Verwaltungsgericht München Urteil, 22. Mai 2014 - 10 K 13.1304

published on 22/05/2014 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 22. Mai 2014 - 10 K 13.1304
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der als selbstständiger Journalist tätige Kläger begehrt von der JVA ..., zu einer Weihnachtsfeier eingeladen zu werden sowie die Beantwortung eines Fragenkataloges vom 7. März 2011.

Der Kläger war aufgrund einer strafgerichtlichen Verurteilung im Jahr 2010 in der JVA ... inhaftiert. Sein Verlangen, nach seiner Haftentlassung noch zur Weihnachtsfeier in der Haftanstalt im Dezember 2010 als Pressevertreter eingeladen zu werden, wurde vom Leiter der Haftanstalt abgelehnt.

Mit Schreiben vom 8. Februar 2011 wandte sich der Kläger gegen die Entscheidung, ihn nicht als Pressevertreter zur Weihnachtsfeier in der JVA ... zuzulassen, und legte unter Hinweis auf einen presserechtlichen Auskunftsanspruch nach Art. 4 BayPrG einen umfangreichen Fragenkatalog vor, der mit Schreiben vom 7. März 2011 (Bl. 15 - 24 der Gerichtsakte - GA - M 22 K 13.116) noch erweitert wurde.

Mit Schreiben vom 16. März 2011 lehnte der Leiter der Justizvollzugsanstalt eine Beantwortung des Fragenkataloges ab. Zur Begründung wurde ausgeführt,

die im Schreiben des Klägers enthaltene Vielzahl von Fragestellungen finde ganz offensichtlich ihren Ursprung in der Zeit seiner Inhaftierung in der JVA ... Seine dabei gewonnen Vollzugserfahrungen hätten seinen Auffassungen hinsichtlich der Ausgestaltung des Strafvollzuges nicht entsprochen. Dieser Meinungsverschiedenheit nun nach seiner Entlassung unter Hinweis auf den presserechtlichen Auskunftsanspruch erneut einen weiten Raum verschaffen zu wollen, sei nicht Sinn und Zweck eines presserechtlichen Auskunftsrechtes. Zu allen seinen Fragen und Beschwerdepunkten, bei denen eine Selbstbetroffenheit vorliege, sei er noch in der Zeit seiner Inhaftierung ausführlich unterrichtet worden, dass dies dienstaufsichtlich gewürdigt worden sei, aber kein Anlass zu einem Einschreiten bestanden habe. Eine erneute Prüfung sei nicht angezeigt. Sein übriges Vorbringen berühre Themen, die ihn gänzlich nicht selbst beträfen, so dass von einer weiteren Beschwerdeüberprüfung Abstand genommen werde.

Mit Schreiben vom 20. April 2008 (richtig: 2011) erhob der Kläger Widerspruch gegen das Schreiben vom 16. März 2011 und forderte erneut die Beantwortung seines Fragenkataloges. Seine Anfrage erfülle die Voraussetzung des Art. 4 BayPrG. Sein Fragenkatalog sei zwar umfangreich, aber keineswegs ungewöhnlich oder außerhalb jeder Vernunft. Er greife lediglich Fragen auf, die sich jedem Staatsbürger aufgrund der von ihm stets kurz geschilderten Vorkommnisse in der JVA aufdrängten. Woher er die Informationen zu seinen Fragestellungen habe, sei unbeachtlich. Er stelle Fragen, die für einen Journalisten nicht ungewöhnlich seien, der - wie der Kläger - über Ausbildung und Praxis eines gehobenen Beamten der allgemeinen inneren Verwaltung und über eine liberale demokratisch-rechtsstaatliche Gesinnung verfüge.

Eine Beantwortung der Fragen wurde erneut mit Schreiben der JVA vom 10. Juni 2011 abgelehnt. Weitergehende Anfragen des Klägers beim Bayerischen Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz blieben letztlich ebenfalls ohne Erfolg.

Am 27. November 2012 erhob der Kläger Klage zum Landgericht Ingolstadt mit den Anträgen:

1. Die JVA ... wird verpflichtet, den Kläger zur Weihnachtsfeier des Jahres 2012 einzuladen.

2. Die JVA ... wird verpflichtet, den Fragenkatalog des Klägers vom 8. (richtig: 7.) März 2011 in vollem Umfang zu beantworten.

Seine Anträge in den Jahren 2010 und 2011, als Journalist an den Weihnachtsfeiern der JVA ... teilnehmen zu dürfen, seien abgelehnt worden. Diese Versagung sei unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten rechtswidrig. Seit vielen Jahren werde stets ein Journalist des ... Kuriers zur Weihnachtsfeier eingeladen. Der Kläger komme selbst aus einer Region, aus der zahlreiche Gefangene der JVA ... kämen. Die Versagung beeinträchtige ihn in seiner Berufsausübung. Seine Teilnahme an den Feiern werde nur aufgrund der Befürchtung verhindert, er könne eine organisierte, menschenunwürdige Behandlung Gefangener öffentlich machen. Das Recht auf eine Beantwortung der von ihm gestellten Fragen ergebe sich weiterhin aus dem Presserecht.

Mit Beschluss der Kleinen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Ingolstadt vom 7. Dezember 2012 wurde der ordentliche Rechtsweg für unzulässig erklärt und der Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht München verwiesen (M 22 K 13.116).

Mit Gerichtsbescheid vom 17. April 2013 wurde die Klage als unzulässig abgewiesen, da eine wirksame Klageerhebung nicht vorliege. Die Klage sei entgegen § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO vom Kläger nicht eigenhändig unterschrieben gewesen. Trotz gerichtlicher Aufforderung sei eine Korrektur der durch E-Mail erhobenen Klage nicht erfolgt.

Ein weiteres Schreiben des Klägers vom 24. März 2013 wurde von der damals zuständigen Kammer als neue Klage angesehen (zunächst Az. M 22 K 13.1304, jetzt durch Zuständigkeitswechsel: M 10 K 13.1304).

Mit Schriftsatz vom 6. Mai 2013 beantragte der Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Der Kläger habe bisher keinen Nachweis dafür erbracht, dass er Redakteur sei, auf den die Bestimmungen des Bayerischen Pressegesetzes überhaupt Anwendung finden könnten. Unabhängig davon bestehe der Auskunftsanspruch des Klägers nicht, da dieser rechtsmissbräuchlich sei. Es gehe dem Kläger nur darum, Meinungen des Behördenleiters abzufragen, die nicht Gegenstand einer Auskunft sein könnten. Zudem bestehe keinerlei Bezug zu einem aktuellen, die Öffentlichkeit interessierenden Thema. Vielmehr setze der Kläger sein schikanöses und querulatorisches Verhalten, das er hinreichend während seiner Inhaftierung in der Justizvollzugsanstalt an den Tag gelegt habe, in Freiheit fort und versuche sich dabei des Deckmantels des Presserechtes zu bedienen.

Alle Anträge und Beschwerden, die der Kläger seinerzeit als Gefangener gestellt und eingereicht habe, seien vom Anstaltsleiter überprüft und beschieden und größtenteils auch von der zuständigen Strafvollstreckungskammer im Rahmen der vom Kläger gestellten Anträge auf gerichtliche Entscheidung überprüft worden.

Auch hinsichtlich seines Begehrens, an der Weihnachtsfeier 2012 teilnehmen zu dürfen, sei kein Anspruch gegeben. Zum einen sei das Ereignis bereits vorüber, zudem handele es sich bei der Weihnachtsfeier um eine geschlossene Veranstaltung, zu der außenstehende Dritte grundsätzlich nicht zugelassen seien. Der Teilnehmerkreis sei auf aktuell einsitzende Gefangene, das Personal und ehrenamtliche sowie vertragliche Mitarbeiter begrenzt, die in die Betreuung der Gefangenen im engeren und weiteren Sinne eingebunden seien. Ob und welche Pressevertreter eingeladen würden, stehe im Ermessen des Anstaltsleiters. Die Nichtzulassung des Klägers zu dieser Feier sei nicht ermessensfehlerhaft gewesen.

Mit handschriftlichem und eigenhändig unterzeichnetem Schreiben, beim Verwaltungsgericht München eingegangen am 13. März 2014, beantragte der Kläger:

1. Die JVA ... wird verpflichtet, den Kläger zur nächsten Weihnachtsfeier einzuladen.

2. Die JVA ... wird verpflichtet, den Fragenkatalog des Klägers vom 8. (richtig: 7.) März 2011 in vollem Umfang zu beantworten.

Zudem legte er eine Bestätigung des ... Tagblattes vom 10. März 2014 vor, wonach er seit 1992 als freier Mitarbeiter für die Lokalredaktion des ... Tagblattes tätig sei.

Auf gerichtliche Nachfrage bestätigte der stellvertretende Redaktionsleiter des ... Tagblattes mit E-Mail vom 21. Mai 2014, dass der Kläger seit Jahren als freiberuflicher Mitarbeiter für das ... Tagblatt tätig sei und diese Zusammenarbeit auch fortgesetzt werden solle. Ein Rechercheauftrag im Zusammenhang mit der JVA ... sei ihm allerdings nicht erteilt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten in diesem Verfahren sowie im Verfahren M 22 K 13.116 und auf die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Die Klage bleibt ohne Erfolg, da sie teils unzulässig (Klageantrag zu 1) und teils unbegründet (Klageantrag zu 2) ist.

1. Soweit der Kläger begehrt, die Justizvollzugsanstalt zu verpflichten, ihn zur nächsten Weihnachtsfeier einzuladen, ist die Klage bereits unzulässig.

Dabei kann offenbleiben, ob die Klage als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO anzusehen ist, weil es dem Kläger nicht nur um eine Einladung, sondern um die Gestattung seiner Teilnahme an einer Weihnachtsfeier geht, welche eine Zulassungsentscheidung durch einen Verwaltungsakt darstellt, oder es sich eher um eine allgemeine Leistungsklage (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO) handelt, weil der Kläger eine Einladung zur Weihnachtsfeier und das tatsächliche Zulassen seiner Anwesenheit bei dieser Weihnachtsfeier als schlicht-hoheitliches Verwaltungshandeln begehrt.

In beiden Fällen - hoheitliche Zulassungsentscheidung durch Verwaltungsakt oder schlicht-hoheitliches Handeln im Wege einer Einladung und der faktischen Gestattung seiner Teilnahme an der Weihnachtsfeier - fehlt dem Kläger das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis.

Voraussetzung für die Zulässigkeit einer jeden Inanspruchnahme des Gerichts ist das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis. Für eine unnötige oder gar missbräuchliche Ausübung von Klagemöglichkeiten brauchen die Gerichte nicht zur Verfügung zu stehen. Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn der Kläger sein Ziel auf anderem Weg schneller und einfacher erreichen könnte; das Gericht soll nicht überflüssig bemüht werden. So ist eine Leistungsklage unnötig, solange der Bürger bei der Behörde einen entsprechenden Antrag nicht gestellt und eine angemessene Bescheidungsfrist nicht abgewartet hat. Dies gilt nicht nur bei der Verpflichtungs-, sondern auch bei der allgemeinen Leistungsklage (Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, vor §§ 40-53, Rn. 11 - 13).

Der Kläger hat auf Hinweis des Gerichts in der mündlichen Verhandlung erläutert, er habe in der Vergangenheit zweimal seine Teilnahme an der Weihnachtsfeier bei der Justizvollzugsanstalt beantragt. Ein neuerlicher Antrag - also für die nächste Weihnachtsfeier im Jahr 2014 - sei bisher von ihm nicht gestellt worden. Er gehe aber davon aus, dass auch sein nächster Antrag abgelehnt werde.

Damit hat der Kläger nach eigenem Bekunden gerade keinen vorgängigen Antrag zunächst bei der Behörde selbst gestellt. Dieses Verlangen nach einem vorgängigen Antrag ist auch keine bloße Förmelei. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beklagte stets und in jedem Fall auch künftig eine Teilnahme des Klägers als Journalist bei einer der Veranstaltungen der JVA ... nicht zulassen werde. Hierzu hat der Vertreter der Justizvollzugsanstalt in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass sich die bisherige Sachlage möglicherweise dadurch verändert habe, dass der Kläger nunmehr tatsächlich seine Journalisteneigenschaft (s. u.) nachgewiesen habe. Insoweit scheidet auch ein vorbeugender Rechtsschutz (Rennert in Eyermann, a. a. O., Rn. 25) aus.

Trotz gerichtlichen Hinweises hat der Kläger seinen Antrag auch nicht in einen Fortsetzungsfeststellungsantrag entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO umgestellt, für den zudem das Vorliegen eines berechtigten Interesses des Klägers fraglich wäre.

2. Das weitere Begehren des Klägers auf die Beantwortung seines der JVA ... vorgelegten Fragenkataloges kann im Wege der allgemeinen Leistungsklage verfolgt werden. Diese bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

2.1 Weder die Erteilung einer Auskunft - hier: die Beantwortung der Fragen - noch ihre Verweigerung sind als Verwaltungsakt zu qualifizieren, zu dessen Verpflichtung mit einer Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO unter einschränkenden Zulässigkeitsvoraussetzungen zu streiten ist. Vielmehr kann die Auskunftserteilung im Wege der allgemeinen Leistungsklage durchgesetzt werden (Burkhardt in Löffler, Presserecht, 5. Aufl. 2006, § 4 LPG, Rn. 170, 171 m. w. N.). Da der Beklagte bzw. die JVA ... als angegangene Behörde eine Auskunft unter Beantwortung der vom Kläger gestellten Fragen verweigert hat, konnte der Kläger unmittelbar Klage zum Verwaltungsgericht München erheben.

Zweifel bestanden zunächst hinsichtlich einer wirksamen Klageerhebung mit Schriftsatz vom 24. März 2013, da dieses Schreiben zwar nicht als E-Mail (wie im Vf. M 22 K 13.116), sondern per Fax bei Gericht eingereicht wurde, was grundsätzlich dem Schriftformerfordernis des § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO entspricht. Allerdings bestanden Zweifel an der erforderlichen Eigenhändigkeit der Unterschrift auf diesem Schriftstück. Der Unterschriftszug unter diesem Schreiben macht im Vergleich mit dem Unterschriftszug unter einem Schreiben des Klägers vom 1. Juni 2013 im Verfahren M 22 K 13.116 den Eindruck, als seien beide Unterschriften nicht eigenhändig geleistet, sondern vielmehr in die Schreiben hineinkopiert worden.

Im Schreiben vom 1. Juni 2013 hat der Kläger eigenhändig mit blauem Kugelschreiber die Adresse des Verwaltungsgerichts München eingefügt, wohingegen die Unterschrift in diesem Schreiben in schwarz und gepixelt erscheint. Die Unterschrift unter der Klage vom 24. März 2013 weist ein identisches Bild zur Unterschrift unter dem Schreiben vom 1. Juni 2013 auf, erweckt einen verwaschenen und gepixelten Eindruck und ist in den Oberlängen der Endbuchstaben des klägerischen Familiennamens abgeschnitten. Insoweit genügt der Klageschriftsatz vom 24. März 2013 gerade nicht dem Erfordernis eigenhändiger Unterschriftsleistung, welches gerade sicherstellen soll, dass das Schreiben mit Wissen und Wollen des Unterzeichnenden in den Geschäftsverkehr gegeben wurde.

Allerdings ist das am 13. März 2014 bei Gericht eingegangene Schreiben des Klägers von diesem eigenhändig verfasst und zweifelsfrei auch eigenhändig unterschrieben. Insoweit liegt jedenfalls zu diesem Zeitpunkt eine wirksame Klage vor. Da die allgemeine Leistungsklage ohne Einhaltung von Fristen erhoben werden kann, ist zulässigerweise und wirksam jedenfalls ab diesem Zeitpunkt eine Klageerhebung gegeben.

2.2 Dem Kläger steht auch die Klagebefugnis bzw. die aktive Prozessführungsbefugnis - also seine Berechtigung, den prozessualen Anspruch in eigenem Namen geltend zu machen - zu (vgl. Happ in Eyermann, a. a. O., Rn. 71 + 76 zu § 42).

Nach Art. 4 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Pressegesetz (BayPrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2000, der die Gewährleistung der verfassungsrechtlichen Pressefreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 111 BV ausformt, hat die Presse gegenüber Behörden ein Recht auf Auskunft. Sie kann es nur durch Redakteure oder andere, von ihnen genügend ausgewiesen Mitarbeiter von Zeitungen oder Zeitschriften ausüben (Art. 4 Abs. 1 Satz 2 BayPrG).

Der Kläger war zunächst gegenüber der JVA ... wie auch gegenüber dem Gericht (Aufforderung v. 2.4.2013, einen Presseausweis vorzulegen) den Nachweis schuldig geblieben, dass ihm ein presserechtlicher Auskunftsanspruch zustehen könne.

Allerdings hat er nunmehr eine Bestätigung des ... Tagblattes vom 10. März 2014 vorgelegt, wonach er seit Langem als freier Mitarbeiter für die Lokalredaktion des ... Tagblattes tätig sei. Diese Tätigkeit als freier Mitarbeiter wurde auch nochmals auf gerichtliche Nachfrage vom stellvertretenden Redaktionsleiter des ... Tagblattes vom 21. Mai 2014 bestätigt. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts reicht es für die Aktivlegitimation des Klägers aus, dass er - egal ob haupt- oder nebenberuflich - als Journalist tätig war und auch weiterhin ist. Nach seinem eigenen Vortrag ist der Kläger als freier Mitarbeiter tätig, der im vorliegenden Fall eine eigenständige Recherche durchführen will. Es ist nicht erforderlich, dass ein Journalist - der für sich einen Auskunftsanspruch nach Art. 4 BayPrG geltend macht - selbst Redakteur einer Zeitung oder Zeitschrift ist, dort als fester Mitarbeiter beschäftigt ist oder einen konkreten Recherche- oder Berichtsauftrag einer Redaktion für eine Auftragsarbeit hat (so: LG München I, U.v. 11.10.2006 - 9 S 8016/06 - juris Rn. 32 f.). Auch wenn der Kläger laut Auskunft des stellvertretenden Redaktionsleiters des ... Tagblattes keinen Rechercheauftrag der Zeitung im Zusammenhang mit der JVA ... hatte, ist es ihm als freiberuflichem Mitarbeiter freigestellt, sich selbst ein bestimmtes Thema zu stellen, hierfür zu recherchieren und letztlich auch einen Artikel zu verfassen, den er als Freiberufler dann als Werk dem ... Tagblatt oder einer anderen Redaktion anbietet, um hierdurch Einnahmen zu erzielen. Für die Legitimation im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Satz 2 BayPrG als von einem durch Redakteure oder andere von ihnen genügend ausgewiesene Mitarbeiter von Zeitungen genügt es, dass der Kläger die entsprechende Bestätigung seiner bisherigen und wohl auch künftigen journalistischen Tätigkeit für das... Tagblatt mit einer entsprechenden Auskunft nachweisen konnte. Damit ist jedenfalls - auch ohne Vorlage eines ohnehin nicht behördlich legitimierenden Presseausweises - hinreichend klargestellt, dass der Kläger nicht nur „ins Blaue hinein“, sondern grundsätzlich journalistisch tätig wird.

2.3 Vorliegend hat die JVA ... aber zu Recht eine umfassende Beantwortung des vom Kläger zuletzt mit Schreiben vom 7. März 2011 vorgelegten Maßnahmenkataloges verweigert. Der Kläger hat keinen Auskunftsanspruch aufgrund Art. 4 Abs. 1 BayPrG hinsichtlich des von ihm vorgelegten Fragenkataloges, da diese Fragen teilweise nur in Frage gekleidete eigene Meinungsäußerungen des Klägers sind, teilweise nicht Fragen nach Daten und Fakten, sondern nach Meinungen der Anstaltsleitungen sind, und die Fragen auch teilweise beleidigenden Inhalt haben.

Die Versagung einer Beantwortung des Fragenkataloges kann aber von der JVA nicht darauf gestützt werden, es bestehe keinerlei Bezug zu einem aktuellen, die Öffentlichkeit interessierenden Thema, bzw. der Kläger wolle unter dem Deckmantel des Pressrechtes ausschließlich rein private Interessen, nicht aber journalistische Ziele verfolgen.

Nach Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayPrG hat die Presse gegenüber Behörden ein Recht auf Auskunft. Nach Art. 4 Abs. 2 Nr. 2 BayPrG darf eine Auskunft von einer Behörde gegenüber der Presse nur verweigert werden, soweit aufgrund beamtenrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Vorschriften eine Verschwiegenheitspflicht besteht.

Dies konkretisiert die grundrechtlich in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verbürgte Pressefreiheit, die nicht nur die Freiheit der Verbreitung von Nachrichten und Meinungen gewährleistet. Diese schützt vielmehr auch den gesamten Bereich publizistischer Vorbereitungstätigkeit, zu der insbesondere die Beschaffung von Informationen gehört (BVerfG, B.v. 28.8.2000 - 1 BvR 1307/91 - juris Rn. 13). Erst der prinzipiell ungehinderte Zugang zur Information versetzt die Presse in den Stand, die ihr in der freiheitlichen Demokratie eröffnete Rolle wirksam wahrzunehmen (BVerfG, B.v. 6.2.1979 - 2 BvR 154/78 - juris Rn. 32). Dabei ist die Pressefreiheit allerdings nicht schrankenlos gewährleistet; sie findet ihre Schranken unter anderem in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze. Dies bedeutet nicht, dass das Grundrecht der Pressefreiheit schlechthin unter dem Vorbehalt des einfachen Gesetzes stünde. Die allgemeinen Gesetze müssen vielmehr im Lichte der besonderen Bedeutung dieses Grundrechtes für den freiheitlich-demokratischen Staat ausgelegt werden und sind so zu interpretieren, dass der besondere Wertgehalt des Grundrechtes auf Pressefreiheit auf jeden Fall gewahrt bleibt (BVerfG, B.v. 6.2.1979 a. a. O. - juris Rn. 34).

Die Verpflichtung zur Auskunfts- oder Informationserteilung bedeutet, dass bezüglich eines bestimmten Sachverhaltes Aufklärung zu geben ist; das Auskunftsverlangen muss sich auf einen bestimmten Tatsachenkomplex beziehen. Hinsichtlich eines solchen Komplexes besteht ein Anspruch auf Mitteilung von Fakten. Nicht gefordert werden kann, bekannte Tatsachen zu kommentieren oder sonst zu bewerten. Auch zu einer rechtlichen Stellungnahme ist die Behörde nicht verpflichtet (Burkhardt in Löffler, a. a. O., Rn. 77 + 78; OVG NRW, U.v. 23.5.1995 - 5 A 2875/92 - juris Rn. 12, 14).

Der Fragenkatalog des Klägers vom 7. März 2011 begehrt überwiegend nicht die Mitteilung von Fakten bzw. Tatsachen. Vielmehr äußert der Kläger vielfach eigene Meinungen, zu der er dann eine Äußerung oder Gegenmeinung der Leitung der JVA ... fordert (so Frage 1: „Wie stellt sich die Anstaltsleitung der JVA ... zu dem Verfahren, dass der ehemalige Gefangene ... beim Bayerischen Datenschutzbeauftragten eingeleitet hat?; Frage 2: „Laut Auskunft des VdL der JVA ... werden sämtliche Anträge auf Urlaub für einen Gerichtstermin von der Anstaltsleitung abgelehnt. … Damit lässt sich meiner Meinung nach nicht vereinbaren, dass solche Anträge immer abgelehnt werden. Das stellt eine grobe Missachtung des Willens des Gesetzgebers dar. Sehen Sie das anders? Wenn ja: Warum?; wenn nein: Wird diese Praxis abgestellt?“; Frage 3: „Nach Auskunft eines Gefangenen hat die Anstaltsleitung ablehnende Entscheidungen über Anträge auf Lockerungen oder Urlaub auf zwei oder drei Zeilen begründet. Diese Ablehnungen enthielten weder eine Rechtsgrundlage noch erhielt der Gefangene davon in der Regel eine Kopie geschweige denn eine Rechtsbehelfsbelehrung. Halten Sie dieses Vorgehen für rechtsstaatlich? Wenn ja: Warum?, wenn nein: Hält die JVA-Leitung einen solchen Umgang mit Gefangenen für vergleichbar mit der Behandlung Gefangener in autokratischen Systemen? Wenn nein: Warum? Aus folgendem Grund ist dieses Vorgehen mehr als zweifelhaft: … Halten Sie diese unterschiedliche Behandlung von Anträgen Gefangener und Anträgen von Rechtsanwälten für rechtsstaatlich? Wenn ja: Warum?“; Frage 5, zweiter Absatz: „Demselben Gefangenen ist Ausgang mit folgender Begründung verweigert worden: Er ist nicht willens und in der Lage, eigene Unzulänglichkeiten einzusehen. Auf welcher Rechtsgrundlage beruhte diese Ablehnung? Will die JVA-Leitung behaupten, die Begründung der Ablehnung halte einer juristischen Überprüfung stand? Sieht die JVA-Leitung die Begründung als juristisch an oder vertritt sie die Auffassung, sie könnte auch als Begründung pädagogischer Maßnahmen auf Kindergartenniveau bezeichnet werden? Nach Informationen des Gefangenen stammt diese Begründung aus der Feder eines Leitenden Regierungsdirektors. Vertritt die JVA-Leitung die Auffassung, für Begründungen solcher und ähnlicher Qualität bedarf es dieses Qualifikations- und Besoldungsranges? Wenn ja: Warum?, wenn nein: Ist an eine Ablösung des JVA-Leiters gedacht? Wenn nein: Warum? Vertritt die JVA-Leitung die Auffassung, dass die Begründung so klingt, als sei sie von der Leiterin eines Kindergartens verfasst worden? Wenn nein: Warum? …“).

In diesem Duktus setzen sich die Fragen auf insgesamt 10 Seiten fort. Gelegentlich haben die gestellten Fragen auch einen beleidigenden Beiklang (s. oben: unterstellte pädagogische Maßnahmen auf Kindergartenniveau, oder auch Teilfrage unter Nr. 6 des Fragenkatalogs: „Liegt die kognitive Leistungsfähigkeit der Vollzugsbeamten nach Ansicht der Anstaltsleitung im Normalbereich? Wenn ja: Wie wird das festgestellt?, wenn nein: Sind solche Menschen für den Vollzugsdienst geeignet?“ Teilfrage unter Frage 10: „Hält es die JVA-Leitung für gerechtfertigt, nächtliche Durchsuchungen als Faschismus zu bezeichnen, falls der Maßstab der Verhältnismäßigkeit nicht gewahrt wäre? Wenn nein: Warum?“; Teilfrage der Frage 17: „Kann ein Beamter aus dem Mittleren Dienst, der 30 Jahre lang im Wesentlichen auf- und zugesperrt hat, solche Anfragen und Beschwerden ernstzunehmend bearbeiten?“ Frage 32: „Angesichts all dieser, gemessen an rechtsstaatlichen Maßstäben äußerst kritischen Vorgänge stelle ich die Frage, ob die JVA-... eine Behörde des Freistaates Bayern ist oder nur die Karikatur einer Behörde?“.

Angesichts dieser Formulierungen kann nicht mehr von konkreten Fragen nach Fakten bzw. Tatsachen gesprochen werden. Die Fragestellungen sind letztlich in Fragen gekleidete Vorwürfe und Feststellungen des Klägers; sie dienen nicht der Aufklärung bestimmter Vorfälle. Vielmehr unterstellt der Kläger häufig bestimmte Vorfälle, zu denen er dann in tendenziöser Fragestellung eine Meinung der JVA-Leitung abfragt. Dieses ist nach Auffassung der erkennenden Kammer nicht mehr vom journalistischen Auskunftsanspruch aus Art. 4 Abs. 1 BayPrG und Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gedeckt. Schon tatbestandlich liegt mit dem Fragenkatalog kein Auskunftsbegehren im Sinne dieser Rechtsvorschriften vor. Damit kommt es mithin nicht zu einer weiteren Prüfung, ob nach Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayPrG aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften eine Verschwiegenheitspflicht besteht, weshalb eine Auskunft verweigert werden darf bzw. eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Beantwortung mit Blick auf andere geschützte Rechte dritter Personen.

Damit ist die Klage mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 20/02/2019 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung o
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(1) Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Bei dem Verwaltungsgericht kann sie auch zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.

(2) Der Klage und allen Schriftsätzen sollen vorbehaltlich des § 55a Absatz 5 Satz 3 Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Bei dem Verwaltungsgericht kann sie auch zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.

(2) Der Klage und allen Schriftsätzen sollen vorbehaltlich des § 55a Absatz 5 Satz 3 Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.