Verwaltungsgericht München Beschluss, 21. Aug. 2017 - M 8 SN 17.3392

bei uns veröffentlicht am21.08.2017

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III. Der Streitwert wird auf 7.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks ...-Str. 8, Fl.Nr. ..., Gemarkung ... Er wendet sich gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 28. Juni 2017 (Plan-Nr. ..., ... und ..., sowie Plan-Nr. Freiflächengestaltungsplan ....), mit der der Neubau einer Wohnanlage bestehend aus 3 Häusern mit 101 Wohneinheiten und Tiefgarage sowie einer Kindertagesstätte auf dem Grundstück ...str. 34 - 36, Fl.Nr. ..., Gemarkung ..., erteilt wurde.

Haus 1 und Haus 2 stehen mit 5 Geschossen direkt an der ...-Straße, das 6. Geschoss - Terrassengeschoss - ist bei Haus 1 (östliches Gebäude) zwischen 15,20 m und 16,60 m (abgegriffen aus dem Grundrissplan 6. Geschoss) zurückgesetzt; der Rückversatz des 6. Geschosses bei Haus 2 (westliches Gebäude) beträgt gegenüber der ...-Straße 18,10 min der Ost-Ecke und 17,00 man der West-Ecke des Terrassengeschosses (ebenfalls abgegriffen aus dem Grundrissplan des 6. Geschosses). Die ...-Straße hat in diesem Bereich eine Breite von 17,97 m (vermaßt im Lageplan). In dem südlichen Gebäude (Haus 3) soll im Erdgeschoss eine Kindertagesstätte mit 3 Halbtags- und 4 Ganztagsgruppen untergebracht werden. Auch das Haus 3 ist 6-geschossig geplant mit dem 6. Geschoss als ein im Osten, Westen und Süden zurückgesetztes Terrassengeschoss.

Die Tiefgaragenabfahrt von der ...-Straße aus befindet sich in der Nord-Ost-Ecke des Hauses 1.

 

(Lageplan aufgrund Einscannens möglicherweise nicht mehr maßstabsgetreu)

Mit Bescheid vom 28. Juni 2017 genehmigte die Antragsgegnerin den Bauantrag vom 20. Dezember 2016 nach Plan-Nr. ..., ..., ... und Freiflächengestaltungsplan Nr. ... als Sonderbau. Beauflagt wurden 103 Kfz-Stellplätze und 213 Fahrradabstellplätze. Weiterhin wurden diverse Befreiungen wegen Abrückens von der Baulinie im Norden und Westen durch Haus 1 und Haus 2, sowie eine Überschreitung der westlichen Baulinie durch 8 Lichtschächte erteilt. Wegen der Nichteinhaltung erforderlicher Abstandsflächen - ausgelöst durch die abgerundeten Hausecken an der Nord-Ost-Ecke und der Nord-West-Ecke - jeweils von Haus 1 und Haus 2 - durch Überschreitung der Mitte der öffentlichen Verkehrsfläche zu den nördlich bzw. westlich gegenüberliegenden Nachbargrundstücken sowie wegen Nichteinhaltung erforderlicher Abstandsflächen zwischen gegenüberliegenden Gebäuden (Haus 1 und Haus 2) wurden entsprechende Abweichungen erteilt.

Weitere Abweichungen wurden auch im Hinblick auf Haus 3 erteilt.

Die Baugenehmigung vom 28. Juni 2017 wurde dem Antragsteller am 1. Juli 2017 mit Postzustellungsurkunde zugestellt.

Der Baugenehmigung vom 28. Juni 2017 waren drei diverse bauaufsichtliche Bescheide und Verwaltungsstreitigkeiten vorausgegangen:

Am 4. Dezember 2013 wurde der Beigeladenen ein positiver Vorbescheid für eine 5- - 7-geschossige Bebauung entlang der ...-Straße mit rückwärtigen Gebäudeteilen mit einer Geschossigkeit von 2 - 5 Geschossen erteilt.

Die hiergegen erhobene Klage wurde mit Urteil vom 29. September 2014 (M 8 K 13.5861) abgewiesen.

Am 27. Juni 2016 genehmigte die Antragsgegnerin einen Bauantrag für einen Gebäudekomplex auf dem streitgegenständlichen Grundstück - bestehend aus 3 Gebäuden mit ähnlicher Kubatur wie die hier Streitgegenständlichen - wobei allerdings das 6. Geschoss - Terrassengeschoss - um rund 3,74 mzurückgesetzt worden war; darüber hinaus war das 5. Geschoss bei Haus 1 und Haus 2 jeweils knapp um 0,50 mvon dem darunter liegenden 4. Geschoss zurückgesetzt.

Gegen die Baugenehmigung vom 27. Juni 2016 erhob der Antragsteller Klage (M 8 K 16.3214) und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (M 8 SN 16.3213).

Mit Beschluss vom 14. September 2016 (M 8 SN 16.3213) ordnete das erkennende Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 27. Juni 2016 an.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt:

Aufgrund der geänderten Rechtsprechung des 2. Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, B.v. 11.11.2015 - 2 CS 15.1251) sei die Abstandsfläche des zurückgesetzten Wandteils des Terrassengeschosses nicht mehr ab dem Austrittspunkt aus dem, auf die Baulinie gebauten Gebäudeteil, sondern nach der fiktiv nach unten bis zum Schnitt mit der Geländeoberfläche verlängerten Außenwand des Staffelgeschosses zu berechnen. Mit dieser Berechnungsweise könne die Abstandsfläche bei dem zurückgesetzten Terrassengeschoss auch unter Einbeziehung der halben Straßenbreite der ...-Straße nicht eingehalten werden.

Die gegen den Beschluss vom 14. September 2016 erhobene Beschwerde der Beigeladenen wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts vom 7. Februar 2017 (2 CS 16.2098) zurückgewiesen.

Mit Urteil vom 15. Mai 2017 wies das erkennende Gericht die Klage gegen die Baugenehmigung vom 27. Juni 2016 (M 8 K 16.3214) mit der gleichen Begründung wie im Verfahren M 8 SN 16.3213 ab.

Am 13. März 2017 erließ die Antragsgegnerin gegenüber der Beigeladenen eine Teilbaugenehmigung für die beiden Untergeschosse der neu zu errichtenden Wohnanlage.

Hiergegen erhob der Antragsteller ebenfalls Klage (M 8 K 17.1303) und stellte gleichzeitig den Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Teilbaugenehmigung vom 13. März 2017 anzuordnen (M 8 SN 17.1302).

Mit Beschluss vom 27. April 2017 lehnte die erkennende Kammer den Antrag im Verfahren M 8 SN 17.1302 ab.

Über die Klage M 8 K 17.1303 wurde bislang noch nicht entschieden.

Mit einem am 21. Juli 2017 beim Verwaltungsgericht München eingegangenem Schreiben vom 19. Juli 2017 erhob der Antragsteller Klage gegen die Baugenehmigung vom 28. Juni 2017 (M 8 K 17.3393) und beantragte wiederum,

die aufschiebende Wirkung dieser Klage gegen den Bescheid vom 28. Juni 2017 anzuordnen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt:

Die in der Baugenehmigung erteilten Befreiungen wegen des Abrückens von der Baulinie sowie die erteilten Abweichungen seien rechtswidrig. Es läge keine atypische Grundstückssituation vor, die diese Befreiungen und Abweichungen rechtfertigen könne. Die Begründungen der Befreiungen und Abweichungen seien pauschal und allgemein. Eine Auseinandersetzung mit nachbarlichen Interessen habe nicht stattgefunden. Durch die erteilten Befreiungen und Abweichungen nehme die Verschattung der gegenüberliegenden Gebäude erheblich zu.

Mit Schriftsatz vom 2. August 2017 beantragte die Antragsgegnerin,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt:

Die erteilten Abweichungen beträfen den Antragsteller nicht. Hinsichtlich der erteilten Befreiungen sei das Rücksichtnahmegebot nicht verletzt. Eine unzumutbare Beeinträchtigung der Belichtungssituation durch das Vorhaben für den Antragsteller liege ebenfalls nicht vor, da die Abstandsflächen ausschließlich auf öffentlichem Grund und nicht auf das Grundstück des Antragstellers fielen.

Mit Schriftsatz vom 4. August 2017 beantragten die Bevollmächtigten der Beigeladenen, den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wurde unter Darlegung der Vorgeschichte ausgeführt:

Die erteilten Befreiungen beträfen keine nachbarschützenden Festsetzungen und Abweichungen von Abstandsflächen seien erteilt worden, die nicht in Richtung auf das Grundstück des Antragstellers zu liegen kämen. Das Rücksichtnahmegebot sei nicht verletzt.

Mit Schriftsatz vom 11. August 2017 vertiefte der Antragsteller seinen bisherigen Vortrag und wies darauf hin, dass für das Vorhaben eine weitere Tektur vorgesehen sei, in welcher die Zurücksetzung des obersten Geschosses wieder teilweise aufgehoben bzw. verkürzt werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die gerichts- und die vorgelegte Behördenakte, insbesondere die der Baugenehmigung vom 28. Juni 2017 zugrunde liegenden Pläne verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der in der Hauptsache erhobenen Anfechtungsklage hat in der Sache keinen Erfolg, da die angefochtene Baugenehmigung vom 28. Juni 2017 bei summarischer Prüfung weder nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts noch im Prüfprogramm enthaltene nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Nach § 212 a Abs. 1 BauGB hat die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Legt ein Dritter gegen die einem anderen erteilte und diesen begünstigende Baugenehmigung eine Anfechtungsklage ein, so kann das Gericht auf Antrag gemäß § 80 a Abs. 3 Satz 2 VwGO in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die bundesgesetzlich gemäß § 212 a Abs. 1 BauGB ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage ganz oder teilweise anordnen. Hierbei trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind - die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts oder die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streitenden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 80 Rn. 146; Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 71). Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches, aber nicht alleiniges Indiz zu berücksichtigen (Schmidt a.a.O., § 80 Rn. 73 f.).

Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit zumindest auch auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade auch dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20). Es genügt daher nicht, wenn die Baugenehmigung gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht - auch nicht teilweise - dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke zu dienen bestimmt sind. Dabei ist zu beachten, dass ein Nachbar eine Baugenehmigung zudem nur dann mit Erfolg anfechten kann, wenn die Genehmigung rechtswidrig ist und die Rechtswidrigkeit sich aus einer Verletzung von Vorschriften ergibt, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren (BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20).

Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung sprechen überwiegende Gründe dafür, dass das mit der streitgegenständlichen Baugenehmigung zugelassene Bauvor-haben jedenfalls in bauordnungsrechtlicher Hinsicht gegen drittschützende Rechte des Antragstellers verstößt.

I.

Der Antragsteller ist nicht durch den inzwischen bestandskräftig gewordenen Vorbescheid vom 4. Dezember 2013 an der Geltendmachung von Rechts-verstößen durch die Baugenehmigung vom 27. Juni 2016 gehindert.

Zum einen beinhaltete der Vorbescheid vom 4. Dezember 2013 nur planungsrechtliche Fragen und keine Fragen hinsichtlich der In-Aussichtstellungen von Abweichungen.

Zum anderen hatte das Vorbescheidsvorhaben eine völlig andere Kubatur, so dass auch schon aus diesem Grund eine Bindungswirkung für das hier folgende Baugenehmigungsverfahren ausscheidet (vgl. BayVGH, B.v. 4.8.2011 - 2 CS 11.997 - juris Rn. 7 und 8).

II.

Die planungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich vorliegend nach § 30 Abs. 3 i.V.m. § 34 Abs. 1 BauGB.

Für das streitgegenständliche Vorhabensgrundstück Fl.Nr. ... sind Baulinien entlang der östlich liegenden ...straße, der nördlich liegenden ...-Straße und entlang der westlichen Grundstücksgrenze (...straße) festgesetzt, deren Aussagegehalt sich darin erschöpft, dass auf diese Baulinie gebaut werden muss. Eine Regelung für die Bebaubarkeit des Grundstücks im Übrigen enthält diese vordere Baulinie nicht (BVerwG, U.v. 26.9.1991 - 4 C 5/87).

Die Zulässigkeit des Vorbescheidsvorhabens richtet sich daher hinsichtlich Art und Maß der baulichen Nutzung sowie der überbaubaren Grundstücksflächen nach § 34 Abs. 1 BauGB.

1. Die mit 5 Geschossen und einer Höhe von 15,73 m - 15,84 m (Haus 1) und 15.88 m - 15,97 m (Haus 2) - vermaßt in Ansicht Nord, die Höhenunterschiede ergeben sich aus dem nicht eben verlaufenden Gelände - auf der Baulinie stehenden Gebäude verletzen den Antragsteller nicht in seinen Rechten.

Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung haben grundsätzliche keine nachbarschützende Funktion (vgl. BVerwG, B. v. 23.6.1995 - 4 B 52/95 - juris; v. 19.10.1995 - 4 B 215/95 - juris). Da eine andere rechtliche Beurteilung nur dann in Frage kommt, wenn die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung in Bebauungsplänen nach dem ausdrücklichen Willen des Satzungsgebers nachbarschützende Funktion haben sollen, kann eine solche dem im unbeplanten Innenbereich vorgefundenen Maß der baulichen Nutzung nicht zukommen (vgl. BVerwG, B.v. 19.10.1995 a.a.O.). Abgesehen davon fügt sich das in der Baugenehmigung vom 28. Juni 2017 vorgesehene, oben dargestellte Maß der baulichen Nutzung nach § 34 Abs. 1 BauGB in seine maßgebliche Umgebung ein, da hier im Wesentlichen 5- und 6-geschossige Bebauung (...str. 34, ...-Str. 2 und 4, ...str. 28 und 30) vorzufinden ist. Das Gebäude ...-Straße 6 ist 4-geschossig und verfügt über ein 1 m – 2 mzurückgesetztes Terrassen-geschoss. Die Gebäude ...-Straße 8 und 10 sind viergeschossig mit überhohem Erdgeschoss und verfügen über ein ausgebautes Dachgeschoss im steil gestellten Mansarddach.

Anhaltspunkte, dass das hier verwirklichte Maß der baulichen Nutzung gegenüber dem Antragsteller rücksichtslos sein könnte, sind vorliegend ebenfalls nicht ersichtlich. Die auf der Baulinie stehenden Gebäudeteile entsprechen in ihrer Höhenentwicklung in etwa dem Anwesen des Antragstellers. Die zurückgesetzten Terrassengeschosse treten über 15 mhinter den 5-geschossigen Teil zurück, so dass eine „erdrückende“ oder „abriegelnde“ Wirkung durch dieser Terrassengeschosse gegenüber dem Gebäude ...-Str. 8 bzw. dem Grundstück des Antragstellers abwegig erscheint.

2. Ebenso wenig wird der Antragsteller durch die Befreiungen gemäß § 31 Abs. 2 BauGB wegen des Abrückens von der Baulinie Nord um 16 m (Haus 1) bzw. 17 m (Haus 2) in seinen Rechten verletzt.

2.1 Hinsichtlich des Nachbarschutzes im Rahmen des § 31 Abs. 2 BauGB ist danach zu unterscheiden, ob von drittschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplans befreit wird oder von nicht drittschützenden Festsetzungen. Weicht ein Bauvorhaben von drittschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplans ab, so hat der Dritte einen Rechtsanspruch auf Einhaltung der jeweiligen tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB (vgl. grundlegend BVerwG, B. v. 8.7.1998 - 4 B 64/98 - NVwZ-RR 1999, 8; BayVGH, B.v. 26.2.2014 - 2 ZB 14.101 - juris Rn. 3). Bei einer Befreiung von nicht drittschützenden Festsetzungen kann der Nachbar lediglich eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme geltend machen. Alle übrigen denkbaren Fehler einer Befreiung machen diese und die auf ihr beruhende Baugenehmigung dann zwar objektiv rechtswidrig, vermitteln dem Nachbarn aber keinen Abwehranspruch, weil seine eigenen Rechte nicht berührt werden (vgl. BVerwG, B.v. 8.7.1998 - 4 B 64/98 - NVwZ-RR 1999, 8; BayVGH, B.v. 26.2.2014 - 2 ZB 14.101 - juris Rn. 3; BayVGH, B. v. 29.08.2014 - 15 CS 14.615 - juris Rn. 22).

2.2 Gemessen an diesen Grundsätzen bestehen hinsichtlich der hier erteilten Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans keine Bedenken, da keine der Festsetzungen im konkreten Fall nachbarschützende Wirkung entfaltet. Daher spielt es vorliegend auch keine Rolle, ob die erteilten Befreiungen den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB genügen oder sonst objektiv-rechtlich rechtmäßig sind.

Eine nachbarschützende Wirkung von Festsetzungen des Bebauungsplans ist regelmäßig - und dies auch grundsätzlich beschränkt zugunsten von Eigentümerinnen und Eigentümern von Grundstücken in demselben Plangebiet – nur bei Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung anzunehmen (vgl. BVerwG, B.v. 27.8.2013 - 4 B 39/13 – ZfBR 2013, 783 - juris Rn. 3 m.w.N.). Denn nur durch diese Festsetzungen wird ein auf jeweils wechselseitigen Berechtigungen und Verpflichtungen beruhendes Gegenseitigkeits- oder Austauschverhältnis zwischen den Eigentümern der Grundstücke im Plangebiet begründet. Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung und - wie hier - zur überbaubaren Grundstücksfläche haben grundsätzlich keine entsprechende Funktion (vgl. BVerwG, B.v. 8.7.1998 - 4 B 64/98 und BayVGH, B.v. 21.11.2008 - 15 CS 08.2683).

Die Festsetzung einer Baulinie erfolgt grundsätzlich aus städtebaulichen Gründen, um die Einheitlichkeit einer Straßenrandbebauung zu wahren und hat somit keine drittschützende Funktion.

2.3 Für den vorliegenden Fall ergibt sich damit, dass es für den Erfolg der Klage und des Antrags des Antragstellers hinsichtlich der oben genannten Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB von der festgesetzten Baulinie allein darauf ankommt, ob das Vorhaben das Gebot der Rücksichtnahme beachtet oder nicht.

2.3.1 Inhaltlich zielt das Gebot der Rücksichtnahme darauf ab, Spannungen und Störungen, die durch unverträgliche Grundstücksnutzungen entstehen, möglichst zu vermeiden. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlichen von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. Für eine sachgerechte Bewertung des Einzelfalles kommt es wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist, an (vgl. BVerwG, U. v. 18.11.2004 - 4 C 1/04 - juris Rn. 22; U. v. 29.11.2012 - 4 C 8/11 - juris Rn. 16; BayVGH, B. v. 12.09.2013 - 2 CS 13.1351 - juris Rn. 4). Bedeutsam ist ferner, inwieweit derjenige, der sich gegen das Vorhaben wendet, eine rechtlich geschützte wehrfähige Position inne hat (vgl. BVerwG, B. v. 06.12.1996 - 4 B 215/96 - juris Rn. 9).

2.3.2 In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots dann in Betracht kommt, wenn durch die Verwirklichung des genehmigten Vorhabens ein in der unmittelbaren Nachbarschaft befindliches Wohngebäude „eingemauert“ oder „erdrückt“ wird. Eine solche Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (BVerwG, U .v. 13.3.1981 - 4 C 1/78 - juris Rn. 38: 12-geschossiges Gebäude in 15 m Entfernung zum 2,5-geschossigen Nachbarwohnhaus; U. v. 23.5.1986 - 4 C 34/85 - juris Rn. 15: Drei 11,05 mhohe Siloanlagen im Abstand von 6 mzu einem 2-geschossigen Wohnanwesen; BayVGH, B. v. 10.12.2008 - 1 CS 08.2770 - juris Rn. 23; B .v. 5.7.2011 - 14 CS 11.814 - juris Rn. 21; BayVGH, B. v. 9.02.2015 – 2 CS 15.17 n.v.). Hauptkriterien bei der Beurteilung einer „abriegelnden“ bzw. „erdrückenden“ Wirkung sind unter anderem die Höhe des Bauvorhabens und seine Länge sowie die Distanz der baulichen Anlage in Relation zur Nachbarbebauung (vgl. BayVGH, B.v. 19.03.2015 - 9 CS 14.2441 - juris Rn. 31; BayVGH, B.v. 23.4.2014 - 9 CS 14.222 - juris Rn. 12 m.w.N.). Für die Annahme der „abriegelnden“ bzw. „erdrückenden“ Wirkung eines Nachbargebäudes ist somit grundsätzlich kein Raum, wenn dessen Baukörper nicht erheblich höher ist als der des betroffenen Gebäudes, was insbesondere gilt, wenn die Gebäude im dicht bebauten innerstädtischen Bereich liegen (BayVGH, B.v. 11.5.2010 - 2 CS 10.454 - juris Rn. 5; B.v. 5.12.2012 - 2 CS 12.2290 - juris Rn. 9; BayVGH B.v. 09.02.2015 - 2 CS 15.17 n.v).

2.3.3 Nach diesen Grundsätzen ist ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme durch die zwischen 16 m und 18 mzurückgesetzten Terrassengeschosse nicht nur zu verneinen, sondern als abwegig anzusehen.

III.

Soweit sich der Antragsteller auf einen Verstoß des Vorhabens gegen die Abstandsflächen beruft, ist zunächst festzustellen, dass das streitgegenständliche Vorhaben im Verfahren gemäß Art. 60 Satz 1 BayBO genehmigt wurde, da es sich um einen Sonderbau i.S.d. Art. 2 Abs. 4 BayBO handelt, so dass bereits aus diesem Grund die Abstandsflächen im Prüfumfang sind (Art. 60 Abs. 1 Nr. 2 BayBO).

Abgesehen davon hat die Antragsgegnerin mehrere Abweichungen gemäß Art. 63 Abs. 1 BayBO erteilt - u.a. auch wegen der Überschreitung der Straßenmitte der ...-Straße durch die Außenwände der abgerundeten Hausecken der Häuser 1 und 2, da diese insoweit nicht auf der Baulinie stehen und daher Abstandsflächen auslösen und wegen Nichteinhaltung vor erforderlichen Abstandsflächen zwischen gegenüber liegenden Gebäuden.

Nach summarischer Überprüfung der Hauptsache verstößt das Vorhaben voraussichtlich nicht gegen die Vorschriften des Abstandsflächenrechts.

1. Zwar fallen für „Haus 1“ und „Haus 2“ insoweit keine Abstandsflächen an, als auf die hier durch einfachen, übergeleiteten Baulinienplan festgesetzte Baulinie gebaut werden soll. Allerdings stehen nach den genehmigten Plänen nur die ersten 5 Geschosse auf der Baulinie.

Die nördliche Wandhöhe des Terrassengeschosses von Haus 1 beträgt in der Ostecke 19,35 m. Das Gelände fällt zwar nach Westen hin geringfügig ab, weshalb sich nach der Vermassung der ersten 5 Geschosse mit einer Wandhöhe von 15,84 meine Höhe der Oberkante des 6. Geschosses von 19,46 mergibt. Die Höhe der Nordwand von Haus 2 beträgt in der West-Ecke 19,59 m (vermasst) ebenso wie der Ost-Ecke, da hier das Gelände gemäß der Ansicht Nord jeweils bei -0,91 mliegt. Der Rückversatz des 6. Geschosses von Haus 1 beträgt im Osten 15,20 m und im der West-Ecke 16,60 m. Bei Haus 2 ergibt sich in der Ost-Ecke ein Maß des Rückversatzes von 18,10 m und in der West-Ecke von 17 m. Diese Maße lassen sich durch Abgreifen dem Grundrissplan des 5. Obergeschosses entnehmen. Bei Haus 1 beträgt die maximale Wandhöhe 19,43 m. Gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO müssen die Abstandsflächen grundsätzlich auf dem Grundstück selbst liegen. Nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayBO dürfen sie auch auf öffentlichen Verkehrs-, Grün- und Wasserflächen liegen, jedoch nur bis zu deren Mitte. Im Hinblick auf die aktuelle Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 11.11.2015 - 2 CS 15.1251 - juris) berechnet sich die Höhe des zurückgesetzten Wandteils nicht - mehr - ab dem Austrittspunkt aus dem, auf der Baulinie gebauten Gebäudeteil (so bislang BayVGH folgend dem B.v. 26.1.2000 - 26 CS 99.2733 - juris), sondern bemisst sich nach der fiktiv nach unten bis zum Schnitt mit der Gebäudeoberfläche verlängerten Außenwand des Staffelgeschosses. Von diesem fiktiven Schnitt mit der Geländeoberfläche ist dann auch die Abstandsfläche zu bemessen. Nach diesen Grundsätzen ergibt sich für Haus 1 nach Art. 6 Abs. 4 Satz 1 BayBO 1 H im Maximum mit 19,46 m. Der Rückversatz dieses 6. Geschosses beträgt im Minimum 15,20 m. Die halbe Straßenbreite der ...-Straße beläuft sich auf 8,97 m, so dass insgesamt für die einzuhaltende Abstandsfläche von 1 H (= 19,46 m) 24,17 mzur Verfügung stehen.

Eine ähnliche Berechnung ergibt sich für Haus 2.

Hier beträgt 1 Him Maximum 19,59 m; der Rückversatz im Minimum beläuft sich auf 17 m. Somit ergeben sich im Minimum 25,97 m, die für die Einhaltung von 1 H (= 19,59 m) zur Verfügung stehen.

2. Soweit die Antragsgegnerin gemäß Art. 63 Abs. 1 BayBO Abweichungen von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO wegen der Nichteinhaltung erforderlicher Abstandsflächen - ausgelöst durch die abgerundeten Hausecken von Haus 1 im Osten und Haus 2 im Westen - erteilt hat, wird der Antragsteller hierdurch nicht berührt, da diese abgerundeten Hausecken seinem Gebäude nicht gegenüber liegen, sondern den Gebäuden...-Str. 6 bzw. 10. Insoweit kann offenbleiben, ob die Antragsgegnerin hier zu Recht die entsprechenden Abweichungen erteilt hat, wovon das Gericht allerdings ausgeht, da hier entsprechende Atypik gegeben ist.

3. Ebensowenig kann der Antragsteller durch die Abweichung hinsichtlich der abgerundeten Hausecke von Haus 2 gegenüber dem westlichen Nachbarn, ...str. 30 verletzt werden, da insoweit nicht ansatzweise eine Betroffenheit des Antragstellers gegeben sein kann.

Dasselbe gilt für die Abweichung wegen der Nichteinhaltung erforderlicher Abstandsflächen von Haus 2 und Haus 3 durch die Überschreitung der Mitte der öffentlichen Verkehrsfläche zum westlichen straßengegenüberliegenden Nachbargrundstück (Fl.Nrn. ... und ....) sowie bei Haus 3 zum südlichen Nachbargrundstück.

4. Auch durch die Abweichung gemäß Art. 63 Abs. 1 BayBO von Art. 6 Abs. 3, 5 und 6 BayBO wegen der Nichteinhaltung von Abstandsflächen zwischen gegenüberliegenden Gebäuden bzw. Gebäudeteilen auf dem Grundstück wird der Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt.

Wie bereits im Urteil vom 29. September 2014 (M 8 K 13.5861) festgestellt wurde, könnte die Beigeladene gegenüber dem Antragsteller an der ...-Straße einen durchgehenden Riegel mit einer 5-geschossigen Höhenentwicklung errichten, ohne gegen Abstandsflächenvorschriften zu verstoßen, da ein solcher insoweit planungsrechtlich zulässig ist und gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO das Abstandsflächenrecht hierdurch suspendiert wird.

Soweit nunmehr die Beigeladene an der ...-Straße keinen durchgehenden Riegel mit einem Gebäudekomplex, sondern zwei Häuser errichtet hat, besteht nach Überzeugung des Gerichts die vorliegende Atypik für die Abweichung der Nichteinhaltung zwischen den Gebäuden auf dem Baugrundstück darin, dass insoweit Abstandsflächen anfallen, andererseits aber ein durchgehender Riegel mit entsprechender Höhenentwicklung hätte errichtet werden können.

Nachbarliche Interessen des Antragstellers sowie der anderen gegenüberliegenden Grundstückseigentümer sind hierdurch nicht nachteilig betroffen, da sich gerade auch für den Antragsteller die Situation hierdurch verbessert, da seinem Gebäude ein nicht bebauter Bereich mit einer Breite von 6 mgegenüberliegt und hierdurch die Belichtung seines Gebäudes gegenüber einem durgehenden Riegel deutlich erhöht wird.

Somit ist offensichtlich, dass Haus 1 und Haus 2 - auch unter Zugrundelegung der aktuellen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zur Berechnung der Abstandsfläche von Staffelgeschossen - keine Abstandsflächen gegenüber dem Antragsteller verletzen.

5. Die anderen Abweichungen wegen der Überschreitung der zulässigen Rampenneigung der Tiefgarage und von Art. 81 BayBO i.V.m § 6 Nr. 2 der Frei-flächengestaltungsatzung der Beklagten berühren ersichtlich keinerlei Rechte des Antragstellers.

IV.

Da sonstige Rechtsverletzungen des Antragstellers im Hinblick auf drittschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts und vom Prüfumfang des Baugenehmigungsverfahrens umfassten drittschützenden Normen des Bauordnungsrechts nicht ersichtlich sind, war der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Dies gilt auch im Hinblick auf das Vorbringen des Antragstellers im Schriftsatz vom 11. August 2017 im Hinblick auf eine bereits in Bearbeitung befindliche Tekturplanung der Beigeladenen.

Es kann dahingestellt bleiben, ob dieser Vortrag den Tatsachen entspricht und sich hieraus wieder eine neue abstandsflächenrechtliche Situation ergibt, da ein solche Planung nicht Gegenstand des vorliegenden Antrags nach § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO ist.

Es entspricht der Billigkeit, auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen dem Kläger gemäß § 162 Abs. 3 VwGO aufzuerlegen, da die Beigeladene einen Antrag gestellt und sich somit selbst einem Kostenrisiko gemäß § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 Gerichtkostengesetz (GKG) i.V.m. Nr. 9.7.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Beschluss, 21. Aug. 2017 - M 8 SN 17.3392

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht München Beschluss, 21. Aug. 2017 - M 8 SN 17.3392

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
Verwaltungsgericht München Beschluss, 21. Aug. 2017 - M 8 SN 17.3392 zitiert 9 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Baugesetzbuch - BBauG | § 31 Ausnahmen und Befreiungen


(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind. (2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüg

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgericht München Beschluss, 21. Aug. 2017 - M 8 SN 17.3392 zitiert oder wird zitiert von 9 Urteil(en).

Verwaltungsgericht München Beschluss, 21. Aug. 2017 - M 8 SN 17.3392 zitiert 9 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. März 2015 - 9 CS 14.2441

bei uns veröffentlicht am 19.03.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der Streitwert wird für das Beschwerde

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Aug. 2014 - 15 CS 14.615

bei uns veröffentlicht am 29.08.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der Streitwert wird für das Beschwerde

Verwaltungsgericht München Urteil, 29. Sept. 2014 - M 8 K 13.5861

bei uns veröffentlicht am 29.09.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Nov. 2015 - 2 CS 15.1251

bei uns veröffentlicht am 11.11.2015

Tenor I. Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 18. Mai 2015 wird die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 25. November 2014 insgesamt

Verwaltungsgericht München Beschluss, 14. Sept. 2016 - M 8 SN 16.3213

bei uns veröffentlicht am 14.09.2016

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage (M 8 K 16.3214) gegen den Bescheid vom 27. Juni 2016 wird angeordnet. II. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. III.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Apr. 2014 - 9 CS 14.222

bei uns veröffentlicht am 23.04.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Beschwerdev

Verwaltungsgericht München Beschluss, 27. Apr. 2017 - M 8 SN 17.1302

bei uns veröffentlicht am 27.04.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Feb. 2014 - 2 ZB 14.101

bei uns veröffentlicht am 26.02.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wi

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 29. Nov. 2012 - 4 C 8/11

bei uns veröffentlicht am 29.11.2012

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Nutzungsänderung einer Fabrikhalle in ein Mehrfamilienhaus mit fünf Wohneinhe

Referenzen

Tenor

I.

Die aufschiebende Wirkung der Klage (M 8 K 16.3214) gegen den Bescheid vom 27. Juni 2016 wird angeordnet.

II.

Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

III.

Der Streitwert wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks ...-Str. 8, Fl. Nr. …, Gemarkung ... Er wendet sich gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 27. Juni 2016 (Plan-Nr. …), mit der der Neubau einer Wohnanlage mit 105 Wohneinheiten, Tiefgarage und Kindertagesstätte auf dem Grundstück …-str. 34 und 36 (Fl. Nr. …, Gemarkung …) genehmigt wurde. In dem westlichen Teil des südlich, südöstlich und südwestlich dem Grundstücks der Antragspartei gegenüber gelegenen Grundstück Fl. Nr. … sollen drei 6-geschossige Gebäude errichtet werden, wobei die 6. Geschosse als dreiseitig zurückgesetzte Terrassengeschosse ausgebildet werden.

Bild

(Lageplan aufgrund Einscannens möglicherweise nicht mehr maßstabsgetreu)

In dem südlichen Gebäude (Haus 3) soll eine Kindertagesstätte mit 62 Plätzen (1 Krippengruppe mit 12 und 2 Kindergartengruppen mit jeweils 25 Plätzen) unter-gebracht werden (Betriebsbeschreibung v. 27.5.2015 als Bestandteil des Bauantrages v. 11.6.2015 und Tekturen v. 28.11.2015 und 8.3.2016). Die Tiefgaragenabfahrt von der ...-Straße aus befindet sich auf der Ostseite von Haus 1.

Mit Bescheid vom 27. Juni 2016 genehmigte die Antragsgegnerin den Bauantrag vom 11. Juni 2015 in der Fassung der Tekturanträge vom 28. November 2015 und 8. März 2016 nach Plan-Nrn. ... und ... und … sowie Freiflächengestaltungsplan nach Plan-Nr. … mit Freiflächengestaltungsplan „Dachflächen“ Plan-Nr. ... und Baumbestandsplan Nr. ... als Sonderbau. Beauflagt wurden 107 Kfz-Stellplätze (105 für die Wohnungen und 2 für die Kindertagesstätte sowie 222 Fahrradabstellplätze (216 für die Wohnungen und 6 für die Kindertagesstätte)). Weiterhin wurden diverse Befreiungen wegen des Abrückens und Überschreitens der Baulinie sowie verschiedene Abweichungen wegen Nichteinhaltung der Abstandsflächen unter anderem von „Haus 1“ und „Haus 2“ durch die Überschreitung der Mitte der öffentlichen Verkehrsfläche zu den nördlichen, straßengegenüberliegenden Nachbargrundstücken - unter anderem zum Grundstück des Antragstellers Fl. Nrn. … - erteilt.

Ein Zustellungsnachweis für die Baugenehmigung vom 27. Juni 2016 hinsichtlich des Antragstellers findet sich nicht in den Akten.

Mit einem am 21. Juli 2016 beim Verwaltungsgericht München eingegangenen Schreiben vom 20. Juli 2016 erhob der Antragsteller Klage gegen den Bescheid vom 27. Juni 2016 (M 8 K 16.3214).

Gleichzeitig stellte er einen Antrag nach §§ 80 Abs. 5, 80a Abs. 3 VwGO,

auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage.

Zur Begründung von Klage und Antrag wurde ausgeführt:

Aufgrund der verkehrlichen Situation in der ...-Straße, würde sich die Situation durch das Bauvorhaben dramatisch verschlechtern und zu einer Belastung für die Verkehrsteilnehmer durch unzumutbare lange Wartezeiten führen. Faktisch könne der gesamte Verkehr aus der ...-Straße nur nach Osten auf die vierspurige ...-straße abfließen, wobei eine direkte Zufahrt auf diese nicht gegeben sei, da der Verkehr über die …-straße und die …-straße in die ...-straße abfließe. Es entstünden daher bereits jetzt zu den Stoßzeiten - morgens und abends - lange Wartezeiten; ein Abfluss nach Westen sei wegen der hier vorhandenen Bahnlinie - die nicht überquert werden könne - nicht gegeben. Eine Abfahrtsmöglichkeit nach Süden bestehe ebenfalls nicht; lediglich die An- und Abfahrtsmöglichkeit nach Norden über die …-straße - wobei sich hier die nächste Einfahrtsmöglichkeit in die ...-straße in ca. 1 km Entfernung befinde, sei noch gegeben. Nach Ziff. 5 des streitgegenständlichen Bescheides erfolge der Hol- und Bringverkehr sowie die Anlieferung zur Kindertagesstätte ausschließlich über die ...-Straße; da in der ...-Straße keine geeigneten Wendemöglichkeiten vorhanden seien, führe dies zu einer zusätzlichen Belastung der Anwohner. Des Weiteren stellten die im Bescheid vom 27. Juni 2016 aufgeführten Befreiungen - sowie die erteilten Abweichungen, vor allem bezüglich der Abstandsflächen - eine wesentliche Verschlechterung für die Anwohner dar und wichen in erheblicher Weise von dem zum Vorbescheid ergangenen Urteil ab. So würden die Gebäude an der ...-Straße - im Gegensatz zum Vorbescheid - um 2 m höher, was eine nochmalige Verstärkung der Verschattung der gegenüberliegenden Wohnungen und damit eine erhebliche Beeinträchtigung der Wohnqualität bewirke, wodurch das Schutzziel der Abstandsflächen aufgehoben werde.

Der Baugenehmigung vom 27. Juni 2016 war ein Vorbescheid vom 4. Dezember 2013 (Plan-Nr. …) vorangegangen. Gegenstand dieses - als planungsrechtlich zulässig angesehenen - Vorbescheides war ein Gebäudekomplex mit vier Bauteilen im westlichen Bereich der Fl. Nr. … mit einem 48,50 m langen Bauteil „A“ an der ...-Straße, an dem sich östlich eine Tiefgaragenzufahrt mit einer Wandhöhe (überdachte Einhausung) mit 5 m Höhe anschließt. Die Wandhöhe des Bauteils „A“ war im straßenseitigen, 5-geschossigen Bereich mit 15 m vorgesehen, in dem um 3 m zurückgesetzten 6-geschossigen Bereich mit 17,25 m. Im Westen ragt der längs der …-straße situierte 7-geschossige Bauteil „B“ in den Bauteil „A“ mit einer Schmalseitenbreite von 10 m hinein. Die Höhe des 7-geschossigen Bauteils „B“ beträgt 20,20 m - allerdings ist die nördliche Schmalseite dieses Bauteils „B“ von der ...-Straße um 6 m zurückgesetzt.

Der Antragsteller hatte gegen den Vorbescheid vom 4. Dezember 2013 Klage erhoben, die mit Urteil vom 29. September 2014 abgewiesen wurde (M 8 K 13.5861).

Mit Schriftsatz vom 10. August 2016 beantragte die Antragsgegnerin,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt:

Die erteilten Abweichungen seien rechtmäßig, insbesondere fielen die Abstandsflächen wegen Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO nur für die von der Baulinie zurückgesetzten Bauteile an. Eine unzumutbare Beeinträchtigung der Belichtungssituation liege nicht vor, da die Abstandsflächen ausschließlich auf öffentlichen Grund und nicht auf das Grundstück des Antragstellers fielen. Es liege auch kein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot vor, da das Vorhaben keine „erdrückende“ oder „abriegelnde“ Wirkung gegenüber dem Gebäude des Antragstellers entfalte. Insoweit fehle es bereits an der hierfür erforderlichen Höhendifferenz zwischen der Bebauung auf dem Grundstück des Antragstellers (Traufhöhe: 15,64 m und Firsthöhe: 17,19 m) und dem Vorhaben mit Wandhöhen von 13,11 m bis zu 19,06 m. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot folge auch nicht aus dem zu erwartenden Zufahrtsverkehr; insoweit werde auf die Ausführungen des Gerichts im Verfahren M 8 K 13.5867 zum Vorbescheid verwiesen.

Im Zusammenhang mit der Tiefgarage seien in der streitgegenständlichen Baugenehmigung zudem zahlreiche Auflagen zum Schutz der Nachbarn vor Lärmbeeinträchtigungen und entsprechende Lärmwerte nach der TA-Lärm festgesetzt worden, welche sicherstellten, dass das Vorhaben für die Nachbarn keine unzumutbaren Auswirkungen habe. Solche ergäben sich auch nicht durch die geplante Kindertagesstätte mit 62 Betreuungsplätzen.

Mit Schriftsatz vom 25. August 2016 beantragten die Bevollmächtigten der Beigeladenen,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wurde unter Darstellung der Vorgeschichte hinsichtlich des Vorbescheides aus dem Jahre 2013 ausgeführt:

Das gegenüber dem Vorbescheid veränderte Vorhaben enthalte eine Reduzierung der geplanten Wohneinheiten sowie der Tiefgaragenplätze; lediglich die Betreuungsplätze in der Kindertagesstätte würden leicht zunehmen (vorher 60, nun 74). Das Vorhaben sei planungsrechtlich zulässig und verstoße auch nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Auch die Abweichungen seien rechtmäßig. Das genehmigte Gebäude sei entlang der ...-Straße bis zum 3. Obergeschoss auf der planungsrechtlich geltenden Baulinie errichtet. Abstandsflächen fielen für das Gebäude nur insoweit an, als das 4., 5. und 6. Obergeschoss zurückgesetzt seien. Im Einklang mit der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (U. v. 22.12.2011 - 2 B 11.2231) sei die erforderliche Atypik vorliegend gegeben. Durch das Abrücken der oberen Geschosse von der vorderen Baulinie werde der Abstand zum gegenüberliegenden Straßenanlieger vergrößert und ermögliche so eine weitergehende Entfaltung der abstandsflächenrechtlichen Belange. Beim Zurückbleiben von der vorderen Baulinie bestehe - anders als bei einem Abrücken von der seitlichen Grundstücksgrenze im Rahmen einer geschlossen Bauweise - ein echter Vorteil für die gegenüberliegenden Straßenanlieger. Hier würden die in der Außenwand befindlichen Fenster - anders als beim Abrücken von der benachbarten Brandwand - besser belichtet.

Es wäre auch unbillig, wenn der Antragsteller auf der Einhaltung eines Grenzabstandes bestehen könne, den er selbst für sein Gebäude nicht wahre. Vielmehr sei er im Sinne einer unzulässigen Rechtsausübung sogar daran gehindert, die Verletzung des Abstandsflächenrechtes zu rügen. Hierzu werde auf einen Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 18. März 2016 - M 8 SN 15.4963 - verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts-, die vorgelegte Behördenakte - insbesondere die genehmigten Pläne - sowie das schriftliche Vorbringen der Beteiligten im Einzelnen und das Verfahren M 8 K 13.5861 verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der in der Hauptsache erhobenen Anfechtungsklage hat auch in der Sache Erfolg, da die angefochtene Baugenehmigung vom 27. Juni 2016 bei summarischer Prüfung jedenfalls nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Nach § 212 a Abs. 1 BauGB hat die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Legt ein Dritter gegen die einem anderen erteilte und diesen begünstigende Bau-genehmigung eine Anfechtungsklage ein, so kann das Gericht auf Antrag gemäß § 80 a Abs. 3 Satz 2 VwGO in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die bundesgesetzlich gemäß § 212 a Abs. 1 BauGB ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage ganz oder teilweise anordnen. Hierbei trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind - die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts oder die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streitenden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 80 Rn. 146; Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 71). Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches, aber nicht alleiniges Indiz zu berücksichtigen (Schmidt a. a. O., § 80 Rn. 73 f.).

Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit zumindest auch auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade auch dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (BayVGH, B. v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20). Es genügt daher nicht, wenn die Baugenehmigung gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht - auch nicht teilweise - dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke zu dienen bestimmt sind. Dabei ist zu beachten, dass ein Nachbar eine Baugenehmigung zudem nur dann mit Erfolg anfechten kann, wenn die Genehmigung rechtswidrig ist und die Rechtswidrigkeit sich aus einer Verletzung von Vorschriften ergibt, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren (BayVGH, B. v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20).

Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung sprechen überwiegende Gründe dafür, dass das mit der streitgegenständlichen Baugenehmigung zugelassene Bauvorhaben jedenfalls in bauordnungsrechtlicher Hinsicht gegen drittschützende Rechte des Antragstellers verstößt.

1. Der Antragsteller ist nicht durch den inzwischen bestandskräftig gewordenen Vorbescheid vom 4. Dezember 2013 an der Geltendmachung von Rechtsverstößen durch die Baugenehmigung vom 27. Juni 2016 gehindert.

Zum einen beinhaltete der Vorbescheid vom 4. Dezember 2013 nur planungsrechtliche Fragen und keine nach etwaigen In-Aussichtstellungen von Abweichungen.

Zum anderen hatte das Vorbescheidsvorhaben eine völlig andere Kubatur, so dass auch schon aus diesem Grund eine Bindungswirkung für das hier folgende Baugenehmigungsverfahren ausscheidet (vgl. BayVGH, B. v. 4.8.2011 - 2 CS 11.997 - juris Rn. 7 und 8).

2. Soweit sich der Antragsteller auf einen Verstoß des Vorhabens gegen die Abstandsflächenvorschriften beruft, ist zunächst festzustellen, dass das streitgegenständliche Vorhaben im Verfahren gemäß Art. 60 Satz 1 BayBO genehmigt wurde, da es sich um einen Sonderbau im Sinne des Art. 2 Abs. 4 BayBO handelt, so dass bereits aus diesem Grund die Abstandsflächen im Prüfumfang sind (Art. 60 Abs. 1 Nr. 2 BayBO).

Abgesehen davon hat die Antragsgegnerin mehrere Abweichungen gemäß Art. 63 Abs. 1 BayBO erteilt - u. a. auch wegen Überschreitung der Straßenmitte der ...-Straße durch die Abstandsflächen der nördlichen Außenwände von „Haus 1“ und „Haus 2“. Da die andere Hälfte der öffentlichen Straße grundsätzlich dem gegenüberliegenden Grundstückseigentümer für die von ihm einzuhaltenden Abstandsflächen zur Verfügung stehen muss (Dhom/Franz/Rauscher, in: Simon/Busse, BayBO, 112. EL Januar 2016, Art. 6 Rn. 72), ist das Grundstück des Antragstellers durch die erteilte Abweichung betroffen, so dass sowohl die Abstandsflächen im Prüfprogramm der angefochtenen Baugenehmigung enthalten sind als auch der Antragsteller insoweit einen Rechtsverstoß geltend machen kann.

3. Nach summarischer Überprüfung der Hauptsache verstößt das Vorhaben voraussichtlich gegen die Vorschriften des Abstandsflächenrechts.

3.1 Zwar fallen für „Haus 1“ und „Haus 2“ insoweit keine Abstandsflächen an, als auf die hier durch einfachen, übergeleiteten Baulinienplan festgesetzte Baulinie gebaut werden soll. Allerdings stehen nach den genehmigten Plänen nur die ersten 4 Geschosse auf der Baulinie. Das 5. Geschoss ist bei „Haus 1“ um 0,4304 m und bei „Haus 2“ um 0,4322 m zurückgesetzt, wie sich aus einem Vergleich der Grundrisse des 4. und 5. Geschosses ergibt. Allerdings fällt hier auf, dass in den Plänen nicht 0,4304 m und 0,4322 m eingezeichnet sind, sondern die Maße mit 4304 und 4322 angegeben werden, obwohl an anderen Stellen der Pläne die Zahlen - auch ohne weitere Angabe - ohne Dezimalstelle für Metermaße verwendet werden, so dass bereits hier ein Mangel der Pläne vorliegt, ohne dass dies von der Antragsgegnerin beanstandet worden wäre.

Das 6. Geschoss wird jeweils - im parallel zur Straße verlaufenden, nicht abgerundeten Bereich - um 3,7366 m zurückgesetzt.

Da insoweit Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO nicht greift, fallen für die Außenwände des 5. und 6. Geschosses Abstandsflächen an.

Die Abstandsfläche berechnet sich nach der aktuellen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B. v. 11.11.2015 - 2 CS 15.1251 - juris) auch nicht von der Höhe des zurückgesetzten Wandteils ab dem Austrittspunkt aus dem, auf die Baulinie gebauten Gebäudeteil (so bislang BayVGH folgend dem B. v. 26.1.2000 - 26 CS 99.2733 - juris), sondern bemisst sich nach der fiktiv nach unten bis zum Schnitt mit der Gebäudeoberfläche verlängerten Außenwand der Staffelgeschosse. Von diesem fiktiven Schnitt mit der Gebäudeoberfläche ist dann auch die Abstandsfläche zu bemessen.

3.2 Gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO müssen die Abstandsflächen grundsätzlich auf dem Grundstück selbst liegen. Nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayBO dürfen sie auch auf öffentlichen Verkehrs-, Grün- und Wasserflächen liegen, jedoch nur bis zu deren Mitte. Nach dieser Vorschrift stehen der Beigeladenen für die vor ihren nördlichen Gebäudeaußenwänden von „Haus 1“ und „Haus 2“ einzuhaltenden Abstandsflächen 9 m der 18 m breiten ...-Straße zur Verfügung. Die andere Hälfte der ...-Straße steht grundsätzlich dem Antragsteller bzw. dessen Nachbarn für die von ihnen einzuhaltenden Abstandsflächen zur Verfügung, gleichsam als ob es ihre eigene Grundstücksfläche wäre (vgl. Dhom/Franz/Rauscher, in: Simon/Busse, BayBO 112. EL Januar 2016, Art. 6 Rn. 72). Hier überschreiten die streitgegenständlichen Gebäude schon nach den genehmigten Plänen die Mitte der ...-Straße um 4,11 m, 6,3292 m und 5,8930 m (Haus 1) und um 4,11 m, 6,3274 m, 5,8912 (Haus 2), da bei den angegebenen Wandhöhen von 15,76 m bzw. 19,06 m nur die Rücksprünge auf eigenem Grund für eine Abstandsfläche zur Verfügung stehen.

Die unter anderem von der Antragsgegnerin erteilte Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 BayBO wegen Nichteinhaltung der Abstandsflächen („Haus 1“ und „Haus 2“) durch Überschreitung der Mitte der öffentlichen Verkehrsfläche zum nördlich straßengegenüberliegenden Grundstück Fl. Nr. … (Antragsteller) kann diesen Abstandsflächenverstoß nicht ausräumen.

3.3 Nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen von den Anforderungen des Bauordnungsrechts zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 BayBO vereinbar sind. Nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs erfordert die Zulassung einer Abweichung Gründe, durch die sich das Vorhaben vom Regelfall unterscheidet und die etwa bewirkte Einbußen an geschützten Nachbarrechtspositionen vertretbar erscheinen lassen (vgl. BayVGH, B. v. 13.03.2002 - 2 CS 01.1506 - juris; B. v. 15.10.2014 - 2 ZB 13.530 - juris). Insoweit muss es sich um eine atypische, von der gesetzlichen Regel nicht zureichend erfasste oder bedachte Fall-gestaltung handeln. Bei der Zulassung der Abweichung ist eine atypische Situation zu fordern (vgl. BayVGH, B. v. 26.03.2015 - 2 ZB 13.2395). Soweit ein sinnvolles Vorhaben auch dergestalt verwirklicht werden kann, dass gleichwohl die erforderlichen Abstandsflächen eingehalten werden, kann eine Atypik nicht mehr angenommen werden. Für die Frage der Atypik ist vielmehr von Bedeutung, ob eine sinnvolle Ausnutzung des Baugrundstücks - auch unter den Anforderungen des Art. 6 Abs. 5 BayBO - möglich und zumutbar ist (vgl. BayVGH, B. v. 30.8.2011 - 15 CS 11.1640 - juris).

3.3.1 Hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der Abweichung wegen der Nichteinhaltung erforderlicher Abstandsflächen von „Haus 1“ und „Haus 2“ durch Überschreitung der Straßenmitte zum Grundstück des Antragstellers hin ist zunächst festzustellen, dass diese Abweichung - wie auch die zu den Nachbargrundstücken Fl. Nrn. … und … - auf der Basis fehlerhafter Pläne erteilt wurde. Dies gilt nicht nur hinsichtlich der oben unter Nr. 2.1 dargelegten Zahlen ohne Angabe des Maßes „cm“ oder „m“ in widersprüchlicher Weise in den Grundrissplänen, sondern auch hinsichtlich der vermaßten Höhen in den Schnitten „A-A“ und „B-B“, die sich - in etwa - dementsprechend auch in dem Abstandsflächenplan fortsetzen.

Bei „Haus 1“ ist nach dem Schnitt „B-B“ die Höhe der Oberkante des 4. Geschosses mit + 13,11 m, die des 5. Geschosses mit + 15,76 m und die des 6. Geschosses mit + 19,06 m dargestellt und gleichzeitig als abstandsflächenrelevante Höhe H 1 - H 3 dargestellt. Tatsächlich weist aber die Nordseite von „Haus 1“ Höhen von 13,21 m, 15,86 m und 19,16 m auf, da die vorgenannten Höhen ab dem gewählten Nullpunkt bemessen sind, dieser Nullpunkt allerdings 0,10 m über dem tatsächlichen Gelände liegt.

Eine noch größere Abweichung ergibt sich bei „Haus 2“ nach dem Schnitt „A-A“. Auch hier werden die Höhen des 4. Geschosses mit 13,11 m, des 5. Geschosses mit 15,76 m und die des 6. Geschosses mit 19,06 m als abstandsflächenrelevante Höhen angegeben. Ebenso wie bei der Nordseite von „Haus 1“ handelt es sich um Höhenmaße - berechnet ab dem gewählten Nullpunkt von 542,83 m üNN. Tatsächlich liegt das Gelände aber 0,2315 m unter diesem gewählten Nullpunkt, so dass sich tatsächliche abstands-flächenrelevante Höhen von 13,3415 m (4. Obergeschoss), 15,9915 m (5. Obergeschoss) - wobei das 0,81 m Geländer auf der Dachterrasse des 5. Obergeschosses abstandsflächenrechtlich nicht ins Gewicht fällt, da es laut den genehmigten Plänen exakt um diese Höhe zurückversetzt ist - und 19,2915 m beim 6. Obergeschoss ergeben.

Aufgrund dieser Maße ergeben sich unter Berücksichtigung der Rücksprünge Abstandsflächentiefen von 13,21 m, 15,4296 m und 14,9993 m (H 1 - H 3 bei Haus 1) und 13,3415 m, 15,5593 m und 15,1227 m (H 1 - H 3 bei Haus 2). Im Abstandsflächenplan sind - soweit die parallel zur ...-Straße verlaufenden Fassadenteile betroffen sind - Höhen (= H 1 - H 3) mit 13,18 m, 15, 33 m und 19,13 m (Haus 1) und 13,22 m, 15,37 m und 19,17 m (Haus 2) dargestellt und damit offensichtlich nicht die Abstandsflächentiefen unter Berücksichtigung der Rücksprünge.

Eine solche Mangelhaftigkeit der Pläne kann schon per se eine Nachbarrechtsverletzung begründen, da die Rechtsprechung davon ausgeht, dass bei nachbarrechtsrelevanten Mängeln der genehmigten Pläne grundsätzlich eine Nachbarrechtsverletzung nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. BayVGH, B. v. 10.7.2016 - 1 CS 06.407 - juris Rn. 17). Dies gilt auch im vorliegenden Fall, da die Antragsgegnerin bei der Erteilung der Abweichung ganz offensichtlich von den von ihr genehmigten und insoweit nicht beanstandeten Plänen und damit von den nicht korrekten Höhenmaßen ausgegangen ist.

3.3.2 Abgesehen davon liegt wohl auch keine atypische Situation vor.

Die atypische Grundstückssituation kann danach nicht darin liegen, dass gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO Abstandsflächen im vorliegenden Fall nicht erforderlich wären. Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO räumt nach seinem eindeutigen Wortlaut dem bundesrechtlichen Planungsrecht nur dann Vorrang gegenüber dem Bauordnungsrecht ein, wenn die Außenwände tatsächlich auf der Grundstücksgrenze bzw. Baulinie errichtet werden, was jedoch in Bezug auf denjenigen Teil, der von der Baulinie abrückt, gerade nicht der Fall ist. Ein Recht, anstelle einer bauplanungsrechtlichen zulässigen Grenz-bebauung in einem geringeren Abstand als in den Abstandsflächenbestimmungen vorgesehen, an die Grenze zu bauen, räumt Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO dem Bauherren nicht ein, weshalb insoweit bei einem Abweichen von der Bestimmung des Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO auch keine atypische Situation gegeben ist.

Im Übrigen steht die atypische Situation vorliegend auch deshalb in Frage, da bei der Größe des Grundstücks Fl. Nr. … und auch der hier noch unbebauten westlichen Teilfläche eine angemessene Ausnutzung - auch unter Einhaltung der Abstandsflächen - durchaus möglich erscheint.

3.3.3 Abgesehen vom Fehlen für die Erteilung einer Abweichung erforderlichen Atypik im vorliegenden Fall, ist die von der Antragsgegnerin erteilte Abweichung vor allem auch aufgrund ihrer Pauschalität und der fehlenden Ermessenserwägungen rechtswidrig.

Die Antragsgegnerin erteilt pauschal eine Abweichung wegen der Nichteinhaltung erforderlicher Abstandsflächen von „Haus 1“ und „Haus 2“ durch die Überschreitung der Mitte der öffentlichen Verkehrsfläche zum Grundstück des Antragstellers ohne zwischen „Haus 1“ und „Haus 2“ und auch der versetzten Außenwandteile zu differenzieren. Die Begründung zu den erteilten Abweichungen erschöpft sich - für alle Abweichungen wegen Nichteinhaltung der erforderlichen Abstandsflächen pauschal - in der Darlegung des Hauptzwecks der Abstandsflächen, der Wiederholung des Gesetzestextes und der Feststellung, dass der Schutz des Abstandsflächenrechts nicht schwerwiegend beeinträchtigt wird und die Nachbarn nicht nachhaltig und gravierend in ihren schutzwürdigen Individualinteressen verletzt werden, ohne jedoch hierfür Gründe darzulegen. Diese Ausführungen beinhalten nach Auffassung des Gerichts keine wirkliche Ermessensausübung, sondern stellen allenfalls eine schlichte Behauptung dar. Die im Schriftsatz vom 10. August 2016 getroffenen Feststellungen, dass die Abstandsflächen ausschließlich auf öffentlichen Grund fallen und der Antragsteller mit einer Bebauung der gegenüberliegenden Straßenseite habe rechnen müssen, stellen keine ausreichende Ergänzung der Ermessensausübung dar. Sie stellen vielmehr die gesetzliche Regelung - Verfügbarkeit nur bis zur Straßenmitte - als solche in Frage.

Gerade im Hinblick auf die deutlichen Höhenunterschiede zwischen den streitgegenständlichen Gebäuden und dem Gebäude des Antragstellers hätte vorliegend eine Auseinandersetzung mit eben diesen Höhendifferenzen in Bezug auf die Beeinträchtigung nachbarlicher Interessen stattfinden müssen; dies gilt auch im Hinblick darauf, dass die Höhen der Nordseiten der Gebäude von „Haus 1“ und „Haus 2“ gegenüber dem auf der Südseite der ...-Straße gelegenen nördlichen Gebäude des Vorbescheidsvorhabens nochmals deutlich - nämlich um 2 m zusätzlich - verändert wurden. Eine solche Auseinandersetzung mit den geplanten Höhendifferenzen unter Abwägung der gegenläufigen Interessen der Bauherrin einerseits sowie des Nachbarn andererseits hat hier auch nicht ansatzweise stattgefunden, so dass die erteilte Abweichung auch aus diesem Grund rechtswidrig ist.

3.4 Im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der hier vorliegende Abstandsflächenverstoß ohne weiteres durch eine neu zu erteilende Abweichung ausgeräumt werden kann, zumal vorliegend auch - wie sich aus dem unter 3.3.2 getroffenen Feststellungen ergibt, die Voraussetzungen für eine entsprechende Abweichung fragwürdig sind.

4. Da die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Baugenehmigung vom 27. Juni 2016 bereits aufgrund des Verstoßes gegen die im Prüfprogramm liegenden Vorschriften des Bauordnungsrechts anzuordnen war, kann offenbleiben, inwieweit die streitgegenständliche Baugenehmigung auch gegen Vorschriften des Bauplanungsrechts verstößt.

Eine vom Antragsteller geltend gemachte Verletzung des Rücksichtnahmegebotes im Hinblick auf die Kindertagesstätte ist nach Überzeugung des Gerichts nicht festzustellen; dies gilt vor allem dann, wenn die Kindertagesstätte - wie in der Betriebsbeschreibung vom 27. Mai 2016 dargelegt - auf 62 Kinder beschränkt ist und nicht wie von den Bevollmächtigten der Beigeladenen im Schriftsatz vom 25. August 2016 behauptet, nunmehr 74 Kinder umfassen soll. Eine entsprechende Änderung der Betriebsbeschreibung bezüglich des Kindergartens konnte vom Gericht in den vorgelegten Behördenakten nicht aufgefunden werden.

Eine ähnliche Bewertung gilt auch im Hinblick auf die vom Antragsteller gerügte Verkehrssituation und die geplante Tiefgarage; insoweit dürften auch hier die Feststellungen im Urteil vom 29. September 2014 (M 8 K 13.5861) weiter Geltung beanspruchen.

Aufgrund der Anordnung der aufschiebenden Wirkung wegen eines Verstoßes gegen das Bauordnungsrecht kann auch offenbleiben, ob die nördlichen Gebäudeteile von „Haus 1“ und „Haus 2“ eine „erdrückende“ Wirkung auf das Gebäude des Antragstellers entfalten.

Dem Antrag war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 3 VwGO stattzugeben.

Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen aufzuteilen, da Letztere einen Sachantrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko entsprechend § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziff. 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III. Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks …-Str. 8, Fl.Nr. …, Gemarkung … … Er wendet sich gegen die der Beigeladenen erteilte Teilbaugenehmigung vom 13. März 2017 für die beiden Untergeschosse (1. + 2. UG) einer neu zu errichtenden Wohnanlage mit 101 Wohneinheiten, Tiefgarage und Kindertagesstätte auf dem Grundstück …-Str. 3/ …str. 34 - 36, Fl.Nr. …, Gemarkung … … nach Plan-Nr. …

Der Teilbaugenehmigung vom 13. März 2014 war zunächst ein Vorbescheid vom 4. Dezember 2013 vorausgegangen. Seinerzeit war ein im Wesentlichen hufeisenförmiger Gebäudekomplex geplant; der nördliche Teil entlang der …-Straße sollte mit 5 Geschossen auf der nördlichen Grundstücksgrenze errichtet werden, da hier eine Baulinie festgesetzt ist; die von der Baulinie zurückgesetzte Bebauung sollte 6 Geschosse aufweisen. Im westlichen Bereich an der …straße war die Grenzbebauung mit 5 - 6 Geschossen, die zurückgesetzte mit 7 Geschossen vorgesehen. Die im südlichen Bereich errichteten Gebäudeteile sollten über 2 - 5 Geschosse verfügen.

Die von dem Antragsteller gegen den Vorbescheid vom 4. Dezember 2013 erhobene Klage wurde mit Urteil vom 29. September 2014 (M 8 K 13.5861) abgewiesen. Im Urteil vom 29. September 2014 wurde das seinerzeit geplante Maß der baulichen Nutzung - auch gegenüber dem Antragsteller - mit einer maximalen Höhenentwicklung von 17,25 m im Norden für zulässig und nicht rücksichtslos erachtet. Auch abstandsflächenrechtlich bestanden keine Vorbehalte gegen das Vorhaben, da die zurückgesetzten Gebäudeteile in ihren Wandhöhen - gemessen ab dem Austrittspunkt des an der Grenze stehenden Gebäudeteils - dem Rücksprung entsprachen, was nach der seinerzeit geltenden Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, B.v. 26.1.2000 - 26 CS 99.2723 - juris) abstandsflächenrechtlich nicht zu beanstanden war.

Mit Bescheid vom 27. Juni 2016 genehmigte die Antragsgegnerin den Bauantrag vom 11. Juni 2015 in der Fassung der Tekturanträge vom 28. November 2015 und 8. März 2016 nach Plan-Nrn. … und … und … Geplant waren nunmehr im nördlichen und nordwestlichen Teil des Grundstücks zwei 6-geschossige Gebäude, wobei das 6. Geschoss bei beiden Gebäuden an der …-Straße als zurückgesetztes Terrassengeschoss ausgebildet werden sollte. An der …-Straße sollen die beiden nördlichen Gebäude mit Längen von 20,43 m und 20,94 m und einem Abstand von 6,03 m zueinander stehen. Im rückwärtigen südlichen Grundstücksbereich war ein langgezogenes Gebäude mit 51,25 m Länge und 19,39 m Breite vorgesehen, das bis zu 6 Geschosse aufweisen und an der …straße ebenfalls auf der Grundstücksgrenze stehen sollte.

Gegen den Bescheid vom 27. Juni 2016 erhob der Antragsteller ebenfalls Klage (M 8 K 16.3214) und stellte einen Antrag nach §§ 80 Abs. 5, 80a Abs. 3 VwGO mit dem Ziel die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 27. Juni 2016 anzuordnen.

Mit Beschluss vom 14. Dezember 2016 (M 8 SN 16.2313) ordnete das erkennende Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 27. Juni 2016 an.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt:

Das geplante Gebäude verletze gegenüber der Antragspartei die Abstandsflächen. Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 11.11.2015 - 2 CS 15.1251 - juris) berechne sich die Höhe der Abstandsfläche nicht mehr nach der Höhe des zurückgesetzten Wandteils ab dem Austrittspunkt aus dem, auf der Baulinie stehenden Gebäudeteil (so zwar bislang: BayVGH folgend dem B.v. 26.1.2000 - 26 CS 99.2733 - juris), sondern bemesse sich nach der fiktiv nach unten bis zum Schnitt mit der Gebäudeoberfläche verlängerten Außenwand der Staffelgeschosse. Von diesem fiktiven Schnitt mit der Gebäudeoberfläche sei dann auch die Abstandsfläche zu bemessen.

Nach den genehmigten Plänen überschritten die streitgegenständlichen Gebäude die Mitte der …-Straße um 4,11 m, 6,3292 m und 5,8930 m (Haus 1) und um 4,11 m, 6,3274 m und 5,8912 m (Haus 2), da bei den angegebenen Wandhöhen von 15,76 m bzw. 19,06 m nur die Rücksprünge auf eigenem Grund und die Hälfte der 18 m breiten …-Straße für die Abstandsfläche zur Verfügung stehen würden. Die Voraussetzungen für eine Abweichung seien nicht gegeben, da die erforderliche Atypik nicht vorliege.

Mit Beschluss vom 7. Februar 2017 wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 14. September 2016 zurück (2 CS 16.2098).

Am 13. März 2017 genehmigte die Antragsgegnerin den Teilbauantrag der Beigeladenen für das 1. und 2. Untergeschoss des geplanten Neubaus einer Wohnanlage auf dem streitgegenständlichen Grundstück.

 

(Lageplan aufgrund Einscannens möglicherweise nicht mehr maßstabsgetreu)

Nach den genehmigten Plänen sollten beide Untergeschosse mit einer Länge von 47,40 m an der Grundstücksgrenze zur …-Straße und mit einer Länge von 71,50 m an der Grundstücksgrenze zur …straße errichtet werden.

Die Teilbaugenehmigung vom 13. März 2017 wurde am gleichen Tage gegenüber dem Antragsteller zur Post gegeben; ein Zustellungsnachweis findet sich in den Akten nicht.

Mit einem am 28. März 2017 beim Verwaltungsgericht München eingegangenen Schreiben vom 23. März 2017 erhob der Antragsteller Klage gegen die Teilbaugenehmigung vom 13. März 2017 (M 8 K 17.1303).

Gleichzeitig stellte er einen Antrag gemäß § 80 Abs. 5, § 80a Abs. 3 VwGO mit dem Ziel,

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus:

Er gehe davon aus, dass sich die Teilbaugenehmigung auf das den Plänen vom 15. Dezember 2016 zugrundeliegende Bauvorhaben beziehe. Dieses Vorhaben verstoße aber weiterhin gegen die Vorschriften des Abstandsflächenrechts. Zwar sei nunmehr das 5. Geschoss nicht mehr zurückgesetzt, sondern befinde sich auf einer Linie mit den darunter liegenden Geschossen; das 6. Geschoss sei weiterhin zurückgesetzt und könne bei einer abstandsflächenrelevanten Höhe des Gebäudes von 19,23 m den gesetzlich vorgeschriebenen Abstand nicht einhalten.

Mit Schreiben vom 6. April 2017 beantragte die Antragsgegnerin, den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wurde ausgeführt:

Auf etwaige Abstandsflächen komme es nicht an, da die Teilbaugenehmigung nur die beiden Untergeschosse umfasse und Abstandsflächen nicht Gegenstand der Teilbaugenehmigung seien. Die Teilbaugenehmigung umfasse das Vorhaben in seinen Grundzügen, nicht aber in allen seinen Einzelheiten. So lege die Teilbaugenehmigung für die Baugrube weitgehend die Situierung des Gebäudes auf dem Grundstück und die überbaubare Grundstücksfläche fest. Vollendete Tatsachen, die nicht oder nur schwer rückgängig gemacht werden könnten, würden hierdurch aber nicht geschaffen.

Mit Schriftsatz vom 26. April 2017 beantragten die Bevollmächtigten der Beigeladenen, den Antrag abzulehnen und äußerten ihre Rechtsansicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte sowie das schriftsätzliche Vorbringen von Antragsteller und Antragsgegnerin verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Gegenstand von Klage und Antrag ist die Teilbaugenehmigung vom 13. März 2017.

1. Nach § 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auf Antrag die gesetzlich nach § 212a Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) ausgeschlossene aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen ein Bauvorhaben des Nachbarn ganz oder teilweise anordnen. Hierbei trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung. Im Rahmen dieser Entscheidung ist zu beurteilen, ob die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakt oder die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streitenden Interessen höher zu bewerten sind. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Erfolgsaussichten in der Hauptsache als wesentliches, jedoch nicht als alleiniges Indiz zu berücksichtigen. Nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten ergibt sich, dass die Klage voraussichtlich erfolglos bleiben wird, weshalb im Rahmen der Interessenabwägung auch der hier zu entscheidende Antrag ohne Erfolg bleibt.

Die Anfechtungsklage eines Dritten gegen eine Baugenehmigung kann nur dann Erfolg haben, wenn Vorschriften verletzt sind, die dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind. Es genügt daher für den Erfolg von Klage und Antrag nicht, wenn die Baugenehmigung gegen zu prüfende Vorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke zu dienen bestimmt sind. Dementsprechend findet im gerichtlichen Verfahren keine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle statt. Die Prüfung hat sich vielmehr darauf zu beschränken, ob durch die angefochtene Baugenehmigung drittschützende Vorschriften, die den Nachbarn einen Abwehranspruch gegen das Vorhaben vermitteln, verletzt sind (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris m.w.N.). Eine Verletzung derartiger nachbarschützender Vorschriften ist hier nicht ersichtlich.

Die Kammer sieht trotz der begrenzten Auswirkungen der Teilbaugenehmigung auf die Rechte des Antragstellers eine Antragsbefugnis noch als gegeben an.

2. Die Erteilung einer Teilbaugenehmigung setzt zwangsläufig voraus, dass das gesamte Vorhaben zumindest in den Grundzügen mitbeurteilt und geprüft wird, denn die Erteilung einer Teilbaugenehmigung wäre sinnwidrig, wenn feststünde, dass das zur Genehmigung gestellte Gesamtvorhaben als solches nicht genehmigungsfähig wäre. Folglich ist für die Einzelprüfung des Teils, für den eine Teilbaugenehmigung beantragt ist, gleichzeitig auch eine grundsätzliche Prüfung des Gesamtvorhabens miteinzubeziehen. Dieses muss grundsätzlich genehmigungsfähig sein.

Dieser rechtliche Ausgangspunkt macht es erforderlich, auf den Rechtsbehelf eines Nachbarn hin die grundsätzliche Zulässigkeit des Gesamtbauvorhabens zumindest insoweit in den Blick zu nehmen, als sie durch die Teilbaugenehmigung behandelt worden ist (BayVGH, B.v. 16.8.2001 - 2 ZS 01.1874 - juris). Die Genehmigungsfähigkeit aller Teile und Einzelheiten des Bauvorhabens muss jedoch nicht feststehen (VGH Kassel, B.v. 20.1.1993 - 3 TH 2486/92 - juris). Die Feststellungwirkung reicht so weit, wie durch die genehmigten Baumaßnahmen verbindliche Vorgaben für das Gesamtbauvorhaben getroffen worden sind (BayVGH, U.v. 23.10.2000 - 14 B 96.3321 - juris Rn. 17).

Die Reichweite der Bindungswirkung der streitgegenständlichen Teilbaugenehmigung für die beiden Untergeschosse der Wohnanlage ist somit im Hinblick auf die Situierung des Vorhabens im Norden und im Westen an der Grundstücksgrenze und hinsichtlich der Bebauungstiefe bindend. Zwar stehen die beiden Untergeschosse mit einer Länge von 47,40 m auf der Grundstücksgrenze zur …-Straße. Aus dem genehmigten Lageplan mit dem eingezeichneten Schattenriss von Haus 1 und Haus 2 wird jedoch ersichtlich, dass auf den durchgehenden Untergeschossen die beiden oberirdischen Gebäude mit 20,43 m und 20,94 m und in einem Abstand von 6,03 m zueinander auf der Grundstücksgrenze zur …-Straße stehen. Dies ist gegenüber der Antragspartei nicht rücksichtslos, was sich schon aus der rechtlichen Beurteilung des Vorbescheidsvorhabens nach Plan-Nr. … ergibt. Die gleiche Bewertung ergibt sich auch für die Bebauung an der Westgrenze entlang der …straße, ganz abgesehen davon, dass Nachbarrechte des Antragstellers insoweit ohnehin nicht betroffen sein können.

Auch ist den Feststellungen des Urteils vom 29. September 2014 zufolge eine

5-geschossige Bebauung in dieser Länge an der …-Straße planungsrechtlich zulässig bzw. eine 6-geschossige entlang der …straße.

Im Übrigen legt die streitgegenständliche Teilbaugenehmigung weder die Höhenentwicklung fest noch enthält sie eine Entscheidung in Bezug auf die für das Gesamtvorhaben geltenden Abstandsflächen (OVG Rheinland-Pfalz, B.v. 7.12.1990 - 1 B 12509/90 - juris). Der Nachbar kann unter Hinweis auf eine befürchtete Verletzung der Abstandsflächenvorschriften grundsätzlich nicht gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die vorläufige Einstellung der genehmigten Fundamentierungsarbeiten verlangen (OVG Rheinland-Pfalz, B.v. 7.12.1990 - a.a.O.).

Ferner zeigt der Schattenriss auf dem Lageplan hier deutlich zurückgesetzte Teile (ca. 17 m), so dass eine Verletzung von Abstandsflächen nicht naheliegend ist.

Hieran ändert auch die Vermutung des Antragstellers, die Teilbaugenehmigung beziehe sich auf einen Bauantrag vom 15. Dezember 2016, bei dem wiederum die Abstandsflächenvorschriften nicht eingehalten werden, nichts.

Nach dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (B.v. 24.2005 - 26 CS 04.3598 - juris) setzt eine Teilbaugenehmigung nicht zwingend voraus, dass für das Gesamtvorhaben ein Bauantrag gestellt wurde.

Abgesehen davon kann hier nicht außer Acht gelassen werden, dass aufgrund der vorangegangenen baurechtlichen Gestattungen - auch wenn sie zum Teil aus anderen Gründen aufgehoben wurden - die planungsrechtliche Zulässigkeit eines entsprechenden Gebäudes - zumindest mit einer 5-geschossigen Höhenentwicklung - feststeht.

Insoweit ist nicht ersichtlich, wie der Antragsteller durch die hier erteilte Teilbaugenehmigung in seinen Rechten verletzt sein soll. Selbst wenn die Beigeladene erneut einen Bauantrag gestellt haben sollte, der abstandsflächenrechtlich problematisch erscheint, wird der Antragsteller in diesem Fall nicht durch die streitgegenständliche Teilbaugenehmigung in seinen Rechten verletzt.

Das Gericht folgt insoweit der überzeugenden Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (a.a.O.); im Hinblick darauf, dass im weiteren Genehmigungsverfahren ein derartiger Abstandsflächenverstoß ohne Weiteres noch bereinigt werden kann und die streitgegenständliche Teilbaugenehmigung hierauf ohne jeglichen Einfluss ist, war der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Da die Beigeladene mit Schriftsätzen vom 24. April 2017 und 26. April 2017 einen Antrag gestellt hat, entspricht es billigem Ermessen, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten erstattet erhält (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziff. 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung nach §§ 124, 124a Abs. 4 VwGO hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts begegnet keinen ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Auffassung des Erstgerichts, dass die streitgegenständliche Baugenehmigung keine drittschützenden Vorschriften verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger kann als Nachbar die Baugenehmigung mit dem Ziel ihrer Aufhebung nur dann erfolgreich angreifen, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt sind, die zumindest auch seinem Schutz dienen. Dies ist hier jedoch nicht der Fall.

Gemäß § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen eines Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Gründe des Wohls der Allgemeinheit eine Befreiung erfordern (Nr. 1) oder die Abweichung städtebaulich vertretbar ist (Nr. 2) oder die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde (Nr. 3) und wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Hinsichtlich des Nachbarschutzes im Rahmen des § 31 Abs. 2 BauGB ist grundsätzlich danach zu unterscheiden, ob von drittschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplans befreit wird oder von nicht drittschützenden Festsetzungen. Weicht ein Bauvorhaben von drittschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplans ab, so hat der Dritte einen Rechtsanspruch auf Einhaltung der jeweiligen tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB (vgl. grundlegend BVerwG, B. v. 8.7.1998 - 4 B 64/98 - NVwZ-RR 1999, 8). Bei einer Befreiung von nicht drittschützenden Festsetzungen kann der Nachbar lediglich eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme geltend machen. Alle übrigen denkbaren Fehler einer Befreiung machen diese und die auf ihr beruhende Baugenehmigung dann zwar objektiv rechtswidrig, vermitteln dem Nachbarn aber keinen Abwehranspruch, weil seine eigenen Rechte nicht berührt werden (vgl. BVerwG, B. v. 8.7.1998 - 4 B 64/98 - NVwZ-RR 1999, 8).

Dabei entspricht es ständiger Rechtsprechung (vgl. BVerwG, B. v. 23.6.1995 - 4 B 52/95 - NVwZ-RR 1996, 170; BayVGH, B. v. 31.3.2005 - 2 ZB 04.2673 - juris), dass den Festsetzungen eines Bebauungsplans zum Maß der baulichen Nutzung grundsätzlich keine nachbarschützende Funktion zukommt, sondern vielmehr im Einzelfall zu ermitteln ist, ob sie nach dem Willen des Plangebers ausschließlich aus städtebaulichen Gründen oder ausnahmsweise (zumindest auch) einem nachbarlichen Interessenausgleich im Sinn eines Austauschverhältnisses dienen sollen.

Gemessen an diesen Grundsätzen bestehen hinsichtlich der hier erteilten Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans keine Bedenken, da keine der Festsetzungen im konkreten Fall nachbarschützende Wirkung entfaltet. Hierzu enthält die Begründung des Zulassungsantrags auch keine Ausführungen.

a) Erteilt wurde eine Befreiung von der Festsetzung A) 10.1 „Dachform im nördlichen Teil des Planes zwischen F.- und T-straße für die Atrium-Häuser Flachdach mit Innenentwässerung“. Diese Festsetzung steht bereits unter dem Titel „Äußere Gestaltung“. Der Feststellung des Erstgerichts, dass diese Festsetzung für sich gesehen lediglich gestalterischen Charakter hat, ist der Kläger in seiner Begründung des Berufungszulassungsantrags nicht substantiiert entgegen getreten. Vielmehr beruft er sich insoweit lediglich darauf, dass eine Abweichung nach Art. 63 Abs. 2 BayBO (wohl nach Art. 63 Abs. 1 BayBO) hätte erteilt werden müssen und dass das nunmehr genehmigte 18° geneigte Walmdach seinen Gebietsgewährleistungsanspruch verletze. Die Wahl der falschen Rechtsgrundlage ist hier jedoch nachbarrechtlich nicht relevant, da insoweit bei einer Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 BayBO eine Nachbarrechtsverletzung ebenfalls nur in Betracht kommt, wenn von einer nachbarschützenden Festsetzung abgewichen werden soll (vgl. BayVGH, U. v. 16.7.1999 - 2 B 96.1048 - BayVBl. 2000, 532), was hier gerade nicht der Fall ist.

Hinsichtlich des Carports sowie des Wintergartens erfolgten Befreiungen bezüglich der überbaubaren Fläche (A) 5.), da der Carport nach Osten die dort festgesetzte Baulinie und der Wintergarten nach Süden die dort festgesetzte Baugrenze überschreitet. Allenfalls der Baulinie nach Norden, welche die Grenzbebauung für die Atriumbauweise festsetzt, könnte eine nachbarschützende Wirkung zukommen. Diese wird aber nicht überschritten, so dass insoweit auch keine Befreiung erfolgte. Im Übrigen fehlt zu diesen Befreiungen jeglicher Vortrag des Klägers in der Begründung seines Berufungszulassungsantrags.

Die Festsetzung A) 4.3 von „0,6 als maximale Grund- und Geschoßflächenzahl für die eingeschossigen Atriumhäuser (§ 17 Abs. 2 BauNVO)“ ist per se nicht nachbarschützend (vgl. BVerwG, B. v. 20.9.1984 - 4 B 202/84 - NVwZ 1985, 748). Abgesehen davon wurde eine Befreiung von dieser Festsetzung in der Baugenehmigung vom 19. September 2013 nicht erteilt.

Da im Ergebnis lediglich von nicht nachbarschützenden Festsetzungen Befreiungen erteilt wurden, kommt es auf alle übrigen denkbaren Fehler, die von Klägerseite vorgetragen wurden, wie Fehlen einer Atypik und Berührung der Grundzüge der Planung, nicht entscheidungserheblich an, weil diese Fehler, sollten sie denn vorliegen, die Rechte des Klägers nicht berühren würden (vgl. BVerwG, B. v. 8.7.1998 - 4 B 64/98 - NVwZ-RR 1999, 8).

b) Auch ein möglicher Gebietsbewahrungs- bzw. Gebietserhaltungsanspruch des Klägers ist nicht verletzt. Dieser wurde als neues Rechtsinstitut des öffentlich-rechtlichen Nachbarschutzes in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts begründet (vgl. BVerwG, U. v. 16.9.1993 - 4 C 28/91 - BVerwGE 94, 151) und zunächst aus dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB hergeleitet, später dann direkt aus Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerwG, U. v. 23.8.1996 - 4 C 13/94 - BVerwGE 101, 364; BayVGH, B. v. 26.5.2008 - 1 CS 08.881/882 - BauR 2008, 1556; U. v. 12.7.2012 - 2 B 12.1211 - BayVBl. 2013, 51; Stühler, BauR 2011, 1576/1577). Der Gebietserhaltungsanspruch gewährt dem Eigentümer eines Grundstücks hinsichtlich der durch einen Bebauungsplan festgesetzten Nutzungsart einen Abwehranspruch gegen die Genehmigung eines Bauvorhabens im Plangebiet, das von der zulässigen Nutzungsart abweicht und zwar unabhängig davon, ob die zugelassene gebietswidrige Nutzung den Nachbarn selbst unzumutbar beeinträchtigt oder nicht (vgl. Stühler, BauR 2011, 1576/1577; Decker, JA 2007, 55/56). Denn die Festsetzungen von Baugebieten durch einen Bebauungsplan hat grundsätzlich nachbarschützende Wirkung zugunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet (vgl. BVerwG, BVerwG, U. v. 16.9.1993 - 4 C 28/91 - BVerwGE 94, 151; U. v. 23.8.1996 - 4 C 13/94 - BVerwGE 101, 364; B. v. 18.12.2007 - 4 B 55/07 - BayVBl. 2008, 583; BayVGH, U. v. 12.7.2012 - 2 B 12.1211 - BayVBl. 2013). Dieser bauplanungsrechtliche Nachbarschutz beruht auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses. Soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Ausnutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zum Nachbarn durchsetzen (vgl. BVerwG, U. v. 11.5.1989 - 4 C 1/88 - BVerwGE 82, 61; B. v. 18.12.2007 - 4 B 55/07 - BayVBl. 2008, 583). Anwendungsfall im Bauplanungsrecht für diesen Grundsatz sind die Festsetzungen eines Bebauungsplans über die Art der baulichen Nutzung. Durch sie werden die Planbetroffenen im Hinblick auf die Nutzung ihrer Grundstücke zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbunden. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeit des eigenen Grundstücks wird dadurch ausgeglichen, dass auch die anderen Grundstückseigentümer diesen Beschränkungen unterworfen sind (vgl. BVerwG, U. v. 16.9.1993 - 4 C 28/91 - BVerwGE 94, 151; B. v. 18.12.2007 - 4 B 55/07 - BayVBl. 2008, 583). Im Rahmen dieses nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses soll daher jeder Planbetroffene im Baugebiet das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des Baugebiets unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung verhindern können. Hinsichtlich der Frage, ob auch Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung im Rahmen des Gebietserhaltungsanspruchs Relevanz besitzen können, hat sich das Bundesverwaltungsgericht (vgl. B. v. 23.6.1995 - 4 B 52/95 - NVwZ 1996, 170) klar geäußert. Zwar gilt auch insoweit, dass der Nachbarschutz auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses beruht. Der Grundstückseigentümer kann deshalb grundsätzlich die Beachtung öffentlich-rechtlicher Beschränkungen auch im Verhältnis zum Nachbarn durchsetzen, weil und soweit er selbst in der Ausnutzung seines Grundstücks solchen Beschränkungen unterworfen ist. Allerdings werden die Planbetroffenen durch die Maßfestsetzungen eines Bebauungsplans nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht in der gleichen Weise zu einer „Schicksalsgemeinschaft“ verbunden, wie das für die Festsetzungen der Art der Nutzung angenommen wird. Das spielt vor allem für die Frage eine Rolle, ob der Nachbarschutz eine spürbare Beeinträchtigung im Einzelfall voraussetzt. Dies hat das Bundesverwaltungsgerichts bei der Anerkennung des Gebietserhaltungsanspruchs im Fall einer baugebietswidrigen Nutzungsart verneint, weil durch das baugebietswidrige Vorhaben, das zwar für sich gesehen noch nicht zu einer tatsächlich spürbaren und nachweisbaren Beeinträchtigung des Nachbarn führen mag, gleichwohl typischerweise eine „schleichende“ Verfremdung des Gebiets eingeleitet wird. Mit dieser Situation sind jedoch Abweichungen von den Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung nicht vergleichbar, weil diese in der Regel den Gebietscharakter unberührt lassen und nur Auswirkungen auf das Baugrundstück und die unmittelbar anschließenden Nachbargrundstücke haben. Zum Schutz des Nachbarn ist daher das drittschützende Gebot der Rücksichtnahme des § 31 Abs. 2 BauGB ausreichend, das eine Abwägung der nachbarlichen Interessen ermöglicht und den Nachbarn vor unzumutbaren Beeinträchtigungen schützt. Eine einzelne Literaturmeinung (vgl. Wolf NVwZ 2013, 247/250), welche davon ausgeht, dass erst die Gesamtheit der Festsetzungen über Art und Maß der baulichen Nutzung den Charakter eines geschützten Baugebiets schafft, setzt sich hingegen nicht damit auseinander, dass das Maß der baulichen Nutzung lediglich das Baugrundstück und die unmittelbar angrenzenden Grundstücke betrifft. In aller Regel setzt ein Bebauungsplan die Art der baulichen Nutzung für einen größeren Bereich des Plangebiets einheitlich fest, wohingegen das Maß der baulichen Nutzung kleinräumig variieren kann, wie es auch im vorliegenden Bebauungsplan der Fall ist, welcher hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung im Norden eingeschossige Atriumhäuser und im Süden zweigeschossige Reihenhäuser, hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung das ganze, vergleichsweise kleine Baugebiet jedoch als reines Wohngebiet festsetzt. Darüber hinaus handelt es sich bei dem Gebietserhaltungsanspruch um ein von der Rechtsprechung entwickeltes Instrument zur Abwehr von Unbilligkeiten, welches nicht beliebig ausgeweitet werden kann und soll.

Im vorliegenden Fall bemüht der Kläger zudem im Wesentlichen die Festsetzung hinsichtlich des Flachdachs zur Begründung eines Gebietserhaltungsanspruchs. Insoweit handelt es sich um eine gestalterische Festsetzung und nicht um eine Festsetzung zum Maß der baulichen Nutzung, was der Kläger selbst vorträgt. Dies mag den architektonischen Charakter dieser Häusergruppe prägen, auf dessen Erhalt der Kläger jedoch keinen Anspruch hat. Eine Ausdehnung des Gebietserhaltungsanspruchs auf gestalterische Festsetzungen eines Bebauungsplans fordert selbst die vom Kläger vorgetragene Literaturmeinung nicht. Insoweit ist zudem nicht erkennbar, wie die Nutzungsmöglichkeiten des klägerischen Grundstücks durch diese Festsetzung eingeschränkt werden sollten. Für den Charakter von Atrium- oder Gartenhäusern ist zudem die Dachform eines Flachdachs nicht zwingend und damit nicht allgemein prägend. Auch andere Dachformen sind in diesem Zusammenhang grundsätzlich möglich. Darüber hinaus lässt sich dem Bebauungsplan entnehmen, dass zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits sechs der acht Atriumhäuser errichtet und als Bestand im Planteil eingezeichnet waren. Lediglich die Grundstücke FlNrn. 1827/9 und 1827/21 sind noch als unbebaut dargestellt. Ebenso war der südliche Reihenhausbereich bereits vollständig bebaut. Im Übrigen wirken sich auch gestalterische Festsetzungen in der Regel ebenso wie die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung nur auf die unmittelbare Umgebung eines Baugrundstücks aus. Dies zeigt auch der hier maßgebliche Bebauungsplan, der Flachdächer lediglich für die nördlichen Atriumhäuser, für die südlichen Reihenhausgruppen jedoch ein Satteldach mit einer maximalen Dachneigung von 40° und einer einheitlichen Farbgebung in rotbraun oder anthrazit innerhalb des einheitlichen reinen Wohngebiets festsetzt. Eine Ausdehnung des Gebietserhaltungsanspruchs auch auf Festsetzungen, welche nur für Teilbereiche eines Baugebiets mit gleicher Art der baulichen Nutzung gelten, würde zudem die Abgrenzung der einzelnen Gebiete voneinander deutlich erschweren und zu teils sehr kleinteiligen Gebieten führen, da gestalterische Festsetzungen und Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung innerhalb eines Baugebiets stark variieren können. Dagegen wird die Art der baulichen Nutzung grundsätzlich für einen größeren Bereich festgesetzt und die Grenzen sind klar im Plan selbst z. B. durch entsprechende Planzeichen (sog. Knödellinie) klar definiert.

c) Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme ist ebenso wenig gegeben. Auch hierzu fehlen substantiierte Ausführungen des Klägers in seiner Begründung des Zulassungsantrags. Das eingeholte Verschattungsgutachten (vgl. Bl. 36 der Bauakte) zeigt, dass eine zusätzliche geringfügige Verschattung des klägerischen Grundstücks durch das Walmdach mit einer Dachneigung von 18° lediglich in der Mittagszeit an einigen Tagen im Dezember zu erwarten ist. Eine solche geringfügige zusätzliche Verschattung stellt jedoch keine unzumutbare Beeinträchtigung dar. Der Wintergarten wird im Süden des Baugrundstücks - außerhalb des Bauraums - errichtet. Dies tangiert den Kläger jedoch ebenfalls nicht, da es sich um die von seinem Grundstück abgewandte Gebäudeseite handelt. Der Carport wird an die Ostfassade des Gebäudes der Beigeladenen, unmittelbar an die Grenze zum klägerischen Grundstück angebaut, jedoch lediglich in einer Tiefe von 3 m. Durch die versetzt gebauten Baukörper wird der Carport teilweise durch das Gebäude des Klägers verdeckt und betrifft ansonsten den Vorgarten. Aufgrund der offenen Bauweise eines Carports ist auch insoweit nicht von einer unzumutbaren Beeinträchtigung auszugehen.

2. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), denn sie verursacht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine größeren, d. h. überdurchschnittlichen, das normale Maß nicht unerheblich übersteigenden Schwierigkeiten und es handelt sich auch nicht um einen besonders unübersichtlichen oder kontroversen Sachverhalt, bei dem noch nicht abzusehen ist, zu welchem Ergebnis ein künftiges Berufungsverfahren führen wird (vgl. BayVGH, B. v. 12.4.2000 - 23 ZB 00.643 - juris). Vielmehr ist der Rechtsstreit im tatsächlichen Bereich überschaubar und die entscheidungserheblichen Fragen sind durch die Rechtsprechung hinreichend geklärt. Im Übrigen wird auf die Ausführungen unter Ziffer 1. verwiesen.

3. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Der Kläger hält die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob über den anerkannten Fall des Gebietserhaltungsanspruchs hinaus ein solcher Anspruch auch bei Verfremdung eines Gebietscharakters durch andere Abweichungen von wesentlichen Festsetzungen eines Bebauungsplans anerkannt werden muss. Dabei beruft sich der Kläger auf eine Literaturmeinung (vgl. Wolf NVwZ 2013, 247/250). Nach dieser Auffassung soll der abstrakt-generelle Gebietserhaltungsanspruch auf die Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung ausgedehnt werden. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht (vgl. B. v. 23.6.1995 - 4 B 52/95 - NVwZ 1996, 170) jedoch ausdrücklich abgelehnt und festgestellt, dass Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung in aller Regel den Gebietscharakter unberührt lassen und nur Auswirkungen auf das Baugrundstück selbst und die unmittelbar anschließenden Nachbargrundstücke haben. Daher seien die Planbetroffenen gerade nicht in gleicher Weise einer „Schicksalsgemeinschaft“ unterworfen wie bei den Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung. Zum Schutz des Nachbarn ist deshalb hier das drittschützende Gebot der Rücksichtnahme aus § 31 Abs. 2 BauGB ausreichend, welches eine Abwägung der nachbarlichen Interessen ermöglicht und den Nachbarn vor unzumutbaren Beeinträchtigungen schützt. Der Kläger will den Gebietserhaltungsanspruch nun auch auf rein gestalterische Festsetzungen wie die Dachform ausdehnen. Eine vereinzelte Literaturmeinung begründet zum einen nicht erneut die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage, die bereits durch das Bundesverwaltungsgericht entschieden ist (vgl. auch die Ausführungen unter Ziffer 1.). Zum anderen beschränkt sich die Literaturmeinung auf die Erweiterung des Gebietserhaltungsanspruchs auf Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, fordert aber nicht auch die Einbeziehung von gestalterischen Festsetzungen.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst (§ 162 Abs. 3 VwGO). Im Berufungszulassungsverfahren sind die außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen in der Regel nicht aus Billigkeitsgründen der unterliegenden Partei aufzuerlegen (vgl. BayVGH, B. v. 11.10.2001 - 8 ZB 01.1789 - BayVBl. 2002, 378). Ein Ausnahmefall ist vorliegend nicht gegeben. Im Übrigen haben die Beigeladenen keinen Antrag gestellt.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen eine den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung.

Der Antragsteller ist Eigentümer des an der S.-straße gelegenen Grundstücks Fl. Nr. 1142/2 Gemarkung H.. Im Westen grenzen das ebenfalls an die S.-straße grenzende Grundstück Fl. Nr. 1142 (neu) sowie nördlich davon - als Hinterliegergrundstück - das Grundstück Fl. Nr. 1142/5 der Beigeladenen an. Letzteres ist durch Teilung im Jahr 2011 aus dem Grundstück Fl. Nr. 1124 (alt) hervorgegangen und weist keinen unmittelbaren Zugang zu einer öffentlichen Straße auf. Sämtliche Grundstücke liegen im Geltungsbereich des am 4. November 2004 bekannt gemachten Bebauungsplans „Teil-Neuaufstellung des Bebauungsplanes ...‚Kapelle O. bis G. - Nachverdichtung 2003‘“ des Markts H.

Im Grundbuch ist zulasten der Grundstücke Fl. Nr. 1142 (neu) und Fl. Nr. 1142/5 ein Geh- und Fahrtrecht für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Fl. Nr. 1142/2 gemäß Bewilligung vom 4. April 1929 und 10. Januar 1930 eingetragen. In Ziffer VI. und IX. der notariellen Vertragsurkunde vom 4. April 1929 haben die Rechtsvorgänger der Eigentümer des Grundstücks Fl. Nr. 1142 (alt) den Käufern des Grundstücks Fl. Nr. 1142/2 im Wege von Grunddienstbarkeiten (§ 1018 BGB) unentgeltlich ein Geh- und Fahrtrecht bzw. ein Gehrecht über das Restgrundstück Fl. Nr. 1142 (alt) eingeräumt. In der Nachtragsurkunde vom 10. Januar 1930 heißt es dazu wörtlich: „Die in Ziffer VI - sechs - und IX - neun - der Vorurkunde bestellten Grunddienstbarkeiten werden dahin berichtigt und ergänzt, dass die jeweiligen Eigentümer des vertragsgegenständigen Grundstücks Pl. Nr. 1142 ½ das Recht haben, von der Straße H. = O. aus über das der Frau E. verbleibende Restgrundstück Pl. Nr. 1142 Stgde. H. das ganze Jahr zu gehen und zu fahren, um von der Straße aus über das bezeichnete Restgrundstück zu dem auf Pl. Nr. 1142 ½ errichteten Neubau zu gelangen und umgekehrt. Der Geh- und Fahrtweg beginnt an der Straße H. = O. beim Hause Nr. 122 in O. der Frau E., welches an der Straße liegt. Die Unterhaltung des Weges obliegt den Eigentümern des berechtigten Grundstücks; diese haben auch die Kosten der Unterhaltung allein zu tragen.“

Mit notarieller Urkunde vom 15. Januar 2014 räumten die Eigentümer des Grundstücks Fl. Nr. 1142 (neu) den jeweiligen Eigentümern des Grundstücks Fl. Nr. 1142/5 im Wege der Dienstbarkeit das Recht ein, „den auf dem dienenden Grundstück gelegenen Weg zum Gehen und zum Fahren mit Fahrzeugen aller Art mitzunutzen, zum vorstehenden Zweck zu belassen, auszubauen, zu unterhalten und gegebenenfalls zu erneuern.“ Ferner wurde festgelegt, dass auf dem Ausübungsbereich nicht geparkt werden darf. Das Geh- und Fahrtrecht wurde am 20. März 2014 im Rang nach dem Geh- und Fahrtrecht des Antragstellers ins Grundbuch eingetragen.

Mit Bescheid vom 20. Januar 2014 erteilte das Landratsamt Lindau den Beigeladenen eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Wohnhauses auf dem Grundstück Fl. Nr. 1142/5 unter Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans zu den Baugrenzen im Norden und im Westen.

Dagegen hat der Antragsteller am 28. Januar 2014 beim Verwaltungsgericht Augsburg Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 3. März 2014 abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Antrag sei unbegründet. Die Klage werde voraussichtlich keinen Erfolg haben. Das Bauvorhaben verletze keine nachbarschützenden Normen. Das Erfordernis einer gesicherten Erschließung des Baugrundstücks sei grundsätzlich nicht drittschützend. Eine Beeinträchtigung des Geh- und Fahrtrechts des Antragstellers sei nicht zu prüfen, weil die Baugenehmigung unbeschadet der Rechte Dritter erteilt werde. Eine Ausnahme liege nicht vor. Dass der Antragsteller ein weiteres Geh- und Fahrtrecht über den fraglichen Weg dulden müsse, stelle keinen wesentlichen Eingriff in sein Eigentum dar. Wegen einer möglicherweise erforderlichen Neuregelung infolge eines hinzukommenden weiteren Unterhaltsverpflichteten für den Weg sei er im Streitfall auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Eine Verletzung der Rechte des Antragstellers komme auch nicht wegen der erteilten Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans zu den Baugrenzen im Norden und im Westen in Betracht, weil die Baugrenzen keinen Drittschutz vermittelten und das Grundstück des Antragstellers östlich des Bauvorhabens liege. Für eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots wegen einer unzumutbaren Verschattung oder erdrückenden Wirkung des Bauvorhabens gebe es keine Anhaltspunkte.

Mit seiner Beschwerde macht der Antragsteller im Wesentlichen geltend: Die Baugenehmigung verletze sein durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschütztes Geh- und Fahrtrecht sowie die dadurch gesicherte, einzige vorhandene Zufahrt zu seinem Grundstück. Durch die fehlende Erschließung des Baugrundstücks werde sein Geh- und Fahrtrecht mit einem Notwegerecht oder einem weiteren Geh- und Fahrtrecht der Beigeladenen über das Grundstück Fl. Nr. 1142 (neu) belastet. Wegen der zu erwartenden und unvermeidbaren Zunahme der Nutzung des Wegs und wegen der Versperrung durch Baufahrzeuge sei die Beeinträchtigung seiner Rechte und die Einschränkung des ihm eingeräumten freien Nutzungsrechts auch erheblich. Auch die Zufahrt für Rettungswägen und andere Personen, die ihn erreichen wollten, sei beeinträchtigt. Da das Landratsamt die Eintragung eines Geh- und Fahrtrechts von den Beigeladenen im Baugenehmigungsverfahren zur Erfüllung einer ausreichenden Erschließung des Baugrundstücks mit Schreiben vom 17. Dezember 2013 selbst gefordert habe, sei es widersprüchlich, wenn der Antragsteller auf den Zivilrechtsweg verwiesen werde. Dies verletze auch die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG und den Gleichheitssatz des Art. 3 GG. Dass trotz Widerspruchs des Antragstellers beim Grundbuchamt am 10. März 2014 ein Geh- und Fahrtrecht zugunsten der Beigeladenen in das Grundbuch eingetragen worden sei, sei unverständlich und rechtsfehlerhaft. Durch die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans werde der Antragsteller ebenfalls in seinen Rechten verletzt. Die Festsetzungen seien wegen der von der Gemeinde gewollten Nachverdichtung hier drittschützend.

Der Antragsteller beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 3. März 2014 zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Landratsamts Lindau vom 20. Januar 2014 anzuordnen.

Der Antragsgegner und die Beigeladenen beantragen,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Antragsgegner hält die Beschwerde für unbegründet. Die Beigeladenen verfügten aufgrund des ihnen eingeräumten Geh- und Fahrtrechts über die notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg, so dass sie das Grundstück des Antragstellers nicht durch ein Notwegerecht in Anspruch nehmen müssten. Wenn sich dieser in seinem Geh- und Fahrtrecht beeinträchtigt sehe, sei er auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Das Erfordernis der Erschließung sei im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nicht Prüfungsgegenstand.

Die Beigeladenen sind der Auffassung, dass sich der Antragsteller wegen des fehlenden Drittschutzes nicht auf eine unzureichende Erschließung berufen könne. Das Eigentumsrecht sei nicht verletzt. Sein Geh- und Fahrtrecht verleihe ihm nicht die Befugnis, den Weg alleine zu nutzen. Im Übrigen sei das zivilrechtlich eingeräumte Geh- und Fahrtrecht der Beigeladenen nicht Gegenstand der Baugenehmigung. Auf die Überschreitung der nördlichen und westlichen Baugrenzen durch das Bauvorhaben könne sich der Antragsteller nicht berufen, weil sein Grundstück von diesen nicht betroffen sei. Das Rücksichtnahmegebot sei ebenfalls nicht verletzt.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zu Recht abgelehnt. Dem gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein maßgebenden Beschwerdevorbringen ist nach summarischer Prüfung nicht zu entnehmen, dass die im vereinfachten Verfahren erteilte Baugenehmigung gegen Vorschriften verstößt, die in diesem Verfahren nach Art. 59 Satz 1 BayBO zu prüfen sind und die nicht nur dem Schutz der Interessen der Allgemeinheit, sondern auch dem Schutz der Interessen des Antragstellers als Grundstücksnachbarn dienen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Antragsteller wird durch das in bauplanungsrechtlicher Hinsicht nach § 30 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit den Festsetzungen des am 4. November 2004 bekannt gemachten Bebauungsplans „Teil-Neuaufstellung des Bebauungsplanes ‚Kapelle O. bis G. - Nachverdichtung 2003‘“ zu beurteilende Bauvorhaben der Beigeladenen aller Voraussicht nach nicht in seinen Rechten verletzt.

1. Der Einwand des Antragstellers, die Baugenehmigung sei schon deswegen rechtswidrig, weil das Bauvorhaben die Anforderungen an die straßenmäßige Erschließung nach Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 BayBO nicht erfülle, greift schon deswegen nicht durch, weil die Einhaltung der Erfordernisse des Art. 4 BayBO im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach Art. 59 Abs. 1 BayBO nicht geprüft wird. Im Übrigen haben die bauordnungsrechtlichen Anforderungen an die Erschließung nach Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 BayBO keine nachbarschützende Funktion. Das Erfordernis der ausreichenden Erschließung soll die Erreichbarkeit und ordnungsgemäße Benutzbarkeit des Baugrundstücks sicherstellen sowie Gefahren für die öffentliche Sicherheit vermeiden und ist deswegen nicht nachbarschützend (vgl. BayVGH, U. v. 22.3.1999 - 15 B 98.207 - BayVBl 1999, 662 = juris Rn.17; U. v. 22.1.2010 - 14 B 08.887 - juris Rn. 20; Wolf in Simon/Busse, BayBO, Stand Jan. 2014, Art. 4 Rn. 24).

2. Gegenstand der bauaufsichtlichen Prüfung ist allerdings die Frage des bauplanungsrechtlichen Erschlossenseins nach § 30 Abs. 1 BauGB (Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO). Eine Rechtsverletzung des Antragstellers wegen einer unzureichenden Erschließung des Baugrundstücks nach dieser Vorschrift scheidet indes ebenfalls aus, weil auch das Erfordernis der gesicherten planungsrechtlichen Erschließung grundsätzlich nur den öffentlichen Interessen dient und keine nachbarschützende Funktion hat (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krauzberger, BauGB, Stand Jan. 2014, § 30 Rn. 56; Wolf in Simon/Busse, a. a. O., Art. 4 Rn. 24). Gründe, die hier ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen, liegen entgegen der Auffassung des Antragstellers mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht vor.

Soweit sich der Antragsteller wegen der unzureichenden Erschließung in seinem privaten, dinglich gesicherten Geh- und Fahrtrecht über das Grundstück Fl. Nr. 1142 (neu) beeinträchtigt sieht, muss er sich - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - auf den Zivilrechtsweg verweisen lassen. Die Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit diesem Recht ist nicht Gegenstand der bauaufsichtlichen Prüfung. Dies ergibt sich aus Art. 68 Abs. 4 BayBO, wonach die Baugenehmigung unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt wird. Das bedeutet, dass über die Vereinbarkeit privater Rechte Dritter mit dem Bauvorhaben - wie vorliegend das Geh- und Fahrtrecht des Antragstellers - im Baugenehmigungsverfahren nicht entschieden wird. Die Baugenehmigung sagt über solche Rechte nichts aus und wirkt sich demnach auf sie nicht aus. Daher begründet ein privates Recht grundsätzlich auch kein Abwehrrecht des Nachbarn gegen die Baugenehmigung, sondern muss vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden (vgl. Molodovsky in Molodovsky/Famers/Kraus, BayBO, Stand April 2014, Art. 68 Rn. 63). Etwas anderes kommt ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn im Einzelfall eine (wegen des Fehlens der Erschließung des Baugrundstücks rechtswidrige) Baugenehmigung dadurch in ein durch Art. 14 GG geschütztes Eigentumsrecht des Nachbarn eingreift, dass sie - wie bei der Entstehung eines Notwegerechts (§ 917 Abs. 1 BGB) über das Grundstück des Nachbarn - gleichsam im Wege einer „Automatik“ eine unmittelbare Verschlechterung seiner Rechte bewirkt und effektiver Rechtsschutz vor den Zivilgerichten nicht (mehr) erreicht werden kann, weil die Baugenehmigung (zuvor) in Bestandskraft erwächst und damit auch für die Zivilgerichte bindende Wirkung entfaltet (vgl. BVerwG, U. v. 26.3.1976 - BVerwGE 50, 282 = juris Rn. 25; U. v. 4.6.1996 - 4 C 15/95 - BauR 1996, 841 = juris Rn. 22; B. v. 11.5.1998 - 4 B 45/98 - NJW-RR 1999, 165 = juris Rn. 8; BayVGH, B. v. 19.2.2007 - 1 ZB 06.92 - juris Rn. 15).

Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Zwar könnte im Zeitpunkt des Erlasses der Baugenehmigung vom 20. Januar 2014 zugunsten der Beigeladenen ein Notwegerecht nach § 917 Abs. 1 BGB über das Grundstück Fl. Nr. 1142 entstanden sein, weil zu diesem Zeitpunkt das (am 15. Januar 2014) vertraglich eingeräumte Geh- und Fahrtrecht der Beigeladenen grundbuchrechtlich noch nicht abgesichert war. Abgesehen davon, dass ein solches Notwegerecht mit der Eintragung des Geh- und Fahrtrechts der Beigeladenen ins Grundbuch am 20. März 2014 aber erloschen wäre mit der Folge, dass sich der Antragsteller als Nachbar insoweit auf die ursprüngliche Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung nicht mehr berufen könnte (zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung, ob eine Baugenehmigung Rechte des Nachbarn verletzt, vgl. BVerwG, U. v. 20.8.2008 - 4 C 11/07 - BVerwGE 131, 352 Rn. 21; B. v. 8.11.2010 - 4 B 43/10 - ZfBR 2011, 164/165 = juris Rn. 9), hätte dieses Recht für den Antragsteller keine unmittelbare Verschlechterung seines Grundeigentums bewirkt. Denn das Notwegerecht hätte eine Duldungspflicht nach § 917 Abs. 1 BGB nicht auf seinem Grundstück Fl. Nr. 1142/2, sondern auf dem Grundstück Fl. Nr. 1142 (neu) begründet.

Eine unmittelbare Verschlechterung seines dinglich gesicherten Geh- und Fahrtrechts wäre mit der Entstehung des Notwegerechts ebenfalls nicht verbunden gewesen, weil das Geh- und Fahrtrecht ausweislich der notariellen Urkunden vom 4. April 1929 und 10. Januar 1930 den Antragsteller nicht zu einer ausschließlichen Nutzung des Wegs berechtigt. Es kollidiert daher weder mit einem weiteren (Not-)Wegerecht noch schließt es eine Mitnutzung durch die Beigeladenen als weitere Berechtigte aus. Gleiches gilt in Bezug auf das vertraglich begründete Geh- und Fahrtrecht der Beigeladenen, zumal diese Berechtigung über ein Recht zum Gehen und Fahren nicht hinausgeht und die Beigeladenen insbesondere nicht zum Parken auf der Wegefläche berechtigt (vgl. notarielle Urkunde vom 15.1.2014, S. 8). Soweit sich der Antragsteller dagegen wendet, dass parkende Fahrzeuge - in unberechtigter Ausnutzung des Wegerechts - tatsächlich seine einzig vorhandene Grundstückszufahrt behindern und versperren, muss er mögliche Abwehrrechte vor den Zivilgerichten geltend machen. Eine vor dem Abschuss der zivilrechtlichen Verfahren eintretende Bestandskraft der Baugenehmigung steht dem nicht entgegen, weil die Frage der Berechtigung parkender Fahrzeuge von der Feststellungswirkung der Baugenehmigung nicht erfasst ist. Eine Verletzung der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG liegt ebenso wenig vor wie ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

3. Durch die Befreiung (§ 31 Abs. 2 BauGB) von der festgesetzten westlichen und nördlichen Baugrenze, wird der Antragsteller voraussichtlich ebenfalls nicht in seinen Rechten verletzt.

Bei Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans (§ 31 Abs. 2 BauGB) hängt der Umfang des Rechtsschutzes des Nachbarn davon ab, ob die Festsetzungen, von deren Einhaltung dispensiert wird, dem Nachbarschutz dienen oder nicht. Bei einer Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung ist der Nachbar schon dann in seinen Rechten verletzt, wenn die Befreiung rechtswidrig ist, weil eine der Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB nicht erfüllt ist (vgl. BVerwG, B. v. 27.8.2013 - 4 B 39/13 - ZfBR 2013, 783 = juris Rn. 3). Bei einer Befreiung von einer Festsetzung, die nicht (auch) den Zweck hat, die Rechte der Nachbarn zu schützen, sondern nur dem Interesse der Allgemeinheit an einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung dient, richtet sich der Nachbarschutz hingegen nach den Grundsätzen des Rücksichtnahmegebots (§ 31 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO). Nachbarrechte werden in diesem Fall nicht schon dann verletzt, wenn die Befreiung rechtswidrig ist, sondern nur, wenn der Nachbar durch das Vorhaben infolge der zu Unrecht erteilten Befreiung unzumutbar beeinträchtigt wird (vgl. BVerwG, B. v. 8.7.1998 - 4 B 64/98 - BauR 1998, 1206 = juris Rn. 5 f.; BayVGH, B. v. 17.3.2014 - 2 ZB 12.2238 - juris Rn. 3). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe verletzt die Befreiung mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Rechte des Antragstellers.

a) Zutreffend hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass die Festsetzungen, von denen den Beigeladenen eine Befreiung erteilt wurde, aller Wahrscheinlichkeit nach nicht nachbarschützend sind.

Eine nachbarschützende Wirkung von Festsetzungen des Bebauungsplans ist regelmäßig nur bei Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung anzunehmen (vgl. BVerwG, B. v. 27.8.2013 - 4 B 39/13 - ZfBR 2013, 783 = juris Rn. 3). Denn nur durch diese Festsetzungen wird ein auf jeweils wechselseitigen Berechtigungen und Verpflichtungen beruhendes Gegenseitigkeits- oder Austauschverhältnis zwischen den Eigentümerinnen und Eigentümern der Grundstücke im Plangebiet begründet. Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche durch Baulinien oder Baugrenzen (§ 23 BauNVO) haben dagegen ebenso wie Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung grundsätzlich keine entsprechende Funktion. Solche Festsetzungen vermitteln Drittschutz nur dann, wenn sie ausnahmsweise nach dem Willen der Gemeinde als Planungsträgerin diese Funktion haben sollen (vgl. BVerwG, B. v. 19.10.1995 - 4 B 215/95 - NVwZ 1996, 888 = juris Rn. 3; BayVGH, B. v. 29.7.2014 - 9 CS 14.1171 - juris Rn. 15; OVG NRW, B. v. 27.1.2014 - 2 A 1674/13 - BauR 2014, 969 = juris Rn. 11 ff.; OVG Saarl, B. v. 10.6.2013 - 2 B 29/13 - juris Rn. 38).

Ob dies der Fall ist, ist durch Auslegung des Schutzzwecks der jeweiligen Fest-setzung im konkreten Einzelfall zu ermitteln (vgl. BVerwG B. v. 19.10.1995 - 4 B 215/95 - NVwZ 1996, 888 = juris Rn. 3), wobei sich ein entsprechender Wille aus dem Bebauungsplan selbst, aus seiner Begründung oder auch aus sonstigen Vorgängen im Zusammenhang mit der Planaufstellung ergeben kann (vgl. BayVGH, B. v. 29.7.2014 - 9 CS 14.1171 - juris Rn. 15; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielen-berg/Krautzberger, a. a. O., § 16 BauNVO Rn. 51; Blechschmidt in Ernst/Zinkahn/Bie-lenberg/Krautzberger, a. a. O., § 23 BauNVO Rn. 55 ff.). Maßgebend ist, ob die Festsetzung nach dem Willen des Plangebers ausschließlich aus städtebaulichen Gründen getroffen wurde oder (zumindest auch) einem nachbarlichen Interessenausgleich im Sinne eines Austauschverhältnisses dienen soll (vgl. BayVGH, B. v. 19.11.2004 - 15 ZB 04.288 - juris Rn. 8; VGH BW, B. v. 2.6.2003 - 8 S 1098/03 - VBlBW 2003, 470 = juris Rn. 2). Bei der Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche durch Baugrenzen und Baulinien (vgl. § 23 BauNVO) kann Letzteres etwa angenommen werden, wenn der Plangeber hierdurch faktisch einzuhaltende Grenzabstände festsetzt und damit explizit denselben nachbarschützenden Zweck verfolgt wie die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenregelungen des Art. 6 BayBO (vgl. OVG NW, B. v. 27.1.2014 - 2 A 1674/13 - BauR 2014, 969 = juris Rn. 16).

Nach diesem Maßstab dürften die festgesetzten Baugrenzen hier keinen Nachbarschutz vermitteln. Ein entsprechender Planungswille lässt sich weder dem Bebauungsplan noch dessen Begründung oder sonstigen Umständen entnehmen. Gegen ein vom Markt H. gewolltes nachbarliches Austauschverhältnis spricht im Gegenteil die Tatsache, dass im Plangebiet Baufenster in sehr unterschiedlichen Entfernungen zu den jeweiligen Grundstücksgrenzen ausgewiesen werden. Eine Verkürzung der Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO durch die Festsetzung der Baugrenzen ist nach Nr. 4.1 der textlichen Festsetzungen ausdrücklich nicht vorgesehen (vgl. auch Nr. 8.7.12 der Planbegründung). Auch der Begründung des Bebauungsplans, nach deren Nr. 8.7.7 durch die überbaubare Grundstücksfläche „für die Bauherrschaft zusätzliche Gestaltungsfreiheit (entstehen)“ und „der Abstand zum Uferbereich der Leiblach festgesetzt“ werden sollte, spricht dagegen, dass mit der Festsetzung der Baugrenzen über städtebauliche Gesichtspunkte hinaus Rechte der Nachbarn geschützt werden sollen. Dem steht nicht entgegen, dass der Bebauungsplan nach dem Willen der Gemeinde eine beschränkte Nachverdichtung des vorhandenen Wohnbaugebiets zum Ziel hat (vgl. Nr. 8.1.1 und 8.2.6 der Planbegründung), wie der Antragsteller meint. Die durch die Ausweisung der Bauräume im Plangebiet zugelassene „Wohndichte“ ist im vorliegenden Fall jedenfalls nicht so groß, dass wegen der besonderen Nähe nachbarlicher Grundstücke - wie etwa bei kleinräumigen Reihenhausgrundstücken (vgl. dazu OVG Bremen, U. v. 20.2.1996 - 1 BA 53/95 - NVwZ-RR 1997, 276 = juris Rn. 25 f.; B. v. 19.7.2011 - 1 B 128/11 - juris Rn. 7) - ein nachbarliches gegenseitiges Austauschverhältnis in dem genannten Sinn angenommen werden könnte. Im Übrigen ist dem Verwaltungsgericht auch darin zuzustimmen, dass die auf dem Baugrundstück festgesetzte westliche und nördliche Baugrenze jedenfalls nicht zugunsten des Antragstellers nachbarschützend sind, weil sie dessen östlich gelegenem Grundstück nicht gegenüberliegen (vgl. VGH BW, U. v. 26.1.2012 - 5 S 2233/11 - DVBl 2012, 508 = juris Rn. 42).

b) Dass durch die Erteilung der Befreiung gegenüber dem Antragsteller das Rücksichtnahmegebot verletzt wäre, weil er hierdurch unzumutbar beeinträchtigt würde, macht er weder geltend (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) noch ist dies sonst ersichtlich. Unzumutbare Auswirkungen auf sein Grundstücks dürften hier schon deswegen ausscheiden, weil die Befreiung eine Erweiterung der überbaubaren Grundstücksfläche lediglich nach Norden und Westen ermöglicht und das östlich gelegene Grundstück des Antragstellers davon offensichtlich nicht berührt wird.

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen entspricht der Billigkeit, weil diese einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Nutzungsänderung einer Fabrikhalle in ein Mehrfamilienhaus mit fünf Wohneinheiten.

2

Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks, auf dem er ein Holzbearbeitungsunternehmen betreibt. Auf dem angrenzenden Vorhabengrundstück des Beigeladenen steht eine nicht mehr genutzte Fabrikhalle, die mit dem Betriebsgebäude des Klägers baulich verbunden ist. Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans der Beklagten, der ein allgemeines Wohngebiet ausweist und für die Grundstücke des Klägers und des Beigeladenen erweiterten "Bestandsschutz gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO für bestehende Nutzung" festsetzt. Aus einem von der Beklagten im Planaufstellungsverfahren eingeholten Gutachten ergibt sich, dass die im Betrieb des Klägers vorhandenen Schallquellen an der nächstgelegenen Seite des Gebäudes des Beigeladenen Beurteilungspegel bis 70 dB(A) hervorrufen.

3

Die Baugenehmigung erteilte die Beklagte "nach Maßgabe der beigefügten geprüften Bauvorlagen". In einer mit einem Grünstempel versehenen schalltechnischen Untersuchung eines Ingenieurbüros heißt es, zur Beurteilung der Geräuschimmissionen des Betriebs des Klägers würden in Abstimmung mit der Beklagten die Beurteilungspegel des im Planaufstellungsverfahren eingeholten Gutachtens herangezogen. In Abstimmung mit der Beklagten würden im Hinblick auf die ausschließlich an einer Seite des Gebäudes des Beigeladenen auftretende Überschreitung des Immissionsrichtwerts tags um 10 dB(A) keine aktiven Schallschutzmaßnahmen, sondern passive in Form von Schallschutzfenstern mit Belüftungseinrichtungen und einem Schalldämmmaß von mindestens 41 dB(A) für alle schutzbedürftigen Räume ausgearbeitet. Damit würden die Anhaltswerte für Innenschallpegel eingehalten. In einem ebenfalls grüngestempelten Schreiben des vom Beigeladenen beauftragten Planungsbüros an die Beklagte wird zur Ergänzung der Baubeschreibung ausgeführt, die Schallschutzmaßnahmen der schalltechnischen Untersuchung des Ingenieurbüros würden eingebaut und unterhalten.

4

Das die Baugenehmigung aufhebende Urteil des Verwaltungsgerichts hat das Oberverwaltungsgericht auf die Berufungen der Beklagten und des Beigeladenen geändert und die Klage abgewiesen. Weder bei unterstellter Wirksamkeit des Bebauungsplans noch bei unterstellter Unwirksamkeit bestehe ein Aufhebungsanspruch des Klägers. Die genehmigte Wohnnutzung sei jedenfalls zulässig und verstoße nicht zum Nachteil des Klägers gegen das in § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO verankerte Gebot der Rücksichtnahme, das auch im Fall der Wirksamkeit des Bebauungsplans anwendbar sei, weil der Bebauungsplan den konkreten Immissionskonflikt nicht abschließend bewältige. Ob dem betroffenen Nachbarn Geräuschimmissionen zuzumuten seien, sei grundsätzlich anhand der TA Lärm zu bestimmen. Nach ihrer Nr. 6.1 sei am Wohnbauvorhaben des Beigeladenen an Immissionsorten außerhalb von Gebäuden grundsätzlich der hier allein maßgebliche Tag-Immissionsrichtwert von 55 dB(A) einzuhalten. Dieser Wert sei in Anwendung von Nr. 6.1 c und Nr. 6.7 der TA Lärm auf einen "Mittelwert" von tagsüber 60 dB(A) zu erhöhen, weil sich das Wohnbauvorhaben in einer faktischen Gemengelage befinde. Ein solcher Wert lasse sich zwar nicht vollumfänglich einhalten. Das Rücksichtnahmegebot ermögliche und gebiete aber zusätzliche Differenzierungen mit der Folge, dass die grobmaschigen baugebietsbezogenen Richtwerte je nach Lage des Einzelfalls durch situationsbezogene Zumutbarkeitskriterien zu ergänzen seien. So sei ein Wohnbauvorhaben auf einem durch gewerblichen Lärm erheblich vorbelasteten Grundstück rücksichtslos und daher unzulässig, wenn bei seiner Verwirklichung auf naheliegende, technisch mögliche und wirtschaftlich vertretbare Gestaltungsmittel oder bauliche Vorkehrungen verzichtet werde, welche eine erhebliche Lärmbetroffenheit der Wohnnutzung spürbar mindern würden. § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO begründe insoweit eine Obliegenheit des Bauherrn zu "architektonischer Selbsthilfe", verlange aber auch vom Betreiber des - bestands-geschützten - emittierenden Gewerbebetriebs, auf die für das Nachbargrundstück festgesetzte (heranrückende) Wohnbebauung Rücksicht zu nehmen. Welche Maßnahmen dem zur Rücksichtnahme auf seine Nachbarschaft verpflichteten Anlagenbetreiber zumutbar seien, bestimme sich nach den (dynamischen) Betreiberpflichten des § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG. Auch passiver Schallschutz könne ein zu berücksichtigender Baustein der "architektonischen Selbsthilfe" sein. Die im Gutachten des Ingenieurbüros vorgesehenen passiven Schallschutzmaßnahmen, die Bestandteil der Baugenehmigung geworden seien und ausweislich der Erklärung von Beklagter und Beigeladenem in der mündlichen Verhandlung für alle schutzbedürftigen Räume einschließlich Loggia gälten, sicherten, dass die Anhaltswerte für Innenschallpegel in Wohnräumen von tags 30 bis 35 dB(A) und in Schlafräumen von 25 bis 30 dB(A) (Mittelungspegel) von schutzbedürftigen Räumen nach VDI 2179 eingehalten werden könnten.

5

Zur Begründung seiner vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision macht der Kläger geltend, die Vorinstanz gehe rechtsfehlerhaft davon aus, dass das Vorhaben trotz einer Überschreitung der (Außen-)Immissionsrichtwerte der Nr. 6.1 und Nr. 6.7 der TA Lärm aufgrund der festgesetzten passiven Schallschutzmaßnahmen zulässig sei. Passive Schallschutzmaßnahmen führten nicht zu einer Reduzierung des maßgeblichen Außen-Immissionsrichtwertes und seien nur in den gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen Fällen zulässig. Ohnehin sei das Rücksichtnahmegebot bereits in der den Feststellungen des Bebauungsplans zugrundeliegenden Abwägung aufgegangen, weil auch für den Konflikt zwischen den streitbefangenen Grundstücken der für andere Grundstücke festgesetzte Immissionswert von 60 dB(A) gelte. Außerdem verstoße die streitgegenständliche Baugenehmigung gegen das Bestimmtheitsgebot. Schließlich habe das Oberverwaltungsgericht unter Verletzung der Aufklärungspflicht und des Anspruchs auf rechtliches Gehör den unter Beweis gestellten Sachvortrag, dass die Immissionsrichtwerte im Gebäudeinneren gemäß Nr. 6.2 der TA Lärm aufgrund der vorhandenen Gebäudeverbindung nicht eingehalten würden, zu Unrecht unbeachtet gelassen.

6

Beklagte und Beigeladener verteidigen das angegriffene Urteil.

7

Nach Ansicht der Beklagten zählen passive Schallschutzmaßnahmen zu den Mitteln der "architektonischen Selbsthilfe". Das ergebe sich auch aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Je nach den Umständen des Einzelfalls könne es - zumal wenn wie hier Außenwohnbereiche nicht betroffen seien - abwägungsfehlerfrei sein, eine Minderung der Immissionen durch eine Kombination von passivem Schallschutz, Stellung und Gestaltung von Gebäuden sowie Anordnung der Wohn- und Schlafräume zu erreichen.

8

Der Beigeladene hält den Bebauungsplan für unwirksam, weil er keine Konfliktlösung in Bezug auf sein Grundstück biete. Deswegen sei sein Vorhaben an § 34 Abs. 1 BauGB zu messen. Es halte sich im vorgezeichneten Rahmen und verstoße auch nicht gegen das Rücksichtnahmegebot. Zum einen seien die Lärmgutachten von Betriebszuständen ausgegangen, die nicht dem Stand der Lärmminderungstechnik entsprächen und die, würden sie real ausgeführt, nach § 22 BImSchG untersagt werden könnten. Zum anderen seien die von ihm angebotenen und damit zum Bestandteil der Baugenehmigung gewordenen Maßnahmen der architektonischen Selbsthilfe prinzipiell geeignet, im Rahmen einer Bewertung anhand des Gebotes der Rücksichtnahme Berücksichtigung zu finden. So würden die unmittelbar dem Grundstück des Klägers zugewandten Aufenthaltsräume während der Betriebszeiten ständig geschlossen gehalten und Fenster mit einem Schalldämmmaß ausgestattet, das die Einhaltung der Nr. 6.2 TA Lärm (Innenraumschutz) sicherstelle. Die Außenwohnbereiche befänden sich im Lärmschatten des Gebäudes.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision ist begründet. Das Berufungsurteil verstößt gegen Bundesrecht.

10

1. Die Verfahrensrügen des Klägers greifen allerdings nicht durch. Sie genügen nicht den Darlegungsanforderungen des § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO.

11

a) Mit seiner Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 VwGO) macht der Kläger geltend, das Gericht hätte die Beschaffenheit des Verbindungstunnels zwischen den Gebäuden des Klägers und des Beigeladenen weiter aufklären müssen. Da er hierzu in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht keinen Beweisantrag gestellt hat, hätte er mit der Revision darlegen müssen, aus welchen Gründen sich der Vorinstanz die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen (vgl. hierzu etwa Urteil vom 11. Juli 2002 - BVerwG 4 C 9.00 - Buchholz 451.17 § 12 EnergG Nr. 1 S. 12 f.). Das ist nicht geschehen. Aufgrund des - auch auf Nachfrage der Vorinstanz - lediglich allgemein gehaltenen und nicht gebäudebezogenen privatgutachterlichen Vorbringens des Klägers und der Feststellungen des Berichterstatters im Rahmen der Ortsbesichtigung ist für den Senat auch nicht erkennbar, dass sich solche Aufklärungsmaßnahmen aufgedrängt hätten.

12

b) Die Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann nicht erheben, wer sich rechtliches Gehör durch entsprechende Beweis- oder Vertagungsanträge in der mündlichen Verhandlung hätte verschaffen können (Beschluss vom 4. August 2008 - BVerwG 1 B 3.08 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 3 VwGO Nr. 70 Rn. 9 m.w.N.). Es ist weder dargelegt noch erkennbar, warum der Kläger dies im Hinblick auf die nach seiner Ansicht zeitlich und inhaltlich unzumutbare Aufforderung des Oberverwaltungsgerichts zur Substantiierung seines Vorbringens zum Verbindungstunnel nicht getan hat.

13

2. Dass das Oberverwaltungsgericht die Bestimmtheit der angegriffenen Baugenehmigung auf der Grundlage seiner Auslegung dieses Verwaltungsakts bejaht hat, lässt ebenfalls keinen Verstoß gegen Bundesrecht erkennen. Mit seiner Rüge eines Verstoßes gegen den Bestimmtheitsgrundsatz setzt der Kläger dieser Auslegung lediglich eine eigene Auslegung der Baugenehmigung gegenüber, aus der er ihre unzureichende Bestimmtheit ableitet. Die Auslegung eines Verwaltungsakts ist jedoch Sache des Tatsachengerichts und jedenfalls dann, wenn dieses sich - wie hier - dazu verhalten hat (Beschluss vom 6. April 2004 - BVerwG 4 B 2.04 - juris Rn. 8) und die Auslegung keinen Rechtsirrtum oder einen Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze, Denkgesetze oder Auslegungsregeln erkennen lässt (Urteil vom 10. Oktober 2012 - BVerwG 6 C 36.11 - juris Rn. 26), der revisionsgerichtlichen Prüfung entzogen. Die Anforderungen des - revisiblen - Bestimmtheitsgebots (dazu etwa Urteil vom 2. Juli 2008 - BVerwG 7 C 38.07 - BVerwGE 131, 259 Rn. 11) hat das Oberverwaltungsgericht nicht verkannt. Soweit es dabei die Einbeziehung von grüngestempelten und damit eindeutig von der Behörde gekennzeichneten Antragsunterlagen des Beigeladenen sowie in der mündlichen Verhandlung abgegebenen und somit dem Kläger bekannten Erklärungen der Beklagten und des Beigeladenen als zulässig angesehen hat, ist dies bundesrechtlich nicht zu beanstanden.

14

3. Das Oberverwaltungsgericht durfte jedoch das Rücksichtnahmegebot des § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO nicht deswegen als gewahrt ansehen, weil der Beigeladene im Wege der architektonischen Selbsthilfe passive Schallschutzmaßnahmen für die ihm genehmigte Wohnnutzung vorgesehen hat.

15

a) Zu Recht ist das Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass das Rücksichtnahmegebot im vorliegenden Fall unabhängig von der Wirksamkeit des Bebauungsplans Anwendung findet. Der Einwand des Klägers, das Rücksichtnahmegebot sei im Falle der Wirksamkeit des Bebauungsplans bereits aufgrund der den Feststellungen des Bebauungsplans zugrundeliegenden Abwägung des Ortsgesetzgebers "aufgezehrt" (vgl. hierzu Beschluss vom 11. Juli 1983 - BVerwG 4 B 123.81 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 54), greift nicht durch. Auch insoweit stellt der Kläger der bindenden und irrevisiblen Auslegung durch das Oberverwaltungsgericht (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO) lediglich seine eigene Auslegung gegenüber.

16

b) Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 23. September 1999 - BVerwG 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314 <318 f.> und vom 18. Mai 1995 - BVerwG 4 C 20.94 - BVerwGE 98, 235 <243>) stellt sich § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO als eine besondere Ausprägung des Rücksichtnahmegebots und als eine zulässige Bestimmung des Eigentumsinhalts (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) dar. Diese Vorschrift soll ebenso wie die übrigen Tatbestandsalternativen des § 15 Abs. 1 BauNVO gewährleisten, Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen, dass Konflikte möglichst vermieden werden. Welche Anforderungen sich hieraus im Einzelnen ergeben, hängt maßgeblich davon ab, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Ist die Grundstücksnutzung aufgrund der konkreten örtlichen Gegebenheiten mit einer spezifischen gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet, so führt dies nicht nur zu einer Pflichtigkeit desjenigen, der Immissionen verursacht, sondern auch zu einer Duldungspflicht desjenigen, der sich solchen Immissionen aussetzt. Von diesen Grundsätzen ist das Oberverwaltungsgericht in seiner Entscheidung zutreffend ausgegangen.

17

c) Ebenfalls zutreffend hat das Oberverwaltungsgericht als Maßstab für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Störung die TA Lärm herangezogen. Obwohl aber nach seinen bindenden Feststellungen das genehmigte Wohnbauvorhaben gemessen an den Immissionsrichtwerten der Nr. 6.1 einschließlich Zwischenwertbildung nach Nr. 6.7 der TA Lärm an Immissionsorten außerhalb von Gebäuden unzumutbaren Geräuschimmissionen ausgesetzt ist, hat das Oberverwaltungsgericht eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots verneint, weil es angesichts der Vorbelastung des Vorhabengrundstücks durch gewerblichen Lärm noch Raum lasse, den gebotenen Interessenausgleich im Wege der architektonischen Selbsthilfe durch passive Schallschutzmaßnahmen zu bewirken. Diese Annahme verstößt gegen Bundesrecht.

18

aa) Als normkonkretisierender Verwaltungsvorschrift kommt der TA Lärm, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze aufgrund tatrichterlicher Würdigung lässt das normkonkretisierende Regelungskonzept der TA Lärm nur insoweit Raum, als es insbesondere durch Kann-Vorschriften (z.B. Nr. 6.5 Satz 3 und Nr. 7.2) und Bewertungsspannen (z.B. A.2.5.3) Spielräume eröffnet (Urteil vom 29. August 2007 - BVerwG 4 C 2.07 - BVerwGE 129, 209 Rn. 12 m.w.N.).

19

Diese Bindungswirkung besteht in gleicher Weise bei der Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze in Nachbarkonflikten, wie sie das in § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO konkretisierte Rücksichtnahmegebot fordert. Denn das Bundesimmissionsschutzrecht und damit auch die auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassene TA Lärm legen die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für den Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht im Umfang seines Regelungsbereichs grundsätzlich allgemein fest (vgl. Urteil vom 23. September 1999 a.a.O. S. 319 f.). Dem lässt sich nicht entgegenhalten, die TA Lärm enthalte lediglich Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb von emittierenden Anlagen, regele aber nicht den Konflikt mit einer an eine latent störende gewerbliche Nutzung heranrückenden Wohnbebauung und sei deswegen für deren bauaufsichtliche Genehmigung nicht maßgeblich (so aber VGH Mannheim, Beschluss vom 11. Oktober 2006 - 5 S 1904/06 - NVwZ-RR 2007, 168 <169 f.>). Aus der Spiegelbildlichkeit der dargelegten gegenseitigen Verpflichtungen aus dem Rücksichtnahmegebot für die konfligierenden Nutzungen ergibt sich vielmehr, dass mit der Bestimmung der Anforderungen an den emittierenden Betrieb auf der Grundlage der TA Lärm zugleich das Maß der vom Nachbarn zu duldenden Umwelteinwirkungen und mithin die - gemeinsame - Zumutbarkeitsgrenze im Nutzungskonflikt feststeht. Dass etwaige Lärmminderungspflichten, die sich aus der Anwendung der TA Lärm für den emittierenden Gewerbebetrieb ergeben können, nicht - etwa in Form einer Auflage - zum Gegenstand der Baugenehmigung gemacht werden können, steht nicht entgegen. Denn als Teil der vom Rücksichtnahmegebot geforderten Zuordnung der Nutzungen gehören die gebotenen Lärmminderungsmaßnahmen zur Entscheidungsgrundlage für die Baugenehmigung und sind gegebenenfalls im Wege der §§ 24 und 22 BImSchG gegen den Gewerbebetrieb durchzusetzen. Auch aus der in der früheren Rechtsprechung des Senats verwendeten Formulierung, die TA Lärm gelte in diesen Fällen "nicht unmittelbar" (Urteil vom 23. September 1999 a.a.O. S. 319), folgt nichts anderes. Der Senat hat hiermit keine Abstriche am Umfang ihrer Anwendbarkeit und Bindungswirkung verbunden.

20

bb) Passive Lärmschutzmaßnahmen als Mittel der Konfliktlösung zwischen Gewerbe und Wohnen sieht die TA Lärm nicht vor. Nach ihrer Nr. 6.1 sind für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Lärmbeeinträchtigung außerhalb der betroffenen Gebäude gelegene Immissionsorte maßgeblich. Sie können durch passive Schallschutzmaßnahmen, wie sie die angefochtene Baugenehmigung vorschreibt, nicht beeinflusst werden. Aus Nr. 6.2 der TA Lärm folgt nichts anderes. Die Vorschrift regelt den Sonderfall der Körperschallübertragung und kann deswegen nicht als "Auffangregelung" verstanden werden, aus der abzuleiten wäre, dass letztlich maßgeblich auf - durch passive Schallschutzmaßnahmen beeinflussbare - Innen-Immissionswerte abzustellen ist. Soweit es - wie hier - um die Beurteilung von Luftschall geht, der über die Außenfassade einwirkt, sind die Außen-Immissionsrichtwerte der Nr. 6.1 anzuwenden (vgl. auch Feldhaus, Bundesimmissionsrecht, Bd. 4, Stand August 2012, Rn. 29 zu Nr. 6 TA Lärm).

21

cc) Auch die von der TA Lärm belassenen Spielräume bei der Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze eröffnen nicht die Möglichkeit, der Überschreitung der Außen-Immissionsrichtwerte durch Anordnung von passivem Lärmschutz zu begegnen.

22

Entgegen der Ansicht des Beigeladenen kann insoweit nicht Nr. 3.2.2 der TA Lärm herangezogen werden, die eine ergänzende Prüfung im Sonderfall ermöglicht. Die Voraussetzungen der in Buchstaben a bis d genannten Umstände, bei deren Vorliegen eine solche Sonderfallprüfung "insbesondere" in Betracht kommt, sind nicht gegeben. Namentlich sind besondere Gesichtspunkte der Herkömmlichkeit und der sozialen Adäquanz der Geräuschimmission (Buchst. d) nicht schon dann zu bejahen, wenn sie von einer bestandskräftigen Genehmigung des emittierenden Gewerbebetriebs gedeckt ist. Auch begründet wegen des anzulegenden strengen Maßstabs für eine Sonderfallprüfung (Feldhaus a.a.O. Rn. 63 zu Nr. 3 TA Lärm) allein der Umstand, dass der Konflikt durch eine Gemengelage bedingt ist, noch keine besondere Standortbindung (Buchst. b).

23

Ein unbenannter Anwendungsfall der Regelung ist auf der Grundlage der Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts auszuschließen. Das folgt schon daraus, dass die insoweit allein in Betracht kommenden Umstände (Gemengelage, Vorbelastung, Prioritätsprinzip, konkrete Schutzwürdigkeit und Gebietsprägung) bereits Gegenstand der Regelung in Nr. 6.7 sind, die mit der Zwischenwertbildung eine auf die Gemengelagesituation und die genannten Umstände zugeschnittene Lösung enthält (vgl. auch Feldhaus a.a.O. m.w.N.). Es liegt fern, dass die TA Lärm für den Fall, dass - wie hier - trotz Zwischenwertbildung die Zumutbarkeit des Vorhabens nicht gewährleistet werden kann, aus denselben Gesichtspunkten einen zusätzlichen Spielraum für eine Lösung eröffnet, die, wie das Oberverwaltungsgericht nicht verkennt, die Rechtsordnung nur in gesetzlich ausdrücklich normierten Fällen unter strengen Voraussetzungen vorsieht.

24

Die Möglichkeit, einer Überschreitung der nach Nr. 6.1 und Nr. 6.7 maßgeblichen Immissionsrichtwerte mit passivem Lärmschutz zu begegnen, müsste auch das Schutzziel der TA Lärm verfehlen. Aus der Maßgeblichkeit der Außen-Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 und der Definition des maßgeblichen Immissionsortes in A.1.3 des Anhangs der TA Lärm - bei bebauten Flächen 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raumes - ergibt sich, dass dieses Regelungswerk - anders als etwa für Verkehrsanlagen die 16. und 24. BImSchV - den Lärmkonflikt zwischen Gewerbe und schutzwürdiger (insbesondere Wohn-) Nutzung bereits an deren Außenwand und damit unabhängig von der Möglichkeit und Notwendigkeit von Schutzmaßnahmen gelöst wissen will. Damit sichert die TA Lärm von vornherein für Wohnnutzungen einen Mindestwohnkomfort, der darin besteht, Fenster trotz der vorhandenen Lärmquellen öffnen zu können und eine natürliche Belüftung sowie einen erweiterten Sichtkontakt nach außen zu ermöglichen, ohne dass die Kommunikationssituation im Innern oder das Ruhebedürfnis und der Schlaf nachhaltig gestört werden können. Soweit andere Regelwerke wie die schon genannte 16. und 24. BImSchV passiven Lärmschutz zur Lösung des Nutzungskonflikts zulassen und damit einen geringeren Mindestwohnkomfort als Schutzziel zugrundelegen, beruht dies auf dem öffentlichen Interesse, das an den von diesen Regelungen erfassten (Verkehrs-)Anlagen besteht und weiterreichende Beschränkungen des Eigentumsinhalts zulasten der von Immissionen betroffenen Anliegern rechtfertigt.

25

Der von der TA Lärm gewährte Schutzstandard steht auch nicht zur Disposition des Lärmbetroffenen und kann nicht durch dessen Einverständnis mit passiven Schallschutzmaßnahmen suspendiert werden. Denn das Bauplanungsrecht regelt die Nutzbarkeit der Grundstücke in öffentlich-rechtlicher Beziehung auf der Grundlage objektiver Umstände und Gegebenheiten mit dem Ziel einer möglichst dauerhaften städtebaulichen Ordnung und Entwicklung. Das schließt es aus, das bei objektiver Betrachtung maßgebliche Schutzniveau auf das Maß zu senken, das der lärmbetroffene Bauwillige nach seiner persönlichen Einstellung bereit ist hinzunehmen (Urteil vom 23. September 1999 - BVerwG 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314 <324>).

26

dd) Schließlich bietet auch der Gesichtspunkt der architektonischen Selbsthilfe keine Rechtfertigung für die vom Oberverwaltungsgericht für zulässig angesehene Konfliktlösung mit Mitteln des passiven Lärmschutzes. Zwar trifft es im Ausgangspunkt zu, dass sich aus dem Rücksichtnahmegebot die Obliegenheit des Bauherrn ergeben kann, durch Maßnahmen der architektonischen Selbsthilfe den Lärmkonflikt mit einem benachbarten Gewerbebetrieb in einer Weise zu lösen, die die Zumutbarkeit der ihn treffenden Immissionen gewährleistet und somit die Erteilung der Baugenehmigung für sein Vorhaben ermöglicht. Auf dieser Grundlage können dem Bauherrn im Anwendungsbereich der TA Lärm aber nur mit diesem Regelwerk vereinbare Gestaltungsmittel oder bauliche Vorkehrungen abverlangt werden. Das schließt immissionsreduzierende Maßnahmen wie Veränderungen der Stellung des Gebäudes, des äußeren Zuschnitts des Hauses oder der Anordnung der Wohnräume und der notwendigen Fenster, ohne Weiteres mit ein (vgl. Urteil vom 23. September 1999 a.a.O. S. 323). Dasselbe gilt, soweit dies bauordnungsrechtlich zulässig ist, für den Einbau nicht zu öffnender Fenster (vgl. Beschluss vom 7. Juni 2012 - BVerwG 4 BN 6.12 - juris), die keine relevanten Messpunkte im Sinne von Nr. 2.3 der TA Lärm i.V.m. Nr. A.1.3 ihres Anhangs darstellen. Passiver Lärmschutz als Mittel der architektonischen Selbsthilfe kann daher nur außerhalb des Anwendungsbereichs der TA Lärm und bei - hier nicht einschlägiger - Anwendung solcher Regelwerke in Betracht kommen, die diese Möglichkeit zulassen (vgl. Urteil vom 22. März 2007 - BVerwG 4 CN 2.06 - BVerwGE 128, 238 Rn. 16 f.).

27

4. Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz kann der Senat nicht entscheiden, ob sich das Urteil des Oberverwaltungsgerichts aus anderen Gründen als richtig darstellt (vgl. § 144 Abs. 4 VwGO). Das Oberverwaltungsgericht hat - aus seiner Sicht folgerichtig - die nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze mit Blick auf die Bereitschaft des Beigeladenen, passiven Lärmschutz vorzusehen, unter Zugrundelegung derjenigen Lärmimmissionen ermittelt, die für das Grundstück des Beigeladenen im ungünstigsten Fall zu erwarten sind. Der Frage, welche Lärmminderungsmaßnahmen dem Kläger nach den (unter 3. b) dargelegten Vorgaben des Rücksichtnahmegebots obliegen, ist das Oberverwaltungsgericht nicht nachgegangen. Das wird es nachzuholen haben. Die dem zur Rücksichtnahme verpflichteten Kläger insoweit zumutbaren Maßnahmen bestimmen sich nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG (Urteil vom 18. Mai 1995 - BVerwG 4 C 20.94 - BVerwGE 98, 235 <246 f.> m.w.N). Dass Möglichkeiten der Lärmminderung beim Gewerbebetrieb des Klägers, mit denen der nach den bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts maßgebliche Außen-Immissionswert von 60 dB(A) eingehalten werden könnte, schon aus tatsächlichen Gründen ausgeschlossen wären, hat das Oberverwaltungsgericht nicht festgestellt. Auf die bestandskräftige Genehmigung seines Betriebs kann sich der Kläger gegenüber seinen dynamisch angelegten Grundpflichten aus § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG nicht berufen (vgl. Urteil vom 18. Mai 1995 a.a.O). Anders als das Oberverwaltungsgericht (UA S. 21 f.) offenbar annimmt, sind diese Pflichten gegenüber - wie hier - heranrückender Wohnbebauung nicht von vornherein auf solche Lärmminderungsmaßnahmen beschränkt, zu denen der Gewerbebetrieb bereits gegenüber der vorhandenen Wohnbebauung verpflichtet gewesen wäre.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines mehrgeschossigen Wohngebäudes mit Tiefgarage.

Mit Bescheid vom 14. August 2014 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen die Genehmigung zum „Neubau einer Wohnanlage mit 87 Wohneinheiten und 129 Tiefgaragenstellplätzen, Fahrrad- und Kinderwagenabstellräumen, Kinderspielplatz sowie Blockheizkraftwerk mit 39 kW und Niedertemperaturkessel mit 200 kW“ auf dem Grundstück Fl. Nr. 3645 Gemarkung W. Die Baugenehmigung beinhaltet verschiedene immissionsschutzrechtliche Auflagen sowie eine Abweichung von der gesetzlich vorgeschriebenen Rettungsweglänge hinsichtlich einiger Tiefgaragenstellplätze. Sie wurde am 20. August 2014 öffentlich bekannt gemacht.

Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Wohngebiet Platz’scher Garten“ vom 26. Februar 2014. Über die hiergegen vom Antragsteller erhobene Normenkontrolle (Az. 9 N 14.429) ist noch nicht entschieden; ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde mit Beschluss des Senats vom 24. April 2014 (Az. 9 NE 14.430) abgelehnt.

Der Antragsteller ist Wohnungserbbauberechtigter und Miteigentümer einer Wohnung im 3. Obergeschoss des Gebäudes auf Fl. Nr. 3505/6 Gemarkung Würzburg, die nach Norden zur St.-Benedikt-Straße hin orientiert ist. Dieses Grundstück liegt, getrennt durch die St.-Benedikt-Straße, dem Baugrundstück auf einer Länge von ca. 4 m gegenüber und im Übrigen nach Westen versetzt, südwestlich des Baugrundstücks. Die genehmigte Wohnanlage besteht aus insgesamt sechs, in geschlossener Bauweise errichteten Häusern, die sich von der St.-Benedikt-Straße in östlicher Richtung bis zur Dürerstraße, dann in nördlicher Richtung bis zur Rottendorfer Straße und anschließend in nordwestlicher Richtung entlang der Rottendorfer Straße erstrecken. Die Zufahrt zur Tiefgarage befindet sich in der südwestlichen Ecke von „Haus 1“ in der St.-Benedikt-Straße schräg gegenüber des Gebäudes auf Fl. Nr. 3505/6 Gemarkung W.

Am 29. August 2014 erhob der Antragsteller Klage zum Verwaltungsgericht, über die noch nicht entschieden ist. Gleichzeitig ließ er einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz stellen. Diesen lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 13. Oktober 2014 ab. Die angefochtene Baugenehmigung verletze den Antragsteller weder unter Zugrundelegung des Bebauungsplans noch bei Annahme der Unwirksamkeit des Bebauungsplans in nachbarschützenden Rechten; insbesondere sei das Bauvorhaben ihm gegenüber nicht rücksichtslos.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. Er macht geltend, dass das Bauvorhaben im Falle der Unwirksamkeit des Bebauungsplans entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht im Innenbereich, sondern im Außenbereich liege, da der „Platz’sche Garten“ keine Baulücke, sondern eine Außenbereichsinsel sei. Dementsprechend sei das Vorhaben nur nach dem Bebauungsplan zulässig, der aber - wie die Ausführungen des Antragstellers im Normenkontrollverfahren zeigten - unwirksam sei.

Das Bauvorhaben sei jedoch auch im Innenbereich nicht zulässig, da es sich nicht einfüge. Dies belege die Nichteinhaltung der Abstandsflächen, die Überschreitung der Obergrenzen für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung und die Blockrandbebauung, die in der Umgebung nicht vorhanden sei und zur Entstehung einer Straßenschlucht führe. Das Vorhaben verletze das Gebot der Rücksichtnahme, in dem es gegenüber dem Antragsteller eine erdrückende Wirkung entfalte und zu unzumutbaren Immissionen führe. Die Stellungnahme des Dipl.-Physikers P. vom 19. November 2014 zeige, dass es zu Mehrbelastungen des Antragstellers komme und die Lärmsituation fehlerhaft berücksichtigt worden sei. Dementsprechend sei es auch zu einer fehlerhaften Abwägung mit seinen Interessen gekommen.

Der Antragsteller beantragt,

unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 13. Oktober 2014, bekannt gegeben am 24. Oktober 2014, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die dem Beigeladenen von der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung vom 14. August 2014 anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Das Bauvorhaben sei sowohl unter Zugrundelegung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Wohngebiet Platz’scher Garten“ als auch im Falle der Unwirksamkeit des Bebauungsplans zulässig. Ein Verstoß gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme liege nicht vor.

Der Beigeladene beantragt ebenfalls,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Das Bauvorhaben sei sowohl bei Wirksamkeit als auch bei Unwirksamkeit des Bebauungsplans bauplanungsrechtlich zulässig. Auch bei Annahme einer - nicht vorliegenden - Außenbereichsinsel könne der Antragsteller allein eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme geltend machen, die jedoch nicht vorliege.

Die Abstandsflächen seien für die Frage des Einfügens nicht maßgeblich. Zudem werde der Kläger aufgrund der Grundstückssituation hiervon gar nicht betroffen. Das Bauvorhaben halte die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung ein und liege unter den Höchstgrenzen des § 17 BauNVO. Unabhängig davon seien die Umgebung deutlich dichter bebaut und gewisse Überschreitungen gesetzlich zulässig. Blockrandbebauung befinde sich zudem beispielsweise im Bestand entlang der St.-Benedikt-Straße und im nördlichen Teil der Rottendorfer Straße.

Das Bauvorhaben führe zu keiner abriegelnden oder erdrückenden Wirkung gegenüber dem Gebäude, in dem der Antragsteller seine Wohnung habe. Die straßenraumprägende Gebäudefront entspreche der umliegenden Bebauung und die Gesamthöhe liege unterhalb der Gesamthöhe der Umgebungsbebauung. Zudem weise das Bauvorhaben zum Gebäude auf Fl. Nr. 3505/6 der Gemarkung Würzburg einen Abstand von über 17 m auf. Das Vorhaben führe auch zu keiner unzumutbaren Immissionsbelastung des Antragstellers, wie das Schallgutachten der Firma A. vom 9. Mai 2012 im Rahmen des Bauleitplanverfahrens belege. Trotz unzutreffender Darstellung der Eingangsdaten würden die Immissionsrichtwerte nach der TA Lärm jedenfalls deutlich unterschritten. Wohngebietstypische Emissionen seien berücksichtigt und vom Antragsteller hinzunehmen.

Mit Schreiben des Berichterstatters vom 9. Januar 2015 wurde der Bevollmächtigte des Antragstellers darauf hingewiesen, dass die Begründungsfrist für die Beschwerde nicht eingehalten worden sei. Mit Schriftsatz vom 19. Januar 2015 hat der Bevollmächtigte sodann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung wurde dargelegt, dass das Einschreiben mit dem Begründungsschriftsatz, der bei Gericht erst am 25. Oktober 2014 einging, bereits am 21. Oktober 2014 zur Post gegeben worden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten sowie Planakten verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig. Dem Antragsteller war hinsichtlich der Versäumung der Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO um einen Tag wegen einer Überschreitung der normalen Postlaufzeit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 VwGO zu gewähren, da die Laufzeitvorgabe nach der Produktbeschreibung des in Anspruch genommenen Zustelldienstes E+1 beträgt und der Bevollmächtigte sich grundsätzlich auf die normale Postlaufzeit und die postamtlichen Auskünfte zur Postbeförderungsdauer verlassen darf (VGH BW, U. v. 10.3.1997 - 6 S 210/97 - VBlBW 1997, 297 = juris Rn. 14; BVerwG, B. v. 15.10.1997 - 6 BN 51/97 - juris Rn. 11; BVerwG, B. v. 28.12.1989 - 5 B 13/89 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 166 = juris Rn. 3; Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 60 Rn. 9). Anhaltspunkte, die eine hiervon abweichende Beurteilung zulassen, liegen im vorliegenden Fall nicht vor.

Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf die die Prüfung des Senats im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage verletzt die angefochtene Baugenehmigung den Antragsteller voraussichtlich nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller als Wohnungseigentümer auf die Geltendmachung einer Beeinträchtigung seines Sondereigentums beschränkt ist (vgl. Happ in Eyermann, a. a. O., § 42 Rn. 121).

Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss darauf abgestellt, dass das Bauvorhaben des Beigeladenen sowohl unter Zugrundelegung des Bebauungsplans „Wohngebiet Platz’scher Garten“ als auch bei dessen Unwirksamkeit bauplanungsrechtlich zulässig und gegenüber dem Antragsteller nicht rücksichtslos ist. In einem solchen Fall muss der Antragsteller Beschwerdegründe gegen jeden tragenden Grundsatz im Beschluss des Verwaltungsgerichts darlegen (vgl. Happ in Eyermann, a. a. O., § 146 Rn. 22 und § 124a Rn. 61). Der Antrag bleibt jedoch nach jeder Variante erfolglos.

1. Im Falle der Wirksamkeit des Bebauungsplans „Wohngebiet Platz’scher Garten“ vom 26. Februar 2014 richtet sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens der Beigeladenen nach § 30 Abs. 2 i. V. m. § 12 BauGB. Das Bauvorhaben hält - vom Antragsteller nicht bestritten - die Festsetzungen dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplans ein, so dass eine Verletzung drittschützender Festsetzungen von vornherein nicht in Betracht kommt. Eine Abweichung (Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO) wurde lediglich hinsichtlich der Rettungsweglänge gem. § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GaStellV beantragt und erteilt, die jedoch - abgesehen davon, dass der Antragsteller dies nicht rügt - nicht drittschützend ist (vgl. Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, Stand Januar 2014, Art. 66 Rn. 284). Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass das Gebäude mit der Wohnung des Antragstellers nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt und grundsätzlich kein plangebietsübergreifender Nachbarschutz besteht, so dass er daher vorliegend auf die Geltendmachung einer Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme beschränkt ist (BVerwG, B. v. 18.12.2007 - 4 B 55/07 - BayVBl 2008, 765 = juris Rn. 6). Da der Antragsteller, wie sich im Folgenden zeigt, auch im Falle der Unwirksamkeit des Bebauungsplans nur eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme geltend machen kann und sich der Prüfungsmaßstab insoweit nicht unterscheidet (vgl. BVerwG, U. v. 28.10.1993 - 4 C 5/93 - juris Rn. 26), kann hier dahingestellt bleiben, ob der Bebauungsplan „Wohngebiet Platz’scher Garten“ wirksam ist oder nicht.

2. Dahingestellt bleiben kann auch, ob sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit im Falle der Unwirksamkeit des Bebauungsplans nach § 34 BauGB für den Innenbereich oder nach § 35 BauGB für den Außenbereich richtet. Denn der Antrag bleibt in jedem Fall erfolglos.

Soweit der Antragsteller behauptet, im Falle der Unwirksamkeit des Bebauungsplans richte sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens nach § 35 BauGB, lässt sich allein aus einer eventuellen fehlerhaften Gebietseinstufung kein Drittschutz ableiten (vgl. BayVGH, B. v. 18.9.2008 - 1 ZB 06.2294 - juris Rn. 38). Vielmehr ergibt sich der Nachbarschutz auch im Falle des § 35 BauGB aus dem in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB i. V. m. § 3 Abs. 1 BImSchG enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme (vgl. BVerwG, U. v. 28.10.1993 - 4 C 5/93 - DVBl 1994, 697 = juris Rn. 15, 19). Zwar ist im Falle des § 35 BauGB auch das Erfordernis einer förmlichen Planung ein ungeschriebener öffentlicher Belang i. S. d. § 35 Abs. 3 BauGB. Eine Beeinträchtigung kommt insoweit jedoch nur bei einer Konfliktlage mit hoher Intensität für die berührten öffentlichen und privaten Belange in Betracht und ist im Übrigen für eine Rechtsverletzung des Nachbarn auch nur bei einer erdrückenden Wirkung oder einer unzumutbaren Lärmbelastung, wie sie im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme zu prüfen sind, denkbar (vgl. BayVGH, B. v. 18.9.2008 - 1 ZB 06.2294 - juris Rn. 37).

Mangels Anhaltspunkten für einen Verstoß gegen die Art der baulichen Nutzung ergibt sich auch im Falle des § 34 BauGB ein Drittschutz hier nur über das im Tatbestandsmerkmal des „Einfügens“ enthaltene Gebot der Rücksichtnahme. Dabei kann sowohl ein Rahmen wahrendes Vorhaben ausnahmsweise unzulässig sein, wenn es nicht die gebotene Rücksicht auf die Bebauung in der Nachbarschaft nimmt (vgl. BVerwG, U. v. 5.12.2013 - 4 C 5/12 - DVBl 2014, 530 = juris Rn. 21) als auch umgekehrt ein den Rahmen überschreitendes Vorhaben ausnahmsweise zulässig sein, wenn es trotz der Überschreitung keine städtebaulichen Spannungen hervorruft (BVerwG v. 26.5.1978 - 4 C 9/77 - juris Rn. 46 f). Im vorliegenden Fall wird im Beschwerdevorbringen nicht ausreichend dargelegt, dass der Rahmen der Eigenart der näheren Umgebung i. S. d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, wie ihn das Verwaltungsgericht zugrunde gelegt hat (Rn. 40 ff), nicht eingehalten ist. Unabhängig davon, dass die Vorschriften zum Maß der baulichen Nutzung auch im Rahmen des § 34 BauGB grundsätzlich nicht drittschützend sind (vgl. BayVGH, B. v. 23.4.2014 - 9 CS 14.222 - juris Rn. 12; Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Auflage 2014, Vorb. §§ 29 - 38 Rn. 69), werden substantiierte Einwendungen betreffend das Maß der baulichen Nutzung nicht erhoben und bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das Vorhaben unabhängig von seiner Nutzungsart den vorhandenen Rahmen in unangemessener Weise überschreitet (vgl. BVerwG, B. v. 21.6.2007 - 4 B 8/07 - juris Rn. 6; BayVGH, B. v. 13.3.2014 - 15 ZB 13.1017 - juris Rn. 7 m. w. N.). Die Obergrenzen des § 17 BauNVO sind im Rahmen des § 34 BauGB nicht maßgeblich, da es allein auf die tatsächlichen Verhältnisse ankommt (vgl. BayVGH, B. v. 7.1.1992 - 2 B 90.1394 - BayVBl 1992, 589; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand 1.7.2014, § 34 Rn. 45 und § 17 BauNVO Rn. 3, 15). Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts hierzu werden vom Antragsteller nicht in Zweifel gezogen. Eine „Blockrandbebauung“, wie sie der Antragsteller vorträgt, betrifft - unabhängig davon, ob diese gegenüber dem Antragsteller, der kein seitlicher Grenznachbar des Bauvorhabens ist, überhaupt drittschützende Wirkung hätte (vgl. Blechschmidt in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O., § 22 BauNVO Rn. 48 f) - den Antragsteller allenfalls hinsichtlich des ihm unmittelbar schräg gegenüberliegenden Teil des Gebäudekomplexes mit „Haus 1“ und teilweise „Haus 2“, nicht jedoch mit dem gesamten Baukörper der Wohnanlage. Insbesondere Haus 3 bis 5 entlang der Dürerstraße und der Rottendorfer Straße sind vom Antragsteller aufgrund der baulichen Gegebenheiten und der abschirmenden Wirkung des Gebäudeteils entlang der St.-Benedikt-Straße im Falle der Realisierung des Bauvorhabens aber gar nicht wahrnehmbar. Abgesehen davon befindet sich gerade auf der nördlichen Seite der St.-Benedikt-Straße, auf der auch das Bauvorhaben ausgeführt werden soll, im westlichen Anschluss an das Baugrundstück eine geschlossene Bebauung, so dass die nähere Umgebung nicht ausschließlich durch offene Bauweise geprägt ist.

3. Nach dem hier - entsprechend den obigen Ausführungen - allein maßgeblichen Gebot der Rücksichtnahme, liegt eine Rechtsverletzung des Antragstellers, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, aller Voraussicht nach nicht vor. Dabei kommt es im Einzelfall wesentlich auf die Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG, U. v. 28.10.1993 - 4 C 5/93 - NVwZ 1994, 354 = juris Rn. 17; BVerwG, U. v. 18.11.2004 - 4 C 1/04 - DVBl 2005, 702 = juris Rn. 22).

a) Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme ergibt sich hier nicht aus der vorgetragenen Verletzung der Abstandsflächenvorschriften.

Soweit sich der Antragsteller auf die Nichteinhaltung der Abstandsflächen des Art. 6 BayBO beruft, kann dies bereits deshalb nicht zum Erfolg der Beschwerde führen, da die angefochtene Baugenehmigung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gemäß Art. 68 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art 59 BayBO erteilt wurde. Die Feststellungswirkung der Genehmigung ist deshalb auf die in Art. 59 Satz 1 BayBO genannten Kriterien beschränkt (vgl. BVerwG, B. v. 16.1.1997 - 4 B 244/96 - NVwZ 1998, 58 = juris Rn. 3). Die Prüfung der Abstandsflächenvorschriften ist darin nicht vorgesehen; eine Abweichung (Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO) von der Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften wurde weder beantragt noch erteilt. Den beschränkten Prüfungsmaßstab des Art. 59 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde außer im Fall der Versagung der Baugenehmigung nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayBO nicht selbst erweitern. Eine Verletzung von Nachbarrechten des Antragstellers durch die angefochtene Baugenehmigung wegen Nichteinhaltung von Abstandsflächen kommt deshalb nicht in Betracht (BayVGH, B. v. 23.4.2014 - 9 CS 14.222 - juris Rn. 11 m. w. N.). Im Übrigen kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine - unterstellte - Verletzung der Abstandsflächenvorschriften auch eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots indizieren würde (vgl. BayVGH, B. v. 22.6.2011 - 15 CS 11.1101 - juris Rn. 17).

b) Die vom Antragsteller vorgetragene erdrückende Wirkung hat das Verwaltungsgericht zutreffend verneint.

Maßgeblich für die Frage, ob einem Vorhaben „abriegelnde“ oder „erdrückende“ Wirkung zukommt, ist eine Gesamtschau der Umstände des konkreten Einzelfalls. Eine solche Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (BayVGH, B. v. 23.4.2014 - 9 CS 14.222 - juris Rn. 12 m. w. N.) Ausgehend von diesen Grundsätzen liegt eine erdrückende Wirkung des Bauvorhabens gegenüber dem Antragsteller nicht vor.

Bereits die Lage und die Entfernung der beiden Baukörper sprechen vorliegend gegen eine erdrückende Wirkung. Denn das Gebäude, in dem der Antragsteller seine Wohnung im 3. Obergeschoß hat, liegt dem Bauvorhaben getrennt durch die ca. 10 m breite St.-Benedikt-Straße schräg gegenüber und ist von diesem insgesamt ca. 17 m entfernt (vgl. zu einer vergleichbaren Entfernung: BayVGH, B. v. 29.7.2014 - 9 CS 14.709 - juris Rn. 19). Die vom Antragsteller immer wieder angeführte Gesamtgebäudelänge spielt hierbei mangels Betroffenheit des Antragstellers - wie oben bereits ausgeführt - keine Rolle. Auch gibt es ausweislich der Lagepläne und Luftbilder entlang der St.-Benedikt-Straße keine durchgehend geschlossene Bebauung. Vielmehr besteht ein Abstand von ca. 8 m zwischen dem Bauvorhaben auf Fl. Nr. 3645 Gemarkung W. und der westlich folgenden Bestandsbebauung auf Fl. Nr. 3644 Gemarkung W., deren östlicher Gebäudeteil der Wohnung des Antragstellers gegenüberliegt. Sowohl das geplante Gebäude als auch das Gebäude mit der Wohnung des Antragstellers sind zudem durchaus vergleichbar. Das mehrgeschossige Gebäude, in dem der Antragsteller seine Wohnung hat, weist eine Traufhöhe von 16,10 m und eine Gesamthöhe von 206,92 m üNN auf, das geplante Bauvorhaben eine Traufhöhe von 14,53 m bzw. 18,24 m des zurückversetzten Geschoßes bei einer Gesamthöhe von 211,60 m üNN. Die vom Antragsteller angeführte Wirkung einer übermächtigen Erscheinung des genehmigten Bauvorhabens gegenüber dem Gebäude mit der Wohnung des Antragstellers auf Fl. Nr. 3505/6 Gemarkung Würzburg, mit der Folge, dass dieses überwiegend wie eine von einem „herrschenden“ Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen werde (vgl. OVG NW, B. v. 9.2.2009 - 10 B 1713/08 - NVwZ-RR 2009, 374 = juris Rn. 25), ist angesichts dieser Umstände und der weiteren in der St.-Benedikt-Straße vorhandenen Bebauung nicht nachvollziehbar. Aufgrund der Lage des Bauvorhabens im Nordosten der Wohnung des Antragstellers ist darüber hinaus der pauschale Einwand gegen die Verschattungsstudie der A. Ingenieur GmbH im Rahmen des Bauleitplanverfahrens für die Annahme einer unzumutbaren Beeinträchtigung des Antragstellers nicht ausreichend.

c) Die Darlegungen des Antragstellers zur vorhabenbedingten Immissionsbelastung, die sich allein auf eine sein Sondereigentum beeinträchtigende Wirkung beziehen können, führen ebenfalls zu keiner vom Verwaltungsgericht abweichenden Beurteilung.

Der Antragsteller wendet sich im Wesentlichen gegen den durch den Zu- und Abfahrtsverkehr verursachten Lärm, bedingt durch die Situierung der Tiefgaragenzufahrt am südwestlichen Gebäudeteil des Bauvorhabens in der St.-Benedikt-Straße schräg gegenüber der Wohnung des Antragstellers. Über diese Zufahrt wird die gesamte Tiefgarage mit 129 Auto-, 12 Motorrad- und 131 Fahrradstellplätzen erschlossen. Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass 11 Tiefgaragenstellplätze dinglich für die Errichtung eines Neubaus auf der Fl. Nr. 3645/4 Gemarkung W. gesichert werden, ist keine den Antragsteller beeinträchtigende Überschreitung des Ausmaßes des Bedürfnisses des sich auf dem Baugrundstück zulässigerweise verwirklichten Wohnbestandes ersichtlich (vgl. BayVGH, B. v. 11.8.1999 - 27 ZS 99.1717 - juris Rn. 7). Die für die zugelassene Nutzung notwendigen Stellplätze sind einschließlich der mit ihrem Betrieb üblicherweise verbundenen Immissionen grundsätzlich hinzunehmen und als sozialadäquat zu dulden; insoweit besteht eine Vermutung der Nachbarverträglichkeit (vgl. BayVGH, B. v. 18.9.2008 - 1 ZB 06.2294 - juris Rn. 35; BayVGH, B. v. 13.3.2014 - 15 ZB 13.1017 - juris Rn. 14). Zu berücksichtigen ist ferner, dass - worauf bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen hat - zugunsten des Antragstellers zur Beurteilung hinsichtlich seines Schutzniveaus trotz möglicher gegenteiliger Anhaltspunkte ein allgemeines Wohngebiet angenommen wurde und dem Schallgutachten der Firma A. Ingenieure GmbH vom 9. Mai 2012 eine deutlich höhere Zahl an Stellplätzen (147 statt 129) zugrunde liegt. Nach diesem Gutachten kommt es bereits im Erdgeschoß des Gebäudes auf Fl. Nr. 3505/6 Gemarkung Würzburg, in dem die Wohnung des Antragstellers liegt, zu keiner Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte und ist für die Wohnung im 3. Obergeschoß von einer weiteren Reduzierung auszugehen. Nach den korrigierten Angaben des Beigeladenen beträgt der Beurteilungspegel an der Fassade des Gebäudes Fl. Nr. 3506/6 Gemarkung Würzburg („St.-Benedikt-Straße 9“ - richtig wohl „6“) bereits im 1. Obergeschoß zur Nachtzeit 38 dB(A) und liegt damit unter dem maßgeblichen Immissionsrichtwert von 40 dB(A). Für das für den Antragsteller maßgebliche 3. Obergeschoß reduziert sich der Beurteilungspegel um 1 dB(A) und beträgt nur 37 dB(A). Auch unter Berücksichtigung der - vom Antragsteller angeführten und vom Beigeladenen korrigierten - fehlerhaften Eingangsdaten, wird im Beschwerdevorbringen nicht ausreichend dargelegt, dass es an der Wohnung des Antragstellers im 3. Obergeschoß des Gebäudes auf Fl. Nr. 3505/6 Gemarkung W. entgegen dem Ergebnis dieses Gutachtens zu einer Überschreitung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte der TA Lärm kommt. Die vom Antragsteller vorgelegte Stellungnahme des Dipl.-Physikers P. vom 19. November 2014 ist nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu kommen. Denn die Stellungnahme führt zahlreiche Punkte an, die sich nicht auf die Immissionsbelastung des Antragstellers auswirken bzw. nicht durch das Bauvorhaben bedingt sind (z. B. Verkehrszunahme in der Rottendorfer Straße unter Außerachtlassung der Abschirmwirkung der geplanten Gebäude, Eignung des „Platz’schen Gartens“ als Wohngebiet aufgrund darauf einwirkender Immissionen, Schallimmissionen auf das Bauvorhaben durch die Bäckerei und den Lebensmittelmarkt). Auch der angeführte Zuschlag für Straßenschluchten nach der Städtebaulichen Lärmfibel des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur des Landes Baden-Württemberg 2013 (S. 69) führt zu keiner anderen Beurteilung, da es sich bei der Bebauung in der St.-Benedikt-Straße auch unter Einbeziehung des geplanten Vorhabens nicht um eine beidseitig mehrgeschossige und geschlossene Bebauung handelt. Abgesehen davon, dass die Nordseite der St.-Benedikt-Straße zwischen den Fl. Nrn. 3644 und 3645 Gemarkung W. nicht durchgehend geschlossen ist, ist jedenfalls die Südseite der St.-Benedikt-Straße nicht mit einer geschlossenen Gebäudeflucht bebaut. Eine vom Antragsteller beanstandete fehlende Berücksichtigung wohngebietstypischer Immissionen ist weder ausreichend dargelegt noch sonst ersichtlich. Schließlich kann sich der Antragsteller auch nicht mit Erfolg auf eine durch das Bauvorhaben steigende Feinstaubbelastung wegen entfallender Bäume und verlorengehender Frischluftschneise berufen. Nach dem lufthygienischen Gutachten der Firma s. vom 11. Dezember 2013 zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Wohngebiet Platz’scher Garten“ werden - unter Berücksichtigung der zum Luftreinhalteplan W. veröffentlichten NO2-Hintergrundbelastung, der Eingriffe in den Baumbestand und der Bebauungsvarianten sowie unter Auswertung der Feinstaub-Messwerte umliegender Messstationen - die für NO2, PM10 und PM2,5 relevanten Grenzwerte der 39. BImSchV im gesamten Untersuchungsgebiet in allen beurteilungsrelevanten Bereichen eingehalten. Diesem Ergebnis wird durch den bloßen Hinweis auf die Überschreitung der Feinstaubbelastung an der ca. 200 m entfernt liegenden Messstation Süd des Landesamtes für Umwelt nicht substantiiert entgegengetreten.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Da die Beigeladene einen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten erstattet erhält (§ 154 Abs. 3‚ § 162 Abs. 3 VwGO).

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. Nr. 9.7.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (wie Verwaltungsgericht).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller, (Mit-)Eigentümer des Grundstücks FlNr. 757/13 Gemarkung F., wendet sich gegen die der Beigeladenen mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 26. November 2013 erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit fünf Wohneinheiten und fünf Stellplätzen auf dem südlichen Nachbargrundstück FlNr. 757/48 Gemarkung F. Er hat gegen die Baugenehmigung Klage erhoben. Ferner hat er beantragt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 13. Januar 2014 abgelehnt.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. Er macht geltend, das Vorhaben verletze wegen der Nichteinhaltung der Abstandsfläche gemäß Art. 6 BayBO das in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthaltene Gebot der Rücksichtnahme. Das Vorhaben übe eine erdrückende Wirkung auf sein Anwesen aus, das 2,50 m tiefer liege als die Gehsteigoberfläche. Die Wohnräume und der Garten seines Anwesens würden nicht mehr sachgerecht belichtet. Der Antragsteller sei in seinem Garten immer den Blicken der Bewohner des Vorhabens ausgesetzt.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 13. Januar 2014 abzuändern und die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Baugenehmigung vom 26. November 2013 anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Das Gebot der Rücksichtnahme werde durch das Vorhaben nicht verletzt. Dieses füge sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Von ihm gehe auch keine erdrückende Wirkung auf das Wohngebäude des Antragstellers aus. Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren seien Abstandsflächen nicht zu prüfen gewesen.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie verweist darauf, dass die Abstandsflächen nach der Bayerischen Bauordnung eingehalten seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf die die Prüfung des Senats im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses.

Soweit sich der Antragsteller auf die Nichteinhaltung der Abstandsflächen des Art. 6 BayBO beruft, führt dies nicht zum Erfolg der Beschwerde. Hier wurde die angefochtene Baugenehmigung, worauf in H 001 der Auflagen (Nebenbestimmungen) und Hinweise ausdrücklich hingewiesen wurde, im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gemäß Art. 59 BayBO erteilt. Die Feststellungswirkung der Genehmigung ist deshalb auf die in Art. 59 Satz 1 BayBO genannten Kriterien beschränkt. Die Prüfung der Abstandsflächenvorschriften ist darin nicht vorgesehen; eine Abweichung von der Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften wurde weder beantragt noch erteilt. Den beschränkten Prüfungsmaßstab des Art. 59 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde außer im Fall der Versagung der Baugenehmigung nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayBO nicht selbst erweitern. Eine Verletzung von Nachbarrechten des Antragstellers durch die angefochtene Baugenehmigung wegen Nichteinhaltung von Abstandsflächen kommt deshalb nicht in Betracht (vgl. BayVGH, B.v. 12.12.2013 - 2 ZB 12.1513 - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 17.3.2014 - 15 CS 13.2648 - juris Rn. 14 jeweils m. w. N.). Dass der von der Beigeladenen eingereichte Abstandsflächenplan einen Genehmigungsstempel trägt, ist somit ohne Belang. Im Übrigen kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine - unterstellte - Verletzung der Abstandsflächenvorschriften auch eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots indizieren würde (vgl. BayVGH, B.v. 22.6.2011 - 15 CS 11.1101 - juris Rn. 17).

Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass das Maß der baulichen Nutzung i. S. des § 34 Abs. 1 BauGB grundsätzlich keine nachbarschützende Wirkung entfaltet und es entscheidend für die Verletzung von nachbarlichen Rechten allein darauf ankommt, ob das Vorhaben die mit dem Gebot des Einfügens (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) geforderte Rücksichtnahme auf den Antragsteller einhält (vgl. BayVGH, B.v. 25.1.2013 - 15 ZB 13.68 - juris Rn. 4). Dieses Gebot der Rücksichtnahme gibt dem Nachbar nicht das Recht, vor jeglicher Beeinträchtigung der Belichtung und Belüftung seines Grundstücks verschont zu bleiben. Eine Rechtsverletzung ist erst zu bejahen, wenn von dem Vorhaben eine unzumutbare Beeinträchtigung ausgeht. Eine Gesamtschau der Umstände des konkreten Einzelfalls ist maßgeblich dafür, ob einem Vorhaben „abriegelnde“ oder „erdrückende“ Wirkung zukommt. (vgl. BayVGH, B.v. 25.1.2013 - 15 ZB 13.68 - juris Rn. 5). Eine solche Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (vgl. BayVGH, B.v. 16.10.2012 - 15 ZB 11.1016 - juris Rn. 6). Das Verwaltungsgericht hat hier eine solche Gesamtschau vorgenommen und dabei auch unterstellt, dass das im Miteigentum des Antragstellers stehende Grundstück an der gemeinsamen Grundstücksgrenze um ca. 2,50 m tiefer liegen sollte. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dabei von falschen tatsächlichen Annahmen ausgegangen ist.

Der Antragsteller muss auch die Möglichkeit der Einsichtnahme in sein Grundstück hinnehmen. Das öffentliche Baurecht vermittelt keinen generellen Schutz vor unerwünschten Einblicken. Das bauplanungsrechtliche Gebot des Einfügens bezieht sich nur auf die in § 34 Abs. 1 BauGB genannten städtebaulichen Merkmale der Nutzungsart, des Nutzungsmaßes, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche. Die Möglichkeit der Einsichtnahme ist - als nicht städtebaulich relevant - darin nicht angesprochen (vgl. BVerwG, B.v. 24.4.1989 - 4 B 72/89 - juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 25.1.2013 - 15 ZB 13.68 - juris Rn. 6 m. w. N.). Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall lassen sich dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen. Soweit der Senat im Einzelfall die Möglichkeit der Einsichtnahme für erheblich gehalten hat (vgl. B.v. 2.7.2010 - 9 CS 10.894 - juris Rn. 5 ), lagen dem im Vergleich zur Lage des Antragstellers völlig andere tatsächliche Verhältnisse zugrunde (Durchbrechung einer profilgleichen Reihenhausbauweise durch einen massiven Queranbau an ein Reiheneckhaus in den Ruhe- und Gartenbereich der Reihenhauszeile hinein).

Kosten: § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 18. Mai 2015 wird die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 25. November 2014 insgesamt angeordnet.

II.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin (§ 146 Abs. 1 VwGO) hat Erfolg. Der Senat sieht nach einer einem Eilverfahren wie diesem angemessenen summarischen Prüfung (vgl. BVerfG, B. v. 24.2.2009 - 1 BvR 165/09 - NVwZ 2009,581) im Rahmen der von ihm eigenständig zu treffenden Ermessensentscheidung die Notwendigkeit für eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung.

1. Der Senat teilt die Auffassung des Erstgerichts nicht, dass hinsichtlich der von der Grundstücksgrenze abgerückten Außenwände keine Abweichung erforderlich gewesen sei. Das Verwaltungsgericht ist bei der Prüfung der Abstandsflächen für die westliche, zurückversetzte Gebäudewand des Rückgebäudes unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, B. v. 26.1.2000 - 26 CS 99.2733 - juris) davon ausgegangen, dass ein abweichender Bemessungsmaßstab gelten würde. Für die Berechnung der Wandhöhe sei nicht auf die natürliche Geländeoberfläche bzw. den fiktiven Fußpunkt abzustellen, sondern auf den Austrittspunkt der Wand des zurückversetzten Wandteils aus dem darunter liegenden Gebäudeteil. Die Abweichung ginge deshalb ins Leere.

Die vom Verwaltungsgericht herangezogene Entscheidung des 26. Senats betraf eine spezielle bauplanungsrechtliche Situation, in der an sich an die seitliche Grundstückgrenze gebaut werden durfte, das zulässige Nutzungsmaß (Gebäudehöhe) auf dem Baugrundstück höher als auf dem Nachbargrundstück war und es dann aus Gründen der Rücksichtnahme geboten war, dass der Teil des Vorhabens, der über die auf dem Nachbargrundstück zulässige Gebäudehöhe hinausgeht, einen Abstand von der gemeinsamen Grenze einhält. In dieser speziellen Konstellation hielt es der 26. Senat im Jahr 2000 in einer entsprechenden Anwendung von Art. 6 Abs. 1 Satz 4 BayBO 1998 für angemessen, die Tiefe der zu fordernden Abstandsfläche nicht nach der Gesamthöhe des zurückgesetzten Wandteils, sondern nach der Höhe der freistehenden Wandfläche zu bestimmen. Im vorliegenden Fall ist dagegen nicht erkennbar, wieso ein Wandteil des Bauvorhabens der Beigeladenen aus planungsrechtlichen Gründen von der gemeinsamen Grenze abzurücken ist. Allein die denkbare Begründung, günstigere Lichtverhältnisse im Bauvorhaben der Beigeladenen zu schaffen, ist kein planungsrechtlicher Grund. Bereits von daher dürften die beiden Fallkonstellationen nicht vergleichbar sein. Zudem wurde Art. 6 Abs. 1 Satz 4 BayBO 1998 aufgehoben. Diese Vorschrift ermöglichte die Forderung nach Einhaltung einer Abstandsfläche zur Nachbargrenze in der geschlossenen Bauweise, soweit auf dem Nachbargrundstück ein vorhandenes Gebäude mit Abstand zur gemeinsamen Nachbargrenze bestand. Der Gesetzgeber hat diese Vorschrift für bauordnungsrechtlich irrelevant gehalten und deshalb gestrichen. Der Senat sieht sich deshalb nicht in der Lage, aus der früheren Vorschrift einen allgemeinen Rechtsgedanken abzuleiten, der das positiv-rechtlich normierte System des Abstandsflächenrechts modifiziert.

Aus Sicht des Senats lässt es die Bayerische Bauordnung hier nur dann zu, auf die Einhaltung der an sich erforderlichen Abstandsfläche zu verzichten, wenn sich der Bauherr in Ausnutzung der bauplanungsrechtlichen Möglichkeiten dafür entscheidet, ohne Grenzabstand zu bauen. Wird nicht an die Grenze gebaut, so muss eine Abstandsfläche eingehalten werden, deren Tiefe sich gemäß Art. 6 Abs. 4 Satz 1 BayBO nach der Wandhöhe bemisst. Bei einem Staffelgeschoss entspricht die Wandhöhe der Höhe der fiktiv nach unten bis zum Schnitt mit der Geländeoberfläche verlängerten Außenwand des Staffelgeschosses; von diesem fiktiven Schnitt mit der Geländeoberfläche aus ist dann auch die Abstandsfläche zu bemessen (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, B. v. 23.10.2014 - 3 M 133/14 - juris). Bei einer Höhe der zurückversetzten Wand von 9,26 m kommt die gemäß Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO einzuhaltende Abstandsfläche nicht vollständig auf dem Vorhabensgrundstück zu liegen, weil der Abstand zur westlichen Grundstücksgrenze nur 7,34 m beträgt. Eine Abweichung war daher erforderlich.

2. Es sprechen überwiegende Gründe dafür, dass das mit der verfahrensgegenständlichen Baugenehmigung zugelassene Bauvorhaben hinsichtlich der Erteilung einer Abweichung zum Grundstück der Antragstellerin hin gegen drittschützende Rechte der Antragstellerin verstößt, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, Art. 59 BayBO). Vorliegend wurde eine Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO wegen der Nichteinhaltung erforderlicher Abstandsflächen zum Nachbargrundstück erteilt, so dass diese vom Prüfungsumfang des Baugenehmigungsverfahrens umfasst sind.

Nach summarischer Prüfung ist die in der Baugenehmigung erteilte Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO von der Anforderung des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO wegen Nichteinhaltung erforderlicher Abstandsflächen durch den Neubau des Rückgebäudes zum Nachbargrundstück FlNr. 2724/2 L.-straße 20a bis 20c nicht in rechtmäßiger Weise erteilt worden. Gemäß Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen von den Anforderungen des Bauordnungsrechts zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderungen und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind. Dies ist vorliegend wohl nicht der Fall.

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, dass die Zulassung einer Abweichung Gründe erfordert, durch die sich das Vorhaben vom Regelfall unterscheidet und die die etwa bewirkten Einbußen an geschützten Nachbarrechtspositionen vertretbar erscheinen lassen (vgl. BayVGH, B. v. 13.2.2002 - 2 CS 01.1506 - juris; U. v. 22.12.2011 - 2 B 11.2231 - juris). Wie diese „Atypik“ beschaffen sein muss und ob sie sich auf Einzelfälle beschränkt, hängt von der jeweiligen Situation ab.

Um den durch Art. 14 GG geschützten Interessen des Bauherrn an einer sinnvollen Verwertung der vorhandenen Bausubstanz Rechnung zu tragen, muss zwar grundsätzlich eine zeitgemäße, den Wohnungsbedürfnissen entsprechende Sanierung, Instandsetzung, Aufwertung oder Erneuerung einer zum Teil überalterten Bausubstanz ermöglicht werden. Es begründen aber allein Wünsche eines Eigentümers, sein Grundstück stärker auszunutzen als dies ohnehin schon zulässig wäre, noch keine Atypik. Eine atypische Situation sieht der Senat hier derzeit nicht und wurde von der Antragsgegnerin sowie der Beigeladenen bislang auch nicht dargelegt.

Die atypische Grundstückssituation kann nicht darin liegen, dass gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO Abstandsflächen im vorliegenden Fall überhaupt nicht erforderlich wären (dazu unten 3.). Denn Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO räumt nach seinem eindeutigen Wortlaut dem bundesrechtlichen Planungsrecht nur dann den Vorrang gegenüber dem Bauordnungsrecht ein, wenn die Außenwände tatsächlich an der Grundstücksgrenze errichtet werden. Dies ist jedoch in Bezug auf denjenigen Teil, der von der Grundstücksgrenze abrückt, gerade nicht der Fall. Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO räumt dem Bauherrn kein Recht ein, anstelle einer bauplanungsrechtlich zulässigen Grenzbebauung in einem geringeren Abstand, als in den Abstandsflächenbestimmungen vorgesehen, an die Grenze zu bauen (vgl. Jäde in Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiss, Die neue Bayerische Bauordnung, Stand: Februar 2015, Art. 63 Rn. 28; OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 19.12.2012 - OVG 2 S 44/12 - NVwZ-RR 2013, 400).

3. Die Baugenehmigung ist hier nicht teilbar. Auch wenn die fehlerhafte Abweichung in erster Linie die von der Grundstücksgrenze abgerückten Außenwände betrifft, ist daher die aufschiebende Wirkung insgesamt anzuordnen. Der Senat weist jedoch für das weitere Verfahren auf folgendes hin: Das Erstgericht hat entgegen dem Vortrag der Antragstellerin in zutreffender Weise das Vorliegen der Voraussetzungen für einen zulässigen Grenzanbau nach Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO bejaht. Nach dieser Vorschrift ist eine Abstandsfläche nicht erforderlich vor Außenwänden, die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss oder gebaut werden darf.

Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens bemisst sich nach § 30 Abs. 3 und § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, weil das Baugrundstück im Geltungsbereich eines übergeleiteten Baulinienplans und im Übrigen im nicht überplanten Innenbereich liegt. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Als nähere Umgebung im Sinn von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist der umliegende Bereich anzusehen, soweit sich die Ausführung des Vorhabens auf ihn auswirken kann und soweit er seinerseits den bodenrechtlichen Charakter des zur Bebauung vorgesehenen Grundstücks prägt oder doch beeinflusst (vgl. BVerwG, U. v. 26.5.1978 - IV C 9.77 - juris; B. v. 20.8.1998 - 4 B 79/98 - juris). Die Grenzen sind nicht schematisch, sondern nach der jeweiligen städtebaulichen Situation zu bestimmen (vgl. BVerwG, B. v. 28.8.2003 - 4 B 74/03 - juris). Dabei ist die nähere Umgebung für jedes der Merkmale des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB gesondert zu ermitteln, weil die wechselseitige Prägung unterschiedlich weit reichen kann (vgl. BVerwG, B. v. 6.11.1997 - 4 B 172/97 - juris).

Wenn man für die Prüfung des Einfügens nach § 34 Abs. 1 BauGB wie das Verwaltungsgericht den Bereich für maßgeblich hält, der im Osten durch die R.-straße, im Süden durch die R...-Straße, im Westen durch die S.-straße und im Norden durch die L.-straße begrenzt ist, finden sich hinsichtlich grenzständiger Bebauung an den rückwärtigen Grundstücksgrenzen in dieser maßgeblichen Umgebung mehrere Vorbilder. Hierbei handelt es sich um die rückwärtige Bebauung auf den Grundstücken FlNr. 2705 (R.-straße 9), FlNr. 2713 (S.-straße 20), FlNr. 2720 (S.-straße 24), FlNr. 2702 (L.-straße 20) und FlNr. 2701 (L.-straße 24).

Dieser weite Umgriff ist nicht zweifelsfrei. Denn bei der überbaubaren Grundstücksfläche ist der maßgebliche Bereich in der Regel enger zu begrenzen als etwa bei der Art der baulichen Nutzung, weil die von den überbauten Grundstücksflächen ausgehende Prägung in ihrer Reichweite im Allgemeinen hinter den von der Art der baulichen Nutzung ausgehenden Wirkungen zurückbleibt (vgl. BayVGH, B. v. 19.12.2006 - 1 ZB 05.1371 - juris). Wenn man deshalb die Bebauung an der S.-straße ausscheidet, sind nach den dem Senat vorliegenden Luftbildern und Plänen trotzdem hinreichend Vorbilder für die Bebauung an der rückwärtigen Grundstücksgrenze entlang der R.-straße sowie der L.-straße vorhanden. Zuzugestehen ist der Antragstellerin allerdings, dass hinsichtlich der Bebauung im rückwärtigen Bereich des Grundstücks FlNr. 2701 (L.-straße 24) eine Genehmigung des westlichen rückwärtigen Gebäudes als Hauptgebäude entgegen der Auffassung des Erstgerichts nicht festgestellt werden kann. Der Senat kann den Bauakten nicht entnehmen, dass das westliche eingeschossige Gebäude ein Wohngebäude darstellt. Vielmehr geht aus dem am 8. Juli 1897 genehmigten Plan hervor, dass es sich dabei um eine Wagenremise bzw. Geschirrkammer handelt. Im Ergebnis kommt es jedoch im vorliegenden Fall auf diesen Punkt nicht an, weil das dreigeschossige östliche Rückgebäude bereits im 19. Jahrhundert auch als Wohngebäude bauaufsichtlich genehmigt wurde. Damit wurde das Grundstück auch im rückwärtigen Bereich grenzständig bebaut.

Der Senat teilt die Auffassung des Erstgerichts, dass im vorliegenden Fall aus der Bestandsbebauung eine in etwa einheitlich verlaufende rückwärtige Baulinie oder Baugrenze nicht ablesbar ist. Folglich ergibt sich hieraus kein Maßstab, der gegen eine grenzständige rückwärtige Bebauung sprechen würde.

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. ... der Gemarkung ... Südlich des Grundstücks des Klägers liegt die Fl.Nr. ..., dessen Bebauung die Beigeladene mit Vorbescheidsantrag vom 26.03.2013 nach Pl.Nr. ... und Ergänzungsplan Nr. ... abgefragt hat. Auf der Westhälfte des Grundstücks Fl.Nr. ... beabsichtigt die Beigeladene die Errichtung eines Wohngebäudes mit ca. 127 Wohneinheiten, einer Tiefgarage mit ca. 130 Stellplätzen und einer integrierten Kindertagesstätte mit zwei Kindergartengruppen und einer Krippengruppe. Im Bereich des Baugrundstücks ist entlang der ...-Straße, der ...straße und an der westlichen Grundstücksgrenze zum ... Platz durch einen einfachen Baulinienplan jeweils eine Baulinie festgesetzt, die an der jeweiligen Grundstücksgrenze liegt. Nach dem Vorbescheidsantrag vom 26. März 2013 soll auf der Westhälfte des Grundstücks der Beigeladenen eine Blockrandbebauung mit hofseitigen Anbauten in gestaffelter Höhenentwicklung entstehen. Der geplante Gebäudekomplex ist in 4 Bauteile gegliedert. Der Bauteil a soll entlang der ...-Straße gebaut werden und über eine Gesamthöhe von 17,25 m und sechs Geschosse verfügen, wobei das oberste Geschoß als Terrassen- bzw. Staffelgeschoss mit Flachdach ausgebildet werden soll. Der insgesamt 20,20 m hohe Bauteil b soll an der westlichen Grundstücksgrenze errichtet werden und über fünf bis sieben Geschosse verfügen. Im Süden ist die fünfgeschossige Bebauung geplant, die sich an den siebengeschossigen Gebäudeteil anschließt. Das siebte Geschoss dieses Gebäudeteils ist als ein um ca. 2,5 m zurückgesetztes Terrassengeschoss mit Flachdach geplant. Im Norden sollen die Bauteile a und b miteinander verbunden werden. Das siebte Geschoss des westlichen Gebäudeteils soll auf das sechste Geschoss des Bauteils a gesetzt werden. Der Gebäudeteil b soll auf der westlichen Baulinie zu liegen kommen. Im südlichen Grundstücksbereich sollen sich Bauteile c und d als Hofanbau anschließen. Der viergeschossige Bauteil c soll eine Höhe von 12 m aufweisen. Der zwei- und dreigeschossige Bauteil d soll eine Wandhöhe von 6 beziehungsweise 9 m haben.

Weiterhin ist eine Überdachung bzw. Einhausung der Tiefgaragenzufahrt zwischen dem Bauteil a und der im östlichen Grundstücksteil bestehenden Bebauung vorgesehen. Die Kinderbetreuungseinrichtung soll in den Bauteil a integriert werden.

Das Grundstück des Klägers liegt nördlich gegenüber dem geplanten Bauteil a. Das Anwesen des Klägers ist viergeschossig mit überhohem Erdgeschoss und verfügt über ein ausgebautes Dachgeschoss im steil gestellten Mansarddach. Die Traufhöhe des klägerischen Gebäudes ist 15,64 m. Die Firsthöhe liegt bei 17,19 m.

In dem östlichen Teil des Grundstücks der Beigeladenen ist bereits ein Gebäudekomplex mit einer Tiefgarage vorhanden. Das Gebäude ...straße 34 verfügt in dem an der ...straße in Nord-Süd-Richtung stehenden Gebäudekomplex über fünf Geschosse. Der Gebäudeteil an der ...-Straße stellt sich im östlichen Bereich fünfgeschossig und in der Fortsetzung nach Westen hin viergeschossig dar. Auf dem derzeit nicht bebauten westlichen Grundstücksteil befindet sich eine parkähnliche Grünanlage.

Bild

(Lageplan aufgrund Einscannens möglicherweise nicht mehr maßstabsgerecht)

Der dem Vorbescheidsantrag vom 26. März 2013 beigefügte Fragenkatalog wurde mit Bescheid vom ... Dezember 2013 folgendermaßen beantwortet:

Beantwortung der Einzelfragen:

Frage 1:

Höhenentwicklung und Dachform

Ist die im Plan und in der Projektbeschreibung dargestellte Bebauung, gegliedert in die Bauteile

- an der ...-Straße (Bauteil a): fünf und sechs Geschosse; oberstes Geschoss ausgebildet als Staffelgeschoss mit Flachdach,

- an der Westseite (Bauteil b): fünf, sechs und sieben Geschosse; oberstes Geschoss ausgebildet als Staffelgeschoss mit Flachdach,

- Hofanbau (Bauteil c): vier Geschosse mit Flachdach,

- Hofanbau (Bauteil d): zwei und drei Geschosse mit Flachdach,

- Überdachung/ggf. Einhausung der Zufahrt zwischen Bauteil a und Bestandsbau; Flachdach

hinsichtlich Höhenentwicklung und Dachform baurechtlich zulässig?

Antwort zu Frage 1:

Ja, das o.g. Vorhaben ist hinsichtlich der abgefragten Höhenentwicklung und Dachform planungsrechtlich zulässig.

Frage 2:

Anordnung der Neubebauung

Ist die im Plan und in der Projektbeschreibung dargestellte Bebauung, gegliedert in die Bauteile

- an der ...-Straße (Bauteil a),

- an der Westseite (Bauteil b),

- Hofanbau (Bauteil c),

- Hofanbau (Bauteil d),

- Überdachung/ggf. Einhausung der Zufahrt zwischen Bauteil a und Bestandsbau

hinsichtlich der Anordnung der Neubebauung baurechtlich zulässig?

Antwort zu Frage 2:

Ja, das o.g. Vorhaben ist hinsichtlich der Anordnung der Baukörper planungsrechtlich zulässig.

Hinweis: zur besseren Nutzbarkeit der verbleibenden Freiflächen sollte die Feuerwehrzufahrt auf dem eigenen Grundstück auf das unbedingt notwendige Minimum reduziert werden, bzw. planerisch so agiert werden, dass eine Feuerwehrumfahrt entbehrlich wird.

Frage 3:

Art der Nutzung

Ist die im Plan und in der Projektbeschreibung dargestellte Bebauung, gegliedert in die Bauteile

- an der ...-Straße (Bauteil a),

- an der Westseite (Bauteil b),

- Hofanbau (Bauteil c),

- Hofanbau (Bauteil d),

- Überdachung/ggf. Einhausung der Zufahrt zwischen Bauteil a und Bestandsbau

hinsichtlich der Art der Nutzung baurechtlich zulässig?

Antwort zu Frage 3:

Ja, das o.g. Vorhaben ist hinsichtlich der Art der Nutzung planungsrechtlich zulässig. Der Schutz der geplanten Wohnbebauung vor den Geräuschemissionen der vorhandenen gewerblichen Nutzung im Süden und der Bahnlinie im Westen ist durch bauliche Maßnahmen zu gewährleisten. Im Baugenehmigungsverfahren ist ein entsprechender Schallschutznachweis vorzulegen.

Frage 4:

Baumfällungen

Wird der im Baumbestandsplan und der Baumliste dargestellten Fällung der Bäume Nr. 21, 22, 25, 65, 69 mit 118 zugestimmt?

Antwort zu Frage 4:

Ja, die Details wurden im vorgenannten Absatz unter „Baurechtliche Grundlagen, Baumschutz“ behandelt.

Die Ausführungen unter „Baumschutz“ lauten wie folgt:

Es kann - unter Vorbehalt des Ergebnisses der artenschutzrechtlichen Untersuchung - für ein dem Vorbescheid entsprechendes Vorhaben das Einverständnis zu der in den späteren Baubescheid aufzunehmenden Genehmigung nach §§ 1 und 5 der Baumschutzverordnung (BaumschutzV) vom 12.5.1992 für folgenden Baumbestand gemäß Baumbestandsplan Nr. ... gegen entsprechenden Ersatz die Fällung von 34 Bäumen wie beantragt in Aussicht gestellt werden:

Nr. 21, 22, 25, 61, 62, 71-74, 76-78, 81, 82, 86, 87, 89, 92-96,100, 101,103-110,113-118.

Hinweis: Die Bäume Nr. 65 und 69 fallen nicht unter die Baumschutzverordnung.

Frage 5:

Erschließung über das Grundstück Fl.Nr. ...

Wird der Erschließung der Neubebauung über das Grundstück Fl.Nr. ... für Fußgänger und Feuerwehr zugestimmt?

Antwort zu Frage 5:

Ja, die Bedingungen und Einzelheiten wurden im vorgenannten Absatz unter „Baurechtlichen Grundlagen, Nutzung des städtischen Grundstücks (Fl.Nr. ...)“ behandelt.

In der mündlichen Verhandlung vom 29.09.2014 konkretisierte die Beigeladene ihren Vorbescheidantrag vom 26. März 2013 insoweit, als die Betriebszeiten der Kindertagesstätte werktags 7.00 - 19.00 Uhr sein sollen. Die beiden Kindergartengruppen sollen maximal 24, und die Kinderkrippengruppe maximal 12 Kinder aufnehmen.

Der Bescheid vom ... Dezember 2013 wurde dem Kläger mit Postzustellungsurkunde am 06. Dezember 2013 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2013 - am gleichen Tag beim Verwaltungsgericht eingegangen - erhob der Kläger Klage mit dem Antrag,

den Vorbescheid vom ...12.2013 aufzuheben.

Mit Schriftsätzen vom 23. Dezember 2013 und vom 13. August 2014 wurde die Klage wie folgt begründet:

Der Charakter des Stadtviertels sowie die bisherige Wohnqualität würden durch das Vorhaben verändert. Ein derartig massiver Eingriff in eine bestehende und für das gesamte Gebiet und ihre Anwohner wichtige Erholungs- und Grünanlage erfordere eine eingehende gesamtstädtebauliche Betrachtung durch ein Bebauungsplanverfahren. Das Bauvorhaben füge sich, insbesondere hinsichtlich der Gebäudehöhe und Zahl der Geschosse, nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Es werde nicht ausreichend Rücksicht auf die nachbarlichen Belange genommen. Insbesondere durch die geplante Kindertageseinrichtung sei Parkplatznot zu erwarten, da die geplante Anzahl der Tiefgaragenstellplätze zu gering sei. Zudem würde die Realisierung des Vorhabens zu einer erheblich höheren Verkehrsbelastung führen, zu einer unzumutbaren Lärmbelästigung durch Verkehrslärm führe. Insbesondere sei eine unzumutbare Lärmbelästigung durch den Hol- und Bringverkehr der geplanten Kindertagesstätte zu erwarten. Die beabsichtigte Feuerwehr- und Tiefgaragenzufahrt in der ...-Straße biete keinerlei Lärmschutz. Durch das Vorhaben werde der Lebensraum geschützter Tierarten zerstört und mindestens 34 alte Bäume gefällt. Schließlich würden die Abstandsflächen zu dem klägerischen Grundstück hin nicht eingehalten. Die ausgewiesenen Baulinien können hier nicht Maßstab zur Berechnung der Abstandsflächen sein, da das bestehende große Gebäude der Beigeladenen tatsächlich nicht an die Baulinie angrenze.

Schließlich sei der Nießbraucher des klägerischen Anwesens nicht angehört worden.

Mit dem Schriftsatz vom 12. August 2013 beantragte der Bevollmächtigte der mit Beschluss vom 27. Dezember 2013 Beigeladenen,

die Klage abzuweisen

Zur Begründung führte der Bevollmächtigte der Beigeladenen aus:

Das Gebot der Rücksichtnahme sei nicht verletzt. Eine unzumutbare Verschattung der Nachbargrundstücke werde nicht eintreten. Die geplanten Neubauten entsprächen hinsichtlich der Größe und Ausrichtung den in der Nachbarschaft bereits vorhandenen Gebäuden. Da die geplanten Neubauten allesamt nach oben terrassiert seien und somit schmaler würden, dürften diese im Vergleich zu den Bestandsgebäuden keineswegs wuchtiger oder gar erdrückend wirken. Es liege ebenso keine Verletzung des Rücksichtnahmegebots durch den von dem Kläger prognostizierten Zufahrtsverkehr und die Stellplatzproblematik vor. Im Übrigen füge sich das Vorhaben hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung und insbesondere hinsichtlich der Gebäudehöhe und Geschossigkeit, in die nähere Umgebung ein. Der Kläger gehe bei der Berechnung der Gebäudehöhen von falschen Höhen aus. Richtigerweise lassen sich die Staffelgeschosse mit der Firsthöhe der Umgebungsbebauung vergleichen. Der Kläger könne sich auch nicht auf den als zu gering gerügten Stellplatznachweis berufen, denn dieser sei nach der Rechtsprechung nicht drittschützend sei. Das Abstandsflächenrecht sei nicht Bestandteil des Vorbescheids. Schließlich führe die fehlende Anhörung eines Nießbrauchsberechtigten nicht zur Aufhebung des Vorbescheids.

Mit Schriftsatz vom 14. August 2014 beantragte die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus:

Entscheidend sei nur, ob der Bauteil a sowie die Zu- und Abfahrt der Tiefgarage, welche auf der gegenüberliegenden Straßenseite des klägerischen Grundstücks verwirklicht werden sollten, in Bezug auf die Art und Maß der baulichen Nutzung das Gebot der Rücksichtnahme beachteten. Das geplante Wohngebäude und die Kindertagesstätte seien nach Art der baulichen Nutzung zulässig. Es seien keine Beeinträchtigungen der Anwohnerschaft durch das Kinderspiel im Freien zu erwarten, da der Gebäudeteil a die durch das Kinderspiel entstehenden Geräusche abschirme. Die Details des Hol- und Bringverkehrs seien im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren zu klären. Das Gebot der Rücksichtnahme sei auch nicht wegen des vom Kläger befürchteten Verkehrslärms verletzt. Der Bauteil a sei planungsrechtlich zulässig und verstieße daher nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Dieser komme auf einer Baulinie zu liegen, somit würden bei einem planungsrechtlich zulässigen Baukörper keine Abstandsflächen anfallen.

Das Gericht hat am 29. September 2014 einen Augenschein durchgeführt. Auf das Protokoll dieses Augenscheins sowie der anschließenden mündlichen Verhandlung, in der die Beteiligten ihre schriftsätzlich angekündigten Anträge stellten, wird ebenso verwiesen wie auf die Gerichts- sowie die vorgelegte Behördenakte.

Gründe

Die Anfechtungsklage des Klägers ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg, da der angefochtene Vorbescheid keine im Prüfumfang des Vorbescheides enthaltenen, drittschützenden Vorschriften verletzt, § 113 Abs. 1 VwGO i. V. m. Art. 59, 71 BayBO.

Durch die, sich aus der Beantwortung der im Vorbescheidsantrag vom 26. März 2013 gestellten Fragen ergebende - insoweit auch verbindliche - rechtliche Beurteilung des Vorhabens werden keine im Genehmigungsverfahren zu prüfenden Rechtsvorschriften, die auch dem Schutz des Nachbarn dienen, verletzt.

Ein Nachbar kann eine Baugenehmigung - und somit auch einen Vorbescheid - nur dann mit Erfolg anfechten, wenn er sich auf eine Verletzung von Normen berufen kann, die zumindest auch seinem Schutz dienen (st. Rspr., BVerwG v. 5.10.1965, BVerwGE 22, 129). Es genügt daher nicht, wenn die Baugenehmigung oder der Vorbescheid gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht - auch nicht teilweise - dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke zu dienen bestimmt sind.

I.

Die planungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich vorliegend nach § 30 Abs. 3 i. V. m. § 34 Abs. 1 BauGB.

Für das streitgegenständliche Vorhabensgrundstück Fl.Nr. ... sind Baulinien entlang der östlich liegenden ...straße, der nördlich liegenden ...-Straße und entlang der westlichen Grundstücksgrenze festgesetzt, deren Aussagegehalt sich darin erschöpft, dass auf diese Baulinie gebaut werden muss. Eine Regelung für die Bebaubarkeit des Grundstücks im Übrigen enthält diese vordere Baulinie nicht (BVerwG, U.v. 26.9.1991 - 4 C 5/87).

Die Zulässigkeit des Vorbescheidsvorhabens richtet sich daher hinsichtlich Art und Maß der baulichen Nutzung sowie der überbaubaren Grundstücksflächen nach § 34 Abs. 1 BauGB.

II.

Im Einzelnen ist zur Beantwortung der Vorbescheidsfragen Folgendes festzustellen:

1. Frage 1

In der Frage 1 wird der geplante Maß der baulichen Nutzung für zulässig erachtet. Insoweit verletzt der streitgegenständliche Vorbescheid den Kläger nicht in seinen Rechten. Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung haben grundsätzliche keine nachbarschützende Funktion (vgl. BVerwG v. 23.6.1995 - 4 B 52/95 - juris; v. 19.10.1995 - 4 B 215/95 - juris). Da eine andere rechtliche Beurteilung nur dann in Frage kommt, wenn die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung in Bebauungsplänen nach dem ausdrücklichen Willen des Satzungsgebers nachbarschützende Funktion haben sollen, kann eine solche dem im unbeplanten Innenbereich vorgefundenen Maß der baulichen Nutzung nicht zukommen (vgl. BVerwG, B.v. 19.10.1995 a. a. O.). Abgesehen davon fügt sich das vom Vorbescheidsvorhaben beabsichtigte Maß der baulichen Nutzung nach § 34 Abs. 1 BauGB in seine maßgebliche Umgebung ein, da hier im Wesentlichen fünf- und sechsgeschossige Bebauung (...str.34, ...-Str. 22 und 4, ...str. 28 und 30) vorzufinden ist. Das Gebäude ...-Straße 6 ist viergeschossig und verfügt über ein 1 m - 2 m zurückgesetztes Terrassengeschoss. Die Gebäude ...-Straße 8 und 10 sind viergeschossig mit überhohem Erdgeschoss und verfügen über ein ausgebautes Dachgeschoss im Steilgestellten Mansarddach.

Anhaltspunkte, dass das hier verwirklichte Maß der baulichen Nutzung gegenüber dem Kläger rücksichtslos sein könnte, sind vorliegend ebenfalls nicht ersichtlich. Der Gebäudeteil a soll in seiner Höhenentwicklung in etwa dem klägerischen Anwesen entsprechen. Das zurückgesetzte Terrassengeschoss tritt hinter die darunter liegende Außenwand in einem 45 Grad Winkel zurück und bildet den Verlauf eines Satteldachs nach. Durch das zurückgesetzte Obergeschoß wirkt das Gebäude schmaler. Das Vorhaben hat weder „erdrückende“ noch „abriegelnde“ Wirkung gegenüber dem Gebäude ...-Straße 8 bzw. dem Grundstück des Klägers.

2. Frage 2

2.1. Die Beklagte hat die auch einer bauordnungsrechtlichen Überprüfung zugängliche Frage 2 ausdrücklich nur planungsrechtlich - positiv - beurteilt.

Da es sich bei dem geplanten Vorhaben um einen Sonderbau nach Art. 2 Abs. 4 Nr. 12 BayBO handelt, gehören die Abstandsflächen auch zu dem Prüfprogramm in dem Vorbescheidsverfahren, Art. 71 Satz 4, 68 Abs. 1, 60 Satz 1 Nr. 2 BayBO.

2.2. Allerdings sind vorliegend, da und soweit der Gebäudeteil a an der nördlichen Grundstücksgrenze entlang der ...-Straße errichtet werden soll, die Abstandsflächen aufgrund des Vorrangs des Planungsrechts suspendiert. Gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO ist vor der an der...-Straße gelegenen Außenwand des Vorhabens eine Abstandsfläche nicht erforderlich, weil dort nach planungsrechtlichen Vorschriften, nämlich aufgrund des Baulinienplans, an diese Grenze gebaut werden muss. Dieser Baulinienplan stellt jedenfalls dann eine solche planungsrechtliche Vorschrift dar, wenn - wie hier - eine Baulinie auf der vorderen Grundstücksgrenze festgesetzt ist, weil in diesem Fall an der Grenze gebaut werden muss (vgl. BayVGH, B. v. 29.07.2014 - 9 CS 14.709 - jurs).

2.3. Entgegen der Ansicht des Klägers ist der Baulinienplan auch nicht funktionslos geworden. Eine bauplanerische Festsetzung tritt wegen Funktionslosigkeit nur dann außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sich die Festsetzung bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt und die Erkennbarkeit dieser Tatsache einen Grad erreicht hat, der einem etwa dennoch in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt. Entscheidend ist dabei, ob die jeweilige Festsetzung noch geeignet ist, zur städtebaulichen Ordnung im Sinn des § 1 Abs. 3 BauGB im Geltungsbereich des Bebauungsplans einen sinnvollen Beitrag zu leisten (BayVGH, B. v. 09.09.2013 - 2 ZB 12.1544 - juris).

Zwar liegt das Bestandsgebäude der Beigeladenen in dem östlichen Grundstücksbereich entlang der ...straße nicht und entlang der ...-Straße nur zu einem geringfügigen Teil an der vorderen Baulinie. Daraus folgt jedoch noch keine Funktionslosigkeit der festgesetzten Baulinien. Das geplante Gebäude kommt sowohl an der nördlichen als auch an der westlichen Baulinie zu liegen. Damit hält das Vorhaben die festgesetzten Baulinien konsequent ein. Die Abweichung von den festgesetzten Baulinien durch das Bestandsgebäude führt hier nicht dazu, dass diese in dem Grundstücksbereich nicht mehr geeignet sind, einen sinnvollen Beitrag zur städtebaulichen Ordnung zu leisten - wie auch das Vorhaben zeigt. Durch die Festsetzung der vorderen Baulinien soll eine einheitliche Anordnung der Bebauung entlang der Straße erreicht und damit der Straßenraum sowie ein bestimmtes Ortsbild gestaltet werden. Die festgesetzten Baulinien tragen nach wie vor entscheidend zu der Gestaltung des Straßenraums und des Ortsbildes durch eine einheitliche Bauflucht bei. Sowohl zur der ...-Straße als auch zum ... Platz hin wird mit der Ausführung des Vorhabens die Baulinie aufgenommen, so dass die in der Umgebung vorhandene straßenseitige Bebauung wieder aufgegriffen wird.

Soweit die nicht auf der Baulinie zu liegen kommenden zurückgesetzten Terrassengeschosse Abstandsflächen einhalten müssen, bestehen ebenfalls keine rechtlichen Bedenken, da in diesem Fall die abstandsflächenpflichtige Wandhöhe nicht ab dem fiktiven Fußpunkt zu bemessen ist, sondern ab dem Austrittspunkt der Wand des zurückgesetzten Terrassengeschosses aus dem auf der Baulinie stehenden Gebäudeteil (vgl. BayVGH, B. v. 26.01.2000 - 26 CS 99.2723 - juris). Soweit somit die Höhe des zurückgesetzten Wandteils dem Rücksprung entspricht oder kleiner ist, bestehen abstandsflächenrechtlich keine Bedenken.

So liegt der Fall hier. Die Wandhöhe des an der ...-Straße zurückgesetzten - freistehenden - Wandteils beträgt 2,89, der Rücksprung 3 m. Die Nordwand des siebengeschossigen Bauteils b weist eine - freistehende - Wandhöhe von 2, 75 m bei einem weiteren Rücksprung von 3 m auf.

Hinsichtlich der Abstandsflächen werden insoweit keine Nachbarrechte des Klägers verletzt, und zwar unabhängig von der Frage, ob diese mitabgeprüft wurden beziehungsweise Inhalt der Antwort geworden sind.

Aufgrund der eindeutigen Aussage, dass „…die Anordnung der Baukörper planungsrechtlich zulässig ist“, ist ohnehin davon auszugehen, dass keine Abstandsflächenprüfung erfolgt ist. Insoweit wurde auch der marginale Rückversatz des fünften Geschosses von der Baulinie an der ...-Straße in einem 5 m langen Bereich westlich der Tiefgaragenabfahrt zu Recht nicht thematisiert; im Übrigen dürfte er, da sich hieraus keine Nachteile für den Kläger ergeben, zumal er dessen Gebäude auch nicht gegenüberliegt, abweichungsfähig sein.

3. Frage 3

3.1. Die Art der Nutzung selbst wird von der Klagepartei nicht in Frage gestellt. Soweit der Kläger sich gegen die weitere Auswirkungen der geplanten Kindertagesstätte - insbesondere das zu erwartende zusätzliche Verkehrsaufkommen zum Bringen und Abholen der Kinder - wendet, ist der Anspruch des Klägers auf Wahrung des Rücksichtnahmegebots nicht verletzt.

Der durch die Kindertageseinrichtungen verursachte Zu- und Abfahrtsverkehr ist grundsätzlich als zumutbar anzusehen. Dabei ist einerseits zu berücksichtigen, dass mit der Kindertageseinrichtung 60 Betreuungsplätze geschaffen werden, so dass bei der üblichen Annahme, dass 50% der Kinder mit dem Kraftfahrzeug gebracht und geholt werden (vgl. BayVGH, B.v. 7.11.2011 - 2 CS 11.2149 - juris Rn. 6) mit etwa 60 zusätzlichen Fahrzeugbewegungen am Tag zu rechnen ist. In Hinblick auf die Vielzahl der Wohnungen in der unmittelbaren Umgebung der Kindertagesstätten erscheint der Ansatz von 50% zugunsten der Klägerin ohnehin hoch angesetzt. Zudem soll die geplante Kindertagesstätte in das geplante Gebäude integriert werden und es finden sich laut Kläger zwei weitere Kindertagesstätten in der näheren Umgebung. Es liegt daher die Annahme nahe, dass die Betreuungsplätze zu einem großen Teil durch die Bewohner der geplanten Wohnanlage und durch die Beschäftigte des östlich gelegenen Ärztehauses in Anspruch genommen werden. Beschäftigte des Ärztehauses, die gegenwärtig ein Kraftfahrzeug benutzen, werden es höchstwahrscheinlich auch in der Zukunft tun, so dass keine Erhöhung der Verkehrsbelastung zu befürchten ist. Für die Bewohner der geplanten Wohnanlage ist die Kindertagesstätte fußläufig erreichbar. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass dieser zusätzliche Verkehr im städtischen Bereich geeignet ist, zu einer Rücksichtslosigkeit gegenüber der Klägerin zu führen (vgl. BayVGH, B.v. 18.12.2012 - 2 CS 12.1960 - juris Rn. 9).

Abgesehen davon sind die 60 zusätzliche Fahrzeugbewegungen am Tag in der näheren Umgebung des klägerischen Anwesens sind nicht geeignet, zu einer unzumutbaren Verkehrsbelastung zu führen, da 60 zusätzliche Fahrzeugbewegungen am Tag im Bereich der ...straße/...-Straße und ...straße im innerstädtischen Bereich mit einer dichten Bebauung allenfalls marginale Bedeutung haben.

3.2. Ebenso wenig ist das Gebot der Rücksichtnahme durch den zu erwartenden Zufahrtsverkehr zu der geplanten Wohnanlage tangiert. Die von den Stellplätzen einer zulässig errichteten Wohnbebauung ausgehenden Emissionen sind im Regelfall hinzunehmen (BayVGH vom 29.2.2012, Az. 9 B 09.2502, juris Rn. 30; BVerwG vom 20.3.2003, Az. 4 B 59/02, NVwZ 2003, 1516 - juris Rn. 7; VG Augsburg vom 7.3.2012, Az. Au 5 S 12.175, juris Rn. 42). Eine besondere örtliche Situation, die gegebenenfalls ein anderes Ergebnis rechtfertigen könnte, liegt nicht vor; insbesondere kommt es zu keiner Betroffenheit eines bisher von Zufahrtsverkehr zum Baugrundstück verschonten (rückwärtigen) Bereichs des klägerischen Grundstücks (vgl. BayVGH vom 25.5.2010, Az. 15 CS 10.982, juris Rn. 9). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Beibehaltung der bisherigen Verkehrsverhältnisse (Simon/Busse, a.a.O, Rn. 438 zu Art. 66).

3.3. Die Befürchtung des Klägers, dass sich die Parkplatzsituation durch Zufahrtsverkehr erheblich verschlechtern wird, findet im streitgegenständlichen Vorbescheid schon deshalb keine Grundlage, weil dieser keine Festlegungen hinsichtlich der Stellplätze trifft. Der sachliche Umfang der Bindungswirkung eines Vorbescheids nach Art. 71 BayBO ergibt sich aus den im Vorbescheidsantrag gestellten Fragen und den diesem Antrag zugrundeliegenden Plänen. Nur die im Vorbescheid ausdrücklich im Sinne einer positiven Bescheidung geklärten Aspekte der Bauvoranfrage nehmen an der Bindungswirkung des Vorbescheids teil (OVG Münster v. 29.07.2002, 7 B 831/02; Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch, Art 71 Rn. 103). Die Stellplatzproblematik muss erst in dem nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren geklärt werden. Die Vorbescheidsplanung sowie die Festlegungen im Vorbescheid lassen ausreichend Gestaltungsspielraum, die Verkehrs- und Stellplatzproblematik angemessen zu lösen.

Soweit der Kläger anführt, dass die beabsichtigte Tiefgaragenzufahrt in der ...-Straße keinerlei Lärmschutz vorsieht und es deswegen zu unzumutbaren Lärmbelästigungen kommen wird, ist die Rechtsverletzung des Klägers ebenfalls ausgeschlossen, da die Zulässigkeit der Tiefgarage samt Zufahrt in dem Vorbescheid nicht abgefragt worden ist. Damit entfaltet der Vorbescheid diesbezüglich keine Bindungswirkung.

4. Frage 4

Da die Baumschutzverordnung grundsätzlich keine nachbarschützende Funktion hat (vgl. BayVGH, B.v. 18.6.2009 - 14 ZB 09.656 - juris), kann die Beantwortung der Frage 4 ebenfalls keine Rechtsverletzung des Klägers begründen.

Im Übrigen trifft der Vorbescheid keine Feststellungen zu dem Artenschutz, sondern weist lediglich auf die Notwendigkeit der Durchführung einer qualifizierten, artenschutzrechtlichen Untersuchung hin, die ebenfalls keinerlei nachbarschützende Funktion hat.

5. Frage 5

Eine Nachbarrechtsverletzung durch die Erschließung der Neubebauung über das städtische Grundstück Fl.Nr. ... für Fußgänger und Feuerwehr kommt nicht in Betracht.

6. Die unterbliebene Anhörung des Nießbrauchers des klägerischen Anwesens führt nicht zur Aufhebung des Vorbescheids. Der Kläger selbst wurde ordnungsgemäß nach Art. 66 BayBO beteiligt. Auf die fehlende Beteiligung eines Dritten kann sich der Kläger nicht berufen, da sich daraus keine Verletzung des Klägers in eigenen Rechten ergibt (§ 42 Abs. 2 VwGO).

III.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs.1 VwGO abzuweisen.

Es entspricht der Billigkeit, auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen dem Kläger gemäß § 162 Abs. 3 VwGO aufzuerlegen, da die Beigeladene einen Antrag gestellt und sich somit selbst einem Kostenrisiko gemäß § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat.

IV.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.