Verwaltungsgericht München Beschluss, 08. Dez. 2014 - M 9 K 13.30513

published on 08/12/2014 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 08. Dez. 2014 - M 9 K 13.30513
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Tenor

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und der Antrag auf Festsetzung der Dolmetscherentschädigung für den Gerichtstermin am 24. Februar 2014 werden abgelehnt.

Gründe

I.

Streitig ist, ob der ... GmbH für die Geltendmachung der Dolmetscherentschädigung für die Wahrnehmung der Gerichtstermin am 24. Februar 2014 in den Verfahren M 9 K 13.30573 und M 9 K 13.30513 gemäß § 2 Abs. 2 Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) Wiedereinsetzung zu gewähren ist.

Für die Tätigkeit des von der ... GmbH beauftragten Dolmetschers in zwei mündlichen Verhandlungen am 24. Februar 2014 (Az.: M 9 K 13.30513 und M 9 K 13.30573) übersandte die ... GmbH eine Rechnung über 178,50 Euro. Die Rechnung trägt das Datum 17. März 2014. Der Eingangsstempel des Verwaltungsgerichts München trägt das Datum 30. Juni 2014.

Der Briefumschlag, mit dem die Rechnung übersandt wurde, ist in den Akten nicht mehr vorhanden.

Mit Schreiben vom 23. Juli 2014 schickte die Kostenbeamtin die Originalrechnung zur Entlastung zurück und teilte der ... GmbH mit, dass diese nicht mehr für eine Auszahlung berücksichtigt werden könne, da sie nicht fristgerecht bei Gericht eingereicht worden sei, § 2 Abs. 1 JVEG. Es bleibe gemäß § 4 Abs. 1 JVEG der... GmbH unbenommen, die Festsetzung der Vergütung durch Gerichtsbeschluss zu beantragen.

Mit Datum vom 24. Juli 2014, eingegangen beim Verwaltungsgericht München am 28. Juli 2014, beantragte die ... GmbH die Festsetzung der Vergütung durch Gerichtsbeschluss und übersandte die Originalrechnungen erneut. Die Rechnung vom 17. März 2014 habe am selben Tage, am 17. März 2014, das Haus verlassen. Es sei unklar, aus welchen Gründen der damalige Brief erst jetzt das Gericht erreicht habe. Die Sendung sei zu keinem Zeitpunkt an die ... GmbH zurückgeschickt worden.

Die Kostenbeamtin legte mit Schreiben vom 29. Juli 2014 den Antrag mit der Bitte um Entscheidung dem Gericht vor. Dem Antrag werde nicht abgeholfen, da der Entschädigungsantrag vom 17. März 2014 spätestens am 25. Mai 2014 bei Gericht hätte eingehen müssen.

Die ... GmbH wurde am 18. August 2014 schriftlich gebeten, Nachweise dafür vorzulegen oder auf sonstige Weise glaubhaft zu machen, wann die Rechnung vom 17. März 2014 zur Post gegeben wurde, wer dafür verantwortlich war und wie sichergestellt werde, dass Rechnungen gestellt und versandt würden.

Aufgrund der Antwort der ... GmbH vom 25. August 2014, dass der Nachweis über die Zusendung per Post an das Verwaltungsgericht mittels des Tagesablaufs des zuständigen Mitarbeiters festgestellt werden könne und dass dies der Regelfall sei, wurde die ... GmbH zunächst telefonisch und mit Datum vom 24. September 2014 schriftlich aufgefordert, die angekündigte schriftliche Erklärung des zuständigen Mitarbeiters über die Zusendung der Rechnung und deren Dokumentation im Tagesablauf vorzulegen. Eine Antwort ist nicht erfolgt.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Das Schreiben der ... GmbH vom 24. Juli 2014 stellt einen Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 JVEG dar, da sie sich darin gegen die Ablehnung der Vergütung wegen Verfristung wendet und darlegt, dass die Rechnung rechtzeitig am Rechnungsdatum das Haus verlassen habe. Eine entsprechende Auslegung ist geboten, da ein Hinweis auf die Möglichkeit der Wiedereinsetzung im Schreiben der Urkundsbeamtin vom 23. Juli 2014 unterblieb. Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 JVEG das Gericht.

Der Wiedereinsetzungsantrag war abzulehnen. Zwar liegen die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung im vorliegenden Fall vor. Die ... GmbH hat jedoch den geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrund nicht glaubhaft gemacht und entgegen ihrer Ankündigung keinen Auszug aus der Dokumentation der Bearbeitung vom 17. März 2014 vorgelegt.

Die ... GmbH hat fristgerecht binnen zwei Wochen nach Kenntnis der Fristversäumung einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt und einen möglichen Wiedereinsetzungsgrund innerhalb dieser Frist vorgetragen, § 2 Abs. 2 Satz 1 JVEG. Vom Vortrag einer unverschuldeten Fristversäumung und damit von einem Wiedereinsetzungsantrag ist auch dann auszugehen, wenn ein Antragsteller vorträgt, die Frist überhaupt nicht versäumt zu haben, da er alles fristgemäß erledigt habe. Ein typischer Fall ist es für eine Wiedereinsetzung, wenn ein Schreiben rechtzeitig zur Post gegeben wird, dann aber wegen Umständen im Verantwortungsbereich der Post die Einhaltung der Frist vereitelt wird oder sich der Zugang beim Empfänger überhaupt nicht nachweisen lässt (BayLSG B.v. 8.1.2014 - L 15 SF 338/13 -; vgl. auch: BVerwG, B.v. 29.12.1994 - 2 BvR 106/93 -; BGH, B.v. 3.2.2011 - 1 ZB 74/09 - juris). Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin vorgetragen, alles getan zu haben, um den rechtzeitigen Eingang des Entschädigungsantrags zu bewirken. Der rechtzeitige Eingang beim Verwaltungsgericht lässt sich allerdings nicht nachweisen. Ausweislich des Eingangsstempels auf der Rechnung ist der Entschädigungsantrag erst nach Ablauf der gesetzlichen Dreimonatsfrist eingegangen. Eine Überprüfung anhand des Poststempels des Briefumschlags ist aus Gründen, die der Empfänger zu vertreten hat, nicht mehr möglich. Der Briefumschlag wurde weggeworfen.

Nach den von Amts wegen durchgeführten weiteren Ermittlungen wurde der plausible und schlüssig innerhalb der Zweiwochenfrist vorgetragene Wiedereinsetzungsgrund nicht glaubhaft gemacht, § 2 Abs. 2 Satz 1 JVEG. Aufgefordert wurde seitens des Gerichts, einen Nachweis dafür vorzulegen, dass die Rechnung am angegebenen Rechnungsdatum tatsächlich zur Post gegeben wurde. Seitens der Antragstellerin wurde telefonisch erläutert, dass der einzig vorhandene Nachweis die Dokumentation der erledigten Arbeiten des zuständigen Mitarbeiters sei und dass ein Ausdruck des die hier verfahrensgegenständliche Rechnung betreffenden Teils der Dokumentation, gegebenenfalls mit Schwärzung anderer Rechnungen, unter Angabe des Namens des Sachbearbeiters kurzfristig dem Gericht geschickt werde. Trotz einer schriftlichen Erinnerung ist bis zur Entscheidung über dieses Verfahren nichts geschehen. Zwar genügt es für die Wahrung der Frist des § 2 Abs. 2 Satz 1 JVEG, wenn ein Antragsteller im Rahmen seines Wiedereinsetzungsantrags plausibel einen nach der Lebenserfahrung naheliegenden Sachverhalt darstellt, um davon auszugehen, dass die Wiedereinsetzung fristgerecht begründet wurde. Um Missbrauch zu vermeiden bedarf es darüber hinaus einer von Amts wegen vorzunehmenden weiteren Sachprüfung des Gerichts, ob der vorgetragene Wiedereinsetzungsgrund tatsächlich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben ist. Grundsätzlich dient dazu als erster Anhaltspunkt der Poststempel. Wenn wie hier der Briefumschlag nicht aufbewahrt wurde, ist es angebracht, vom Antragsteller im Rahmen seiner Möglichkeit einen Nachweis für den Zeitpunkt des Postausgangs zu verlangen. Die ... GmbH hat einen ihr nach ihrer Büroorganisation möglichen Nachweis durch Übersendung eines Ausdrucks der Dokumentation angeboten. Die Tatsache, dass diese Dokumentation nicht geschickt wurde, geht zu ihren Lasten. Die bloße Erklärung zum Wiedereinsetzungsgrund ersetzt angeforderte weitere Nachweise nicht. In Anbetracht dessen, dass es durchaus möglich ist, dass der Entschädigungsantrag fristgerecht zur Post gegeben wurde und der ebenfalls durchaus bestehenden Möglichkeit, dass vergessen wurde, den Entschädigungsantrag rechtzeitig zu stellen, überspannt es nicht die Anforderungen an eine Glaubhaftmachung der für die Wiedereinsetzung erforderlichen Tatsachen, wenn ein angebotener und damit möglicher Nachweis verlangt wird. Wenn dieser wie hier nicht vorgelegt wird, fehlt es an der Glaubhaftmachung, dass die ... GmbH kein Verschulden am verfristeten Eingang bei Gericht trifft.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung war daher abzulehnen. Ebenso war deshalb der Antrag auf Festsetzung der Vergütung durch Gerichtsbeschluss gemäß § 4 Abs. 1 JVEG abzulehnen.

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(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzu

(1) Der Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung erlischt, wenn er nicht binnen drei Monaten bei der Stelle, die den Berechtigten herangezogen oder beauftragt hat, geltend gemacht wird; hierüber und über den Beginn der Frist ist der Berechtigte zu b
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(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzu

(1) Der Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung erlischt, wenn er nicht binnen drei Monaten bei der Stelle, die den Berechtigten herangezogen oder beauftragt hat, geltend gemacht wird; hierüber und über den Beginn der Frist ist der Berechtigte zu b
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published on 08/01/2014 00:00

Gründe I. Streitig ist, ob der Antragstellerin für die Geltendmachung der Entschädigung für die Wahrnehmung eines Gerichtstermins Wiedereinsetzung gemäß § 2 Abs. 2 Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) zu gewähren is
published on 08/12/2014 00:00

Tenor Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und der Antrag auf Festsetzung der Dolmetscherentschädigung für den Gerichtstermin am 24. Februar 2014 werden abgelehnt. Gründe I. Streitig ist, ob der
published on 08/12/2014 00:00

Tenor Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und der Antrag auf Festsetzung der Dolmetscherentschädigung für den Gerichtstermin am 24. Februar 2014 werden abgelehnt. Gründe I. Streitig ist, ob der
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published on 08/12/2014 00:00

Tenor Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und der Antrag auf Festsetzung der Dolmetscherentschädigung für den Gerichtstermin am 24. Februar 2014 werden abgelehnt. Gründe I. Streitig ist, ob der
published on 08/12/2014 00:00

Tenor Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und der Antrag auf Festsetzung der Dolmetscherentschädigung für den Gerichtstermin am 24. Februar 2014 werden abgelehnt. Gründe I. Streitig ist, ob der
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(1) Der Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung erlischt, wenn er nicht binnen drei Monaten bei der Stelle, die den Berechtigten herangezogen oder beauftragt hat, geltend gemacht wird; hierüber und über den Beginn der Frist ist der Berechtigte zu belehren. Die Frist beginnt

1.
im Fall der schriftlichen Begutachtung oder der Anfertigung einer Übersetzung mit Eingang des Gutachtens oder der Übersetzung bei der Stelle, die den Berechtigten beauftragt hat,
2.
im Fall der Vernehmung als Sachverständiger oder Zeuge oder der Zuziehung als Dolmetscher mit Beendigung der Vernehmung oder Zuziehung,
3.
bei vorzeitiger Beendigung der Heranziehung oder des Auftrags in den Fällen der Nummern 1 und 2 mit der Bekanntgabe der Erledigung an den Berechtigten,
4.
in den Fällen des § 23 mit Beendigung der Maßnahme und
5.
im Fall der Dienstleistung als ehrenamtlicher Richter oder Mitglied eines Ausschusses im Sinne des § 1 Abs. 4 mit Beendigung der Amtsperiode, jedoch nicht vor dem Ende der Amtstätigkeit.
Wird der Berechtigte in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 und 2 in demselben Verfahren, im gerichtlichen Verfahren in demselben Rechtszug, mehrfach herangezogen, ist für den Beginn aller Fristen die letzte Heranziehung maßgebend. Die Frist kann auf begründeten Antrag von der in Satz 1 genannten Stelle verlängert werden; lehnt sie eine Verlängerung ab, hat sie den Antrag unverzüglich dem nach § 4 Abs. 1 für die Festsetzung der Vergütung oder Entschädigung zuständigen Gericht vorzulegen, das durch unanfechtbaren Beschluss entscheidet. Weist das Gericht den Antrag zurück, erlischt der Anspruch, wenn die Frist nach Satz 1 abgelaufen und der Anspruch nicht binnen zwei Wochen ab Bekanntgabe der Entscheidung bei der in Satz 1 genannten Stelle geltend gemacht worden ist. Wurde dem Berechtigten ein Vorschuss nach § 3 bewilligt, so erlischt der Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung nur insoweit, als er über den bewilligten Vorschuss hinausgeht.

(2) War der Berechtigte ohne sein Verschulden an der Einhaltung einer Frist nach Absatz 1 gehindert, gewährt ihm das Gericht auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn er innerhalb von zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses den Anspruch beziffert und die Tatsachen glaubhaft macht, welche die Wiedereinsetzung begründen. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Belehrung nach Absatz 1 Satz 1 unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 4 Abs. 4 Satz 1 bis 3 und Abs. 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Der Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung verjährt in drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der nach Absatz 1 Satz 2 maßgebliche Zeitpunkt eingetreten ist. Auf die Verjährung sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. Durch den Antrag auf gerichtliche Festsetzung (§ 4) wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt. Die Verjährung wird nicht von Amts wegen berücksichtigt.

(4) Der Anspruch auf Erstattung zu viel gezahlter Vergütung oder Entschädigung verjährt in drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Zahlung erfolgt ist. § 5 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes gilt entsprechend.

(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzung der Vergütung ist in der Regel insbesondere dann als angemessen anzusehen, wenn ein Wegfall oder eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs nach § 8a Absatz 1 oder 2 Satz 1 in Betracht kommt. Zuständig ist

1.
das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist, bei dem er als ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat oder bei dem der Ausschuss im Sinne des § 1 Abs. 4 gebildet ist;
2.
das Gericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, wenn die Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
3.
das Landgericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, die für das Ermittlungsverfahren zuständig wäre, wenn die Heranziehung in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch die Finanzbehörde oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
4.
das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat, wenn die Heranziehung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt ist, abweichend davon im Verfahren der Zwangsvollstreckung das Vollstreckungsgericht.

(2) Ist die Heranziehung durch die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren erfolgt, werden die zu gewährende Vergütung oder Entschädigung und der Vorschuss durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt, wenn der Berechtigte gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung durch die Verwaltungsbehörde beantragt. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können der Berechtige und die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(7) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(9) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 wirken nicht zu Lasten des Kostenschuldners.

(1) Der Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung erlischt, wenn er nicht binnen drei Monaten bei der Stelle, die den Berechtigten herangezogen oder beauftragt hat, geltend gemacht wird; hierüber und über den Beginn der Frist ist der Berechtigte zu belehren. Die Frist beginnt

1.
im Fall der schriftlichen Begutachtung oder der Anfertigung einer Übersetzung mit Eingang des Gutachtens oder der Übersetzung bei der Stelle, die den Berechtigten beauftragt hat,
2.
im Fall der Vernehmung als Sachverständiger oder Zeuge oder der Zuziehung als Dolmetscher mit Beendigung der Vernehmung oder Zuziehung,
3.
bei vorzeitiger Beendigung der Heranziehung oder des Auftrags in den Fällen der Nummern 1 und 2 mit der Bekanntgabe der Erledigung an den Berechtigten,
4.
in den Fällen des § 23 mit Beendigung der Maßnahme und
5.
im Fall der Dienstleistung als ehrenamtlicher Richter oder Mitglied eines Ausschusses im Sinne des § 1 Abs. 4 mit Beendigung der Amtsperiode, jedoch nicht vor dem Ende der Amtstätigkeit.
Wird der Berechtigte in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 und 2 in demselben Verfahren, im gerichtlichen Verfahren in demselben Rechtszug, mehrfach herangezogen, ist für den Beginn aller Fristen die letzte Heranziehung maßgebend. Die Frist kann auf begründeten Antrag von der in Satz 1 genannten Stelle verlängert werden; lehnt sie eine Verlängerung ab, hat sie den Antrag unverzüglich dem nach § 4 Abs. 1 für die Festsetzung der Vergütung oder Entschädigung zuständigen Gericht vorzulegen, das durch unanfechtbaren Beschluss entscheidet. Weist das Gericht den Antrag zurück, erlischt der Anspruch, wenn die Frist nach Satz 1 abgelaufen und der Anspruch nicht binnen zwei Wochen ab Bekanntgabe der Entscheidung bei der in Satz 1 genannten Stelle geltend gemacht worden ist. Wurde dem Berechtigten ein Vorschuss nach § 3 bewilligt, so erlischt der Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung nur insoweit, als er über den bewilligten Vorschuss hinausgeht.

(2) War der Berechtigte ohne sein Verschulden an der Einhaltung einer Frist nach Absatz 1 gehindert, gewährt ihm das Gericht auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn er innerhalb von zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses den Anspruch beziffert und die Tatsachen glaubhaft macht, welche die Wiedereinsetzung begründen. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Belehrung nach Absatz 1 Satz 1 unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 4 Abs. 4 Satz 1 bis 3 und Abs. 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Der Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung verjährt in drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der nach Absatz 1 Satz 2 maßgebliche Zeitpunkt eingetreten ist. Auf die Verjährung sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. Durch den Antrag auf gerichtliche Festsetzung (§ 4) wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt. Die Verjährung wird nicht von Amts wegen berücksichtigt.

(4) Der Anspruch auf Erstattung zu viel gezahlter Vergütung oder Entschädigung verjährt in drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Zahlung erfolgt ist. § 5 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes gilt entsprechend.

(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzung der Vergütung ist in der Regel insbesondere dann als angemessen anzusehen, wenn ein Wegfall oder eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs nach § 8a Absatz 1 oder 2 Satz 1 in Betracht kommt. Zuständig ist

1.
das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist, bei dem er als ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat oder bei dem der Ausschuss im Sinne des § 1 Abs. 4 gebildet ist;
2.
das Gericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, wenn die Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
3.
das Landgericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, die für das Ermittlungsverfahren zuständig wäre, wenn die Heranziehung in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch die Finanzbehörde oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
4.
das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat, wenn die Heranziehung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt ist, abweichend davon im Verfahren der Zwangsvollstreckung das Vollstreckungsgericht.

(2) Ist die Heranziehung durch die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren erfolgt, werden die zu gewährende Vergütung oder Entschädigung und der Vorschuss durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt, wenn der Berechtigte gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung durch die Verwaltungsbehörde beantragt. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können der Berechtige und die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(7) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(9) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 wirken nicht zu Lasten des Kostenschuldners.