Verwaltungsgericht München Urteil, 01. Dez. 2015 - M 1 K 15.4038

bei uns veröffentlicht am01.12.2015

Gericht

Verwaltungsgericht München

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

Aktenzeichen: M 1 K 15.4038

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 1. Dezember 2015

1. Kammer

Sachgebiets-Nr. 920

Hauptpunkte:

Baugenehmigung für Nutzungsänderung

Verkauf von Kfz-Schildern und -Versicherungen

Kein Verstoß gegen Rücksichtnahmegebot bei zu geringer Stellplatzzahl

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

gegen

Große Kreisstadt Erding vertreten durch den Oberbürgermeister Landshuter Str. 1, 85435 Erding

- Beklagte -

beigeladen: ... GmbH

wegen Baugenehmigung; Nutzungsänderung FlNr. 733/9 Gem. ... - Nachbarklage

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 1. Kammer,

durch die Präsidentin des Verwaltungsgerichts ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., die Richterin ..., die ehrenamtliche Richterin ..., die ehrenamtliche Richterin ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 1. Dezember 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die bauaufsichtliche Genehmigung einer Nutzungsänderung auf dem Grundstück FlNr. 733/9 Gemarkung ...

Der Kläger ist Eigentümer sowohl dieses an die Beigeladene vermieteten Grundstücks wie auch des westlich angrenzenden Grundstücks FlNr. 733/13 Gemarkung ..., das er selbst gewerblich nutzt.

Im Vorfeld hatte die Beigeladene sich mit einer Klage gegen ihre Verpflichtung zur Bauantragstellung für die Umnutzung eines gut 13 m² großen Wohnraumes im Erdgeschoß des Anwesens auf dem Grundstück FlNr. 733/9 in Gewerbe gewendet (M 1 K 14.4707). Dieses Verfahren wurde aus formalen Gründen unstreitig erledigt, jedoch festgestellt, dass die Verpflichtung zur Bauantragstellung inhaltlich nicht zu beanstanden sei.

Die Beigeladene hat daraufhin am ... März 2015 bei der Beklagten einen Bauantrag für die Nutzungsänderung von Wohnraum in Büroraum zum Verkauf von Kfz-Kennzeichen und Versicherungen gestellt.

Mit Bescheid vom ... August 2015 wurde im vereinfachten Verfahren die Baugenehmigung für die Nutzungsänderung erteilt. Mit zwei Nebenbestimmungen wurde die Beigeladene zur Herstellung eines Kfz-Stellplatzes wie im Plan eingezeichnet sowie zur Herstellung von zwei Fahrradstellplätzen verpflichtet.

Am ... September 2015 erhob der Kläger Klage gegen die Baugenehmigung, zu deren Begründung er neben zahlreichen formalen Mängeln insbesondere auch geltend macht, die Beigeladene verkaufe nicht nur Kfz-Kennzeichen, sondern stelle auch Kfz-Schilder fertig, wodurch Lärm verursacht werde. Es hätte deshalb einer immissionsschutzrechtlichen Einschätzung oder eines Lärmgutachtens bedurft. Aus der Planzeichnung sei nicht ersichtlich, ob der auf dem Baugrundstück vorgesehene Kfz-Stellplatz nutzbar sei. Die Nutzbarkeit stehe zudem wegen der Werbeschilder und Kundenstopper der Beigeladenen sowie wegen der Garagenzufahrt in Frage. Die Kunden der Beigeladenen würden deshalb den Parkplatz auf seinem Anwesen FlNr. 733/13 nutzen. Zudem seien laut der Stellplatzsatzung der Beklagten insgesamt vier Kfz-Stellplätze auf dem von der Beigeladenen genutzten Grundstück FlNr. 733/9 nötig (zwei für die Wohn- und zwei für die Gewerbenutzung).

Der Kläger beantragt,

die Baugenehmigung der Großen Kreisstadt Erding vom ... August 2015 wird aufgehoben.

Die Beklagte beantragt,

Klageabweisung.

Sie verteidigt den angefochtenen Bescheid und trägt vor, der vorgesehene Kfz-Stellplatz sei aus dem vorgelegten Plan schwer herauszumessen, entspreche aber § 4 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen sowie über die Zahl der notwendigen Stellplätze (Garagen- und Stellplatzverordnung - GaStellV). Die gewerbliche Nutzung sei im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 42.33 der Beklagten, der Mischgebiet festsetze, städtebaulich zulässig. Eine Beteiligung der Immissionsschutzbehörde sei nicht erforderlich gewesen. Ein zusätzlicher Kfz-Stellplatz sei ausreichend.

Die Beigeladene hat sich nicht zum Verfahren geäußert und stellt keinen Antrag.

Wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Niederschrift, wegen der weiteren Einzelheiten auf die Gerichts- und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Über die Klage kann entschieden werden, obwohl die ordnungsgemäß geladene Beigeladene nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, denn in der Ladung wurde darauf hingewiesen, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

Es bestehen bereits Zweifel am Rechtsschutzbedürfnis und somit an der Zulässigkeit der Klage, denn der Kläger könnte als Eigentümer des Baugrundstücks auch mit zivilrechtlichen Mitteln gegen die Beigeladene als seine Mieterin vorgehen.

Geht man von der Zulässigkeit der Klage aus, ist diese jedenfalls unbegründet, weil der Kläger durch die Baugenehmigung vom ... August 2015 nicht in eigenen Rechten verletzt wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der Erfolg der Klage eines Dritten gegen die einem anderen erteilte Baugenehmigung hängt nicht allein davon ab, ob diese Genehmigung objektiv rechtmäßig oder rechtswidrig ist. Die Drittklage kann vielmehr erst dann erfolgreich sein, wenn der Dritte durch die angefochtene Baugenehmigung in eigenen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt wird. Dies ist hier nicht der Fall.

1. Mit den nachfolgend aufgeführten Einwänden kann der Kläger von vornherein nicht durchdringen:

Dem Lageplan fehlt zwar die nach Art. 7 Abs. 2 Satz 4 der Verordnung über Bauvorlagen und bauaufsichtliche Anzeigen (Bauvorlagenverordnung - BauVorlV) erforderliche Beglaubigung, die Vorschrift vermittelt aber jedenfalls dem Kläger gegenüber keinen Drittschutz. Das gleiche gilt für die Regelungen über die Bauvorlagenberechtigung in Art. 61 Bayerische Bauordnung (BayBO) sowie für die Vorschriften des Arbeitsstättenrechts bezogen auf die Raumhöhe des durch die Beigeladene gewerblich genutzten Raums. Drittschutz vermitteln auch die Vorschriften der Bayerischen Bauordnung über die Nachbarbeteiligung dem Kläger nur bezogen auf sein Grundstück FlNr. 733/13 und nur dann, wenn zugleich materielle Nachbarrechte verletzt sind, was hier nicht der Fall ist. Die Frage schließlich, welches Nachbargrundstück der beteiligten Erbengemeinschaft gehört, berührt den Rechtskreis des Klägers ebenfalls nicht. Auch wurde die streitige Genehmigung zu Recht im vereinfachten Verfahren nach Art. 59 BayBO erteilt.

Soweit der Kläger sich darauf beruft, die Beigeladene verkaufe nicht nur Kfz-Schilder, sondern stelle sie zuvor auch fertig, was eine immissionsschutzrechtliche Beurteilung erforderlich gemacht hätte, um sicherzustellen, dass kein unzumutbarer Lärm auf ihn einwirke, kann dies seiner Klage ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen, weil Streitgegenstand ausschließlich die erteilte Genehmigung ist, die sich ausdrücklich nur auf den Verkauf von Kfz-Schildern und -Versicherungen bezieht. Die genehmigte Büronutzung macht eine lärmgutachterliche Beurteilung nicht erforderlich.

2. Die bauordnungsrechtlichen Vorschriften über die Errichtung von Stellplätzen haben keinen drittschützenden Charakter. Soweit der Kläger sich auf die Stellplatzsituation beruft, ist aber eine Verletzung des in § 15 Abs. 1 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) verankerten, drittschützenden Rücksichtnahmegebots grundsätzlich nicht völlig ausgeschlossen. Im konkret zur Entscheidung stehenden Fall ist ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot allerdings nicht gegeben.

Die Einzeichnung auf dem der Baugenehmigung zugrunde liegenden Katasterkartenauszug zeigt die Situierung des für die geänderte Nutzung vorgesehenen zusätzlichen Kfz-Stellplatzes. Die Möglichkeit der Herstellung eines § 4 Abs. 1 Satz 2 GaStellV entsprechenden, nutzbaren Kfz-Stellplatzes an der markierten Stelle auf dem Grundstück FlNr. 733/9 steht außer Zweifel. Die Beigeladene ist durch die Genehmigung verpflichtet, die Nutzbarkeit des Stellplatzes zu gewährleisten.

Die Beklagte stützt die Forderung lediglich eines weiteren Kfz-Stellplatzes für die genehmigte Nutzungsänderung auf Nr. 2.2 der Anlage 1 zur Stellplatzsatzung der Großen Kreisstadt ... vom 4. Dezember 2014. Hiernach ist in Gebäuden mit Büro-, Verwaltungs- und Praxisräumen für Räume mit erheblichem Besucherverkehr ein Stellplatz je 20 m² Hauptnutzfläche nötig. Der Kläger hingegen beruft sich auf Nr. 1.3 der Stellplatzsatzung, wonach für Wohnungen bis 130 m² zwei Stellplätze, und auf Nr. 3.1.1 der Stellplatzsatzung, wonach für Läden, Waren- und Geschäftshäuser unabhängig von der Verkaufsfläche mindestens zwei Stellplätze pro Laden erforderlich sind. So kommt er auf eine erforderliche Gesamtzahl von vier Stellplätzen.

Zur Überzeugung des Gerichts geht die Beklagte in rechtlich nicht zu beanstandender Weise davon aus, dass die genehmigte Nutzung einen Stellplatzbedarf entsprechend Nr. 2.2 der Stellplatzsatzung hervorruft. Die von der Beigeladenen ausgeübte Nutzung kann weder den Verkaufsstätten noch den Büronutzungen eindeutig zugeordnet werden, so dass im Wege der Auslegung zu ermitteln ist, welcher in der Stellplatzsatzung der Beklagten vorgesehenen Kategorie die konkrete Nutzung näher steht. Zugunsten des Klägers wird hierbei von erheblichem Besucherverkehr ausgegangen, wegen der geringen Größe des Büros der Beigeladenen von weniger als 20 m² aber entsprechend Nr. 2.2 der Satzung ein Stellplatz für ausreichend erachtet. Nr. 3.1.1 der Satzung geht regelhaft von einem Bedarf von einem Stellplatz je 50 m² Laden aus, fordert jedoch mindestens zwei Stellplätzen je Laden. Die Gesamtschau der Satzungsregelungen zeigt, dass für die konkrete Nutzung zum Verkauf von Kfz-Schildern und -Versicherungen auf nur 13 m² Fläche auch angesichts der zu erwartenden Kundenfluktuation ein Kfz-Stellplatz, wie in Nr. 2.2 der Satzung der Beklagten vorgesehen, ausreicht. Das gilt auch im Hinblick darauf, dass die durchschnittliche Verweildauer in den Räumen der Beigeladenen hinter der in Läden und Verkaufsstätten im Regelfall deutlich zurückbleiben wird, weil die Kunden nicht mit der Auswahl aus einem größeren Warensortiment konfrontiert sind.

Aber selbst wenn man von der Erforderlichkeit von zwei Stellplätzen für die genehmigte gewerbliche Nutzung sowie vom Erfordernis zweier weiterer Stellplätze für die Wohnnutzung im betroffenen Anwesen und ferner davon ausgeht, dass auch der Stellplatzbedarf für die Wohnnutzung durch die Nutzungsänderung neu aufgeworfen wird, ist eine Rücksichtslosigkeit dem Kläger gegenüber nicht festzustellen.

Nachbarrechte werden durch Genehmigungen, in denen eine zu geringe Zahl an Kfz-Stellplätzen vorgesehen ist, nur dann verletzt, wenn die Genehmigung ohne die erforderlichen Stellplätze zu Beeinträchtigungen führt, die dem Nachbarn bei Abwägung aller Umstände unzumutbar sind. Das kann etwa der Fall sein, wenn der durch den Stellplatzmangel bewirkte Park- und Parksuchverkehr den Nachbarn unzumutbar beeinträchtigt oder wenn die bestimmungsgemäße Nutzung des Nachbargrundstücks nicht mehr oder nur noch eingeschränkt möglich ist (vgl. BayVGH, B.v. 25.8.2009 - 1 CS 09.287 - BauR 2010, 120 - juris Rn. 39 m. w. N. zur Rechtsprechung). Diskutiert wird die Möglichkeit eines Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot für Einrichtungen wie Sportstadien, Hörsäle von Universitäten oder neue Abteilungen von Krankenhäusern, die einen erheblich größeren Stellplatzbedarf hervorrufen als das Vorhaben der Beigeladenen. Auch in den hierzu von der obergerichtlichen Rechtsprechung entschiedenen Fällen wird eine Rücksichtslosigkeit nur im absoluten Ausnahmefall bejaht. Die Situation im zu entscheidenden Fall ist hiermit nicht vergleichbar und eine unzumutbare Beeinträchtigung des Klägers nicht zu besorgen, zumal ihm die Möglichkeiten des Rechts der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu Gebote stehen, sollte tatsächlich die Nutzung seines Grundstücks FlNr. 733/13 durch parkende Kunden der Beigeladenen im Einzelfall vorübergehend eingeschränkt werden.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1, Abs. 3 VwGO, der Aus-spruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 7.500,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG i. V. m. Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.