Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Dez. 2017 - M 1 K 17.399

published on 12/12/2017 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Dez. 2017 - M 1 K 17.399
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Ausübung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts nach Art. 39 des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) durch den Beklagten.

Die Klägerin verkaufte mit notariellem Kaufvertrag vom ... Oktober 2016 an die ... GmbH & Co. KG, ..., eine ca. 1.000 qm große, noch zu vermessende und in der Planbeilage der Urkunde blau gekennzeichnete, am Ufer des ...bachs in ... gelegene Teilfläche des Grundstücks FlNrn. 1119 Gem. ..., welches als „..., Landwirtschaftsfläche, Waldfläche“ beschrieben und 7.052 qm groß ist, zu einem Kaufpreis von 15.000 Euro.

Der beurkundende Notar übersandte dem Landratsamt Berchtesgadener Land (Landratsamt) mit Eingang am 3. November 2016 eine auszugsweise Abschrift des Kaufvertrages zum Zwecke der Prüfung eines gesetzlichen Vorkaufsrechts.

Mit E-Mail vom 3. November 2016 bat die Beigeladene das Landratsamt, nach Möglichkeit ein naturschutzrechtliches Vorkaufsrecht bezüglich der verkauften Fläche zu Gunsten der Beigeladenen als Unterhaltsverpflichtete des ...bachs auszuüben.

Gemäß einer naturschutzfachlichen Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde vom 15. November 2016 liegen die Voraussetzungen für ein naturschutzrechtliches Vorkaufsrecht des Beklagten nach Art. 39 Abs. 1 Nr. 1 BayNatSchG für einen Teil des Grundstücks FlNr. 1119/0 Gem. ... vor, das sich auf einer Länge von ca. 50 m direkt angrenzend am ...bach befinde, der mit seiner Begleitvegetation in diesem Bereich amtlich biotopkartiert und nach § 30 BNatSchG geschützt sei. Der ...bach werde mit seinen Gewässerbegleithölzern im Arten- und Biotopschutzprogramm als lokal bedeutsam eingestuft. Bei der Begleitvegetation handele es sich um einen totholzreichen und naturnahen Auwaldsaum mit einem reichen Repertoire an typischen Arten wie u.a. Esche, Bergulme, Silberweide, Traubenkirsche, Bergahorn, Grauerle und Bruchweide. In der eutrophen Krautschicht würden sich Feuchtezeiger und Neophyten zeigen. Wo sich der Auwaldsaum auflichte, würden ihn Rohrglanzgrasröhrichte ersetzen. Eine Pflege des Bereichs sei zum Biotoperhalt auf längere Sicht dringend erforderlich. Es sei eine Pufferzone erforderlich, um die Beeinträchtigungen aufgrund der Nährstoffeinträge aus der angrenzenden Nutzung zu verhindern. Das Gewässer und seine Begleitvegetation befänden sich in funktionellem Zusammenhang mit dem FFH-Gebiet „Salzach und unterer Inn“ bzw. könnten mit einem Ankauf und einer Aufwertung in funktionellen Zusammenhang gebracht werden. Schon der Ankauf eines 20 m breiten Uferstreifens entlang des Baches würde dazu beitragen, Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu erreichen, indem die biologische Vielfalt, die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts sowie Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft gestärkt würden. Die Breite von 20 m ergebe sich daraus, dass nur so fachlich sinnvolle Renaturierungsmaßnahmen realisiert werden könnten. Durch die Ausübung des Vorkaufsrechts könnten wirksame Ersatzlebensräume geschaffen werden, um einen Biotopverbund durch Trittsteinbiotope herzustellen.

Mit Bescheid vom 28. Dezember 2016, der Klägerin am 31. Dezember 2016 zugestellt, übte das Landratsamt hinsichtlich einer in der Plananlage des Bescheids blau markierten Teilfläche von ca. 880 qm der veräußerten Fläche von ca. 1.000 qm des Grundstücks FlNr. 1119 Gem. ... das naturschutzrechtliche Vorkaufsrecht zugunsten der Beigeladenen aus. Zur Begründung wurde die naturschutzfachliche Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde übernommen. Im Rahmen der Ermessensentscheidung habe das Landratsamt die im öffentlichen Interesse gelegene Umsetzung naturschutzfachlicher Ziele stärker gewichtet als das Interesse der Vertragsparteien an der Abwicklung des Kaufvertrags in der angezeigten Form.

Mit Fax vom ... Januar 2017, eingegangen am selben Tag, erhob der Bevollmächtigte der Klägerin beim Verwaltungsgericht München Klage.

Er beantragt,

den Bescheid vom 28. Dezember 2016 aufzuheben.

Zur Begründung wird der Sache nach auf die Parallelverfahren Az. M 1 K 16.5950 und Az. M 1 K 17.396, deren Klageparteien ebenfalls durch den Bevollmächtigten des hiesigen Verfahrens vertreten werden, verwiesen. Danach sei der Erwerb aus naturschutzrechtlichen Gründen lediglich vorgeschoben. Der Vorkauf diene nur dem Bestreben der Beigeladenen, möglichst viele Uferflächen zu Eigentum zu erwerben, um damit ein Vorhaben der Grundstückskäuferin zu verhindern. Die Grundstückskäuferin sei in Planungen zur Errichtung eines Ab-/ Aufschleifers zur in der Nähe befindlichen Bundesstraße eingetreten, was die Beigeladene mit Vorrats- und Blockadegrundstücken zu verhindern versuche. Das naturschutzrechtliche Vorkaufsrecht werde so für andere Zwecke missbraucht. Jedenfalls werde verlangt, dass der Vorkauf auf die gesamte verkaufte Fläche erstreckt werde, da der Rest von ca. 120 qm nicht mehr wirtschaftlich sinnvoll genutzt werden könne.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist er auf sein Vorbringen im Parallelverfahren M 1 K 16.5950. Dort führt er im Wesentlichen aus, dass die Planungen der Beigeladenen im Detail für die Ausübung des Vorkaufsrechts grundsätzlich nicht relevant seien. Entscheidend sei, dass durch die Ausübung Maßnahmen ermöglicht würden, die den Gewässerzustand und den Naturhaushalt verbessern würden. Der Umfang der durch das Vorkaufsrecht beanspruchten Flächen beschränke sich auf das unbedingt notwendige Maß; neben den angedachten Maßnahmen könnten mit einer Ankaufsflächenbreite von 20 m Konflikte mit Bibern, die im Gewässer mittlerweile heimisch seien, vermieden werden. Neben der Fällung von Uferbegleitholz würden Biber unterirdische Gänge und Höhlen bauen, die sich mitunter bis zu 15 m vom Gewässer entfernt erstrecken könnten. Die Gefahr von Einbrüchen mit schwerem landwirtschaftlichem Gerät würde durch den Ankauf unterbunden. Das Ermessen sei durch das Landratsamt sachgerecht ausgeübt worden.

Die Beigeladene beantragte im Schriftsatz vom 5. Dezember 2017,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist sie auf ihre Argumentation im Parallelverfahren M 1 K 16.5950. Sie erklärt darüber hinaus, auch die restliche Fläche des Grundstücks FlNr. 1119 erwerben zu wollen.

In der mündlichen Verhandlung vom 12. Dezember 2017 erklärte der Beklagte, dass der Vorkauf im Bescheid vom 28. Dezember 2016 auf den ganzen verkauften Grundstücksteil FlNr. 1119 Gem. ... erstreckt werde. Die Beteiligten erörterten die vom Wasserwirtschaftsamt Traunstein vorgelegten Planungen vom November 2017 zur Verlegung des Bachlaufs des ...bachs im Bereich der Grundstücke FlNr. 1118 bis 1113 Gem. ... Die Vertreter des Fachbereichs Naturschutz des Landratsamts erklärten hierzu, dass die geplanten Verlegungsmaßnahmen zugleich mit einer Renaturierung und naturschutzmäßigen Aufwertung einhergingen. Die Vertreter des Landratsamts teilten mit, dass eine Beteiligung der unteren Naturschutzbehörde am Planfeststellungsverfahren bezüglich der geplanten Verlegung erst im Februar 2017 erfolgt ist.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Behörden- und Gerichtsakten, auch des Parallelverfahrens M 1 K 16.5950, verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Bescheid des Landratsamts vom 28. Dezember 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Der Bescheid ist formell rechtmäßig.

Der Beklagte, vertreten durch das Landratsamt, war für die Ausübung des Vorkaufsrechts zugunsten der Beigeladenen auf deren Verlangen hin zuständig, Art. 39 Abs. 3 Satz 1 und Satz 3 BayNatSchG.

Zwar ist eine Anhörung der Klägerin vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheids entgegen Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG unterblieben und war diese Anhörung auch nicht nach Art. 28 Abs. 2 BayVwVfG entbehrlich. Doch wurde der Anhörungsmangel gemäß Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG dadurch geheilt, dass der Vertreter des Landratsamts im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt und zu erkennen gegeben hat, dass er das Vorbringen der Klagepartei zum Anlass genommen habe, die Entscheidung kritisch zu überdenken und dennoch zum Ergebnis komme, dass die Ausübung des Vorkaufsrechts rechtmäßig sei (vgl. zu den Anforderungen an die Heilung eines Anhörungsmangels BVerwG, U.v. 17.12.2015 – 7 C 5.134 – juris Rn. 17). Der Charakter der Ausübung des Vorkaufsrechts als fristgebundener Verwaltungsakt (vgl. Art. 39 Abs. 7 Satz 1 BayNatSchG) steht der Heilungsmöglichkeit dabei nicht entgegen (BayVGH, U.v. 11.5.1994 – 9 B 93.1514 – juris Rn. 31; vgl. auch BayVGH, U.v. 3.5.2016 – 14 B 15.206 – juris Rn. 43; B.v. 12.10.2017 – 14 ZB 16.280 – juris Rn. 6, jeweils zum Parallelproblem der Heilung eines Begründungsmangels eines fristgebundenen Verwaltungsakts). Die Klägerin – wie im Übrigen auch die anderen Beteiligten – hatten im Gerichtsverfahren umfassend Gelegenheit, sich zu den aufgeworfenen Rechtsfragen zu äußern, insbesondere zur Frage der Erstreckung des Vorkaufs auf das Gesamtgrundstück.

2. Der Bescheid ist materiell rechtmäßig.

Rechtsgrundlage für die Ausübung des naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechts für die am ...bach gelegenen Grundstücke ist Art. 39 Abs. 1 Nr. 1 BayNatSchG. Nach dieser Vorschrift stehen dem Freistaat Bayern sowie den Bezirken, Landkreisen, Gemeinden und kommunalen Zweckverbänden Vorkaufsrechte beim Verkauf von Grundstücken zu, auf denen sich oberirdische Gewässer einschließlich von Verlandungsflächen befinden oder die daran angrenzen.

Die Tatbestandsvoraussetzungen für die Ausübung des Vorkaufsrechts nach Art. 39 Abs. 2 BayNatSchG liegen vor. Nach dieser Norm darf das Vorkaufsrecht nur ausgeübt werden, wenn dies gegenwärtig oder zukünftig die Belange des Naturschutzes oder der Landschaftspflege oder das Bedürfnis der Allgemeinheit nach Naturgenuss und Erholung in der freien Natur rechtfertigen. Das Landratsamt hat auch das ihm eingeräumte Ermessen, das Vorkaufsrecht auszuüben, ordnungsgemäß betätigt.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid Bezug genommen, denen das Gericht nach Durchführung der mündlichen Verhandlung folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO).

Ergänzend wird ausgeführt:

2.1 Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 39 Abs. 2 BayNatSchG sind zur Überzeugung des Gerichts unter Berücksichtigung des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung erfüllt. Der ...bach ist mit seiner Begleitvegetation im maßgeblichen Bereich amtlich biotopkartiert und nach § 30 BNatSchG geschützt. Das Landratsamt hat die insoweit maßgeblichen Belange des Naturschutzes im Bescheid auf der Grundlage der naturschutzfachlichen Stellungnahme ausführlich, fundiert und plausibel dargestellt. Der Einwand der Klägerin, dass der Beklagte das Vorkaufsrecht für die Beigeladene zum Erwerb von „Vorrats- und Blockadegrundstücken“ zur Verhinderung des Vorhabens der Grundstückskäuferin ausgeübt habe, vermag – so dieser Einwand zutreffend sein sollte – das objektive Vorliegen der tatbestandlichen Rechtfertigungsgründe nicht in Frage zu stellen. Maßgeblich ist allein, dass die Ausübung des Vorkaufsrechts aufgrund der Belange nach Art. 39 Abs. 2 BayNatSchG gerechtfertigt ist. Die Frage, ob es darüber hinaus weitere Motive für die Ausübung des Vorkaufsrechts gegeben hat, insbesondere die der Beigeladenen von der Klägerin unterstellten Beweggründe, ist unerheblich (BayVGH, U.v. 3.5.2016 – 14 B 15.206 – juris Rn. 53 m.w.N.).

2.2 Die Ermessensausübung des Landratsamts zur Ausübung des Vorkaufrechts ist im Rahmen der dem Gericht nach § 114 Satz 1 VwGO zustehenden Überprüfungskompetenz nicht zu beanstanden. Das Landratsamt hat das öffentliche Interesse am Erwerb eines für die ökologische Aufwertung nutzbaren Grundstücks einerseits und das Interesse der Kaufvertragsparteien andererseits gegenübergestellt und ohne Ermessensfehler dem öffentlichen Interesse den Vorrang eingeräumt. Da maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage vorliegend der 28. Dezember 2016 als Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. BVerwG, B.v. 27.12.1994 – 11 B 152/94 – juris) ist, und die untere Naturschutzbehörde zu diesem Zeitpunkt noch keine Kenntnis bezüglich der geplanten Verlegung des ...bachs hatte, war dieser Umstand nicht in die Ermessenserwägungen einzustellen.

2.3 Unerheblich ist der Einwand der Klägerin, die Grundstückskäuferin könne die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege genauso gut wie die öffentliche Hand verwirklichen, weswegen die Vorkaufsausübung zugunsten der öffentlichen Hand unverhältnismäßig sei. Nach ständiger Rechtsprechung ist es eine allgemeine Erfahrungstatsache, dass Grundstücke im Eigentum der öffentlichen Hand die Verwirklichung der Ziele von Naturschutz und Landschaftspflege typischerweise besser und sicherer gewährleisten als Grundstücke in der Hand von Privatpersonen, deren privatnützige Interessen leicht in Konflikt mit den Anforderungen von Naturschutz und Landschaftspflege geraten können (BayVGH, U.v. 3.5.2016 – 14 B 15.206 – juris Rn. 54; B.v. 9.3.2015 – 14 ZB 13.2250 – juris Rn. 7 m.w.N.). Auch Bewirtschaftungsvereinbarungen, wie etwa der Vertragsnaturschutz, können den Eigentumserwerb der öffentlichen Hand nicht ersetzen (BayVGH, U.v. 3.5.2016 – 14 B 15.206 – juris Rn. 54; B.v. 9.3.2015 – juris Rn. 10 f.); die öffentliche Hand braucht sich nicht auf das typischerweise weniger effektive Mittel des privaten Naturschutzes verweisen zu lassen.

2.4 Die Frage des von der Klägerin geltend gemachten Anspruchs auf Erstreckung des Vorkaufs auf das gesamte Grundstück FlNr. 1119 Gem. ... kann dahinstehen, nachdem der Beklagte die Erstreckung förmlich erklärt hat.

2.5 Schließlich hat das Landratsamt auch die Zwei-Monats-Frist des Art. 39 Abs. 7 BayNatschG für die Ausübung des Vorkaufsrechts eingehalten. Die Mitteilung des Notars erreicht das Landratsamt am 3. November 2016, so dass die Frist durch die Zustellung des streitgegenständlichen Vorkaufsbescheides am 31. Dezember 2016 gewahrt wurde. Im Übrigen beginnt die Frist frühestens erst ab dem Zeitpunkt, ab dem die nach § 2 des Grundstückverkehrsgesetzes erforderliche Genehmigung des Kaufvertrags erteilt ist (BayVGH, U.v. 3.5.2016 – 14 B 15.2015 – juris Rn. 29).

Die Klage war demnach abzuweisen.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da die Beigeladene einen eigenen Sachantrag gestellt und sich damit in das Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO begeben hat, entspricht es der Billigkeit, wenn die Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 03/05/2016 00:00

Tenor I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 11. Juni 2013 abgeändert und erhält folgende Fassung: Der Bescheid des Landratsamts Rosenheim vom 18. Dezember 2012 wird aufg
published on 12/10/2017 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Zulas
published on 12/12/2017 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2) als Gesamtschuldner zu tragen. Die Beigeladene zu 1) trägt ihre außergerichtli
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Annotations

(1) Bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die eine besondere Bedeutung als Biotope haben, werden gesetzlich geschützt (allgemeiner Grundsatz).

(2) Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung folgender Biotope führen können, sind verboten:

1.
natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche,
2.
Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen,
3.
offene Binnendünen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Schwermetallrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte,
4.
Bruch-, Sumpf- und Auenwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder, subalpine Lärchen- und Lärchen-Arvenwälder,
5.
offene Felsbildungen, Höhlen sowie naturnahe Stollen, alpine Rasen sowie Schneetälchen und Krummholzgebüsche,
6.
Fels- und Steilküsten, Küstendünen und Strandwälle, Strandseen, Boddengewässer mit Verlandungsbereichen, Salzwiesen und Wattflächen im Küstenbereich, Seegraswiesen und sonstige marine Makrophytenbestände, Riffe, sublitorale Sandbänke, Schlickgründe mit bohrender Bodenmegafauna sowie artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe im Meeres- und Küstenbereich,
7.
magere Flachland-Mähwiesen und Berg-Mähwiesen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG, Streuobstwiesen, Steinriegel und Trockenmauern.
Die Verbote des Satzes 1 gelten auch für weitere von den Ländern gesetzlich geschützte Biotope. Satz 1 Nummer 5 gilt nicht für genutzte Höhlen- und Stollenbereiche sowie für Maßnahmen zur Verkehrssicherung von Höhlen und naturnahen Stollen. Satz 1 Nummer 7 gilt nicht für die Unterhaltung von Funktionsgrünland auf Flugbetriebsflächen.

(3) Von den Verboten des Absatzes 2 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können.

(4) Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen Handlungen im Sinne des Absatzes 2 zu erwarten, kann auf Antrag der Gemeinde über eine erforderliche Ausnahme oder Befreiung von den Verboten des Absatzes 2 vor der Aufstellung des Bebauungsplans entschieden werden. Ist eine Ausnahme zugelassen oder eine Befreiung gewährt worden, bedarf es für die Durchführung eines im Übrigen zulässigen Vorhabens keiner weiteren Ausnahme oder Befreiung, wenn mit der Durchführung des Vorhabens innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Bebauungsplans begonnen wird.

(5) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die während der Laufzeit einer vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung entstanden sind, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme einer zulässigen land-, forst-, oder fischereiwirtschaftlichen Nutzung innerhalb von zehn Jahren nach Beendigung der betreffenden vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an den betreffenden öffentlichen Programmen.

(6) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die auf Flächen entstanden sind, bei denen eine zulässige Gewinnung von Bodenschätzen eingeschränkt oder unterbrochen wurde, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme der Gewinnung innerhalb von fünf Jahren nach der Einschränkung oder Unterbrechung.

(7) Die gesetzlich geschützten Biotope werden registriert und die Registrierung wird in geeigneter Weise öffentlich zugänglich gemacht. Die Registrierung und deren Zugänglichkeit richten sich nach Landesrecht.

(8) Weiter gehende Schutzvorschriften einschließlich der Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen sowie bestehende landesrechtliche Regelungen, die die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 genannten Biotope betreffen, bleiben unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die eine besondere Bedeutung als Biotope haben, werden gesetzlich geschützt (allgemeiner Grundsatz).

(2) Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung folgender Biotope führen können, sind verboten:

1.
natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche,
2.
Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen,
3.
offene Binnendünen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Schwermetallrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte,
4.
Bruch-, Sumpf- und Auenwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder, subalpine Lärchen- und Lärchen-Arvenwälder,
5.
offene Felsbildungen, Höhlen sowie naturnahe Stollen, alpine Rasen sowie Schneetälchen und Krummholzgebüsche,
6.
Fels- und Steilküsten, Küstendünen und Strandwälle, Strandseen, Boddengewässer mit Verlandungsbereichen, Salzwiesen und Wattflächen im Küstenbereich, Seegraswiesen und sonstige marine Makrophytenbestände, Riffe, sublitorale Sandbänke, Schlickgründe mit bohrender Bodenmegafauna sowie artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe im Meeres- und Küstenbereich,
7.
magere Flachland-Mähwiesen und Berg-Mähwiesen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG, Streuobstwiesen, Steinriegel und Trockenmauern.
Die Verbote des Satzes 1 gelten auch für weitere von den Ländern gesetzlich geschützte Biotope. Satz 1 Nummer 5 gilt nicht für genutzte Höhlen- und Stollenbereiche sowie für Maßnahmen zur Verkehrssicherung von Höhlen und naturnahen Stollen. Satz 1 Nummer 7 gilt nicht für die Unterhaltung von Funktionsgrünland auf Flugbetriebsflächen.

(3) Von den Verboten des Absatzes 2 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können.

(4) Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen Handlungen im Sinne des Absatzes 2 zu erwarten, kann auf Antrag der Gemeinde über eine erforderliche Ausnahme oder Befreiung von den Verboten des Absatzes 2 vor der Aufstellung des Bebauungsplans entschieden werden. Ist eine Ausnahme zugelassen oder eine Befreiung gewährt worden, bedarf es für die Durchführung eines im Übrigen zulässigen Vorhabens keiner weiteren Ausnahme oder Befreiung, wenn mit der Durchführung des Vorhabens innerhalb von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Bebauungsplans begonnen wird.

(5) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die während der Laufzeit einer vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung entstanden sind, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme einer zulässigen land-, forst-, oder fischereiwirtschaftlichen Nutzung innerhalb von zehn Jahren nach Beendigung der betreffenden vertraglichen Vereinbarung oder der Teilnahme an den betreffenden öffentlichen Programmen.

(6) Bei gesetzlich geschützten Biotopen, die auf Flächen entstanden sind, bei denen eine zulässige Gewinnung von Bodenschätzen eingeschränkt oder unterbrochen wurde, gilt Absatz 2 nicht für die Wiederaufnahme der Gewinnung innerhalb von fünf Jahren nach der Einschränkung oder Unterbrechung.

(7) Die gesetzlich geschützten Biotope werden registriert und die Registrierung wird in geeigneter Weise öffentlich zugänglich gemacht. Die Registrierung und deren Zugänglichkeit richten sich nach Landesrecht.

(8) Weiter gehende Schutzvorschriften einschließlich der Bestimmungen über Ausnahmen und Befreiungen sowie bestehende landesrechtliche Regelungen, die die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 genannten Biotope betreffen, bleiben unberührt.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grundstücks und der schuldrechtliche Vertrag hierüber bedürfen der Genehmigung. Ist ein schuldrechtlicher Vertrag genehmigt worden, so gilt auch die in Ausführung des Vertrages vorgenommene Auflassung als genehmigt. Die Genehmigung kann auch vor der Beurkundung des Rechtsgeschäfts erteilt werden.

(2) Der Veräußerung eines Grundstücks stehen gleich

1.
die Einräumung und die Veräußerung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück;
2.
die Veräußerung eines Erbanteils an einen anderen als an einen Miterben, wenn der Nachlaß im wesentlichen aus einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb besteht;
3.
die Bestellung des Nießbrauchs an einem Grundstück.

(3) Die Länder können

1.
die Vorschriften dieses Abschnitts auf die Veräußerung von grundstücksgleichen Rechten, die die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks zum Gegenstand haben, sowie von selbständigen Fischereirechten für anwendbar erklären;
2.
bestimmen, daß die Veräußerung von Grundstücken bis zu einer bestimmten Größe keiner Genehmigung bedarf;
3.
bestimmen, dass in bestimmten Teilen des Landesgebietes die Genehmigung eines nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 genehmigungsbedürftigen Rechtsgeschäfts über die in § 9 genannten Gründe hinaus versagt oder mit Nebenbestimmungen nach § 10 oder § 11 versehen werden kann, soweit dies in dem betroffenen Teil des Landesgebietes zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die Agrarstruktur zwingend erforderlich ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.