Verwaltungsgericht München Beschluss, 09. Mai 2019 - M 9 S 18.5843

published on 09/05/2019 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 09. Mai 2019 - M 9 S 18.5843
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 30.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die erneute Zwangsgeldandrohung in Höhe von 30.000,- EUR für den Fall der Nichterfüllung der Verpflichtung aus der Nutzungsuntersagung in Ziff. 1 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 30. März 2017 sowie die Verpflichtung, den Wohnraum wieder Wohnzwecken zuzuführen in Ziff. 2 des Bescheides vom 30. März 2017 in Höhe von jeweils 30.000,- EUR für den Fall der Nichterfüllung dieser Verpflichtungen binnen zwei Monaten ab Zustellung des Bescheides vom 6. November 2018.

Die Antragstellerin ist Mieterin der Wohnung in der T.straße in M., 5. OG Mitte, vier Zimmer, Küche, Bad, Wohnfläche ca. 136 m². Im Erdgeschoss betreibt die Antragstellerin die „...-Parfümerie“. Aufgrund von Ermittlungen seit 2012 wegen des Verdachts der Zweckentfremdung wurde mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 30. März 2017 die Nutzung des Wohnraums zu anderen als Wohnzwecken untersagt und der Antragstellerin aufgegeben, den Wohnraum unverzüglich wieder Wohnzwecken zuzuführen (Ziff. 1 und 2 des Bescheides v. 30.3.2017).

Die Klage der Antragstellerin wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 11. April 2018 (M 9 K 17.1966) abgewiesen. Die Antragstellerin nutze die Wohnung nicht überwiegend zum Wohnen, sondern gewerblich. Das Urteil ist rechtskräftig.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Bescheid vom 30. März 2017 sowie das Urteil vom 11. April 2018 (M 9 K 17.1966) Bezug genommen.

Die Antragsgegnerin hat am 18. Oktober 2018, 25. Oktober 2018 und 30. Oktober 2018 Ortseinsichten durchgeführt (Bl. 330 u. 334 der Behördenakte - BA). Bei den Ortseinsichten vom 18. Oktober 2018 und 25. Oktober 2018 war eine Besichtigung der Wohnung nicht möglich. Zumindest am 25. Oktober 2018 war die Antragstellerin in den Räumen, öffnete aber nicht und vereinbarte mit den Mitarbeitern der Antragsgegnerin den Besichtigungstermin vom 30. Oktober 2018. Bei der Ortseinsicht am 30. Oktober 2018 verweigerte die Antragstellerin ihre Zustimmung zum Fotografieren. Ausweislich des Vermerks waren die Zimmer möbliert. Zimmer 1 als „Arbeitszimmer“, Zimmer 2 als „Esszimmer“, Zimmer 3 als „Kosmetikbehandlungsraum“, Zimmer 4 als „Schlafzimmer“ mit einer Doppelbettcouch, Bettzeug, Schrank mit Kleidungsstücken, zwei ausgeklappten Sonnenliegen, die auf den Balkon gehörten, und einer Reisetasche. Das Bad habe die übliche Ausstattung eines Badezimmers enthalten. Bei allen drei Ortsterminen waren alle Schilder mit „Parfümerie“ beschildert. Die Antragstellerin gab bei der letzten Ortseinsicht an: Sie habe nach Beratung mit ihrem Bevollmächtigten die Räumlichkeiten entsprechend vorbereitet und die von ihrem Bevollmächtigten angefertigten Fotografien würden der Antragsgegnerin zugesandt.

Mit Schreiben/Bescheid vom 6. November 2018 wurde das mit Bescheid vom 30. März 2017 unter Ziff. 1 und 2 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von insgesamt 40.000,- EUR wegen Nichterfüllung der Verpflichtung, die Nutzung zu anderen als Wohnzwecken unverzüglich zu beenden und den Wohnraum unverzüglich wieder Wohnzwecken zuzuführen, für fällig erklärt. Ein erneutes Zwangsgeld in Höhe von jeweils 30.000,- EUR für den Fall der Nichterfüllung binnen einer Frist von 2 Monaten wurde angedroht (Ziff. 1 und 2).

Nach dem Ergebnis der Ortsermittlungen sei die Antragstellerin ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen und setze die zweckfremde Nutzung fort. Es würden weiterhin Kosmetikbehandlungen in der Wohnung durchgeführt; die Beschilderung am und im Haus weise ausschließlich auf die Parfümerie hin und die Ausstattung der Räume vor dem angekündigten Besichtigungstermin nach anwaltlichem Rat mache eine dauerhafte Wohnnutzung weiterhin nicht glaubhaft. Die Höhe des weiter angedrohten Zwangsgeldes sei im Hinblick auf die wirtschaftlichen Vorteile einer fortdauernden zweckfremden Nutzung verhältnismäßig und angemessen. Die Frist sei ausreichend.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom 27. November 2018 erhob der Bevollmächtigte der Antragstellerin Klage (M 9 K 18.5842) und beantragte gemäß § 80 Abs. 5 VwGO:

Die Vollziehung des Bescheides der Beklagten vom 6. November 2018 wird ausgesetzt.

Die Antragstellerin habe die mit Bescheid vom 30. März 2017 unter Ziff. 1 und 2 aufgegebenen Verpflichtungen eingehalten und erfüllt. Damals wie heute werde unstrittig „Zimmer 3“ gewerblich genutzt. Bei den übrigen 3 Zimmern handele es hinsichtlich der Einrichtung und der Ausstattung um eine typische Wohnnutzung, sodass hier zweifelsfrei eine Nutzung von weniger als 50% der Wohnfläche zur gewerblichen Nutzung verwendet werde (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 Satzung der Landeshauptstadt M. über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum - ZeS). Der Antragstellerin seien Pflichten zur Veränderung der Nutzung der Wohnung aufgegeben worden, die sie ausweislich der beigefügten Lichtbilddokumentation und ihrer Einlassung durch die Möblierung auch erfüllt habe. Die Vollziehung des Bescheides sei auszusetzen, da keine Zweckentfremdung mehr vorliege. Der Vollzug bedeute für die Antragstellerin eine unbillige Härte und eine erhebliche wirtschaftliche Belastung.

Die Antragsgegnerin beantragte mit Schreiben vom 19. Dezember 2018:

Antragsablehnung.

Die Antragstellerin habe selber angegeben, dass sie die Möblierung in Absprache mit ihrem Anwalt angepasst und bei früheren Terminen den Zutritt zu den Räumen nicht ermöglicht habe. Die Beschriftung des Briefkastens oder einer Klingel sei ein Indiz für die überwiegend gewerbliche Nutzung der Wohnung, wie im Urteil des Verwaltungsgerichts ausgeführt wurde. Entscheidend sei nicht die Möblierung, sondern die tatsächliche Nutzung. Deshalb sei unerheblich, dass nach Erlass des Urteils vom 11. April 2018 ein Fax-Gerät entfernt, Bettbezüge und ein paar Kleidungsstücke sowie zwei Liegestühle und persönliche Utensilien im Bad platziert worden seien. Die existenzgefährdende Höhe des Zwangsgeldes habe die Antragstellerin nicht weiter belegt.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte in diesem und im Verfahren M 9 K 18.5842 sowie in den Verfahren nach § 123 VwGO und auf die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf Aussetzung des Vollzugs des angefochtenen Bescheides war als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 27. November 2018 (M 9 K 18.5842) gegen die Androhung eines Zwangsgeldes zu verstehen. Gegen Ziff. 1 und 2 des Bescheides vom 6. November 2018 bestehen nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes gebotenen Prüfung keine rechtlichen Bedenken.

Im vorliegenden Fall bestehen in der Hauptsache nach summarischer Prüfung keinerlei Erfolgsaussichten. Die Klage ist mit hinreichender Sicherheit unbegründet, da die erneute Zwangsgeldandrohung rechtmäßig ist und die Antragstellerin daher nicht in ihren Rechten verletzt wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen (Art. 18 ff. Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz - VwZVG) liegen vor. Die Grundverfügung im Bescheid vom 30. März 2017 ist in Ziff. 1 auf eine Nutzungsuntersagung und damit auf ein Unterlassen und in Ziff. 2 auf ein sonstiges Handeln, der Wiederzuführung in den Wohnungsmarkt, gerichtet (Art. 18 Abs. 1 VwZVG). Die sofortige Vollziehbarkeit ergibt sich aus Art. 3 Abs. 3 Zweckentfremdungsgesetz (ZwEWG). Der Grundbescheid ist bestandskräftig, da die dagegen erhobene Klage mit Urteil vom 11. April 2018 (M 9 K 17.1966) rechtskräftig abgewiesen wurde.

Die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen (Art. 31, 36 VwZVG) liegen ebenfalls vor. Das Zwangsgeld wurde jeweils in bestimmter Höhe angedroht (Art. 36 Abs. 5 VwZVG) und der jeweilige Betrag hält den Rahmen des Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VwZVG ein. Mit der erneuten Androhung wurde zugewartet, bis feststand, dass die vorausgegangene Androhung erfolglos geblieben war (Art. 36 Abs. 6 Satz 2 VwZVG). „Erfolglos“ bedeutet, dass die Behörde abzuwarten hat, bis das zunächst angedrohte Zwangsgeld fällig geworden und die frühere Androhung ohne Erfolg geblieben ist (BayVGH, B.v. 7.6.2016 - 12 ZB 16.874). Das ist immer dann der Fall, wenn der Grundverfügung - hier der Nutzungsuntersagung und Wiederbelegungsanordnung - nicht fristgerecht nachgekommen wurde. Keinesfalls ist erforderlich, dass das zunächst angedrohte Zwangsgeld beigetrieben wurde.

Soweit der Bevollmächtigte der Antragstellerin vorträgt, diese habe ihre Verpflichtungen aus dem Bescheid vom 30. März 2017 erfüllt, trifft dies nicht zu. Die vorgenommene Möblierung und Dekorierung der Wohnung ist bereits nach den im Klage- und Antragsverfahren vorgelegten Fotografien des Bevollmächtigten der Antragstellerin nicht als glaubhafter Nachweis für eine Wohnnutzung geeignet. Nach den vorgelegten Fotografien wirkt die Wohnung im Wesentlichen dekoriert und unbewohnt. Bereits im Urteil der Kammer vom 11. April 2018 (M 9 K 17.1966) wurde ausführlich dargelegt, dass die Antragstellerin die Wohnung als ergänzende Räumlichkeiten zu ihrem sehr kleinen Ladengeschäft nutzt, da die von ihr angebotenen Tätigkeiten dort bereits aus Platzgründen nicht möglich sind. Die mittlerweile vorgelegten Fotografien zeigen, dass die Wohnräume weiterhin nicht bewohnt werden, da jeglicher Anhaltspunkt dafür fehlt, dass dort eine Wohnnutzung auf Dauer im Sinne eines Lebensmittelpunktes stattfindet. Es ist nach wie vor nicht glaubhaft, dass der Ehemann der Antragstellerin und sie selber ein privates Arbeitszimmer (Zimmer 1) benötigen und den Raum als solchen nutzen. Weiterhin nicht glaubhaft ist, dass die Antragstellerin und ihr Ehemann ein Esszimmer (Zimmer 2) haben, zumal es sich bereits melderechtlich nicht um den Hauptwohnsitz handelt. Völlig unglaubhaft ist das Schlafzimmer (Zimmer 4), das mit einer Doppelbettcouch und einem relativ kleinen Schrank möbliert ist. Die gesamte Dekoration des Raumes mit vielen Kerzen, Blumen und Kissen ändert nichts daran, dass das Zimmer den unbewohnten Eindruck eines dekorierten Aufenthaltsraumes macht. Ähnliches gilt auch für die Ausstattung von Bad und Küche. Insgesamt hat sich nach Aktenlage im Grunde nichts zu dem Zustand verändert, der zu dem Urteil vom 11. April 2018 geführt hat. Nach wie vor ist nicht von einer überwiegenden Wohnnutzung auszugehen, sondern von einer gewerblichen Nutzung im Zusammenhang mit der Parfümerie und den Kosmetikangeboten, möglicherweise verbunden mit einem zweckentfremdungsrechtlich ebenfalls unzulässigen Leerstand von Wohnraum. Die Erwägungen im Bescheid, dass eine Dekorierung als Wohnraum vor dem Hintergrund einer angekündigten Ortsermittlung und vor dem Hintergrund des Gewerbebetriebes der Antragstellerin kein Nachweis für die Beendigung der zweckentfremdungsrechtlich unzulässigen Nutzung ist, wird durch die vorgelegten Fotografien des Bevollmächtigten der Antragstellerin bestätigt.

Nach alledem ist - sowohl nach dem Vortrag der Beteiligten als auch nach Aktenlage - die Antragstellerin der Grundanordnung nicht fristgerecht nachgekommen. Damit blieb die Androhung im Grundbescheid erfolglos und ein erneutes Zwangsgeld durfte angedroht werden.

Die Höhe des Zwangsgeldes entspricht dem wirtschaftlichen Interesse der Antragstellerin (Art. 31 Abs. 2 Satz 2 VwZVG). Soweit die Antragstellerin vortragen lässt, ihre wirtschaftliche Existenz sei durch die Zwangsgelder gefährdet, hat sie dies nicht weiter belegt.

Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Streitwert: §§ 52 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 GKG i.V.m. Streitwertkatalog.

Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
2 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 11/04/2018 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar. Tat
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 27/05/2019 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 50.000,- EUR festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin wendet sich im We
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.