Verwaltungsgericht München Urteil, 04. Nov. 2014 - M 1 K 14.72
Gericht
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Erteilung eines Vorbescheids für den Neubau eines Parkdecks und die Erweiterungen von Mehrfamilienhäusern.
Die Klägerin, eine Gemeinschaft bürgerlichen Rechts, ist Eigentümerin der Grundstücke FlNrn. 992/3 und 992/4 Gemarkung ... Auf diesen Grundstücken stehen zwei Mehrfamilienhäuser. Zusammen mit weiteren - teilweise ebenfalls dreistöckingen - Häusern umgeben diese Mehrfamilienhäuser einen trapezförmigen Innenhof. Die Hausgruppe wird nordöstlich vom A.-weg, nördlich vom Vorplatz der Kirche St. ..., westlich vom B.-weg und südlich von der C.-straße eingerahmt.
Am
Nach vorheriger Anhörung lehnte die Beklagte, nachdem sich ihr Bauausschuss am
Die Klägerin hat am 8. Januar 2014 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben und beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom ... Dezember 2013 zu verpflichten, den beantragten Vorbescheid zu erteilen.
Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, das Bauvorhaben füge sich sowohl hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksflächen als auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung in die Umgebungsbebauung ein. Bodenrechtliche Spannungen würden hierdurch nicht begründet. Der für die überbaubare Grundstücksfläche maßgebliche Bereich sei eng zu ziehen. Je uneinheitlicher die Baugrenzen seien, umso größer seien die diesbezüglichen Spielräume. Die Umgebungsbebauung sei durch Baukörper mit unterschiedlich großen Grundflächen und sehr unterschiedlichen Lagen geprägt. Insbesondere sei die Bebauung im nördlichen Quartiersbereich kleinteilig, im südlichen Bereich dagegen massiv. Eine homogene Tiefenentwicklung der Umgebungsbebauung bestehe nicht. Das Bauvorhaben überschreite keine faktischen Baugrenzen. Es halte zudem hinsichtlich der Grundflächengröße, Höhe und Geschossigkeit das Maß der Umgebungsbebauung ein. Eine „unruhestiftende“ Nachverdichtung liege nicht vor. Bauordnungsrechtliches Abstandsflächenrecht sei nicht zu prüfen. Zudem halte das Vorhaben im Wesentlichen die Abstandsflächen ein, im Gegensatz zu einem erheblichen Teil der Umgebungsbebauung. Die prägende Wirkung der Wohnhäuser auf dem Grundstück FlNr. 1073 sei auch dadurch verstärkt, dass das frühere Gebäude auf der FlNr. 1072 nun abgerissen worden sei.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Unter Bezugnahme auf die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Gründe führt sie ergänzend aus, im vom streitgegenständlichen Vorhaben betroffenen Quartier sei jedenfalls am B.-weg und an der C.-straße regelmäßige Blockrandbebauung ablesbar, ebenso in benachbarten Wohnvierteln. Bei deutlicher Verkürzung der Gebäudeabstände gegenüber landesrechtlichen Regelungen und der sich daraus ergebenden Nachverdichtung würden bodenrechtliche Spannungen begründet, insbesondere zur Hofseite des Anwesens C.-straße 12. Dies spreche auch für eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes. Eine innere Bebauung des Blocks mit Vorbildwirkung sei bislang nicht vorhanden. Das Bauvorhaben erfordere eine Bauleitplanung.
Das Gericht hat in einer mündlichen Verhandlung am
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten und insbesondere auf die Niederschriften zur mündlichen Verhandlung vom
Gründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom ... Dezember 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, da sie auf den beantragten Vorbescheid keinen Rechtsanspruch hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).
1. Das Bauvorhaben der Klägerin fügt sich im vorliegenden unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) hinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, nicht in die nähere Umgebung ein (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB), da bei dessen Realisierung eine faktische Bau-grenze überschritten würde und dadurch städtebauliche Spannungen ausgelöst würden. Deshalb kann offenbleiben, ob ferner wegen der Nichteinhaltung landesgesetzlicher Regelungen zu den Abstandsflächen ebenfalls städtebauliche Spannungen begründet werden, die ein Planungserfordernis hervorrufen.
1.1. Nach dem Eindruck des Augenscheintermins geht die Kammer davon aus, dass die Eigenart der näheren Umgebung des Bauvorhabens durch eine quartierbildende Straßenrandbebauung entlang der Anwesen A.-weg 1 und 3 sowie C.-straße 10, 12 und 14 geprägt wird. Das L-förmige Gebäude an der Ecke C.-straße/B.-weg prägt zudem auch im südlichen Quartierbereich den B.-weg. Die hiervon ausgehende, auch am B.-weg in nördlicher Richtung erkennbare lineare Baustruktur wurde im nördlichen Teil des B.-weges durch das frühere Gebäude auf dem Grundstück FlNr. 1072 (ehemaliges Anwesen B.-weg 18) fortgesetzt. Das im Lageplan zum genehmigten Vorbescheid für einen Neubau auf diesem Grundstück eingetragene Vorhaben setzt diese städtebauliche Struktur fort, ebenso das sich nördlich hieran anschließenden Gebäude auf FlNr. 1074/2 (Anwesen B.-weg 20).
1.2. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Bebauung im nördlichen Quartierbereich nicht derart abweichend von der prägenden Bebauung im südlichen Quartierbereich, dass deshalb nicht mehr von einer (noch) einheitlichen städtebaulichen Struktur insbesondere im Hinblick auf die Ausbildung des Innenhofs auszugehen wäre. Der Klägerin ist zuzugeben, dass nach dem Eindruck vor Ort - abgesehen vom Gebäude des Anwesens B.-weg 20 - die übrigen auf FlNr. 1074/2 befindlichen Gebäude keine Straßenrandbebauung bilden. Dafür liegen sie von den sie umgebenden Verkehrsflächen zu weit entfernt. Gleichwohl wirken sie in südlicher Richtung „innenhofprägend“, wovon sich die Kammer - insbesondere vom Standort FlNr. 992/4 (also vom beabsichtigten Standort des nördlichen Anbaus) aus - im Augenscheintermin überzeugt hat. Dagegen spricht auch nicht das im Lageplan des genehmigten Vorbescheides eingetragene Garagengebäude zum Anwesen B.-weg 20 a. Im Gegenteil bestätigt die dort eingetragene Rotrevision (Verlegung des Garagengebäudes um 3 m in nördlicher Richtung) die Absicht der Beklagten, den Innenhofbereich von einspringender Bebauung freizuhalten.
1.3. Die Kammer ist aufgrund des im Augenscheintermin gewonnen Eindrucks der Auffassung, dass der Hofbereich, der durch die straßenabgewandten Gebäudeseiten der Anwesen A.-weg 1 und 3 sowie C.-str. 10, 12 und 14 gebildet wird und dessen nordwestliche Seite durch die dort vorliegende, kleinteilige Bebauung abgegrenzt wird, eine faktische Baugrenze (vgl. hierzu Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand 1.7.2014, § 34 Rn. 47) aufweist, die einer Überbaubarkeit der Hoffläche und damit dem Bauvorhaben der Klägerin entgegensteht. Mit dem Begriff der „Grundstücksfläche, die überbaut werden soll“ im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, ist die konkrete Größe der Grundfläche der baulichen Anlage und ihre räumliche Lage innerhalb der vorhandenen Bebauung gemeint. Für die Beurteilung der hierfür maßgeblichen „näheren Umgebung“ gilt ein engerer Begriff als etwa bei der Art der baulichen Nutzung. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung gilt hierbei ein zum Standort im Sinne von § 23 Baunutzungsverordnung (BauNVO) vergleichbarer Maßstab (vgl. BVerwG, B. v. 13.5.2014 - 4 B 38.13 - juris Rn. 8;
Dies ist hier der Fall. Ebenso wie im Ansatz auch im Wohnquartier südlich der C.-straße erkennbar, bilden die Gebäude innerhalb des von der C.-straße sowie von A.- und B.-weg umgebenen Gevierts einen (noch) hinreichend homogenen Innenhof. Dass sich in diesem Innenhof Zäune, eine Überdachung für eine Tiefgarageneinfahrt sowie (teils ungenehmigte) Anbauten und Nebengebäude (etwa am Anwesen C.-straße 12) befinden, fällt in Anbetracht der hiervon noch unberührten rückwärtigen Flächen auf den Grundstücken FlNr. 992/3, 992/4, 996 und 997/1 nicht derart ins Gewicht, dass nicht mehr von einem einheitlichen Hofbereich gesprochen werden könnte, der von Bebauung mit Hauptgebäuden freigehalten ist. Gemäß § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO können im Übrigen auf nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne von § 14 BauNVO zugelassen werden. Zu diesen Nebenanlagen zählen die im Innenhof festgestellten baulichen Anlagen, da sie den Hauptgebäuden um den Innenhof herum erkennbar zu- und untergeordnet sind im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO (vgl. hierzu Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 14 BauNVO Rn. 47 ff.).
Die vom Vorhaben der Klägerin umfassten Baukörper, bei denen von einer solchen Unterordnung aufgrund der geplanten Nutzung und ihrer Massivität nicht mehr gesprochen werden kann, überschreiten diese faktische Baugrenze und lösen aufgrund ihrer Ausmaße städtebauliche Spannungen aus. Sie verdichten in ihrer Gesamtheit nach Auffassung des Gerichts den Hofbereich des genannten Wohnquartiers in einem Umfang, dass die dort gegebene Hofsituation „gleichsam in Bewegung gerät und damit Unruhe stiftet, die potentiell ein Planungsbedürfnis nach sich zieht“ (vgl. BVerwG, U. v. 21.11.1980 - 4 C 30.78 - juris Rn. 21). Die beiden Anbauten hätten sowohl hinsichtlich der ihnen westlich gegenüberliegenden Grundstücke als auch der sich nördlich anschließenden Flächen eine (negative) Vorbildfunktion dergestalt, dass dann auch auf diesen Grundstücken derartige innenhofbelastende Anbauten zugelassen werden müssten. Deshalb würde bereits die Erteilung des beantragten Vorbescheides das Ergreifen bauplanungsrechtlicher Maßnahmen im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich machen.
1.4. Die Einwände der Klägerseite können diesen vom Augenschein bestätigten Eindruck nicht entkräften. Dass die beabsichtigten Baukörper das Maß der Umgebungsbebauung hinsichtlich ihrer Grundfläche, Höhe und Geschossigkeit einhalten und sich diesbezüglich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen, ändert an der Überschreitung der faktischen Baugrenze nichts, da dieser Umstand sich gerade nicht auf das Maß der baulichen Nutzung im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, sondern auf die dort genannte „Grundstücksfläche, die überbaut werden soll“, bezieht. Auch stehen die unterschiedlichen Größen der Grundflächen der vorhandenen Baukörper nicht entgegen, da es für die Beurteilung des Vorliegens einer faktischen Baugrenze nicht auf die Grundflächengrößen an sich ankommt, sondern auf die Art und Weise, wie sich die entsprechenden Baukörper zueinander verhalten.
Auch wenn die Auffassung der Klägerseite zutreffend wäre, dass im vorliegenden Vorbescheidsverfahren ausschließlich über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens zu entscheiden und deshalb eine etwaige Verletzung landesrechtlicher Bestimmungen zur Einhaltung von Abstandsflächen nicht zu prüfen war, ändert dies nichts an der oben beschriebenen Überschreitung einer faktischen Baugrenze durch das beantragte Vorhaben. Da bereits dadurch - wie gezeigt - auch städtebauliche Spannungen begründet werden, kommt es auf die Frage, ob solche Spannungen auch durch die Verletzung von landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften hervorgerufen werden können, nicht entscheidungserheblich an.
2. Aus diesem Grund war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.
(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.
(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.
(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.
(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.
(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.
(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.
(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).
(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.
(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.
(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung, - 2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, - 3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, - 4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, - 5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, - 6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, - 7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere - a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, - b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, - c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, - d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, - e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, - f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, - g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, - h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, - i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, - j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
- 8.
die Belange - a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, - b)
der Land- und Forstwirtschaft, - c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, - d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus, - e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, - f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
- 9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, - 10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - 11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, - 12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, - 13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung, - 14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.
(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.