Verwaltungsgericht München Beschluss, 24. Apr. 2017 - M 9 S 17.1340

published on 24/04/2017 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 24. Apr. 2017 - M 9 S 17.1340
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Gericht

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Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 21.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen eine aufgrund des Wohnraumzweckentfremdungsrechts ergangene Anordnung vom 21. Februar 2017, die Nutzung einer Wohnung als Ferienwohnung unverzüglich zu beenden und diese im Anschluss daran wieder Wohnzwecken zuzuführen.

Der Antragsteller ist Eigentümer der hier verfahrensgegenständlichen Wohnung Nr. ..., ...straße 14, Obergeschoss rechts. Die Vier-Zimmerwohnung ist ausweislich der Baugenehmigung von 1981 zu Wohnzwecken genehmigt worden. Mit Schreiben vom 15. April 2016 wurde der Antragsteller gebeten, sich wegen des Verdachts der gewerblichen Nutzung zum Zwecke der Fremdenbeherbergung mit der Antragsgegnerin in Verbindung zu setzen und einen Besichtigungstermin zu vereinbaren (Bl. 23 der Behördenakte). Trotz mehrerer Erinnerungsschreiben äußerte sich der Bevollmächtigte des Antragstellers zunächst nicht.

Bei einer Ortsbesichtigung am 29. Juli 2016 teilte der Bewohner mit, dass sich fünf Personen und ein Kind in der Wohnung seit dem 26. Juli 2016 aufhielten. Je nach Fortschritt der medizinischen Behandlung betrage die voraussichtliche Aufenthaltsdauer ca. drei Monate. Der Mietzins betrage 380,00 Euro pro Tag, die Zahlung erfolge wöchentlich und bar in einem Büro (Bl. 45 der Behördenakte).

Bei einer weiteren Ortsbesichtigung am 25. Oktober 2016 gab der Mieter an, dass er sich wegen einer medizinischen Behandlung mit insgesamt drei Erwachsenen seit dem 15. Oktober 2016 bis zum 25. Oktober 2016 in der Wohnung aufhalte, der Vermieter heiße Mohammed R. (Bl. 51 der Behördenakte).

Mit Schreiben vom 4. November 2016 legte der Bevollmächtigte des Antragstellers einen Mietvertrag zwischen dem Antragsteller und Herrn R. vor, der ausweichlich der Unterschriften am 28. März 2016 abgeschlossen wurde. Als Mietbeginn ist der 1. April 2016 festgesetzt. Die monatliche Miete beträgt 3.500,00 Euro. Der Vertrag enthält unter § 17 den Zusatz, dass der Vermieter dem Mieter die Nutzung zu anderen als Wohnzwecken oder die Zweckentfremdung der Wohnung untersage und sich vorbehalte, bei einem bestandskräftigen Verstoß des Mieters gegen das Zweckentfremdungsverbot das Mietverhältnis fristlos zu kündigen; die Erlaubnis nach § 540 Abs. 1 Satz 1 BGB werde dem Mieter erteilt (Bl. 61 der Behördenakte).

Mit Schreiben vom 14. November 2016 wurde daraufhin auch Herr R. zur gewerblichen Nutzung zu anderen als Wohnzwecken angehört (Bl. 70 der Behördenakte). Mit Schreiben vom 7. Dezember 2016 wurde der Bevollmächtigte des Antragstellers ebenfalls zur Untersagung der Nutzung zu Zwecken der Fremdenbeherbergung angehört unter Hinweis darauf, dass von seinem Mieter die Wohnung entgegen dem Zweckentfremdungsverbot weiter vermietet würde (Bl. 75 der Behördenakte).

Eine Ortsbesichtigung am 19. Dezember 2016 ergab, dass die Wohnung erneut an Medizintouristen, vier Erwachsene, seit sechs Wochen vermietet worden sei. Bei einem weiteren Ortstermin am 3. Februar 2017 teilten Mitbewohner des Hauses mit, dass sich in der Wohnung erneut Personen aus Arabien aufhalten würden.

Mit Bescheid vom 21. Februar 2017 wurde dem Antragsteller durch die Antragsgegnerin aufgegeben, die Überlassung des im Betreff genannten Wohnraums zum Zwecke der Fremdenbeherbergung unverzüglich zu beenden (Ziffer 1.) und den Wohnraum unverzüglich nach Beendigung der Nutzung für Zwecke der Fremdenbeherbergung wieder Wohnzwecken zuzuführen (Ziffer 2.). Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer 1. des Bescheids binnen drei Monate ab Zustellung wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 3.500,00 Euro (Ziffer 3.) und für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Anordnung unter Ziffer 2. des Bescheids binnen vier Monate ab Zustellung ein Zwangsgeld in Höhe von 3.500,00 Euro angedroht (Ziffer 4.). Unter Ziffer 5. wurde die sofortige Vollziehung der Ziffern 1. und 2. des Bescheides angeordnet. Die Wohneinheit werde zu gewerblichen Zwecken der Fremdenbeherbergung genutzt, Art. 2 Satz 2 Nr. 3 ZwEWG i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ZeS. Dies erfülle den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit mangels der erforderlichen Genehmigung, Art. 5 ZwEWG i.V.m. § 14 ZeS. Die Unterbindung bzw. Beseitigung könne deshalb gemäß Art. 7 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 LStVG i.V.m. Art. 15 ZwEWG gefordert werden. Der Antragsteller sei der richtige Adressat der in Ziffer 1. und 2. getroffenen Anordnungen, obwohl der Wohnraum an Herrn R. seit dem 1. April 2016 vermietet worden sei. Er sei zumindest neben Herrn R. Zustandsstörer, Art. 9 Abs. 2 LStVG. Der Antragsteller sei bereits mit Schreiben vom 15. April 2016 und der Bevollmächtigte mit Schreiben vom 14. Oktober 2016 darüber informiert worden, dass die Nutzung eine Zweckentfremdung darstelle und zweckentfremdungsrechtliche Maßnahmen beabsichtigt seien. Der Antragsteller habe keine Maßnahmen gegen seinen Mieter ergriffen. Gegen den Mieter werde ebenfalls vorgegangen. Die Anordnung des Sofortvollzugs in Ziffer 5. des Bescheides wurde begründet. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid Bezug genommen.

Der Mieter R. wurde mit Bescheid vom 21. Februar 2017 ebenfalls verpflichtet, die Nutzung zu Zwecken der Fremdenbeherbergung unverzüglich zu beenden und die Wohnung wieder Wohnzwecken zuzuführen; für den Fall des Zuwiderhandelns wurden Zwangsgelder angedroht und der Sofortvollzug wurde angeordnet (Bl. 95 der Behördenakte; Klageverfahren M 9 K 17.1103).

Der Bevollmächtigte des Antragstellers erhob mit Schriftsatz vom 1. März 2017, eingegangen beim Verwaltungsgericht München am 6. März 2017, Klage (M 9 K 17.902) und beantragte mit Schriftsatz vom 27. März 2017 gemäß § 80 Abs. 5 VwGO:

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 21. Februar 2017.

Eine Nutzungsuntersagung gegenüber dem Antragsteller als Vermieter sei nicht erforderlich und damit rechtswidrig, da die Antragsgegnerin auch dem Mieter gegenüber die Nutzung untersagt habe. Zur Durchsetzung des bauordnungsrechtlichen Vollzugs einer Nutzungsuntersagung bedürfe es einer Nutzungsuntersagung gegenüber dem Vermieter nur dann, wenn der zur Duldung Verpflichtete die Vollstreckung aus rechtlichen Gründen zu verhindern vermöge.

Die Antragsgegnerin beantragte am 10. April 2017:

Antragsablehnung.

Auf den Bescheid werde Bezug genommen. Die hier vorliegende Fallkonstellation, dass ein Eigentümer und ein Zwischenmieter zusammenwirken und deshalb als Doppelstörer zu Recht parallel auf Unterlassung in Anspruch genommen würden, sei durch die Gerichte bestätigt worden.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die Akte im Klageverfahren des Antragstellers M 9 K 17.902 und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg.

Nach der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO lediglich gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist der Bescheid der Antragsgegnerin offensichtlich rechtmäßig. Deshalb überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das Aussetzungsinteresse des Antragstellers.

Die Voraussetzungen für eine Nutzungsuntersagung gemäß Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG) i.V.m. Art. 5 des Gesetzes über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (ZwEWG), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. März 2013 (GVBl. S. 77), liegen vor, da die Überlassung der verfahrensgegenständlichen Wohnung durch den Antragsteller an einen gewerblich weitervermietenden Mieter den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit nach Art. 5 ZwEWG verwirklicht. Danach ist die Verwendung oder Überlassung von Wohnraum für andere als Wohnzwecke ohne die erforderliche Genehmigung eine Ordnungswidrigkeit. Geschützter Wohnraum i.S.v. Art. 2, 5 ZwEWG liegt unstrittig vor und wird von der Satzung der Landeshauptstadt München über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (ZeS) vom 12. Dezember 2013 erfasst. Die Wohnung wird ausweislich der Befragungen bei den Ortseinsichten auch fortlaufend gewerblich für Fremdenverkehrszwecke durch Untervermietung an Touristen aus dem arabischen Raum, die sich hier zur medizinischen Behandlung befinden, vermietet.

Gegen die Inanspruchnahme des Antragsteller als Adressat der Nutzungsuntersagung bestehen keine rechtlichen Bedenken, da er Eigentümer der Wohnung ist und da von ihm nicht lediglich eine Duldung von Maßnahmen gegen den Mieter, sondern aufgrund des bestehenden Mietvertrags ein Tätigwerden verlangt wird. Eine Erfüllung der Verpflichtung zur Beendigung der Nutzung als Ferienwohnung setzt voraus, dass das bisherige Nutzungskonzept einer flexiblen, vorübergehenden Unterkunft für die Dauer eines medizinischen Aufenthalts nachhaltig und endgültig aufgegeben wird (BayVGH, B.v. 7.6.2016 – 12 ZB 16.874). Es sprechen gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller an diesem Nutzungskonzept weiterhin festhält, da er an Herrn R. zeitgleich mit Beginn der Ermittlungen durch die Antragsgegnerin vermietet hat, dieser bekanntermaßen als gewerblicher Vermieter von Wohnungen zum vorübergehenden Aufenthalt für Medizintouristen für eine Vielzahl von Wohnungen in dem Gebäudekomplex auftritt und dort möglicherweise auch ein Büro hat. Zum anderen hat der Antragsteller trotz des bereits eingeleiteten Verwaltungsverfahrens und entsprechender Schreiben der Antragsgegnerin erst nach mehreren Monaten über seinen Bevollmächtigten den Mietvertrag vorgelegt. Des Weiteren hat er trotz einer entsprechenden Zusatzvereinbarung im Mietvertrag, wonach die Nutzung entgegen dem Zweckentfremdungsrecht zur sofortigen Kündigung berechtigt, keine diesbezüglichen Maßnahmen ergriffen. Zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses am 21. Februar 2017 ist die Antragsgegnerin daher zutreffend davon ausgegangen, dass der Antragsteller nach Aktenlage und dem Ergebnis der Ermittlungen ebenfalls als Handlungsstörer gemeinschaftlich mit Herrn R., zumindest aber als Zustandsstörer in Anspruch zu nehmen ist.

Soweit der Bevollmächtigte des Antragstellers der Auffassung ist, als Folge der Inanspruchnahme des Mieters werde eine entsprechende Nutzungsuntersagung verbunden mit der Aufforderung, die Wohnung wieder Wohnzwecken zuzuführen, wegen fehlender Erforderlichkeit rechtswidrig, verkennt er, dass anders als in den von ihm zitierten baurechtlichen Entscheidungen und Kommentaren vom Antragsteller nicht lediglich die Duldung einer Maßnahme gegenüber dem Mieter, sondern ein aktives Tätigwerden als Störer gefordert wird. Eine Nutzungsuntersagung gegenüber dem Eigentümer ist geeignet, erforderlich und das angemessene Mittel, um zu verhindern, dass dieser durch die Einschaltung weiterer Mieter und Untermieter sein Nutzungskonzept der gewerblichen Vermietung zu Fremdenverkehrszwecken entgegen dem Zweckentfremdungsrecht fortsetzt und die ihm möglichen Maßnahmen, dies zu unterbinden, unterlässt, indem er Vermieterketten bildet. Da der Begriff des Handlungsstörers i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Satz 1 LStVG durch eine rechtlich wertende Betrachtung zu bestimmen ist, bei der auf ein unmittelbar Gefahr begründendes Verhalten und die Nähe zum späteren Schadenseintritt abzustellen ist, können Untersagungsverfügungen neben einem Handlungsstörer bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen auch an weitere Handlungsstörer gerichtet werden (BayVGH, B.v. 24.1.2012 – 10 CS 11.1670; B.v. 13.10.2004 – 22 CS 04.2489; VG München, U.v. 22.2.2017 – M 9 K 16.4276). Danach setzt hier der Antragsteller einen eigenen Verursachungsbeitrag und ist damit auch richtiger Adressat.

Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 2 GKG i.V.m. Nrn. 1.5, 1.71 Streitwertkatalog.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

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(1) Der Mieter ist ohne die Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, den Gebrauch der Mietsache einem Dritten zu überlassen, insbesondere sie weiter zu vermieten. Verweigert der Vermieter die Erlaubnis, so kann der Mieter das Mietverhältnis außeror
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

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(1) Der Mieter ist ohne die Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, den Gebrauch der Mietsache einem Dritten zu überlassen, insbesondere sie weiter zu vermieten. Verweigert der Vermieter die Erlaubnis, so kann der Mieter das Mietverhältnis außeror
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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbe
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(1) Der Mieter ist ohne die Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, den Gebrauch der Mietsache einem Dritten zu überlassen, insbesondere sie weiter zu vermieten. Verweigert der Vermieter die Erlaubnis, so kann der Mieter das Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, sofern nicht in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt.

(2) Überlässt der Mieter den Gebrauch einem Dritten, so hat er ein dem Dritten bei dem Gebrauch zur Last fallendes Verschulden zu vertreten, auch wenn der Vermieter die Erlaubnis zur Überlassung erteilt hat.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.