Verwaltungsgericht München Gerichtsbescheid, 05. Juni 2014 - 5 K 13.5503

published on 05/06/2014 00:00
Verwaltungsgericht München Gerichtsbescheid, 05. Juni 2014 - 5 K 13.5503
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Beklagte schrieb am ... Juli 2013 die Leitung des Referats 1 T 5 (Benutzerservice, Datenbankmanagement, Vertrieb) bei der Dienststelle M... des Landesamtes für Finanzen aus. Diese Stelle ist mit Besoldungsgruppe A 15 bewertet und bietet die Möglichkeit zur Qualifizierung für die vierte Qualifikationsebene. Als laufbahnrechtliche Voraussetzungen sind in der Ausschreibung ein Diplom- oder Masterabschluss oder eine vergleichbare Qualifikation an einer Universität oder ein Masterabschluss jeweils in den Studiengängen Informatik oder Wirtschaftsinformatik angegeben sowie eine hauptberufliche Tätigkeit nach Abschluss des Studiums von drei Jahren, bei zusätzlichem Nachweis der Promotion von zwei Jahren, die auch noch auf dem ausgeschriebenen Dienstposten nachgewiesen werden könne. Auf diese Stelle bewarben sich u. a. der Kläger und der Beigeladene.

Der am ... August 1958 geborene Kläger steht als Regierungsrat (Besoldungsgruppe A 13) in Diensten des Beklagten und leitet beim Landesamt für Finanzen, Dienststelle M., das Arbeitsgebiet 1 T 51 und vertritt den Referatsleiter 1 T 5.

Der am ... November 1978 geborene Beigeladene steht als Technischer Oberinspektor (Besoldungsgruppe A 10) in Diensten des Beklagten und ist beim Landesamt für Finanzen, Dienststelle M., im Referat 1 T 3 tätig. Im März 2013 schloss er ein Fernstudium in Wirtschaftsinformatik mit Schwerpunkt IT-Management erfolgreich ab und erwarb den Grad eines Master of Science.

Im Besetzungsvermerk (ohne Datum) ist festgehalten, dass in der Ausschreibung als Anforderungsprofil des ausgeschriebenen Dienstpostens ein Diplom- oder Masterabschluss oder eine vergleichbare Qualifikation an einer Universität oder ein Masterabschluss jeweils in den Studiengängen Informatik oder Wirtschaftsinformatik gefordert worden sei. Nach den Leitlinien Personalentwicklung kämen auch modular qualifizierte Beamtinnen und Beamte in Betracht, es seien jedoch beim Landesamt keine Beamtinnen und Beamte vorhanden, denen die Eignung zur modularen Qualifizierung zuerkannt worden sei, die noch nicht entsprechend verwendet würden. Das Anforderungsprofil erfüllten neben dem Beigeladenen noch zwei weitere Bewerber, nicht jedoch der Antragsteller. Eine Auswahl nach Leistungsgesichtspunkten sei nur zwischen diesen drei Bewerbern erfolgt, wobei sich der Beigeladene als bestgeeigneter Bewerber gezeigt habe.

Nach Zustimmung des Gesamtpersonalrates wurde dem Kläger mit Schreiben vom ... November 2013 mitgeteilt, dass er bei der Besetzung des Dienstpostens nicht habe berücksichtigt werden können. Er erfülle das zwingende Anforderungsprofil für die ausgeschriebene Stelle nicht und habe die Qualifikation auch nicht durch den erfolgreichen Abschluss einer modularen Qualifizierung erworben.

Ein Antrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit dem Ziel, dem Beklagten zu untersagen, den strittigen Dienstposten zu besetzen, bis in der Hauptsache über das strittige Stellenbesetzungsverfahren entschieden sei, wurde mit Beschluss vom ... Januar 2014 (M 5 E 13.5500) abgelehnt. Hiergegen legte der Kläger Beschwerde ein. Nach Rücknahme der Beschwerde wurde das Verfahren mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Februar 2014 (3 CE 14.346) eingestellt.

Mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2013, eingegangen bei Gericht am selben Tag, hat der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verpflichten, die Absage vom ... November 2013 auf seine Bewerbung vom ... Juli 2013 im Stellenbesetzungsverfahren für den Dienstposten des Referatsleiters 1T5 zurückzunehmen und seine Bewerbung zu berücksichtigten.

Neben dem Bezug auf die Begründung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hat der Kläger angegeben, dass er sich in der Besoldungsgruppe A 13 befinde und als Vertreter über ein Jahr die Aufgaben des umstrittenen Dienstpostens wahrgenommen habe. Das vom Landesamt festgelegte Anforderungsprofil stehe im Gegensatz zum neuen Dienstrecht und sei auch sachlich nicht gerechtfertigt.

Das Landesamt für Finanzen hat für den Beklagten beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde auf den im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eingereichten Schriftsatz vom 16. Dezember 2013 verwiesen.

Mit Beschluss vom 24. April 2014 wurde der ausgewählte Beamte zum Verfahren beigeladen. Dieser hat weder einen Antrag gestellt noch sich sonst zum Verfahren geäußert.

Mit Schreiben vom 29. April 2014 wurden die Beteiligten zu der Absicht des Gerichts gehört, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Der Kläger sprach sich gegen einen Abschluss des Verfahrens ohne mündliche Verhandlung aus.

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten im Verfahren M 5 E 13.5500 sowie den Beschluss vom 28. Januar 2014 im Verfahren M 5 E 13.5500 verwiesen.

Gründe

Über die Verwaltungsstreitsache kann durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO; vgl. auch Geiger in Eyermann, VwGO, 13. Auflage 2010, § 84 Rn. 7 ff.).

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Landesamtes für Finanzen vom ... November 2013 verpflichtet wird, über die Besetzung des Dienstpostens des Referatsleiters 1T5 an der Dienststelle M. des Landesamtes für Finanzen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Eine auf Neubescheidung gerichtete Verpflichtungsklage (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) dient der Durchsetzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des nicht berücksichtigten Konkurrenten um einen Dienstposten (vgl. NdsOVG, B. v. 8.6.2011 - 5 ME 91/11 - NVwZ 2011, 891 - juris Rn. 12). Der Klageantrag des nicht rechtskundig vertretenen Klägers ist daher sachdienlich dahin auszulegen (§ 88 VwGO).

1. Die Auswahlentscheidung ist bezogen auf den Kläger rechtlich nicht zu beanstanden.

a) Einen Rechtsanspruch auf Übertragung der streitgegenständlichen Stelle hat der Kläger nicht. Ein solcher lässt sich nach herrschender Rechtsprechung nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten, die sich auf das vom Beamten bekleidete Amt beschränkt und somit amtsbezogen ist. Der Beamte hat aber einen Bewerbungsverfahrensanspruch, d. h. einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr den Dienstposten unter Berücksichtigung des in Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes/GG, Art. 94 Abs. 2 Satz 2 der Verfassung für den Freistaat Bayern/BV, § 9 des Beamtenstatusgesetzes/BeamtStG und Art. 16 Abs. 1 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der Bayerischen Beamten und Beamtinnen - Leistungslaufbahngesetz/LlbG normierten Leistungsgrundsatzes vergibt und seine Auswahlentscheidung nur auf Gesichtspunkte stützt, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen.

Soweit kein spezielles Anforderungsprofil der Stellenbesetzung zugrunde liegt, sind Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung in erster Linie auf dienstliche Beurteilungen zu stützen. Jedoch ist darauf zu achten, dass die bei dem Vergleich der Konkurrenten zugrunde gelegten Beurteilungen untereinander vergleichbar sind (BayVGH, B. v. 25.5.2011 - 3 CE 11.605 - BayVBl 2011, 565 und B. v. 16.8.2011 - 3 CE 11.897 - juris; VG München, B. v. 3.7.2013 - M 5 E 13.833 - juris).

Das konstitutive - oder auch spezifische, spezielle - Anforderungsprofil zeichnet sich dadurch aus, dass es für die Bestenauslese einen neuen, von den dienstlichen Beurteilungen jedenfalls vom Ausgangspunkt her abgekoppelten Maßstab enthält. Wer ein konstitutives Anforderungsprofil nicht erfüllt, kommt für die Auswahl von vornherein nicht in Betracht, mag er auch besser dienstlich beurteilt sein. Erst wenn es darum geht, gegebenenfalls eine Auswahl unter mehreren, das konstitutive Anforderungsprofil erfüllenden Bewerbern zu treffen, kommt den dienstlichen Beurteilungen (wieder) Bedeutung zu (BayVGH, B. v. 16.9.2011 - 3 CE 11.1132 - juris; B. v. vom 25.5.2011 - 3 CE 11.605 - BayVBl 2011, 565 m. w. N.).

Ein konstitutives Anforderungsprofil liegt dann vor, wenn der Dienstherr im Rahmen seiner Organisationsbefugnis von den Bewerbern zwingend zu erfüllende Merkmale aufstellt, die dazu führen, dass der Bewerber, der das konstitutive Anforderungsprofil nicht erfüllt, nicht in einen Leistungsvergleich mit anderen Konkurrenten einbezogen wird. Ein konstitutives Anforderungsprofil ist dadurch charakterisiert, dass Anforderungsmerkmale zwingend vorgegeben und anhand objektiv überprüfbarer Kriterien, also insbesondere ohne gebotene Rücksichtnahme auf Wertungsspielräume des Dienstherrn, als tatsächlich gegeben letztlich eindeutig und unzweifelhaft festzustellen sind (vgl. BayVGH, B. v. 18.6.2012 - 3 CE 12.675 - BayVBl 2013, 335; B. v. 25.5.2011, - 3 CE 11.605 - BayVBl 2011, 565; B. v. 13.3.2008 - 3 CE 08.53 - BayVBl 2009, 345; VGH BW, B. v. 7.12.2010 - 4 S 2057/10 - NVwZ-RR 2011, 290 m. w. N.).

Der Dienstherr darf grundsätzlich ein solches Anforderungsprofil aufstellen. Bei der Bestimmung des Anforderungsprofils ist er allerdings an die gesetzlichen Vorgaben gebunden. Im Rahmen seiner Organisationsgewalt hat der Dienstherr den Grundsatz der Bestenauslese zu berücksichtigen und darf sich bei der Festsetzung des Anforderungsprofils nicht von sachwidrigen Erwägungen leiten lassen. Wie er seine Stellen zuschneidet, welche Zuständigkeiten er ihnen im Einzelnen zuweist und welche Fachkenntnisse er zur Erfüllung der daraus im Einzelnen resultierenden Aufgaben er für erforderlich ansieht, fällt in sein Organisationsermessen, das gerichtlich nur auf sachfremde Erwägungen überprüfbar ist. Stellt der Dienstherr besondere Anforderungen an den aktuell zu besetzenden Dienstposten im Sinn eines konstitutiven Anforderungsprofils auf, muss dies aufgrund der zur Wahrnehmung der Aufgaben auf diesem Posten zwingend erforderlichen besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten zu rechtfertigen sein (BVerwG, B. v. 20.6.2013 - 2 VR 1/13 - juris Rn. 31 - ZBR 2013, 376).

b) Die Voraussetzung „Diplom- oder Magisterabschluss oder vergleichbare Qualifikation an einer Universität oder ein Masterabschluss jeweils in den Studiengängen Informatik oder Wirtschaftsinformatik“ sowie eine entsprechende hauptberufliche Tätigkeit von drei, bei Promotion von zwei Jahren wurde in der Ausschreibung als Voraussetzung gemäß Art. 39 Abs. 2 und 3 LlbG und damit zwingend zu erfüllend (konstitutives Anforderungsprofil) dargestellt. Es wurde vom Beklagten auch als vor einer leistungsbezogenen Auswahl von den Bewerbern zwingend zu erfüllendes Anforderungsprofil gehandhabt.

Die Zuordnung des zu besetzenden Referatsleiterpostens zur vierten Qualifikationsebene mit der Folge, dass Bewerber für diesen Posten die gesetzlich vorgegebe-ne Qualifikationsvoraussetzung (Art. 39 Abs. 2 LlbG) zu erfüllen haben, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Bei der Zuordnung dieser Stelle zur vierten Qualifikationsebene mit dem entsprechend erworbenen Abschluss in Informatik oder Wirtschaftsinformatik handelt es sich um die Festlegung, welche Fachkenntnisse zur Erfüllung der mit dem Dienstposten verbundenen Aufgaben verbunden sind. Das unterliegt nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung, ob dies auf sachfremden Erwägungen beruht (BVerwG, B. v. 20.6.2013 - 2 VR 1/13 - juris Rn. 25). Im Übrigen würden auch die spezifischen Anforderungen des Dienstpostens hinsichtlich der zwingend erforderlichen vertieften Kenntnisse der Informationstechnologie und der Verantwortung für ein Referat das konstitutive Anforderungsprofil der Qualifikation für die vierte Qualifikationsebene rechtfertigen (BVerwG, B. v. 20.6.2013 a. a. O. - juris Rn. 31).

Es ist nicht ersichtlich, dass die Anforderung an die Fachkenntnisse der Stelleninhaber einer Qualifikation für die vierte Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, dabei Diplom- oder Magisterabschluss oder vergleichbare Qualifikation an einer Universität oder ein Masterabschluss jeweils in Informatik oder Wirtschaftsinformatik, sachwidrig sein könnte. Denn bei dem zu besetzenden Posten handelt es sich um die Leitung eines Referates, in dem entsprechend den in der Ausschreibung grob skizzierten Aufgaben im Wesentlichen Aufgaben der Datenverarbeitung und der Betreuung von Dateisystemen zu leisten sind.

Auch die Zuordnung der Referatsleiterstelle zur vierten Qualifikationsebene mit der Bewertung der Besoldungsgruppe A 15 (wobei bei der Einstufung des Stelleninhabers insbesondere die Vorgaben in Art. 17 Abs. 1, 18 Abs. 2 LlbG zu beachten sind) ist nicht sachwidrig. Denn es handelt sich um eine verantwortungsvolle Leitungsfunktion eines ganzen Referates mit entsprechender Personalverantwortung. Der Dienstherr ist auch rechtlich nicht gehindert, den Dienstposten im Rahmen der generellen Bewertung von Stellen - wie im vorliegenden Fall mit den „Leitlinien Personalentwicklung“ - anders zu bewerten als zuvor.

Zu Begründung wird im Übrigen auf den Beschluss vom 28. Januar 2014 (M 5 E 13.5500) verwiesen, soweit die Ausführungen nicht Besonderheiten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes betreffen.

c) Zu den vom Kläger in seinem Schriftsatz vom 15. Mai 2014 vorgebrachten Einwänden ist noch Folgendes zu bemerken:

Im Kern drehen sich die Argumente des Klägers darum, dass der Beklagte die Aufgaben eines Referatsleiters Informations- und Kommunikationstechnik mit den „Leitlinien Personalentwicklung“ der vierten Qualifikationsebene zugeordnet hat und die streitgegenständliche Stelle nur an Beamte vergeben will, die eine für diese Qualifikationsebene vorgesehene Ausbildung vorweisen. Das Gericht hat im Beschluss vom 28. Januar 2014 (M 5 E 13.5500) ausführlich begründet, dass diese Einwertung der Stelle und die Festsetzung eines entsprechenden konstitutiven Anforderungsprofils rechtlich nicht zu beanstanden ist. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger aber nicht, auch wenn er sich in der Besoldungsgruppe A 13 befindet und die Aufgaben des streitbefangenen Dienstpostens als Stellvertreter über längere Zeit wahrgenommen hat. Das wird dadurch unterstrichen, dass nach Art. 17 Abs. 6 Satz 1 LlbG die Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 den Erwerb der Qualifikation für die entsprechende Qualifikationsebene nach Art. 7 und 8 LlbG oder erforderliche Qualifizierungsmaßnahmen im Rahmen der modularen Qualifizierung nach Art. 20 LlbG voraussetzt (vgl. hierzu auch Hoffmeyer in Hüllmantel/Eck/Hoffmeyer/Luber/Weißgerber, Leistungslaufbahngesetz, 1. Auflage 2011, Art. 17 Rn. 13).

Soweit der Kläger vorträgt, dass der Beklagte nach dem Abbruch des ersten Besetzungsverfahrens die Stellenausschreibung ohne sachlichen Grund anders gefasst habe, greift dies ebenfalls nicht durch. Den Bewerbungsverfahrensanspruch des Klägers betreffend war auch in der ersten - abgebrochenen - Ausschreibung erforderlich, dass es sich um Bewerber der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt Naturwissenschaften, Mathematik mit Qualifikation für Ämter der vierten Qualifikationsebene handelte. Der Kläger wurde nicht berücksichtigt, da er die erforderliche Qualifikation nicht besitzt. An diesem Qualifikationserfordernis hat sich bei der hier zu beurteilenden, zweiten Ausschreibung nichts geändert. Auch hier konnte der Kläger nicht berücksichtigt werden, da er die - zu Recht - vom Dienstherrn vorausgesetzte Qualifikation nicht besitzt. Soweit ersichtlich, ist die Ausschreibung insoweit ergänzt, dass die nach dem Erwerb des vorgeschriebenen Abschlusses vorgeschriebene hauptberufliche Beschäftigungszeit auch noch auf dem ausgeschriebenen Dienstposten nachgewiesen werden kann. Das betrifft den Kläger jedoch nicht, da er bereits die erforderliche Ausbildung nicht aufweist.

Der Hinweis, dass ein anderer Kollege im Amt A 13 am 1. April 2012 eine Referatsleiterstelle übertragen erhielt, bedingt für den vorliegenden Fall nichts anderes. Denn die für Bewertung der Stelle maßgeblichen „Leitlinien Personalentwicklung“, die eine Referatsleiterstelle der vierten Qualifikationsebene zuordnen, sind zum 1. November 2012 in Kraft getreten und damit in dem für die Besetzungsentscheidung der streitgegenständlichen Stelle relevanten Zeitpunkt der Auswahlentscheidung maßgeblich. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die Besetzung des Dienstpostens Referatsleiter 1 T 5 aus nicht sachbezogenen Gründen unangemessen herausgezögert worden wäre. Wie aus dem Anschreiben des Landesamtes für Finanzen vom 12. April 2013 an das Bayerische Staatsministerium der Finanzen folgt, wurde nach dem Freiwerden der Referatsleiterstelle 1 T 5 zunächst die Strategie verfolgt, den Leiter des Referats 1 T 2 auch mit der Leitung des Referats 1 T 5 zu betrauen. Da sich aber gezeigt habe, dass die Leitung beider Referate dauerhaft durch einen Beamten nicht wahrgenommen werden könne, wurde das Ministerium gebeten, die Stelle des Referatsleiters 1 T 5 besetzen und entsprechend ausschreiben zu können. Diese Ermächtigung wurde durch das Finanzministerium am 21. Mai 2013 erteilt, die erste Ausschreibung erfolgte am 28. Mai 2013, die zweite Ausschreibung am 22. Juli 2013 nach dem Abbruch des ersten Besetzungsverfahrens.

2. Die Kläger hat als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Da der Beigeladene - der nach § 65 Abs. 2 VwGO auch im Klageverfahren notwendig beizuladen ist - weder einen Antrag gestellt noch sonst das Verfahren gefördert hat, ist es nicht gerechtfertigt, auch dessen außergerichtliche Kosten dem unterliegenden Beteiligten aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO; vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 13. Auflage 2010, § 162 Rn. 17). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung/ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 20/06/2013 00:00

Gründe I. 1 Die Antragstellerin ist Regierungsdirektorin (Besoldungsgruppe A 15) im Die
published on 07/12/2010 00:00

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. August 2010 - 3 K 2010/10 - wird zurückgewiesen.Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kos
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Annotations

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.

(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung).

(3) Kommt nach Absatz 2 die Beiladung von mehr als fünfzig Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluß anordnen, daß nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluß ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Er muß außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muß mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.

(4) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Die Beiladung ist unanfechtbar.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.