Verwaltungsgericht München Urteil, 09. Okt. 2018 - M 1 K 17.2079

published on 09/10/2018 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 09. Okt. 2018 - M 1 K 17.2079
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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Anordnung der Beseitigung eines ohne Genehmigung errichteten Gebäudes.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks FlNr. ... Gem. … Auf dem Grundstück befindet sich ein Haus, in dessen einem Teil die Klägerin mit ihrem Ehemann wohnt und in dessen anderem Teil sie einen Hofladen mit Bewirtung unter dem Namen „… …“ betreibt. Auf dem Grundstück befinden sich weitere bauliche Anlagen, die ausweislich einer Stellungnahme des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Rosenheim (folgend: AELF) vom 26. Mai 2014 landwirtschaftlich genutzt werden, nämlich ein Brennholzschuppen, eine Sattelkammer, ein Pferdestall für 12 Pferde, Garagen, ein Weideunterstand (der als Schafstall dient) sowie eine B. für Heu. Die landwirtschaftliche Betätigung der Klägerin und ihres Ehemanns ohne den Gartenbau umfasst die Bewirtschaftung von 4,69 ha landwirtschaftlich genutzter Fläche und 0,16 ha Forst; Einkünfte werden aus der Pensionspferdehaltung (7 Pensionspferde) und der Schafhaltung (13 Mutterschafe) erzielt (Stellungnahme des AELF vom 17. Oktober 2017).

Anfang 2012 stellten die Klägerin und ihr Ehemann einen Bauantrag auf Genehmigung der Nutzungsänderung der bestehenden Stallung in einen Hofladen mit Bewirtung. Das AELF äußerte unter dem 20. März 2012, dass die zur Umnutzung vorgesehenen Räume für die Landwirtschaft aktuell nicht mehr benötigt würden. Im Genehmigungsverfahren wurde eine Verpflichtungserklärung nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe g BauGB abgegeben. Das Vorhaben wurde mit Bescheid vom 16. April 2012 in der Fassung des Tekturbescheids vom 4. April 2013 genehmigt.

Am 25. September 2012 stellte das Landratsamt … (folgend: Landratsamt) bei einer Baukontrolle fest, dass in der nordwestlichen Ecke des Grundstücks FlNr. 888 das streitgegenständliche Gebäude von ca. 14 m x 12 m mit Küchen-, Schank- und WC-Anlage sowie einer Feuerstätte ohne Genehmigung neu errichtet worden ist. Ein alter Gebäudebestand, der der Unterbringung von Schafen diente, war hierfür beseitigt worden.

Nach Erlass einer Baueinstellung am 26. September 2012 sagte die Klagepartei zu, einen Bauantrag einzureichen. Das AELF äußerte sich unter dem 17. April 2013, wohl unter Bezugnahme auf den Neubau, dass dieser dem landwirtschaftlichen Betrieb nicht diene. Aufgrund der Größe des Betriebs sei davon auszugehen, dass der aus dem landwirtschaftlichen Betrieb erwirtschaftete Gewinn unter dem Gewinn der außerlandwirtschaftlichen Tätigkeit (Gastronomie) liege. Unter dem … Februar 2014 wurde ein Bauantrag gestellt, mit dem eine nachträgliche Genehmigung für einen Offenstall mit Servicebereich sowie die Errichtung eines Liegehauses für den Offenstall beantragt wurde. Das AELF gab hierzu eine ablehnende Stellungnahme ab. Dieser Antrag wurde unter dem … September 2015 zurückgenommen.

Mit Bauantrag vom … November 2014 beantragte die Klägerin für den Neubau auf FlNr. 888 eine Genehmigung zur Erweiterung des genehmigten Hofcafés mit Bewirtung. Diesen Antrag (bezeichnet als Antrag auf „Gewerbliche Erweiterung vom 15. Dezember 2014“, das Datum ist das der Weiterleitung an das Landratsamt) nahm der Verfahrensbevollmächtigte ebenfalls unter dem … September 2015 zurück.

Unter dem 11. Mai 2016 nahm das AELF bezüglich einer neuen Idee zur Nutzung des ungenehmigten Gebäudes Stellung. Hieraus ergibt sich, dass der Verein „… … n.e.V.“ zusammen mit der Familie der Klägerin ca. 3.200 m² als Hügelbeete bewirtschafte; die nach den „Permakulturprinzipien“ erzeugten Pflanzen sollten in dem ungenehmigten Gebäude aufbereitet und gelagert werden, daneben sollte dort u.a. eine Bewirtung und ein Hofladen eingerichtet werden. Der Verein finanziere sich aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden; die Bewirtschaftung erfolge in Form einer „Solidarischen Landwirtschaft“, dabei werde Arbeitskraft der Mitglieder eingebracht und erzeugtes Gemüse bzw. eine „Alternativwährung“ zurückgegeben.

Das Landratsamt hörte die Klägerin unter dem 8. Juli 2016 zum Erlass einer Rückbauanordnung unter Androhung von Zwangsgeld an. Der Ehemann der Klägerin teilte in einer E-Mail vom … Juli 2016 mit, dass die Gastronomie spätestens in 3-5 Jahren vorbei sein werde. Seine Frau sei 62 Jahre alt und habe gesundheitliche Beschwerden. In der Folgezeit fanden weiterer Schriftwechsel und Gespräche statt. Schließlich nahm das AELF unter dem 16. Januar 2017 unter Beteiligung des Gartenbauzentrums Bayern Süd-Ost Stellung zu der Nutzung des Gebäudes im Rahmen der gartenbaulichen Aktivitäten des Vereins. Die angegebenen Preise für das Gemüse seien plausibel und realistisch. Eine teilweise Nutzung von 80 m² des Gebäudes für den Gartenbau könne als dienend betrachtet werden. Die Wirtschaftlichkeit müsse unberücksichtigt bleiben, weil die Baukosten nicht bekannt seien.

Es erfolgte eine weitere Anhörung unter dem 23. Januar 2017 mit Fristsetzung bis zum 13. Februar 2017 zur beabsichtigten Anordnung des Rückbaus. Mit Schreiben vom … März 2017 kündigte der Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin an, dass bis zum 24. März 2017 ein Bauantrag eingereicht werde.

In den Akten ist außerdem ein Ausdruck des Immobilienportals „… …“ vom … Februar 2017 zu finden, in dem das Anwesen bestehend aus mehreren Gebäuden zum Verkauf angeboten wird, woraufhin Kaufinteressenten beim Landratsamt vorsprachen.

Das Landratsamt erließ schließlich mit Bescheid vom 12. April 2017, dem Verfahrensbevollmächtigen der Klägerin am 25. April 2017 zugestellt, eine Beseitigungsanordnung. Die Klägerin wird damit verpflichtet, das bereits errichtete Gebäude im äußersten nordwestlichen Teil des Grundstücks FlNr. 888 Gem. … binnen dreier Monate nach Bestandskraft zu beseitigen (Nr. 1); für den Fall der Nichtbefolgung wird ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000 EUR angedroht (Nr. 2); die Kosten (Gebühren in Höhe von 250 EUR, Nr. 4) hat die Klägerin zu tragen (Nr. 3). Begründet wurde der Bescheid damit, dass die Voraussetzungen für eine Beseitigungsanordnung vorlägen, insbesondere könne eine nachträgliche Genehmigung des Gebäudes nicht erteilt werden. Eine Privilegierung gemäß § 35 Abs. 1 BauGB liege auch nach Auffassung des AELF nicht vor, weil es an der Dauerhaftigkeit und Nachhaltigkeit des Betriebs mangele. Eine Teilprivilegierung in Form der Erweiterung der vorhandenen Gaststätte liege nicht vor, weil es an der Angemessenheit fehle. Die Beseitigung erfolge in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens.

Hiergegen hat der Bevollmächtigte der Klägerin am … Mai 2017 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben und beantragt:

Der Bescheid des Beklagten vom 12. April 2017 (Az. BG- …) wird aufgehoben.

Begründet wird dies damit, dass das Gebäude eigentlich als Erweiterungsbau für das bestehende Restaurant beabsichtigt gewesen sei, sich aber auch als Vermarktungseinrichtung für den mittlerweile aufgebauten Gemüseanbaubetrieb eigne und in beiderlei Hinsicht als privilegiert anzusehen sei. Es werde Erwerbsgemüsebau betrieben. Im Jahr 2014 habe sich der Verein „… … …“ gegründet, der im Rahmen eines Pilotprojekts einen Gemeinschaftsgarten aus den landwirtschaftlichen Flächen der Klägerin geschaffen habe. Die Klägerin habe ab August 2016 die damals auf 2.000 m² angewachsene Gemüseanbaufläche übernommen, um sie selbst weiterzubewirtschaften. Aufgrund der guten Nachfrage sei eine Ausweitung geplant. Der ohne Genehmigung errichtete Neubau habe dieselben Ausmaße wie der abgerissene Schafstall und sei auch auf derselben Bodenplatte errichtet. Im Übrigen sei die Frage der Gewinnerzielung nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nur eine Hilfstatsache. Hier sei entscheidend, dass auch das Gartenbauzentrum davon ausgehe, dass der Umbau des Gebäudes dem weiteren Aufbau des gartenbaulichen Betriebs dienen könne. Die Verkaufsabsichten der Klägerin seien Folge der Abrissverfügung und Ausdruck der Sorge um die wirtschaftliche Existenz. Selbst der Verkaufsfall stünde aber der Annahme der Privilegierung - da betriebsbezogen - nicht entgegen.

Hilfsweise handele es sich um eine angemessene Erweiterung des bestehenden gewerblichen Betriebs nach § 35 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB. Es kom-me, da es sich um einen Ersatzbau handele, schon nicht zu einer weiteren Inanspruchnahme des Außenbereichs. Diese Regelung stehe selbständig neben § 35 Abs. 4 Satz 2 BauGB. Die Erweiterung stehe auch in Angemessenheit zum vorhan-denen Betrieb; im Übrigen habe es der Beklagte versäumt, sich im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung mit entsprechenden Auflagen, z.B. in Form einer zeitlichen Einschränkung des Bewirtungsbetriebs auseinanderzusetzen.

Weiter hilfsweise sei das Gebäude nach § 35 Abs. 4 Satz 2 BauGB genehmigungs-fähig sei. Der ehemalige, abgerissene Schafstall sei zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert; hier liege im Sinne der Vorschrift ein begründeter Ausnahmefall vor, allein wegen des unverhältnismäßigen Kostenaufwands, den der Umbau des Schafstalls erfordert hätte. Die Gestalt des Gebäudes bleibe im Wesentlichen gewahrt; das neue Gebäude sei einem Stallgebäude nachempfunden.

Es werde bezweifelt, dass der Beklagte bei der Frage, wie rechtmäßige Zustände hergestellt werden könnten, objektive Maßstäbe anwende.

Der Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Die Beseitigungsanordnung sei rechtmäßig. Die Nachgenehmigung scheitere an der fehlenden Privilegierung des Vorhabens im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB. Die Wirtschaftlichkeit des Konzepts habe bisher nicht nachgewiesen werden können. Die Dauerhaftigkeit und Nachhaltigkeit erscheine angesichts der Verkaufsabsichten als sehr zweifelhaft. Zudem habe die Klägerin im Februar 2012 eine Verpflichtungserklärung nach § 35 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. g BauGB abgegeben. Es wäre angezeigt gewesen, das jetzt in Rede stehende Bauvorhaben im ehemaligen landwirtschaftlichen Anwesen unterzubringen, statt einen nicht privilegierten Hofladen mit Bewirtung einzubauen. Eine teilprivilegierte Erweiterung des gewerblichen Betriebs in Gestalt des Hofladens scheitere daran, dass eine Erweiterung um 110-160 m² nicht „angemessen“ sei; im Übrigen sei auch eine Erweiterung in rascher Folge nicht möglich. Zwischenzeitlich habe die Klägerin in ungenehmigter Weise einen Freibereich von ca. 144 m² geschaffen. Es handele sich auch nicht um einen Ersatzbau im Sinne des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB, weil es sich nicht um ein Wohngebäude handele.

Mit Bauantrag vom … Juni 2017 beantragte die Klägerin eine Baugenehmigung für die „Nutzung eines nicht genehmigten Gebäudes als Hofladen für den Gemüseverkauf mit Lager und Kühlraum und als Reiterstüberl mit Sattelkammer auf der Fläche des ehemaligen Schafstalls mit Futterkammer, sowie Umnutzung des bisherigen Reiterstüberls als Heulager“. Als Gesamtbaukosten wurde der Betrag von 250.000 EUR angegeben. Die Gemeinde, bei der der Antrag am 19. Juni 2017 einging, verweigerte mit Beschluss vom 6. Juli 2017 ihr Einvernehmen; die Antragsunterlagen gingen am 28. Juli 2017 im Landratsamt ein.

Im Rahmen der Fachstellenbeteiligung nahm das AELF unter Einbeziehung des Gartenbauzentrums Bayern Süd-Ost mit Schreiben vom 17. Oktober 2017 Stellung zum Vorhaben. Die Klägerin betreibe auf ca. 2.500 m² Gemüseanbau. Nach dem Betriebskonzept sei vorgesehen, dass der Gemüseanbau künftig auf eine Fläche von ca. einem Hektar ausgeweitet werde. Für den Gemüseanbau werde nach Ausweitung der Anbauflächen ein Gewinn von 1.250 EUR pro Jahr erwartet. Bei der genannten Gewinnerwartung sei unterstellt worden, dass das Wirtschaftsgebäude ausweislich der Angaben der Klägerin („im unteren sechsstelligen Bereich“) für 100.000 EUR Baukosten errichtet wurde. Die erst später genannten Baukosten in Höhe von 250.000 EUR könnten zwar bei entsprechender Eigenleistung reduziert werden; allerdings müsste dann alternativ die Entlohnung für diese Tätigkeiten berücksichtigt werden. Der Kapitaleinsatz stehe damit in keinem Verhältnis zum zu erwartenden Gewinn. Zudem sei Voraussetzung für die Berechnungen, dass eine Vervierfachung der Anbauflächen erfolge; es müssten also Flächen gepachtet oder die Tierhaltung abgestockt werden. Eine dienende Funktion des Gebäudes sei also nicht gegeben. Angesichts der zwischenzeitlichen Verkaufsabsichten sei auch die Nachhaltigkeit des Betriebs zu hinterfragen. Die Umnutzung des Reiterstüberls mit Sattelkammer zu einem Heulager sei grundsätzlich zu befürworten, wobei dann die Unterbringung der Sättel offen sei.

Mit Bescheid vom 1. Dezember 2017 lehnte das Landratsamt nach Anhörung den Antrag auf Baugenehmigung vom … Juni 2017 ab. Begründet wurde dies mit der fehlenden Privilegierung des Betriebs. Als sonstiges Vorhaben im Außenbereich beeinträchtige es öffentliche Belange, im Einzelnen entspreche es nicht den Darstellungen des Flächennutzungsplans, es beeinträchtige die natürliche Eigenart der Landschaft, und es lasse eine Erweiterung der Splittersiedlung … befürchten. Dieser Bescheid ist Gegenstand der am 20. Dezember 2017 erhobenen Versagungsgegenklage (M 1 K 17.5951).

Das Gericht hat am 9. Oktober 2018 mündlich zur Sache verhandelt. Zum Verlauf der mündlichen Verhandlung wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen; zu den übrigen Einzelheiten wird Bezug auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten genommen.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

Die streitgegenständliche Beseitigungsanordnung des Landratsamts vom 12. April 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Die Beseitigungsanordnung findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 76 Satz 1 BayBO. Danach kann die Bauaufsichtsbehörde die Beseitigung baulicher Anlagen anordnen, wenn sie im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert worden sind und nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Voraussetzung für die Beseitigung genehmigungspflichtiger baulicher Anlagen ist daher deren formelle und materielle Illegalität; bei genehmigungsfreien baulichen Anlagen genügt deren materielle Illegalität.

2. Das zur Beseitigung aufgegebene Gebäude bedarf nach Art. 55 Abs. 1 BayBO einer Baugenehmigung. Das Gebäude ist jedoch nicht genehmigungsfähig, weil seine Errichtung gegen Bauplanungsrecht (§ 35 BauGB) verstößt. Zur weiteren Begründung wird auf die Entscheidungsgründe im Urteil vom 9. Oktober 2018 (M 1 K 17.5951) verwiesen.

3. Der Beklagte hat bei dem Erlass der Beseitigungsanordnung auch rechtsfehlerfrei von dem ihm eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht (Art. 76 Satz 1 BayBO). Er hat sich bei seiner Ermessensausübung mit den relevanten Gesichtspunkten auseinandergesetzt und das private Interesse der Klägerin als Bauherrin an der Beibehaltung des Gebäudes mit den öffentlichen Interessen an der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes abgewogen. Hierbei hat er zu Recht das Interesse der Klägerin auch im Hinblick auf die Vernichtung von Bausubstanz und die entstehenden Kosten des Rückbaus gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Herstellung rechtmäßiger Zustände zurückgestellt.

4. Die Heranziehung der Klägerin zur Beseitigung des ordnungswidrigen Zustandes ist nicht zu beanstanden. Sie ist als Bauherrin Handlungs- und als Grundstückseigentümerin Zustandsstörerin.

5. Das angedrohte Zwangsgeld ist auf der Grundlage der Art. 29, 31, 36 VwZVG ebenfalls nicht zu beanstanden. Insbesondere ist die Zwangsgeldhöhe von 2.000 EUR im Hinblick auf den gesetzlichen Rahmen nach Art. 31 Abs. 2 VwZVG von mindestens 15 EUR und höchstens 50.000 EUR unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses der Klägerin am Unterbleiben der Beseitigung als im unteren Bereich einer möglichen Zwangsgeldhöhe angesiedelt, durchaus angemessen. Angemessen ist auch die Fristsetzung von drei Monaten nach Bestandskraft der Verfügung.

6. Ebensowenig bestehen Bedenken gegen den Bescheid im Hinblick auf die Kosten (Nr. 3 und Nr. 4).

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinter
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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinter
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Annotations

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.