Verwaltungsgericht München Urteil, 19. Juni 2015 - M 1 K 15.401

bei uns veröffentlicht am19.06.2015

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

M 1 K 15.401

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 19. Juni 2015

1. Kammer

Sachgebiets-Nr. 920

Hauptpunkte: Klage auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen Grenzgarage; Geländeoberfläche

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

... - Kläger -

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

gegen

Freistaat Bayern

vertreten durch: Landratsamt Freising, Landshuter Str. 31, 85350 Freising

- Beklagter -

beigeladen: ...

bevollmächtigt: Rechtsanwalt ...

wegen bauaufsichtlicher Maßnahmen, FlNr. 638/15 Gemarkung ...

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 1. Kammer, durch die Richterin am Verwaltungsgericht ... als Einzelrichterin aufgrund der weiteren mündlichen Verhandlung vom 19. Juni 2015 am 19. Juni 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Bauaufsichtsbehörde zu bauaufsichtlichem Einschreiten gegen eine Grenzgarage.

Der Kläger hat als Wohnungseigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft Mit- und Sondereigentum an dem Grundstück FlNr. 645 Gemarkung ..., das mit einem Wohngebäude mit nach Südwesten ausgerichteter Terrasse bebaut ist.

Unter dem Datum des ... August 2012 erteilte das Landratsamt Freising der Beigeladenen und ihrem verstorbenen Ehemann eine Baugenehmigung für den Umbau des Doppelhauses und den Neubau einer Garage auf dem südöstlich daran angrenzenden Grundstück FlNr. 638/15. Die Garage sollte als Grenzgarage entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze von Kläger und Beigeladener errichtet werden. Die gegen diese Baugenehmigung erhobene Klage (Az. M 1 K 12.4552) nahm der Kläger zurück. Nachdem das Gericht im Verfahren auf die Lückenhaftigkeit der genehmigten Pläne hinsichtlich der Darstellung der Geländeoberfläche hingewiesen hatte, forderte das Landratsamt weitere Pläne, die von der Beigeladenen vorgelegt und vom Landratsamt mit Schreiben vom ... Juni 2013 zum „Bestandteil der Baugenehmigung“ erklärt wurden.

Nach Beginn der Bauarbeiten an der Grenzgarage forderte der Kläger das Landratsamt insbesondere mit Schreiben vom ... September 2014, E-Mail vom ... September 2014 sowie Schreiben vom ... Oktober 2014 und ... Januar 2015 auf, bauaufsichtlich einzuschreiten. Er trug vor, die geplante Grenzgarage überschreite die zulässige Höhe von 3 m erheblich. Unterer Ausgangspunkt für die Messung der Höhe der Garage sei das seit mehr als 60 Jahren zwischen den Grundstücken verlaufende historische Grenzbankett für einen ehemaligen Zaun, das das Niveau für beide Grundstücke bilde, nicht dagegen der erst 1998 auf der nördlichen Grundstücksgrenze der Beigeladenen vor das Zaunbankett in Palisadenoptik betonierte Zementstein. Alle bisherigen Geländeaufschüttungen durch die Beigeladene entbehrten einer Genehmigung. Viele der im genehmigten Plan angegebenen Höhenmaße seien unrichtig. Die widerrechtliche Verschattung seines Grundstücks und seiner Terrasse führe zu einer massiven Beeinträchtigung seines Wohn- und Lebenskomforts.

Das Landratsamt beantwortete die Anträge des Klägers mit E-Mail vom ... Oktober 2014 dahin, die Meinung des Landratsamts sei dem Kläger mehrfach mündlich mitgeteilt worden. Es sei in Ordnung, als maßgeblichen Bezugspunkt für die Wandhöhe der Garage die Oberkante der Betonpalisade zu wählen, die in etwa der Geländehöhe auf dem benachbarten Grundstück FlNr. 638/4 entspreche und sogar unterhalb derjenigen auf FlNr. 638/2 liege.

Am ... Oktober 2014 erteilte das Landratsamt der Beigeladenen eine Tekturbaugenehmigung mit berichtigten Höhenangaben, die der Kläger nicht angefochten hat.

Er erhob am ... Januar 2015 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München letztendlich mit dem Antrag,

den Beklagten zu verpflichten, gegen den Neubau der Garage auf dem Grundstück FlNr. 638/15 bauaufsichtlich einzuschreiten, soweit dieser die Abstandsflächen überschreitet,

hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, über den Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.

Der Kläger trägt insbesondere vor, die Garage überschreite die Abstandsflächen erheblich und wirke erdrückend. Zum Teil weiche der Neubau zudem von dem genehmigten Plan ab. Die Oberkante der 1998 errichteten Betonpalisade, die das Landratsamt irriger Weise als Bezugspunkt für die Höhenermittlung heranziehe, liege um durchschnittlich 38 cm höher als das historische Betonzaunbankett. Der genehmigte Tekturplan sehe eine Garage vor, die die natürliche Geländeoberfläche, d. h. das Grenzbankett, um durchschnittlich 3,36 m überschreite (3,69 m auf der Ostseite [2,85 m + 0,84 m] sowie 3,02 m auf der Westseite [2,18 m + 0,84 m]). Tatsächlich überrage der Garagenneubau die natürliche Geländeoberfläche, d. h. das Grenzbankett, um durchschnittlich 3,45 m (3,80 m auf der Ostseite und 3,10 m auf der Westseite). Die erforderliche Abstandsfläche von 3 m werde somit um 15% und damit erheblich überschritten. Das behördliche Ermessen sei deshalb auf Null reduziert. Aufschüttungen könnten nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs frühestens nach 30 Jahren zu einer neuen natürlichen Geländeoberfläche führen. Hier seien wegen behördlicher Verfahren im Jahr 2005 und Einigungsversuchen im Jahr 2012 35 Jahre zu fordern. Die streitgegenständliche Garage sei zum Teil auf bebautem Gelände, auf dem eine bereits früher vorhandene Garage gestanden habe, zum Teil auf unbebautem Gelände errichtet worden. Die Zufahrtsstraße von der ...straße lege nur das Niveau vor der alten Garage fest, nicht das Niveau zwischen der alten Garage und dem klägerischen Grundstück.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er führt aus, die als maßgeblicher Bezugspunkt für die Wandhöhe der Garage gewählte Oberkante Betonpalisade bestehe bereits seit 16 Jahren und befinde sich im Einklang mit der seinerzeit genehmigten Bebauung. Andernfalls hätte schon die ehemals vorhandene Garage tiefer geplant werden müssen, was mit Blick auf die Zufahrtsverhältnisse von der ...straße her nicht angezeigt gewesen sei. Die mittlere Wandhöhe der Garage sei um circa 7 cm höher als in den genehmigten Plänen dargestellt ausgeführt worden und damit circa 7 cm höher als zulässig. Der Kläger habe jedoch keinen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten, weil sich dieses wegen der Einstufung des Verstoßes als Bagatelle als unverhältnismäßig darstelle.

Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt insbesondere vor, ihr Haus sei 1983/1984 errichtet und 1988/89 von ihr erworben worden. Bereits damals habe sich zum Grundstück des Klägers hin ein Garagenanbau befunden und von der ...straße eine gepflasterte Zufahrt zu der Garage bestanden. Die Höhenlage der jetzigen Garage befinde sich auf der gleichen Höhenlage wie das Pflaster der Zufahrt. Eine Aufschüttung des Geländeniveaus habe seither nicht stattgefunden. Nicht die Oberkante der Betonpalisade, sondern die seit 1983 bestehende Zufahrt stelle das maßgebliche Geländeniveau dar. Der vom Beklagten als Kompromiss herangezogene Bezugspunkt Oberkante Betonpalisade liege tiefer als das Geländeniveau auf dem Grundstück der Beigeladenen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorgelegten Behördenakte und der Gerichtsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage hat keinen Erfolg.

1. Sie ist zwar zulässig.

1.1. Die Klage ist als Versagungsgegenklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO) statthaft. Die ablehnende Entscheidung des Landratsamts ist dabei in der E-Mail vom ... Oktober 2014 an den Kläger zu sehen, in der ihm mitgeteilt wurde, dass seinem Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten nicht stattgegeben werde. Ein Verwaltungsakt kann nach Art. 37 Abs. 2 Satz 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) auch elektronisch erlassen werden.

1.2. Der Kläger ist klagebefugt nach § 42 Abs. 2 VwGO.

Zum Einen besteht hier möglicherweise ein Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten nach Art. 76 Satz 1 Bayerische Bauordnung (BayBO) oder jedenfalls auf ermessensgerechte Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde.

Zum Anderen kann dem Kläger als Wohnungseigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft ein Abwehrrecht gegen die Bebauung seines Nachbargrundstücks zustehen. Er macht hier ausdrücklich eine Verletzung seines Sondereigentums geltend. Eine solche Verletzung kommt bei Nichteinhaltung der gesetzlichen Abstandsflächen auch grundsätzlich in Betracht, wenn - wie hier - die fragliche Wand des Bauvorhabens den Fenstern und der Terrasse gegenüber liegt, die zu der im Sondereigentum des Klägers stehenden Wohnung gehören (BayVGH, B. v. 21.1.2009 - 9 CS 08.1330 u. a. - ZMR 2009, 722 - juris Rn. 1 f.).

1.3. Die Klage ist auch von einem Rechtsschutzbedürfnis getragen, obwohl der Kläger die Tekturbaugenehmigung vom ... Oktober 2014 nicht angefochten hat.

Die auf bauaufsichtliches Einschreiten gerichtete Verpflichtungsklage hat sich nicht durch die nachfolgende Baugenehmigung erledigt, weil dem Beseitigungsverlangen des Klägers nunmehr die formelle Rechtmäßigkeit der Anlage entgegenstehen würde und dem Verpflichtungsbegehren deshalb die Grundlage entzogen wäre (so aber Decker in Simon/Busse, BayBO, Stand Feb. 2015, Art. 76 Rn. 509 unter Berufung auf BVerwG, B. v. 15.8.1988 - 4 B 89/88 - BayVBl. 1989, 23 - juris Rn. 4 f.). Diese auf der früheren Gesetzeslage basierende Rechtsauffassung trifft nicht mehr uneingeschränkt zu, nachdem die Bauaufsichtsbehörde im Rahmen des vereinfachten Genehmigungsverfahrens vor Erteilung einer Baugenehmigung nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BayBO nur noch die in Art. 59 Satz 1 BayBO explizit aufgeführten Vorschriften prüft, zu denen aber beispielsweise nicht das Abstandsflächenrecht gehört. Einer Nachbarklage gegen die Baugenehmigung wegen Verletzung abstandsflächenrechtlicher Vorschriften würde entgegen gehalten werden, dass diese im vereinfachten Verfahren - wenn wie hier eine Abweichung nicht beantragt wurde - nicht geprüft werden (BayVGH, B. v. 19.5.2014 - 9 CS 13.2432 - juris Rn. 12). Die Legalisierungswirkung der Baugenehmigung geht nur so weit wie die inhaltliche Prüfung, so dass die Erteilung einer Baugenehmigung mit reduziertem Prüfprogramm nicht zur Erledigung einer Klage auf bauaufsichtliches Einschreiten wegen Verstoßes gegen nicht im Prüfprogramm enthaltene Vorschriften führen kann (ebenso VG München, B. v. 11.11.2014 - M 8 E1 14.4665 - juris Rn. 26; VG Augsburg, U. v. 8.10.2014 - Au 4 K 14.615 - juris Rn. 30).

2. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten noch auf nochmalige Entscheidung über seinen Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Sach- und Rechtslage bei der vorliegenden Verpflichtungs- bzw. Verbescheidungsklage ist dabei grundsätzlich der der letzten mündlichen Verhandlung.

2.1. Ein Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten kann sich aus Art. 76 Satz 1 BayBO ergeben. Nach dieser Vorschrift kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung von Anlagen anordnen, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert wurden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Ein Anspruch des Klägers auf bauaufsichtliches Einschreiten erfordert dabei zum einen, dass er durch die bauliche Anlage in nachbarschützenden Rechten verletzt ist, zum anderen, dass das Ermessen des Beklagten auf Null reduziert ist. Liegt eine Ermessensreduzierung auf Null nicht vor, hat der Kläger lediglich einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung (BayVGH, B. v. 4.7.2011 - 15 ZB 09.1237 - juris Rn. 11).

Im vorliegenden Fall scheitert ein Anspruch des Klägers daran, dass das Vorhaben der Beigeladenen keine berücksichtigungsfähigen drittschützenden Vorschriften zu seinen Lasten verletzt (2.2.), jedenfalls aber daran, dass eine Ermessensreduzierung auf Null nicht vorliegt und das Landratsamt sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat (2.3.).

2.2. Die streitgegenständliche Grenzgarage verstößt nicht gegen abstandsflächenrechtliche Vorschriften.

Abweichend vom Regelfall des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 BayBO, wonach vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten sind, sind nach Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO Garagen als grenznahe Gebäude in den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen zulässig, wenn sie eine mittlere Wandhöhe von 3 m und eine Grenzlänge je Grundstücksgrenze von 9 m nicht überschreiten. Für die zulässige Wandhöhe ist nach Art. 6 Abs. 4 Satz 2 BayBO abzustellen auf das Maß von der Geländeoberfläche des Baugrundstücks bis zum Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand. Die Abstandsfläche eines Bauvorhabens ist dabei grundsätzlich von der Geländeoberfläche des Baugrundstücks ausgehend zu bemessen (VGH BW, U. v. 24.3.2014 - 8 S 1938/12 - BauR 2014, 1752 - juris Rn. 28; Rauscher/Franz in Simon/Busse, a.a.O, Art. 6 BayBO Rn. 153). Öffentlich-rechtlich kann deshalb nicht verhindert werden, dass ein tieferliegendes Grundstück durch ein Bauvorhaben auf einem höherliegenden Grundstück, das nach den Abstandsflächenvorschriften zulässig ist, in einem gewissen Umfang beeinträchtigt wird (Dhom in Simon/Busse, a. a. O., Art. 6 BayBO Rn. 584).

Im vorliegenden Fall hält die 6,32 m lange Grenzgarage auf dem Grundstück der Beigeladenen nach Auffassung des Gerichts eine mittlere Wandhöhe von 3 m ein.

Nach dem am ... Oktober 2014 genehmigten Tekturplan weist die Garage im Osten eine Höhe von 2,85 m, im Westen von 2,18 m auf. Für die Frage, ob die Garage eine mittlere Wandhöhe von 3 m einhält, ist maßgebend, auf welcher Höhe die Geländeoberfläche auf dem Grundstück der Beigeladenen liegt. Während der Kläger meint, die Geländeoberfläche sei auf einer Höhe von - 0,84 m anzunehmen und werde in der Natur durch das historische Betonzaunbankett markiert, geht das Landratsamt davon aus, die Geländeoberfläche sei - wie in dem genehmigten Tekturplan geschehen - bei einer Höhe von - 0,46 m anzusetzen und werde in der Natur durch die Oberkante der Betonrandeinfassung in Palisadenoptik dargestellt (vgl. Foto in der Behördenakte, Bl. 85 oben). Die Beigeladene geht demgegenüber davon aus, die Geländeoberfläche liege auf einer Höhe von - 0,32 m und sei in der Natur durch die Zufahrt zu der Garage von der ...straße aus gekennzeichnet. Unter Hinzurechnung des unter +/- 0 m liegenden Teils der Garage ergibt sich damit nach Ansicht des Klägers eine genehmigte mittlere Gesamthöhe der Garage von 3,35 m, nach Ansicht des Beklagten von 2,975 m und nach Ansicht der Beigeladenen von 2,835 m. Die tatsächliche mittlere Wandhöhe liegt jeweils 7 cm höher.

Der Kläger stützt seine Ansicht, das Betonzaunbankett stelle den maßgeblichen Höhenbezugspunkt dar, darauf, dass dieses bereits seit mehr als 60 Jahren zwischen den Grundstücken verlaufe und nicht genehmigte Aufschüttungen für die Bestimmung der Geländehöhe außer Betracht zu bleiben hätten. Diese Auffassung trifft nicht uneingeschränkt zu. Zwar ist die natürliche Geländeoberfläche i. S. d. Art. 6 Abs. 4 Satz 2 BayBO grundsätzlich der gewachsene Boden und nicht die durch Aufschüttung geänderte Geländeoberfläche (BayVGH, B. v. 2.3.1998 - 20 B 97.912 - juris Rn. 13). Im vorliegenden Fall ist jedoch nach Auffassung des Gerichts seit den 1960er Jahren eine neue Geländeoberfläche entstanden. Die Abstandsflächenvorschriften verlangen nicht, dass ein ursprüngliches Gelände heranzuziehen ist, das möglicherweise weit in der Vergangenheit vorhanden war und in der Zwischenzeit verändert wurde. Was vermieden werden soll, ist, dass durch Manipulation des Geländes die gesetzlichen Vorschriften unterlaufen werden (BayVGH, B. v. 2.3.1998 - 20 B 97.912 - juris Rn. 13). Dabei bietet es sich an, bei der Frage, ob eine Aufschüttung oder Abgrabung zu berücksichtigen ist, auf die am Zweck der Herstellung bzw. Wahrung des Rechtsfriedens orientierte dreißigjährige Verjährungsfrist (vgl. § 195 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - a. F., § 197 Abs. 1 BGB n. F., § 900 BGB) zurückzugreifen (BayVGH, B. v. 17.4.2015 - 15 CS 14.2612 - juris Rn. 7 m. w. N.); in der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs wurden auch schon 25 Jahre als ausreichend angesehen (BayVGH, B. v. 2.3.1998 - 20 B 97.912 - juris Rn. 13).

In Anbetracht dessen, dass die vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugrunde gelegte Zeitspanne von 30 Jahren lediglich als Orientierungshilfe zu sehen ist, kann hier wohl dennoch die seit 1998 und damit seit 17 Jahren bestehende Geländeoberfläche auf einer Höhe von - 0,46 m herangezogen werden. Eine damals möglicherweise vorgenommene Geländemodellierung wurde - auch nach dem Vortrag des Klägers - nicht zum Zwecke der Manipulation der Geländehöhe durchgeführt und von ihm oder seinem Rechtsvorgänger über die Dauer von bereits 17 Jahren unwidersprochen hingenommen.

Letztlich kann die Frage, ob 17 Jahre zur Begründung einer neuen Geländeoberfläche ausreichen, aber offen bleiben, weil die Annahme des Beklagten dem Kläger lediglich zum Vorteil gereicht. Setzt man die Geländeoberfläche nicht - wie der Beklagte - bei - 0,46 m an, liegt diese nicht bei der vom Kläger angenommenen Höhe von - 0,84 m, sondern nach Auffassung des Gerichts - wie von der Beigeladenen vorgetragen - bei einer Höhe von - 0,32 m, die in der Natur durch die Zufahrt zu der ehemaligen Garage markiert wird. Diese 0,14 m höhere Situierung der Garage hat eine entsprechend höhere Wirkung auf das Grundstück des Klägers zur Folge. Wie bereits der Begriff „Geländeoberfläche“ indiziert, ist damit nicht lediglich der Streifen an der Grenze der benachbarten Grundstücke gemeint, sondern eine weitläufigere Fläche. Jedenfalls verbietet schon der allgemeine Sprachgebrauch, die Geländeoberfläche mit einem - künstlichen - Zaunbankett gleichzusetzen (so VGH BW, U. v. 24.3.2014 - 8 S 1938/12 - BauR 2014, 1752 - juris Rn. 29 für eine Sockelwand). Stellt man aber auf eine weitere Fläche ab, liegt es nahe, hierfür die Zufahrt von der ...straße anzusetzen. Diese besteht bereits seit Errichtung der ehemals vorhandenen Garage im Jahr 1984 und damit seit 31 Jahren. Entgegen dem Vortrag des Klägers ist diese über 30 Jahre bestehende Geländeoberfläche - ungeachtet behördlicher Verfahren und Verhandlungen zwischen den Parteien - in zeitlicher Hinsicht unzweifelhaft ausreichend. Die Verjährungsvorschriften werden nur als Orientierungshilfe herangezogen, nicht aber direkt angewendet. Auch wenn die ehemals vorhandene Garage nicht direkt an der Grenze errichtet war und die Zufahrt auch nicht auf den Grundstücken von Kläger und Beigeladener verläuft, markiert sie die Höhenlage des Geländes, das seit 1984 besteht und auf dem seither von der ...straße zur Garage zugefahren wurde. Eine Erhöhung der Höhenlage der Garage hat nach dem Vortrag der Parteien nicht stattgefunden und wäre ohne Änderung des Niveaus der Zufahrt auch nicht möglich gewesen.

2.3. Selbst wenn die Ansicht des Landratsamts zutreffen sollte und die Höhe der Geländeoberfläche bei - 0,46 m anzusetzen wäre, könnte die Überschreitung der genehmigten Höhe um rund 7 cm durch die tatsächliche Bauausführung nicht zu einem Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten führen. Eine solche nur geringfügige Überschreitung der Abstandsflächen ist - ungeachtet des klägerischen Vortrags zu seinen tatsächlichen und finanziellen Einbußen - nicht ausreichend, um eine Ermessensreduzierung auf Null zu begründen (vgl. BayVGH, B. v. 4.7.2011 - 15 ZB 09.1237 - juris Rn. 12). Dem damit nur bestehenden Anspruch des Klägers auf fehlerfreie Ermessensausübung ist das Landratsamt nachgekommen, indem es den Antrag des Klägers mit E-Mail vom ... Oktober 2014 abschlägig verbeschieden hat.

3. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Da die Beigeladene einen eigenen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten erstattet erhält (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO).

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 7.500,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG - i. V. m. Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Urteil, 19. Juni 2015 - M 1 K 15.401

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht München Urteil, 19. Juni 2015 - M 1 K 15.401

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
Verwaltungsgericht München Urteil, 19. Juni 2015 - M 1 K 15.401 zitiert 15 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 67


(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist


Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 3 Gerichtliche Vertretung


(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich: 1. § 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 5 Diplom-Juristen aus dem Beitrittsgebiet


Personen, die bis zum 9. September 1996 die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 des Rechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504) erfüllt haben, stehen in den nachfolgenden Vorschriften

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 197 Dreißigjährige Verjährungsfrist


(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,1.Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,2.Herausgabeansprüche

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 900 Buchersitzung


(1) Wer als Eigentümer eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen ist, ohne dass er das Eigentum erlangt hat, erwirbt das Eigentum, wenn die Eintragung 30 Jahre bestanden und er während dieser Zeit das Grundstück im Eigenbesitz gehabt hat. Die dreißi

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgericht München Urteil, 19. Juni 2015 - M 1 K 15.401 zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).

Verwaltungsgericht München Urteil, 19. Juni 2015 - M 1 K 15.401 zitiert 4 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Apr. 2015 - 15 CS 14.2612

bei uns veröffentlicht am 17.04.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Der Streitwert für das Beschwe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Mai 2014 - 9 CS 13.2432

bei uns veröffentlicht am 19.05.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert des Beschwerdev

Verwaltungsgericht München Urteil, 19. Juni 2015 - M 1 K 15.401

bei uns veröffentlicht am 19.06.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München M 1 K 15.401 Im Namen des Volkes Urteil vom 19. Juni 2015 1. Kammer Sachgebiets-Nr. 920 Hauptpunkte: Klage auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen Grenz

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 24. März 2014 - 8 S 1938/12

bei uns veröffentlicht am 24.03.2014

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12. März 2012 - 2 K 1538/10 - geändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Landratsamts Esslingen vom 3. Dezember 2008 und des Widerspruchsbes
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht München Urteil, 19. Juni 2015 - M 1 K 15.401.

Verwaltungsgericht München Urteil, 18. März 2016 - M 1 K 15.5513

bei uns veröffentlicht am 18.03.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Verwaltungsgericht München Urteil, 19. Juni 2015 - M 1 K 15.401

bei uns veröffentlicht am 19.06.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München M 1 K 15.401 Im Namen des Volkes Urteil vom 19. Juni 2015 1. Kammer Sachgebiets-Nr. 920 Hauptpunkte: Klage auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen Grenz

Referenzen

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich als Grundstücksnachbar gegen den Bescheid des Landratsamts N. ... (im Folgenden: Landratsamt) vom 20. August 2013, der dem Beigeladenen die Errichtung eines Zweifamilienhauses mit Carports auf den Grundstücken Fl.Nrn. 264 und 264/5 der Gemarkung G. (im Folgenden Baugrundstück) baurechtlich genehmigt. Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich eines seit 5. Februar 1966 rechtsverbindlichen Bebauungsplans. Die Baugenehmigung enthält verschiedene Befreiungen von den Festsetzungen dieses Bebauungsplans.

Der Antragsteller erhob gegen die Baugenehmigung Klage und beantragte gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage.

Mit Beschluss vom 4. November 2013 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die erteilten Befreiungen beträfen keine Festsetzungen, denen nachbarschützende Wirkung zukomme. Auch das Gebot der Rücksichtnahme sei weder mit Blick auf die erteilten Befreiungen noch ansonsten verletzt. Vergleiche man die Kubatur des Vorhabens mit der des dem Antragsteller genehmigten Wohngebäudes (Baugenehmigung v. 3.4.2009 i. d. F. des Änderungsbescheides v. 8.5.2009), so habe das Bauvorhaben des Beigeladenen im Höchstfall einen vergleichbaren Umfang. Der Dachfirst des Vorhabens des Beigeladenen erreiche eine Höhe von 10,50 m, der des genehmigten Gebäudes des Antragstellers eine solche von mindestens 9,50 m. Zudem halte das Vorhaben des Beigeladenen zur Grundstücksgrenze des Antragstellers die notwendigen Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO ein. Die in den Plänen dargestellten Höhenpunkte entsprächen nach den Feststellungen des Landratsamts den Gegebenheiten vor Ort. Somit sei davon auszugehen, dass die in den genehmigten Plänen angegebenen Wandhöhen (Wandhöhe Nord und Wandhöhe Süd) korrekt seien. Sie seien insbesondere nicht vom aufgeschütteten, sondern vom natürlichen Gelände aus gemessen. Da der Beigeladene vor der westlichen Außenwand das 16-m-Privileg gem. Art. 6 Abs. 6 BayBO in Anspruch nehmen könne, ergebe sich somit bei einer Abstandsfläche gemäß Art. 6 Abs. 4 BayBO von 7,31 m eine einzuhaltende Abstandsfläche von 3,655 m. Diese Abstandsfläche halte das Bauvorhaben ein. Es sei daher auch insoweit dem Antragsteller gegenüber nicht rücksichtslos, da dann, wenn ein Bauvorhaben die notwendigen Abstandsflächen einhalte, hinsichtlich der Belichtung, Besonnung und Belüftung eines Nachbargrundstücks grundsätzlich von keinem Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme ausgegangen werden könne.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, wobei er sich in seiner Beschwerdeschrift ausschließlich gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts wendet, das Vorhaben des Beigeladenen halte zu seiner Grundstücksgrenze hin die notwendigen Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO ein. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Wandhöhen seien nicht vom aufgeschütteten, sondern vom natürlichen Gelände aus gemessen, entspreche nicht den Tatsachen. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass das Baugrundstück in den letzten Jahren immer wieder erheblich aufgeschüttet worden sei und jetzt nochmals an der Grundstücksgrenze zum Antragsteller um 2,65 m aufgeschüttet werde. Das natürliche Gelände sei die Ebene vor der Aufschüttung. Wenn deshalb - wie erforderlich - die Wandhöhe vom Gelände vor der Aufschüttung gemessen werde, sei das Haus nicht 7,30 m, sondern 11,15 m hoch, so dass die Abstandsfläche 5,60 m betragen müsste. Tatsächlich betrage sie aber nur 3,65 m. Da die Abstandsflächen nachbarschützend seien, hätte das Bauvorhaben nicht genehmigt werden dürfen.

Der Antragsteller beantragt (sinngemäß),

den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 4. November 2013 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Baugenehmigung des Landratsamts vom 20. August 2013 anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er hält wie auch der Beigeladene, der - ohne anwaltlich vertreten zu sein - sich zur Beschwerde geäußert hat, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten des Landratsamts Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Bei der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage ist die Anfechtungsklage des Antragstellers voraussichtlich unbegründet. Die dargelegten, allein zu prüfenden (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) Beschwerdegründe zeigen keine Gesichtspunkte auf, die eine Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung rechtfertigen könnten. Das Interesse des Beigeladenen an der gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehbarkeit dieser Baugenehmigung (vgl. § 212a BauGB) überwiegt daher das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage.

Auf die Frage, welche Geländeoberfläche als unterer Bezugspunkt für die Berechnung der Wandhöhe maßgeblich ist (vgl. Art. 6 Abs. 4 Satz 2 BayBO) und ob das Vorhaben demzufolge die nach Art. 6 BayBO gebotenen Abstandsflächen zur Grundstücksgrenze des Antragstellers einhält, kommt es hier nicht entscheidungserheblich an. Eine Verletzung von Nachbarrechten durch die angefochtene Baugenehmigung kommt nämlich nur insoweit in Betracht, als die gerügte Rechtsverletzung auch zum Prüfprogramm des - hier durchgeführten - vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens (vgl. Art. 59 BayBO) gehört. Die Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften wird aber im vereinfachten Genehmigungsverfahren grundsätzlich nicht mehr geprüft. Der gesetzlich geregelte Ausnahmefall, dass die Bauaufsichtsbehörde auf einen entsprechenden Antrag des Bauherrn hin in der Baugenehmigung eine Abweichung von der Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften erteilt (vgl. Art. 59 Satz 1 Nr. 2, Art. 63 BayBO), liegt hier ersichtlich nicht vor. Die angegriffene Baugenehmigung verhält sich in keiner Weise zur Frage, ob das Vorhaben des Beigeladenen die Abstandsflächen einhält. Sie verweist vielmehr ausdrücklich darauf, dass die bauaufsichtliche Prüfung im Rahmen des vereinfachten Genehmigungsverfahrens nach Art. 59 BayBO durchgeführt worden ist, in diesem Verfahren die bauaufsichtliche Prüfung eingeschränkt ist und die Einhaltung der von der Prüfpflicht der Behörde nicht erfassten öffentlich-rechtlichen Vorschriften der Eigenverantwortlichkeit der am Bau Beteiligten obliegt (siehe Anmerkungen und Hinweise zum Baugenehmigungsbescheid). Bereits von daher scheidet eine Rechtsverletzung des Antragstellers durch die von ihm geltend gemachte Verletzung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften aus (vgl. BayVGH, B.v. 23.4.2014 - 9 CS 14.222 Rn. 11; B.v. 30.6.2011 - 2 CS 11.824 - juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 15.3.2011 - 15 CS 11.9 - juris Rn. 23).

Es kann daher offen bleiben, ob die vom Verwaltungsgericht im Rahmen der Prüfung des Rücksichtnahmegebots und lediglich hilfsweise („Zudem…“) angestellten Ausführungen zur Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen zutreffen; denn darauf kommt es hier nicht entscheidungserheblich an. Zu einer näheren Auseinandersetzung mit der Frage, ob das Vorhaben des Beigeladenen im Hinblick auf seine Situierung und seine Höhenentwicklung dem Antragsteller gegenüber rücksichtslos ist, besteht im Beschwerdeverfahren auch deshalb kein Anlass, weil der Antragsteller die Feststellungen des Verwaltungsgerichts, dass das Gebäude des Beigeladenen zu seiner Grundstücksgrenze einen Abstand von ca. 3,65 m einhält, die westliche Außenwand das 16 m-Privileg gemäß Art. 6 Abs. 6 BayBO in Anspruch nehmen darf und bezogen auf den Dachfirst maximal 1 m höher ist als sein genehmigtes Vorhaben, zum Teil ausdrücklich bestätigt und insgesamt jedenfalls nicht substantiiert in Frage stellt.

Der Antragsteller hat gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Da der Beigeladene im Beschwerdeverfahren nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten war und auch keinen Antrag gestellt hat, besteht kein Anlass, seine außergerichtlichen Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Fassung 2013, Homepage des BVerwG, Tzn. 1.5, 9.7.1).

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12. März 2012 - 2 K 1538/10 - geändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Landratsamts Esslingen vom 3. Dezember 2008 und des Widerspruchsbescheides Regierungspräsidiums Stuttgart vom 25. März 2010 verpflichtet, gegenüber den Beigeladenen den Abbruch der Garage auf dem Grundstück Flst. Nr. 2775/33 der Gemarkung ... anzuordnen.

Die Beigeladenen als Gesamtschuldner und der Beklagte tragen jeweils die Hälfte der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen. Im Übrigen trägt jeder Beteiligte seine eigenen außergerichtlichen Kosten selbst.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Flst.Nr. 2775/10 der Gemarkung ... Das südöstlich abfallende Grundstück ist im unteren Teil mit einem 1994 errichteten Einfamilienhaus bebaut. Nachdem sich herausgestellt hatte, dass dieses mit einer ca. 1 m tieferen Erdgeschoss-Fußbodenhöhe als genehmigt errichtet worden war, erteilte das Landratsamt Esslingen dem Kläger am 01.02.1995 für diese und andere Abweichungen eine weitere Baugenehmigung; beteiligte Eigentümer angrenzender Grundstücke hatten dagegen nichts eingewandt. Die Beigeladenen sind Eigentümer des etwas höher gelegenen Nachbargrundstücks Flst. Nr. 2775/33 (Baugrundstück). Dieses grenzt an den unteren Teil des Grundstücks des Klägers nordöstlich an und ist mit einem im Jahr 2005 errichten Wohnhaus bebaut.
Die Beigeladenen beantragten im November 2005 die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer Grenzgarage mit Walmdach und 50,9 m3 Bruttorauminhalt als Anbau an ihr Wohnhaus. Nach dem vom Vermessungstechniker F. gefertigten Lageplan sowie einer den Bauvorlagen beigefügten Ansicht “Süd West“ sollte die Garage 1,88 m von der Rückseite des Wohnhauses vorversetzt auf einer Sockelwand an der Grenze zum Grundstück des Klägers errichtet werden, und zwar mit 2,9 m Gesamthöhe von Garagen- und Sockelwand am höchsten Punkt der Geländeoberfläche. Der Kläger erhob keine Einwendungen. Das Landratsamt Esslingen erteilte die Baugenehmigung am 03.07.2006. Die Beigeladenen hatten tatsächlich schon zuvor an der Grundstücksgrenze eine Garage errichtet, jedoch weiter hangabwärts bündig zur Rückfront ihres Wohnhauses und mit Zeltdach. Die Gemeinde ... ... hatte dem Landratsamt im Zuge der Bauüberwachung für das Wohnhaus der Beigeladenen Ende Mai 2006 mitgeteilt, die Garage stehe schon.
Mit Schreiben vom 16.04.2007 bat der Kläger das Landratsamt um Überprüfung der Garage. Ihre Wand sei, gemessen vom natürlichen Gelände, über 4 m hoch. Er gehe davon aus, dass abweichend von der Baugenehmigung gebaut worden sei. Der Kreisbaumeister nahm am 23.05.2007 einen Augenschein ein und fertigte Lichtbilder, darunter dieses:
Am folgenden Tag vermerkte er u.a.: "Die Garage wurde bis zur Süd-Ost Seite zum Hausgrund gerichtet. L= 6,00 Höhe ab Gelände bis OK Traufe = vorne 4,10 hinten 3,90 Wandfläche = 24 m2. Das Gelände war schon so. Im Plan falsch dargestellt. ...". Das Landratsamt gab den Beigeladenen Gelegenheit, sich zu einem Rückbau der Garage auf 3 m Wandhöhe, gemessen vom höchsten Punkt der Geländeoberfläche an der Grenze, zu äußern. Ihr Architekt teilte mit, er habe die Pläne nach einer Geländeaufnahme vom September 2005 gefertigt; Abweichungen könnten nur durch eine nachträgliche Veränderung des Geländes auf dem Grundstück des Klägers aufgetreten sein.
Der Kläger bestritt solche Veränderungen und beantragte die Anordnung eines Rückbaus der Garage. Er habe auf seinem Grundstück zwar eine Terrassenplatte ersetzt, dabei das Höhenniveau aber nicht verändert. Zum Nachweis des Geländezustands vor und nach Errichtung der Garage legte er Lichtbilder vor. Die Beigeladenen legten dar, das Gelände auf dem Grundstück des Klägers sei bei den Bauarbeiten deutlich höher gewesen. Sie regten an, Vermessungstechniker F. dazu anzuhören.
Das Landratsamt lehnte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 03.12.2008 ab. Zwar sei die Garage wegen ihres von der Baugenehmigung abweichenden Standortes und einer mehr als 3 m hohen Wand im Widerspruch zu § 6 Abs. 1 LBO errichtet worden. Auch lägen keine Gründe für eine Abweichung, Ausnahme oder Befreiung vor. Gleichwohl werde von einer nach § 64 Satz 1 LBO möglichen Abbruchanordnung aus besonderen Gründen abgesehen. Ein solcher Grund sei, dass der Geländeverlauf an der Grenze bei Errichtung der Garage wegen möglicher Veränderungen auf beiden Grundstücken nicht mehr zweifelsfrei zu ermitteln sei. Auf dem Grundstück des Klägers habe es solche Veränderungen im Zuge der Absenkung seines Einfamilienhauses im Jahr 1995 gegeben. Indiz dafür seien eine ca. 0,8 m hohe Stützmauer beim Kellerabgang und übereinander geschichtete Natursteine beim Hauszugang. Der Umfang dieser Geländeveränderung sei anhand der Bauakten nicht nachzuvollziehen. Aber auch auf dem Baugrundstück sei beim Bau der Sockelwand für die Garage möglicherweise bis auf das Niveau des Hauszugangs auf dem Grundstück des Klägers abgegraben worden. Allerdings müsse das Gelände wegen der 0,8 m hohen Stützmauer auf dem Grundstück des Klägers mindestens so hoch gewesen sein. Ausgehend davon wären Garagen- und Sockelwand um 0,3 m zu hoch. Es sei aber auch nicht auszuschließen, dass das Gelände zwischen Stützmauer und Grenze noch bis auf 1,2 m angestiegen sei. Dann wäre die Garage rechtmäßig errichtet. Ein weiterer besonderer Grund sei, dass Belichtung und Belüftung der Räume an der Nordostseite des Wohnhauses des Klägers nicht erheblich eingeschränkt seien. Ferner wäre ein Rückbau wegen enormer Kosten unverhältnismäßig. Schließlich sei ein Anspruch auf Einschreiten verwirkt. Der Kläger sei zum Bauantrag gehört worden und habe nichts eingewendet. Die Garage sei bereits im April 2006 errichtet gewesen. Der Kläger habe das Landratsamt aber erst ein Jahr später auf ihre über 4 m hohe Wand hingewiesen. Damals sei die Garage bis auf Verputz-Arbeiten fertiggestellt gewesen. Abweichungen von Baugenehmigungen oder eine illegale Bautätigkeit müssten in angemessener Frist von im Regelfall etwa einem Monat nach Kenntnisnahme angezeigt werden, um ein Recht auf Einschreiten nicht zu verwirken. Der Kläger habe jedoch zwölf Monate gewartet. Unter Berücksichtigung aller Gesichtspunkte überwiege das Interesse der Beigeladenen, die Garage unverändert zu belassen, das Interesse des Klägers am Rückbau.
Mit seinem Widerspruch brachte der Kläger vor, der frühere Geländeverlauf sei anhand seiner Lichtbilder und durch einen Sachverständigen feststellbar. Er habe erst nach Vollendung des Rohbaus der Garage mit eigener Recherche unter Zuhilfenahme sachkundiger Personen erkennen können, dass die Garage abweichend von der Baugenehmigung errichtet worden sei. Das Regierungspräsidium Stuttgart wies den Widerspruch mit Bescheid vom 25.03.2010, zugestellt am 29.03.2010, zurück.
Am 29.04.2010 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben, sein Vorbringen wiederholt und vertieft, Zeugen benannt sowie weitere Lichtbilder vorgelegt. Er hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide zu verpflichten, gegenüber den Beigeladenen den Abbruch der Garage anzuordnen. Der Beklagte und die Beigeladenen haben Klageabweisung beantragt. Die Beigeladenen haben angeregt, Vermessungstechniker F. als Zeugen zu hören, und bestritten, die Garage als Schlachtraum zu nutzen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage nach Einnahme eines Augenscheins mit Urteil vom 12.03.2012 abgewiesen. Der Kläger könne weder den Erlass einer Abbruchanordnung noch eine erneute Bescheidung beanspruchen. Das Gericht folge den Begründungen der Bescheide und weise auf Folgendes hin: Die Garage sei wegen ihres anderen Standortes zwar nicht durch die Baugenehmigung vom 03.07.2006 gedeckt, jedoch nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 LBO ohne Abstandsfläche zulässig. Ihre Wand sei nicht mehr als 3 m hoch. Unterer Bezugspunkt dafür sei nach § 5 Abs. 4 Satz 2 LBO ihr Schnittpunkt mit der Geländeoberfläche. Sei die Garage - wie hier - auf eine Stützmauer aufgesetzt, sei die Unterkante des Garagenfundaments der untere Bezugspunkt. Die Stützmauer sei nicht anzurechnen, weil sie eine selbstständige bauliche Anlage sei und weil andernfalls Garagen, die für alle Autotypen tauglich seien, in erheblicher Zahl nicht errichtet werden könnten. Dass die Stützmauer öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspreche, sei nicht ersichtlich. Auch für eine missbräuchliche Gestaltung der Geländeoberfläche spreche nichts. Unabhängig davon läge wegen nicht mehr sicher feststellbarer Abgrabungen auf dem Grundstück des Klägers kein Verstoß gegen § 6 Abs. 1 LBO vor. Selbst bei einem solchen Verstoß sei das Ermessen der Behörde nicht zu einer Pflicht zum Einschreiten verdichtet. Der Kläger habe den im Genehmigungsverfahren beantragten Standort der Garage gekannt und bei Baubeginn oder spätestens Fertigstellung der Garage erkennen müssen, dass sie abweichend davon errichtet worden sei. Dass er dies fast ein Jahr nicht gerügt habe, bleibe unverständlich. Dies sei ungeachtet dessen, ob Verwirkung vorliege oder nicht, ein sachlicher Gesichtspunkt für die Ablehnung seines Antrags. Schließlich bewirke die Überschreitung der zulässigen Wandhöhe keine intensive Störung und gefährde keine wesentlichen Rechtsgüter.
Zur Begründung seiner vom Senat zugelassenen Berufung legt der Kläger dar: Das Verwaltungsgericht habe den Geländeverlauf nicht selbst ermittelt, sondern ungeprüft Angaben des Beklagten übernommen, die den vorgelegten Lichtbildern und weiteren Unterlagen widersprächen. Die Sockelwand unter der Garage sei anzurechnen, da sie mit der Garage eine bauliche Einheit bilde. Das Verwaltungsgericht habe auch nicht überprüft, ob die Wandfläche der Garage 25 m² überschreite. Auch die maximale Grenzbebauung nach § 6 Abs. 1 Satz 2 LBO sei nicht eingehalten. Außer der Garage befinde sich an der Grenze noch ein 3 m langer und 2,10 m hoher Hundezwinger und dazwischen stehe noch eine 1,8 m hohe und 6,25 m lange Palisadenwand, die zwar ca. 0,6 m von der Grenze zurückgesetzt sei, aber den Mindestabstand nicht einhalte und daher wie eine Grenzbebauung zu bewerten sei. Gleiches gelte für eine 5,1 m lange und 2,3 m hohe Palisadenwand hinter dem Hundezwinger. Ein Verstoß gegen Abstandsflächenvorschriften sei stets eine erhebliche und vom Nachbarn nicht hinzunehmende Beeinträchtigung. Raum für Ermessen bestehe insoweit nicht. Sein Anspruch sei nicht verwirkt, da er sofort nach Beginn der Baumaßnahmen bei der Gemeinde vorstellig geworden sei.
10 
Der Kläger beantragt,
11 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12.03.2012 - 2 K 1538/10 - zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Landratsamts Esslingen vom 03.12.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 25.03.2010 zu verpflichten, gegenüber den Beigeladenen den Abbruch der Garage auf dem Baugrundstück anzuordnen.
12 
Der Beklagte und die Beigeladenen verteidigen das angefochtene Urteil und beantragen jeweils,
13 
die Berufung zurückzuweisen.
14 
Das ursprüngliche Geländeniveau sei nicht mehr sicher feststellbar. Der Kläger müsse sich den in den Bauanträgen für sein Einfamilienhaus dargestellten Geländeverlauf zurechnen lassen. Palisadenwände seien auf die zulässige Länge der Grenzbebauung nicht anzurechnen. Die Beigeladenen legen ferner dar, Vermessungstechniker F. habe das Geländeniveau auf dem Baugrundstück im September 2005 ermittelt. Er könne bestätigen, dass das Geländeniveau auf dem Grundstück des Klägers damals zwei bis drei Steinreihen höher als heute gewesen sei. Die Bauzeichnungen für die Garage seien auf der Grundlage seiner Feststellungen gefertigt worden.
15 
Der Senat hat in einer Berufungsverhandlung am 10.07.2013 das Grundstück des Klägers und dessen nähere Umgebung in Augenschein genommen sowie Vermessungstechniker F. und eine Tochter des Klägers als Zeugen vernommen. Der Kläger und die Beigeladenen haben hilfsweise die Vernehmung weiterer Zeugen beantragt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift vom 10.07.2013 verwiesen.
16 
Der Senat hat anschließend die mündliche Verhandlung wiedereröffnet und ein Gutachten des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für vermessungstechnische Ingenieurarbeiten P. eingeholt. Der Sachverständige hat die Garage und den topographischen Bestand vermessen und dokumentiert, Informationen über das frühere Gelände aus Baugesuchen, Lichtbildern und Daten einer landesweiten Laserscan-Befliegung des Landesamtes für Geoinformation und Landentwicklung eingeholt und bewertet und anhand dieser Informationen den Geländeverlauf an der Grundstücksgrenze vor Errichtung von Wohnhaus und Garage auf dem Baugrundstück rekonstruiert. Er stellt zusammenfassend u.a. fest: Die Garage habe ca. 56,3 m3 Bruttorauminhalt; ihre Wand sei an der Grundstücksgrenze 5,98 m lang und 2,97 m hoch; die Sockelwand darunter sei bis zum Schnittpunkt mit der heutigen Geländeoberfläche zwischen 1,14 m und 1,30 m hoch; der kürzeste Abstand von ihrem Schnittpunkt mit der heutigen Geländeoberfläche bis zur Dachhaut der Garage betrage derzeit 3,85 m und betrüge unter Berücksichtigung des rekonstruierten Geländeverlaufs vor Errichtung der Garage 3,70 m. Bei Höhenangaben zwischen festen Bauteilen und Gelände sei allerdings mit Abweichungen ± 0,05 m zu rechnen; wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten vom 04.12.2013 mit Ergänzung vom 13.01.2014 verwiesen.
17 
Die Beteiligten haben sich zum Gutachten geäußert. Der Beklagte rügt unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme des Amtes für Geoinformation und Vermessung beim Landratsamt Esslingen vom 12.03.2014, der frühere Geländeverlauf könne aus Daten der landesweiten Laserscan-Befliegung nicht oder allenfalls mit einer Genauigkeit von ± 0,50 m abgeleitet werden.
18 
In der erneuten Berufungsverhandlung am 24.03.2014 hat der Senat nochmals den Zeugen F. vernommen und der Sachverständige P. hat sein Gutachten unter Berücksichtigung der Einwände des Beklagten erläutert; wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Dazu befragt, ob es bautechnisch möglich wäre, die Gesamthöhe von Garagen- und Sockelwand ohne vollständigen Abriss der Garage zu reduzieren, haben die Beigeladenen angegeben, dies wäre durch Wegnahme von allenfalls bis zu zwei Steinreihen der Garagenwand denkbar. Eine Verminderung der Gesamthöhe um mindestens 0,7 m erforderte die Wegnahme von noch mehr Steinreihen und ließe eine sinnvolle Nutzung des verbleibenden Garagenraumes nicht mehr zu.
19 
Dem Senat liegen mehrere Bände Bauakten des Landratsamts, die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums Stuttgart und die Gerichtsakten vor. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt dieser Akten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
A.
20 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte Berufung ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Verpflichtungsklage zu Unrecht abgewiesen. Die Ablehnung des Beklagten, gegenüber den Beigeladenen den Abbruch der Garage anzuordnen, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinem auf Erlass einer solchen Anordnung gerichteten Rechtsanspruch nach § 65 Satz 1 LBO.
21 
Nach § 65 Satz 1 LBO kann der teilweise oder vollständige Abbruch einer Anlage, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet wurde, angeordnet werden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Bei der Auslegung und Anwendung dieser Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums sind Bedeutung und Tragweite des Art. 14 Abs. 1 und Abs. 2 GG einschließlich des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu beachten (vgl. BVerfG, 1. Kammer des 1. Senats, Beschluss vom 02.09.2004 - 1 BvR 1860/02 - NVwZ 2005, 203, juris Rn. 11). Demzufolge beantwortet sich die Frage, ob eine Anlage im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet wurde, nach dem Zeitpunkt ihrer - wesentlichen - Fertigstellung (vgl. BVerwG, Urteile vom 28.06.1956 - I C 93.54 - BVerwGE 3, 351 <353 f.> und vom 22.01.1971 - IV C 62.66 - NJW 1971, 1624, juris Rn. 23 m.w.N; Schlotterbeck in Schlotterbeck/Hager/Busch/Gammerl, LBO, 6. Auflage, § 65 Rn. 6), wie auch der Wortlaut der Norm ("wurde") verdeutlicht. Für die Beurteilung, ob auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können, kommt es demgegenüber auf den Zeitpunkt der Behördenentscheidung oder - im Falle der behördlichen Ablehnung eines Einschreitens - der gerichtlichen Entscheidung an. Ein Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften i. S. des § 65 Satz 1 LBO kann durch die Erteilung einer Baugenehmigung allerdings - rückwirkend - unerheblich werden, wenn und solange die Baugenehmigung infolge ihrer Legalisierungswirkung die errichtete Anlage deckt (vgl. Schlotterbeck, a.a.O. § 65 Rn. 7 und § 47 Rn. 30 f.; Sauter, LBO, 3. Auflage, 31. Lfg. § 65 Rn. 25 ff. jeweils m.w.N., st. Rspr.).
22 
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, hat die zuständige Baurechtsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 40 LVwVfG) unter Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange zu entscheiden (Senatsurteil vom 09.11.1990 - 8 S 1013/90 - BauR 1991, 185 m.w.N.). Zweck dieser Ermächtigung sind Bewahrung und Wiederherstellung der baurechtlichen Ordnung im öffentlichen Interesse. Drittschutz vermittelt sie insoweit nur ausnahmsweise, wenn und soweit eine vom Anwendungsbereich der Landesbauordnung erfasste Anlage gegen eine auch dem Schutz eines Dritten (Nachbarn) dienende öffentlich-rechtliche Vorschrift verstößt. In diesem Fall begründet § 65 Satz 1 LBO einen subjektiven öffentlich-rechtlichen Anspruch des Dritten, dass die Behörde über seinen Antrag, den teilweisen oder vollständigen Abbruch der Anlage anzuordnen, nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet, das unter besonderen Voraussetzungen aber auch auf eine Pflicht zum Einschreiten i. S. eines Rechtsanspruchs des Dritten ("auf Null") reduziert sein kann (st. Rspr., vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 19.07.2007 - 3 S 1654/06 - VBlBW 2008, 184 und vom 20.05.2003 - 5 S 2750/01 - VBlBW 2003, 470; Senatsbeschluss vom 26.10.1994 - 8 S 2763/94 - ESVGH 45, 105; Sauter, a.a.O. § 65 Rn. 77; Schlotterbeck, a.a.O. § 65 Rn. 29 i.V.m. § 47 Rn. 109 ff. m.w.N.).
23 
Hiernach ist der Beklagte gegenüber dem Kläger verpflichtet, den vollständigen Abbruch der an der Grenze zum Grundstück des Klägers stehenden Garage anzuordnen. Denn diese Anlage wurde im Widerspruch zur Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 und Abs. 7 Satz 2 LBO errichtet, die auch den Kläger als Eigentümer des angrenzenden Nachbargrundstücks schützt (I.), rechtmäßige Zustände können nicht auf andere Weise hergestellt werden (II.) und bei dieser Sachlage ist das Ermessen des Beklagten auf die Pflicht reduziert, zur Beseitigung der Nachbarrechtsverletzung des Klägers gegenüber den Beigeladenen den vollständigen Abbruch der Garage anzuordnen (III.). Ob die Errichtung der Garage weiteren drittschützenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften widersprach, ist danach nicht zu entscheiden.
I.
24 
Die Garage wurde, wie sich aus glaubhaften und auch von anderen Beteiligten nicht bestrittenen Angaben des Klägers, einzelnen Lichtbildern sowie der Mitteilung der Gemeinde ... an das Landratsamt vom 25.04.2006 (Blatt 70 der das Wohnhaus der Beigeladenen betreffenden Bauakten) ergibt, irgendwann zwischen Ende September 2005 und April 2006 im Wesentlichen fertiggestellt und damit i. S. des § 65 Satz 1 LBO errichtet. Dies widersprach § 5 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 und Abs. 7 Satz 2 LBO und damit zugleich dem Recht des Klägers auf Beachtung dieser auch sein Nachbargrundstück schützenden Vorschrift (1.). Diese Rechtsverletzung ist durch die Baugenehmigung vom 03.07.2006 nicht unerheblich geworden (2.).
25 
1. a) Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 LBO müssen vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen auf dem Baugrundstück liegen, die von oberirdischen baulichen Anlagen freizuhalten sind. Ihre Tiefe bemisst sich nach der Wandhöhe (§ 5 Abs. 4 Satz 1 LBO) und gegebenenfalls der Gebietsart (§ 5 Abs. 7 Satz 1 LBO). Sie darf jedoch bei Wänden über 5 m Breite 2,5 m nicht unterschreiten (vgl. § 5 Abs. 7 Satz 2 LBO), was nach der bei Errichtung der Garage noch geltenden alten Fassung (a.F.) der Landesbauordnung vom 08.08.1995 (GBl. S. 617) vor Inkrafttreten des - insbesondere das Abstandsflächenrecht betreffenden - Änderungsgesetzes vom 17.11.2009 (GBl. S. 615) gemäß § 5 Abs. 7 Satz 3 Halbsatz 2 LBO a.F. zugleich das Minimum des nachbarschützenden Teils der Abstandstiefe markierte. Diese Anforderungen wurden bei Errichtung der Garage nicht beachtet. Denn die Garage wurde ohne die hiernach gebotene Abstandsfläche von mindestens 2,5 m Tiefe unmittelbar an der Grenze zum Nachbargrundstück des Klägers errichtet, was zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist.
26 
b) Entgegen der Auffassung des Beklagten und des Verwaltungsgerichts waren die Voraussetzungen für einen Sonderfall nach § 6 Abs. 1 Satz 2 LBO a.F., bei dem eine Abstandsfläche nicht erforderlich war, nicht erfüllt.
27 
Nach dieser Vorschrift waren Abstandsflächen nicht erforderlich vor Außenwänden von Gebäuden oder Gebäudeteilen, die nur Garagen oder Nebenräume enthalten, der örtlichen Versorgung dienen oder sich auf öffentlichen Verkehrsflächen befinden, soweit die Wandhöhe nicht mehr als 3 m beträgt (Nr. 1) und die Wandfläche nicht größer als 25 m² ist (Nr. 2); die Grenzbebauung entlang den einzelnen Nachbargrenzen durfte 9 m und insgesamt 15 m nicht überschreiten (§ 6 Abs. 1 Satz 4 LBO a.F.). Hier fehlte es bereits an der Erfüllung der Voraussetzung nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBO a.F.. Denn die Wandhöhe der Garage (aa)) betrug bei ihrer Fertigstellung deutlich mehr als 3 m (bb)). Ob - wie der Kläger meint - auch weitere Voraussetzungen für einen Sonderfall nach § 6 Abs. 1 Satz 2 LBO a.F. nicht erfüllt waren, bedarf folglich keiner Entscheidung.
28 
aa) Für die Berechnung der Wandhöhe i. S. des § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBO a.F. (jetzt § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBO) gelten grundsätzlich die allgemeinen Regelungen (§ 5 Abs. 4 Satz 1 und 2 sowie Abs. 5 LBO; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.07.2000 - 5 S 2324/99 - NVwZ-RR 2001, 501). Danach wird senkrecht zur Wand gemessen vom Schnittpunkt der Wand mit der Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand, wobei die Höhe von Dächern und Giebelflächen gegebenenfalls (§ 5 Abs. 5 LBO) auf die Wandhöhe angerechnet wird. Bei einer unterschiedlichen Höhenlage der Geländeoberfläche wird jedoch abweichend von den allgemeinen Regelungen nicht auf die im Mittel gemessene Wandhöhe, sondern auf die Wandhöhe am höchsten Punkt der Geländeoberfläche abgestellt (§ 6 Abs. 1 Satz 3 LBO a.F.; jetzt § 6 Abs. 1 Satz 2 LBO). Liegen auch Bau- und Nachbargrundstück unterschiedlich hoch, kommt es insoweit regelmäßig nur auf die Geländeoberfläche auf dem Baugrundstück an (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.10.1995 - 3 S 2418/95 - VBlBW 1996, 145; Busch in Schlotterbeck/Hager/Busch/Gammerl, a. a. O. § 6 Rn. 23 unter Bezugnahme auf VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.04.1992 - 3 S 2431/91 -). Veränderungen des Geländes im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben sind abstandsflächenrechtlich nur beachtlich, wenn es für sie einen rechtfertigenden Grund gibt; fehlt es daran, ist die Geländeveränderung unbeachtlich (st. Rspr., vgl. Senatsbeschlüsse vom 20.02.2004 - 8 S 336/04 - VBlBW 2004, 267 und vom 05.05.1998 - 8 S 864/98 - BRS Bd. 60 Nr. 108 m.w.N.; ebenso VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 07.02.2006 - 3 S 60/06 - VBlBW 2006, 240 und vom 29.11.2010 - 3 S 1019/09 - NVwZ-RR 2011, 272).
29 
Eine als Fundament einer Grenzgarage dienende grenzständige Sockelwand ist, soweit sie über der natürlichen Geländeoberfläche liegt, auf die Wandhöhe der Garage anzurechnen. Denn die Geländeoberfläche i. S. des § 6 Abs. 1 Satz 3 LBO a.F. (jetzt § 6 Abs. 1 Satz 2 LBO) ist in seinem solchen Fall nicht - wie das Verwaltungsgericht und ihm folgend wohl auch der Beklagte in seiner Berufungserwiderung meinen - die Oberkante einer solchen Sockelwand. Der Begriff "Geländeoberfläche" ist in der Landesbauordnung zwar nicht allgemein definiert. Jedoch verbietet schon der allgemeine Sprachgebrauch, ihn mit einer - künstlichen - "Sockelwand“ gleichzusetzen (vgl. auch Senatsbeschluss vom 20.02.2004 - 8 S 336/04 - VBlBW 2004, 267). Der Einwand des Verwaltungsgerichts, die Höhe der Sockelwand sei deshalb nicht anzurechnen, weil die Sockelwand bei einer Terrassierung des Geländes als eigenständige Stützmauer verfahrensfrei an der Grenze errichtet werden könne und es keinen Unterschied mache, ob eine solche Anlage vor oder zusammen mit einer Grenzgarage errichtet werde, überzeugt nicht. Diese Überlegung verkennt, dass eine solche Stützmauer an der Grenze dann, wenn sie durch eine bauliche Änderung die Funktion als Fundament (Sockelwand) einer darauf gesetzten Garage übernähme, ihre bauliche Selbständigkeit aufgäbe. Denn als Fundament der Garage würde sie ein unselbständiger Bauteil derselben und bildete mit ihr eine bauliche Einheit (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.04.1992 - 3 S 2431/91 - juris Rn. 25). Für die Anrechnung des über dem natürlichen Gelände liegenden Teils der Sockelwand sprechen nicht zuletzt Sinn und Zweck der Vorschriften über Abstandsflächen, Beeinträchtigungen der Belichtung, Belüftung und Besonnung eines Nachbargrundstücks durch grenznahe oder grenzständige bauliche Anlagen zu begrenzen. Dem Nachbarn soll eine auf seinem Grundstück über der Geländeoberfläche in Erscheinung tretende Wand von höchstens 3 m zugemutet werden. Höhere Wände und die damit einhergehende stärkere Verschattung und "Einmauerung" seines Grundstücks muss er im Regelfall nicht hinnehmen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.04.1992, a.a.O. zur Wandfläche von maximal 25 m2). Der über dem natürlichen - abfallenden - Gelände liegende Teil einer als Fundament einer Grenzgarage dienenden Sockelwand kann bei der Ermittlung der Wandhöhe demzufolge ebenso wenig als Geländeoberfläche angesehen werden wie eine einseitig angeschüttete Zufahrtsrampe (vgl. Sauter, a.a.O, § 6 Rn. 23a und Abb. 5). Die Sockelwand ist vielmehr als Teil der Garage anzusehen und daher auf deren Wandhöhe anzurechnen. Aus dem vom Beklagten zitierten Senatsbeschluss vom 27.09.1999 - 8 S 2049/99 - folgt nichts Anderes. Zwar hat der Senat darin zur Berechnung der Wandhöhe auf den Garagenboden abgestellt. Wie sich aus dem Kontext der Gründe dieses Beschlusses ergibt, beruhte dies jedoch darauf, dass das Höhenniveau des Garagenbodens demjenigen der natürlichen Geländeoberfläche entsprach.
30 
bb) Gemessen daran betrug die Wandhöhe bei Fertigstellung der Garage, gemessen vom höchsten Schnittpunkt ihrer als Fundament anzurechnenden (s.o.) Sockelwand mit der Geländeoberfläche (§ 6 Abs. 1 Satz 2 LBO a.F.) bis zur Dachhaut der Garage (vgl. § 5 Abs. 4 Satz 2 LBO a.F.), mindestens 3,7 m ± 0,05 m, weil das Höhenniveau der Geländeoberfläche dort damals nahezu dem heutigen Höhenniveau des Geländes auf dem Grundstück des Klägers unmittelbar an der Grenze zum Baugrundstück entsprach. Davon ist der Senat aufgrund einiger Lichtbilder des Klägers, des Aktenvermerks des Kreisbaumeisters vom 24.07.2007 und des Gutachtens des gerichtlichen Sachverständigen P. überzeugt; eine weitergehende Erforschung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist nicht geboten.
31 
(1) Bereits einige der vom Kläger vorgelegten Lichtbilder über den Zustand des Geländes auf beiden Grundstücken nach dem Bau des Wohnhauses auf dem Grundstück des Klägers sowie unmittelbar vor und nach dem Bau von Wohnhaus und Garage der Beigeladenen belegen, dass der Geländeverlauf auf dem Baugrundstück an der Grenze zum Grundstück des Klägers vor dem Bau der Garage in etwa dem Höhenniveau des Geländes auf dem Grundstück des Klägers entsprach, wie es der Kreisbaumeister am 23.05.2007 festgestellt sowie bildlich (s.o.) dokumentiert und wie es auch der Senat beim Augenschein unverändert festgestellt hat. Das gilt zum einen für die Bilder "B5" vom 24.07.2005 und "B9" vom 26.08.2005 in der mit Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 06.08.2010 (S. 49 - 59 der VG-Akte) übersandten Lichtbilddokumentation. Denn auf diesen Lichtbildern ist das Gelände in der näheren Umgebung des späteren Standortes der streitigen Garage vor und während der Errichtung des Wohnhauses der Beigeladenen gut zu erkennen. Zum anderen gilt dies für mehrere Bilder in den mit Schriftsatz vom 18.07.2011 (S. 139 - 153 der VG-Akte) übermittelten Lichtbildanlagen, und zwar die ersten zwei Bilder der "Lichtbildanlage Nr. 10" aus dem Jahr 1994 und vom 04.07.2007, auf denen vom jeweils selben Standort am Eingang des Wohnhauses des Klägers mit Blick auf das Baugrundstück ein nahezu identisches Höhenniveau des Geländes an der Grenze auszumachen ist, sowie die Bilder in den "Lichtbildanlagen Nr. 11 und 12", auf denen das streitige Gelände in den Jahren 1994, 1999 und im Juli 2005 gut zu erkennen ist. Schon beim Vergleich dieser Aufnahmen mit dem heutigen Geländezustand erscheinen die Behauptungen der Beigeladenen, das Gelände auf dem Grundstück sei bei den Bauarbeiten deutlich höher gewesen und nach dem Bau der Garage verändert worden, nicht richtig. Dafür spricht auch die Feststellung des orts- und fachkundigen (vgl. § 46 Abs. 4 LBO) Kreisbaumeisters in seinem Aktenvermerk vom 24.07.2007: "Das Gelände war schon so." Dieser Aussage widerspricht allerdings die Darstellung des Geländeverlaufs in der von den Beigeladenen im vorangegangenen Baugenehmigungsverfahren für eine Garage vorgelegten Bauzeichnung "Ansicht Südwest" vom 05.10.2005. Denn darin ist der Verlauf des Geländes an der Grenze deutlich höher eingezeichnet. Insoweit haben auch die Angaben des sachverständigen Zeugen F. keine Klarheit erbracht. Der Zeuge hat zwar angegeben, die Bauzeichnung beruhe wohl auf seiner Vermessung des Geländes Anfang des Jahres 2005, er habe sie aber nicht selbst angefertigt. Auch konnte sich der Zeuge F. vor Ort nicht mehr an Details des Geländeverlaufs im Grenzbereich beider Grundstücke vor Errichtung von Wohnhaus und Garage auf dem Baugrundstück erinnern. Ähnliches gilt für die Aussage der Tochter des Klägers. Sie hat im Wesentlichen nur Angaben zur Höhe einer Natursteinmauer auf dem Grundstück des Klägers nahe der Grundstücksgrenze gemacht, konnte sich an den Verlauf des dahinter liegenden Geländes auf dem Baugrundstück aber nicht erinnern.
32 
(2) Hiernach verbliebene Zweifel am früheren Geländeverlauf sind durch das Gutachten des Sachverständigen P. ausgeräumt. Danach betrug die Wandhöhe der Garage einschließlich Sockelwand (s.o.) nach ihrer Fertigstellung, gemessen vom höchsten Schnittpunkt der Sockelwand mit der damaligen Geländeoberfläche bis zur Dachhaut der Garage, mindestens 3,7 m ± 0,05 m, was die sich aus den Lichtbildern ergebenden Indizien und die Feststellung des Kreisbaumeisters bestätigt.
33 
Der Sachverständige hat alle verfügbaren Informationen über den früheren Geländezustand gesichtet und bewertet. Er hat zunächst in einem ersten Schritt das Liegenschaftskataster Baden-Württemberg sowie topographische und bauleitplanerische Unterlagen der Gemeinde ... eingesehen. Er stellt fest, dass Informationen über den Bestand des Geländes vor Errichtung von Wohnhaus und Garage auf dem Baugrundstück nur in Baugesuchen für die Bauvorhaben des Klägers und der Beigeladenen enthalten seien (S. 2 bis 4 des Gutachtens vom 04.12.2013 unter Nr. 3.1). Sodann hat er in einem zweiten Schritt anhand dieser Bauvorlagen dargelegt, dass die zeichnerischen Darstellungen und Angaben über den Geländeverlauf in den Bauvorlagen des Klägers von 1993 und 1995 (Wohnhaus, Garage) sowie der Beigeladenen von 2005 und 2006 (Wohnhaus, Garage) keinen gesicherten Schluss auf den (Höhen-)Verlauf der Geländeoberfläche vor Errichtung von Wohnhaus und Garage auf dem Baugrundstück zuließen, weil sie mehrfach widersprüchlich seien und voneinander abwichen. Zudem ließen die vom Kläger vorgelegten Lichtbilder nicht den Schluss zu, dass das Gelände an der gemeinsamen Grundstücksgrenze im Zuge der Bauaktivitäten aufgeschüttet worden sei (Gutachten S. 11 - 16 unter Nr. 5). Der Sachverständige hat sodann in einem dritten Schritt aus einer in den Jahren 2000 bis 2005 vom Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung (LGL) durchgeführten Laserscan-Befliegung des Landes Baden-Württemberg für das engere Gebiet des Baugrundstücks und umgebende Flächen eine im Jahr 2002 gewonnene "Punktwolke" mit hinterlegten Höhendaten des Geländes verwertet, deren Genauigkeit das LGL mit ± 0,20 m angibt. Der aus diesen Informationen ableitbare Geländeverlauf an der streitigen Südwestgrenze des Baugrundstücks entspreche in weiten Teilen dem aktuellen Geländeverlauf an der Mauer auf dem Nachbargrundstück des Klägers (Gutachten S. 16 - 19 unter Nr. 6.1). Die Tragfähigkeit dieser Schlussfolgerung wird sodann in einem abschließenden vierten Schritt anhand weiterer Erkenntnisse, insbesondere aus Lichtbildern über die Örtlichkeit zu verschiedenen Zeitpunkten, Plänen aus Baugesuchen und des vom Sachverständigen aufgenommenen aktuellen Geländezustands bestätigt. Aus der hiernach erstellten Planzeichnung Anlage 21 zum Gutachten ergibt sich zwischen dem höchsten Schnittpunkt der Sockelwand der Garage mit der unter Berücksichtigung der Daten der Laserscan-Befliegung des Jahres 2002 gewonnenen, als blaue Linie dargestellten Geländeoberfläche an der Grenze bis zur Dachhaut der Garage eine Höhe von 3,70 m. Der in den Unterlagen zum Bauantrag für eine Garage auf dem Baugrundstück dargestellte Geländeverlauf habe daher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht den tatsächlichen Gegebenheiten zum Zeitpunkt des Bauantrags entsprochen (Gutachten S. 19 - 22 unter Nr. 6.2 und 6.3 und S. 25, dritter Absatz). Der Sachverständige weist abschließend darauf hin, dass bei den Höhenangaben zwischen festen Bauteilen und der Geländeoberfläche mit Abweichungen ± 0,05 m zu rechnen sei, weil Geländepunkte nicht eindeutig und klar definiert seien (Gutachten S. 25 letzter Absatz). Der Senat hält diese Feststellungen und Bewertungen für überzeugend. Mängel des Gutachtens, insbesondere was Methodik und Schlussfolgerungen angeht, sind nicht erkennbar; einzelne Unklarheiten hat der Sachverständige mit der Erläuterung des Gutachtens in der Verhandlung beseitigt. Die geltend gemachten Bedenken und Einwendungen des Beklagten und der Beigeladenen sind nicht begründet.
34 
Der Beklagte macht - nur - geltend, es bestünden erhebliche Zweifel an der Genauigkeit der Daten aus Laserscan-Befliegung des LGL. Die vom LGL mit ± 0,20 m angegebene Genauigkeit beziehe sich nur auf eindeutige Oberflächen. Das aus diesen Daten vom LGL erstellte Digitale Geländemodell (DGM) habe, weil es Flächen ohne Laserpunkte am Boden durch Interpolation schließe und die Modellierung eine leichte Glättung bewirke, nur eine durchschnittliche Genauigkeit von ± 0,50 m, da Qualität und Zuverlässigkeit des DGM von Bewuchs, Geländeform, Bebauung und anderen Faktoren abhängig. Derartige Besonderheiten bestünden auch hier, weil die Geländestruktur an der Grenze zwischen dem Baugrundstück und dem Grundstück des Klägers aufgrund von Mauern, Abstufungen und Bewuchs - wie die dem Gutachten beigefügten Fotos belegten - schwierig sei und es dort nur eine geringe Dichte von originären Laserpunkte gebe bzw. teilweise Messwerte fehlten. Diese Einwendungen greifen nicht durch. Der Sachverständige hat bei seiner Erläuterung des Gutachtens angegeben, ihm sei bekannt, dass die Daten aus der Laserscan-Befliegung mit Unsicherheiten behaftet seien und dass bei einem auf ihrer Grundlage erstellten digitalen Geländemodell in der Regel eine größere Abweichung anzunehmen sei. Hier habe jedoch die Besonderheit bestanden, dass die Höhendaten zahlreicher Laserpunkte mit seinen Messergebnissen vor Ort und den Erkenntnissen aus Lichtbildern überstimmten, was eine größere Genauigkeit rechtfertige. Er habe so viele Punkte in der Wirklichkeit gefunden, die seine Ergebnisse bestätigten, dass aus seiner Sicht daran keine durchgreifenden Zweifel bestünden. Zwar sei ein mathematisches Modell mit Laserpunkten in einem Gelände wie dem vorliegenden nicht sehr aussagekräftig. Er habe seine Ergebnisse jedoch nicht auf das DGM des LGL gestützt und aus Laserpunkten unkritisch hochgerechnet, sondern andere Umstände zur Interpretation herangezogen. Seine Ergebnisse stützten sich auch auf die durch einen relativ homogenen Geländeverlauf geprägten tatsächlichen Gegebenheiten und den Vergleich von Einzelpunkten. Selbst wenn er die Einwände des Beklagten berücksichtige, ergäbe sich nur eine Abweichung von 0,10 bis 0,20 m zu der von ihm rekonstruierten Geländehöhe. Der Senat hält diese Erläuterungen für plausibel und überzeugend. Die Einwendungen des Beklagten erscheinen danach schon deshalb unbegründet, weil sie außer Acht lassen, dass das Gutachten den früheren Geländeverlauf (blaue Linie in der Planzeichnung Anlage 21 zum Gutachten) nicht bloß anhand der Höhendaten aus der Laserscan-Befliegung abstrakt hochgerechnet, sondern unter Berücksichtigung weiterer Erkenntnisse über die Örtlichkeit, insbesondere aus Lichtbildern, Plänen in Baugesuchen und eigenen Messergebnissen des Sachverständigen vor Ort konkret rekonstruiert. Deshalb und weil das Gutachten insoweit auch die sich aus Lichtbildern ergebenden Indizien sowie die Feststellung des Kreisbaumeisters in seinem Aktenvermerk vom 24.07.2007 bestätigt ((1)), besteht auch kein Anlass, unter Berücksichtigung der Einwände des Beklagten eine zusätzliche Abweichung einzurechnen, die nach den ergänzenden Darlegungen des Sachverständigen ohnehin höchstens 0,10 - 0,20 m betrüge. Zu berücksichtigen ist allenfalls die Ungenauigkeitstoleranz ± 0,05 m, auf die der Sachverständige in seinem Gutachten abschließend hinweist.
35 
Die Beigeladenen haben lediglich auf Bedenken des Zeugen F., dem das Gutachten vorgelegt worden sei, verwiesen. Der Zeuge F. hat bei seiner nochmaligen Vernehmung indes nichts vorgebracht, was die Richtigkeit des Gutachtens in Frage stellen könnte. Auf Nachfrage hat er vielmehr der Aussage des Sachverständigen zugestimmt, dass die blaue Linie in der Planzeichnung Anlage 21 zum Gutachten am wahrscheinlichsten den damaligen Geländeverlauf darstelle. Er hat diese Aussage im Folgenden zwar dahin relativiert, er meine damit nicht die tatsächliche Höhe, sondern nur den geraden Verlauf der blauen Linie. Diese Einschränkung stellt die Richtigkeit des Gutachtens im Übrigen jedoch nicht in Frage. Auch die sonstigen Angaben des Zeugen F. zum früheren Geländeverlauf blieben bei seinen beiden Vernehmungen derart unsicher und vage, dass daraus keine Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens abzuleiten sind. Vielmehr bestätigen seine Einlassungen teilweise eher die Erkenntnisse des Gutachtens zum Höhenunterschied zwischen dem Baugrundstück und dem Grundstück des Klägers, wie der Sachverständige auf Vorhalt der Aussage des Zeugen F. in der Verhandlung am 24.03.2014 überzeugend dargelegt hat.
36 
(3) Eine weitere Erforschung des Sachverhalts ist nicht geboten. Die in der Berufungsverhandlung am 10.07.2013 gestellten Hilfsbeweisanträge haben sich durch die Wiederöffnung der mündlichen Verhandlung erledigt. In der erneuten Berufungsverhandlung am 24.03.2014 wurden keine weiteren (Hilfs-)Beweisanträge gestellt. Eine weitere Sachverhaltserforschung, insbesondere durch Vernehmung der benannten weiteren Zeugen, drängt sich auch nicht von Amts wegen auf. Die von den Beigeladenen mit ihrem in der Verhandlung am 10.07.2013 gestellten Hilfsbeweisantrag unter Beweis gestellte Tatsache, „dass das Stützbauwerk unterhalb der Garage auf dem Grundstück des Klägers gemessen ab der Bodenplatte ein Meter hoch war“, ist nicht entscheidungserheblich. Denn für die Berechnung der Wandhöhe kommt es - wie dargelegt - nur auf den Schnittpunkt der Sockelwand (“Stützbauwerk“) mit dem höchsten Punkt der Geländeoberfläche auf dem Baugrundstück, nicht aber auf Umstände auf dem Grundstück des Klägers an. Ungeachtet dessen ist nicht ansatzweise dargelegt oder sonst erkennbar, wann und unter welchen Umständen die von den Beigeladenen insoweit benannten Zeugen Kenntnis über die maßgenaue Höhe der tatsächlich ausgeführten Sockelwand erlangt haben könnten.
37 
2. Der Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 und Abs. 7 Satz 2 LBO a.F. und die damit einhergehende Rechtsverletzung des Klägers sind durch die Baugenehmigung vom 03.07.2006 nicht unerheblich geworden. Denn diese Baugenehmigung deckt die errichtete Garage nicht. Die genehmigte und die tatsächlich errichtete Garage sind nicht identisch. Das folgt bereits aus ihren deutlich voneinander abweichenden Standorten. Zudem ist das Dach in geänderter Form und Größe ausgeführt worden und die tatsächlich errichtete Garage hat 5,7 m3 mehr Bruttorauminhalt.
II.
38 
Rechtmäßige Zustände können heute nicht auf andere Weise hergestellt werden. Die Erteilung einer Baugenehmigung (§ 58 Abs. 1 Satz 1 LBO) scheidet aus, weil der wegen ihres 40 m3 übersteigenden Bruttorauminhalts und der 3 m überschreitenden mittleren Wandhöhe nicht nach Nr. 1 a) oder b) des Anhangs zu § 50 Abs. 1 LBO verfahrensfreien und damit genehmigungspflichtigen (§ 49 LBO) Garage weiterhin die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 und Abs. 7 Satz 2 LBO entgegensteht und eine Abweichung davon nicht zugelassen werden kann.
39 
1. Die Voraussetzungen für einen § 6 Abs. 1 Satz 2 LBO a.F. entsprechenden Sonderfall nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBO, bei dem eine Abstandsfläche nicht erforderlich ist, sind nach wie vor nicht erfüllt, weil die Wandhöhe der Garage bzw. des Gebäudes einschließlich Sockelwand (s.o.) am höchsten Punkt der Geländeoberfläche (§ 6 Abs. 1 Satz 2 LBO) deutlich mehr als 3 m beträgt. Nach den Feststellungen des Sachverständigen P. beträgt sie ausgehend von den heute vor Ort feststellbaren Geländeverhältnissen an der Grenze zum Grundstück des Klägers sogar 3,85 m (vgl. Gutachten S. 24).
40 
2. Eine Abweichung von § 5 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 und Abs. 7 Satz 2 LBO kann nicht zugelassen werden.
41 
a) Die Voraussetzungen für die Zulassung einer geringeren Tiefe der Abstandsfläche nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 LBO sind nicht erfüllt. Für einen Sonderfall nach Nr. 1 oder Nr. 3 dieser Vorschrift ist von vornherein nichts ersichtlich. Ein Sonderfall nach Nr. 2 scheidet jedenfalls deshalb aus, weil die Unterschreitung des Mindestmaßes der Abstandsflächentiefe nach § 5 Abs. 7 Satz 2 LBO die nachbarlichen Belange des Klägers als Eigentümer des angrenzenden Grundstücks i. S. dieser Vorschrift erheblich beeinträchtigt.
42 
aa) Nach der Rechtsprechung aller mit Baurechtssachen befassten Senate des erkennenden Gerichtshofs zur gleichlautenden Vorschrift des § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO a.F. ist von der normativen Wertung auszugehen, dass eine erhebliche Beeinträchtigung nachbarlicher Belange regelmäßig vorliegt, wenn der nachbarschützende Teil der Abstandsflächentiefe i. S. des § 5 Abs. 7 Satz 3 LBO a.F. unterschritten wird, gleichgültig, ob die Unterschreitung gravierend oder geringfügig ist. Nachbarliche Belange sind in einem solchen Fall nur dann nicht erheblich beeinträchtigt, wenn die vorhandene Situation in Bezug auf das Nachbargrundstück durch bauordnungsrechtlich relevante Besonderheiten gekennzeichnet ist, die das Interesse des Nachbarn an der Einhaltung des nachbarschützenden Teils der Abstandstiefe deutlich mindern oder als weniger schutzwürdig erscheinen lassen (vgl. Senatsbeschluss vom 14.01.2010 - 8 S 1977/09 - NVwZ-RR 2010, 387 m.w.N.). An dieser Rechtsprechung ist nach dem Wegfall der gesetzlichen Unterscheidung zwischen nachbarschützenden und nicht nachbarschützenden Teilen der Abstandsflächentiefe durch das Änderungsgesetz vom 17.11.2009 (GBl. S. 615) jedenfalls für den hier gegebenen Fall einer Unterschreitung der Mindesttiefe der Abstandsfläche von 2,5 m nach § 5 Abs. 7 Satz 2 LBO festzuhalten (Senatsurteil vom 06.04.2010 - 8 S 1529/08 - VBlBW 2011, 67). Das Interesse des Nachbarn deutlich mindernde oder als weniger schutzwürdig erscheinen lassende Besonderheiten können sich aus den tatsächlichen Verhältnissen auf seinem Nachbargrundstück oder aus rechtlichen Besonderheiten ergeben, die beim Nachbargrundstück im Verhältnis zum Bauvorhaben vorliegen (Senatsbeschluss vom 14.01.2010, a.a.O. m.w.N.). Eine solche Besonderheit kann etwa darin bestehen, dass der Nachbar das Vorhaben in seiner grenznahen Lage schon seit langer Zeit in einer für den Bauherrn Vertrauen begründenden Weise hingenommen und sein materielles Abwehrrecht verwirkt hat (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.12.2007 - 3 S 2107/07 - VBlBW 2008, 190, juris Rn. 18). Bei der baulichen Änderung eines bestehenden grenznahen Gebäudes kann es aber auch ungeachtet von Besonderheiten auf dem Nachbargrundstück auf einen konkreten Vergleich zwischen vorhandenen und künftigen Beeinträchtigungen ankommen (Senatsbeschluss vom 27.11.2013 - 8 S 1813/13 - BauR 2014, 533, juris Rn. 20 und 23).
43 
bb) Im vorliegenden Fall gibt es weder solche Besonderheiten noch geht es um die bauliche Änderung eines grenznahen bestehenden Gebäudes.
44 
Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des Nachbargrundstücks des Klägers wären insbesondere nicht deshalb gemindert, wenn das Gelände auf diesem Grundstück im Zuge der Errichtung des Einfamilienhauses in den 1990iger Jahren abgegraben worden sein sollte, um die tiefere Ausführung der Erdgeschoss-Fußbodenhöhe dieses Gebäudes zu ermöglichen. Die abstandsflächenrechtliche Schutzwürdigkeit des Grundstücks in Bezug auf Belichtung, Belüftung und Besonnung wäre dadurch schon deshalb nicht gemindert, weil eine solche Abgrabung, jedenfalls soweit sie das Gelände unterhalb der streitigen Garage bis zum Wohnhaus des Klägers beträfe, durch die weitere Baugenehmigung vom 01.02.1995, gegen die die beteiligten Eigentümer angrenzender Grundstücke damals keine Einwendungen erhoben haben, gedeckt würde. Zwar legalisiert diese Baugenehmigung ausdrücklich nur die um etwa 1 m tiefer ausgeführte Erdgeschoss-Fußbodenhöhe für das Einfamilienhaus. Diese Regelung schließt aber konkludent eine dazu gegebenenfalls notwendige Abgrabung des Geländes ein und erstreckt sich insoweit auch auf die zur bestimmungsgemäßen Benutzung des Einfamilienhauses notwendigen Flächen unmittelbar neben dem Gebäude, insbesondere für den Hauszugang an der Grenze zum Grundstück der Beigeladenen. Ob das Gelände auf dem Grundstück des Klägers damals tatsächlich in diesem Umfang abgegraben worden ist, kann folglich offen bleiben.
45 
Der Kläger hat die Garage auch nicht seit langer Zeit in einer für die Beigeladenen Vertrauen begründenden Weise hingenommen und sein materielles Abwehrrecht verwirkt. Dies setzte voraus, dass seit der Möglichkeit der Geltendmachung des Abwehrrechts längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die seine verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Das ist der Fall, wenn erstens der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen würde (Vertrauensgrundlage), zweitens der Verpflichtete tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt würde (Vertrauenstatbestand) und drittens er sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (Vertrauensbetätigung). Bei öffentlich-rechtlichen Nachbarstreitigkeiten ist insoweit die Besonderheit zu beachten, dass sich der Abwehranspruch des von einem Bauvorhaben berührten Nachbarn zwar formell gegen die Behörde richtet, von der Rechtsausübung materiell betroffen aber der Bauherr ist (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.09.1991 - 3 S 2000/91 - VBlBW 1992, 103 m.w.N.).
46 
Hier fehlt es bereits an einer Vertrauensgrundlage. Die Beigeladenen konnten im April 2007, als der Kläger gegenüber der zuständigen Baurechtsbehörde die zu hohe Garagen-/Sockelwand und eine von der Baugenehmigung abweichende Bauausführung der Garage rügte, nicht infolge eines bestimmten Verhaltens des Klägers darauf vertrauen, dass dieser sein Abwehrrecht nicht mehr geltend machen würde. Zwar war die Garage zu diesem Zeitpunkt bis auf Verputzarbeiten bereits über ein Jahr fertiggestellt. Allein dieser Zeitraum der Untätigkeit des Klägers begründete für die Beigeladenen jedoch keine Vertrauensgrundlage. Was die "lange Zeit" anbelangt, während der der Nachbar sein Recht nicht ausgeübt hat, obwohl es ihm möglich gewesen wäre, gibt es keine allgemeingültigen Bemessungskriterien; maßgebend sind die Umstände des Einzelfalls (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.05.1991 - 4 C 4.89 - NVwZ 1991, 1182, juris Rn. 18 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.10.2012 - 2 B 1090/12 - juris Rn. 8). Wer sich gegen Rechtsverletzungen wehren will, muss dies aber in angemessener Zeit tun (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13.12.1999 - 4 B 101.99 - BRS Bd. 63 Nr. 203, juris Rn. 7, und vom 08.01.1997 - 4 B 228.96 - juris Rn. 5). Das gilt vor allem für den Nachbarn im Baurecht, weil das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis ihn verpflichtet, durch zumutbares aktives Handeln mitzuwirken, einen wirtschaftlichen Schaden des Bauherrn zu vermeiden oder den Vermögensverlust möglichst gering zu halten (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.1974 - IV C 2.72 - BVerwGE 44, 294, juris Rn. 24). Aber auch eine längere Untätigkeit des Nachbarn führt dann nicht zum Verlust des Abwehrrechts durch Verwirkung, wenn der Bauherr das Bauvorhaben bereits sofort verwirklicht, ohne dazu durch das Verhalten des Nachbarn veranlasst worden zu sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.05.1991, a.a.O., Rn. 28).
47 
Gemessen daran war der seit den Baumaßnahmen für die Garage bis April 2007 verstrichene Zeitraum nach den Umständen dieses Einzelfalles nicht unangemessen lang. Insoweit fällt zu Lasten der Beigeladenen vor allem ins Gewicht, dass sie die - mit mehr als 40 m3 Brutto-Rauminhalt genehmigungspflichtige (§ 49 Abs. 1 LBO a.F.) - Garage abweichend von ihrem Bauantrag ohne Baugenehmigung sofort errichtet und damit vollendete Tatsachen geschaffen hatten. Sie konnten in der Zeit danach bis April 2007 nicht allein deshalb, weil der Kläger im Baugenehmigungsverfahren keine Einwendungen erhoben hatte, darauf vertrauen, er werde ein materielles Abwehrrecht gegen eine abweichend vom Bauantrag errichtete Garage nicht geltend machen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass dem Kläger in Anbetracht der von Bauantrag und Baugenehmigung abweichenden Bauausführung sowie der unzutreffenden - irreführenden - Darstellung des Geländeverlaufs auf dem Baugrundstück in den Bauvorlagen für die Garage (siehe den Aktenvermerk des Kreisbaumeisters vom 24.05.2007 und das Gutachten des Sachverständigen P. vom 04.12.2013, S. 16) ein längerer Zeitraum zur Überprüfung zuzugestehen war. Bei dieser Sachlage bestand im nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis kein begründeter Anlass, deutlich früher aktiv zu werden, um einen wirtschaftlichen Schaden für die Beigeladenen zu vermeiden oder ihren Vermögensverlust möglichst gering zu halten. Ungeachtet dessen ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Beigeladenen in der Zeit nach Fertigstellung der Garage bis April 2007 tatsächlich darauf vertraut haben, der Kläger werde sein materielles Abwehrrecht nicht mehr ausüben (Vertrauenstatbestand), oder dass sie sich in diesem Zeitraum in ihren Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihnen durch die erst ab April 2007 betriebene Durchsetzung des materiellen Abwehrrechts des Klägers ein unzumutbarer Nachteil entsteht (Vertrauensbetätigung).
48 
b) Schließlich sind keine Anhaltspunkte dafür dargelegt oder erkennbar, dass eine der Voraussetzungen für die Zulassung einer Abweichung, Ausnahme oder Befreiung nach § 56 Abs. 1 bis 5 LBO erfüllt sein könnte.
III.
49 
Unter diesen Voraussetzungen ist das Ermessen der Baurechtsbehörde auf die Pflicht reduziert, zur Beseitigung der Nachbarrechtsverletzung des Klägers gegenüber den Beigeladenen den vollständigen Abbruch der Garage (einschließlich Sockelwand) anzuordnen.
50 
1. Geht es um den Antrag eines Dritten, wegen der Verletzung einer ihn schützenden Vorschrift den Abbruch einer Anlage anzuordnen, ist das Entschließungsermessen der Baurechtsbehörde im Sinne einer Pflicht zum Einschreiten “auf Null“ reduziert, wenn der Rechtsverstoß besonders intensiv ist oder ein wesentliches Rechtsgut des Nachbarn gefährdet und sich nicht anders als durch einen (Teil-)Abbruch der Anlage beseitigen lässt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.09.1991 - 3 S 2000/91 - VBlBW 1992, 103). Das kann auch bei unzumutbaren Beeinträchtigungen des Nachbarn der Fall sein (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.12.1991 - 3 S 2358/91 - VBlBW 1992, 148 m.w.N.). Verstößt eine bauliche Anlage gegen eine drittschützende Vorschrift, die unzumutbare Beeinträchtigungen verbietet, ist die Baurechtsbehörde folglich in der Regel zum Einschreiten verpflichtet, es sei denn, es stünden ihr sachliche Gründe für eine Untätigkeit zur Seite (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.05.2003 - 5 S 2750/01 - VBlBW 2003, 470; Beschluss vom 13.12.1991, a.a.O.; Sauter, a.a.O: § 65 Rn. 79 f. m.w.N.). Ein danach gegebener Anspruch auf Einschreiten der Behörde kann allerdings nach Treu und Glauben (§ 242 BGB entspr.) ausgeschlossen, insbesondere verwirkt sein.
51 
Hiernach ist der Beklagte verpflichtet, den Abbruch der Garage (einschließlich Sockelwand) anzuordnen, weil die rechtswidrige Unterschreitung der nach § 5 Abs. 7 Satz 2 LBO gebotenen Mindesttiefe der Abstandsfläche die durch diese Vorschrift geschützten nachbarlichen Belange des Klägers hinsichtlich der Belichtung, Belüftung und Besonnung seines Nachbargrundstücks unzumutbar beeinträchtigt und diese Beeinträchtigung nur durch einen Abbruch der Garage zu beseitigen ist (a)), dem Beklagten keine sachlichen Gründe für eine Untätigkeit zur Seite stehen (b)) und der danach gegebene Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auch nicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB entspr.) ausgeschlossen ist (c)).
52 
a) Bauordnungsrechtliche Abstandsflächenvorschriften gehören mit ihrem unmittelbaren räumlichen Bezug zu Nachbargrundstücken zum Kernbestand des öffentlichen Baunachbarrechts. Ihre nachbarschützende Wirkung besteht nach Sinn und Zweck der Abstandsflächenvorschriften grundsätzlich unabhängig von einer tatsächlich feststellbaren Beeinträchtigung des Nachbarn (Sauter, a.a.O. § 5 Rn. 10). Soweit sie Nachbarschutz vermitteln, indiziert bereits ihre Verletzung die Beeinträchtigung des Nachbarn in Belangen, deren Schutz die Abstandsflächenvorschriften dienen (ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.10.1999 - 7 A 998/99 - NVwZ-RR 2000, 205, juris Rn. 30; HessVGH, Urteil vom 26.05.2008 - 4 UE 1626/06 - ESVGH 59, 8, juris Rn. 24; OVG Saarland, Urteil vom 23.04.2002 - 2 R 7/01 - BauR 2003, 1865, jeweils m.w.N.). Allerdings muss nicht jede derart indizierte Beeinträchtigung nachbarlicher Belange auch - im Sinne eines besonders intensiven oder ein wesentliches Rechtsgut des Nachbarn gefährdenden Rechtsverstoßes - stets unzumutbar sein. Für diese Bewertung könnte es vielmehr auch darauf ankommen, ob und inwieweit die bauliche Nutzbarkeit des Nachbargrundstücks im jeweiligen Einzelfall tatsächlich spürbar eingeschränkt wird (vgl. BayVGH; Beschluss vom 04.07.2011 - 15 ZB 09.1237 - juris Rn. 12; OVG Niedersachsen, Urteil vom 16.02.2012 - 1 LB 19/10 - NVwZ-RR, 2012, 427; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10.10.2006 - 2 L 680/04 - juris Rn. 6). Einer solchen Einzelfallprüfung bedarf es jedoch nicht, wenn - wie hier - die Mindesttiefe der Abstandsfläche nach § 5 Abs. 7 Satz 2 LBO unterschritten wird, kein Sonderfall i. S. des § 6 Abs. 1 LBO vorliegt, und weder eine geringere Tiefe der Abstandsfläche (§ 6 Abs. 3 LBO) noch eine Abweichung, Ausnahme oder Befreiung (§ 56 LBO) zugelassen werden kann. In einem solchen Fall ist dem Nachbarn die durch einen Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 LBO indizierte Beeinträchtigung seiner durch das Abstandsflächenrecht geschützten Belange grundsätzlich nicht zumutbar. Zwar mag in Bagatellfällen, bei denen es um Über- oder Unterschreitungen um wenige Zentimeter geht, aus Gründen der Verhältnismäßigkeit oder des Schikaneverbots ausnahmsweise eine andere Bewertung angezeigt sein (vgl. HessVGH, Urteil vom 26.05.2008 - 4 UE 1626/06 - ESVGH 59, 8; OVG Niedersachsen, Urteil vom 29.10.1993 - 6 L 3295/91 - BauR 1994, 86 m.w.N.; ähnlich BayVGH, Beschluss vom 08.03.2007 - 1 ZB 06.898 - juris Rn. 16; a. A. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.03.2007 - 10 B 274/07 - BauR 2007, 1031). Das bedarf aus Anlass dieses Falles aber keiner Entscheidung. Denn ein solcher Bagatellfall liegt hier weder in Bezug auf die nach § 5 Abs. 7 Satz 2 LBO gebotene Mindesttiefe der Abstandsfläche noch hinsichtlich der Wandhöhe nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBO a.F. bzw. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBO vor. Die grenzständige Garage unterschreitet die Mindesttiefe der Abstandsfläche von 2,5 m vollständig bis auf Null und ihre Wandhöhe übersteigt die bei Grenzbauten zulässige Höhe von 3 m um mindestens 0,7 m ± 0,05 m. Die damit indizierte unzumutbare Beeinträchtigung der nachbarlichen Belange des Klägers ist nur durch die Anordnung eines Abbruchs zu beseitigen. Andere, die Bausubstanz gänzlich schonende Maßnahmen, insbesondere eine bloße Nutzungsuntersagung, genügen nicht.
53 
b) Sachliche Gründe für eine Untätigkeit stehen der Baurechtsbehörde nicht zur Seite. Die in den Begründungen der angegriffenen Bescheide hierzu dargelegten “besonderen Gründe“ tragen die Ablehnung eines baurechtlichen Einschreitens zur Beseitigung der Nachbarrechtsverletzung nicht. Die Erwägung des Landratsamts, der Geländeverlauf an der Grenze bei Errichtung der Garage sei nicht mehr zweifelsfrei zu ermitteln, ist unzutreffend, wie die durchgeführte Beweiserhebung belegt, die auch der Behörde möglich gewesen wäre (§ 24 Abs. 1 LVwVfG). Der die Ablehnung tragende weitere Gesichtspunkt, Belichtung und Belüftung der Räume an der Nordostseite des Wohnhauses des Klägers seien nicht erheblich eingeschränkt, ist kein sachlicher Grund, weil schon wegen der Unterschreitung der Mindesttiefe der Abstandsfläche nach § 5 Abs. 7 Satz 2 LBO und mangels eines Bagatellfalles von einer unzumutbaren Beeinträchtigung der abstandsflächenrechtlich geschützten nachbarlichen Belange des Klägers auszugehen ist (s.o.). Schließlich ist ein Abbruch der Garage entgegen der Ansicht des Landratsamts auch nicht wegen - von der Behörde der Höhe nach nicht näher ermittelter - “enormer Kosten“ im engeren Sinne unverhältnismäßig. Die Beigeladenen haben die genehmigungspflichtige Garage vor Erteilung der Baugenehmigung abweichend von ihrem Bauantrag auf eigenes Risiko formell und materiell rechtswidrig errichtet. Der mit einem Abbruch dieser Anlage verbundene, zweifellos nicht unerhebliche finanzielle Aufwand ist im Verhältnis zum Gewicht des Nachbarrechtsverstoßes nicht unangemessen und den Beigeladenen zumutbar. Würde der in die (nachbar-)rechtswidrige Errichtung baulicher Anlagen investierte Kostenaufwand berücksichtigt, wäre dies geradezu eine Ermunterung, finanziell besonders aufwändige Vorhaben zunächst illegal zu realisieren, um anschließend die Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände zu verhindern.
54 
c) Der danach gegebene Anspruch des Klägers auf Einschreiten der Baurechtsbehörde ist auch nicht nach Treu und Glauben ausgeschlossen, insbesondere nicht verwirkt. Insoweit gilt hier im Ergebnis nichts Anderes als für das materielle Abwehrrecht des Klägers (s.o.). Die im Bescheid des Landratsamts vertretene Ansicht, ein Nachbar müsse der Baurechtsbehörde Abweichungen von genehmigten Plänen oder eine illegale Bautätigkeit in der Regel “analog der Rechtsmittelfrist“ innerhalb eines Monats nach Kenntnisnahme des Bauvorhabens anzeigen, um das Recht auf ein Einschreiten der Behörde zu nicht zu verwirken, ist unzutreffend. Zwar ist bei der Verwirkung grundsätzlich zwischen materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Rechtspositionen n zu unterscheiden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.03.1988 - 4 B 50.88 - NVwZ 1988, 730, juris Rn. 2 m.w.N.). Bei einer nicht genehmigten illegalen Bautätigkeit fehlt aber ein - auch das Vertrauen des Bauherrn begründender - verfahrensrechtlicher Anknüpfungspunkt, wie er etwa im Falle einer dem Nachbarn amtlich nicht bekannt gegebenen Baugenehmigung besteht, bei der nach Treu und Glauben eine Rechtsbehelfsfrist von einem Jahr ab - möglicher - Kenntnis der Baugenehmigung läuft (BVerwG, Urteil vom 25.01.1974 - IV C 2.72 - BVerwGE 44, 294).
55 
2. Das Auswahlermessen der Baurechtsbehörde ist ebenfalls dergestalt “auf Null“ reduziert, dass allein die Anordnung eines vollständigen Abbruchs der Garage gegenüber den Beigeladenen als bauordnungsrechtlich verantwortlichen Eigentümern und Bauherren der Garage (§ 7 PolG, §§ 41, 42 LBO) in Betracht kommt. Die Anordnung nur eines teilweisen Abbruchs (“Rückbau“) der Garage, etwa bis auf das gesetzlich zulässige Maß der Wandhöhe von 3 m, scheidet aus. Nach den insoweit maßgebenden heutigen Geländeverhältnissen beträgt die Wandhöhe - gemessen am höchsten Punkt der Geländeoberfläche auf dem Baugrundstück - 3,85 m (vgl. Gutachten S. 24). Sie wäre danach um 0,85 m zu reduzieren. Die Garage ist insoweit indes weder bautechnisch noch nach den Vorstellungen der beigeladenen Bauherren teilbar (vgl. dazu auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.03.1997 - 10 A 853/93 - BRS Bd. 59 Nr. 209). Es ist grundsätzlich nicht Sache der einschreitenden Baurechtsbehörde, in eingehendere Überlegungen darüber einzutreten, ob dem rechtswidrigen Zustand durch irgendwelche baulichen Änderungen abgeholfen und damit ein vollständiger Abbruch vermieden werden könnte. Zur Wahrung der Interessen des Betroffenen und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit reicht es aus, dass die Behörde am vollständigen Abbruch nicht festhalten darf, wenn der Betroffene ein von ihm als milder empfundenes, zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes ebenfalls geeignetes Mittel anbietet (st. Rspr. vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.06.1973 - IV B 58.72 - BRS Bd. 27 Nr. 151, juris Rn. 5 m.w.N.). Letzteres ist bislang nicht der Fall. Die Beigeladenen haben weder der Baurechtsbehörde noch dem Senat einen hinreichend konkreten Änderungsvorschlag unterbreitet. Ob in ihrem pauschalen Vortrag in der Berufungsverhandlung, es sei denkbar, die Gesamthöhe von Garagen- und Sockelwand durch Wegnahme von bis zu zwei Steinreihen der Garagenwand zu reduzieren, ein solches Angebot gesehen werden könnte, kann dahinstehen. Denn ausgehend von der derzeitigen Wandhöhe von 3,85 m wäre mit einer Wegnahme von bis zu zwei Steinreihen das gesetzlich zulässige Maß von 3 m nicht zu erreichen, wie die Vertreter des Beklagten und der Beigeladenen in der Verhandlung am 24.03.2014 eingeräumt haben. Zudem haben die Beigeladenen ausdrücklich vorgebracht, die Wegnahme von mehr als zwei Steinreihen der Garagenwand ließe eine sinnvolle Nutzung des danach verbleibenden Garagenraumes nicht mehr zu. Folglich steht dem Kläger ein Anspruch auf Anordnung des vollständigen Abbruchs der Garage einschließlich zugehöriger unselbständiger Bauteile, insbesondere der als Fundament dienenden Sockelwand zu. Allerdings bleibt es den Beigeladenen überlassen, auch nach Rechtskraft dieses Urteils als "milderes Mittel" eine nachbarrechtskonforme Garage unter Verwendung von Teilen des rechtswidrigen Bauwerks zur Genehmigung zu stellen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.01.1996 - 10 A 1464/92 - BRS Bd. 58 Nr. 115, juris Rn. 38 ff.) und - wie hier besonders zu betonen ist - auch dementsprechend auszuführen.
B.
56 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da kein Zulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
57 
Beschluss vom 25. März 2014
58 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 7.500,-- Euro festgesetzt (§ 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG, in Anlehnung an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs Fassung Juli 2004, NVwZ 2004, 1327; am Streitwertkatalog 2013 orientiert sich der Senat dem Rechtsgedanken des § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG folgend nur in Verfahren, die ab dem 01.01.2014 bei ihm anhängig geworden sind).
59 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
A.
20 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte Berufung ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Verpflichtungsklage zu Unrecht abgewiesen. Die Ablehnung des Beklagten, gegenüber den Beigeladenen den Abbruch der Garage anzuordnen, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinem auf Erlass einer solchen Anordnung gerichteten Rechtsanspruch nach § 65 Satz 1 LBO.
21 
Nach § 65 Satz 1 LBO kann der teilweise oder vollständige Abbruch einer Anlage, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet wurde, angeordnet werden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Bei der Auslegung und Anwendung dieser Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums sind Bedeutung und Tragweite des Art. 14 Abs. 1 und Abs. 2 GG einschließlich des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu beachten (vgl. BVerfG, 1. Kammer des 1. Senats, Beschluss vom 02.09.2004 - 1 BvR 1860/02 - NVwZ 2005, 203, juris Rn. 11). Demzufolge beantwortet sich die Frage, ob eine Anlage im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet wurde, nach dem Zeitpunkt ihrer - wesentlichen - Fertigstellung (vgl. BVerwG, Urteile vom 28.06.1956 - I C 93.54 - BVerwGE 3, 351 <353 f.> und vom 22.01.1971 - IV C 62.66 - NJW 1971, 1624, juris Rn. 23 m.w.N; Schlotterbeck in Schlotterbeck/Hager/Busch/Gammerl, LBO, 6. Auflage, § 65 Rn. 6), wie auch der Wortlaut der Norm ("wurde") verdeutlicht. Für die Beurteilung, ob auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können, kommt es demgegenüber auf den Zeitpunkt der Behördenentscheidung oder - im Falle der behördlichen Ablehnung eines Einschreitens - der gerichtlichen Entscheidung an. Ein Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften i. S. des § 65 Satz 1 LBO kann durch die Erteilung einer Baugenehmigung allerdings - rückwirkend - unerheblich werden, wenn und solange die Baugenehmigung infolge ihrer Legalisierungswirkung die errichtete Anlage deckt (vgl. Schlotterbeck, a.a.O. § 65 Rn. 7 und § 47 Rn. 30 f.; Sauter, LBO, 3. Auflage, 31. Lfg. § 65 Rn. 25 ff. jeweils m.w.N., st. Rspr.).
22 
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, hat die zuständige Baurechtsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 40 LVwVfG) unter Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange zu entscheiden (Senatsurteil vom 09.11.1990 - 8 S 1013/90 - BauR 1991, 185 m.w.N.). Zweck dieser Ermächtigung sind Bewahrung und Wiederherstellung der baurechtlichen Ordnung im öffentlichen Interesse. Drittschutz vermittelt sie insoweit nur ausnahmsweise, wenn und soweit eine vom Anwendungsbereich der Landesbauordnung erfasste Anlage gegen eine auch dem Schutz eines Dritten (Nachbarn) dienende öffentlich-rechtliche Vorschrift verstößt. In diesem Fall begründet § 65 Satz 1 LBO einen subjektiven öffentlich-rechtlichen Anspruch des Dritten, dass die Behörde über seinen Antrag, den teilweisen oder vollständigen Abbruch der Anlage anzuordnen, nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet, das unter besonderen Voraussetzungen aber auch auf eine Pflicht zum Einschreiten i. S. eines Rechtsanspruchs des Dritten ("auf Null") reduziert sein kann (st. Rspr., vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 19.07.2007 - 3 S 1654/06 - VBlBW 2008, 184 und vom 20.05.2003 - 5 S 2750/01 - VBlBW 2003, 470; Senatsbeschluss vom 26.10.1994 - 8 S 2763/94 - ESVGH 45, 105; Sauter, a.a.O. § 65 Rn. 77; Schlotterbeck, a.a.O. § 65 Rn. 29 i.V.m. § 47 Rn. 109 ff. m.w.N.).
23 
Hiernach ist der Beklagte gegenüber dem Kläger verpflichtet, den vollständigen Abbruch der an der Grenze zum Grundstück des Klägers stehenden Garage anzuordnen. Denn diese Anlage wurde im Widerspruch zur Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 und Abs. 7 Satz 2 LBO errichtet, die auch den Kläger als Eigentümer des angrenzenden Nachbargrundstücks schützt (I.), rechtmäßige Zustände können nicht auf andere Weise hergestellt werden (II.) und bei dieser Sachlage ist das Ermessen des Beklagten auf die Pflicht reduziert, zur Beseitigung der Nachbarrechtsverletzung des Klägers gegenüber den Beigeladenen den vollständigen Abbruch der Garage anzuordnen (III.). Ob die Errichtung der Garage weiteren drittschützenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften widersprach, ist danach nicht zu entscheiden.
I.
24 
Die Garage wurde, wie sich aus glaubhaften und auch von anderen Beteiligten nicht bestrittenen Angaben des Klägers, einzelnen Lichtbildern sowie der Mitteilung der Gemeinde ... an das Landratsamt vom 25.04.2006 (Blatt 70 der das Wohnhaus der Beigeladenen betreffenden Bauakten) ergibt, irgendwann zwischen Ende September 2005 und April 2006 im Wesentlichen fertiggestellt und damit i. S. des § 65 Satz 1 LBO errichtet. Dies widersprach § 5 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 und Abs. 7 Satz 2 LBO und damit zugleich dem Recht des Klägers auf Beachtung dieser auch sein Nachbargrundstück schützenden Vorschrift (1.). Diese Rechtsverletzung ist durch die Baugenehmigung vom 03.07.2006 nicht unerheblich geworden (2.).
25 
1. a) Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 LBO müssen vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen auf dem Baugrundstück liegen, die von oberirdischen baulichen Anlagen freizuhalten sind. Ihre Tiefe bemisst sich nach der Wandhöhe (§ 5 Abs. 4 Satz 1 LBO) und gegebenenfalls der Gebietsart (§ 5 Abs. 7 Satz 1 LBO). Sie darf jedoch bei Wänden über 5 m Breite 2,5 m nicht unterschreiten (vgl. § 5 Abs. 7 Satz 2 LBO), was nach der bei Errichtung der Garage noch geltenden alten Fassung (a.F.) der Landesbauordnung vom 08.08.1995 (GBl. S. 617) vor Inkrafttreten des - insbesondere das Abstandsflächenrecht betreffenden - Änderungsgesetzes vom 17.11.2009 (GBl. S. 615) gemäß § 5 Abs. 7 Satz 3 Halbsatz 2 LBO a.F. zugleich das Minimum des nachbarschützenden Teils der Abstandstiefe markierte. Diese Anforderungen wurden bei Errichtung der Garage nicht beachtet. Denn die Garage wurde ohne die hiernach gebotene Abstandsfläche von mindestens 2,5 m Tiefe unmittelbar an der Grenze zum Nachbargrundstück des Klägers errichtet, was zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist.
26 
b) Entgegen der Auffassung des Beklagten und des Verwaltungsgerichts waren die Voraussetzungen für einen Sonderfall nach § 6 Abs. 1 Satz 2 LBO a.F., bei dem eine Abstandsfläche nicht erforderlich war, nicht erfüllt.
27 
Nach dieser Vorschrift waren Abstandsflächen nicht erforderlich vor Außenwänden von Gebäuden oder Gebäudeteilen, die nur Garagen oder Nebenräume enthalten, der örtlichen Versorgung dienen oder sich auf öffentlichen Verkehrsflächen befinden, soweit die Wandhöhe nicht mehr als 3 m beträgt (Nr. 1) und die Wandfläche nicht größer als 25 m² ist (Nr. 2); die Grenzbebauung entlang den einzelnen Nachbargrenzen durfte 9 m und insgesamt 15 m nicht überschreiten (§ 6 Abs. 1 Satz 4 LBO a.F.). Hier fehlte es bereits an der Erfüllung der Voraussetzung nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBO a.F.. Denn die Wandhöhe der Garage (aa)) betrug bei ihrer Fertigstellung deutlich mehr als 3 m (bb)). Ob - wie der Kläger meint - auch weitere Voraussetzungen für einen Sonderfall nach § 6 Abs. 1 Satz 2 LBO a.F. nicht erfüllt waren, bedarf folglich keiner Entscheidung.
28 
aa) Für die Berechnung der Wandhöhe i. S. des § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBO a.F. (jetzt § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBO) gelten grundsätzlich die allgemeinen Regelungen (§ 5 Abs. 4 Satz 1 und 2 sowie Abs. 5 LBO; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.07.2000 - 5 S 2324/99 - NVwZ-RR 2001, 501). Danach wird senkrecht zur Wand gemessen vom Schnittpunkt der Wand mit der Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand, wobei die Höhe von Dächern und Giebelflächen gegebenenfalls (§ 5 Abs. 5 LBO) auf die Wandhöhe angerechnet wird. Bei einer unterschiedlichen Höhenlage der Geländeoberfläche wird jedoch abweichend von den allgemeinen Regelungen nicht auf die im Mittel gemessene Wandhöhe, sondern auf die Wandhöhe am höchsten Punkt der Geländeoberfläche abgestellt (§ 6 Abs. 1 Satz 3 LBO a.F.; jetzt § 6 Abs. 1 Satz 2 LBO). Liegen auch Bau- und Nachbargrundstück unterschiedlich hoch, kommt es insoweit regelmäßig nur auf die Geländeoberfläche auf dem Baugrundstück an (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.10.1995 - 3 S 2418/95 - VBlBW 1996, 145; Busch in Schlotterbeck/Hager/Busch/Gammerl, a. a. O. § 6 Rn. 23 unter Bezugnahme auf VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.04.1992 - 3 S 2431/91 -). Veränderungen des Geländes im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben sind abstandsflächenrechtlich nur beachtlich, wenn es für sie einen rechtfertigenden Grund gibt; fehlt es daran, ist die Geländeveränderung unbeachtlich (st. Rspr., vgl. Senatsbeschlüsse vom 20.02.2004 - 8 S 336/04 - VBlBW 2004, 267 und vom 05.05.1998 - 8 S 864/98 - BRS Bd. 60 Nr. 108 m.w.N.; ebenso VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 07.02.2006 - 3 S 60/06 - VBlBW 2006, 240 und vom 29.11.2010 - 3 S 1019/09 - NVwZ-RR 2011, 272).
29 
Eine als Fundament einer Grenzgarage dienende grenzständige Sockelwand ist, soweit sie über der natürlichen Geländeoberfläche liegt, auf die Wandhöhe der Garage anzurechnen. Denn die Geländeoberfläche i. S. des § 6 Abs. 1 Satz 3 LBO a.F. (jetzt § 6 Abs. 1 Satz 2 LBO) ist in seinem solchen Fall nicht - wie das Verwaltungsgericht und ihm folgend wohl auch der Beklagte in seiner Berufungserwiderung meinen - die Oberkante einer solchen Sockelwand. Der Begriff "Geländeoberfläche" ist in der Landesbauordnung zwar nicht allgemein definiert. Jedoch verbietet schon der allgemeine Sprachgebrauch, ihn mit einer - künstlichen - "Sockelwand“ gleichzusetzen (vgl. auch Senatsbeschluss vom 20.02.2004 - 8 S 336/04 - VBlBW 2004, 267). Der Einwand des Verwaltungsgerichts, die Höhe der Sockelwand sei deshalb nicht anzurechnen, weil die Sockelwand bei einer Terrassierung des Geländes als eigenständige Stützmauer verfahrensfrei an der Grenze errichtet werden könne und es keinen Unterschied mache, ob eine solche Anlage vor oder zusammen mit einer Grenzgarage errichtet werde, überzeugt nicht. Diese Überlegung verkennt, dass eine solche Stützmauer an der Grenze dann, wenn sie durch eine bauliche Änderung die Funktion als Fundament (Sockelwand) einer darauf gesetzten Garage übernähme, ihre bauliche Selbständigkeit aufgäbe. Denn als Fundament der Garage würde sie ein unselbständiger Bauteil derselben und bildete mit ihr eine bauliche Einheit (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.04.1992 - 3 S 2431/91 - juris Rn. 25). Für die Anrechnung des über dem natürlichen Gelände liegenden Teils der Sockelwand sprechen nicht zuletzt Sinn und Zweck der Vorschriften über Abstandsflächen, Beeinträchtigungen der Belichtung, Belüftung und Besonnung eines Nachbargrundstücks durch grenznahe oder grenzständige bauliche Anlagen zu begrenzen. Dem Nachbarn soll eine auf seinem Grundstück über der Geländeoberfläche in Erscheinung tretende Wand von höchstens 3 m zugemutet werden. Höhere Wände und die damit einhergehende stärkere Verschattung und "Einmauerung" seines Grundstücks muss er im Regelfall nicht hinnehmen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.04.1992, a.a.O. zur Wandfläche von maximal 25 m2). Der über dem natürlichen - abfallenden - Gelände liegende Teil einer als Fundament einer Grenzgarage dienenden Sockelwand kann bei der Ermittlung der Wandhöhe demzufolge ebenso wenig als Geländeoberfläche angesehen werden wie eine einseitig angeschüttete Zufahrtsrampe (vgl. Sauter, a.a.O, § 6 Rn. 23a und Abb. 5). Die Sockelwand ist vielmehr als Teil der Garage anzusehen und daher auf deren Wandhöhe anzurechnen. Aus dem vom Beklagten zitierten Senatsbeschluss vom 27.09.1999 - 8 S 2049/99 - folgt nichts Anderes. Zwar hat der Senat darin zur Berechnung der Wandhöhe auf den Garagenboden abgestellt. Wie sich aus dem Kontext der Gründe dieses Beschlusses ergibt, beruhte dies jedoch darauf, dass das Höhenniveau des Garagenbodens demjenigen der natürlichen Geländeoberfläche entsprach.
30 
bb) Gemessen daran betrug die Wandhöhe bei Fertigstellung der Garage, gemessen vom höchsten Schnittpunkt ihrer als Fundament anzurechnenden (s.o.) Sockelwand mit der Geländeoberfläche (§ 6 Abs. 1 Satz 2 LBO a.F.) bis zur Dachhaut der Garage (vgl. § 5 Abs. 4 Satz 2 LBO a.F.), mindestens 3,7 m ± 0,05 m, weil das Höhenniveau der Geländeoberfläche dort damals nahezu dem heutigen Höhenniveau des Geländes auf dem Grundstück des Klägers unmittelbar an der Grenze zum Baugrundstück entsprach. Davon ist der Senat aufgrund einiger Lichtbilder des Klägers, des Aktenvermerks des Kreisbaumeisters vom 24.07.2007 und des Gutachtens des gerichtlichen Sachverständigen P. überzeugt; eine weitergehende Erforschung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist nicht geboten.
31 
(1) Bereits einige der vom Kläger vorgelegten Lichtbilder über den Zustand des Geländes auf beiden Grundstücken nach dem Bau des Wohnhauses auf dem Grundstück des Klägers sowie unmittelbar vor und nach dem Bau von Wohnhaus und Garage der Beigeladenen belegen, dass der Geländeverlauf auf dem Baugrundstück an der Grenze zum Grundstück des Klägers vor dem Bau der Garage in etwa dem Höhenniveau des Geländes auf dem Grundstück des Klägers entsprach, wie es der Kreisbaumeister am 23.05.2007 festgestellt sowie bildlich (s.o.) dokumentiert und wie es auch der Senat beim Augenschein unverändert festgestellt hat. Das gilt zum einen für die Bilder "B5" vom 24.07.2005 und "B9" vom 26.08.2005 in der mit Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 06.08.2010 (S. 49 - 59 der VG-Akte) übersandten Lichtbilddokumentation. Denn auf diesen Lichtbildern ist das Gelände in der näheren Umgebung des späteren Standortes der streitigen Garage vor und während der Errichtung des Wohnhauses der Beigeladenen gut zu erkennen. Zum anderen gilt dies für mehrere Bilder in den mit Schriftsatz vom 18.07.2011 (S. 139 - 153 der VG-Akte) übermittelten Lichtbildanlagen, und zwar die ersten zwei Bilder der "Lichtbildanlage Nr. 10" aus dem Jahr 1994 und vom 04.07.2007, auf denen vom jeweils selben Standort am Eingang des Wohnhauses des Klägers mit Blick auf das Baugrundstück ein nahezu identisches Höhenniveau des Geländes an der Grenze auszumachen ist, sowie die Bilder in den "Lichtbildanlagen Nr. 11 und 12", auf denen das streitige Gelände in den Jahren 1994, 1999 und im Juli 2005 gut zu erkennen ist. Schon beim Vergleich dieser Aufnahmen mit dem heutigen Geländezustand erscheinen die Behauptungen der Beigeladenen, das Gelände auf dem Grundstück sei bei den Bauarbeiten deutlich höher gewesen und nach dem Bau der Garage verändert worden, nicht richtig. Dafür spricht auch die Feststellung des orts- und fachkundigen (vgl. § 46 Abs. 4 LBO) Kreisbaumeisters in seinem Aktenvermerk vom 24.07.2007: "Das Gelände war schon so." Dieser Aussage widerspricht allerdings die Darstellung des Geländeverlaufs in der von den Beigeladenen im vorangegangenen Baugenehmigungsverfahren für eine Garage vorgelegten Bauzeichnung "Ansicht Südwest" vom 05.10.2005. Denn darin ist der Verlauf des Geländes an der Grenze deutlich höher eingezeichnet. Insoweit haben auch die Angaben des sachverständigen Zeugen F. keine Klarheit erbracht. Der Zeuge hat zwar angegeben, die Bauzeichnung beruhe wohl auf seiner Vermessung des Geländes Anfang des Jahres 2005, er habe sie aber nicht selbst angefertigt. Auch konnte sich der Zeuge F. vor Ort nicht mehr an Details des Geländeverlaufs im Grenzbereich beider Grundstücke vor Errichtung von Wohnhaus und Garage auf dem Baugrundstück erinnern. Ähnliches gilt für die Aussage der Tochter des Klägers. Sie hat im Wesentlichen nur Angaben zur Höhe einer Natursteinmauer auf dem Grundstück des Klägers nahe der Grundstücksgrenze gemacht, konnte sich an den Verlauf des dahinter liegenden Geländes auf dem Baugrundstück aber nicht erinnern.
32 
(2) Hiernach verbliebene Zweifel am früheren Geländeverlauf sind durch das Gutachten des Sachverständigen P. ausgeräumt. Danach betrug die Wandhöhe der Garage einschließlich Sockelwand (s.o.) nach ihrer Fertigstellung, gemessen vom höchsten Schnittpunkt der Sockelwand mit der damaligen Geländeoberfläche bis zur Dachhaut der Garage, mindestens 3,7 m ± 0,05 m, was die sich aus den Lichtbildern ergebenden Indizien und die Feststellung des Kreisbaumeisters bestätigt.
33 
Der Sachverständige hat alle verfügbaren Informationen über den früheren Geländezustand gesichtet und bewertet. Er hat zunächst in einem ersten Schritt das Liegenschaftskataster Baden-Württemberg sowie topographische und bauleitplanerische Unterlagen der Gemeinde ... eingesehen. Er stellt fest, dass Informationen über den Bestand des Geländes vor Errichtung von Wohnhaus und Garage auf dem Baugrundstück nur in Baugesuchen für die Bauvorhaben des Klägers und der Beigeladenen enthalten seien (S. 2 bis 4 des Gutachtens vom 04.12.2013 unter Nr. 3.1). Sodann hat er in einem zweiten Schritt anhand dieser Bauvorlagen dargelegt, dass die zeichnerischen Darstellungen und Angaben über den Geländeverlauf in den Bauvorlagen des Klägers von 1993 und 1995 (Wohnhaus, Garage) sowie der Beigeladenen von 2005 und 2006 (Wohnhaus, Garage) keinen gesicherten Schluss auf den (Höhen-)Verlauf der Geländeoberfläche vor Errichtung von Wohnhaus und Garage auf dem Baugrundstück zuließen, weil sie mehrfach widersprüchlich seien und voneinander abwichen. Zudem ließen die vom Kläger vorgelegten Lichtbilder nicht den Schluss zu, dass das Gelände an der gemeinsamen Grundstücksgrenze im Zuge der Bauaktivitäten aufgeschüttet worden sei (Gutachten S. 11 - 16 unter Nr. 5). Der Sachverständige hat sodann in einem dritten Schritt aus einer in den Jahren 2000 bis 2005 vom Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung (LGL) durchgeführten Laserscan-Befliegung des Landes Baden-Württemberg für das engere Gebiet des Baugrundstücks und umgebende Flächen eine im Jahr 2002 gewonnene "Punktwolke" mit hinterlegten Höhendaten des Geländes verwertet, deren Genauigkeit das LGL mit ± 0,20 m angibt. Der aus diesen Informationen ableitbare Geländeverlauf an der streitigen Südwestgrenze des Baugrundstücks entspreche in weiten Teilen dem aktuellen Geländeverlauf an der Mauer auf dem Nachbargrundstück des Klägers (Gutachten S. 16 - 19 unter Nr. 6.1). Die Tragfähigkeit dieser Schlussfolgerung wird sodann in einem abschließenden vierten Schritt anhand weiterer Erkenntnisse, insbesondere aus Lichtbildern über die Örtlichkeit zu verschiedenen Zeitpunkten, Plänen aus Baugesuchen und des vom Sachverständigen aufgenommenen aktuellen Geländezustands bestätigt. Aus der hiernach erstellten Planzeichnung Anlage 21 zum Gutachten ergibt sich zwischen dem höchsten Schnittpunkt der Sockelwand der Garage mit der unter Berücksichtigung der Daten der Laserscan-Befliegung des Jahres 2002 gewonnenen, als blaue Linie dargestellten Geländeoberfläche an der Grenze bis zur Dachhaut der Garage eine Höhe von 3,70 m. Der in den Unterlagen zum Bauantrag für eine Garage auf dem Baugrundstück dargestellte Geländeverlauf habe daher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht den tatsächlichen Gegebenheiten zum Zeitpunkt des Bauantrags entsprochen (Gutachten S. 19 - 22 unter Nr. 6.2 und 6.3 und S. 25, dritter Absatz). Der Sachverständige weist abschließend darauf hin, dass bei den Höhenangaben zwischen festen Bauteilen und der Geländeoberfläche mit Abweichungen ± 0,05 m zu rechnen sei, weil Geländepunkte nicht eindeutig und klar definiert seien (Gutachten S. 25 letzter Absatz). Der Senat hält diese Feststellungen und Bewertungen für überzeugend. Mängel des Gutachtens, insbesondere was Methodik und Schlussfolgerungen angeht, sind nicht erkennbar; einzelne Unklarheiten hat der Sachverständige mit der Erläuterung des Gutachtens in der Verhandlung beseitigt. Die geltend gemachten Bedenken und Einwendungen des Beklagten und der Beigeladenen sind nicht begründet.
34 
Der Beklagte macht - nur - geltend, es bestünden erhebliche Zweifel an der Genauigkeit der Daten aus Laserscan-Befliegung des LGL. Die vom LGL mit ± 0,20 m angegebene Genauigkeit beziehe sich nur auf eindeutige Oberflächen. Das aus diesen Daten vom LGL erstellte Digitale Geländemodell (DGM) habe, weil es Flächen ohne Laserpunkte am Boden durch Interpolation schließe und die Modellierung eine leichte Glättung bewirke, nur eine durchschnittliche Genauigkeit von ± 0,50 m, da Qualität und Zuverlässigkeit des DGM von Bewuchs, Geländeform, Bebauung und anderen Faktoren abhängig. Derartige Besonderheiten bestünden auch hier, weil die Geländestruktur an der Grenze zwischen dem Baugrundstück und dem Grundstück des Klägers aufgrund von Mauern, Abstufungen und Bewuchs - wie die dem Gutachten beigefügten Fotos belegten - schwierig sei und es dort nur eine geringe Dichte von originären Laserpunkte gebe bzw. teilweise Messwerte fehlten. Diese Einwendungen greifen nicht durch. Der Sachverständige hat bei seiner Erläuterung des Gutachtens angegeben, ihm sei bekannt, dass die Daten aus der Laserscan-Befliegung mit Unsicherheiten behaftet seien und dass bei einem auf ihrer Grundlage erstellten digitalen Geländemodell in der Regel eine größere Abweichung anzunehmen sei. Hier habe jedoch die Besonderheit bestanden, dass die Höhendaten zahlreicher Laserpunkte mit seinen Messergebnissen vor Ort und den Erkenntnissen aus Lichtbildern überstimmten, was eine größere Genauigkeit rechtfertige. Er habe so viele Punkte in der Wirklichkeit gefunden, die seine Ergebnisse bestätigten, dass aus seiner Sicht daran keine durchgreifenden Zweifel bestünden. Zwar sei ein mathematisches Modell mit Laserpunkten in einem Gelände wie dem vorliegenden nicht sehr aussagekräftig. Er habe seine Ergebnisse jedoch nicht auf das DGM des LGL gestützt und aus Laserpunkten unkritisch hochgerechnet, sondern andere Umstände zur Interpretation herangezogen. Seine Ergebnisse stützten sich auch auf die durch einen relativ homogenen Geländeverlauf geprägten tatsächlichen Gegebenheiten und den Vergleich von Einzelpunkten. Selbst wenn er die Einwände des Beklagten berücksichtige, ergäbe sich nur eine Abweichung von 0,10 bis 0,20 m zu der von ihm rekonstruierten Geländehöhe. Der Senat hält diese Erläuterungen für plausibel und überzeugend. Die Einwendungen des Beklagten erscheinen danach schon deshalb unbegründet, weil sie außer Acht lassen, dass das Gutachten den früheren Geländeverlauf (blaue Linie in der Planzeichnung Anlage 21 zum Gutachten) nicht bloß anhand der Höhendaten aus der Laserscan-Befliegung abstrakt hochgerechnet, sondern unter Berücksichtigung weiterer Erkenntnisse über die Örtlichkeit, insbesondere aus Lichtbildern, Plänen in Baugesuchen und eigenen Messergebnissen des Sachverständigen vor Ort konkret rekonstruiert. Deshalb und weil das Gutachten insoweit auch die sich aus Lichtbildern ergebenden Indizien sowie die Feststellung des Kreisbaumeisters in seinem Aktenvermerk vom 24.07.2007 bestätigt ((1)), besteht auch kein Anlass, unter Berücksichtigung der Einwände des Beklagten eine zusätzliche Abweichung einzurechnen, die nach den ergänzenden Darlegungen des Sachverständigen ohnehin höchstens 0,10 - 0,20 m betrüge. Zu berücksichtigen ist allenfalls die Ungenauigkeitstoleranz ± 0,05 m, auf die der Sachverständige in seinem Gutachten abschließend hinweist.
35 
Die Beigeladenen haben lediglich auf Bedenken des Zeugen F., dem das Gutachten vorgelegt worden sei, verwiesen. Der Zeuge F. hat bei seiner nochmaligen Vernehmung indes nichts vorgebracht, was die Richtigkeit des Gutachtens in Frage stellen könnte. Auf Nachfrage hat er vielmehr der Aussage des Sachverständigen zugestimmt, dass die blaue Linie in der Planzeichnung Anlage 21 zum Gutachten am wahrscheinlichsten den damaligen Geländeverlauf darstelle. Er hat diese Aussage im Folgenden zwar dahin relativiert, er meine damit nicht die tatsächliche Höhe, sondern nur den geraden Verlauf der blauen Linie. Diese Einschränkung stellt die Richtigkeit des Gutachtens im Übrigen jedoch nicht in Frage. Auch die sonstigen Angaben des Zeugen F. zum früheren Geländeverlauf blieben bei seinen beiden Vernehmungen derart unsicher und vage, dass daraus keine Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens abzuleiten sind. Vielmehr bestätigen seine Einlassungen teilweise eher die Erkenntnisse des Gutachtens zum Höhenunterschied zwischen dem Baugrundstück und dem Grundstück des Klägers, wie der Sachverständige auf Vorhalt der Aussage des Zeugen F. in der Verhandlung am 24.03.2014 überzeugend dargelegt hat.
36 
(3) Eine weitere Erforschung des Sachverhalts ist nicht geboten. Die in der Berufungsverhandlung am 10.07.2013 gestellten Hilfsbeweisanträge haben sich durch die Wiederöffnung der mündlichen Verhandlung erledigt. In der erneuten Berufungsverhandlung am 24.03.2014 wurden keine weiteren (Hilfs-)Beweisanträge gestellt. Eine weitere Sachverhaltserforschung, insbesondere durch Vernehmung der benannten weiteren Zeugen, drängt sich auch nicht von Amts wegen auf. Die von den Beigeladenen mit ihrem in der Verhandlung am 10.07.2013 gestellten Hilfsbeweisantrag unter Beweis gestellte Tatsache, „dass das Stützbauwerk unterhalb der Garage auf dem Grundstück des Klägers gemessen ab der Bodenplatte ein Meter hoch war“, ist nicht entscheidungserheblich. Denn für die Berechnung der Wandhöhe kommt es - wie dargelegt - nur auf den Schnittpunkt der Sockelwand (“Stützbauwerk“) mit dem höchsten Punkt der Geländeoberfläche auf dem Baugrundstück, nicht aber auf Umstände auf dem Grundstück des Klägers an. Ungeachtet dessen ist nicht ansatzweise dargelegt oder sonst erkennbar, wann und unter welchen Umständen die von den Beigeladenen insoweit benannten Zeugen Kenntnis über die maßgenaue Höhe der tatsächlich ausgeführten Sockelwand erlangt haben könnten.
37 
2. Der Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 und Abs. 7 Satz 2 LBO a.F. und die damit einhergehende Rechtsverletzung des Klägers sind durch die Baugenehmigung vom 03.07.2006 nicht unerheblich geworden. Denn diese Baugenehmigung deckt die errichtete Garage nicht. Die genehmigte und die tatsächlich errichtete Garage sind nicht identisch. Das folgt bereits aus ihren deutlich voneinander abweichenden Standorten. Zudem ist das Dach in geänderter Form und Größe ausgeführt worden und die tatsächlich errichtete Garage hat 5,7 m3 mehr Bruttorauminhalt.
II.
38 
Rechtmäßige Zustände können heute nicht auf andere Weise hergestellt werden. Die Erteilung einer Baugenehmigung (§ 58 Abs. 1 Satz 1 LBO) scheidet aus, weil der wegen ihres 40 m3 übersteigenden Bruttorauminhalts und der 3 m überschreitenden mittleren Wandhöhe nicht nach Nr. 1 a) oder b) des Anhangs zu § 50 Abs. 1 LBO verfahrensfreien und damit genehmigungspflichtigen (§ 49 LBO) Garage weiterhin die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 und Abs. 7 Satz 2 LBO entgegensteht und eine Abweichung davon nicht zugelassen werden kann.
39 
1. Die Voraussetzungen für einen § 6 Abs. 1 Satz 2 LBO a.F. entsprechenden Sonderfall nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBO, bei dem eine Abstandsfläche nicht erforderlich ist, sind nach wie vor nicht erfüllt, weil die Wandhöhe der Garage bzw. des Gebäudes einschließlich Sockelwand (s.o.) am höchsten Punkt der Geländeoberfläche (§ 6 Abs. 1 Satz 2 LBO) deutlich mehr als 3 m beträgt. Nach den Feststellungen des Sachverständigen P. beträgt sie ausgehend von den heute vor Ort feststellbaren Geländeverhältnissen an der Grenze zum Grundstück des Klägers sogar 3,85 m (vgl. Gutachten S. 24).
40 
2. Eine Abweichung von § 5 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 und Abs. 7 Satz 2 LBO kann nicht zugelassen werden.
41 
a) Die Voraussetzungen für die Zulassung einer geringeren Tiefe der Abstandsfläche nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 LBO sind nicht erfüllt. Für einen Sonderfall nach Nr. 1 oder Nr. 3 dieser Vorschrift ist von vornherein nichts ersichtlich. Ein Sonderfall nach Nr. 2 scheidet jedenfalls deshalb aus, weil die Unterschreitung des Mindestmaßes der Abstandsflächentiefe nach § 5 Abs. 7 Satz 2 LBO die nachbarlichen Belange des Klägers als Eigentümer des angrenzenden Grundstücks i. S. dieser Vorschrift erheblich beeinträchtigt.
42 
aa) Nach der Rechtsprechung aller mit Baurechtssachen befassten Senate des erkennenden Gerichtshofs zur gleichlautenden Vorschrift des § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO a.F. ist von der normativen Wertung auszugehen, dass eine erhebliche Beeinträchtigung nachbarlicher Belange regelmäßig vorliegt, wenn der nachbarschützende Teil der Abstandsflächentiefe i. S. des § 5 Abs. 7 Satz 3 LBO a.F. unterschritten wird, gleichgültig, ob die Unterschreitung gravierend oder geringfügig ist. Nachbarliche Belange sind in einem solchen Fall nur dann nicht erheblich beeinträchtigt, wenn die vorhandene Situation in Bezug auf das Nachbargrundstück durch bauordnungsrechtlich relevante Besonderheiten gekennzeichnet ist, die das Interesse des Nachbarn an der Einhaltung des nachbarschützenden Teils der Abstandstiefe deutlich mindern oder als weniger schutzwürdig erscheinen lassen (vgl. Senatsbeschluss vom 14.01.2010 - 8 S 1977/09 - NVwZ-RR 2010, 387 m.w.N.). An dieser Rechtsprechung ist nach dem Wegfall der gesetzlichen Unterscheidung zwischen nachbarschützenden und nicht nachbarschützenden Teilen der Abstandsflächentiefe durch das Änderungsgesetz vom 17.11.2009 (GBl. S. 615) jedenfalls für den hier gegebenen Fall einer Unterschreitung der Mindesttiefe der Abstandsfläche von 2,5 m nach § 5 Abs. 7 Satz 2 LBO festzuhalten (Senatsurteil vom 06.04.2010 - 8 S 1529/08 - VBlBW 2011, 67). Das Interesse des Nachbarn deutlich mindernde oder als weniger schutzwürdig erscheinen lassende Besonderheiten können sich aus den tatsächlichen Verhältnissen auf seinem Nachbargrundstück oder aus rechtlichen Besonderheiten ergeben, die beim Nachbargrundstück im Verhältnis zum Bauvorhaben vorliegen (Senatsbeschluss vom 14.01.2010, a.a.O. m.w.N.). Eine solche Besonderheit kann etwa darin bestehen, dass der Nachbar das Vorhaben in seiner grenznahen Lage schon seit langer Zeit in einer für den Bauherrn Vertrauen begründenden Weise hingenommen und sein materielles Abwehrrecht verwirkt hat (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.12.2007 - 3 S 2107/07 - VBlBW 2008, 190, juris Rn. 18). Bei der baulichen Änderung eines bestehenden grenznahen Gebäudes kann es aber auch ungeachtet von Besonderheiten auf dem Nachbargrundstück auf einen konkreten Vergleich zwischen vorhandenen und künftigen Beeinträchtigungen ankommen (Senatsbeschluss vom 27.11.2013 - 8 S 1813/13 - BauR 2014, 533, juris Rn. 20 und 23).
43 
bb) Im vorliegenden Fall gibt es weder solche Besonderheiten noch geht es um die bauliche Änderung eines grenznahen bestehenden Gebäudes.
44 
Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des Nachbargrundstücks des Klägers wären insbesondere nicht deshalb gemindert, wenn das Gelände auf diesem Grundstück im Zuge der Errichtung des Einfamilienhauses in den 1990iger Jahren abgegraben worden sein sollte, um die tiefere Ausführung der Erdgeschoss-Fußbodenhöhe dieses Gebäudes zu ermöglichen. Die abstandsflächenrechtliche Schutzwürdigkeit des Grundstücks in Bezug auf Belichtung, Belüftung und Besonnung wäre dadurch schon deshalb nicht gemindert, weil eine solche Abgrabung, jedenfalls soweit sie das Gelände unterhalb der streitigen Garage bis zum Wohnhaus des Klägers beträfe, durch die weitere Baugenehmigung vom 01.02.1995, gegen die die beteiligten Eigentümer angrenzender Grundstücke damals keine Einwendungen erhoben haben, gedeckt würde. Zwar legalisiert diese Baugenehmigung ausdrücklich nur die um etwa 1 m tiefer ausgeführte Erdgeschoss-Fußbodenhöhe für das Einfamilienhaus. Diese Regelung schließt aber konkludent eine dazu gegebenenfalls notwendige Abgrabung des Geländes ein und erstreckt sich insoweit auch auf die zur bestimmungsgemäßen Benutzung des Einfamilienhauses notwendigen Flächen unmittelbar neben dem Gebäude, insbesondere für den Hauszugang an der Grenze zum Grundstück der Beigeladenen. Ob das Gelände auf dem Grundstück des Klägers damals tatsächlich in diesem Umfang abgegraben worden ist, kann folglich offen bleiben.
45 
Der Kläger hat die Garage auch nicht seit langer Zeit in einer für die Beigeladenen Vertrauen begründenden Weise hingenommen und sein materielles Abwehrrecht verwirkt. Dies setzte voraus, dass seit der Möglichkeit der Geltendmachung des Abwehrrechts längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die seine verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Das ist der Fall, wenn erstens der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen würde (Vertrauensgrundlage), zweitens der Verpflichtete tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt würde (Vertrauenstatbestand) und drittens er sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (Vertrauensbetätigung). Bei öffentlich-rechtlichen Nachbarstreitigkeiten ist insoweit die Besonderheit zu beachten, dass sich der Abwehranspruch des von einem Bauvorhaben berührten Nachbarn zwar formell gegen die Behörde richtet, von der Rechtsausübung materiell betroffen aber der Bauherr ist (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.09.1991 - 3 S 2000/91 - VBlBW 1992, 103 m.w.N.).
46 
Hier fehlt es bereits an einer Vertrauensgrundlage. Die Beigeladenen konnten im April 2007, als der Kläger gegenüber der zuständigen Baurechtsbehörde die zu hohe Garagen-/Sockelwand und eine von der Baugenehmigung abweichende Bauausführung der Garage rügte, nicht infolge eines bestimmten Verhaltens des Klägers darauf vertrauen, dass dieser sein Abwehrrecht nicht mehr geltend machen würde. Zwar war die Garage zu diesem Zeitpunkt bis auf Verputzarbeiten bereits über ein Jahr fertiggestellt. Allein dieser Zeitraum der Untätigkeit des Klägers begründete für die Beigeladenen jedoch keine Vertrauensgrundlage. Was die "lange Zeit" anbelangt, während der der Nachbar sein Recht nicht ausgeübt hat, obwohl es ihm möglich gewesen wäre, gibt es keine allgemeingültigen Bemessungskriterien; maßgebend sind die Umstände des Einzelfalls (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.05.1991 - 4 C 4.89 - NVwZ 1991, 1182, juris Rn. 18 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.10.2012 - 2 B 1090/12 - juris Rn. 8). Wer sich gegen Rechtsverletzungen wehren will, muss dies aber in angemessener Zeit tun (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13.12.1999 - 4 B 101.99 - BRS Bd. 63 Nr. 203, juris Rn. 7, und vom 08.01.1997 - 4 B 228.96 - juris Rn. 5). Das gilt vor allem für den Nachbarn im Baurecht, weil das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis ihn verpflichtet, durch zumutbares aktives Handeln mitzuwirken, einen wirtschaftlichen Schaden des Bauherrn zu vermeiden oder den Vermögensverlust möglichst gering zu halten (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.1974 - IV C 2.72 - BVerwGE 44, 294, juris Rn. 24). Aber auch eine längere Untätigkeit des Nachbarn führt dann nicht zum Verlust des Abwehrrechts durch Verwirkung, wenn der Bauherr das Bauvorhaben bereits sofort verwirklicht, ohne dazu durch das Verhalten des Nachbarn veranlasst worden zu sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.05.1991, a.a.O., Rn. 28).
47 
Gemessen daran war der seit den Baumaßnahmen für die Garage bis April 2007 verstrichene Zeitraum nach den Umständen dieses Einzelfalles nicht unangemessen lang. Insoweit fällt zu Lasten der Beigeladenen vor allem ins Gewicht, dass sie die - mit mehr als 40 m3 Brutto-Rauminhalt genehmigungspflichtige (§ 49 Abs. 1 LBO a.F.) - Garage abweichend von ihrem Bauantrag ohne Baugenehmigung sofort errichtet und damit vollendete Tatsachen geschaffen hatten. Sie konnten in der Zeit danach bis April 2007 nicht allein deshalb, weil der Kläger im Baugenehmigungsverfahren keine Einwendungen erhoben hatte, darauf vertrauen, er werde ein materielles Abwehrrecht gegen eine abweichend vom Bauantrag errichtete Garage nicht geltend machen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass dem Kläger in Anbetracht der von Bauantrag und Baugenehmigung abweichenden Bauausführung sowie der unzutreffenden - irreführenden - Darstellung des Geländeverlaufs auf dem Baugrundstück in den Bauvorlagen für die Garage (siehe den Aktenvermerk des Kreisbaumeisters vom 24.05.2007 und das Gutachten des Sachverständigen P. vom 04.12.2013, S. 16) ein längerer Zeitraum zur Überprüfung zuzugestehen war. Bei dieser Sachlage bestand im nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis kein begründeter Anlass, deutlich früher aktiv zu werden, um einen wirtschaftlichen Schaden für die Beigeladenen zu vermeiden oder ihren Vermögensverlust möglichst gering zu halten. Ungeachtet dessen ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Beigeladenen in der Zeit nach Fertigstellung der Garage bis April 2007 tatsächlich darauf vertraut haben, der Kläger werde sein materielles Abwehrrecht nicht mehr ausüben (Vertrauenstatbestand), oder dass sie sich in diesem Zeitraum in ihren Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihnen durch die erst ab April 2007 betriebene Durchsetzung des materiellen Abwehrrechts des Klägers ein unzumutbarer Nachteil entsteht (Vertrauensbetätigung).
48 
b) Schließlich sind keine Anhaltspunkte dafür dargelegt oder erkennbar, dass eine der Voraussetzungen für die Zulassung einer Abweichung, Ausnahme oder Befreiung nach § 56 Abs. 1 bis 5 LBO erfüllt sein könnte.
III.
49 
Unter diesen Voraussetzungen ist das Ermessen der Baurechtsbehörde auf die Pflicht reduziert, zur Beseitigung der Nachbarrechtsverletzung des Klägers gegenüber den Beigeladenen den vollständigen Abbruch der Garage (einschließlich Sockelwand) anzuordnen.
50 
1. Geht es um den Antrag eines Dritten, wegen der Verletzung einer ihn schützenden Vorschrift den Abbruch einer Anlage anzuordnen, ist das Entschließungsermessen der Baurechtsbehörde im Sinne einer Pflicht zum Einschreiten “auf Null“ reduziert, wenn der Rechtsverstoß besonders intensiv ist oder ein wesentliches Rechtsgut des Nachbarn gefährdet und sich nicht anders als durch einen (Teil-)Abbruch der Anlage beseitigen lässt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.09.1991 - 3 S 2000/91 - VBlBW 1992, 103). Das kann auch bei unzumutbaren Beeinträchtigungen des Nachbarn der Fall sein (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.12.1991 - 3 S 2358/91 - VBlBW 1992, 148 m.w.N.). Verstößt eine bauliche Anlage gegen eine drittschützende Vorschrift, die unzumutbare Beeinträchtigungen verbietet, ist die Baurechtsbehörde folglich in der Regel zum Einschreiten verpflichtet, es sei denn, es stünden ihr sachliche Gründe für eine Untätigkeit zur Seite (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.05.2003 - 5 S 2750/01 - VBlBW 2003, 470; Beschluss vom 13.12.1991, a.a.O.; Sauter, a.a.O: § 65 Rn. 79 f. m.w.N.). Ein danach gegebener Anspruch auf Einschreiten der Behörde kann allerdings nach Treu und Glauben (§ 242 BGB entspr.) ausgeschlossen, insbesondere verwirkt sein.
51 
Hiernach ist der Beklagte verpflichtet, den Abbruch der Garage (einschließlich Sockelwand) anzuordnen, weil die rechtswidrige Unterschreitung der nach § 5 Abs. 7 Satz 2 LBO gebotenen Mindesttiefe der Abstandsfläche die durch diese Vorschrift geschützten nachbarlichen Belange des Klägers hinsichtlich der Belichtung, Belüftung und Besonnung seines Nachbargrundstücks unzumutbar beeinträchtigt und diese Beeinträchtigung nur durch einen Abbruch der Garage zu beseitigen ist (a)), dem Beklagten keine sachlichen Gründe für eine Untätigkeit zur Seite stehen (b)) und der danach gegebene Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auch nicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB entspr.) ausgeschlossen ist (c)).
52 
a) Bauordnungsrechtliche Abstandsflächenvorschriften gehören mit ihrem unmittelbaren räumlichen Bezug zu Nachbargrundstücken zum Kernbestand des öffentlichen Baunachbarrechts. Ihre nachbarschützende Wirkung besteht nach Sinn und Zweck der Abstandsflächenvorschriften grundsätzlich unabhängig von einer tatsächlich feststellbaren Beeinträchtigung des Nachbarn (Sauter, a.a.O. § 5 Rn. 10). Soweit sie Nachbarschutz vermitteln, indiziert bereits ihre Verletzung die Beeinträchtigung des Nachbarn in Belangen, deren Schutz die Abstandsflächenvorschriften dienen (ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.10.1999 - 7 A 998/99 - NVwZ-RR 2000, 205, juris Rn. 30; HessVGH, Urteil vom 26.05.2008 - 4 UE 1626/06 - ESVGH 59, 8, juris Rn. 24; OVG Saarland, Urteil vom 23.04.2002 - 2 R 7/01 - BauR 2003, 1865, jeweils m.w.N.). Allerdings muss nicht jede derart indizierte Beeinträchtigung nachbarlicher Belange auch - im Sinne eines besonders intensiven oder ein wesentliches Rechtsgut des Nachbarn gefährdenden Rechtsverstoßes - stets unzumutbar sein. Für diese Bewertung könnte es vielmehr auch darauf ankommen, ob und inwieweit die bauliche Nutzbarkeit des Nachbargrundstücks im jeweiligen Einzelfall tatsächlich spürbar eingeschränkt wird (vgl. BayVGH; Beschluss vom 04.07.2011 - 15 ZB 09.1237 - juris Rn. 12; OVG Niedersachsen, Urteil vom 16.02.2012 - 1 LB 19/10 - NVwZ-RR, 2012, 427; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10.10.2006 - 2 L 680/04 - juris Rn. 6). Einer solchen Einzelfallprüfung bedarf es jedoch nicht, wenn - wie hier - die Mindesttiefe der Abstandsfläche nach § 5 Abs. 7 Satz 2 LBO unterschritten wird, kein Sonderfall i. S. des § 6 Abs. 1 LBO vorliegt, und weder eine geringere Tiefe der Abstandsfläche (§ 6 Abs. 3 LBO) noch eine Abweichung, Ausnahme oder Befreiung (§ 56 LBO) zugelassen werden kann. In einem solchen Fall ist dem Nachbarn die durch einen Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 LBO indizierte Beeinträchtigung seiner durch das Abstandsflächenrecht geschützten Belange grundsätzlich nicht zumutbar. Zwar mag in Bagatellfällen, bei denen es um Über- oder Unterschreitungen um wenige Zentimeter geht, aus Gründen der Verhältnismäßigkeit oder des Schikaneverbots ausnahmsweise eine andere Bewertung angezeigt sein (vgl. HessVGH, Urteil vom 26.05.2008 - 4 UE 1626/06 - ESVGH 59, 8; OVG Niedersachsen, Urteil vom 29.10.1993 - 6 L 3295/91 - BauR 1994, 86 m.w.N.; ähnlich BayVGH, Beschluss vom 08.03.2007 - 1 ZB 06.898 - juris Rn. 16; a. A. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.03.2007 - 10 B 274/07 - BauR 2007, 1031). Das bedarf aus Anlass dieses Falles aber keiner Entscheidung. Denn ein solcher Bagatellfall liegt hier weder in Bezug auf die nach § 5 Abs. 7 Satz 2 LBO gebotene Mindesttiefe der Abstandsfläche noch hinsichtlich der Wandhöhe nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBO a.F. bzw. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBO vor. Die grenzständige Garage unterschreitet die Mindesttiefe der Abstandsfläche von 2,5 m vollständig bis auf Null und ihre Wandhöhe übersteigt die bei Grenzbauten zulässige Höhe von 3 m um mindestens 0,7 m ± 0,05 m. Die damit indizierte unzumutbare Beeinträchtigung der nachbarlichen Belange des Klägers ist nur durch die Anordnung eines Abbruchs zu beseitigen. Andere, die Bausubstanz gänzlich schonende Maßnahmen, insbesondere eine bloße Nutzungsuntersagung, genügen nicht.
53 
b) Sachliche Gründe für eine Untätigkeit stehen der Baurechtsbehörde nicht zur Seite. Die in den Begründungen der angegriffenen Bescheide hierzu dargelegten “besonderen Gründe“ tragen die Ablehnung eines baurechtlichen Einschreitens zur Beseitigung der Nachbarrechtsverletzung nicht. Die Erwägung des Landratsamts, der Geländeverlauf an der Grenze bei Errichtung der Garage sei nicht mehr zweifelsfrei zu ermitteln, ist unzutreffend, wie die durchgeführte Beweiserhebung belegt, die auch der Behörde möglich gewesen wäre (§ 24 Abs. 1 LVwVfG). Der die Ablehnung tragende weitere Gesichtspunkt, Belichtung und Belüftung der Räume an der Nordostseite des Wohnhauses des Klägers seien nicht erheblich eingeschränkt, ist kein sachlicher Grund, weil schon wegen der Unterschreitung der Mindesttiefe der Abstandsfläche nach § 5 Abs. 7 Satz 2 LBO und mangels eines Bagatellfalles von einer unzumutbaren Beeinträchtigung der abstandsflächenrechtlich geschützten nachbarlichen Belange des Klägers auszugehen ist (s.o.). Schließlich ist ein Abbruch der Garage entgegen der Ansicht des Landratsamts auch nicht wegen - von der Behörde der Höhe nach nicht näher ermittelter - “enormer Kosten“ im engeren Sinne unverhältnismäßig. Die Beigeladenen haben die genehmigungspflichtige Garage vor Erteilung der Baugenehmigung abweichend von ihrem Bauantrag auf eigenes Risiko formell und materiell rechtswidrig errichtet. Der mit einem Abbruch dieser Anlage verbundene, zweifellos nicht unerhebliche finanzielle Aufwand ist im Verhältnis zum Gewicht des Nachbarrechtsverstoßes nicht unangemessen und den Beigeladenen zumutbar. Würde der in die (nachbar-)rechtswidrige Errichtung baulicher Anlagen investierte Kostenaufwand berücksichtigt, wäre dies geradezu eine Ermunterung, finanziell besonders aufwändige Vorhaben zunächst illegal zu realisieren, um anschließend die Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände zu verhindern.
54 
c) Der danach gegebene Anspruch des Klägers auf Einschreiten der Baurechtsbehörde ist auch nicht nach Treu und Glauben ausgeschlossen, insbesondere nicht verwirkt. Insoweit gilt hier im Ergebnis nichts Anderes als für das materielle Abwehrrecht des Klägers (s.o.). Die im Bescheid des Landratsamts vertretene Ansicht, ein Nachbar müsse der Baurechtsbehörde Abweichungen von genehmigten Plänen oder eine illegale Bautätigkeit in der Regel “analog der Rechtsmittelfrist“ innerhalb eines Monats nach Kenntnisnahme des Bauvorhabens anzeigen, um das Recht auf ein Einschreiten der Behörde zu nicht zu verwirken, ist unzutreffend. Zwar ist bei der Verwirkung grundsätzlich zwischen materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Rechtspositionen n zu unterscheiden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.03.1988 - 4 B 50.88 - NVwZ 1988, 730, juris Rn. 2 m.w.N.). Bei einer nicht genehmigten illegalen Bautätigkeit fehlt aber ein - auch das Vertrauen des Bauherrn begründender - verfahrensrechtlicher Anknüpfungspunkt, wie er etwa im Falle einer dem Nachbarn amtlich nicht bekannt gegebenen Baugenehmigung besteht, bei der nach Treu und Glauben eine Rechtsbehelfsfrist von einem Jahr ab - möglicher - Kenntnis der Baugenehmigung läuft (BVerwG, Urteil vom 25.01.1974 - IV C 2.72 - BVerwGE 44, 294).
55 
2. Das Auswahlermessen der Baurechtsbehörde ist ebenfalls dergestalt “auf Null“ reduziert, dass allein die Anordnung eines vollständigen Abbruchs der Garage gegenüber den Beigeladenen als bauordnungsrechtlich verantwortlichen Eigentümern und Bauherren der Garage (§ 7 PolG, §§ 41, 42 LBO) in Betracht kommt. Die Anordnung nur eines teilweisen Abbruchs (“Rückbau“) der Garage, etwa bis auf das gesetzlich zulässige Maß der Wandhöhe von 3 m, scheidet aus. Nach den insoweit maßgebenden heutigen Geländeverhältnissen beträgt die Wandhöhe - gemessen am höchsten Punkt der Geländeoberfläche auf dem Baugrundstück - 3,85 m (vgl. Gutachten S. 24). Sie wäre danach um 0,85 m zu reduzieren. Die Garage ist insoweit indes weder bautechnisch noch nach den Vorstellungen der beigeladenen Bauherren teilbar (vgl. dazu auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.03.1997 - 10 A 853/93 - BRS Bd. 59 Nr. 209). Es ist grundsätzlich nicht Sache der einschreitenden Baurechtsbehörde, in eingehendere Überlegungen darüber einzutreten, ob dem rechtswidrigen Zustand durch irgendwelche baulichen Änderungen abgeholfen und damit ein vollständiger Abbruch vermieden werden könnte. Zur Wahrung der Interessen des Betroffenen und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit reicht es aus, dass die Behörde am vollständigen Abbruch nicht festhalten darf, wenn der Betroffene ein von ihm als milder empfundenes, zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes ebenfalls geeignetes Mittel anbietet (st. Rspr. vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.06.1973 - IV B 58.72 - BRS Bd. 27 Nr. 151, juris Rn. 5 m.w.N.). Letzteres ist bislang nicht der Fall. Die Beigeladenen haben weder der Baurechtsbehörde noch dem Senat einen hinreichend konkreten Änderungsvorschlag unterbreitet. Ob in ihrem pauschalen Vortrag in der Berufungsverhandlung, es sei denkbar, die Gesamthöhe von Garagen- und Sockelwand durch Wegnahme von bis zu zwei Steinreihen der Garagenwand zu reduzieren, ein solches Angebot gesehen werden könnte, kann dahinstehen. Denn ausgehend von der derzeitigen Wandhöhe von 3,85 m wäre mit einer Wegnahme von bis zu zwei Steinreihen das gesetzlich zulässige Maß von 3 m nicht zu erreichen, wie die Vertreter des Beklagten und der Beigeladenen in der Verhandlung am 24.03.2014 eingeräumt haben. Zudem haben die Beigeladenen ausdrücklich vorgebracht, die Wegnahme von mehr als zwei Steinreihen der Garagenwand ließe eine sinnvolle Nutzung des danach verbleibenden Garagenraumes nicht mehr zu. Folglich steht dem Kläger ein Anspruch auf Anordnung des vollständigen Abbruchs der Garage einschließlich zugehöriger unselbständiger Bauteile, insbesondere der als Fundament dienenden Sockelwand zu. Allerdings bleibt es den Beigeladenen überlassen, auch nach Rechtskraft dieses Urteils als "milderes Mittel" eine nachbarrechtskonforme Garage unter Verwendung von Teilen des rechtswidrigen Bauwerks zur Genehmigung zu stellen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.01.1996 - 10 A 1464/92 - BRS Bd. 58 Nr. 115, juris Rn. 38 ff.) und - wie hier besonders zu betonen ist - auch dementsprechend auszuführen.
B.
56 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da kein Zulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
57 
Beschluss vom 25. März 2014
58 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 7.500,-- Euro festgesetzt (§ 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG, in Anlehnung an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs Fassung Juli 2004, NVwZ 2004, 1327; am Streitwertkatalog 2013 orientiert sich der Senat dem Rechtsgedanken des § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG folgend nur in Verfahren, die ab dem 01.01.2014 bei ihm anhängig geworden sind).
59 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

(1) Wer als Eigentümer eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen ist, ohne dass er das Eigentum erlangt hat, erwirbt das Eigentum, wenn die Eintragung 30 Jahre bestanden und er während dieser Zeit das Grundstück im Eigenbesitz gehabt hat. Die dreißigjährige Frist wird in derselben Weise berechnet wie die Frist für die Ersitzung einer beweglichen Sache. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange ein Widerspruch gegen die Richtigkeit der Eintragung im Grundbuch eingetragen ist.

(2) Diese Vorschriften finden entsprechende Anwendung, wenn für jemand ein ihm nicht zustehendes anderes Recht im Grundbuch eingetragen ist, das zum Besitz des Grundstücks berechtigt oder dessen Ausübung nach den für den Besitz geltenden Vorschriften geschützt ist. Für den Rang des Rechts ist die Eintragung maßgebend.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die Genehmigung für die Sanierung eines bestehenden und die Neuerrichtung eines weiteren Wohngebäudes auf der im Süden mit einer Länge von rund 20 m an sein im rückwärtigen Bereich angrenzendes, unbebautes und insgesamt 1.548 m² großes Grundstück FlNr. ... Gemarkung R. Er hat gegen die ihm am 15. April bzw. 6. Mai 2014 zugestellten Genehmigungsbescheide der Antragsgegnerin am 12. Mai 2014 Klage beim Verwaltungsgericht Regensburg erhoben (RO 2 K 14.832) und am 8. August 2014 Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Anfechtungsklage gestellt. Gegen den am 13. November 2014 zugestellten, ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 10. November 2014 richtet sich die am 26. November 2014 erhobene und am Montag, den 15. Dezember 2014 begründete Beschwerde des Antragstellers.

II.

Die statthafte (§ 146 Abs. 1 VwGO) und zulässige (§ 146 Abs. 4 Satz 1 bis 3 VwGO) Beschwerde hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen die beantragte Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht.

1. Der Antragsteller rügt unter III. 1. und 2. a) bis d) auf den Seiten 1 bis 5 des Schriftsatzes seiner Bevollmächtigten vom 15. Dezember 2014 im Wesentlichen, dass sich das Verwaltungsgericht nicht näher damit auseinandergesetzt habe, dass von einer „Abstandsflächenvorschriftenverletzung und damit auch von einer Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme auszugehen“ sei. In diesem Zusammenhang sei auch der Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör in mehrfacher Hinsicht verletzt worden, der beantragte gerichtliche Augenschein sei ebenfalls nicht erfolgt.

1.1 Im Gegensatz zu der zitierten Darstellung setzt sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf den Seiten 9 bis 13 ausführlich mit den angesprochenen Fragen auseinander und stellt ausdrücklich fest, dass die - im vorliegenden Zusammenhang allein entscheidungsrelevante - Nordwand des Neubaus die Abstandsflächen auf dem Baugrundstück einhält und hier auch nicht ausnahmsweise von einem Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme trotz Einhaltung der Abstandsflächen auszugehen sei. Auf diese Ausführungen, die insoweit in keiner Hinsicht einer Ergänzung bedürfen, wird zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen verwiesen.

1.2 Der in der Beschwerde wiederholte Einwand, das für die Berechnung der Abstandsflächen maßgebliche „Urgelände“ sei auf der tieferen Ebene des Antragstellergrundstücks zu suchen, wurde in der Entscheidung des Verwaltungsgerichts gleichfalls behandelt und - zutreffend - als nicht berechtigt angesehen.

Den unteren Bezugspunkt für die Berechnung der Wandhöhe eines Vorhabens bildet nach Art. 6 Abs. 4 Satz 2 BayBO die Geländeoberfläche. Dass es sich dabei um das Niveau des Bodens auf dem Baugrundstück am Fuß der fraglichen Wand handelt, welches anhand der Eintragungen in den Eingabeplänen (vgl. Art. 64 Abs. 2 Satz 1 BayBO, § 3 Nr. 1 und 2, § 7 Abs. 3 Nr. 11, § 8 Abs. 2 Nr. 2 b) und g), Nr. 3 BauVorlV) nach der Fertigstellung des gesamten zur Prüfung stehenden Vorhabens erreicht werden soll, folgt aus dem Kontext der Abstandsvorschriften. Anhaltspunkte für Manipulationen, die dazu dienen könnten, die Wandhöhe so verkürzt darzustellen, dass die auf dem Baugrundstück zur Verfügung stehenden Flächen (vgl. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO) ausreichen, um die jeweils erforderlichen Tiefen der gesetzlichen Abstandsflächen (vgl. Art. 6 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 BayBO) aufnehmen zu können, sind weder erkennbar noch wurde dafür etwas vorgetragen. Ob das Gelände in früheren Plänen exakt oder in Übereinstimmung mit den verfahrensgegenständlichen Bauvorlagen wiedergegeben wurde, spielt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der aktuellen, streitigen Bauerlaubnis für die Errichtung eines neuen Wohngebäudes auf dem Baugrundstück keine Rolle. Schließlich ist auch zu dem Gesichtspunkt, dass das Baugrundstück mehr als nur geringfügig höher liege als jenes des Antragstellers, auf die richtigen Ausführungen im Beschluss des Erstgerichts zu verweisen.

Regelmäßig bildet das vorhandene, „natürliche“ Gelände die Geländeoberfläche im Sinn von Art. 6 Abs. 4 Satz 2 BayBO. Neben den bereits angesprochenen, die Wandhöhe verringernden Aufschüttungen oder Geländemodellierungen unmittelbar am Vorhaben selbst können zur Vermeidung als unbefriedigend empfundener und dem Grundstücksnachbarn nicht zumutbar erscheinender Ergebnisse auch künstlich herbeigeführte Niveauveränderungen auf dem gesamten Baugrundstück zulasten eines Vorhabens gewertet werden, wenn die Höhenlage der Oberfläche auf diesem Grundstück infolgedessen nicht als „natürlich“ im Sinn von „seit jeher so vorhanden“ zu bewerten ist. Als zeitliche Grenze für die Feststellung, dass auch eine auf menschliche Einwirkungen zurückzuführende, gegenüber einem Nachbargrundstück erhöhte Geländeoberfläche als für die Abstandsflächenberechnung maßgebliche „vorhandene“ Geländeoberfläche angesehen werden kann, bietet es sich an, auf die am Zweck der Herstellung bzw. Wahrung des Rechtsfriedens orientierte dreißigjährige (Verjährungs-)Frist (vgl. § 195 BGB a. F., § 197 Abs. 1 BGB n. F., § 900 BGB) zurückzugreifen (ebenso: OVG RhPf, B.v. 28.9.2005 - 8 A 10424/05 - juris Rn. 19 bis 22 unter Hinweis auf BayVGH, B.v. 14.1.1991 - 14 CS 90.3270 m. w. N.; BayVGH, B.v. 17.3.2003 - 2 CS 03.98 - juris Rn. 13; vgl. auch BayVGH, B.v. 2.3.1998 - 20 B 97.912 - juris Rn. 13 m. w. N.: mehr als 25 Jahre). Wie die Antragsgegnerin in ihrer Replik vom 10. März 2015 bereits festgehalten hat, lassen sich entsprechende Veränderungen des Geländeniveaus auf dem Baugrundstück für die zurückliegenden Jahrzehnte nicht feststellen, sie ergeben sich insbesondere auch nicht aus den von ihr mit Schreiben vom 4. November 2014 an das Verwaltungsgericht übermittelten weiteren Unterlagen (1 Bestandsakte zum Anwesen G-str. ...), von denen der Antragsteller erst zusammen mit dem ablehnenden Beschluss Kenntnis erhalten hat. Ungeachtet dessen spricht auch der Umstand, dass die Oberfläche des im Westen ca. 47,5 m und im Osten rund 49 m tiefen Baugrundstücks - unwidersprochen - im Wesentlichen auf dem Niveau der dieses seit langem erschließenden öffentlichen Verkehrsfläche (335,15 m üNN) liegt, gegen die Annahme einer in einem überschaubar zurückliegenden Zeitraum willkürlich zum Nachteil der Nachbarschaft vorgenommenen Geländeveränderung.

1.3 Für die Richtigkeit der die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragenden Erwägung, dass eine wesentliche Veränderung der Geländeoberfläche des Baugrundstücks jedenfalls über Jahrzehnte hinweg nicht feststellbar ist, kam es auf den Inhalt der Anfang November 2014 zugeleiteten „Bestandsakten“ ersichtlich nicht an, hierauf beruht die angegriffene Entscheidung nicht. Insoweit hätte auch der als fehlerhaft unterlassen gerügte Augenschein durch das Erstgericht keine verwertbaren neuen Erkenntnisse verschaffen können.

2. In Bezug auf die bestehen bleibende „Grenzmauer“ rügt die Beschwerde eine weitere Unbestimmtheit der Planung, die nicht zulasten des Antragstellers gehen dürfe. Diese Mauer hätte als Teil eines einheitlichen Gesamtvorhabens mitgenehmigt werden müssen. Sie ermögliche eine Nutzung, die das Gebot der Rücksichtnahme verletze. Auch diese Erwägungen können dem Rechtsmittel nicht zum (Teil-)Erfolg verhelfen, weil die Verneinung der Rücksichtslosigkeit der von dieser baulichen Anlage ausgehenden Wirkungen oder der damit für das höher gelegene Baugrundstück verbundenen Nutzungsmöglichkeiten seitens des Verwaltungsgerichts jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden ist.

2.1 Die von der Antragsgegnerin und - ihr folgend - dem Verwaltungsgericht vertretene Auffassung, die verbleibende Grenzmauer sei nicht Gegenstand der streitigen Baugenehmigung, begegnet allerdings Zweifeln. Aus den Akten geht hervor, dass die Oberfläche des Grundstücks des Antragstellers in seinem hinteren Bereich zwischen 1,60 m und 1,70 m tiefer liegt als das dort angrenzende Baugrundstück. Direkt an der Nordgrenze (vgl. dazu erstmals den Plan vom Februar 1907, vom Stadtbauamt geprüft am 5.3.1907) des Baugrundstücks steht hier seit einem nicht näher bekannten Zeitpunkt eine Mauer, die ursprünglich nicht nur das (wohl schon immer, vgl. den „Situationsplan Nord 1:500“ vom 15.1.1896) höher gelegene Gelände des Baugrundstücks abstützte, sondern zugleich Bestandteil einer bis zu ihrem Abriss anlässlich der Verwirklichung des streitigen Vorhabens dort über die gesamte Breite des Baugrundstücks angeordneten, eingeschossigen Halle mit einem in West-Ost-Richtung verlaufenden First war (ehemals „Baumagazin“ bzw. „Baustadel“ oder „Lagerhalle“).

Auf dem mittels eines unterschriebenen Stempelaufdrucks „Genehmigt mit Bescheid vom 11.04.14“ zum Bestandteil der Baugenehmigung erklärten „Freiflächengestaltungsplan“ (diese Bezeichnung dürfte noch auf § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 11 BauVorlV a. F. zurückgehen) im Maßstab 1:100 wird neben zahlreichen weiteren baulichen Anlagen (Stellplätze, überdachter Abfallcontainerplatz, Hoffläche, mit einem Bodenbelag versehener Spielbereich für Kinder, mit verschiedenen Betonpflastern angelegte Zugänge und Hofflächen, vgl. dazu auch § 7 Abs. 3 Nr. 12, Abs. 4 BauVorlV n. F.) in dem gleichen Grauton wie der Wohnhausneubau, zusätzlich jedoch mit einer einfachen Schraffur versehen, eine entlang der gesamten westlichen, nördlichen und östlichen Grenzen des Baugrundstücks verlaufende Mauer dargestellt. Deren Oberkante („geplante Höhe“) wird mit verschiedenen, jeweils mit „MOK“ bezeichneten und auf das Höhenbezugssystem (0,00 = 335,58 m üNN) der Eingabepläne abgestimmten, Zahlen zwischen „plus 1,65“ an der Westgrenze, „plus 0,87“ an der Nordgrenze und in weiten Teilen der Ostgrenze sowie „plus 0,80“ in einem daran anschließenden, 10,22 m langen Teilbereich bzw. „plus 2,48“ am Südosteck des Baugrundstücks im Bereich des Mülltonnenhäuschens angegeben. Zwar taucht diese Grenzbebauung nur teilweise auf dem „Grundriss Kellergeschoss“ als östliche Seitenwand der Tiefgaragenzufahrt und - ähnlich bruchstückhaft - auf der rechten Seite des „Schnittes D-D Neubau“ auf und fehlt auf den übrigen Grundrissen und sämtlichen Ansichten, auf denen ihre zeichnerische Übernahme zumindest schemenhaft zu erwarten (gewesen) wäre, ganz. Andererseits wäre es lebensfremd anzunehmen, dass die zuvor als Teile einer umfangreichen Grenzbebauung in der Nordhälfte des Baugrundstücks vorhandenen Mauern aus Anlass der Sanierung des alten und der Neuerrichtung eines weiteren Wohnhauses vollständig beseitigt werden oder - vor allem etwa an der Nordgrenze - komplett neu errichtet werden sollten. Die Richtigkeit dieser Annahme wird durch den nachgereichten „Ergänzungsplan“ vom 14. August 2014 bestätigt, der - in einer Mischung aus „Ansicht Ost“ (des Bestandsbaus) und „Schnitt C-C“ (des Neubaus) - den Höhenverlauf des Baugrundstücks von der G-straße im Süden bis zum rückwärtigen Grenzbereich im Anschluss an das Antragstellergrundstück abbildet. Darauf findet sich die ursprünglich einen Teil der nördlichen Seitenwand des „Baumagazins“ bildende bauliche Anlage als mit dunkelgrauer Farbe gekennzeichnete (damit wohl gemeint: Bestand) „Mauer“ mit „OK plus 0,90“ wieder. Diese bauliche Anlage soll demnach, wie es sich auch aus den Eintragungen im „Freiflächengestaltungsplan“ ergibt, 0,90 m über das daran auf dem Baugrundstück anschließende Gelände hinausreichen; sie bildet in diesem Bereich zugleich eine notwendige Umwehrung im Sinn von Art. 36 Abs. 1 Nr. 1 BayBO.

2.2 Die Genehmigung dieser Mauer, die vom Nachbargrundstück aus betrachtet eine Höhe von insgesamt etwas über 2,50 m erreicht, verletzt bei der vorliegenden Fallgestaltung keine subjektiv-öffentlichen Rechte des Antragstellers.

Soweit diese bauliche Anlage das circa 1,70 m höher liegende Gelände des Baugrundstücks gegenüber dem tieferen Bodenniveau auf dem Antragstellergrundstück abstützt, übernimmt sie diese Funktion nicht erst aus Anlass oder im Zusammenhang mit den übrigen auf dem Baugrundstück zuletzt genehmigten Maßnahmen. Es besteht keine Veranlassung, dieses Bauwerk anders zu beurteilen als das auf dem Baugrundstück seit Jahrzehnten unverändert vorhandene, für die rechtliche Bewertung der übrigen Vorhaben als maßgeblich zugrunde zu legende Bodenniveau auf dem Baugrundstück (vgl. oben 1.2); die Mauer schließt - wie bisher - dieses Gelände in nördlicher Richtung ab. Die Genehmigung der Mauer bildet daher in dem bis zur Höhe des Baugrundstücks reichenden Teil nicht die öffentlich-rechtliche Grundlage für die erstmalige Schaffung neuer Verhältnisse, sondern schreibt lediglich den vorhandenen und vom Antragsteller bereits bisher hinzunehmenden Unterschied in den Höhen der aneinandergrenzenden Grundstücke auch für die Zukunft fest.

Die über das Bodenniveau auf dem Baugrundstück hinausgehenden 0,90 m der Mauer dienen, wie unter 2.1 am Ende bereits erwähnt, als Absturzsicherung. Da es keinem Zweifel unterliegt, dass die grenznahen Flächen auf dem Baugrundstück auch nach der Beseitigung der früher dort befindlichen Halle im Allgemeinen, insbesondere jedenfalls im Zusammenhang mit der Nutzung der Erdgeschosswohnungen des neuen Rückgebäudes und damit „an“ dieser baulichen Anlage, zum Begehen bestimmt sind, ist eine ausreichend hohe und feste Umwehrung gemäß Art. 36 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 BayBO bauordnungsrechtlich geboten. Diesen Vorgaben entspricht die bauliche Anlage.

2.3 Inwiefern die verbleibende Grenzmauer im Hinblick auf die damit ermöglichte Nutzung gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßen soll, ist nicht ersichtlich. Eine nähere Begründung für diese Annahme enthält die Beschwerdebegründung nicht. Unabhängig davon besteht die Besonderheit dieses Falles darin, dass die Lageunterschiede der benachbarten Grundstücke seit sehr langer Zeit vorgegeben sind und diese Situation vom „Unterlieger“ hinzunehmen ist. Weder § 34 Abs. 1 BauGB, wonach das Verwaltungsgericht das Vorhaben als zulässig beurteilt hat und wogegen die Beschwerde als solches keine Einwände erhebt, noch die Vorschriften des Art. 6 BayBO über Abstandsflächen und Abstände vermitteln im Allgemeinen einen Schutz vor Einblicken in benachbarte Grundstücke (vgl. zu § 34 BauGB: BayVGH, B.v. 23.4.2014 - 9 CS 14.222 - juris Rn. 13 m. w. N.; für Art. 6 BayBO folgt das unter anderem jedenfalls aus der regelhaften Zulässigkeit von Balkonen und Erkern, die auf bis zu 2 m an die Nachbargrenze heranrücken dürfen, vgl. Art. 6 Abs. 8 Nr. 2 BayBO). Soweit in vereinzelten Erkenntnissen (vgl. BayVGH, B.v. 12.9.2013 - 14 CE 13.928 - juris Rn. 14 und ThürOVG, U.v. 14.3.2012 - 1 KO 261/07 - BauR 2012, 1929 = juris Rn. 40, dort allerdings offen gelassen) auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen verwiesen wird (B.v. 22.2.2005 - 7 A 1408/04 - juris Rn. 6), wonach ab 1 m Höhenunterschied einer Terrasse in Grenznähe von nachteiligen und nicht hinzunehmenden Wirkungen für das Nachbargrundstück auszugehen sei, wird übersehen, dass § 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 BauO NRW für solche Anlagen ausdrücklich die entsprechende Geltung der Abstandsvorschriften anordnet und vergleichbare, spezielle Regelungen in der Bayerischen oder der Thüringer Bauordnung fehlen. Im Übrigen kommt nach gefestigter Rechtsprechung (vgl. statt aller: BayVGH, U.v. 7.10.2010 - 2 B 09.328 - juris Rn. 30 m. w. N.) unter dem Gesichtspunkt der Art der Nutzung beim Zusammentreffen von Wohnnutzungen untereinander ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme nur unter ganz außergewöhnlichen Umständen in Betracht. Auch das Rücksichtnahmegebot gibt dem Nachbarn insbesondere nicht das Recht, vor jeglicher Beeinträchtigung, speziell vor jeglichen Einblicken verschont zu bleiben. Gegenseitige Einsichtsmöglichkeiten sind im dicht bebauten innerstädtischen Bereich - so auch hier - unvermeidlich.

3. Soweit der Antragsteller es als „durchaus plausibel“ ansieht, dass „er und seine Familie durch Abgase und Geräusche (Quietschen!) aus der Tiefgarage belästigt werden“, weil ein etwa 0,50 m von der Grenze entfernt gelegener Lüftungsschacht unmittelbar gegenüber dem zu Erholungszwecken genutzten Garten vorgesehen ist, ist sein Vortrag schon nicht ausreichend schlüssig. Denn einerseits wird dieser Schacht von der 0,90 m hohen Grenzmauer vom Grundstück des Antragstellers abgeschirmt. Andererseits sind die mit einer zulässigen Wohnnutzung in der Nachbarschaft regelmäßig verbunden Geräusche des an- und abfahrenden Kraftfahrzeugverkehrs als sozialadäquat hinzunehmen (vgl. dazu bereits VGH BW, B.v. 20.7.1995 - 3 S 3538/94 - NVwZ-RR 1996, 254 = juris Rn. 8).

4. Die unter der Überschrift „h) Denkmalrecht“ lediglich enthaltene Verweisung auf einen Beitrag in der Zeitschrift Baurecht (BauR 2009, 1536 ff.) und das Zitat eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 21.4.2009 - 4 C 3.08) stellt auch in Verbindung mit dem Vorhalt, das Verwaltungsgericht hätte auch diese Frage nicht entscheiden dürfen, ohne den mehrfach beantragten Augenschein einzunehmen, keine ausreichende Darlegung von Beschwerdegründen dar.

5. Kosten: § 154 Abs. 2, Abs. 3 Halbs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Streitwert: § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG unter Berücksichtigung der Nr. 9.7.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (BayVBl-Beilage 1/2014), wie Verwaltungsgericht.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12. März 2012 - 2 K 1538/10 - geändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Landratsamts Esslingen vom 3. Dezember 2008 und des Widerspruchsbescheides Regierungspräsidiums Stuttgart vom 25. März 2010 verpflichtet, gegenüber den Beigeladenen den Abbruch der Garage auf dem Grundstück Flst. Nr. 2775/33 der Gemarkung ... anzuordnen.

Die Beigeladenen als Gesamtschuldner und der Beklagte tragen jeweils die Hälfte der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen. Im Übrigen trägt jeder Beteiligte seine eigenen außergerichtlichen Kosten selbst.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Flst.Nr. 2775/10 der Gemarkung ... Das südöstlich abfallende Grundstück ist im unteren Teil mit einem 1994 errichteten Einfamilienhaus bebaut. Nachdem sich herausgestellt hatte, dass dieses mit einer ca. 1 m tieferen Erdgeschoss-Fußbodenhöhe als genehmigt errichtet worden war, erteilte das Landratsamt Esslingen dem Kläger am 01.02.1995 für diese und andere Abweichungen eine weitere Baugenehmigung; beteiligte Eigentümer angrenzender Grundstücke hatten dagegen nichts eingewandt. Die Beigeladenen sind Eigentümer des etwas höher gelegenen Nachbargrundstücks Flst. Nr. 2775/33 (Baugrundstück). Dieses grenzt an den unteren Teil des Grundstücks des Klägers nordöstlich an und ist mit einem im Jahr 2005 errichten Wohnhaus bebaut.
Die Beigeladenen beantragten im November 2005 die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer Grenzgarage mit Walmdach und 50,9 m3 Bruttorauminhalt als Anbau an ihr Wohnhaus. Nach dem vom Vermessungstechniker F. gefertigten Lageplan sowie einer den Bauvorlagen beigefügten Ansicht “Süd West“ sollte die Garage 1,88 m von der Rückseite des Wohnhauses vorversetzt auf einer Sockelwand an der Grenze zum Grundstück des Klägers errichtet werden, und zwar mit 2,9 m Gesamthöhe von Garagen- und Sockelwand am höchsten Punkt der Geländeoberfläche. Der Kläger erhob keine Einwendungen. Das Landratsamt Esslingen erteilte die Baugenehmigung am 03.07.2006. Die Beigeladenen hatten tatsächlich schon zuvor an der Grundstücksgrenze eine Garage errichtet, jedoch weiter hangabwärts bündig zur Rückfront ihres Wohnhauses und mit Zeltdach. Die Gemeinde ... ... hatte dem Landratsamt im Zuge der Bauüberwachung für das Wohnhaus der Beigeladenen Ende Mai 2006 mitgeteilt, die Garage stehe schon.
Mit Schreiben vom 16.04.2007 bat der Kläger das Landratsamt um Überprüfung der Garage. Ihre Wand sei, gemessen vom natürlichen Gelände, über 4 m hoch. Er gehe davon aus, dass abweichend von der Baugenehmigung gebaut worden sei. Der Kreisbaumeister nahm am 23.05.2007 einen Augenschein ein und fertigte Lichtbilder, darunter dieses:
Am folgenden Tag vermerkte er u.a.: "Die Garage wurde bis zur Süd-Ost Seite zum Hausgrund gerichtet. L= 6,00 Höhe ab Gelände bis OK Traufe = vorne 4,10 hinten 3,90 Wandfläche = 24 m2. Das Gelände war schon so. Im Plan falsch dargestellt. ...". Das Landratsamt gab den Beigeladenen Gelegenheit, sich zu einem Rückbau der Garage auf 3 m Wandhöhe, gemessen vom höchsten Punkt der Geländeoberfläche an der Grenze, zu äußern. Ihr Architekt teilte mit, er habe die Pläne nach einer Geländeaufnahme vom September 2005 gefertigt; Abweichungen könnten nur durch eine nachträgliche Veränderung des Geländes auf dem Grundstück des Klägers aufgetreten sein.
Der Kläger bestritt solche Veränderungen und beantragte die Anordnung eines Rückbaus der Garage. Er habe auf seinem Grundstück zwar eine Terrassenplatte ersetzt, dabei das Höhenniveau aber nicht verändert. Zum Nachweis des Geländezustands vor und nach Errichtung der Garage legte er Lichtbilder vor. Die Beigeladenen legten dar, das Gelände auf dem Grundstück des Klägers sei bei den Bauarbeiten deutlich höher gewesen. Sie regten an, Vermessungstechniker F. dazu anzuhören.
Das Landratsamt lehnte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 03.12.2008 ab. Zwar sei die Garage wegen ihres von der Baugenehmigung abweichenden Standortes und einer mehr als 3 m hohen Wand im Widerspruch zu § 6 Abs. 1 LBO errichtet worden. Auch lägen keine Gründe für eine Abweichung, Ausnahme oder Befreiung vor. Gleichwohl werde von einer nach § 64 Satz 1 LBO möglichen Abbruchanordnung aus besonderen Gründen abgesehen. Ein solcher Grund sei, dass der Geländeverlauf an der Grenze bei Errichtung der Garage wegen möglicher Veränderungen auf beiden Grundstücken nicht mehr zweifelsfrei zu ermitteln sei. Auf dem Grundstück des Klägers habe es solche Veränderungen im Zuge der Absenkung seines Einfamilienhauses im Jahr 1995 gegeben. Indiz dafür seien eine ca. 0,8 m hohe Stützmauer beim Kellerabgang und übereinander geschichtete Natursteine beim Hauszugang. Der Umfang dieser Geländeveränderung sei anhand der Bauakten nicht nachzuvollziehen. Aber auch auf dem Baugrundstück sei beim Bau der Sockelwand für die Garage möglicherweise bis auf das Niveau des Hauszugangs auf dem Grundstück des Klägers abgegraben worden. Allerdings müsse das Gelände wegen der 0,8 m hohen Stützmauer auf dem Grundstück des Klägers mindestens so hoch gewesen sein. Ausgehend davon wären Garagen- und Sockelwand um 0,3 m zu hoch. Es sei aber auch nicht auszuschließen, dass das Gelände zwischen Stützmauer und Grenze noch bis auf 1,2 m angestiegen sei. Dann wäre die Garage rechtmäßig errichtet. Ein weiterer besonderer Grund sei, dass Belichtung und Belüftung der Räume an der Nordostseite des Wohnhauses des Klägers nicht erheblich eingeschränkt seien. Ferner wäre ein Rückbau wegen enormer Kosten unverhältnismäßig. Schließlich sei ein Anspruch auf Einschreiten verwirkt. Der Kläger sei zum Bauantrag gehört worden und habe nichts eingewendet. Die Garage sei bereits im April 2006 errichtet gewesen. Der Kläger habe das Landratsamt aber erst ein Jahr später auf ihre über 4 m hohe Wand hingewiesen. Damals sei die Garage bis auf Verputz-Arbeiten fertiggestellt gewesen. Abweichungen von Baugenehmigungen oder eine illegale Bautätigkeit müssten in angemessener Frist von im Regelfall etwa einem Monat nach Kenntnisnahme angezeigt werden, um ein Recht auf Einschreiten nicht zu verwirken. Der Kläger habe jedoch zwölf Monate gewartet. Unter Berücksichtigung aller Gesichtspunkte überwiege das Interesse der Beigeladenen, die Garage unverändert zu belassen, das Interesse des Klägers am Rückbau.
Mit seinem Widerspruch brachte der Kläger vor, der frühere Geländeverlauf sei anhand seiner Lichtbilder und durch einen Sachverständigen feststellbar. Er habe erst nach Vollendung des Rohbaus der Garage mit eigener Recherche unter Zuhilfenahme sachkundiger Personen erkennen können, dass die Garage abweichend von der Baugenehmigung errichtet worden sei. Das Regierungspräsidium Stuttgart wies den Widerspruch mit Bescheid vom 25.03.2010, zugestellt am 29.03.2010, zurück.
Am 29.04.2010 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben, sein Vorbringen wiederholt und vertieft, Zeugen benannt sowie weitere Lichtbilder vorgelegt. Er hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide zu verpflichten, gegenüber den Beigeladenen den Abbruch der Garage anzuordnen. Der Beklagte und die Beigeladenen haben Klageabweisung beantragt. Die Beigeladenen haben angeregt, Vermessungstechniker F. als Zeugen zu hören, und bestritten, die Garage als Schlachtraum zu nutzen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage nach Einnahme eines Augenscheins mit Urteil vom 12.03.2012 abgewiesen. Der Kläger könne weder den Erlass einer Abbruchanordnung noch eine erneute Bescheidung beanspruchen. Das Gericht folge den Begründungen der Bescheide und weise auf Folgendes hin: Die Garage sei wegen ihres anderen Standortes zwar nicht durch die Baugenehmigung vom 03.07.2006 gedeckt, jedoch nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 LBO ohne Abstandsfläche zulässig. Ihre Wand sei nicht mehr als 3 m hoch. Unterer Bezugspunkt dafür sei nach § 5 Abs. 4 Satz 2 LBO ihr Schnittpunkt mit der Geländeoberfläche. Sei die Garage - wie hier - auf eine Stützmauer aufgesetzt, sei die Unterkante des Garagenfundaments der untere Bezugspunkt. Die Stützmauer sei nicht anzurechnen, weil sie eine selbstständige bauliche Anlage sei und weil andernfalls Garagen, die für alle Autotypen tauglich seien, in erheblicher Zahl nicht errichtet werden könnten. Dass die Stützmauer öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspreche, sei nicht ersichtlich. Auch für eine missbräuchliche Gestaltung der Geländeoberfläche spreche nichts. Unabhängig davon läge wegen nicht mehr sicher feststellbarer Abgrabungen auf dem Grundstück des Klägers kein Verstoß gegen § 6 Abs. 1 LBO vor. Selbst bei einem solchen Verstoß sei das Ermessen der Behörde nicht zu einer Pflicht zum Einschreiten verdichtet. Der Kläger habe den im Genehmigungsverfahren beantragten Standort der Garage gekannt und bei Baubeginn oder spätestens Fertigstellung der Garage erkennen müssen, dass sie abweichend davon errichtet worden sei. Dass er dies fast ein Jahr nicht gerügt habe, bleibe unverständlich. Dies sei ungeachtet dessen, ob Verwirkung vorliege oder nicht, ein sachlicher Gesichtspunkt für die Ablehnung seines Antrags. Schließlich bewirke die Überschreitung der zulässigen Wandhöhe keine intensive Störung und gefährde keine wesentlichen Rechtsgüter.
Zur Begründung seiner vom Senat zugelassenen Berufung legt der Kläger dar: Das Verwaltungsgericht habe den Geländeverlauf nicht selbst ermittelt, sondern ungeprüft Angaben des Beklagten übernommen, die den vorgelegten Lichtbildern und weiteren Unterlagen widersprächen. Die Sockelwand unter der Garage sei anzurechnen, da sie mit der Garage eine bauliche Einheit bilde. Das Verwaltungsgericht habe auch nicht überprüft, ob die Wandfläche der Garage 25 m² überschreite. Auch die maximale Grenzbebauung nach § 6 Abs. 1 Satz 2 LBO sei nicht eingehalten. Außer der Garage befinde sich an der Grenze noch ein 3 m langer und 2,10 m hoher Hundezwinger und dazwischen stehe noch eine 1,8 m hohe und 6,25 m lange Palisadenwand, die zwar ca. 0,6 m von der Grenze zurückgesetzt sei, aber den Mindestabstand nicht einhalte und daher wie eine Grenzbebauung zu bewerten sei. Gleiches gelte für eine 5,1 m lange und 2,3 m hohe Palisadenwand hinter dem Hundezwinger. Ein Verstoß gegen Abstandsflächenvorschriften sei stets eine erhebliche und vom Nachbarn nicht hinzunehmende Beeinträchtigung. Raum für Ermessen bestehe insoweit nicht. Sein Anspruch sei nicht verwirkt, da er sofort nach Beginn der Baumaßnahmen bei der Gemeinde vorstellig geworden sei.
10 
Der Kläger beantragt,
11 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12.03.2012 - 2 K 1538/10 - zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Landratsamts Esslingen vom 03.12.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 25.03.2010 zu verpflichten, gegenüber den Beigeladenen den Abbruch der Garage auf dem Baugrundstück anzuordnen.
12 
Der Beklagte und die Beigeladenen verteidigen das angefochtene Urteil und beantragen jeweils,
13 
die Berufung zurückzuweisen.
14 
Das ursprüngliche Geländeniveau sei nicht mehr sicher feststellbar. Der Kläger müsse sich den in den Bauanträgen für sein Einfamilienhaus dargestellten Geländeverlauf zurechnen lassen. Palisadenwände seien auf die zulässige Länge der Grenzbebauung nicht anzurechnen. Die Beigeladenen legen ferner dar, Vermessungstechniker F. habe das Geländeniveau auf dem Baugrundstück im September 2005 ermittelt. Er könne bestätigen, dass das Geländeniveau auf dem Grundstück des Klägers damals zwei bis drei Steinreihen höher als heute gewesen sei. Die Bauzeichnungen für die Garage seien auf der Grundlage seiner Feststellungen gefertigt worden.
15 
Der Senat hat in einer Berufungsverhandlung am 10.07.2013 das Grundstück des Klägers und dessen nähere Umgebung in Augenschein genommen sowie Vermessungstechniker F. und eine Tochter des Klägers als Zeugen vernommen. Der Kläger und die Beigeladenen haben hilfsweise die Vernehmung weiterer Zeugen beantragt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift vom 10.07.2013 verwiesen.
16 
Der Senat hat anschließend die mündliche Verhandlung wiedereröffnet und ein Gutachten des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für vermessungstechnische Ingenieurarbeiten P. eingeholt. Der Sachverständige hat die Garage und den topographischen Bestand vermessen und dokumentiert, Informationen über das frühere Gelände aus Baugesuchen, Lichtbildern und Daten einer landesweiten Laserscan-Befliegung des Landesamtes für Geoinformation und Landentwicklung eingeholt und bewertet und anhand dieser Informationen den Geländeverlauf an der Grundstücksgrenze vor Errichtung von Wohnhaus und Garage auf dem Baugrundstück rekonstruiert. Er stellt zusammenfassend u.a. fest: Die Garage habe ca. 56,3 m3 Bruttorauminhalt; ihre Wand sei an der Grundstücksgrenze 5,98 m lang und 2,97 m hoch; die Sockelwand darunter sei bis zum Schnittpunkt mit der heutigen Geländeoberfläche zwischen 1,14 m und 1,30 m hoch; der kürzeste Abstand von ihrem Schnittpunkt mit der heutigen Geländeoberfläche bis zur Dachhaut der Garage betrage derzeit 3,85 m und betrüge unter Berücksichtigung des rekonstruierten Geländeverlaufs vor Errichtung der Garage 3,70 m. Bei Höhenangaben zwischen festen Bauteilen und Gelände sei allerdings mit Abweichungen ± 0,05 m zu rechnen; wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten vom 04.12.2013 mit Ergänzung vom 13.01.2014 verwiesen.
17 
Die Beteiligten haben sich zum Gutachten geäußert. Der Beklagte rügt unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme des Amtes für Geoinformation und Vermessung beim Landratsamt Esslingen vom 12.03.2014, der frühere Geländeverlauf könne aus Daten der landesweiten Laserscan-Befliegung nicht oder allenfalls mit einer Genauigkeit von ± 0,50 m abgeleitet werden.
18 
In der erneuten Berufungsverhandlung am 24.03.2014 hat der Senat nochmals den Zeugen F. vernommen und der Sachverständige P. hat sein Gutachten unter Berücksichtigung der Einwände des Beklagten erläutert; wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Dazu befragt, ob es bautechnisch möglich wäre, die Gesamthöhe von Garagen- und Sockelwand ohne vollständigen Abriss der Garage zu reduzieren, haben die Beigeladenen angegeben, dies wäre durch Wegnahme von allenfalls bis zu zwei Steinreihen der Garagenwand denkbar. Eine Verminderung der Gesamthöhe um mindestens 0,7 m erforderte die Wegnahme von noch mehr Steinreihen und ließe eine sinnvolle Nutzung des verbleibenden Garagenraumes nicht mehr zu.
19 
Dem Senat liegen mehrere Bände Bauakten des Landratsamts, die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums Stuttgart und die Gerichtsakten vor. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt dieser Akten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
A.
20 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte Berufung ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Verpflichtungsklage zu Unrecht abgewiesen. Die Ablehnung des Beklagten, gegenüber den Beigeladenen den Abbruch der Garage anzuordnen, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinem auf Erlass einer solchen Anordnung gerichteten Rechtsanspruch nach § 65 Satz 1 LBO.
21 
Nach § 65 Satz 1 LBO kann der teilweise oder vollständige Abbruch einer Anlage, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet wurde, angeordnet werden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Bei der Auslegung und Anwendung dieser Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums sind Bedeutung und Tragweite des Art. 14 Abs. 1 und Abs. 2 GG einschließlich des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu beachten (vgl. BVerfG, 1. Kammer des 1. Senats, Beschluss vom 02.09.2004 - 1 BvR 1860/02 - NVwZ 2005, 203, juris Rn. 11). Demzufolge beantwortet sich die Frage, ob eine Anlage im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet wurde, nach dem Zeitpunkt ihrer - wesentlichen - Fertigstellung (vgl. BVerwG, Urteile vom 28.06.1956 - I C 93.54 - BVerwGE 3, 351 <353 f.> und vom 22.01.1971 - IV C 62.66 - NJW 1971, 1624, juris Rn. 23 m.w.N; Schlotterbeck in Schlotterbeck/Hager/Busch/Gammerl, LBO, 6. Auflage, § 65 Rn. 6), wie auch der Wortlaut der Norm ("wurde") verdeutlicht. Für die Beurteilung, ob auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können, kommt es demgegenüber auf den Zeitpunkt der Behördenentscheidung oder - im Falle der behördlichen Ablehnung eines Einschreitens - der gerichtlichen Entscheidung an. Ein Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften i. S. des § 65 Satz 1 LBO kann durch die Erteilung einer Baugenehmigung allerdings - rückwirkend - unerheblich werden, wenn und solange die Baugenehmigung infolge ihrer Legalisierungswirkung die errichtete Anlage deckt (vgl. Schlotterbeck, a.a.O. § 65 Rn. 7 und § 47 Rn. 30 f.; Sauter, LBO, 3. Auflage, 31. Lfg. § 65 Rn. 25 ff. jeweils m.w.N., st. Rspr.).
22 
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, hat die zuständige Baurechtsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 40 LVwVfG) unter Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange zu entscheiden (Senatsurteil vom 09.11.1990 - 8 S 1013/90 - BauR 1991, 185 m.w.N.). Zweck dieser Ermächtigung sind Bewahrung und Wiederherstellung der baurechtlichen Ordnung im öffentlichen Interesse. Drittschutz vermittelt sie insoweit nur ausnahmsweise, wenn und soweit eine vom Anwendungsbereich der Landesbauordnung erfasste Anlage gegen eine auch dem Schutz eines Dritten (Nachbarn) dienende öffentlich-rechtliche Vorschrift verstößt. In diesem Fall begründet § 65 Satz 1 LBO einen subjektiven öffentlich-rechtlichen Anspruch des Dritten, dass die Behörde über seinen Antrag, den teilweisen oder vollständigen Abbruch der Anlage anzuordnen, nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet, das unter besonderen Voraussetzungen aber auch auf eine Pflicht zum Einschreiten i. S. eines Rechtsanspruchs des Dritten ("auf Null") reduziert sein kann (st. Rspr., vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 19.07.2007 - 3 S 1654/06 - VBlBW 2008, 184 und vom 20.05.2003 - 5 S 2750/01 - VBlBW 2003, 470; Senatsbeschluss vom 26.10.1994 - 8 S 2763/94 - ESVGH 45, 105; Sauter, a.a.O. § 65 Rn. 77; Schlotterbeck, a.a.O. § 65 Rn. 29 i.V.m. § 47 Rn. 109 ff. m.w.N.).
23 
Hiernach ist der Beklagte gegenüber dem Kläger verpflichtet, den vollständigen Abbruch der an der Grenze zum Grundstück des Klägers stehenden Garage anzuordnen. Denn diese Anlage wurde im Widerspruch zur Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 und Abs. 7 Satz 2 LBO errichtet, die auch den Kläger als Eigentümer des angrenzenden Nachbargrundstücks schützt (I.), rechtmäßige Zustände können nicht auf andere Weise hergestellt werden (II.) und bei dieser Sachlage ist das Ermessen des Beklagten auf die Pflicht reduziert, zur Beseitigung der Nachbarrechtsverletzung des Klägers gegenüber den Beigeladenen den vollständigen Abbruch der Garage anzuordnen (III.). Ob die Errichtung der Garage weiteren drittschützenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften widersprach, ist danach nicht zu entscheiden.
I.
24 
Die Garage wurde, wie sich aus glaubhaften und auch von anderen Beteiligten nicht bestrittenen Angaben des Klägers, einzelnen Lichtbildern sowie der Mitteilung der Gemeinde ... an das Landratsamt vom 25.04.2006 (Blatt 70 der das Wohnhaus der Beigeladenen betreffenden Bauakten) ergibt, irgendwann zwischen Ende September 2005 und April 2006 im Wesentlichen fertiggestellt und damit i. S. des § 65 Satz 1 LBO errichtet. Dies widersprach § 5 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 und Abs. 7 Satz 2 LBO und damit zugleich dem Recht des Klägers auf Beachtung dieser auch sein Nachbargrundstück schützenden Vorschrift (1.). Diese Rechtsverletzung ist durch die Baugenehmigung vom 03.07.2006 nicht unerheblich geworden (2.).
25 
1. a) Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 LBO müssen vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen auf dem Baugrundstück liegen, die von oberirdischen baulichen Anlagen freizuhalten sind. Ihre Tiefe bemisst sich nach der Wandhöhe (§ 5 Abs. 4 Satz 1 LBO) und gegebenenfalls der Gebietsart (§ 5 Abs. 7 Satz 1 LBO). Sie darf jedoch bei Wänden über 5 m Breite 2,5 m nicht unterschreiten (vgl. § 5 Abs. 7 Satz 2 LBO), was nach der bei Errichtung der Garage noch geltenden alten Fassung (a.F.) der Landesbauordnung vom 08.08.1995 (GBl. S. 617) vor Inkrafttreten des - insbesondere das Abstandsflächenrecht betreffenden - Änderungsgesetzes vom 17.11.2009 (GBl. S. 615) gemäß § 5 Abs. 7 Satz 3 Halbsatz 2 LBO a.F. zugleich das Minimum des nachbarschützenden Teils der Abstandstiefe markierte. Diese Anforderungen wurden bei Errichtung der Garage nicht beachtet. Denn die Garage wurde ohne die hiernach gebotene Abstandsfläche von mindestens 2,5 m Tiefe unmittelbar an der Grenze zum Nachbargrundstück des Klägers errichtet, was zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist.
26 
b) Entgegen der Auffassung des Beklagten und des Verwaltungsgerichts waren die Voraussetzungen für einen Sonderfall nach § 6 Abs. 1 Satz 2 LBO a.F., bei dem eine Abstandsfläche nicht erforderlich war, nicht erfüllt.
27 
Nach dieser Vorschrift waren Abstandsflächen nicht erforderlich vor Außenwänden von Gebäuden oder Gebäudeteilen, die nur Garagen oder Nebenräume enthalten, der örtlichen Versorgung dienen oder sich auf öffentlichen Verkehrsflächen befinden, soweit die Wandhöhe nicht mehr als 3 m beträgt (Nr. 1) und die Wandfläche nicht größer als 25 m² ist (Nr. 2); die Grenzbebauung entlang den einzelnen Nachbargrenzen durfte 9 m und insgesamt 15 m nicht überschreiten (§ 6 Abs. 1 Satz 4 LBO a.F.). Hier fehlte es bereits an der Erfüllung der Voraussetzung nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBO a.F.. Denn die Wandhöhe der Garage (aa)) betrug bei ihrer Fertigstellung deutlich mehr als 3 m (bb)). Ob - wie der Kläger meint - auch weitere Voraussetzungen für einen Sonderfall nach § 6 Abs. 1 Satz 2 LBO a.F. nicht erfüllt waren, bedarf folglich keiner Entscheidung.
28 
aa) Für die Berechnung der Wandhöhe i. S. des § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBO a.F. (jetzt § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBO) gelten grundsätzlich die allgemeinen Regelungen (§ 5 Abs. 4 Satz 1 und 2 sowie Abs. 5 LBO; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.07.2000 - 5 S 2324/99 - NVwZ-RR 2001, 501). Danach wird senkrecht zur Wand gemessen vom Schnittpunkt der Wand mit der Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand, wobei die Höhe von Dächern und Giebelflächen gegebenenfalls (§ 5 Abs. 5 LBO) auf die Wandhöhe angerechnet wird. Bei einer unterschiedlichen Höhenlage der Geländeoberfläche wird jedoch abweichend von den allgemeinen Regelungen nicht auf die im Mittel gemessene Wandhöhe, sondern auf die Wandhöhe am höchsten Punkt der Geländeoberfläche abgestellt (§ 6 Abs. 1 Satz 3 LBO a.F.; jetzt § 6 Abs. 1 Satz 2 LBO). Liegen auch Bau- und Nachbargrundstück unterschiedlich hoch, kommt es insoweit regelmäßig nur auf die Geländeoberfläche auf dem Baugrundstück an (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.10.1995 - 3 S 2418/95 - VBlBW 1996, 145; Busch in Schlotterbeck/Hager/Busch/Gammerl, a. a. O. § 6 Rn. 23 unter Bezugnahme auf VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.04.1992 - 3 S 2431/91 -). Veränderungen des Geländes im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben sind abstandsflächenrechtlich nur beachtlich, wenn es für sie einen rechtfertigenden Grund gibt; fehlt es daran, ist die Geländeveränderung unbeachtlich (st. Rspr., vgl. Senatsbeschlüsse vom 20.02.2004 - 8 S 336/04 - VBlBW 2004, 267 und vom 05.05.1998 - 8 S 864/98 - BRS Bd. 60 Nr. 108 m.w.N.; ebenso VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 07.02.2006 - 3 S 60/06 - VBlBW 2006, 240 und vom 29.11.2010 - 3 S 1019/09 - NVwZ-RR 2011, 272).
29 
Eine als Fundament einer Grenzgarage dienende grenzständige Sockelwand ist, soweit sie über der natürlichen Geländeoberfläche liegt, auf die Wandhöhe der Garage anzurechnen. Denn die Geländeoberfläche i. S. des § 6 Abs. 1 Satz 3 LBO a.F. (jetzt § 6 Abs. 1 Satz 2 LBO) ist in seinem solchen Fall nicht - wie das Verwaltungsgericht und ihm folgend wohl auch der Beklagte in seiner Berufungserwiderung meinen - die Oberkante einer solchen Sockelwand. Der Begriff "Geländeoberfläche" ist in der Landesbauordnung zwar nicht allgemein definiert. Jedoch verbietet schon der allgemeine Sprachgebrauch, ihn mit einer - künstlichen - "Sockelwand“ gleichzusetzen (vgl. auch Senatsbeschluss vom 20.02.2004 - 8 S 336/04 - VBlBW 2004, 267). Der Einwand des Verwaltungsgerichts, die Höhe der Sockelwand sei deshalb nicht anzurechnen, weil die Sockelwand bei einer Terrassierung des Geländes als eigenständige Stützmauer verfahrensfrei an der Grenze errichtet werden könne und es keinen Unterschied mache, ob eine solche Anlage vor oder zusammen mit einer Grenzgarage errichtet werde, überzeugt nicht. Diese Überlegung verkennt, dass eine solche Stützmauer an der Grenze dann, wenn sie durch eine bauliche Änderung die Funktion als Fundament (Sockelwand) einer darauf gesetzten Garage übernähme, ihre bauliche Selbständigkeit aufgäbe. Denn als Fundament der Garage würde sie ein unselbständiger Bauteil derselben und bildete mit ihr eine bauliche Einheit (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.04.1992 - 3 S 2431/91 - juris Rn. 25). Für die Anrechnung des über dem natürlichen Gelände liegenden Teils der Sockelwand sprechen nicht zuletzt Sinn und Zweck der Vorschriften über Abstandsflächen, Beeinträchtigungen der Belichtung, Belüftung und Besonnung eines Nachbargrundstücks durch grenznahe oder grenzständige bauliche Anlagen zu begrenzen. Dem Nachbarn soll eine auf seinem Grundstück über der Geländeoberfläche in Erscheinung tretende Wand von höchstens 3 m zugemutet werden. Höhere Wände und die damit einhergehende stärkere Verschattung und "Einmauerung" seines Grundstücks muss er im Regelfall nicht hinnehmen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.04.1992, a.a.O. zur Wandfläche von maximal 25 m2). Der über dem natürlichen - abfallenden - Gelände liegende Teil einer als Fundament einer Grenzgarage dienenden Sockelwand kann bei der Ermittlung der Wandhöhe demzufolge ebenso wenig als Geländeoberfläche angesehen werden wie eine einseitig angeschüttete Zufahrtsrampe (vgl. Sauter, a.a.O, § 6 Rn. 23a und Abb. 5). Die Sockelwand ist vielmehr als Teil der Garage anzusehen und daher auf deren Wandhöhe anzurechnen. Aus dem vom Beklagten zitierten Senatsbeschluss vom 27.09.1999 - 8 S 2049/99 - folgt nichts Anderes. Zwar hat der Senat darin zur Berechnung der Wandhöhe auf den Garagenboden abgestellt. Wie sich aus dem Kontext der Gründe dieses Beschlusses ergibt, beruhte dies jedoch darauf, dass das Höhenniveau des Garagenbodens demjenigen der natürlichen Geländeoberfläche entsprach.
30 
bb) Gemessen daran betrug die Wandhöhe bei Fertigstellung der Garage, gemessen vom höchsten Schnittpunkt ihrer als Fundament anzurechnenden (s.o.) Sockelwand mit der Geländeoberfläche (§ 6 Abs. 1 Satz 2 LBO a.F.) bis zur Dachhaut der Garage (vgl. § 5 Abs. 4 Satz 2 LBO a.F.), mindestens 3,7 m ± 0,05 m, weil das Höhenniveau der Geländeoberfläche dort damals nahezu dem heutigen Höhenniveau des Geländes auf dem Grundstück des Klägers unmittelbar an der Grenze zum Baugrundstück entsprach. Davon ist der Senat aufgrund einiger Lichtbilder des Klägers, des Aktenvermerks des Kreisbaumeisters vom 24.07.2007 und des Gutachtens des gerichtlichen Sachverständigen P. überzeugt; eine weitergehende Erforschung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist nicht geboten.
31 
(1) Bereits einige der vom Kläger vorgelegten Lichtbilder über den Zustand des Geländes auf beiden Grundstücken nach dem Bau des Wohnhauses auf dem Grundstück des Klägers sowie unmittelbar vor und nach dem Bau von Wohnhaus und Garage der Beigeladenen belegen, dass der Geländeverlauf auf dem Baugrundstück an der Grenze zum Grundstück des Klägers vor dem Bau der Garage in etwa dem Höhenniveau des Geländes auf dem Grundstück des Klägers entsprach, wie es der Kreisbaumeister am 23.05.2007 festgestellt sowie bildlich (s.o.) dokumentiert und wie es auch der Senat beim Augenschein unverändert festgestellt hat. Das gilt zum einen für die Bilder "B5" vom 24.07.2005 und "B9" vom 26.08.2005 in der mit Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 06.08.2010 (S. 49 - 59 der VG-Akte) übersandten Lichtbilddokumentation. Denn auf diesen Lichtbildern ist das Gelände in der näheren Umgebung des späteren Standortes der streitigen Garage vor und während der Errichtung des Wohnhauses der Beigeladenen gut zu erkennen. Zum anderen gilt dies für mehrere Bilder in den mit Schriftsatz vom 18.07.2011 (S. 139 - 153 der VG-Akte) übermittelten Lichtbildanlagen, und zwar die ersten zwei Bilder der "Lichtbildanlage Nr. 10" aus dem Jahr 1994 und vom 04.07.2007, auf denen vom jeweils selben Standort am Eingang des Wohnhauses des Klägers mit Blick auf das Baugrundstück ein nahezu identisches Höhenniveau des Geländes an der Grenze auszumachen ist, sowie die Bilder in den "Lichtbildanlagen Nr. 11 und 12", auf denen das streitige Gelände in den Jahren 1994, 1999 und im Juli 2005 gut zu erkennen ist. Schon beim Vergleich dieser Aufnahmen mit dem heutigen Geländezustand erscheinen die Behauptungen der Beigeladenen, das Gelände auf dem Grundstück sei bei den Bauarbeiten deutlich höher gewesen und nach dem Bau der Garage verändert worden, nicht richtig. Dafür spricht auch die Feststellung des orts- und fachkundigen (vgl. § 46 Abs. 4 LBO) Kreisbaumeisters in seinem Aktenvermerk vom 24.07.2007: "Das Gelände war schon so." Dieser Aussage widerspricht allerdings die Darstellung des Geländeverlaufs in der von den Beigeladenen im vorangegangenen Baugenehmigungsverfahren für eine Garage vorgelegten Bauzeichnung "Ansicht Südwest" vom 05.10.2005. Denn darin ist der Verlauf des Geländes an der Grenze deutlich höher eingezeichnet. Insoweit haben auch die Angaben des sachverständigen Zeugen F. keine Klarheit erbracht. Der Zeuge hat zwar angegeben, die Bauzeichnung beruhe wohl auf seiner Vermessung des Geländes Anfang des Jahres 2005, er habe sie aber nicht selbst angefertigt. Auch konnte sich der Zeuge F. vor Ort nicht mehr an Details des Geländeverlaufs im Grenzbereich beider Grundstücke vor Errichtung von Wohnhaus und Garage auf dem Baugrundstück erinnern. Ähnliches gilt für die Aussage der Tochter des Klägers. Sie hat im Wesentlichen nur Angaben zur Höhe einer Natursteinmauer auf dem Grundstück des Klägers nahe der Grundstücksgrenze gemacht, konnte sich an den Verlauf des dahinter liegenden Geländes auf dem Baugrundstück aber nicht erinnern.
32 
(2) Hiernach verbliebene Zweifel am früheren Geländeverlauf sind durch das Gutachten des Sachverständigen P. ausgeräumt. Danach betrug die Wandhöhe der Garage einschließlich Sockelwand (s.o.) nach ihrer Fertigstellung, gemessen vom höchsten Schnittpunkt der Sockelwand mit der damaligen Geländeoberfläche bis zur Dachhaut der Garage, mindestens 3,7 m ± 0,05 m, was die sich aus den Lichtbildern ergebenden Indizien und die Feststellung des Kreisbaumeisters bestätigt.
33 
Der Sachverständige hat alle verfügbaren Informationen über den früheren Geländezustand gesichtet und bewertet. Er hat zunächst in einem ersten Schritt das Liegenschaftskataster Baden-Württemberg sowie topographische und bauleitplanerische Unterlagen der Gemeinde ... eingesehen. Er stellt fest, dass Informationen über den Bestand des Geländes vor Errichtung von Wohnhaus und Garage auf dem Baugrundstück nur in Baugesuchen für die Bauvorhaben des Klägers und der Beigeladenen enthalten seien (S. 2 bis 4 des Gutachtens vom 04.12.2013 unter Nr. 3.1). Sodann hat er in einem zweiten Schritt anhand dieser Bauvorlagen dargelegt, dass die zeichnerischen Darstellungen und Angaben über den Geländeverlauf in den Bauvorlagen des Klägers von 1993 und 1995 (Wohnhaus, Garage) sowie der Beigeladenen von 2005 und 2006 (Wohnhaus, Garage) keinen gesicherten Schluss auf den (Höhen-)Verlauf der Geländeoberfläche vor Errichtung von Wohnhaus und Garage auf dem Baugrundstück zuließen, weil sie mehrfach widersprüchlich seien und voneinander abwichen. Zudem ließen die vom Kläger vorgelegten Lichtbilder nicht den Schluss zu, dass das Gelände an der gemeinsamen Grundstücksgrenze im Zuge der Bauaktivitäten aufgeschüttet worden sei (Gutachten S. 11 - 16 unter Nr. 5). Der Sachverständige hat sodann in einem dritten Schritt aus einer in den Jahren 2000 bis 2005 vom Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung (LGL) durchgeführten Laserscan-Befliegung des Landes Baden-Württemberg für das engere Gebiet des Baugrundstücks und umgebende Flächen eine im Jahr 2002 gewonnene "Punktwolke" mit hinterlegten Höhendaten des Geländes verwertet, deren Genauigkeit das LGL mit ± 0,20 m angibt. Der aus diesen Informationen ableitbare Geländeverlauf an der streitigen Südwestgrenze des Baugrundstücks entspreche in weiten Teilen dem aktuellen Geländeverlauf an der Mauer auf dem Nachbargrundstück des Klägers (Gutachten S. 16 - 19 unter Nr. 6.1). Die Tragfähigkeit dieser Schlussfolgerung wird sodann in einem abschließenden vierten Schritt anhand weiterer Erkenntnisse, insbesondere aus Lichtbildern über die Örtlichkeit zu verschiedenen Zeitpunkten, Plänen aus Baugesuchen und des vom Sachverständigen aufgenommenen aktuellen Geländezustands bestätigt. Aus der hiernach erstellten Planzeichnung Anlage 21 zum Gutachten ergibt sich zwischen dem höchsten Schnittpunkt der Sockelwand der Garage mit der unter Berücksichtigung der Daten der Laserscan-Befliegung des Jahres 2002 gewonnenen, als blaue Linie dargestellten Geländeoberfläche an der Grenze bis zur Dachhaut der Garage eine Höhe von 3,70 m. Der in den Unterlagen zum Bauantrag für eine Garage auf dem Baugrundstück dargestellte Geländeverlauf habe daher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht den tatsächlichen Gegebenheiten zum Zeitpunkt des Bauantrags entsprochen (Gutachten S. 19 - 22 unter Nr. 6.2 und 6.3 und S. 25, dritter Absatz). Der Sachverständige weist abschließend darauf hin, dass bei den Höhenangaben zwischen festen Bauteilen und der Geländeoberfläche mit Abweichungen ± 0,05 m zu rechnen sei, weil Geländepunkte nicht eindeutig und klar definiert seien (Gutachten S. 25 letzter Absatz). Der Senat hält diese Feststellungen und Bewertungen für überzeugend. Mängel des Gutachtens, insbesondere was Methodik und Schlussfolgerungen angeht, sind nicht erkennbar; einzelne Unklarheiten hat der Sachverständige mit der Erläuterung des Gutachtens in der Verhandlung beseitigt. Die geltend gemachten Bedenken und Einwendungen des Beklagten und der Beigeladenen sind nicht begründet.
34 
Der Beklagte macht - nur - geltend, es bestünden erhebliche Zweifel an der Genauigkeit der Daten aus Laserscan-Befliegung des LGL. Die vom LGL mit ± 0,20 m angegebene Genauigkeit beziehe sich nur auf eindeutige Oberflächen. Das aus diesen Daten vom LGL erstellte Digitale Geländemodell (DGM) habe, weil es Flächen ohne Laserpunkte am Boden durch Interpolation schließe und die Modellierung eine leichte Glättung bewirke, nur eine durchschnittliche Genauigkeit von ± 0,50 m, da Qualität und Zuverlässigkeit des DGM von Bewuchs, Geländeform, Bebauung und anderen Faktoren abhängig. Derartige Besonderheiten bestünden auch hier, weil die Geländestruktur an der Grenze zwischen dem Baugrundstück und dem Grundstück des Klägers aufgrund von Mauern, Abstufungen und Bewuchs - wie die dem Gutachten beigefügten Fotos belegten - schwierig sei und es dort nur eine geringe Dichte von originären Laserpunkte gebe bzw. teilweise Messwerte fehlten. Diese Einwendungen greifen nicht durch. Der Sachverständige hat bei seiner Erläuterung des Gutachtens angegeben, ihm sei bekannt, dass die Daten aus der Laserscan-Befliegung mit Unsicherheiten behaftet seien und dass bei einem auf ihrer Grundlage erstellten digitalen Geländemodell in der Regel eine größere Abweichung anzunehmen sei. Hier habe jedoch die Besonderheit bestanden, dass die Höhendaten zahlreicher Laserpunkte mit seinen Messergebnissen vor Ort und den Erkenntnissen aus Lichtbildern überstimmten, was eine größere Genauigkeit rechtfertige. Er habe so viele Punkte in der Wirklichkeit gefunden, die seine Ergebnisse bestätigten, dass aus seiner Sicht daran keine durchgreifenden Zweifel bestünden. Zwar sei ein mathematisches Modell mit Laserpunkten in einem Gelände wie dem vorliegenden nicht sehr aussagekräftig. Er habe seine Ergebnisse jedoch nicht auf das DGM des LGL gestützt und aus Laserpunkten unkritisch hochgerechnet, sondern andere Umstände zur Interpretation herangezogen. Seine Ergebnisse stützten sich auch auf die durch einen relativ homogenen Geländeverlauf geprägten tatsächlichen Gegebenheiten und den Vergleich von Einzelpunkten. Selbst wenn er die Einwände des Beklagten berücksichtige, ergäbe sich nur eine Abweichung von 0,10 bis 0,20 m zu der von ihm rekonstruierten Geländehöhe. Der Senat hält diese Erläuterungen für plausibel und überzeugend. Die Einwendungen des Beklagten erscheinen danach schon deshalb unbegründet, weil sie außer Acht lassen, dass das Gutachten den früheren Geländeverlauf (blaue Linie in der Planzeichnung Anlage 21 zum Gutachten) nicht bloß anhand der Höhendaten aus der Laserscan-Befliegung abstrakt hochgerechnet, sondern unter Berücksichtigung weiterer Erkenntnisse über die Örtlichkeit, insbesondere aus Lichtbildern, Plänen in Baugesuchen und eigenen Messergebnissen des Sachverständigen vor Ort konkret rekonstruiert. Deshalb und weil das Gutachten insoweit auch die sich aus Lichtbildern ergebenden Indizien sowie die Feststellung des Kreisbaumeisters in seinem Aktenvermerk vom 24.07.2007 bestätigt ((1)), besteht auch kein Anlass, unter Berücksichtigung der Einwände des Beklagten eine zusätzliche Abweichung einzurechnen, die nach den ergänzenden Darlegungen des Sachverständigen ohnehin höchstens 0,10 - 0,20 m betrüge. Zu berücksichtigen ist allenfalls die Ungenauigkeitstoleranz ± 0,05 m, auf die der Sachverständige in seinem Gutachten abschließend hinweist.
35 
Die Beigeladenen haben lediglich auf Bedenken des Zeugen F., dem das Gutachten vorgelegt worden sei, verwiesen. Der Zeuge F. hat bei seiner nochmaligen Vernehmung indes nichts vorgebracht, was die Richtigkeit des Gutachtens in Frage stellen könnte. Auf Nachfrage hat er vielmehr der Aussage des Sachverständigen zugestimmt, dass die blaue Linie in der Planzeichnung Anlage 21 zum Gutachten am wahrscheinlichsten den damaligen Geländeverlauf darstelle. Er hat diese Aussage im Folgenden zwar dahin relativiert, er meine damit nicht die tatsächliche Höhe, sondern nur den geraden Verlauf der blauen Linie. Diese Einschränkung stellt die Richtigkeit des Gutachtens im Übrigen jedoch nicht in Frage. Auch die sonstigen Angaben des Zeugen F. zum früheren Geländeverlauf blieben bei seinen beiden Vernehmungen derart unsicher und vage, dass daraus keine Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens abzuleiten sind. Vielmehr bestätigen seine Einlassungen teilweise eher die Erkenntnisse des Gutachtens zum Höhenunterschied zwischen dem Baugrundstück und dem Grundstück des Klägers, wie der Sachverständige auf Vorhalt der Aussage des Zeugen F. in der Verhandlung am 24.03.2014 überzeugend dargelegt hat.
36 
(3) Eine weitere Erforschung des Sachverhalts ist nicht geboten. Die in der Berufungsverhandlung am 10.07.2013 gestellten Hilfsbeweisanträge haben sich durch die Wiederöffnung der mündlichen Verhandlung erledigt. In der erneuten Berufungsverhandlung am 24.03.2014 wurden keine weiteren (Hilfs-)Beweisanträge gestellt. Eine weitere Sachverhaltserforschung, insbesondere durch Vernehmung der benannten weiteren Zeugen, drängt sich auch nicht von Amts wegen auf. Die von den Beigeladenen mit ihrem in der Verhandlung am 10.07.2013 gestellten Hilfsbeweisantrag unter Beweis gestellte Tatsache, „dass das Stützbauwerk unterhalb der Garage auf dem Grundstück des Klägers gemessen ab der Bodenplatte ein Meter hoch war“, ist nicht entscheidungserheblich. Denn für die Berechnung der Wandhöhe kommt es - wie dargelegt - nur auf den Schnittpunkt der Sockelwand (“Stützbauwerk“) mit dem höchsten Punkt der Geländeoberfläche auf dem Baugrundstück, nicht aber auf Umstände auf dem Grundstück des Klägers an. Ungeachtet dessen ist nicht ansatzweise dargelegt oder sonst erkennbar, wann und unter welchen Umständen die von den Beigeladenen insoweit benannten Zeugen Kenntnis über die maßgenaue Höhe der tatsächlich ausgeführten Sockelwand erlangt haben könnten.
37 
2. Der Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 und Abs. 7 Satz 2 LBO a.F. und die damit einhergehende Rechtsverletzung des Klägers sind durch die Baugenehmigung vom 03.07.2006 nicht unerheblich geworden. Denn diese Baugenehmigung deckt die errichtete Garage nicht. Die genehmigte und die tatsächlich errichtete Garage sind nicht identisch. Das folgt bereits aus ihren deutlich voneinander abweichenden Standorten. Zudem ist das Dach in geänderter Form und Größe ausgeführt worden und die tatsächlich errichtete Garage hat 5,7 m3 mehr Bruttorauminhalt.
II.
38 
Rechtmäßige Zustände können heute nicht auf andere Weise hergestellt werden. Die Erteilung einer Baugenehmigung (§ 58 Abs. 1 Satz 1 LBO) scheidet aus, weil der wegen ihres 40 m3 übersteigenden Bruttorauminhalts und der 3 m überschreitenden mittleren Wandhöhe nicht nach Nr. 1 a) oder b) des Anhangs zu § 50 Abs. 1 LBO verfahrensfreien und damit genehmigungspflichtigen (§ 49 LBO) Garage weiterhin die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 und Abs. 7 Satz 2 LBO entgegensteht und eine Abweichung davon nicht zugelassen werden kann.
39 
1. Die Voraussetzungen für einen § 6 Abs. 1 Satz 2 LBO a.F. entsprechenden Sonderfall nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBO, bei dem eine Abstandsfläche nicht erforderlich ist, sind nach wie vor nicht erfüllt, weil die Wandhöhe der Garage bzw. des Gebäudes einschließlich Sockelwand (s.o.) am höchsten Punkt der Geländeoberfläche (§ 6 Abs. 1 Satz 2 LBO) deutlich mehr als 3 m beträgt. Nach den Feststellungen des Sachverständigen P. beträgt sie ausgehend von den heute vor Ort feststellbaren Geländeverhältnissen an der Grenze zum Grundstück des Klägers sogar 3,85 m (vgl. Gutachten S. 24).
40 
2. Eine Abweichung von § 5 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 und Abs. 7 Satz 2 LBO kann nicht zugelassen werden.
41 
a) Die Voraussetzungen für die Zulassung einer geringeren Tiefe der Abstandsfläche nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 LBO sind nicht erfüllt. Für einen Sonderfall nach Nr. 1 oder Nr. 3 dieser Vorschrift ist von vornherein nichts ersichtlich. Ein Sonderfall nach Nr. 2 scheidet jedenfalls deshalb aus, weil die Unterschreitung des Mindestmaßes der Abstandsflächentiefe nach § 5 Abs. 7 Satz 2 LBO die nachbarlichen Belange des Klägers als Eigentümer des angrenzenden Grundstücks i. S. dieser Vorschrift erheblich beeinträchtigt.
42 
aa) Nach der Rechtsprechung aller mit Baurechtssachen befassten Senate des erkennenden Gerichtshofs zur gleichlautenden Vorschrift des § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO a.F. ist von der normativen Wertung auszugehen, dass eine erhebliche Beeinträchtigung nachbarlicher Belange regelmäßig vorliegt, wenn der nachbarschützende Teil der Abstandsflächentiefe i. S. des § 5 Abs. 7 Satz 3 LBO a.F. unterschritten wird, gleichgültig, ob die Unterschreitung gravierend oder geringfügig ist. Nachbarliche Belange sind in einem solchen Fall nur dann nicht erheblich beeinträchtigt, wenn die vorhandene Situation in Bezug auf das Nachbargrundstück durch bauordnungsrechtlich relevante Besonderheiten gekennzeichnet ist, die das Interesse des Nachbarn an der Einhaltung des nachbarschützenden Teils der Abstandstiefe deutlich mindern oder als weniger schutzwürdig erscheinen lassen (vgl. Senatsbeschluss vom 14.01.2010 - 8 S 1977/09 - NVwZ-RR 2010, 387 m.w.N.). An dieser Rechtsprechung ist nach dem Wegfall der gesetzlichen Unterscheidung zwischen nachbarschützenden und nicht nachbarschützenden Teilen der Abstandsflächentiefe durch das Änderungsgesetz vom 17.11.2009 (GBl. S. 615) jedenfalls für den hier gegebenen Fall einer Unterschreitung der Mindesttiefe der Abstandsfläche von 2,5 m nach § 5 Abs. 7 Satz 2 LBO festzuhalten (Senatsurteil vom 06.04.2010 - 8 S 1529/08 - VBlBW 2011, 67). Das Interesse des Nachbarn deutlich mindernde oder als weniger schutzwürdig erscheinen lassende Besonderheiten können sich aus den tatsächlichen Verhältnissen auf seinem Nachbargrundstück oder aus rechtlichen Besonderheiten ergeben, die beim Nachbargrundstück im Verhältnis zum Bauvorhaben vorliegen (Senatsbeschluss vom 14.01.2010, a.a.O. m.w.N.). Eine solche Besonderheit kann etwa darin bestehen, dass der Nachbar das Vorhaben in seiner grenznahen Lage schon seit langer Zeit in einer für den Bauherrn Vertrauen begründenden Weise hingenommen und sein materielles Abwehrrecht verwirkt hat (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.12.2007 - 3 S 2107/07 - VBlBW 2008, 190, juris Rn. 18). Bei der baulichen Änderung eines bestehenden grenznahen Gebäudes kann es aber auch ungeachtet von Besonderheiten auf dem Nachbargrundstück auf einen konkreten Vergleich zwischen vorhandenen und künftigen Beeinträchtigungen ankommen (Senatsbeschluss vom 27.11.2013 - 8 S 1813/13 - BauR 2014, 533, juris Rn. 20 und 23).
43 
bb) Im vorliegenden Fall gibt es weder solche Besonderheiten noch geht es um die bauliche Änderung eines grenznahen bestehenden Gebäudes.
44 
Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des Nachbargrundstücks des Klägers wären insbesondere nicht deshalb gemindert, wenn das Gelände auf diesem Grundstück im Zuge der Errichtung des Einfamilienhauses in den 1990iger Jahren abgegraben worden sein sollte, um die tiefere Ausführung der Erdgeschoss-Fußbodenhöhe dieses Gebäudes zu ermöglichen. Die abstandsflächenrechtliche Schutzwürdigkeit des Grundstücks in Bezug auf Belichtung, Belüftung und Besonnung wäre dadurch schon deshalb nicht gemindert, weil eine solche Abgrabung, jedenfalls soweit sie das Gelände unterhalb der streitigen Garage bis zum Wohnhaus des Klägers beträfe, durch die weitere Baugenehmigung vom 01.02.1995, gegen die die beteiligten Eigentümer angrenzender Grundstücke damals keine Einwendungen erhoben haben, gedeckt würde. Zwar legalisiert diese Baugenehmigung ausdrücklich nur die um etwa 1 m tiefer ausgeführte Erdgeschoss-Fußbodenhöhe für das Einfamilienhaus. Diese Regelung schließt aber konkludent eine dazu gegebenenfalls notwendige Abgrabung des Geländes ein und erstreckt sich insoweit auch auf die zur bestimmungsgemäßen Benutzung des Einfamilienhauses notwendigen Flächen unmittelbar neben dem Gebäude, insbesondere für den Hauszugang an der Grenze zum Grundstück der Beigeladenen. Ob das Gelände auf dem Grundstück des Klägers damals tatsächlich in diesem Umfang abgegraben worden ist, kann folglich offen bleiben.
45 
Der Kläger hat die Garage auch nicht seit langer Zeit in einer für die Beigeladenen Vertrauen begründenden Weise hingenommen und sein materielles Abwehrrecht verwirkt. Dies setzte voraus, dass seit der Möglichkeit der Geltendmachung des Abwehrrechts längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die seine verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Das ist der Fall, wenn erstens der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen würde (Vertrauensgrundlage), zweitens der Verpflichtete tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt würde (Vertrauenstatbestand) und drittens er sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (Vertrauensbetätigung). Bei öffentlich-rechtlichen Nachbarstreitigkeiten ist insoweit die Besonderheit zu beachten, dass sich der Abwehranspruch des von einem Bauvorhaben berührten Nachbarn zwar formell gegen die Behörde richtet, von der Rechtsausübung materiell betroffen aber der Bauherr ist (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.09.1991 - 3 S 2000/91 - VBlBW 1992, 103 m.w.N.).
46 
Hier fehlt es bereits an einer Vertrauensgrundlage. Die Beigeladenen konnten im April 2007, als der Kläger gegenüber der zuständigen Baurechtsbehörde die zu hohe Garagen-/Sockelwand und eine von der Baugenehmigung abweichende Bauausführung der Garage rügte, nicht infolge eines bestimmten Verhaltens des Klägers darauf vertrauen, dass dieser sein Abwehrrecht nicht mehr geltend machen würde. Zwar war die Garage zu diesem Zeitpunkt bis auf Verputzarbeiten bereits über ein Jahr fertiggestellt. Allein dieser Zeitraum der Untätigkeit des Klägers begründete für die Beigeladenen jedoch keine Vertrauensgrundlage. Was die "lange Zeit" anbelangt, während der der Nachbar sein Recht nicht ausgeübt hat, obwohl es ihm möglich gewesen wäre, gibt es keine allgemeingültigen Bemessungskriterien; maßgebend sind die Umstände des Einzelfalls (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.05.1991 - 4 C 4.89 - NVwZ 1991, 1182, juris Rn. 18 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.10.2012 - 2 B 1090/12 - juris Rn. 8). Wer sich gegen Rechtsverletzungen wehren will, muss dies aber in angemessener Zeit tun (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13.12.1999 - 4 B 101.99 - BRS Bd. 63 Nr. 203, juris Rn. 7, und vom 08.01.1997 - 4 B 228.96 - juris Rn. 5). Das gilt vor allem für den Nachbarn im Baurecht, weil das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis ihn verpflichtet, durch zumutbares aktives Handeln mitzuwirken, einen wirtschaftlichen Schaden des Bauherrn zu vermeiden oder den Vermögensverlust möglichst gering zu halten (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.1974 - IV C 2.72 - BVerwGE 44, 294, juris Rn. 24). Aber auch eine längere Untätigkeit des Nachbarn führt dann nicht zum Verlust des Abwehrrechts durch Verwirkung, wenn der Bauherr das Bauvorhaben bereits sofort verwirklicht, ohne dazu durch das Verhalten des Nachbarn veranlasst worden zu sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.05.1991, a.a.O., Rn. 28).
47 
Gemessen daran war der seit den Baumaßnahmen für die Garage bis April 2007 verstrichene Zeitraum nach den Umständen dieses Einzelfalles nicht unangemessen lang. Insoweit fällt zu Lasten der Beigeladenen vor allem ins Gewicht, dass sie die - mit mehr als 40 m3 Brutto-Rauminhalt genehmigungspflichtige (§ 49 Abs. 1 LBO a.F.) - Garage abweichend von ihrem Bauantrag ohne Baugenehmigung sofort errichtet und damit vollendete Tatsachen geschaffen hatten. Sie konnten in der Zeit danach bis April 2007 nicht allein deshalb, weil der Kläger im Baugenehmigungsverfahren keine Einwendungen erhoben hatte, darauf vertrauen, er werde ein materielles Abwehrrecht gegen eine abweichend vom Bauantrag errichtete Garage nicht geltend machen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass dem Kläger in Anbetracht der von Bauantrag und Baugenehmigung abweichenden Bauausführung sowie der unzutreffenden - irreführenden - Darstellung des Geländeverlaufs auf dem Baugrundstück in den Bauvorlagen für die Garage (siehe den Aktenvermerk des Kreisbaumeisters vom 24.05.2007 und das Gutachten des Sachverständigen P. vom 04.12.2013, S. 16) ein längerer Zeitraum zur Überprüfung zuzugestehen war. Bei dieser Sachlage bestand im nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis kein begründeter Anlass, deutlich früher aktiv zu werden, um einen wirtschaftlichen Schaden für die Beigeladenen zu vermeiden oder ihren Vermögensverlust möglichst gering zu halten. Ungeachtet dessen ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Beigeladenen in der Zeit nach Fertigstellung der Garage bis April 2007 tatsächlich darauf vertraut haben, der Kläger werde sein materielles Abwehrrecht nicht mehr ausüben (Vertrauenstatbestand), oder dass sie sich in diesem Zeitraum in ihren Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihnen durch die erst ab April 2007 betriebene Durchsetzung des materiellen Abwehrrechts des Klägers ein unzumutbarer Nachteil entsteht (Vertrauensbetätigung).
48 
b) Schließlich sind keine Anhaltspunkte dafür dargelegt oder erkennbar, dass eine der Voraussetzungen für die Zulassung einer Abweichung, Ausnahme oder Befreiung nach § 56 Abs. 1 bis 5 LBO erfüllt sein könnte.
III.
49 
Unter diesen Voraussetzungen ist das Ermessen der Baurechtsbehörde auf die Pflicht reduziert, zur Beseitigung der Nachbarrechtsverletzung des Klägers gegenüber den Beigeladenen den vollständigen Abbruch der Garage (einschließlich Sockelwand) anzuordnen.
50 
1. Geht es um den Antrag eines Dritten, wegen der Verletzung einer ihn schützenden Vorschrift den Abbruch einer Anlage anzuordnen, ist das Entschließungsermessen der Baurechtsbehörde im Sinne einer Pflicht zum Einschreiten “auf Null“ reduziert, wenn der Rechtsverstoß besonders intensiv ist oder ein wesentliches Rechtsgut des Nachbarn gefährdet und sich nicht anders als durch einen (Teil-)Abbruch der Anlage beseitigen lässt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.09.1991 - 3 S 2000/91 - VBlBW 1992, 103). Das kann auch bei unzumutbaren Beeinträchtigungen des Nachbarn der Fall sein (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.12.1991 - 3 S 2358/91 - VBlBW 1992, 148 m.w.N.). Verstößt eine bauliche Anlage gegen eine drittschützende Vorschrift, die unzumutbare Beeinträchtigungen verbietet, ist die Baurechtsbehörde folglich in der Regel zum Einschreiten verpflichtet, es sei denn, es stünden ihr sachliche Gründe für eine Untätigkeit zur Seite (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.05.2003 - 5 S 2750/01 - VBlBW 2003, 470; Beschluss vom 13.12.1991, a.a.O.; Sauter, a.a.O: § 65 Rn. 79 f. m.w.N.). Ein danach gegebener Anspruch auf Einschreiten der Behörde kann allerdings nach Treu und Glauben (§ 242 BGB entspr.) ausgeschlossen, insbesondere verwirkt sein.
51 
Hiernach ist der Beklagte verpflichtet, den Abbruch der Garage (einschließlich Sockelwand) anzuordnen, weil die rechtswidrige Unterschreitung der nach § 5 Abs. 7 Satz 2 LBO gebotenen Mindesttiefe der Abstandsfläche die durch diese Vorschrift geschützten nachbarlichen Belange des Klägers hinsichtlich der Belichtung, Belüftung und Besonnung seines Nachbargrundstücks unzumutbar beeinträchtigt und diese Beeinträchtigung nur durch einen Abbruch der Garage zu beseitigen ist (a)), dem Beklagten keine sachlichen Gründe für eine Untätigkeit zur Seite stehen (b)) und der danach gegebene Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auch nicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB entspr.) ausgeschlossen ist (c)).
52 
a) Bauordnungsrechtliche Abstandsflächenvorschriften gehören mit ihrem unmittelbaren räumlichen Bezug zu Nachbargrundstücken zum Kernbestand des öffentlichen Baunachbarrechts. Ihre nachbarschützende Wirkung besteht nach Sinn und Zweck der Abstandsflächenvorschriften grundsätzlich unabhängig von einer tatsächlich feststellbaren Beeinträchtigung des Nachbarn (Sauter, a.a.O. § 5 Rn. 10). Soweit sie Nachbarschutz vermitteln, indiziert bereits ihre Verletzung die Beeinträchtigung des Nachbarn in Belangen, deren Schutz die Abstandsflächenvorschriften dienen (ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.10.1999 - 7 A 998/99 - NVwZ-RR 2000, 205, juris Rn. 30; HessVGH, Urteil vom 26.05.2008 - 4 UE 1626/06 - ESVGH 59, 8, juris Rn. 24; OVG Saarland, Urteil vom 23.04.2002 - 2 R 7/01 - BauR 2003, 1865, jeweils m.w.N.). Allerdings muss nicht jede derart indizierte Beeinträchtigung nachbarlicher Belange auch - im Sinne eines besonders intensiven oder ein wesentliches Rechtsgut des Nachbarn gefährdenden Rechtsverstoßes - stets unzumutbar sein. Für diese Bewertung könnte es vielmehr auch darauf ankommen, ob und inwieweit die bauliche Nutzbarkeit des Nachbargrundstücks im jeweiligen Einzelfall tatsächlich spürbar eingeschränkt wird (vgl. BayVGH; Beschluss vom 04.07.2011 - 15 ZB 09.1237 - juris Rn. 12; OVG Niedersachsen, Urteil vom 16.02.2012 - 1 LB 19/10 - NVwZ-RR, 2012, 427; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10.10.2006 - 2 L 680/04 - juris Rn. 6). Einer solchen Einzelfallprüfung bedarf es jedoch nicht, wenn - wie hier - die Mindesttiefe der Abstandsfläche nach § 5 Abs. 7 Satz 2 LBO unterschritten wird, kein Sonderfall i. S. des § 6 Abs. 1 LBO vorliegt, und weder eine geringere Tiefe der Abstandsfläche (§ 6 Abs. 3 LBO) noch eine Abweichung, Ausnahme oder Befreiung (§ 56 LBO) zugelassen werden kann. In einem solchen Fall ist dem Nachbarn die durch einen Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 LBO indizierte Beeinträchtigung seiner durch das Abstandsflächenrecht geschützten Belange grundsätzlich nicht zumutbar. Zwar mag in Bagatellfällen, bei denen es um Über- oder Unterschreitungen um wenige Zentimeter geht, aus Gründen der Verhältnismäßigkeit oder des Schikaneverbots ausnahmsweise eine andere Bewertung angezeigt sein (vgl. HessVGH, Urteil vom 26.05.2008 - 4 UE 1626/06 - ESVGH 59, 8; OVG Niedersachsen, Urteil vom 29.10.1993 - 6 L 3295/91 - BauR 1994, 86 m.w.N.; ähnlich BayVGH, Beschluss vom 08.03.2007 - 1 ZB 06.898 - juris Rn. 16; a. A. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.03.2007 - 10 B 274/07 - BauR 2007, 1031). Das bedarf aus Anlass dieses Falles aber keiner Entscheidung. Denn ein solcher Bagatellfall liegt hier weder in Bezug auf die nach § 5 Abs. 7 Satz 2 LBO gebotene Mindesttiefe der Abstandsfläche noch hinsichtlich der Wandhöhe nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBO a.F. bzw. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBO vor. Die grenzständige Garage unterschreitet die Mindesttiefe der Abstandsfläche von 2,5 m vollständig bis auf Null und ihre Wandhöhe übersteigt die bei Grenzbauten zulässige Höhe von 3 m um mindestens 0,7 m ± 0,05 m. Die damit indizierte unzumutbare Beeinträchtigung der nachbarlichen Belange des Klägers ist nur durch die Anordnung eines Abbruchs zu beseitigen. Andere, die Bausubstanz gänzlich schonende Maßnahmen, insbesondere eine bloße Nutzungsuntersagung, genügen nicht.
53 
b) Sachliche Gründe für eine Untätigkeit stehen der Baurechtsbehörde nicht zur Seite. Die in den Begründungen der angegriffenen Bescheide hierzu dargelegten “besonderen Gründe“ tragen die Ablehnung eines baurechtlichen Einschreitens zur Beseitigung der Nachbarrechtsverletzung nicht. Die Erwägung des Landratsamts, der Geländeverlauf an der Grenze bei Errichtung der Garage sei nicht mehr zweifelsfrei zu ermitteln, ist unzutreffend, wie die durchgeführte Beweiserhebung belegt, die auch der Behörde möglich gewesen wäre (§ 24 Abs. 1 LVwVfG). Der die Ablehnung tragende weitere Gesichtspunkt, Belichtung und Belüftung der Räume an der Nordostseite des Wohnhauses des Klägers seien nicht erheblich eingeschränkt, ist kein sachlicher Grund, weil schon wegen der Unterschreitung der Mindesttiefe der Abstandsfläche nach § 5 Abs. 7 Satz 2 LBO und mangels eines Bagatellfalles von einer unzumutbaren Beeinträchtigung der abstandsflächenrechtlich geschützten nachbarlichen Belange des Klägers auszugehen ist (s.o.). Schließlich ist ein Abbruch der Garage entgegen der Ansicht des Landratsamts auch nicht wegen - von der Behörde der Höhe nach nicht näher ermittelter - “enormer Kosten“ im engeren Sinne unverhältnismäßig. Die Beigeladenen haben die genehmigungspflichtige Garage vor Erteilung der Baugenehmigung abweichend von ihrem Bauantrag auf eigenes Risiko formell und materiell rechtswidrig errichtet. Der mit einem Abbruch dieser Anlage verbundene, zweifellos nicht unerhebliche finanzielle Aufwand ist im Verhältnis zum Gewicht des Nachbarrechtsverstoßes nicht unangemessen und den Beigeladenen zumutbar. Würde der in die (nachbar-)rechtswidrige Errichtung baulicher Anlagen investierte Kostenaufwand berücksichtigt, wäre dies geradezu eine Ermunterung, finanziell besonders aufwändige Vorhaben zunächst illegal zu realisieren, um anschließend die Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände zu verhindern.
54 
c) Der danach gegebene Anspruch des Klägers auf Einschreiten der Baurechtsbehörde ist auch nicht nach Treu und Glauben ausgeschlossen, insbesondere nicht verwirkt. Insoweit gilt hier im Ergebnis nichts Anderes als für das materielle Abwehrrecht des Klägers (s.o.). Die im Bescheid des Landratsamts vertretene Ansicht, ein Nachbar müsse der Baurechtsbehörde Abweichungen von genehmigten Plänen oder eine illegale Bautätigkeit in der Regel “analog der Rechtsmittelfrist“ innerhalb eines Monats nach Kenntnisnahme des Bauvorhabens anzeigen, um das Recht auf ein Einschreiten der Behörde zu nicht zu verwirken, ist unzutreffend. Zwar ist bei der Verwirkung grundsätzlich zwischen materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Rechtspositionen n zu unterscheiden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.03.1988 - 4 B 50.88 - NVwZ 1988, 730, juris Rn. 2 m.w.N.). Bei einer nicht genehmigten illegalen Bautätigkeit fehlt aber ein - auch das Vertrauen des Bauherrn begründender - verfahrensrechtlicher Anknüpfungspunkt, wie er etwa im Falle einer dem Nachbarn amtlich nicht bekannt gegebenen Baugenehmigung besteht, bei der nach Treu und Glauben eine Rechtsbehelfsfrist von einem Jahr ab - möglicher - Kenntnis der Baugenehmigung läuft (BVerwG, Urteil vom 25.01.1974 - IV C 2.72 - BVerwGE 44, 294).
55 
2. Das Auswahlermessen der Baurechtsbehörde ist ebenfalls dergestalt “auf Null“ reduziert, dass allein die Anordnung eines vollständigen Abbruchs der Garage gegenüber den Beigeladenen als bauordnungsrechtlich verantwortlichen Eigentümern und Bauherren der Garage (§ 7 PolG, §§ 41, 42 LBO) in Betracht kommt. Die Anordnung nur eines teilweisen Abbruchs (“Rückbau“) der Garage, etwa bis auf das gesetzlich zulässige Maß der Wandhöhe von 3 m, scheidet aus. Nach den insoweit maßgebenden heutigen Geländeverhältnissen beträgt die Wandhöhe - gemessen am höchsten Punkt der Geländeoberfläche auf dem Baugrundstück - 3,85 m (vgl. Gutachten S. 24). Sie wäre danach um 0,85 m zu reduzieren. Die Garage ist insoweit indes weder bautechnisch noch nach den Vorstellungen der beigeladenen Bauherren teilbar (vgl. dazu auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.03.1997 - 10 A 853/93 - BRS Bd. 59 Nr. 209). Es ist grundsätzlich nicht Sache der einschreitenden Baurechtsbehörde, in eingehendere Überlegungen darüber einzutreten, ob dem rechtswidrigen Zustand durch irgendwelche baulichen Änderungen abgeholfen und damit ein vollständiger Abbruch vermieden werden könnte. Zur Wahrung der Interessen des Betroffenen und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit reicht es aus, dass die Behörde am vollständigen Abbruch nicht festhalten darf, wenn der Betroffene ein von ihm als milder empfundenes, zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes ebenfalls geeignetes Mittel anbietet (st. Rspr. vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.06.1973 - IV B 58.72 - BRS Bd. 27 Nr. 151, juris Rn. 5 m.w.N.). Letzteres ist bislang nicht der Fall. Die Beigeladenen haben weder der Baurechtsbehörde noch dem Senat einen hinreichend konkreten Änderungsvorschlag unterbreitet. Ob in ihrem pauschalen Vortrag in der Berufungsverhandlung, es sei denkbar, die Gesamthöhe von Garagen- und Sockelwand durch Wegnahme von bis zu zwei Steinreihen der Garagenwand zu reduzieren, ein solches Angebot gesehen werden könnte, kann dahinstehen. Denn ausgehend von der derzeitigen Wandhöhe von 3,85 m wäre mit einer Wegnahme von bis zu zwei Steinreihen das gesetzlich zulässige Maß von 3 m nicht zu erreichen, wie die Vertreter des Beklagten und der Beigeladenen in der Verhandlung am 24.03.2014 eingeräumt haben. Zudem haben die Beigeladenen ausdrücklich vorgebracht, die Wegnahme von mehr als zwei Steinreihen der Garagenwand ließe eine sinnvolle Nutzung des danach verbleibenden Garagenraumes nicht mehr zu. Folglich steht dem Kläger ein Anspruch auf Anordnung des vollständigen Abbruchs der Garage einschließlich zugehöriger unselbständiger Bauteile, insbesondere der als Fundament dienenden Sockelwand zu. Allerdings bleibt es den Beigeladenen überlassen, auch nach Rechtskraft dieses Urteils als "milderes Mittel" eine nachbarrechtskonforme Garage unter Verwendung von Teilen des rechtswidrigen Bauwerks zur Genehmigung zu stellen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.01.1996 - 10 A 1464/92 - BRS Bd. 58 Nr. 115, juris Rn. 38 ff.) und - wie hier besonders zu betonen ist - auch dementsprechend auszuführen.
B.
56 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da kein Zulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
57 
Beschluss vom 25. März 2014
58 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 7.500,-- Euro festgesetzt (§ 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG, in Anlehnung an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs Fassung Juli 2004, NVwZ 2004, 1327; am Streitwertkatalog 2013 orientiert sich der Senat dem Rechtsgedanken des § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG folgend nur in Verfahren, die ab dem 01.01.2014 bei ihm anhängig geworden sind).
59 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
A.
20 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte Berufung ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Verpflichtungsklage zu Unrecht abgewiesen. Die Ablehnung des Beklagten, gegenüber den Beigeladenen den Abbruch der Garage anzuordnen, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinem auf Erlass einer solchen Anordnung gerichteten Rechtsanspruch nach § 65 Satz 1 LBO.
21 
Nach § 65 Satz 1 LBO kann der teilweise oder vollständige Abbruch einer Anlage, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet wurde, angeordnet werden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Bei der Auslegung und Anwendung dieser Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums sind Bedeutung und Tragweite des Art. 14 Abs. 1 und Abs. 2 GG einschließlich des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu beachten (vgl. BVerfG, 1. Kammer des 1. Senats, Beschluss vom 02.09.2004 - 1 BvR 1860/02 - NVwZ 2005, 203, juris Rn. 11). Demzufolge beantwortet sich die Frage, ob eine Anlage im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet wurde, nach dem Zeitpunkt ihrer - wesentlichen - Fertigstellung (vgl. BVerwG, Urteile vom 28.06.1956 - I C 93.54 - BVerwGE 3, 351 <353 f.> und vom 22.01.1971 - IV C 62.66 - NJW 1971, 1624, juris Rn. 23 m.w.N; Schlotterbeck in Schlotterbeck/Hager/Busch/Gammerl, LBO, 6. Auflage, § 65 Rn. 6), wie auch der Wortlaut der Norm ("wurde") verdeutlicht. Für die Beurteilung, ob auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können, kommt es demgegenüber auf den Zeitpunkt der Behördenentscheidung oder - im Falle der behördlichen Ablehnung eines Einschreitens - der gerichtlichen Entscheidung an. Ein Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften i. S. des § 65 Satz 1 LBO kann durch die Erteilung einer Baugenehmigung allerdings - rückwirkend - unerheblich werden, wenn und solange die Baugenehmigung infolge ihrer Legalisierungswirkung die errichtete Anlage deckt (vgl. Schlotterbeck, a.a.O. § 65 Rn. 7 und § 47 Rn. 30 f.; Sauter, LBO, 3. Auflage, 31. Lfg. § 65 Rn. 25 ff. jeweils m.w.N., st. Rspr.).
22 
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, hat die zuständige Baurechtsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 40 LVwVfG) unter Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange zu entscheiden (Senatsurteil vom 09.11.1990 - 8 S 1013/90 - BauR 1991, 185 m.w.N.). Zweck dieser Ermächtigung sind Bewahrung und Wiederherstellung der baurechtlichen Ordnung im öffentlichen Interesse. Drittschutz vermittelt sie insoweit nur ausnahmsweise, wenn und soweit eine vom Anwendungsbereich der Landesbauordnung erfasste Anlage gegen eine auch dem Schutz eines Dritten (Nachbarn) dienende öffentlich-rechtliche Vorschrift verstößt. In diesem Fall begründet § 65 Satz 1 LBO einen subjektiven öffentlich-rechtlichen Anspruch des Dritten, dass die Behörde über seinen Antrag, den teilweisen oder vollständigen Abbruch der Anlage anzuordnen, nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet, das unter besonderen Voraussetzungen aber auch auf eine Pflicht zum Einschreiten i. S. eines Rechtsanspruchs des Dritten ("auf Null") reduziert sein kann (st. Rspr., vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 19.07.2007 - 3 S 1654/06 - VBlBW 2008, 184 und vom 20.05.2003 - 5 S 2750/01 - VBlBW 2003, 470; Senatsbeschluss vom 26.10.1994 - 8 S 2763/94 - ESVGH 45, 105; Sauter, a.a.O. § 65 Rn. 77; Schlotterbeck, a.a.O. § 65 Rn. 29 i.V.m. § 47 Rn. 109 ff. m.w.N.).
23 
Hiernach ist der Beklagte gegenüber dem Kläger verpflichtet, den vollständigen Abbruch der an der Grenze zum Grundstück des Klägers stehenden Garage anzuordnen. Denn diese Anlage wurde im Widerspruch zur Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 und Abs. 7 Satz 2 LBO errichtet, die auch den Kläger als Eigentümer des angrenzenden Nachbargrundstücks schützt (I.), rechtmäßige Zustände können nicht auf andere Weise hergestellt werden (II.) und bei dieser Sachlage ist das Ermessen des Beklagten auf die Pflicht reduziert, zur Beseitigung der Nachbarrechtsverletzung des Klägers gegenüber den Beigeladenen den vollständigen Abbruch der Garage anzuordnen (III.). Ob die Errichtung der Garage weiteren drittschützenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften widersprach, ist danach nicht zu entscheiden.
I.
24 
Die Garage wurde, wie sich aus glaubhaften und auch von anderen Beteiligten nicht bestrittenen Angaben des Klägers, einzelnen Lichtbildern sowie der Mitteilung der Gemeinde ... an das Landratsamt vom 25.04.2006 (Blatt 70 der das Wohnhaus der Beigeladenen betreffenden Bauakten) ergibt, irgendwann zwischen Ende September 2005 und April 2006 im Wesentlichen fertiggestellt und damit i. S. des § 65 Satz 1 LBO errichtet. Dies widersprach § 5 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 und Abs. 7 Satz 2 LBO und damit zugleich dem Recht des Klägers auf Beachtung dieser auch sein Nachbargrundstück schützenden Vorschrift (1.). Diese Rechtsverletzung ist durch die Baugenehmigung vom 03.07.2006 nicht unerheblich geworden (2.).
25 
1. a) Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 LBO müssen vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen auf dem Baugrundstück liegen, die von oberirdischen baulichen Anlagen freizuhalten sind. Ihre Tiefe bemisst sich nach der Wandhöhe (§ 5 Abs. 4 Satz 1 LBO) und gegebenenfalls der Gebietsart (§ 5 Abs. 7 Satz 1 LBO). Sie darf jedoch bei Wänden über 5 m Breite 2,5 m nicht unterschreiten (vgl. § 5 Abs. 7 Satz 2 LBO), was nach der bei Errichtung der Garage noch geltenden alten Fassung (a.F.) der Landesbauordnung vom 08.08.1995 (GBl. S. 617) vor Inkrafttreten des - insbesondere das Abstandsflächenrecht betreffenden - Änderungsgesetzes vom 17.11.2009 (GBl. S. 615) gemäß § 5 Abs. 7 Satz 3 Halbsatz 2 LBO a.F. zugleich das Minimum des nachbarschützenden Teils der Abstandstiefe markierte. Diese Anforderungen wurden bei Errichtung der Garage nicht beachtet. Denn die Garage wurde ohne die hiernach gebotene Abstandsfläche von mindestens 2,5 m Tiefe unmittelbar an der Grenze zum Nachbargrundstück des Klägers errichtet, was zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist.
26 
b) Entgegen der Auffassung des Beklagten und des Verwaltungsgerichts waren die Voraussetzungen für einen Sonderfall nach § 6 Abs. 1 Satz 2 LBO a.F., bei dem eine Abstandsfläche nicht erforderlich war, nicht erfüllt.
27 
Nach dieser Vorschrift waren Abstandsflächen nicht erforderlich vor Außenwänden von Gebäuden oder Gebäudeteilen, die nur Garagen oder Nebenräume enthalten, der örtlichen Versorgung dienen oder sich auf öffentlichen Verkehrsflächen befinden, soweit die Wandhöhe nicht mehr als 3 m beträgt (Nr. 1) und die Wandfläche nicht größer als 25 m² ist (Nr. 2); die Grenzbebauung entlang den einzelnen Nachbargrenzen durfte 9 m und insgesamt 15 m nicht überschreiten (§ 6 Abs. 1 Satz 4 LBO a.F.). Hier fehlte es bereits an der Erfüllung der Voraussetzung nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBO a.F.. Denn die Wandhöhe der Garage (aa)) betrug bei ihrer Fertigstellung deutlich mehr als 3 m (bb)). Ob - wie der Kläger meint - auch weitere Voraussetzungen für einen Sonderfall nach § 6 Abs. 1 Satz 2 LBO a.F. nicht erfüllt waren, bedarf folglich keiner Entscheidung.
28 
aa) Für die Berechnung der Wandhöhe i. S. des § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBO a.F. (jetzt § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBO) gelten grundsätzlich die allgemeinen Regelungen (§ 5 Abs. 4 Satz 1 und 2 sowie Abs. 5 LBO; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.07.2000 - 5 S 2324/99 - NVwZ-RR 2001, 501). Danach wird senkrecht zur Wand gemessen vom Schnittpunkt der Wand mit der Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand, wobei die Höhe von Dächern und Giebelflächen gegebenenfalls (§ 5 Abs. 5 LBO) auf die Wandhöhe angerechnet wird. Bei einer unterschiedlichen Höhenlage der Geländeoberfläche wird jedoch abweichend von den allgemeinen Regelungen nicht auf die im Mittel gemessene Wandhöhe, sondern auf die Wandhöhe am höchsten Punkt der Geländeoberfläche abgestellt (§ 6 Abs. 1 Satz 3 LBO a.F.; jetzt § 6 Abs. 1 Satz 2 LBO). Liegen auch Bau- und Nachbargrundstück unterschiedlich hoch, kommt es insoweit regelmäßig nur auf die Geländeoberfläche auf dem Baugrundstück an (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.10.1995 - 3 S 2418/95 - VBlBW 1996, 145; Busch in Schlotterbeck/Hager/Busch/Gammerl, a. a. O. § 6 Rn. 23 unter Bezugnahme auf VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.04.1992 - 3 S 2431/91 -). Veränderungen des Geländes im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben sind abstandsflächenrechtlich nur beachtlich, wenn es für sie einen rechtfertigenden Grund gibt; fehlt es daran, ist die Geländeveränderung unbeachtlich (st. Rspr., vgl. Senatsbeschlüsse vom 20.02.2004 - 8 S 336/04 - VBlBW 2004, 267 und vom 05.05.1998 - 8 S 864/98 - BRS Bd. 60 Nr. 108 m.w.N.; ebenso VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 07.02.2006 - 3 S 60/06 - VBlBW 2006, 240 und vom 29.11.2010 - 3 S 1019/09 - NVwZ-RR 2011, 272).
29 
Eine als Fundament einer Grenzgarage dienende grenzständige Sockelwand ist, soweit sie über der natürlichen Geländeoberfläche liegt, auf die Wandhöhe der Garage anzurechnen. Denn die Geländeoberfläche i. S. des § 6 Abs. 1 Satz 3 LBO a.F. (jetzt § 6 Abs. 1 Satz 2 LBO) ist in seinem solchen Fall nicht - wie das Verwaltungsgericht und ihm folgend wohl auch der Beklagte in seiner Berufungserwiderung meinen - die Oberkante einer solchen Sockelwand. Der Begriff "Geländeoberfläche" ist in der Landesbauordnung zwar nicht allgemein definiert. Jedoch verbietet schon der allgemeine Sprachgebrauch, ihn mit einer - künstlichen - "Sockelwand“ gleichzusetzen (vgl. auch Senatsbeschluss vom 20.02.2004 - 8 S 336/04 - VBlBW 2004, 267). Der Einwand des Verwaltungsgerichts, die Höhe der Sockelwand sei deshalb nicht anzurechnen, weil die Sockelwand bei einer Terrassierung des Geländes als eigenständige Stützmauer verfahrensfrei an der Grenze errichtet werden könne und es keinen Unterschied mache, ob eine solche Anlage vor oder zusammen mit einer Grenzgarage errichtet werde, überzeugt nicht. Diese Überlegung verkennt, dass eine solche Stützmauer an der Grenze dann, wenn sie durch eine bauliche Änderung die Funktion als Fundament (Sockelwand) einer darauf gesetzten Garage übernähme, ihre bauliche Selbständigkeit aufgäbe. Denn als Fundament der Garage würde sie ein unselbständiger Bauteil derselben und bildete mit ihr eine bauliche Einheit (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.04.1992 - 3 S 2431/91 - juris Rn. 25). Für die Anrechnung des über dem natürlichen Gelände liegenden Teils der Sockelwand sprechen nicht zuletzt Sinn und Zweck der Vorschriften über Abstandsflächen, Beeinträchtigungen der Belichtung, Belüftung und Besonnung eines Nachbargrundstücks durch grenznahe oder grenzständige bauliche Anlagen zu begrenzen. Dem Nachbarn soll eine auf seinem Grundstück über der Geländeoberfläche in Erscheinung tretende Wand von höchstens 3 m zugemutet werden. Höhere Wände und die damit einhergehende stärkere Verschattung und "Einmauerung" seines Grundstücks muss er im Regelfall nicht hinnehmen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.04.1992, a.a.O. zur Wandfläche von maximal 25 m2). Der über dem natürlichen - abfallenden - Gelände liegende Teil einer als Fundament einer Grenzgarage dienenden Sockelwand kann bei der Ermittlung der Wandhöhe demzufolge ebenso wenig als Geländeoberfläche angesehen werden wie eine einseitig angeschüttete Zufahrtsrampe (vgl. Sauter, a.a.O, § 6 Rn. 23a und Abb. 5). Die Sockelwand ist vielmehr als Teil der Garage anzusehen und daher auf deren Wandhöhe anzurechnen. Aus dem vom Beklagten zitierten Senatsbeschluss vom 27.09.1999 - 8 S 2049/99 - folgt nichts Anderes. Zwar hat der Senat darin zur Berechnung der Wandhöhe auf den Garagenboden abgestellt. Wie sich aus dem Kontext der Gründe dieses Beschlusses ergibt, beruhte dies jedoch darauf, dass das Höhenniveau des Garagenbodens demjenigen der natürlichen Geländeoberfläche entsprach.
30 
bb) Gemessen daran betrug die Wandhöhe bei Fertigstellung der Garage, gemessen vom höchsten Schnittpunkt ihrer als Fundament anzurechnenden (s.o.) Sockelwand mit der Geländeoberfläche (§ 6 Abs. 1 Satz 2 LBO a.F.) bis zur Dachhaut der Garage (vgl. § 5 Abs. 4 Satz 2 LBO a.F.), mindestens 3,7 m ± 0,05 m, weil das Höhenniveau der Geländeoberfläche dort damals nahezu dem heutigen Höhenniveau des Geländes auf dem Grundstück des Klägers unmittelbar an der Grenze zum Baugrundstück entsprach. Davon ist der Senat aufgrund einiger Lichtbilder des Klägers, des Aktenvermerks des Kreisbaumeisters vom 24.07.2007 und des Gutachtens des gerichtlichen Sachverständigen P. überzeugt; eine weitergehende Erforschung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist nicht geboten.
31 
(1) Bereits einige der vom Kläger vorgelegten Lichtbilder über den Zustand des Geländes auf beiden Grundstücken nach dem Bau des Wohnhauses auf dem Grundstück des Klägers sowie unmittelbar vor und nach dem Bau von Wohnhaus und Garage der Beigeladenen belegen, dass der Geländeverlauf auf dem Baugrundstück an der Grenze zum Grundstück des Klägers vor dem Bau der Garage in etwa dem Höhenniveau des Geländes auf dem Grundstück des Klägers entsprach, wie es der Kreisbaumeister am 23.05.2007 festgestellt sowie bildlich (s.o.) dokumentiert und wie es auch der Senat beim Augenschein unverändert festgestellt hat. Das gilt zum einen für die Bilder "B5" vom 24.07.2005 und "B9" vom 26.08.2005 in der mit Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 06.08.2010 (S. 49 - 59 der VG-Akte) übersandten Lichtbilddokumentation. Denn auf diesen Lichtbildern ist das Gelände in der näheren Umgebung des späteren Standortes der streitigen Garage vor und während der Errichtung des Wohnhauses der Beigeladenen gut zu erkennen. Zum anderen gilt dies für mehrere Bilder in den mit Schriftsatz vom 18.07.2011 (S. 139 - 153 der VG-Akte) übermittelten Lichtbildanlagen, und zwar die ersten zwei Bilder der "Lichtbildanlage Nr. 10" aus dem Jahr 1994 und vom 04.07.2007, auf denen vom jeweils selben Standort am Eingang des Wohnhauses des Klägers mit Blick auf das Baugrundstück ein nahezu identisches Höhenniveau des Geländes an der Grenze auszumachen ist, sowie die Bilder in den "Lichtbildanlagen Nr. 11 und 12", auf denen das streitige Gelände in den Jahren 1994, 1999 und im Juli 2005 gut zu erkennen ist. Schon beim Vergleich dieser Aufnahmen mit dem heutigen Geländezustand erscheinen die Behauptungen der Beigeladenen, das Gelände auf dem Grundstück sei bei den Bauarbeiten deutlich höher gewesen und nach dem Bau der Garage verändert worden, nicht richtig. Dafür spricht auch die Feststellung des orts- und fachkundigen (vgl. § 46 Abs. 4 LBO) Kreisbaumeisters in seinem Aktenvermerk vom 24.07.2007: "Das Gelände war schon so." Dieser Aussage widerspricht allerdings die Darstellung des Geländeverlaufs in der von den Beigeladenen im vorangegangenen Baugenehmigungsverfahren für eine Garage vorgelegten Bauzeichnung "Ansicht Südwest" vom 05.10.2005. Denn darin ist der Verlauf des Geländes an der Grenze deutlich höher eingezeichnet. Insoweit haben auch die Angaben des sachverständigen Zeugen F. keine Klarheit erbracht. Der Zeuge hat zwar angegeben, die Bauzeichnung beruhe wohl auf seiner Vermessung des Geländes Anfang des Jahres 2005, er habe sie aber nicht selbst angefertigt. Auch konnte sich der Zeuge F. vor Ort nicht mehr an Details des Geländeverlaufs im Grenzbereich beider Grundstücke vor Errichtung von Wohnhaus und Garage auf dem Baugrundstück erinnern. Ähnliches gilt für die Aussage der Tochter des Klägers. Sie hat im Wesentlichen nur Angaben zur Höhe einer Natursteinmauer auf dem Grundstück des Klägers nahe der Grundstücksgrenze gemacht, konnte sich an den Verlauf des dahinter liegenden Geländes auf dem Baugrundstück aber nicht erinnern.
32 
(2) Hiernach verbliebene Zweifel am früheren Geländeverlauf sind durch das Gutachten des Sachverständigen P. ausgeräumt. Danach betrug die Wandhöhe der Garage einschließlich Sockelwand (s.o.) nach ihrer Fertigstellung, gemessen vom höchsten Schnittpunkt der Sockelwand mit der damaligen Geländeoberfläche bis zur Dachhaut der Garage, mindestens 3,7 m ± 0,05 m, was die sich aus den Lichtbildern ergebenden Indizien und die Feststellung des Kreisbaumeisters bestätigt.
33 
Der Sachverständige hat alle verfügbaren Informationen über den früheren Geländezustand gesichtet und bewertet. Er hat zunächst in einem ersten Schritt das Liegenschaftskataster Baden-Württemberg sowie topographische und bauleitplanerische Unterlagen der Gemeinde ... eingesehen. Er stellt fest, dass Informationen über den Bestand des Geländes vor Errichtung von Wohnhaus und Garage auf dem Baugrundstück nur in Baugesuchen für die Bauvorhaben des Klägers und der Beigeladenen enthalten seien (S. 2 bis 4 des Gutachtens vom 04.12.2013 unter Nr. 3.1). Sodann hat er in einem zweiten Schritt anhand dieser Bauvorlagen dargelegt, dass die zeichnerischen Darstellungen und Angaben über den Geländeverlauf in den Bauvorlagen des Klägers von 1993 und 1995 (Wohnhaus, Garage) sowie der Beigeladenen von 2005 und 2006 (Wohnhaus, Garage) keinen gesicherten Schluss auf den (Höhen-)Verlauf der Geländeoberfläche vor Errichtung von Wohnhaus und Garage auf dem Baugrundstück zuließen, weil sie mehrfach widersprüchlich seien und voneinander abwichen. Zudem ließen die vom Kläger vorgelegten Lichtbilder nicht den Schluss zu, dass das Gelände an der gemeinsamen Grundstücksgrenze im Zuge der Bauaktivitäten aufgeschüttet worden sei (Gutachten S. 11 - 16 unter Nr. 5). Der Sachverständige hat sodann in einem dritten Schritt aus einer in den Jahren 2000 bis 2005 vom Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung (LGL) durchgeführten Laserscan-Befliegung des Landes Baden-Württemberg für das engere Gebiet des Baugrundstücks und umgebende Flächen eine im Jahr 2002 gewonnene "Punktwolke" mit hinterlegten Höhendaten des Geländes verwertet, deren Genauigkeit das LGL mit ± 0,20 m angibt. Der aus diesen Informationen ableitbare Geländeverlauf an der streitigen Südwestgrenze des Baugrundstücks entspreche in weiten Teilen dem aktuellen Geländeverlauf an der Mauer auf dem Nachbargrundstück des Klägers (Gutachten S. 16 - 19 unter Nr. 6.1). Die Tragfähigkeit dieser Schlussfolgerung wird sodann in einem abschließenden vierten Schritt anhand weiterer Erkenntnisse, insbesondere aus Lichtbildern über die Örtlichkeit zu verschiedenen Zeitpunkten, Plänen aus Baugesuchen und des vom Sachverständigen aufgenommenen aktuellen Geländezustands bestätigt. Aus der hiernach erstellten Planzeichnung Anlage 21 zum Gutachten ergibt sich zwischen dem höchsten Schnittpunkt der Sockelwand der Garage mit der unter Berücksichtigung der Daten der Laserscan-Befliegung des Jahres 2002 gewonnenen, als blaue Linie dargestellten Geländeoberfläche an der Grenze bis zur Dachhaut der Garage eine Höhe von 3,70 m. Der in den Unterlagen zum Bauantrag für eine Garage auf dem Baugrundstück dargestellte Geländeverlauf habe daher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht den tatsächlichen Gegebenheiten zum Zeitpunkt des Bauantrags entsprochen (Gutachten S. 19 - 22 unter Nr. 6.2 und 6.3 und S. 25, dritter Absatz). Der Sachverständige weist abschließend darauf hin, dass bei den Höhenangaben zwischen festen Bauteilen und der Geländeoberfläche mit Abweichungen ± 0,05 m zu rechnen sei, weil Geländepunkte nicht eindeutig und klar definiert seien (Gutachten S. 25 letzter Absatz). Der Senat hält diese Feststellungen und Bewertungen für überzeugend. Mängel des Gutachtens, insbesondere was Methodik und Schlussfolgerungen angeht, sind nicht erkennbar; einzelne Unklarheiten hat der Sachverständige mit der Erläuterung des Gutachtens in der Verhandlung beseitigt. Die geltend gemachten Bedenken und Einwendungen des Beklagten und der Beigeladenen sind nicht begründet.
34 
Der Beklagte macht - nur - geltend, es bestünden erhebliche Zweifel an der Genauigkeit der Daten aus Laserscan-Befliegung des LGL. Die vom LGL mit ± 0,20 m angegebene Genauigkeit beziehe sich nur auf eindeutige Oberflächen. Das aus diesen Daten vom LGL erstellte Digitale Geländemodell (DGM) habe, weil es Flächen ohne Laserpunkte am Boden durch Interpolation schließe und die Modellierung eine leichte Glättung bewirke, nur eine durchschnittliche Genauigkeit von ± 0,50 m, da Qualität und Zuverlässigkeit des DGM von Bewuchs, Geländeform, Bebauung und anderen Faktoren abhängig. Derartige Besonderheiten bestünden auch hier, weil die Geländestruktur an der Grenze zwischen dem Baugrundstück und dem Grundstück des Klägers aufgrund von Mauern, Abstufungen und Bewuchs - wie die dem Gutachten beigefügten Fotos belegten - schwierig sei und es dort nur eine geringe Dichte von originären Laserpunkte gebe bzw. teilweise Messwerte fehlten. Diese Einwendungen greifen nicht durch. Der Sachverständige hat bei seiner Erläuterung des Gutachtens angegeben, ihm sei bekannt, dass die Daten aus der Laserscan-Befliegung mit Unsicherheiten behaftet seien und dass bei einem auf ihrer Grundlage erstellten digitalen Geländemodell in der Regel eine größere Abweichung anzunehmen sei. Hier habe jedoch die Besonderheit bestanden, dass die Höhendaten zahlreicher Laserpunkte mit seinen Messergebnissen vor Ort und den Erkenntnissen aus Lichtbildern überstimmten, was eine größere Genauigkeit rechtfertige. Er habe so viele Punkte in der Wirklichkeit gefunden, die seine Ergebnisse bestätigten, dass aus seiner Sicht daran keine durchgreifenden Zweifel bestünden. Zwar sei ein mathematisches Modell mit Laserpunkten in einem Gelände wie dem vorliegenden nicht sehr aussagekräftig. Er habe seine Ergebnisse jedoch nicht auf das DGM des LGL gestützt und aus Laserpunkten unkritisch hochgerechnet, sondern andere Umstände zur Interpretation herangezogen. Seine Ergebnisse stützten sich auch auf die durch einen relativ homogenen Geländeverlauf geprägten tatsächlichen Gegebenheiten und den Vergleich von Einzelpunkten. Selbst wenn er die Einwände des Beklagten berücksichtige, ergäbe sich nur eine Abweichung von 0,10 bis 0,20 m zu der von ihm rekonstruierten Geländehöhe. Der Senat hält diese Erläuterungen für plausibel und überzeugend. Die Einwendungen des Beklagten erscheinen danach schon deshalb unbegründet, weil sie außer Acht lassen, dass das Gutachten den früheren Geländeverlauf (blaue Linie in der Planzeichnung Anlage 21 zum Gutachten) nicht bloß anhand der Höhendaten aus der Laserscan-Befliegung abstrakt hochgerechnet, sondern unter Berücksichtigung weiterer Erkenntnisse über die Örtlichkeit, insbesondere aus Lichtbildern, Plänen in Baugesuchen und eigenen Messergebnissen des Sachverständigen vor Ort konkret rekonstruiert. Deshalb und weil das Gutachten insoweit auch die sich aus Lichtbildern ergebenden Indizien sowie die Feststellung des Kreisbaumeisters in seinem Aktenvermerk vom 24.07.2007 bestätigt ((1)), besteht auch kein Anlass, unter Berücksichtigung der Einwände des Beklagten eine zusätzliche Abweichung einzurechnen, die nach den ergänzenden Darlegungen des Sachverständigen ohnehin höchstens 0,10 - 0,20 m betrüge. Zu berücksichtigen ist allenfalls die Ungenauigkeitstoleranz ± 0,05 m, auf die der Sachverständige in seinem Gutachten abschließend hinweist.
35 
Die Beigeladenen haben lediglich auf Bedenken des Zeugen F., dem das Gutachten vorgelegt worden sei, verwiesen. Der Zeuge F. hat bei seiner nochmaligen Vernehmung indes nichts vorgebracht, was die Richtigkeit des Gutachtens in Frage stellen könnte. Auf Nachfrage hat er vielmehr der Aussage des Sachverständigen zugestimmt, dass die blaue Linie in der Planzeichnung Anlage 21 zum Gutachten am wahrscheinlichsten den damaligen Geländeverlauf darstelle. Er hat diese Aussage im Folgenden zwar dahin relativiert, er meine damit nicht die tatsächliche Höhe, sondern nur den geraden Verlauf der blauen Linie. Diese Einschränkung stellt die Richtigkeit des Gutachtens im Übrigen jedoch nicht in Frage. Auch die sonstigen Angaben des Zeugen F. zum früheren Geländeverlauf blieben bei seinen beiden Vernehmungen derart unsicher und vage, dass daraus keine Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens abzuleiten sind. Vielmehr bestätigen seine Einlassungen teilweise eher die Erkenntnisse des Gutachtens zum Höhenunterschied zwischen dem Baugrundstück und dem Grundstück des Klägers, wie der Sachverständige auf Vorhalt der Aussage des Zeugen F. in der Verhandlung am 24.03.2014 überzeugend dargelegt hat.
36 
(3) Eine weitere Erforschung des Sachverhalts ist nicht geboten. Die in der Berufungsverhandlung am 10.07.2013 gestellten Hilfsbeweisanträge haben sich durch die Wiederöffnung der mündlichen Verhandlung erledigt. In der erneuten Berufungsverhandlung am 24.03.2014 wurden keine weiteren (Hilfs-)Beweisanträge gestellt. Eine weitere Sachverhaltserforschung, insbesondere durch Vernehmung der benannten weiteren Zeugen, drängt sich auch nicht von Amts wegen auf. Die von den Beigeladenen mit ihrem in der Verhandlung am 10.07.2013 gestellten Hilfsbeweisantrag unter Beweis gestellte Tatsache, „dass das Stützbauwerk unterhalb der Garage auf dem Grundstück des Klägers gemessen ab der Bodenplatte ein Meter hoch war“, ist nicht entscheidungserheblich. Denn für die Berechnung der Wandhöhe kommt es - wie dargelegt - nur auf den Schnittpunkt der Sockelwand (“Stützbauwerk“) mit dem höchsten Punkt der Geländeoberfläche auf dem Baugrundstück, nicht aber auf Umstände auf dem Grundstück des Klägers an. Ungeachtet dessen ist nicht ansatzweise dargelegt oder sonst erkennbar, wann und unter welchen Umständen die von den Beigeladenen insoweit benannten Zeugen Kenntnis über die maßgenaue Höhe der tatsächlich ausgeführten Sockelwand erlangt haben könnten.
37 
2. Der Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 und Abs. 7 Satz 2 LBO a.F. und die damit einhergehende Rechtsverletzung des Klägers sind durch die Baugenehmigung vom 03.07.2006 nicht unerheblich geworden. Denn diese Baugenehmigung deckt die errichtete Garage nicht. Die genehmigte und die tatsächlich errichtete Garage sind nicht identisch. Das folgt bereits aus ihren deutlich voneinander abweichenden Standorten. Zudem ist das Dach in geänderter Form und Größe ausgeführt worden und die tatsächlich errichtete Garage hat 5,7 m3 mehr Bruttorauminhalt.
II.
38 
Rechtmäßige Zustände können heute nicht auf andere Weise hergestellt werden. Die Erteilung einer Baugenehmigung (§ 58 Abs. 1 Satz 1 LBO) scheidet aus, weil der wegen ihres 40 m3 übersteigenden Bruttorauminhalts und der 3 m überschreitenden mittleren Wandhöhe nicht nach Nr. 1 a) oder b) des Anhangs zu § 50 Abs. 1 LBO verfahrensfreien und damit genehmigungspflichtigen (§ 49 LBO) Garage weiterhin die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 und Abs. 7 Satz 2 LBO entgegensteht und eine Abweichung davon nicht zugelassen werden kann.
39 
1. Die Voraussetzungen für einen § 6 Abs. 1 Satz 2 LBO a.F. entsprechenden Sonderfall nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBO, bei dem eine Abstandsfläche nicht erforderlich ist, sind nach wie vor nicht erfüllt, weil die Wandhöhe der Garage bzw. des Gebäudes einschließlich Sockelwand (s.o.) am höchsten Punkt der Geländeoberfläche (§ 6 Abs. 1 Satz 2 LBO) deutlich mehr als 3 m beträgt. Nach den Feststellungen des Sachverständigen P. beträgt sie ausgehend von den heute vor Ort feststellbaren Geländeverhältnissen an der Grenze zum Grundstück des Klägers sogar 3,85 m (vgl. Gutachten S. 24).
40 
2. Eine Abweichung von § 5 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 und Abs. 7 Satz 2 LBO kann nicht zugelassen werden.
41 
a) Die Voraussetzungen für die Zulassung einer geringeren Tiefe der Abstandsfläche nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 LBO sind nicht erfüllt. Für einen Sonderfall nach Nr. 1 oder Nr. 3 dieser Vorschrift ist von vornherein nichts ersichtlich. Ein Sonderfall nach Nr. 2 scheidet jedenfalls deshalb aus, weil die Unterschreitung des Mindestmaßes der Abstandsflächentiefe nach § 5 Abs. 7 Satz 2 LBO die nachbarlichen Belange des Klägers als Eigentümer des angrenzenden Grundstücks i. S. dieser Vorschrift erheblich beeinträchtigt.
42 
aa) Nach der Rechtsprechung aller mit Baurechtssachen befassten Senate des erkennenden Gerichtshofs zur gleichlautenden Vorschrift des § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO a.F. ist von der normativen Wertung auszugehen, dass eine erhebliche Beeinträchtigung nachbarlicher Belange regelmäßig vorliegt, wenn der nachbarschützende Teil der Abstandsflächentiefe i. S. des § 5 Abs. 7 Satz 3 LBO a.F. unterschritten wird, gleichgültig, ob die Unterschreitung gravierend oder geringfügig ist. Nachbarliche Belange sind in einem solchen Fall nur dann nicht erheblich beeinträchtigt, wenn die vorhandene Situation in Bezug auf das Nachbargrundstück durch bauordnungsrechtlich relevante Besonderheiten gekennzeichnet ist, die das Interesse des Nachbarn an der Einhaltung des nachbarschützenden Teils der Abstandstiefe deutlich mindern oder als weniger schutzwürdig erscheinen lassen (vgl. Senatsbeschluss vom 14.01.2010 - 8 S 1977/09 - NVwZ-RR 2010, 387 m.w.N.). An dieser Rechtsprechung ist nach dem Wegfall der gesetzlichen Unterscheidung zwischen nachbarschützenden und nicht nachbarschützenden Teilen der Abstandsflächentiefe durch das Änderungsgesetz vom 17.11.2009 (GBl. S. 615) jedenfalls für den hier gegebenen Fall einer Unterschreitung der Mindesttiefe der Abstandsfläche von 2,5 m nach § 5 Abs. 7 Satz 2 LBO festzuhalten (Senatsurteil vom 06.04.2010 - 8 S 1529/08 - VBlBW 2011, 67). Das Interesse des Nachbarn deutlich mindernde oder als weniger schutzwürdig erscheinen lassende Besonderheiten können sich aus den tatsächlichen Verhältnissen auf seinem Nachbargrundstück oder aus rechtlichen Besonderheiten ergeben, die beim Nachbargrundstück im Verhältnis zum Bauvorhaben vorliegen (Senatsbeschluss vom 14.01.2010, a.a.O. m.w.N.). Eine solche Besonderheit kann etwa darin bestehen, dass der Nachbar das Vorhaben in seiner grenznahen Lage schon seit langer Zeit in einer für den Bauherrn Vertrauen begründenden Weise hingenommen und sein materielles Abwehrrecht verwirkt hat (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.12.2007 - 3 S 2107/07 - VBlBW 2008, 190, juris Rn. 18). Bei der baulichen Änderung eines bestehenden grenznahen Gebäudes kann es aber auch ungeachtet von Besonderheiten auf dem Nachbargrundstück auf einen konkreten Vergleich zwischen vorhandenen und künftigen Beeinträchtigungen ankommen (Senatsbeschluss vom 27.11.2013 - 8 S 1813/13 - BauR 2014, 533, juris Rn. 20 und 23).
43 
bb) Im vorliegenden Fall gibt es weder solche Besonderheiten noch geht es um die bauliche Änderung eines grenznahen bestehenden Gebäudes.
44 
Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des Nachbargrundstücks des Klägers wären insbesondere nicht deshalb gemindert, wenn das Gelände auf diesem Grundstück im Zuge der Errichtung des Einfamilienhauses in den 1990iger Jahren abgegraben worden sein sollte, um die tiefere Ausführung der Erdgeschoss-Fußbodenhöhe dieses Gebäudes zu ermöglichen. Die abstandsflächenrechtliche Schutzwürdigkeit des Grundstücks in Bezug auf Belichtung, Belüftung und Besonnung wäre dadurch schon deshalb nicht gemindert, weil eine solche Abgrabung, jedenfalls soweit sie das Gelände unterhalb der streitigen Garage bis zum Wohnhaus des Klägers beträfe, durch die weitere Baugenehmigung vom 01.02.1995, gegen die die beteiligten Eigentümer angrenzender Grundstücke damals keine Einwendungen erhoben haben, gedeckt würde. Zwar legalisiert diese Baugenehmigung ausdrücklich nur die um etwa 1 m tiefer ausgeführte Erdgeschoss-Fußbodenhöhe für das Einfamilienhaus. Diese Regelung schließt aber konkludent eine dazu gegebenenfalls notwendige Abgrabung des Geländes ein und erstreckt sich insoweit auch auf die zur bestimmungsgemäßen Benutzung des Einfamilienhauses notwendigen Flächen unmittelbar neben dem Gebäude, insbesondere für den Hauszugang an der Grenze zum Grundstück der Beigeladenen. Ob das Gelände auf dem Grundstück des Klägers damals tatsächlich in diesem Umfang abgegraben worden ist, kann folglich offen bleiben.
45 
Der Kläger hat die Garage auch nicht seit langer Zeit in einer für die Beigeladenen Vertrauen begründenden Weise hingenommen und sein materielles Abwehrrecht verwirkt. Dies setzte voraus, dass seit der Möglichkeit der Geltendmachung des Abwehrrechts längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die seine verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Das ist der Fall, wenn erstens der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen würde (Vertrauensgrundlage), zweitens der Verpflichtete tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt würde (Vertrauenstatbestand) und drittens er sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (Vertrauensbetätigung). Bei öffentlich-rechtlichen Nachbarstreitigkeiten ist insoweit die Besonderheit zu beachten, dass sich der Abwehranspruch des von einem Bauvorhaben berührten Nachbarn zwar formell gegen die Behörde richtet, von der Rechtsausübung materiell betroffen aber der Bauherr ist (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.09.1991 - 3 S 2000/91 - VBlBW 1992, 103 m.w.N.).
46 
Hier fehlt es bereits an einer Vertrauensgrundlage. Die Beigeladenen konnten im April 2007, als der Kläger gegenüber der zuständigen Baurechtsbehörde die zu hohe Garagen-/Sockelwand und eine von der Baugenehmigung abweichende Bauausführung der Garage rügte, nicht infolge eines bestimmten Verhaltens des Klägers darauf vertrauen, dass dieser sein Abwehrrecht nicht mehr geltend machen würde. Zwar war die Garage zu diesem Zeitpunkt bis auf Verputzarbeiten bereits über ein Jahr fertiggestellt. Allein dieser Zeitraum der Untätigkeit des Klägers begründete für die Beigeladenen jedoch keine Vertrauensgrundlage. Was die "lange Zeit" anbelangt, während der der Nachbar sein Recht nicht ausgeübt hat, obwohl es ihm möglich gewesen wäre, gibt es keine allgemeingültigen Bemessungskriterien; maßgebend sind die Umstände des Einzelfalls (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.05.1991 - 4 C 4.89 - NVwZ 1991, 1182, juris Rn. 18 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.10.2012 - 2 B 1090/12 - juris Rn. 8). Wer sich gegen Rechtsverletzungen wehren will, muss dies aber in angemessener Zeit tun (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13.12.1999 - 4 B 101.99 - BRS Bd. 63 Nr. 203, juris Rn. 7, und vom 08.01.1997 - 4 B 228.96 - juris Rn. 5). Das gilt vor allem für den Nachbarn im Baurecht, weil das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis ihn verpflichtet, durch zumutbares aktives Handeln mitzuwirken, einen wirtschaftlichen Schaden des Bauherrn zu vermeiden oder den Vermögensverlust möglichst gering zu halten (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.1974 - IV C 2.72 - BVerwGE 44, 294, juris Rn. 24). Aber auch eine längere Untätigkeit des Nachbarn führt dann nicht zum Verlust des Abwehrrechts durch Verwirkung, wenn der Bauherr das Bauvorhaben bereits sofort verwirklicht, ohne dazu durch das Verhalten des Nachbarn veranlasst worden zu sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.05.1991, a.a.O., Rn. 28).
47 
Gemessen daran war der seit den Baumaßnahmen für die Garage bis April 2007 verstrichene Zeitraum nach den Umständen dieses Einzelfalles nicht unangemessen lang. Insoweit fällt zu Lasten der Beigeladenen vor allem ins Gewicht, dass sie die - mit mehr als 40 m3 Brutto-Rauminhalt genehmigungspflichtige (§ 49 Abs. 1 LBO a.F.) - Garage abweichend von ihrem Bauantrag ohne Baugenehmigung sofort errichtet und damit vollendete Tatsachen geschaffen hatten. Sie konnten in der Zeit danach bis April 2007 nicht allein deshalb, weil der Kläger im Baugenehmigungsverfahren keine Einwendungen erhoben hatte, darauf vertrauen, er werde ein materielles Abwehrrecht gegen eine abweichend vom Bauantrag errichtete Garage nicht geltend machen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass dem Kläger in Anbetracht der von Bauantrag und Baugenehmigung abweichenden Bauausführung sowie der unzutreffenden - irreführenden - Darstellung des Geländeverlaufs auf dem Baugrundstück in den Bauvorlagen für die Garage (siehe den Aktenvermerk des Kreisbaumeisters vom 24.05.2007 und das Gutachten des Sachverständigen P. vom 04.12.2013, S. 16) ein längerer Zeitraum zur Überprüfung zuzugestehen war. Bei dieser Sachlage bestand im nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis kein begründeter Anlass, deutlich früher aktiv zu werden, um einen wirtschaftlichen Schaden für die Beigeladenen zu vermeiden oder ihren Vermögensverlust möglichst gering zu halten. Ungeachtet dessen ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Beigeladenen in der Zeit nach Fertigstellung der Garage bis April 2007 tatsächlich darauf vertraut haben, der Kläger werde sein materielles Abwehrrecht nicht mehr ausüben (Vertrauenstatbestand), oder dass sie sich in diesem Zeitraum in ihren Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihnen durch die erst ab April 2007 betriebene Durchsetzung des materiellen Abwehrrechts des Klägers ein unzumutbarer Nachteil entsteht (Vertrauensbetätigung).
48 
b) Schließlich sind keine Anhaltspunkte dafür dargelegt oder erkennbar, dass eine der Voraussetzungen für die Zulassung einer Abweichung, Ausnahme oder Befreiung nach § 56 Abs. 1 bis 5 LBO erfüllt sein könnte.
III.
49 
Unter diesen Voraussetzungen ist das Ermessen der Baurechtsbehörde auf die Pflicht reduziert, zur Beseitigung der Nachbarrechtsverletzung des Klägers gegenüber den Beigeladenen den vollständigen Abbruch der Garage (einschließlich Sockelwand) anzuordnen.
50 
1. Geht es um den Antrag eines Dritten, wegen der Verletzung einer ihn schützenden Vorschrift den Abbruch einer Anlage anzuordnen, ist das Entschließungsermessen der Baurechtsbehörde im Sinne einer Pflicht zum Einschreiten “auf Null“ reduziert, wenn der Rechtsverstoß besonders intensiv ist oder ein wesentliches Rechtsgut des Nachbarn gefährdet und sich nicht anders als durch einen (Teil-)Abbruch der Anlage beseitigen lässt (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.09.1991 - 3 S 2000/91 - VBlBW 1992, 103). Das kann auch bei unzumutbaren Beeinträchtigungen des Nachbarn der Fall sein (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.12.1991 - 3 S 2358/91 - VBlBW 1992, 148 m.w.N.). Verstößt eine bauliche Anlage gegen eine drittschützende Vorschrift, die unzumutbare Beeinträchtigungen verbietet, ist die Baurechtsbehörde folglich in der Regel zum Einschreiten verpflichtet, es sei denn, es stünden ihr sachliche Gründe für eine Untätigkeit zur Seite (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.05.2003 - 5 S 2750/01 - VBlBW 2003, 470; Beschluss vom 13.12.1991, a.a.O.; Sauter, a.a.O: § 65 Rn. 79 f. m.w.N.). Ein danach gegebener Anspruch auf Einschreiten der Behörde kann allerdings nach Treu und Glauben (§ 242 BGB entspr.) ausgeschlossen, insbesondere verwirkt sein.
51 
Hiernach ist der Beklagte verpflichtet, den Abbruch der Garage (einschließlich Sockelwand) anzuordnen, weil die rechtswidrige Unterschreitung der nach § 5 Abs. 7 Satz 2 LBO gebotenen Mindesttiefe der Abstandsfläche die durch diese Vorschrift geschützten nachbarlichen Belange des Klägers hinsichtlich der Belichtung, Belüftung und Besonnung seines Nachbargrundstücks unzumutbar beeinträchtigt und diese Beeinträchtigung nur durch einen Abbruch der Garage zu beseitigen ist (a)), dem Beklagten keine sachlichen Gründe für eine Untätigkeit zur Seite stehen (b)) und der danach gegebene Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auch nicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB entspr.) ausgeschlossen ist (c)).
52 
a) Bauordnungsrechtliche Abstandsflächenvorschriften gehören mit ihrem unmittelbaren räumlichen Bezug zu Nachbargrundstücken zum Kernbestand des öffentlichen Baunachbarrechts. Ihre nachbarschützende Wirkung besteht nach Sinn und Zweck der Abstandsflächenvorschriften grundsätzlich unabhängig von einer tatsächlich feststellbaren Beeinträchtigung des Nachbarn (Sauter, a.a.O. § 5 Rn. 10). Soweit sie Nachbarschutz vermitteln, indiziert bereits ihre Verletzung die Beeinträchtigung des Nachbarn in Belangen, deren Schutz die Abstandsflächenvorschriften dienen (ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.10.1999 - 7 A 998/99 - NVwZ-RR 2000, 205, juris Rn. 30; HessVGH, Urteil vom 26.05.2008 - 4 UE 1626/06 - ESVGH 59, 8, juris Rn. 24; OVG Saarland, Urteil vom 23.04.2002 - 2 R 7/01 - BauR 2003, 1865, jeweils m.w.N.). Allerdings muss nicht jede derart indizierte Beeinträchtigung nachbarlicher Belange auch - im Sinne eines besonders intensiven oder ein wesentliches Rechtsgut des Nachbarn gefährdenden Rechtsverstoßes - stets unzumutbar sein. Für diese Bewertung könnte es vielmehr auch darauf ankommen, ob und inwieweit die bauliche Nutzbarkeit des Nachbargrundstücks im jeweiligen Einzelfall tatsächlich spürbar eingeschränkt wird (vgl. BayVGH; Beschluss vom 04.07.2011 - 15 ZB 09.1237 - juris Rn. 12; OVG Niedersachsen, Urteil vom 16.02.2012 - 1 LB 19/10 - NVwZ-RR, 2012, 427; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10.10.2006 - 2 L 680/04 - juris Rn. 6). Einer solchen Einzelfallprüfung bedarf es jedoch nicht, wenn - wie hier - die Mindesttiefe der Abstandsfläche nach § 5 Abs. 7 Satz 2 LBO unterschritten wird, kein Sonderfall i. S. des § 6 Abs. 1 LBO vorliegt, und weder eine geringere Tiefe der Abstandsfläche (§ 6 Abs. 3 LBO) noch eine Abweichung, Ausnahme oder Befreiung (§ 56 LBO) zugelassen werden kann. In einem solchen Fall ist dem Nachbarn die durch einen Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 LBO indizierte Beeinträchtigung seiner durch das Abstandsflächenrecht geschützten Belange grundsätzlich nicht zumutbar. Zwar mag in Bagatellfällen, bei denen es um Über- oder Unterschreitungen um wenige Zentimeter geht, aus Gründen der Verhältnismäßigkeit oder des Schikaneverbots ausnahmsweise eine andere Bewertung angezeigt sein (vgl. HessVGH, Urteil vom 26.05.2008 - 4 UE 1626/06 - ESVGH 59, 8; OVG Niedersachsen, Urteil vom 29.10.1993 - 6 L 3295/91 - BauR 1994, 86 m.w.N.; ähnlich BayVGH, Beschluss vom 08.03.2007 - 1 ZB 06.898 - juris Rn. 16; a. A. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.03.2007 - 10 B 274/07 - BauR 2007, 1031). Das bedarf aus Anlass dieses Falles aber keiner Entscheidung. Denn ein solcher Bagatellfall liegt hier weder in Bezug auf die nach § 5 Abs. 7 Satz 2 LBO gebotene Mindesttiefe der Abstandsfläche noch hinsichtlich der Wandhöhe nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBO a.F. bzw. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBO vor. Die grenzständige Garage unterschreitet die Mindesttiefe der Abstandsfläche von 2,5 m vollständig bis auf Null und ihre Wandhöhe übersteigt die bei Grenzbauten zulässige Höhe von 3 m um mindestens 0,7 m ± 0,05 m. Die damit indizierte unzumutbare Beeinträchtigung der nachbarlichen Belange des Klägers ist nur durch die Anordnung eines Abbruchs zu beseitigen. Andere, die Bausubstanz gänzlich schonende Maßnahmen, insbesondere eine bloße Nutzungsuntersagung, genügen nicht.
53 
b) Sachliche Gründe für eine Untätigkeit stehen der Baurechtsbehörde nicht zur Seite. Die in den Begründungen der angegriffenen Bescheide hierzu dargelegten “besonderen Gründe“ tragen die Ablehnung eines baurechtlichen Einschreitens zur Beseitigung der Nachbarrechtsverletzung nicht. Die Erwägung des Landratsamts, der Geländeverlauf an der Grenze bei Errichtung der Garage sei nicht mehr zweifelsfrei zu ermitteln, ist unzutreffend, wie die durchgeführte Beweiserhebung belegt, die auch der Behörde möglich gewesen wäre (§ 24 Abs. 1 LVwVfG). Der die Ablehnung tragende weitere Gesichtspunkt, Belichtung und Belüftung der Räume an der Nordostseite des Wohnhauses des Klägers seien nicht erheblich eingeschränkt, ist kein sachlicher Grund, weil schon wegen der Unterschreitung der Mindesttiefe der Abstandsfläche nach § 5 Abs. 7 Satz 2 LBO und mangels eines Bagatellfalles von einer unzumutbaren Beeinträchtigung der abstandsflächenrechtlich geschützten nachbarlichen Belange des Klägers auszugehen ist (s.o.). Schließlich ist ein Abbruch der Garage entgegen der Ansicht des Landratsamts auch nicht wegen - von der Behörde der Höhe nach nicht näher ermittelter - “enormer Kosten“ im engeren Sinne unverhältnismäßig. Die Beigeladenen haben die genehmigungspflichtige Garage vor Erteilung der Baugenehmigung abweichend von ihrem Bauantrag auf eigenes Risiko formell und materiell rechtswidrig errichtet. Der mit einem Abbruch dieser Anlage verbundene, zweifellos nicht unerhebliche finanzielle Aufwand ist im Verhältnis zum Gewicht des Nachbarrechtsverstoßes nicht unangemessen und den Beigeladenen zumutbar. Würde der in die (nachbar-)rechtswidrige Errichtung baulicher Anlagen investierte Kostenaufwand berücksichtigt, wäre dies geradezu eine Ermunterung, finanziell besonders aufwändige Vorhaben zunächst illegal zu realisieren, um anschließend die Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände zu verhindern.
54 
c) Der danach gegebene Anspruch des Klägers auf Einschreiten der Baurechtsbehörde ist auch nicht nach Treu und Glauben ausgeschlossen, insbesondere nicht verwirkt. Insoweit gilt hier im Ergebnis nichts Anderes als für das materielle Abwehrrecht des Klägers (s.o.). Die im Bescheid des Landratsamts vertretene Ansicht, ein Nachbar müsse der Baurechtsbehörde Abweichungen von genehmigten Plänen oder eine illegale Bautätigkeit in der Regel “analog der Rechtsmittelfrist“ innerhalb eines Monats nach Kenntnisnahme des Bauvorhabens anzeigen, um das Recht auf ein Einschreiten der Behörde zu nicht zu verwirken, ist unzutreffend. Zwar ist bei der Verwirkung grundsätzlich zwischen materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Rechtspositionen n zu unterscheiden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.03.1988 - 4 B 50.88 - NVwZ 1988, 730, juris Rn. 2 m.w.N.). Bei einer nicht genehmigten illegalen Bautätigkeit fehlt aber ein - auch das Vertrauen des Bauherrn begründender - verfahrensrechtlicher Anknüpfungspunkt, wie er etwa im Falle einer dem Nachbarn amtlich nicht bekannt gegebenen Baugenehmigung besteht, bei der nach Treu und Glauben eine Rechtsbehelfsfrist von einem Jahr ab - möglicher - Kenntnis der Baugenehmigung läuft (BVerwG, Urteil vom 25.01.1974 - IV C 2.72 - BVerwGE 44, 294).
55 
2. Das Auswahlermessen der Baurechtsbehörde ist ebenfalls dergestalt “auf Null“ reduziert, dass allein die Anordnung eines vollständigen Abbruchs der Garage gegenüber den Beigeladenen als bauordnungsrechtlich verantwortlichen Eigentümern und Bauherren der Garage (§ 7 PolG, §§ 41, 42 LBO) in Betracht kommt. Die Anordnung nur eines teilweisen Abbruchs (“Rückbau“) der Garage, etwa bis auf das gesetzlich zulässige Maß der Wandhöhe von 3 m, scheidet aus. Nach den insoweit maßgebenden heutigen Geländeverhältnissen beträgt die Wandhöhe - gemessen am höchsten Punkt der Geländeoberfläche auf dem Baugrundstück - 3,85 m (vgl. Gutachten S. 24). Sie wäre danach um 0,85 m zu reduzieren. Die Garage ist insoweit indes weder bautechnisch noch nach den Vorstellungen der beigeladenen Bauherren teilbar (vgl. dazu auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.03.1997 - 10 A 853/93 - BRS Bd. 59 Nr. 209). Es ist grundsätzlich nicht Sache der einschreitenden Baurechtsbehörde, in eingehendere Überlegungen darüber einzutreten, ob dem rechtswidrigen Zustand durch irgendwelche baulichen Änderungen abgeholfen und damit ein vollständiger Abbruch vermieden werden könnte. Zur Wahrung der Interessen des Betroffenen und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit reicht es aus, dass die Behörde am vollständigen Abbruch nicht festhalten darf, wenn der Betroffene ein von ihm als milder empfundenes, zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes ebenfalls geeignetes Mittel anbietet (st. Rspr. vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.06.1973 - IV B 58.72 - BRS Bd. 27 Nr. 151, juris Rn. 5 m.w.N.). Letzteres ist bislang nicht der Fall. Die Beigeladenen haben weder der Baurechtsbehörde noch dem Senat einen hinreichend konkreten Änderungsvorschlag unterbreitet. Ob in ihrem pauschalen Vortrag in der Berufungsverhandlung, es sei denkbar, die Gesamthöhe von Garagen- und Sockelwand durch Wegnahme von bis zu zwei Steinreihen der Garagenwand zu reduzieren, ein solches Angebot gesehen werden könnte, kann dahinstehen. Denn ausgehend von der derzeitigen Wandhöhe von 3,85 m wäre mit einer Wegnahme von bis zu zwei Steinreihen das gesetzlich zulässige Maß von 3 m nicht zu erreichen, wie die Vertreter des Beklagten und der Beigeladenen in der Verhandlung am 24.03.2014 eingeräumt haben. Zudem haben die Beigeladenen ausdrücklich vorgebracht, die Wegnahme von mehr als zwei Steinreihen der Garagenwand ließe eine sinnvolle Nutzung des danach verbleibenden Garagenraumes nicht mehr zu. Folglich steht dem Kläger ein Anspruch auf Anordnung des vollständigen Abbruchs der Garage einschließlich zugehöriger unselbständiger Bauteile, insbesondere der als Fundament dienenden Sockelwand zu. Allerdings bleibt es den Beigeladenen überlassen, auch nach Rechtskraft dieses Urteils als "milderes Mittel" eine nachbarrechtskonforme Garage unter Verwendung von Teilen des rechtswidrigen Bauwerks zur Genehmigung zu stellen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.01.1996 - 10 A 1464/92 - BRS Bd. 58 Nr. 115, juris Rn. 38 ff.) und - wie hier besonders zu betonen ist - auch dementsprechend auszuführen.
B.
56 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da kein Zulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
57 
Beschluss vom 25. März 2014
58 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 7.500,-- Euro festgesetzt (§ 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG, in Anlehnung an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs Fassung Juli 2004, NVwZ 2004, 1327; am Streitwertkatalog 2013 orientiert sich der Senat dem Rechtsgedanken des § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG folgend nur in Verfahren, die ab dem 01.01.2014 bei ihm anhängig geworden sind).
59 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.