Verwaltungsgericht München Beschluss, 18. Dez. 2014 - M 6b S 14.4421
Gericht
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III.
Der Streitwert wird auf 372,39 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen die Erhebung von Rundfunkgebühren und Rundfunkbeiträgen sowie deren Vollstreckung.
Die Antragstellerin wurde seit dem ... März 1995 unter der Teilnehmernummer ... als Rundfunkteilnehmerin geführt. Sie war zeitweise von der Rundfunkgebührenpflicht befreit, zuletzt bis ... Januar 2011. Über den Ablauf der Gebührenbefreiung und die Notwendigkeit der Vorlage eines neuen Befreiungsantrags und des Nachweises der Befreiungsgründe informierte sie der Antragsgegner mit Schreiben vom ... Dezember 2010. Ein entsprechender Antrag erfolgte jedoch nicht.
Der Akte des Antragsgegners ist eine Zahlungserinnerung vom ... Mai 2011 sowie ein Gebührenbescheid vom ... Juli 2011 (für den Zeitraum Februar 2011 bis April 2011 über a. EUR Rundfunkgebühren und einen Säumniszuschlag von b. EUR) zu entnehmen. Für beide findet sich außerdem der Vermerk „Sendung zugestellt, Rückgabe über Briefkasten“. Ein Gebührenbescheid vom ... August 2011 (für den Zeitraum Mai 2011 bis Juli 2011 über a. EUR Gebühren und b. EUR Säumniszuschlag) ist mit dem Vermerk „Empfänger unter der ang. Anschrift nicht zu ermitteln oder unbekannt“ an den Antragsgegner zurückgegangen.
Mit Bescheid vom ... März 2012 setzte der Antragsgegner gegenüber der Antragstellerin erneut für den Zeitraum Mai 2011 bis Juli 2011 einen ausstehenden Betrag in Höhe von c. EUR, bestehend aus a. EUR Rundfunkgebühren und b. EUR Säumniszuschlag, fest.
Mit Bescheid vom ... Mai 2012 setzte der Antragsgegner gegenüber der Antragstellerin für den Zeitraum August 2011 bis April 2012 einen ausstehenden Betrag in Höhe von d. EUR, bestehend aus e. EUR Rundfunkgebühren und b. EUR Säumniszuschlag, fest. Diese Sendung ging mit dem Vermerk „Sendung zugestellt, Rückgabe über Briefkasten“ zurück, ebenso ein Mahnschreiben des Antragsgegners vom ... Juli 2012, betreffend die Gebührenbescheide vom ... Juli 2011, ... März 2012 und ... Mai 2012. Mit Schreiben vom ... August 2012 nahm der Antragsgegner auf das Mahnschreiben vom ... Juli 2012 Bezug und kündigte die Zwangsvollstreckung an.
Mit Bescheid vom ... August 2012 setzte der Antragsgegner für den Zeitraum Mai 2012 bis Juli 2012 einen rückständigen Betrag in Höhe von c. EUR, bestehend aus a. EUR Rundfunkgebühren und c. EUR Säumniszuschlag fest. Auch dieser kam zurück, diesmal mit dem Vermerk „Empfänger unter der ang. Anschrift nicht zu ermitteln oder unbekannt“.
Mit Schreiben vom ... Februar 2014 wurde die Antragstellerin zur Beitragsnummer ... darauf hingewiesen, dass sie bisher unter der Teilnehmernummer ... als Rundfunkteilnehmerin angemeldet gewesen sei. Das benannte Teilnehmerkonto weise einen Rückstand von f. EUR auf. Da die Antragstellerin auf dem Postweg nicht mehr zu erreichen gewesen sei, hätten ab November 2012 keine Zahlungsaufforderungen mehr zugesandt werden können. Aus technischen Gründen sei das Teilnehmerkonto ... mit Ablauf des Monats Oktober 2012 abgemeldet und gleichzeitig ab November 2012 das Beitragskonto ... für die Wohnung der Antragstellerin eingerichtet worden. Dieses Beitragskonto weise einen offenen Betrag von g. EUR auf.
Mit Gebühren-/Beitragsbescheid vom ... Mai 2014 (Beitragsnummer ...) setzte der Antragsgegner einen ausstehenden Betrag in Höhe von h. EUR, bestehend aus i. EUR Rundfunkgebühren für den Zeitraum Mai 2012 bis Oktober 2012 sowie einen Säumniszuschlag in Höhe von b. EUR, fest. Mit Schreiben vom ... Juli 2014 wurde die Antragstellerin vom Antragsgegner hierzu gemahnt.
Mit Vollstreckungsersuchen vom ... August 2014 ersuchte der Antragsgegner das Amtsgericht A. um die Vollstreckung der rückständigen Rundfunkgebühren in der Zeit von Februar 2011 bis Oktober 2012 in Höhe von insgesamt j. EUR. Dem im Ersuchen enthaltenen Ausstandsverzeichnis sind die zugrunde gelegten Bescheide vom ... Juli 2011, ... März 2012, ... Mai 2012 und ... Mai 2014 und die jeweils festgesetzten Teilbeträge zu entnehmen.
Mit Schreiben des Gerichtsvollziehers vom ... September 2014 wurde die Antragstellerin zum ... Oktober 2014 zur Abgabe der Vermögensauskunft geladen.
Nachdem die Antragstellerin trotz Zahlungserinnerungen nicht zahlte, setzte der Antragsgegner unter der Beitragsnummer ... mit Festsetzungsbescheid vom ... September 2014 gegenüber der Antragstellerin für den Zeitraum November 2012 bis April 2014 einen ausstehenden Betrag in Höhe von k. EUR, bestehend aus l. EUR Rundfunkgebühren und m. EUR Rundfunkbeiträgen, fest.
Per E-Mail teilte eine Frau A. im Namen der Antragstellerin am ... September 2014 dem Antragsgegner mit, dass man ein Schreiben ohne Unterschrift als rechtsunwirksam und anonym ansehe und dass Gebührenfestsetzung beantragt werde. Es läge dem Antragsgegner ein Schreiben des Grundsicherungsamts vor, wonach die Antragstellerin aufgrund ihrer Schwerbehinderung mit Merkzeichen ... für immer befreit sei. Das Grundsicherungsamt habe die Bescheinigung nicht immer wieder erneut zugesandt, da man davon ausgegangen sei, dass man sich deutlich genug ausgedrückt habe. Der Ordnung halber habe der zuständige Sachbearbeiter einen ausgefüllten Befreiungsantrag zugeschickt. Die Antragstellerin sei schwer krank und „mehr im Krankenhaus als daheim“. Sie habe das Amt beauftragt, alle Anträge für sie auszufüllen und abzusenden. Es liefen Strafanzeigen gegen Nachbarn, die sich ständig in der Wohnung der Antragstellerin aufhielten, es werde Eigentum und täglich auch die Post aus dem Briefkasten geraubt. Die Antragstellerin habe keine Post vom Antragsgegner erhalten, andernfalls hätte sie sich gemeldet. Es werde gebeten, den Pfändungsbeschluss sofort zurückzunehmen.
Mit E-Mail vom ... September 2014 forderte die Antragstellerin die Antragsgegnerin auf, den Vertrag vorzulegen und den „betrügerbrief“ zurückzunehmen.
Mit E-Mail vom ... September 2014 wandte sich ein Herr A. an den Antragsgegner und wies im Namen der Antragstellerin auf eine anhängige Klage sowie auf ihren schlechten Gesundheitszustand hin. Derzeit liege die Antragstellerin an Sauerstoffgeräten, da sie in akuter Lebensgefahr schwebe. Sie sei „schwerstbehindert, 80% mit ...“. Ihr Zustand verschlechtere sich. Sie habe keine Mahnungen erhalten. Bislang sei kein rechtswirksames Schreiben vorgelegt worden. Es werde letztmalig ersucht, die „anonymen Nachrichten“ handschriftlich zu unterzeichnen. Da der öffentlich-rechtliche Vertrag, auf den der Antragsgegner sich stütze, in Rechte Dritter eingreife, sei er nur mit Zustimmung des Dritten wirksam. Der Vertrag sei ohne Einwilligung der Antragstellerin geschlossen worden.
Mit am ... September 2014 beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangenem Schriftsatz wandte sich die Antragstellerin gegen die Erhebung und Beitreibung von Rundfunkgebühren. Als Anlage überreichte sie u. a. das Vollstreckungsersuchen des Antragsgegners vom ... August 2014 sowie den Festsetzungsbescheid vom ... September 2014.
Zur Begründung verwies sie auf ihre 80 prozentige Schwerbehinderung mit Merkzeichen .... Sie erhalte Grundsicherung und sei damit generell befreit. Der Sachbearbeiter habe alljährlich an den Antragsgegner geschrieben, was dieser jedoch bestreite. Schreiben an die Antragstellerin seien nicht unterschrieben. Dies führe zur Nichtigkeit. Ein solches Schreiben habe sie einmal erhalten, wegen fehlender Unterschrift aber zurückgeschickt. Ansonsten habe sie nie Post oder sonstiges „von Deutschlandradio“ erhalten. Dies sei rechtsfehlerhaft. Der Gerichtsvollzieher wolle am ... Oktober 2014 vollstrecken, obwohl die Antragstellerin „weder Mahnung noch andere Schreiben“ erhalten habe.
Einer eingereichten Anlage ist zu entnehmen, dass sich die Antragstellerin als Zwangsangemeldete betrachte und davon ausgehe, dass ein Vertrag zulasten Dritter eine strafbare Handlung darstelle. Sie habe sich nicht angemeldet, keinen Vertrag abgeschlossen und wolle den „Service“ nicht in Anspruch nehmen. Der Rundfunkbeitrag sei eine Zwangssteuer. Diese und die zugrundeliegende Pflichtmitgliedschaft lasse sich die Antragstellerin nicht gefallen. Für Polit- und Parteipropaganda lasse sie sich keine Gebühren abnehmen. Die Antragstellerin überreichte darüber hinaus ein ärztliches Attest vom ... September 2014, wonach sie an einer schweren, lebensbedrohlichen COPD mit respiratorischer Insuffizienz leide.
Mit E-Mail vom ... Oktober 2014 bat die Antragstellerin gegenüber dem Gericht, Ihr das oder die Schreiben vom ... September 2014 (Erstzustellungsschreiben zum Klage- und Antragsverfahren) noch einmal zu übersenden. Wie sie schon berichtet habe, raube man ihr die Post. Sie habe nur ein Blatt vorgefunden. Die Schreiben wurden ihr noch einmal übersandt.
Mit Schriftsatz vom ... Oktober 2014 beantragte der Antragsgegner,
den Antrag abzulehnen.
Der Klageantrag sei dem Antragsgegner zu Folge dahingehend auszulegen, dass die Antragsgegnerin eine Verpflichtungsklage erheben wolle, die darauf gerichtet sei, die Vollstreckung aus dem Ausstandsverzeichnis vom ... August 2014 für unzulässig zu erklären. Weiter sei davon auszugehen, dass die Antragstellerin sich mit einer Anfechtungsklage gegen den Festsetzungsbescheid vom ... September 2014 wenden wolle. Der folglich im Eilverfahren gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO auf Einstellung der Vollstreckung sei unbegründet. Es fehle an Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch. Die Antragstellerin habe nicht dargelegt, inwiefern ihr ein schwerer Nachteil drohe, zu dessen Abwehr der Erlass der begehrten Anordnung erforderlich wäre. Es bestünden zudem keine Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Die Vollstreckungsvoraus-setzungen lägen vor, insbesondere sei die Zustellung der Bescheide erfolgt, indem sie durch die Zusendung gemäß Art. 17 BayVwZVG ersetzt worden sei. Die Antragstellerin könne sich nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht darauf berufen, die Bescheide nicht erhalten zu haben, da dies auf ihre Pflichtwidrigkeit zurückzuführen sei. Obwohl den Antragsgegner keine Obliegenheit zur Nachforschung träfe, habe er mehrfach die Anschrift der Antragstellerin erfragt. Diese habe sich nicht geändert. Soweit die Antragstellerin sich unter Verletzung ihrer melderechtlichen Pflichten anderswo aufgehalten habe, sei es ihr zuzumuten gewesen, einen Nachsendeantrag zu stellen. Es sei Aufgabe des Rundfunkteilnehmers dafür zu sorgen, dass ihm Post unter seiner Wohnanschrift zugestellt werden könne. Die gehäuften Zustellungsprobleme sprächen dafür, dass die Antragstellerin keine hinreichenden Empfangsvorkehrungen getroffen habe bzw. nicht sichergestellt habe, dass sie auf dem Postwege erreichbar sei. Damit habe sie erheblich gegen ihre Mitwirkungspflichten als Rundfunkteilnehmerin verstoßen und den Zugang vereitelt. Die objektive Pflichtwidrigkeit genüge, ein Verschulden der Antragstellerin müsse der Antragsgegner, weil dies in einem Massenverfahren wie dem Rundfunkgebühreneinzug unzumutbar wäre, nicht nachweisen. Die Bescheide seien damit mit förmlichen Rechtsbehelfen nicht mehr anfechtbar. Die von der Antragstellerin vorgebrachten Gründe seien unbeachtlich, da sie nicht erst nach Erlass der zu vollstreckenden Verwaltungsakte entstanden seien. Ein Anspruch auf Befreiung stehe der Antragstellerin im Übrigen nicht zu, weil es für den Zeitraum ab Februar 2011 an einem Befreiungsantrag fehle. Insoweit sei die Antragstellerin beweispflichtig.
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO in Bezug auf den Festsetzungsbescheid des Antragsgegners vom... September 2014 sei bereits unzulässig, da der Antragsgegner nicht zuvor einen bei ihm gestellten Antrag ganz oder zum Teil abgelehnt habe und für eine entsprechende Entscheidung weder eine angemessene Frist verstrichen sei noch die Vollstreckung drohe. Der Festsetzungsbescheid vom ... September 2014 sei im Übrigen formell rechtmäßig. Er lasse den Antragsgegner als die den Bescheid erlassende Stelle ohne weiteres erkennen. Die fehlende Unterschrift sei im Sinne des Art. 37 Abs. 5 Bayerisches Verwaltungsverfahrens-gesetzes zulässig. Der Bescheid sei auch materiell rechtmäßig. Die Antragstellerin sei rundfunkbeitragspflichtig. Ein Anspruch auf Befreiung stehe ihr nicht zu. Es fehle insoweit an einem Antrag und dem Nachweis der Befreiungsvoraussetzungen durch die Vorlage entsprechender Bestätigungen im Sinne des § 4 Abs. 7 Satz 2 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichts- sowie die vom Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen.
II.
Das Begehren der anwaltlich nicht vertretenen Antragstellerin ist dahingehend auszulegen, dass sie einerseits die Verpflichtung des Antragsgegners zur vorläufigen Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem im Vollstreckungsersuchen vom ... August 2014 aufgeführten Ausstandsverzeichnis bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren anstrebt. Ihr damit auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne des § 123 Abs. 1 VwGO gerichteter Antrag bleibt ohne Erfolg.
Das Gericht versteht das Begehren der Antragstellerin zudem dahingehend, dass sie sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens auch gegen die sofortige Vollziehbarkeit des Festsetzungsbescheides vom ... September 2014 wendet und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage begehrt (s. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Ein entsprechender Antrag ist bereits unzulässig.
1. Die Streitigkeit, die dem Antrag nach § 123 VwGO zugrunde liegt, ist eine öffentlich-rechtliche im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Vollstreckung richtet sich nach dem Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz - VwZVG (s. Art. 27 Abs. 1 und Abs. 2 VwZVG i. V. m. Art. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrags über die Regelung des Rundfunkgebührenwesens - AGStV RundfGeb). Rechtsbehelfe gegen Vollstreckungsmaßnahmen des Bayerischen Rundfunks unterliegen der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (Art. 27 Abs. 1 Satz 1, Art. 26 Abs. 7 Satz 3 VwZVG).
Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist, dass sowohl ein Anordnungsgrund als auch ein Anordnungsanspruch vorliegen und entsprechend vorgetragen werden. Deren tatsächliche Voraussetzungen müssen zwar nicht zur Überzeugung des Gerichts feststehen, aber hinreichend wahrscheinlich (glaubhaft) sein. Ein Anordnungsgrund besteht, wenn eine vorläufige gerichtliche Entscheidung erforderlich ist, weil ein Verweis auf das Hauptsacheverfahren aus besonderen Gründen unzumutbar ist. Ein Anordnungsanspruch liegt vor, wenn der Antragsteller in der Hauptsache bei summarischer Prüfung voraussichtlich Erfolg haben wird. Maßgebend sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts.
Auch wenn ein Anordnungsgrund wie auch ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht worden sind, ist es dem Gericht regelmäßig verwehrt, mit seiner Entscheidung die Hauptsache vorwegzunehmen. Denn es würde dem Wesen und dem Zweck einer einstweiligen Anordnung widersprechen, wenn dem Antragsteller in vollem Umfang gewährt würde, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen kann. Im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) gilt das grundsätzliche Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung nur dann nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d. h. wenn die Ablehnung der begehrten Entscheidung für den Betroffenen mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre und mit hoher Wahrscheinlichkeit von einem Obsiegen in der Hauptsache auszugehen ist.
Die Antragstellerin hat bereits keinen Anordnungsgrund vorgetragen, der es rechtfertigen würde, das im Verfahren nach § 123 VwGO grundsätzlich geltende Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache im Interesse der Gewährung effektiven Rechtsschutzes zu durchbrechen. Die Antragstellerin hat keinerlei Angaben dazu gemacht, warum es ihr nicht zumutbar sein sollte, eine Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren abzuwarten und den Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft wahrzunehmen.
Der Antragstellerin steht aber auch kein Anordnungsanspruch auf Einstellung der Zwangsvollstreckung durch den Antragsgegner zu. Denn nach summarischer Prüfung ist die beabsichtigte Zwangsvollstreckung zulässig.
a) Die Voraussetzungen für die Vollstreckung sind nach der in diesem Verfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung erfüllt.
Die Gebührenbescheide vom ... Juli 2011, ... März 2012, ... Mai 2012 und ... Mai 2014, die zur Zahlung von Rundfunkgebühren und Säumniszuschlägen verpflichten, können nicht mehr mit einem förmlichen Rechtsbehelf angefochten werden (Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 VwZVG). Ein förmlicher Rechtsbehelf hätte im Übrigen auch keine aufschiebende Wirkung gehabt. (Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 VwZVG, Art. 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO). Das Gericht geht aus den im Folgenden noch zu erörternden Gründen davon aus, dass die der Vollstreckung zugrunde liegenden Bescheide der Antragstellerin entweder zugegangen sind oder - soweit die Rückgabe über den Briefkasten erfolgte bzw. die Antragstellerin als Empfängerin unter deren Anschrift nicht ermittelbar war - sie so zu behandeln ist, als wären sie ihr zugegangen. Die Bescheide sind somit sämtlich bestandskräftig geworden, da die Antragstellerin innerhalb der jeweiligen Rechtsmittelfrist keinen Rechtsbehelf eingelegt hat.
Die gemäß Art. 23 Abs. 1 Nr. 1 VwZVG notwendige Zustellung wurde durch den Antragsgegner in zulässiger Weise ersetzt, indem die Bescheide der Antragstellerin durch einfachen Brief verschlossen zugesandt wurden (Art. 17 Abs. 1 VwZVG). Gemäß Art. 17 Abs. 2 VwZVG gilt in diesem Fall die Bekanntgabe mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bewirkt, es sei denn, dass das zuzusendende Schriftstück nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Unter Bekanntgabe versteht man hierbei, dass der Verwaltungsakt derart in den Machtbereich des Adressaten gelangt ist, dass dieser bei gewöhnlichem Verlauf und unter normalen Umständen die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat (vgl. etwa Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 41 Rn. 7). Im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen (Art. 17 Abs. 2 Satz 2 VwZVG). Dies gilt auch in Massenverwaltungsverfahren wie dem der Rundfunkgebühren- bzw. Rundfunkbeitragserhebung. Auch wenn der Antragsgegner bei der Zustellung der Gebührenbescheide mit einfachem Brief - wie hier - weder den Tag der Aufgabe zur Post auf den bei den Akten verbliebenen Urschriften vermerkt noch die Absendung in einer Sammelliste eingetragen hat (Art. 17 Abs. 4 VwZVG), genügt er seiner Nachweispflicht (Art. 17 Abs. 2 Satz 2 VwZVG) im Normalfall ausreichend durch Beweis des ersten Anscheins, wenn er Tatsachen vorträgt, aus denen nach allgemeiner Lebenserfahrung geschlossen werden kann, dass der Empfänger den Bescheid tatsächlich erhalten haben muss (BayVGH, B. v.
Hinsichtlich der Gebührenbescheide vom ... März 2012 und ... Mai 2014, die nach dem Inhalt der Verwaltungsakte des Antragsgegners an diesen nicht (als unzustellbar) zurückgingen, sind Tatsachen, die für einen Zugang bei der Antragstellerin sprechen, ersichtlich gegeben. Zu Recht macht der Antragsgegner insoweit geltend, dass nach der History-Aufstellung zum Teilnehmerkonto ... der Antragstellerin alle vier streitgegenständlichen Bescheide (und weitere Schreiben und Bescheide) an die Antragstellerin versandt worden sind. Der Behördenakte ist darüber hinaus zu entnehmen, dass sämtliche Schreiben übereinstimmend mit der unverändert gebliebenen Anschrift der Antragstellerin versehen und damit korrekt adressiert waren. Die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes erfolgt, soweit gesetzlich nicht ausnahmsweise etwas anderes bestimmt ist, grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Bereitschaft des Adressaten zur Kenntnisnahme. So ist ein Schreiben auch dann als zugegangen anzusehen, wenn der Empfänger einen bei ihm eingegangenen Brief ungeöffnet liegen lässt oder entsorgt (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Auflage 2014, § 41 Rn. 19a).
Es bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin die Bescheide vom ... März 2012 und ... Mai 2014 dennoch nicht erhalten haben könnte. Dass man ihr die Post raube, ist nicht ausreichend substantiiert dargelegt und in der dargelegten Weise auch nicht nachvollziehbar.
Die Antragstellerin kann aber auch im Hinblick auf die Gebührenbescheide vom ... Juli 2011 und ... Mai 2012 mit ihrer Behauptung, sie habe bis auf ein Schreiben, das sie wegen fehlender Unterschrift zurückgegeben habe, keine Sendungen vom Antragsgegner erhalten, nicht durchdringen.
Die Bescheide vom ... Juli 2011 und ... Mai 2012 wurden über den Briefkasten an den Antragsgegner zurückgegeben. Die Postzustellung konnte folglich über den Briefkasten nicht erfolgen, obwohl sich die Anschrift der Antragstellerin bis heute nicht geändert hat. Unabhängig von den konkreten Gründen hierfür ist die Antragstellerin bezüglich dieser Bescheide so zu behandeln, wie wenn sie ihr ordnungsgemäß zugegangen wären und sie vom Inhalt hätte Kenntnis nehmen können. Denn insoweit kann sich die Antragstellerin auf die fehlende Bekanntgabe der genannten Gebührenbescheide nach den auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsätzen von Treu und Glauben gemäß §§ 162 Abs. 1, 242 BGB nicht berufen, da das Gericht aufgrund der in diesem Verfahren gebotenen summarische Prüfung zu dem Ergebnis kommt, dass die Antragstellerin selbst die ordnungsgemäße Bekanntgabe der Gebührenbescheide durch Verstoß gegen ihre Melde- und Mitwirkungspflichten zumindest fahrlässig und damit schuldhaft vereitelt hat (vgl. VG München, U. v. 26.9.2012 - M 6b K 12.2311, B. v. 26.4.2010 - M 6b K0 09.5728 - juris). Die Antragstellerin hat nicht die erforderlichen Empfangsvorkehrungen getroffen, um beispielsweise im Fall längerer Abwesenheiten den Zugang von Sendungen des Antragsgegners sicherzustellen. Dass die Antragstellerin hierzu aus welchen Gründen auch immer nicht in der Lage gewesen wäre, ist von ihr weder vorgetragen noch sonst in greifbarer Weise ersichtlich.
Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz des Rundfunkgebührenstaatsvertrages (RGebStV) war jeder Rundfunkteilnehmer - wie auch nach der aktuell gültigen Rechtslage (s. § 8 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag - RBStV) - verpflichtet, der Landesrundfunkanstalt unverzüglich jeden Wohnungswechsel anzuzeigen. Hieraus resultiert eine besondere Rechtsbeziehung zwischen Rundfunkteilnehmer und Landesrundfunkanstalt. Der Rundfunkteilnehmer, ist nach der gesetzlichen Regelung verpflichtet, seine Erreichbarkeit auf dem Postwege sicherzustellen, etwa indem er in den Fällen längerer Abwesenheiten besondere Empfangsvorkehrungen trifft. Zur ordnungsgemäßen Bekanntgabe von Leistungsbescheiden reicht folglich aus, wenn diese von der Landesrundfunkanstalt an die letzte Anschrift des Rundfunkteilnehmers, unter der Rundfunkgeräte angemeldet worden sind, gesendet werden. Bei einem zumindest fahrlässigen Verstoß gegen die rundfunkgebührenrechtliche Anzeigepflicht nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und Abs. 2 RGebStV wie auch bei sonstiger fahrlässiger Verhinderung der Zustellung an ihn, muss sich der Rundfunkteilnehmer so behandeln lassen, als sei ihm der Bescheid, wie im Falle seines pflichtgemäßen Verhaltens, zugegangen. Ein bewusstes Verhindern oder Verzögern, also ein zielgerichtetes Verhalten, die Zustellung gerade eines konkreten Bescheides zu verhindern, bedarf es nicht. Ein derartiges Verschulden im Einzelfall nachzuweisen, würde nämlich den Sinn und Zweck eines Massenverfahrens, wie dem Rundfunkgebühreneinzug, widersprechen (s. VG München, U. v. 26.9.2012 - M 6b K 12.2311 - juris).
Auch die übrigen Vollstreckungsvoraussetzungen des Art. 23 Abs. 1 VwZVG liegen vor. Die mit den Bescheiden vom ... Juli 2011, ... März 2012, ... Mai 2012 und ... Mai 2014 festgesetzten Rundfunkgebühren bzw. -beiträge waren fällig (s. § 4 Abs. 3 Rundfunkgebührenstaatsvertrag - RGebStV bzw. § 7 Abs. 3 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag - RBStV). Die Antragstellerin ist mit Schreiben vom ... Juli 2012 und ... Juli 2014 auch ergebnislos gemahnt worden (s. Art. 23 Abs. 1 Nr. 3 VwZVG). Auch insoweit ist von der Bekanntgabe der Schreiben gegenüber der Antragstellerin auszugehen. Das zur Bekanntgabe der streitgegenständlichen Gebührenbescheide Ausgeführte gilt entsprechend.
b) Soweit die Antragstellerin vorträgt, sie sei nicht rundfunkgebühren- bzw. beitragspflichtig, u. a. weil es sich bei den zugrundeliegenden Staatsverträgen um drittbelastende Verträge handele, denen sie nicht zugestimmt habe, außerdem weil sie aus Härtegründen zu befreien sei, handelt es sich nicht um erst nach Erlass der zu vollstreckenden Verwaltungsakte entstandene Gründe (z. B. Erfüllung, Verzicht oder Erlass). Vielmehr bezieht sich ihr Vorbringen auf die materielle Rechtmäßigkeit jener Gebührenbescheide, aus denen die Zwangsvollstreckung gegen sie betrieben wurde und gegebenenfalls auch weiterhin noch betrieben werden wird. Sie hätten mit förmlichen Rechtsbehelfen gegen die der Vollstreckung zugrundeliegenden Gebührenbescheide geltend gemacht werden müssen (s. Art. 21 Satz 2 VwZVG).
Im Übrigen wäre die Antragstellerin aber auch insoweit nicht durchgedrungen. Rechtsgrundlage für die Erhebung von Rundfunkgebühren ist der Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV), der als Staatsvertrag aller deutschen Bundesländer bis zum 1. Januar 2013 die Rechtsgrundlage für die zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks von allen Rundfunkteilnehmern erhobenen Rundfunkgebühren darstellt (s. auch § 14 Abs. 11 RBStV). Er hat nach der Zustimmung durch den Landtag des Freistaates Bayern mit Beschluss vom 12. Dezember 1991 Gesetzeswirkung (s. GVBL S 451/472; zuletzt geändert durch den am 1.6.2009 in Kraft getretenen 12. Rundfunkänderungsstaatsvertrag [GVBl. S. 193 ff.]). Es handelt sich nicht um einen den Grundsätzen der Privatautonomie unterliegenden Vertrag zulasten Dritter. Die Gebührenbescheide sind nach allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrens formell rechtmäßig. Insbesondere ist der Antragsgegner als die bescheiderlassende Stelle ohne weiteres erkennbar. Der Umstand, dass im Sinne des Art. 37 Abs. 5 BayVwVfG an Stelle einer Unterschrift der Hinweis auf die maschinelle Erststellung angebracht ist, ist in einem Massenverfahren wie demjenigen der Erhebung von Rundfunkgebühren bzw. jetzt -beiträgen in Anbetracht des Grundsatzes der Sparsamkeit der Verwaltung nicht zu beanstanden (s. hierzu auch VG München, U. v. 2.7.2014 - M 6b K 14.1827 - juris). Einwendungen der Antragstellerin zum Vorliegen eines Befreiungsanspruchs sind schon deshalb unbehelflich, weil sie für die streitgegenständlichen Zeiträume keinen Befreiungsantrag gestellt hat (s. § 6 Abs. 1, 3 und 5 RGebStV).
2. Der in Bezug auf den Festsetzungsbescheid vom ... September 2014 gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist mangels Durchführung des Verfahrens nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO bereits unzulässig.
§ 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO ist eine Zugangsvoraussetzung zur Entlastung der Verwaltungsgerichte, die nicht nachholbar ist und deshalb bereits bei Rechtshängigwerden des gerichtlichen Aussetzungsverfahren vorliegen muss. Danach ist bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Dies gilt nicht, wenn entweder die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder eine Vollstreckung droht. Die Antragstellerin hat wohl schon keinen Aussetzungsantrag bei der Behörde gestellt. Es liegt jedenfalls aber auch kein Ausnahmefall vor. Eine unangemessen lange Frist wäre in Anbetracht des Bescheiddatums (...9.2014) und des Zeitpunkts der Antragstellung bei Gericht keinesfalls verstrichen, zumal nicht die Vollstreckung im Sinne des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO droht. Dies wäre der Fall, wenn der Beginn von Vollstreckungsmaßnahmen von der Behörde für einen unmittelbar bevorstehenden Termin angekündigt ist oder konkrete Vorbereitungen der Behörde für eine alsbaldige Vollstreckung vorliegen. Dass die Behörde zu erkennen gibt, dass sie die Vollziehung eines Abgabenbescheides nicht von sich aus aussetzen will, genügt grundsätzlich noch nicht, ebenso nicht der formularmäßige Hinweis auf Vollstreckung bei nicht fristgerechter Zahlung (vgl. VGH BW, B. v. 28.02.2011 - 2 S 107/11 - juris; BayVGH, B. v. 18.2.2010 - 10 CS 09.3204 - juris). Bei Rechtshängigkeit des Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO am... September 2014 drohte folglich keine Vollstreckung aus dem Festsetzungsbescheid. Die Antragstellerin war insoweit noch nicht einmal gemahnt worden.
Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die Antragstellerin weiterhin die Möglichkeit hat, einen Antrag auf Aussetzung beim Antragsgegner zu stellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Streitwert ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG - i. V. m. mit dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.
(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert, so gilt die Bedingung als eingetreten.
(2) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Vorteil er gereicht, wider Treu und Glauben herbeigeführt, so gilt der Eintritt als nicht erfolgt.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.