Verwaltungsgericht München Beschluss, 29. März 2016 - M 9 SN 16.394

published on 29/03/2016 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 29. März 2016 - M 9 SN 16.394
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Gericht

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Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert wird auf € 3.750,-- festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller wenden sich mit einer Anfechtungsklage gegen eine den Beigeladenen zu 1) und 2) auf FlNr. … der Gemarkung … (Baugrundstück) erteilte Baugenehmigung zur Erweiterung einer bestehenden Holzlagerhalle. Vorliegend begehren sie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage.

Die Grundstücke der Antragsteller (… 12) im hiesigen und im abgetrennten Verfahren M 9 SN 16.720 befinden sich südwestlich des Baugrundstücks. Sie liegen ebenso wie das Baugrundstück im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 17 „…“ der Beigeladenen zu 3).

Im Jahr 2007 stellten die Beigeladenen zu 1) und 2), wie aus dem Behördenakt, Bl. 19 und 65, hervorgeht, einen Antrag auf Hallenverlängerung der bestehenden Lagerhalle sowie auf Einbau einer Nagelmaschine. Diesen nahmen sie 2008 wieder zurück. Unter dem 06. November 2015 beantragten sie eine Baugenehmigung zur Erweiterung der bestehenden Holzlagerhalle in …, Nähe … auf FlNr. …

Mit streitgegenständlichem Baugenehmigungsbescheid vom … Januar 2016 (Az. …) erteilte das Landratsamt Eichstätt die baurechtliche Genehmigung für folgendes Bauvorhaben: Erweiterung der bestehenden Holzlagerhalle, Gemarkung …, FlNr(n). … Der Bescheid enthält eine beantragte Abweichung von der Einhaltung der Abstandsflächen zu FlNr. … der Gemarkung … nach Art. 63 Abs. 1 BayBO und eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der Einhaltung der Baugrenzen nach § 31 Abs. 2 BauGB. Weiter wurden u.a. folgende Auflagen aufgenommen:

„…Nr. 3. Es gelten die Bestimmungen der TA Lärm […].

Nr. 4. Der Beurteilungspegel der von dem Betrieb ausgehenden Geräusche einschließlich des Be- und Entladeverkehrs darf an den nächstgelegenen Immissionsorten (FlNr. …, …1, …2, …1) nachfolgende reduzierte Immissionsrichtwerte durch den Betrieb des neuen Anlagenteils von tagsüber (06.00 bis 22.00 Uhr) = 53 dB(A) nachts (22.00 bis 6.00 Uhr) = 39 dB(A) nicht überschreiten. Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die nicht reduzierten Immissionsrichtwerte von 60 dB(A) tags und 30 dB(A) nachts um nicht mehr als 40 dB(A) am Tag und 20 dB(A) in der Nacht überschreiten. Maßgebend für die Beurteilung der Nacht ist die volle Nachtstunde mit dem höchsten Beurteilungspegel, zu dem die zu beurteilende Anlage relevant beiträgt.

Nr. 5. Bei Maschinen-Tätigkeiten innerhalb der Halle ist das südliche Tor stets geschlossen zu halten.“

Der Bevollmächtigte der Antragsteller hat am 27. Januar 2016 Klage gegen den Bescheid des Landratsamtes Eichstätt vom … Januar 2016 erhoben. Unter gleichem Datum hat er im vorliegenden Verfahren beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen.

Mit ebendiesem und weiterem ergänzenden Schriftsatz vom 21. März 2016 wurde ausgeführt, dass den hiesigen Antragstellern das mittlere, dem Antragsteller im mit Abtrennungsbeschluss vom 18. Februar 2016 neu angelegten Verfahren M 9 SN 16.720 das westlichste Grundstück des südlich des Baugrundstücks gelegenen Wohngebiets mit den FlNrn. …1 bzw. …2 gehöre. Der Abstand von der Südwestecke der bestehenden Holzlagerhalle zur Nordostecke des nächstgelegenen Wohnhauses betrage unter 50 m. Auf dem Baugrundstück, FlNr. …, befände sich derzeit eine Holzlagerhalle, die auch entsprechend genutzt werde. Die Lärmimmissionen, die von der Halle ausgingen, seien der Situation entsprechend hinnehmbar. Aus dem Bauantrag sei ersichtlich, dass die Nutzung der bestehenden Holzlagerhalle nun geändert werde. Es würden ein Roboter sowie eine Nagelungsmaschine aufgestellt. Hinsichtlich der Erweiterungsfläche sei im Bauantrag eingetragen „Roboter zur Vorkonfektionierung von Paletten“, weitere Erkenntnisse fehlten. Es sei davon auszugehen, dass das Zuschneiden der Holzstämme zu den Palettenbrettern im Bereich der Erweiterung stattfinden und die Zusammensetzung der Paletten im westlichen Teil der bestehenden Halle erfolgen solle. Es werde eine komplette Fertigungsstraße zur Herstellung von Euro-Paletten verwirklicht. Gerüchteweise solle der Erweiterungsbereich eventuell eine zweite Fertigungsanlage für Paletten aufnehmen. Die Halle werde wohl auch von Westen her beschickt werden, ihre Westwand deshalb voraussichtlich offenstehen - Gegenteiliges sei aus den Plänen nicht ersichtlich, eine Beschickung von Osten sei unmöglich. Die Begründung für die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans und für die Abweichung von den Abstandsflächen sei untauglich. Es seien nach dem Bescheid Lärmimmissionen von bis zu 100 dB(A) tagsüber bzw. 60 dB(A) nachts zulässig; bei 100 dB(A) liege die Schwelle, bei der mit dauerhaften Gehörschäden bei den betroffenen Menschen zu rechnen sei. Die Grenzwerte würden weiter nur als Dauerschallpegel genannt, weswegen den Betroffenen eine tatsächliche Überprüfung, ob die Auflagen eingehalten werden, nicht möglich sei, sondern stets eine Begutachtung erfolgen müsse. Die Auflage, dass das südliche Tor geschlossen sein müsse, sei ohnehin unpraktikabel und wirkungslos. Bei der streitgegenständlichen Nutzung handele es sich um ein Vorhaben, das sich durch einen dauerhaften Sägebetrieb zur Zerkleinerung von Holzstämmen und durch eine dauerhafte Nagelung zur Herstellung von Euro-Paletten auszeichne; dabei handele es sich um Lärmimmissionen, die stark belästigend und geeignet seien, gesundheitliche Schäden hervorzurufen. Das Landratsamt habe eine Prüfung der zu erwartenden Lärmbeeinträchtigung unterlassen. Es habe die gegenwärtige Gemengelage durch seine Befreiungen und Abweichungen verschärft, wodurch die Grundsätze jeglichen Baurechts und Umweltschutzes massiv verletzt seien. Es läge auch ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme vor. Die Festsetzungen des Bebauungsplans, der eine ganze Reihe unzutreffender und enteignender Festsetzungen enthalte, seien vom Antragsgegner korrekt dargestellt worden. Die immissionsschutzrechtliche Stellungnahme sei widersprüchlich. Da die Bodenplatte für die Erweiterungsflächen bereits hergestellt sei, sei die schnelle Außerkraftsetzung der Baugenehmigung geboten.

Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 09. Februar 2016 beantragt,

Ablehnung des Antrags.

Mit Schriftsatz vom selben Tag, vom 16. Februar 2016 und vom 14. März 2016 führte der Antragsgegner unter Bezugnahme auf die Stellungnahmen des Sachgebiets 44, Immissionsschutz, vom 05. Februar 2016 und vom 08. März 2016, die E-Mail der Beigeladenen zu 2) vom 07. März 2016 und das Gutachten der Firma … vom … Februar 2016 aus, dass das Vollzugsinteresse der Bauherren überwiege, da die Hauptsache keinen Erfolg haben werde. Im Hinblick auf die vom Bevollmächtigten der Antragsteller angeführte Nutzungsänderung der Halle und die Nagelmaschine sei die Klage wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, da beide Aspekte nicht Gegenstand der Baugenehmigung seien. Diese beträfe nur die von den Bauherren ausschließlich beantragte Erweiterung der bestehenden Holzlagerhalle mit Roboter zur Vorkonfektionierung von Paletten. In den Eingabeplänen sei die bauliche Anlage mit Nagelmaschine und Roboter als Bestand gekennzeichnet. Die Antragsteller könnten ihr Ziel, etwaige Emissionen durch die Nagelmaschine zu verhindern, durch die Aufhebung der Baugenehmigung nicht erreichen, da diese im Baugenehmigungsbescheid nicht genehmigt worden sei. Die Grundstücke der Antragsteller in den Verfahren M 9 SN 16.394 und M 9 SN 16.720, FlNr. …2 und …3, und das Baugrundstück lägen in einem kraft Bebauungsplan festgesetzten Mischgebiet. In diesem sei eine Erweiterung der Lagerhalle zulässig. Das Grundstück der Antragsteller läge ca. 55 m von der nächsten Gebäudeecke des geplanten Neubaus entfernt. Die Auflagen würden nach Stellungnahme des Sachgebiets Immissionsschutzes sicherstellen, dass bei den Antragstellern nicht mehr Lärm ankomme und keine unzulässigen Immissionen für die Wohnbebauung bestehe. Von den Baugrenzen habe deshalb befreit werden können, weil die 20 kV-Leitung, derentwegen die Baugrenze festgesetzt worden sei, mittlerweile abgebaut worden sei. Darüber hinaus sei von dieser Festsetzung schon mehrmals befreit worden, weswegen eine Bindungswirkung bestehe. Die bauordnungsrechtliche Abweichung belaste die Antragsteller nicht, da sie nicht unmittelbare Grundstücksnachbarn seien. Aus den Plänen ergebe sich, dass die Hallenerweiterung nach Westen hin nicht offen gestaltet werde. Da die als Bestand gekennzeichnete Verlängerung der bestehenden Lagerhalle mit Einbau einer Nagelmaschine und eines Roboters nicht genehmigt worden sei, seien die Bauherren zur Einreichung eines Bauantrags aufgefordert worden. Bis dato seien aber im Hinblick auf diese nicht genehmigten Anlagen keine Nachbarbeschwerden eingegangen. Im Hinblick auf den noch zu stellenden Bauantrag bezüglich der baulichen Anlage mit der Nagelmaschine sei zu sagen, dass der Teilbeurteilungspegel, der durch den Betrieb der Nagelmaschine hervorgerufen werde, an den Wohnhäusern der Antragsteller nach dem Gutachten der Firma … trotz Impulszuschlags gesichert unter 42 dB(A) liege. Er unterschreite damit den zulässigen Richtwert von 60 dB(A) um mehr als 10 dB(A), weswegen der Lärmbeitrag der Nagelmaschine irrelevant im Sinne der TA Lärm sei. Ein Betrieb im Nachtzeitraum sei nicht vorgesehen. Für den streitgegenständlichen Bescheid sei dies aber ohnehin ohne Belang, da er die bauliche Anlage mit Nagelmaschine nicht erfasse. Nach alledem dürfe der Nagelmaschinenkomplex bei den Wohnhäusern der Antragsteller im hiesigen und im abgetrennten Verfahren kaum wahrnehmbar sein, was sich auch indirekt aus der Antragsbegründung ergebe, da diese ausführe, dass die derzeitige Situation hinnehmbar sei, der ungenehmigte Betrieb der Nagelmaschine nach Recherchen des Landratsamts Eichstätt aber seit 2009 kontinuierlich vorgenommen werde. Wie aus der mit E-Mail vom 07. März 2016 gesendeten Betriebsbeschreibung hervorgehe, solle der neue Hallenanbau nur zur Lagerung von Palettenbrettern und zum Bereitstellen von Gestellen mit Holzteilen dienen, eine Verlagerung des auf FlNr. … gelegenen, 2015 errichteten Standorts der Erzeugung von handvorgefertigten Teilen in die Erweiterung sei nicht geplant. Der momentan als Bestand gekennzeichnete Roboter zur Vorkonfektionierung solle nur eventuell in den Anbau verlegt werden, was nach Angaben der Betreiber noch nicht sicher sei und vom bearbeitenden Architekten nur im Vorgriff bereits so dargestellt worden sei. Der durch diesen Roboter verursachte Lärm sei bereits unmittelbar vor der Halle kaum mehr wahrnehmbar. Der Außenpegel werde nach Messabnahme mit ca. 47 dB(A) angesetzt, wobei er dabei sogar noch erheblich beeinflusst worden sei durch Fremdgeräusche wie gerade stattfindende Bauarbeiten. Aufgrund der Entfernung zum festgelegten Ersatzstandort von ca. 55 m und einer Schallpegelabnahme aufgrund der Entfernung von ca. 43 dB(A) führe der Betrieb des Roboters zu keiner maßgeblichen Beeinflussung der Beurteilungspegel.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogene Behördensowie auf die Gerichtsakten im hiesigen Verfahren und im Verfahren M 9 SN 16.720 Bezug genommen, insbesondere auf die Stellungnahmen des Sachgebiets 44, Immissionsschutz, vom 05. Februar 2016 und vom 08. März 2016, auf die E-Mail der Beigeladenen zu 2) vom 07. März 2016 und auf das Gutachten der Firma … vom … Februar 2016.

II.

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Nach § 80a Abs. 3 Satz 1, 2 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen.

Das Gericht trifft im Rahmen des vorliegenden auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gerichteten Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO eine eigene Ermessensentscheidung dahingehend, ob das öffentliche und das private Vollzugsinteresse der Bauherren oder das Aussetzungsinteresse der Antragsteller überwiegt. Die vorzunehmende Interessenabwägung orientiert sich maßgeblich an den summarisch zu prüfenden Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs.

Die Anfechtungsklage ist voraussichtlich zwar zulässig, aber unbegründet.

Die Anfechtungsklage ist nicht mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Beantragt wird ausdrücklich nur die Aufhebung des Baugenehmigungsbescheids vom … Januar 2016. Soweit die Antragsteller vorbringen, die Rechtswidrigkeit des Bescheides ergebe sich aus einer unzumutbaren Lärmbelästigung durch die „Frtigungsstraße zur Herstellung von Euro-Paletten“ im Gesamten, begründen sie damit die Möglichkeit einer Verletzung in eigenen subjektiv-öffentlichen Rechten. Da die durch die Baugenehmigung legalisierte Hallenerweiterung nach den genehmigten Plänen auch einen „Roboter für Vorkonfektionierung von Paletten“ beinhaltet, der Bestandteil des eventuell unzumutbar lauten Gesamtfertigungsprozesses der Paletten ist, kann eine Verletzung der Antragsteller in drittschützenden Normen nicht von vornherein und nach jeder erdenklichen Betrachtungsweise ausgeschlossen werden.

Die Anfechtungsklage ist aber voraussichtlich unbegründet.

Der angefochtene Verwaltungsakt verletzt die Antragsteller nach summarischer Prüfung nicht in subjektiv-öffentlichen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Anfechtungsklage eines Dritten gegen eine Baugenehmigung kann nur dann Erfolg haben, wenn die Baugenehmigung Vorschriften verletzt, die dem Schutz des Dritten zu dienen bestimmt sind. Dementsprechend findet im vorliegenden gerichtlichen Verfahren keine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle statt. Die Prüfung beschränkt sich vielmehr darauf, ob durch die angefochtene Baugenehmigung drittschützende Vorschriften, die den Nachbarn einen Abwehranspruch gegen das Vorhaben vermitteln, verletzt sind (BayVGH, B. v. 24.03.2009 - 14 CS 08.3017 -, juris).

1. Die geltend gemachte Beeinträchtigung durch die Lärmimmissionen begründet keinen Verstoß gegen drittschützende Vorschriften, da die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für ein Mischgebiet am Wohnhaus der Antragsteller nach Aktenlage nicht überschritten werden.

Das Gebot der Rücksichtnahme, dessen Verletzung vorliegend gerügt wird, soll einen angemessenen Interessenausgleich gewährleisten und vermittelt insofern Drittschutz, als die Baugenehmigungsbehörde in qualifizierter und individualisierter Weise auf schutzwürdige Belange eines erkennbar abgrenzbaren Kreises Dritter zu achten hat. Die Interessenabwägung hat sich daran zu orientieren, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und was dem Rücksichtnahmeverpflichteten jeweils nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des Rücksichtnahmebegünstigten ist, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständiger und unabweisbarer die Interessen des Bauherren sind, die er mit dem Vorhaben verfolgt, desto weniger muss er Rücksicht nehmen (vgl. BayVGH, B. v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris). Ob Geräuschimmissionen unzumutbar und im planungsrechtlichen Sinne rücksichtslos sind, ist bei Anlagen, die den Anforderungen des Zweiten Teils des BImSchG unterliegen, grundsätzlich anhand der auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassenen Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm - vom 26. August 1998 zu bestimmen. Denn das BImSchG und die TA Lärm legen die Grenze der Zumutbarkeit für den Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht im Umfang ihres Regelungsbereichs grundsätzlich allgemein fest (BVerwG, U. v. 29.11.2012 - 4 C 8.11 -, BVerwGE 145, 145 ff.).

a) Die Beurteilung richtet sich vorliegend nach § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. den Festsetzungen des Bebauungsplans i.V.m. §§ 1 Abs. 3, 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, da das Grundstück der Antragsteller im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans Nr. 17 „…“ der Gemeinde … liegt. Dieser setzt als Art der baulichen Nutzung Misch- und Sondergebiete fest. Die Abgrenzung zwischen den Gebieten erfolgt durch eine Perlschnur (Zeichen Nr. 15.14 der Anlage zur PlanZV), was auch A.3 des Bebauungsplans klarstellt. Demnach liegt das Grundstück der Antragsteller - als für die Lärmbelästigung nach TA Lärm maßgeblicher Immissionsort, Nr. 2.3 TA Lärm - im Mischgebiet, das sich im westlichen Teilbereich des Bebauungsplans befindet. Die TA Lärm ist vorliegend auch anwendbar, da die Erweiterung der Lagerhalle samt Roboter zur Vorkonfektionierung ihrem Regelungsregime nicht nach Nr. 1 TA Lärm entzogen ist. Als Immissionsrichtwerte sind somit, wie sich aus Nr. 6.1 lit. c) der TA Lärm und auch aus den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans (D.2.2.) ergibt, 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts einzuhalten.

b) Eine Unwirksamkeit des Bebauungsplans ist nach summarischer Prüfung nicht ersichtlich. Mischgebiete zeichnen sich dadurch aus, dass Wohnnutzungen neben Gewerbebetrieben bestehen, § 6 Abs. 1 BauNVO. Die im Bestand genehmigte Holzlagerhalle der Beigeladenen zu 1) und 2) ist ein derartiger Gewerbetrieb, unabhängig davon, ob man sie als selbstständige oder unselbstständige Anlage ansieht, da jedenfalls nichts dafür ersichtlich ist, wieso sie nicht mit der Zweckbestimmung des Mischgebiets vereinbar sein sollte (BVerwG, U. v. 08.11.2001 - 4 C 18/00 -, juris; EZBK/Söfker BauNVO § 6 Rn. 28). Auf dem Grundstück der Antragsteller (FlNr. …2) und auf FlNr. …3 befindet sich jeweils Wohnnutzung. Weitere mit dem Charakter eines MI nicht vereinbare Nutzungen im westlichen Bereich des Bebauungsplans sind den beigezogenen Akten nicht zu entnehmen. Die Nutzungen, die das Wohnen eventuell über das Maß des § 6 Abs. 1 BauNVO hinausgehend stören würden, sind im (nord-) östlichen Teil des Geltungsbereichs des Bebauungsplans in Sondergebieten konzentriert und somit von der Wohnbebauung getrennt worden. Auch der Vortrag der Antragsteller betrifft nur eine einzige angeblich überholte Festsetzung im südöstlichen Bereich des Bebauungsplans und gibt damit nicht zu begründeten Zweifeln dahingehend Anlass, dass der Bebauungsplan funktionslos geworden sein könnte.

Die weitere Annahme der Antragsteller, im Bereich der Erweiterung würden die Baumstämme zugeschnitten und eine solche Nutzung sei nur im Industriegebiet zulässig bzw. in der Erweiterung solle - gerüchteweise - eine zweite Fertigungsanlage entstehen, ist baurechtlich nicht belegt. Der Antragsgegner hat dem entgegnet, dass die Zuschnitte in einer östlich des Baugrundstücks gelegenen Anlage durchgeführt würden (Stellungnahme des Immissionsschutzes vom 05. Februar 2016), womit es sich wohl um die Anlage auf der FlNr. … zur „Erzeugung von handvorgefertigten Teilen“ (Stellungnahme des Immissionsschutzes vom 08. März 2016) handelt. Dies ist plausibel, da im östlichen Teilbereich des Bebauungsplans Sondergebiete „Sägewerk“ ausgewiesen sind. Unabhängig davon würde auch die Annahme einer Gemengelage, wie sie der Bevollmächtigte der Antragsteller andenkt, zu keinen anderen Richtwerten führen, da bei einer Spannungslage aus GE-, GI- und WA-Anteilen nach Nr. 6.7 S. 1 und S. 2 der TA Lärm ein Ansatz der Grenzwerte für Kern-, Dorf- und Mischgebiete nicht von vorn herein zu beanstanden wäre (vgl. VG Gelsenkirchen, U. v. 10.11.2015 - 6 K 6069/13 -, juris).

c) Die Baugenehmigung greift vorliegend die MI-Richtwerte auf und reduziert sie - soweit ersichtlich im Hinblick auf Nr. 3.2.1 TA Lärm (vgl. dazu VG München, B. v. 16.08.2012 - M 9 SN 12.2390 -, juris) - auf 53 dB(A) bzw. 39 dB(A), was den Antragstellern entgegenkommt. Die in diesem Zusammenhang geäußerte Kritik der Antragsteller, dass die Grenzwerte lediglich als Dauerschallpegel genannt würden, weswegen eine tatsächliche Überprüfung, ob sie eingehalten werden, nicht möglich sei, ist nicht nachvollziehbar. Das Landratsamt muss bei Prüfung der Genehmigungsfähigkeit einer noch nicht gebauten Anlage ex ante bestimmte Grenzwerte festlegen können, die einzuhalten sind. Die TA Lärm sieht hierbei mangels anderer praktikabler Beurteilungsgrundlagen gerade Durchschnittswerte vor. Ergänzt werden diese durch sog. kurzfristige Geräuschspitzen und seltene Ereignisse. Die Baugenehmigung enthält vorliegend eine explizite Bezifferung reduzierter Grenzwerte und kurzzeitiger Geräuschspitzen. Die Angabe auf S. 2 der Baugenehmigung, dass einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen die nicht reduzierten Werte tagsüber um nicht mehr als 40 dB(A) überschreiten dürfen, ist nach der einleitenden Klarstellung, dass die Bestimmungen der TA Lärm gelten sollen und mit Rücksicht darauf, dass in der Stellungnahme des Immissionsschutzes vom 15. Dezember 2015 bei den dortigen Auflagenvorschlägen noch 30 dB(A) vorgesehen waren, als offensichtlicher Schreib- bzw. Übernahmefehler zu werten. Nach Verwirklichung der Anlage sind von der TA Lärm ex post-Kontrollen vorgesehen, die durch Überwachungsmessungen erfolgen können, vgl. Nr. 6.9 TA Lärm.

d) Bei der konkreten Beurteilung des Vorhabens ist entscheidend, dass nur bestimmte Lärmquellen von der Baugenehmigung überhaupt erfasst werden. Eine von den Antragstellern befürchtete einheitliche Lärmquelle „Fertigungsstraße“ nimmt sie gerade nicht in sich auf. Genehmigt wurde nur die Erweiterung der bestehenden Lagerhalle inklusive eines Roboters zur Vorkonfektionierung bereits geschnittener Holzteile. Die Nagelmaschine, die im Plan „Grundriss, Schnitt, Ansichten, Lageplan“ als Bestand geführt wird, ist nicht Bestandteil der Baugenehmigung.

Für eine Überschreitung der festgelegten Richtwerte nur durch die Erweiterung der Lagerhalle und den Roboter zur Vorkonfektionierung der Paletten haben die Antragsteller nichts vorgetragen. Es sind auch keine Umstände ersichtlich, die eine erhebliche Lärmentwicklung bedingen würden, vielmehr sind laut Aussage der Bauherren auf der Erweiterungsfläche keine lärmintensiven Arbeiten geplant, was auch mit ihrer nunmehr per E-Mail vom 07. März 2016 nachgereichten Beschreibung des Betriebs konform geht. Bereits nach Stellungnahme des zuständigen Sachgebiets 44 des Landratsamtes Eichstätt vom 05. Februar 2016 ist der durch die Genehmigung abgedeckte Teil immissionsschutzrechtlich unproblematisch. Um die Belastungen für die südwestlich gelegene Wohnbebauung unabhängig davon von vorn herein möglichst gering zu halten, wurde den Beigeladenen zu 1) und 2) zur Auflage gemacht, das Südtor bei Maschinen-Betrieb stets geschlossen zu halten. Es ist nicht nachvollziehbar, wieso diese Auflage unpraktikabel oder wirkungslos sein sollte, da sich die Lärmentwicklung bei geschlossenem Tor nochmals reduziert. Derartige Bestimmungen sind nach den Erfahrungen des Gerichts zudem gang und gäbe. Schließlich befindet sich das Wohnhaus der Antragsteller laut Aussage ihres Bevollmächtigten auf dem mittleren der drei südwestlich des Baugrundstücks gelegenen Grundstücke - nach amtlichem Lageplan und Aussage des Antragsgegners handelt es sich damit, anders als der Bevollmächtigte vorträgt, um die FlNr. …2 - und ist damit nicht das am unmittelbarsten betroffene östlichste Anwesen. Mit weiterer Stellungnahme des Sachgebiets 44 vom 08. März 2016 wurde nunmehr auch nachvollziehbar dargelegt, dass der Betrieb des Roboters zur Vorkonfektionierung zu keiner erheblichen Lärmentwicklung führt. Davon abgesehen, dass eine Verlegung dieses Roboters in den neuen Hallenteil noch nicht gesichert sei, bewirke sein Betrieb bei einem Außenpegel von maximal ca. 47 db(A) ohnehin keine maßgebliche weitere Pegelbeeinflussung; die Arbeiten mit dem Roboter seien bereits unmittelbar vor der Anlage stehend fast nicht wahrnehmbar. Aufgrund der Entfernung der Antragsteller von mehr als 55 m seien bei einer mit diesem Abstand gegebenen Schallpegelabnahme von ca. 43 db(A) keine unzumutbaren Lärmimmissionen zu befürchten. Die Kammer hat keine Veranlassung, diese Stellungnahme anzuzweifeln. Auch eine Widersprüchlichkeit der immissionsschutzrechtlichen Stellungnahmen ist nicht ersichtlich, da der Roboter zur Vorkonfektionierung zum einen nur eventuell in der Erweiterung betrieben werden soll und im Übrigen ohnehin keine lärmintensiven Arbeiten durchführt. Auch der Vortrag der Antragsteller zur „Beschickungsproblematik“, wonach wegen der Lage der bestehenden Halle und der Straße eine Beschickung vom östlich gelegenen Standort, an dem die Schneidearbeiten nach Angabe des Antragsgegners stattfinden, unmöglich sein solle, was dafür spreche, dass die Schneidearbeiten in der Erweiterung stattfinden müssten, ist nach Aktenlage nicht nachvollziehbar. An den Stirnseiten des Erweiterungsbaus befinden sich nach dem genehmigten Plan „Grundriss, Schnitt, Ansichten, Lageplan“ Schiebetore, die zur Anlieferung auch geöffnet werden dürfen. Auch eine Anlieferung über die bestehende Halle erscheint möglich, da der Bestand mit der Erweiterung wiederum durch ein innenliegendes Tor verbunden ist. Schließlich sei darauf hingewiesen, dass selbst bei Annahme eines allgemeinen Wohngebiets nach § 4 BauNVO ohne jegliche Erhöhungen der Grenzwerte aufgrund einer Gemengelage die entsprechenden Richtwerte von 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts (Nr. 6.1 lit. d) TA Lärm) nach dem Gutachten und den Stellungnahmen des Immissionsschutzes für das Grundstück der Antragsteller eingehalten wären, selbst wenn man alle Lärmquellen - also auch den ungenehmigten Bestand - miteinbezöge. Das Gutachten der Firma …, auf das der Antragsgegner verweist und das den Betrieb der Nagelmaschine untersucht, wird durch den unsubstantiierten Vortrag der Antragsteller nicht erschüttert.

2. Die Antragsteller können weiter nicht geltend machen, durch die nach § 31 Abs. 2 BauGB gewährte Befreiung von den Baugrenzen in eigenen Rechten verletzt zu sein. Davon abgesehen, dass diese Bebauungsplanfestsetzung durch den Wegfall der 20 kV-Leitung und der damit für Bebauung einzuhaltenden Sicherheitszone für das Baugrundstück überholt scheint, entfaltet die Festsetzung von Baugrenzen regelmäßig keine nachbarschützende Wirkung. Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche vermitteln Drittschutz nur dann‚ wenn sie nach dem Willen der Gemeinde als Planungsträgerin diese Funktion haben sollen (BayVGH‚ B. v. 23.11.2015 - 1 CS 15.2207 -, B. v. 30.6.2009 - 1 ZB 07.3058 -, B. v. 26.3.2002 - 15 CS 02.423 -, jeweils zitiert nach juris). Ein nachbarlicher Interessenausgleich und damit der Schutz von Nachbarn sind nur ausnahmsweise bezweckt. Eine solche ausnahmsweise drittschützende Zielrichtung muss sich mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Bebauungsplan‚ seiner Begründung oder aus sonstigen Unterlagen der planenden Gemeinde (Gemeinderatsprotokolle etc.) ergeben. Vorliegend enthalten weder der Bebauungsplan noch seine Begründung entsprechende Hinweise. Speziell im Hinblick auf das Baugrundstück wurde die Baugrenze zur Errichtung einer Pufferzone um die 20 kV-Leitung festgelegt, um (Neu-) Bebauung in diesem Bereich zu verhindern. Wie aus den textlichen Festsetzungen des einschlägigen Bebauungsplans Nr. 17 „…“ hervorgeht, handelt es sich insoweit um eine Schutzzone. Geschützt werden soll dadurch in erster Linie die Leitung selbst zur Vermeidung von Versorgungsstörungen durch Beeinträchtigung infolge von Bauarbeiten in unmittelbarer Nähe. Dass die Baugrenze aber nachbarlichen Interessen dienen sollte, ist nicht ersichtlich. Eine Befreiung nach § 31 Absatz 2 BauGB würde damit den Antragstellern selbst im Falle fehlender objektiv-rechtlicher Voraussetzungen kein Abwehrrecht unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung einräumen.

3. Die Antragsteller können schließlich nicht geltend machen, durch die nach Art. 63 Abs. 1 BayBO erteilte Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften in eigenen Rechten verletzt zu sein, da sie dem Baugrundstück nicht unmittelbar benachbart sind bzw. keine Abweichung für Abstandsflächen genehmigt wurde, die auf ihr Grundstück fielen. Eine Beeinträchtigung in ihrem Recht auf Belichtung, Belüftung und Besonnung ist nicht gegeben, da die durch die Erweiterung geworfenen Abstandsflächen ausschließlich die FlNr. … und … betreffen. Ein allgemeiner Gesetzesvollziehungsanspruch besteht nicht, weswegen die Antragsteller auch nicht unabhängig von einer eigenen Beeinträchtigung rügen könnten, dass die Begründung der zugelassenen Abweichung untauglich ist.

Da die Anfechtungsklage nach alledem voraussichtlich erfolglos bleiben wird, fällt auch die Interessenabwägung zuungunsten der Antragsteller aus. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt, weswegen es nicht der Billigkeit entspricht, ihre außergerichtlichen Kosten den Antragstellern aufzuerlegen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 9.7.1 und 1.5 Streitwertkatalog.

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Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Unter Abände
published on 10/11/2015 00:00

Tenor Die Baugenehmigung vom 30. Oktober 2013 in der Gestalt der Nachtragsgenehmigung vom 30. September 2014 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Gerichtskosten tragen der Kläger zur Hälfte und die Beklagte und die Beigeladene
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published on 29/11/2017 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben gesamtschuldnerisch die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig volls
published on 29/03/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf € 3.750,-- festgesetzt. Gr
published on 29/03/2016 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf € 3.750,-- fe
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Annotations

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Bundesregierung erlässt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen des Bundes allgemeine Verwaltungsvorschriften, insbesondere über

1.
Immissionswerte, die zu dem in § 1 genannten Zweck nicht überschritten werden dürfen,
2.
Emissionswerte, deren Überschreiten nach dem Stand der Technik vermeidbar ist,
3.
das Verfahren zur Ermittlung der Emissionen und Immissionen,
4.
die von der zuständigen Behörde zu treffenden Maßnahmen bei Anlagen, für die Regelungen in einer Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 2 oder 3 vorgesehen werden können, unter Berücksichtigung insbesondere der dort genannten Voraussetzungen,
5.
äquivalente Parameter oder äquivalente technische Maßnahmen zu Emissionswerten,
6.
angemessene Sicherheitsabstände gemäß § 3 Absatz 5c.
Bei der Festlegung der Anforderungen sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu gewährleisten.

(1a) Nach jeder Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie bei der Festlegung von Emissionswerten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. Im Hinblick auf bestehende Anlagen ist innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Verwaltungsvorschrift vorzunehmen.

(1b) Abweichend von Absatz 1a

1.
können in der Verwaltungsvorschrift weniger strenge Emissionswerte festgelegt werden, wenn
a)
wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre und dies begründet wird oder
b)
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden, oder
2.
kann in der Verwaltungsvorschrift bestimmt werden, dass die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen kann, wenn
a)
wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagen die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre oder
b)
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Emissionswerte und Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 dürfen die in den Anhängen der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten.

(2) (weggefallen)

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.