Verwaltungsgericht München Urteil, 14. Okt. 2014 - 16 K 13.5776

published on 14/10/2014 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 14. Okt. 2014 - 16 K 13.5776
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger, der eine Brotbäckerei betreibt, wendet sich gegen die erfolgte Gewerbeuntersagung.

Zum 1. November 2005 hatte der Kläger bei der Beklagten folgende gewerbliche Tätigkeiten angemeldet: Abgabe von Speisen und alkoholfreien Getränken, Ausübung des Bäckerhandwerks (beschränkt auf die Herstellung von Fladenbrot), Groß- und Einzelhandel mit Backwaren.

Im Zusammenhang mit seiner gewerblichen Tätigkeit ergingen gegen den Kläger durch die Beklagte folgende bestandskräftige Bußgeldbescheide:

- Bußgeldbescheid vom ... Januar 2008

wegen Verstößen gegen lebensmittelrechtliche Hygienevorschriften/Verunreinigungen (Geldbuße in Höhe von 1.500 Euro; bei der Bemessung der Geldbuße wurde erschwerend gewertet, dass die Bäckerei zur Durchführung einer Grundreinigung vom 12. bis zum 27. November 2007 geschlossen werden musste) und wegen Beschäftigung von Personal ohne Gesundheitsbescheinigung (Geldbuße in Höhe von 500 Euro);

- Bußgeldbescheid vom ... Oktober 2008

wegen Verstößen gegen lebensmittelrechtliche Hygienevorschriften sowie Beschäftigung von Personal ohne Gesundheitsbescheinigung (Geldbuße in Höhe von 4.000 Euro); bei einer Nachkontrolle am ... Oktober 2008 wurden dieselben Beanstandungen festgestellt;

- Bußgeldbescheid vom ... März 2010

wegen Verstößen gegen lebensmittelrechtliche Hygienevorschriften (Geldbuße zunächst in Höhe von 5.700 Euro; im Einspruchsverfahren wegen glaubhafter Darlegung schlechter wirtschaftlicher Verhältnisse auf 3.800 Euro reduziert mit Beschluss des Amtsgerichts ... vom ... September 2010);

- Bußgeldbescheid vom ... Mai 2011:

wegen Verstößen gegen lebensmittelrechtliche Hygienevorschriften/Verunreinigungen (Geldbuße in Höhe von 1.300 Euro).

Zudem fand am ... August 2013 durch die Beklagte zusammen mit dem Hauptzollamt eine weitere Kontrolle des klägerischen Betriebs statt, bei der zahlreiche lebensmittelrechtliche Verstöße sowie Beschäftigung von Personal ohne Gesundheitsbescheinigung festgestellt wurden. Infolgedessen wurde gegen den Kläger ein Strafverfahren eingeleitet. Bei Nachkontrollen am ... September 2013 sowie am ... Oktober 2013 wurde jeweils festgestellt, dass ein Teil der festgestellten Mängel nicht oder nur unzureichend behoben gewesen seien. Zudem wurden fünf weitere Mängel festgestellt, u. a. ein fehlendes Eigenkontrollsystem. Der Kläger legte nach Mitteilung der Kontrolleure weder einen Reinigungsplan vor noch sonstige Unterlagen bezüglich eines betriebseigenen Kontrollsystems.

Mit Bescheid vom ... November 2013 untersagte die Beklagte dem Kläger nach vorheriger Anhörung die Ausübung folgender Tätigkeiten des stehenden Gewerbes: Groß- und Einzelhandel mit Backwaren, Herstellung von Fladenbrot, Abgabe von Speisen und alkoholfreien Getränken (Nr. 1 des Bescheids). Zudem wurde die Gewerbeuntersagung auf die Ausübung folgender Tätigkeiten des stehenden Gewerbes ausgedehnt: Herstellung von Lebensmitteln, Speisen und Getränken jeglicher Art; Groß-, Einzelhandel mit Lebensmitteln, Speisen und Getränken (Nr. 2 des Bescheids). Der Kläger wurde aufgefordert, die untersagten Gewerbetätigkeiten spätestens mit Ablauf des 14. Tages nach Eintritt der Bestandskraft des Bescheids einzustellen (Nr. 3 des Bescheids). Sollte der Kläger dieser Verpflichtung nicht fristgerecht nachkommen, werde die Ausübung dieser Tätigkeiten durch Anwendung unmittelbaren Zwangs (z. B. durch Wegnahme von Geschäftsunterlagen und Geschäftsausstattungsgegenständen, Versiegelung von Betriebsräumen u. a.) verhindert (Nr. 4 des Bescheids).

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers ergebe sich insbesondere aus der Tatsache, dass er seinen lebensmittelrechtlichen Verpflichtungen seit mehreren Jahren nicht ordnungsgemäß nachkomme. Gerade an die Hersteller sowie Vertreiber von Lebensmitteln seien sehr hohe Anforderungen an ihre Sorgfaltspflicht zu stellen, insbesondere bei der Einhaltung lebensmittel- und sonstiger hygienerechtlicher Vorschriften. Die immer wieder festgestellten Verstöße ließen insofern einen ausgeprägten Hang des Klägers zur Missachtung dieser Vorschriften erkennen. Dabei habe er billigend in Kauf genommen, dass Kunden gesundheitliche Schäden erleiden könnten. Es fehle dem Kläger an der nötigen Einsicht und damit an der Eignung für den Umgang mit Lebensmitteln. Zudem scheine es ihm auch an den finanziellen bzw. betriebsorganisatorischen Möglichkeiten zu fehlen, den Betrieb in einen hygienerechtlich einwandfreien Zustand zu versetzen und diesen Zustand auch künftig dauerhaft zu gewährleisten. Trotz seiner zumindest zeitweisen Bemühungen sei es ihm zu keiner Zeit gelungen, sämtliche Mängel abzustellen. Aus dem gesamten Fehlverhalten des Klägers der letzten Jahre könne nur abgeleitet werden, dass er persönlich entweder nicht willens oder in der Lage sei, einen Lebensmittelbetrieb auf Dauer gesetzeskonform zu führen. Ein nachvollziehbares Sanierungs- bzw. Qualitätssicherungskonzept, welches kurzfristige und deutliche Veränderungen bei der Betriebsausstattung sowie in den Arbeitsabläufen vorsehen würde, sei zudem nicht vorgelegt worden. Auch das Schutzinteresse der Allgemeinheit bedinge die Gewerbeuntersagung. Eine weitere, kurzfristige Betriebsschließung nach den einschlägigen lebensmittelrechtlichen Normen verspreche auch keinen anhaltenden Erfolg, da der Kläger weder über das für eine grundlegende Änderung der Betriebsmittel bzw. -abläufe nötige Fachwissen noch über die hierfür nötige Einsicht verfüge. Die Gewerbeuntersagung werde nach pflichtgemäßem Ermessen in der unter Nr. 2 des Tenors beschriebenen Weise ausgedehnt. Der Kläger sei in eingeschränkter Weise gewerbeübergreifend unzuverlässig, da er lebensmittelrechtliche Pflichten verletzt habe, die für alle Gewerbetreibenden gelten würden, die mit Lebensmitteln bzw. Speisen im weitesten Sinne umgingen und nicht nur Bezug zu der Herstellung sowie dem Verkauf von Fladenbrot hätten. Dies rechtfertige die Annahme, dass der Kläger ein entsprechendes Verhalten auch bei der Ausübung eines anderen Gewerbes der Nahrungsmittelbranche an den Tag legen werde. Es sei auch zu erwarten, dass er auf die nun in der Gewerbeuntersagung einbezogenen Gewerbe ausweiche. Dies folge bereits daraus, dass er trotz Unzuverlässigkeit an seiner gewerblichen Tätigkeit festgehalten habe. Umstände, die es ausschließen würden, dass der Kläger ein anderes Gewerbe in Zukunft ausübe, seien weder vorgetragen noch ersichtlich.

Am 19. Dezember 2013 erhob der Kläger Klage und begründete diese mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 31. März 2014. Hierzu wurde im Wesentlichen vorgetragen, eine Unzuverlässigkeit des Klägers sei nicht anzunehmen. Es sei zwar in der Vergangenheit zu einigen Beanstandungen gekommen, zuletzt seien jedoch bei sich noch nicht aus der Akte ergebenden Kontrollen keinerlei Mängel festgestellt worden. Die Verstöße seien nicht massiver Art gewesen, die eine Gewerbeentziehung rechtfertigen würden. Ein nachvollziehbares Sanierungs- bzw. Qualitätssicherungskonzept sei innerhalb der durchgeführten Lebensmittelkontrollen dargelegt worden. Es seien nicht nur äußerlich deutliche Veränderungen bei der Betriebsausstattung erfolgt, sondern auch die Arbeitsabläufe seien derart geändert worden, dass nun keine Hygienemängel mehr entstehen könnten. Diese Abläufe seien auch innerhalb der Lebensmittelkontrolle dargelegt worden. Die zuletzt durchgeführten Kontrollen hätten offenbar keine hygienischen Mängel aufgewiesen. Der Kläger habe alle im Kontrollbericht vom ... August 2013 erfassten Mängel beseitigt. Es sei mittlerweile ein fester Reinigungsplan vorhanden. Dieser werde zur mündlichen Verhandlung mitgebracht. Auch das Eingangskontrollsystem sei angebracht worden. Die Ermessensabwägung habe die Beklagte nur fehlerhaft durchgeführt. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass es sich beim Kläger um einen ausländischen Mitbürger handele, der Lebensmittel nach ausländischen Rezepten und dort erlerntem Handwerk anfertige. Daher sei er auch auf ausländische Angestellte derselben Herkunft angewiesen. Die im Ausland herrschenden Qualitätsmerkmale würden sich gravierend von den hiesigen unterscheiden. Dies habe der Kläger ständig versucht, zu erlernen und innerhalb seines Betriebs umzusetzen. Eine ekelerregende oder sogar gesundheitsgefährdende Ausführung habe seitens des Klägers zu keinem Zeitpunkt vorgelegen. Darüber hinaus sei eine gewerbeübergreifende Unzuverlässigkeit vorliegend nicht verhältnismäßig.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom ... November 2013 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es sei zwischenzeitlich ein rechtskräftiger Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom ... Dezember 2013 gegen den Kläger wegen vorsätzlichen Inverkehrbringens von für den Verzehr durch Menschen ungeeigneten Lebensmitteln ergangen und eine Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen verhängt worden. Darüber hinaus seien bei einer turnusmäßigen Lebensmittelkontrolle am ... Februar 2014 erneut erhebliche Mängel festgestellt worden, welche zur Einleitung eines weiteren Strafverfahrens geführt hätten. Der Kläger habe seit 2007 immer wieder erheblich gegen berufsspezifische Vorschriften verstoßen. Er habe sich als notorischer Wiederholungstäter erwiesen, dem es grundsätzlich an dem in Deutschland unabdingbaren Hygieneverständnis bzw. dem ernsthaften Willen zur dauerhaften Befolgung aller für ihn relevanten Berufsvorschriften mangele. Für den Bereich der Be- und Verarbeitung sowie des Verkaufs von Lebensmitteln habe er sich damit nachhaltig als gewerberechtlich unzuverlässig erwiesen. Unrichtig sei die Behauptung, dass die zuletzt durchgeführten Kontrollen zu keinerlei Beanstandungen mehr geführt hätten. Richtig sei vielmehr, dass zwar alte Mängel immer wieder behoben worden seien, sich dann bei weiteren Kontrollen allerdings stets neue Mängel aufgetan hätten. Des Weiteren bestreite die Bezirksinspektion nach wie vor das Vorliegen eines Reinigungsplans sowie eines Eingangskontrollsystems. Ausländische Mitbürger könnten in Bezug auf die Anwendung lebensmittelrechtlicher Vorschriften im Hinblick auf Art. 3 GG keine Sonderbehandlung einfordern, selbst wenn man einen Ermessensspielraum unterstellen würde.

Die Beklagte teilte im Folgenden zudem mit, dass gegen den Kläger ein weiterer rechtskräftiger Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom ... Mai 2014 wegen vorsätzlichen Inverkehrbringens von für den Verzehr durch Menschen ungeeigneten Lebensmitteln (Gesamtgeldstrafe in Höhe von 80 Tagessätzen) ergangen sei. Am ... Oktober 2014 habe beim Kläger eine weitere lebensmittelrechtliche Betriebskontrolle stattgefunden, bei der wieder schwere hygienische sowie bauliche Mängel festgestellt worden seien. Die Betriebsstätte sei geschlossen worden. Es werde ein weiteres Strafverfahren eingeleitet. Bei der Aufhebung der Schließung am 10. Oktober seien noch nicht alle Mängel beseitigt gewesen.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte, die vorgelegten Behördenakten sowie auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der streitgegenständliche Bescheid vom ... November 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Beklagte ist zu Recht von der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ausgegangen.

Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Gewerbetreibender dann gewerberechtlich unzuverlässig, wenn er nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß ausüben wird (vgl. z. B. BVerwG, U. v. 2.2.1982 - 1 C 146/80 - juris). Die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden kann sich dabei aus der Begehung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten ergeben.

Für die erforderliche Prognose zur Feststellung der Unzuverlässigkeit ist aus den bereits vorhandenen tatsächlichen Umständen auf ein wahrscheinliches zukünftiges Verhalten des Gewerbetreibenden zu schließen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Unzuverlässigkeit ist wegen der Möglichkeit der Wiedergestattung des Gewerbes gemäß § 35 Abs. 6 GewO der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (vgl. BVerwG, U. v. 2.2.1982 - 1 C 17/79 - juris; BVerwG, B. v. 16.6.1995 - 1 B 83/95 - juris). Nachträgliche Veränderungen der Sachlage bleiben daher außer Betracht.

Nach diesen Maßstäben ist die angefochtene Gewerbeuntersagung zu Recht ergangen. Die negative Prognose über die gewerberechtliche Zuverlässigkeit des Klägers konnte hier nachvollziehbar auf die zahlreichen und fortlaufenden Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Hygienevorschriften in seinem Bäckereibetrieb gestützt werden. Angesichts dieses Verhaltens kommt es auch nicht maßgeblich darauf an, ob die einzelnen Verstöße „massiver Art“ waren - wie von der Klägerseite eingewandt - da sie in ihrer Gesamtheit ein deutlicher Beleg dafür sind, dass der Kläger nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß ausüben wird.

Die menschliche Gesundheit gehört zu den besonders wichtigen Gemeinschaftsgütern. Ihrem Schutz dienen die lebensmittelrechtlichen Anforderungen im Hinblick auf Hygiene und Sauberkeit im Umgang mit Lebensmitteln und in Bezug auf die Räumlichkeiten, in denen Lebensmittel gelagert und verarbeitet werden (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 28.4.2014 - 22 CS 14.182 - juris Rn. 19).

Die bereits langjährigen, seit November 2007 belegten, insbesondere die Hygiene betreffende Mängel in der Bäckerei des Klägers zeigen, dass ihm die Einsicht in die Notwendigkeit solcher Anforderungen oder jedenfalls die Fähigkeit fehlt, die gebotene Hygiene und Reinlichkeit in seinem Betrieb zu gewährleisten.

So waren bei allen erfolgten Betriebskontrollen - ausweislich der von der Beklagten vorgelegten Kontrollberichte mit jeweiliger Fotodokumentation - zahlreiche, insbesondere hygienische Mängel festgestellt worden. Nicht nachvollziehbar ist daher der klägerische Vortrag, es seien bei der zuletzt erfolgten Kontrolle keine Mängel festgestellt worden. In Folge der jeweils vorgefundenen Mängel waren gegen den Kläger zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses bereits vier bestandskräftige Bußgeldbescheide ergangen sowie ein Strafverfahren eingeleitet worden. Hierbei waren gegen den Kläger empfindliche Geldbußen in Höhe von insgesamt über 11.000 Euro verhängt worden. Auch eine vorübergehende Betriebsschließung war bereits erfolgt. Trotz dieser Maßnahmen war der Kläger offensichtlich nicht willens oder jedenfalls nicht in der Lage, die maßgeblichen lebensmittelhygienerechtlichen Vorschriften einzuhalten. Unerheblich ist insoweit, in welchem Land der Kläger das Brotbacken erlernt hat, da für seinen Betrieb die hier geltenden Anforderungen und Standards maßgeblich sind. Zwar wurden festgestellte Mängel in der Folge der Beanstandungen beseitigt, jedoch traten immer wieder erneute Mängel auf. Ein Sanierungs- bzw. Qualitätssicherungskonzept hatte der Kläger ebenso wenig vorgelegt wie einen Reinigungsplan. Für die gegenteilige Behauptung hat der Kläger keinerlei Nachweis erbracht. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, wäre davon auszugehen, dass diese Konzepte und ein Reinigungsplan in Anbetracht der fortdauernden bzw. immer wieder erneut auftretenden hygienischen Missstände jedenfalls nicht tatsächlich umgesetzt worden wären. Eine grundlegende Verhaltensänderung des Klägers war somit nicht ersichtlich und auch nicht zu erwarten. Demnach war die Prognose gerechtfertigt, dass der Kläger auch in Zukunft nicht über die erforderliche Zuverlässigkeit zur Ausübung des von ihm betriebenen Gewerbes verfügen wird.

Ohne dass es hierauf streitentscheidend ankäme, wurde die der Gewerbeuntersagung zugrunde liegende negative Prognose durch die weitere Entwicklung nach Erlass des Bescheids bestätigt. Selbst die Gewerbeuntersagung konnte den Kläger nicht zu einer Änderung seines Verhaltens bewegen. So wurden bei einer weiteren turnusmäßigen Lebensmittelkontrolle am ... Februar 2014 erneut erhebliche Mängel festgestellt, die zum Ergehen eines rechtskräftigen Strafbefehls des Amtsgerichts ... vom ... Mai 2014 mit der Verhängung einer Geldstrafe in Höhe von 80 Tagessätzen führten. Am ... Oktober 2014 erfolgte eine erneute lebensmittelrechtliche Betriebskontrolle, bei der wieder schwere hygienische sowie bauliche Mängel festgestellt werden mussten. Dies führte sogar dazu, dass die Bäckerei abermals vorübergehend geschlossen werden musste. Auch das weitere Verhalten des Klägers ist somit ein Beleg dafür, dass die künftige Einhaltung der maßgeblichen lebensmittelrechtlichen Hygienevorschriften von ihm nicht zu erwarten ist.

Infolge der negativen Prognose war die Beklagte verpflichtet, die Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO zu verfügen. Ein Ermessen stand ihr insoweit nicht zu. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die Gewerbeuntersagung in Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheids auf sämtliche, vom Kläger in seiner Gewerbeanzeige aufgeführten Gewerbe erstreckt hat, ohne im Einzelnen überprüft zu haben, ob der Kläger diese auch tatsächlich betreibt (vgl. hierzu Heß in Friauf, GewO, Stand Mai 2011, § 35 Rn. 26).

Auch die Ausdehnung der Gewerbeuntersagung in Nr. 2 des Bescheids auf die Herstellung von Lebensmitteln, Speisen und Getränken sowie den Groß-, Einzel- und Versandhandel mit solchen ist nicht zu beanstanden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, U. v. 2.2.1982 - 1 C 17/79 - BVerwGE 65, 9/11) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. BayVGH, B. v. 1.6.2012 - 22 B 09.2785 - Rn. 14) müssen zum Erlass einer erweiterten Gewerbeuntersagung zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Es müssen erstens Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf die „Ausweichtätigkeit“ dartun („gewerbeübergreifende Unzuverlässigkeit“). Zweitens muss die erweiterte Gewerbeuntersagung erforderlich sein, weil eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für ein Ausweichen des Gewerbetreibenden vorliegt. Dabei folgt die Wahrscheinlichkeit der anderweitigen Gewerbeausübung schon daraus, dass der Gewerbetreibende trotz Unzuverlässigkeit an seiner gewerblichen Tätigkeit festgehalten hat, wodurch er regelmäßig seinen Willen bekundet hat, sich auf jeden Fall gewerblich zu betätigen. Die erweiterte Gewerbeuntersagung ist deshalb unter dem Gesichtspunkt wahrscheinlicher anderweitiger Gewerbeausübung schon dann zulässig, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, die es ausschließen, dass der Gewerbetreibende das andere Gewerbe in Zukunft ausübt, eine anderweitige Gewerbeausübung nach Lage der Dinge also ausscheidet (vgl. BVerwG, U. v. 2.2.1982 - 1 C 17/79 - BVerwGE 65, 9/11; BVerwG, B. v. 11.9.1992 - 1 B 131.92 - GewArch 1995, 116; BayVGH, B. v. 17.4.2012 - 22 ZB 11.2845 - Rn. 33; BayVGH, U. v. 1.6.2011 - 22 B 09.2785 - Rn. 14; BayVGH, B. v. 5.6.2014 - 22 C 14.971 - juris Rn. 22).

Diese beiden Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. So ist die Annahme der Beklagten gerechtfertigt, dass in Bezug auf Lebensmittel, Speisen und Getränke eine, „gewerbeübergreifende Unzuverlässigkeit“ des Klägers vorliegt. Auch bei einem Ausweichen auf ein damit in Zusammenhang stehendes Gewerbe würden die maßgeblichen lebensmittelrechtlichen Hygienevorschriften nach der vorliegenden Prognose vom Kläger nicht eingehalten werden. Der Kläger hat mit seinem Verhalten gezeigt, dass es ihm an der nötigen Einsicht oder Fähigkeit und damit an seiner generellen Eignung zum vorschriftsgemäßen Umgang mit Lebensmitteln fehlt. Auch liegen keine Anhaltspunkte für besondere Umstände vor, wonach eine anderweitige Gewerbeausübung durch den Kläger ausscheiden würde.

Das der Behörde nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO eingeräumte Ermessen hat die Beklagte ebenfalls rechtsfehlerfrei ausgeübt und auch in noch ausreichender Weise begründet (§ 114 Satz 1 VwGO). Die erweiterte Gewerbeuntersagung erweist sich nicht als unverhältnismäßig.

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine den gesetzlichen Anforderungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO entsprechende Gewerbeuntersagung allenfalls in extremen Ausnahmefällen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn verstoßen kann (vgl. BVerwG, B. v. 9.3.1994 - 1 B 33.94 - GewArch 1995, 114; BVerwG, B. v. 1.2.1994 - 1 B 211.93 - GewArch 1995, 114). Auch in Bezug auf die erweiterte Gewerbeuntersagung ist in der Rechtsprechung geklärt, dass der Ausschluss eines gewerbeübergreifend unzuverlässigen Gewerbetreibenden aus dem Wirtschaftsverkehr mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in der Ausprägung durch Art. 12 Abs. 1 GG grundsätzlich im Einklang steht (vgl. BVerwG, B. v. 12.1.1993 - 1 B 1/93 - GewArch 1993, 155 m. w. N.; BayVGH, U. v. 1.6.2011 - 22 B 09.2785 - Rn. 15; BayVGH, B. v. 5.6.2014 - 22 C 14.971 - juris Rn. 24).

Hier sind die Voraussetzungen eines solchen Ausnahmefalls nicht gegeben, zumal im Fall des Klägers Gefährdungen der menschlichen Gesundheit betroffen sind, die zu den besonders wichtigen Gemeinschaftsgütern gehört. Anhaltspunkte, dass die bei der erweiterten Gewerbeuntersagung gebotene Ermessensausübung aus anderen Gründen fehlerhaft wäre, sind ebenfalls nicht ersichtlich.

Die gewährte Abwicklungsfrist (Nr. 3 des Bescheids) sowie die damit verbundene Zwangsmittelandrohung (Nr. 4 des Bescheids) begegnen ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Auch wurden solche nicht vorgetragen.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 05/06/2014 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe I. Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe für eine Anfechtungsklage gegen einen Beschei
published on 28/04/2014 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt. Gründe
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Annotations

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.