Verwaltungsgericht München Urteil, 06. Mai 2014 - M 1 K 13.5492

published on 06/05/2014 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 06. Mai 2014 - M 1 K 13.5492
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Tenor

I. Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheids vom 6. November 2013 verpflichtet, dem Kläger die am 7. Oktober 2013 beantragte Nutzungsänderung zu genehmigen.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung einer Gaststätte in eine Spielhalle.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. 1288/2 Gemarkung ..., auf dem sich ein zweigeschossiges Haus befindet. Im Erdgeschoss befand sich früher eine Gaststätte, im Obergeschoss ehemals ein illegal betriebenes Bordell. Im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens zur Genehmigung eines Bordellbetriebs (M 1 K 12.2985) hatte die Kammer am 16. Oktober 2012 das Haus und die Umgebung des Grundstücks in Augenschein genommen und zu den Örtlichkeiten folgende Feststellungen getroffen:

„Auf dem Grundstück FlNr. 1289 befindet sich der Ausstellungshof des Autohandelsunternehmens, auf der FlNr. 1288/3 und 1288 sowie auf dem rückwärtigen Teil die Werkstatt. Auch auf dem Grundstück FlNr. 1319/1 befinden sich Betriebsstätten des Kraftfahrzeug-Handels. Im Erdgeschoss des Anwesens ...straße 70 befindet sich die ‚Kleine Kneipe‘, östlich der Betrieb ‚Call a Pizza‘. Zwischen beiden befindet sich eine Pilsbar. Im Haus ...straße 72 befindet sich die .... Im vorderen Gebäude, an der ...straße, befinden sich die Verwaltungszentrale und die Gruppen- und Therapieräume. Im rückwärtigen Grundstücksteil befindet sich eine Schnitzerwerkstatt. Diese ist an das Gebäude des Autohandels angebaut. Südlich davon sind Therapie- und Werkstatträume der .... Im Haus ... 4 befinden sich nach Auskunft des Vertreters der Beklagten Wohngruppen und Wohnungen für Einzelpersonen. Auf den Klingelschildern sind keine Namen vorhanden. Es lässt sich somit von außen nicht feststellen, wie viele und welche Personen dort untergebracht sind. Südlich des zuletzt beschriebenen Gebäudes befindet sich nach übereinstimmender Aussage der Beteiligten Gewerbenutzung. Das bezieht sich auf den Bereich westlich der ...lände. Im Haus ...straße 74 befindet sich das ...museum, im rückwärtigen Teil der Flussmeisterstadel. Im Haus ...straße 76 befindet sich ein genehmigtes Bordell. Im Haus Floßweg 1 findet Wohnnutzung statt. Im Haus ...straße 66 ist ein Brautmodengeschäft untergebracht. Das Geschäft erstreckt sich auch auf das Anwesen ...straße 64. Daran schließt sich Richtung ... eine Gaststätte an. Südlich davon befindet sich im Rückgebäude ein Autokosmetikladen. Dahinter sieht man den Turm des Betonwerks .... Das Rückgebäude des Hauses ...straße 64 ist ein Wohngebäude. Im ersten und zweiten Obergeschoss und Dachgeschoss des Vordergebäudes ...straße 64 ist ebenfalls Wohnnutzung. In den drei Obergeschossen des Hauses ...straße 66 ist Wohnnutzung. Jenseits der ...straße befindet sich ein großer Kfz-Betrieb“.

In diesem damaligen Verfahren, das schließlich durch Beschluss eingestellt worden war, nachdem der Kläger seinen Bauantrag zurückgezogen hatte, hatte das Gericht in Anbetracht der getroffenen Feststellung geäußert, dass die Umgebung des klägerischen Anwesens wohl nach § 34 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) zu behandeln sei, weil die Umgebung keinen der in der Baunutzungsverordnung bezeichneten Gebieten entspreche. Das könne angesichts des bereits vorhandenen Bordells in der unmittelbaren Umgebung des Grundstücks für eine planungsrechtliche Zulässigkeit des damals beantragten Bordells sprechen. Allerdings seien die hierzu erforderlichen Stellplätze nicht nachgewiesen.

Am 7. Oktober 2013 beantragte der Kläger eine Baugenehmigung zur Änderung der Nutzung der Räume im Erdgeschoss des Gebäudes auf FlNr. 1288/2 in ein „Lokal für Spielautomaten“ mit einer gewerblichen Nutzfläche von 99,6 m². In einer Stellungnahme des Amtes für öffentliche Sicherheit und Ordnung der Beklagten vom 23. Oktober 2013 wird mitgeteilt, dass ein Mindestabstand der beantragten Spielhalle von 250 m zur nächsten Spielhalle gewahrt sei.

Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 6. November 2013 diesen Antrag ab. Bei typisierender Betrachtungsweise handele es sich bei der beantragten Spielhalle um eine Vergnügungsstätte, die sich in den durch die Umgebung vorgegebenen Rahmen nicht einfüge, weil keine anderen Spielhallen und sonstigen Vergnügungsstätten vorhanden seien. Der Ortstermin des Gerichts im Oktober 2012 habe gezeigt, dass in der Umgebung auch Wohnnutzung stattfinde. Allein durch ihre Vorbildwirkung würde die Spielhalle städtebauliche Spannungen erzeugen und die gegebene Situation negativ in Bewegung geraten. Die Ansiedlung weiterer Vergnügungsstätten auf benachbarten Grundstücken könnte dann nicht mehr verhindert werden.

Der Kläger erhob am 3. Dezember 2013 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München und beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 6. November 2013 zu verurteilen, ihm die beantragte Baugenehmigung zur Nutzungsänderung zu erteilen.

Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, der Ortstermin vom 16. Oktober 2012 habe ergeben, dass sich das Umgebungsgebiet bezüglich der Nutzungsart nach § 34 Abs. 1 BauGB beurteile. Die Beklagte sei damals selbst vom Vorliegen eines „faktischen Mischgebiets“ ausgegangen. Dann aber wäre der jetzt gestellte Antrag auch planungsrechtlich zulässig, da das Umgebungsgebiet überwiegend durch gewerbliche Nutzung geprägt sei und die beantragte Grundfläche den Schwellenwert von 100 m² nicht überschreite. Es sei lediglich eine nicht kerngebietstypische Spielhalle beantragt worden. Gehe man aber von der Gebietsart Kerngebiet aus, dann sei die beantragte Spielhalle in jedem Fall zulässig.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie führt u.a. aus, ihre ursprüngliche Gebietseinschätzung eines Mischgebiets sei vom Gericht im Jahr 2012 widerlegt worden. Dieser Einschätzung sei sie bei der Prüfung des vorliegenden Antrags gefolgt. Im Übrigen werde auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheids verwiesen.

Das Gericht hat am 6. Mai 2014 einen Ortstermin durchgeführt. Dort wurde von den Beteiligten insoweit übereinstimmend erklärt, dass sich im Hinblick auf die bauliche Nutzung der Umgebung zum Grundstück des Klägers seit dem Augenscheinstermin vom 16. Oktober 2012 nichts geändert habe. Zu dem auf dem benachbarten Grundstück FlNr. 1281 (Innstraße 76) befindlichen Bordellbetrieb wurde festgestellt, dass das dortige Gebäude neben dem Erdgeschoss auch zwei Obergeschosse aufweist und insgesamt als Bordell genutzt wird. Zudem erklärte der Kläger, die in den Antragsunterlagen eingezeichnete Theke solle nicht verwirklicht werden.

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakten sowie auf die Niederschrift zum Ortstermin am 16. Oktober 2012 im Verfahren M 1 K 12.2985 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 6. November 2013 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, da dieser auf die beantragte Nutzungsänderung einen Rechtsanspruch hat. Deshalb ist die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine Baugenehmigung für diese Nutzungsänderung zu erteilen (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO –).

1. Die Änderung der bisherigen Gaststätte in eine Spielhalle stellt nach Art. 55 Abs. 1 Bayerische Bauordnung (BayBO) ein baugenehmigungspflichtiges Vorhaben dar, in dessen nach Art. 59 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BayBO eingeschränktem Baugenehmigungsverfahren es im vorliegenden Fall ausschließlich auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach Nr. 1 dieser Bestimmung i.V.m. § 34 BauGB ankommt.

2. Das Vorhaben des Klägers fügt sich so, wie es nach Schluss der mündlichen Verhandlung beantragt ist, nach seiner Art in die Eigenart der näheren Umgebung des klägerischen Grundstücks ein im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Da der Kläger erklärt hat, die im Plan dargestellte Theke mit 4,6 m² solle nicht verwirklicht werden, zählt auch dieser Bereich zur Gesamtfläche der beantragten Spielhalle von damit insgesamt 104,2 m².

2.1 Bei der Frage, ob sich ein Vorhaben nach der Art der baulichen Nutzung im Rahmen der Umgebungsbebauung hält, ist auf typisierte Nutzungsarten abzustellen. Dabei kann grundsätzlich an die Typisierung der Nutzungsarten in der Baunutzungsverordnung angeknüpft werden, denn die Baunutzungsverordnung stellt – grundsätzlich – eine sachverständige Konkretisierung moderner Planungsgrundsätze dar. Die Art der baulichen Nutzung ist grundsätzlich mit den Nutzungsarten gleichzusetzen, wie sie durch die Begriffe der Baunutzungsverordnung für die Nutzungsarten in den einzelnen Baugebieten definiert werden (BVerwG, U.v. 15.12.1994 – 4 C 13.93 – juris Rn. 18).

2.2 Die bauplanungsrechtliche Beurteilung der Umgebung des klägerischen Grundstücks hat nach Auffassung der Kammer nach § 34 Abs. 1 BauGB zu erfolgen, weil diese Umgebung keinem der in der Baunutzungsverordnung bezeichneten Baugebiete entspricht. Zwar verweist § 34 Abs. 2 BauGB hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung auf die Regeln der Baunutzungsverordnung, wenn die Eigenart der näheren Umgebung einem der in ihr bezeichneten Baugebiete entspricht. Fehlt es jedoch an dieser Voraussetzung, so kann auf die Baunutzungsverordnung nicht unmittelbar zurückgegriffen werden; denn nicht auf die Wertungen des Verordnungsgebers, sondern auf die des Gesetzgebers kommt es bei der Anwendung des § 34 Abs. 1 BauGB an. Auch für die Frage, ob sich ein Vorhaben nach seiner Nutzungsart in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, ist die konkrete, am tatsächlich Vorhandenen ausgerichtete Betrachtung maßgeblich (BVerwG, U.v. 15.12.1994 a.a.O. Rn. 19).

2.3 Nach diesen Maßstäben kann die Umgebung des klägerischen Grundstücks keinem der in der Baunutzungsverordnung bezeichneten Gebiete zugewiesen werden. Zwar könnte der Umstand, dass neben der gewerblichen Nutzung in den Anwesen ...straße 62 bis 70 (Autokosmetikladen, Gaststätte, Brautmodengeschäft, Pizza-Service, Kneipe) und in einigen weiteren Anwesen – vorwiegend jeweils im Erdgeschoss – auch in nicht unerheblichem Umfang Wohnnutzung zu finden ist (oft in den Stockwerken darüber, ferner in den Anwesen „Floßweg 1“ und „Innlände 4“), für die Annahme eines (faktischen) Mischgebiets entsprechend § 6 Baunutzungsverordnung (BauNVO) sprechen, doch ist dafür nach Auffassung der Kammer der gewerbliche Betrieb des Autohandelsunternehmens in den Gebäuden auf FlNr. 1288, 1288/3 und 1289 zu beherrschend. Hinzu kommt, dass sich in Sichtweite des Anwesens ...straße 62 der Turm des Betonwerks ... befindet. Auf der anderen Seite sind weder das benachbarte Autohandelsunternehmen noch das weiter entfernt liegende Betonwerk von derart prägender Wirkung, dass die zu beurteilende Umgebung als Kerngebiet gemäß § 7 BauNVO, also als Gebiet zur vorwiegenden Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur einzustufen wäre. Denn dafür ist wiederum die festgestellte Wohnnutzung zu ausgeprägt.

Die Kammer geht deshalb im vorliegenden Fall (ebenso wie im Augenscheinstermin am 16.10.2012) vom Bestehen einer bauplanungsrechtlichen Gemengelage und der Behandlung der Umgebung des klägerischen Grundstücks nach § 34 Abs. 1 BauGB aus.

2.4 Die vom Kläger beantragte Spielhalle ist auch im zuletzt beantragten Umfang von etwas über 100 m² nicht geeignet, in ihrer näheren Umgebung städtebauliche Spannungen hervorzurufen und die Umgebung in negativer Hinsicht in Bewegung und in Unordnung zu bringen. Zwar entspricht es einem allgemeinen städtebaulichen Erfahrungssatz, dass sich Vergnügungsstätten, zumindest wenn sie in einem Gebiet gehäuft vorhanden sind, negativ auf ihre Umgebung auswirken, indem sie einen sog. „trading-down“ Effekt auslösen (BVerwG, U.v. 15.12.1994 a.a.O. Rn. 22, m.w.N.), doch darf bei der Beurteilung der Zulässigkeit des vom Kläger beantragten Spielhallenbetriebs der benachbarte genehmigte Bordellbetrieb auf FlNr. 1281 (Innstraße 74) nicht außer Acht bleiben. Dieser Bordellbetrieb erstreckt sich in dem Gebäude, das eine Breite von 15 m und eine Tiefe von 13 m aufweist, über drei Etagen. Bordelle sind ebenso wie Spielhallen jedenfalls seit Novellierung der Baunutzungsverordnung im Jahre 1990, nicht mehr der Nutzungsart des „sonstigen Gewerbebetriebs“ zuzuordnen, sondern der Nutzungskategorie der „Vergnügungsstätte“ (vgl. § 4a Abs. 2 Nr. 2, § 6 Abs. 2 Nr. 8, § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO), nachdem diese als eigenständige Nutzungsart durchgängig in die Baunutzungsverordnung aufgenommen worden war (OVG Saarland, U.v. 8.1.2014 – 2 A 437/13 – juris Rn. 16 unter Verweis auf B.v. 30.6.2009 – 2 B 367/09 – BauR 2009, 1627; ferner Geiger in Birkl, Praxishandbuch des Bauplanungs- und Immissionsschutzrechts, Stand: September 2013 (79. Aufl.), E 81b, der dort betont, dass zwischen Bordellen und bordellartigen Betrieben einerseits und der – eher als gewerbliche Tätigkeit anzusehenden – Wohnungsprostitution unterschieden werden müsse). Die Zulassung des genannten Bordellbetriebs auf FlNr. 1281 führt jedoch zu der Bewertung, dass bereits damals eine Rahmenüberschreitung in städtebaulicher Hinsicht stattgefunden hatte und durch die Zulassung der Spielhalle des Klägers deshalb keine städtebaulichen Spannungen aufgrund einer (negativen) Vorbildwirkung mehr ausgelöst werden können (vgl. BVerwG, U.v. 15.12.1994 a.a.O. Rn. 21 f).

3. Aus diesen Gründen ist der Klage mit der die Beklagte belastenden Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO zu entsprechen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).
 

Beschluss

Der Streitwert wird auf EUR 60.000 festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz – GKG – i.V.m. Nr. 9.1.2.2 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 30/06/2009 00:00

Tenor Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 11. Mai 2009 – 5 L 380/09 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller jewei
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(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur.

(2) Zulässig sind

1.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
2.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten,
3.
sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe,
4.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
5.
Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen,
6.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter,
7.
sonstige Wohnungen nach Maßgabe von Festsetzungen des Bebauungsplans.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Tankstellen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 5 fallen,
2.
Wohnungen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 6 und 7 fallen.

(4) Für Teile eines Kerngebiets kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass

1.
oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind oder
2.
in Gebäuden ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschossfläche oder eine bestimmte Größe der Geschossfläche für Wohnungen zu verwenden ist.
Dies gilt auch, wenn durch solche Festsetzungen dieser Teil des Kerngebiets nicht vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur dient.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Besondere Wohngebiete sind überwiegend bebaute Gebiete, die aufgrund ausgeübter Wohnnutzung und vorhandener sonstiger in Absatz 2 genannter Anlagen eine besondere Eigenart aufweisen und in denen unter Berücksichtigung dieser Eigenart die Wohnnutzung erhalten und fortentwickelt werden soll. Besondere Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen; sie dienen auch der Unterbringung von Gewerbebetrieben und sonstigen Anlagen im Sinne der Absätze 2 und 3, soweit diese Betriebe und Anlagen nach der besonderen Eigenart des Gebiets mit der Wohnnutzung vereinbar sind.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Läden, Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Schank- und Speisewirtschaften,
3.
sonstige Gewerbebetriebe,
4.
Geschäfts- und Bürogebäude,
5.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Anlagen für zentrale Einrichtungen der Verwaltung,
2.
Vergnügungsstätten, soweit sie nicht wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig sind,
3.
Tankstellen.

(4) Für besondere Wohngebiete oder Teile solcher Gebiete kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass

1.
oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind oder
2.
in Gebäuden ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschossfläche oder eine bestimmte Größe der Geschossfläche für Wohnungen zu verwenden ist.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur.

(2) Zulässig sind

1.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
2.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten,
3.
sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe,
4.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
5.
Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen,
6.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter,
7.
sonstige Wohnungen nach Maßgabe von Festsetzungen des Bebauungsplans.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Tankstellen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 5 fallen,
2.
Wohnungen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 6 und 7 fallen.

(4) Für Teile eines Kerngebiets kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass

1.
oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind oder
2.
in Gebäuden ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschossfläche oder eine bestimmte Größe der Geschossfläche für Wohnungen zu verwenden ist.
Dies gilt auch, wenn durch solche Festsetzungen dieser Teil des Kerngebiets nicht vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur dient.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.