Verwaltungsgericht München Beschluss, 27. Apr. 2017 - M 8 SN 17.1302

published on 27/04/2017 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 27. Apr. 2017 - M 8 SN 17.1302
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Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III. Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks …-Str. 8, Fl.Nr. …, Gemarkung … … Er wendet sich gegen die der Beigeladenen erteilte Teilbaugenehmigung vom 13. März 2017 für die beiden Untergeschosse (1. + 2. UG) einer neu zu errichtenden Wohnanlage mit 101 Wohneinheiten, Tiefgarage und Kindertagesstätte auf dem Grundstück …-Str. 3/ …str. 34 - 36, Fl.Nr. …, Gemarkung … … nach Plan-Nr. …

Der Teilbaugenehmigung vom 13. März 2014 war zunächst ein Vorbescheid vom 4. Dezember 2013 vorausgegangen. Seinerzeit war ein im Wesentlichen hufeisenförmiger Gebäudekomplex geplant; der nördliche Teil entlang der …-Straße sollte mit 5 Geschossen auf der nördlichen Grundstücksgrenze errichtet werden, da hier eine Baulinie festgesetzt ist; die von der Baulinie zurückgesetzte Bebauung sollte 6 Geschosse aufweisen. Im westlichen Bereich an der …straße war die Grenzbebauung mit 5 - 6 Geschossen, die zurückgesetzte mit 7 Geschossen vorgesehen. Die im südlichen Bereich errichteten Gebäudeteile sollten über 2 - 5 Geschosse verfügen.

Die von dem Antragsteller gegen den Vorbescheid vom 4. Dezember 2013 erhobene Klage wurde mit Urteil vom 29. September 2014 (M 8 K 13.5861) abgewiesen. Im Urteil vom 29. September 2014 wurde das seinerzeit geplante Maß der baulichen Nutzung - auch gegenüber dem Antragsteller - mit einer maximalen Höhenentwicklung von 17,25 m im Norden für zulässig und nicht rücksichtslos erachtet. Auch abstandsflächenrechtlich bestanden keine Vorbehalte gegen das Vorhaben, da die zurückgesetzten Gebäudeteile in ihren Wandhöhen - gemessen ab dem Austrittspunkt des an der Grenze stehenden Gebäudeteils - dem Rücksprung entsprachen, was nach der seinerzeit geltenden Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, B.v. 26.1.2000 - 26 CS 99.2723 - juris) abstandsflächenrechtlich nicht zu beanstanden war.

Mit Bescheid vom 27. Juni 2016 genehmigte die Antragsgegnerin den Bauantrag vom 11. Juni 2015 in der Fassung der Tekturanträge vom 28. November 2015 und 8. März 2016 nach Plan-Nrn. … und … und … Geplant waren nunmehr im nördlichen und nordwestlichen Teil des Grundstücks zwei 6-geschossige Gebäude, wobei das 6. Geschoss bei beiden Gebäuden an der …-Straße als zurückgesetztes Terrassengeschoss ausgebildet werden sollte. An der …-Straße sollen die beiden nördlichen Gebäude mit Längen von 20,43 m und 20,94 m und einem Abstand von 6,03 m zueinander stehen. Im rückwärtigen südlichen Grundstücksbereich war ein langgezogenes Gebäude mit 51,25 m Länge und 19,39 m Breite vorgesehen, das bis zu 6 Geschosse aufweisen und an der …straße ebenfalls auf der Grundstücksgrenze stehen sollte.

Gegen den Bescheid vom 27. Juni 2016 erhob der Antragsteller ebenfalls Klage (M 8 K 16.3214) und stellte einen Antrag nach §§ 80 Abs. 5, 80a Abs. 3 VwGO mit dem Ziel die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 27. Juni 2016 anzuordnen.

Mit Beschluss vom 14. Dezember 2016 (M 8 SN 16.2313) ordnete das erkennende Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 27. Juni 2016 an.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt:

Das geplante Gebäude verletze gegenüber der Antragspartei die Abstandsflächen. Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 11.11.2015 - 2 CS 15.1251 - juris) berechne sich die Höhe der Abstandsfläche nicht mehr nach der Höhe des zurückgesetzten Wandteils ab dem Austrittspunkt aus dem, auf der Baulinie stehenden Gebäudeteil (so zwar bislang: BayVGH folgend dem B.v. 26.1.2000 - 26 CS 99.2733 - juris), sondern bemesse sich nach der fiktiv nach unten bis zum Schnitt mit der Gebäudeoberfläche verlängerten Außenwand der Staffelgeschosse. Von diesem fiktiven Schnitt mit der Gebäudeoberfläche sei dann auch die Abstandsfläche zu bemessen.

Nach den genehmigten Plänen überschritten die streitgegenständlichen Gebäude die Mitte der …-Straße um 4,11 m, 6,3292 m und 5,8930 m (Haus 1) und um 4,11 m, 6,3274 m und 5,8912 m (Haus 2), da bei den angegebenen Wandhöhen von 15,76 m bzw. 19,06 m nur die Rücksprünge auf eigenem Grund und die Hälfte der 18 m breiten …-Straße für die Abstandsfläche zur Verfügung stehen würden. Die Voraussetzungen für eine Abweichung seien nicht gegeben, da die erforderliche Atypik nicht vorliege.

Mit Beschluss vom 7. Februar 2017 wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 14. September 2016 zurück (2 CS 16.2098).

Am 13. März 2017 genehmigte die Antragsgegnerin den Teilbauantrag der Beigeladenen für das 1. und 2. Untergeschoss des geplanten Neubaus einer Wohnanlage auf dem streitgegenständlichen Grundstück.

 

(Lageplan aufgrund Einscannens möglicherweise nicht mehr maßstabsgetreu)

Nach den genehmigten Plänen sollten beide Untergeschosse mit einer Länge von 47,40 m an der Grundstücksgrenze zur …-Straße und mit einer Länge von 71,50 m an der Grundstücksgrenze zur …straße errichtet werden.

Die Teilbaugenehmigung vom 13. März 2017 wurde am gleichen Tage gegenüber dem Antragsteller zur Post gegeben; ein Zustellungsnachweis findet sich in den Akten nicht.

Mit einem am 28. März 2017 beim Verwaltungsgericht München eingegangenen Schreiben vom 23. März 2017 erhob der Antragsteller Klage gegen die Teilbaugenehmigung vom 13. März 2017 (M 8 K 17.1303).

Gleichzeitig stellte er einen Antrag gemäß § 80 Abs. 5, § 80a Abs. 3 VwGO mit dem Ziel,

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus:

Er gehe davon aus, dass sich die Teilbaugenehmigung auf das den Plänen vom 15. Dezember 2016 zugrundeliegende Bauvorhaben beziehe. Dieses Vorhaben verstoße aber weiterhin gegen die Vorschriften des Abstandsflächenrechts. Zwar sei nunmehr das 5. Geschoss nicht mehr zurückgesetzt, sondern befinde sich auf einer Linie mit den darunter liegenden Geschossen; das 6. Geschoss sei weiterhin zurückgesetzt und könne bei einer abstandsflächenrelevanten Höhe des Gebäudes von 19,23 m den gesetzlich vorgeschriebenen Abstand nicht einhalten.

Mit Schreiben vom 6. April 2017 beantragte die Antragsgegnerin, den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wurde ausgeführt:

Auf etwaige Abstandsflächen komme es nicht an, da die Teilbaugenehmigung nur die beiden Untergeschosse umfasse und Abstandsflächen nicht Gegenstand der Teilbaugenehmigung seien. Die Teilbaugenehmigung umfasse das Vorhaben in seinen Grundzügen, nicht aber in allen seinen Einzelheiten. So lege die Teilbaugenehmigung für die Baugrube weitgehend die Situierung des Gebäudes auf dem Grundstück und die überbaubare Grundstücksfläche fest. Vollendete Tatsachen, die nicht oder nur schwer rückgängig gemacht werden könnten, würden hierdurch aber nicht geschaffen.

Mit Schriftsatz vom 26. April 2017 beantragten die Bevollmächtigten der Beigeladenen, den Antrag abzulehnen und äußerten ihre Rechtsansicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte sowie das schriftsätzliche Vorbringen von Antragsteller und Antragsgegnerin verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Gegenstand von Klage und Antrag ist die Teilbaugenehmigung vom 13. März 2017.

1. Nach § 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auf Antrag die gesetzlich nach § 212a Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) ausgeschlossene aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen ein Bauvorhaben des Nachbarn ganz oder teilweise anordnen. Hierbei trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung. Im Rahmen dieser Entscheidung ist zu beurteilen, ob die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakt oder die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streitenden Interessen höher zu bewerten sind. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Erfolgsaussichten in der Hauptsache als wesentliches, jedoch nicht als alleiniges Indiz zu berücksichtigen. Nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten ergibt sich, dass die Klage voraussichtlich erfolglos bleiben wird, weshalb im Rahmen der Interessenabwägung auch der hier zu entscheidende Antrag ohne Erfolg bleibt.

Die Anfechtungsklage eines Dritten gegen eine Baugenehmigung kann nur dann Erfolg haben, wenn Vorschriften verletzt sind, die dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind. Es genügt daher für den Erfolg von Klage und Antrag nicht, wenn die Baugenehmigung gegen zu prüfende Vorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke zu dienen bestimmt sind. Dementsprechend findet im gerichtlichen Verfahren keine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle statt. Die Prüfung hat sich vielmehr darauf zu beschränken, ob durch die angefochtene Baugenehmigung drittschützende Vorschriften, die den Nachbarn einen Abwehranspruch gegen das Vorhaben vermitteln, verletzt sind (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris m.w.N.). Eine Verletzung derartiger nachbarschützender Vorschriften ist hier nicht ersichtlich.

Die Kammer sieht trotz der begrenzten Auswirkungen der Teilbaugenehmigung auf die Rechte des Antragstellers eine Antragsbefugnis noch als gegeben an.

2. Die Erteilung einer Teilbaugenehmigung setzt zwangsläufig voraus, dass das gesamte Vorhaben zumindest in den Grundzügen mitbeurteilt und geprüft wird, denn die Erteilung einer Teilbaugenehmigung wäre sinnwidrig, wenn feststünde, dass das zur Genehmigung gestellte Gesamtvorhaben als solches nicht genehmigungsfähig wäre. Folglich ist für die Einzelprüfung des Teils, für den eine Teilbaugenehmigung beantragt ist, gleichzeitig auch eine grundsätzliche Prüfung des Gesamtvorhabens miteinzubeziehen. Dieses muss grundsätzlich genehmigungsfähig sein.

Dieser rechtliche Ausgangspunkt macht es erforderlich, auf den Rechtsbehelf eines Nachbarn hin die grundsätzliche Zulässigkeit des Gesamtbauvorhabens zumindest insoweit in den Blick zu nehmen, als sie durch die Teilbaugenehmigung behandelt worden ist (BayVGH, B.v. 16.8.2001 - 2 ZS 01.1874 - juris). Die Genehmigungsfähigkeit aller Teile und Einzelheiten des Bauvorhabens muss jedoch nicht feststehen (VGH Kassel, B.v. 20.1.1993 - 3 TH 2486/92 - juris). Die Feststellungwirkung reicht so weit, wie durch die genehmigten Baumaßnahmen verbindliche Vorgaben für das Gesamtbauvorhaben getroffen worden sind (BayVGH, U.v. 23.10.2000 - 14 B 96.3321 - juris Rn. 17).

Die Reichweite der Bindungswirkung der streitgegenständlichen Teilbaugenehmigung für die beiden Untergeschosse der Wohnanlage ist somit im Hinblick auf die Situierung des Vorhabens im Norden und im Westen an der Grundstücksgrenze und hinsichtlich der Bebauungstiefe bindend. Zwar stehen die beiden Untergeschosse mit einer Länge von 47,40 m auf der Grundstücksgrenze zur …-Straße. Aus dem genehmigten Lageplan mit dem eingezeichneten Schattenriss von Haus 1 und Haus 2 wird jedoch ersichtlich, dass auf den durchgehenden Untergeschossen die beiden oberirdischen Gebäude mit 20,43 m und 20,94 m und in einem Abstand von 6,03 m zueinander auf der Grundstücksgrenze zur …-Straße stehen. Dies ist gegenüber der Antragspartei nicht rücksichtslos, was sich schon aus der rechtlichen Beurteilung des Vorbescheidsvorhabens nach Plan-Nr. … ergibt. Die gleiche Bewertung ergibt sich auch für die Bebauung an der Westgrenze entlang der …straße, ganz abgesehen davon, dass Nachbarrechte des Antragstellers insoweit ohnehin nicht betroffen sein können.

Auch ist den Feststellungen des Urteils vom 29. September 2014 zufolge eine

5-geschossige Bebauung in dieser Länge an der …-Straße planungsrechtlich zulässig bzw. eine 6-geschossige entlang der …straße.

Im Übrigen legt die streitgegenständliche Teilbaugenehmigung weder die Höhenentwicklung fest noch enthält sie eine Entscheidung in Bezug auf die für das Gesamtvorhaben geltenden Abstandsflächen (OVG Rheinland-Pfalz, B.v. 7.12.1990 - 1 B 12509/90 - juris). Der Nachbar kann unter Hinweis auf eine befürchtete Verletzung der Abstandsflächenvorschriften grundsätzlich nicht gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die vorläufige Einstellung der genehmigten Fundamentierungsarbeiten verlangen (OVG Rheinland-Pfalz, B.v. 7.12.1990 - a.a.O.).

Ferner zeigt der Schattenriss auf dem Lageplan hier deutlich zurückgesetzte Teile (ca. 17 m), so dass eine Verletzung von Abstandsflächen nicht naheliegend ist.

Hieran ändert auch die Vermutung des Antragstellers, die Teilbaugenehmigung beziehe sich auf einen Bauantrag vom 15. Dezember 2016, bei dem wiederum die Abstandsflächenvorschriften nicht eingehalten werden, nichts.

Nach dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (B.v. 24.2005 - 26 CS 04.3598 - juris) setzt eine Teilbaugenehmigung nicht zwingend voraus, dass für das Gesamtvorhaben ein Bauantrag gestellt wurde.

Abgesehen davon kann hier nicht außer Acht gelassen werden, dass aufgrund der vorangegangenen baurechtlichen Gestattungen - auch wenn sie zum Teil aus anderen Gründen aufgehoben wurden - die planungsrechtliche Zulässigkeit eines entsprechenden Gebäudes - zumindest mit einer 5-geschossigen Höhenentwicklung - feststeht.

Insoweit ist nicht ersichtlich, wie der Antragsteller durch die hier erteilte Teilbaugenehmigung in seinen Rechten verletzt sein soll. Selbst wenn die Beigeladene erneut einen Bauantrag gestellt haben sollte, der abstandsflächenrechtlich problematisch erscheint, wird der Antragsteller in diesem Fall nicht durch die streitgegenständliche Teilbaugenehmigung in seinen Rechten verletzt.

Das Gericht folgt insoweit der überzeugenden Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (a.a.O.); im Hinblick darauf, dass im weiteren Genehmigungsverfahren ein derartiger Abstandsflächenverstoß ohne Weiteres noch bereinigt werden kann und die streitgegenständliche Teilbaugenehmigung hierauf ohne jeglichen Einfluss ist, war der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Da die Beigeladene mit Schriftsätzen vom 24. April 2017 und 26. April 2017 einen Antrag gestellt hat, entspricht es billigem Ermessen, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten erstattet erhält (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziff. 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 29/09/2014 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in
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published on 21/08/2017 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der Streitwert wird auf 7.500,- EUR festgesetzt. Gründe
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.