Verwaltungsgericht München Urteil, 08. Mai 2014 - 24 K 13.31306
Gericht
Tenor
I.
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage- und die Beklagtenpartei den Rechtsstreit jeweils hinsichtlich Nr. 2 und Nr. 3 des Klageantrags vom 05.12.2013 für erledigt erklärt haben.
II.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte jeweils zur Hälfte.
IV.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger stellte am 14. Januar 2013 einen Asylerstantrag (Bl. 2 der vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - BAMF - vorgelegten Verwaltungsakte, d. A.). Dabei gab er unter anderem an, ein am ... 1989 in ... geborener afghanischer Staatsangehöriger sunnitischen Glaubens vom Volk der Pashtunen zu sein.
Die Regierung von ... hat den Kläger am 7. Januar 2013 angehört (Bl. 112 - 119 d. A.).
Mit Bescheid vom ... Januar 2013 wies die Regierung von ... dem Kläger als Wohnsitz eine dezentrale Wohnung im Landkreis ... zu (Bl. 49 d. A.).
Mit Schriftsatz vom ... Juli 2013 bestellte sich die Bevollmächtigte im Verwaltungsverfahren unter Vorlage einer entsprechenden Vollmacht (Bl. 124 d. A.)
Zum ... September 2013 änderte sich die Anschrift des Klägers innerhalb des Landkreises ... (Bl. 128 und 129 d. A.).
Mit Schriftsatz vom ... Oktober 2013 bat die - bereits im Verwaltungsverfahren bestellte - Klägerbevollmächtigte unter Hinweis auf § 75 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) um Mitteilung, bis wann voraussichtlich mit einer Bearbeitung des Verfahrens zu rechnen sei. Mit dem Schriftsatz vom ... Oktober 2013 wurden Unterlagen, unter anderem Fotos, vorgelegt (Bl. 132 - 166 d. A.), die nach Ansicht der Klagepartei belegen, dass sich der Vater des Klägers in höchsten afghanischen Kreisen bewegt und dass während einer Entführung des Klägers und zweier weiterer Personen mittels Flugblättern und Plakaten nach diesen gesucht worden sei.
Mit Schreiben vom ... November 2013 (Bl. 167 d. A.) teilte das BAMF der Klägerbevollmächtigten unter anderem mit, dass die Anhörungstermine wegen einer vorübergehenden Überlastung nicht zeitgerecht durchgeführt werden könnten. Dieser Situation müsse bei im Wesentlichen unverändertem Personalstand im Asylbereich nach wie vor durch organisatorische Umverteilungsmaßnahmen und Priorisierungsentscheidungen Rechnung getragen werden.
Mit Klageschrift vom 5. Dezember 2013, bei Gericht per Telefax eingegangen am 9. Dezember 2013, beantragte die Klägerbevollmächtigte im Wege der Untätigkeitsklage unter anderem,
die Beklagte zu verpflichten, festzustellen (Nr. 1), dass beim Kläger hinsichtlich Afghanistans die Voraussetzungen von § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG), hilfsweise (Nr. 2) Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 5 und Abs. 7 Satz 2 AufenthG a. F. vorliegen, höchsthilfsweise (Nr. 3) festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Afghanistan vorliegen.
Zur Begründung der Klage wurde unter anderem mitgeteilt, der Vater des Klägers sei ein Berater eines Assistenten des afghanischen Präsidenten. Der Kläger sei in Afghanistan Opfer eines Überfalls geworden und einige Zeit verschleppt gewesen. Aufgrund der intensiven Fahndung nach ihm sowie Interventionen von höchster Ebene sei er wieder freigekommen. Bis einschließlich 4. Dezember 2013 habe noch kein Termin zur Anhörung festgestanden. Die Klagevoraussetzungen gemäß § 75 VwGO seien gegeben. Im Verfahren des Klägers sei seit der Antragstellung offensichtlich gar nichts passiert - nach elf Monaten sei noch nicht einmal ein Termin zur Anhörung festgesetzt worden. Auf Seiten der Beklagten liege ein zurechenbares Organisationsverschulden vor.
Mit Schreiben vom 23. Dezember 2013 legte das BAMF die Verwaltungsakte vor.
Mit Klageerwiderung vom 23. Dezember 2013 trug das BAMF vor, die Untätigkeitsklage sei unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Wegen der exorbitanten Erhöhung der Zugangszahlen liege seitens der Beklagten ein zureichender Grund für die noch nicht erfolgte Verbescheidung vor. Das Gericht könne also allenfalls das Verfahren bis zum Ablauf einer bestimmten Frist aussetzen.
Am 4. Februar 2014 wurde der Kläger vom BAMF angehört (Bl. 185 d. A.), was dem Gericht aber erst in der mündlichen Verhandlung vom 20. März 2014 mitgeteilt worden ist. Bei der Anhörung teilte der Kläger unter anderem mit, seine Personaldokumente seien verlorengegangen (BAMF-Protokoll - BAMF-P - S. 2). Er habe in Afghanistan zuletzt in der Stadt ... gelebt (BAMF-P S. 3). Zu seinem Verfolgungsschicksal trug er im Wesentlichen vor (BAMF-P S. 2 ff.), er habe auf der amerikanischen Militärbasis „...“ in ... ein Geschäft zum Verkauf von Edelsteinen und Silber betrieben; auch habe er in ... im „...“ (am Flughafen) gearbeitet. Er und sein Bruder seien auf der Fahrt von ... nach ... entführt worden. Das sei - umgerechnet - im März 2012 gewesen. 17 Tage habe man sie an einem unbekannten Ort festgehalten und nach Zahlung von Lösegeld letztendlich freigelassen. Ein Cousin, der mit im Auto gesessen habe, sei von den Entführern in einem anderen Fahrzeug weggebracht worden. Nachdem der Vater das Lösegeld gezahlt habe, hätte man ihn und den Bruder in der Provinz ... freigelassen. Sie wären auf Anraten des Vaters nicht mehr nach Hause gegangen, sondern gleich in den Iran weitergereist. Während des Aufenthalts im Iran habe der Kläger erfahren, dass der Cousin getötet worden sei. Nun würde der Vater des Cousins, der Onkel des Klägers, die Familie des Klägers beschuldigen, für den Tod seines Sohnes - des Cousins des Klägers - verantwortlich zu sein; der Onkel sei der Ansicht, wenn der Vater des Klägers auch für den Cousin Lösegeld bezahlt hätte, dann wäre er jetzt frei und nicht tot (BAMF-P S. 6). Bei einer Rückkehr nach Afghanistan müsste er (der Kläger) mit Personenschutz leben und könnte kein normales Leben führen.
Mit Beschluss vom 11. März 2013 bewilligte die Kammer dem Kläger antragsgemäß Prozesskostenhilfe und ordnete ihm seine Bevollmächtigte bei im Hinblick auf die schwierigen Rechtsfragen hinsichtlich der Untätigkeitsklage unter Hinweis unter anderem auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach
Die Kammer hat am 20. März 2013 erstmals mündlich verhandelt und die Verwaltungsstreitsache auf den 8. Mai 2014 vertagt; Anträge wurden in dieser Verhandlung nicht gestellt.
Mit Bescheid vom ... März 2014 (Bl. 215 d. A.) entschied das BAMF wie folgt:
1. Der subsidiäre Schutzstatus wird zuerkannt.
2. Im Übrigen wird der Asylantrag abgelehnt.
Das BAMF hielt dabei die Angaben des Klägers über die Lösegeldforderungen gegen seine wohlhabende Familie im Ergebnis für glaubhaft, so dass sich ähnliche Übergriffe auch künftig nicht ausschließen ließen; seitens des Onkels bestehe eine zusätzliche Gefahr (vgl. auch den BAMF-Vermerk vom ... 04.2014; Bl. 236 d. A.). Demgegenüber sah das BAMF kein Verfolgungsmotiv im Sinne des Asyl- und Flüchtlingsrechts. Vielmehr ging das BAMF lediglich von einem Übergriff krimineller Art aus. Die in einigen Punkten abweichenden Angaben des Bruders des Klägers (BAMF-Az.: ...) würden dies ebenfalls belegen. Auch die vorgelegten Kopien von drei Dokumenten und Fotos würden zu keiner anderen Einschätzung führen.
Erst auf ein gerichtliches Schreiben vom 2. Mai 2014 hin übersandte das BAMF die fortgeführte Verwaltungsakte mit Schreiben vom gleichen Tag.
Mit Schriftsatz vom 3. Mai 2014, bei Gericht eingegangen am 5. Mai 2014, erklärte die Klagepartei den Rechtsstreit teilweise für erledigt hinsichtlich der Klageanträge zu 2 und zu 3 im Hinblick auf den Bescheid vom ... März 2014. Der Kläger verfolge den Klageantrag zu 1 weiter.
Mit Schreiben vom 6. Mai 2014 stimmte die Beklagtenpartei der teilweisen Erledigungserklärung der Klagepartei zu, legte auf entsprechende Bitte des Gerichts die Niederschrift der Anhörung des Bruders des Klägers durch das BAMF vor und teilte mit, dass das BAMF im Asylverfahren des Bruders des Klägers noch nicht entschieden habe.
Am 8. Mai 2014 hat das Gericht erneut mündlich verhandelt, wobei seitens der Beklagtenpartei wiederum niemand erschienen war. Der Kläger wurde informatorisch gehört.
Die Klägerbevollmächtigte beantragte in der mündlichen Verhandlung vom 8. Mai 2014,
den Bescheid vom ... März 2014 in Nr. 2 aufzuheben (1.), die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen (2.) bei Kostentragung durch die Beklagte, § 161 Abs. 3 VwGO (3.).
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vom BAMF vorgelegte Verwaltungsakte Bezug genommen.
Gründe
1. Soweit das Klageverfahren im maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) noch anhängig war, hat die insoweit zulässige Klage in der Sache keinen Erfolg (vgl. unter 3.). Im Übrigen war das Verfahren infolge der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten einzustellen (vgl. unter 2.).
Das Gericht konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8. Mai 2014 entscheiden, obwohl seitens der Beklagtenpartei niemand zur mündlichen Verhandlung erschienen war. Denn im Ladungsanschreiben vom 28. Februar 2014 zur ersten mündlichen Verhandlung am 20. März 2014, in der der weitere Verhandlungstermin am 8. Mai 2014 verkündet wurde, war darauf hingewiesen worden, dass bei Nichterscheinen eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO); diese Belehrung wurde bei der Verkündung des zweiten Verhandlungstermins zu Protokoll wiederholt (Sitzungsprotokoll vom 20.3.2014, S. 6).
Das Verwaltungsgericht München ist entscheidungsbefugt, insbesondere örtlich zuständig, weil der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung seinen Aufenthalt im Gerichtsbezirk des Verwaltungsgerichts München zu nehmen hatte (§ 52 Nr. 2 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i. V. m. Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung - AGVwGO - i. V. m. § 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz - GVG).
Gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist für die gerichtliche Entscheidung die im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung geltende Sach- und Rechtslage maßgeblich.
2. Streitgegenständlich waren zum maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung nur noch die auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gerichteten, in der mündlichen Verhandlung gestellten Anträge der Klagepartei. Hinsichtlich der ursprünglich hilfsweise erhobenen Anträge Nr. 2 und Nr. 3 der Klageschrift haben die Parteien den Rechtsstreit mit Erklärungen vom 3. Mai 2014 und vom 6. Mai 2014 teilweise für erledigt erklärt.
Das Verfahren war insoweit entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, und zwar im Schlussurteil (vgl. BVerwG U. v. 2.6.1965 - V C 8863 - Buchholz 310 § 161 Abs. 2 Erledigung Nr. 16, BeckRS 1965, 31320551; BVerwG B. v. 3.11.1981 - 4 B 140/81 - BayVBl 1982, 156, juris Rn. 3).
3. Die demnach allein verbliebene Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unter Aufhebung der diesbezüglichen Ablehnung im Bescheid vom ... März 2014 war zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg - dem Kläger steht kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu gemäß § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) i. V. m. §§ 3 - 3e und § 31 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG.
3.1. Ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 und Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG setzt voraus, dass das Leben oder die Freiheit des Ausländers im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, wegen seiner politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe bedroht sind. Eine solche Verfolgung kann nicht nur vom Staat oder ihn beherrschenden Parteien oder Organisationen ausgehen, sondern auch von nichtstaatlichen Akteuren, sofern der Staat oder ihn beherrschende Parteien oder Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten (§§ 3c, 3d AsylVfG). Weiter darf für den Ausländer keine innerstaatliche Fluchtalternative bestehen (§ 3e AsylVfG).
Damit geht zwar der Schutzbereich des Flüchtlingsschutzes über den des Art. 16a Abs. 1 Grundgesetz (GG) hinaus, insbesondere hinsichtlich der möglichen Verfolgungsgründe und der möglichen Akteure, von denen Verfolgung drohen kann (§§ 3b und 3c AsylVfG). Allerdings ist in jedem Fall erforderlich, dass die Verfolgung an eines der in § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG genannten Verfolgungsmotive (Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe) anknüpft. Außerdem ist nach § 3d AsylVfG bei nichtstaatlichen Akteuren die Furcht vor Verfolgung nicht begründet im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG, sofern der Herkunftsstaat in der Lage und willens ist, wirksamen Schutz vor der Verfolgung zu bieten (§ 3d AsylVfG).
Dabei ist für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG i. V. m. §§ 3 - 3e AsylVfG vorliegt, die Richtlinie 2011/95/EU (EU-Flüchtlingsschutz-RL - EUF-RL), insbesondere Art. 4 Abs. 4 EUF-RL, ergänzend anzuwenden (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 2 und § 3e Abs. 2 Satz 1 AsylVfG sowie § 2 Abs. 13 Nr. 2 AufenthG). Nach Art. 4 Abs. 4 EUF-RL ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird.
3.2. Im vorliegenden Fall sind vor diesem Hintergrund die Voraussetzungen für eine Flüchtlingsanerkennung aufgrund eines individuellen Verfolgungsschicksals nicht gegeben. Selbst wenn unterstellt wird, dass die vom Kläger vorgetragenen Tatsachen so zutreffen, ist nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von einem Verfolgungsmotiv im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG (Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe) auszugehen; vielmehr ist auch dann nur von der Gefahr krimineller Gewalt auszugehen, die zwar subsidiären Schutz rechtfertigen kann, aber - mangels eines Verfolgungsmotivs i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG - für eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreicht.
Ein Anknüpfungspunkt für ein Verfolgungsmotiv in der Person des Klägers selbst, etwa im Hinblick auf seine eigenen politischen Überzeugungen, seine Volks- oder Religionszugehörigkeit, ist nicht ersichtlich - vielmehr kommt nur eine mittelbare Anknüpfung über die Person des Vaters des Klägers in Betracht, was auch die Klagepartei selbst in der mündlichen Verhandlung in den Mittelpunkt gestellt hat (vgl. Sitzungsprotokoll vom 8.5.2014 - nachfolgend Sitzungsprotokoll -, S. 9 f.).
Hinsichtlich der vom Kläger geschilderten Entführung und der Gefahr einer möglichen Wiederholung im Falle einer Rückkehr in das Heimatland geht das Gericht nicht von einem Verfolgungsmotiv i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG aus. Es ist für das Gericht nicht hinreichend wahrscheinlich, dass die Entführung über das rein kriminelle Lösegeldinteresse hinaus auch aufgrund einer - auch dem Kläger zugeschriebenen - politischen Überzeugung seines Vaters erfolgt ist. Dabei ist zunächst festzuhalten, dass der Kläger mitgeteilt hat (Sitzungsprotokoll S. 5, zweiter Absatz), er wisse nicht genau, um wie viel Lösegeld es anlässlich seiner Entführung gegangen sei und mit wem sein Vater wegen des Lösegelds verhandelt habe - er (der Kläger) habe diesbezüglich auch nicht nachgefragt. Soweit der Kläger im Hinblick auf die Frage einer politischen Motivation seiner Entführung die Entführung des früheren Partners seines Vaters angeführt hat (Sitzungsprotokoll S. 5/6), ist zu sehen, dass nach dem eigenen Vortrag des Klägers die Entführung des früheren Partners des Vaters des Klägers im Jahr 2007 stattgefunden hat, zu einer Zeit, in der der Vater selbst nicht für die Regierung Karzai, sondern im Immobilienbereich tätig gewesen ist (Sitzungsprotokoll S. 6, erster und dritter Absatz). Nur weil damals die Täter einer Entführung einer politischen Gruppierung angehört haben könnten - der Kläger sprach insoweit von Mudjaheddin oder Taliban (Sitzungsprotokoll S. 5, vierter Absatz) -, muss deshalb die Entführung selbst nicht an die politische Überzeugung des Entführten anknüpfen; auch politische Gruppierungen können Entführungen aus rein finanziellen kriminellen Motiven heraus begehen und sich ihre Opfer allein nach deren wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit suchen, ohne dass es auf die politische Überzeugung der Opfer insoweit ankäme. Das gilt auch für die Entführung des Klägers selbst. Aus dem Vortrag des Klägers lässt sich vor diesem Hintergrund nicht mit hinreichender Deutlichkeit auf ein politisches Motiv der Entführung schließen. Er hat selbst mitgeteilt, bei seinem Vater nicht nachgefragt zu haben, mit wem sein Vater wegen des Lösegeldes verhandelt hat (s.o.). Vielmehr hat der Kläger geschildert, mit seinem Vater darüber, was der Hintergrund der Entführung gewesen sei, nicht gesprochen zu haben - der Vater habe immer schon Angst vor Entführungen seiner Kinder gehabt; alle in Afghanistan, die etwas Geld haben, fürchteten solche Entführungen (Sitzungsprotokoll S. 7, vierter Absatz). Letzteres spricht aus Sicht des Gerichts dagegen, über ein finanzielles kriminelles Motiv hinaus auch ein politisches Motiv der Entführung für hinreichend wahrscheinlich zu halten. Es ist keinerlei Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass der Kläger oder sein Vater von den staatlichen Stellen in Afghanistan etwas zu befürchten hätte - ganz im Gegenteil sind die afghanischen Polizeibehörden offenkundig im Fall des Klägers tätig geworden (vgl. BAMF-P vom 4.2.2014, S. 2/3).
Auch hinsichtlich der vom Kläger geschilderten Drohungen seitens seines Onkels geht das Gericht nicht von einem Verfolgungsmotiv i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG aus. Insbesondere ist nach der Schilderung des Klägers (Sitzungsprotokoll S. 7, unten und S. 8) nicht mit hinreichender Deutlichkeit ersichtlich, dass der Onkel dem Kläger wegen der politischen Überzeugung des Klägers oder des Vaters des Klägers schaden will. Vielmehr liegt nach der Schilderung des Klägers eher eine Verbitterung wegen des Todes des Cousins des Klägers, für den der Vater des Klägers kein Lösegeld bezahlt hatte, nahe. Auch ist insoweit zu sehen, dass nach dem eigenen Vortrag des Klägers der Onkel bislang nicht versucht hat, der innerhalb Afghanistans nach ... umgesiedelten Familie des Klägers zu schaden (Sitzungsprotokoll S. 8, unten).
Insgesamt scheidet eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft schon mangels eines mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststellbaren Verfolgungsmotivs aus.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 161 Abs. 3 i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. Es war eine einheitliche Kostenentscheidung sowohl hinsichtlich des erledigten Teils als auch hinsichtlich des streitig entschiedenen Teils zu treffen (BVerwG U. v. 2.6.1965 - V C 88.63 - Buchholz 310 § 161 Abs. 2 Erledigung Nr. 16, BeckRS 1965, 1965, 31320551; BVerwG B. v. 3.11.1981 - 4 B 140/81 - BayVBl 1982, 156, juris Rn. 3).
Hinsichtlich des erledigten Teils, der die Hälfte des ursprünglichen Streitgegenstands ausmacht, trifft die Kostenlast die Beklagte. Dabei kann offen bleiben, ob sich dies bereits aus § 161 Abs. 3 VwGO ergibt, weil der Kläger bei Erhebung der Klage mit seiner Bescheidung rechnen durfte. Denn selbst wenn Letzteres nicht der Fall gewesen sein sollte, weil die von der Beklagten genannten Priorisierungsgründe insoweit ausreichend waren, hätte die Beklagte die Kosten gleichwohl gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen zu tragen. Dabei ist für die Frage, wem nach billigem Ermessen die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen sind, regelmäßig der Umstand maßgeblich, ob und aus welchen Gründen ein Verfahrensbeteiligter das zur Erledigung führende Ereignis bewirkt hat. Wenn eine Behörde aus eigenem Willensentschluss das erledigende Ereignis herbeigeführt und sich damit freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben hat, spricht dies dafür, ihr die Verfahrenskosten aufzuerlegen; für diesen Gesichtspunkt der Verantwortlichkeit für die Erledigung des Rechtsstreits ist auch erheblich, ob die Gründe für das Handeln der Behörde ausschließlich in ihrer Sphäre gelegen haben (vgl. BVerwG B. v. 26.11.1991 - 7 C 16/89 - NVwZ 1992, 787 (788/789)). So liegt es hier. Denn die Beklagte hat sich eigeninitiativ entschlossen, das Verwaltungsverfahren weiter zu betreiben und sodann dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zuerkannt.
Hinsichtlich der streitig entschiedenen Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft trifft die Kostenlast dagegen den insoweit unterlegenen Kläger gemäß § 154 Abs. 1 VwGO. § 161 Abs. 3 VwGO ist insoweit schon nicht anwendbar. Denn eine Kostenüberbürdung gemäß § 161 Abs. 3 VwGO findet nicht statt, wenn der Kläger nach Ablehnung des beantragten Verwaltungsakts den Rechtsstreit fortsetzt und unterliegt; in diesem Fall erweist sich nämlich die verzögerte Bescheidung durch den Beklagten als nicht mehr kausal für den nach dem Erlass des Verwaltungsakts sich fortsetzenden Prozess (BVerwG B. v. 23.7.1991 - 3 C 56/90 - NVwZ 1991, 1180, juris Rn. 13).
Der erledigte und der streitig entschiedene Teil sind jeweils mit der Hälfte des Streitwertes anzusetzen, was zu einer hälftigen Kostenteilung führt (§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
5. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2 und Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO). Die Entscheidung über die Abwendungsbefugnis beruht angesichts der einheitlich getroffenen Kostenentscheidung sowohl hinsichtlich des streitig entschiedenen Teils der Klage als auch hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils auf § 711 ZPO i. V. m. § 167 VwGO (vgl. BVerwG U. v. 8.9.2005 - 3 C 50/04 - NJW 2006, 536, juris Rn. 31 ff.).
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Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.
(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.
(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:
- 1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt. - 2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat. - 3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4. - 4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend. - 5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.
Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.
(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Ausländer ist jeder, der nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist.
(2) Erwerbstätigkeit ist die selbständige Tätigkeit, die Beschäftigung im Sinne von § 7 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und die Tätigkeit als Beamter.
(3) Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Nicht als Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gilt der Bezug von:
- 1.
Kindergeld, - 2.
Kinderzuschlag, - 3.
Erziehungsgeld, - 4.
Elterngeld, - 5.
Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, dem Bundesausbildungsförderungsgesetz und dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz, - 6.
öffentlichen Mitteln, die auf Beitragsleistungen beruhen oder die gewährt werden, um den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen und - 7.
Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz.
(4) Als ausreichender Wohnraum wird nicht mehr gefordert, als für die Unterbringung eines Wohnungssuchenden in einer öffentlich geförderten Sozialmietwohnung genügt. Der Wohnraum ist nicht ausreichend, wenn er den auch für Deutsche geltenden Rechtsvorschriften hinsichtlich Beschaffenheit und Belegung nicht genügt. Kinder bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres werden bei der Berechnung des für die Familienunterbringung ausreichenden Wohnraumes nicht mitgezählt.
(5) Schengen-Staaten sind die Staaten, in denen folgende Rechtsakte in vollem Umfang Anwendung finden:
- 1.
Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19), - 2.
die Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1) und - 3.
die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1).
(6) Vorübergehender Schutz im Sinne dieses Gesetzes ist die Aufenthaltsgewährung in Anwendung der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 212 S. 12).
(7) Langfristig Aufenthaltsberechtigter ist ein Ausländer, dem in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung nach Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. EU 2004 Nr. L 16 S. 44), die zuletzt durch die Richtlinie 2011/51/EU (ABl. L 132 vom 19.5.2011, S. 1) geändert worden ist, verliehen und nicht entzogen wurde.
(8) Langfristige Aufenthaltsberechtigung – EU ist der einem langfristig Aufenthaltsberechtigten durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellte Aufenthaltstitel nach Artikel 8 der Richtlinie 2003/109/EG.
(9) Einfache deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau A 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Empfehlungen des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten Nr. R (98) 6 vom 17. März 1998 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen – GER).
(10) Hinreichende deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau A 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.
(11) Ausreichende deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.
(11a) Gute deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.
(12) Die deutsche Sprache beherrscht ein Ausländer, wenn seine Sprachkenntnisse dem Niveau C 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechen.
(12a) Eine qualifizierte Berufsausbildung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn es sich um eine Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf handelt, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist.
(12b) Eine qualifizierte Beschäftigung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn zu ihrer Ausübung Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich sind, die in einem Studium oder einer qualifizierten Berufsausbildung erworben werden.
(12c) Bildungseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
Ausbildungsbetriebe bei einer betrieblichen Berufsaus- oder Weiterbildung, - 2.
Schulen, Hochschulen sowie Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Weiterbildung.
(13) International Schutzberechtigter ist ein Ausländer, der internationalen Schutz genießt im Sinne der
- 1.
Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 12) oder - 2.
Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9).
(14) Soweit Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31), der die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung betrifft, maßgeblich ist, gelten § 62 Absatz 3a für die widerlegliche Vermutung einer Fluchtgefahr im Sinne von Artikel 2 Buchstabe n der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 und § 62 Absatz 3b Nummer 1 bis 5 als objektive Anhaltspunkte für die Annahme einer Fluchtgefahr im Sinne von Artikel 2 Buchstabe n der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 entsprechend; im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 bleibt Artikel 28 Absatz 2 im Übrigen maßgeblich. Ferner kann ein Anhaltspunkt für Fluchtgefahr vorliegen, wenn
- 1.
der Ausländer einen Mitgliedstaat vor Abschluss eines dort laufenden Verfahrens zur Zuständigkeitsbestimmung oder zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz verlassen hat und die Umstände der Feststellung im Bundesgebiet konkret darauf hindeuten, dass er den zuständigen Mitgliedstaat in absehbarer Zeit nicht aufsuchen will, - 2.
der Ausländer zuvor mehrfach einen Asylantrag in anderen Mitgliedstaaten als der Bundesrepublik Deutschland im Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 gestellt und den jeweiligen anderen Mitgliedstaat der Asylantragstellung wieder verlassen hat, ohne den Ausgang des dort laufenden Verfahrens zur Zuständigkeitsbestimmung oder zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz abzuwarten.
- a)
der dringende Verdacht für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 oder 2 besteht, - b)
die richterliche Entscheidung über die Anordnung der Überstellungshaft nicht vorher eingeholt werden kann und - c)
der begründete Verdacht vorliegt, dass sich der Ausländer der Anordnung der Überstellungshaft entziehen will.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.