Verwaltungsgericht München Beschluss, 25. Okt. 2016 - M 9 S 16.4422

published on 25/10/2016 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 25. Okt. 2016 - M 9 S 16.4422
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Tenor

I. Die aufschiebende Wirkung der am 19. September 2016 erhobenen Klage des Antragstellers gegen den Bescheid der Landeshauptstadt München vom 17. August 2016 wird angeordnet, soweit sie sich gegen Ziffer 3. richtet.

II. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

III. Die Antragsgegnerin hat von den Kosten des Verfahrens 2/3 zu tragen, der Antragsteller 1/3.

IV. Der Streitwert wird auf € 2.500,- festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner gegen einen Bescheid der Antragsgegnerin vom 17. August 2016 gerichteten Klage.

Mit Bescheid vom 17. August 2016 - dem Antragsteller persönlich gegen Postzustellungsurkunde zugestellt am 20. August 2016 - gab die Antragsgegnerin dem Antragsteller auf, die Nutzung der im Betreff genannten Wohneinheit zum Zwecke der Fremdenbeherbergung unverzüglich und dauerhaft zu beenden und die in der Wohneinheit befindlichen Personen sowie deren persönliche Habe zu entfernen (Ziffer 1.). Mit Ziffer 2. wurde die sofortige Vollziehung der Ziffer 1. des Bescheides angeordnet. In Ziffer 3. des Bescheides drohte die Antragsgegnerin dem Antragsteller für den Fall, dass er der in Ziffer 1. aufgegebenen Verpflichtung nicht innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung des Bescheids Folge leiste, an, diese im Zeitraum zwischen dem 10. Oktober 2016 und dem 30. November 2016 mittels unmittelbaren Zwangs zu vollstrecken. Dazu würden die sich in der Wohneinheit befindlichen Personen und ihre persönliche Habe entfernt und die Räumlichkeiten bis zum Nachweis der beabsichtigten dauerhaften Nutzung zu Wohnzwecken versiegelt.

Wegen der Begründung des Bescheids wird auf diesen verwiesen (Bl. 5ff. des Gerichtsakts), § 117 Abs. 3 VwGO.

Der Antragsteller persönlich hat mit Schriftsatz vom 16. September 2016, bei Gericht am 19. September 2016 eingegangen, Klage gegen diesen Bescheid erhoben. Sein für das Eilverfahren bestellter Bevollmächtigter beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage vom 16. September 2016 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 17. August 2016 wiederherzustellen.

Ziffer 1., 1. Halbsatz des Bescheides sei rechtswidrig, weil eine Fremdenbeherbergung offensichtlich nicht vorliege. Die mietweise Überlassung von selbstständigen Wohnungen stelle keine Beherbergung dar. Nebenleistungen wie z.B. Bereitstellung von Bettwäsche erfolgten nicht. Ziffer 1., 2. Halbsatz des Bescheides sei rechtswidrig, weil er etwas subjektiv rechtlich Unmögliches vom Antragsteller verlange. Nur ein staatliches Organ könne die von ihm verlangte Räumung gegen den Willen der derzeitigen Mieter durchführen. Der Mietvertrag mit diesen sei wirksam, ein für eine Kündigung notwendiger Kündigungsgrund fehle. Ziffer 3. sei insgesamt rechtswidrig, weil Zwangsmaßnahmen zur Durchsetzung eines Verwaltungsakts, der etwas Unmögliches verlange, unzulässig seien. Ziffer 3., Buchstabe a, richte sich gegen den falschen Adressaten. Nur der Antragsteller könne das vermutete Nutzungskonzept der Fremdenbeherbergung ändern, nicht aber seine Mieter. Die zwangsweise Räumung sei zudem unverhältnismäßig. Die in Ziffer 3., Buchstabe b, angedrohte Versiegelung unterbinde auch zulässige Wohnnutzungen und sei damit rechtswidrig. Dies auch deshalb, weil unklar sei, wie der Antragsteller den geforderten Nachweis erbringen könne, worin ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot liege.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 17. August 2016 (…) abzulehnen.

Die nicht belegte Behauptung, eine Fremdenbeherbergung liege nicht vor, könne die Erkenntnisse aus den Ortsermittlungen der Antragsgegnerin nicht erschüttern. Die Erbringung von zusätzlichen Serviceleistungen wie Bereitstellung von Bettwäsche sei zum einen nur ein Indiz für die Nutzung zur Fremdenbeherbergung, zum anderen sei anhand der vorgelegten Fotos nicht plausibel, dass solche Leistungen nicht gegeben seien. Gegenüber den derzeitigen Nutzern sei eine Duldungsanordnung erlassen worden, die Kündigung des Mietvertrags sei zudem möglich. Ziffer 3., Buchstabe a, sei notwendig, um eine dauerhafte Vermietung zu Wohnzwecken zu ermöglichen. Die Anordnung unmittelbaren Zwangs sei aus Gründen der Verhältnismäßigkeit vorrangig vor der in diesem Fall einzig möglichen Alternative Haft. Die derzeitigen Nutzer seien im Rahmen der Duldungsanordnung früh vorgewarnt worden und hätten ausreichend Zeit für die Suche nach einer alternativen Unterkunft. Die Androhung der Versiegelung solle nur temporär erfolgen und gerade nicht auch zulässige Wohnnutzungen verhindern. Der Bescheid nehme auf S. 12 ausführlich Stellung zu Nachweismöglichkeiten, eine Unbestimmtheit sei nicht gegeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag ist im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Der Antrag ist nach Auslegung gemäß § 122 Abs. 1, § 86 Abs. 1 Satz 2, § 88 VwGO darauf gerichtet, sowohl gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziffer 2. des Bescheids vorzugehen als auch darauf, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung im Hinblick auf Ziffer 3. des Bescheids zu erreichen. Zwar hat der Antragsteller ausdrücklich nur die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage beantragt, er wendet sich aber gegen den Bescheid im Gesamten.

Nach § 80 Abs. 1 VwGO haben Anfechtungsklagen grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt nur ausnahmsweise u.a. im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, wenn der Entfall der aufschiebenden Wirkung durch Bundes- oder Landesrecht - hier: Art. 21a Satz 1 VwZVG - vorgeschrieben ist. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag im Fall des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 3 die aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder teilweise anordnen, wenn es im Wege einer eigenen Ermessensentscheidung zum Ergebnis kommt, dass das Interesse des Antragstellers am vorläufigen Nichtvollzug das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Die vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung hat sich dabei an den voraussichtlichen Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu orientieren, die das Gericht summarisch überprüft.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziffer 2. des Bescheids gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Das Sozialreferat, Amt für Wohnen und Migration, hat als zuständige Ausgangsbehörde, ohne dass es zuvor einer Anhörung nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG bedurft hätte, nicht nur formelhaft, sondern unter ausführlicher Begründung des öffentlichen Vollzugsinteresses die Anordnung der sofortigen Vollziehung verfügt.

In materieller Hinsicht aber überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Vollzugsinteresse teilweise, weil die Anfechtungsklage gegen Ziffer 3. des Bescheides voraussichtlich Erfolg haben wird. Insoweit bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts, § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO analog (BeckOK VwGO/Gersdorf § 80 Rn. 189).

Ziffer 3. des Bescheids ist nach Ansicht der Kammer bereits deshalb nach summarischer Prüfung rechtswidrig, weil sie unbestimmt ist (1.). Weiter ist der in Ziffer 3. des Bescheids im Hinblick auf Ziffer 1. des Bescheids nach Art. 29 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3, Art. 34, Art. 36 Abs. 1, Abs. 2 VwZVG angedrohte unmittelbare Zwang nicht das zur Durchsetzung dieser Verpflichtung geeignete Zwangsmittel (2.).

1. Die Androhung eines Zwangsmittels ist ein Verwaltungsakt und als solcher unterliegt sie den Anforderungen des Bestimmtheitsgebots, Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG. Vorliegend genügt Ziffer 3. diesem Bestimmtheitserfordernis nicht. Durch die Verbindung zweier Pflichten in Ziffer 1. ist für den Bescheidadressaten nicht klar erkennbar, ob auch für den Fall, dass er fristgerecht beispielsweise nur der in Ziffer 1., Halbs. 2 ausgesprochenen Verpflichtung (Entfernung der derzeitigen Mieter) nachkommt, weiter mit unmittelbarem Zwang - Räumung und Vollstreckung - gegen ihn vorgegangen werden wird bzw. kann. Davon abgesehen würde die Vollstreckung durch Räumung für diesen Fall (Ziffer 3., Buchst. a des Bescheids) ohnehin ins Leere gehen und die Versiegelung (Ziffer 3., Buchst. b des Bescheids) wäre unverhältnismäßig, weil die dann leerstehende Wohnung hypothetisch - auch wenn der Antragsteller sein Nutzungskonzept der Zweckentfremdung weiterverfolgt - zu Wohnzwecken genutzt werden könnte.

2. Hinsichtlich Ziffer 1. des Bescheides ist der in Ziffer 3., Buchst. a, angedrohte unmittelbare Zwang kein geeignetes Zwangsmittel. Wie die Kammer mit Urteil vom 29. Juli 2015 - M 9 K 14.5596 - juris, bestätigt durch BayVGH, B.v. 7.12.2015 - 12 ZB 15.2287 - juris, und mit Urteil vom 24. Februar 2016 - M 9 K 15.3083 -, S. 8, ausgeführt hat, beinhaltet die Verpflichtung zur Beendigung der Nutzung einer Wohnung zum Zwecke der Fremdenbeherbergung vor allem die Verpflichtung, das bis dato verfolgte Nutzungskonzept aufzugeben und nicht lediglich die Räumung der Wohneinheit (BayVGH, B.v. 9.5.2016 - 12 CS 16.889 - Rn. 4 des Entscheidungsabdrucks) - wobei es in der Sache keinen Unterschied macht, ob man die Räumung wie hier als Entfernung der in der Wohneinheit befindlichen Personen sowie ihrer persönlichen Habe oder schlicht als Räumung bezeichnet. Der Adressat soll davon abrücken, regelmäßig wechselnden Untermietern, die sich lediglich aus Anlass einer medizinischen Behandlung in den besagten Räumen aufhalten und ihren Lebensmittelpunkt nicht durch Aufgabe ihres angestammten Wohnsitzes nach München verlagern, eine flexible, vorübergehende Unterkunft zu bieten und ihnen damit die Wohnung nicht als Grundlage für eine „auf Dauer“ angelegte Häuslichkeit zur Verfügung zu stellen. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, B.v. 9.5.2016 - 12 CS 16.899 - juris) steht dem Antragsteller ein Wahlrecht zu, wie er dieser Verpflichtung nachzukommen gedenkt. Die Kündigung und nachfolgend die Erwirkung eines Räumungstitels - nicht: die Räumung selbst - ist eine Option, die aber binnen sechs Wochen möglicherweise nicht umzusetzen ist. Wenn aber ein Zwangsmittel angedroht wird, obwohl die fristgerechte Erfüllung durch den dazu Verpflichteten nicht in dessen Sphäre liegt, ist es untauglich. Im Übrigen bestehen erhebliche rechtliche Bedenken bezüglich der Verhältnismäßigkeit von Zwangsmaßnahmen dieser Art gegen Dritte, die nicht Störer sind.

Hinsichtlich der vorgebrachten Erfolgslosigkeit von Zwangsgeldern wird in diesem Zusammenhang zunächst auf Art. 26 VwZVG hingewiesen. Im Übrigen wird auf Art. 33 VwZVG hingewiesen.

Gegen Ziffer 3., Buchst. b, bestehen zwar grundsätzlich keine rechtlichen Bedenken, da die Versiegelung der Räumlichkeiten geeignet und im Hinblick auf die Fortführung der zweckwidrigen Nutzung durch den Antragsteller auch grundsätzlich erforderlich und angemessen ist, um diese Nutzung sofort zu unterbinden und eine Neuvermietung an Medizintouristen zu verhindern (VG Düsseldorf, U.v. 14.1.2011 - 25 K 2745/10 - juris). Sie ist auch nicht unverhältnismäßig, weil die Verwendung der Wohneinheit zu Wohnzwecken nach wie vor möglich ist (vgl. dazu BayVGH, U.v. 16.2.2015 - 1 B 13.649 - juris). Nach Ansicht der Kammer wird dies durch die Konstruktion, die Versiegelung nur temporär bis zum Nachweis der beabsichtigten dauerhaften Wohnnutzung zu versiegeln, sichergestellt. Die Koppelung mit der aus Sicht der Kammer zu kurz gewählten Sechs-Wochen-Frist aber führt auch diesbezüglich zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung.

Ziffer 1. des Bescheides ist nach summarischer Prüfung hingegen rechtmäßig, der Antrag insoweit abzulehnen. Auf die umfangreiche Rechtsprechung zur Zweckentfremdung bei Vermietung an sog. Medizintouristen wird hingewiesen (vgl. u.a. VG München, U.v. 29.7.2015 - M 9 K 14.5596 - juris, bestätigt durch BayVGH, B.v. 7.12.2015 - 12 ZB 15.2287 - juris). Die Anordnung, die dort momentan wohnenden Personen und deren Habe zu entfernen, dient der Konkretisierung der Nutzungsuntersagung und berücksichtigt, dass dem Antragsteller freisteht, wie er die Verpflichtung zur Aufgabe des Nutzungskonzeptes umsetzt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und 1.7.2 Streitwertkatalog.

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Annotations

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.