Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 30. Juni 2009 - 2 B 367/09

published on 30/06/2009 00:00
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 30. Juni 2009 - 2 B 367/09
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Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 11. Mai 2009 – 5 L 380/09 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller jeweils zur Hälfte.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller wenden sich gegen eine mit Sofortvollzugsanordnung versehene Anordnung der Antragsgegnerin, mit der ihnen die Nutzung eines auf der Parzelle Nr. 101/16 in Flur 4 der Gemarkung F befindlichen, bisher gewerblich für Bürozwecke benutzten Gebäudes (S Straße) als „bordellähnlicher Betrieb“ mit „gewerblicher Zimmervermietung“ untersagt wurde. Das auch die seitlich anschließende Parzelle Nr. 106/4 umfassende Anwesen befindet sich in der nicht beplanten Ortslage von A-Stadt-B im straßenabgewandten Bereich und ist von der B Straße über die vorgelagerte unbebaute und vollständig asphaltierte Parzelle Nr. 101/18 erreichbar. Diese steht nach dem bei den Bauakten befindlichen Katasterauszug (Eigentümernachweis) und dem Ergänzungslageplan jeweils hälftig im Eigentum der Antragsteller und des Landesverbandes Saarland e.V. des A.-B. (nachfolgend: A.-B.).

Bereits im Oktober 2007 hatten die Antragsteller bei der Antragsgegnerin eine Baugenehmigung für die entsprechende Änderung der Nutzung des Gebäudes beantragt. Ausweislich der Nutzungsangaben in den zugehörigen Grundrissplänen sollten im Erdgeschoss neben dem „Empfang“ eine Umkleide, ein Aufenthalts-, ein Ruheraum und eine Sauna eingerichtet werden. Im Obergeschoss waren neben Dusch- und Toilettenräumen keine besonderen Angaben zur Benutzung der dortigen Zimmer („Raum 1 – 4“) gemacht. Im ausgebauten Dachgeschoss des Hauses war neben zwei kleineren Räumen (Raum 1 und „Aufenthaltsraum“) eine kleine Küche mit Essgelegenheit dargestellt.

Im November 2007 teilte die Antragsgegnerin den Antragstellern mit, dass das Vorhaben dem förmlichen Genehmigungsverfahren nach § 65 LBO 2004 unterliege und forderte sie zur Vorlage eines Grundbuchauszugs zum Nachweis ausreichender Erschließung auf. In der Folge wies die Antragsgegnerin darauf hin, dass die Sicherung der Zuwegung die Eintragung einer Baulast erfordere. Nachdem diese „nicht zustande gekommen“ war, haben die Antragsteller den Bauantrag im August 2008 zurückgenommen.

Mit bei den Akten befindlichen Werbeträgern und Zeitungsannoncen wurde eine „Neueröffnung“ des Betriebs „S...“ am 6.3.2009 beworben und auf Öffnungszeiten sonntags bis donnerstags von 11 bis 23 Uhr und freitags/samstags von 11 bis 1 Uhr hingewiesen. In den Anzeigen wurde auf „8 bis 10 internationale Damen im regelmäßigen Wechsel“ und auf einen Service „All inclusive, so oft & mit wem du willst zu günstigen Konditionen“ hingewiesen.

Mit Anwaltsschreiben vom 20.3.2009 forderte der A.-B. die Antragsgegnerin unter Erinnerung an deren Kontrollzusage hinsichtlich der Benutzung des Gebäudes bereits vom September 2007 zum Erlass eines Nutzungsverbots auf und führte dazu aus, die Antragsgegnerin sei bereits mit Blick auf die formelle Illegalität zum Erlass eines Nutzungsverbots „verpflichtet“, ohne dass es auf die Frage der Genehmigungsfähigkeit ankomme. Diese sei im Übrigen nicht gegeben. Ein bordellartiger Betrieb sei in dem hier anzunehmenden Mischgebiet nicht genehmigungsfähig und verstoße mit Blick auf die vom A.-B. in verschiedenen Werkstätten durchgeführten Projekte zur beruflichen Qualifizierung gegen das Rücksichtnahmegebot.

Nach Durchführung einer Ortseinsicht untersagte die Antragsgegnerin den Antragstellern mit gleich lautenden Bescheiden vom 16.4.2009 die nach Änderung der bisherigen Büronutzung des Gebäudes „ohne die erforderliche Baugenehmigung auf dem oben genannten Grundstück ausgeübte Nutzung“ als bordellähnlicher Betrieb mit gewerblicher Zimmervermietung binnen zwei Wochen. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass die Nutzungsänderung einer Baugenehmigung bedürfe. Die gleichzeitig angeordnete sofortige Vollziehbarkeit sei geboten. Das öffentliche Interesse an einer sofortigen Beendigung der illegalen Nutzung sei höher zu bewerten als die eigenmächtig erlangte Position der Antragsteller und deren Interesse an einer Fortführung des Betriebs für die Dauer eines Rechtsbehelfsverfahrens.

Die Antragsteller haben Widerspruch erhoben und beim Verwaltungsgericht einen Aussetzungsantrag gestellt. Zu dessen Begründung haben sie geltend gemacht, es sei nicht sicher, ob die Nutzungsänderung genehmigungsbedürftig sei, was aber dahinstehen könne. Bereits die pauschal gehaltene Begründung der Antragsgegnerin für die Sofortvollzugsanordnung überzeuge nicht, weil die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 10.7.2008 an den Antragsteller zu 1) zugesichert habe, dass in dem Gebiet „prinzipiell planungsrechtlich Bordelle und bordellartige Betriebe zulässig seien“. Dazu haben die Antragsteller die Ablichtung eines Schreibens des Rechtsdezernenten der Antragsgegnerin vorgelegt, in dem auf seinen „mit dem Leiter der Unteren Bauaufsicht abgestimmten“ Vermerk hingewiesen wird. Darin wird eine planungsrechtliche Einordnung der Umgebung als Gewerbegebiet vorgenommen, allerdings auch auf das Genehmigungserfordernis und die bauordnungsrechtliche Zugwegungsproblematik hingewiesen.

In der Erwiderung der Antragsgegnerin wurde neuerlich auf das Fehlen der notwendigen Bauerlaubnis hingewiesen. Ferner heißt es, dass die Antragsteller selbst davon ausgingen, dass die Nutzungsänderung der Genehmigung bedürfe, ergebe sich bereits aus dem Umstand, dass sie im Jahre 2007 einen Bauantrag gestellt hätten. Die planungsrechtliche Prüfung habe damals ergeben, dass das Vorhaben in dem anzunehmenden Gewerbegebiet zulässig sei. Bauordnungsrechtlich sei aber eine öffentlich-rechtliche Sicherung der Erschließung erforderlich, die damals und bis heute nicht zustande gekommen sei.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Dazu ist im Wesentlichen ausgeführt, die Begründung der Antragsgegnerin für die Sofortvollzugsanordnung sei angesichts der „typischen Interessenlage“ nicht zu beanstanden. In der Sache sei im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung von einer offensichtlichen Rechtmäßigkeit der Nutzungsuntersagung auszugehen. Die Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin sei tragend auf die formelle Illegalität der Nutzung gestützt, die regelmäßig bereits ein Nutzungsverbot rechtfertige. Eine Genehmigung sei nicht erteilt worden. Das Genehmigungserfordernis für den Bordellbetrieb ergebe sich aus § 60 Abs. 1 LBO 2004, da die Nutzungsänderung insbesondere weder verfahrens- noch genehmigungsfrei sei. Sie unterliege dem förmlichen Verfahren, weil das Gebäude eine „Gesamthöhe“ von mehr als 7 m habe und damit nicht mehr den Gebäudeklassen 1 bis 3 zugeordnet werden könne. Selbst bei einer Genehmigungsfreiheit oder einer Zuweisung ins vereinfachte Genehmigungsverfahren, in dem Bauordnungsrecht nicht geprüft werde, änderte sich nichts an der Rechtmäßigkeit des Nutzungsverbots. Die Nutzungsänderung sei ferner nicht offensichtlich genehmigungsfähig. Vielmehr fehle die bauordnungsrechtlich erforderliche Erschließungssicherung.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragsteller.

II.

Die gemäß § 146 VwGO statthafte Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 11.5.2009 – 5 L 380/09 –, mit dem sie ihr Begehren auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen die in den Bescheiden der Antragsgegnerin vom 16.4.2009 enthaltene Nutzungsuntersagung weiter verfolgen, muss erfolglos bleiben. Die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren bestimmende Beschwerdebegründung vom 9.6.2009 rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des Eilrechtsschutzbegehrens (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat das Interesse der Antragsteller an der Wiederherstellung des Suspensiveffekts (§ 80 Abs. 1 VwGO) mit Blick auf die aller Voraussicht nach fehlenden Erfolgsaussichten des Anfechtungsbegehrens in der Hauptsache zu Recht als nachrangig eingestuft. Auch nach dem Ergebnis des Beschwerdeverfahrens bestehen keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit des von der Antragsgegnerin ausgesprochenen Verbots, die Räumlichkeiten in dem Anwesen S Straße als „bordellartigen Betrieb“ zu benutzen.

Die in der einschlägigen Ermächtigungsgrundlage des § 82 Abs. 2 LBO 2004 genannten Voraussetzungen für das Einschreiten der Antragsgegnerin lassen sich entgegen der Auffassung der Antragsteller im konkreten Fall unschwer bejahen. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Bauaufsichtsbehörde – hier gemäß §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1 LBO 2004, § 1 ZustVO (vgl. die Zuständigkeitsverordnung zur Bauordnung für das Saarland vom 23.6.2008, Amtsblatt Seite 1149) die Antragsgegnerin – die Nutzung baulicher Anlagen untersagen, wenn sie im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden. Da der Landesgesetzgeber dabei wesentlich eine Sicherstellung des bauordnungsrechtlichen Genehmigungserfordernisses im Blick hat, rechtfertigt – wie das Verwaltungsgericht zutreffend herausgestellt hat – bereits die sich aus dem Nichtvorliegen einer im Einzelfall notwendigen Baugenehmigung für die Benutzung einer baulichen Anlage ergebende formelle Illegalität den Erlass einer Nutzungsuntersagung. (Ständige Rechtsprechung des Senats im Anschluss an OVG des Saarlandes, Urteil vom 9.3.1984 – 2 R 175/82 –, BRS 42 Nr. 227, damals noch zu § 104 LBO 1974/80, vgl. etwa Beschlüsse vom 3.7.2007 – 2 B 219/07 –, SKZ 2008, 77, Leitsatz Nr. 25 und – zuletzt – vom 24.4.2009 – 2 B 265/09 –) Mit Blick auf die insoweit bereits vom Verwaltungsgericht angesprochene „typische“ Interessenlage bedarf es vorbehaltlich im Einzelfall bestehender Besonderheiten entgegen der Ansicht der Antragsteller, die mit der Beschwerde erneut eine lediglich „pauschale“ Begründung des Bescheids der Antragsgegnerin rügen, regelmäßig keiner weitergehenden einzelfallbezogenen Begründung für die Anordnung. Dies gilt sowohl für die Ermessensentscheidung (§ 39 SVwVfG) als auch für die ohnehin nur formellen Anforderungen an die Begründung einer Sofortvollzugsanordnung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 VwGO).

Allein darauf hat die Antragsgegnerin in der angefochtenen Verfügung tragend abgestellt. Es unterliegt keinen ernsthaften Zweifeln, dass die Antragsgegnerin zutreffend eine baurechtlich nicht genehmigte, aber nach § 60 Abs. 1 LBO 2004 genehmigungsbedürftige Benutzung der Räumlichkeiten durch die Antragsteller angenommen hat. Die Nutzung des Hauses als Bordell („S...“) bedeutet entgegen der auch in der Beschwerde zum Ausdruck gebrachten abweichenden Ansicht der Antragsteller bezogen auf die bisherige – unstreitige – Benutzung des Gebäudes zu Bürozwecken im Rahmen eines Gewerbebetriebs eine bauordnungsrechtlich relevante Nutzungsänderung. Ein Bordell oder ein „bordellartiger“ Betrieb ist dem nach der Baunutzungsverordnung (1990) eigenständig und durchgängig für alle Baugebiete definierten Nutzungsbegriff der Vergnügungsstätte (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO 1990) zuzuordnen. Darunter sind Gewerbebetriebe besonderer Art zu verstehen, die in unterschiedlicher Ausprägung unter Ansprache oder Ausnutzung des Sexual-, des Spiel- oder des Geselligkeitstriebs ein bestimmtes gewinnbringendes Freizeitangebot vorhalten. (vgl. zum Begriff zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.4.2009 – 2 B 265/09 –)

Die Nutzungsänderung ist weder verfahrens- noch genehmigungsfrei (§§ 61 Abs. 3, 63 LBO 2004). Der Amüsierbetrieb der Antragsteller unterliegt anderen und weiter gehenden öffentlich-rechtlichen Anforderungen (§ 61 Abs. 3 Nr. 1 LBO 2004) als die bisherige – unterstellt legale – Nutzung. Insoweit scheidet eine Verfahrensfreistellung nicht nur aus, wenn die bisherige und die geänderte Nutzung in verschiedenen Rechtsvorschriften geregelt sind, sondern auch dann, wenn sich aus derselben speziell planungsrechtlichen Norm (hier § 34 BauGB) abweichende Anforderungen hinsichtlich ihrer Zulässigkeit ergeben. (vgl. Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp. IX Rn 25) Da das Grundstück nicht im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans liegt, kommt auch eine Genehmigungsfreistellung – ungeachtet der Gebäudeklasse – von vorneherein nicht in Betracht (§ 63 Abs. 2 Nr. 1 LBO 2004).

Nimmt die Bauaufsichtsbehörde – wie hier – die Nichtbeachtung des Genehmigungserfordernisses zum Anlass für ihr Einschreiten, so sind tatbestandlich hinsichtlich der Rechtswidrigkeit sowie an die Ausübung des Entschließungsermessens und deren Begründung (§ 39 SVwVfG) im Ansatz geringe Anforderungen zu stellen. In der Regel genügt die Feststellung des (formellen) Gesetzesverstoßes. (vgl. hierzu etwa Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp. IX RNr. 27) Dieser ist hier unschwer zu bejahen. Eine Baugenehmigung für die Nutzungsänderung wurde nie erteilt. Der im Oktober 2007 von den Antragstellern gestellte Bauantrag wurde später zurückgezogen. Im Rahmen der Ermessensentscheidung können mit der Befolgung der Anordnung durch den Pflichtigen einhergehende wirtschaftliche Einbußen oder Schwierigkeiten bei der Umsetzung des Gebots keine entscheidende Bedeutung erlangen. (vgl. zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 24.4.2009 – 2 B 265/09 – (Wettbüro), st. Rspr.)

Vorliegend kann auch nicht von einer unter Verhältnismäßigkeitsaspekten allenfalls Bindungen auf Seiten der Bauaufsichtsbehörde im Rahmen des § 82 Abs. 2 LBO 2004 auslösenden offensichtlichen materiellen Zulässigkeit und damit Genehmigungsfähigkeit im Sinne des § 65 LBO 2004 ausgegangen werden. Diese Voraussetzungen sind vor dem Hintergrund des mit der Vorgabe eines Genehmigungsverfahrens vor der Nutzungsaufnahme oder einer Nutzungsänderung verfolgten gesetzgeberischen Anliegens nach der ständigen Rechtsprechung des Senats allenfalls dann anzunehmen, wenn es sich um einfache, in jeder Hinsicht einwandfrei abschließend (positiv) zu beurteilende Vorhaben handelt. (vgl. beispielsweise OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 10.5.1999 – 2 W 3/99 –, SKZ 1999, 279, Leitsatz Nr. 43, vom 9.1.2002 – 2 V 11/01 –, SKZ 2002, 295, Leitsatz Nr. 38 („Palmenleasing“), und 3.7.2007 – 2 B 219/07 –, SKZ 2008, 77, Leitsatz Nr. 25) Das ist hier nicht der Fall. In dem Zusammenhang kann dahinstehen, ob in der konkreten Fallkonstellation, da die Antragsgegnerin selbst nach der Erwiderung auf den Aussetzungsantrag planungsrechtlich bei der Einordnung der maßgeblichen Umgebungsbebauung von einem faktischen Gewerbegebiet (§ 8 BauNVO 1990) und daher von einer städtebaulichen Zulässigkeit der Nutzungsänderung ausgeht, eine allein mit der „formellen Illegalität“ begründete Nutzungsuntersagung (§ 82 Abs. 2 LBO 2004) einer rechtlichen Überprüfung stand halten würde, wenn das Vorhaben in den Anwendungsbereich (nur) des vereinfachten Genehmigungsverfahrens fiele, in dem bauordnungsrechtliche Anforderungen wie das hier eingewandte Fehlen einer öffentlich-rechtlich durch Baulast (§ 2 Abs. 11 LBO 2004) gesicherten Anbindung an den öffentlichen Verkehrsraum im Sinne des § 5 Abs. 1 LBO 2004 generell – vorbehaltlich ausdrücklicher Abweichungsanträge (§ 68 LBO 2004) – nicht mehr Gegenstand der präventiven Prüfung durch die Bauaufsichtsbehörde sind (§ 64 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 LBO 2004). Aus den 2007 von den Antragstellern eingereichten Bauvorlagen ergibt sich, dass das Gebäude die in § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 LBO 2004 enthaltene Höhenbegrenzung von 7 m überschreitet, wobei nach § 2 Abs. 3 Satz 2 LBO 2004 allerdings nicht auf die „Gesamthöhe“ des Gebäudes, sondern auf das gegebenenfalls gemittelte Maß von Geländeoberfläche bis Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem Aufenthaltsräume „möglich“ sind, abzustellen ist. Nach der Schnittzeichnung zum genannten Baugesuch liegt die Fußbodenoberkante zwar „nur“ 6,50 m über der des Erdgeschosses, aber – entscheidend – jedenfalls mehr als 7 m über dem Niveau des Grundstücks. Das Vorhaben fällt von daher nicht in den Anwendungsbereich einer lediglich „vereinfachten“ Überprüfung durch die Bauaufsichtsbehörde (§ 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 LBO 2004), sondern unterliegt einer umfassenden präventiven Zulässigkeitskontrolle nach § 65 Abs. 1 LBO 2004.

Bei der Entscheidung über den Bauantrag wird die Frage zu beantworten sein, ob der § 5 Abs. 1 LBO 2004 über seinen sich lediglich auf eine „Errichtung“ von Gebäuden beziehenden Wortlaut hinaus auch auf Nutzungsänderungen Anwendung findet, die nicht mit Änderungen eines bestehenden Gebäudes beziehungsweise lediglich mit Änderungen in dessen Innern einhergehen. Geht man davon aus, so ist es ferner nicht Aufgabe der Antragsgegnerin im Rahmen des § 82 Abs. 2 LBO 2004 ohne Bauantrag aus Anlass eines beabsichtigten Nutzungsverbots oder gar der Verwaltungsgerichte im Aussetzungsverfahren, der Frage nachzugehen, ob den Antragstellern ein Anspruch auf Bewilligung der Baulasteintragung für die Benutzung der Zuwegung gegen den A.-B. als Miteigentümer der insoweit benutzten Parzelle Nr. 101/18 zusteht. Ebenfalls im Raum steht nach wie vor der Einwand des A.-B. einer Unvereinbarkeit des Bordellbetriebs mit den Anforderungen des Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme in dem konkreten baulichen Umfeld.

Soweit die Antragsteller im Beschwerdeverfahren erneut eine „Zusicherung“ der Antragsgegnerin reklamieren, so kann in dem insoweit in Bezug genommen Schreiben ihres Verwaltungsdezernenten vom 10.7.2008 an den Antragsteller zu 1) beziehungsweise in dem in der Anlage beigefügten Vermerk offensichtlich keine Zusicherung im Sinne des § 38 SVwVfG auf Erteilung einer Bauerlaubnis für die Nutzungsänderung oder auch nur eine verbindliche Zusage künftiger Duldung einer Nutzungsaufnahme durch die Antragsgegnerin gesehen werden. Der Vermerk enthält neben dem Hinweis auf eine „prinzipielle“ planungsrechtliche Zulässigkeit von Bordellen in einem hier anzunehmenden Gewerbegebiet einen unmissverständlichen Hinweis („allerdings“) auf die Erforderlichkeit einer „Nutzungsänderungsgenehmigung“ und auf das „Problem“ der Zufahrt zu dem Grundstück. Der Erlass der Nutzungsuntersagung begründet daher auch nicht den Vorwurf widersprüchlichen Verhaltens der Antragsgegnerin.

Der im Rechtsmittelverfahren ebenfalls weiter verfolgte Hilfsantrag auf Erlass einer auf die weitere „Gewährung“ der Nutzung gerichteten einstweiligen Anordnung ist schon mit Blick auf den Vorrang zielkonformer Aussetzungsanträge (§ 123 Abs. 5 VwGO) nicht statthaft.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, 100 ZPO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 1, 47 GKG.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 19/10/2015 00:00

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Aktenzeichen: 1 B 15.886 Im Namen des Volkes Urteil vom 19. Oktober 2015 Az.: M 1 K 14.3459 1. Senats Sachgebietsschlüssel: 920 Hauptpunkte: Bordellbetrieb;
published on 06/05/2014 00:00

Tenor I. Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheids vom 6. November 2013 verpflichtet, dem Kläger die am 7. Oktober 2013 beantragte Nutzungsänderung zu genehmigen. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. I
published on 02/11/2015 00:00

Gründe 1 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst
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Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur.

(2) Zulässig sind

1.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
2.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten,
3.
sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe,
4.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
5.
Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen,
6.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter,
7.
sonstige Wohnungen nach Maßgabe von Festsetzungen des Bebauungsplans.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Tankstellen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 5 fallen,
2.
Wohnungen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 6 und 7 fallen.

(4) Für Teile eines Kerngebiets kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass

1.
oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind oder
2.
in Gebäuden ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschossfläche oder eine bestimmte Größe der Geschossfläche für Wohnungen zu verwenden ist.
Dies gilt auch, wenn durch solche Festsetzungen dieser Teil des Kerngebiets nicht vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur dient.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.