Verwaltungsgericht München Urteil, 16. Okt. 2014 - 22 K 14.1743

published on 16/10/2014 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 16. Okt. 2014 - 22 K 14.1743
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Tenor

I.

Der Beklagte wird verpflichtet, die weitere Verbreitung des Verfassungsschutzberichtes 2013 des Freistaates Bayern zu unterlassen, wenn nicht zuvor die Passagen über die Klägerin entfernt oder unkenntlich gemacht werden.

II.

Der Beklagte wird verpflichtet, die weitere Verbreitung der Rede des Bayerischen Staatsministers des Innern anlässlich der Vorstellung des Verfassungsschutzberichtes des Freistaates Bayern 2013 zu unterlassen, wenn nicht zuvor die Passagen über die Klägerin entfernt oder unkenntlich gemacht werden.

III.

Der Beklagte wird verpflichtet, die weitere Verbreitung das Halbjahresberichts 2013 zu unterlassen, wenn nicht zuvor die Passagen über die Klägerin entfernt oder unkenntlich gemacht werden.

IV.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

V.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin, der bayerische Landesverband einer politischen Partei, begehrt das Unterlassen der weiteren Verbreitung des Verfassungsschutzberichts 2013 des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz (BayLfV), der Rede des Bayerischen Staatsministers des Innern, für Bau und Verkehr anlässlich der Vorstellung des Verfassungsschutzberichts 2013 sowie des entsprechenden Halbjahresberichts 2013, wenn nicht zuvor die Passagen über die Klägerin entfernt oder unkenntlich gemacht werden.

Die Klägerin ist seit Frühjahr 2013 Beobachtungsobjekt des BayLfV.

In den am ... August 2013 vorgestellten und in einer Pressemitteilung veröffentlichten Verfassungsschutzinformationen für das 1. Halbjahr 2013 bezeichnete das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr verfassungsschutzrelevante Islamfeindlichkeit als neue Form des politischen Extremismus. Die Klägerin würde pauschale Ängste vor Muslimen schüren. Muslime würden aufgefordert, einzelne islamische Glaubensgrundsätze aufzugeben.

Am ... März 2014 hielt der Bayerische Staatsminister des Innern, für Bau und Verkehr anlässlich der Vorstellung des Verfassungsschutzberichts 2013 in München eine Rede, in der er in Bezug auf die Klägerin entsprechend des Redemanuskripts erklärte:

„Verfassungsschutzrelevante Islamfeindlichkeit

Meine Damen und Herren,

letztes Jahr habe ich Sie an dieser Stelle über die Aufnahme des Landesverbandes der Partei „Die Freiheit“ und der ... als neue Beobachtungsobjekte informiert. Mittlerweile wurde die Beobachtung auf den Landesverband Bayern der „...“ ausgedehnt. Er vertritt unter dem Vorsitzenden ... die gleiche, pauschal Muslime verunglimpfende islamfeindliche Ideologie wie der Landesverband der „Freiheit“ und die ...

Es freut mich, dass „Die Freiheit“ bei den Kommunalwahlen am 16. März mit nur 0,6% der Stimmen den Einzug in den Stadtrat verfehlt hat.“

Im aktuellen Verfassungsschutzbericht 2013 (vgl. Verfassungsschutzbericht Bayern 2013 S. 136 - 141) wird unter der Rubrik „Verfassungsschutzrelevante Islamfeindlichkeit“ Folgendes ausgeführt:

„Verfassungsschutzrelevante Islamfeindlichkeit

● Auch außerhalb des Rechtsextremismus etabliert sich eine verfassungsschutzrelevante Islamfeindlichkeit als neue, eigenständige Extremismusform

● Internetforen und Weblogs werden als Medien für die Verbreitung islamfeindlicher Agitation zunehmend genutzt

● Der Landesverband Bayern der Partei DIE FREIHEIT scheitert deutlich bei den Wahlen zum Bayerischen Landtag

Islamfeindliche Agitation ist nicht auf den Bereich des Rechtsextremismus beschränkt. Auch jenseits der rechtsextremistischen, vornehmlich auf Rassismus begründeten Islamfeindlichkeit gibt es Gruppierungen und Einzelpersonen, die Muslime zwar nicht als minderwertige Menschen betrachten, ihnen jedoch die im Grundgesetz verankerte Religionsfreiheit nicht zugestehen wollen. Sie setzen den Islam als Weltreligion pauschal gleich mit Islamismus und islamistischem Terrorismus und stellen die Religion des Islam als faschistische Ideologie dar, von der eine erhebliche Gefahr für unsere Gesellschaft ausgehe. Bei der verfassungsschutzrelevanten Islamfeindlichkeit fehlen die für Rechtsextremismus typischen Ideologieelemente wie autoritäres Staatsverständnis, Antisemitismus, Rassismus oder die Ideologie der Volksgemeinschaft. Extremistische Bestrebungen im Zusammenhang mit islamfeindlichen Äußerungen richten sich gegen die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte (Art. 1 GG), das Diskriminierungsverbot (Art. 3 GG) und die Religionsfreiheit (Art. 4 GG). Als extremistisch sind bestimmte ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen zu beurteilen, die die Geltung der genannten Prinzipien für Muslime und den Islam und seine Glaubensgemeinschaften außer Kraft setzen bzw. beseitigen wollen. Kritik, die im Rahmen einer geistig-politischen Auseinandersetzung auf Gefahren eines politischen Islam für unsere Grundwerte hinweist, unterliegt demgegenüber nicht dem Beobachtungsauftrag des Verfassungsschutzes. Das Internet wird von verfassungsschutzrelevanten islamfeindlichen Gruppierungen intensiv genutzt, um islamfeindliche Inhalte zu verbreiten. Publiziert wird auf Homepages und zunehmend auf Weblogs, auf denen sich auch anonyme Nutzer äußern können, deren Beiträge nicht automatisch den Betreibern zurechenbar sind. Ausschlaggebend für die Bewertung solcher Internetpräsenzen ist dabei, ob und inwieweit die Betreiber selbst extremistische Ziele verfolgen. Auf nicht zurechenbare Einzeläußerungen (z. B. Kommentare in Blogs und Foren) allein lässt sich eine Bewertung als extremistisch nicht stützen.

1. Bürgerrechtspartei für mehr Freiheit und Demokratie DIE FREIHEIT, Landesverband Bayern (DIE FREIHEIT Bayern)

Der Landesverband der Partei „Die Freiheit Bayern“ verfolgt verfassungsschutzrelevante islamfeindliche Bestrebungen. Er wendet sich mit pauschal diffamierenden Äußerungen gegen Mitbürger islamischer Religionszugehörigkeit, unabhängig von deren Staatsangehörigkeit oder Aufenthaltsstatus. Die Freiheit Bayern differenziert in ihren Verlautbarungen in der Regel nicht zwischen dem Islam als Religion und dem Islamismus als politischer Ideologie, sondern begreift den Islam als „faschistoide Politikideologie“. Der Koran wird als „das gefährlichste Buch der Welt“ verunglimpft. Auf seiner Internetseite fordert der Landesverband islamische Organisationen auf, umgehend in schriftlicher Form auf bestimmte Koranverse als Bestandteil der islamischen Glaubensgrundsätze dauerhaft zu verzichten, und stellt den Islam insgesamt als unvereinbar mit unserer Gesellschaftsordnung dar. Die Aktivitäten der Freiheit Bayern zielen darauf ab, pauschale Ängste vor Muslimen als nicht integrierbar „Ideologieanhänger“ zu schüren und alle Muslime allein aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit als Feinde des Rechtsstaates zu verunglimpfen. Das von der Freiheit Bayern angestrebte „Bürgerbegehren gegen das Zentrum für Islam in Europa - München (ZIE-M)“, für das seit Oktober 2011 Unterschriften in München gesammelt werden, dient sowohl im Internet als auch bei Veranstaltungen der Freiheit Bayern als Plattform für islamfeindliche Propaganda, die sich primär gegen Religionsfreiheit richtet. Das Bürgerbegehren selbst kann nicht auf eine verfassungsfeindliche Zielsetzung reduziert werden. Personen, die dieses Bürgerbegehren mit ihrer Unterschrift unterstützen, werden nicht vom Verfassungsschutz beobachtet. Mitglieder der Freiheit Bayern engagieren sich auch bei der ... (...). Der Landesvorsitzende der Freiheit Bayern und gleichzeitige Leiter der ..., bezeichnete ... als das Kerngerüst der Freiheit Bayern. ... ist auch Vorsitzender des Landesverbands der ... (... Bayern). Am 20. November vereinbarten die Freiheit Bayern und der Bayerischen Landesverband der Partei „Die Republikaner (REP)“, die seit 2008 nicht mehr dem gesetzlichen Beobachtungsauftrag der Verfassungsschutzbehörden unterliegt, die Aufstellung gemeinsamer Listen in Großstädten für die Kommunalwahl 2014 in Bayern. Bei der bayerischen Landtagswahl 2013 trat die Freiheit nur im Wahlkreis Oberbayern an und erlangte bayernweit 0,1% der Stimmen. (…)“

Mit Schriftsatz vom 24. April 2014 erhob der Bevollmächtigte der Klägerin zum Verwaltungsgericht München Klage mit den Anträgen,

1. den Beklagten zu verurteilen, die weitere Verbreitung des Verfassungsschutzberichtes 2013 des Freistaates Bayern zu unterlassen, wenn nicht zuvor die Passagen über die Klägerin entfernt oder unkenntlich gemacht werden.

2. den Beklagten zu verurteilen, die weitere Verbreitung der Rede des Bayerischen Staatsministers des Innern anlässlich der Vorstellung des Verfassungsschutzberichtes 2013 des Freistaates Bayern zu unterlassen, wenn nicht zuvor die Passagen über die Klägerin entfernt oder unkenntlich gemacht werden.

3. den Beklagten zu verurteilen, die weitere Verbreitung des Halbjahresberichts 2013 zu unterlassen, wenn nicht zuvor die Passagen über die Klägerin entfernt oder unkenntlich gemacht werden.

Durch die Bezeichnung der Klägerin als verfassungsfeindliche Bewegung im Verfassungsschutzbericht werde in deren Grundrechte nach Art. 21 GG, Art. 19 Abs. 3 GG sowie deren Grundrecht auf freie Meinungsäußerung eingegriffen. Zudem könnten die Äußerungen des bayerischen Innenministers und die Behauptungen im Verfassungsschutzbericht als üble Nachrede nach § 186 StGB strafbar sein. Die Behauptung, die Klägerin würde „pauschal islamfeindliche Propaganda“ betreiben, sei nicht mit Nachweisen belegt. Allein die Verbreitung politischer oder weltanschaulicher Ideen (Bedeutung des Wortes Propaganda) stelle keinen hinreichenden Anhaltspunkt dar, eine Verfassungsfeindlichkeit anzunehmen. Selbst wenn islamfeindliche Äußerungen (was nicht der Fall sei) vorlägen, wären diese nicht auch gleich als verfassungsfeindlich i. S. des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes anzusehen. Eine - auch harte - Auseinandersetzung mit einzelnen Grundrechten, wie hier dem Grundrecht der Religionsfreiheit, habe nicht automatisch eine Verfassungswidrigkeit zur Folge, da nicht die freiheitliche demokratische Grundordnung in ihrer Gänze betroffen sei, sondern eben „nur“ ein Grundrecht. Im Übrigen schütze das Grundrecht auf Religionsfreiheit ebenso die Ablehnung einer Religion oder einer Religionsausübung.

Die Islamkritik, die von der Klägerin tatsächlich geübt werde, stelle keine Tatsachen dar, die eine Beobachtung rechtfertigen könnten. Sie setze sich für eine - freiwillige und auf gesellschaftlichen Konsens aufbauende - Reformation des Islam ein. Gegenstand der Kritik sei nicht die Religion des Islam, sondern die Ideologie des politischen Islam, also des Islamismus einschließlich seiner Rechtssätze. Die Klägerin mache dabei stets deutlich, dass sie diese Kritik nicht als pauschale Kritik an den Muslimen und auch nicht als Kritik an der Religion des Islam verstanden wissen will. Die Klägerin betone dabei stets, dass auch Muslime selbstverständlich das Grundrecht der Religionsfreiheit genießen würden und würde auch die Islamkritik stets in unmittelbarem Kontext zu den Anforderungen unserer Verfassung stellen. Sie sei erkennbar bestrebt, Widersprüche islamischer Glaubensvorschriften mit dem Grundgesetz aufzuzeigen und - insofern - eine Anpassung anzuregen. Gegenstand der Islamkritik sei damit erkennbar keine Verfassungsfeindlichkeit, sondern der Versuch einer verfassungskonformen Auslegung islamischer Glaubenssätze.

Der Vorwurf, dass die Klägerin den Muslimen Glaubensgrundsätze absprechen möchte, entspreche nicht der Wahrheit. Hintergrund sei die Veröffentlichung von Passagen des Korans durch die Klägerin, die im Lichte unserer Grundrechte und unserer Verfassung als untragbar angesehen werden, wenn sie, wie es der Koran an sich verlange, strikt befolgt werden würden. Hierzu vertrete die Klägerin öffentlich die Meinung, dass die Imame aber auch die Muslime in Deutschland klarstellen sollten, dass diese Glaubenssätze in dieser strikten Form nicht angewendet werden. Von Imamen möchte die Klägerin verlangen, dass diese sich (in geeigneter und die religiösen Anschauungen berücksichtigender Form) zum Grundgesetz bekennen. Durch diese Meinungsäußerungen würden aber weder pauschale Ängste geschürt noch irgendwelche Glaubensfreiheiten aberkannt. Die Forderung nach einem reformierten Islam sei keine Verfassungsfeindlichkeit, sondern auch aus den Kreisen der Muslime immer wieder zu vernehmen.

Die Kritik der Klägerin richte sich einzig und allein gegen die verfassungsfeindlichen Bestandteile des Islam. Dies habe der Staatsrechtler Prof. Dr. Schachtschneider in seiner Ausarbeitung „Grenzen der Religionsfreiheit am Beispiel des Islam“ klar dargestellt.

Weiter stehe im Verfassungsschutzbericht ausdrücklich:

„Extremistische Bestrebungen im Zusammenhang mit islamfeindlichen Äußerungen richten sich gegen die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte (Art. 1 GG), das Diskriminierungsverbot (Art. 3 GG) und die Religionsfreiheit (Art. 4 GG). Als extremistisch sind bestimmte ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen zu beurteilen, die die Geltung der genannten Prinzipien für Muslime und den Islam und seine Glaubensgemeinschaften außer Kraft setzen bzw. beseitigen wollen.“

Wer über die verfassungsfeindlichen und gefährlichen Bestimmungen einer totalitär eingestellten Religionsideologie aufkläre, taste keinesfalls das Grundgesetz an, sondern schütze unsere Gesellschaft vor den Gefahren, die sich aus den verfassungsfeindlichen Bestandteilen des Islam ergeben würden.

Weiter werde im Verfassungsschutzbericht 2013 behauptet:

„Der Landesverband der Partei DIE FREIHEIT Bayern verfolgt verfassungsschutzrelevante islamfeindliche Bestrebungen. Er wendet sich mit pauschal diffamierenden Äußerungen gegen Mitbürger islamischer Religionszugehörigkeit, unabhängig von deren Staatsangehörigkeit oder Aufenthaltsstatus.“

Die Klägerin nehme keine „pauschal diffamierenden Äußerungen“ vor, sondern kritisiere nur die verfassungsfeindlichen Bestandteile des Islam.

Ein weiterer Vorwurf:

„Die Freiheit Bayern differenziert in ihren Verlautbarungen in der Regel nicht zwischen dem Islam als Religion und dem Islamismus als politischer Ideologie, sondern begreift den Islam als „faschistoide Politikideologie“.

Kritik am politischen Islam dürfe nicht mit Religionskritik verwechselt werden. Allerdings gebe es eine enge und teils nicht differenzierbare Verbindung zwischen dem politischen Islam (Islamismus) und der Religion des Islam. Es gebe keine scharfe Trennung zwischen Islam und Islamismus. Der ägyptischstämmige Politologe und Publizist Hamed Abdel-Samad zeige in seinem aktuellen Buch „Der islamische Faschismus“ auf, dass der Islam nicht nur eine Religion, sondern gleichzeitig eine totalitäre politische Weltanschauung mit faschistischen Grundstrukturen sei.

Weiter heiße es im Verfassungsschutzbericht:

„Die Aktivitäten der Freiheit Bayern zielen darauf ab, pauschale Ängste vor Muslimen als nicht integrierbare „Ideologieanhänger“ zu schüren und alle Muslime allein aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit als Feinde des Rechtsstaates zu verunglimpfen.“

Dies sei nicht zutreffend, da sich die Kritik der Klägerin gegen den Islam als Ideologie, nicht gegen den einzelnen Muslim richte.

Die Klageschrift in dem Klageverfahren gegen die Beobachtung durch den Verfassungsschutz (Az. M 22 K 14.1092) werde inhaltlich zum Vortrag gemacht.

Die Bezeichnung des Korans als „gefährlichstes Buch der Welt“ sei eine zulässige Meinungsäußerung. Diese Aussage werde zudem nicht pauschal, sondern unter Erläuterung der verfassungswidrigen Inhalte getätigt.

Der Bundesverfassungsschutz und auch sämtliche andere Landesverfassungsschutzämter würden die Klägerin ausdrücklich nicht beobachten. Auch sei eine Zurechnung der Äußerungen des Vorsitzenden der Klägerin, Herrn ..., gegenüber der Klägerin nicht zulässig. Eine Erläuterung, aufgrund welcher konkreten Äußerungen bestimmter Einzelpersonen, der gesamte Landesverband beobachtet werde, erfolge nicht.

Mit Schriftsatz vom 5. August 2014 beantragte der Beklagte,

die Klage kostenpflichtig abzuweisen.

Solange die Klägerin keinen Antrag auf die begehrte Handlung gestellt und eine angemessene Entscheidungsfrist hierüber abgewartet habe, seien die Klageanträge mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig.

Es lägen tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung vor. Bei der Beschreibung der Aktivitäten der Klägerin als auf die Hervorrufung pauschaler Ängste vor Muslimen zielender pauschal islamfeindlicher Propaganda, die die Religionsfreiheit, die Menschenwürde und den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzen würde, handele es sich um eine Wertung, die der Einstufung als Beobachtungsobjekt zugrunde liege. Die Ausführungen der Klägerin, dass die Betroffenheit „nur“ eines oder einzelner Grundrechte nicht die Geltung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung als solche infrage stelle, verkenne völlig die Bedeutung jedes einzelnen Grundrechts als Kernbestandteil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung.

Entgegen der Annahme der Klägerin handele es sich nicht um eine Verdachtsberichterstattung, da nicht nur tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht, sondern tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen der Klägerin gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung der Halbjahresinformation und dem Jahresbericht 2013 zugrunde lägen (Bl. 369 d. GA).

Die Klägerin spreche Muslimen das Existenzrecht in Deutschland mit der Begründung ab, dass der Islam - und nicht nur der Islamismus - eine große Gefahr für unsere Gesellschaft sei. Bei öffentlichen Auftritten würden fast ausschließlich eine „Islamisierung Europas“ sowie die Aggressivität und Täuschungsabsichten des Islams, der sich als totalitäre Ideologie mit dem Deckmantel einer Religion tarne, thematisiert. Diese Agitation richte sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung.

Neben Grundsatzprogramm, Thesenpapier und Verzichtsforderung als ideologische Grundlagen enthalte das tägliche politische Wirken der Klägerin weitere Anhaltspunkte für das Vorliegen einer extremistischen Bestrebung. Die Klägerin begreife den Islam an sich und nicht nur den Islamismus als nicht mit den Grundwerten unserer Gesellschaftsordnung vereinbar. Eine scharfe Trennung zwischen Islam und Islamismus sei nach Auffassung der Klägerin nicht möglich.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt und zum Vorbringen der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten M 22 K 14.1092, M 22 K 13.2076, M 22 E 13.2077, M 22 K 14.1743, M 22 E 14.1745 sowie die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung am 16. Oktober 2014 Bezug genommen.

Gründe

Die Klage auf Unterlassung der weiteren Verbreitung des Verfassungsschutzberichtes 2013 des Freistaates Bayern, der Rede des Bayerischen Staatsministers des Innern anlässlich der Vorstellung des Verfassungsschutzberichtes des Freistaates Bayern 2013 sowie des Halbjahresberichts 2013, wenn nicht zuvor die Passagen über die Klägerin entfernt oder unkenntlich gemacht werden, hat Erfolg.

1. Die Klage ist zulässig.

1.1. Die Klägerin ist gemäß § 3 Satz 2 ParteiG selbst beteiligungsfähig i. S. v. § 61 VwGO (Schmidt in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 61 Rn. 6). Danach kann eine politische Partei i. S. d. Art. 21 GG, § 2 PartG unter ihrem Namen klagen und verklagt werden. Das gleiche gilt für ihre Gebietsverbände der jeweils höchsten Stufe, sofern die Satzung der Partei nichts anderes bestimmt. Der Bayerische Landesverband handelt für sich selbst, nicht für die Bundespartei. Er wird gemäß § 62 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 11 Abs. 3 Satz 2 ParteiG i. V. m. § 26 Abs. 1 Satz 2 BGB im Prozess durch den Vorstand vertreten.

1.2. Die Klägerin kann sich als im Verfassungsschutzbericht 2013 erklärtes „Beobachtungsobjekt“ des BayLfV auf eine mögliche Verletzung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 Grundgesetz i. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG) berufen und daraus resultierend einen möglichen Abwehranspruch gegen den Beklagten geltend machen. Die formelle Stellung der Klägerin als Partei i. S. d. ParteiG lässt es zumindest nicht als ausgeschlossen erscheinen, dass die Klage möglicherweise erforderlich ist, um wesentliche Nachteile bei der Betätigung als politische Partei abzuwenden.

1.3. Der Klage fehlt es auch nicht etwa deshalb am Rechtsschutzbedürfnis, weil die Klägerin nicht vor Klageerhebung die Behörde um Unterlassung ersucht hat. Vor Anrufung der Gerichte braucht sich ein Rechtsschutzsuchender grundsätzlich nicht vergeblich an den Rechtsschutzgegner gewandt zu haben (Kopp, VwGO, Vorb § 40 Rn. 32), es sei denn, das Prozessrecht sieht ausdrücklich eine Antragstellung bei der Verwaltung vor. Insbesondere kann nicht verlangt werden, dass ein Bürger vor Erhebung der Leistungsklage einen Antrag bei der Verwaltung gestellt hat (mag dies auch der einfachere und weniger kostenaufwendige Weg sein). Hat der Beklagte durch sein Verhalten keine Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben, kann er den Anspruch sofort anerkennen, mit der Folge, dass die Prozesskosten gem. § 156 VwGO dem Kläger zur Last fallen. Da die sofortige Anerkennung voraussetzt, dass die Klage zulässig ist, ergibt sich aus der genannten Regelung, dass die VwGO das Unterlassen einer vorherigen Antragstellung bei der Verwaltung nicht als Fall mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses ansieht (Ehlers in Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, 26. EL 2014, Rn. 82). Ein besonderes, dem des § 75 VwGO für die Verpflichtungsklage vergleichbares prozessuales Antragserfordernis gibt es bei der allgemeinen Leistungsklage nicht (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 69). Zudem gab der Beklagte im Verfahren zu erkennen, dass auch ein vorab an ihn gestellter Antrag auf Unterlassung der entsprechend ungeschwärzten weiteren Verbreitung des Verfassungsschutzberichts 2013 und der entsprechenden weiteren streitgegenständlichen Verlautbarungen nicht positiv verbeschieden worden wäre.

2. Die zulässige Klage ist auch begründet.

Die Klägerin hat einen Anspruch gegenüber dem Beklagten auf Unterlassung der weiteren Verbreitung des Verfassungsschutzberichtes 2013 des Freistaates Bayern, der Rede des Bayerischen Staatsministers des Innern anlässlich der Vorstellung des Verfassungsschutzberichtes des Freistaates Bayern 2013 sowie des Halbjahresberichts 2013, wenn nicht zuvor die Passagen über die Klägerin entfernt oder unkenntlich gemacht werden, § 113 Abs. 5 VwGO.

Da der von der Klägerin vorliegend geltend gemachte Anspruch weder im Bayerischen Verfassungsschutzgesetz noch sonst spezialgesetzlich geregelt ist, kann sich ein solcher nur aus der konkret betroffenen Grundrechtsposition der Klägerin, hier ihrer Parteienfreiheit (in Form der Gründungsfreiheit gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG, der Betätigungsfreiheit gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 2 GG und der aus einer Zusammenschau der Art. 3, 21 und 38 GG abzuleitenden politischen Chancengleichheit) sowie ihrer Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 i. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG), jedenfalls Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, ergeben (vgl. BVerwG vom 21.5.2008 BVerwGE 131, 171 RdNr. 13; BayVGH vom 23.9.2010 Az. 10 CE 10.1850). Das allgemeine Persönlichkeitsrecht, auf das sich gemäß Art. 19 Abs. 3 GG auch die Klägerin als juristische Person bzw. Personenverband im Rahmen ihres Aufgabenbereichs berufen kann (vgl. BVerwG vom 21.5.2008 a. a. O. RdNr. 16), umfasst den Schutz vor staatlichen Äußerungen, die geeignet sind, sich abträglich auf das Bild der betroffenen Person in der Öffentlichkeit auszuwirken (st. Rspr. des BVerfG; vgl. z. B. Beschluss vom 14.7.2004 NJW 2004, 3619). Hierzu zählen auch das Verfügungsrecht und das Selbstbestimmungsrecht über die eigene Außendarstellung sowie der Schutz des sozialen Geltungsanspruchs, der sog. „äußeren Ehre“ als des Ansehens in den Augen anderer (vgl. BVerwG vom 21.5.2008 a. a. O. RdNr. 16). Unmittelbarer Ausfluss dieses verfassungsrechtlichen Schutzanspruchs gegenüber (unzulässigen) Grundrechtseingriffen durch eine Veröffentlichung im Verfassungsschutzbericht ist ein entsprechender Unterlassungs- bzw. Löschungsanspruch.

2.1. Die von der Klägerin angegriffene Nennung im Verfassungsschutzbericht 2013, aber auch die Erwähnung in der damit im Zusammenhang stehenden Rede des Bayerischen Staatsministers des Innern anlässlich der Vorstellung des Verfassungsschutzberichtes des Freistaates Bayern 2013 sowie des Halbjahresberichts 2013 sind als Grundrechtseingriffe zu bewerten, weil sie geeignet sind, sich abträglich auf das Bild des Klägers in der Öffentlichkeit auszuwirken, und dies ihr gegenüber eine „mittelbar belastende negative Sanktion“ bedeutet (vgl. BVerfG vom 24.5.2005 BVerfGE 113, 63/77 f.; BayVGH vom 23.9.2010 a. a. O.).

Die Rechtsbeeinträchtigung der Klägerin ist bereits eingetreten und dauert mit der Gefahr ständiger Wiederholung an. Denn der Beklagte hat den Verfassungsschutzbericht nicht nur in gedruckter Form veröffentlicht, sondern verbreitet ihn in voller Länge im Internet. Die Klägerin ist daher auch zukünftig den Sachverhaltsdarstellungen ausgesetzt, die er zum Gegenstand seines Unterlassungsanspruchs gemacht hat (BVerwG U. v. 21.5.2008 - 6 C 13/07 - juris Rn. 19). Der Eingriffscharakter von Verfassungsschutzberichten in Bezug auf Parteien ergibt sich aus der Besonderheit von Verfassungsschutzberichten, die darin liegt, auf die Abwehr bestimmter verfassungsgefährdender Gefahren abzuzielen (vgl. § 1 Abs. 1 BayVSG). Sie gehen damit über die bloße Teilhabe staatlicher Funktionsträger an öffentlichen Auseinandersetzungen oder die Schaffung einer hinreichenden Informationsgrundlage für die eigenständige Entscheidungsbildung der Bürger hinaus. Es ist allgemein anerkannt, dass Verfassungsschutzberichten eine Warnfunktion zukommt; mit der Einordnung einer in ihnen aufgeführten Partei in die neue eigenständige Extremismusform „verfassungschutzrelevante Islamfeindlichkeit“ verbindet sich zugleich die Aufforderung an die Öffentlichkeit, diese nicht zu wählen, sie nicht zu unterstützen und ihre Publikationen nicht zu lesen. Diese Intention wird in dem hier zu entscheidenden Fall mitunter auch in den Äußerungen des Beklagten wie „(…)Es freut mich, dass „Die Freiheit“ bei den Kommunalwahlen am 16. März mit nur 0,6% der Stimmen den Einzug in den Stadtrat verfehlt hat“ (Rede des Bayerische Innenministers anlässlich der Vorstellung des Verfassungsberichts 2013 am ... März 2014) oder „(…) Bei der bayerischen Landtagswahl 2013 trat die Freiheit nur im Wahlkreis Oberbayern an und erlangte bayernweit 0,1% der Stimmen (…)“ (vgl. Verfassungsschutzbericht Bayern 2013 S. 140) deutlich.

Die Aufnahme einer Partei in Verfassungsschutzberichte behindert diese damit in ihrer durch Art. 21 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GG gewährleisteten Mitwirkung bei der politischen Willensbildung des Volkes. Die Gründung der Parteien ist frei. Das Grundgesetz setzt die Staatsfreiheit der Parteien als frei gegründeter, im gesellschaftlich-politischen Bereich wurzelnder Gruppen voraus und gewährleistet ihre Unabhängigkeit vom Staat. Ihnen steht das Recht auf Selbstbestimmung zu. Zu dessen Kernbereich gehört das Recht der Parteien, selbst und ohne staatliche Einflussnahme oder Überwachung über ihre Ziele, Organisation und Tätigkeiten zu entscheiden. Sowohl die Freiheit der inneren Willensbildung als auch die freie Entfaltung der Tätigkeiten als Partei sind gewährleistet. Durch die Abschreckungs- und Warnfunktion von Verfassungsschutzberichten wird die Möglichkeit negativ beeinflusst, mit eigenen Zielvorstellungen und Programmen auf die politische Willensbildung Einfluss zu nehmen. Damit ist die Partei zugleich in der ihr durch Art. 3, Art. 21 und Art. 38 GG gewährleisteten Chancengleichheit betroffen, die einen wesentlichen Bestandteil der demokratischen Grundordnung darstellt (Vgl. VG Düsseldorf U. v. 15.2.2011 - 22 K 404/09 - juris Rn. 233 ff.; BVerwG, U. v. 21.7.2010 - 6 C 22/09 -, DVBl. 2010, 1370 ff. = juris (Rn. 23); OVG Berlin-Brandenburg, U. v. 6.4.2006 - OVG 3 B 3.99 - juris Rn. 44)).

Zudem muss Berücksichtigung finden, dass die Klägerin von dem Grundrecht der Meinungsfreiheit nicht zum Zwecke privater Auseinandersetzung Gebrauch macht, sondern in erster Linie zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen will. In besonderem Maße hat dies zu gelten, wenn es sich - wie hier - um Auseinandersetzungen in einem Wahlkampf handelt, also einer Situation, in welcher der politische Meinungskampf auf das höchste intensiviert ist. Nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG wirken die Parteien bei der politischen Willensbildung des Volkes mit; dies geschieht namentlich durch Beteiligung an Wahlen, die in der parlamentarischen Demokratie die wichtigste Form jener Willensbildung sind (vgl. BVerfGE 52, 63 (82)). Da das geltende Wahlrecht für die Vorbereitung und Durchführung von Wahlen politische Parteien voraussetzt, sind diese vor allem auch Wahlvorbereitungsorganisationen (vgl. BVerfGE 8, 51 (63)). Sie nehmen die ihnen durch Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG gestellte, von § 1 Abs. 1 Satz 2 des Parteiengesetzes als „öffentliche“ bezeichnete Aufgabe wahr, indem sie den eigentlichen Wahlakt als Akt demokratischer Legitimation der das Volk repräsentierenden Organe vorbereiten (vgl. auch § 1 Abs. 2, § 2 PartG). Diese Aufgabe verträgt als eine wesensgemäß politische prinzipiell keine inhaltlichen Reglementierungen, wenn anders sie nicht um eine ihrer Grundvoraussetzungen gebracht werden soll. Soweit es sich um Auseinandersetzungen zwischen politischen Parteien in einem Wahlkampf handelt, ist deshalb Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG für die Zuordnung von Meinungsfreiheit und beschränkenden Gesetzen von wesentlicher Bedeutung: er verstärkt die Vermutung für die Zulässigkeit freier Rede mit der Folge, dass gegen das Äußern einer Meinung nur in äußersten Fällen eingeschritten werden darf (BVerfG, U. v. 22.6.1982 - 1 BvR 1376/79 - juris).

Die grundgesetzlich geschützten Rechtspositionen der Parteien finden ihre Schranke in der Entscheidung des Grundgesetzes für eine „streitbare Demokratie“. Diese Grundentscheidung ist im Wesentlichen aus Art. 9 Abs. 2, Art. 18, Art. 20 Abs. 4, Art. 21 Abs. 2 und Art. 28 Abs. 3 GG herzuleiten. Sie wird in den Zuständigkeitsvorschriften der Art. 73 Nr. 10 Buchst. b und Art. 87 Abs. 1 Satz 2 GG bestätigt. Das Grundgesetz vertraut aufgrund geschichtlicher Erfahrung nicht allein darauf, die freiheitliche Demokratie werde sich im Prozess der öffentlichen Meinungsbildung ohne Weiteres behaupten. Es hat darüber hinaus dem Staat die Aufgabe übertragen, die zentralen Grundwerte der Verfassung durch (repressive) Schutzvorkehrungen zu sichern und zu gewährleisten (vgl. BVerwG, U. v. 21.7.2010, a. a. O. - juris Rn. 24).

2.2. Ein Eingriff in die grundrechtlich geschützte Freiheitssphäre der Klägerin kann gem. Art. 15 Satz 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes - BayVSG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1997 (GVBl. 1997,70), zuletzt geändert am 24. Juni 2013, gerechtfertigt sein. Gemäß Art. 15 Satz 1 BayVSG unterrichten das Staatsministerium des Inneren und das Landesamt für Verfassungsschutz die Öffentlichkeit über tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen und Tätigkeiten nach Art. 3 Abs. 1 BayVSG.

Diese Rechtsgrundlage erlaubt im Hinblick auf die Klägerin nur eine Unterrichtung über den Verdacht von Bestrebungen und Tätigkeiten nach Art. 3 Abs. 1 BayVSG (2.2.1.), nicht aber, wie im Verfassungsschutzbericht 2013 und den daneben angegriffenen in diesem Zusammenhang getätigten Äußerungen allerdings geschehen, eine über die Verdachtsstufe hinausgehende Unterrichtung dahingehend, dass die Klägerin in feststehender und erwiesener Weise solche Bestrebungen und Tätigkeiten verfolge (2.2.2.). Insoweit verstößt die geschehene Berichterstattung zudem gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (2.2.3.).

2.2.1. Nach Art. 3 Abs. 1 BayVSG hat das Landesamt für Verfassungsschutz die Aufgabe, Bestrebungen, die gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind, zu beobachten. Das Landesamt hat in Erfüllung dieser Aufgabe Informationen, insbesondere sach- und personenbezogene Auskünfte, Nachrichten und Unterlagen über solche Bestrebungen oder Tätigkeiten zu sammeln und auszuwerten (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 BayVSG). Gemäß Art. 15 Satz 1 BayVSG unterrichten das Staatsministerium des Innern und das Landesamt für Verfassungsschutz die Öffentlichkeit über tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen und Tätigkeiten nach Art. 3 Abs. 1 BayVSG. Dass die Veröffentlichung in den Verfassungsschutzberichten eine grundsätzlich geeignete Vorkehrung zur Aufklärung der Öffentlichkeit und in diesem Rahmen zur Abwehr verfassungsfeindlicher Bestrebungen ist, ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl. BVerfG vom 24.5.2005 a. a. O. S. 80).

Nach zutreffender Auslegung des Art. 15 Satz 1 BayVSG insbesondere auch unter Berücksichtigung des Zwecks des Verfassungsschutzberichts - Information der Öffentlichkeit über entsprechende Bestrebungen und gleichzeitiger (Vorfeld-)Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne einer wehrhaften Demokratie bei erkennbaren Gefahrenlagen - müssen konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme von Bestrebungen und Tätigkeiten im Sinne des Art. 3 Abs. 1 BayVSG vorliegen, um im Verfassungsschutzbericht eine Bewertung bestimmter Organisationen oder Personen als verfassungsfeindlich zu rechtfertigen (vgl. BVerfG vom 24.5.2005 a. a. O. S. 76 und 81 ff.; BayVGH vom 16.7.2010 Az. 10 CE 10.1201).

Tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht für Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind, liegen bei der Klägerin vor. Mag auch jedes einzelne von dem Beklagten vorgelegte Dokument für sich genommen nicht genügen, dieses Tatbestandsmerkmal zu stützen, so bestehen doch bei Gesamtschau aller vorhandenen und vorgelegten Erkenntnismittel tatsächliche Verdachtshinweise dafür, dass die Klägerin friedlichen in Deutschland lebenden, islamgläubigen Musliminnen und Muslimen die im Grundgesetz verankerte Religionsfreiheit (Art. 4 GG) sowie die Menschenwürde (Art. 1 GG) und das Diskriminierungsverbot (Art. 3 Abs. 3 GG) als Bestandteile der freiheitlich demokratischen Grundordnung nicht zugestehen will und die Geltung der genannten Prinzipien für diese Bevölkerungsgruppe, der Religion des Islam und seinen Glaubensgemeinschaften außer Kraft setzen bzw. beseitigen beabsichtigt.

Dies ergibt sich im Einzelnen aus den Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 19. Oktober 2014 Az.: M 22 K 14.1092, wonach die Beobachtung u. a. der Klägerin durch das BayLfV wegen des Vorliegens tatsächlicher Anhaltspunkte für den Verdacht von Bestrebungen gegen die freiheitliche Grundordnung für rechtmäßig erachtet wurde.

2.2.2. Die streitgegenständlichen öffentlichen und über die Verdachtsberichterstattung hinausgehenden Darstellungen der Klägerin im Verfassungsschutzbericht und damit zusammenstehenden Äußerungen verletzen die Klägerin in ihrer grundrechtlich geschützten Freiheitssphäre, namentlich der Parteienfreiheit (in Form der Gründungsfreiheit gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG, der Betätigungsfreiheit gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 2 GG und der aus einer Zusammenschau der Art. 3, 21 und 38 GG abzuleitenden politischen Chancengleichheit) sowie der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 i. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG).

Denn die Tatsachenbehauptungen, die zur Begründung eines abschließenden Werturteils über die Verfassungsfeindlichkeit herangezogen werden, müssen der Wahrheit entsprechen. Hiernach kann die Klägerin hinsichtlich aller streitigen Tatsachenbehauptungen einen Eingriff jedenfalls in ihr Persönlichkeitsrecht geltend machen mit der Folge, dass ihr ein Unterlassungsanspruch zusteht, soweit diese Behauptungen nicht erweislich wahr sind.

Von der Wahrheit der streitigen Behauptungen kann hier nicht mit der erforderlichen Gewissheit ausgegangen werden.

Die durch die Klägerin und ihre Funktionäre verlautbarten fortwährenden und nachhaltigen Herabsetzungen bestimmter Minderheiten haben nicht ein qualitatives Maß und eine Nachhaltigkeit erreicht, die nur noch geringe Restzweifel an der Ernsthaftigkeit, die sich aus den Verlautbarungen ergebenden Ausgrenzungen auch in politische Taten umsetzen zu wollen, zulässt. Die Klägerin vermeidet zudem ein offenes Bekenntnis zu verfassungsfeindlichen Zielen und tritt durch Bekenntnisse zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung dem Verdacht der Verfassungsfeindlichkeit entgegen. Somit kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit die besondere Gefährlichkeit der Klägerin für die freiheitliche demokratische Grundordnung als erwiesen angesehen werden, welche es rechtfertigen könnte, die Klägerin im Zusammenhang mit feststehend verfassungsfeindlichen Gruppierungen zu nennen.

Die hinsichtlich der Klägerin vorliegenden Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung rechtfertigen es von daher nicht, die Klägerin der Kategorie „Verfassungsschutzrelevante Islamfeindlichkeit“ als neuer eigenständiger Extremismusform mit einer über das Verdachtsstadium hinausgehenden Gewissheit zuzuordnen.

Im Rahmen dieser Würdigung ist dabei zu berücksichtigen, dass der Übergang von einem bloßen Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen bis hin zum Feststehen verfassungsfeindlicher Bestrebungen fließend ist (VG Düsseldorf U. v. 28.5.2013 - 22 K 2532/11 - juris). Die eine Berichterstattung in Verfassungsschutzberichten überhaupt erst rechtfertigenden hinreichend gewichtigen tatsächlichen Anhaltspunkte für einen Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen können sich je nach deren Qualität und Quantität so weit intensivieren und verdichten, bis - nach dem Maßstab einer wertenden Gesamtschau - die Annahme verfassungsfeindlicher Bestrebungen gerechtfertigt ist.

Der Beklagte stützt seine Erkenntnis über das Bestehen von tatsächlichen Anhaltspunkten für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung (nahezu) ausschließlich auf im Internet öffentlich zur Verfügung stehender und von Mitgliedern der Klägerin selbst eingestellter Dokumente, Videos und Redemanuskripte. Andere Beweismittel zur Ermittlung der umstrittenen Tatsachen, ob über den Verdacht hinaus tatsächliche Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung vorliegen, wurden von dem Beklagten im laufenden Verfahren nicht vorgelegt. Die materielle Beweislast für die Richtigkeit der im Verfassungsschutzbericht enthaltenen Tatsachenbehauptungen liegt aber bei der Verfassungsschutzbehörde (VGH BW, U. v. 24.11.2006 - 1 S 2321/05 - juris Rn. 30).

Zu berücksichtigen ist zunächst, dass die aufgeführten belastenden Anhaltspunkte selbst nicht völlig unzweideutig und ohne Zweifel sind. Sie enthalten zwar in ihrer Gesamtschau und ihrem Duktus Äußerungen, woraus sich der Verdacht tatsächlicher Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen ableiten lassen, jedoch fehlt es an stichhaltigen, eindeutigen und ausdrücklichen Bekenntnissen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, die von Ihrer Intensität und Klarheit im Lichte der hier maßgeblichen beeinträchtigten Grundrechte dazu geeignet wären, die öffentliche Berichterstattung über die Klägerin als verfassungsfeindliche Gruppierung und „neue eigenständige Extremismusform“ zu rechtfertigen.

Neben belastenden finden sich auch entlastende Gerichtspunkt in Äußerungen der Funktionäre der Klägerin. So wird redundant und nachhaltig immer wieder betont, dass sich die Klägerin für eine - freiwillige und auf gesellschaftlichen Konsens aufbauende - Reformation des Islam einsetze. Die Klägerin trägt vor, Gegenstand der Kritik sei nicht die Religion des Islam, sondern die Ideologie des politischen Islam, also des Islamismus einschließlich seiner Rechtssätze. Die Klägerin, ihre Funktionäre und ihre Mitglieder würden dabei stets deutlich machen, dass sie diese Kritik nicht als pauschale Kritik an den Muslimen und auch nicht als Kritik an der Religion des Islam verstanden wissen wollen. Entsprechend betont die Klägerin, dass auch Muslime „selbstverständlich“ das Grundrecht der Religionsfreiheit genießen würden und die Klägerin ihre „Islamkritik“ stets in unmittelbarem Kontext zu den Anforderungen der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland stellen würde und erkennbar bestrebt sei, Widersprüche islamischer Glaubensvorschriften mit dem Grundgesetz aufzuzeigen und - insofern - eine Anpassung anzuregen. Gegenstand der Islamkritik sei damit erkennbar keine Verfassungsfeindlichkeit, sondern der Versuch einer verfassungskonformen Auslegung islamischer Glaubenssätze. Die Forderung nach einem reformierten Islam sei keine Verfassungsfeindlichkeit, sondern auch aus den Kreisen der Muslime immer wieder zu vernehmen. Die Kritik der Klägerin richte sich einzig und allein gegen die verfassungsfeindlichen Bestandteile des Islams.

Zugunsten der Klägerin muss hierbei auch Berücksichtigung finden, dass sie sich öffentlich und wiederholt von rechtsextremen Gruppierungen - wie auch der Beklagte in seinem Verfassungsschutzbericht 2013 darstellt - distanziert. So sind nach glaubhaften Angaben der Klagepartei auch Muslime Mitglieder der Klägerin. Hinzukommt, dass auch teilweise übersteigerte Formulierungen, namentlich im Rahmen des öffentlichen Meinungskampfes, starke Ausdrücke, auch in überspitzter und polemischer Form der Meinungsfreiheit unterfallen (BVerfG B. v. 10.7.1992 - 2 BvR 1857/91 - juris Rn. 62).

Vor diesem Hintergrund liegt zwar der Verdacht auf Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung nahe, es kann aber unter objektiver Einbeziehung der öffentlichen Äußerungen insbesondere des Vorsitzenden der Klägerin nicht mit der notwendigen Gewissheit gänzlich ausgeschlossen werden, dass sich die Bestrebungen der Klägerin tatsächlich (nur) gegen die islamistischen und damit grundgesetzwidrigen Bestandteile des Islam beziehen. Es ist zu berücksichtigen, dass die Funktionäre der Klägerin vornehmlich einzelne Aussagen des Koran, dessen Auslegung durch bestimmte islamistische Kreise sowie zeitgeschichtIiche Ereignisse, die im Namen und unter ausdrücklicher Berufung auf den Koran stattgefunden haben, herausgegriffen werden, um aus diesen Anknüpfungspunkten ihre Bewertung des Islam als gefährlich zu begründen. Aus den vorgenannten tatsächlichen Umständen, die in Gestalt des lslamismus einen Teilaspekt des heutigen lslam darstellen, ziehen die Funktionäre der Klägerin die Schlussfolgerung, dass der lslam gefährliche Elemente enthalte, die mit dem deutschen Grundgesetz und den durch dieses verkörperten Werten unvereinbar sei. Gleichzeitig betont die Führungsspitze der Klägerin, dass alle Menschen, unabhängig von ihrer Religionszugehörigkeit, die gleichen Rechte haben, dass Frauen und Männer vor dem Gesetz und im Alltag gleich gestellt sind. Sie fordert, dass sich der lslam von allen verfassungsfeindlichen, gewalttätigen, tötungsbereiten, intoleranten, frauenunterdrückenden und totalitären Aspekten trennen müsse, damit eine ‘friedliche Ko-Existenz’ der Muslime ‘mit Nicht-Moslems auf Dauer’ möglich sei (Bl. 486 d. GA). Diese Aussagen insbesondere des Vorsitzenden der Klägerin können durchaus so verstanden werden, dass die Klagepartei für ein gleichberechtigtes Miteinander von Muslimen und Nicht-Muslimen auf dem Boden des Grundgesetzes (insbesondere unter Ächtung von Gewaltbereitschaft, lntoleranz, Unterdrückung von Frauen und Totalitarismus) eintritt, sie also nicht den lslam als solchen sowie die gläubigen Muslime in ihrer Gesamtheit ablehnt, sondern dass sie lediglich die vorgenannten Teilaspekte, die einen Bezug zum lslam aufweisen, für gefährlich erachtet und durch eben diese eine Gefahr für die Gesellschaft als ganze heraufziehen sieht. Diese Gefahr erachtet die Klägerin als in der öffentlichen Diskussion nicht hinreichend thematisiert, weshalb sie sich veranlasst sieht, diese Diskussion zu befördern. Um dieser aus ihrer Sicht bestehenden Gefahr zu begegnen, entwickelt insbesondere der Vorsitzende der Klägerin seiner Ansicht nach „Lösungsansätze“, deren Ziel letztlich eine Distanzierung der Gläubigen von solchen Inhalten ist, die dem Wertekanon des Grundgesetzes zuwider laufen.

Von Verfassungs wegen ist es geboten, im Hinblick auf den nicht unerheblichen Eingriff in die oben genannten Grundrechte im Rahmen der Veröffentlichung im Verfassungsschutzbericht 2013 diese für die Klägerin sprechende Gesichtspunkte zu berücksichtigen.

Die Kammer verkennt nicht, dass die geschilderten entlastenden Gesichtspunkte auf dem Bemühen der Klägerin beruhen könnten, ihre tatsächlichen Ziele im Interesse der Wählbarkeit für größere Bevölkerungsgruppen zu verschleiern. Die Tatsache allein, dass unverfängliche Äußerungen vorhanden sind, ist deshalb nicht aussagekräftig (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.04.1999 - 1 A 3/94, NVwZ-RR 2000, 70 (71)). Hinzu kommt jedoch, dass bereits die belastenden Anhaltspunkte kein eindeutiges Bild zulassen. Deshalb kann nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht mit der notwendigen Sicherheit angenommen werden, dass sich die Bestrebungen der Klägerin außerhalb des Rahmens der verfassungsmäßigen Ordnung bewegen.

All das führt dazu, dass (nur) von einem Verdacht auszugehen war. Der Verfassungsschutzbericht des Beklagten lässt diese Einschränkung jedoch nicht erkennen. Die Klägerin wird unter der Überschrift „Verfassungsschutzrelevante Islamfeindlichkeit“ als einer „neuen, eigenständigen Extremismusform“ erwähnt (S. 136 des Verfassungsschutzberichts 2013) und damit eindeutig auf die Ebene einer erwiesen verfassungsfeindlichen Organisation gestellt. Diese Qualifizierung ist nach den obigen Ausführungen nicht statthaft.

2.2.3. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, B. v. 24.5.2005 - 1 BvR 1072/01 - BVerfGE 113, 63, 82- juris Rn. 77-79) ist - soweit tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen der Gruppierung bestehen - zudem der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Maßstab für die Entscheidung, in welcher Art und Weise darüber berichtet werden darf.

Zwar sind - wie bereits dargestellt - Veröffentlichungen in Verfassungsschutzberichten eine grundsätzlich zulässige und geeignete Vorkehrung zur Aufklärung der Öffentlichkeit und in diesem Rahmen zur Abwehr verfassungsfeindlicher Bestrebungen und steht ihr in Bezug auf Parteien insbesondere nicht grundsätzlich das Parteienprivileg aus Art. 21 Abs. 2 GG entgegen (vgl. BVerfG, B. v. 24.5.2005, a. a. O., (juris Rn. 65); BVerwG, U. v. 27.7.2010, a. a. O. (juris Rn. 21), m. w. N.).

Jedoch greift die öffentliche Darstellung der Klägerin im Verfassungsschutzbericht und in den sonstigen öffentlichen Verlautbarungen in ihrer konkreten Art und Weise unverhältnismäßig in ihre besonders grundgesetzlich geschützten Rechte ein (vgl. zum Eingriffscharakter eines Verfassungsschutzberichtes insoweit in Bezug auf Art. 5 Abs. 1 GG BVerfG, B. v. 24.5.2005, a. a. O. - juris Rn. 50 ff.) und in Bezug auf Art. 21 Abs. 1 GG OVG Berlin-Brandenburg, U. v. 6.4.2006 - 3 B 3.99 -, NVwZ 2006, 3019 = juris (Rn. 44); VG Hamburg, Urteil vom 13. Dezember 2007 - 8 K 3483/06 -, juris (Rn. 35); Murswiek NVwZ 2006, 121, 128).

Die Berechtigung der Verfassungsschutzbehörde zur Berichterstattung in Verfassungsschutzberichten schon im Falle eines bloßen Verdachts für verfassungsfeindliche Bestrebungen erfordert eine Differenzierung dieser Berichterstattung nach Art und Ausmaß der Gefahr und nach dem Gewicht und der Belastbarkeit der eigenen Erkenntnisse (Vgl. VG Düsseldorf U. v. 15.2.2011 - 22 K 404/09 - juris Rn. 233 ff. VG Hamburg, U. v. 13.12.2007 - 8 K 3483/06 - juris Rn. 39), an der es in dem hier zu entscheidenden Fall mangelt.

Der Beschränkung der Maßnahme auf das zum Rechtsgüterschutz Erforderliche entspricht es, bei einer Berichterstattung aus Anlass eines Verdachts gerade nicht den Eindruck zu erwecken, es stehe fest, dass die betroffene Gruppierung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen verfolgt.

Daher muss - etwa in den gewählten Überschriften und der Gliederung des Berichts - deutlich zwischen solchen Organisationen, für die nur ein Verdacht besteht, und solchen, für die solche Bestrebungen erwiesen sind, unterschieden werden (Vgl. BVerfG, B. v. 24.5.2005, a. a. O., juris Rn. 78). Entscheidend ist damit grundsätzlich, dass in den Berichten Organisationen, bei welchen lediglich tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen festgestellt werden, nicht ohne jede Differenzierung in der Gestaltung des Berichts auf die gleiche Stufe mit solchen Organisationen gestellt werden, für die Anhaltspunkte für - gewissermaßen über die Verdachtsstufe hinausgehend feststehende - verfassungsfeindliche Bestrebungen festgestellt werden. Abzustellen ist dabei auf den flüchtigen Leser, d. h. es genügt nicht, wenn eine solche Differenzierung allein aus im Textteil des Berichts enthaltenen Nuancierungen hervorgeht, sondern diese Differenzierung muss sich aus der Gestaltung des Berichts ergeben (Vgl. BVerfG, B. v. 24.5.2005, a. a. O., juris Rn. 89).

Entsprechendes muss auch für alle anderen vergleichbaren Darstellungen der Klägerin in für die Öffentlichkeit bestimmten Verlautbarungen des Beklagten gelten (hier: der Rede anlässlich der Vorstellung des Verfassungsschutzberichts 2013 am ... März 2014 bzw. den 1. Halbjahresbericht 2013 über Verfassungsschutzinformationen über die Klägerin).

Es bedarf der Würdigung im jeweiligen Einzelfall, ob und in welcher Weise es geboten ist, die Bestrebungen einer Organisation von im Bericht ebenfalls genannten Bestrebungen anderer Organisationen durch äußere Gestaltung und Textinhalt abzugrenzen. So wie der flüchtige Leser eines Verfassungsschutzberichts Organisationen, die die Schwelle hinreichend gewichtiger tatsächlicher Anhaltspunkte für einen Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen überschreiten, von einer feststehenden Verfassungsfeindlichkeit aber deutlich entfernt sind, als solche erkennen können muss, gebietet es der Grundsatz der Erforderlichkeit, solche Organisationen, bei denen ein Maß an Wahrscheinlichkeit der Verfassungsfeindlichkeit erreicht ist, das vollständiger Gewissheit nahekommt, wegen deren potenzieller Gefährlichkeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung von den erstgenannten Verdachtsfällen abzugrenzen und sie im Zusammenhang mit feststehend verfassungsfeindlichen Organisationen zu nennen.

Gemessen daran überschreitet die Berichterstattung über die Klägerin im Verfassungsschutzbericht 2013, im Redemanuskript des bayerischen Innenministers anlässlich der Vorstellung des Verfassungsschutzberichts 2013 am ... März 2014 und des ersten Halbjahresberichts 2013 des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutzes das sich aus diesen Vorgaben ergebende erforderliche Maß, da in diesen drei Veröffentlichungen die Klägerin als erwiesen verfassungsfeindlich dargestellt wird.

Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Beklagte mit dem Begriff „verfassungsschutzrelevant“ ausdrücken wollte, dass bei der Klägerin (nur) von dem Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen ausgegangen wurde.

Vielmehr ist festzustellen, dass der Beklagte in seiner Klageerwiderung ausgeführt hat (Bl. 369 d. GA), dass es sich nicht um eine Verdachtsberichterstattung handele, da nicht nur tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht, sondern tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen der Klägerin gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung der Halbjahresinformation und dem Jahresbericht 2013 zugrunde lägen.

Allein aus der Begrifflichkeit „verfassungsschutzrelevant“ statt „verfassungsfeindlich“ wäre für den flüchtigen Leser nicht hinreichend erkennbar, dass es sich dabei lediglich um einen Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen handeln sollte. Der vom Bundesverfassungsgericht geforderten deutlichen Differenzierung wird damit jedenfalls nicht in ausreichendem Maße Rechnung getragen. Weder in der Überschrift noch sonst aus dem textlichen Zusammenhang ist erkennbar, dass die verfassungsfeindlichen Bestrebungen lediglich auf einem Verdacht gestützt werden. Im Gegenteil lässt sich aus den Formulierungen im Verfassungsschutzbericht „(…) richtet sich gegen die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte (Art. 1 GG), das Diskriminierungsverbot (Art. 3 GG) und die Religionsfreiheit (Art. 4 GG)“ (S. 137) oder „(…), die Muslime zwar nicht als minderwertige Menschen betrachten, ihnen jedoch die im Grundgesetz verankerte Religionsfreiheit nicht zugestehen wollen“ (S. 137), erkennen, dass das BayLfV die Verfassungsfeindlichkeit der Klägerin offensichtlich als erwiesen ansieht.

Insgesamt lässt sich deshalb feststellen, dass die Berichterstattung über die Klägerin zu Unrecht erfolgt ist und der Klägerin daher ein Anspruch gegenüber dem Beklagten auf Unterlassung der weiteren Verbreitung des Verfassungsschutzberichtes 2013 des Freistaates Bayern, der Rede des Bayerischen Staatsministers des Innern anlässlich der Vorstellung des Verfassungsschutzberichtes des Freistaates Bayern 2013 sowie des Halbjahresberichts 2013 zusteht, wenn nicht zuvor die Passagen über die Klägerin entfernt oder unkenntlich gemacht werden.

3. Nach alledem hat die Klage mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO Erfolg. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 21/07/2010 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger, Mitglied der Partei DIE LINKE, wendet sich gegen die Sammlung personenbezogener Informationen über ihn durch das Bundesamt für Verfassungsschutz
published on 24/11/2006 00:00

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 9. Juli 2004 - 18 K 1474/04 - geändert. Dem Beklagten wird untersagt, zu behaupten oder zu verbreiten: 1. Ein ehemaliger Minister habe auf einer Veranst
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Annotations

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.

(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.

(3) Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen. Wird der Ausschluss festgestellt, so entfällt auch eine steuerliche Begünstigung dieser Parteien und von Zuwendungen an diese Parteien.

(4) Über die Frage der Verfassungswidrigkeit nach Absatz 2 sowie über den Ausschluss von staatlicher Finanzierung nach Absatz 3 entscheidet das Bundesverfassungsgericht.

(5) Das Nähere regeln Bundesgesetze.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind

1.
natürliche und juristische Personen,
2.
Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
3.
Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.

(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.

(3) Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen. Wird der Ausschluss festgestellt, so entfällt auch eine steuerliche Begünstigung dieser Parteien und von Zuwendungen an diese Parteien.

(4) Über die Frage der Verfassungswidrigkeit nach Absatz 2 sowie über den Ausschluss von staatlicher Finanzierung nach Absatz 3 entscheidet das Bundesverfassungsgericht.

(5) Das Nähere regeln Bundesgesetze.

(1) Parteien sind Vereinigungen von Bürgern, die dauernd oder für längere Zeit für den Bereich des Bundes oder eines Landes auf die politische Willensbildung Einfluß nehmen und an der Vertretung des Volkes im Deutschen Bundestag oder einem Landtag mitwirken wollen, wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere nach Umfang und Festigkeit ihrer Organisation, nach der Zahl ihrer Mitglieder und nach ihrem Hervortreten in der Öffentlichkeit eine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit dieser Zielsetzung bieten. Mitglieder einer Partei können nur natürliche Personen sein.

(2) Eine Vereinigung verliert ihre Rechtsstellung als Partei, wenn sie sechs Jahre lang weder an einer Bundestagswahl noch an einer Landtagswahl mit eigenen Wahlvorschlägen teilgenommen hat. Gleiches gilt, wenn eine Vereinigung sechs Jahre lang entgegen der Pflicht zur öffentlichen Rechenschaftslegung gemäß § 23 keinen Rechenschaftsbericht eingereicht hat; § 19a Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend.

(3) Politische Vereinigungen sind nicht Parteien, wenn

1.
ihre Mitglieder oder die Mitglieder ihres Vorstandes in der Mehrheit Ausländer sind oder
2.
ihr Sitz oder ihre Geschäftsleitung sich außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes befindet.

(1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen sind

1.
die nach bürgerlichem Recht Geschäftsfähigen,
2.
die nach bürgerlichem Recht in der Geschäftsfähigkeit Beschränkten, soweit sie durch Vorschriften des bürgerlichen oder öffentlichen Rechts für den Gegenstand des Verfahrens als geschäftsfähig anerkannt sind.

(2) Betrifft ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Gegenstand des Verfahrens, so ist ein geschäftsfähiger Betreuter nur insoweit zur Vornahme von Verfahrenshandlungen fähig, als er nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ohne Einwilligung des Betreuers handeln kann oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt ist.

(3) Für Vereinigungen sowie für Behörden handeln ihre gesetzlichen Vertreter und Vorstände.

(4) §§ 53 bis 58 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.

(1) Der Verein muss einen Vorstand haben. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang der Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden.

(2) Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so wird der Verein durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten. Ist eine Willenserklärung gegenüber einem Verein abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Hat der Beklagte durch sein Verhalten keine Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben, so fallen dem Kläger die Prozeßkosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.

(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.

(3) Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen. Wird der Ausschluss festgestellt, so entfällt auch eine steuerliche Begünstigung dieser Parteien und von Zuwendungen an diese Parteien.

(4) Über die Frage der Verfassungswidrigkeit nach Absatz 2 sowie über den Ausschluss von staatlicher Finanzierung nach Absatz 3 entscheidet das Bundesverfassungsgericht.

(5) Das Nähere regeln Bundesgesetze.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.

(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.

(3) Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen. Wird der Ausschluss festgestellt, so entfällt auch eine steuerliche Begünstigung dieser Parteien und von Zuwendungen an diese Parteien.

(4) Über die Frage der Verfassungswidrigkeit nach Absatz 2 sowie über den Ausschluss von staatlicher Finanzierung nach Absatz 3 entscheidet das Bundesverfassungsgericht.

(5) Das Nähere regeln Bundesgesetze.

(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.

(2) Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.

(3) Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.

(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.

(3) Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen. Wird der Ausschluss festgestellt, so entfällt auch eine steuerliche Begünstigung dieser Parteien und von Zuwendungen an diese Parteien.

(4) Über die Frage der Verfassungswidrigkeit nach Absatz 2 sowie über den Ausschluss von staatlicher Finanzierung nach Absatz 3 entscheidet das Bundesverfassungsgericht.

(5) Das Nähere regeln Bundesgesetze.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.

(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.

(3) Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen. Wird der Ausschluss festgestellt, so entfällt auch eine steuerliche Begünstigung dieser Parteien und von Zuwendungen an diese Parteien.

(4) Über die Frage der Verfassungswidrigkeit nach Absatz 2 sowie über den Ausschluss von staatlicher Finanzierung nach Absatz 3 entscheidet das Bundesverfassungsgericht.

(5) Das Nähere regeln Bundesgesetze.

(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.

(2) Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.

(3) Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.

(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.

(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.

(3) Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen. Wird der Ausschluss festgestellt, so entfällt auch eine steuerliche Begünstigung dieser Parteien und von Zuwendungen an diese Parteien.

(4) Über die Frage der Verfassungswidrigkeit nach Absatz 2 sowie über den Ausschluss von staatlicher Finanzierung nach Absatz 3 entscheidet das Bundesverfassungsgericht.

(5) Das Nähere regeln Bundesgesetze.

(1) Die Parteien sind ein verfassungsrechtlich notwendiger Bestandteil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Sie erfüllen mit ihrer freien, dauernden Mitwirkung an der politischen Willensbildung des Volkes eine ihnen nach dem Grundgesetz obliegende und von ihm verbürgte öffentliche Aufgabe.

(2) Die Parteien wirken an der Bildung des politischen Willens des Volkes auf allen Gebieten des öffentlichen Lebens mit, indem sie insbesondere auf die Gestaltung der öffentlichen Meinung Einfluß nehmen, die politische Bildung anregen und vertiefen, die aktive Teilnahme der Bürger am politischen Leben fördern, zur Übernahme öffentlicher Verantwortung befähigte Bürger heranbilden, sich durch Aufstellung von Bewerbern an den Wahlen in Bund, Ländern und Gemeinden beteiligen, auf die politische Entwicklung in Parlament und Regierung Einfluß nehmen, die von ihnen erarbeiteten politischen Ziele in den Prozeß der staatlichen Willensbildung einführen und für eine ständige lebendige Verbindung zwischen dem Volk und den Staatsorganen sorgen.

(3) Die Parteien legen ihre Ziele in politischen Programmen nieder.

(4) Die Parteien verwenden ihre Mittel ausschließlich für die ihnen nach dem Grundgesetz und diesem Gesetz obliegenden Aufgaben.

(1) Parteien sind Vereinigungen von Bürgern, die dauernd oder für längere Zeit für den Bereich des Bundes oder eines Landes auf die politische Willensbildung Einfluß nehmen und an der Vertretung des Volkes im Deutschen Bundestag oder einem Landtag mitwirken wollen, wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere nach Umfang und Festigkeit ihrer Organisation, nach der Zahl ihrer Mitglieder und nach ihrem Hervortreten in der Öffentlichkeit eine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit dieser Zielsetzung bieten. Mitglieder einer Partei können nur natürliche Personen sein.

(2) Eine Vereinigung verliert ihre Rechtsstellung als Partei, wenn sie sechs Jahre lang weder an einer Bundestagswahl noch an einer Landtagswahl mit eigenen Wahlvorschlägen teilgenommen hat. Gleiches gilt, wenn eine Vereinigung sechs Jahre lang entgegen der Pflicht zur öffentlichen Rechenschaftslegung gemäß § 23 keinen Rechenschaftsbericht eingereicht hat; § 19a Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend.

(3) Politische Vereinigungen sind nicht Parteien, wenn

1.
ihre Mitglieder oder die Mitglieder ihres Vorstandes in der Mehrheit Ausländer sind oder
2.
ihr Sitz oder ihre Geschäftsleitung sich außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes befindet.

(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.

(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.

(3) Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen. Wird der Ausschluss festgestellt, so entfällt auch eine steuerliche Begünstigung dieser Parteien und von Zuwendungen an diese Parteien.

(4) Über die Frage der Verfassungswidrigkeit nach Absatz 2 sowie über den Ausschluss von staatlicher Finanzierung nach Absatz 3 entscheidet das Bundesverfassungsgericht.

(5) Das Nähere regeln Bundesgesetze.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Abs. 1), die Lehrfreiheit (Artikel 5 Abs. 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 16a) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.

(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.

(3) Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen. Wird der Ausschluss festgestellt, so entfällt auch eine steuerliche Begünstigung dieser Parteien und von Zuwendungen an diese Parteien.

(4) Über die Frage der Verfassungswidrigkeit nach Absatz 2 sowie über den Ausschluss von staatlicher Finanzierung nach Absatz 3 entscheidet das Bundesverfassungsgericht.

(5) Das Nähere regeln Bundesgesetze.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) In bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau werden geführt der Auswärtige Dienst, die Bundesfinanzverwaltung und nach Maßgabe des Artikels 89 die Verwaltung der Bundeswasserstraßen und der Schiffahrt. Durch Bundesgesetz können Bundesgrenzschutzbehörden, Zentralstellen für das polizeiliche Auskunfts- und Nachrichtenwesen, für die Kriminalpolizei und zur Sammlung von Unterlagen für Zwecke des Verfassungsschutzes und des Schutzes gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, eingerichtet werden.

(2) Als bundesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechtes werden diejenigen sozialen Versicherungsträger geführt, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt. Soziale Versicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes, aber nicht über mehr als drei Länder hinaus erstreckt, werden abweichend von Satz 1 als landesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechtes geführt, wenn das aufsichtsführende Land durch die beteiligten Länder bestimmt ist.

(3) Außerdem können für Angelegenheiten, für die dem Bunde die Gesetzgebung zusteht, selbständige Bundesoberbehörden und neue bundesunmittelbare Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes durch Bundesgesetz errichtet werden. Erwachsen dem Bunde auf Gebieten, für die ihm die Gesetzgebung zusteht, neue Aufgaben, so können bei dringendem Bedarf bundeseigene Mittel- und Unterbehörden mit Zustimmung des Bundesrates und der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages errichtet werden.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.

(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.

(3) Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen. Wird der Ausschluss festgestellt, so entfällt auch eine steuerliche Begünstigung dieser Parteien und von Zuwendungen an diese Parteien.

(4) Über die Frage der Verfassungswidrigkeit nach Absatz 2 sowie über den Ausschluss von staatlicher Finanzierung nach Absatz 3 entscheidet das Bundesverfassungsgericht.

(5) Das Nähere regeln Bundesgesetze.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.

(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.

(3) Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen. Wird der Ausschluss festgestellt, so entfällt auch eine steuerliche Begünstigung dieser Parteien und von Zuwendungen an diese Parteien.

(4) Über die Frage der Verfassungswidrigkeit nach Absatz 2 sowie über den Ausschluss von staatlicher Finanzierung nach Absatz 3 entscheidet das Bundesverfassungsgericht.

(5) Das Nähere regeln Bundesgesetze.

(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.

(2) Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.

(3) Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.

(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.

(3) Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen. Wird der Ausschluss festgestellt, so entfällt auch eine steuerliche Begünstigung dieser Parteien und von Zuwendungen an diese Parteien.

(4) Über die Frage der Verfassungswidrigkeit nach Absatz 2 sowie über den Ausschluss von staatlicher Finanzierung nach Absatz 3 entscheidet das Bundesverfassungsgericht.

(5) Das Nähere regeln Bundesgesetze.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.

(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.

(3) Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen. Wird der Ausschluss festgestellt, so entfällt auch eine steuerliche Begünstigung dieser Parteien und von Zuwendungen an diese Parteien.

(4) Über die Frage der Verfassungswidrigkeit nach Absatz 2 sowie über den Ausschluss von staatlicher Finanzierung nach Absatz 3 entscheidet das Bundesverfassungsgericht.

(5) Das Nähere regeln Bundesgesetze.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.