Verwaltungsgericht München Urteil, 02. Juli 2014 - 6b K 14.1827

published on 02/07/2014 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 02. Juli 2014 - 6b K 14.1827
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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Mit Schreiben vom ... Januar 2013 meldete sich die Klägerin beim Beklagten und machte Angaben, zu denen sie sich nach § 8 Abs. 4 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag - RBStV - verpflichtet sah. Nach Aktenlage war sie bis dahin beim Beklagten nicht als Rundfunkteilnehmerin geführt worden.

Zugleich machte die Klägerin umfangreiche Ausführungen dazu, weshalb sie den neuen Rundfunkbeitrag für verfassungswidrig halte und begründete ausführlich, weshalb sie diesen nicht zu zahlen bereit sei. Außerdem stellte sie einen Antrag auf Befreiung vom Rundfunkbeitrag oder zumindest auf Ermäßigung und führte dazu aus, sie erfülle zwar keinen der gesetzlichen Befreiungstatbestände, verfüge aber nur über geringes Einkommen, das sie bevorzugt für Zeitschriften, Kinobesuche und dergleichen statt für Rundfunkbeiträge verwenden wolle. Sie sehe seit Jahren aus Überzeugung keine öffentlich-rechtlichen Rundfunksendungen. Dieses Angebot wolle sie auch zukünftig wegen qualitativer Mängel zu dem angebotenen Preis nicht nutzen.

Der Beklagte lehnte den Antrag auf Befreiung vom Rundfunkbeitrag durch Bescheid vom ... Dezember 2013 mit der Begründung ab, keine der gesetzlich vorgesehenen Befreiungsvoraussetzungen sei von der Klägerin nachgewiesen worden. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel ergriffen.

Nachdem sie zunächst im Schreiben vom ... Januar 2013 durch extra unterschriebene Erklärung ihr Einverständnis mit dem Einzug des Rundfunkbeitrags gegenüber dem Beklagten erklärt hatte, widerrief sie die Einzugsermächtigung gegenüber ihrer Bank, so dass der vom Beklagten eingezogene Rundfunkbeitrag von a... Euro am ... Juni 2013 zurücküberwiesen wurde. Den mehrmals unterbreiteten Vorschlag der Klägerin, die geleisteten Rundfunkbeiträge als Zahlung nur unter Vorbehalt anzuerkennen, akzeptierte der Beklagte unter Hinweis auf die Rechtslage nicht.

Weil die Klägerin auch in der Folgezeit keine Rundfunkbeiträge entrichtete und Zahlungserinnerungen daran nichts änderten, setzte der Beklagte schließlich mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom ... April 2014 rückständige Rundfunkbeiträge gegenüber der Klägerin für den Zeitraum 1/2013 bis einschließlich 6/2013 in Höhe von insgesamt b... Euro einschließlich 8,00 Euro Säumniszuschlag und 2,42 Euro Kosten für die Rücklastschrift fest. Mit weiterem, bisher nicht streitgegenständlichen Bescheid vom ... Mai 2014 wurden Rundfunkbeiträge für den Zeitraum 7/2013 bis 3/2014 in Höhe von insgesamt c... Euro, einschließlich eines Säumniszuschlags von 8,00 Euro festgesetzt.

Mit Schreiben vom ... April 2014, bei Gericht eingegangen am ... April 2014, erhob die Klägerin zum Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage gegen den Bayerischen Rundfunk und stellte den Antrag,

den Beitragsbescheid vom ... April 2014 aufzuheben.

Außerdem beantragte sie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage. Nachdem die Klägerin den unter dem Aktenzeichen ... geführten Eilantrag am ... Mai 2014 zurückgenommen hatte, stellte das Gericht mit Beschluss vom selben Tag dieses Verfahren ein.

Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin insbesondere Folgendes vor:

Der Bescheid vom ... April 2014 sei schon formell fehlerhaft, da er dem äußeren Anschein nach einem rechtlich irrelevanten Mitteilungsschreiben gleiche und von daher seine wahre Bedeutung verschleiere. Die Rechtsbehelfsbelehrung sei offensichtlich nicht Bestandteil des Bescheids und damit nicht erteilt. Der Bescheid werde als „Gebühren-/Beitragsbescheid“ bezeichnet. Damit liege keine eindeutige Benennung des Bescheids vor. Es sei unklar, ob von einem Gebührenbescheid oder einem Beitragsbescheid die Rede sei. Gebühr und Beitrag seien nicht dasselbe. Eine Gebühr werde aus Anlass einer individuell zurechenbaren Leistung erhoben, während ein Beitrag in der Regel für die bloße Bereitstellung einer Leistung erhoben werde. Offenbar sei dem Beklagten selbst nicht klar, worum es sich vorliegend handle. Die Bezeichnung in der Betreffzeile führe dazu, dass der Leser aufgrund dieser Unbestimmtheit den Bescheid für eine bloße Mitteilung halte.

Dem Bescheid fehle eine Überschrift und der Begriff „festsetzen“ tauche nur an sehr untergeordneter Stelle auf. Auch hierdurch werde der Eindruck erweckt, es handle sich um einen bloßen Mitteilungsbrief. Erst im zweiten Satz des Absatzes tauche der Begriff „festsetzen“ auf. An dieser Stelle habe der Begriff kaum die Aufmerksamkeit des Lesers, zumal im Satz zunächst die vermeintlich offenen Beiträge stünden und im nächsten Absatz dann u. a. von der Vermeidung von Mahnmaßnahmen die Rede sei. Ein klarer Hinweis darauf, dass dieser Bescheid nun formal zur Vollstreckung berechtige, fehle. Insgesamt sei der Bescheid schwächer formuliert als die üblichen Mahnschreiben des Beklagten. Dem schnellen Leser werde nicht deutlich, dass dieses Schreiben etwas sei, gegen das er vorgehen müsse, um seine Rechte zu wahren. Außerdem trage der Bescheid keine Unterschrift. Stattdessen werde lediglich der Bayerische Rundfunk als Absender genannt.

Die Rechtsbehelfsbelehrung auf der Rückseite sei nicht wirksam erteilt, weil der Hinweis auf sie in keinem Zusammenhang zum eigentlichen Bescheid stehe und der Bescheid auf Seite 1 ende. In Höhe der Unterschriftszeile am rechten Rand finde sich ohne jeden inhaltlichen Zusammenhang zum Bescheid die Wortkette „Rechtsbehelfsbelehrung und Rechtsgrundlagen siehe Rückseite“. Dieser Hinweis werde vom Leser an dieser Stelle nicht erwartet, sondern allenfalls eine Zweitunterschrift. Nach dem Hinweis auf das zuständige Verwaltungsgericht, der nach der Unterschrift und vor dem Hinweis erteilt werde, dass man überhaupt klagen könne, folge dann ein Kontoauszug, der den bisherigen Buchungsstand ausweise. Darunter stehe, dass dieser Bescheid maschinell erstellt sei und es finde sich eine Seitenzahl mit Angabe der Gesamtseitenzahl, nämlich Seite 1 von 1. Daraus sei zu entnehmen, dass das Schreiben an dieser Stelle ende, da üblicherweise nach Seite 1 von 1 nichts mehr komme. Damit sei unklar, was der Hinweis auf die Rückseite zu bedeuten habe.

Wende man den Bescheid, finde man eine in sehr blassem Grauton voll bedruckte Seite. Der Blick falle zunächst auf eine Tabelle mit Gebührenbeträgen für Firmen. Die Rechtsbehelfsbelehrung drücke sich in die obere rechte Ecke. Erstmals an dieser Stelle werde erklärt, dass man gegen diesen Bescheid Widerspruch einlegen bzw. klagen könne. Der Bescheid ende auf Seite 1. Ihm fehle der Hinweis, dass er als rechtliche Grundlage einer Vollstreckung diene und man erhebliche rechtliche Nachteile habe, wenn man die Klagefrist versäume. Da der Bescheid insgesamt seinen rechtlichen Charakter verschleiere, sei er aus formalen Gründen unwirksam.

Des Weiteren würden datenschutzrechtliche Bestimmungen missachtet. Der Bescheid enthalte neben persönlichen Angaben im Adressfenster auch die sogenannte Beitragsnummer. Werde er vom Briefträger beim Nachbarn eingeworfen, könnte dieser unter Angabe der Beitragsnummer und des Namens alle über die Klägerin erhobenen Daten ohne weiteres abfragen, ebenso der Briefträger oder alle sonstigen Personen, die den Bescheid in die Hände bekämen.

Es werde gerügt, dass die Neuregelung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags verfassungswidrig sei. Beim Rundfunkbeitrag handle es sich nämlich um eine Steuer, für deren Festsetzung den Ländern die Gesetzgebungskompetenz fehle. Um einen Beitrag handle es sich deshalb nicht, weil die Erhebung nicht an einem individualisierbaren Vorteil für eine konkrete Gruppe anknüpfe. Der Rundfunkbeitrag sei vielmehr eine allgemeine Abgabe, die unabhängig von der tatsächlichen Nutzung oder Nutzungsmöglichkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben werde.

Die Begründung für den angeblichen besonderen Nutzen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks trage schon deshalb nicht, weil die öffentlich-rechtlichen Programme keine Gewähr für Presse- und Rundfunkfreiheit böten, da regelmäßig Positionen, in denen über Programminhalte entschieden werde, durch Politiker aus Regierungsparteien besetzt würden. Außerdem orientiere sich die Programmauswahl mehr an Einschaltquoten als an Inhalten. Das Programm enthalte unglaublich viele unnütze Informationen und sei ein Angebot unter vielen, das sich in keiner Weise so vom übrigen Angebot unterscheide, dass es eine besondere Rechtfertigung erlange.

Da krank zu werden nicht vom Willen der Klägerin abhänge, sei es gerechtfertigt, wenn sie wie jedermann Beiträge zur Krankenversicherung zahlen müsse. Auch Zwangsbeiträge zu Abwasser- und Müllentsorgung seien insoweit gerechtfertigt, weil eine Einzelperson das eigene Abwasser und den Müll nicht umweltschonend entsorgen könne. Beim Rundfunkbeitrag sei dies anders. Allein die theoretische Nutzungsmöglichkeit des Rundfunks rechtfertige keinen Zwangsbeitrag. Der Bürger müsse die Möglichkeit haben, sich für oder gegen die Nutzung zu entscheiden, zumal der Allgemeinheit bei Nichtnutzung kein Schaden entstehe.

Die Klägerin nutze seit Jahren bewusst den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nicht und sehe es deshalb als Eingriff in ihre allgemeine Handlungsfreiheit, wenn sie nun trotzdem Rundfunkbeitrag zahlen solle. Wenn der Staat den öffentlich-rechtlichen Rundfunk aufrechterhalten wolle, weil er ihn als Beitrag zur Erfüllung des grundrechtlichen Anspruchs der Bürger auf Informations- und Pressefreiheit ansehe, so müsse der Staat dies aus Steuern finanzieren. Er könne dafür aber nicht eine Personengruppe willkürlich auswählen, nämlich die Wohnungsinhaber.

Das Innehaben einer Wohnung habe nichts mit der Nutzungsmöglichkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu tun. Auch Personen, die keine Wohnung oder keine Wohnung in Deutschland innehätten, könnten das Angebot gleichwohl nutzen. In ganz Europa könne das Angebot empfangen und genutzt werden, ohne dass außerhalb Deutschlands dafür bezahlt werden müsse. Der Personenkreis der Rundfunknutzer sei damit erheblich unterschiedlich zum Kreis der Wohnungsinhaber.

Der Bayerische Landtag und die Staatsregierung hätten im Popularklageverfahren beim Bayerischen Verfassungsgerichtshof vorgebracht, nach statistischen Erhebungen stehe in rund 97% aller Wohnungen mindestens ein Fernsehgerät. Dies rechtfertige die Typisierung, dass ein Wohnungsinhaber zugleich ein potentieller Rundfunknutzer sei. Dabei werde nicht erwähnt, in wie vielen Haushalten zwei, drei oder zehn Geräte existierten, die im Rahmen unterschiedlicher Wohnungsaufteilung und Wohnformen von beliebig vielen Personen genutzt würden.

Wäre es zulässig, so zu typisieren, dann könnte der Rundfunkbeitrag auch an das Innehaben eines Kfz anknüpfen, da vermutlich mehr als 90% der Haushalte in Deutschland ein Kfz besäßen, manche sogar mehr. Ebenso sei es unsinnig, die Rundfunkbeitragspflicht aus anderen Tatsachen abzuleiten, wie den Besitz eines Kühlschranks, der vermutlich in annähernd 100% der deutschen Haushalte stehe.

Selbst wenn man zulassen wollte, die Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung anzuknüpfen, verblieben erhebliche Ungleichbehandlungen ohne sachlichen Grund. Statistisch liege die Haushaltsgröße in Deutschland bei ca. 2,0 Personen. Weniger als 20% der Haushaltsangehörigen seien minderjährig, so dass auf einen Haushalt mindestens 1,6 Erwachsene entfielen. Von ca. 40 Mio. Haushalten seien ca. 10% von der Gebührenpflicht befreit. Somit könnten die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ca. 36 Mio. Haushalte mit 1,6 Erwachsenen, das entspreche 57,6 Mio. sog. Beitragsschuldner, zur Finanzierung heranziehen. Das geschehe jedoch äußerst ungleich, da erwachsene Personen in Ein-Personen-Haushalten den gleichen Beitrag wie Zwei- oder Mehrpersonenhaushalte zu zahlen hätten. Mehrpersonenhaushalte, die - wie die Klägerin - geschlossen keinen Nutzen aus dem Angebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ziehen wollten, würden auch insoweit besser gestellt, als sie gleichwohl nur insgesamt für die Wohnung einen Beitrag zu entrichten hätten. Darin liege eine doppelte Ungleichbehandlung und Benachteiligung der Klägerin.

Das neue Beitragssystem sei auch keineswegs einfacher, indem es an das Innehaben einer Wohnung anknüpfe. Weil sämtliche erwachsenen Wohnungsinhaber nun den Rundfunkbeitrag schuldeten, müsse ermittelt werden, wer mit wem zusammen wohnt. Das sei ein stärkerer Grundrechtseingriff als Auskunft auf die Frage zu verlangen, ob in einer Wohnung ein Fernsehgerät vorhanden sei.

Der neue Rundfunkbeitrag zwinge die Klägerin, jeden Monat mehr als e... Euro an Rundfunkanstalten zu zahlen, deren Angebot sie nicht nutzen wolle. Dem könne sie sich praktisch nicht entziehen (außer durch Verlassen der Bundesrepublik, Obdachlosigkeit, Mittellosigkeit oder schwere Krankheit). Es müsse eine Ersatzmöglichkeit geschaffen werden, beispielsweise einen Beitrag an eine kleinere selbstlos organisierte und werbefreie Radiostation zu zahlen. Eine solche Möglichkeit könnte tatsächlich unabhängigen Journalismus, Presse- und Rundfunkfreiheit fördern. Die Klägerin halte es nicht für zumutbar, die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zu fördern, deren Programmgestaltung weitgehend von informations- und bildungsfernen Unterhaltungsangeboten aufgefressen werde.

Die Datenerhebung anlässlich der Einführung des Rundfunkbeitrags sei zu umfassend und stelle einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Klägerin dar. Mit diesen Daten erhalte der Beitragsservice umfassenden Einblick in die Lebensverhältnisse in Deutschland. Ihm werde bekannt, wer mit wem zusammen lebe, wie lange, welchen Geschlechts die Bewohner einer Wohnung seien und vieles mehr. Diese umfassenden Informationen seien durch den Zweck der Datenerhebung nicht gedeckt.

Die mit dem Rundfunkbeitrag erhobenen Gelder würden in hohem Maße verschleudert und zweckentfremdet ausgegeben. Die mehr als 20 Sendeanstalten würden meist auf dieselben Informationsquellen zurückgreifen und sich daher in erster Linie nur in der unterschiedlichen Aufmachung von Information unterscheiden. Den Auftrag, u. a. für eine regierungsunabhängige Berichterstattung und möglichst umfassende Information über das Weltgeschehen zu sorgen sowie Bildung, gesellschaftliche Diskussionsprozesse und kulturelle Werte wie z. B. selbstständiges Denken oder ein friedliches Zusammenleben zu fördern, erfülle der öffentlich-rechtliche Rundfunk nicht. Statt dessen werde viel Geld für Sportveranstaltungen ausgegeben und auf diesem Feld in Konkurrenz zu den privaten Anbietern getreten, obwohl die Ausstrahlung solcher Sportsendungen nicht zur Erfüllung des eigentlichen Auftrags der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten beitrage.

All diese Argumente zur Begründung der Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitrags dienten zugleich zur Untermauerung der Entscheidung und des Willens der Klägerin, öffentlich-rechtliche Rundfunkangebote ebenso wenig wie privatrechtliche nutzen zu wollen.

Bezüglich des erhobenen Säumniszuschlags von 8,00 Euro trägt die Klägerin vor, nicht säumig gewesen zu sein. Vielmehr habe sie dem Beklagten angeboten, den Rundfunkbeitrag unter dem Vorbehalt der Rückforderung zu zahlen, falls sich herausstellen sollte, dass er zu Unrecht erhoben werde. Auf dieses Angebot sei der Beklagte ohne sachlichen Grund nicht eingegangen. Nur deshalb habe sie die ursprünglich erteilte Einzugsermächtigung widerrufen. Daraus ergebe sich auch, dass ihr die Rücklastschriftkosten von 2,42 Euro nicht hätten in Rechnung gestellt werden dürfen.

Auf das Vorbringen der Klägerin im Übrigen wird ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 VwGO analog).

Der Beklagte legte mit Schriftsatz vom ... Mai 2014 die Verwaltungsakte vor und beantragte,

die Klage abzuweisen.

Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung tritt er insbesondere der Auffassung der Klägerin entgegen, der Rundfunkbeitrag sei eine Steuer. Auch der gewählte Anknüpfungspunkt der Inhaberschaft einer Wohnung sei sachgerecht. Nur wenn die Realität um mehr als 10% von den Annahmen des Gesetzgebers abweiche, könne eine Verletzung des Gleichheitssatzes vorliegen.

Da eine rechtzeitige und ausgleichende Zahlung von der Klägerin nicht vollständig geleistet worden sei, habe auch zu Recht ein Säumniszuschlag festgesetzt werden dürfen. Durch die von der Klägerin veranlasste Rücklastschrift am ... Juni 2013 seien dem Beklagten Kosten in Höhe von 2,42 Euro entstanden, die er zu Recht von dieser verlange. Auf das Vorbringen des Beklagten im Übrigen wird ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 VwGO analog).

Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs des Landes Rheinland-Pfalz vom ... Mai 2014 und die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 hörte das Gericht die Klägerin mit Schreiben vom ... Mai 2014 dazu an, ob sie das vorliegende Verfahren fortführen wolle, obwohl beide Verfassungsgerichte entschieden hätten, dass der Rundfunkbeitrag keine Steuer sei und auch keinen sonstigen verfassungsrechtlichen Bedenken begegne. Die Klägerin teilte mit Schreiben vom ... Mai 2014 mit, die Klage bleibe aufrechterhalten.

Mit Schreiben vom ... Juni 2014 ergänzte die Klägerin ihr bisheriges Vorbringen und führte aus, auch angesichts der beiden verfassungsgerichtlichen Entscheidungen bleibe sie bei ihrer Auffassung, dass der neue Rundfunkbeitrag vielfach den Gleichheitssatz verletze. Die Inhaberschaft einer Wohnung als Anknüpfungspunkt für den Rundfunkbeitrag zu wählen, sei willkürlich und nicht sachgerecht. Die damit auf der Grundlage von statistischen Zahlen verbundene Annahme, in 97% dieser Wohnungen befinde sich ein Fernsehgerät, verkenne den technischen Fortschritt. Denn Rundfunk könne heute auch außerhalb einer Wohnung mit den vielfältigen mobilen Geräten empfangen und genutzt werden. Diese Möglichkeit an das Vorhandensein und das Innehaben einer Wohnung zu knüpfen sei damit überholt und nicht mehr sachgerecht. Das Vorhandensein eines Fernsehgeräts bedeute im Übrigen keineswegs, dass damit öffentlich-rechtlicher Rundfunk genutzt werde. Aus all diesen Erwägungen lasse sich folglich die Berechtigung, von jedem Wohnungsinhaber einen Rundfunkbeitrag zu erheben, kausal-logisch nicht herleiten. Im Übrigen gehe es in Wahrheit nur darum, den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten Geld zu beschaffen, was am einfachsten erfolgen könne, indem man die Inhaber einer Wohnung zur Beitragspflicht heranziehe. Dies verletze in so vielfältiger Weise Grundsätze der Gerechtigkeit und Gleichbehandlung, dass es von der Klägerin nicht hingenommen werde.

Das Gericht hat am ... Juli 2014 zur Sache mündlich verhandelt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakte sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am ... Juli 2014 ergänzend Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom ... April 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz VwGO).

1. Der Bescheid vom ... April 2014 ist formell- und materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Die von der Klägerin insoweit erhobenen Einwände greifen im Ergebnis nicht durch.

1.1 Der Bescheid vom ... April 2014 entspricht den an ihn zu stellenden formellen Anforderungen. Er lässt den Beklagten als die den Bescheid erlassende Stelle ohne weiteres erkennen. Die Nennung der Rechtsform des Beklagten (oder des für diesen handelnden „Beitragsservice“) ist rechtlich nicht erforderlich. Die ausführliche und zutreffende Rechtsbehelfsbelehrung macht es dem Adressaten des Bescheids ohne weiteres möglich, zu erkennen, in welcher Art und Weise er Rechtsbehelfe gegen den Bescheid ergreifen kann. Abgesehen davon wäre der Bescheid selbst dann nicht (formell) rechtswidrig, wenn ihm überhaupt keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt wäre. Dies hätte lediglich zur Folge, dass nach seinem Zugang die Rechtsbehelfsfrist des § 58 VwGO nicht zu laufen beginnen würde und noch innerhalb eines Jahres fristgerecht Rechtsbehelfe (Widerspruch oder Klage) ergriffen werden könnten.

Auch wenn der Bescheid mit: „Gebühren-/Beitragsbescheid“ überschrieben ist, so lässt er angesichts des zweiten Satzes keinen Zweifel daran, dass für den fraglichen Zeitraum vorliegend Rundfunkbeiträge, nicht aber Rundfunkgebühren festgesetzt werden. Auch der weitere Text lässt keine ernstlichen Zweifel daran zu, dass es sich um einen Beitragsbescheid handelt, der gegenüber dem Adressaten die aus ihm ersichtlichen rechtlichen Wirkungen entfaltet, allen voran die Zahlungspflicht für die bisher nicht entrichteten Rundfunkbeiträge.

Schließlich leidet der Bescheid nicht deshalb an einem (formellen) Mangel, weil er nicht unterschrieben ist. Vielmehr enthält er i. S. v. Art. 37 Abs. 5 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz - BayVwVfG - zulässigerweise den Hinweis, dass dieser Bescheid maschinell erstellt worden ist und deshalb keine Unterschrift trägt. In Anbetracht der Tatsache, dass gerade in Massenverfahren wie demjenigen der Rundfunkbeiträge und schon vormals der Rundfunkgebühren es ohne enormen Verwaltungsaufwand kaum noch möglich wäre, jeden einzelnen Bescheid durch einen Sachbearbeiter unterschreiben zu lassen, gebietet es der Grundsatz der Sparsamkeit der Verwaltung, die bestehenden technischen Möglichkeiten zu nutzen, um den Verwaltungsaufwand möglichst gering zu halten, der andernfalls zulasten der Bürger umgelegt werden müsste. Alldem hat der Gesetzgeber entsprochen, indem er es für zulässig erklärt hat, Bescheide maschinell zu erstellen und auch ohne Unterschrift für formell wirksam zu erklären.

1.2 Der Bescheid vom ... April 2014 ist auch materiell rechtmäßig. Als Inhaberin einer Wohnung hat die Klägerin für den hier maßgeblichen Zeitraum 1/2013 bis 6/2013 Rundfunkbeiträge in der durch Bescheid vom ... April 2014 festgesetzten Höhe einschließlich des Säumniszuschlags und der Kosten für die Rücklastschrift zu zahlen.

1.2.1 Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags ist seit dem 1. Januar 2013 der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag - RBStV - (in der Fassung der Bekanntmachung vom 7.6.2011 [GVBl S. 258], § 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.7.2001 [GVBl S. 566], zuletzt geändert durch Art. 6 Nr. 8 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 7.6.2011).

Im privaten Bereich ist nach § 2 Abs. 1 RBStV grundsätzlich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag in Höhe von d... Euro im Monat zu entrichten (ebenso BayVGH, B. v. ...12.2013 - ... - juris Rn. 16). Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist (§ 2 Abs. 2 RBStV).

Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Es ergibt sich außerdem aus den entsprechenden Angaben der Klägerin in ihrem Schreiben vom ... Januar 2013, worin sie den gesetzlichen Bestimmungen gemäß unter Nennung der Adresse angab, Inhaberin einer Wohnung zu sein.

1.2.2 Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat am 15. Mai 2014 auf zwei Popularklagen (Az.: ... und ...) hin unanfechtbar und für alle bayerischen Verfassungsorgane, Gerichte und Behörden bindend (Art. 29 Abs. 1 des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof - VfGHG -) insbesondere entschieden, dass die Vorschrift des § 2 Abs. 1 RBStV über die Erhebung eines Rundfunkbeitrags im privaten Bereich für jede Wohnung mit der Bayerischen Verfassung - BV - vereinbar sei (Leitsatz Nr. 1; die Entscheidung ist im Volltext veröffentlicht unter www.b...de). Die Norm verstoße nicht gegen die Rundfunkempfangsfreiheit, die allgemeine Handlungsfreiheit, den allgemeinen Gleichheitssatz oder das Verbot der Benachteiligung behinderter Menschen (Rn. 62). Bei dem Rundfunkbeitrag handele es sich um eine nichtsteuerliche Abgabe, die zu regeln in die Gesetzgebungskompetenz der Länder falle. Sie sei sowohl im privaten wie auch im nicht privaten Bereich im Gegensatz zu einer Steuer nicht „voraussetzungslos“ geschuldet, sondern werde als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben (Leitsatz Nr. 2). Die Abgabe habe den Charakter einer Vorzugslast; dem stehe nicht entgegen, dass auch die Inhaber von Raumeinheiten, in denen sich keine Rundfunkempfangsgeräte befinden, zahlungspflichtig seien. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zwinge den Gesetzgeber nicht dazu, eine Befreiungsmöglichkeit für Personen vorzusehen, die von der ihnen eröffneten Nutzungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen wollten (Leitsatz Nr. 3). Im privaten Bereich werde mit der Anbindung der Beitragspflicht an das Innehaben einer Wohnung (§ 3 Abs. 1 RBStV) die Möglichkeit der Rundfunknutzung als abzugeltender Vorteil sachgerecht erfasst (Leitsatz Nr. 4).

Das Recht aus Art. 112 Abs. 2 BV auf Rundfunkempfangsfreiheit werde nicht beeinträchtigt (Rn. 63). Das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 101 BV) sei ebenfalls nicht verletzt (Rn. 65), insbesondere weil das Rechtsstaatsprinzip des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV nicht wegen eines Wider-spruchs zur Kompetenzordnung des Grundgesetzes verletzt sei (Rn. 68). Der Freistaat Bayern habe mit seiner Zustimmung zum RBStV von seiner Gesetzgebungskompetenz aus Art. 70 Grundgesetz - GG - Gebrauch gemacht, ohne dabei die durch die Finanzverfassung des GG gezogenen Grenzen zu überschreiten (Rn. 70). Die Zahlungspflichten im privaten und nicht privaten Bereich seien verhältnismäßig (Rn. 97).

Die Rundfunkbeitragspflicht nach § 2 Abs. 1 RBStV verstoße auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 118 Abs. 1 BV (Rn. 101). Indem der Gesetzgeber für jede Wohnung derem Inhaber ohne weitere Unterscheidung einen einheitlichen Rundfunkbeitrag auferlege, habe er nicht wesentlich Ungleiches ohne Rechtfertigung gleich behandelt. Anknüpfungspunkt für die Rundfunkbeitragspflicht sei die Möglichkeit der Programmnutzung, die im privaten Bereich typisierend den einzelnen Wohnungen und damit den dort regelmäßig in einem Haushalt zusammenlebenden Personen zugeordnet werde. Durch den Wohnungsbegriff würden verschiedene Lebenssachverhalte - von dem allein lebenden „Medienverweigerer“ über die „typische Familie“ bis hin zur „medienaffinen“ Wohngemeinschaft - normativ zusammengefasst und einer einheitlichen Beitragspflicht unterworfen, die sämtliche Möglichkeiten der Rundfunknutzung einschließlich der mobilen und derjenigen in einem privaten Kraftfahrzeug abdecke und die vorbehaltlich der Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen des § 4 RBStV unausweichlich sei. Diese Typisierung für den privaten Bereich beruhe auf einleuchtenden, sachlich vertretbaren Gründen und sei auch unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit nicht zu beanstanden (Rn. 105 ff).

Unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stellt der Bayerische Verfassungsgerichtshof sodann noch klar, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk sein Programmangebot im Rahmen seines klassischen Funktionsauftrags, zur Meinungs- und Willensbildung beizutragen, zu unterhalten und zu informieren sowie eine kulturelle Verantwortung wahrzunehmen, als allgemein zugängliche Informationsquelle im Sinn des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG bereitstelle (Rn. 72).

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 verwiesen.

Die gegen die Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags im Rahmen der Popularklagen vorgebrachten Argumente sind damit nicht durchgreifend. Ergänzend ist anzumerken, dass der Bayerische Verfassungsgerichtshof seine Prüfung bei Popularklageverfahren auf alle in Betracht kommenden Normen der Bayerischen Verfassung erstreckt, selbst wenn sie von der Antragspartei nicht als verletzt bezeichnet worden sind oder wenn sie keine Grundrechte verbürgen (Rn. 60). Nachdem in der Entscheidung vom 15. Mai 2014 eine Prüfung unter dem Gesichtspunkt des Eigentumsrechts nach Art. 103 Abs. 1 BV nicht stattfand ist offensichtlich, dass der Bayerische Verfassungsgerichtshof noch nicht einmal dessen Schutzbereich durch die Rundfunkbeitragspflicht als berührt angesehen hat. Gleichermaßen hat der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom ... Mai 2014 (VGH ... - juris) auf eine Verfassungsbeschwerde gegen den RBStV hin den Schutzbereich unter anderem der Eigentumsfreiheit nach der Verfassung für Rheinland-Pfalz - LV - als schon gar nicht berührt erachtet und die Verfassungsbeschwerde insoweit als unzulässig angesehen (Rn. 37, 53). Die Rundfunkbeiträge hätten keine übermäßig belastende oder gar erdrosselnde Wirkung. Auch knüpfe die Abgabenpflicht nicht an den Hinzuerwerb von Eigentum oder den Bestand des Hinzuerworbenen an (juris Rn. 54). Von daher ist ein verfassungswidriger Eingriff in das Grundrecht auf Eigentum nach Art. 103 Abs. 1 BV nicht ersichtlich.

1.2.3 Hieraus folgt für den vorliegenden Fall, dass der Bescheid vom ... April 2014 auch materiell rechtmäßig ist. Die Klägerin war für den Zeitraum Januar 2013 bis einschließlich Juli 2013 verpflichtet, einen monatlichen Rundfunkbeitrag in Höhe von d... Euro zu bezahlen. Dies folgt daraus, dass sie zu dieser Zeit Inhaberin einer Wohnung war und damit Beitragsschuldner im Sinne des § 2 Abs. 1 RBStV ist. Insoweit hat sie Einwände gegen den vorliegenden Bescheid auch nicht erhoben. Gründe, die ausnahmsweise zu einer Befreiung oder Ermäßigung von der Beitragspflicht hätten führen können bzw. müssen, liegen nicht vor. Die Klägerin hat im Gegenteil im Verlauf des Verfahrens mehrfach selbst vorgetragen, dass sie die gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen eine Befreiung oder Ermäßigung vom Rundfunkbeitrag gewährt werden könnte, nicht erfüllt.

1.2.4 Die gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheids vom ... April 2014 erhobenen Einwände greifen nicht durch.

Insbesondere hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof mit für das erkennende Gericht bindender Wirkung in seiner Entscheidung vom 15. Mai 2014 (a. a. O.) festgestellt, dass es sich beim Rundfunkbeitrag nicht um eine Steuer handelt. Der Gleichheitssatz ist nicht verletzt, auch nicht dadurch, dass nicht unterschieden wird, wie viele Personen tatsächlich in einer Wohnung zusammenleben, in welcher Beziehung sie zueinander stehen oder ob die Bewohner auch außerhalb der Wohnung von der Möglichkeit des Rundfunkempfangs durch Nutzung mobiler Geräte Gebrauch machen. Darüber hinaus hat es der Bayerische Verfassungsgerichtshof zwar als Ungleichbehandlung erkannt, gleichwohl aber für hinnehmbar erklärt, wenn Obdachlose oder Bewohner von Pflegeheimen nicht zum Rundfunkbeitrag herangezogen werden (BayVerfGH v. 15.5.2014, a. a. O., Rn. 113 f.).

Soweit von Klägerseite vorgetragen wird, es liege ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz darin, dass im Ausland lebende Personen nicht zur Beitragspflicht herangezogen würden, wenn sie das Angebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunk nutzten, so trifft das schon deshalb nicht zu, weil es dem Gesetzgeber und den Rundfunkanstalten aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen nicht möglich ist, diese Nutzer zu Beiträgen heranzuziehen. Die Reichweite nationaler Rechtsnormen endet grundsätzlich an den Grenzen des jeweiligen Staates. Darüber hinaus gibt es keine verlässlichen und rechtlichen Maßstäben entsprechenden Möglichkeiten, außerhalb der Bundesrepublik Deutschland lebende Nutzer des Rundfunkangebots zu erfassen. Schließlich wäre es ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand nicht möglich, diesen Nutzern gegenüber Beitragsbescheide zu erlassen und Beiträge bei Nichtzahlung beizutreiben. Vorm Gesetzgeber darf also selbst dann, wenn hierfür nachvollziehbare Gründe vorlägen, keine Regelung gefordert werden, deren Umsetzung an tatsächlichen und /oder rechtlichen Gegebenheiten scheitert, wie dies bei einer Heranziehung im Ausland lebender Nutzer des deutschen öffentlich-rechtlichen Rundfunks der Fall wäre.

Das Recht, das Angebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht zu nutzen, wird durch die Beitragspflicht nicht eingeschränkt. Es steht jedermann auch zukünftig frei, weder ein zum Rundfunkempfang fähiges Gerät zu besitzen, noch ein solches zu nutzen. Insofern liegt auch der von Klägerseite behauptete Eingriff in die sogenannte „negative Informationsfreiheit“ und die allgemeine Handlungsfreiheit nicht vor. Auch wenn jemand hiervon Gebrauch macht und tatsächlich das Rundfunkangebot nicht nutzt, ist es aus den vom Bayerischen Verfassungsgerichtshof genannten Gründen gleichwohl gerechtfertigt, ihn (solidarisch) zur Entrichtung des Rundfunkbeitrags heranzuziehen (BayVerfGH v. 15.5.2014, a. a. O., Rn. 78, 80 und 111 sowie Leitsatz Nr. 3).

Soweit vorgetragen wird, die Erhebung des Rundfunkbeitrags sei deshalb unzulässig, weil der öffentlich-rechtliche Rundfunk seinen Programmauftrag nicht erfülle, sondern stattdessen unter Einsatz unangemessener finanzieller Mittel Sendungen anbiete, die mit der Erfüllung der ihm von der Verfassung zugewiesenen Aufgaben entweder nichts zu tun hätten oder eine Schlechterfüllung dieser Aufgaben darstellten, greift auch dieser Einwand nicht durch. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ist nicht zu prüfen und zu entscheiden, ob diese Einwände in der Sache zutreffen. Es ist zunächst Aufgabe der hierzu berufenen Gremien, insbesondere der Rundfunkräte, über die Erfüllung der gesetzlich bestimmten Aufgaben der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zu wachen und erforderlichenfalls entsprechend Einfluss auf die Programmgestaltung zu nehmen. Sollten die hierzu berufenen Gremien ihren Kontrollpflichten nicht oder nur ungenügend nachkommen, stehen entsprechende rechtliche Möglichkeiten zur Verfügung, insbesondere steht der Weg zu den Verfassungsgericht offen (siehe z. B. BVerfG U. v. 25.03.2014, 1 BvF 1/11, 1 BvF 4/11, DVBl 2014, 649-655; BVerfG U. v.11.09.2007, 1 BvR 2270/05, 1 BvR 809/06, 1 BvR 830/06, DVBl 2007, 1292-1294).

1.2.5 Auch die Festsetzung des Säumniszuschlags in Höhe von 8,00 Euro ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Rechtsgrundlage für die Erhebung eines Säumniszuschlags ist § 11 Abs. 1 der Satzung des Bayerischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge - Rundfunkbeitragssatzung - vom 19. Dezember 2012, in Kraft getreten am 1. Januar 2013 (veröffentlicht im Bayerischen Staatsanzeiger vom 21.12.2012, StAnz Nr. 51-52/2012, S. 3; § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Alt. 3 RBStV). Danach wird, wenn Rundfunkbeiträge nicht innerhalb von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden, ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,00 Euro fällig. Der Säumniszuschlag wird zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid nach § 10 Abs. 5 RBStV festgesetzt. Mit jedem Bescheid kann nur ein Säumniszuschlag festgesetzt werden (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Rundfunkbeitragssatzung).

Vorliegend hatte die Klägerin die für den festgesetzten Zeitraum fälligen Rundfunkbeiträge - unstreitig - nicht bezahlt, so dass der Beklagte den Säumniszuschlag von 8,00 Euro festsetzen durfte. Die Festsetzung ist auch der Höhe nach zutreffend, weil die Klägerin a... Euro Rundfunkgebühren schuldet, wovon 1% weniger als f... Euro sind, so dass der Säumniszuschlag i. H. v. 8,00 Euro anzusetzen war. Die Klägerin war auch säumig, da der Beklagte keineswegs verpflichtet ist, die Zahlung von Rundfunkbeiträgen unter Vorbehalt zu akzeptieren. Mit Blick auf die Regelung zur Rückforderung ohne Rechtsgrund geleisteter Beiträge in § 10 Abs. 3 RBStV besteht für solch einen Vorbehalt auch kein schützenswertes Bedürfnis.

1.2.6 Darüber hinaus war der Beklagte berechtigt, nach § 10 Abs. 3 Rundfunkbeitragssatzung die ihm aufgrund der Rücklastschrift vom... Juni 2013 entstandenen Kosten der Klägerin mit dem Beitragsbescheid vom ... April 2014 gemäß § 11 Abs. 4 Rundfunkbeitragssatzung in Rechnung zu stellen. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte sie dem Beklagten gegenüber die im Schreiben vom ... Januar 2013 erteilte Einzugsermächtigung nicht widerrufen, so dass der Beklagte hiervon auch Gebrauch machen durfte. Eine Einzugsermächtigung kann nicht, wie die Klägerin meint, unter Vorbehalt gestellt werden. Es wäre ihr unbenommen gewesen, die Rundfunkbeiträge zu überweisen und im Überweisungsformular durch einen entsprechenden Vermerk zum Ausdruck zu bringen, dass die Überweisung nur unter Vorbehalt erfolgen solle. Von dieser Möglichkeit hat sie jedoch keinen Gebrauch gemacht.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung hat ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 2 VwGO.

3. Die Berufung war zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 18/12/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 372,39 EUR festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin wendet
published on 13/08/2014 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistu
published on 13/08/2014 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistu
published on 29/10/2015 00:00

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach Aktenzeichen: AN 6 K 15.01256, AN 6 K 15.00732 Im Namen des Volkes Urteil 29. Oktober 2015 6. Kammer Sachgebiets - Nr.: 0250 Hauptpunkte: Verfassungsmäßigkeit
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(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.