Verwaltungsgericht München Beschluss, 27. Apr. 2017 - M 8 SN 17.1302
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
III. Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
(Lageplan aufgrund Einscannens möglicherweise nicht mehr maßstabsgetreu)
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
II.
5-geschossige Bebauung in dieser Länge an der …-Straße planungsrechtlich zulässig bzw. eine 6-geschossige entlang der …straße.
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Beschluss, 27. Apr. 2017 - M 8 SN 17.1302
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Verwaltungsgericht München Beschluss, 27. Apr. 2017 - M 8 SN 17.1302 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. ... der Gemarkung ... Südlich des Grundstücks des Klägers liegt die Fl.Nr. ..., dessen Bebauung die Beigeladene mit Vorbescheidsantrag vom 26.03.2013 nach Pl.Nr. ... und Ergänzungsplan Nr. ... abgefragt hat. Auf der Westhälfte des Grundstücks Fl.Nr. ... beabsichtigt die Beigeladene die Errichtung eines Wohngebäudes mit ca. 127 Wohneinheiten, einer Tiefgarage mit ca. 130 Stellplätzen und einer integrierten Kindertagesstätte mit zwei Kindergartengruppen und einer Krippengruppe. Im Bereich des Baugrundstücks ist entlang der ...-Straße, der ...straße und an der westlichen Grundstücksgrenze zum ... Platz durch einen einfachen Baulinienplan jeweils eine Baulinie festgesetzt, die an der jeweiligen Grundstücksgrenze liegt. Nach dem Vorbescheidsantrag vom 26. März 2013 soll auf der Westhälfte des Grundstücks der Beigeladenen eine Blockrandbebauung mit hofseitigen Anbauten in gestaffelter Höhenentwicklung entstehen. Der geplante Gebäudekomplex ist in 4 Bauteile gegliedert. Der Bauteil a soll entlang der ...-Straße gebaut werden und über eine Gesamthöhe von 17,25 m und sechs Geschosse verfügen, wobei das oberste Geschoß als Terrassen- bzw. Staffelgeschoss mit Flachdach ausgebildet werden soll. Der insgesamt 20,20 m hohe Bauteil b soll an der westlichen Grundstücksgrenze errichtet werden und über fünf bis sieben Geschosse verfügen. Im Süden ist die fünfgeschossige Bebauung geplant, die sich an den siebengeschossigen Gebäudeteil anschließt. Das siebte Geschoss dieses Gebäudeteils ist als ein um ca. 2,5 m zurückgesetztes Terrassengeschoss mit Flachdach geplant. Im Norden sollen die Bauteile a und b miteinander verbunden werden. Das siebte Geschoss des westlichen Gebäudeteils soll auf das sechste Geschoss des Bauteils a gesetzt werden. Der Gebäudeteil b soll auf der westlichen Baulinie zu liegen kommen. Im südlichen Grundstücksbereich sollen sich Bauteile c und d als Hofanbau anschließen. Der viergeschossige Bauteil c soll eine Höhe von 12 m aufweisen. Der zwei- und dreigeschossige Bauteil d soll eine Wandhöhe von 6 beziehungsweise 9 m haben.
Weiterhin ist eine Überdachung bzw. Einhausung der Tiefgaragenzufahrt zwischen dem Bauteil a und der im östlichen Grundstücksteil bestehenden Bebauung vorgesehen. Die Kinderbetreuungseinrichtung soll in den Bauteil a integriert werden.
Das Grundstück des Klägers liegt nördlich gegenüber dem geplanten Bauteil a. Das Anwesen des Klägers ist viergeschossig mit überhohem Erdgeschoss und verfügt über ein ausgebautes Dachgeschoss im steil gestellten Mansarddach. Die Traufhöhe des klägerischen Gebäudes ist 15,64 m. Die Firsthöhe liegt bei 17,19 m.
In dem östlichen Teil des Grundstücks der Beigeladenen ist bereits ein Gebäudekomplex mit einer Tiefgarage vorhanden. Das Gebäude ...straße 34 verfügt in dem an der ...straße in Nord-Süd-Richtung stehenden Gebäudekomplex über fünf Geschosse. Der Gebäudeteil an der ...-Straße stellt sich im östlichen Bereich fünfgeschossig und in der Fortsetzung nach Westen hin viergeschossig dar. Auf dem derzeit nicht bebauten westlichen Grundstücksteil befindet sich eine parkähnliche Grünanlage.
(Lageplan aufgrund Einscannens möglicherweise nicht mehr maßstabsgerecht)
Der dem Vorbescheidsantrag vom 26. März 2013 beigefügte Fragenkatalog wurde mit Bescheid vom ... Dezember 2013 folgendermaßen beantwortet:
Beantwortung der Einzelfragen:
Frage 1:
Höhenentwicklung und Dachform
Ist die im Plan und in der Projektbeschreibung dargestellte Bebauung, gegliedert in die Bauteile
- an der ...-Straße (Bauteil a): fünf und sechs Geschosse; oberstes Geschoss ausgebildet als Staffelgeschoss mit Flachdach,
- an der Westseite (Bauteil b): fünf, sechs und sieben Geschosse; oberstes Geschoss ausgebildet als Staffelgeschoss mit Flachdach,
- Hofanbau (Bauteil c): vier Geschosse mit Flachdach,
- Hofanbau (Bauteil d): zwei und drei Geschosse mit Flachdach,
- Überdachung/ggf. Einhausung der Zufahrt zwischen Bauteil a und Bestandsbau; Flachdach
hinsichtlich Höhenentwicklung und Dachform baurechtlich zulässig?
Antwort zu Frage 1:
Ja, das o.g. Vorhaben ist hinsichtlich der abgefragten Höhenentwicklung und Dachform planungsrechtlich zulässig.
Frage 2:
Anordnung der Neubebauung
Ist die im Plan und in der Projektbeschreibung dargestellte Bebauung, gegliedert in die Bauteile
- an der ...-Straße (Bauteil a),
- an der Westseite (Bauteil b),
- Hofanbau (Bauteil c),
- Hofanbau (Bauteil d),
- Überdachung/ggf. Einhausung der Zufahrt zwischen Bauteil a und Bestandsbau
hinsichtlich der Anordnung der Neubebauung baurechtlich zulässig?
Antwort zu Frage 2:
Ja, das o.g. Vorhaben ist hinsichtlich der Anordnung der Baukörper planungsrechtlich zulässig.
Hinweis: zur besseren Nutzbarkeit der verbleibenden Freiflächen sollte die Feuerwehrzufahrt auf dem eigenen Grundstück auf das unbedingt notwendige Minimum reduziert werden, bzw. planerisch so agiert werden, dass eine Feuerwehrumfahrt entbehrlich wird.
Frage 3:
Art der Nutzung
Ist die im Plan und in der Projektbeschreibung dargestellte Bebauung, gegliedert in die Bauteile
- an der ...-Straße (Bauteil a),
- an der Westseite (Bauteil b),
- Hofanbau (Bauteil c),
- Hofanbau (Bauteil d),
- Überdachung/ggf. Einhausung der Zufahrt zwischen Bauteil a und Bestandsbau
hinsichtlich der Art der Nutzung baurechtlich zulässig?
Antwort zu Frage 3:
Ja, das o.g. Vorhaben ist hinsichtlich der Art der Nutzung planungsrechtlich zulässig. Der Schutz der geplanten Wohnbebauung vor den Geräuschemissionen der vorhandenen gewerblichen Nutzung im Süden und der Bahnlinie im Westen ist durch bauliche Maßnahmen zu gewährleisten. Im Baugenehmigungsverfahren ist ein entsprechender Schallschutznachweis vorzulegen.
Frage 4:
Baumfällungen
Wird der im Baumbestandsplan und der Baumliste dargestellten Fällung der Bäume Nr. 21, 22, 25, 65, 69 mit 118 zugestimmt?
Antwort zu Frage 4:
Ja, die Details wurden im vorgenannten Absatz unter „Baurechtliche Grundlagen, Baumschutz“ behandelt.
Die Ausführungen unter „Baumschutz“ lauten wie folgt:
Es kann - unter Vorbehalt des Ergebnisses der artenschutzrechtlichen Untersuchung - für ein dem Vorbescheid entsprechendes Vorhaben das Einverständnis zu der in den späteren Baubescheid aufzunehmenden Genehmigung nach §§ 1 und 5 der Baumschutzverordnung (BaumschutzV) vom 12.5.1992 für folgenden Baumbestand gemäß Baumbestandsplan Nr. ... gegen entsprechenden Ersatz die Fällung von 34 Bäumen wie beantragt in Aussicht gestellt werden:
Nr. 21, 22, 25, 61, 62, 71-74, 76-78, 81, 82, 86, 87, 89, 92-96,100, 101,103-110,113-118.
Hinweis: Die Bäume Nr. 65 und 69 fallen nicht unter die Baumschutzverordnung.
Frage 5:
Erschließung über das Grundstück Fl.Nr. ...
Wird der Erschließung der Neubebauung über das Grundstück Fl.Nr. ... für Fußgänger und Feuerwehr zugestimmt?
Antwort zu Frage 5:
Ja, die Bedingungen und Einzelheiten wurden im vorgenannten Absatz unter „Baurechtlichen Grundlagen, Nutzung des städtischen Grundstücks (Fl.Nr. ...)“ behandelt.
In der mündlichen Verhandlung vom 29.09.2014 konkretisierte die Beigeladene ihren Vorbescheidantrag vom 26. März 2013 insoweit, als die Betriebszeiten der Kindertagesstätte werktags 7.00 - 19.00 Uhr sein sollen. Die beiden Kindergartengruppen sollen maximal 24, und die Kinderkrippengruppe maximal 12 Kinder aufnehmen.
Der Bescheid vom ... Dezember 2013 wurde dem Kläger mit Postzustellungsurkunde am 06. Dezember 2013 zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2013 - am gleichen Tag beim Verwaltungsgericht eingegangen - erhob der Kläger Klage mit dem Antrag,
den Vorbescheid vom ...12.2013 aufzuheben.
Mit Schriftsätzen vom 23. Dezember 2013 und vom 13. August 2014 wurde die Klage wie folgt begründet:
Der Charakter des Stadtviertels sowie die bisherige Wohnqualität würden durch das Vorhaben verändert. Ein derartig massiver Eingriff in eine bestehende und für das gesamte Gebiet und ihre Anwohner wichtige Erholungs- und Grünanlage erfordere eine eingehende gesamtstädtebauliche Betrachtung durch ein Bebauungsplanverfahren. Das Bauvorhaben füge sich, insbesondere hinsichtlich der Gebäudehöhe und Zahl der Geschosse, nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Es werde nicht ausreichend Rücksicht auf die nachbarlichen Belange genommen. Insbesondere durch die geplante Kindertageseinrichtung sei Parkplatznot zu erwarten, da die geplante Anzahl der Tiefgaragenstellplätze zu gering sei. Zudem würde die Realisierung des Vorhabens zu einer erheblich höheren Verkehrsbelastung führen, zu einer unzumutbaren Lärmbelästigung durch Verkehrslärm führe. Insbesondere sei eine unzumutbare Lärmbelästigung durch den Hol- und Bringverkehr der geplanten Kindertagesstätte zu erwarten. Die beabsichtigte Feuerwehr- und Tiefgaragenzufahrt in der ...-Straße biete keinerlei Lärmschutz. Durch das Vorhaben werde der Lebensraum geschützter Tierarten zerstört und mindestens 34 alte Bäume gefällt. Schließlich würden die Abstandsflächen zu dem klägerischen Grundstück hin nicht eingehalten. Die ausgewiesenen Baulinien können hier nicht Maßstab zur Berechnung der Abstandsflächen sein, da das bestehende große Gebäude der Beigeladenen tatsächlich nicht an die Baulinie angrenze.
Schließlich sei der Nießbraucher des klägerischen Anwesens nicht angehört worden.
Mit dem Schriftsatz vom 12. August 2013 beantragte der Bevollmächtigte der mit Beschluss vom 27. Dezember 2013 Beigeladenen,
die Klage abzuweisen
Zur Begründung führte der Bevollmächtigte der Beigeladenen aus:
Das Gebot der Rücksichtnahme sei nicht verletzt. Eine unzumutbare Verschattung der Nachbargrundstücke werde nicht eintreten. Die geplanten Neubauten entsprächen hinsichtlich der Größe und Ausrichtung den in der Nachbarschaft bereits vorhandenen Gebäuden. Da die geplanten Neubauten allesamt nach oben terrassiert seien und somit schmaler würden, dürften diese im Vergleich zu den Bestandsgebäuden keineswegs wuchtiger oder gar erdrückend wirken. Es liege ebenso keine Verletzung des Rücksichtnahmegebots durch den von dem Kläger prognostizierten Zufahrtsverkehr und die Stellplatzproblematik vor. Im Übrigen füge sich das Vorhaben hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung und insbesondere hinsichtlich der Gebäudehöhe und Geschossigkeit, in die nähere Umgebung ein. Der Kläger gehe bei der Berechnung der Gebäudehöhen von falschen Höhen aus. Richtigerweise lassen sich die Staffelgeschosse mit der Firsthöhe der Umgebungsbebauung vergleichen. Der Kläger könne sich auch nicht auf den als zu gering gerügten Stellplatznachweis berufen, denn dieser sei nach der Rechtsprechung nicht drittschützend sei. Das Abstandsflächenrecht sei nicht Bestandteil des Vorbescheids. Schließlich führe die fehlende Anhörung eines Nießbrauchsberechtigten nicht zur Aufhebung des Vorbescheids.
Mit Schriftsatz vom 14. August 2014 beantragte die Beklagte,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus:
Entscheidend sei nur, ob der Bauteil a sowie die Zu- und Abfahrt der Tiefgarage, welche auf der gegenüberliegenden Straßenseite des klägerischen Grundstücks verwirklicht werden sollten, in Bezug auf die Art und Maß der baulichen Nutzung das Gebot der Rücksichtnahme beachteten. Das geplante Wohngebäude und die Kindertagesstätte seien nach Art der baulichen Nutzung zulässig. Es seien keine Beeinträchtigungen der Anwohnerschaft durch das Kinderspiel im Freien zu erwarten, da der Gebäudeteil a die durch das Kinderspiel entstehenden Geräusche abschirme. Die Details des Hol- und Bringverkehrs seien im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren zu klären. Das Gebot der Rücksichtnahme sei auch nicht wegen des vom Kläger befürchteten Verkehrslärms verletzt. Der Bauteil a sei planungsrechtlich zulässig und verstieße daher nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Dieser komme auf einer Baulinie zu liegen, somit würden bei einem planungsrechtlich zulässigen Baukörper keine Abstandsflächen anfallen.
Das Gericht hat am 29. September 2014 einen Augenschein durchgeführt. Auf das Protokoll dieses Augenscheins sowie der anschließenden mündlichen Verhandlung, in der die Beteiligten ihre schriftsätzlich angekündigten Anträge stellten, wird ebenso verwiesen wie auf die Gerichts- sowie die vorgelegte Behördenakte.
Gründe
Die Anfechtungsklage des Klägers ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg, da der angefochtene Vorbescheid keine im Prüfumfang des Vorbescheides enthaltenen, drittschützenden Vorschriften verletzt, § 113 Abs. 1 VwGO i. V. m. Art. 59, 71 BayBO.
Durch die, sich aus der Beantwortung der im Vorbescheidsantrag vom 26. März 2013 gestellten Fragen ergebende - insoweit auch verbindliche - rechtliche Beurteilung des Vorhabens werden keine im Genehmigungsverfahren zu prüfenden Rechtsvorschriften, die auch dem Schutz des Nachbarn dienen, verletzt.
Ein Nachbar kann eine Baugenehmigung - und somit auch einen Vorbescheid - nur dann mit Erfolg anfechten, wenn er sich auf eine Verletzung von Normen berufen kann, die zumindest auch seinem Schutz dienen (st. Rspr., BVerwG v. 5.10.1965, BVerwGE 22, 129). Es genügt daher nicht, wenn die Baugenehmigung oder der Vorbescheid gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht - auch nicht teilweise - dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke zu dienen bestimmt sind.
I.
Die planungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich vorliegend nach § 30 Abs. 3 i. V. m. § 34 Abs. 1 BauGB.
Für das streitgegenständliche Vorhabensgrundstück Fl.Nr. ... sind Baulinien entlang der östlich liegenden ...straße, der nördlich liegenden ...-Straße und entlang der westlichen Grundstücksgrenze festgesetzt, deren Aussagegehalt sich darin erschöpft, dass auf diese Baulinie gebaut werden muss. Eine Regelung für die Bebaubarkeit des Grundstücks im Übrigen enthält diese vordere Baulinie nicht (BVerwG, U.v. 26.9.1991 - 4 C 5/87).
Die Zulässigkeit des Vorbescheidsvorhabens richtet sich daher hinsichtlich Art und Maß der baulichen Nutzung sowie der überbaubaren Grundstücksflächen nach § 34 Abs. 1 BauGB.
II.
Im Einzelnen ist zur Beantwortung der Vorbescheidsfragen Folgendes festzustellen:
1. Frage 1
In der Frage 1 wird der geplante Maß der baulichen Nutzung für zulässig erachtet. Insoweit verletzt der streitgegenständliche Vorbescheid den Kläger nicht in seinen Rechten. Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung haben grundsätzliche keine nachbarschützende Funktion (vgl. BVerwG
Anhaltspunkte, dass das hier verwirklichte Maß der baulichen Nutzung gegenüber dem Kläger rücksichtslos sein könnte, sind vorliegend ebenfalls nicht ersichtlich. Der Gebäudeteil a soll in seiner Höhenentwicklung in etwa dem klägerischen Anwesen entsprechen. Das zurückgesetzte Terrassengeschoss tritt hinter die darunter liegende Außenwand in einem 45 Grad Winkel zurück und bildet den Verlauf eines Satteldachs nach. Durch das zurückgesetzte Obergeschoß wirkt das Gebäude schmaler. Das Vorhaben hat weder „erdrückende“ noch „abriegelnde“ Wirkung gegenüber dem Gebäude ...-Straße 8 bzw. dem Grundstück des Klägers.
2. Frage 2
2.1. Die Beklagte hat die auch einer bauordnungsrechtlichen Überprüfung zugängliche Frage 2 ausdrücklich nur planungsrechtlich - positiv - beurteilt.
Da es sich bei dem geplanten Vorhaben um einen Sonderbau nach Art. 2 Abs. 4 Nr. 12 BayBO handelt, gehören die Abstandsflächen auch zu dem Prüfprogramm in dem Vorbescheidsverfahren, Art. 71 Satz 4, 68 Abs. 1, 60 Satz 1 Nr. 2 BayBO.
2.2. Allerdings sind vorliegend, da und soweit der Gebäudeteil a an der nördlichen Grundstücksgrenze entlang der ...-Straße errichtet werden soll, die Abstandsflächen aufgrund des Vorrangs des Planungsrechts suspendiert. Gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO ist vor der an der...-Straße gelegenen Außenwand des Vorhabens eine Abstandsfläche nicht erforderlich, weil dort nach planungsrechtlichen Vorschriften, nämlich aufgrund des Baulinienplans, an diese Grenze gebaut werden muss. Dieser Baulinienplan stellt jedenfalls dann eine solche planungsrechtliche Vorschrift dar, wenn - wie hier - eine Baulinie auf der vorderen Grundstücksgrenze festgesetzt ist, weil in diesem Fall an der Grenze gebaut werden muss (vgl. BayVGH, B. v. 29.07.2014 - 9 CS 14.709 - jurs).
2.3. Entgegen der Ansicht des Klägers ist der Baulinienplan auch nicht funktionslos geworden. Eine bauplanerische Festsetzung tritt wegen Funktionslosigkeit nur dann außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sich die Festsetzung bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt und die Erkennbarkeit dieser Tatsache einen Grad erreicht hat, der einem etwa dennoch in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt. Entscheidend ist dabei, ob die jeweilige Festsetzung noch geeignet ist, zur städtebaulichen Ordnung im Sinn des § 1 Abs. 3 BauGB im Geltungsbereich des Bebauungsplans einen sinnvollen Beitrag zu leisten (BayVGH, B. v. 09.09.2013 - 2 ZB 12.1544 - juris).
Zwar liegt das Bestandsgebäude der Beigeladenen in dem östlichen Grundstücksbereich entlang der ...straße nicht und entlang der ...-Straße nur zu einem geringfügigen Teil an der vorderen Baulinie. Daraus folgt jedoch noch keine Funktionslosigkeit der festgesetzten Baulinien. Das geplante Gebäude kommt sowohl an der nördlichen als auch an der westlichen Baulinie zu liegen. Damit hält das Vorhaben die festgesetzten Baulinien konsequent ein. Die Abweichung von den festgesetzten Baulinien durch das Bestandsgebäude führt hier nicht dazu, dass diese in dem Grundstücksbereich nicht mehr geeignet sind, einen sinnvollen Beitrag zur städtebaulichen Ordnung zu leisten - wie auch das Vorhaben zeigt. Durch die Festsetzung der vorderen Baulinien soll eine einheitliche Anordnung der Bebauung entlang der Straße erreicht und damit der Straßenraum sowie ein bestimmtes Ortsbild gestaltet werden. Die festgesetzten Baulinien tragen nach wie vor entscheidend zu der Gestaltung des Straßenraums und des Ortsbildes durch eine einheitliche Bauflucht bei. Sowohl zur der ...-Straße als auch zum ... Platz hin wird mit der Ausführung des Vorhabens die Baulinie aufgenommen, so dass die in der Umgebung vorhandene straßenseitige Bebauung wieder aufgegriffen wird.
Soweit die nicht auf der Baulinie zu liegen kommenden zurückgesetzten Terrassengeschosse Abstandsflächen einhalten müssen, bestehen ebenfalls keine rechtlichen Bedenken, da in diesem Fall die abstandsflächenpflichtige Wandhöhe nicht ab dem fiktiven Fußpunkt zu bemessen ist, sondern ab dem Austrittspunkt der Wand des zurückgesetzten Terrassengeschosses aus dem auf der Baulinie stehenden Gebäudeteil (vgl. BayVGH, B. v. 26.01.2000 - 26 CS 99.2723 - juris). Soweit somit die Höhe des zurückgesetzten Wandteils dem Rücksprung entspricht oder kleiner ist, bestehen abstandsflächenrechtlich keine Bedenken.
So liegt der Fall hier. Die Wandhöhe des an der ...-Straße zurückgesetzten - freistehenden - Wandteils beträgt 2,89, der Rücksprung 3 m. Die Nordwand des siebengeschossigen Bauteils b weist eine - freistehende - Wandhöhe von 2, 75 m bei einem weiteren Rücksprung von 3 m auf.
Hinsichtlich der Abstandsflächen werden insoweit keine Nachbarrechte des Klägers verletzt, und zwar unabhängig von der Frage, ob diese mitabgeprüft wurden beziehungsweise Inhalt der Antwort geworden sind.
Aufgrund der eindeutigen Aussage, dass „…die Anordnung der Baukörper planungsrechtlich zulässig ist“, ist ohnehin davon auszugehen, dass keine Abstandsflächenprüfung erfolgt ist. Insoweit wurde auch der marginale Rückversatz des fünften Geschosses von der Baulinie an der ...-Straße in einem 5 m langen Bereich westlich der Tiefgaragenabfahrt zu Recht nicht thematisiert; im Übrigen dürfte er, da sich hieraus keine Nachteile für den Kläger ergeben, zumal er dessen Gebäude auch nicht gegenüberliegt, abweichungsfähig sein.
3. Frage 3
3.1. Die Art der Nutzung selbst wird von der Klagepartei nicht in Frage gestellt. Soweit der Kläger sich gegen die weitere Auswirkungen der geplanten Kindertagesstätte - insbesondere das zu erwartende zusätzliche Verkehrsaufkommen zum Bringen und Abholen der Kinder - wendet, ist der Anspruch des Klägers auf Wahrung des Rücksichtnahmegebots nicht verletzt.
Der durch die Kindertageseinrichtungen verursachte Zu- und Abfahrtsverkehr ist grundsätzlich als zumutbar anzusehen. Dabei ist einerseits zu berücksichtigen, dass mit der Kindertageseinrichtung 60 Betreuungsplätze geschaffen werden, so dass bei der üblichen Annahme, dass 50% der Kinder mit dem Kraftfahrzeug gebracht und geholt werden (vgl. BayVGH, B.v. 7.11.2011 - 2 CS 11.2149 - juris Rn. 6) mit etwa 60 zusätzlichen Fahrzeugbewegungen am Tag zu rechnen ist. In Hinblick auf die Vielzahl der Wohnungen in der unmittelbaren Umgebung der Kindertagesstätten erscheint der Ansatz von 50% zugunsten der Klägerin ohnehin hoch angesetzt. Zudem soll die geplante Kindertagesstätte in das geplante Gebäude integriert werden und es finden sich laut Kläger zwei weitere Kindertagesstätten in der näheren Umgebung. Es liegt daher die Annahme nahe, dass die Betreuungsplätze zu einem großen Teil durch die Bewohner der geplanten Wohnanlage und durch die Beschäftigte des östlich gelegenen Ärztehauses in Anspruch genommen werden. Beschäftigte des Ärztehauses, die gegenwärtig ein Kraftfahrzeug benutzen, werden es höchstwahrscheinlich auch in der Zukunft tun, so dass keine Erhöhung der Verkehrsbelastung zu befürchten ist. Für die Bewohner der geplanten Wohnanlage ist die Kindertagesstätte fußläufig erreichbar. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass dieser zusätzliche Verkehr im städtischen Bereich geeignet ist, zu einer Rücksichtslosigkeit gegenüber der Klägerin zu führen (vgl. BayVGH, B.v. 18.12.2012 - 2 CS 12.1960 - juris Rn. 9).
Abgesehen davon sind die 60 zusätzliche Fahrzeugbewegungen am Tag in der näheren Umgebung des klägerischen Anwesens sind nicht geeignet, zu einer unzumutbaren Verkehrsbelastung zu führen, da 60 zusätzliche Fahrzeugbewegungen am Tag im Bereich der ...straße/...-Straße und ...straße im innerstädtischen Bereich mit einer dichten Bebauung allenfalls marginale Bedeutung haben.
3.2. Ebenso wenig ist das Gebot der Rücksichtnahme durch den zu erwartenden Zufahrtsverkehr zu der geplanten Wohnanlage tangiert. Die von den Stellplätzen einer zulässig errichteten Wohnbebauung ausgehenden Emissionen sind im Regelfall hinzunehmen (BayVGH
3.3. Die Befürchtung des Klägers, dass sich die Parkplatzsituation durch Zufahrtsverkehr erheblich verschlechtern wird, findet im streitgegenständlichen Vorbescheid schon deshalb keine Grundlage, weil dieser keine Festlegungen hinsichtlich der Stellplätze trifft. Der sachliche Umfang der Bindungswirkung eines Vorbescheids nach Art. 71 BayBO ergibt sich aus den im Vorbescheidsantrag gestellten Fragen und den diesem Antrag zugrundeliegenden Plänen. Nur die im Vorbescheid ausdrücklich im Sinne einer positiven Bescheidung geklärten Aspekte der Bauvoranfrage nehmen an der Bindungswirkung des Vorbescheids teil (OVG Münster
Soweit der Kläger anführt, dass die beabsichtigte Tiefgaragenzufahrt in der ...-Straße keinerlei Lärmschutz vorsieht und es deswegen zu unzumutbaren Lärmbelästigungen kommen wird, ist die Rechtsverletzung des Klägers ebenfalls ausgeschlossen, da die Zulässigkeit der Tiefgarage samt Zufahrt in dem Vorbescheid nicht abgefragt worden ist. Damit entfaltet der Vorbescheid diesbezüglich keine Bindungswirkung.
4. Frage 4
Da die Baumschutzverordnung grundsätzlich keine nachbarschützende Funktion hat (vgl. BayVGH, B.v. 18.6.2009 - 14 ZB 09.656 - juris), kann die Beantwortung der Frage 4 ebenfalls keine Rechtsverletzung des Klägers begründen.
Im Übrigen trifft der Vorbescheid keine Feststellungen zu dem Artenschutz, sondern weist lediglich auf die Notwendigkeit der Durchführung einer qualifizierten, artenschutzrechtlichen Untersuchung hin, die ebenfalls keinerlei nachbarschützende Funktion hat.
5. Frage 5
Eine Nachbarrechtsverletzung durch die Erschließung der Neubebauung über das städtische Grundstück Fl.Nr. ... für Fußgänger und Feuerwehr kommt nicht in Betracht.
6. Die unterbliebene Anhörung des Nießbrauchers des klägerischen Anwesens führt nicht zur Aufhebung des Vorbescheids. Der Kläger selbst wurde ordnungsgemäß nach Art. 66 BayBO beteiligt. Auf die fehlende Beteiligung eines Dritten kann sich der Kläger nicht berufen, da sich daraus keine Verletzung des Klägers in eigenen Rechten ergibt (§ 42 Abs. 2 VwGO).
III.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs.1 VwGO abzuweisen.
Es entspricht der Billigkeit, auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen dem Kläger gemäß § 162 Abs. 3 VwGO aufzuerlegen, da die Beigeladene einen Antrag gestellt und sich somit selbst einem Kostenrisiko gemäß § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat.
IV.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde
- 1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen, - 2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.
(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.
(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.