unter Beweis gestellt haben möchte, dass „maximal Investitionskosten von 110.000 EUR“ entstanden seien, so ist eine Grundlage für diese Behauptung nicht ersichtlich. Sollte dies darauf abzielen, dass Ausgaben durch Eigenleistung eingespart worden sind (vgl. Stellungnahme AELF vom 17.10.2017 unter Verweis auf Schriftwechsel mit einem Architekten, der darauf hinwies, das von den Baukosten 40-60% durch Eigenleistung eingespart werden könnten), so ist dem AELF zuzustimmen, dass die dafür aufgewendete Arbeitskraft fiktiv angesetzt hätte werden müssen. Auch hierzu sind Darlegungen seitens der Klagepartei nicht erfolgt.

d) Des Weiteren ist die Dauerhaftigkeit des Betriebs auch im Hinblick auf die Nachfolge nicht gesichert. Ein privilegierter Betrieb muss vom Konzept her ein auf Dauer angelegtes Unternehmen sein, weil der zu schonende Außenbereich grundsätzlich nur im Falle einer ernsthaften und in ihrer Beständigkeit langfristig ausgerichteten landwirtschaftlichen Betätigung in Anspruch genommen werden darf. Nach der Gesamtgestalt des Betriebs muss davon ausgegangen werden, dass der Betrieb nicht nur begrenzte Zeit oder gar nur vorübergehend betrieben werden kann und soll. Dies verlangt, dass nach Lage der Dinge eine Fortsetzung des Betriebs über längere Zeit erwartet werden kann, wenngleich nicht zwingend ist, dass der Betrieb ein Familienbetrieb ist und z.B. durch Erbfolge in der Familie bleibt (vgl. BVerwG, U.v. 16.12.2004 - 4 C 7/04 - juris Rn. 11; BayVGH, U.v. 4.1.2000 - 1 B 97.2298 - juris Rn. 26).

Das Alter der Betriebsinhaber lässt darauf schließen, dass in wenigen Jahren mit dem Eintritt in das Rentenalter zu rechnen ist. Ausweislich einer E-Mail des Ehemanns der Klägerin im Jahr 2016 (Behördenakt BG- …, S. 64) war die Klägerin damals bereits 62 Jahre alt, und entsprechend äußerte er, „die Gastronomie [wird] spätestens in 3-4 Jahren vorbei [sein]“. Damit ist die Frage der Betriebsnachfolge virulent, aber offensichtlich ungelöst. Die Klagepartei bzw. der Ehemann der Klägerin gab in der mündlichen Verhandlung hierzu befragt an, die Nachhaltigkeit des Betriebs könne durch spätere Verpachtung oder Verkauf abgesichert werden; konkrete Interessenten gebe es jedoch (noch) nicht. Später verwies der Ehemann darauf, die jüngere Tochter könne künftig in den Betrieb einsteigen; sie könne mit Pferden umgehen und landwirtschaftliche Maschinen bedienen. Die Tochter sei Tierarzthelferin und habe keine landwirtschaftliche Ausbildung. Damit ist eine Sicherung der Betriebsnachfolge durch sie nicht gewährleistet. Denn es ist nicht gesagt, dass die Tochter auch zur Betriebsübernahme willens und nach ihren derzeitigen und zukünftigen Lebensumständen - soweit sie sich bereits absehen lassen - auch in der Lage ist (vgl. BVerwG, U.v. 16.12.2004 - 4 C 7/04 - juris Rn. 11; BayVGH, B.v. 6.9.2006 - 1 ZB 05.615 - juris Rn. 13).

Unstreitig ist zwischen den Beteiligten, dass das Grundstück samt baulichen Anlagen im Februar 2017 im Internet als „… … … …“ zum Verkauf stand. Es kann als wahr unterstellt werden, dass auf dem relevanten Markt eine Nachfrage für die Pacht oder den Kauf des Anwesens besteht. Die alleinige Möglichkeit der wirtschaftlichen Veräußerung genügt aber nicht den Maßstäben, die an die Nachhaltigkeit eines Betriebs in Form einer auf Generationen angelegten Planung gestellt werden. Durch die künftige, ungewisse Veräußerung an noch unbekannte Dritte ist der Fortbestand des privilegierten Betriebs in keiner Weise gesichert, wie nicht zuletzt die Tatsache zeigt, dass das Anwesen der Klägerin als „Mehrfamilienhaus“ inseriert wurde.

e) Außerdem dient das Vorhaben dem Betrieb nicht. Durch das Merkmal des „Dienens“ wird die Privilegierung eingeschränkt. Dabei ist darauf abzustellen, ob ein vernünftiger Landwirt (hier: Erwerbsgärtner) auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs - das Vorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde und das Vorhaben durch diese Zuordnung zu dem konkreten Betrieb auch äußerlich erkennbar geprägt wird (st. Rspr., BVerwG, U.v. 3.11.1972 - IV C 9.70 - juris, Leitsatz). Ein Bauwerk, das von seinen Dimensionen her nicht auf die betrieblichen Bedürfnisse abgestimmt ist, wird diesen Anforderungen nicht gerecht (BVerwG, B.v. 31.8.1993 - 4 B 150.93 - juris Rn. 3). Es reicht nicht aus, dass das Vorhaben nach den Vorstellungen des Inhabers für seinen Betrieb lediglich förderlich ist; andererseits kann nicht verlangt werden, dass das Vorhaben für den Betrieb schlechthin unentbehrlich ist (BayVGH U.v. 11.4.2017 - 1 B 16.2509 - juris Rn. 15). Mit dem Tatbestandsmerkmal des „Dienens“ soll sichergestellt werden, dass das Bauvorhaben zu dem privilegierten Betrieb tatsächlich in einer funktionalen Beziehung steht; die eigentliche Zweckbestimmung besteht darin, Missbrauchsversuchen begegnen zu können (BayVGH, U.v. 11.4.2017 - 1 B 16.2509 - juris Rn. 15).

Ein vernünftiger Landwirt/Erwerbsgärtner hätte dieses Gebäude nicht errichtet. Dies gilt sowohl für die Dimensionierung des Gebäudes als auch für seine Ausführung.

Die Klägerin möchte das Gebäude mit einer Brutto-Grundfläche von 175 m² im Rahmen des Gartenbaus nutzen, nämlich als Hofladen für den Gemüseverkauf. Neben dem eigentlichen Gemüseverkauf mit Kasse/Verkaufstheke (65,90 m²) ist eine Fläche für „Gemüseverkostung/Besprechung“ (19,78 m²) vorgesehen sowie Flächen für Lagerung/Aufbereitung/Kühlung des Gemüses (insgesamt 29,88 m²). Neben einem Flur ist auch die Einrichtung von WCs vorgesehen. In flächenmäßig lediglich geringem Maße (20,40 m²) soll es zur bestehenden Pensionspferdehaltung der Klägerin als Reiterstüberl mit Futterkammer genutzt werden; das bisherige Reiterstüberl soll künftig als Heulager genutzt werden.

Von der Fläche her sieht das AELF in seinen Stellungnahmen vom 16. Januar 2017 und 18. Oktober 2017 lediglich 80 m² als dem Gartenbau dienend an; dabei wird zudem ausdrücklich die Frage der Wirtschaftlichkeit ausgeklammert. Als sinnvolle und hofladentypische Einteilung wird eine Aufteilung in 20 m² für einen gefliesten Waschraum zur Aufbereitung des Gemüses, 35 m² als Lagerbereich inkl. Kühlung und 25 m² als eigentlichen Verkaufsraum angesehen (wobei es zwischen den Beteiligten streitig ist, inwieweit diese Flächenverteilung ehemaligen planerischen Vorgaben entspricht). Dieser fachlichen Einschätzung schließt sich das Gericht an. Sie wurde auch von der Klagepartei mit dem Hinweis darauf, dass gemäß dem Grundrissplan jedoch die gesamte Gebäudefläche genutzt werden solle, nicht substantiiert erschüttert. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, dass allein der Gemüseverkauf mit Kasse/Verkaufstheke eine Fläche von 65,90 m² erfordern soll; zudem warum eine Fläche (knapp 20 m²) für „Gemüseverkostung/Besprechung“ erforderlich sein soll. Sofern hiermit eine faktische Erweiterung der bestehenden Gaststätte (gewerbliche Nutzung) beabsichtigt sein sollte, scheidet eine Privilegierung von vornherein aus. Ein vernünftiger Landwirt/Erwerbsgärtner würde im Übrigen auch nicht derart hohe Baukosten als Investition für den Hof-Verkauf in Kauf nehmen.

Ebenso wenig wird das Vorhaben durch die Zuordnung zum Gartenbaubetrieb äußerlich erkennbar geprägt. Ausweislich der Lichtbilder lassen weder das Bauvolumen noch die bauliche Ausführung optisch einen Hofladen im Innern vermuten. Es ist auch von außen vielmehr der Eindruck naheliegend, dass es sich - gemäß der ursprünglichen Zweckbestimmung - um ein hochwertig ausgeführtes Gastronomiegebäude handelt.

Die Klägerin vermag eine Privilegierung für das ohne Genehmigung als weiteres Gastronomiegebäude errichtete Bauwerk auch nicht nachträglich zu konstruieren. Erst nachdem die Behörde deutlich machte, dass eine Erweiterung der gewerblichen Gastronomiein dem Umfang nicht genehmigt würde und schließlich konkrete bauaufsichtliche Maßnahmen ergriff, sollte dem Gebäude eine Funktion im Rahmen des Gartenbaus zugewiesen werden. Hierauf deutet auch, dass das Gebäude mindestens seit September 2012 besteht, der solidarische Gemüseanbau ausweislich der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung seit mindestens 2014 betrieben wird, die Klägerin aber erst nach Erlass der Beseitigungsanordnung vom 12. April 2017 den aktuellen Bauantrag gestellt hat, der die Nutzung des Gebäudes für den Gartenbau vorsieht.

f) Die Privilegierung eines Teiles des streitigen Gebäudes für die sonstige landwirtschaftliche Betätigung scheitert bereits daran, dass insoweit weder ein Betriebskonzept noch eine Wirtschaftlichkeitsberechnung vorliegt. Es fehlt insbesondere die Gegenüberstellung der anteiligen Baukosten mit den Erträgen aus der Pensionspferdehaltung (nach der Stellungnahme des AELF vom 17. Oktober 2017 liegt der jährliche Gewinn ausgehend von bayerischen Durchschnittswerten eher deutlich unter dem von der Klägerin angegebenen Betrag von 7.000 bis 8.000 EUR).

2. Da das Vorhaben nicht privilegiert ist, handelt es sich um ein „sonstiges Vorhaben“ nach § 35 Abs. 2 BauGB. Dessen Zulassung scheitert, weil öffentliche Belange beeinträchtigt werden. Das Vorhaben widerspricht den Darstellungen des Flächennutzungsplans (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB), weil es auf einer Fläche für die Landwirtschaft ausgeführt werden soll. Es beeinträchtigt die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB); darüber hinaus beeinträchtigt die Ausführung des Vorhabens den Belang des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB, weil es die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung erwarten lässt.

3. Es liegt keine Teilprivilegierung nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB vor, die zu einer Ausblendung der genannten öffentlichen Belange führen würde.

Nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB können die Belange von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 5 und 7 BauGB der Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs nicht entgegengehalten werden, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen - genehmigten - Gebäude und Betrieb angemessen ist. Voraussetzung ist außerdem ein funktionaler und räumlicher Zusammenhang zwischen dem vorhandenen „Betrieb“ und dem neuen Bauvorhaben. Bei der Beurteilung der Angemessenheit im Verhältnis zur vorhandenen Bebauung ist der jeweilige Einzelfall zu betrachten. Eine schematische Beurteilung nach bestimmten einheitlich geltenden Prozentsätzen würde dem nicht gerecht werden; jedoch ist der Umfang der Erweiterung ein wichtiges Indiz für die Beurteilung der Angemessenheit der Erweiterung. Die Grenze der angemessenen Erweiterung wird in Rechtsprechung und Literatur jedoch - mit Variationen je nach den Umständen des Einzelfalls - in dem Bereich einer Flächen- oder Bauvolumenzunahme von etwa 25% bis 50% gezogen (BayVGH, B.v. 12.9.2006 - 1 ZB 05.2076 - juris Rn. 14 m.w.N.). Entscheidend ist jedenfalls das Verhältnis zwischen vorhandenem Betrieb und der Erweiterung; entgegen der Ansicht des Klägervertreters bleibt außer Betracht, wenn Bausubstanz vorhanden war, die zugunsten der Erweiterung beseitigt wurde. Denn knüpfte man an etwaigen Altbestand an, ließe sich jede Schaffung von Ersatzbauten bzw. Umnutzungen rechtfertigen. Dies ist aber mit Sinn und Zweck sowie dem differenzierten System von § 35 Abs. 4 BauGB mit seinem enumerativen, abschließenden Katalog nicht zu vereinbaren.

Da hier die Nutzflächen der baulichen Anlagen vergleichend betrachtet werden, sind Auflagen etwa zur Betriebszeit, wie vom Klägervertreter mit Verweis auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz postuliert, unbehelflich.

Die Voraussetzungen von § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB liegen nicht vor, weil die Grenzen einer „angemessenen“ Erweiterung deutlich überschritten sind. Der in Bezug zu nehmende Gewerbebetrieb ist der „Hofladen mit Bewirtung“ auf der Grundlage der Tekturgenehmigung vom 4. April 2013. Ausweislich der Betriebsbeschreibung vom 16. Januar 2013 beträgt die gewerbliche Nutzfläche 124 m², hiervon nehmen die maßgeblichen betriebsbezogenen Nutzflächen 49 m² ein, nämlich Verkaufsräume von 25 m² und Gasträume von 24 m² mit 24 Gastplätzen (Behördenakt BG- …, S. 46). Legt man die Zahlen des genehmigten Eingabeplans zugrunde, so betragen Gastraum und Theke zusammen 55,64 m², der „Hofladen“ 11,2 m², gesamt also 66,84 m². Vergleicht man - zugunsten der Klagepartei - diese Zahl mit den betriebsbezogenen Nutzflächen des jetzt streitigen Vorhabens (65,90 m² für Gemüseverkauf/Kasse/Verkaufstheke sowie 19,78 m² für Gemüseverkostung/Besprechung, gesamt also 85,68 m²), so ist offenbar, dass das Vorhaben diese Grenzen deutlich überschreitet. Es läge eine Erweiterung um knapp 130 Prozent vor.

4. Das Vorhaben ist auch nicht nach § 35 Abs. 4 Satz 2 BauGB teilprivilegiert.

Nach dieser Vorschrift können in begründeten Einzelfällen die Belange nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 5 und 7 BauGB auch der Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, nicht entgegengehalten werden, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB, und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist. Der Verweis auf die entsprechende Anwendung von § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b bis g BauGB setzt überdies u.a. voraus, dass durch den Ersatzbau „die äußere Gestalt des Gebäudes im Wesentlichen gewahrt“ bleibt. Auf diese Weise soll sich die Bedeutung, die das ursprüngliche Gebäude in Bezug auf seinen Erhaltungswert und die Kulturlandschaft hatte, in dem neuen Gebäude fortsetzen. Daraus ergeben sich entsprechende Anforderungen an den Neubau. Er muss nach seiner äußeren Gestalt dem ursprünglichen Gebäude entsprechen, und zwar im Wesentlichen. Insofern sind nur geringfügige Abweichungen unschädlich (Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 131. EL Oktober 2018, BauGB § 35 Rn. 163 f.).

Zwar ist durch das Vorhaben nicht zwingend mit einer stärkeren Belastung des Außenbereichs zu rechnen. Denn bei dieser Tatbestandsvoraussetzung wird nicht die alte landwirtschaftlich privilegierte Nutzung mit der neuen Nutzung verglichen (was hier zweifelsfrei zur Annahme einer stärken Belastung führen würde), sondern, ob die Neuerrichtung gegenüber einer bloßen Nutzungsänderung nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB den Außenbereich stärker belastet. Es ist also zu berücksichtigen, welche Belastungen des Außenbereichs einträten, wenn die Nutzungsänderung nur im Rahmen von § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB ohne Neuerrichtung vorgenommen wird (Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 131. EL Oktober 2018, BauGB § 35 Rn. 163d). Hier ist nicht zwingend, dass eine bloße Nutzungsänderung des Schafstalles ohne Neuerrichtung den Außenbereich weniger stark belastet hätte.

Jedoch sind jedenfalls andere Voraussetzungen von Art. 35 Abs. 4 Satz 2 BauGB nicht erfüllt. Seitens der darlegungspflichtigen Klagepartei ist schon nicht das äußere Erscheinungsbild des ursprünglichen Schafstalls dargetan worden. Ebensowenig sind Tatsachen vorgetragen worden, die dafür sprächen, dass der Schafstall von seinem äußeren Erscheinungsbild erhaltenswert gewesen wäre, und zwar auch zur Wahrung der Kulturlandschaft. Anhand der Lichtbilder vom neu errichteten Gebäude ist ferner davon auszugehen, dass der äußeren Gestaltung des ehemaligen Gebäudes nicht entsprochen wurde. Dabei genügt die Wiederverwendung der Bodenplatte und damit eine dem Altbestand vergleichbare Grundfläche nicht. Zwar ist dem Gericht - etwa durch Lichtbilder - kein Vergleich mit dem Altbestand möglich. Nach seiner äußeren Gestaltung lässt das neue Gebäude aber jedenfalls keinen Schafstall vermuten. Somit kann auch davon ausgegangen werden, dass der Neubau dem alten Schafstall nicht entspricht.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 09/10/2018 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinter
published on 11/04/2017 00:00

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höh
published on 03/12/2012 00:00

Gründe 1 Der Verwaltungsgerichtshof hat entschieden, dass das Vorhaben des Klägers nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert ist, weil es zum einen keinem landwirt
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Gründe 1 Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.
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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinter
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(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzbuchs ist insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann, die gartenbauliche Erzeugung, der Erwerbsobstbau, der Weinbau, die berufsmäßige Imkerei und die berufsmäßige Binnenfischerei.

(1) Die Durchführung umfasst die Ordnungsmaßnahmen und die Baumaßnahmen innerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets, die nach den Zielen und Zwecken der Sanierung erforderlich sind.

(2) Auf Grundstücken, die den in § 26 Nummer 2 bezeichneten Zwecken dienen, und auf den in § 26 Nummer 3 bezeichneten Grundstücken dürfen im Rahmen städtebaulicher Sanierungsmaßnahmen einzelne Ordnungs- und Baumaßnahmen nur mit Zustimmung des Bedarfsträgers durchgeführt werden. Der Bedarfsträger soll seine Zustimmung erteilen, wenn auch unter Berücksichtigung seiner Aufgaben ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Durchführung der Sanierungsmaßnahmen besteht.

(3) Die Gemeinde kann die Durchführung der Ordnungsmaßnahmen und die Errichtung oder Änderung von Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen im Sinne des § 148 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 auf Grund eines Vertrags ganz oder teilweise dem Eigentümer überlassen. Ist die zügige und zweckmäßige Durchführung der vertraglich übernommenen Maßnahmen nach Satz 1 durch einzelne Eigentümer nicht gewährleistet, hat die Gemeinde insoweit für die Durchführung der Maßnahmen zu sorgen oder sie selbst zu übernehmen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzbuchs ist insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann, die gartenbauliche Erzeugung, der Erwerbsobstbau, der Weinbau, die berufsmäßige Imkerei und die berufsmäßige Binnenfischerei.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzbuchs ist insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann, die gartenbauliche Erzeugung, der Erwerbsobstbau, der Weinbau, die berufsmäßige Imkerei und die berufsmäßige Binnenfischerei.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.