Verwaltungsgericht München Beschluss, 21. Aug. 2017 - M 8 SN 17.3392

published on 21/08/2017 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 21. Aug. 2017 - M 8 SN 17.3392
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Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III. Der Streitwert wird auf 7.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks ...-Str. 8, Fl.Nr. ..., Gemarkung ... Er wendet sich gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 28. Juni 2017 (Plan-Nr. ..., ... und ..., sowie Plan-Nr. Freiflächengestaltungsplan ....), mit der der Neubau einer Wohnanlage bestehend aus 3 Häusern mit 101 Wohneinheiten und Tiefgarage sowie einer Kindertagesstätte auf dem Grundstück ...str. 34 - 36, Fl.Nr. ..., Gemarkung ..., erteilt wurde.

Haus 1 und Haus 2 stehen mit 5 Geschossen direkt an der ...-Straße, das 6. Geschoss - Terrassengeschoss - ist bei Haus 1 (östliches Gebäude) zwischen 15,20 m und 16,60 m (abgegriffen aus dem Grundrissplan 6. Geschoss) zurückgesetzt; der Rückversatz des 6. Geschosses bei Haus 2 (westliches Gebäude) beträgt gegenüber der ...-Straße 18,10 min der Ost-Ecke und 17,00 man der West-Ecke des Terrassengeschosses (ebenfalls abgegriffen aus dem Grundrissplan des 6. Geschosses). Die ...-Straße hat in diesem Bereich eine Breite von 17,97 m (vermaßt im Lageplan). In dem südlichen Gebäude (Haus 3) soll im Erdgeschoss eine Kindertagesstätte mit 3 Halbtags- und 4 Ganztagsgruppen untergebracht werden. Auch das Haus 3 ist 6-geschossig geplant mit dem 6. Geschoss als ein im Osten, Westen und Süden zurückgesetztes Terrassengeschoss.

Die Tiefgaragenabfahrt von der ...-Straße aus befindet sich in der Nord-Ost-Ecke des Hauses 1.

 

(Lageplan aufgrund Einscannens möglicherweise nicht mehr maßstabsgetreu)

Mit Bescheid vom 28. Juni 2017 genehmigte die Antragsgegnerin den Bauantrag vom 20. Dezember 2016 nach Plan-Nr. ..., ..., ... und Freiflächengestaltungsplan Nr. ... als Sonderbau. Beauflagt wurden 103 Kfz-Stellplätze und 213 Fahrradabstellplätze. Weiterhin wurden diverse Befreiungen wegen Abrückens von der Baulinie im Norden und Westen durch Haus 1 und Haus 2, sowie eine Überschreitung der westlichen Baulinie durch 8 Lichtschächte erteilt. Wegen der Nichteinhaltung erforderlicher Abstandsflächen - ausgelöst durch die abgerundeten Hausecken an der Nord-Ost-Ecke und der Nord-West-Ecke - jeweils von Haus 1 und Haus 2 - durch Überschreitung der Mitte der öffentlichen Verkehrsfläche zu den nördlich bzw. westlich gegenüberliegenden Nachbargrundstücken sowie wegen Nichteinhaltung erforderlicher Abstandsflächen zwischen gegenüberliegenden Gebäuden (Haus 1 und Haus 2) wurden entsprechende Abweichungen erteilt.

Weitere Abweichungen wurden auch im Hinblick auf Haus 3 erteilt.

Die Baugenehmigung vom 28. Juni 2017 wurde dem Antragsteller am 1. Juli 2017 mit Postzustellungsurkunde zugestellt.

Der Baugenehmigung vom 28. Juni 2017 waren drei diverse bauaufsichtliche Bescheide und Verwaltungsstreitigkeiten vorausgegangen:

Am 4. Dezember 2013 wurde der Beigeladenen ein positiver Vorbescheid für eine 5- - 7-geschossige Bebauung entlang der ...-Straße mit rückwärtigen Gebäudeteilen mit einer Geschossigkeit von 2 - 5 Geschossen erteilt.

Die hiergegen erhobene Klage wurde mit Urteil vom 29. September 2014 (M 8 K 13.5861) abgewiesen.

Am 27. Juni 2016 genehmigte die Antragsgegnerin einen Bauantrag für einen Gebäudekomplex auf dem streitgegenständlichen Grundstück - bestehend aus 3 Gebäuden mit ähnlicher Kubatur wie die hier Streitgegenständlichen - wobei allerdings das 6. Geschoss - Terrassengeschoss - um rund 3,74 mzurückgesetzt worden war; darüber hinaus war das 5. Geschoss bei Haus 1 und Haus 2 jeweils knapp um 0,50 mvon dem darunter liegenden 4. Geschoss zurückgesetzt.

Gegen die Baugenehmigung vom 27. Juni 2016 erhob der Antragsteller Klage (M 8 K 16.3214) und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (M 8 SN 16.3213).

Mit Beschluss vom 14. September 2016 (M 8 SN 16.3213) ordnete das erkennende Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 27. Juni 2016 an.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt:

Aufgrund der geänderten Rechtsprechung des 2. Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, B.v. 11.11.2015 - 2 CS 15.1251) sei die Abstandsfläche des zurückgesetzten Wandteils des Terrassengeschosses nicht mehr ab dem Austrittspunkt aus dem, auf die Baulinie gebauten Gebäudeteil, sondern nach der fiktiv nach unten bis zum Schnitt mit der Geländeoberfläche verlängerten Außenwand des Staffelgeschosses zu berechnen. Mit dieser Berechnungsweise könne die Abstandsfläche bei dem zurückgesetzten Terrassengeschoss auch unter Einbeziehung der halben Straßenbreite der ...-Straße nicht eingehalten werden.

Die gegen den Beschluss vom 14. September 2016 erhobene Beschwerde der Beigeladenen wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts vom 7. Februar 2017 (2 CS 16.2098) zurückgewiesen.

Mit Urteil vom 15. Mai 2017 wies das erkennende Gericht die Klage gegen die Baugenehmigung vom 27. Juni 2016 (M 8 K 16.3214) mit der gleichen Begründung wie im Verfahren M 8 SN 16.3213 ab.

Am 13. März 2017 erließ die Antragsgegnerin gegenüber der Beigeladenen eine Teilbaugenehmigung für die beiden Untergeschosse der neu zu errichtenden Wohnanlage.

Hiergegen erhob der Antragsteller ebenfalls Klage (M 8 K 17.1303) und stellte gleichzeitig den Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Teilbaugenehmigung vom 13. März 2017 anzuordnen (M 8 SN 17.1302).

Mit Beschluss vom 27. April 2017 lehnte die erkennende Kammer den Antrag im Verfahren M 8 SN 17.1302 ab.

Über die Klage M 8 K 17.1303 wurde bislang noch nicht entschieden.

Mit einem am 21. Juli 2017 beim Verwaltungsgericht München eingegangenem Schreiben vom 19. Juli 2017 erhob der Antragsteller Klage gegen die Baugenehmigung vom 28. Juni 2017 (M 8 K 17.3393) und beantragte wiederum,

die aufschiebende Wirkung dieser Klage gegen den Bescheid vom 28. Juni 2017 anzuordnen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt:

Die in der Baugenehmigung erteilten Befreiungen wegen des Abrückens von der Baulinie sowie die erteilten Abweichungen seien rechtswidrig. Es läge keine atypische Grundstückssituation vor, die diese Befreiungen und Abweichungen rechtfertigen könne. Die Begründungen der Befreiungen und Abweichungen seien pauschal und allgemein. Eine Auseinandersetzung mit nachbarlichen Interessen habe nicht stattgefunden. Durch die erteilten Befreiungen und Abweichungen nehme die Verschattung der gegenüberliegenden Gebäude erheblich zu.

Mit Schriftsatz vom 2. August 2017 beantragte die Antragsgegnerin,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt:

Die erteilten Abweichungen beträfen den Antragsteller nicht. Hinsichtlich der erteilten Befreiungen sei das Rücksichtnahmegebot nicht verletzt. Eine unzumutbare Beeinträchtigung der Belichtungssituation durch das Vorhaben für den Antragsteller liege ebenfalls nicht vor, da die Abstandsflächen ausschließlich auf öffentlichem Grund und nicht auf das Grundstück des Antragstellers fielen.

Mit Schriftsatz vom 4. August 2017 beantragten die Bevollmächtigten der Beigeladenen, den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wurde unter Darlegung der Vorgeschichte ausgeführt:

Die erteilten Befreiungen beträfen keine nachbarschützenden Festsetzungen und Abweichungen von Abstandsflächen seien erteilt worden, die nicht in Richtung auf das Grundstück des Antragstellers zu liegen kämen. Das Rücksichtnahmegebot sei nicht verletzt.

Mit Schriftsatz vom 11. August 2017 vertiefte der Antragsteller seinen bisherigen Vortrag und wies darauf hin, dass für das Vorhaben eine weitere Tektur vorgesehen sei, in welcher die Zurücksetzung des obersten Geschosses wieder teilweise aufgehoben bzw. verkürzt werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die gerichts- und die vorgelegte Behördenakte, insbesondere die der Baugenehmigung vom 28. Juni 2017 zugrunde liegenden Pläne verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der in der Hauptsache erhobenen Anfechtungsklage hat in der Sache keinen Erfolg, da die angefochtene Baugenehmigung vom 28. Juni 2017 bei summarischer Prüfung weder nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts noch im Prüfprogramm enthaltene nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Nach § 212 a Abs. 1 BauGB hat die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Legt ein Dritter gegen die einem anderen erteilte und diesen begünstigende Baugenehmigung eine Anfechtungsklage ein, so kann das Gericht auf Antrag gemäß § 80 a Abs. 3 Satz 2 VwGO in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die bundesgesetzlich gemäß § 212 a Abs. 1 BauGB ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage ganz oder teilweise anordnen. Hierbei trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind - die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts oder die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streitenden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 80 Rn. 146; Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 71). Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches, aber nicht alleiniges Indiz zu berücksichtigen (Schmidt a.a.O., § 80 Rn. 73 f.).

Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit zumindest auch auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade auch dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20). Es genügt daher nicht, wenn die Baugenehmigung gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht - auch nicht teilweise - dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke zu dienen bestimmt sind. Dabei ist zu beachten, dass ein Nachbar eine Baugenehmigung zudem nur dann mit Erfolg anfechten kann, wenn die Genehmigung rechtswidrig ist und die Rechtswidrigkeit sich aus einer Verletzung von Vorschriften ergibt, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren (BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20).

Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung sprechen überwiegende Gründe dafür, dass das mit der streitgegenständlichen Baugenehmigung zugelassene Bauvor-haben jedenfalls in bauordnungsrechtlicher Hinsicht gegen drittschützende Rechte des Antragstellers verstößt.

I.

Der Antragsteller ist nicht durch den inzwischen bestandskräftig gewordenen Vorbescheid vom 4. Dezember 2013 an der Geltendmachung von Rechts-verstößen durch die Baugenehmigung vom 27. Juni 2016 gehindert.

Zum einen beinhaltete der Vorbescheid vom 4. Dezember 2013 nur planungsrechtliche Fragen und keine Fragen hinsichtlich der In-Aussichtstellungen von Abweichungen.

Zum anderen hatte das Vorbescheidsvorhaben eine völlig andere Kubatur, so dass auch schon aus diesem Grund eine Bindungswirkung für das hier folgende Baugenehmigungsverfahren ausscheidet (vgl. BayVGH, B.v. 4.8.2011 - 2 CS 11.997 - juris Rn. 7 und 8).

II.

Die planungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich vorliegend nach § 30 Abs. 3 i.V.m. § 34 Abs. 1 BauGB.

Für das streitgegenständliche Vorhabensgrundstück Fl.Nr. ... sind Baulinien entlang der östlich liegenden ...straße, der nördlich liegenden ...-Straße und entlang der westlichen Grundstücksgrenze (...straße) festgesetzt, deren Aussagegehalt sich darin erschöpft, dass auf diese Baulinie gebaut werden muss. Eine Regelung für die Bebaubarkeit des Grundstücks im Übrigen enthält diese vordere Baulinie nicht (BVerwG, U.v. 26.9.1991 - 4 C 5/87).

Die Zulässigkeit des Vorbescheidsvorhabens richtet sich daher hinsichtlich Art und Maß der baulichen Nutzung sowie der überbaubaren Grundstücksflächen nach § 34 Abs. 1 BauGB.

1. Die mit 5 Geschossen und einer Höhe von 15,73 m - 15,84 m (Haus 1) und 15.88 m - 15,97 m (Haus 2) - vermaßt in Ansicht Nord, die Höhenunterschiede ergeben sich aus dem nicht eben verlaufenden Gelände - auf der Baulinie stehenden Gebäude verletzen den Antragsteller nicht in seinen Rechten.

Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung haben grundsätzliche keine nachbarschützende Funktion (vgl. BVerwG, B. v. 23.6.1995 - 4 B 52/95 - juris; v. 19.10.1995 - 4 B 215/95 - juris). Da eine andere rechtliche Beurteilung nur dann in Frage kommt, wenn die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung in Bebauungsplänen nach dem ausdrücklichen Willen des Satzungsgebers nachbarschützende Funktion haben sollen, kann eine solche dem im unbeplanten Innenbereich vorgefundenen Maß der baulichen Nutzung nicht zukommen (vgl. BVerwG, B.v. 19.10.1995 a.a.O.). Abgesehen davon fügt sich das in der Baugenehmigung vom 28. Juni 2017 vorgesehene, oben dargestellte Maß der baulichen Nutzung nach § 34 Abs. 1 BauGB in seine maßgebliche Umgebung ein, da hier im Wesentlichen 5- und 6-geschossige Bebauung (...str. 34, ...-Str. 2 und 4, ...str. 28 und 30) vorzufinden ist. Das Gebäude ...-Straße 6 ist 4-geschossig und verfügt über ein 1 m – 2 mzurückgesetztes Terrassen-geschoss. Die Gebäude ...-Straße 8 und 10 sind viergeschossig mit überhohem Erdgeschoss und verfügen über ein ausgebautes Dachgeschoss im steil gestellten Mansarddach.

Anhaltspunkte, dass das hier verwirklichte Maß der baulichen Nutzung gegenüber dem Antragsteller rücksichtslos sein könnte, sind vorliegend ebenfalls nicht ersichtlich. Die auf der Baulinie stehenden Gebäudeteile entsprechen in ihrer Höhenentwicklung in etwa dem Anwesen des Antragstellers. Die zurückgesetzten Terrassengeschosse treten über 15 mhinter den 5-geschossigen Teil zurück, so dass eine „erdrückende“ oder „abriegelnde“ Wirkung durch dieser Terrassengeschosse gegenüber dem Gebäude ...-Str. 8 bzw. dem Grundstück des Antragstellers abwegig erscheint.

2. Ebenso wenig wird der Antragsteller durch die Befreiungen gemäß § 31 Abs. 2 BauGB wegen des Abrückens von der Baulinie Nord um 16 m (Haus 1) bzw. 17 m (Haus 2) in seinen Rechten verletzt.

2.1 Hinsichtlich des Nachbarschutzes im Rahmen des § 31 Abs. 2 BauGB ist danach zu unterscheiden, ob von drittschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplans befreit wird oder von nicht drittschützenden Festsetzungen. Weicht ein Bauvorhaben von drittschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplans ab, so hat der Dritte einen Rechtsanspruch auf Einhaltung der jeweiligen tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB (vgl. grundlegend BVerwG, B. v. 8.7.1998 - 4 B 64/98 - NVwZ-RR 1999, 8; BayVGH, B.v. 26.2.2014 - 2 ZB 14.101 - juris Rn. 3). Bei einer Befreiung von nicht drittschützenden Festsetzungen kann der Nachbar lediglich eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme geltend machen. Alle übrigen denkbaren Fehler einer Befreiung machen diese und die auf ihr beruhende Baugenehmigung dann zwar objektiv rechtswidrig, vermitteln dem Nachbarn aber keinen Abwehranspruch, weil seine eigenen Rechte nicht berührt werden (vgl. BVerwG, B.v. 8.7.1998 - 4 B 64/98 - NVwZ-RR 1999, 8; BayVGH, B.v. 26.2.2014 - 2 ZB 14.101 - juris Rn. 3; BayVGH, B. v. 29.08.2014 - 15 CS 14.615 - juris Rn. 22).

2.2 Gemessen an diesen Grundsätzen bestehen hinsichtlich der hier erteilten Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans keine Bedenken, da keine der Festsetzungen im konkreten Fall nachbarschützende Wirkung entfaltet. Daher spielt es vorliegend auch keine Rolle, ob die erteilten Befreiungen den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB genügen oder sonst objektiv-rechtlich rechtmäßig sind.

Eine nachbarschützende Wirkung von Festsetzungen des Bebauungsplans ist regelmäßig - und dies auch grundsätzlich beschränkt zugunsten von Eigentümerinnen und Eigentümern von Grundstücken in demselben Plangebiet – nur bei Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung anzunehmen (vgl. BVerwG, B.v. 27.8.2013 - 4 B 39/13 – ZfBR 2013, 783 - juris Rn. 3 m.w.N.). Denn nur durch diese Festsetzungen wird ein auf jeweils wechselseitigen Berechtigungen und Verpflichtungen beruhendes Gegenseitigkeits- oder Austauschverhältnis zwischen den Eigentümern der Grundstücke im Plangebiet begründet. Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung und - wie hier - zur überbaubaren Grundstücksfläche haben grundsätzlich keine entsprechende Funktion (vgl. BVerwG, B.v. 8.7.1998 - 4 B 64/98 und BayVGH, B.v. 21.11.2008 - 15 CS 08.2683).

Die Festsetzung einer Baulinie erfolgt grundsätzlich aus städtebaulichen Gründen, um die Einheitlichkeit einer Straßenrandbebauung zu wahren und hat somit keine drittschützende Funktion.

2.3 Für den vorliegenden Fall ergibt sich damit, dass es für den Erfolg der Klage und des Antrags des Antragstellers hinsichtlich der oben genannten Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB von der festgesetzten Baulinie allein darauf ankommt, ob das Vorhaben das Gebot der Rücksichtnahme beachtet oder nicht.

2.3.1 Inhaltlich zielt das Gebot der Rücksichtnahme darauf ab, Spannungen und Störungen, die durch unverträgliche Grundstücksnutzungen entstehen, möglichst zu vermeiden. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlichen von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. Für eine sachgerechte Bewertung des Einzelfalles kommt es wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist, an (vgl. BVerwG, U. v. 18.11.2004 - 4 C 1/04 - juris Rn. 22; U. v. 29.11.2012 - 4 C 8/11 - juris Rn. 16; BayVGH, B. v. 12.09.2013 - 2 CS 13.1351 - juris Rn. 4). Bedeutsam ist ferner, inwieweit derjenige, der sich gegen das Vorhaben wendet, eine rechtlich geschützte wehrfähige Position inne hat (vgl. BVerwG, B. v. 06.12.1996 - 4 B 215/96 - juris Rn. 9).

2.3.2 In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots dann in Betracht kommt, wenn durch die Verwirklichung des genehmigten Vorhabens ein in der unmittelbaren Nachbarschaft befindliches Wohngebäude „eingemauert“ oder „erdrückt“ wird. Eine solche Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (BVerwG, U .v. 13.3.1981 - 4 C 1/78 - juris Rn. 38: 12-geschossiges Gebäude in 15 m Entfernung zum 2,5-geschossigen Nachbarwohnhaus; U. v. 23.5.1986 - 4 C 34/85 - juris Rn. 15: Drei 11,05 mhohe Siloanlagen im Abstand von 6 mzu einem 2-geschossigen Wohnanwesen; BayVGH, B. v. 10.12.2008 - 1 CS 08.2770 - juris Rn. 23; B .v. 5.7.2011 - 14 CS 11.814 - juris Rn. 21; BayVGH, B. v. 9.02.2015 – 2 CS 15.17 n.v.). Hauptkriterien bei der Beurteilung einer „abriegelnden“ bzw. „erdrückenden“ Wirkung sind unter anderem die Höhe des Bauvorhabens und seine Länge sowie die Distanz der baulichen Anlage in Relation zur Nachbarbebauung (vgl. BayVGH, B.v. 19.03.2015 - 9 CS 14.2441 - juris Rn. 31; BayVGH, B.v. 23.4.2014 - 9 CS 14.222 - juris Rn. 12 m.w.N.). Für die Annahme der „abriegelnden“ bzw. „erdrückenden“ Wirkung eines Nachbargebäudes ist somit grundsätzlich kein Raum, wenn dessen Baukörper nicht erheblich höher ist als der des betroffenen Gebäudes, was insbesondere gilt, wenn die Gebäude im dicht bebauten innerstädtischen Bereich liegen (BayVGH, B.v. 11.5.2010 - 2 CS 10.454 - juris Rn. 5; B.v. 5.12.2012 - 2 CS 12.2290 - juris Rn. 9; BayVGH B.v. 09.02.2015 - 2 CS 15.17 n.v).

2.3.3 Nach diesen Grundsätzen ist ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme durch die zwischen 16 m und 18 mzurückgesetzten Terrassengeschosse nicht nur zu verneinen, sondern als abwegig anzusehen.

III.

Soweit sich der Antragsteller auf einen Verstoß des Vorhabens gegen die Abstandsflächen beruft, ist zunächst festzustellen, dass das streitgegenständliche Vorhaben im Verfahren gemäß Art. 60 Satz 1 BayBO genehmigt wurde, da es sich um einen Sonderbau i.S.d. Art. 2 Abs. 4 BayBO handelt, so dass bereits aus diesem Grund die Abstandsflächen im Prüfumfang sind (Art. 60 Abs. 1 Nr. 2 BayBO).

Abgesehen davon hat die Antragsgegnerin mehrere Abweichungen gemäß Art. 63 Abs. 1 BayBO erteilt - u.a. auch wegen der Überschreitung der Straßenmitte der ...-Straße durch die Außenwände der abgerundeten Hausecken der Häuser 1 und 2, da diese insoweit nicht auf der Baulinie stehen und daher Abstandsflächen auslösen und wegen Nichteinhaltung vor erforderlichen Abstandsflächen zwischen gegenüber liegenden Gebäuden.

Nach summarischer Überprüfung der Hauptsache verstößt das Vorhaben voraussichtlich nicht gegen die Vorschriften des Abstandsflächenrechts.

1. Zwar fallen für „Haus 1“ und „Haus 2“ insoweit keine Abstandsflächen an, als auf die hier durch einfachen, übergeleiteten Baulinienplan festgesetzte Baulinie gebaut werden soll. Allerdings stehen nach den genehmigten Plänen nur die ersten 5 Geschosse auf der Baulinie.

Die nördliche Wandhöhe des Terrassengeschosses von Haus 1 beträgt in der Ostecke 19,35 m. Das Gelände fällt zwar nach Westen hin geringfügig ab, weshalb sich nach der Vermassung der ersten 5 Geschosse mit einer Wandhöhe von 15,84 meine Höhe der Oberkante des 6. Geschosses von 19,46 mergibt. Die Höhe der Nordwand von Haus 2 beträgt in der West-Ecke 19,59 m (vermasst) ebenso wie der Ost-Ecke, da hier das Gelände gemäß der Ansicht Nord jeweils bei -0,91 mliegt. Der Rückversatz des 6. Geschosses von Haus 1 beträgt im Osten 15,20 m und im der West-Ecke 16,60 m. Bei Haus 2 ergibt sich in der Ost-Ecke ein Maß des Rückversatzes von 18,10 m und in der West-Ecke von 17 m. Diese Maße lassen sich durch Abgreifen dem Grundrissplan des 5. Obergeschosses entnehmen. Bei Haus 1 beträgt die maximale Wandhöhe 19,43 m. Gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO müssen die Abstandsflächen grundsätzlich auf dem Grundstück selbst liegen. Nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayBO dürfen sie auch auf öffentlichen Verkehrs-, Grün- und Wasserflächen liegen, jedoch nur bis zu deren Mitte. Im Hinblick auf die aktuelle Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 11.11.2015 - 2 CS 15.1251 - juris) berechnet sich die Höhe des zurückgesetzten Wandteils nicht - mehr - ab dem Austrittspunkt aus dem, auf der Baulinie gebauten Gebäudeteil (so bislang BayVGH folgend dem B.v. 26.1.2000 - 26 CS 99.2733 - juris), sondern bemisst sich nach der fiktiv nach unten bis zum Schnitt mit der Gebäudeoberfläche verlängerten Außenwand des Staffelgeschosses. Von diesem fiktiven Schnitt mit der Geländeoberfläche ist dann auch die Abstandsfläche zu bemessen. Nach diesen Grundsätzen ergibt sich für Haus 1 nach Art. 6 Abs. 4 Satz 1 BayBO 1 H im Maximum mit 19,46 m. Der Rückversatz dieses 6. Geschosses beträgt im Minimum 15,20 m. Die halbe Straßenbreite der ...-Straße beläuft sich auf 8,97 m, so dass insgesamt für die einzuhaltende Abstandsfläche von 1 H (= 19,46 m) 24,17 mzur Verfügung stehen.

Eine ähnliche Berechnung ergibt sich für Haus 2.

Hier beträgt 1 Him Maximum 19,59 m; der Rückversatz im Minimum beläuft sich auf 17 m. Somit ergeben sich im Minimum 25,97 m, die für die Einhaltung von 1 H (= 19,59 m) zur Verfügung stehen.

2. Soweit die Antragsgegnerin gemäß Art. 63 Abs. 1 BayBO Abweichungen von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO wegen der Nichteinhaltung erforderlicher Abstandsflächen - ausgelöst durch die abgerundeten Hausecken von Haus 1 im Osten und Haus 2 im Westen - erteilt hat, wird der Antragsteller hierdurch nicht berührt, da diese abgerundeten Hausecken seinem Gebäude nicht gegenüber liegen, sondern den Gebäuden...-Str. 6 bzw. 10. Insoweit kann offenbleiben, ob die Antragsgegnerin hier zu Recht die entsprechenden Abweichungen erteilt hat, wovon das Gericht allerdings ausgeht, da hier entsprechende Atypik gegeben ist.

3. Ebensowenig kann der Antragsteller durch die Abweichung hinsichtlich der abgerundeten Hausecke von Haus 2 gegenüber dem westlichen Nachbarn, ...str. 30 verletzt werden, da insoweit nicht ansatzweise eine Betroffenheit des Antragstellers gegeben sein kann.

Dasselbe gilt für die Abweichung wegen der Nichteinhaltung erforderlicher Abstandsflächen von Haus 2 und Haus 3 durch die Überschreitung der Mitte der öffentlichen Verkehrsfläche zum westlichen straßengegenüberliegenden Nachbargrundstück (Fl.Nrn. ... und ....) sowie bei Haus 3 zum südlichen Nachbargrundstück.

4. Auch durch die Abweichung gemäß Art. 63 Abs. 1 BayBO von Art. 6 Abs. 3, 5 und 6 BayBO wegen der Nichteinhaltung von Abstandsflächen zwischen gegenüberliegenden Gebäuden bzw. Gebäudeteilen auf dem Grundstück wird der Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt.

Wie bereits im Urteil vom 29. September 2014 (M 8 K 13.5861) festgestellt wurde, könnte die Beigeladene gegenüber dem Antragsteller an der ...-Straße einen durchgehenden Riegel mit einer 5-geschossigen Höhenentwicklung errichten, ohne gegen Abstandsflächenvorschriften zu verstoßen, da ein solcher insoweit planungsrechtlich zulässig ist und gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO das Abstandsflächenrecht hierdurch suspendiert wird.

Soweit nunmehr die Beigeladene an der ...-Straße keinen durchgehenden Riegel mit einem Gebäudekomplex, sondern zwei Häuser errichtet hat, besteht nach Überzeugung des Gerichts die vorliegende Atypik für die Abweichung der Nichteinhaltung zwischen den Gebäuden auf dem Baugrundstück darin, dass insoweit Abstandsflächen anfallen, andererseits aber ein durchgehender Riegel mit entsprechender Höhenentwicklung hätte errichtet werden können.

Nachbarliche Interessen des Antragstellers sowie der anderen gegenüberliegenden Grundstückseigentümer sind hierdurch nicht nachteilig betroffen, da sich gerade auch für den Antragsteller die Situation hierdurch verbessert, da seinem Gebäude ein nicht bebauter Bereich mit einer Breite von 6 mgegenüberliegt und hierdurch die Belichtung seines Gebäudes gegenüber einem durgehenden Riegel deutlich erhöht wird.

Somit ist offensichtlich, dass Haus 1 und Haus 2 - auch unter Zugrundelegung der aktuellen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zur Berechnung der Abstandsfläche von Staffelgeschossen - keine Abstandsflächen gegenüber dem Antragsteller verletzen.

5. Die anderen Abweichungen wegen der Überschreitung der zulässigen Rampenneigung der Tiefgarage und von Art. 81 BayBO i.V.m § 6 Nr. 2 der Frei-flächengestaltungsatzung der Beklagten berühren ersichtlich keinerlei Rechte des Antragstellers.

IV.

Da sonstige Rechtsverletzungen des Antragstellers im Hinblick auf drittschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts und vom Prüfumfang des Baugenehmigungsverfahrens umfassten drittschützenden Normen des Bauordnungsrechts nicht ersichtlich sind, war der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Dies gilt auch im Hinblick auf das Vorbringen des Antragstellers im Schriftsatz vom 11. August 2017 im Hinblick auf eine bereits in Bearbeitung befindliche Tekturplanung der Beigeladenen.

Es kann dahingestellt bleiben, ob dieser Vortrag den Tatsachen entspricht und sich hieraus wieder eine neue abstandsflächenrechtliche Situation ergibt, da ein solche Planung nicht Gegenstand des vorliegenden Antrags nach § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO ist.

Es entspricht der Billigkeit, auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen dem Kläger gemäß § 162 Abs. 3 VwGO aufzuerlegen, da die Beigeladene einen Antrag gestellt und sich somit selbst einem Kostenrisiko gemäß § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 Gerichtkostengesetz (GKG) i.V.m. Nr. 9.7.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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published on 19/03/2015 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der Streitwert wird für das Beschwerde
published on 29/08/2014 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der Streitwert wird für das Beschwerde
published on 29/09/2014 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in
published on 11/11/2015 00:00

Tenor I. Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 18. Mai 2015 wird die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 25. November 2014 insgesamt
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Annotations

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.