Verwaltungsgericht München Urteil, 17. März 2015 - M 1 K 14.3659

published on 17/03/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 17. März 2015 - M 1 K 14.3659
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Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

M 1 K 14.3659

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 17. März 2015

1. Kammer

Sachgebiets-Nr. 920

Hauptpunkte:

Beleuchtete Werbeanlage; Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs; Verwechslungsgefahr mit Verkehrsschildern; Kreuzungsbereich mit Unfallhäufigkeit; Höhenbegrenzte Unterführung

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

... GmbH

vertreten durch den Geschäftsführer ...

- Klägerin -

bevollmächtigt: Rechtsanwalt ...

gegen

Stadt R. Bauordnungsamt, K.-str. ..., R.

- Beklagte -

wegen Baugenehmigung für Werbeanlage (FlNr. 1459/3 Gem. ...)

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 1. Kammer, durch die Präsidentin des Verwaltungsgerichts ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., den ehrenamtlichen Richter ..., den ehrenamtlichen Richter ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. März 2015

am 17. März 2015

folgendes Urteil:

I.

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheids vom ... Juli 2014 verpflichtet, der Klägerin die am ... Mai 2014 beantragte Baugenehmigung zu erteilen.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Erteilung einer Baugenehmigung für eine Werbeanlage.

Die Klägerin, ein Unternehmen für die Vermarktung von Außenwerbung, beantragte am ... Mai 2014 bei der Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer beiderseits beleuchteten Werbeanlage auf dem Grundstück FlNr. 1459/3 Gemarkung ... Die Werbeanlage mit den Abmessungen 3,76 m x 2,79 m soll auf einem 2,50 m hohen Fußmodell (Monofuß) stehen (Typ „City-Star-Silverline“). Das Grundstück wird hauptsächlich als Parkplatz und Abstellfläche für zum Verkauf angebotene Fahrzeuge eines Gebrauchtwagenhändlers genutzt. Es liegt an der vielbefahrenen Bundesstraße B ..., die in diesem innerstädtischen Bereich ... Straße heißt und von Süden her als Einfallstraße zum Stadtzentrum der Beklagten führt. Die Werbeanlage soll an der Süd-West-Ecke des genannten Grundstücks an einer Stelle aufgestellt werden, an der sich derzeit eine etwa 3,50 m hohe, unbeleuchtete Anlage für Fremdwerbung befindet. Südlich des Baugrundstücks steht ein unmittelbar an den Bürgersteig zur ... Straße grenzendes mehrgeschossiges Gebäude (Haus-Nr. ...), welches die Sicht auf die bisherige Werbeanlage für den von Süden kommenden Verkehr erst circa auf Höhe dieses Gebäudes uneingeschränkt freigibt.

Etwa 20 m weiter nördlich des geplanten Werbestandorts befindet sich eine ampelgelenkte Kreuzung, an der nach Nordwesten führend die ...straße und nach Südwesten führend die ... Straße abzweigen. Nördlich dieser Kreuzung unterquert die ... Straße nach weiteren 50 m eine Bahnlinie; die Unterführung ist für Fahrzeuge mit einer Höhe von mehr als 3,50 m gesperrt. Diese Fahrzeuge werden an der genannten Kreuzung auf eine Linksabbiegespur in die ... Straße abgeleitet. Die ... Straße geht nach ca. 15 m in eine Tempo-30-Zone über. An der südwestlichen Ecke des Anwesens Haus-Nr. ... weist eine unbeleuchtete Verkehrsbeschilderung oberhalb der nach Norden führenden Fahrspur auf die Höhenbegrenzung der Unterführung hin; ein weiteres solches Schild befindet sich im Kreuzungsbereich.

In einer Stellungnahme vom ... Juni 2014 teilte das von der Beklagten beteiligte Amt für Verkehrswesen mit, es bestünden erhebliche Bedenken gegen das beantragte Vorhaben. Nach der Unfallauswertung der Polizeiinspektion ... handele es sich bei der Kreuzung nahe des geplanten Werbestandorts um einen Unfallhäufungspunkt. Gleichzeitig befinde sich in unmittelbarer Nähe die höhenbeschränkte Straßenunterführung. Insbesondere Fahrzeuge über 3,50 m Höhe sollten nicht von der Verkehrsbeschilderung abgelenkt werden. Die Wirkung der Verkehrszeichen dürfe nicht beeinträchtigt werden. Werbung diene dazu, die Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer auf sich zu ziehen. Die bereits jetzt am Grundstück FlNr. 1459/3 vorhandene Häufung von Werbeanlagen sei sehr bedenklich. Das Bauordnungsamt der Beklagten äußerte am ... Juli 2014, nach seiner Auffassung gefährde die Werbeanlage die Sicherheit und Leichtigkeit des öffentlichen Verkehrs. Sie sei größer und höher als die derzeitige Anlage und beleuchtet.

Nach vorheriger Anhörung lehnte die Beklagte mit Bescheid vom ... Juli 2014 den Antrag mit der Begründung ab, das Vorhaben verstoße gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften des Prüfprogramms im Genehmigungsverfahren sowie gegen sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften. Die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der Bundesstraße B ... sei durch das Vorhaben gefährdet, vor allem im Kreuzungsbereich „.../...-/... Straße“ sowie im Hinblick auf die höhenbeschränkte Bahnunterführung weiter nördlich. Die geplante Werbeanlage, die grundsätzlich dem Zweck diene, Aufmerksamkeit auf sich zu ziehen, lenke die Verkehrsteilnehmer von den Hinweisschildern zur Höhenbeschränkung dieser Unterführung südlich des Kreuzungsbereiches ab und beeinträchtige die rechtzeitige Einordnung übergroßer Fahrzeuge auf die Linksabbiegespur Richtung ...straße. In der Dämmerung und bei Nacht vergrößere sich diese Ablenkungsgefahr, da das geplante Werbeschild beleuchtet sei, während die Hinweisschilder unbeleuchtet seien. Der Bescheid wurde der Klägerin am ... Juli 2014 zugestellt.

Die Klägerin erhob am ... August 2014 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München und beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom ... Juli 2014 zu verpflichten, der Klägerin die begehrte Bauerlaubnis zu erteilen.

Zur Begründung führt sie aus, sie habe einen verfassungsrechtlich geschützten Anspruch auf Erteilung der beantragten Erlaubnis, da keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstünden. Eine konkrete Gefährdung des Straßenverkehrs im bauordnungsrechtlichen Sinn bestehe nicht, da am beantragten Standort nach den Erfahrungen des täglichen Lebens nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei, dass durch die Werbeanlage ein Verkehrsunfall verursacht oder der Verkehr in seinem Ablauf behindert werde. Anlagen der Außenwerbung gehörten in den als Kern- oder Mischgebiet genutzten innerstädtischen Bereichen zum Straßenbild. Aufgrund der Fülle der Eindrücke, denen ein Verkehrsteilnehmer im modernen Stadtverkehr - insbesondere durch Werbung aller Art - ausgesetzt sei, gehe von Werbeanlagen nur ausnahmsweise eine Ablenkung und damit eine verkehrsgefährdende Wirkung aus. Ansonsten seien Werbeanlagen dem Verkehrsteilnehmer vertraut und stellten regelmäßig keine Störungs- oder Gefahrenquelle dar. Dies gelte besonders für die beantragte statische Anlage ohne automatischen Motivwechsel. Darüber hinaus stelle sich die Verkehrssituation in der Umgebung des beantragten Standorts als vollkommen überschaubar und für den Durchschnittskraftfahrer ohne besonderes Gefahrenpotential dar. Die bloße Möglichkeit, dass sich ein leichtsinniger Fahrer durch die Werbeanlage ablenken lassen könnte, rechtfertige nicht die Annahme einer konkreten Verkehrsgefährdung durch die beantragte Anlage.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Unter Verweis auf die im angefochtenen Bescheid aufgeführten Gründe trägt sie ergänzend vor, der Kreuzungsbereich nahe des geplanten Standorts sei seit mehreren Jahren eine Unfallhäufungsstelle. Zwischen 2009 und 2011 sei es dort zu über 30 Unfällen gekommen, zum Teil mit Personenschäden. Die verkehrliche Situation an diesem Knotenpunkt sei unübersichtlich und außerordentlich schwierig. Dies führe im konkreten Fall zu einer Verkehrsgefährdung.

Das Gericht hat am ... März 2015 einen Augenschein durchgeführt. Die Beklagtenvertreter trugen in der anschließenden mündlichen Verhandlung vor, es habe in der Vergangenheit etliche Fälle gegeben, in denen Fahrzeuge aufgrund ihrer Höhe in der Unterführung hängengeblieben seien. Vor allem die Beleuchtung der geplanten Werbeanlage werde als verkehrsgefährdend angesehen.

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten und insbesondere auf die Niederschrift vom ... März 2015 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Versagungsbescheid der Beklagten ist rechtswidrig, da die Klägerin auf die beantragte Baugenehmigung einen Rechtsanspruch hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

1. Nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 Bayerische Bauordnung (BayBO) ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Nach Art. 59 Satz 1 Nr. 3 BayBO prüft die Bauaufsichtsbehörde u. a. die Übereinstimmung mit den Vorschriften des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG). Nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO darf die Bauaufsichtsbehörde den Antrag auch ablehnen, wenn das Bauvorhaben gegen sonstige - das heißt im vereinfachten Verfahren nicht zum Prüfprogramm gehörende - öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt.

2. Die beantragte Baugenehmigung verstößt nicht gegen § 9 Abs. 3a FStrG i. V. m. Art. 59 Satz 1 Nr. 3, Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BayBO. Nach § 9 Abs. 3a i. V. m. Abs. 3 FStrG ist - wie vorliegend gegeben - bei Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen unter anderem die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu beachten. Die in dieser fachrechtlichen Bestimmung enthaltenen Belange des Fernstraßenrechts sind auch im Rahmen des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens nach Art. 59 Satz 1 Nr. 3 BayBO zu prüfen (vgl. HessVGH, B.v. 26.3.2007 - 3 ZU 3100/06 - NVwZ-RR 2007, 740 - juris Rn.15).

Eine Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nach § 9 Abs. 3a i. V. m. Abs. 3 FStrG muss nicht konkret zu besorgen sein. Geschützt werden soll auch ein normaler Verkehrsablauf, ohne dass die Wahrscheinlichkeit von Verkehrsunfällen bestehen muss. Der reibungslose und ungehinderte Verkehr soll ebenfalls sichergestellt sein (BayVGH, B.v. 25.10.2011 - 15 ZB 10.2590 - juris Rn. 3 m. w. N.). Der Ortstermin des Gerichts hat gezeigt, dass eine Beeinträchtigung eines reibungslosen und ungehinderten Verkehrs bei Errichtung der beantragten beleuchteten Werbeanlage nicht zu erwarten ist. Ausschlaggebend hierfür ist der beantragte Standort der Werbeanlage. Bei nördlicher Fahrt- und Blickrichtung auf der ... Straße befindet sich dieser Standort hinter dem Gebäude Haus-Nr. ... Dieses Gebäude grenzt mit einer Länge von ca. 20 m beinahe unmittelbar (nur abgetrennt durch einen ca. 2 m breiten Bürgersteig) an den Straßenraum der ... Straße. Der von der Beklagten vorgetragene Umstand, dass sich Fahrzeuge mit einer 3,50 m übersteigenden Gesamthöhe rechtzeitig links einordnen müssten, da sie höhenbedingt im weiteren nördlichen Straßenverlauf die Bahnlinie nicht unterqueren könnten, spricht in Anbetracht der nur eingeschränkten Sichtbarkeit des Werbestandorts an dieser Stelle nicht für eine solche Beeinträchtigung. Denn die Entscheidung eines Verkehrsteilnehmers für einen verkehrsbedingten Spurwechsel nach links muss früher, nämlich südlich des Anwesens Haus-Nr. ..., erfolgen. Deshalb ist das erste Höhenwarnschild auch bereits weiter südlich auf Höhe der südwestlichen Ecke des Gebäudes Haus-Nr. ... nördlich der Abzweigung zur ... Straße angebracht (vgl. Bl. 16 der Behördenakte - BA). Wahrgenommen wird dieses (unbeleuchtete, an einer ca. 3 m langen, in den Straßenraum hineinragenden Metallstange angebrachte) Hinweisschild bereits südlich dieser Abzweigung und damit von einem Standort, von dem aus die beantragte Werbeanlage beinahe vollständig vom Gebäude Haus-Nr. ... verdeckt ist. Deshalb hat die beantragte Werbeanlage - unabhängig davon, ob sie beleuchtet ist oder nicht - auf den verkehrsbedingten Fahrspurwechsel nach links von Fahrzeugen mit einer Gesamthöhe von mehr als 3,50 m keinen nennenswerten Einfluss.

Auch der weitere, von der Beklagten vorgetragene Einwand der Unfallhäufigkeit an der Kreuzung spricht nicht für die Befürchtung, dass durch das Vorhaben der Klägerin die Reibungslosigkeit und Ungehindertheit des Verkehrs im Kreuzungsbereich beeinträchtigt wird. Zum einen handelt es sich bei den im Klageverfahren genannten Unfallzahlen um Angaben für den Zeitraum der Jahre 2009 bis 2011, die zu den aktuellen Verhältnissen nichts aussagen. Ferner sind diesen Angaben keine Details zu entnehmen, insbesondere nicht, ob die Unfälle den Verkehr in Nord- oder in Südrichtung betreffen und ob diese Unfälle bei Tageslicht oder zur Nachtzeit geschahen. Nähere Belege oder Untersuchungen hierzu hat die Beklagte im Verfahren nicht vorgelegt. Im Hinblick darauf, dass - wie der Ortstermin ebenfalls gezeigt hat - es sich im Kreuzungsbereich ohnehin um ein von gewerblich genutzten Gebäuden und Anlagen mit entsprechender Eigenwerbung umgebenes Gebiet handelt, ist es für das Verkehrsgeschehen nicht plausibel, von einer Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit dieses Verkehrs gerade aufgrund des beantragten Werbeschildes auszugehen, zumal eine bereits vorhandene Werbeanlage an dieser Stelle dafür entfällt. Die beantragte Werbeanlage ist mit statischer, also nicht permanent wechselnder Werbung ausgestattet und zieht auch deshalb die Aufmerksamkeit eines geeigneten Verkehrsteilnehmers, der sein Verhalten im Straßenverkehr nach den geltenden Vorschriften ausrichtet (vgl. BayVGH, U.v. 17.11.2008 - 14 B 06.3096 - juris Rn. 19), nach Auffassung der Kammer lediglich in verkehrsverträglichem Umfang auf sich. Werbeanlagen gehören im städtischen Innenbereich zu den üblichen Erscheinungsformen, mit denen ein Verkehrsteilnehmer rechnet und auf die er sich einstellt. Deshalb können sie nur ausnahmsweise zu einer Gefährdung führen (BayVGH, U.v.17.11.2008 a. a. O.). Das gilt auch für die Nachtzeit, während der die Anlage zwar beleuchtet ist, jedoch am durch Straßenlaternen ausgeleuchteten Kreuzungsbereich teilnimmt. Anders als eventuell an einer in einer Randlage befindlichen Verkehrssituation (hierzu BayVGH, B.v. 27.10.2011 - 15 ZB 10.2409 - juris Rn. 4) spricht dieser Umstand im vorliegend gegebenen innerstädtisch geprägten Kreuzungsbereich nicht für die von der Beklagten vorgetragene Besorgnis, Verkehrsteilnehmer könnten durch die beleuchtete Werbetafel in erheblicher Weise vom Verkehrsgeschehen abgelenkt werden.

3. Der beantragten Baugenehmigung stehen auch nicht sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften im Sinne von Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO außerhalb des Prüfprogrammes im vereinfachten Verfahren entgegen, insbesondere nicht Art. 14 Abs. 2 BayBO. Danach dürfen bauliche Anlagen und deren Nutzung nicht die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gefährden. Eine Gefährdung dieser Sicherheit und Leichtigkeit liegt nach der hierzu einschlägigen Rechtsprechung dann vor, wenn nach den Erwartungen des täglichen Lebens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass durch die Anlage ein Verkehrsunfall verursacht oder der Verkehr in seinem Ablauf behindert wird. Eine hypothetische Ablenkungsmöglichkeit hingegen genügt nicht (BayVGH, U.v. 22.8.2001 - 2 B 01.74 - juris Rn. 19 zu Art. 17 Abs. 2 BayBO a. F.). Nach diesen Maßgaben ist im Bereich der beantragten Werbeanlage nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass durch diese Anlage ein Verkehrsunfall verursacht oder der Verkehr in seinem Ablauf behindert wird. Davon geht das Gericht aus den bereits oben dargelegten Gründen aufgrund der Augenscheineinnahme aus.

Da die Werbeanlage aus den oben genannten Gründen nicht geeignet ist, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu beeinträchtigen, ist der Schutzbereich des § 33 Straßenverkehrsverordnung (StVO) nicht berührt. Eine Ausnahmegenehmigung nach Straßenverkehrsrecht (vgl. § 46 Abs. 2 Satz 1 StVO) ist aus diesem Grund nicht veranlasst. Deshalb besteht kein Vorrang eines straßenverkehrsrechtlichen Gestattungsverfahrens nach Art. 56 Satz 1 Nr. 5 BayBO, so dass ein Baugenehmigungsverfahren durchzuführen ist (vgl. hierzu VG Würzburg, U.v. 10.5.2013 - W 5 K 12.224 - juris Rn. 22). Da der Schutzbereich des § 33 StVO nicht berührt ist, durfte die Beklagte die beantragte Baugenehmigung nicht mit dem auf Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO gestützten Einwand ablehnen, dass diese Genehmigung aufgrund einer Verwechslungsgefahr der Werbeanlage mit Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen nicht mit § 33 Abs. 2 Satz 1 StVO vereinbar sei. Abgesehen davon ist aus Sicht der Kammer aufgrund der vor Ort gewonnenen Eindrücke eine solche Verwechslungsgefahr wohl nicht zu besorgen.

4. Aus diesen Gründen ist der Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 5.000,-- festgesetzt (§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 17/03/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München M 1 K 14.3659 Im Namen des Volkes Urteil vom 17. März 2015 1. Kammer Sachgebiets-Nr. 920 Hauptpunkte: Beleuchtete Werbeanlage; Sicherheit und Lei
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Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München M 1 K 14.3659 Im Namen des Volkes Urteil vom 17. März 2015 1. Kammer Sachgebiets-Nr. 920 Hauptpunkte: Beleuchtete Werbeanlage; Sicherheit und Lei
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Längs der Bundesfernstraßen dürfen nicht errichtet werden

1.
Hochbauten jeder Art in einer Entfernung bis zu 40 Meter bei Bundesautobahnen und bis zu 20 Meter bei Bundesstraßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten, jeweils gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn,
2.
bauliche Anlagen, die außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten über Zufahrten oder Zugänge an Bundesstraßen unmittelbar oder mittelbar angeschlossen werden sollen.
Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für Aufschüttungen oder Abgrabungen größeren Umfangs. Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für technische Einrichtungen, die für das Erbringen von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten erforderlich sind. Weitergehende bundes- oder landesrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Im Übrigen bedürfen Baugenehmigungen oder nach anderen Vorschriften notwendige Genehmigungen der Zustimmung der obersten Landesstraßenbaubehörde, an Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, der Zustimmung des Fernstraßen-Bundesamtes, wenn

1.
bauliche Anlagen längs der Bundesautobahnen in einer Entfernung bis zu 100 Meter und längs der Bundesstraßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten bis zu 40 Meter, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, errichtet, erheblich geändert oder anders genutzt werden sollen,
2.
bauliche Anlagen auf Grundstücken, die außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten über Zufahrten oder Zugänge an Bundesstraßen unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind, erheblich geändert oder anders genutzt werden sollen.
Die Zustimmungsbedürftigkeit nach Satz 1 gilt entsprechend für bauliche Anlagen, die nach Landesrecht anzeigepflichtig sind. Weitergehende bundes- oder landesrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(3) Die Zustimmung nach Absatz 2 darf nur versagt oder mit Bedingungen und Auflagen erteilt werden, soweit dies wegen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs, der Ausbauabsichten oder der Straßenbaugestaltung nötig ist.

(3a) Die Belange nach Absatz 3 sind auch bei Erteilung von Baugenehmigungen innerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen zu beachten.

(4) Bei geplanten Bundesfernstraßen gelten die Beschränkungen der Absätze 1 und 2 vom Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen.

(5) Bedürfen die baulichen Anlagen im Sinne des Absatzes 2 außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten keiner Baugenehmigung oder keiner Genehmigung nach anderen Vorschriften, so tritt an die Stelle der Zustimmung die Genehmigung der obersten Landesstraßenbaubehörde, an Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, die Genehmigung des Fernstraßen-Bundesamtes.

(5a) Als bauliche Anlagen im Sinne dieses Gesetzes gelten auch die im Landesbaurecht den baulichen Anlagen gleichgestellten Anlagen.

(6) Anlagen der Außenwerbung stehen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten den Hochbauten des Absatzes 1 und den baulichen Anlagen des Absatzes 2 gleich. An Brücken über Bundesfernstraßen außerhalb dieser Teile der Ortsdurchfahrten dürfen Anlagen der Außenwerbung nicht angebracht werden. Weitergehende bundes- oder landesrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(7) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht, soweit das Bauvorhaben den Festsetzungen eines Bebauungsplans entspricht (§ 9 des Baugesetzbuchs), der mindestens die Begrenzung der Verkehrsflächen sowie an diesen gelegene überbaubare Grundstücksflächen enthält und unter Mitwirkung des Trägers der Straßenbaulast zustande gekommen ist.

(8) Die oberste Landesstraßenbaubehörde oder das Fernstraßen-Bundesamt an den Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht, kann im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten der Absätze 1, 4 und 6 zulassen, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist oder wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Abweichungen erfordern. Ausnahmen können mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.

(9) Wird infolge der Anwendung der Absätze 1, 2, 4 und 5 die bauliche Nutzung eines Grundstücks, auf deren Zulassung bisher ein Rechtsanspruch bestand, ganz oder teilweise aufgehoben, so kann der Eigentümer insoweit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, als seine Vorbereitungen zur baulichen Nutzung des Grundstücks in dem bisher zulässigen Umfang für ihn an Wert verlieren oder eine wesentliche Wertminderung des Grundstücks eintritt. Zur Entschädigung ist der Träger der Straßenbaulast verpflichtet.

(10) Im Fall des Absatzes 4 entsteht der Anspruch nach Absatz 9 erst, wenn der Plan rechtskräftig festgestellt oder genehmigt oder mit der Ausführung begonnen worden ist, spätestens jedoch nach Ablauf von vier Jahren, nachdem die Beschränkungen der Absätze 1 und 2 in Kraft getreten sind.

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen

1.
von den Vorschriften über die Straßenbenutzung (§ 2);
2.
vorbehaltlich Absatz 2a Satz 1 Nummer 3 vom Verbot, eine Autobahn oder eine Kraftfahrstraße zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Absatz 1 und 9);
3.
von den Halt- und Parkverboten (§ 12 Absatz 4);
4.
vom Verbot des Parkens vor oder gegenüber von Grundstücksein- und -ausfahrten (§ 12 Absatz 3 Nummer 3);
4a.
von der Vorschrift, an Parkuhren nur während des Laufens der Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein zu halten (§ 13 Absatz 1);
4b.
von der Vorschrift, im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290.1 und 290.2) nur während der dort vorgeschriebenen Zeit zu parken (§ 13 Absatz 2);
4c.
von den Vorschriften über das Abschleppen von Fahrzeugen (§ 15a);
5.
von den Vorschriften über Höhe, Länge und Breite von Fahrzeug und Ladung (§ 18 Absatz 1 Satz 2, § 22 Absatz 2 bis 4);
5a.
von dem Verbot der unzulässigen Mitnahme von Personen (§ 21);
5b.
von den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten und das Tragen von Schutzhelmen (§ 21a);
6.
vom Verbot, Tiere von Kraftfahrzeugen und andere Tiere als Hunde von Fahrrädern aus zu führen (§ 28 Absatz 1 Satz 3 und 4);
7.
vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3);
8.
vom Verbot, Hindernisse auf die Straße zu bringen (§ 32 Absatz 1);
9.
von den Verboten, Lautsprecher zu betreiben, Waren oder Leistungen auf der Straße anzubieten (§ 33 Absatz 1 Nummer 1 und 2);
10.
vom Verbot der Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen (§ 33 Absatz 2 Satz 2) nur für die Flächen von Leuchtsäulen, an denen Haltestellenschilder öffentlicher Verkehrsmittel angebracht sind;
11.
von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind;
12.
von dem Nacht- und Sonntagsparkverbot (§ 12 Absatz 3a).
Vom Verbot, Personen auf der Ladefläche oder in Laderäumen mitzunehmen (§ 21 Absatz 2), können für die Dienstbereiche der Bundeswehr, der auf Grund des Nordatlantik-Vertrages errichteten internationalen Hauptquartiere, der Bundespolizei und der Polizei deren Dienststellen, für den Katastrophenschutz die zuständigen Landesbehörden, Ausnahmen genehmigen. Dasselbe gilt für die Vorschrift, dass vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sein oder Schutzhelme getragen werden müssen (§ 21a).

(1a) Die Straßenverkehrsbehörden können zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge allgemein durch Zusatzzeichen Ausnahmen von Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsverboten oder Verkehrsumleitungen nach § 45 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 1a und 1b Nummer 5 erste Alternative zulassen. Das gleiche Recht haben sie für die Benutzung von Busspuren durch elektrisch betriebene Fahrzeuge. Die Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes sind zu beachten.

(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen können von allen Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller genehmigen. Vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3) können sie darüber hinaus für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken Ausnahmen zulassen, soweit diese im Rahmen unterschiedlicher Feiertagsregelung in den Ländern (§ 30 Absatz 4) notwendig werden. Erstrecken sich die Auswirkungen der Ausnahme über ein Land hinaus und ist eine einheitliche Entscheidung notwendig, ist das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zuständig; die Ausnahme erlässt dieses Bundesministerium durch Verordnung.

(2a) Abweichend von Absatz 1 und 2 Satz 1 kann für mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes das Fernstraßen-Bundesamt in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller folgende Ausnahmen genehmigen:

1.
Ausnahmen vom Verbot, an nicht gekennzeichneten Anschlussstellen ein- oder auszufahren (§ 18 Absatz 2 und 10 Satz 1), im Benehmen mit der nach Landesrecht zuständigen Straßenverkehrsbehörde;
2.
Ausnahmen vom Verbot zu halten (§ 18 Absatz 8);
3.
Ausnahmen vom Verbot, eine Autobahn zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Absatz 1 und 9);
4.
Ausnahmen vom Verbot, Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton zu betreiben (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2);
5.
Ausnahmen von der Regelung, dass ein Autohof nur einmal angekündigt werden darf (Zeichen 448.1);
6.
Ausnahmen von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind (Absatz 1 Satz 1 Nummer 11).
Wird neben einer Ausnahmegenehmigung nach Satz 1 Nummer 3 auch eine Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 oder eine Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 beantragt, ist die Verwaltungsbehörde zuständig, die die Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 oder die Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 erlässt. Werden Anlagen nach Satz 1 Nummer 4 mit Wirkung auf den mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichneten Autobahnen in der Baulast des Bundes im Widerspruch zum Verbot, Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton zu betreiben (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2), errichtet oder geändert, wird über deren Zulässigkeit
1.
von der Baugenehmigungsbehörde, wenn ein Land hierfür ein bauaufsichtliches Verfahren vorsieht, oder
2.
von der zuständigen Genehmigungsbehörde, wenn ein Land hierfür ein anderes Verfahren vorsieht,
im Benehmen mit dem Fernstraßen-Bundesamt entschieden. Das Fernstraßen-Bundesamt kann verlangen, dass ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gestellt wird. Sieht ein Land kein eigenes Genehmigungsverfahren für die Zulässigkeit nach Satz 3 vor, entscheidet das Fernstraßen-Bundesamt.

(3) Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis können unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden und mit Nebenbestimmungen (Bedingungen, Befristungen, Auflagen) versehen werden. Erforderlichenfalls kann die zuständige Behörde die Beibringung eines Sachverständigengutachtens auf Kosten des Antragstellers verlangen. Die Bescheide sind mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen auszuhändigen. Bei Erlaubnissen nach § 29 Absatz 3 und Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Absatz 1 Nummer 5 genügt das Mitführen fernkopierter Bescheide oder von Ausdrucken elektronisch erteilter und signierter Bescheide sowie deren digitalisierte Form auf einem Speichermedium, wenn diese derart mitgeführt wird, dass sie bei einer Kontrolle auf Verlangen zuständigen Personen lesbar gemacht werden kann.

(4) Ausnahmegenehmigungen und Erlaubnisse der zuständigen Behörde sind für den Geltungsbereich dieser Verordnung wirksam, sofern sie nicht einen anderen Geltungsbereich nennen.

(1) Verboten ist

1.
der Betrieb von Lautsprechern,
2.
das Anbieten von Waren und Leistungen aller Art auf der Straße,
3.
außerhalb geschlossener Ortschaften jede Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton,
wenn dadurch am Verkehr Teilnehmende in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können. Auch durch innerörtliche Werbung und Propaganda darf der Verkehr außerhalb geschlossener Ortschaften nicht in solcher Weise gestört werden.

(2) Einrichtungen, die Zeichen oder Verkehrseinrichtungen (§§ 36 bis 43 in Verbindung mit den Anlagen 1 bis 4) gleichen, mit ihnen verwechselt werden können oder deren Wirkung beeinträchtigen können, dürfen dort nicht angebracht oder sonst verwendet werden, wo sie sich auf den Verkehr auswirken können. Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind unzulässig.

(3) Ausgenommen von den Verboten des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und des Absatzes 2 Satz 2 sind in der Hinweisbeschilderung für Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen und für Autohöfe die Hinweise auf Dienstleistungen, die unmittelbar den Belangen der am Verkehr Teilnehmenden auf den Bundesautobahnen dienen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.