Verwaltungsgericht München Urteil, 27. Mai 2014 - 16 K 13.5111

published on 27/05/2014 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 27. Mai 2014 - 16 K 13.5111
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine von der Beklagten verfügte Gewerbeuntersagung.

Mit Bescheid vom ... Oktober 2013, zugestellt am 11. Oktober 2013, untersagte die Beklagte dem Kläger die Ausübung des Gewerbes „...“ als selbstständigem Gewerbetreibenden im stehenden Gewerbe (Ziffer 1). Dem Kläger wurde unter Androhung unmittelbaren Zwangs (Ziffer 3) aufgegeben, seine Tätigkeit bis spätestens 10 Tage nach Eintritt der Unanfechtbarkeit dieser Untersagungsverfügung einzustellen (Ziffer 2).

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Zentralfinanzamt ... habe am ... Oktober 2013 mitgeteilt, dass die Steuerrückstände aus der gewerblichen Tätigkeit des Klägers derzeit insgesamt 7.271,24 € betrügen. Ratenzahlungsvereinbarungen seien nicht getroffen worden, Forderungen könnten nur über den Vollstreckungsbeamten beigetrieben werden. Das Amtsgericht ... habe mitgeteilt, dass der Kläger am ... Juli 2012 die eidesstattliche Versicherung abgegeben habe. Die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden ergebe sich insbesondere aus der Tatsache, dass er seinen Zahlungsverpflichtungen seit Jahren nicht ordnungsgemäß nachkomme. Dabei spiele es keine Rolle, aus welchen Gründen er dies nicht könne oder wolle. Die beharrliche Nichterfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen lasse nicht nur auf wirtschaftliche Schwierigkeiten schließen, sondern auch auf die Neigung des Gewerbetreibenden, diesen Schwierigkeiten unter Verletzung der Rechtsordnung Herr zu werden. Das Zahlungsgebaren des Klägers offenbare einen mangelnden Leistungswillen, der überdies seine Unzuverlässigkeit beweise. Die seit Jahren fortlaufende, für ihn erkennbare Erhöhung seiner Schulden habe er unberührt in Kauf genommen. Das beständige Anwachsen seiner Steuerschulden beim Finanzamt ... habe ihn nicht zu wirkungsvollen Sanierungsmaßnahmen veranlassen können. Er befinde sich in ungeordneten Vermögensverhältnissen. Dies beweise auch die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vom ... Juli 2012. Der Kläger habe die erhobenen Vorwürfe nicht entkräften können und habe auch die ihm eingeräumte Frist nicht wahrgenommen, um mit dem Finanzamt eine Ratenzahlungsvereinbarung auszuhandeln. Die Umsatzsteuererklärung 2010 sei zwar abgegeben worden, die daraus resultierende Forderung jedoch nicht bezahlt worden. Lediglich die Forderung des Kassen- und Steueramtes sei beglichen worden. Die Beitreibung der Forderungen durch Vollstreckungsmaßnahmen zeige den fehlenden Zahlungswillen des Gewerbetreibenden. Nach dem vorliegenden Sachverhalt deute derzeit nichts darauf hin, dass der Gewerbetreibende die Schuldenlast binnen angemessener Frist abtragen könne, vielmehr sei zu erwarten, dass er seinen finanziellen Verpflichtungen auch in Zukunft nicht nachkommen werde und die Verbindlichkeiten weiter anwachsen würden.

Am 7. November 2013 erhob der Kläger Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom ... Oktober 2013. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, eine Aussetzung des Bescheides bis mindestens 31. März 2014 würde ihm die erweiterte Möglichkeit geben, die gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom ... Juni 2013 beschriebenen konkreten Maßnahmen weiter und umfassend auszuführen. Dies seien die vollständige Begleichung der Steuerschulden und eine Einigung mit Gläubigern auf sofortige komplette Forderungsbegleichung oder per Ratenzahlungsvereinbarung. Die Gewerbeuntersagung sei unverhältnismäßig und berücksichtige nicht die persönlichen und sozialen Belange des Klägers. Sie würde nach 30 Jahren Selbstständigkeit einem Berufsverbot gleichkommen.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom ... Oktober 2013 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, das Finanzamt ... habe am ... Dezember 2013 mitgeteilt, dass sich der Rückstand von 7.271,24 € (Stand ...10.2013) auf 6.430,74 € aufgrund von Vollstreckungsmaßnahmen verringert habe. Freiwillige Zahlungen seien nicht geleistet worden. Bis ... Mai 2014 hätten sich die Steuerschulden auf insgesamt 9.608,12 € erhöht. Eine Zahlungsvereinbarung bestehe nicht. Die laufenden Zahlungsverpflichtungen würden nicht erfüllt. Der Grund, den wirtschaftlich leistungsunfähigen Kläger als unzuverlässig zu bewerten, würde nur dann entfallen, wenn der Kläger trotz seiner Verbindlichkeiten seine Zahlungswilligkeit beweise und nach einem sinnvollen und erfolgsversprechenden Sanierungskonzept arbeite. Dies sei aber nicht der Fall. Im Gegenteil sei nur durch Vollstreckungsmaßnahmen eine Reduzierung der bestehenden Steuerschulden zu erreichen. Am gewonnenen Gesamtbild des Klägers hätten sich bezüglich seiner gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit keine Änderungen ergeben.

Mit Beschluss vom 13. März 2014 wurde der Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO auf den Einzelrichter übertragen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 27. Mai 2014 und die Gerichts- sowie die vorgelegte Behördenakte verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom ... Oktober 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Beklagte ist zu Recht von der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers i. S. d. § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ausgegangen. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Gewerbetreibender dann gewerberechtlich unzuverlässig, wenn er nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß ausüben wird. Die Unzuverlässigkeit kann sich insbesondere aus mangelnder wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, dem Vorliegen von Steuerschulden, der Verletzung von steuerlichen Erklärungspflichten, dem Vorhandensein von Beitragsrückständen bei Sozialversicherungsträgern oder aus Straftaten und Ordnungswidrigkeiten ergeben (BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 C 146/80 - juris; BVerwG, B.v. 19.1.1994 - 1 B 5/94 - juris; BVerwG, B.v. 11.11.1996 - 1 B 226/96 - juris; BVerwG, B.v. 5.3.1997 - 1 B 56/97 - juris; BVerwG, B.v. 16.2.1998 - 1 B 26/98- juris).

Für die erforderliche Prognose zur Feststellung der Unzuverlässigkeit ist aus den bereits vorhandenen tatsächlichen Umständen auf ein wahrscheinliches zukünftiges Verhalten des Gewerbetreibenden zu schließen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Unzuverlässigkeit ist wegen der Möglichkeit der Wiedergestattung des Gewerbes gemäß § 35 Abs. 6 GewO der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 C 17/79 - juris; BVerwG, B.v. 16.6.1995 - 1 B 83/95 - juris). Nachträgliche Veränderungen der Sachlage, insbesondere eine Minderung von Verbindlichkeiten, bleiben außer Betracht (BayVGH, B.v. 23.10.2012 - 22 ZB 12.888 - juris).

Nach diesen Maßstäben ist die angefochtene Gewerbeuntersagung zu Recht ergangen. Insbesondere aufgrund der Zahlungsrückstände bei dem Finanzamt ... von zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses insgesamt 7.271,24 € war von einer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers auszugehen. Es handelt sich dabei um seit 2012 fällig gewordene Einkommens- und Umsatzsteuer-Rückstände zuzüglich Verspätungs- und Säumniszuschläge für die Jahre ab 2010. Zwar hatte sich der Zahlungsrückstand seit der Mitteilung des Finanzamtes ... vom ... Januar 2013 um rund 460,-- € verringert. Freiwillige Zahlungen wurden allerdings nicht geleistet; auch wurde keine Ratenzahlungsvereinbarung abgeschlossen. Eine Tilgung von Steuerschulden würde jedoch Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers lediglich dann ausräumen, wenn dies im Rahmen eines tragfähigen Sanierungskonzeptes erfolgen würde, welches eine Abtragung der aufgelaufenen Steuerrückstände sowie das Nichtentstehen neuer Steuerschulden erwarten lässt (vgl. BVerwG, B.v. 11.11.1996 - 1 B 226/96 - juris). Die Reduzierung von Steuerrückständen unter dem Druck des Untersagungsverfahrens und erst recht die nur durch Vollstreckungsmaßnahmen erreichte Befriedigung von Ansprüchen des Finanzamts sind dagegen nicht geeignet, begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit auszuräumen.

Weiter steht der Annahme der Unzuverlässigkeit des Klägers nicht entgegen, dass die Steuerrückstände (teilweise) auf Schätzungen beruhen. Insoweit ist lediglich die Fälligkeit der Steuerschuld, nicht dagegen die materielle Rechtmäßigkeit der entsprechenden Steuerbescheide von Bedeutung (BVerwG, B.v. 22.6.1994 - 1 B 114/94 - juris Rn. 10; B.v. 1.2.1994 - 1 B 9/94 - juris Rn. 3). Der Kläger hätte durch rechtzeitige Abgabe entsprechender Steuererklärungen die Entstehung solcher Ansprüche vermeiden können, soweit diese tatsächlich unbegründet gewesen sei sollten.

Die Unzuverlässigkeit des Klägers ergibt sich zudem aus der Zahlungsunfähigkeit, die durch die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung am ... Juli 2012 und die im Schreiben des Finanzamts ... vom ... Januar 2013 geschilderten, im Wesentlichen erfolglos verlaufenen Vollstreckungsmaßnahmen dokumentiert wird.

Die der streitgegenständlichen Gewerbeuntersagung zugrunde liegende negative Prognose über die weitere Entwicklung der Schuldenlast des Klägers hat sich durch die Mitteilung der Beklagten vom ... Mai 2014 über den aktuellen Stand der Steuerrückstände des Klägers bestätigt. Demnach hatte sich der Steuerrückstand sich von 6.430,74 € (Stand 5.12.2013) aktuell auf 9.608,12 € erhöht. Es würden keine Zahlungen geleistet und es bestehe auch weiterhin keine Zahlungsvereinbarung. Die laufenden Umsatzsteuervorauszahlungen würden auch nicht bezahlt. Die bereits im Schreiben des Klägers an die Beklagte vom ... Juni 2013 und in der Klageschrift wiederholt angekündigten Schritte zur Tilgung der Verbindlichkeiten sind offensichtlich nicht unternommen worden. Die Eintragung über die eidesstattliche Versicherung vom ... Juli 2012 im Schuldnerverzeichnis ist nach der Mitteilung der Beklagten vom ... Mai 2014 bislang ebenfalls nicht gelöscht worden. Vielmehr erfolgten im Vollstreckungsportal am ... Dezember 2013 weitere Einträge über eine „Nichtabgabe der Vermögensauskunft“ sowie eines Vermerks „Gläubigerbefriedigung ausgeschlossen“.

Weiter stellt die gegenüber dem Kläger verfügte Gewerbeuntersagung hier keinen unverhältnismäßigen Eingriff in dessen Grundrechte dar. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass eine den gesetzlichen Anforderungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO entsprechende Gewerbeuntersagung allenfalls in extremen Ausnahmefällen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn in der Ausprägung durch die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG verstoßen kann (BVerwG, B.v. 9.3.1994 - 1 B 33.94 - juris; BVerwG, B.v. 1.2.1994 - 1 B 211.93 - juris; BayVGH, B.v. 05.06.2014 - 22 C 14.971 - juris Rn. 24). Hier sind die Voraussetzungen eines solchen Ausnahmefalls nicht gegeben. Vielmehr spricht gerade die von der Beklagten zuvor mit Schreiben vom ... Juli 2013 eingeräumte Gelegenheit für den Kläger, seine finanzielle Situation doch noch zu ordnen, dafür, dass dessen privaten Belangen bei der Entscheidung der Beklagten soweit wie möglich Rechnung getragen wurde. Dem Kläger ist zuzumuten, seinen Lebensunterhalt durch Aufnahme einer abhängigen Beschäftigung zu sichern.

Weiter liegen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Ermessensfehlern vor (Art. 40 BayVwVfG i. V. m. § 114 Satz 1 VwGO). Die Abwicklungsfrist sowie die damit verbundene Zwangsmittelandrohung begegnen ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 05/06/2014 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe I. Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe für eine Anfechtungsklage gegen einen Beschei
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.