Verwaltungsgericht München Urteil, 19. Juni 2015 - M 1 K 15.401

published on 19/06/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 19. Juni 2015 - M 1 K 15.401
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

M 1 K 15.401

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 19. Juni 2015

1. Kammer

Sachgebiets-Nr. 920

Hauptpunkte: Klage auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen Grenzgarage; Geländeoberfläche

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

... - Kläger -

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

gegen

Freistaat Bayern

vertreten durch: Landratsamt Freising, Landshuter Str. 31, 85350 Freising

- Beklagter -

beigeladen: ...

bevollmächtigt: Rechtsanwalt ...

wegen bauaufsichtlicher Maßnahmen, FlNr. 638/15 Gemarkung ...

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 1. Kammer, durch die Richterin am Verwaltungsgericht ... als Einzelrichterin aufgrund der weiteren mündlichen Verhandlung vom 19. Juni 2015 am 19. Juni 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Bauaufsichtsbehörde zu bauaufsichtlichem Einschreiten gegen eine Grenzgarage.

Der Kläger hat als Wohnungseigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft Mit- und Sondereigentum an dem Grundstück FlNr. 645 Gemarkung ..., das mit einem Wohngebäude mit nach Südwesten ausgerichteter Terrasse bebaut ist.

Unter dem Datum des ... August 2012 erteilte das Landratsamt Freising der Beigeladenen und ihrem verstorbenen Ehemann eine Baugenehmigung für den Umbau des Doppelhauses und den Neubau einer Garage auf dem südöstlich daran angrenzenden Grundstück FlNr. 638/15. Die Garage sollte als Grenzgarage entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze von Kläger und Beigeladener errichtet werden. Die gegen diese Baugenehmigung erhobene Klage (Az. M 1 K 12.4552) nahm der Kläger zurück. Nachdem das Gericht im Verfahren auf die Lückenhaftigkeit der genehmigten Pläne hinsichtlich der Darstellung der Geländeoberfläche hingewiesen hatte, forderte das Landratsamt weitere Pläne, die von der Beigeladenen vorgelegt und vom Landratsamt mit Schreiben vom ... Juni 2013 zum „Bestandteil der Baugenehmigung“ erklärt wurden.

Nach Beginn der Bauarbeiten an der Grenzgarage forderte der Kläger das Landratsamt insbesondere mit Schreiben vom ... September 2014, E-Mail vom ... September 2014 sowie Schreiben vom ... Oktober 2014 und ... Januar 2015 auf, bauaufsichtlich einzuschreiten. Er trug vor, die geplante Grenzgarage überschreite die zulässige Höhe von 3 m erheblich. Unterer Ausgangspunkt für die Messung der Höhe der Garage sei das seit mehr als 60 Jahren zwischen den Grundstücken verlaufende historische Grenzbankett für einen ehemaligen Zaun, das das Niveau für beide Grundstücke bilde, nicht dagegen der erst 1998 auf der nördlichen Grundstücksgrenze der Beigeladenen vor das Zaunbankett in Palisadenoptik betonierte Zementstein. Alle bisherigen Geländeaufschüttungen durch die Beigeladene entbehrten einer Genehmigung. Viele der im genehmigten Plan angegebenen Höhenmaße seien unrichtig. Die widerrechtliche Verschattung seines Grundstücks und seiner Terrasse führe zu einer massiven Beeinträchtigung seines Wohn- und Lebenskomforts.

Das Landratsamt beantwortete die Anträge des Klägers mit E-Mail vom ... Oktober 2014 dahin, die Meinung des Landratsamts sei dem Kläger mehrfach mündlich mitgeteilt worden. Es sei in Ordnung, als maßgeblichen Bezugspunkt für die Wandhöhe der Garage die Oberkante der Betonpalisade zu wählen, die in etwa der Geländehöhe auf dem benachbarten Grundstück FlNr. 638/4 entspreche und sogar unterhalb derjenigen auf FlNr. 638/2 liege.

Am ... Oktober 2014 erteilte das Landratsamt der Beigeladenen eine Tekturbaugenehmigung mit berichtigten Höhenangaben, die der Kläger nicht angefochten hat.

Er erhob am ... Januar 2015 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München letztendlich mit dem Antrag,

den Beklagten zu verpflichten, gegen den Neubau der Garage auf dem Grundstück FlNr. 638/15 bauaufsichtlich einzuschreiten, soweit dieser die Abstandsflächen überschreitet,

hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, über den Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.

Der Kläger trägt insbesondere vor, die Garage überschreite die Abstandsflächen erheblich und wirke erdrückend. Zum Teil weiche der Neubau zudem von dem genehmigten Plan ab. Die Oberkante der 1998 errichteten Betonpalisade, die das Landratsamt irriger Weise als Bezugspunkt für die Höhenermittlung heranziehe, liege um durchschnittlich 38 cm höher als das historische Betonzaunbankett. Der genehmigte Tekturplan sehe eine Garage vor, die die natürliche Geländeoberfläche, d. h. das Grenzbankett, um durchschnittlich 3,36 m überschreite (3,69 m auf der Ostseite [2,85 m + 0,84 m] sowie 3,02 m auf der Westseite [2,18 m + 0,84 m]). Tatsächlich überrage der Garagenneubau die natürliche Geländeoberfläche, d. h. das Grenzbankett, um durchschnittlich 3,45 m (3,80 m auf der Ostseite und 3,10 m auf der Westseite). Die erforderliche Abstandsfläche von 3 m werde somit um 15% und damit erheblich überschritten. Das behördliche Ermessen sei deshalb auf Null reduziert. Aufschüttungen könnten nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs frühestens nach 30 Jahren zu einer neuen natürlichen Geländeoberfläche führen. Hier seien wegen behördlicher Verfahren im Jahr 2005 und Einigungsversuchen im Jahr 2012 35 Jahre zu fordern. Die streitgegenständliche Garage sei zum Teil auf bebautem Gelände, auf dem eine bereits früher vorhandene Garage gestanden habe, zum Teil auf unbebautem Gelände errichtet worden. Die Zufahrtsstraße von der ...straße lege nur das Niveau vor der alten Garage fest, nicht das Niveau zwischen der alten Garage und dem klägerischen Grundstück.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er führt aus, die als maßgeblicher Bezugspunkt für die Wandhöhe der Garage gewählte Oberkante Betonpalisade bestehe bereits seit 16 Jahren und befinde sich im Einklang mit der seinerzeit genehmigten Bebauung. Andernfalls hätte schon die ehemals vorhandene Garage tiefer geplant werden müssen, was mit Blick auf die Zufahrtsverhältnisse von der ...straße her nicht angezeigt gewesen sei. Die mittlere Wandhöhe der Garage sei um circa 7 cm höher als in den genehmigten Plänen dargestellt ausgeführt worden und damit circa 7 cm höher als zulässig. Der Kläger habe jedoch keinen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten, weil sich dieses wegen der Einstufung des Verstoßes als Bagatelle als unverhältnismäßig darstelle.

Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt insbesondere vor, ihr Haus sei 1983/1984 errichtet und 1988/89 von ihr erworben worden. Bereits damals habe sich zum Grundstück des Klägers hin ein Garagenanbau befunden und von der ...straße eine gepflasterte Zufahrt zu der Garage bestanden. Die Höhenlage der jetzigen Garage befinde sich auf der gleichen Höhenlage wie das Pflaster der Zufahrt. Eine Aufschüttung des Geländeniveaus habe seither nicht stattgefunden. Nicht die Oberkante der Betonpalisade, sondern die seit 1983 bestehende Zufahrt stelle das maßgebliche Geländeniveau dar. Der vom Beklagten als Kompromiss herangezogene Bezugspunkt Oberkante Betonpalisade liege tiefer als das Geländeniveau auf dem Grundstück der Beigeladenen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorgelegten Behördenakte und der Gerichtsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage hat keinen Erfolg.

1. Sie ist zwar zulässig.

1.1. Die Klage ist als Versagungsgegenklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO) statthaft. Die ablehnende Entscheidung des Landratsamts ist dabei in der E-Mail vom ... Oktober 2014 an den Kläger zu sehen, in der ihm mitgeteilt wurde, dass seinem Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten nicht stattgegeben werde. Ein Verwaltungsakt kann nach Art. 37 Abs. 2 Satz 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) auch elektronisch erlassen werden.

1.2. Der Kläger ist klagebefugt nach § 42 Abs. 2 VwGO.

Zum Einen besteht hier möglicherweise ein Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten nach Art. 76 Satz 1 Bayerische Bauordnung (BayBO) oder jedenfalls auf ermessensgerechte Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde.

Zum Anderen kann dem Kläger als Wohnungseigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft ein Abwehrrecht gegen die Bebauung seines Nachbargrundstücks zustehen. Er macht hier ausdrücklich eine Verletzung seines Sondereigentums geltend. Eine solche Verletzung kommt bei Nichteinhaltung der gesetzlichen Abstandsflächen auch grundsätzlich in Betracht, wenn - wie hier - die fragliche Wand des Bauvorhabens den Fenstern und der Terrasse gegenüber liegt, die zu der im Sondereigentum des Klägers stehenden Wohnung gehören (BayVGH, B. v. 21.1.2009 - 9 CS 08.1330 u. a. - ZMR 2009, 722 - juris Rn. 1 f.).

1.3. Die Klage ist auch von einem Rechtsschutzbedürfnis getragen, obwohl der Kläger die Tekturbaugenehmigung vom ... Oktober 2014 nicht angefochten hat.

Die auf bauaufsichtliches Einschreiten gerichtete Verpflichtungsklage hat sich nicht durch die nachfolgende Baugenehmigung erledigt, weil dem Beseitigungsverlangen des Klägers nunmehr die formelle Rechtmäßigkeit der Anlage entgegenstehen würde und dem Verpflichtungsbegehren deshalb die Grundlage entzogen wäre (so aber Decker in Simon/Busse, BayBO, Stand Feb. 2015, Art. 76 Rn. 509 unter Berufung auf BVerwG, B. v. 15.8.1988 - 4 B 89/88 - BayVBl. 1989, 23 - juris Rn. 4 f.). Diese auf der früheren Gesetzeslage basierende Rechtsauffassung trifft nicht mehr uneingeschränkt zu, nachdem die Bauaufsichtsbehörde im Rahmen des vereinfachten Genehmigungsverfahrens vor Erteilung einer Baugenehmigung nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BayBO nur noch die in Art. 59 Satz 1 BayBO explizit aufgeführten Vorschriften prüft, zu denen aber beispielsweise nicht das Abstandsflächenrecht gehört. Einer Nachbarklage gegen die Baugenehmigung wegen Verletzung abstandsflächenrechtlicher Vorschriften würde entgegen gehalten werden, dass diese im vereinfachten Verfahren - wenn wie hier eine Abweichung nicht beantragt wurde - nicht geprüft werden (BayVGH, B. v. 19.5.2014 - 9 CS 13.2432 - juris Rn. 12). Die Legalisierungswirkung der Baugenehmigung geht nur so weit wie die inhaltliche Prüfung, so dass die Erteilung einer Baugenehmigung mit reduziertem Prüfprogramm nicht zur Erledigung einer Klage auf bauaufsichtliches Einschreiten wegen Verstoßes gegen nicht im Prüfprogramm enthaltene Vorschriften führen kann (ebenso VG München, B. v. 11.11.2014 - M 8 E1 14.4665 - juris Rn. 26; VG Augsburg, U. v. 8.10.2014 - Au 4 K 14.615 - juris Rn. 30).

2. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten noch auf nochmalige Entscheidung über seinen Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Sach- und Rechtslage bei der vorliegenden Verpflichtungs- bzw. Verbescheidungsklage ist dabei grundsätzlich der der letzten mündlichen Verhandlung.

2.1. Ein Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten kann sich aus Art. 76 Satz 1 BayBO ergeben. Nach dieser Vorschrift kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung von Anlagen anordnen, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert wurden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Ein Anspruch des Klägers auf bauaufsichtliches Einschreiten erfordert dabei zum einen, dass er durch die bauliche Anlage in nachbarschützenden Rechten verletzt ist, zum anderen, dass das Ermessen des Beklagten auf Null reduziert ist. Liegt eine Ermessensreduzierung auf Null nicht vor, hat der Kläger lediglich einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung (BayVGH, B. v. 4.7.2011 - 15 ZB 09.1237 - juris Rn. 11).

Im vorliegenden Fall scheitert ein Anspruch des Klägers daran, dass das Vorhaben der Beigeladenen keine berücksichtigungsfähigen drittschützenden Vorschriften zu seinen Lasten verletzt (2.2.), jedenfalls aber daran, dass eine Ermessensreduzierung auf Null nicht vorliegt und das Landratsamt sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat (2.3.).

2.2. Die streitgegenständliche Grenzgarage verstößt nicht gegen abstandsflächenrechtliche Vorschriften.

Abweichend vom Regelfall des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 BayBO, wonach vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten sind, sind nach Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO Garagen als grenznahe Gebäude in den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen zulässig, wenn sie eine mittlere Wandhöhe von 3 m und eine Grenzlänge je Grundstücksgrenze von 9 m nicht überschreiten. Für die zulässige Wandhöhe ist nach Art. 6 Abs. 4 Satz 2 BayBO abzustellen auf das Maß von der Geländeoberfläche des Baugrundstücks bis zum Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand. Die Abstandsfläche eines Bauvorhabens ist dabei grundsätzlich von der Geländeoberfläche des Baugrundstücks ausgehend zu bemessen (VGH BW, U. v. 24.3.2014 - 8 S 1938/12 - BauR 2014, 1752 - juris Rn. 28; Rauscher/Franz in Simon/Busse, a.a.O, Art. 6 BayBO Rn. 153). Öffentlich-rechtlich kann deshalb nicht verhindert werden, dass ein tieferliegendes Grundstück durch ein Bauvorhaben auf einem höherliegenden Grundstück, das nach den Abstandsflächenvorschriften zulässig ist, in einem gewissen Umfang beeinträchtigt wird (Dhom in Simon/Busse, a. a. O., Art. 6 BayBO Rn. 584).

Im vorliegenden Fall hält die 6,32 m lange Grenzgarage auf dem Grundstück der Beigeladenen nach Auffassung des Gerichts eine mittlere Wandhöhe von 3 m ein.

Nach dem am ... Oktober 2014 genehmigten Tekturplan weist die Garage im Osten eine Höhe von 2,85 m, im Westen von 2,18 m auf. Für die Frage, ob die Garage eine mittlere Wandhöhe von 3 m einhält, ist maßgebend, auf welcher Höhe die Geländeoberfläche auf dem Grundstück der Beigeladenen liegt. Während der Kläger meint, die Geländeoberfläche sei auf einer Höhe von - 0,84 m anzunehmen und werde in der Natur durch das historische Betonzaunbankett markiert, geht das Landratsamt davon aus, die Geländeoberfläche sei - wie in dem genehmigten Tekturplan geschehen - bei einer Höhe von - 0,46 m anzusetzen und werde in der Natur durch die Oberkante der Betonrandeinfassung in Palisadenoptik dargestellt (vgl. Foto in der Behördenakte, Bl. 85 oben). Die Beigeladene geht demgegenüber davon aus, die Geländeoberfläche liege auf einer Höhe von - 0,32 m und sei in der Natur durch die Zufahrt zu der Garage von der ...straße aus gekennzeichnet. Unter Hinzurechnung des unter +/- 0 m liegenden Teils der Garage ergibt sich damit nach Ansicht des Klägers eine genehmigte mittlere Gesamthöhe der Garage von 3,35 m, nach Ansicht des Beklagten von 2,975 m und nach Ansicht der Beigeladenen von 2,835 m. Die tatsächliche mittlere Wandhöhe liegt jeweils 7 cm höher.

Der Kläger stützt seine Ansicht, das Betonzaunbankett stelle den maßgeblichen Höhenbezugspunkt dar, darauf, dass dieses bereits seit mehr als 60 Jahren zwischen den Grundstücken verlaufe und nicht genehmigte Aufschüttungen für die Bestimmung der Geländehöhe außer Betracht zu bleiben hätten. Diese Auffassung trifft nicht uneingeschränkt zu. Zwar ist die natürliche Geländeoberfläche i. S. d. Art. 6 Abs. 4 Satz 2 BayBO grundsätzlich der gewachsene Boden und nicht die durch Aufschüttung geänderte Geländeoberfläche (BayVGH, B. v. 2.3.1998 - 20 B 97.912 - juris Rn. 13). Im vorliegenden Fall ist jedoch nach Auffassung des Gerichts seit den 1960er Jahren eine neue Geländeoberfläche entstanden. Die Abstandsflächenvorschriften verlangen nicht, dass ein ursprüngliches Gelände heranzuziehen ist, das möglicherweise weit in der Vergangenheit vorhanden war und in der Zwischenzeit verändert wurde. Was vermieden werden soll, ist, dass durch Manipulation des Geländes die gesetzlichen Vorschriften unterlaufen werden (BayVGH, B. v. 2.3.1998 - 20 B 97.912 - juris Rn. 13). Dabei bietet es sich an, bei der Frage, ob eine Aufschüttung oder Abgrabung zu berücksichtigen ist, auf die am Zweck der Herstellung bzw. Wahrung des Rechtsfriedens orientierte dreißigjährige Verjährungsfrist (vgl. § 195 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - a. F., § 197 Abs. 1 BGB n. F., § 900 BGB) zurückzugreifen (BayVGH, B. v. 17.4.2015 - 15 CS 14.2612 - juris Rn. 7 m. w. N.); in der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs wurden auch schon 25 Jahre als ausreichend angesehen (BayVGH, B. v. 2.3.1998 - 20 B 97.912 - juris Rn. 13).

In Anbetracht dessen, dass die vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugrunde gelegte Zeitspanne von 30 Jahren lediglich als Orientierungshilfe zu sehen ist, kann hier wohl dennoch die seit 1998 und damit seit 17 Jahren bestehende Geländeoberfläche auf einer Höhe von - 0,46 m herangezogen werden. Eine damals möglicherweise vorgenommene Geländemodellierung wurde - auch nach dem Vortrag des Klägers - nicht zum Zwecke der Manipulation der Geländehöhe durchgeführt und von ihm oder seinem Rechtsvorgänger über die Dauer von bereits 17 Jahren unwidersprochen hingenommen.

Letztlich kann die Frage, ob 17 Jahre zur Begründung einer neuen Geländeoberfläche ausreichen, aber offen bleiben, weil die Annahme des Beklagten dem Kläger lediglich zum Vorteil gereicht. Setzt man die Geländeoberfläche nicht - wie der Beklagte - bei - 0,46 m an, liegt diese nicht bei der vom Kläger angenommenen Höhe von - 0,84 m, sondern nach Auffassung des Gerichts - wie von der Beigeladenen vorgetragen - bei einer Höhe von - 0,32 m, die in der Natur durch die Zufahrt zu der ehemaligen Garage markiert wird. Diese 0,14 m höhere Situierung der Garage hat eine entsprechend höhere Wirkung auf das Grundstück des Klägers zur Folge. Wie bereits der Begriff „Geländeoberfläche“ indiziert, ist damit nicht lediglich der Streifen an der Grenze der benachbarten Grundstücke gemeint, sondern eine weitläufigere Fläche. Jedenfalls verbietet schon der allgemeine Sprachgebrauch, die Geländeoberfläche mit einem - künstlichen - Zaunbankett gleichzusetzen (so VGH BW, U. v. 24.3.2014 - 8 S 1938/12 - BauR 2014, 1752 - juris Rn. 29 für eine Sockelwand). Stellt man aber auf eine weitere Fläche ab, liegt es nahe, hierfür die Zufahrt von der ...straße anzusetzen. Diese besteht bereits seit Errichtung der ehemals vorhandenen Garage im Jahr 1984 und damit seit 31 Jahren. Entgegen dem Vortrag des Klägers ist diese über 30 Jahre bestehende Geländeoberfläche - ungeachtet behördlicher Verfahren und Verhandlungen zwischen den Parteien - in zeitlicher Hinsicht unzweifelhaft ausreichend. Die Verjährungsvorschriften werden nur als Orientierungshilfe herangezogen, nicht aber direkt angewendet. Auch wenn die ehemals vorhandene Garage nicht direkt an der Grenze errichtet war und die Zufahrt auch nicht auf den Grundstücken von Kläger und Beigeladener verläuft, markiert sie die Höhenlage des Geländes, das seit 1984 besteht und auf dem seither von der ...straße zur Garage zugefahren wurde. Eine Erhöhung der Höhenlage der Garage hat nach dem Vortrag der Parteien nicht stattgefunden und wäre ohne Änderung des Niveaus der Zufahrt auch nicht möglich gewesen.

2.3. Selbst wenn die Ansicht des Landratsamts zutreffen sollte und die Höhe der Geländeoberfläche bei - 0,46 m anzusetzen wäre, könnte die Überschreitung der genehmigten Höhe um rund 7 cm durch die tatsächliche Bauausführung nicht zu einem Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten führen. Eine solche nur geringfügige Überschreitung der Abstandsflächen ist - ungeachtet des klägerischen Vortrags zu seinen tatsächlichen und finanziellen Einbußen - nicht ausreichend, um eine Ermessensreduzierung auf Null zu begründen (vgl. BayVGH, B. v. 4.7.2011 - 15 ZB 09.1237 - juris Rn. 12). Dem damit nur bestehenden Anspruch des Klägers auf fehlerfreie Ermessensausübung ist das Landratsamt nachgekommen, indem es den Antrag des Klägers mit E-Mail vom ... Oktober 2014 abschlägig verbeschieden hat.

3. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Da die Beigeladene einen eigenen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten erstattet erhält (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO).

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 7.500,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG - i. V. m. Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
6 Referenzen - Urteile

moreResultsText

{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 17/04/2015 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Der Streitwert für das Beschwe
published on 19/05/2014 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert des Beschwerdev
published on 19/06/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München M 1 K 15.401 Im Namen des Volkes Urteil vom 19. Juni 2015 1. Kammer Sachgebiets-Nr. 920 Hauptpunkte: Klage auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen Grenz
published on 24/03/2014 00:00

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12. März 2012 - 2 K 1538/10 - geändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Landratsamts Esslingen vom 3. Dezember 2008 und des Widerspruchsbes
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 18/03/2016 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
published on 19/06/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München M 1 K 15.401 Im Namen des Volkes Urteil vom 19. Juni 2015 1. Kammer Sachgebiets-Nr. 920 Hauptpunkte: Klage auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen Grenz
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

(1) Wer als Eigentümer eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen ist, ohne dass er das Eigentum erlangt hat, erwirbt das Eigentum, wenn die Eintragung 30 Jahre bestanden und er während dieser Zeit das Grundstück im Eigenbesitz gehabt hat. Die dreißigjährige Frist wird in derselben Weise berechnet wie die Frist für die Ersitzung einer beweglichen Sache. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange ein Widerspruch gegen die Richtigkeit der Eintragung im Grundbuch eingetragen ist.

(2) Diese Vorschriften finden entsprechende Anwendung, wenn für jemand ein ihm nicht zustehendes anderes Recht im Grundbuch eingetragen ist, das zum Besitz des Grundstücks berechtigt oder dessen Ausübung nach den für den Besitz geltenden Vorschriften geschützt ist. Für den Rang des Rechts ist die Eintragung maßgebend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.