Verwaltungsgericht München Urteil, 01. Dez. 2015 - M 1 K 15.4127

bei uns veröffentlicht am01.12.2015

Gericht

Verwaltungsgericht München

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

Aktenzeichen: M 1 K 15.4127

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 1. Dezember 2015

1. Kammer

Sachgebiets-Nr. 920

Hauptpunkte:

Nachbarklage gegen Baugenehmigung für Kfz-Werkstatt;

Kein Gebietserhaltungsanspruch im Außenbereich oder in Gemengelage;

Keine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme, weil weder ein das Wohnen wesentlich störender Betrieb noch unzumutbare Lärmimmissionen vorliegen

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

gegen

Stadt Rosenheim Bauordnungsamt Königstr. 24, 83022 Rosenheim

- Beklagte -

beigeladen: ...

bevollmächtigt: Rechtsanwalt ...

wegen Baugenehmigung für Kfz-Werkstatt, FlNr. 2289/21 u. a. Gem. ... - Nachbarklage -

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 1. Kammer,

durch die Präsidentin des Verwaltungsgerichts ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., die ehrenamtliche Richterin ..., die ehrenamtliche Richterin ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 1. Dezember 2015 am 1. Dezember 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für Errichtung und Betrieb einer Kfz-Werkstatt.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. 2264 Gemarkung ...; im Erdgeschoss des dortigen Anwesens befindet sich eine ehemalige Lkw-Werkstatt, die derzeit von einem ...betrieb genutzt wird, im Obergeschoss findet Wohnnutzung statt.

Auf den westlich angrenzenden Vorhabengrundstücken FlNr. 2289/21 und 2287/7 wird bereits jetzt eine Kfz-Werkstatt betrieben. Der Beigeladene beabsichtigt hier den Neubau und Betrieb einer im Umfang vergrößerten Kfz-Werkstatt.

Auf den umliegenden Grundstücken ist zu einem großen Anteil Wohnnutzung vorhanden (u. a. FlNr. 2265 und 2263/2, 2289/5 und 2289/2, 2287/4 und 2287/5, 2289/6). Auf dem westlich der Vorhabengrundstücke liegenden Grundstück FlNr. 2289/3 befindet sich das Betriebsgebäude eines Umspannwerks der Stromversorgung (... oder ...); auf dem ebenfalls westlich der Vorhabengrundstücke liegenden Grundstück FlNr. 2289/18 stehen hohe, mittels massiver Kabelführung verbundene Strommasten. Weiter findet sich in der Umgebung - baurechtlich nicht genehmigte - gewerbliche Nutzung, so auf dem Grundstück FlNr. 2287/3 ein ...verleih und auf dem Grundstück FlNr. 2289/9 eine von einem ...unternehmen genutzte Abstellfläche für Fahrzeuge.

Unter dem Datum des ... April 2014 beantragte der Beigeladene bei der Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für eine Kfz-Werkstatt. Nach den eingereichten Plänen soll auf den Grundstücken FlNr. 2289/21 und 2287/7 ein circa 13 x 20 m großes Gebäude errichtet werden, in dem zwei Arbeitskräfte von 8.00 bis 17.00 Uhr (mit einstündiger Mittagspause) Reparaturarbeiten an Kfz, Reifenwechsel und Diagnosearbeiten mittels Laptop durchführen. Karosseriearbeiten werden nur in sehr untergeordnetem Umfang vorgenommen.

Nach der im Baugenehmigungsverfahren vorgelegten „Prognose und Beurteilung der von dem Vorhaben ausgehenden Geräuschimmissionen“ der Firma ... vom ... März 2015 ergibt sich durch den Betrieb der Werkstatt am Gebäude des Klägers auf FlNr. 2264 ein Beurteilungspegel von tags 53,1 dB(A). Dabei legt das Gutachten eine Einwirkzeit von täglich acht Stunden, einen mittleren Halleninnenpegel von 85 dB(A), die jeweiligen Schalldämmmaße der einzelnen Gebäudeteile, eine Öffnungszeit der drei Hallentore bei lauten Arbeiten von täglich 30 Minuten, zehn An- und Abfahrten von Kunden-Pkw und fünf An- und Abfahren von sonstigen Pkw sowie den Parkplatzverkehr von zehn Kunden-Stellplätzen zugrunde. Es wird empfohlen, schalltechnische Auflagen zum Betrieb aufzunehmen. Genannt ist insbesondere die Auflage, dass unter anderem am Gebäude des Klägers der reduzierte Immissionsrichtwert von tagsüber 54 dB(A) durch die Gesamtgeräuschimmissionen durch den Betrieb der Werkstatt nicht überschritten werden darf und dass der Betrieb auf eine achtstündige Betriebszeit zwischen 6.00 und 22.00 Uhr zu beschränken ist. Weiter soll beauflagt werden, dass laute Arbeiten (z. B. Flexen, Hämmern) nur innerhalb der Werkstatt bei geschlossenen Fenstern und Toren durchgeführt werden dürfen, abweichend hiervon die Tore während der lauten Arbeiten pro Tag jedoch jeweils für maximal 30 Minuten geöffnet sein dürfen.

Mit Bescheid vom ... August 2015, zur Post gegeben am 19. August 2015, erteilte die Beklagte dem Beigeladenen im vereinfachten Verfahren die beantragte Baugenehmigung. Die in der schalltechnischen Prognose vorgeschlagenen Auflagen wurden übernommen, allerdings wurde eine Öffnung der Tore während der lauten Arbeiten nicht zugelassen.

Am ... September 2015 erhob der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht München mit dem Antrag,

den Bescheid der Stadt Rosenheim vom ... August 2015 aufzuheben.

Er trägt zur Begründung vor, der angefochtene Bescheid sei in mehrfacher Hinsicht rechtswidrig. Das Vorhaben liege im Außenbereich, sei nicht privilegiert und beeinträchtige öffentliche Belange. Selbst wenn man Innenbereich annehme, sei - ungeachtet der Gebietsart - keine Genehmigungsfähigkeit gegeben, weil ein das Wohnen wesentlich störender Betrieb vorliege. Auch bei einer Gemengelage wäre die Gebietsverträglichkeit wegen des hohen Anteils an Wohnen in der Nachbarschaft ausgeschlossen. Aufgrund der beabsichtigten Nutzung stehe fest, dass die festgesetzten Immissionsschutzgrenzwerte nicht eingehalten werden könnten. Die festgesetzten Nebenbestimmungen hingen vom Wohlverhalten des Werkstattbetreibers ab. Der Kläger könne sich auf eine Verletzung des § 34 Baugesetzbuch (BauGB), der eine Ausprägung des Gebots der Rücksichtnahme darstelle, berufen. Die Zufahrt zu der Werkstatt führe an seinem Anwesen vorbei.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie führt aus, das Vorhaben liege innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Aufgrund der vorhandenen Nutzungsstruktur könne nicht von einem allgemeinen Wohngebiet ausgegangen werden. Unabhängig davon, ob der Bereich als Mischgebiet oder Gemengelage einzustufen sei, sei gewerbliche Nutzung nur insoweit zulässig, als sie das Wohnen nicht wesentlich störe, was bei der geplanten Werkstatt aufgrund ihres Umfangs der Fall sei. Durch die Immissionsprognose werde nachgewiesen, dass der um 6 dB(A) reduzierte Immissionsrichtwert von tagsüber 54 dB(A) bei Beachtung der Auflagen eingehalten werden könne.

Der Beigeladene stellt keinen Antrag.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegte Behördenakte und die Gerichtsakten, auch des Verfahrens M 1 K 13.3200, in dem der Beigeladene gegen die Beklagte auf Erteilung eines Vorbescheids für eine Kfz-Werkstatt auf den Grundstücken FlNr. 2289/21 und 2287/7 geklagt und in dem das Gericht am 1. Oktober 2013 einen Augenschein durchgeführt hatte, verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage hat keinen Erfolg.

Sie ist zwar zulässig, insbesondere wurde sie am ... September 2015 fristgerecht erhoben, weil der am 19. August 2015 zur Post gegebene Bescheid erst am 22. August 2015 als zugestellt gilt (Art. 41 Abs. 2 Satz 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz - BayVwVfG).

Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Baugenehmigung der Stadt Rosenheim vom ... August 2015 verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

Ein Nachbar hat einen Rechtsanspruch auf Aufhebung einer Baugenehmigung nicht schon dann, wenn diese objektiv rechtswidrig ist. Vielmehr ist Voraussetzung, dass er durch die Baugenehmigung gerade in eigenen Rechten verletzt wird. Dies ist nur dann der Fall, wenn die verletzte Norm zumindest auch dem Schutz des Nachbarn dient, also drittschützende Wirkung hat. Eine Verletzung drittschützender Vorschriften liegt hier nicht vor. Der Kläger kann sich weder erfolgreich auf die Verletzung eines Gebietserhaltungsanspruchs (1.) noch des Gebots der Rücksichtnahme (2.) berufen.

1. Ein Gebietserhaltungsanspruch des Klägers ist nicht verletzt.

Dieser Anspruch beruht grundsätzlich darauf, dass die Bewohner eines festgesetzten oder faktischen Baugebiets zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbunden sind. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten des eigenen Grundstücks wird dadurch ausgeglichen, dass auch die anderen Grundeigentümer diesen Beschränkungen unterworfen sind (BVerwG, U.v. 16.9.1993 - 4 C 28.91 - DVBl 1994, 284 - juris Ls. 3 und Rn. 12).

Offen bleiben kann hier, ob das Vorhaben des Beigeladen und das Grundstück des Klägers im Außenbereich oder im Innenbereich situiert sind. In beiden Fällen liegt kein Gebietserhaltungsanspruch des Klägers vor.

Im Außenbereich gibt es grundsätzlich keinen Gebietserhaltungsanspruch (BVerwG, B.v. 28.7.1999 - 4 B 38.99 - NVwZ 2000, 552 - juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 14.10.2015 - 15 ZB 14.1037 - juris Rn. 9).

Bei Annahme von Innenbereich ist von einer Gemengelage auszugehen, in der ein Gebietserhaltungsanspruch ebenfalls nicht besteht (BayVGH, B.v. 26.2.2013 - 2 ZB 11.2793 - juris Rn. 3 und 7). Die hier maßgebliche „nähere Umgebung“ im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB entspricht keinem festgesetzten oder faktischen Baugebiet im Sinne der §§ 2 ff. Baunutzungsverordnung (BauNVO), sondern stellt eine sogenannte Gemengelage dar.

Als nähere Umgebung ist der umliegende Bereich anzusehen, soweit sich die Ausführung des Vorhabens auf ihn auswirken kann und soweit er seinerseits den bodenrechtlichen Charakter des zur Bebauung vorgesehenen Grundstücks prägt oder beeinflusst. Dies gilt auch, wenn ein bestehendes Gebäude lediglich baulich oder in seiner Nutzung geändert wird; der Baubestand bestimmt dann den Maßstab für die weitere Bebauung mit (BayVGH, U.v. 13.9.2012 - 2 B 12.109 - BayVBl 2013, 241 - juris Rn. 26).

Die Kammer geht dabei davon aus, dass die relevante nähere Umgebung vorliegend durch die Bebauung westlich der ... Straße und nördlich der ... Straße gebildet sowie im Osten durch das Gebäude auf dem Grundstück FlNr. 2263/2 begrenzt wird.

Die Eigenart der derart bestimmten näheren Umgebung weist weder die charakteristischen Merkmale eines reinen (§ 3 BauNVO) oder allgemeinen Wohngebiets (§ 4 BauNVO) noch eines Mischgebiets (§ 6 BauNVO) auf. Auch wenn die vorhandene Nutzungsstruktur am ehesten einem Mischgebiet entspricht, ist letztendlich nach der vorhandenen Bebauung eine klare Klassifikation in eines der Gebiete der Baunutzungsverordnung nicht möglich. In der näheren Umgebung ist zu einem großen Anteil Wohnnutzung vorhanden (u. a. FlNr. 2265 und 2263/2, 2289/5 und 2289/2, 2287/4 und 2287/5, 2289/6). Ebenso ist dort gewerbliche Nutzung zu finden. So ist das Erdgeschoss des klägerischen Grundstücks FlNr. 2264 als Lkw-Werkstatt genehmigt und wird derzeit für einen ...betrieb genutzt. Auf dem Grundstück FlNr. 2287/3 befindet sich ein ...verleih, das Grundstück FlNr. 2289/9 wird von einem ...unternehmen zum Abstellen von Fahrzeugen genutzt. Abzustellen ist dabei auf die tatsächliche Nutzung auf den Grundstücken FlNr. 2287/3 und 2289/9, auch wenn diese nicht genehmigt ist; die Beklagte hat nicht vorgetragen, dass aktuell die Nutzungsuntersagung oder Beseitigung betrieben wird (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand 1.8.2015, § 34 Rn. 19). Daneben wurde auf den Vorhabengrundstücken FlNr. 2289/21 und 2287/7 bereits in der Vergangenheit - wenn auch in geringerem Umfang - eine Kfz-Werkstatt betrieben, die bei Klassifizierung der näheren Umgebung ebenfalls heranzuziehen ist. Der Einordnung dieser Bebauung in eines der Gebiete der Baunutzungsverordnung, insbesondere in ein Mischgebiet, steht entgegen, dass die gesamte nähere Umgebung von dem auf den Grundstücken FlNr. 2289/18 und 2289/3 befindlichen Umspannwerk der Stromversorgung dominiert wird. Dies zeigt sich optisch durch die die gesamte Bebauung überragenden hohen Strommasten, die mittels massiver Kabelführung miteinander verbunden sind, und akustisch durch einen permanent wahrnehmbaren leisen Summton. Infolge dieser Dominanz des Umspannwerks ist die Zuordnung zu einem der Gebiete der Baunutzungsverordnung nicht möglich.

Die Einschätzung des Gerichts hinsichtlich der näheren Umgebung beruht dabei auf Kartenmaterial, auf der von den Parteien übereinstimmend geschilderten Nutzungstruktur der vorhandenen Bebauung und einem am 1. Oktober 2013 im Verfahren M 1 K 13.3200 durchgeführten Augenschein. Die Erkenntnisse dieses Augenscheins sind verwertbar, weil die durch die Niederschrift vermittelten Ergebnisse trotz des Wechsels der Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter zusammen mit der Beschreibung der näheren Umgebung durch die an dem damaligen Augenschein mitwirkenden Berufsbeisitzer der Kammer eine ausreichende Entscheidungsgrundlage darstellen (vgl. BayVGH, B.v. 23.8.2012 - 26 ZB 07.1190 - juris Rn. 12).

2. Das streitgegenständliche Vorhaben verletzt auch nicht das Gebot der Rücksichtnahme, das in § 34 Abs. 1 BauGB im Begriff des Einfügens zum Ausdruck kommt (BayVGH, U.v. 15.1.2013 - 15 B 11.2754 - juris Rn. 17). Weder stellt das Vorhaben einen das Wohnen wesentlich störenden Gewerbebetrieb dar (2.1.) noch sind die von ihm in der genehmigten Form ausgehenden Geräuschimmissionen dem Kläger nicht zumutbar (2.2.).

2.1. Die geplante Kfz-Werkstatt stellt von ihrem Betriebszuschnitt keinen das Wohnen wesentlich störenden Gewerbebetrieb dar und ist daher mit der vorhandenen Wohnnutzung vereinbar. Die Frage, ob ein das benachbarte Wohnen wesentlich störender Gewerbebetrieb vorliegt, ist dabei selbst bei Annahme einer Gemengelage zu prüfen (BayVGH, B.v. 27.4.2015 - 1 ZB 15.314 - juris Rn. 3).

Die geplante Werkstatt verfügt nach der Erläuterung des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung nur über zwei technische Beschäftigte. Außerdem sind dort nur zwei Arbeitsplätze eingerichtet, an denen lärmträchtige Arbeiten (Reparaturarbeiten an Kfz und Reifenwechsel) ausgeführt werden können; die Fehlerdiagnose mittels Laptop führt zu keinen nennenswerten Geräuschemissionen. Die Arbeitszeit beträgt lediglich acht Stunden täglich und endet um 17.00 Uhr. Karosseriearbeiten werden nur in sehr untergeordnetem Umfang durchgeführt.

2.2. Die von der geplanten Kfz-Werkstatt für das klägerische Grundstück ausgehenden Lärmimmissionen überschreiten die Zumutbarkeitsschwelle nicht.

Die Zumutbarkeitsschwelle ist dabei nach Nr. 6.7 Abs. 1 Satz 1 der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) zu ermitteln. Danach können die für die zum Wohnen dienenden Gebiete geltenden Immissionsrichtwerte auf einen geeigneten Zwischenwert der für die aneinandergrenzenden Gebietskategorien geltenden Werte erhöht werden, wenn gewerblich, industriell oder hinsichtlich ihrer Geräuschauswirkungen vergleichbar genutzte und zum Wohnen dienende Gebiete aneinandergrenzen. In diesem Fall liegt nach der Definition in Nr. 6.7 Abs. 1 Satz 1 TA Lärm eine Gemengelage vor. Unter „Gebieten“ im Sinne dieser Vorschrift sind nicht nur „Baugebiete“ zu verstehen, sondern je nach Lage des Einzelfalls auch einzelne Grundstücke (OVG NRW, B.v. 12.2.2013 - 2 B 1336/12 - BauR 2013, 1078 - juris Rn. 24). Aus dem Wort „Zwischenwert“ ergibt sich, dass es sich nicht zwangsläufig um das arithmetische Mittel handeln muss (vgl. im Einzelnen: BVerwG, B.v. 12.9.2007 - 7 B 24.07 - juris Rn. 4). Darüber hinaus enthält Nr. 6.7 Abs. 1 Satz 2 eine Kappungsgrenze in der Form, dass die für Kern-, Dorf- und Mischgebiete maßgeblichen Immissionsrichtwerte nicht überschritten werden sollen. Für die Höhe des Zwischenwerts ist nach Nr. 6.7 Abs. 1 Satz 4 TA Lärm die konkrete Schutzwürdigkeit des betroffenen Gebiets maßgeblich.

Wie dargestellt entspricht die maßgebliche nähere Umgebung am ehesten einem Mischgebiet; eine Einstufung in diese Kategorie der Baunutzungsverordnung hindert lediglich das dominierende Umspannwerk. Auch die Schutzwürdigkeit des klägerischen Grundstücks, auf dem Wohnen und gewerbliche Nutzung stattfinden, entspricht der eines Mischgebiets. Kann die nähere Umgebung aber als mischgebietsähnlich angesehen werden, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte den nach Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. c TA Lärm für ein Mischgebiet zulässigen und die Kappungsgrenze nicht überschreitenden Immissionsrichtwert von 60 dB(A) heranzieht. Dies entspricht der Schutzwürdigkeit des betroffenen Gebiets. Auf den Vorhabengrundstücken war auch bereits eine Kfz-Werkstatt vorhanden, so dass das Vorhaben auch nicht wegen des Prioritätsprinzips strengere Grenzwerte einhalten müsste (vgl. OVG NRW, B.v. 12.2.2013 - 2 B 1336/12 - BauR 2013, 1078 - juris Rn. 33).

Die Immissionen des Vorhabens auf das Grundstück des Klägers halten die Vorgaben der TA Lärm für ein Mischgebiet ein, wenn eine Reihe schalltechnischer Schutzmaßnahmen beachtet wird. Am Gebäude des Klägers (Immissionsort ... Str. ..., EG) unterschreitet der ermittelte Beurteilungspegel von 53,1 dB(A) tags den nach Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. c TA Lärm zulässigen (60 dB(A)) und nach Nr. 3.2.1. a.E. TA Lärm wegen Außerachtlassung der Vorbelastung um 6 dB(A) abgesenkten Immissionsrichtwert von insgesamt 54 dB(A) tags. Die zu beachtenden, konkreten immissionsmindernden Schutzmaßnahmen hat die Beklagte in dem streitgegenständlichen Bescheid als Auflagen festgesetzt.

Die „Prognose und Beurteilung der von dem Vorhaben ausgehenden Geräuschimmissionen“ der Firma ... vom ... März 2015 ist dabei nicht zu beanstanden. Infolge der Heranziehung eines Halleninnenpegels scheidet die unvollständige Erfassung der vorhandenen Lärmquellen als Fehlerursache aus. Zudem hat das Gutachten die maßgeblichen Parameter höher als vom Kläger angegeben angesetzt und etwa die Einwirkzeit (acht statt zwei Stunden) oder den An- und Abfahrtsverkehr (10 Kunden-Pkw und 5 sonstige Pkw statt 4 bis 6 Kunden-Pkw und ein Lieferwagen) überschätzt und so den tatsächlich und rechtlich möglichen Betrieb als Rechengrundlage angenommen. Überdies hat die Beklagte die Auflage, dass laute Arbeiten nur innerhalb der Werkstatt bei geschlossenen Fenstern und Toren durchgeführt werden dürfen, nicht dadurch gelockert, dass abweichend hiervon die Tore während der lauten Arbeiten pro Tag jeweils für maximal 30 Minuten geöffnet sein dürfen. Auch infolgedessen geht das Gericht von einer Überschätzung der Lärmimmissionen zugunsten des Klägers im Sinne einer worst-case-Betrachtung aus. Inhaltliche Einwände gegen das Gutachten bringt er überdies nicht vor. Angesichts der konkret vorgeschriebenen schalltechnischen Schutzmaßnahmen verhilft auch sein unsubstantiierter Einwand, die Einhaltung der Immissionsrichtwerte hänge vom Wohlverhalten des Betreibers ab, der Klage nicht zum Erfolg. Zum einen ist dies im Fall von Nebenbestimmungen stets der Fall. Zum anderen ist nichts dafür ersichtlich, dass die festgesetzten Auflagen nicht eingehalten werden können oder die Werkstatt in dem genehmigten Umfang nicht oder nicht rentabel betrieben werden kann.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Beigeladene, der keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 10.000,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG - i. V. m. Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Urteil, 01. Dez. 2015 - M 1 K 15.4127

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(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Die Klägerin wendet sich gegen die der Beigeladenen vom Beklagten erteilte Teilbaugenehmigung vom 9. Oktober 2012 und die mit Bescheid vom 12. Dezember 2012 erteilte Baugenehmigung „zur Errichtung eines (tiergestützten) Zentrums für Therapie und Pädagogik“ auf dem Grundstück FlNr. ... Gemarkung S. Das Verwaltungsgericht hat die Klagen mit Urteil vom 20. März 2014 abgewiesen. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel der Klägerin.

II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.

1. Die Klägerin beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Klägerin innerhalb offener Frist hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.

Das Verwaltungsgericht hat offen gelassen, ob sich die Zulassungsfähigkeit des Vorhabens im Geltungsbereich des am 9. Januar 2013 in Kraft getretenen Bebauungsplans nach § 30 Abs. 1 BauGB, nach § 33 BauGB (Genehmigung während der Planaufstellung) oder - im Fall der Unwirksamkeit des Bebauungsplans - nach § 35 BauGB bestimmt. In keinem Fall sei die Klägerin mit ihren außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans liegenden Grundstücken (Wegegrundstück, unbebautes Grundstück, Gasthof-/Hotelgrundstück) in eigenen Rechten verletzt. Eine Verletzung drittschützender Vorschriften des Bebauungsplans sei nicht zu erkennen. Angesichts der Lage des Gasthofs/Hotels der Klägerin 200 m südlich des geplanten Therapiezentrums und der Erschließung des Therapiezentrums von Norden auf einer dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straße ohne Inanspruchnahme des Privatwegs der Klägerin gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass vom Bauwerk selbst oder seiner zukünftigen Nutzung unzumutbare Belästigungen oder Störungen für das Anwesen der Klägerin ausgehen würden. Die Erschließung erfolge über eine öffentliche Straße, so dass eine Verpflichtung zur Duldung eines Notwegerechts nach § 917 Abs. 1 BGB ausscheide. Der von der Klägerin befürchtete Umsatzrückgang bei Ausführung des Vorhabens betreffe einen nicht schutzwürdigen privaten Belang; einen allgemeinen Anspruch auf den Fortbestand einer bestimmten Planungs- oder Grundstückssituation gebe es nicht. Diese Ausführungen sind nicht ernstlich zweifelhaft.

Die Klägerin beruft sich auf das aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO bzw. - falls der Bebauungsplan unwirksam wäre - aus § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB folgende Rücksichtnahmegebot. Ihrer Ansicht nach wirke sich die Zulassung des Therapiezentrums unzumutbar auf dessen Umgebung aus, namentlich auf das seit Jahrzehnten betriebene Hotel mit Gasthof und Biergarten der Klägerin. Die hierzu dargelegten Gründe lassen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils aufkommen.

a) Mit dem Vortrag, der Betrieb des Therapiezentrums werde unabsehbare Folgen für den Betrieb der Klägerin haben, werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils nicht aufgezeigt.

aa) Das Verwaltungsgericht hat zu dem von der Klägerin befürchteten Umsatzrückgang ausgeführt, dass hierzu kein belastbares Zahlenmaterial vorgelegt worden sei. Diese tatrichterliche Würdigung des Sachvortrags der Klägerin ist weder zu beanstanden noch kommt es darauf entscheidungserheblich an. Denn die Befürchtung eines durch das Vorhaben ausgelösten Umsatzrückgangs ist vorliegend kein im Rahmen der bauplanungsrechtlichen Zulassung zu prüfender schutzwürdiger Belang, worauf auch das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat.

bb) Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung kommt dem u. a. in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verankerten Gebot der Rücksichtnahme drittschützende Wirkung nur zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (vgl. z. B. BVerwG. U.v. 5.12.2013 - 4 C 5/12 - BVerwGE 148, 290 = juris Rn. 21 m. w. N.). Rücksicht zu nehmen ist indes nur auf solche Individualinteressen, die wehrfähig sind, weil sie nach der gesetzgeberischen Wertung, die im materiellen Recht ihren Niederschlag gefunden hat, schützenswert sind (vgl. BVerwG, U.v. 18.11.2004 - 4 C 1/04 - NVwZ 2005, 328 = juris Rn. 11 m. w. N.). Der jeweils betroffene Nachbar kann sich dabei nur auf solche Interessen berufen, die das Gesetz im Verhältnis der Grundstücksnachbarn untereinander als schutzwürdig ansieht (vgl. BVerwG, U.v. 28.10.1993 - 4 C 5/93 - NVwZ 1994, 686 = juris Rn. 686). Nicht schutzwürdig in diesem Sinn ist das Interesse eines Grundeigentümers an der Erhaltung einer gegebenen Situation, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht (BVerwG, B.v. 2.8.2007 - 4 BN 29/07 - juris Rn. 6 m. w. N.). So liegt es hier, soweit sich die Klägerin etwa auf die „völlige Umstrukturierung der gesamten Umgebung“ oder auf ihr Bestreben, „Erholungssuchenden eine Oase der Ruhe bieten zu können, in der sie sich auch tatsächlich erholen können“, beruft. Nichts anderes gilt, wenn sich die Nachbarbebauung negativ auf den Wert der umliegenden Bebauung auswirkt, etwa weil ihr Hinzukommen die Attraktivität eines bestehenden Betriebs und damit dessen Umsatzerwartungen schmälert. Da jede - auch eine legale - Nachbarbebauung den Wert der umliegenden Grundstücke beeinflussen kann, kommt einer Wertminderung allenfalls eine Indizwirkung für die Interessenabwägung zu. Ein Abwehranspruch folgt daraus aber nur, wenn die Wertminderung die Folge einer dem Betroffenen unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks ist (vgl. BVerwG, U.v. 23.8.1996 - 4 C 13/94 - BVerwGE 101, 364 = juris Rn. 73 m. w. N.). Dass die Nutzungsmöglichkeiten der Grundstücke der Klägerin unzumutbar beeinträchtigt oder eingeschränkt wären und sich deswegen der Gaststätten- und Hotelbetrieb der Klägerin auch nach Durchführung des Vorhabens nicht mehr weiterführen ließe, wird nicht hinreichend dargelegt.

cc) Soweit sich die Klägerin auf die völlige Veränderung des „Gebietscharakters“ beruft, gilt nichts anderes. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass zugunsten der Klägerin kein Gebietserhaltungsanspruch zur Anwendung komme, weil die im Eigentum der Klägerin stehenden Grundstücke bei unterstellter Gültigkeit des Bebauungsplans außerhalb des Plangebiets liegen (vgl. BVerwG, B.v. 18.12.2007 - 4 B 55/07 - NVwZ 2008, 427 = juris Rn. 5 f.; B.v. 10.1.2013 - 4 B 48/12 - BauR 2013, 934 = juris Rn. 4 f.). Auch bei unterstellter Unwirksamkeit des Bebauungsplans stünde der Klägerin kein Gebietserhaltungsanspruch zu, weil das Vorhaben - worauf das Verwaltungsgericht zu Recht hinweist - dann im Außenbereich errichtet würde (vgl. BVerwG, B.v. 28.7.1999 - 4 B 38/99 - NVwZ 2000, 552 = juris Rn. 5). Das darüber hinausgehende Interesse an der Erhaltung der gegebenen Situation ist nicht schutzwürdig.

b) Die auf die zu erwartenden Lärmwirkungen beim Betrieb des Therapiezentrums gestützten Einwände der Klägerin lassen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht erkennen.

aa) Soweit der zu erwartende An- und Abfahrtsverkehr und die aus Sicht der Klägerin unzureichende Stellplatzzahl des Vorhabens zum Gegenstand des Zulassungsvorbringens gemacht werden, ist nicht ersichtlich, dass der Betrieb der Klägerin erheblichen Nachteilen oder Belästigungen (§ 3 Abs. 1 BImSchG) ausgesetzt wäre.

(1) Die Zu- und Abfahrt erfolgt nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Norden des Baugrundstücks über eine öffentliche Straße. Im Nordteil des Baugrundstücks befindet sich auch der Parkplatz des Therapiezentrums. Das südlich des Baugrundstücks und deutlich von den baulichen Anlagen des Therapiezentrums abgesetzt gelegene Hotel mit Gasthof und Biergarten der Klägerin wird vom An- und Abfahrtsverkehr nicht unmittelbar betroffen; unzumutbare Lärmwirkungen gegenüber dem Hotel- und Gaststättenbetrieb der Klägerin sind deshalb nicht zu erwarten. Ein Anspruch auf die Bewahrung einer „zurzeit absolut ruhigen Umgebung“ besteht nicht.

(2) Der Befürchtung, künftig würde ihr eigener Parkplatz von fremden Fahrzeugen belegt sein, kann die Klägerin durch geeignete Maßnahmen begegnen.

bb) Soweit eingewandt wird, auch der Betrieb des Therapiezentrums werde mit weiteren Lärmbelästigungen für die Grundstücke der Klägerin verbunden sein, weil die Therapie zum großen Teil in den Außenbereichen des Zentrums stattfinde, geht es der Klägerin um die im Freien vorgesehenen freizeittherapeutischen Angebote für die Patienten (z. B. „Veranstaltungswiese“, „Aktionsplatz“, „Allwetterplatz Pferde“, „Aktions- und Spielwiese“, „Koppel-Kleintiere“ und „HIT-Rundweg für Pferde“).

Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, für eine unzumutbare Belastung der Klägerin bestünden nach derzeitigem Erkenntnisstand keine konkreten Anhaltspunkte. Dem ist die Klägerin nicht substantiiert entgegen getreten. So wird schon nicht dargelegt, welchen Lärm-Schutzanspruch die Klägerin mit ihrer im Außenbereich gelegenen und selbst emittierenden Hotel- und Gaststättennutzung geltend machen kann. Angesichts der Zweckbestimmung des Therapiezentrums, das chronisch-, krebs- und schwerstkranken Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen sowie deren Familien Unterstützung anbieten soll, können in lärmrechtlicher Beziehung weder der privilegierte soziale Zweck der Anlage (vgl. Nr. 1 Abs. 2 Buchst. h TA Lärm) noch die Privilegierung der durch Kinder hervorgerufenen Geräuschwirkungen (vgl. § 22 Abs. 1 a BImSchG; vgl. auch Art. 2, Art. 3 des Gesetzes über Anforderungen an den Lärmschutz bei Kinder- und Jugendspieleinrichtungen vom 20.7.2011, GVBl 2011, 304) außer Betracht bleiben. Insoweit kommt den lärmrelevanten Elementen wie Herkömmlichkeit, soziale Adäquanz und allgemeine Akzeptanz bei der wertenden Betrachtung ein besonderes Gewicht zu (vgl. Feldhaus/Tegeder, TA Lärm, 2014, Teil B Nr. 1 Rn. 22 f. m. w. N.). Schließlich bestehen angesichts der Abstände etwa von Veranstaltungswiese, Aktionsplatz, Allwetterplatz-Pferde sowie Aktions- und Spielwiese zum Gebäude der Klägerin von zwischen 180 m und 250 m und z.T. aufgrund der abschirmenden Wirkung von Gebäuden des Vorhabens auch sonst keine tragfähigen Anhaltspunkte für eine nicht mehr hinnehmbare Lärmbelastung der Klägerin.

c) Der Einwand, es sei davon auszugehen, dass in dem Therapiezentrum auch ein Café oder ein Restaurant entstehen werde, weshalb zu befürchten sei, dass dem Gasthof der Klägerin Gäste entzogen würden, führt nicht zur Zulassung der Berufung.

aa) Das Bauplanungsrecht verhält sich gegenüber Wettbewerbsinteressen neutral. Das Interesse eines Gewerbetreibenden, vor Konkurrenz bewahrt zu bleiben, ist grundsätzlich auch dann nicht schutzwürdig, wenn der Bebauungsplan die Grundlage für die Ansiedlung eines Konkurrenten im Einzugsbereich der eigenen wirtschaftlichen Betätigung, gegebenenfalls sogar in der unmittelbaren Nachbarschaft, bildet. Der einzelne Gewerbetreibende hat weder einen Anspruch darauf, dass eine vorhandene Wettbewerbssituation nicht verschlechtert wird, noch ist sein dahin gehendes Interesse schutzwürdig, weil er mit neuer Konkurrenz ständig rechnen muss (vgl. BVerwG, B.v. 26.2.1997 - 4 NB 5/97 - NVwZ 1997, 683 = juris Rn. 6 m. w. N.; U.v. 3.4.2008 - 4 CN 4/07 - Rn. 19 m. w. N.).

bb) Ob auf dem Baugrundstück eine grundbuchrechtlich gesicherte Verpflichtung zugunsten des Grundstücks der Klägerin lastet, keine „öffentliche Gastwirtschaft“ zu betreiben, ist ohne Belang. Denn die (öffentlich-rechtliche) Baugenehmigung wird unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt (vgl. klarstellend Art. 68 Abs. 4 BayBO).

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG; sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts (Gesamtstreitwert). Der Anregung von Seiten der Klägerin, den Streitwert auf 22.500 Euro zu erhöhen (7.500 Euro für die Teilbaugenehmigung, 15.000 Euro für die Baugenehmigung), folgt der Senat nicht. Grundlage der Wertberechnung ist die Bedeutung der Sache für die Klägerin und zwar, so wie sie sich aufgrund ihres Antrags objektiv beurteilt ergibt (vgl. Dörndorfer in Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 3. Auflage 2014, § 52 Rn. 2 m. w. N.). Bei der anzustellenden objektiven Beurteilung bleiben subjektive Vorstellungen über „unabsehbare Folgen“ oder nicht näher spezifizierte „erhebliche wirtschaftliche Schäden“ außer Betracht. Hiervon ausgehend sind - wie zuvor ausgeführt wurde - die in rechtlicher Sicht beachtlichen Auswirkungen des Vorhabens auf den Betrieb der Klägerin vergleichsweise gering. Ein Gesamtstreitwert von Teilbau- und Baugenehmigung von 15.000 Euro ist angesichts der tatsächlichen Verhältnisse ermessensgerecht.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 14. Oktober 2014 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf jeweils 20.000‚- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg‚ weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung für Lager- und Stellplätze zu Recht abgewiesen‚ weil es sich nach der Betriebsbeschreibung (siehe S. 18 des schalltechnischen Gutachtens vom 31.10.2013) bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise (vgl. BayVGH‚ B. v. 2.10.2014 - 15 ZB 13.819 - juris Rn. 8) um einen das Wohnen wesentlich störenden und damit nicht gebietsverträglichen Betrieb handelt. Demgegenüber kann der Kläger mit seiner Einlassung‚ sein Betrieb bestehe bereits seit ca. 100 Jahren und aufgrund dieser Vorbelastung müsse sich die „heranrückende Wohnbebauung“ zu allererst selbst schützen‚ keinen Erfolg haben. Wie die von einem Nachbarn in dem Verfahren 1 ZB 12.2589 vorgelegten Luftbilder (siehe Schriftsatz vom 22.2.2013‚ Anlagen 4 und 5) zeigen‚ hatte der Betrieb bis in die neuere Zeit eine ungleich geringere Dimension‚ so dass von „der unveränderten Weiterführung der immer schon betriebenen gewerblichen Nutzung“ keine Rede sein kann. Die offenen Lager-‚ Abstell- und Arbeitsflächen‚ die nun nachträglich genehmigt werden sollen‚ wurden vielmehr erst ab dem Jahr 2007 geschaffen‚ als die benachbarte Wohnbebauung - abgesehen von dem Neubau auf dem Grundstück FlNr. 1235/2 - bereits genehmigt und an das Grundstück des Klägers herangerückt war (s. das im Verfahren 1 ZB 12.2589 mit Schriftsatz vom 22.2.2013 als Anlage 7 vorgelegte Luftbild). Unter diesen Umständen stellt sich die Frage eines Abwehranspruchs des Klägers gegen „heranrückende Wohnbebauung“ im vorliegenden Verfahren nicht. Die genehmigte benachbarte Wohnbebauung braucht auf die ungenehmigte (massive) Betriebserweiterung des Klägers keine Rücksicht zu nehmen. Vielmehr muss umgekehrt der Kläger auf diese Rücksicht nehmen‚ was bedeutet‚ dass selbst bei Annahme einer sog. Gemengelage ein das benachbarte Wohnen wesentlich störender Gewerbebetrieb unzulässig ist.

Der Kläger hat nicht ansatzweise aufgezeigt‚ dass bei den im Freien ausgeführten‚ teilweise sehr lärmintensiven Arbeiten durch Lärmschutzauflagen eine wesentliche Lärmminderung sichergestellt werden könnte‚ zumal hohe und lange Lärmschutzwände keine untergeordneten Nebenanlagen im Sinn von § 14 Abs. 1 BauNVO sind‚ sondern bauliche Anlagen‚ die außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen unzulässig sind (vgl. BayVGH‚ U. v. 29.11.2010 - 1 B 09.1603 - BayVBl 2011‚ 538).

Auf § 1 Abs. 10 BauNVO kann sich der Kläger schon deshalb nicht mit Erfolg berufen‚ weil die zuständige Gemeinde für sein Grundstück keinen Bebauungsplan aufgestellt hat.

2. Wie sich aus den Ausführungen unter 1. ergibt‚ weist die Rechtssache weder besondere rechtliche noch tatsächliche Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

3. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Bedeutung der insoweit vom Kläger aufgeworfenen drei Fragen‚ die an die Lage seines Grundstücks anknüpfen‚ reicht nicht über den vorliegenden Einzelfall hinaus.

4. Aus den Ausführungen unter 1. folgt auch‚ dass das angefochtene Urteil nicht von den beiden genannten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 5.7.1974 - 4 C 50.72 - BVerwGE 45, 309; U. v. 19.1.1989 - 7 C 77.87 - BVerwGE 81, 197) abweicht (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Abgesehen davon erfüllt die Begründung des Zulassungsantrags bereits nicht die Anforderungen‚ die § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO an die Darlegung einer Divergenz stellt. Dieser Zulassungsgrund ist nur dann hinreichend bezeichnet‚ wenn der Rechtsmittelführer einen inhaltlich bestimmten‚ die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt‚ mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten‚ die Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz in Anwendung derselben Vorschrift widersprochen hat (vgl. BVerwG‚ B. v. 17.7.2008 - 9 B 15.08 - NVwZ 2008‚ 1115/1118). Daran fehlt es hier.

5. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen‚ weil sein Rechtsmittel erfolglos geblieben ist (§ 154 Abs. 2 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1‚ § 47 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 1 sowie § 52 Abs. 1 GKG. Angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung der Angelegenheit für den Betrieb des Klägers hält der Senat einen Betrag in Höhe von 20.000‚- Euro für angemessen. Die Befugnis zur Änderung der Streitwertentscheidung des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus § 63 Abs. 3 GKG.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.