Verwaltungsgericht München Beschluss, 21. Aug. 2017 - M 8 SN 17.3392
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
III. Der Streitwert wird auf 7.500,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
(Lageplan aufgrund Einscannens möglicherweise nicht mehr maßstabsgetreu)
Aufgrund der geänderten Rechtsprechung des 2. Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, B.v. 11.11.2015 - 2 CS 15.1251) sei die Abstandsfläche des zurückgesetzten Wandteils des Terrassengeschosses nicht mehr ab dem Austrittspunkt aus dem, auf die Baulinie gebauten Gebäudeteil, sondern nach der fiktiv nach unten bis zum Schnitt mit der Geländeoberfläche verlängerten Außenwand des Staffelgeschosses zu berechnen. Mit dieser Berechnungsweise könne die Abstandsfläche bei dem zurückgesetzten Terrassengeschoss auch unter Einbeziehung der halben Straßenbreite der ...-Straße nicht eingehalten werden.
die aufschiebende Wirkung dieser Klage gegen den Bescheid vom 28. Juni 2017 anzuordnen.
Die in der Baugenehmigung erteilten Befreiungen wegen des Abrückens von der Baulinie sowie die erteilten Abweichungen seien rechtswidrig. Es läge keine atypische Grundstückssituation vor, die diese Befreiungen und Abweichungen rechtfertigen könne. Die Begründungen der Befreiungen und Abweichungen seien pauschal und allgemein. Eine Auseinandersetzung mit nachbarlichen Interessen habe nicht stattgefunden. Durch die erteilten Befreiungen und Abweichungen nehme die Verschattung der gegenüberliegenden Gebäude erheblich zu.
den Antrag abzulehnen.
Die erteilten Abweichungen beträfen den Antragsteller nicht. Hinsichtlich der erteilten Befreiungen sei das Rücksichtnahmegebot nicht verletzt. Eine unzumutbare Beeinträchtigung der Belichtungssituation durch das Vorhaben für den Antragsteller liege ebenfalls nicht vor, da die Abstandsflächen ausschließlich auf öffentlichem Grund und nicht auf das Grundstück des Antragstellers fielen.
Die erteilten Befreiungen beträfen keine nachbarschützenden Festsetzungen und Abweichungen von Abstandsflächen seien erteilt worden, die nicht in Richtung auf das Grundstück des Antragstellers zu liegen kämen. Das Rücksichtnahmegebot sei nicht verletzt.
II.
I.
II.
III.
IV.
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Beschluss, 21. Aug. 2017 - M 8 SN 17.3392
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Verwaltungsgericht München Beschluss, 21. Aug. 2017 - M 8 SN 17.3392 zitiert oder wird zitiert von 9 Urteil(en).
Tenor
I.
Die aufschiebende Wirkung der Klage (M 8 K 16.3214) gegen den Bescheid vom
II.
Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.
III.
Der Streitwert wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks ...-Str. 8, Fl. Nr. …, Gemarkung ... Er wendet sich gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom
(Lageplan aufgrund Einscannens möglicherweise nicht mehr maßstabsgetreu)
In dem südlichen Gebäude (Haus 3) soll eine Kindertagesstätte mit 62 Plätzen (1 Krippengruppe mit 12 und 2 Kindergartengruppen mit jeweils 25 Plätzen) unter-gebracht werden (Betriebsbeschreibung v.
Mit Bescheid vom
Ein Zustellungsnachweis für die Baugenehmigung vom
Mit einem am 21. Juli 2016 beim Verwaltungsgericht München eingegangenen Schreiben vom 20. Juli 2016 erhob der Antragsteller Klage gegen den Bescheid
Gleichzeitig stellte er einen Antrag nach §§ 80 Abs. 5, 80a Abs. 3 VwGO,
auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage.
Zur Begründung von Klage und Antrag wurde ausgeführt:
Aufgrund der verkehrlichen Situation in der ...-Straße, würde sich die Situation durch das Bauvorhaben dramatisch verschlechtern und zu einer Belastung für die Verkehrsteilnehmer durch unzumutbare lange Wartezeiten führen. Faktisch könne der gesamte Verkehr aus der ...-Straße nur nach Osten auf die vierspurige ...-straße abfließen, wobei eine direkte Zufahrt auf diese nicht gegeben sei, da der Verkehr über die …-straße und die …-straße in die ...-straße abfließe. Es entstünden daher bereits jetzt zu den Stoßzeiten - morgens und abends - lange Wartezeiten; ein Abfluss nach Westen sei wegen der hier vorhandenen Bahnlinie - die nicht überquert werden könne - nicht gegeben. Eine Abfahrtsmöglichkeit nach Süden bestehe ebenfalls nicht; lediglich die An- und Abfahrtsmöglichkeit nach Norden über die …-straße - wobei sich hier die nächste Einfahrtsmöglichkeit in die ...-straße in ca. 1 km Entfernung befinde, sei noch gegeben. Nach Ziff. 5 des streitgegenständlichen Bescheides erfolge der Hol- und Bringverkehr sowie die Anlieferung zur Kindertagesstätte ausschließlich über die ...-Straße; da in der ...-Straße keine geeigneten Wendemöglichkeiten vorhanden seien, führe dies zu einer zusätzlichen Belastung der Anwohner. Des Weiteren stellten die im Bescheid vom 27. Juni 2016 aufgeführten Befreiungen - sowie die erteilten Abweichungen, vor allem bezüglich der Abstandsflächen - eine wesentliche Verschlechterung für die Anwohner dar und wichen in erheblicher Weise von dem zum Vorbescheid ergangenen Urteil ab. So würden die Gebäude an der ...-Straße - im Gegensatz zum Vorbescheid - um 2 m höher, was eine nochmalige Verstärkung der Verschattung der gegenüberliegenden Wohnungen und damit eine erhebliche Beeinträchtigung der Wohnqualität bewirke, wodurch das Schutzziel der Abstandsflächen aufgehoben werde.
Der Baugenehmigung vom
Der Antragsteller hatte gegen den Vorbescheid vom
Mit Schriftsatz vom
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt:
Die erteilten Abweichungen seien rechtmäßig, insbesondere fielen die Abstandsflächen wegen Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO nur für die von der Baulinie zurückgesetzten Bauteile an. Eine unzumutbare Beeinträchtigung der Belichtungssituation liege nicht vor, da die Abstandsflächen ausschließlich auf öffentlichen Grund und nicht auf das Grundstück des Antragstellers fielen. Es liege auch kein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot vor, da das Vorhaben keine „erdrückende“ oder „abriegelnde“ Wirkung gegenüber dem Gebäude des Antragstellers entfalte. Insoweit fehle es bereits an der hierfür erforderlichen Höhendifferenz zwischen der Bebauung auf dem Grundstück des Antragstellers (Traufhöhe: 15,64 m und Firsthöhe: 17,19 m) und dem Vorhaben mit Wandhöhen von 13,11 m bis zu 19,06 m. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot folge auch nicht aus dem zu erwartenden Zufahrtsverkehr; insoweit werde auf die Ausführungen des Gerichts im Verfahren M 8 K 13.5867 zum Vorbescheid verwiesen.
Im Zusammenhang mit der Tiefgarage seien in der streitgegenständlichen Baugenehmigung zudem zahlreiche Auflagen zum Schutz der Nachbarn vor Lärmbeeinträchtigungen und entsprechende Lärmwerte nach der TA-Lärm festgesetzt worden, welche sicherstellten, dass das Vorhaben für die Nachbarn keine unzumutbaren Auswirkungen habe. Solche ergäben sich auch nicht durch die geplante Kindertagesstätte mit 62 Betreuungsplätzen.
Mit Schriftsatz vom
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung wurde unter Darstellung der Vorgeschichte hinsichtlich des Vorbescheides aus dem Jahre 2013 ausgeführt:
Das gegenüber dem Vorbescheid veränderte Vorhaben enthalte eine Reduzierung der geplanten Wohneinheiten sowie der Tiefgaragenplätze; lediglich die Betreuungsplätze in der Kindertagesstätte würden leicht zunehmen (vorher 60, nun 74). Das Vorhaben sei planungsrechtlich zulässig und verstoße auch nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Auch die Abweichungen seien rechtmäßig. Das genehmigte Gebäude sei entlang der ...-Straße bis zum 3. Obergeschoss auf der planungsrechtlich geltenden Baulinie errichtet. Abstandsflächen fielen für das Gebäude nur insoweit an, als das 4., 5. und 6. Obergeschoss zurückgesetzt seien. Im Einklang mit der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (U. v. 22.12.2011 - 2 B 11.2231) sei die erforderliche Atypik vorliegend gegeben. Durch das Abrücken der oberen Geschosse von der vorderen Baulinie werde der Abstand zum gegenüberliegenden Straßenanlieger vergrößert und ermögliche so eine weitergehende Entfaltung der abstandsflächenrechtlichen Belange. Beim Zurückbleiben von der vorderen Baulinie bestehe - anders als bei einem Abrücken von der seitlichen Grundstücksgrenze im Rahmen einer geschlossen Bauweise - ein echter Vorteil für die gegenüberliegenden Straßenanlieger. Hier würden die in der Außenwand befindlichen Fenster - anders als beim Abrücken von der benachbarten Brandwand - besser belichtet.
Es wäre auch unbillig, wenn der Antragsteller auf der Einhaltung eines Grenzabstandes bestehen könne, den er selbst für sein Gebäude nicht wahre. Vielmehr sei er im Sinne einer unzulässigen Rechtsausübung sogar daran gehindert, die Verletzung des Abstandsflächenrechtes zu rügen. Hierzu werde auf einen Beschluss des Verwaltungsgerichts München
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts-, die vorgelegte Behördenakte - insbesondere die genehmigten Pläne - sowie das schriftliche Vorbringen der Beteiligten im Einzelnen und das Verfahren M 8 K 13.5861 verwiesen.
II.
Der zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der in der Hauptsache erhobenen Anfechtungsklage hat auch in der Sache Erfolg, da die angefochtene Baugenehmigung vom 27. Juni 2016 bei summarischer Prüfung jedenfalls nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Nach § 212 a Abs. 1 BauGB hat die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Legt ein Dritter gegen die einem anderen erteilte und diesen begünstigende Bau-genehmigung eine Anfechtungsklage ein, so kann das Gericht auf Antrag gemäß § 80 a Abs. 3 Satz 2 VwGO in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die bundesgesetzlich gemäß § 212 a Abs. 1 BauGB ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage ganz oder teilweise anordnen. Hierbei trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind - die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts oder die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streitenden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 80 Rn. 146; Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 71). Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches, aber nicht alleiniges Indiz zu berücksichtigen (Schmidt a. a. O., § 80 Rn. 73 f.).
Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit zumindest auch auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade auch dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (BayVGH, B. v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20). Es genügt daher nicht, wenn die Baugenehmigung gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht - auch nicht teilweise - dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke zu dienen bestimmt sind. Dabei ist zu beachten, dass ein Nachbar eine Baugenehmigung zudem nur dann mit Erfolg anfechten kann, wenn die Genehmigung rechtswidrig ist und die Rechtswidrigkeit sich aus einer Verletzung von Vorschriften ergibt, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren (BayVGH, B. v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20).
Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung sprechen überwiegende Gründe dafür, dass das mit der streitgegenständlichen Baugenehmigung zugelassene Bauvorhaben jedenfalls in bauordnungsrechtlicher Hinsicht gegen drittschützende Rechte des Antragstellers verstößt.
1. Der Antragsteller ist nicht durch den inzwischen bestandskräftig gewordenen Vorbescheid vom
Zum einen beinhaltete der Vorbescheid vom
Zum anderen hatte das Vorbescheidsvorhaben eine völlig andere Kubatur, so dass auch schon aus diesem Grund eine Bindungswirkung für das hier folgende Baugenehmigungsverfahren ausscheidet (vgl. BayVGH, B. v. 4.8.2011 - 2 CS 11.997 - juris Rn. 7 und 8).
2. Soweit sich der Antragsteller auf einen Verstoß des Vorhabens gegen die Abstandsflächenvorschriften beruft, ist zunächst festzustellen, dass das streitgegenständliche Vorhaben im Verfahren gemäß Art. 60 Satz 1 BayBO genehmigt wurde, da es sich um einen Sonderbau im Sinne des Art. 2 Abs. 4 BayBO handelt, so dass bereits aus diesem Grund die Abstandsflächen im Prüfumfang sind (Art. 60 Abs. 1 Nr. 2 BayBO).
Abgesehen davon hat die Antragsgegnerin mehrere Abweichungen gemäß Art. 63 Abs. 1 BayBO erteilt - u. a. auch wegen Überschreitung der Straßenmitte der ...-Straße durch die Abstandsflächen der nördlichen Außenwände von „Haus 1“ und „Haus 2“. Da die andere Hälfte der öffentlichen Straße grundsätzlich dem gegenüberliegenden Grundstückseigentümer für die von ihm einzuhaltenden Abstandsflächen zur Verfügung stehen muss (Dhom/Franz/Rauscher, in: Simon/Busse, BayBO, 112. EL Januar 2016, Art. 6 Rn. 72), ist das Grundstück des Antragstellers durch die erteilte Abweichung betroffen, so dass sowohl die Abstandsflächen im Prüfprogramm der angefochtenen Baugenehmigung enthalten sind als auch der Antragsteller insoweit einen Rechtsverstoß geltend machen kann.
3. Nach summarischer Überprüfung der Hauptsache verstößt das Vorhaben voraussichtlich gegen die Vorschriften des Abstandsflächenrechts.
3.1 Zwar fallen für „Haus 1“ und „Haus 2“ insoweit keine Abstandsflächen an, als auf die hier durch einfachen, übergeleiteten Baulinienplan festgesetzte Baulinie gebaut werden soll. Allerdings stehen nach den genehmigten Plänen nur die ersten 4 Geschosse auf der Baulinie. Das 5. Geschoss ist bei „Haus 1“ um 0,4304 m und bei „Haus 2“ um 0,4322 m zurückgesetzt, wie sich aus einem Vergleich der Grundrisse des 4. und 5. Geschosses ergibt. Allerdings fällt hier auf, dass in den Plänen nicht 0,4304 m und 0,4322 m eingezeichnet sind, sondern die Maße mit 4304 und 4322 angegeben werden, obwohl an anderen Stellen der Pläne die Zahlen - auch ohne weitere Angabe - ohne Dezimalstelle für Metermaße verwendet werden, so dass bereits hier ein Mangel der Pläne vorliegt, ohne dass dies von der Antragsgegnerin beanstandet worden wäre.
Das 6. Geschoss wird jeweils - im parallel zur Straße verlaufenden, nicht abgerundeten Bereich - um 3,7366 m zurückgesetzt.
Da insoweit Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO nicht greift, fallen für die Außenwände des 5. und 6. Geschosses Abstandsflächen an.
Die Abstandsfläche berechnet sich nach der aktuellen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B. v. 11.11.2015 - 2 CS 15.1251 - juris) auch nicht von der Höhe des zurückgesetzten Wandteils ab dem Austrittspunkt aus dem, auf die Baulinie gebauten Gebäudeteil (so bislang BayVGH folgend dem
3.2 Gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO müssen die Abstandsflächen grundsätzlich auf dem Grundstück selbst liegen. Nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayBO dürfen sie auch auf öffentlichen Verkehrs-, Grün- und Wasserflächen liegen, jedoch nur bis zu deren Mitte. Nach dieser Vorschrift stehen der Beigeladenen für die vor ihren nördlichen Gebäudeaußenwänden von „Haus 1“ und „Haus 2“ einzuhaltenden Abstandsflächen 9 m der 18 m breiten ...-Straße zur Verfügung. Die andere Hälfte der ...-Straße steht grundsätzlich dem Antragsteller bzw. dessen Nachbarn für die von ihnen einzuhaltenden Abstandsflächen zur Verfügung, gleichsam als ob es ihre eigene Grundstücksfläche wäre (vgl. Dhom/Franz/Rauscher, in: Simon/Busse, BayBO 112. EL Januar 2016, Art. 6 Rn. 72). Hier überschreiten die streitgegenständlichen Gebäude schon nach den genehmigten Plänen die Mitte der ...-Straße um 4,11 m, 6,3292 m und 5,8930 m (Haus 1) und um 4,11 m, 6,3274 m, 5,8912 (Haus 2), da bei den angegebenen Wandhöhen von 15,76 m bzw. 19,06 m nur die Rücksprünge auf eigenem Grund für eine Abstandsfläche zur Verfügung stehen.
Die unter anderem von der Antragsgegnerin erteilte Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 BayBO wegen Nichteinhaltung der Abstandsflächen („Haus 1“ und „Haus 2“) durch Überschreitung der Mitte der öffentlichen Verkehrsfläche zum nördlich straßengegenüberliegenden Grundstück Fl. Nr. … (Antragsteller) kann diesen Abstandsflächenverstoß nicht ausräumen.
3.3 Nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen von den Anforderungen des Bauordnungsrechts zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 BayBO vereinbar sind. Nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs erfordert die Zulassung einer Abweichung Gründe, durch die sich das Vorhaben vom Regelfall unterscheidet und die etwa bewirkte Einbußen an geschützten Nachbarrechtspositionen vertretbar erscheinen lassen (vgl. BayVGH, B. v. 13.03.2002 - 2 CS 01.1506 - juris;
3.3.1 Hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der Abweichung wegen der Nichteinhaltung erforderlicher Abstandsflächen von „Haus 1“ und „Haus 2“ durch Überschreitung der Straßenmitte zum Grundstück des Antragstellers hin ist zunächst festzustellen, dass diese Abweichung - wie auch die zu den Nachbargrundstücken Fl. Nrn. … und … - auf der Basis fehlerhafter Pläne erteilt wurde. Dies gilt nicht nur hinsichtlich der oben unter Nr. 2.1 dargelegten Zahlen ohne Angabe des Maßes „cm“ oder „m“ in widersprüchlicher Weise in den Grundrissplänen, sondern auch hinsichtlich der vermaßten Höhen in den Schnitten „A-A“ und „B-B“, die sich - in etwa - dementsprechend auch in dem Abstandsflächenplan fortsetzen.
Bei „Haus 1“ ist nach dem Schnitt „B-B“ die Höhe der Oberkante des 4. Geschosses mit + 13,11 m, die des 5. Geschosses mit + 15,76 m und die des 6. Geschosses mit + 19,06 m dargestellt und gleichzeitig als abstandsflächenrelevante Höhe H 1 - H 3 dargestellt. Tatsächlich weist aber die Nordseite von „Haus 1“ Höhen von 13,21 m, 15,86 m und 19,16 m auf, da die vorgenannten Höhen ab dem gewählten Nullpunkt bemessen sind, dieser Nullpunkt allerdings 0,10 m über dem tatsächlichen Gelände liegt.
Eine noch größere Abweichung ergibt sich bei „Haus 2“ nach dem Schnitt „A-A“. Auch hier werden die Höhen des 4. Geschosses mit 13,11 m, des 5. Geschosses mit 15,76 m und die des 6. Geschosses mit 19,06 m als abstandsflächenrelevante Höhen angegeben. Ebenso wie bei der Nordseite von „Haus 1“ handelt es sich um Höhenmaße - berechnet ab dem gewählten Nullpunkt von 542,83 m üNN. Tatsächlich liegt das Gelände aber 0,2315 m unter diesem gewählten Nullpunkt, so dass sich tatsächliche abstands-flächenrelevante Höhen von 13,3415 m (4. Obergeschoss), 15,9915 m (5. Obergeschoss) - wobei das 0,81 m Geländer auf der Dachterrasse des 5. Obergeschosses abstandsflächenrechtlich nicht ins Gewicht fällt, da es laut den genehmigten Plänen exakt um diese Höhe zurückversetzt ist - und 19,2915 m beim 6. Obergeschoss ergeben.
Aufgrund dieser Maße ergeben sich unter Berücksichtigung der Rücksprünge Abstandsflächentiefen von 13,21 m, 15,4296 m und 14,9993 m (H 1 - H 3 bei Haus 1) und 13,3415 m, 15,5593 m und 15,1227 m (H 1 - H 3 bei Haus 2). Im Abstandsflächenplan sind - soweit die parallel zur ...-Straße verlaufenden Fassadenteile betroffen sind - Höhen (= H 1 - H 3) mit 13,18 m, 15, 33 m und 19,13 m (Haus 1) und 13,22 m, 15,37 m und 19,17 m (Haus 2) dargestellt und damit offensichtlich nicht die Abstandsflächentiefen unter Berücksichtigung der Rücksprünge.
Eine solche Mangelhaftigkeit der Pläne kann schon per se eine Nachbarrechtsverletzung begründen, da die Rechtsprechung davon ausgeht, dass bei nachbarrechtsrelevanten Mängeln der genehmigten Pläne grundsätzlich eine Nachbarrechtsverletzung nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. BayVGH, B. v. 10.7.2016 - 1 CS 06.407 - juris Rn. 17). Dies gilt auch im vorliegenden Fall, da die Antragsgegnerin bei der Erteilung der Abweichung ganz offensichtlich von den von ihr genehmigten und insoweit nicht beanstandeten Plänen und damit von den nicht korrekten Höhenmaßen ausgegangen ist.
3.3.2 Abgesehen davon liegt wohl auch keine atypische Situation vor.
Die atypische Grundstückssituation kann danach nicht darin liegen, dass gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO Abstandsflächen im vorliegenden Fall nicht erforderlich wären. Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO räumt nach seinem eindeutigen Wortlaut dem bundesrechtlichen Planungsrecht nur dann Vorrang gegenüber dem Bauordnungsrecht ein, wenn die Außenwände tatsächlich auf der Grundstücksgrenze bzw. Baulinie errichtet werden, was jedoch in Bezug auf denjenigen Teil, der von der Baulinie abrückt, gerade nicht der Fall ist. Ein Recht, anstelle einer bauplanungsrechtlichen zulässigen Grenz-bebauung in einem geringeren Abstand als in den Abstandsflächenbestimmungen vorgesehen, an die Grenze zu bauen, räumt Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO dem Bauherren nicht ein, weshalb insoweit bei einem Abweichen von der Bestimmung des Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO auch keine atypische Situation gegeben ist.
Im Übrigen steht die atypische Situation vorliegend auch deshalb in Frage, da bei der Größe des Grundstücks Fl. Nr. … und auch der hier noch unbebauten westlichen Teilfläche eine angemessene Ausnutzung - auch unter Einhaltung der Abstandsflächen - durchaus möglich erscheint.
3.3.3 Abgesehen vom Fehlen für die Erteilung einer Abweichung erforderlichen Atypik im vorliegenden Fall, ist die von der Antragsgegnerin erteilte Abweichung vor allem auch aufgrund ihrer Pauschalität und der fehlenden Ermessenserwägungen rechtswidrig.
Die Antragsgegnerin erteilt pauschal eine Abweichung wegen der Nichteinhaltung erforderlicher Abstandsflächen von „Haus 1“ und „Haus 2“ durch die Überschreitung der Mitte der öffentlichen Verkehrsfläche zum Grundstück des Antragstellers ohne zwischen „Haus 1“ und „Haus 2“ und auch der versetzten Außenwandteile zu differenzieren. Die Begründung zu den erteilten Abweichungen erschöpft sich - für alle Abweichungen wegen Nichteinhaltung der erforderlichen Abstandsflächen pauschal - in der Darlegung des Hauptzwecks der Abstandsflächen, der Wiederholung des Gesetzestextes und der Feststellung, dass der Schutz des Abstandsflächenrechts nicht schwerwiegend beeinträchtigt wird und die Nachbarn nicht nachhaltig und gravierend in ihren schutzwürdigen Individualinteressen verletzt werden, ohne jedoch hierfür Gründe darzulegen. Diese Ausführungen beinhalten nach Auffassung des Gerichts keine wirkliche Ermessensausübung, sondern stellen allenfalls eine schlichte Behauptung dar. Die im Schriftsatz vom 10. August 2016 getroffenen Feststellungen, dass die Abstandsflächen ausschließlich auf öffentlichen Grund fallen und der Antragsteller mit einer Bebauung der gegenüberliegenden Straßenseite habe rechnen müssen, stellen keine ausreichende Ergänzung der Ermessensausübung dar. Sie stellen vielmehr die gesetzliche Regelung - Verfügbarkeit nur bis zur Straßenmitte - als solche in Frage.
Gerade im Hinblick auf die deutlichen Höhenunterschiede zwischen den streitgegenständlichen Gebäuden und dem Gebäude des Antragstellers hätte vorliegend eine Auseinandersetzung mit eben diesen Höhendifferenzen in Bezug auf die Beeinträchtigung nachbarlicher Interessen stattfinden müssen; dies gilt auch im Hinblick darauf, dass die Höhen der Nordseiten der Gebäude von „Haus 1“ und „Haus 2“ gegenüber dem auf der Südseite der ...-Straße gelegenen nördlichen Gebäude des Vorbescheidsvorhabens nochmals deutlich - nämlich um 2 m zusätzlich - verändert wurden. Eine solche Auseinandersetzung mit den geplanten Höhendifferenzen unter Abwägung der gegenläufigen Interessen der Bauherrin einerseits sowie des Nachbarn andererseits hat hier auch nicht ansatzweise stattgefunden, so dass die erteilte Abweichung auch aus diesem Grund rechtswidrig ist.
3.4 Im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der hier vorliegende Abstandsflächenverstoß ohne weiteres durch eine neu zu erteilende Abweichung ausgeräumt werden kann, zumal vorliegend auch - wie sich aus dem unter 3.3.2 getroffenen Feststellungen ergibt, die Voraussetzungen für eine entsprechende Abweichung fragwürdig sind.
4. Da die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Baugenehmigung vom
Eine vom Antragsteller geltend gemachte Verletzung des Rücksichtnahmegebotes im Hinblick auf die Kindertagesstätte ist nach Überzeugung des Gerichts nicht festzustellen; dies gilt vor allem dann, wenn die Kindertagesstätte - wie in der Betriebsbeschreibung vom 27. Mai 2016 dargelegt - auf 62 Kinder beschränkt ist und nicht wie von den Bevollmächtigten der Beigeladenen im Schriftsatz vom 25. August 2016 behauptet, nunmehr 74 Kinder umfassen soll. Eine entsprechende Änderung der Betriebsbeschreibung bezüglich des Kindergartens konnte vom Gericht in den vorgelegten Behördenakten nicht aufgefunden werden.
Eine ähnliche Bewertung gilt auch im Hinblick auf die vom Antragsteller gerügte Verkehrssituation und die geplante Tiefgarage; insoweit dürften auch hier die Feststellungen im
Aufgrund der Anordnung der aufschiebenden Wirkung wegen eines Verstoßes gegen das Bauordnungsrecht kann auch offenbleiben, ob die nördlichen Gebäudeteile von „Haus 1“ und „Haus 2“ eine „erdrückende“ Wirkung auf das Gebäude des Antragstellers entfalten.
Dem Antrag war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 3 VwGO stattzugeben.
Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen aufzuteilen, da Letztere einen Sachantrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko entsprechend § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziff. 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
III. Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
(Lageplan aufgrund Einscannens möglicherweise nicht mehr maßstabsgetreu)
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
II.
5-geschossige Bebauung in dieser Länge an der …-Straße planungsrechtlich zulässig bzw. eine 6-geschossige entlang der …straße.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
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die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
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einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- 1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder - 2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder - 3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 7.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
III.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- 1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder - 2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder - 3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
Tatbestand
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Der Kläger wendet sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Nutzungsänderung einer Fabrikhalle in ein Mehrfamilienhaus mit fünf Wohneinheiten.
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Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks, auf dem er ein Holzbearbeitungsunternehmen betreibt. Auf dem angrenzenden Vorhabengrundstück des Beigeladenen steht eine nicht mehr genutzte Fabrikhalle, die mit dem Betriebsgebäude des Klägers baulich verbunden ist. Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans der Beklagten, der ein allgemeines Wohngebiet ausweist und für die Grundstücke des Klägers und des Beigeladenen erweiterten "Bestandsschutz gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO für bestehende Nutzung" festsetzt. Aus einem von der Beklagten im Planaufstellungsverfahren eingeholten Gutachten ergibt sich, dass die im Betrieb des Klägers vorhandenen Schallquellen an der nächstgelegenen Seite des Gebäudes des Beigeladenen Beurteilungspegel bis 70 dB(A) hervorrufen.
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Die Baugenehmigung erteilte die Beklagte "nach Maßgabe der beigefügten geprüften Bauvorlagen". In einer mit einem Grünstempel versehenen schalltechnischen Untersuchung eines Ingenieurbüros heißt es, zur Beurteilung der Geräuschimmissionen des Betriebs des Klägers würden in Abstimmung mit der Beklagten die Beurteilungspegel des im Planaufstellungsverfahren eingeholten Gutachtens herangezogen. In Abstimmung mit der Beklagten würden im Hinblick auf die ausschließlich an einer Seite des Gebäudes des Beigeladenen auftretende Überschreitung des Immissionsrichtwerts tags um 10 dB(A) keine aktiven Schallschutzmaßnahmen, sondern passive in Form von Schallschutzfenstern mit Belüftungseinrichtungen und einem Schalldämmmaß von mindestens 41 dB(A) für alle schutzbedürftigen Räume ausgearbeitet. Damit würden die Anhaltswerte für Innenschallpegel eingehalten. In einem ebenfalls grüngestempelten Schreiben des vom Beigeladenen beauftragten Planungsbüros an die Beklagte wird zur Ergänzung der Baubeschreibung ausgeführt, die Schallschutzmaßnahmen der schalltechnischen Untersuchung des Ingenieurbüros würden eingebaut und unterhalten.
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Das die Baugenehmigung aufhebende Urteil des Verwaltungsgerichts hat das Oberverwaltungsgericht auf die Berufungen der Beklagten und des Beigeladenen geändert und die Klage abgewiesen. Weder bei unterstellter Wirksamkeit des Bebauungsplans noch bei unterstellter Unwirksamkeit bestehe ein Aufhebungsanspruch des Klägers. Die genehmigte Wohnnutzung sei jedenfalls zulässig und verstoße nicht zum Nachteil des Klägers gegen das in § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO verankerte Gebot der Rücksichtnahme, das auch im Fall der Wirksamkeit des Bebauungsplans anwendbar sei, weil der Bebauungsplan den konkreten Immissionskonflikt nicht abschließend bewältige. Ob dem betroffenen Nachbarn Geräuschimmissionen zuzumuten seien, sei grundsätzlich anhand der TA Lärm zu bestimmen. Nach ihrer Nr. 6.1 sei am Wohnbauvorhaben des Beigeladenen an Immissionsorten außerhalb von Gebäuden grundsätzlich der hier allein maßgebliche Tag-Immissionsrichtwert von 55 dB(A) einzuhalten. Dieser Wert sei in Anwendung von Nr. 6.1 c und Nr. 6.7 der TA Lärm auf einen "Mittelwert" von tagsüber 60 dB(A) zu erhöhen, weil sich das Wohnbauvorhaben in einer faktischen Gemengelage befinde. Ein solcher Wert lasse sich zwar nicht vollumfänglich einhalten. Das Rücksichtnahmegebot ermögliche und gebiete aber zusätzliche Differenzierungen mit der Folge, dass die grobmaschigen baugebietsbezogenen Richtwerte je nach Lage des Einzelfalls durch situationsbezogene Zumutbarkeitskriterien zu ergänzen seien. So sei ein Wohnbauvorhaben auf einem durch gewerblichen Lärm erheblich vorbelasteten Grundstück rücksichtslos und daher unzulässig, wenn bei seiner Verwirklichung auf naheliegende, technisch mögliche und wirtschaftlich vertretbare Gestaltungsmittel oder bauliche Vorkehrungen verzichtet werde, welche eine erhebliche Lärmbetroffenheit der Wohnnutzung spürbar mindern würden. § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO begründe insoweit eine Obliegenheit des Bauherrn zu "architektonischer Selbsthilfe", verlange aber auch vom Betreiber des - bestands-geschützten - emittierenden Gewerbebetriebs, auf die für das Nachbargrundstück festgesetzte (heranrückende) Wohnbebauung Rücksicht zu nehmen. Welche Maßnahmen dem zur Rücksichtnahme auf seine Nachbarschaft verpflichteten Anlagenbetreiber zumutbar seien, bestimme sich nach den (dynamischen) Betreiberpflichten des § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG. Auch passiver Schallschutz könne ein zu berücksichtigender Baustein der "architektonischen Selbsthilfe" sein. Die im Gutachten des Ingenieurbüros vorgesehenen passiven Schallschutzmaßnahmen, die Bestandteil der Baugenehmigung geworden seien und ausweislich der Erklärung von Beklagter und Beigeladenem in der mündlichen Verhandlung für alle schutzbedürftigen Räume einschließlich Loggia gälten, sicherten, dass die Anhaltswerte für Innenschallpegel in Wohnräumen von tags 30 bis 35 dB(A) und in Schlafräumen von 25 bis 30 dB(A) (Mittelungspegel) von schutzbedürftigen Räumen nach VDI 2179 eingehalten werden könnten.
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Zur Begründung seiner vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision macht der Kläger geltend, die Vorinstanz gehe rechtsfehlerhaft davon aus, dass das Vorhaben trotz einer Überschreitung der (Außen-)Immissionsrichtwerte der Nr. 6.1 und Nr. 6.7 der TA Lärm aufgrund der festgesetzten passiven Schallschutzmaßnahmen zulässig sei. Passive Schallschutzmaßnahmen führten nicht zu einer Reduzierung des maßgeblichen Außen-Immissionsrichtwertes und seien nur in den gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen Fällen zulässig. Ohnehin sei das Rücksichtnahmegebot bereits in der den Feststellungen des Bebauungsplans zugrundeliegenden Abwägung aufgegangen, weil auch für den Konflikt zwischen den streitbefangenen Grundstücken der für andere Grundstücke festgesetzte Immissionswert von 60 dB(A) gelte. Außerdem verstoße die streitgegenständliche Baugenehmigung gegen das Bestimmtheitsgebot. Schließlich habe das Oberverwaltungsgericht unter Verletzung der Aufklärungspflicht und des Anspruchs auf rechtliches Gehör den unter Beweis gestellten Sachvortrag, dass die Immissionsrichtwerte im Gebäudeinneren gemäß Nr. 6.2 der TA Lärm aufgrund der vorhandenen Gebäudeverbindung nicht eingehalten würden, zu Unrecht unbeachtet gelassen.
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Beklagte und Beigeladener verteidigen das angegriffene Urteil.
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Nach Ansicht der Beklagten zählen passive Schallschutzmaßnahmen zu den Mitteln der "architektonischen Selbsthilfe". Das ergebe sich auch aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Je nach den Umständen des Einzelfalls könne es - zumal wenn wie hier Außenwohnbereiche nicht betroffen seien - abwägungsfehlerfrei sein, eine Minderung der Immissionen durch eine Kombination von passivem Schallschutz, Stellung und Gestaltung von Gebäuden sowie Anordnung der Wohn- und Schlafräume zu erreichen.
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Der Beigeladene hält den Bebauungsplan für unwirksam, weil er keine Konfliktlösung in Bezug auf sein Grundstück biete. Deswegen sei sein Vorhaben an § 34 Abs. 1 BauGB zu messen. Es halte sich im vorgezeichneten Rahmen und verstoße auch nicht gegen das Rücksichtnahmegebot. Zum einen seien die Lärmgutachten von Betriebszuständen ausgegangen, die nicht dem Stand der Lärmminderungstechnik entsprächen und die, würden sie real ausgeführt, nach § 22 BImSchG untersagt werden könnten. Zum anderen seien die von ihm angebotenen und damit zum Bestandteil der Baugenehmigung gewordenen Maßnahmen der architektonischen Selbsthilfe prinzipiell geeignet, im Rahmen einer Bewertung anhand des Gebotes der Rücksichtnahme Berücksichtigung zu finden. So würden die unmittelbar dem Grundstück des Klägers zugewandten Aufenthaltsräume während der Betriebszeiten ständig geschlossen gehalten und Fenster mit einem Schalldämmmaß ausgestattet, das die Einhaltung der Nr. 6.2 TA Lärm (Innenraumschutz) sicherstelle. Die Außenwohnbereiche befänden sich im Lärmschatten des Gebäudes.
Entscheidungsgründe
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Die Revision ist begründet. Das Berufungsurteil verstößt gegen Bundesrecht.
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1. Die Verfahrensrügen des Klägers greifen allerdings nicht durch. Sie genügen nicht den Darlegungsanforderungen des § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO.
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a) Mit seiner Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 VwGO) macht der Kläger geltend, das Gericht hätte die Beschaffenheit des Verbindungstunnels zwischen den Gebäuden des Klägers und des Beigeladenen weiter aufklären müssen. Da er hierzu in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht keinen Beweisantrag gestellt hat, hätte er mit der Revision darlegen müssen, aus welchen Gründen sich der Vorinstanz die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen (vgl. hierzu etwa Urteil vom 11. Juli 2002 - BVerwG 4 C 9.00 - Buchholz 451.17 § 12 EnergG Nr. 1 S. 12 f.). Das ist nicht geschehen. Aufgrund des - auch auf Nachfrage der Vorinstanz - lediglich allgemein gehaltenen und nicht gebäudebezogenen privatgutachterlichen Vorbringens des Klägers und der Feststellungen des Berichterstatters im Rahmen der Ortsbesichtigung ist für den Senat auch nicht erkennbar, dass sich solche Aufklärungsmaßnahmen aufgedrängt hätten.
- 12
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b) Die Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann nicht erheben, wer sich rechtliches Gehör durch entsprechende Beweis- oder Vertagungsanträge in der mündlichen Verhandlung hätte verschaffen können (Beschluss vom 4. August 2008 - BVerwG 1 B 3.08 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 3 VwGO Nr. 70 Rn. 9 m.w.N.). Es ist weder dargelegt noch erkennbar, warum der Kläger dies im Hinblick auf die nach seiner Ansicht zeitlich und inhaltlich unzumutbare Aufforderung des Oberverwaltungsgerichts zur Substantiierung seines Vorbringens zum Verbindungstunnel nicht getan hat.
- 13
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2. Dass das Oberverwaltungsgericht die Bestimmtheit der angegriffenen Baugenehmigung auf der Grundlage seiner Auslegung dieses Verwaltungsakts bejaht hat, lässt ebenfalls keinen Verstoß gegen Bundesrecht erkennen. Mit seiner Rüge eines Verstoßes gegen den Bestimmtheitsgrundsatz setzt der Kläger dieser Auslegung lediglich eine eigene Auslegung der Baugenehmigung gegenüber, aus der er ihre unzureichende Bestimmtheit ableitet. Die Auslegung eines Verwaltungsakts ist jedoch Sache des Tatsachengerichts und jedenfalls dann, wenn dieses sich - wie hier - dazu verhalten hat (Beschluss vom 6. April 2004 - BVerwG 4 B 2.04 - juris Rn. 8) und die Auslegung keinen Rechtsirrtum oder einen Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze, Denkgesetze oder Auslegungsregeln erkennen lässt (Urteil vom 10. Oktober 2012 - BVerwG 6 C 36.11 - juris Rn. 26), der revisionsgerichtlichen Prüfung entzogen. Die Anforderungen des - revisiblen - Bestimmtheitsgebots (dazu etwa Urteil vom 2. Juli 2008 - BVerwG 7 C 38.07 - BVerwGE 131, 259 Rn. 11) hat das Oberverwaltungsgericht nicht verkannt. Soweit es dabei die Einbeziehung von grüngestempelten und damit eindeutig von der Behörde gekennzeichneten Antragsunterlagen des Beigeladenen sowie in der mündlichen Verhandlung abgegebenen und somit dem Kläger bekannten Erklärungen der Beklagten und des Beigeladenen als zulässig angesehen hat, ist dies bundesrechtlich nicht zu beanstanden.
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3. Das Oberverwaltungsgericht durfte jedoch das Rücksichtnahmegebot des § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO nicht deswegen als gewahrt ansehen, weil der Beigeladene im Wege der architektonischen Selbsthilfe passive Schallschutzmaßnahmen für die ihm genehmigte Wohnnutzung vorgesehen hat.
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a) Zu Recht ist das Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass das Rücksichtnahmegebot im vorliegenden Fall unabhängig von der Wirksamkeit des Bebauungsplans Anwendung findet. Der Einwand des Klägers, das Rücksichtnahmegebot sei im Falle der Wirksamkeit des Bebauungsplans bereits aufgrund der den Feststellungen des Bebauungsplans zugrundeliegenden Abwägung des Ortsgesetzgebers "aufgezehrt" (vgl. hierzu Beschluss vom 11. Juli 1983 - BVerwG 4 B 123.81 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 54), greift nicht durch. Auch insoweit stellt der Kläger der bindenden und irrevisiblen Auslegung durch das Oberverwaltungsgericht (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO) lediglich seine eigene Auslegung gegenüber.
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b) Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 23. September 1999 - BVerwG 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314 <318 f.> und vom 18. Mai 1995 - BVerwG 4 C 20.94 - BVerwGE 98, 235 <243>) stellt sich § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO als eine besondere Ausprägung des Rücksichtnahmegebots und als eine zulässige Bestimmung des Eigentumsinhalts (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) dar. Diese Vorschrift soll ebenso wie die übrigen Tatbestandsalternativen des § 15 Abs. 1 BauNVO gewährleisten, Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen, dass Konflikte möglichst vermieden werden. Welche Anforderungen sich hieraus im Einzelnen ergeben, hängt maßgeblich davon ab, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Ist die Grundstücksnutzung aufgrund der konkreten örtlichen Gegebenheiten mit einer spezifischen gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet, so führt dies nicht nur zu einer Pflichtigkeit desjenigen, der Immissionen verursacht, sondern auch zu einer Duldungspflicht desjenigen, der sich solchen Immissionen aussetzt. Von diesen Grundsätzen ist das Oberverwaltungsgericht in seiner Entscheidung zutreffend ausgegangen.
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c) Ebenfalls zutreffend hat das Oberverwaltungsgericht als Maßstab für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Störung die TA Lärm herangezogen. Obwohl aber nach seinen bindenden Feststellungen das genehmigte Wohnbauvorhaben gemessen an den Immissionsrichtwerten der Nr. 6.1 einschließlich Zwischenwertbildung nach Nr. 6.7 der TA Lärm an Immissionsorten außerhalb von Gebäuden unzumutbaren Geräuschimmissionen ausgesetzt ist, hat das Oberverwaltungsgericht eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots verneint, weil es angesichts der Vorbelastung des Vorhabengrundstücks durch gewerblichen Lärm noch Raum lasse, den gebotenen Interessenausgleich im Wege der architektonischen Selbsthilfe durch passive Schallschutzmaßnahmen zu bewirken. Diese Annahme verstößt gegen Bundesrecht.
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aa) Als normkonkretisierender Verwaltungsvorschrift kommt der TA Lärm, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze aufgrund tatrichterlicher Würdigung lässt das normkonkretisierende Regelungskonzept der TA Lärm nur insoweit Raum, als es insbesondere durch Kann-Vorschriften (z.B. Nr. 6.5 Satz 3 und Nr. 7.2) und Bewertungsspannen (z.B. A.2.5.3) Spielräume eröffnet (Urteil vom 29. August 2007 - BVerwG 4 C 2.07 - BVerwGE 129, 209 Rn. 12 m.w.N.).
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Diese Bindungswirkung besteht in gleicher Weise bei der Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze in Nachbarkonflikten, wie sie das in § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO konkretisierte Rücksichtnahmegebot fordert. Denn das Bundesimmissionsschutzrecht und damit auch die auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassene TA Lärm legen die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für den Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht im Umfang seines Regelungsbereichs grundsätzlich allgemein fest (vgl. Urteil vom 23. September 1999 a.a.O. S. 319 f.). Dem lässt sich nicht entgegenhalten, die TA Lärm enthalte lediglich Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb von emittierenden Anlagen, regele aber nicht den Konflikt mit einer an eine latent störende gewerbliche Nutzung heranrückenden Wohnbebauung und sei deswegen für deren bauaufsichtliche Genehmigung nicht maßgeblich (so aber VGH Mannheim, Beschluss vom 11. Oktober 2006 - 5 S 1904/06 - NVwZ-RR 2007, 168 <169 f.>). Aus der Spiegelbildlichkeit der dargelegten gegenseitigen Verpflichtungen aus dem Rücksichtnahmegebot für die konfligierenden Nutzungen ergibt sich vielmehr, dass mit der Bestimmung der Anforderungen an den emittierenden Betrieb auf der Grundlage der TA Lärm zugleich das Maß der vom Nachbarn zu duldenden Umwelteinwirkungen und mithin die - gemeinsame - Zumutbarkeitsgrenze im Nutzungskonflikt feststeht. Dass etwaige Lärmminderungspflichten, die sich aus der Anwendung der TA Lärm für den emittierenden Gewerbebetrieb ergeben können, nicht - etwa in Form einer Auflage - zum Gegenstand der Baugenehmigung gemacht werden können, steht nicht entgegen. Denn als Teil der vom Rücksichtnahmegebot geforderten Zuordnung der Nutzungen gehören die gebotenen Lärmminderungsmaßnahmen zur Entscheidungsgrundlage für die Baugenehmigung und sind gegebenenfalls im Wege der §§ 24 und 22 BImSchG gegen den Gewerbebetrieb durchzusetzen. Auch aus der in der früheren Rechtsprechung des Senats verwendeten Formulierung, die TA Lärm gelte in diesen Fällen "nicht unmittelbar" (Urteil vom 23. September 1999 a.a.O. S. 319), folgt nichts anderes. Der Senat hat hiermit keine Abstriche am Umfang ihrer Anwendbarkeit und Bindungswirkung verbunden.
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bb) Passive Lärmschutzmaßnahmen als Mittel der Konfliktlösung zwischen Gewerbe und Wohnen sieht die TA Lärm nicht vor. Nach ihrer Nr. 6.1 sind für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Lärmbeeinträchtigung außerhalb der betroffenen Gebäude gelegene Immissionsorte maßgeblich. Sie können durch passive Schallschutzmaßnahmen, wie sie die angefochtene Baugenehmigung vorschreibt, nicht beeinflusst werden. Aus Nr. 6.2 der TA Lärm folgt nichts anderes. Die Vorschrift regelt den Sonderfall der Körperschallübertragung und kann deswegen nicht als "Auffangregelung" verstanden werden, aus der abzuleiten wäre, dass letztlich maßgeblich auf - durch passive Schallschutzmaßnahmen beeinflussbare - Innen-Immissionswerte abzustellen ist. Soweit es - wie hier - um die Beurteilung von Luftschall geht, der über die Außenfassade einwirkt, sind die Außen-Immissionsrichtwerte der Nr. 6.1 anzuwenden (vgl. auch Feldhaus, Bundesimmissionsrecht, Bd. 4, Stand August 2012, Rn. 29 zu Nr. 6 TA Lärm).
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cc) Auch die von der TA Lärm belassenen Spielräume bei der Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze eröffnen nicht die Möglichkeit, der Überschreitung der Außen-Immissionsrichtwerte durch Anordnung von passivem Lärmschutz zu begegnen.
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Entgegen der Ansicht des Beigeladenen kann insoweit nicht Nr. 3.2.2 der TA Lärm herangezogen werden, die eine ergänzende Prüfung im Sonderfall ermöglicht. Die Voraussetzungen der in Buchstaben a bis d genannten Umstände, bei deren Vorliegen eine solche Sonderfallprüfung "insbesondere" in Betracht kommt, sind nicht gegeben. Namentlich sind besondere Gesichtspunkte der Herkömmlichkeit und der sozialen Adäquanz der Geräuschimmission (Buchst. d) nicht schon dann zu bejahen, wenn sie von einer bestandskräftigen Genehmigung des emittierenden Gewerbebetriebs gedeckt ist. Auch begründet wegen des anzulegenden strengen Maßstabs für eine Sonderfallprüfung (Feldhaus a.a.O. Rn. 63 zu Nr. 3 TA Lärm) allein der Umstand, dass der Konflikt durch eine Gemengelage bedingt ist, noch keine besondere Standortbindung (Buchst. b).
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Ein unbenannter Anwendungsfall der Regelung ist auf der Grundlage der Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts auszuschließen. Das folgt schon daraus, dass die insoweit allein in Betracht kommenden Umstände (Gemengelage, Vorbelastung, Prioritätsprinzip, konkrete Schutzwürdigkeit und Gebietsprägung) bereits Gegenstand der Regelung in Nr. 6.7 sind, die mit der Zwischenwertbildung eine auf die Gemengelagesituation und die genannten Umstände zugeschnittene Lösung enthält (vgl. auch Feldhaus a.a.O. m.w.N.). Es liegt fern, dass die TA Lärm für den Fall, dass - wie hier - trotz Zwischenwertbildung die Zumutbarkeit des Vorhabens nicht gewährleistet werden kann, aus denselben Gesichtspunkten einen zusätzlichen Spielraum für eine Lösung eröffnet, die, wie das Oberverwaltungsgericht nicht verkennt, die Rechtsordnung nur in gesetzlich ausdrücklich normierten Fällen unter strengen Voraussetzungen vorsieht.
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Die Möglichkeit, einer Überschreitung der nach Nr. 6.1 und Nr. 6.7 maßgeblichen Immissionsrichtwerte mit passivem Lärmschutz zu begegnen, müsste auch das Schutzziel der TA Lärm verfehlen. Aus der Maßgeblichkeit der Außen-Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 und der Definition des maßgeblichen Immissionsortes in A.1.3 des Anhangs der TA Lärm - bei bebauten Flächen 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raumes - ergibt sich, dass dieses Regelungswerk - anders als etwa für Verkehrsanlagen die 16. und 24. BImSchV - den Lärmkonflikt zwischen Gewerbe und schutzwürdiger (insbesondere Wohn-) Nutzung bereits an deren Außenwand und damit unabhängig von der Möglichkeit und Notwendigkeit von Schutzmaßnahmen gelöst wissen will. Damit sichert die TA Lärm von vornherein für Wohnnutzungen einen Mindestwohnkomfort, der darin besteht, Fenster trotz der vorhandenen Lärmquellen öffnen zu können und eine natürliche Belüftung sowie einen erweiterten Sichtkontakt nach außen zu ermöglichen, ohne dass die Kommunikationssituation im Innern oder das Ruhebedürfnis und der Schlaf nachhaltig gestört werden können. Soweit andere Regelwerke wie die schon genannte 16. und 24. BImSchV passiven Lärmschutz zur Lösung des Nutzungskonflikts zulassen und damit einen geringeren Mindestwohnkomfort als Schutzziel zugrundelegen, beruht dies auf dem öffentlichen Interesse, das an den von diesen Regelungen erfassten (Verkehrs-)Anlagen besteht und weiterreichende Beschränkungen des Eigentumsinhalts zulasten der von Immissionen betroffenen Anliegern rechtfertigt.
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Der von der TA Lärm gewährte Schutzstandard steht auch nicht zur Disposition des Lärmbetroffenen und kann nicht durch dessen Einverständnis mit passiven Schallschutzmaßnahmen suspendiert werden. Denn das Bauplanungsrecht regelt die Nutzbarkeit der Grundstücke in öffentlich-rechtlicher Beziehung auf der Grundlage objektiver Umstände und Gegebenheiten mit dem Ziel einer möglichst dauerhaften städtebaulichen Ordnung und Entwicklung. Das schließt es aus, das bei objektiver Betrachtung maßgebliche Schutzniveau auf das Maß zu senken, das der lärmbetroffene Bauwillige nach seiner persönlichen Einstellung bereit ist hinzunehmen (Urteil vom 23. September 1999 - BVerwG 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314 <324>).
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dd) Schließlich bietet auch der Gesichtspunkt der architektonischen Selbsthilfe keine Rechtfertigung für die vom Oberverwaltungsgericht für zulässig angesehene Konfliktlösung mit Mitteln des passiven Lärmschutzes. Zwar trifft es im Ausgangspunkt zu, dass sich aus dem Rücksichtnahmegebot die Obliegenheit des Bauherrn ergeben kann, durch Maßnahmen der architektonischen Selbsthilfe den Lärmkonflikt mit einem benachbarten Gewerbebetrieb in einer Weise zu lösen, die die Zumutbarkeit der ihn treffenden Immissionen gewährleistet und somit die Erteilung der Baugenehmigung für sein Vorhaben ermöglicht. Auf dieser Grundlage können dem Bauherrn im Anwendungsbereich der TA Lärm aber nur mit diesem Regelwerk vereinbare Gestaltungsmittel oder bauliche Vorkehrungen abverlangt werden. Das schließt immissionsreduzierende Maßnahmen wie Veränderungen der Stellung des Gebäudes, des äußeren Zuschnitts des Hauses oder der Anordnung der Wohnräume und der notwendigen Fenster, ohne Weiteres mit ein (vgl. Urteil vom 23. September 1999 a.a.O. S. 323). Dasselbe gilt, soweit dies bauordnungsrechtlich zulässig ist, für den Einbau nicht zu öffnender Fenster (vgl. Beschluss vom 7. Juni 2012 - BVerwG 4 BN 6.12 - juris), die keine relevanten Messpunkte im Sinne von Nr. 2.3 der TA Lärm i.V.m. Nr. A.1.3 ihres Anhangs darstellen. Passiver Lärmschutz als Mittel der architektonischen Selbsthilfe kann daher nur außerhalb des Anwendungsbereichs der TA Lärm und bei - hier nicht einschlägiger - Anwendung solcher Regelwerke in Betracht kommen, die diese Möglichkeit zulassen (vgl. Urteil vom 22. März 2007 - BVerwG 4 CN 2.06 - BVerwGE 128, 238 Rn. 16 f.).
- 27
-
4. Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz kann der Senat nicht entscheiden, ob sich das Urteil des Oberverwaltungsgerichts aus anderen Gründen als richtig darstellt (vgl. § 144 Abs. 4 VwGO). Das Oberverwaltungsgericht hat - aus seiner Sicht folgerichtig - die nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze mit Blick auf die Bereitschaft des Beigeladenen, passiven Lärmschutz vorzusehen, unter Zugrundelegung derjenigen Lärmimmissionen ermittelt, die für das Grundstück des Beigeladenen im ungünstigsten Fall zu erwarten sind. Der Frage, welche Lärmminderungsmaßnahmen dem Kläger nach den (unter 3. b) dargelegten Vorgaben des Rücksichtnahmegebots obliegen, ist das Oberverwaltungsgericht nicht nachgegangen. Das wird es nachzuholen haben. Die dem zur Rücksichtnahme verpflichteten Kläger insoweit zumutbaren Maßnahmen bestimmen sich nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG (Urteil vom 18. Mai 1995 - BVerwG 4 C 20.94 - BVerwGE 98, 235 <246 f.> m.w.N). Dass Möglichkeiten der Lärmminderung beim Gewerbebetrieb des Klägers, mit denen der nach den bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts maßgebliche Außen-Immissionswert von 60 dB(A) eingehalten werden könnte, schon aus tatsächlichen Gründen ausgeschlossen wären, hat das Oberverwaltungsgericht nicht festgestellt. Auf die bestandskräftige Genehmigung seines Betriebs kann sich der Kläger gegenüber seinen dynamisch angelegten Grundpflichten aus § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG nicht berufen (vgl. Urteil vom 18. Mai 1995 a.a.O). Anders als das Oberverwaltungsgericht (UA S. 21 f.) offenbar annimmt, sind diese Pflichten gegenüber - wie hier - heranrückender Wohnbebauung nicht von vornherein auf solche Lärmminderungsmaßnahmen beschränkt, zu denen der Gewerbebetrieb bereits gegenüber der vorhandenen Wohnbebauung verpflichtet gewesen wäre.
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
III.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 € festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
I.
Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München
II.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert wird auf 3.750 Euro festgesetzt.
Gründe
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. ... der Gemarkung ... Südlich des Grundstücks des Klägers liegt die Fl.Nr. ..., dessen Bebauung die Beigeladene mit Vorbescheidsantrag vom 26.03.2013 nach Pl.Nr. ... und Ergänzungsplan Nr. ... abgefragt hat. Auf der Westhälfte des Grundstücks Fl.Nr. ... beabsichtigt die Beigeladene die Errichtung eines Wohngebäudes mit ca. 127 Wohneinheiten, einer Tiefgarage mit ca. 130 Stellplätzen und einer integrierten Kindertagesstätte mit zwei Kindergartengruppen und einer Krippengruppe. Im Bereich des Baugrundstücks ist entlang der ...-Straße, der ...straße und an der westlichen Grundstücksgrenze zum ... Platz durch einen einfachen Baulinienplan jeweils eine Baulinie festgesetzt, die an der jeweiligen Grundstücksgrenze liegt. Nach dem Vorbescheidsantrag vom 26. März 2013 soll auf der Westhälfte des Grundstücks der Beigeladenen eine Blockrandbebauung mit hofseitigen Anbauten in gestaffelter Höhenentwicklung entstehen. Der geplante Gebäudekomplex ist in 4 Bauteile gegliedert. Der Bauteil a soll entlang der ...-Straße gebaut werden und über eine Gesamthöhe von 17,25 m und sechs Geschosse verfügen, wobei das oberste Geschoß als Terrassen- bzw. Staffelgeschoss mit Flachdach ausgebildet werden soll. Der insgesamt 20,20 m hohe Bauteil b soll an der westlichen Grundstücksgrenze errichtet werden und über fünf bis sieben Geschosse verfügen. Im Süden ist die fünfgeschossige Bebauung geplant, die sich an den siebengeschossigen Gebäudeteil anschließt. Das siebte Geschoss dieses Gebäudeteils ist als ein um ca. 2,5 m zurückgesetztes Terrassengeschoss mit Flachdach geplant. Im Norden sollen die Bauteile a und b miteinander verbunden werden. Das siebte Geschoss des westlichen Gebäudeteils soll auf das sechste Geschoss des Bauteils a gesetzt werden. Der Gebäudeteil b soll auf der westlichen Baulinie zu liegen kommen. Im südlichen Grundstücksbereich sollen sich Bauteile c und d als Hofanbau anschließen. Der viergeschossige Bauteil c soll eine Höhe von 12 m aufweisen. Der zwei- und dreigeschossige Bauteil d soll eine Wandhöhe von 6 beziehungsweise 9 m haben.
Weiterhin ist eine Überdachung bzw. Einhausung der Tiefgaragenzufahrt zwischen dem Bauteil a und der im östlichen Grundstücksteil bestehenden Bebauung vorgesehen. Die Kinderbetreuungseinrichtung soll in den Bauteil a integriert werden.
Das Grundstück des Klägers liegt nördlich gegenüber dem geplanten Bauteil a. Das Anwesen des Klägers ist viergeschossig mit überhohem Erdgeschoss und verfügt über ein ausgebautes Dachgeschoss im steil gestellten Mansarddach. Die Traufhöhe des klägerischen Gebäudes ist 15,64 m. Die Firsthöhe liegt bei 17,19 m.
In dem östlichen Teil des Grundstücks der Beigeladenen ist bereits ein Gebäudekomplex mit einer Tiefgarage vorhanden. Das Gebäude ...straße 34 verfügt in dem an der ...straße in Nord-Süd-Richtung stehenden Gebäudekomplex über fünf Geschosse. Der Gebäudeteil an der ...-Straße stellt sich im östlichen Bereich fünfgeschossig und in der Fortsetzung nach Westen hin viergeschossig dar. Auf dem derzeit nicht bebauten westlichen Grundstücksteil befindet sich eine parkähnliche Grünanlage.
(Lageplan aufgrund Einscannens möglicherweise nicht mehr maßstabsgerecht)
Der dem Vorbescheidsantrag vom 26. März 2013 beigefügte Fragenkatalog wurde mit Bescheid vom ... Dezember 2013 folgendermaßen beantwortet:
Beantwortung der Einzelfragen:
Frage 1:
Höhenentwicklung und Dachform
Ist die im Plan und in der Projektbeschreibung dargestellte Bebauung, gegliedert in die Bauteile
- an der ...-Straße (Bauteil a): fünf und sechs Geschosse; oberstes Geschoss ausgebildet als Staffelgeschoss mit Flachdach,
- an der Westseite (Bauteil b): fünf, sechs und sieben Geschosse; oberstes Geschoss ausgebildet als Staffelgeschoss mit Flachdach,
- Hofanbau (Bauteil c): vier Geschosse mit Flachdach,
- Hofanbau (Bauteil d): zwei und drei Geschosse mit Flachdach,
- Überdachung/ggf. Einhausung der Zufahrt zwischen Bauteil a und Bestandsbau; Flachdach
hinsichtlich Höhenentwicklung und Dachform baurechtlich zulässig?
Antwort zu Frage 1:
Ja, das o.g. Vorhaben ist hinsichtlich der abgefragten Höhenentwicklung und Dachform planungsrechtlich zulässig.
Frage 2:
Anordnung der Neubebauung
Ist die im Plan und in der Projektbeschreibung dargestellte Bebauung, gegliedert in die Bauteile
- an der ...-Straße (Bauteil a),
- an der Westseite (Bauteil b),
- Hofanbau (Bauteil c),
- Hofanbau (Bauteil d),
- Überdachung/ggf. Einhausung der Zufahrt zwischen Bauteil a und Bestandsbau
hinsichtlich der Anordnung der Neubebauung baurechtlich zulässig?
Antwort zu Frage 2:
Ja, das o.g. Vorhaben ist hinsichtlich der Anordnung der Baukörper planungsrechtlich zulässig.
Hinweis: zur besseren Nutzbarkeit der verbleibenden Freiflächen sollte die Feuerwehrzufahrt auf dem eigenen Grundstück auf das unbedingt notwendige Minimum reduziert werden, bzw. planerisch so agiert werden, dass eine Feuerwehrumfahrt entbehrlich wird.
Frage 3:
Art der Nutzung
Ist die im Plan und in der Projektbeschreibung dargestellte Bebauung, gegliedert in die Bauteile
- an der ...-Straße (Bauteil a),
- an der Westseite (Bauteil b),
- Hofanbau (Bauteil c),
- Hofanbau (Bauteil d),
- Überdachung/ggf. Einhausung der Zufahrt zwischen Bauteil a und Bestandsbau
hinsichtlich der Art der Nutzung baurechtlich zulässig?
Antwort zu Frage 3:
Ja, das o.g. Vorhaben ist hinsichtlich der Art der Nutzung planungsrechtlich zulässig. Der Schutz der geplanten Wohnbebauung vor den Geräuschemissionen der vorhandenen gewerblichen Nutzung im Süden und der Bahnlinie im Westen ist durch bauliche Maßnahmen zu gewährleisten. Im Baugenehmigungsverfahren ist ein entsprechender Schallschutznachweis vorzulegen.
Frage 4:
Baumfällungen
Wird der im Baumbestandsplan und der Baumliste dargestellten Fällung der Bäume Nr. 21, 22, 25, 65, 69 mit 118 zugestimmt?
Antwort zu Frage 4:
Ja, die Details wurden im vorgenannten Absatz unter „Baurechtliche Grundlagen, Baumschutz“ behandelt.
Die Ausführungen unter „Baumschutz“ lauten wie folgt:
Es kann - unter Vorbehalt des Ergebnisses der artenschutzrechtlichen Untersuchung - für ein dem Vorbescheid entsprechendes Vorhaben das Einverständnis zu der in den späteren Baubescheid aufzunehmenden Genehmigung nach §§ 1 und 5 der Baumschutzverordnung (BaumschutzV) vom 12.5.1992 für folgenden Baumbestand gemäß Baumbestandsplan Nr. ... gegen entsprechenden Ersatz die Fällung von 34 Bäumen wie beantragt in Aussicht gestellt werden:
Nr. 21, 22, 25, 61, 62, 71-74, 76-78, 81, 82, 86, 87, 89, 92-96,100, 101,103-110,113-118.
Hinweis: Die Bäume Nr. 65 und 69 fallen nicht unter die Baumschutzverordnung.
Frage 5:
Erschließung über das Grundstück Fl.Nr. ...
Wird der Erschließung der Neubebauung über das Grundstück Fl.Nr. ... für Fußgänger und Feuerwehr zugestimmt?
Antwort zu Frage 5:
Ja, die Bedingungen und Einzelheiten wurden im vorgenannten Absatz unter „Baurechtlichen Grundlagen, Nutzung des städtischen Grundstücks (Fl.Nr. ...)“ behandelt.
In der mündlichen Verhandlung vom 29.09.2014 konkretisierte die Beigeladene ihren Vorbescheidantrag vom 26. März 2013 insoweit, als die Betriebszeiten der Kindertagesstätte werktags 7.00 - 19.00 Uhr sein sollen. Die beiden Kindergartengruppen sollen maximal 24, und die Kinderkrippengruppe maximal 12 Kinder aufnehmen.
Der Bescheid vom ... Dezember 2013 wurde dem Kläger mit Postzustellungsurkunde am 06. Dezember 2013 zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2013 - am gleichen Tag beim Verwaltungsgericht eingegangen - erhob der Kläger Klage mit dem Antrag,
den Vorbescheid vom ...12.2013 aufzuheben.
Mit Schriftsätzen vom 23. Dezember 2013 und vom 13. August 2014 wurde die Klage wie folgt begründet:
Der Charakter des Stadtviertels sowie die bisherige Wohnqualität würden durch das Vorhaben verändert. Ein derartig massiver Eingriff in eine bestehende und für das gesamte Gebiet und ihre Anwohner wichtige Erholungs- und Grünanlage erfordere eine eingehende gesamtstädtebauliche Betrachtung durch ein Bebauungsplanverfahren. Das Bauvorhaben füge sich, insbesondere hinsichtlich der Gebäudehöhe und Zahl der Geschosse, nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Es werde nicht ausreichend Rücksicht auf die nachbarlichen Belange genommen. Insbesondere durch die geplante Kindertageseinrichtung sei Parkplatznot zu erwarten, da die geplante Anzahl der Tiefgaragenstellplätze zu gering sei. Zudem würde die Realisierung des Vorhabens zu einer erheblich höheren Verkehrsbelastung führen, zu einer unzumutbaren Lärmbelästigung durch Verkehrslärm führe. Insbesondere sei eine unzumutbare Lärmbelästigung durch den Hol- und Bringverkehr der geplanten Kindertagesstätte zu erwarten. Die beabsichtigte Feuerwehr- und Tiefgaragenzufahrt in der ...-Straße biete keinerlei Lärmschutz. Durch das Vorhaben werde der Lebensraum geschützter Tierarten zerstört und mindestens 34 alte Bäume gefällt. Schließlich würden die Abstandsflächen zu dem klägerischen Grundstück hin nicht eingehalten. Die ausgewiesenen Baulinien können hier nicht Maßstab zur Berechnung der Abstandsflächen sein, da das bestehende große Gebäude der Beigeladenen tatsächlich nicht an die Baulinie angrenze.
Schließlich sei der Nießbraucher des klägerischen Anwesens nicht angehört worden.
Mit dem Schriftsatz vom 12. August 2013 beantragte der Bevollmächtigte der mit Beschluss vom 27. Dezember 2013 Beigeladenen,
die Klage abzuweisen
Zur Begründung führte der Bevollmächtigte der Beigeladenen aus:
Das Gebot der Rücksichtnahme sei nicht verletzt. Eine unzumutbare Verschattung der Nachbargrundstücke werde nicht eintreten. Die geplanten Neubauten entsprächen hinsichtlich der Größe und Ausrichtung den in der Nachbarschaft bereits vorhandenen Gebäuden. Da die geplanten Neubauten allesamt nach oben terrassiert seien und somit schmaler würden, dürften diese im Vergleich zu den Bestandsgebäuden keineswegs wuchtiger oder gar erdrückend wirken. Es liege ebenso keine Verletzung des Rücksichtnahmegebots durch den von dem Kläger prognostizierten Zufahrtsverkehr und die Stellplatzproblematik vor. Im Übrigen füge sich das Vorhaben hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung und insbesondere hinsichtlich der Gebäudehöhe und Geschossigkeit, in die nähere Umgebung ein. Der Kläger gehe bei der Berechnung der Gebäudehöhen von falschen Höhen aus. Richtigerweise lassen sich die Staffelgeschosse mit der Firsthöhe der Umgebungsbebauung vergleichen. Der Kläger könne sich auch nicht auf den als zu gering gerügten Stellplatznachweis berufen, denn dieser sei nach der Rechtsprechung nicht drittschützend sei. Das Abstandsflächenrecht sei nicht Bestandteil des Vorbescheids. Schließlich führe die fehlende Anhörung eines Nießbrauchsberechtigten nicht zur Aufhebung des Vorbescheids.
Mit Schriftsatz vom 14. August 2014 beantragte die Beklagte,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus:
Entscheidend sei nur, ob der Bauteil a sowie die Zu- und Abfahrt der Tiefgarage, welche auf der gegenüberliegenden Straßenseite des klägerischen Grundstücks verwirklicht werden sollten, in Bezug auf die Art und Maß der baulichen Nutzung das Gebot der Rücksichtnahme beachteten. Das geplante Wohngebäude und die Kindertagesstätte seien nach Art der baulichen Nutzung zulässig. Es seien keine Beeinträchtigungen der Anwohnerschaft durch das Kinderspiel im Freien zu erwarten, da der Gebäudeteil a die durch das Kinderspiel entstehenden Geräusche abschirme. Die Details des Hol- und Bringverkehrs seien im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren zu klären. Das Gebot der Rücksichtnahme sei auch nicht wegen des vom Kläger befürchteten Verkehrslärms verletzt. Der Bauteil a sei planungsrechtlich zulässig und verstieße daher nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Dieser komme auf einer Baulinie zu liegen, somit würden bei einem planungsrechtlich zulässigen Baukörper keine Abstandsflächen anfallen.
Das Gericht hat am 29. September 2014 einen Augenschein durchgeführt. Auf das Protokoll dieses Augenscheins sowie der anschließenden mündlichen Verhandlung, in der die Beteiligten ihre schriftsätzlich angekündigten Anträge stellten, wird ebenso verwiesen wie auf die Gerichts- sowie die vorgelegte Behördenakte.
Gründe
Die Anfechtungsklage des Klägers ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg, da der angefochtene Vorbescheid keine im Prüfumfang des Vorbescheides enthaltenen, drittschützenden Vorschriften verletzt, § 113 Abs. 1 VwGO i. V. m. Art. 59, 71 BayBO.
Durch die, sich aus der Beantwortung der im Vorbescheidsantrag vom 26. März 2013 gestellten Fragen ergebende - insoweit auch verbindliche - rechtliche Beurteilung des Vorhabens werden keine im Genehmigungsverfahren zu prüfenden Rechtsvorschriften, die auch dem Schutz des Nachbarn dienen, verletzt.
Ein Nachbar kann eine Baugenehmigung - und somit auch einen Vorbescheid - nur dann mit Erfolg anfechten, wenn er sich auf eine Verletzung von Normen berufen kann, die zumindest auch seinem Schutz dienen (st. Rspr., BVerwG v. 5.10.1965, BVerwGE 22, 129). Es genügt daher nicht, wenn die Baugenehmigung oder der Vorbescheid gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht - auch nicht teilweise - dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke zu dienen bestimmt sind.
I.
Die planungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich vorliegend nach § 30 Abs. 3 i. V. m. § 34 Abs. 1 BauGB.
Für das streitgegenständliche Vorhabensgrundstück Fl.Nr. ... sind Baulinien entlang der östlich liegenden ...straße, der nördlich liegenden ...-Straße und entlang der westlichen Grundstücksgrenze festgesetzt, deren Aussagegehalt sich darin erschöpft, dass auf diese Baulinie gebaut werden muss. Eine Regelung für die Bebaubarkeit des Grundstücks im Übrigen enthält diese vordere Baulinie nicht (BVerwG, U.v. 26.9.1991 - 4 C 5/87).
Die Zulässigkeit des Vorbescheidsvorhabens richtet sich daher hinsichtlich Art und Maß der baulichen Nutzung sowie der überbaubaren Grundstücksflächen nach § 34 Abs. 1 BauGB.
II.
Im Einzelnen ist zur Beantwortung der Vorbescheidsfragen Folgendes festzustellen:
1. Frage 1
In der Frage 1 wird der geplante Maß der baulichen Nutzung für zulässig erachtet. Insoweit verletzt der streitgegenständliche Vorbescheid den Kläger nicht in seinen Rechten. Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung haben grundsätzliche keine nachbarschützende Funktion (vgl. BVerwG
Anhaltspunkte, dass das hier verwirklichte Maß der baulichen Nutzung gegenüber dem Kläger rücksichtslos sein könnte, sind vorliegend ebenfalls nicht ersichtlich. Der Gebäudeteil a soll in seiner Höhenentwicklung in etwa dem klägerischen Anwesen entsprechen. Das zurückgesetzte Terrassengeschoss tritt hinter die darunter liegende Außenwand in einem 45 Grad Winkel zurück und bildet den Verlauf eines Satteldachs nach. Durch das zurückgesetzte Obergeschoß wirkt das Gebäude schmaler. Das Vorhaben hat weder „erdrückende“ noch „abriegelnde“ Wirkung gegenüber dem Gebäude ...-Straße 8 bzw. dem Grundstück des Klägers.
2. Frage 2
2.1. Die Beklagte hat die auch einer bauordnungsrechtlichen Überprüfung zugängliche Frage 2 ausdrücklich nur planungsrechtlich - positiv - beurteilt.
Da es sich bei dem geplanten Vorhaben um einen Sonderbau nach Art. 2 Abs. 4 Nr. 12 BayBO handelt, gehören die Abstandsflächen auch zu dem Prüfprogramm in dem Vorbescheidsverfahren, Art. 71 Satz 4, 68 Abs. 1, 60 Satz 1 Nr. 2 BayBO.
2.2. Allerdings sind vorliegend, da und soweit der Gebäudeteil a an der nördlichen Grundstücksgrenze entlang der ...-Straße errichtet werden soll, die Abstandsflächen aufgrund des Vorrangs des Planungsrechts suspendiert. Gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO ist vor der an der...-Straße gelegenen Außenwand des Vorhabens eine Abstandsfläche nicht erforderlich, weil dort nach planungsrechtlichen Vorschriften, nämlich aufgrund des Baulinienplans, an diese Grenze gebaut werden muss. Dieser Baulinienplan stellt jedenfalls dann eine solche planungsrechtliche Vorschrift dar, wenn - wie hier - eine Baulinie auf der vorderen Grundstücksgrenze festgesetzt ist, weil in diesem Fall an der Grenze gebaut werden muss (vgl. BayVGH, B. v. 29.07.2014 - 9 CS 14.709 - jurs).
2.3. Entgegen der Ansicht des Klägers ist der Baulinienplan auch nicht funktionslos geworden. Eine bauplanerische Festsetzung tritt wegen Funktionslosigkeit nur dann außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sich die Festsetzung bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt und die Erkennbarkeit dieser Tatsache einen Grad erreicht hat, der einem etwa dennoch in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt. Entscheidend ist dabei, ob die jeweilige Festsetzung noch geeignet ist, zur städtebaulichen Ordnung im Sinn des § 1 Abs. 3 BauGB im Geltungsbereich des Bebauungsplans einen sinnvollen Beitrag zu leisten (BayVGH, B. v. 09.09.2013 - 2 ZB 12.1544 - juris).
Zwar liegt das Bestandsgebäude der Beigeladenen in dem östlichen Grundstücksbereich entlang der ...straße nicht und entlang der ...-Straße nur zu einem geringfügigen Teil an der vorderen Baulinie. Daraus folgt jedoch noch keine Funktionslosigkeit der festgesetzten Baulinien. Das geplante Gebäude kommt sowohl an der nördlichen als auch an der westlichen Baulinie zu liegen. Damit hält das Vorhaben die festgesetzten Baulinien konsequent ein. Die Abweichung von den festgesetzten Baulinien durch das Bestandsgebäude führt hier nicht dazu, dass diese in dem Grundstücksbereich nicht mehr geeignet sind, einen sinnvollen Beitrag zur städtebaulichen Ordnung zu leisten - wie auch das Vorhaben zeigt. Durch die Festsetzung der vorderen Baulinien soll eine einheitliche Anordnung der Bebauung entlang der Straße erreicht und damit der Straßenraum sowie ein bestimmtes Ortsbild gestaltet werden. Die festgesetzten Baulinien tragen nach wie vor entscheidend zu der Gestaltung des Straßenraums und des Ortsbildes durch eine einheitliche Bauflucht bei. Sowohl zur der ...-Straße als auch zum ... Platz hin wird mit der Ausführung des Vorhabens die Baulinie aufgenommen, so dass die in der Umgebung vorhandene straßenseitige Bebauung wieder aufgegriffen wird.
Soweit die nicht auf der Baulinie zu liegen kommenden zurückgesetzten Terrassengeschosse Abstandsflächen einhalten müssen, bestehen ebenfalls keine rechtlichen Bedenken, da in diesem Fall die abstandsflächenpflichtige Wandhöhe nicht ab dem fiktiven Fußpunkt zu bemessen ist, sondern ab dem Austrittspunkt der Wand des zurückgesetzten Terrassengeschosses aus dem auf der Baulinie stehenden Gebäudeteil (vgl. BayVGH, B. v. 26.01.2000 - 26 CS 99.2723 - juris). Soweit somit die Höhe des zurückgesetzten Wandteils dem Rücksprung entspricht oder kleiner ist, bestehen abstandsflächenrechtlich keine Bedenken.
So liegt der Fall hier. Die Wandhöhe des an der ...-Straße zurückgesetzten - freistehenden - Wandteils beträgt 2,89, der Rücksprung 3 m. Die Nordwand des siebengeschossigen Bauteils b weist eine - freistehende - Wandhöhe von 2, 75 m bei einem weiteren Rücksprung von 3 m auf.
Hinsichtlich der Abstandsflächen werden insoweit keine Nachbarrechte des Klägers verletzt, und zwar unabhängig von der Frage, ob diese mitabgeprüft wurden beziehungsweise Inhalt der Antwort geworden sind.
Aufgrund der eindeutigen Aussage, dass „…die Anordnung der Baukörper planungsrechtlich zulässig ist“, ist ohnehin davon auszugehen, dass keine Abstandsflächenprüfung erfolgt ist. Insoweit wurde auch der marginale Rückversatz des fünften Geschosses von der Baulinie an der ...-Straße in einem 5 m langen Bereich westlich der Tiefgaragenabfahrt zu Recht nicht thematisiert; im Übrigen dürfte er, da sich hieraus keine Nachteile für den Kläger ergeben, zumal er dessen Gebäude auch nicht gegenüberliegt, abweichungsfähig sein.
3. Frage 3
3.1. Die Art der Nutzung selbst wird von der Klagepartei nicht in Frage gestellt. Soweit der Kläger sich gegen die weitere Auswirkungen der geplanten Kindertagesstätte - insbesondere das zu erwartende zusätzliche Verkehrsaufkommen zum Bringen und Abholen der Kinder - wendet, ist der Anspruch des Klägers auf Wahrung des Rücksichtnahmegebots nicht verletzt.
Der durch die Kindertageseinrichtungen verursachte Zu- und Abfahrtsverkehr ist grundsätzlich als zumutbar anzusehen. Dabei ist einerseits zu berücksichtigen, dass mit der Kindertageseinrichtung 60 Betreuungsplätze geschaffen werden, so dass bei der üblichen Annahme, dass 50% der Kinder mit dem Kraftfahrzeug gebracht und geholt werden (vgl. BayVGH, B.v. 7.11.2011 - 2 CS 11.2149 - juris Rn. 6) mit etwa 60 zusätzlichen Fahrzeugbewegungen am Tag zu rechnen ist. In Hinblick auf die Vielzahl der Wohnungen in der unmittelbaren Umgebung der Kindertagesstätten erscheint der Ansatz von 50% zugunsten der Klägerin ohnehin hoch angesetzt. Zudem soll die geplante Kindertagesstätte in das geplante Gebäude integriert werden und es finden sich laut Kläger zwei weitere Kindertagesstätten in der näheren Umgebung. Es liegt daher die Annahme nahe, dass die Betreuungsplätze zu einem großen Teil durch die Bewohner der geplanten Wohnanlage und durch die Beschäftigte des östlich gelegenen Ärztehauses in Anspruch genommen werden. Beschäftigte des Ärztehauses, die gegenwärtig ein Kraftfahrzeug benutzen, werden es höchstwahrscheinlich auch in der Zukunft tun, so dass keine Erhöhung der Verkehrsbelastung zu befürchten ist. Für die Bewohner der geplanten Wohnanlage ist die Kindertagesstätte fußläufig erreichbar. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass dieser zusätzliche Verkehr im städtischen Bereich geeignet ist, zu einer Rücksichtslosigkeit gegenüber der Klägerin zu führen (vgl. BayVGH, B.v. 18.12.2012 - 2 CS 12.1960 - juris Rn. 9).
Abgesehen davon sind die 60 zusätzliche Fahrzeugbewegungen am Tag in der näheren Umgebung des klägerischen Anwesens sind nicht geeignet, zu einer unzumutbaren Verkehrsbelastung zu führen, da 60 zusätzliche Fahrzeugbewegungen am Tag im Bereich der ...straße/...-Straße und ...straße im innerstädtischen Bereich mit einer dichten Bebauung allenfalls marginale Bedeutung haben.
3.2. Ebenso wenig ist das Gebot der Rücksichtnahme durch den zu erwartenden Zufahrtsverkehr zu der geplanten Wohnanlage tangiert. Die von den Stellplätzen einer zulässig errichteten Wohnbebauung ausgehenden Emissionen sind im Regelfall hinzunehmen (BayVGH
3.3. Die Befürchtung des Klägers, dass sich die Parkplatzsituation durch Zufahrtsverkehr erheblich verschlechtern wird, findet im streitgegenständlichen Vorbescheid schon deshalb keine Grundlage, weil dieser keine Festlegungen hinsichtlich der Stellplätze trifft. Der sachliche Umfang der Bindungswirkung eines Vorbescheids nach Art. 71 BayBO ergibt sich aus den im Vorbescheidsantrag gestellten Fragen und den diesem Antrag zugrundeliegenden Plänen. Nur die im Vorbescheid ausdrücklich im Sinne einer positiven Bescheidung geklärten Aspekte der Bauvoranfrage nehmen an der Bindungswirkung des Vorbescheids teil (OVG Münster
Soweit der Kläger anführt, dass die beabsichtigte Tiefgaragenzufahrt in der ...-Straße keinerlei Lärmschutz vorsieht und es deswegen zu unzumutbaren Lärmbelästigungen kommen wird, ist die Rechtsverletzung des Klägers ebenfalls ausgeschlossen, da die Zulässigkeit der Tiefgarage samt Zufahrt in dem Vorbescheid nicht abgefragt worden ist. Damit entfaltet der Vorbescheid diesbezüglich keine Bindungswirkung.
4. Frage 4
Da die Baumschutzverordnung grundsätzlich keine nachbarschützende Funktion hat (vgl. BayVGH, B.v. 18.6.2009 - 14 ZB 09.656 - juris), kann die Beantwortung der Frage 4 ebenfalls keine Rechtsverletzung des Klägers begründen.
Im Übrigen trifft der Vorbescheid keine Feststellungen zu dem Artenschutz, sondern weist lediglich auf die Notwendigkeit der Durchführung einer qualifizierten, artenschutzrechtlichen Untersuchung hin, die ebenfalls keinerlei nachbarschützende Funktion hat.
5. Frage 5
Eine Nachbarrechtsverletzung durch die Erschließung der Neubebauung über das städtische Grundstück Fl.Nr. ... für Fußgänger und Feuerwehr kommt nicht in Betracht.
6. Die unterbliebene Anhörung des Nießbrauchers des klägerischen Anwesens führt nicht zur Aufhebung des Vorbescheids. Der Kläger selbst wurde ordnungsgemäß nach Art. 66 BayBO beteiligt. Auf die fehlende Beteiligung eines Dritten kann sich der Kläger nicht berufen, da sich daraus keine Verletzung des Klägers in eigenen Rechten ergibt (§ 42 Abs. 2 VwGO).
III.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs.1 VwGO abzuweisen.
Es entspricht der Billigkeit, auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen dem Kläger gemäß § 162 Abs. 3 VwGO aufzuerlegen, da die Beigeladene einen Antrag gestellt und sich somit selbst einem Kostenrisiko gemäß § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat.
IV.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.