Verwaltungsgericht München Gerichtsbescheid, 14. Jan. 2019 - M 9 K 18.5471

published on 14/01/2019 00:00
Verwaltungsgericht München Gerichtsbescheid, 14. Jan. 2019 - M 9 K 18.5471
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Einstellung der Bauarbeiten auf seinem Grundstück, Fl.Nr. ... (Gemarkung Sch.). Die Baueinstellung betrifft das Vorhabensgrundstück im Eigentum des Klägers, das im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB und dem Geltungsbereich der Satzung über die Gestaltung baulicher Anlagen des Marktes Sch. (Gestaltungssatzung in der aktuellen Fassung v. 25. Juli 2016) liegt. Es handelt sich um ein Wohnhaus mit Kinderkrippe. Bereits in der Vergangenheit erhielt der Kläger für bauliche Änderungen nachträgliche Genehmigungen, nachdem er jeweils abweichend von den vorgelegten und genehmigten Bauplänen gebaut hatte (Bescheid v. 8.6.2010, Bl. 80 ff. der Behördenakte - BA, v. 17.5.2016, Bl. 193 ff. BA, v. 8.6.2017, Bl. 312 ff. BA). Zuletzt wurde mit Bescheid vom 17. Mai 2016 ein Quergiebel mit einer Dachneigung von 23°, der sich nahezu über die gesamte südwestliche Front ausdehnt, genehmigt; auf die Pläne und den Bescheid (Bl. 193 ff. BA) wird Bezug genommen.

Mit Bescheid des Landratsamtes vom 1. Februar 2018 wurde ein weiterer Bauantrag vom 8. Juli 2017 zum Umbau des bestehenden Wohnhauses mit Kinderkrippe, Tekturänderung der Dachneigung auf 26°, abgelehnt, da der Quergiebel in seiner Gesamtheit nach der aktuellen Fassung der Gestaltungssatzung (in Kraft seit dem 25.7.2016) insgesamt nicht genehmigungsfähig sei.

Der Bau im Bereich des Quergiebels wurde mit Bescheid vom 4. Juli 2018 eingestellt.

Die dagegen erhobenen Klagen wurden jeweils mit Urteil vom 17. Oktober 2018 abgewiesen (M 9 K 18.1003, M 9 K 18.3433).

Ausweislich der Akten und des Ergebnisses des Augenscheins am 17. Oktober 2018 hat der Kläger trotz der Ablehnung seines Bauantrages weitergebaut und die den Quergiebel betreffende Baueinstellung missachtet. Zum Zeitpunkt des Augenscheins wurden Bauarbeiten im Bereich des Quergiebels sowie des übrigen Geländes vorgenommen. Ebenfalls am 17. Oktober 2018 während des Augenscheintermins und der mündlichen Verhandlung stellte der Antragsgegner mündlich sämtliche Bauarbeiten ein und bestätigte die Einstellung schriftlich mit Bescheid vom 18. Oktober 2018.

Einen dagegen erhobenen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Verwaltungsgericht München mit Beschluss vom 5. Dezember 2018 (M 9 E 18.5234) abgelehnt;

zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Gründe des Beschlusses sowie auf den Bescheid vom 18. Oktober 2018 Bezug genommen.

Der Kläger hat mit Schreiben vom 8. November 2018 gegen den Bescheid vom 18. Oktober 2018 Klage erhoben und beantragt,

der Bescheid vom 18. Oktober 2018 wird aufgehoben.

Zur Begründung wurde mit Schreiben vom 7. November 2018 vom 4. Januar 2019 und vom 11. Januar 2019 sowie in den Schreiben zum Eilverfahren vom 7. November 2018, 13. November 2018 und 21. November 2018 vorgetragen, dass das Bauvorhaben nicht ein einfaches Langhaus mit Satteldach darstelle, an dessen Längsseite ein Quergiebel ausgebildet werden solle, der nach der Gestaltungssatzung zu beurteilen wäre. Vielmehr handele es sich hier um einen einförmigen Baukörper mit einem ca. 18 m langen Langhaus im Norden und mit zwei nach Süden ausgerichteten und als Flügelbauten ausgebildeten Querbauten mit zwei jeweils eigenen Südgiebeln. Da es keinen Quergiebel gäbe, sei ein solcher auch nicht zur Genehmigung beantragt worden und könne deshalb auch nicht nach § 5 Ziff. 13 der Gestaltungssatzung beurteilt werden. Da kein Quergiebel vorläge, beträfe der Tekturantrag lediglich die Genehmigung zur Anhebung der Dachneigung des Hauptdaches auf 26° und sei damit eine kleinere Änderung der vorhandenen Genehmigungen ohne wesentliche Auswirkung auf den nach der Baugenehmigung vom 17. Mai 2016 errichteten Bestand. Entgegen der Behauptung der Beklagten, die scheinbar nicht über das Fachwissen zur Unterscheidung eines Quergiebels von einem Giebel verfüge, stehe nicht die Genehmigungsfähigkeit des gesamten Bauvorhabens zur Disposition. Da der Querbau an der Süd-West-Seite kein Quergiebel sei, läge genehmigter und errichteter Bestand vor, für den er Bestandsschutz in Anspruch nehme. Deshalb sei auch die Anhebung der Dachneigung auf 26° nach § 5 Ziff. 9 der Gestaltungssatzung zulässig und zu genehmigen. Der Beklagte räume zwar ein, dass das gegenständliche Bauvorhaben durch An- und Erweiterungsbauten sich als „weitaus komplexer“ darstelle; er sei jedoch nicht willens oder fähig, nachfolgend auf der Grundlage dieser Definition den hier gegenständlichen Neubau zutreffend zu beurteilen und die Struktur dieses komplexen Bauvorhabens korrekt zu erkennen und zu beschreiben. Ein Blick auf die Pläne genüge, um die Auffassung des Beklagten zu widerlegen. Das Ermessen sei fehlerhaft ausgeübt, da der maßgebliche Sachverhalt nicht ordnungsgemäß ermittelt wurde. Der Beklagte habe ungeprüft die fehlerhafte Bezeichnung des Planes und die fehlerhafte Beurteilung des Bauausschusses übernommen. Aus dem beigefügten Planungskonzept des Architekten vom 22. Dezember 2018, wonach der Neubau sich auf den Anbau auf der Süd-West-Seite des Bauvorhabens sowie die westseitige Aufstockung des Haupthauses im Norden erstrecke und auf der Süd-West-Seite ein neuer Baukörper als abgeschleppter Anbau mit integriertem Querbau an der südlichen Traufseite des Haupthauses durch Verschiebung der Grenzgarage im Südwesten um 4 m nach Westen und gleichzeitiger Erweiterung des neuen Baukörpers in voller Breite nach Süden errichtet werde, weise er zum besseren Verständnis hin. Deshalb sei der Versprung an der Südfassade kein Quergiebel im Sinne der Gestaltungssatzung und es läge auch kein Aliud zu dem bereits genehmigten Bauvorhaben vor. Die Tekturbeschreibung des Planers sei unzutreffend und müsse unter Berücksichtigung der Definition aus dem Bildwörterbuch, Meyers Enzyklopädie, Lexikon Bd. 29, richtigerweise wie folgt lauten:

„Inhalt dieser Tektur ist die Errichtung eines Querbaus auf der Süd-West-Seite des Hauses mit einer Traufhöhe von 6,35 m und einem Südgiebel.“

Bei pflichtgemäßem Vorgehen hätte der Beklagte den Tekturantrag so verstehen müssen.

Der Beklagte beantragte mit Schreiben vom 27. November 2018:

Klageabweisung.

Ausweislich der vorgelegten Pläne des Klägers wurde das Vorhaben als Quergiebel bezeichnet. Hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit werde auf das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 17. Oktober 2018 - M 9 K 18.1003 - verwiesen, wonach die beantragte Änderung der Dachneigung auf 26° nicht genehmigungsfähig sei. Das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben sei durch die An- und Erweiterungsbauten weitaus komplexer als ein Langhaus mit Quergiebel. Im Sinne der Definition des § 5 Abs. 13 der Gestaltungssatzung, wonach ein Quergiebel ein rechtwinklig zum Hauptgebäude angesetzter, vor die Hauptfassade hervortretender Gebäudeteil sei, handele es sich bei dem südlichen Versprung vor der Südfassade des westlichen Gebäudeteils um einen Quergiebel. Maßgeblich seien nicht die Definitionen des Klägers, sondern die beantragten Baupläne. Durch die beantragte Änderung der Dachneigung stelle sich die Frage der Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens neu, da als Folge der Änderung der Gestaltungssatzung des Marktes ein Quergiebel nach aktueller Rechtslage nicht mehr genehmigungsfähig wäre. Das Gebäude sei ausreichend vor witterungsbedingten Einflüssen geschützt; dem Kläger sei bei seiner Vorsprache am 25. Oktober 2018 mitgeteilt worden, dass er eine Bautür und Fenster einsetzen und vorhandene Löcher provisorisch dämmen dürfe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Behördenakten sowie die Gerichtsakten in den Verfahren M 9 K 18.5471, M 9 K 18.3433, M 9 K 18.1003 und M 9 E 18.5234 Bezug genommen.

Der Kläger wurde zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid angehört.

Gründe

Das Gericht konnte nach § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Rechts- und Sachlage einfach ist.

Die Klage hat keinen Erfolg.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die Gründe des Beschlusses vom 5. Dezember 2018 (M 9 E 18.5234) und des Urteils vom 17. Oktober 2018 (M 9 K 18.1003) Bezug genommen.

Ergänzend dazu gilt Folgendes:

Die Voraussetzungen für eine Einstellung aller Bauarbeiten nach Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BayBO liegen vor, da das Bauvorhaben formell illegal ist. Materiellrechtlich ist das gesamte Vorhaben nicht offensichtlich genehmigungsfähig. Die Ermessensentscheidung im angefochtenen Bescheid vom 17./18. Mai 2018 ist rechtlich nicht zu beanstanden (§§ 113, Abs. 1 114 VwGO).

Nach dem Ergebnis des Augenscheins und dem Vortrag des Klägers handelt es sich im vorliegenden Fall um ein einheitliches Bauvorhaben, genehmigt mit Baugenehmigung vom 8. Juli 2010 in Gestalt der Tektur-/Änderungsgenehmigungen vom 17. Mai 2016 und vom 8. Juni 2017. Das gesamte Gebäude war zum Zeitpunkt des Augenscheins am 17. Oktober 2018 noch im Bau, sodass entgegen der Rechtsauffassung des Klägers nicht von einer isolierten Umbaumaßnahme eines fertiggestellten Gebäudes durch Anhebung der Dachneigung des Quergiebels ausgegangen werden kann. Insgesamt war das Gebäude mit Ausnahme des deutlich kleineren Krippengebäudes ein Rohbau. Die massive Abweichung der Bauausführung von der Baugenehmigung, insbesondere an der Süd-West-Seite mit dem massiven Quergiebel schließt eine isolierte baurechtliche Beurteilung der Dachneigung aus, sodass unter Berücksichtigung dessen, dass das gesamte Vorhaben in seiner geänderten Gestalt Gegenstand der Betrachtung ist, rechtlich eine baurechtliche Prüfung der Gesamtanlage geboten ist (BVerwG, B.v. 4.2.2000 - 4 B 106/99).

Die Voraussetzungen für die Baueinstellung nach Art. 75 Abs. 1 BayBO liegen vor, da es sich im vorliegenden Fall um ein einheitliches Bauvorhaben handelt, das im Hinblick auf die Dimensionierung des Quergiebelanbaus ein Aliud zu dem genehmigten Vorhaben darstellt. Nach Art. 75 Abs. 1 BayBO kann die Einstellung der Bauarbeiten angeordnet werden, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet werden (Satz 1). Dies gilt auch dann, wenn bei der Ausführung eines genehmigungsbedürftigen Bauvorhabens von den genehmigten Bauvorlagen abgewichen wird (Satz 2 Nr. 2a).

Im vorliegenden Fall ist das Bauvorhaben des Klägers formell illegal, da als Folge der ohne Genehmigung vorgenommenen Veränderungen im Vergleich zum ursprünglich genehmigten Bauvorhaben insgesamt kein genehmigtes Vorhaben mehr besteht mit der Folge, dass erneut eine Baugenehmigung des gesamten Gebäudes gemäß Art. 68 BayBO erforderlich wird. Eine solche Genehmigung fehlt. Unter Berücksichtigung dessen, dass das Gebäude auch in Teilen für die Kinderkrippe genutzt werden soll, bedarf es auch unter dem Gesichtspunkt, dass nach den Angaben des Klägers auch das kleinere Gebäude der eigentlichen Krippe - zumindest hinsichtlich der Außenwand - noch nicht fertiggestellt ist, einer umfassenden baurechtlichen Prüfung.

Nach dem Ergebnis des Augenscheins ist das Krippengebäude und der Anbau an das barackenartige Krippengebäude wegen des übergreifenden Nutzungszwecks nicht nur als Wohnhaus, sondern auch in Teilen für die Krippe unter dem Gesichtspunkt der baulichen Standards für Kinderkrippen als Gesamtvorhaben einheitlich zu betrachten. Das Bauvorhaben ist formell illegal, da diese Baugenehmigung fehlt.

Das vom Kläger tatsächlich errichtete Gebäude widerspricht im Bereich der Süd-West-Seite, Quergiebel/Anbau § 5 Abs. 13 der Gestaltungssatzung in der Fassung vom 25. Juli 2016.

Ungeachtet dessen, dass bereits das Fehlen einer Baugenehmigung für das Gesamtvorhaben eine Baueinstellung gemäß Art. 75 BayBO rechtfertigt, ist vorliegend die materiell-rechtliche Baugenehmigungsfähigkeit nicht gegeben.

Wie bereits im Urteil vom 17. Oktober 2018 (M 9 K 18.1003) umfangreich erläutert, ist der Quergiebel, der weit mehr als ein Drittel der Gebäudelänge in Anspruch nimmt und keinen Abstand von 3 m zu den Gebäudeecken einhält und sich auch im Übrigen nicht deutlich unterordnet, unzulässig, da auch die Länge des Hauptbaukörpers im vorderen Teil weniger als 15 m beträgt und die Traufen des Hauptgebäudes sowie des Quergiebels nicht auf einer Höhe liegen.

Der mit Bescheid vom 17. Mai 2016 genehmigte Quergiebel mit einer Dachneigung von 23°, den der Kläger entgegen der Baugenehmigung nicht errichtet hat, ist nach der heutigen Rechtslage nicht mehr genehmigungsfähig. Unter Berücksichtigung der Einheit der Baugenehmigung widerspricht der tatsächlich errichtete und zum Zeitpunkt des Augenscheins als Rohbau vorhandene Bau materiell-rechtlichem Bauordnungsrecht.

Unter Berücksichtigung der Grundsätze des intendierten Ermessens und des durch § 114 VwGO vorgegebenen gerichtlichen Prüfungsrahmens besteht gegen die getroffene Ermessensentscheidung, das Bauvorhaben mit Ausnahme einiger Sicherungsmaßnahmen, einzustellen, keine rechtlichen Bedenken. Bereits die formelle Baurechtswidrigkeit rechtfertigt es, einen begonnenen Bau einzustellen, um eine Verfestigung des illegalen Zustandes zu vermeiden. Damit darf sich die Bauaufsichtsbehörde die Möglichkeit verschaffen, im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens die rechtlich gebotenen Prüfungen vorzunehmen.

Soweit der Kläger vorträgt, die Entscheidung sei ermessensfehlerhaft und unverhältnismäßig, wird darauf hingewiesen, dass dem Kläger nach Aktenlage entsprechende Sicherungsmaßnahmen (Fenster, Bautür, Isolierung von Öffnungen) ausdrücklich zugestanden wurden.

Entgegen der Ansicht des Klägers entspricht es pflichtgemäßem Ermessen, durch eine Baueinstellung zu verhindern, dass ein baurechtswidriger Zustand durch die Errichtung eines Schwarzbaus fertiggestellt wird.

Die Klage war mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Der Beigeladene hat seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen, da er keine Anträge gestellt hat, §§ 154 Abs. 3, 162 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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published on 17/10/2018 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger da
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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger da
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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kostens
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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kostens
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Annotations

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.