Verwaltungsgericht München Beschluss, 27. Mai 2019 - M 9 E 19.2295

published on 27/05/2019 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 27. Mai 2019 - M 9 E 19.2295
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Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 50.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die drohende Vollstreckung von Zwangsgeldern durch die Antragsgegnerin.

Mit bestandskräftigem Bescheid vom 30. März 2017 wurde der Antragstellerin die Nutzung der verfahrensgegenständlichen Wohnung 5. OG Mitte, …straße, zu anderen als Wohnzwecken untersagt und ihr aufgegeben, den Wohnraum unverzüglich wieder Wohnzwecken zuzuführen (Ziff. 1 und 2 des Bescheids). Unter Ziff. 4 und 5 des Bescheids wurde jeweils ein Zwangsgeld in Höhe von 20.000,- EUR angedroht, sofern die Verpflichtungen nicht binnen einer Frist von drei Monaten ab Zustellung des Bescheids erfüllt werden. Mit rechtskräftigem Urteil vom 11. April 2018 (M 9 K 17.1966) wurde die Klage dagegen abgewiesen.

Nach weiteren Ortseinsichten vom 18. Oktober 2018, 25. Oktober 2018 und 30. Oktober 2018 (Bl. 330, 334 Behördenakte - BA) wurde mit Schreiben/Bescheid vom 6. November 2018 das Zwangsgeld in Höhe von insgesamt 40.000,- EUR wegen Nichterfüllung der Verpflichtungen für fällig erklärt. Ein erneutes Zwangsgeld in Höhe von jeweils 30.000,- EUR für den Fall der Nichterfüllung binnen einer Frist von zwei Monaten wurde angedroht; ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts München (M 9 S 18.5843) abgelehnt, das Klageverfahren ist noch offen (M 9 K 18.5842).

Mit Schreiben vom 15. Februar 2019 erklärte die Antragsgegnerin das mit Bescheid vom 6. November 2018 angedrohte weitere Zwangsgeld in Höhe von insgesamt 60.000,- EUR (jeweils 30.000,- EUR) zur Zahlung fällig. Die Antragstellerin sei weiterhin ihrer Verpflichtung aus Ziff. 1 und 2 des Bescheids vom 30. März 2017 nicht nachgekommen; wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben/Bescheid vom 6. November 2018 und das Schreiben vom 15. Februar 2019 zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom 27. November 2018 und 12. März 2019 beantragte der Bevollmächtigte der Antragstellerin gemäß § 123 VwGO:

1. Es wird festgestellt, dass das mit Mitteilung der Beklagten vom 6. November 2018 fällig gestellte Zwangsgeld in Höhe von 40.000,- EUR nicht zur Zahlung fällig ist.

2. Es wird festgestellt, dass das mit Mitteilung der Beklagten vom 15. Februar 2019 fällig gestellte Zwangsgeld in Höhe von 60.000,- EUR nicht zur Zahlung fällig ist.

Die Antragstellerin habe die mit Bescheid vom 30. März 2017 unter Ziff. 1 und 2 aufgegebenen Verpflichtungen eingehalten und erfüllt. Damals wie heute werde unstrittig das „Zimmer 3“ gewerblich für die Parfümerie genutzt. Bei den übrigen drei Zimmern handele es sich hinsichtlich der Einrichtung und der Ausstattung um eine typische Wohnnutzung, so dass hier zweifelsfrei weniger als 50% der Wohnfläche zur gewerblichen Nutzung verwendet würden, § 4 Abs. 2 Nr. 3 Satzung der Landeshauptstadt München über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (ZeS). Ausweislich der beigefügten Lichtbilddokumentation und ihrer Einlassung habe die Antragstellerin ihre Pflichten zur Veränderung der Nutzung der Wohnung durch die Möblierung auch erfüllt. Da bereits der Bescheid vom 6. November 2018 über die Androhung eines weiteren Zwangsgelds rechtswidrig gewesen sei, sei auch das erneute Zwangsgeld in Höhe von insgesamt 60.000,- EUR nicht fällig geworden. Bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens sei die Zwangsvollstreckung einstweilig einzustellen, da ein Anordnungsanspruch bestehe. Ein Anordnungsgrund für den Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO liege vor, da die drohende Vollstreckung in Höhe von einmal 40.000,- EUR und einmal 60.000,- EUR existenzbedrohende, auch durch eine Rückzahlung nicht wieder auszugleichende wirtschaftliche Folgen für die Antragstellerin habe.

Die Antragsgegnerin beantragte,

Antragsablehnung.

Die Antragstellerin habe trotz des bestandkräftigen Bescheids vom 30. März 2017, bestätigt mit Urteil des Verwaltungsgerichts (M 9 K 17.1966), die zweckfremde Nutzung der Wohnung nicht aufgegeben, sondern nach eigenen Angaben und nach Rechtsberatung vor dem Besichtigungstermin durch die Antragsgegnerin die Möblierung angepasst. Der Besichtigungstermin sei vereinbart worden, da die Antragstellerin bei unangekündigten Ortsermittlungen den Zutritt verweigert habe. Maßgeblich sei nicht eine bestimmte Anordnung von Möbeln oder der Wohnungseinrichtung, sondern, wie im Urteil des Verwaltungsgerichts festgestellt, die tatsächliche Nutzung. Die existenzbedrohende Höhe des Zwangsgeldes habe die Antragstellerin nicht weiter belegt. Durch Offenlegung ihrer finanziellen Verhältnisse müsse diese zunächst den Nachweis führen, dass ein solches Zwangsgeld von ihr nicht leistbar ist, ohne dass ihre Existenz dadurch ernsthaft bedroht werde. Die bloße Behauptung genüge nicht.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren, die beigezogenen Behördenakten und die Akten in den Verfahren M 9 S 18.4843, M 9 K 18.5842, M 9 K 17.1966 sowie das Urteil vom 11. April 2018 über die Rechtmäßigkeit des Grundbescheids Bezug genommen.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung notwendig erscheint, insbesondere, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Erforderlich ist das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d.h. Eilbedürftigkeit, und eines Anordnungsanspruchs, d.h. ein es zu sichernden materiell-rechtlichen Anspruchs in der Hauptsache. Beides ist glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 1 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO.

Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

Das mit Bescheid vom 30. März 2017 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von

40.000,- EUR, fällig gestellt mit Schreiben vom 6. November 2018, ist zweifelsfrei fällig geworden.

Die Antragsgegnerin ist zutreffend davon ausgegangen, dass die tatsächliche Nutzung zu gewerblichen Zwecken der 4-Zimmer-Wohnung nicht aufgegeben wurde und im Vergleich zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts über den Grundbescheid lediglich die Möblierung geringfügig geändert wurde. Diese Möblierung und Dekorierung der Wohnung ist nach den von der Antragstellerseite im Klage- und Antragsverfahren vorgelegten Fotografien nicht als glaubhafter Nachweis für eine mittlerweile begonnene Wohnnutzung geeignet. Nach den vorgelegten Fotografien, bestätigt durch das Besichtigungsprotokoll der Mitarbeiter der Antragsgegnerin, wirkt die Wohnung im Wesentlichen dekoriert und unbewohnt. Nach wie vor fehlen nach dem Vortrag der Antragstellerin jegliche Anhaltspunkte dafür, dass mittlerweile eine Wohnnutzung auf Dauer im Sinne eines Lebensmittelpunktes dort stattfindet. Unter Berücksichtigung des sehr kleinen Ladengeschäfts und der von der Antragstellerin angebotenen Tätigkeiten benötigt die Antragstellerin nach ihrem Betriebskonzept die Wohnung als ergänzende Räumlichkeiten. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird ergänzend auf die Gründe des Beschlusses im Verfahren M 9 S 18.5843 Bezug genommen.

Daran, dass das im Bescheid vom 6. November 2018, mit Schreiben vom 15. Februar 2019 für fällig erklärte Zwangsgeld in Höhe von 60.000,- EUR fällig geworden ist, bestehen keinerlei Zweifel. An dem hier allein maßgeblichen Betriebskonzept der Antragstellerin hat sich bis zu diesem Zeitpunkt nichts geändert. Nach wie vor bietet die Antragstellerin im Zusammenhang mit ihrem Ladenlokal weitere Leistungen an, für die sie zusätzliche Räume benötigt. Das Gericht geht davon aus, dass die Wohnung nach wie vor nicht Wohnzwecken zugeführt wurde. Die Antragstellerin und ihr Ehemann wohnen dort nicht wie bereits in früheren Verfahren ausführlich dargelegt wurde (Urteil vom 11.4.2018 - M 9 K17.1966). Es wurde weder vorgetragen noch ist aus den Akten nur ansatzweise ersichtlich, dass die Antragstellerin innerhalb der gesetzten Frist die Zweckentfremdung tatsächlich beendet hat. Damit fehlt es an jeglicher Glaubhaftmachung der endgültigen Aufgabe des rechtswidrigen Nutzungskonzepts und damit an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs.

Soweit die Antragstellerin vortragen lässt, die mittlerweile erreichte Höhe der für fällig erklärten Zwangsgelder gefährde ihre wirtschaftliche Existenz, fehlt es auch diesbezüglich an einer substantiierten Darlegung und Glaubhaftmachung. Ungeachtet dessen, dass gegebenenfalls eine Rückzahlung der Zwangsgelder durch die Antragsgegnerin erfolgt, hat die Antragstellerin lediglich behauptet, dass die Beitreibung der fällig gestellten Zwangsgelder existenzbedrohende und nicht wieder auszugleichende wirtschaftliche Folgen für sie habe. Bereits mit Schreiben vom 20. Februar 2019 hat die Antragsgegnerin um Vorlage geeigneter Nachweise bis Ablauf der Zahlungsfrist gebeten, sofern die Antragstellerin zur Zahlung nicht in der Lage sei. Ungeachtet des fehlenden Anordnungsanspruchs fehlt es daher auch an einer plausiblen Darlegung der Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung durch das Gericht.

Der Antrag war mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 GKG i.V.m. Nrn. 1.7.1, 1.5 Streitwertkatalog.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der
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published on 11/04/2018 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar. Tat
published on 09/05/2019 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 30.000,- EUR festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin wendet sich gegen
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Annotations

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.