Verwaltungsgericht München Urteil, 28. Juli 2015 - M 1 K 15.1524

bei uns veröffentlicht am28.07.2015

Gericht

Verwaltungsgericht München

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

M 1 K 15.1524

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 28. Juli 2015

1. Kammer

Sachgebiets-Nr. 920

Hauptpunkte:

Feststellungsklage gegen Zwangsgeldfälligstellung

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

gegen

...

vertreten durch: Landratsamt ..., S. Str. ..., ...

- Beklagter -

wegen Zwangsgeldfälligstellung

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 1. Kammer, durch die Präsidentin des Verwaltungsgerichts ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., die Richterin ..., die ehrenamtliche Richterin ..., die ehrenamtliche Richterin ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. Juli 2015

am 28. Juli 2015

folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Fälligstellung eines Zwangsgeldes.

Mit Bescheid des Landratsamts Berchtesgadener Land vom ... April 2012 erhielt er eine Baugenehmigung für die Errichtung einer landwirtschaftlichen Halle mit den Maßen 28 x 22 m auf dem Grundstück FlNr. 2722 Gem. ... Die von ihm in der Folgezeit errichtete Halle hat die Maße 42 x 25 m. Das Landratsamt verfügte deshalb mit bestandskräftigem Bescheid vom ... Oktober 2013 bis 30. November 2013 den Rückbau der Halle auf das genehmigte Maß oder die Beseitigung, falls ein Rückbau nicht möglich sein sollte; für den Fall der Nichtbefolgung dieser Verpflichtung wurde ein Zwangsgeld i. H. v. 5.000,-- Euro angedroht. Die Frist wurde mit Schreiben vom ... November 2013 bis 18. Dezember 2013 verlängert. Nachdem der Kläger der Verpflichtung nicht nachgekommen war, stellte das Landratsamt mit Schreiben vom ... Dezember 2013 das Zwangsgeld i. H. v. 5.000,-- Euro fällig und drohte mit Bescheid vom selben Tag ein weiteres Zwangsgeld i. H. v. 7.500,-- Euro an, falls dem Bescheid vom ... Oktober 2013 nicht bis 31. Januar 2014 nachgekommen werde. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht München am 21. Oktober 2014 über die Klage gegen die erneute Zwangsgeldandrohung vom ... Dezember 2013 (M 1 K 14.235) verpflichtete sich der Kläger, dem Landratsamt unverzüglich einen Termin für den Rückbau der Halle mitzuteilen und den Rückbau bis spätestens 30. April 2015 durchgeführt zu haben. Das Landratsamt erklärte im Gegenzug, die Fälligstellung des mit Bescheid vom ... Oktober 2013 angedrohten Zwangsgeldes i. H. v. 5.000,-- Euro fallen zu lassen und das Zwangsgeld unbefristet niederzuschlagen.

Nachdem der Kläger dem Landratsamt trotz zweimaliger Aufforderung einen Termin nicht mitteilte, drohte ihm dieses mit bestandskräftigem Bescheid vom ... November 2014 ein weiteres Zwangsgeld i. H. v. 5.000,-- Euro an, falls er die Verpflichtung aus dem Bescheid vom ... Oktober 2013 nicht bis 10. Dezember 2014 erfüllen sollte; vom Fälligwerden des Zwangsgeldes werde abgesehen für den Fall, dass die Witterungsverhältnisse die Erfüllung nicht zulassen sollten. Da ein Rückbau nach wie vor nicht erfolgt war, setzte das Landratsamt den Kläger mit Schreiben vom ... März 2015 von der Fälligkeit des am ... November 2014 angedrohten Zwangsgeldes i. H. v. 5.000,-- Euro in Kenntnis und drohte mit Bescheid vom selben Tag für den Fall der nicht vollumfänglichen oder nicht fristgerechten Erfüllung bis 15. April 2015 ein erneutes Zwangsgeld i. H. v. 10.000,-- Euro an.

Am ... April 2015 erhob der Kläger Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München, mit der er sich gegen die Fälligstellung des Zwangsgeldes i. H. v. 5.000,-- Euro und die erneute Zwangsgeldandrohung über 10.000,-- Euro im Bescheid vom ... März 2015 wandte.

In der mündlichen Verhandlung am 28. Juli 2015 hob der Beklagte die erneute Zwangsgeldandrohung im Bescheid vom ... März 2015 auf, woraufhin der Kläger die Hauptsache insoweit für erledigt erklärte und das Gericht das Verfahren insoweit einstellte. Im Übrigen stellt der Kläger den Antrag,

festzustellen, dass das mit Schreiben vom ... März 2015 fällig gestellte Zwangsgeld i. H. v. 5.000,-- Euro nicht fällig geworden ist.

Er beruft sich darauf, dass ihm ein Rückbau bisher nicht möglich gewesen sei, weil der Hallenbauer ihm die Statik für die Halle nicht zur Verfügung gestellt habe.

Der Beklagte beantragt unter Berufung auf die Bestandskraft der Bescheide vom ... Oktober 2013 und vom ... November 2014,

die Klage abzuweisen.

Mit Beschluss vom 19. Juni 2015 (M 1 E 15.2534) untersagte das Gericht dem Beklagten bis zum Ergehen einer Mahnung, die Vollstreckung hinsichtlich des im Bescheid vom ... November 2014 angedrohten Zwangsgeldes i. H. v. 5.000,-- Euro zu betreiben. Im Übrigen lehnte es den Antrag des Klägers auf einstweiligen Rechtschutz gegen die Vollstreckung des Zwangsgeldes ab.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorgelegten Behördenakten und der Gerichtsakten, auch im auf Erteilung einer Baugenehmigung für eine Halle mit den Maßen 39 x 22 m gerichteten Klageverfahren M 1 K 15.795, verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Gegenstand der Klage ist nach übereinstimmender Erledigungserklärung und Verfahrenseinstellung hinsichtlich der erneuten Zwangsgeldandrohung im Bescheid vom ... März 2015 nur noch die Fälligkeitsstellung eines Zwangsgeldes i. H. v. 5.000,-- Euro mit Schreiben vom ... März 2015.

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Die Feststellungsklage nach § 43 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist zulässig, insbesondere ist sie der statthafte Rechtsbehelf gegen eine Zwangsgeldfälligstellung. Dieser kommt nur eine deklaratorische Wirkung zu, da die Fälligkeit des angedrohten Zwangsgeldes in Art. 31 Abs. 3 Satz 3 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG) unmittelbar gesetzlich geregelt ist. Der Mitteilung kommt daher nicht die für einen Verwaltungsakt nach Art. 35 Abs. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) erforderliche Regelungswirkung zu, sie stellt nur eine - an sich gesetzlich nicht vorgeschriebene - Mitteilung des Bedingungseintritts dar (vgl. BayVerfGH, B.v. 24.1.2007 - Vf. 50-VI-05 - juris). Gegen die Fälligkeitsmitteilung kann sich ein Betroffener mit einer Feststellungsklage nach § 43 VwGO zur Wehr setzen und damit gerichtlich klären lassen, ob der Verwaltungsakt schon oder im Hinblick auf eine rechtzeitige Erfüllung noch vollstreckbar ist (BayVerfGH a. a. O.; BayVGH, B.v. 16.10.2014 - 2 ZB 13.2466 - juris Rn. 3).

2. Die Feststellungsklage ist aber nicht begründet, weil das mit Bescheid vom ... November 2014 angedrohte und mit Schreiben vom ... März 2015 fällig gestellte Zwangsgeld in Höhe von 5.000,-- Euro tatsächlich fällig geworden ist.

Als selbstständige Rechtsverletzung i. S. v. Art. 38 Abs. 3 VwZVG kommen nur Umstände im Zusammenhang mit dem Bedingungseintritt nach Art. 31 Abs. 3 Satz 3 VwZVG in Betracht. Von Bedeutung ist insbesondere die Frage, ob der Betroffene die auferlegte Pflicht rechtzeitig und vollständig erfüllt hat. Einwendungen zur materiellen Rechtslage als Vorfrage der Fälligkeitsmitteilung sind demgegenüber wegen der Unanfechtbarkeit der Unterlassungsanordnung ausgeschlossen (BayVGH, B.v. 16.10.2014 - 2 ZB 13.2466 - juris Rn. 4). Nicht zu prüfen ist deshalb die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung zu Rückbau oder Beseitigung aus dem Bescheid vom ... Oktober 2013 oder der Zwangsgeldandrohung aus dem Bescheid vom ... November 2014. Beide Bescheide sind - unabhängig von ihrer Rechtmäßigkeit (vgl. insoweit die Ausführungen im B.v. 19.6.2015 - M 1 E 15.2534 zur wiederholten Zwangsgeldandrohung im Bescheid v. 17.11.2014) - bestandskräftig geworden.

Im vorliegenden Fall hat der Kläger die Pflicht aus dem Bescheid vom ... Oktober 2013 nicht bis zum 10. Dezember 2014, der im Bescheid vom ... November 2014 gesetzten Frist, erfüllt. In dem Bescheid vom ... Oktober 2013 wurde ihm die Verpflichtung zum Rückbau aufgegeben und - falls dieser nicht möglich sein sollte - zur vollständigen Beseitigung der Halle. Für den Fall der objektiven Unmöglichkeit des Rückbaus entfällt daher die Verpflichtung des Klägers nicht, sondern besteht die Verpflichtung zur Beseitigung. Das Vorliegen einer Statik spielt deshalb insoweit keine Rolle. Rückbau oder Beseitigung sind nicht bis zum 10. Dezember 2014 erfolgt.

Nach der Entscheidung mit Beschluss vom 19. Juni 2015 (M 1 E 15.2534) geht das Gericht davon aus, dass der Beklagte inzwischen eine Mahnung erlassen hat.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 2.500,-- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG - i. V. m. Nr. 1.7.1 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Urteil, 28. Juli 2015 - M 1 K 15.1524

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

M 1 K 15.795

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 28. Juli 2015

1. Kammer

Sachgebiets-Nr. 920

Hauptpunkte:

Isolierte Anfechtungsklage; Sachbescheidungsinteresse; Baugenehmigung für landwirtschaftliche Halle; Privilegierung mangels Dienen verneint

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

gegen

...

vertreten durch: Landratsamt ..., S. Str. ..., ...

- Beklagter -

beigeladen:

Gemeinde A.

vertreten durch den ersten Bürgermeister S. Str. .., A.

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

wegen Tekturbaugenehmigung für landwirtschaftliche Halle, FlNr. 2722 Gem. ...

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 1. Kammer, durch die Präsidentin des Verwaltungsgerichts ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., die Richterin ..., die ehrenamtliche Richterin ..., die ehrenamtliche Richterin ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. Juli 2015

am 28. Juli 2015

folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Erteilung einer Tekturbaugenehmigung für eine landwirtschaftliche Halle.

Mit Bescheid vom ... April 2012 erteilte ihm das Landratsamt ... eine Baugenehmigung für die Errichtung einer landwirtschaftlichen Halle auf dem im Außenbereich gelegenen Grundstück FlNr. 2722 Gemarkung ... Nach den - dem Gericht nicht vorliegenden - Plänen ist eine Rundbogenhalle mit den Maßen 28 x 22 m (616 qm) genehmigt. Im Baugenehmigungsverfahren hatte das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Traunstein mit Schreiben vom ... Januar 2012 eine Abstellfläche für Maschinen und Geräte von circa 500 qm als dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers dienend angesehen, diese Einschätzung aber mit Schreiben vom ... März 2012 auf 616 qm erweitert.

Die vom Kläger in der Folge errichtete Halle hat die Maße 42 x 25 m. Er beruft sich insoweit darauf, dass eine Abstandnahme von dem über eine Halle mit dieser Größe geschlossenen Kaufvertrag wegen Konkurses des Verkäufers nicht möglich gewesen sei. Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten äußerte mit Schreiben vom ... Juli 2013, die planabweichende Hallengröße diene dem klägerischen Betrieb nicht. Weiter führte es mit Schreiben vom ... September 2013 aus, bei Errichtung des vom Kläger geplanten Milchviehstalles erhöhe sich der Lagerraumbedarf um circa 150 qm. Das Landratsamt verpflichtete den Kläger mit bestandskräftigem Bescheid vom ... Oktober 2013, die Halle bis spätestens 30. November 2013 auf das genehmigte Maß zurückzubauen oder - falls ein Rückbau nicht möglich sein sollte - vollständig zu beseitigen. Die Frist wurde mit Schreiben vom ... November 2013 bis 18. Dezember 2013 verlängert.

Unter dem Datum des ... März 2014 beantragte der Kläger die Erteilung einer Tekturbaugenehmigung für die Vergrößerung der Halle auf nunmehr 39 x 22 m. Beigefügt war eine Stellungnahme der Firma ... GmbH vom ... April 2014, in der ausgeführt ist, das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten berücksichtige die Besonderheiten einer Rundbogenhalle, die an den Längsseiten nicht über Tore verfüge, nicht. Bei dieser sei eine Durchfahrt mit circa 8,45 m Breite erforderlich, weshalb sich ein zusätzlicher Platzbedarf von 330 qm ergebe (39 x 8,45 m), der zusammen mit den ursprünglich als erforderlich angesehenen 500 qm in etwa der beantragten Hallengröße entspreche (39 m x 22 m = 860 qm). Nachdem das Landratsamt den Kläger anfangs auf das fehlende Sachbescheidungsinteresse hingewiesen hatte, behandelte es den Tekturantrag letztendlich als Wiederaufgreifensantrag. Das erneut eingeschaltete Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten äußerte mit Schreiben vom ... August 2014, die mit der aktuellen Tektur beantragte Größe sei der wenig geeigneten Hallenform in Verbindung mit der ebenfalls fragwürdigen Längserschließung geschuldet und lasse sich mit dem Erfordernis einer flächensparenden Bauweise nicht vereinbaren. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht München am 21. Oktober 2014 über eine Klage gegen eine erneute Zwangsgeldandrohung vom ... Dezember 2013 wegen des bislang nicht erfolgten Rückbaus (M 1 K 14.235) verpflichtete sich der Kläger, kurzfristig ein Unternehmen mit dem im Bescheid vom ... Oktober 2013 geforderten Rückbau zu beauftragen und dem Landratsamt unverzüglich den neuen zeitnahen Termin hierfür mitzuteilen, außerdem den Rückbau bis spätestens 30. April 2015 durchgeführt zu haben.

Nach Anhörung des Klägers lehnte das Landratsamt seinen Tekturantrag mit Bescheid vom ... Januar 2015 ab. Es führte zur Begründung aus, für die Tektur fehle das Sachbescheidungsinteresse, weil einerseits eine Rückbauanordnung erlassen worden, andererseits die Selbstverpflichtung zum Rückbau nach Einreichung des Tekturantrags erfolgt sei. Nach den fachlichen Stellungnahmen des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, die auch das vom Kläger vorgelegte Schreiben der Firma ... GmbH vom ... April 2014 berücksichtigten, sei die beantragte Größe der Halle nicht für den Umfang des klägerischen Betriebs erforderlich. Das nicht privilegierte Vorhaben widerspreche den Darstellungen des Flächennutzungsplanes, beeinträchtige die natürliche Eigenart der Landschaft und lasse die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten.

Am ... Februar 2015 erhob der Kläger Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München und beantragte, den Bescheid vom ... Januar 2015 aufzuheben. Der jetzige Bevollmächtigte des Klägers beantragt mit Schriftsatz vom ... April 2015, eingegangen am Folgetag,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom ... Januar 2015 zu verpflichten, die unter dem ... März 2014 beantragte Tekturbaugenehmigung zu erteilen.

Er trägt vor, die Halle in der beantragten Größe diene dem Betrieb und sei daher privilegiert. Die vom Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ermittelte Hallengröße beziehe sich nicht auf eine Rundbogenhalle, sondern auf eine in konventioneller Bauweise errichtete Halle. Da bereits eine Rundbogenhalle genehmigt worden sei, könne sich der Beklagte nicht darauf berufen, dass eine solche nicht mit dem Grundsatz einer flächensparenden Bauweise eines vernünftigen Landwirts vereinbar sei. Bei einer Rundbogenhalle, die an den Längsseiten nicht über Tore verfüge, müsse eine Durchfahrt mit gewisser Mindestbreite zugelassen werden. Die Firma ... GmbH habe mit Schreiben vom ... März 2015 geäußert, bei Einbau von Toren wären auf jeder Stirnseite der Halle mindestens zweimal 4,5 m (also 9 m) nicht zu öffnen und daher für eine Beschickung nicht nutzbar, so dass sich nur eine nutzbare Hallenfläche von 364 qm ergebe.

Der Beklagte beantragt unter Berufung auf die fehlende Privilegierung des Vorhabens,

die Klage abzuweisen.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorgelegten Behördenakten und der Gerichtsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage hat keinen Erfolg.

1. Sie ist zwar trotz der nur auf Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids gerichteten Klageerhebung am ... Februar 2015 zulässig.

Nach § 88 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist für die Ermittlung des Klagebegehrens nicht allein der Wortlaut der Anträge, sondern das wirkliche, in dem gesamten Parteivorbringen zum Ausdruck kommende Rechtschutzziel maßgeblich. Das Klagebegehren ergibt sich dabei aus dem gesamten Vortrag des Klägers, insbesondere aus der Klagebegründung und etwa beigefügten Bescheiden (Rennert in Eyermann, 14. Aufl. 2014, § 88 Rn. 8 m. w. N.). Zwar beantragt die ehemalige Bevollmächtigte des Klägers in ihrem Klageschriftsatz lediglich die Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids. Aus dem Betreff („Neubau einer landwirtschaftlichen Lagerhalle - Tektur“) und dem beigefügten Bescheid kann jedoch im Wege der zweckentsprechenden Auslegung geschlossen werden, dass der Kläger neben der Aufhebung des Bescheids auch die Verpflichtung zur Erteilung der beantragten Tekturbaugenehmigung begehrt und diese beantragt. Nur mit diesem Antrag kann er sein Rechtschutzziel, die Errichtung einer größeren Halle, erreichen. Im Übrigen wäre auch der Übergang von einer isolierten Anfechtungsklage zu einer Verpflichtungsklage zulässig. Eine solche Erweiterung des ursprünglichen Klagebegehrens ist nicht an die Voraussetzungen des § 91 VwGO gebunden, sondern richtet sich nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 264 Nr. 2 Zivilprozessordnung (ZPO). Einer solchen Änderung stünde auch die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht entgegen, wenn wie vorliegend die fristgerecht erhobene Anfechtungsklage den Eintritt der Bestandskraft des Bescheids verhindert hat (vgl. BayVGH, B.v. 28.5.2008 - 11 C 08.889 - juris Rn. 66 f.).

2. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Bescheid des Landratsamts ... vom ... Januar 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Tekturbaugenehmigung für eine landwirtschaftliche Halle mit den Maßen 39 x 22 m (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

2.1. Die Frage, ob ein Anspruch des Klägers bereits am fehlenden Sachbescheidungsinteresse scheitert, stellt sich, muss aber nicht abschließend geklärt werden.

Die Baugenehmigungsbehörde darf einen Bauantrag mangels Sachbescheidungsinteresses ablehnen, wenn die Genehmigung für den Bauwerber ersichtlich nutzlos ist. Das ist dann der Fall, wenn feststeht, dass er aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen, die jenseits des - auf die Erteilung der Baugenehmigung beschränkten - Verfahrensgegenstands liegen, an einer Verwertung der begehrten Genehmigung gehindert ist. Erforderlich ist das Vorliegen eines „schlechthin nicht ausräumbaren“ Hindernisses an der Verwertung der Baugenehmigung (BayVGH, U.v. 25.11.2014 - 9 B 13.1401 - juris Rn. 25).

Der Beklagte leitet im vorliegenden Fall ein fehlendes Sachbescheidungsinteresse des Klägers an einer (positiven) Verbescheidung seines Bauantrags zum einen aus der bestandskräftigen Rückbauanordnung vom ... Oktober 2013 und zum anderem aus seiner Erklärung in der mündlichen Verhandlung vom 21. Oktober 2014 ab, er verpflichte sich, kurzfristig ein Unternehmen mit dem Rückbau der Halle zu beauftragen.

Ob diese beiden Umstände zum Wegfall des Sachbescheidungsinteresses führen, ist fraglich.

Eine Rückbau- oder Beseitigungsanordnung steht einem neuen Bauantrag nur dann entgegen, wenn sich gegenüber dem Zeitpunkt ihres Erlasses die Sach- und Rechtslage nicht geändert hat (BayVGH, U.v. 25.11.2014 - 9 B 13.1401 - juris Rn. 34). Hier liegen jedoch im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zwei neue gutachterliche Einschätzungen der vom Kläger eingeschalteten Firma ... GmbH (v. 1.4.2014 und v. 18.3.2015) als sachverständige Äußerungen vor, so dass sich möglicherweise dadurch die zugrunde liegende Sachlage geändert hat. Weiter kann die Erklärung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 21. Oktober 2014 wohl weder als Erklärung im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Vergleichsvertrages i. S.v. Art. 55 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) ausgelegt werden noch hat sie eine „vertragsähnliche“ Wirkung in dem Sinne, dass sie die Ablehnung des verfahrensgegenständlichen Bauantrags wegen fehlenden Sachbescheidungsinteresses rechtfertigen kann. Der Erklärung des Klägers kann wohl nicht entnommen werden, er habe damit auf die Verwirklichung eines Vorhabens verzichten wollen, das von dem in der Rückbauanordnung fixierten Zustand abweicht, selbst wenn dieses Vorhaben den baurechtlichen Vorschriften entspricht. Für eine solche weitgehende Auslegung hätte ein insoweit übereinstimmender Wille eindeutig, unzweifelhaft und unmissverständlich zum Ausdruck kommen müssen (vgl. BayVGH, U.v. 25.11.2014 - 9 B 13.1401 - juris Rn. 31 f.).

Die Frage des Sachbescheidungsinteresses kann jedoch mangels Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens offen bleiben.

2.2. Die geplante Halle stellt kein privilegiertes Vorhaben i. S. v. § 35 Abs. 1 Nr. 1 Baugesetzbuch (BauGB) dar, das einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen würde.

Dabei unterstellt das Gericht, dass der Kläger im Rahmen landwirtschaftlicher Bodenertragsnutzung tätig und sowohl eine gewisse Nachhaltigkeit der Bewirtschaftung als auch Dauerhaftigkeit des Betriebs zu bejahen ist. Jedenfalls aber dient das Vorhaben in seiner geplanten Ausgestaltung nicht i. S. v. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers.

Der Begriff des Dienens erfordert einerseits, dass das Vorhaben der Bodenbewirtschaftung und Bodennutzung des konkreten Betriebs nicht lediglich förderlich ist; andererseits erfordert es keine Notwendigkeit oder Unentbehrlichkeit. Es ist darauf abzustellen, ob ein vernünftiger Landwirt - auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs - das Bauvorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde (BVerwG, U.v. 3.11.1972 - IV C 9.70 - BVerwGE 41, 138).

Nach diesem Maßstab dient die Halle mit den Maßen 39 x 22 m nicht dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers. Anders als er meint, besteht keine Bindung des Beklagten dergestalt, dass vom Bestand einer Rundbogenhalle auszugehen und die aktuelle Prüfung darauf zu richten ist, ob die Vergrößerung dieser Rundbogenhalle dem landwirtschaftlichen Betrieb dient. Aufgrund des seinerzeit gestellten Bauantrags für eine Halle mit den Maßen 28 x 22 m durfte der Beklagte davon ausgehen, dass eine solche Halle in der vom Kläger gewählten Bauweise ausreichend groß für seinen landwirtschaftlichen Betrieb ist. Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten hat mit entsprechender Stellungnahme vom ... März 2012 ausgeführt, dass eine Abstellfläche für Maschinen und Geräte von circa 616 qm als dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers dienend angesehen werden kann. Entschließt sich der Kläger dazu, diese als erforderlich angesehene Fläche durch Errichtung einer Rundbogenhalle abzudecken, obliegt dies seiner Entscheidungsfreiheit als Bauherr. Eine Bindung des Beklagten dergestalt, dass bei der Beurteilung des Dienens nur noch auf eine Rundbogenhalle abgestellt werden darf, ist damit nicht verbunden. Für die Beurteilung, mit welcher Fläche der Unterstellbedarf des Klägers gedeckt ist, ist also nicht maßgeblich, ob bei einer Rundbogenhalle eine Durchfahrt mit gewisser Mindestbreite erforderlich oder beim Einbau von Toren auf jeder Stirnseite der Halle eine Öffnung und damit eine Beschickung nicht möglich ist.

Bei der Prüfung des Dienens ist hier ohne Vorwegbindung darauf abzustellen, welchen Flächenbedarf der Kläger hat und ob ein vernünftiger Landwirt auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs die beantragte Halle errichten würde. Dies ist hier zu verneinen. Ein vernünftiger Landwirt würde sich wegen der Besonderheiten einer Rundbogenhalle nicht für deren Errichtung entscheiden, weil deren Konstruktion die zu versiegelnde Fläche aufgrund von für die Lagerung nicht geeigneter Flächen gegenüber einer in konventioneller Bauweise errichteten Halle unverhältnismäßig vergrößert.

2.3. Die vom Kläger beantragte Halle mit den Maßen 39 x 22 m beeinträchtigt öffentliche Belange.

Stellt sich das Vorhaben des Klägers als sonstiges Vorhaben i. S.v. § 35 Abs. 2 BauGB dar, so scheitert seine bauplanungsrechtliche Zulässigkeit daran, dass es öffentliche Belange beeinträchtigt. Es widerspricht den Darstellungen des Flächennutzungsplans, der für das Grundstück eine Nutzung als landwirtschaftliche Fläche darstellt (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Auch beeinträchtigt es die natürliche Eigenart der Landschaft; dieser Belang umfasst den Schutz des Außenbereichs vor einer wesensfremden Nutzung (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB). Schließlich ist mit der streitgegenständlichen Erweiterung der Halle die Erweiterung einer Splittersiedlung verbunden (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB). Eine solche liegt stets dann vor, wenn der bisher von baulichen Anlagen in Anspruch genommene Bereich vergrößert wird, was bei der begehrten Grundflächenerweiterung der Fall ist.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Beigeladene, die keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst (§ 154 Abs. 3, § 163 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 5.000,-- festgesetzt (§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz - GKG -).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 3.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung nach §§ 124, 124a Abs. 4 VwGO hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen.

1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts begegnet keinen ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Auffassung des Erstgerichts, dass die Beklagte das im Bescheid vom 20. April 2012 angedrohte Zwangsgeld zu Recht mit Schreiben vom 24. Mai 2012 fällig gestellt hat und keine durchgreifenden Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch gegeben sind.

Statthafter Rechtsbehelf gegen die Fälligkeitsmitteilung ist die Feststellungsklage nach § 43 VwGO (vgl. BayVerfGH, B. v. 24.1.2007 - Vf. 50-VI-05 - juris), da die Fälligkeitsmitteilung mangels Regelungswirkung keinen Verwaltungsakt darstellt. Art. 38 Abs. 3 VwZVG bestimmt, dass förmliche Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen der Vollstreckungsbehörde bei der Anwendung eines Zwangsmittels insoweit zulässig sind, als geltend gemacht werden kann, dass die Maßnahmen eine selbstständige Rechtsverletzung darstellen. Die Fälligkeitsmitteilung gehört zur Anwendung des Zwangsmittels Zwangsgeld (Art. 31 Abs. 3 Satz 3, Art. 37 Abs. 1 Satz 1 VwZVG).

Als selbstständige Rechtsverletzung im Sinn des Art. 38 Abs. 3 VwZVG kommen nur Umstände im Zusammenhang mit dem Bedingungseintritt nach Art. 31 Abs. 3 Satz 3 VwZVG in Betracht. Von Bedeutung ist namentlich die Frage, ob der Betroffene die Unterlassungspflicht rechtzeitig und vollständig oder genügend erfüllt hat. Einwendungen zur materiellen Rechtslage als Vorfrage der Fälligkeitsmitteilung sind demgegenüber wegen der Unanfechtbarkeit der Unterlassungsanordnung ausgeschlossen.

Die Zwangsgeldforderung ist fällig geworden, weil die Pflicht zur Unterlassung der Nutzung als Hotel bzw. gewerbliche Appartementvermietung nicht bis zum Ablauf der Frist des Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG erfüllt wurde (Art. 31 Abs. 3 Satz 3 VwZVG). Zwar ist die Anwendung der Zwangsmittel einzustellen, sobald der Pflichtige seiner Verpflichtung nachkommt (Art. 37 Abs. 4 Satz 1 VwZVG). Ein angedrohtes Zwangsgeld ist jedoch beizutreiben, wenn der Unterlassungspflicht zuwidergehandelt worden ist, deren Erfüllung durch die Androhung des Zwangsgeldes erreicht werden sollte (Art. 37 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 VwZVG). So liegt es hier.

Mit Bescheid vom 20. April 2012 verfügte die Beklagte gegenüber der Klägerin die Nutzung als Hotel- bzw. gewerbliche Appartementvermittlung für Touristen im vierten Obergeschoss Mitte und im fünften Obergeschoss rechts des Anwesens F. unverzüglich, spätestens bis 11. Mai 2012 aufzugeben und in Zukunft zu unterlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung der Verpflichtung unter Ziffer 1 wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000 Euro angedroht. Substantiierte Einwendungen gegen die Fälligkeit der Zwangsgeldforderung sind dem Vortrag der Klägerin nicht zu entnehmen.

a) Die Klägerin rügt aber, dass die Zwangsgeldandrohung fehlerhaft gewesen sei, weil sie nur die Wohnung im fünften Obergeschoss angemietet habe. Die Zwangsgeldandrohung weise fälschlicherweise eine weitere Wohnung aus. Damit wendet sich die Klägerin gegen die Zwangsgeldandrohung des bestandskräftigen Bescheids vom 20. April 2012. Der Senat erkennt keine Nichtigkeit gemäß Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG. Diese Vorschrift erfordert einen besonders schweren Fehler des Verwaltungsakts. Selbst wenn man unterstellen wollte, dass die Wohnung im vierten Obergeschoss durch die Klägerin nicht genutzt wurde, bestand jedenfalls in Bezug auf die Nutzung der Wohnung im fünften Obergeschoss die Notwendigkeit zum Erlass einer Zwangsgeldandrohung. Allenfalls könnte man daran denken, dass bei einer auf die Wohnung im fünften Obergeschoss beschränkten Zwangsgeldandrohung möglicherweise ein Zwangsgeld in geringerer Höhe hätte angedroht werden können. Für den Senat ist jedoch nicht ersichtlich, worin die Offensichtlichkeit des vermeintlichen Fehlers liegen sollte. Offensichtlich ist der Fehler eines Verwaltungsakts dann, wenn er bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommender Umstände offenkundig ist (vgl. Schemmer in Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, 1. Auflage 2010, § 44 Rn. 16; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Auflage 2008, § 44 Rn. 122). Dies ist hier nicht der Fall. Hinsichtlich der Höhe des anzudrohenden Zwangsgelds besteht nämlich ein Spielraum. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass hier die Androhung eines Zwangsgelds in Höhe von 3.000 Euro für eine Zuwiderhandlung gegen baurechtliche Bestimmungen in einer Wohnung offensichtlich fehlerhaft war.

b) Die Klägerin rügt ferner, dass die Beweisunterlagen fehlerhaft ausgewertet worden seien und das Verwaltungsgericht die Beweise fehlerhaft gewürdigt habe. Werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils aus einem Verfahrensfehler des Verwaltungsgerichts hergeleitet, so wird der Zulassungsgrund nur dann hinreichend dargelegt, wenn dem Darlegungserfordernis der Verfahrensrüge genügt wird (vgl. zur Problematik allgemein Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124 Rn. 8). Entspricht das Vorbringen diesen Anforderungen, kommt eine Zulassung dann in Betracht, wenn auch eine entsprechende Verfahrensrüge zu einer Zulassung führen würde (vgl. BayVGH, B. v. 27.11.2012 - 2 ZB 11.2855 - juris; VGH BW, B. v. 17.2.2009 - 10 S 3156/08 - juris). Dies ist hier nicht der Fall. Wollte man einen Verstoß gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) überhaupt als Verfahrensfehler ansehen, dringt die Klägerin damit nicht durch. Das Gericht ist bei der Würdigung des Prozessstoffs an dessen Beweiswert nicht gebunden. Es entscheidet nach freier Überzeugung, ob eine tatsächliche Behauptung wahr ist oder nicht, und darf sich auch nicht für an Beweisvermutungen gebunden halten, die es nicht gibt (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 108 Rn. 2). Das Gebot freier Überzeugungsbildung verpflichtet das Gericht, sich geeignete Grundlagen zu verschaffen, auf denen eine derartige Überzeugungsbildung möglich ist. Dem ist das Erstgericht nachgekommen. Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 24. Juni 2013 hat das Verwaltungsgericht durch Einvernahme zweier Zeugen Beweis über die Tatsache erhoben, dass im Zeitraum vom 11. Mai bis 24. Mai 2012 die Wohnungen im vierten und fünften Obergeschoss weiterhin für Zwecke des Geschäftsbetriebs der Klägerin in Form von Kurzvermietungen an Touristen genutzt wurden (Niederschrift vom 24. Juni 2013 S. 3 bis 9). Mit den Aussagen der beiden Zeugen in der mündlichen Verhandlung hat sich das Erstgericht geeignete Grundlagen verschafft, auf die es sein Urteil stützen konnte. Die Ausführungen der Klägerin lassen keine sachfremden Schlüsse des Gerichts erkennen. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist nicht gegeben.

2. Die Sache weist auch nicht besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf. Vielmehr geht der Schwierigkeitsgrad des Falls nicht über eine durchschnittliche vollstreckungsrechtliche Streitigkeit hinaus. Im Übrigen hat die Klägerin nicht dargelegt, worin die besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten liegen sollen.

3. Es liegen auch keine Verfahrensfehler im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vor.

Die Klägerin rügt, dass die Kammer zur öffentlichen Sitzung am 24. Juni 2013 geladen habe, ohne diesen Termin als Beweisaufnahmetermin zu bestimmen. Ausweislich der Akten erfolgte eine ordnungsgemäße Ladung zum Termin der mündlichen Verhandlung mit Schreiben vom 27. März 2013. Gemäß § 96 Abs. 1 Satz 1 VwGO erhebt das Gericht in der mündlichen Verhandlung Beweis und kann nach § 96 Abs. 1 Satz 2 VwGO insbesondere Zeugen vernehmen. Die Bestimmung eines Beweisaufnahmetermins dafür ist nicht erforderlich. Soweit die Klägerin vorträgt, dass die Beklagte in der öffentlichen Sitzung keinen Beweisantrag gestellt habe, ergibt sich aus der Niederschrift das Gegenteil (Niederschrift vom 24. Juni 2013 S. 2).

Die Klägerin macht weiter geltend, dass es sich um einen Ausforschungsbeweis handle. Bei einem Ausforschungsbeweisantrag werden zwar die formalen Anforderungen an einen Beweisantrag erfüllt, für den Wahrheitsgehalt der unter Beweis gestellten Behauptung gibt es aber nicht einmal eine gewisse Mindestwahrscheinlichkeit (vgl. Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 86 Rn. 27). So liegt der Fall hier nicht, weil die Zeugin H. schon im Verwaltungsverfahren ausweislich der Bauakte (S. 68) als potentielle Zeugin für ein Gerichtsverfahren im Raum stand und sich für das Vorliegen der unter Beweis gestellten Tatsache hinreichende Anhaltspunkte in den Akten befanden.

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach § 108 Abs. 2 VwGO liegt nicht vor. Die Klägerin hatte in der mündlichen Verhandlung Gelegenheit zur Stellungnahme und es bestand auch die Möglichkeit die Zeugen zu befragen. Ausweislich des Protokolls (Niederschrift vom 24. Juni 2013 S. 5) hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Zeugen befragt. Einen eigenen Beweisantrag hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.